Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 22. April 2022 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Ausrichtung von Überbrückungs- leistungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die AKB Abklärungen getätigt und insbe- sondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) eingeholt hatte (AB 10), verneinte sie mit Verfügung vom 22. Juli 2022 (AB 11) einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da der Versicherte 19 Jahre bei der AHV versichert gewesen sei und damit die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren nicht erfülle. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 12) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 13) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefoch- tenen Einspracheentscheides und Zusprechung von Überbrückungsleis- tungen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Überbrückungs- leistungen und dabei insbesondere, ob die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren erfüllt ist. Massgeblich ist dabei die Sachverhaltsentwicklung bis zum angefochtenen Einspracheentscheid (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteu- ert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollen- dung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 4 mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). 2.2 20 volle Versicherungsjahre liegen vor, wenn eine Person während mindestens 19 Jahren und 11 Monaten obligatorisch oder freiwillig in der AHV versichert war (Rz. 2450.03 der vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose [WÜL]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Ein- zelne Beitragszeiten werden zusammengezählt und müssen nicht zusam- menhängend zurückgelegt werden. Die einzelnen Beitragszeiten werden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden (Rz. 2450.04 WÜL). Versicherungszei- ten aus einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat dürfen nicht angerechnet werden (Rz. 2450.01 WÜL). 2.3 Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften gelten auch als Erwerbs- einkommen. Erziehungsgutschriften werden für jedes Jahr gutgeschrieben, in dem die Person ein Kind unter 16 Jahren hatte. Dabei ist das Mindest- einkommen mit der Hälfte der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften erreicht (Rz. 2460.06 WÜL). Die Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 und Art. 29septies Abs. 4 AHVG). 2.4 Der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit allen erforderlichen In- formationen und Belegen eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Rz. 2210.01 WÜL). Wurde die Anmeldung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 5 eingereicht, bevor sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere vor der Aussteuerung, und liegen die übrigen erforderlichen Informationen und Belege vor, so entsteht der Anspruch im Monat, in dem das letzte Taggeld der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet wurde, es sei denn, dies falle auf den letzten Tag des Monats (Rz. 2210.02 WÜL). 3. 3.1 Aus den Akten folgt und ist unbestritten, dass sich der Beschwerde- führer vom 31. Dezember 2002 bis am 11. Januar 2009 in … aufhielt (vgl. AB 1 S. 11, 5 und Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), was ihm nicht als Ver- sicherungszeit angerechnet werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 [BBl 2019 8310]). Der IK-Auszug (AB 10) weist so- dann schweizerische Versicherungszeiten im Umfang von 18 Jahren aus (1997-2002, 2009-2012 und 2014-2021). Mit Ausnahme des Jahres 2012, in dem der Beschwerdeführer ein Einkommen von nur Fr. 4'612.-- erzielte, ist für die genannten Versicherungszeiten die Voraussetzung des Mindest- einkommens gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor und Rz. 2460.03 sowie Anhang 4 WÜL). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder unter 16 Jahren hat (Jahrgang 2008 bzw. 2012; AB 1 S. 4) und infolgedessen Erziehungsgutschriften geltend machen kann. Da diese auch als Erwerbseinkommen gelten (vgl. E. 2.3 hiervor), können das im Jahr 2012 zu tiefe und das im Jahr 2013 gänzlich fehlende Erwerbseinkommen durch Erziehungsgutschriften ausgeglichen werden. Folglich gelten diese beiden Jahre ebenfalls als volle Beitragsjah- re. Damit resultiert zunächst eine Versicherungszeit von insgesamt 19 Jah- ren. 3.2 Wird auch das Jahr 2022 berücksichtigt, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 10), ändert dies nichts am Er- gebnis, denn der gerichtliche Überprüfungshorizont erstreckt sich – wie erwähnt – auf die Sachverhaltsentwicklung bis zum angefochtenen Ein- spracheentscheid (vgl. E. 1.2 hiervor), mithin vorliegend bis zum 24. Okto- ber 2022. Wird zusätzlich zu den 19 Jahren auch die Zeit vom 1. Januar bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 6 zum 24. Oktober 2022 (aufgrund von zu gewährenden Erziehungsgutschrif- ten; vgl. E. 2.3 hiervor) berücksichtigt, ergeben sich insgesamt (aufgerun- det) 19 Jahre und 10 Monate, die dem Beschwerdeführer als Versiche- rungszeit angerechnet werden können. Damit erfüllte er die Voraussetzung der Mindestversicherungsdauer gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG im mass- gebenden Zeitpunkt (noch) nicht (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Jedoch steht dem Beschwerdeführer – ebenso wie in Fällen, in denen ein früheres Leistungs- gesuch wegen Überschreiten der Reinvermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG) zunächst abschlägig beschieden wurde (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21]; Rz. 2440.02 und 3461.04 WÜL) – die Möglichkeit der Neuanmeldung offen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 24. Okto- ber 2022 (AB 13) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. Da nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer durch weitere Erziehungsgutschriften mittlerweile sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a – c ÜLG erfüllt, sind die Akten an die Beschwer- degegnerin weiterzuleiten zur Behandlung der Eingabe vom 19. November 2022 als Neuanmeldung. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Beschwerde vom 19. November 2022 als Neuanmeldung weitergelei- tet.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 702 UeL MAK/SAW/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 22. April 2022 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Ausrichtung von Überbrückungs- leistungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die AKB Abklärungen getätigt und insbe- sondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) eingeholt hatte (AB 10), verneinte sie mit Verfügung vom 22. Juli 2022 (AB 11) einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da der Versicherte 19 Jahre bei der AHV versichert gewesen sei und damit die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren nicht erfülle. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 12) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 13) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefoch- tenen Einspracheentscheides und Zusprechung von Überbrückungsleis- tungen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Überbrückungs- leistungen und dabei insbesondere, ob die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren erfüllt ist. Massgeblich ist dabei die Sachverhaltsentwicklung bis zum angefochtenen Einspracheentscheid (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteu- ert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollen- dung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 4 mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). 2.2 20 volle Versicherungsjahre liegen vor, wenn eine Person während mindestens 19 Jahren und 11 Monaten obligatorisch oder freiwillig in der AHV versichert war (Rz. 2450.03 der vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose [WÜL]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Ein- zelne Beitragszeiten werden zusammengezählt und müssen nicht zusam- menhängend zurückgelegt werden. Die einzelnen Beitragszeiten werden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden (Rz. 2450.04 WÜL). Versicherungszei- ten aus einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat dürfen nicht angerechnet werden (Rz. 2450.01 WÜL). 2.3 Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften gelten auch als Erwerbs- einkommen. Erziehungsgutschriften werden für jedes Jahr gutgeschrieben, in dem die Person ein Kind unter 16 Jahren hatte. Dabei ist das Mindest- einkommen mit der Hälfte der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften erreicht (Rz. 2460.06 WÜL). Die Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 und Art. 29septies Abs. 4 AHVG). 2.4 Der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit allen erforderlichen In- formationen und Belegen eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Rz. 2210.01 WÜL). Wurde die Anmeldung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 5 eingereicht, bevor sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere vor der Aussteuerung, und liegen die übrigen erforderlichen Informationen und Belege vor, so entsteht der Anspruch im Monat, in dem das letzte Taggeld der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet wurde, es sei denn, dies falle auf den letzten Tag des Monats (Rz. 2210.02 WÜL). 3. 3.1 Aus den Akten folgt und ist unbestritten, dass sich der Beschwerde- führer vom 31. Dezember 2002 bis am 11. Januar 2009 in … aufhielt (vgl. AB 1 S. 11, 5 und Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), was ihm nicht als Ver- sicherungszeit angerechnet werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 [BBl 2019 8310]). Der IK-Auszug (AB 10) weist so- dann schweizerische Versicherungszeiten im Umfang von 18 Jahren aus (1997-2002, 2009-2012 und 2014-2021). Mit Ausnahme des Jahres 2012, in dem der Beschwerdeführer ein Einkommen von nur Fr. 4'612.-- erzielte, ist für die genannten Versicherungszeiten die Voraussetzung des Mindest- einkommens gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor und Rz. 2460.03 sowie Anhang 4 WÜL). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder unter 16 Jahren hat (Jahrgang 2008 bzw. 2012; AB 1 S. 4) und infolgedessen Erziehungsgutschriften geltend machen kann. Da diese auch als Erwerbseinkommen gelten (vgl. E. 2.3 hiervor), können das im Jahr 2012 zu tiefe und das im Jahr 2013 gänzlich fehlende Erwerbseinkommen durch Erziehungsgutschriften ausgeglichen werden. Folglich gelten diese beiden Jahre ebenfalls als volle Beitragsjah- re. Damit resultiert zunächst eine Versicherungszeit von insgesamt 19 Jah- ren. 3.2 Wird auch das Jahr 2022 berücksichtigt, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 10), ändert dies nichts am Er- gebnis, denn der gerichtliche Überprüfungshorizont erstreckt sich – wie erwähnt – auf die Sachverhaltsentwicklung bis zum angefochtenen Ein- spracheentscheid (vgl. E. 1.2 hiervor), mithin vorliegend bis zum 24. Okto- ber 2022. Wird zusätzlich zu den 19 Jahren auch die Zeit vom 1. Januar bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 6 zum 24. Oktober 2022 (aufgrund von zu gewährenden Erziehungsgutschrif- ten; vgl. E. 2.3 hiervor) berücksichtigt, ergeben sich insgesamt (aufgerun- det) 19 Jahre und 10 Monate, die dem Beschwerdeführer als Versiche- rungszeit angerechnet werden können. Damit erfüllte er die Voraussetzung der Mindestversicherungsdauer gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG im mass- gebenden Zeitpunkt (noch) nicht (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Jedoch steht dem Beschwerdeführer – ebenso wie in Fällen, in denen ein früheres Leistungs- gesuch wegen Überschreiten der Reinvermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG) zunächst abschlägig beschieden wurde (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21]; Rz. 2440.02 und 3461.04 WÜL) – die Möglichkeit der Neuanmeldung offen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 24. Okto- ber 2022 (AB 13) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. Da nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer durch weitere Erziehungsgutschriften mittlerweile sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a – c ÜLG erfüllt, sind die Akten an die Beschwer- degegnerin weiterzuleiten zur Behandlung der Eingabe vom 19. November 2022 als Neuanmeldung. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Beschwerde vom 19. November 2022 als Neuanmeldung weitergelei- tet. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.