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200 2022 697

Bern VerwG · 2023-01-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022

Sachverhalt

A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 1. September 2018 bei der B.________ AG als …/… in einem 50 %-Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallver- sichert. Nachdem sie dieses Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2020 gekündigt und ihren letzten Arbeitstag am 1. Mai 2020 absolviert hatte (Akten der Suva, Antwortbeilagen [AB] 43/1) erlitt sie beim bei einer Verkehrskollision vom 20. Mai 2020 multiple Verletzungen, insbesondere Knochenbrüche am linken Oberschenkel, an beiden Handgelenken und an den Rippen beid- seits (AB 2/3, 3). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleis- tungen (vgl. AB 10, 46), traf medizinische Abklärungen und schloss den Fall nach prolongiertem Heilungsverlauf und wiederholt erfolgten operati- ven Eingriffen (vgl. AB 20, 88, 94) mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (AB 182) formlos ab. Ferner sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (AB 190) eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die Verfügung blieb un- angefochten. Mit E-Mail vom 8. April 2022 (AB 195) machte die Versicherte Beschwer- den an der rechten Schulter geltend und ersuchte um Wiederaufnahme des Falles. Am 12. Mai 2022 unterzog sie sich einer Operation der rechten Schulter (AB 217). Die Suva traf medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie eine vom 28. Juni 2022 datierende Beurteilung ihres Zentrums für Versicherungsmedizin (AB 228) ein und verneinte mit Verfügung vom

30. Juni 2022 (AB 233) ihre Leistungspflicht, da kein sicherer oder wahr- scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. Mai 2020 und den geltend gemachten Schulterbeschwerden bestehe. Die da- gegen erhobene Einsprache (AB 242, 251) wies die Suva nach Einholung einer weiteren versicherungsinternen Beurteilung (AB 257) mit Einspra- cheentscheid vom 19. Oktober 2022 ab (AB 260/1-8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2022 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache von Leistungen der Unfallversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 (AB 260/1-8). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung betreffend die rechtsseitigen Schulterbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Mai 2020.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vor- wiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochen- brüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsio- nen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 5 dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann ge- sprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen, insbe- sondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei ange- wendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.3 Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versi- cherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtli- che Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die Person – insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht an- waltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit wei- teren Abklärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5 S. 149; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 207 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 6 3. 3.1 Es erscheint vorab fraglich, ob hinsichtlich des Ereignisses vom

20. Mai 2020 die kumulativen Tatbestandselemente des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. dazu vorne E. 2.1) erfüllt sind, oder ob von einem misslungenen Suizidversuch auszugehen ist, was grundsätzlich ei- nen weitgehenden Leistungsausschluss zur Folge hätte (vgl. Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversi- cherung [UVV; SR 832.202). Hierzu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr letztes Arbeitsverhältnis selbst vor dem Ereignis vom 20. Mai 2020 per 31. Mai 2020 gekündigt hatte (vgl. AB 43/1) und un- mittelbar vor dem Ereignis vom 18. bis 19. Mai 2020 wegen psychischen Beschwerden in der Klinik C.________ hospitalisiert gewesen war. Sie ha- be sich gemäss der dortigen ärztlichen Einschätzung glaubhaft und klar von einer handlungsrelevanten Suizidalität distanziert und sei bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefährdung gegen ärztlichen und psychologi- schen Rat ausgetreten (AB 56/2 f.). In der Nacht vom 20. Mai 2020 unter- nahm die Beschwerdeführerin eine ziellose Rundfahrt (AB 3, 38/10). Sie trug keinen Sicherheitsgurt, sondern hatte diesen hinter dem Rücken in das Gurtschloss gesteckt, wohl um das akustische Warnsignal zu umgehen (vgl. AB 38/16). Kurz vor Mitternacht lenkte sie ihr Fahrzeug im …tunnel (Fahrtrichtung …) ohne Dritteinwirkung nach rechts und kollidierte frontal mit der Stirnwand einer Ausstellbucht. Auf der Videoaufzeichnung der Tun- nelüberwachung ist zu erkennen, dass kurz vor dem Aufprall noch die Bremslichter aufleuchteten (das heisst, die Beschwerdeführerin war bei Bewusstsein); der Geschwindigkeitsmesser blieb nach der Kollision bei circa 70 km/h stehen. Vonseiten des Unfalltechnischen Dienstes der Kan- tonspolizei Bern wurde aufgrund der Umstände über ein Fehlverhalten bzw. eine Suizidabsicht der Beschwerdeführerin gemutmasst (AB 38/16). Die Klinik C.________ sah sich ausser Stande, die Fragen der Beschwerde- gegnerin betreffend einen allfällig misslungenen Suizidversuch zu beant- worten (vgl. AB 105, 112). Von der Beschwerdeführerin wurden indessen eine Suizidabsicht und ein Suizidversuch wiederholt bestritten (AB 38/10, 43).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 7 Ausgehend von den voranstehenden aktenkundigen Angaben ergibt sich kein eindeutiges Bild. Ob das Ereignis vom 20. Mai 2020 auf einen miss- lungenen Suizidversuch zurückzuführen ist und – wenn ja –, ob die Be- schwerdeführerin im entsprechenden Zeitpunkt urteilsfähig war (vgl. BRUN- NER/VOLLENWEIDER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Art. 37 N. 20 ff.; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 4 N. 37 f.), kann vorliegen jedoch offen bleiben. Denn selbst unter der Annahme eines erfüllten Unfallbegriffs besteht kein Anspruch auf Leistungen der Unfallver- sicherung bezüglich der im April 2022 geltend gemachten Schulterbe- schwerden rechts (vgl. hinten E. 3.6). 3.2 Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Mai 2020 mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (AB 182) formlos ab und wies auf das Rückfallmelderecht betreffend das rechte Bein hin. Dagegen opponierte die Beschwerdeführerin sinngemäss mit E-Mail vom 31. Januar 2022 (AB 191) bzw. vom 8. April 2022 (AB 195) und damit offensichtlich innerhalb der einjährigen Prüfungs- und Überle- gungsfrist (vgl. vorne E. 2.3). In der zweiten E-Mail machte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann erstmals (vgl. AB 196) und einzig Be- schwerden an der rechten Schulter geltend (AB 195), welche bereits am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 12 Dezember 2020 mit anschliessend vorgeschriebener Stockentlastung sei es im Januar 2021 zu einer deutlichen Verschlimmerung der Symptome gekommen. Die Symptome hätten durch Mobilisierung und Entlastung re- duziert, jedoch nicht behoben werden können. Da die Schulterbeschwer- den erst nach dem Verkehrsunfall entstanden seien, sei die Rotatorenman- schettenruptur mit aller Wahrscheinlichkeit beim Aufprall verursacht wor- den. 3.3.7 In der zweiten Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 (AB 257) führ- te die Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.________ unter Bezugnahme auf die Berichte des Hausarztes und der Physiotherapeutin aus, Tatsache bleibe, dass die Schulterschmerzen offensichtlich erst im Verlauf in einem Masse aufgetreten seien, dass sie in den Berichten erwähnt worden seien, während in den zeitnahen Berichten inklusive dem Austrittsbericht der Kli- nik H.________ (vgl. dazu AB 37), wo sich die Beschwerdeführerin zwei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 10 Monate aufgehalten habe, die rechte Schulter nicht erwähnt worden sei. Wenn ein struktureller Schaden, sprich eine Sehnen(teil)ruptur, durch ein Unfallereignis entstehe, führe dies sehr zeitnah zu einem starken ein- schiessenden Schmerz. Ein solcher werde hier nicht beschrieben. Allein mit der zeitlichen Abfolge zu argumentieren, wie dies die behandelnde Physiotherapeutin tue, sei nicht zulässig und reiche für einen Rückschluss auf eine Unfallkausalität nicht aus. Vom Unfallhergang her sei davon aus- zugehen, dass sich an der Schulter eine axiale Abstützung nach dorsal ereignet habe. Nur so könne das Entstehen einer Chauffeur-Fraktur erklärt werden. Das Entstehen einer Läsion der Supraspinatussehne oder einer SLAP-II-Läsion, wie dies das MRI zeige, könne durch diesen Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärt werden. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 E. 2.3 S. 155 Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 11 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend ge- stützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversi- cherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 19. Oktober 2022 (AB 260/1-8) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.________ vom 28. Juni 2022 (AB 228) und vom 18. Oktober 2022 (AB 257). Diese Beurteilungen erfüllen die Anforderungen der Recht- sprechung an den Beweiswert eines versicherungsinternen Berichts (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugen. Dr. med. D.________ stützte sich auf die umfassenden medizinischen Abklärungen, insbesondere die lückenlosen Akten betreffend die rechte Schulter inklusive der diesbezüglichen Bildge- bung (vgl. AB 199). Damit sind die Voraussetzungen für einen rechts- genüglichen Aktenbericht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass Dr. med. D.________ implizit auf eine zusätzliche persönliche Untersu- chung der Beschwerdeführerin verzichtete. Hinzu kommt, dass sowohl Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums für Versiche- rungsmedizin der Beschwerdegegnerin nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung als Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin ausschliesslich Unfall- patienten, Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss aArt. 9 Abs. 2 UVV) und Be- rufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, so- dass sie über besonders ausgeprägte spezifische Fachkenntnisse und Er- fahrungen verfügen (vgl. Entscheid des BGer vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.2 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen war Dr. med. D.________ auch als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ohne Wei- teres in der Lage, den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die hier strittige Kausalitätsfrage kompetent zu beurteilen. Die Beurteilung ist schliesslich in sich schlüssig und überzeugend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 12 3.5.2 Dr. med. D.________ hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorak- ten mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden rechts auseinandersetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere ge- stützt auf die bildgebenden Abklärungen (AB 199), die Angaben er Be- schwerdeführerin und den Unfallhergang (vgl. AB 3, 38/10 ff., 43, 204/2 f.) getroffen. Dabei legte sie nachvollziehbar und überzeugend begründet dar, dass angesichts des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen dem Er- eignis vom 20. Mai 2020 und der ersten aktenkundigen ärztlichen Konsulta- tion betreffend die Schulterschmerzen rechts, des zeitlichen Verlaufs des Beschwerdebildes verglichen mit dem üblichen Verlauf bei traumatischen Rotatorenmanschettenrupturen und der fehlenden Eignung des stattgehab- ten Unfallhergangs, derartige Verletzungen zu bewirken, die erstmals meh- rere Monate nach dem Unfallereignis geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Hiermit ist gleichsam der Nachweis dafür erbracht, dass unabhängig davon, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden um eine Listenverletzung (vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG) handelt, der geltend ge- machte Gesundheitsschaden vorwiegend auf Abnützung respektive Er- krankung zurückzuführen ist. Ein anderweitiges initiales Ereignis nach je- nem vom 20. Mai 2020 wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede gestellt (vgl. Beschwerde S. 2) und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Folglich fällt eine Leistungspflicht für die ab im April 2022 gel- tend gemachten Schulterbeschwerden rechts bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang sowohl unter dem Titel eines Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) als auch aus unfallähnlicher Körperschädigung ausser Betracht (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 3.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauensstel- lung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3), vom 3. November 2022 (BB 1 bzw. AB 267) sowie die nicht-medizinischen Bestätigungen der behandelnden Feldenkrais- bzw. Physiotherapeutinnen (vgl. BB 4 f. bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 13 AB 243/1 f.) – das Bestehen eines unfallkausalen Gesundheitsschadens damit begründet, dass sie bis zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 20. Mai 2020 nie Probleme mit der rechten Schulter gehabt habe, vermag dies kei- ne Unfallkausalität zu begründen. Denn beweisrechtlich gilt eine gesund- heitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (zur Unzulässigkeit der Beweismaxi- me "post hoc ergo propter hoc" vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus den nicht-medizinischen Bestätigungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ebenso liesse sich aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer, unfall- fremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusam- menhang schliessen (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2020, 8C_241/2020, E. 6.1). Im Bericht von Dr. med. I.________ wurde sodann im Wesentlichen einzig eine bildgebend nachgewiesene Reruptur der Su- praspinatussehne der rechten Schulter beschrieben, während der behan- delnde Orthopäde keine Aussagen zur Kausalität dieses Gesundheitsscha- dens machte. Hieraus, wie auch aus den KG-Einträgen von Dr. med. E.________ (vgl. AB 204/2 f.) und dem Operationsbericht vom 12. Mai 2022 (AB 217/2) zur erstmaligen Operation der rechten Schulter lassen sich keine der versicherungsmedizinischen Beurteilung der strittigen Unfall- kausalität entgegenstehenden Anhaltspunkte entnehmen. Insgesamt liegen damit keine der überzeugenden Einschätzung der Versicherungsmedizine- rin Dr. med. D.________ entgegenstehende medizinische Akten vor. 3.6 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die beweiskräftigen Akten- beurteilungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.________ vom

26. Juni 2022 (AB 228) bzw. vom 18. Oktober 2022 (AB 257) erstellt, dass zwischen dem Ereignis vom 20. Mai 2020 und den von der Beschwerdefüh- rerin im April 2022 geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts kein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Die Be- schwerdegegnerin hat folglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

19. Oktober 2022 (AB 260/1-8) eine diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzu- weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 14 Abschliessend ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Aktenstücke AB 260/9-17 (Schaden-Nr. …) nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine Drittperson betreffen und folglich aus den amtlichen Akten zu entfernen sind. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 697 UV JAP/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Januar 2023 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 1. September 2018 bei der B.________ AG als …/… in einem 50 %-Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallver- sichert. Nachdem sie dieses Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2020 gekündigt und ihren letzten Arbeitstag am 1. Mai 2020 absolviert hatte (Akten der Suva, Antwortbeilagen [AB] 43/1) erlitt sie beim bei einer Verkehrskollision vom 20. Mai 2020 multiple Verletzungen, insbesondere Knochenbrüche am linken Oberschenkel, an beiden Handgelenken und an den Rippen beid- seits (AB 2/3, 3). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleis- tungen (vgl. AB 10, 46), traf medizinische Abklärungen und schloss den Fall nach prolongiertem Heilungsverlauf und wiederholt erfolgten operati- ven Eingriffen (vgl. AB 20, 88, 94) mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (AB 182) formlos ab. Ferner sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (AB 190) eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die Verfügung blieb un- angefochten. Mit E-Mail vom 8. April 2022 (AB 195) machte die Versicherte Beschwer- den an der rechten Schulter geltend und ersuchte um Wiederaufnahme des Falles. Am 12. Mai 2022 unterzog sie sich einer Operation der rechten Schulter (AB 217). Die Suva traf medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie eine vom 28. Juni 2022 datierende Beurteilung ihres Zentrums für Versicherungsmedizin (AB 228) ein und verneinte mit Verfügung vom

30. Juni 2022 (AB 233) ihre Leistungspflicht, da kein sicherer oder wahr- scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. Mai 2020 und den geltend gemachten Schulterbeschwerden bestehe. Die da- gegen erhobene Einsprache (AB 242, 251) wies die Suva nach Einholung einer weiteren versicherungsinternen Beurteilung (AB 257) mit Einspra- cheentscheid vom 19. Oktober 2022 ab (AB 260/1-8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2022 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache von Leistungen der Unfallversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 (AB 260/1-8). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung betreffend die rechtsseitigen Schulterbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Mai 2020.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vor- wiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochen- brüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsio- nen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 5 dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann ge- sprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen, insbe- sondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei ange- wendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.3 Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versi- cherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtli- che Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die Person – insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht an- waltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit wei- teren Abklärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5 S. 149; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 207 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 6 3. 3.1 Es erscheint vorab fraglich, ob hinsichtlich des Ereignisses vom

20. Mai 2020 die kumulativen Tatbestandselemente des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. dazu vorne E. 2.1) erfüllt sind, oder ob von einem misslungenen Suizidversuch auszugehen ist, was grundsätzlich ei- nen weitgehenden Leistungsausschluss zur Folge hätte (vgl. Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversi- cherung [UVV; SR 832.202). Hierzu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr letztes Arbeitsverhältnis selbst vor dem Ereignis vom 20. Mai 2020 per 31. Mai 2020 gekündigt hatte (vgl. AB 43/1) und un- mittelbar vor dem Ereignis vom 18. bis 19. Mai 2020 wegen psychischen Beschwerden in der Klinik C.________ hospitalisiert gewesen war. Sie ha- be sich gemäss der dortigen ärztlichen Einschätzung glaubhaft und klar von einer handlungsrelevanten Suizidalität distanziert und sei bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefährdung gegen ärztlichen und psychologi- schen Rat ausgetreten (AB 56/2 f.). In der Nacht vom 20. Mai 2020 unter- nahm die Beschwerdeführerin eine ziellose Rundfahrt (AB 3, 38/10). Sie trug keinen Sicherheitsgurt, sondern hatte diesen hinter dem Rücken in das Gurtschloss gesteckt, wohl um das akustische Warnsignal zu umgehen (vgl. AB 38/16). Kurz vor Mitternacht lenkte sie ihr Fahrzeug im …tunnel (Fahrtrichtung …) ohne Dritteinwirkung nach rechts und kollidierte frontal mit der Stirnwand einer Ausstellbucht. Auf der Videoaufzeichnung der Tun- nelüberwachung ist zu erkennen, dass kurz vor dem Aufprall noch die Bremslichter aufleuchteten (das heisst, die Beschwerdeführerin war bei Bewusstsein); der Geschwindigkeitsmesser blieb nach der Kollision bei circa 70 km/h stehen. Vonseiten des Unfalltechnischen Dienstes der Kan- tonspolizei Bern wurde aufgrund der Umstände über ein Fehlverhalten bzw. eine Suizidabsicht der Beschwerdeführerin gemutmasst (AB 38/16). Die Klinik C.________ sah sich ausser Stande, die Fragen der Beschwerde- gegnerin betreffend einen allfällig misslungenen Suizidversuch zu beant- worten (vgl. AB 105, 112). Von der Beschwerdeführerin wurden indessen eine Suizidabsicht und ein Suizidversuch wiederholt bestritten (AB 38/10, 43).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 7 Ausgehend von den voranstehenden aktenkundigen Angaben ergibt sich kein eindeutiges Bild. Ob das Ereignis vom 20. Mai 2020 auf einen miss- lungenen Suizidversuch zurückzuführen ist und – wenn ja –, ob die Be- schwerdeführerin im entsprechenden Zeitpunkt urteilsfähig war (vgl. BRUN- NER/VOLLENWEIDER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Art. 37 N. 20 ff.; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 4 N. 37 f.), kann vorliegen jedoch offen bleiben. Denn selbst unter der Annahme eines erfüllten Unfallbegriffs besteht kein Anspruch auf Leistungen der Unfallver- sicherung bezüglich der im April 2022 geltend gemachten Schulterbe- schwerden rechts (vgl. hinten E. 3.6). 3.2 Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Mai 2020 mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (AB 182) formlos ab und wies auf das Rückfallmelderecht betreffend das rechte Bein hin. Dagegen opponierte die Beschwerdeführerin sinngemäss mit E-Mail vom 31. Januar 2022 (AB 191) bzw. vom 8. April 2022 (AB 195) und damit offensichtlich innerhalb der einjährigen Prüfungs- und Überle- gungsfrist (vgl. vorne E. 2.3). In der zweiten E-Mail machte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann erstmals (vgl. AB 196) und einzig Be- schwerden an der rechten Schulter geltend (AB 195), welche bereits am

12. Mai 2022 operativ versorgt wurden (vgl. AB 217 bzw. Akten der Be- schwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3). Anders als in der Verfügung vom 30. Juni 2022 (AB 233/1) bzw. dem angefochtenen Einspracheent- scheid vom 19. Oktober 2022 (AB 260/2 lit. D) dargestellt, handelt es sich bei den neu geltend gemachten rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht um einen allfälligen Rückfall i.S.v. Art. 11 UVV), weshalb ein diesbezügli- cher Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles zu prüfen ist. 3.3 Den medizinischen Akten ist in Bezug auf die rechtsseitigen Schul- terbeschwerden im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 In der hausärztlichen Krankengeschichte (KG-Auszug; AB 204/2 f.) der Beschwerdeführerin wurden erstmals am 18. Oktober 2021 Schulter- schmerzen rechts beschrieben. Einem weiteren Eintrag vom 18. März 2022 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach langer Stockentlastung wegen der beim Ereignis vom 20. Mai 2020 erlitte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 8 nen Hüftfraktur bis Februar/März (2021) über seither persistierende Schul- terschmerzen rechts klage, dies vor allem bei Überkopfbewegungen. Im Befund zeige sich ein positiver subakromialer Impingementtest, die Kraft für Elevation/Abduktion sei leicht reduziert und es bestünden positive Bizeps- irritationszeichen. Konventionell radiologisch sei die rechte Schulter eigent- lich unauffällig und ohne Kalk. Es werde eine weitere Abklärung mittels MRI empfohlen, namentlich mit der Frage nach einer Rotatorenmanschetten- läsion oder allenfalls einer Läsion der langen Bizepssehne (AB 204/2 f.). 3.3.2 Im Bericht vom 22. April 2022 (AB 199) zum MRI der rechten Schul- ter vom 29. März 2022 wurde eine subakromiale Impingement-Situation bei AC-Gelenkarthrose mit subakromialer Begleitbursitis festgehalten. Es zeige sich eine Unterflächenpartialläsion nahe dem Ansatz der Supraspinatus- sehne in der gesamten Breite mit Ablederung der unterflächenseitig gele- genen Sehnenfasern. Es seien bis zu 80 % des Sehnendurchmessers be- troffen. Weiter bestünden eine gute Qualität der Rotatorenmanschetten- muskulatur und eine SLAP IIb Läsion. 3.3.3 Am 12. Mai 2022 erfolgte eine Operation der rechten Schulter mit diagnostischer Schulterarthroskopie, offener Akromioplastik und Rekon- struktion der Supraspinatussehne (vgl. AB 217/2). 3.3.4 Die Versicherungsmedizinerin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in der ärztli- chen Beurteilung vom 28. Juni 2022 (AB 228) zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe sich am 20. Mai 2020 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma mit dislozierter medialer Schenkelhalsfraktur rechts, wenig dislozierten Chauffeur-Frakturen Radius beidseits, Rippenserienfrakturen beidseits und einer möglichen Patellalängsfraktur rechts zugezogen. Die Schenkelhalsfraktur sei mehrmals operativ angegangen und schliesslich sei eine Hüftprothese implantiert worden. Bis gut eineinhalb Jahre nach dem Unfall hätten viele ärztliche Kontrollen, mehrere Hospitalisationen so- wie ein Rehaklinikaufenthalt von zwei Monaten stattgefunden. In keinem dieser Berichte seien Schulterbeschwerden jemals erwähnt worden. Erst- mals seien in einem KG-Eintrag vom 16. März 2022 (AB 203/3) von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, Schulterschmerzen rechts erwähnt wor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 9 den, die etwa seit einem Jahr bestehen sollten. Das heisse, die Schulter- beschwerden rechts seien circa zehn Monate nach dem Unfallereignis erstmals aufgetreten. Offenbar seien sie bis knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis nicht so stark vorhanden gewesen, dass die Beschwerdefüh- rerin sie gegenüber einem Arzt erwähnt hätte. Wenn aber durch ein Ereig- nis ein struktureller Schaden gesetzt werde, führe dies zeitnah zu starken Beschwerden und zu einer ärztlichen Konsultation. Ein Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden rechts und dem Verkehrsunfall von 2020 werde daher als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich beurteilt. 3.3.5 In einer E-Mail vom 7. Juli 2022 (AB 243/1) bestätigte die Felden- krais Therapeutin F.________ gegenüber der Beschwerdeführerin, dass letztere zwischen November 2020 und September 2021 eine Feldenkrais- Einzeltherapie besucht habe mit dem Ziel, die beiden Körperseiten anzu- passen, die Beweglichkeit zu optimieren und Schmerzen zu lindern. Die Thematik der Schulterbeschwerden sei in die Therapie eingeflossen. 3.3.6 Die Physiotherapeutin G.________ hielt im Bericht vom 23. Juli 2022 (AB 243/2) fest, seit die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls in Therapie gewesen sei, habe sie öfters Schmerzen in der rechten Schulter mit Funktionseinschränkungen gehabt. Nach der Hüftoperation vom

12. Dezember 2020 mit anschliessend vorgeschriebener Stockentlastung sei es im Januar 2021 zu einer deutlichen Verschlimmerung der Symptome gekommen. Die Symptome hätten durch Mobilisierung und Entlastung re- duziert, jedoch nicht behoben werden können. Da die Schulterbeschwer- den erst nach dem Verkehrsunfall entstanden seien, sei die Rotatorenman- schettenruptur mit aller Wahrscheinlichkeit beim Aufprall verursacht wor- den. 3.3.7 In der zweiten Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 (AB 257) führ- te die Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.________ unter Bezugnahme auf die Berichte des Hausarztes und der Physiotherapeutin aus, Tatsache bleibe, dass die Schulterschmerzen offensichtlich erst im Verlauf in einem Masse aufgetreten seien, dass sie in den Berichten erwähnt worden seien, während in den zeitnahen Berichten inklusive dem Austrittsbericht der Kli- nik H.________ (vgl. dazu AB 37), wo sich die Beschwerdeführerin zwei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 10 Monate aufgehalten habe, die rechte Schulter nicht erwähnt worden sei. Wenn ein struktureller Schaden, sprich eine Sehnen(teil)ruptur, durch ein Unfallereignis entstehe, führe dies sehr zeitnah zu einem starken ein- schiessenden Schmerz. Ein solcher werde hier nicht beschrieben. Allein mit der zeitlichen Abfolge zu argumentieren, wie dies die behandelnde Physiotherapeutin tue, sei nicht zulässig und reiche für einen Rückschluss auf eine Unfallkausalität nicht aus. Vom Unfallhergang her sei davon aus- zugehen, dass sich an der Schulter eine axiale Abstützung nach dorsal ereignet habe. Nur so könne das Entstehen einer Chauffeur-Fraktur erklärt werden. Das Entstehen einer Läsion der Supraspinatussehne oder einer SLAP-II-Läsion, wie dies das MRI zeige, könne durch diesen Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärt werden. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 E. 2.3 S. 155 Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 11 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend ge- stützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversi- cherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 19. Oktober 2022 (AB 260/1-8) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.________ vom 28. Juni 2022 (AB 228) und vom 18. Oktober 2022 (AB 257). Diese Beurteilungen erfüllen die Anforderungen der Recht- sprechung an den Beweiswert eines versicherungsinternen Berichts (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugen. Dr. med. D.________ stützte sich auf die umfassenden medizinischen Abklärungen, insbesondere die lückenlosen Akten betreffend die rechte Schulter inklusive der diesbezüglichen Bildge- bung (vgl. AB 199). Damit sind die Voraussetzungen für einen rechts- genüglichen Aktenbericht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass Dr. med. D.________ implizit auf eine zusätzliche persönliche Untersu- chung der Beschwerdeführerin verzichtete. Hinzu kommt, dass sowohl Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums für Versiche- rungsmedizin der Beschwerdegegnerin nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung als Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin ausschliesslich Unfall- patienten, Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss aArt. 9 Abs. 2 UVV) und Be- rufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, so- dass sie über besonders ausgeprägte spezifische Fachkenntnisse und Er- fahrungen verfügen (vgl. Entscheid des BGer vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.2 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen war Dr. med. D.________ auch als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ohne Wei- teres in der Lage, den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die hier strittige Kausalitätsfrage kompetent zu beurteilen. Die Beurteilung ist schliesslich in sich schlüssig und überzeugend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 12 3.5.2 Dr. med. D.________ hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorak- ten mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden rechts auseinandersetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere ge- stützt auf die bildgebenden Abklärungen (AB 199), die Angaben er Be- schwerdeführerin und den Unfallhergang (vgl. AB 3, 38/10 ff., 43, 204/2 f.) getroffen. Dabei legte sie nachvollziehbar und überzeugend begründet dar, dass angesichts des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen dem Er- eignis vom 20. Mai 2020 und der ersten aktenkundigen ärztlichen Konsulta- tion betreffend die Schulterschmerzen rechts, des zeitlichen Verlaufs des Beschwerdebildes verglichen mit dem üblichen Verlauf bei traumatischen Rotatorenmanschettenrupturen und der fehlenden Eignung des stattgehab- ten Unfallhergangs, derartige Verletzungen zu bewirken, die erstmals meh- rere Monate nach dem Unfallereignis geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Hiermit ist gleichsam der Nachweis dafür erbracht, dass unabhängig davon, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden um eine Listenverletzung (vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG) handelt, der geltend ge- machte Gesundheitsschaden vorwiegend auf Abnützung respektive Er- krankung zurückzuführen ist. Ein anderweitiges initiales Ereignis nach je- nem vom 20. Mai 2020 wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede gestellt (vgl. Beschwerde S. 2) und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Folglich fällt eine Leistungspflicht für die ab im April 2022 gel- tend gemachten Schulterbeschwerden rechts bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang sowohl unter dem Titel eines Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) als auch aus unfallähnlicher Körperschädigung ausser Betracht (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 3.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauensstel- lung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3), vom 3. November 2022 (BB 1 bzw. AB 267) sowie die nicht-medizinischen Bestätigungen der behandelnden Feldenkrais- bzw. Physiotherapeutinnen (vgl. BB 4 f. bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 13 AB 243/1 f.) – das Bestehen eines unfallkausalen Gesundheitsschadens damit begründet, dass sie bis zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 20. Mai 2020 nie Probleme mit der rechten Schulter gehabt habe, vermag dies kei- ne Unfallkausalität zu begründen. Denn beweisrechtlich gilt eine gesund- heitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (zur Unzulässigkeit der Beweismaxi- me "post hoc ergo propter hoc" vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus den nicht-medizinischen Bestätigungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ebenso liesse sich aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer, unfall- fremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusam- menhang schliessen (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2020, 8C_241/2020, E. 6.1). Im Bericht von Dr. med. I.________ wurde sodann im Wesentlichen einzig eine bildgebend nachgewiesene Reruptur der Su- praspinatussehne der rechten Schulter beschrieben, während der behan- delnde Orthopäde keine Aussagen zur Kausalität dieses Gesundheitsscha- dens machte. Hieraus, wie auch aus den KG-Einträgen von Dr. med. E.________ (vgl. AB 204/2 f.) und dem Operationsbericht vom 12. Mai 2022 (AB 217/2) zur erstmaligen Operation der rechten Schulter lassen sich keine der versicherungsmedizinischen Beurteilung der strittigen Unfall- kausalität entgegenstehenden Anhaltspunkte entnehmen. Insgesamt liegen damit keine der überzeugenden Einschätzung der Versicherungsmedizine- rin Dr. med. D.________ entgegenstehende medizinische Akten vor. 3.6 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die beweiskräftigen Akten- beurteilungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.________ vom

26. Juni 2022 (AB 228) bzw. vom 18. Oktober 2022 (AB 257) erstellt, dass zwischen dem Ereignis vom 20. Mai 2020 und den von der Beschwerdefüh- rerin im April 2022 geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts kein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Die Be- schwerdegegnerin hat folglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

19. Oktober 2022 (AB 260/1-8) eine diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzu- weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 14 Abschliessend ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Aktenstücke AB 260/9-17 (Schaden-Nr. …) nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine Drittperson betreffen und folglich aus den amtlichen Akten zu entfernen sind. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, UV/2022/697, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.