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200 2022 690

Bern VerwG · 2023-07-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. Oktober 2022

Sachverhalt

A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2017 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und nannte als Leiden eine Depression, Arthrose und Schulterschmer- zen (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB liess die Versicherte durch die C.________ (MEDAS) orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Expertisen vom 15. November 2018, act. II 58.1, und 12. Dezember 2018, act. II 57.1) und veranlasste einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 63). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IVB sodann Stellungnahmen des psychiatrischen Gutachters (act. II 74) sowie des Bereichs Abklärun- gen (act. II 76) ein, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 117 ff.) und verneinte mit Verfügung vom 12. August 2020 den Anspruch auf eine Rente (act. II 120). Mit Urteil vom 22. Februar 2021 (IV/2020/690) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfü- gung auf und sprach eine vom 1. Mai bis 30. September 2018 befristete Dreiviertelsrente zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (act. II 130). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 7. Juni 2021 (8C_233/2021) teilweise gut, hob den VGE IV/2020/690 den Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2018 betreffend auf und wies die Sache zur Prüfung des An- spruchs auf berufliche Massnahmen und zu neuer Verfügung an die Ver- waltung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (act. II 143). B. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 forderte die IVB die Versicherte zur Mitwir- kung bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen auf unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall (act. II 147). Die gestützt auf einen Delega- tionsauftrag (act. II 149) handelnde IV-Stelle …. leitete sodann eine Ab- klärungsmassnahme in der Abklärungsstelle D.________, in die Wege (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 3 II 160). Die mit der Versicherten vereinbarte Besichtigung der Abklärungs- stelle D.________ am 24. November 2021 wurde abgebrochen (act. II 161), worauf die IVB die Abweisung des Gesuchs um beruflichen Mass- nahmen in Aussicht stellte (act. II 162, 168). In der Folge liess die IVB die Versicherte durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, untersuchen (psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 20. Sep- tember 2022 [act. II 189.1]) und verneinte mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 195). C. Am 16. November 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2022 sei aufzuheben und es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen (wie Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Einarbeitung und dergleichen) zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Oktober 2022 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 5 2.2 Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versi- cherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge- sundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. 3.1 Mit Entscheid 8C_233/2021, E. 3.5 (act. II 143/7 f.) hielt das Bun- desgericht fest, es sei nicht geprüft worden, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein- gliederung verwerten könne. Die von der IV-Stelle angeführten Bedenken hinsichtlich des subjektiven Eingliederungswillens der Beschwerdeführerin vermöchten die Vermutung der Unzumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit mittels Selbsteingliederung zu verwerten, nicht zu entkräften. Daher wies das BGer die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese entsprechen- den Abklärungen vornehme und anschliessend über die revisionsweise Aufhebung des Rentenspruchs neu verfüge. In der Folge hielt die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2021 zur Mitwirkung bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen an und wies sie auf die Folgen im Unterlassungsfall hin (act. II 147). Sodann ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Besichtigung der Ab- klärungsstelle D.________ vom 24. November 2021 insofern nicht koope- rierte, als sie nicht auf die Fragen der Eingliederungsfachpersonen reagier- te bzw. im Verlauf mitteilte, sie wolle nach Hause. Aufgrund ihres Verhal- tens (Hyperventilieren, Würgen, Angabe von Schmerzen) wurde schliess-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 6 lich eine Ambulanz beigezogen (act. II 161/3). Daraufhin verneinte die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 195). Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, stellte das angeru- fene Gericht mit VGE IV/2020/690, E. 4.3.5 (act. II 130/18) fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 in einer angepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz 85 % arbeitsfähig ist (act. II 130/18). Dabei stützte es sich

– was die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen betrifft – auf die orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 15. Novem- ber und 12. Dezember 2018 (act. II 57.1-58.1), worin im psychiatrischen Teilgutachten explizit festgehalten wurde, einer sofortigen beruflichen Ein- gliederung stünden keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen (act. II 58.1/25 in fine). Diese Feststellungen wurden vom BGer nicht beanstan- det (act. II 143/7 E. 3.4). Bei dieser Ausgangslage ist – vorbehältlich nach- folgender Erwägungen (E. 3.2 f. hernach) – davon auszugehen, dass die am 24. November 2021 begonnene Massnahme der Beschwerdeführerin medizinisch zumutbar war (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht hiergegen jedoch geltend, das Beschwerdebild habe sich seit der Begutachtung durch die MEDAS erheblich verschlechtert (Beschwerde S. 7 ff.), sodass sie gar nicht in der Lage gewesen sei, am 24. November 2021 bei der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ mitzuwirken (Be- schwerde S. 9 Ziff. 18). Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob eine erhebli- che Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen ist, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichte, ihrer Mitwirkungspflicht bei der beruflichen Eingliederung am 24. November 2021 nachzukommen. 3.2 Zum medizinischen Verlauf ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 26. November 2021 – betreffend den im Anschluss an die (abgebrochene) Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ er- folgten Aufenthalt vom 24. bis 25. November 2021 – diagnostizierten Assis- tenzärztin F.________ und Mcs G.________, leitende Psychologin, Psych- iatrie H.________, stationäre Dienste, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Nach akuter Dekompensation sei es zu einer notfallmässigen Zuweisung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 7 kommen; die Patientin sei auf die Akutstation aufgenommen worden. Sie habe sich aufgebracht gezeigt, als sie über die Fürsorgerische Unterbrin- gung aufgeklärt worden sei. Am Folgetag habe sie den Wunsch geäussert, auszutreten. Sie habe sich klar und glaubhaft von Suizidgedanken, Suizid- handlungsabsichten und -plänen distanziert. Die Medikation bleibe unver- ändert. Attestiert werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des zweitägigen Aufenthalts (act. II 170/12 f.). 3.2.2 Im Bericht vom 30. Dezember 2021 diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrie H.________, ambulante Dienste, als Hauptdiagnosen eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), eine Per- sönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9) und eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie als Nebendiagnose eine bipolare affektive Störung, gegen- wärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3). Es sei eine Selbsteinweisung zur psychiatrischen Betreuung wegen Verschlechte- rung des psychischen Zustands sowie Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit für die Erteilung einer Invalidenrente erfolgt. Im Verlauf der Therapie habe sie immer wieder von den stressigen Situationen ihrer damaligen Arbeit berichtet. Sie sei enttäuscht gewesen, dass die IV-Stelle ihre Schmerzen und ihre Niedergeschlagenheit nach langem Arbeitsstress nicht habe ak- zeptieren wollen und ihr die IV-Rente weggenommen habe. Bei der Arbeit sei sie stets wegen ihres Herkunftslandes ausgelacht und gemobbt worden, deshalb könne sie nicht mehr arbeiten, obwohl sie ein aktiver Mensch sei. Mit der Diagnose "Depression" sei sie nicht einverstanden gewesen, von ihrem damaligen Psychiater sei eine bipolare affektive Störung diagnosti- ziert worden und sie wolle an dieser Diagnose festhalten. In den Verlaufs- gesprächen sei jedoch die Bipolarität kein Thema gewesen. In den gesam- ten Gesprächen habe sie eine mittelgradige Depression gezeigt. Während des Behandlungsverlaufs habe sie den Beurteilungsbericht an ihren Anwalt weitergeleitet, damit dieser bei der IV-Stelle einen Rekurs stellen konnte. Der Rekurs sei von der IV-Stelle unter den Bedingungen gutgeheissen worden, so dass die Patientin an einem Beschäftigungsprogramm teilneh- me könne. Die Patientin sei zu einer Vorstellung in einer geschützten Ar- beitsstelle eingeladen worden. Sie sei sehr irritiert gewesen und habe um Hilfe gebeten, weil sie arbeitsunfähig und depressiv sei und nur zu Hause

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 8 bleiben wolle. Sie habe mit keinem Menschen in Kontakt treten wollen. Die Ärzte der Psychiatrie H.________ hätten ihr empfohlen, die Einladung an- zunehmen und es zu versuchen. Die Ärzte unterstützten sie nicht dabei, sich zurückzuziehen und einfach zu Hause zu bleiben. Die Beschwerdefüh- rerin habe die Einladung angenommen und sei vor Ort psychisch dekom- pensiert. Sie sei in die Klinik I.________ eingewiesen worden. Am nächs- ten Tag habe sie die Klinik auf eigenen Wunsch wieder verlassen und sei zu den ambulanten Diensten gekommen, obwohl ihr aufgrund ihrer Ängste und Depressionen in früheren Gesprächen eine stationäre Therapie vorge- schlagen worden sei (act. II 170/9 f.). 3.2.3 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 20. September 2022 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; act. II 189.1/104). Gestützt auf zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführte Performancevali- dierungsverfahren (act. II 189.1/99) hielt der Gutachter fest, die Validitätss- kalen im Minnesota Multiphasic Personality Inventory (MMPI-2 RF) hätten sich so auffällig gezeigt, dass eine Auswertung der übrigen Skalen nicht mit hinreichender Validität erfolgen könne. Es habe sich u.a. eine sehr grosse Anzahl seltener Antworten ergeben, was auf ein Übertreiben von Be- schwerden hindeute (act. II 189.1/93). Ferner habe die Beschwerdeführerin auch viele Beschwerden geäussert, die von Personen mit psychischen Störungen selten angegeben würden (act. II 189.1/94). Aufgrund der über- zogenen Beschwerdenpräsentation, der ungültigen Beschwerdenangabe und dem invaliden Ergebnis im MMPI-2 RF sei eine valide Beurteilung der Persönlichkeit weitgehend nur aufgrund der Aktenangaben möglich (act. II 189.1/96). Es fänden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik (u.a. schwierige Kindheit, …., kürzere Anstellungszeiten). Hingegen habe sie eine gute Beziehung zu den Kindern. Eher gegen ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster, das sich in unterschiedlichen Lebenslagen zeige, spreche sodann die Dauer der Ehe von 28 Jahren. Insgesamt seien die ICD-10-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend valide ersichtlich (act. II 189.1/97, 101 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 9 Zur Konsistenz und Plausibilität legte der Experte dar, die von der Be- schwerdeführerin präsentierten Beschwerden bestünden nicht in allen Le- bensbereichen. Die Explorandin sei massiv auf ihre Beschwerden einge- schränkt und zeige eine deutliche Antworttendenz. Einerseits schildere sie, nichts zu können. Andererseits habe sie geäussert, drei bis vier Stunden pro Tag anspruchsvolle Literatur in Form von Hörbüchern zu hören. Sie habe geäussert, keine Interessen zu haben, scheine sich jedoch für Litera- tur (…, …) zu interessieren (act. II 189.1/97). Auch sei sie in der Lage ge- wesen, im Juni 2022 für einen dreiwöchigen Aufenthalt nach … zu reisen. Dies stehe im Widerspruch zu ihrer Aussage, dass sie sich zurückgezogen habe und niemanden sprechen wolle. Auch die in der Performancevalidie- rung präsentierten Gedächtnisstörungen seien inkonsistent. Gemäss dem Ergebnis der Performancevalidierung liege ein Totalausfall des Gedächt- nisses vor, also ein nicht vorhandenes Gedächtnis. Ein Zufallsgenerator würde ein ähnliches Ergebnis erzielen. Die Beschwerdeführerin sei beim zweiten Gespräch am 19. August 2022 jedoch durchaus in der Lage gewe- sen, sich an den Gesprächsinhalt des ersten Gesprächs vom 16. August 2022 zu erinnern und auch Aussagen des Erstgesprächs zu korrigieren. Ferner sei das von ihr geschilderte Funktionsniveau im Tagesablauf inkon- sistent. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nach … reisen könne, um dort der Schwester zu helfen, andererseits nur mit Mühe in der Lage sein solle, sich selbst zu versorgen (act. II 189.1/98 f.). Es lasse sich somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin präsentierten kognitiven Leistungen um funktionelle Artefakte handle, in denen sie sich aufgrund unzureichender Anstrengungsbereitschaft kognitiv beeinträchtigter darstelle, als sie tatsäch- lich sei. Es könne weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit nachgewiesen werden, dass die in dieser Form geltend gemachten Beschwerden nicht glaubhaft seien (act. II 189.1/101). Zu dem im Bericht vom 24. November 2021 beschriebenen Verhalten bei der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ führte der Experte aus, dieses sei nicht nachvollziehbar, zumal das dortige Personal Erfahrung mit psychisch kranken Menschen habe. Die Explorandin sei in der Lage gewe- sen, sich im gutachterlichen Untersuchungsgespräch über drei Stunden mit zwei Pausen zu konzentrieren und habe Antworten auf Fragen geben kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 10 nen. Ein Abfall in der Konzentrationsleistung sei im gutachterlichen Unter- suchungsgespräch nicht ersichtlich gewesen. Laut Bericht vom 24. No- vember 2021 habe die Beschwerdeführerin bei der Besichtigung der Inte- grationseinrichtung kaum auf die Ausführungen reagiert. Sie habe abge- wendet auf dem Stuhl gesessen und zur Seite geschaut. Nachdem sie ge- fragt worden sei, ob sie verstehe, was ihr gesagt werde, habe sie geant- wortet, dass sie nicht reden möge, es gehe ihr nicht gut, sie wolle nach Hause. Es sei versucht worden, "die Versicherte zu motivieren". Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die Fragen reagiert. Sie habe dann jedoch äussern können, dass sie nach Hause wolle, und auf Nachfra- ge, dass sie den Heimweg nicht finde und nicht alleine nach Hause könne (act. II 189.1/98). Die Beschwerdeführerin sei also sehr wohl in der Lage gewesen, Antworten zu geben, wenn es darum gegangen sei, das Ge- spräch abzubrechen. Sie habe geäussert, von einer Bekannten gebracht worden zu sein. Es sei auch mit der Rechtsvertretung telefoniert worden, diese habe angeboten, mit der Beschwerdeführerin zu sprechen, was diese abgelehnt habe. Ein solches Verhalten sei inkonsistent. Dieses inkonsisten- te Verhalten sei nicht mit einer Krankheit zu erklären. Es sollte der Be- schwerdeführerin bei ausreichender Motivation und Anstrengungsbereit- schaft möglich sein, eine Wiedereingliederungsstätte zu besichtigen, sei sie doch auch in der Lage, bei ausreichender Bereitschaft zur Anstrengung im Alltag ein entsprechendes Funktionsniveau zu zeigen (act. II 189.1/98 f.). Zum Bericht der Psychiatrie H.________ vom 30. Dezember 2021 bemerk- te der Gutachter, gemäss ICD-10 dürfe die Diagnose der bipolaren affekti- ven Störung und der rezidivierenden depressiven Störung nicht kombiniert werden. Ferner sei zu vermuten, dass die Angaben im Bericht vorwiegend auf den Angaben der Explorandin beruhten, da auch keine Beschwerdeva- lidierung ersichtlich sei (act. II 189.1/103 f.). Zur Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit dem Gutachten der MEDAS vom 15. Novem- ber 2018 hielt Dr. med. E.________ fest, der Gesundheitszustand sei weit- gehend unverändert. Mit der Diagnose eines schweren Schlafapnoe- Syndroms, sei zwar eine neue – mit der CPAP-Maske sehr gut therapierba- re – Diagnose hinzugekommen, jedoch seien das beschriebene Funktions- niveau, der psychopathologische Befund und der Tagesablauf gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 11 Gutachten der MEDAS weitgehend gleich wie in der aktuellen gutachterli- chen Untersuchung (act. II 189.1/111). 3.2.4 Der Hausarzt J.________, Praktischer Arzt, diagnostizierte im Be- richt vom 25. August 2022 initial multiple Kontusionen (Hände rechtsbetont und Sakrumregion), im Verlauf posttraumatische Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Dig. III und V rechts. Die Patientin sei am 7. August 2021 Opfer häuslicher Gewalt durch …. im Hotel K.________ geworden. Bei dieser psychisch schwer vorbelasteten Patientin sei es auch zu erheblichen Angstzuständen und emotionalen Krisen ("Nervenzusammenbruch") ge- kommen. Wegen der effektiv schon länger anhaltenden objektiven Bedro- hungssituation habe die Patientin ausserdem in den Folgewochen nach der Tätlichkeit viele Unannehmlichkeiten wie z.B. kurzzeitige Unterbringung in verschiedenen Hotelzimmern akzeptieren müssen (Beschwerdebeilage [act. I] 3). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom

20. September 2022 (act. II 189) erfüllt die Anforderungen an den Beweis- wert eines medizinischen Gutachtens (E. 3.3. hiervor). Die darin enthalte- nen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztli- chen Untersuchungen an drei – an jeweils verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführten – Untersuchungsterminen (16.,

19. und 23. August 2022) sowie einem telefonischen Gespräch mit der Be- schwerdeführerin vom 29. August 2022 (act. II 189.1/5), einer Laborunter- suchung, testpsychologischen Zusatzuntersuchungen (Hamilton Depressi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 12 onsskala, Mini-ICF-APP) sowie einer an zwei Terminen durchgeführte Be- schwerdevalidierung (act. II 189.1/88 ff.), und erfolgten in Kenntnis der Vorakten (act. II 189.1/8 ff.). Der Experte hat gestützt auf die von ihm durchgeführten Performancevalidierungsverfahren, die an den Untersu- chungsterminen erhobenen Befunde sowie das geschilderte Funktionsni- veau im Tagesablauf nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund unzureichender Anstrengungsbereit- schaft kognitiv beeinträchtigter darstellte, als sie tatsächlich ist und dass die in dieser Form geltend gemachten Beschwerden weder glaubhaft noch durch eine medizinische Erkrankung erklärbar sind (act. II 189.1/101). Auf- grund der überzogenen Beschwerdepräsentation (u.a. auffällige und de- monstrative Mimik und Gestik mit Verzerren des Gesichts und grimassie- rendem Herausstrecken der Zunge; act. II 189.1/86), der ungültigen Be- schwerdeangabe und den invaliden Ergebnissen im Performancevalidie- rungsverfahren MMPI-2 RF war dem Experten eine valide Beurteilung der Persönlichkeit weitgehend nur aufgrund der Aktenangaben möglich. Ge- stützt auf diese stellte er zwar Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblema- tik fest, doch konnte er – nach sorgfältiger und differenzierter Würdigung namentlich der familiären, sozialen und beruflichen Biographie – die Kriteri- en für eine Persönlichkeitsstörung letztlich nicht als erfüllt beurteilen, was überzeugt (act. II 189.1/97, 101 f.). Demzufolge ist – entgegen der Be- schwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 13) – weder das Vorliegen einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (F60.6) noch einer Per- sönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet (F60.9) erstellt. In einleuchten- der Weise hat der Experte anhand der klassifikatorischen Vorgaben für eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 (vgl. dazu DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 177) sodann auch die von den Ärzten der Psychiatrie H.________ im Bericht vom 30. Dezember 2021 (kumulativ) diagnostizierte bipolare affektive Störung ausgeschlossen. Auch die weiteren Ausführungen des Gutachters zur Herleitung der von ihm gestellten Diagnosen bzw. zu diver- genten fachlichen Einschätzungen sind lege artis begründet und überzeu- gen (act. II 189.1/101 ff., 104 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 13 Der Experte stellte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass seit der Begut- achtung vom 15. November 2018 (act. II 58.1) weder diagnostisch, be- fundmässig noch bezogen auf die funktionellen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit eine wesentliche Änderung eingetreten ist (act. II 189.1/109). Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass einer beruflichen Eingliede- rung keine medizinischen Hinderungsgründe entgegenstehen. Sodann kann auch auf die Schlussfolgerung des Dr. med. E.________, das von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten anlässlich der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ sei nicht nachvollziehbar (act. II 189.1/98 f.), abgestellt werden. Zur Begründung führte er einleuchtend aus, es sei in- konsistent, dass die Beschwerdeführerin, abgewendet auf dem Stuhl sit- zend und zur Seite schauend, einerseits auf Ausführungen der Eingliede- rungspersonen nicht reagiert und Fragen nicht beantwortet habe, sie dann aber andererseits sehr wohl in der Lage gewesen sei, Antworten zu geben und sich zu äussern (sie sei von einer Bekannten zur Abklärungsstelle D.________ gebracht worden, finde den Heimweg nicht und könne nicht alleine nach Hause, sie wolle nicht mit der Rechtsvertretung sprechen), als es darum gegangen sei, das Eingliederungsgespräch abzubrechen. So- dann entspreche dieses Verhalten nicht ihrem Funktionsniveau im Alltag. Dieses inkonsistente Verhalten kann gemäss überzeugender Beurteilung des psychiatrischen Experten auch nicht mit einer psychischen Krankheit erklärt werden (act. II 189.1/98 f.). Dem Einwand des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin sei am Be- suchstermin "offensichtlich psychisch dekompensiert" und nicht in der Lage gewesen, der Eingliederung zu folgen bzw. sie habe sich in einem "psychi- schen Ausnahmezustand befunden" (Beschwerde S. 16 Ziff. 29), kann so- mit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das inkon- sistente Verhalten der Beschwerdeführerin darauf angelegt war, sich der beruflichen Eingliederung zu entziehen. Hierfür spricht auch, dass die Be- schwerdeführerin bereits im Vorfeld des Termins bei der Abklärungsstelle D.________ die Ärzte der ambulanten Dienste der Psychiatrie H.________ um Hilfe bat, "weil sie arbeitsunfähig und depressiv sei und nur zu Hause bleiben wolle" bzw. mit keinem Menschen in Kontakt treten wolle, welches Ansinnen von den behandelnden Ärzten jedoch nicht unterstützt wurde (act. II 170/10 f.). Dass die behandelnden psychiatrischen Fachpersonen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 14 ihr die Teilnahme an der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ empfahlen bzw. ihren Wunsch, sich zurückzuziehen, nicht unterstützten, spricht eindeutig dafür, dass sie keinen (verschlechterten) psychiatrischen Zustand feststellen konnten, der einer Eingliederungsmassnahme entge- gengestanden hätte. Hingegen zeugten die von der Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten gemachten Äusserungen (wonach sie nur zu Hause bleiben wolle) bereits zu diesem Zeitpunkt offenkundig von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliede- rungsfähigkeit. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem beschwerdeweise referenzierten Bericht der stationären Dienste, Klinik I.________ vom

26. November 2021 nicht ableiten. Vielmehr lässt sich diesem entnehmen, dass der Eintritt in die Klinik komplikationslos erfolgte, die Beschwerdefüh- rerin sich aufgebracht zeigte, als sie über die ärztlich verordnete Fürsorge- rische Unterbringung aufgeklärt wurde, psychopharmakologisch keinerlei Anpassungs- oder Intensivierungsbedarf bestand bzw. die bestehende Me- dikation unverändert übernommen sowie dass die Beschwerdeführerin be- reits am Folgetag auf eigenen Wunsch aus der Klinik entlassen wurde (act. II 170/12 f.), welche Elemente allesamt gegen eine erhebliche psychische Zustandsverschlechterung sprechen. Entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18) geht aus diesem Bericht auch nicht hervor, dass sie psychisch derart dekompensiert gewesen wäre, dass sie "nicht in der Lage gewesen war, erkennen zu können, dass sich einer Eingliederungsmassnahme der IV verweigerte". Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte sie wohl kaum aufgebracht auf die ärztlich verord- nete Fürsorgerische Unterbringung reagiert. Die Aussage im Abschlussbe- richt der Psychiatrie H.________, ambulante Dienste, vom 30. Dezember 2021, die Beschwerdeführerin sei am Besichtigungstag "psychisch dekom- pensiert" (act. II 170/11), perpetuiert sodann lediglich die Angaben der sta- tionären Dienste der Psychiatrie H.________ (E. 3.2.1 hiervor) und wurde vor dem Hintergrund des im Vorfeld von der Beschwerdeführerin geäusser- ten Wunsches um Hilfe, nicht am IV-Termin teilnehmen zu müssen (weil sie arbeitsunfähig und depressiv sei und nur zu Hause bleiben wolle), nicht kritisch hinterfragt. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Bericht schlussfolgert, die behandelnde Psychiaterin habe sogar eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen, was zeige, dass sich der Gesund- heitszustand seit 2018 massiv verschlechtert habe (Beschwerde S. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 15 Ziff. 13), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Experte äusserte sich nämlich nicht dahingehend, dass eine stationäre Massnahme notwendig sei, womit die von ihm empfohlenen Therapien auch ambulant durchgeführt werden konnten bzw. können (act. II 189.1/110 f.). Dass die Beschwerdeführerin vom 24. bis 25. November 2021, mithin für die Dauer des stationären Auf- enthalts, rein administrativ vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde (act. II 170/13), ergibt sich von selbst, beweist entgegen der Beschwerde (S. 9 Ziff. 17, S. 10 Ziff. 19) indessen keine medizinische begründete Un- fähigkeit, an der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________, vom

24. November 2021 mitzuwirken. Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Verlaufsgutachten vorbringt, vermag keinerlei Zweifel an dessen Beweiskraft zu wecken. Dass Dr. med. E.________ nicht alle medizinischen Berichte betreffend die tätli- che Auseinandersetzung mit …. vorgelegen haben sollen (Beschwerde S.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 12 f. Ziff. 24 f.) und deshalb das Gutachten nicht auf Kenntnis der vollstän- digen Akten beruhe, ist aktenwidrig. Im Gutachten wird nicht nur an ver- schiedenen Stellen auf das besagte Vorkommnis vom 8. August 2021 so- wie daraus resultierende Operationen verwiesen (vgl. act. II 189.1/73/82/84/86), sondern die entsprechenden Berichte wurden vom Experten im Aktenauszug aufgeführt und – soweit notwendig – auch wie- dergegeben (act. II 189.1/73, 79). Folglich kann keine Rede von fehlender Aktenkenntnis des Experten sein. Soweit der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin sodann postuliert, der Gutachter "habe offenbar die Tragweite des am 08.08.2021 erfahrenen Gewaltaktes nicht erfasst" (Be- schwerde S. 13 Ziff. 25) bzw. habe nicht realisiert, dass sich die Beschwer- deführerin aufgrund der Straftat nach wie vor (gemeint ist wohl: auch noch am 24. November 2021) in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, "was grosse Fragezeichen bezüglich seiner fachlichen Eignung" aufwerfe (Beschwerde S. 15 Ziff. 29), sind seine Ausführungen bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer und psychiatrischer Laie für eine solche Beurteilung offensichtlich nicht befähigt ist (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1). Fachärztliche Berichte, die eine derartige Traumatisierung durch das Ereignis vom 8. August 2021 attestieren würden, welche sich sogar noch Monate später bei der Besich- tigung der Abklärungsstelle D.________ vom 24. November 2021 in mas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 16 sivster Weise ausgewirkt haben könnte, liegen keine in den Akten. Dies gilt auch für den beschwerdeweise aufgelegten Bericht des behandelnden med. prakt. J.________ (Beschwerde S. 13 Ziff. 25; act. I 3), welcher am

25. August 2022 – nota bene retrospektiv – zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von "erheblichen Angstzuständen" als Folge des tätlichen Angriffs berichtete. Im Übrigen findet diese Aussage keinerlei Rückhalt im zeitnahen Bericht der Psychiatrie H.________ vom 30. De- zember 2021 (vgl. E. 3.2.2). Schliesslich war eine interdisziplinäre Ver- laufsbegutachtung entgegen der Beschwerde (S. 6 Ziff. 12 zweiter Absatz, S. 10 f. Ziff. 20) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht not- wendig, hätte doch einzig und allein eine verschlechterte psychiatrische Problematik die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin beim Besich- tigungstermin vom 24. November 2021 erklären können. Inwiefern eine Handproblematik oder Beschwerden im Schultergelenksbereich (Be- schwerde S. 12 Ziff. 22) ein kooperatives Verhalten am besagten Termin hätten verunmöglichen sollen, ist nicht erkennbar und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht dargetan. 3.5 Mithin ist nicht erstellt, dass in psychiatrischer Hinsicht seit der Be- gutachtung vom 15. November 2018 eine Verschlechterung eingetreten ist und die Beschwerdeführerin deshalb nicht in der Lage war, am 24. Novem- ber 2021 bei der beruflichen Eingliederung mitzuwirken. Vielmehr ist über- wiegend wahrscheinlich, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin auf fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. auf (unberechtigter) subjektiver Krankheitsüberzeugung gründete. Unter diesen Umständen hat die Verwal- tung – nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (act. II

147) – den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund fehlender Mit- wirkung bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit der Beschwer- deführerin zu Recht verneint. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Ok- tober 2022 (act. II 195) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Oktober 2022 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 5 2.2 Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versi- cherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge- sundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
  5. 3.1 Mit Entscheid 8C_233/2021, E. 3.5 (act. II 143/7 f.) hielt das Bun- desgericht fest, es sei nicht geprüft worden, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein- gliederung verwerten könne. Die von der IV-Stelle angeführten Bedenken hinsichtlich des subjektiven Eingliederungswillens der Beschwerdeführerin vermöchten die Vermutung der Unzumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit mittels Selbsteingliederung zu verwerten, nicht zu entkräften. Daher wies das BGer die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese entsprechen- den Abklärungen vornehme und anschliessend über die revisionsweise Aufhebung des Rentenspruchs neu verfüge. In der Folge hielt die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2021 zur Mitwirkung bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen an und wies sie auf die Folgen im Unterlassungsfall hin (act. II 147). Sodann ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Besichtigung der Ab- klärungsstelle D.________ vom 24. November 2021 insofern nicht koope- rierte, als sie nicht auf die Fragen der Eingliederungsfachpersonen reagier- te bzw. im Verlauf mitteilte, sie wolle nach Hause. Aufgrund ihres Verhal- tens (Hyperventilieren, Würgen, Angabe von Schmerzen) wurde schliess- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 6 lich eine Ambulanz beigezogen (act. II 161/3). Daraufhin verneinte die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 195). Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, stellte das angeru- fene Gericht mit VGE IV/2020/690, E. 4.3.5 (act. II 130/18) fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 in einer angepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz 85 % arbeitsfähig ist (act. II 130/18). Dabei stützte es sich – was die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen betrifft – auf die orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 15. Novem- ber und 12. Dezember 2018 (act. II 57.1-58.1), worin im psychiatrischen Teilgutachten explizit festgehalten wurde, einer sofortigen beruflichen Ein- gliederung stünden keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen (act. II 58.1/25 in fine). Diese Feststellungen wurden vom BGer nicht beanstan- det (act. II 143/7 E. 3.4). Bei dieser Ausgangslage ist – vorbehältlich nach- folgender Erwägungen (E. 3.2 f. hernach) – davon auszugehen, dass die am 24. November 2021 begonnene Massnahme der Beschwerdeführerin medizinisch zumutbar war (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht hiergegen jedoch geltend, das Beschwerdebild habe sich seit der Begutachtung durch die MEDAS erheblich verschlechtert (Beschwerde S. 7 ff.), sodass sie gar nicht in der Lage gewesen sei, am 24. November 2021 bei der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ mitzuwirken (Be- schwerde S. 9 Ziff. 18). Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob eine erhebli- che Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen ist, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichte, ihrer Mitwirkungspflicht bei der beruflichen Eingliederung am 24. November 2021 nachzukommen. 3.2 Zum medizinischen Verlauf ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 26. November 2021 – betreffend den im Anschluss an die (abgebrochene) Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ er- folgten Aufenthalt vom 24. bis 25. November 2021 – diagnostizierten Assis- tenzärztin F.________ und Mcs G.________, leitende Psychologin, Psych- iatrie H.________, stationäre Dienste, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Nach akuter Dekompensation sei es zu einer notfallmässigen Zuweisung ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 7 kommen; die Patientin sei auf die Akutstation aufgenommen worden. Sie habe sich aufgebracht gezeigt, als sie über die Fürsorgerische Unterbrin- gung aufgeklärt worden sei. Am Folgetag habe sie den Wunsch geäussert, auszutreten. Sie habe sich klar und glaubhaft von Suizidgedanken, Suizid- handlungsabsichten und -plänen distanziert. Die Medikation bleibe unver- ändert. Attestiert werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des zweitägigen Aufenthalts (act. II 170/12 f.). 3.2.2 Im Bericht vom 30. Dezember 2021 diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrie H.________, ambulante Dienste, als Hauptdiagnosen eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), eine Per- sönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9) und eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie als Nebendiagnose eine bipolare affektive Störung, gegen- wärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3). Es sei eine Selbsteinweisung zur psychiatrischen Betreuung wegen Verschlechte- rung des psychischen Zustands sowie Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit für die Erteilung einer Invalidenrente erfolgt. Im Verlauf der Therapie habe sie immer wieder von den stressigen Situationen ihrer damaligen Arbeit berichtet. Sie sei enttäuscht gewesen, dass die IV-Stelle ihre Schmerzen und ihre Niedergeschlagenheit nach langem Arbeitsstress nicht habe ak- zeptieren wollen und ihr die IV-Rente weggenommen habe. Bei der Arbeit sei sie stets wegen ihres Herkunftslandes ausgelacht und gemobbt worden, deshalb könne sie nicht mehr arbeiten, obwohl sie ein aktiver Mensch sei. Mit der Diagnose "Depression" sei sie nicht einverstanden gewesen, von ihrem damaligen Psychiater sei eine bipolare affektive Störung diagnosti- ziert worden und sie wolle an dieser Diagnose festhalten. In den Verlaufs- gesprächen sei jedoch die Bipolarität kein Thema gewesen. In den gesam- ten Gesprächen habe sie eine mittelgradige Depression gezeigt. Während des Behandlungsverlaufs habe sie den Beurteilungsbericht an ihren Anwalt weitergeleitet, damit dieser bei der IV-Stelle einen Rekurs stellen konnte. Der Rekurs sei von der IV-Stelle unter den Bedingungen gutgeheissen worden, so dass die Patientin an einem Beschäftigungsprogramm teilneh- me könne. Die Patientin sei zu einer Vorstellung in einer geschützten Ar- beitsstelle eingeladen worden. Sie sei sehr irritiert gewesen und habe um Hilfe gebeten, weil sie arbeitsunfähig und depressiv sei und nur zu Hause Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 8 bleiben wolle. Sie habe mit keinem Menschen in Kontakt treten wollen. Die Ärzte der Psychiatrie H.________ hätten ihr empfohlen, die Einladung an- zunehmen und es zu versuchen. Die Ärzte unterstützten sie nicht dabei, sich zurückzuziehen und einfach zu Hause zu bleiben. Die Beschwerdefüh- rerin habe die Einladung angenommen und sei vor Ort psychisch dekom- pensiert. Sie sei in die Klinik I.________ eingewiesen worden. Am nächs- ten Tag habe sie die Klinik auf eigenen Wunsch wieder verlassen und sei zu den ambulanten Diensten gekommen, obwohl ihr aufgrund ihrer Ängste und Depressionen in früheren Gesprächen eine stationäre Therapie vorge- schlagen worden sei (act. II 170/9 f.). 3.2.3 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 20. September 2022 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; act. II 189.1/104). Gestützt auf zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführte Performancevali- dierungsverfahren (act. II 189.1/99) hielt der Gutachter fest, die Validitätss- kalen im Minnesota Multiphasic Personality Inventory (MMPI-2 RF) hätten sich so auffällig gezeigt, dass eine Auswertung der übrigen Skalen nicht mit hinreichender Validität erfolgen könne. Es habe sich u.a. eine sehr grosse Anzahl seltener Antworten ergeben, was auf ein Übertreiben von Be- schwerden hindeute (act. II 189.1/93). Ferner habe die Beschwerdeführerin auch viele Beschwerden geäussert, die von Personen mit psychischen Störungen selten angegeben würden (act. II 189.1/94). Aufgrund der über- zogenen Beschwerdenpräsentation, der ungültigen Beschwerdenangabe und dem invaliden Ergebnis im MMPI-2 RF sei eine valide Beurteilung der Persönlichkeit weitgehend nur aufgrund der Aktenangaben möglich (act. II 189.1/96). Es fänden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik (u.a. schwierige Kindheit, …., kürzere Anstellungszeiten). Hingegen habe sie eine gute Beziehung zu den Kindern. Eher gegen ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster, das sich in unterschiedlichen Lebenslagen zeige, spreche sodann die Dauer der Ehe von 28 Jahren. Insgesamt seien die ICD-10-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend valide ersichtlich (act. II 189.1/97, 101 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 9 Zur Konsistenz und Plausibilität legte der Experte dar, die von der Be- schwerdeführerin präsentierten Beschwerden bestünden nicht in allen Le- bensbereichen. Die Explorandin sei massiv auf ihre Beschwerden einge- schränkt und zeige eine deutliche Antworttendenz. Einerseits schildere sie, nichts zu können. Andererseits habe sie geäussert, drei bis vier Stunden pro Tag anspruchsvolle Literatur in Form von Hörbüchern zu hören. Sie habe geäussert, keine Interessen zu haben, scheine sich jedoch für Litera- tur (…, …) zu interessieren (act. II 189.1/97). Auch sei sie in der Lage ge- wesen, im Juni 2022 für einen dreiwöchigen Aufenthalt nach … zu reisen. Dies stehe im Widerspruch zu ihrer Aussage, dass sie sich zurückgezogen habe und niemanden sprechen wolle. Auch die in der Performancevalidie- rung präsentierten Gedächtnisstörungen seien inkonsistent. Gemäss dem Ergebnis der Performancevalidierung liege ein Totalausfall des Gedächt- nisses vor, also ein nicht vorhandenes Gedächtnis. Ein Zufallsgenerator würde ein ähnliches Ergebnis erzielen. Die Beschwerdeführerin sei beim zweiten Gespräch am 19. August 2022 jedoch durchaus in der Lage gewe- sen, sich an den Gesprächsinhalt des ersten Gesprächs vom 16. August 2022 zu erinnern und auch Aussagen des Erstgesprächs zu korrigieren. Ferner sei das von ihr geschilderte Funktionsniveau im Tagesablauf inkon- sistent. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nach … reisen könne, um dort der Schwester zu helfen, andererseits nur mit Mühe in der Lage sein solle, sich selbst zu versorgen (act. II 189.1/98 f.). Es lasse sich somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin präsentierten kognitiven Leistungen um funktionelle Artefakte handle, in denen sie sich aufgrund unzureichender Anstrengungsbereitschaft kognitiv beeinträchtigter darstelle, als sie tatsäch- lich sei. Es könne weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit nachgewiesen werden, dass die in dieser Form geltend gemachten Beschwerden nicht glaubhaft seien (act. II 189.1/101). Zu dem im Bericht vom 24. November 2021 beschriebenen Verhalten bei der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ führte der Experte aus, dieses sei nicht nachvollziehbar, zumal das dortige Personal Erfahrung mit psychisch kranken Menschen habe. Die Explorandin sei in der Lage gewe- sen, sich im gutachterlichen Untersuchungsgespräch über drei Stunden mit zwei Pausen zu konzentrieren und habe Antworten auf Fragen geben kön- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 10 nen. Ein Abfall in der Konzentrationsleistung sei im gutachterlichen Unter- suchungsgespräch nicht ersichtlich gewesen. Laut Bericht vom 24. No- vember 2021 habe die Beschwerdeführerin bei der Besichtigung der Inte- grationseinrichtung kaum auf die Ausführungen reagiert. Sie habe abge- wendet auf dem Stuhl gesessen und zur Seite geschaut. Nachdem sie ge- fragt worden sei, ob sie verstehe, was ihr gesagt werde, habe sie geant- wortet, dass sie nicht reden möge, es gehe ihr nicht gut, sie wolle nach Hause. Es sei versucht worden, "die Versicherte zu motivieren". Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die Fragen reagiert. Sie habe dann jedoch äussern können, dass sie nach Hause wolle, und auf Nachfra- ge, dass sie den Heimweg nicht finde und nicht alleine nach Hause könne (act. II 189.1/98). Die Beschwerdeführerin sei also sehr wohl in der Lage gewesen, Antworten zu geben, wenn es darum gegangen sei, das Ge- spräch abzubrechen. Sie habe geäussert, von einer Bekannten gebracht worden zu sein. Es sei auch mit der Rechtsvertretung telefoniert worden, diese habe angeboten, mit der Beschwerdeführerin zu sprechen, was diese abgelehnt habe. Ein solches Verhalten sei inkonsistent. Dieses inkonsisten- te Verhalten sei nicht mit einer Krankheit zu erklären. Es sollte der Be- schwerdeführerin bei ausreichender Motivation und Anstrengungsbereit- schaft möglich sein, eine Wiedereingliederungsstätte zu besichtigen, sei sie doch auch in der Lage, bei ausreichender Bereitschaft zur Anstrengung im Alltag ein entsprechendes Funktionsniveau zu zeigen (act. II 189.1/98 f.). Zum Bericht der Psychiatrie H.________ vom 30. Dezember 2021 bemerk- te der Gutachter, gemäss ICD-10 dürfe die Diagnose der bipolaren affekti- ven Störung und der rezidivierenden depressiven Störung nicht kombiniert werden. Ferner sei zu vermuten, dass die Angaben im Bericht vorwiegend auf den Angaben der Explorandin beruhten, da auch keine Beschwerdeva- lidierung ersichtlich sei (act. II 189.1/103 f.). Zur Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit dem Gutachten der MEDAS vom 15. Novem- ber 2018 hielt Dr. med. E.________ fest, der Gesundheitszustand sei weit- gehend unverändert. Mit der Diagnose eines schweren Schlafapnoe- Syndroms, sei zwar eine neue – mit der CPAP-Maske sehr gut therapierba- re – Diagnose hinzugekommen, jedoch seien das beschriebene Funktions- niveau, der psychopathologische Befund und der Tagesablauf gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 11 Gutachten der MEDAS weitgehend gleich wie in der aktuellen gutachterli- chen Untersuchung (act. II 189.1/111). 3.2.4 Der Hausarzt J.________, Praktischer Arzt, diagnostizierte im Be- richt vom 25. August 2022 initial multiple Kontusionen (Hände rechtsbetont und Sakrumregion), im Verlauf posttraumatische Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Dig. III und V rechts. Die Patientin sei am 7. August 2021 Opfer häuslicher Gewalt durch …. im Hotel K.________ geworden. Bei dieser psychisch schwer vorbelasteten Patientin sei es auch zu erheblichen Angstzuständen und emotionalen Krisen ("Nervenzusammenbruch") ge- kommen. Wegen der effektiv schon länger anhaltenden objektiven Bedro- hungssituation habe die Patientin ausserdem in den Folgewochen nach der Tätlichkeit viele Unannehmlichkeiten wie z.B. kurzzeitige Unterbringung in verschiedenen Hotelzimmern akzeptieren müssen (Beschwerdebeilage [act. I] 3). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom
  6. September 2022 (act. II 189) erfüllt die Anforderungen an den Beweis- wert eines medizinischen Gutachtens (E. 3.3. hiervor). Die darin enthalte- nen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztli- chen Untersuchungen an drei – an jeweils verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführten – Untersuchungsterminen (16.,
  7. und 23. August 2022) sowie einem telefonischen Gespräch mit der Be- schwerdeführerin vom 29. August 2022 (act. II 189.1/5), einer Laborunter- suchung, testpsychologischen Zusatzuntersuchungen (Hamilton Depressi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 12 onsskala, Mini-ICF-APP) sowie einer an zwei Terminen durchgeführte Be- schwerdevalidierung (act. II 189.1/88 ff.), und erfolgten in Kenntnis der Vorakten (act. II 189.1/8 ff.). Der Experte hat gestützt auf die von ihm durchgeführten Performancevalidierungsverfahren, die an den Untersu- chungsterminen erhobenen Befunde sowie das geschilderte Funktionsni- veau im Tagesablauf nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund unzureichender Anstrengungsbereit- schaft kognitiv beeinträchtigter darstellte, als sie tatsächlich ist und dass die in dieser Form geltend gemachten Beschwerden weder glaubhaft noch durch eine medizinische Erkrankung erklärbar sind (act. II 189.1/101). Auf- grund der überzogenen Beschwerdepräsentation (u.a. auffällige und de- monstrative Mimik und Gestik mit Verzerren des Gesichts und grimassie- rendem Herausstrecken der Zunge; act. II 189.1/86), der ungültigen Be- schwerdeangabe und den invaliden Ergebnissen im Performancevalidie- rungsverfahren MMPI-2 RF war dem Experten eine valide Beurteilung der Persönlichkeit weitgehend nur aufgrund der Aktenangaben möglich. Ge- stützt auf diese stellte er zwar Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblema- tik fest, doch konnte er – nach sorgfältiger und differenzierter Würdigung namentlich der familiären, sozialen und beruflichen Biographie – die Kriteri- en für eine Persönlichkeitsstörung letztlich nicht als erfüllt beurteilen, was überzeugt (act. II 189.1/97, 101 f.). Demzufolge ist – entgegen der Be- schwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 13) – weder das Vorliegen einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (F60.6) noch einer Per- sönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet (F60.9) erstellt. In einleuchten- der Weise hat der Experte anhand der klassifikatorischen Vorgaben für eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 (vgl. dazu DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 177) sodann auch die von den Ärzten der Psychiatrie H.________ im Bericht vom 30. Dezember 2021 (kumulativ) diagnostizierte bipolare affektive Störung ausgeschlossen. Auch die weiteren Ausführungen des Gutachters zur Herleitung der von ihm gestellten Diagnosen bzw. zu diver- genten fachlichen Einschätzungen sind lege artis begründet und überzeu- gen (act. II 189.1/101 ff., 104 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 13 Der Experte stellte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass seit der Begut- achtung vom 15. November 2018 (act. II 58.1) weder diagnostisch, be- fundmässig noch bezogen auf die funktionellen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit eine wesentliche Änderung eingetreten ist (act. II 189.1/109). Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass einer beruflichen Eingliede- rung keine medizinischen Hinderungsgründe entgegenstehen. Sodann kann auch auf die Schlussfolgerung des Dr. med. E.________, das von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten anlässlich der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ sei nicht nachvollziehbar (act. II 189.1/98 f.), abgestellt werden. Zur Begründung führte er einleuchtend aus, es sei in- konsistent, dass die Beschwerdeführerin, abgewendet auf dem Stuhl sit- zend und zur Seite schauend, einerseits auf Ausführungen der Eingliede- rungspersonen nicht reagiert und Fragen nicht beantwortet habe, sie dann aber andererseits sehr wohl in der Lage gewesen sei, Antworten zu geben und sich zu äussern (sie sei von einer Bekannten zur Abklärungsstelle D.________ gebracht worden, finde den Heimweg nicht und könne nicht alleine nach Hause, sie wolle nicht mit der Rechtsvertretung sprechen), als es darum gegangen sei, das Eingliederungsgespräch abzubrechen. So- dann entspreche dieses Verhalten nicht ihrem Funktionsniveau im Alltag. Dieses inkonsistente Verhalten kann gemäss überzeugender Beurteilung des psychiatrischen Experten auch nicht mit einer psychischen Krankheit erklärt werden (act. II 189.1/98 f.). Dem Einwand des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin sei am Be- suchstermin "offensichtlich psychisch dekompensiert" und nicht in der Lage gewesen, der Eingliederung zu folgen bzw. sie habe sich in einem "psychi- schen Ausnahmezustand befunden" (Beschwerde S. 16 Ziff. 29), kann so- mit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das inkon- sistente Verhalten der Beschwerdeführerin darauf angelegt war, sich der beruflichen Eingliederung zu entziehen. Hierfür spricht auch, dass die Be- schwerdeführerin bereits im Vorfeld des Termins bei der Abklärungsstelle D.________ die Ärzte der ambulanten Dienste der Psychiatrie H.________ um Hilfe bat, "weil sie arbeitsunfähig und depressiv sei und nur zu Hause bleiben wolle" bzw. mit keinem Menschen in Kontakt treten wolle, welches Ansinnen von den behandelnden Ärzten jedoch nicht unterstützt wurde (act. II 170/10 f.). Dass die behandelnden psychiatrischen Fachpersonen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 14 ihr die Teilnahme an der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ empfahlen bzw. ihren Wunsch, sich zurückzuziehen, nicht unterstützten, spricht eindeutig dafür, dass sie keinen (verschlechterten) psychiatrischen Zustand feststellen konnten, der einer Eingliederungsmassnahme entge- gengestanden hätte. Hingegen zeugten die von der Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten gemachten Äusserungen (wonach sie nur zu Hause bleiben wolle) bereits zu diesem Zeitpunkt offenkundig von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliede- rungsfähigkeit. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem beschwerdeweise referenzierten Bericht der stationären Dienste, Klinik I.________ vom
  8. November 2021 nicht ableiten. Vielmehr lässt sich diesem entnehmen, dass der Eintritt in die Klinik komplikationslos erfolgte, die Beschwerdefüh- rerin sich aufgebracht zeigte, als sie über die ärztlich verordnete Fürsorge- rische Unterbringung aufgeklärt wurde, psychopharmakologisch keinerlei Anpassungs- oder Intensivierungsbedarf bestand bzw. die bestehende Me- dikation unverändert übernommen sowie dass die Beschwerdeführerin be- reits am Folgetag auf eigenen Wunsch aus der Klinik entlassen wurde (act. II 170/12 f.), welche Elemente allesamt gegen eine erhebliche psychische Zustandsverschlechterung sprechen. Entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18) geht aus diesem Bericht auch nicht hervor, dass sie psychisch derart dekompensiert gewesen wäre, dass sie "nicht in der Lage gewesen war, erkennen zu können, dass sich einer Eingliederungsmassnahme der IV verweigerte". Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte sie wohl kaum aufgebracht auf die ärztlich verord- nete Fürsorgerische Unterbringung reagiert. Die Aussage im Abschlussbe- richt der Psychiatrie H.________, ambulante Dienste, vom 30. Dezember 2021, die Beschwerdeführerin sei am Besichtigungstag "psychisch dekom- pensiert" (act. II 170/11), perpetuiert sodann lediglich die Angaben der sta- tionären Dienste der Psychiatrie H.________ (E. 3.2.1 hiervor) und wurde vor dem Hintergrund des im Vorfeld von der Beschwerdeführerin geäusser- ten Wunsches um Hilfe, nicht am IV-Termin teilnehmen zu müssen (weil sie arbeitsunfähig und depressiv sei und nur zu Hause bleiben wolle), nicht kritisch hinterfragt. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Bericht schlussfolgert, die behandelnde Psychiaterin habe sogar eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen, was zeige, dass sich der Gesund- heitszustand seit 2018 massiv verschlechtert habe (Beschwerde S. 7 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 15 Ziff. 13), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Experte äusserte sich nämlich nicht dahingehend, dass eine stationäre Massnahme notwendig sei, womit die von ihm empfohlenen Therapien auch ambulant durchgeführt werden konnten bzw. können (act. II 189.1/110 f.). Dass die Beschwerdeführerin vom 24. bis 25. November 2021, mithin für die Dauer des stationären Auf- enthalts, rein administrativ vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde (act. II 170/13), ergibt sich von selbst, beweist entgegen der Beschwerde (S. 9 Ziff. 17, S. 10 Ziff. 19) indessen keine medizinische begründete Un- fähigkeit, an der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________, vom
  9. November 2021 mitzuwirken. Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Verlaufsgutachten vorbringt, vermag keinerlei Zweifel an dessen Beweiskraft zu wecken. Dass Dr. med. E.________ nicht alle medizinischen Berichte betreffend die tätli- che Auseinandersetzung mit …. vorgelegen haben sollen (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 24 f.) und deshalb das Gutachten nicht auf Kenntnis der vollstän- digen Akten beruhe, ist aktenwidrig. Im Gutachten wird nicht nur an ver- schiedenen Stellen auf das besagte Vorkommnis vom 8. August 2021 so- wie daraus resultierende Operationen verwiesen (vgl. act. II 189.1/73/82/84/86), sondern die entsprechenden Berichte wurden vom Experten im Aktenauszug aufgeführt und – soweit notwendig – auch wie- dergegeben (act. II 189.1/73, 79). Folglich kann keine Rede von fehlender Aktenkenntnis des Experten sein. Soweit der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin sodann postuliert, der Gutachter "habe offenbar die Tragweite des am 08.08.2021 erfahrenen Gewaltaktes nicht erfasst" (Be- schwerde S. 13 Ziff. 25) bzw. habe nicht realisiert, dass sich die Beschwer- deführerin aufgrund der Straftat nach wie vor (gemeint ist wohl: auch noch am 24. November 2021) in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, "was grosse Fragezeichen bezüglich seiner fachlichen Eignung" aufwerfe (Beschwerde S. 15 Ziff. 29), sind seine Ausführungen bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer und psychiatrischer Laie für eine solche Beurteilung offensichtlich nicht befähigt ist (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1). Fachärztliche Berichte, die eine derartige Traumatisierung durch das Ereignis vom 8. August 2021 attestieren würden, welche sich sogar noch Monate später bei der Besich- tigung der Abklärungsstelle D.________ vom 24. November 2021 in mas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 16 sivster Weise ausgewirkt haben könnte, liegen keine in den Akten. Dies gilt auch für den beschwerdeweise aufgelegten Bericht des behandelnden med. prakt. J.________ (Beschwerde S. 13 Ziff. 25; act. I 3), welcher am
  10. August 2022 – nota bene retrospektiv – zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von "erheblichen Angstzuständen" als Folge des tätlichen Angriffs berichtete. Im Übrigen findet diese Aussage keinerlei Rückhalt im zeitnahen Bericht der Psychiatrie H.________ vom 30. De- zember 2021 (vgl. E. 3.2.2). Schliesslich war eine interdisziplinäre Ver- laufsbegutachtung entgegen der Beschwerde (S. 6 Ziff. 12 zweiter Absatz, S. 10 f. Ziff. 20) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht not- wendig, hätte doch einzig und allein eine verschlechterte psychiatrische Problematik die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin beim Besich- tigungstermin vom 24. November 2021 erklären können. Inwiefern eine Handproblematik oder Beschwerden im Schultergelenksbereich (Be- schwerde S. 12 Ziff. 22) ein kooperatives Verhalten am besagten Termin hätten verunmöglichen sollen, ist nicht erkennbar und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht dargetan. 3.5 Mithin ist nicht erstellt, dass in psychiatrischer Hinsicht seit der Be- gutachtung vom 15. November 2018 eine Verschlechterung eingetreten ist und die Beschwerdeführerin deshalb nicht in der Lage war, am 24. Novem- ber 2021 bei der beruflichen Eingliederung mitzuwirken. Vielmehr ist über- wiegend wahrscheinlich, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin auf fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. auf (unberechtigter) subjektiver Krankheitsüberzeugung gründete. Unter diesen Umständen hat die Verwal- tung – nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (act. II 147) – den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund fehlender Mit- wirkung bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit der Beschwer- deführerin zu Recht verneint. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Ok- tober 2022 (act. II 195) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 17
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 690 IV FUE/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juli 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2017 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und nannte als Leiden eine Depression, Arthrose und Schulterschmer- zen (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB liess die Versicherte durch die C.________ (MEDAS) orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Expertisen vom 15. November 2018, act. II 58.1, und 12. Dezember 2018, act. II 57.1) und veranlasste einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 63). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IVB sodann Stellungnahmen des psychiatrischen Gutachters (act. II 74) sowie des Bereichs Abklärun- gen (act. II 76) ein, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 117 ff.) und verneinte mit Verfügung vom 12. August 2020 den Anspruch auf eine Rente (act. II 120). Mit Urteil vom 22. Februar 2021 (IV/2020/690) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfü- gung auf und sprach eine vom 1. Mai bis 30. September 2018 befristete Dreiviertelsrente zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (act. II 130). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 7. Juni 2021 (8C_233/2021) teilweise gut, hob den VGE IV/2020/690 den Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2018 betreffend auf und wies die Sache zur Prüfung des An- spruchs auf berufliche Massnahmen und zu neuer Verfügung an die Ver- waltung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (act. II 143). B. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 forderte die IVB die Versicherte zur Mitwir- kung bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen auf unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall (act. II 147). Die gestützt auf einen Delega- tionsauftrag (act. II 149) handelnde IV-Stelle …. leitete sodann eine Ab- klärungsmassnahme in der Abklärungsstelle D.________, in die Wege (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 3 II 160). Die mit der Versicherten vereinbarte Besichtigung der Abklärungs- stelle D.________ am 24. November 2021 wurde abgebrochen (act. II 161), worauf die IVB die Abweisung des Gesuchs um beruflichen Mass- nahmen in Aussicht stellte (act. II 162, 168). In der Folge liess die IVB die Versicherte durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, untersuchen (psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 20. Sep- tember 2022 [act. II 189.1]) und verneinte mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 195). C. Am 16. November 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2022 sei aufzuheben und es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen (wie Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Einarbeitung und dergleichen) zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Oktober 2022 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 5 2.2 Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versi- cherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge- sundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. 3.1 Mit Entscheid 8C_233/2021, E. 3.5 (act. II 143/7 f.) hielt das Bun- desgericht fest, es sei nicht geprüft worden, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein- gliederung verwerten könne. Die von der IV-Stelle angeführten Bedenken hinsichtlich des subjektiven Eingliederungswillens der Beschwerdeführerin vermöchten die Vermutung der Unzumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit mittels Selbsteingliederung zu verwerten, nicht zu entkräften. Daher wies das BGer die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese entsprechen- den Abklärungen vornehme und anschliessend über die revisionsweise Aufhebung des Rentenspruchs neu verfüge. In der Folge hielt die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2021 zur Mitwirkung bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen an und wies sie auf die Folgen im Unterlassungsfall hin (act. II 147). Sodann ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Besichtigung der Ab- klärungsstelle D.________ vom 24. November 2021 insofern nicht koope- rierte, als sie nicht auf die Fragen der Eingliederungsfachpersonen reagier- te bzw. im Verlauf mitteilte, sie wolle nach Hause. Aufgrund ihres Verhal- tens (Hyperventilieren, Würgen, Angabe von Schmerzen) wurde schliess-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 6 lich eine Ambulanz beigezogen (act. II 161/3). Daraufhin verneinte die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 195). Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, stellte das angeru- fene Gericht mit VGE IV/2020/690, E. 4.3.5 (act. II 130/18) fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 in einer angepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz 85 % arbeitsfähig ist (act. II 130/18). Dabei stützte es sich

– was die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen betrifft – auf die orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 15. Novem- ber und 12. Dezember 2018 (act. II 57.1-58.1), worin im psychiatrischen Teilgutachten explizit festgehalten wurde, einer sofortigen beruflichen Ein- gliederung stünden keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen (act. II 58.1/25 in fine). Diese Feststellungen wurden vom BGer nicht beanstan- det (act. II 143/7 E. 3.4). Bei dieser Ausgangslage ist – vorbehältlich nach- folgender Erwägungen (E. 3.2 f. hernach) – davon auszugehen, dass die am 24. November 2021 begonnene Massnahme der Beschwerdeführerin medizinisch zumutbar war (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht hiergegen jedoch geltend, das Beschwerdebild habe sich seit der Begutachtung durch die MEDAS erheblich verschlechtert (Beschwerde S. 7 ff.), sodass sie gar nicht in der Lage gewesen sei, am 24. November 2021 bei der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ mitzuwirken (Be- schwerde S. 9 Ziff. 18). Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob eine erhebli- che Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen ist, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichte, ihrer Mitwirkungspflicht bei der beruflichen Eingliederung am 24. November 2021 nachzukommen. 3.2 Zum medizinischen Verlauf ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 26. November 2021 – betreffend den im Anschluss an die (abgebrochene) Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ er- folgten Aufenthalt vom 24. bis 25. November 2021 – diagnostizierten Assis- tenzärztin F.________ und Mcs G.________, leitende Psychologin, Psych- iatrie H.________, stationäre Dienste, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Nach akuter Dekompensation sei es zu einer notfallmässigen Zuweisung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 7 kommen; die Patientin sei auf die Akutstation aufgenommen worden. Sie habe sich aufgebracht gezeigt, als sie über die Fürsorgerische Unterbrin- gung aufgeklärt worden sei. Am Folgetag habe sie den Wunsch geäussert, auszutreten. Sie habe sich klar und glaubhaft von Suizidgedanken, Suizid- handlungsabsichten und -plänen distanziert. Die Medikation bleibe unver- ändert. Attestiert werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des zweitägigen Aufenthalts (act. II 170/12 f.). 3.2.2 Im Bericht vom 30. Dezember 2021 diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrie H.________, ambulante Dienste, als Hauptdiagnosen eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), eine Per- sönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9) und eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie als Nebendiagnose eine bipolare affektive Störung, gegen- wärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3). Es sei eine Selbsteinweisung zur psychiatrischen Betreuung wegen Verschlechte- rung des psychischen Zustands sowie Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit für die Erteilung einer Invalidenrente erfolgt. Im Verlauf der Therapie habe sie immer wieder von den stressigen Situationen ihrer damaligen Arbeit berichtet. Sie sei enttäuscht gewesen, dass die IV-Stelle ihre Schmerzen und ihre Niedergeschlagenheit nach langem Arbeitsstress nicht habe ak- zeptieren wollen und ihr die IV-Rente weggenommen habe. Bei der Arbeit sei sie stets wegen ihres Herkunftslandes ausgelacht und gemobbt worden, deshalb könne sie nicht mehr arbeiten, obwohl sie ein aktiver Mensch sei. Mit der Diagnose "Depression" sei sie nicht einverstanden gewesen, von ihrem damaligen Psychiater sei eine bipolare affektive Störung diagnosti- ziert worden und sie wolle an dieser Diagnose festhalten. In den Verlaufs- gesprächen sei jedoch die Bipolarität kein Thema gewesen. In den gesam- ten Gesprächen habe sie eine mittelgradige Depression gezeigt. Während des Behandlungsverlaufs habe sie den Beurteilungsbericht an ihren Anwalt weitergeleitet, damit dieser bei der IV-Stelle einen Rekurs stellen konnte. Der Rekurs sei von der IV-Stelle unter den Bedingungen gutgeheissen worden, so dass die Patientin an einem Beschäftigungsprogramm teilneh- me könne. Die Patientin sei zu einer Vorstellung in einer geschützten Ar- beitsstelle eingeladen worden. Sie sei sehr irritiert gewesen und habe um Hilfe gebeten, weil sie arbeitsunfähig und depressiv sei und nur zu Hause

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 8 bleiben wolle. Sie habe mit keinem Menschen in Kontakt treten wollen. Die Ärzte der Psychiatrie H.________ hätten ihr empfohlen, die Einladung an- zunehmen und es zu versuchen. Die Ärzte unterstützten sie nicht dabei, sich zurückzuziehen und einfach zu Hause zu bleiben. Die Beschwerdefüh- rerin habe die Einladung angenommen und sei vor Ort psychisch dekom- pensiert. Sie sei in die Klinik I.________ eingewiesen worden. Am nächs- ten Tag habe sie die Klinik auf eigenen Wunsch wieder verlassen und sei zu den ambulanten Diensten gekommen, obwohl ihr aufgrund ihrer Ängste und Depressionen in früheren Gesprächen eine stationäre Therapie vorge- schlagen worden sei (act. II 170/9 f.). 3.2.3 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 20. September 2022 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; act. II 189.1/104). Gestützt auf zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführte Performancevali- dierungsverfahren (act. II 189.1/99) hielt der Gutachter fest, die Validitätss- kalen im Minnesota Multiphasic Personality Inventory (MMPI-2 RF) hätten sich so auffällig gezeigt, dass eine Auswertung der übrigen Skalen nicht mit hinreichender Validität erfolgen könne. Es habe sich u.a. eine sehr grosse Anzahl seltener Antworten ergeben, was auf ein Übertreiben von Be- schwerden hindeute (act. II 189.1/93). Ferner habe die Beschwerdeführerin auch viele Beschwerden geäussert, die von Personen mit psychischen Störungen selten angegeben würden (act. II 189.1/94). Aufgrund der über- zogenen Beschwerdenpräsentation, der ungültigen Beschwerdenangabe und dem invaliden Ergebnis im MMPI-2 RF sei eine valide Beurteilung der Persönlichkeit weitgehend nur aufgrund der Aktenangaben möglich (act. II 189.1/96). Es fänden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik (u.a. schwierige Kindheit, …., kürzere Anstellungszeiten). Hingegen habe sie eine gute Beziehung zu den Kindern. Eher gegen ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster, das sich in unterschiedlichen Lebenslagen zeige, spreche sodann die Dauer der Ehe von 28 Jahren. Insgesamt seien die ICD-10-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend valide ersichtlich (act. II 189.1/97, 101 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 9 Zur Konsistenz und Plausibilität legte der Experte dar, die von der Be- schwerdeführerin präsentierten Beschwerden bestünden nicht in allen Le- bensbereichen. Die Explorandin sei massiv auf ihre Beschwerden einge- schränkt und zeige eine deutliche Antworttendenz. Einerseits schildere sie, nichts zu können. Andererseits habe sie geäussert, drei bis vier Stunden pro Tag anspruchsvolle Literatur in Form von Hörbüchern zu hören. Sie habe geäussert, keine Interessen zu haben, scheine sich jedoch für Litera- tur (…, …) zu interessieren (act. II 189.1/97). Auch sei sie in der Lage ge- wesen, im Juni 2022 für einen dreiwöchigen Aufenthalt nach … zu reisen. Dies stehe im Widerspruch zu ihrer Aussage, dass sie sich zurückgezogen habe und niemanden sprechen wolle. Auch die in der Performancevalidie- rung präsentierten Gedächtnisstörungen seien inkonsistent. Gemäss dem Ergebnis der Performancevalidierung liege ein Totalausfall des Gedächt- nisses vor, also ein nicht vorhandenes Gedächtnis. Ein Zufallsgenerator würde ein ähnliches Ergebnis erzielen. Die Beschwerdeführerin sei beim zweiten Gespräch am 19. August 2022 jedoch durchaus in der Lage gewe- sen, sich an den Gesprächsinhalt des ersten Gesprächs vom 16. August 2022 zu erinnern und auch Aussagen des Erstgesprächs zu korrigieren. Ferner sei das von ihr geschilderte Funktionsniveau im Tagesablauf inkon- sistent. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nach … reisen könne, um dort der Schwester zu helfen, andererseits nur mit Mühe in der Lage sein solle, sich selbst zu versorgen (act. II 189.1/98 f.). Es lasse sich somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin präsentierten kognitiven Leistungen um funktionelle Artefakte handle, in denen sie sich aufgrund unzureichender Anstrengungsbereitschaft kognitiv beeinträchtigter darstelle, als sie tatsäch- lich sei. Es könne weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit nachgewiesen werden, dass die in dieser Form geltend gemachten Beschwerden nicht glaubhaft seien (act. II 189.1/101). Zu dem im Bericht vom 24. November 2021 beschriebenen Verhalten bei der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ führte der Experte aus, dieses sei nicht nachvollziehbar, zumal das dortige Personal Erfahrung mit psychisch kranken Menschen habe. Die Explorandin sei in der Lage gewe- sen, sich im gutachterlichen Untersuchungsgespräch über drei Stunden mit zwei Pausen zu konzentrieren und habe Antworten auf Fragen geben kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 10 nen. Ein Abfall in der Konzentrationsleistung sei im gutachterlichen Unter- suchungsgespräch nicht ersichtlich gewesen. Laut Bericht vom 24. No- vember 2021 habe die Beschwerdeführerin bei der Besichtigung der Inte- grationseinrichtung kaum auf die Ausführungen reagiert. Sie habe abge- wendet auf dem Stuhl gesessen und zur Seite geschaut. Nachdem sie ge- fragt worden sei, ob sie verstehe, was ihr gesagt werde, habe sie geant- wortet, dass sie nicht reden möge, es gehe ihr nicht gut, sie wolle nach Hause. Es sei versucht worden, "die Versicherte zu motivieren". Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die Fragen reagiert. Sie habe dann jedoch äussern können, dass sie nach Hause wolle, und auf Nachfra- ge, dass sie den Heimweg nicht finde und nicht alleine nach Hause könne (act. II 189.1/98). Die Beschwerdeführerin sei also sehr wohl in der Lage gewesen, Antworten zu geben, wenn es darum gegangen sei, das Ge- spräch abzubrechen. Sie habe geäussert, von einer Bekannten gebracht worden zu sein. Es sei auch mit der Rechtsvertretung telefoniert worden, diese habe angeboten, mit der Beschwerdeführerin zu sprechen, was diese abgelehnt habe. Ein solches Verhalten sei inkonsistent. Dieses inkonsisten- te Verhalten sei nicht mit einer Krankheit zu erklären. Es sollte der Be- schwerdeführerin bei ausreichender Motivation und Anstrengungsbereit- schaft möglich sein, eine Wiedereingliederungsstätte zu besichtigen, sei sie doch auch in der Lage, bei ausreichender Bereitschaft zur Anstrengung im Alltag ein entsprechendes Funktionsniveau zu zeigen (act. II 189.1/98 f.). Zum Bericht der Psychiatrie H.________ vom 30. Dezember 2021 bemerk- te der Gutachter, gemäss ICD-10 dürfe die Diagnose der bipolaren affekti- ven Störung und der rezidivierenden depressiven Störung nicht kombiniert werden. Ferner sei zu vermuten, dass die Angaben im Bericht vorwiegend auf den Angaben der Explorandin beruhten, da auch keine Beschwerdeva- lidierung ersichtlich sei (act. II 189.1/103 f.). Zur Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit dem Gutachten der MEDAS vom 15. Novem- ber 2018 hielt Dr. med. E.________ fest, der Gesundheitszustand sei weit- gehend unverändert. Mit der Diagnose eines schweren Schlafapnoe- Syndroms, sei zwar eine neue – mit der CPAP-Maske sehr gut therapierba- re – Diagnose hinzugekommen, jedoch seien das beschriebene Funktions- niveau, der psychopathologische Befund und der Tagesablauf gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 11 Gutachten der MEDAS weitgehend gleich wie in der aktuellen gutachterli- chen Untersuchung (act. II 189.1/111). 3.2.4 Der Hausarzt J.________, Praktischer Arzt, diagnostizierte im Be- richt vom 25. August 2022 initial multiple Kontusionen (Hände rechtsbetont und Sakrumregion), im Verlauf posttraumatische Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Dig. III und V rechts. Die Patientin sei am 7. August 2021 Opfer häuslicher Gewalt durch …. im Hotel K.________ geworden. Bei dieser psychisch schwer vorbelasteten Patientin sei es auch zu erheblichen Angstzuständen und emotionalen Krisen ("Nervenzusammenbruch") ge- kommen. Wegen der effektiv schon länger anhaltenden objektiven Bedro- hungssituation habe die Patientin ausserdem in den Folgewochen nach der Tätlichkeit viele Unannehmlichkeiten wie z.B. kurzzeitige Unterbringung in verschiedenen Hotelzimmern akzeptieren müssen (Beschwerdebeilage [act. I] 3). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom

20. September 2022 (act. II 189) erfüllt die Anforderungen an den Beweis- wert eines medizinischen Gutachtens (E. 3.3. hiervor). Die darin enthalte- nen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztli- chen Untersuchungen an drei – an jeweils verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführten – Untersuchungsterminen (16.,

19. und 23. August 2022) sowie einem telefonischen Gespräch mit der Be- schwerdeführerin vom 29. August 2022 (act. II 189.1/5), einer Laborunter- suchung, testpsychologischen Zusatzuntersuchungen (Hamilton Depressi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 12 onsskala, Mini-ICF-APP) sowie einer an zwei Terminen durchgeführte Be- schwerdevalidierung (act. II 189.1/88 ff.), und erfolgten in Kenntnis der Vorakten (act. II 189.1/8 ff.). Der Experte hat gestützt auf die von ihm durchgeführten Performancevalidierungsverfahren, die an den Untersu- chungsterminen erhobenen Befunde sowie das geschilderte Funktionsni- veau im Tagesablauf nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund unzureichender Anstrengungsbereit- schaft kognitiv beeinträchtigter darstellte, als sie tatsächlich ist und dass die in dieser Form geltend gemachten Beschwerden weder glaubhaft noch durch eine medizinische Erkrankung erklärbar sind (act. II 189.1/101). Auf- grund der überzogenen Beschwerdepräsentation (u.a. auffällige und de- monstrative Mimik und Gestik mit Verzerren des Gesichts und grimassie- rendem Herausstrecken der Zunge; act. II 189.1/86), der ungültigen Be- schwerdeangabe und den invaliden Ergebnissen im Performancevalidie- rungsverfahren MMPI-2 RF war dem Experten eine valide Beurteilung der Persönlichkeit weitgehend nur aufgrund der Aktenangaben möglich. Ge- stützt auf diese stellte er zwar Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblema- tik fest, doch konnte er – nach sorgfältiger und differenzierter Würdigung namentlich der familiären, sozialen und beruflichen Biographie – die Kriteri- en für eine Persönlichkeitsstörung letztlich nicht als erfüllt beurteilen, was überzeugt (act. II 189.1/97, 101 f.). Demzufolge ist – entgegen der Be- schwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 13) – weder das Vorliegen einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (F60.6) noch einer Per- sönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet (F60.9) erstellt. In einleuchten- der Weise hat der Experte anhand der klassifikatorischen Vorgaben für eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 (vgl. dazu DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 177) sodann auch die von den Ärzten der Psychiatrie H.________ im Bericht vom 30. Dezember 2021 (kumulativ) diagnostizierte bipolare affektive Störung ausgeschlossen. Auch die weiteren Ausführungen des Gutachters zur Herleitung der von ihm gestellten Diagnosen bzw. zu diver- genten fachlichen Einschätzungen sind lege artis begründet und überzeu- gen (act. II 189.1/101 ff., 104 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 13 Der Experte stellte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass seit der Begut- achtung vom 15. November 2018 (act. II 58.1) weder diagnostisch, be- fundmässig noch bezogen auf die funktionellen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit eine wesentliche Änderung eingetreten ist (act. II 189.1/109). Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass einer beruflichen Eingliede- rung keine medizinischen Hinderungsgründe entgegenstehen. Sodann kann auch auf die Schlussfolgerung des Dr. med. E.________, das von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten anlässlich der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ sei nicht nachvollziehbar (act. II 189.1/98 f.), abgestellt werden. Zur Begründung führte er einleuchtend aus, es sei in- konsistent, dass die Beschwerdeführerin, abgewendet auf dem Stuhl sit- zend und zur Seite schauend, einerseits auf Ausführungen der Eingliede- rungspersonen nicht reagiert und Fragen nicht beantwortet habe, sie dann aber andererseits sehr wohl in der Lage gewesen sei, Antworten zu geben und sich zu äussern (sie sei von einer Bekannten zur Abklärungsstelle D.________ gebracht worden, finde den Heimweg nicht und könne nicht alleine nach Hause, sie wolle nicht mit der Rechtsvertretung sprechen), als es darum gegangen sei, das Eingliederungsgespräch abzubrechen. So- dann entspreche dieses Verhalten nicht ihrem Funktionsniveau im Alltag. Dieses inkonsistente Verhalten kann gemäss überzeugender Beurteilung des psychiatrischen Experten auch nicht mit einer psychischen Krankheit erklärt werden (act. II 189.1/98 f.). Dem Einwand des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin sei am Be- suchstermin "offensichtlich psychisch dekompensiert" und nicht in der Lage gewesen, der Eingliederung zu folgen bzw. sie habe sich in einem "psychi- schen Ausnahmezustand befunden" (Beschwerde S. 16 Ziff. 29), kann so- mit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das inkon- sistente Verhalten der Beschwerdeführerin darauf angelegt war, sich der beruflichen Eingliederung zu entziehen. Hierfür spricht auch, dass die Be- schwerdeführerin bereits im Vorfeld des Termins bei der Abklärungsstelle D.________ die Ärzte der ambulanten Dienste der Psychiatrie H.________ um Hilfe bat, "weil sie arbeitsunfähig und depressiv sei und nur zu Hause bleiben wolle" bzw. mit keinem Menschen in Kontakt treten wolle, welches Ansinnen von den behandelnden Ärzten jedoch nicht unterstützt wurde (act. II 170/10 f.). Dass die behandelnden psychiatrischen Fachpersonen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 14 ihr die Teilnahme an der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________ empfahlen bzw. ihren Wunsch, sich zurückzuziehen, nicht unterstützten, spricht eindeutig dafür, dass sie keinen (verschlechterten) psychiatrischen Zustand feststellen konnten, der einer Eingliederungsmassnahme entge- gengestanden hätte. Hingegen zeugten die von der Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten gemachten Äusserungen (wonach sie nur zu Hause bleiben wolle) bereits zu diesem Zeitpunkt offenkundig von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliede- rungsfähigkeit. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem beschwerdeweise referenzierten Bericht der stationären Dienste, Klinik I.________ vom

26. November 2021 nicht ableiten. Vielmehr lässt sich diesem entnehmen, dass der Eintritt in die Klinik komplikationslos erfolgte, die Beschwerdefüh- rerin sich aufgebracht zeigte, als sie über die ärztlich verordnete Fürsorge- rische Unterbringung aufgeklärt wurde, psychopharmakologisch keinerlei Anpassungs- oder Intensivierungsbedarf bestand bzw. die bestehende Me- dikation unverändert übernommen sowie dass die Beschwerdeführerin be- reits am Folgetag auf eigenen Wunsch aus der Klinik entlassen wurde (act. II 170/12 f.), welche Elemente allesamt gegen eine erhebliche psychische Zustandsverschlechterung sprechen. Entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18) geht aus diesem Bericht auch nicht hervor, dass sie psychisch derart dekompensiert gewesen wäre, dass sie "nicht in der Lage gewesen war, erkennen zu können, dass sich einer Eingliederungsmassnahme der IV verweigerte". Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte sie wohl kaum aufgebracht auf die ärztlich verord- nete Fürsorgerische Unterbringung reagiert. Die Aussage im Abschlussbe- richt der Psychiatrie H.________, ambulante Dienste, vom 30. Dezember 2021, die Beschwerdeführerin sei am Besichtigungstag "psychisch dekom- pensiert" (act. II 170/11), perpetuiert sodann lediglich die Angaben der sta- tionären Dienste der Psychiatrie H.________ (E. 3.2.1 hiervor) und wurde vor dem Hintergrund des im Vorfeld von der Beschwerdeführerin geäusser- ten Wunsches um Hilfe, nicht am IV-Termin teilnehmen zu müssen (weil sie arbeitsunfähig und depressiv sei und nur zu Hause bleiben wolle), nicht kritisch hinterfragt. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Bericht schlussfolgert, die behandelnde Psychiaterin habe sogar eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen, was zeige, dass sich der Gesund- heitszustand seit 2018 massiv verschlechtert habe (Beschwerde S. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 15 Ziff. 13), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Experte äusserte sich nämlich nicht dahingehend, dass eine stationäre Massnahme notwendig sei, womit die von ihm empfohlenen Therapien auch ambulant durchgeführt werden konnten bzw. können (act. II 189.1/110 f.). Dass die Beschwerdeführerin vom 24. bis 25. November 2021, mithin für die Dauer des stationären Auf- enthalts, rein administrativ vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde (act. II 170/13), ergibt sich von selbst, beweist entgegen der Beschwerde (S. 9 Ziff. 17, S. 10 Ziff. 19) indessen keine medizinische begründete Un- fähigkeit, an der Besichtigung der Abklärungsstelle D.________, vom

24. November 2021 mitzuwirken. Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Verlaufsgutachten vorbringt, vermag keinerlei Zweifel an dessen Beweiskraft zu wecken. Dass Dr. med. E.________ nicht alle medizinischen Berichte betreffend die tätli- che Auseinandersetzung mit …. vorgelegen haben sollen (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 24 f.) und deshalb das Gutachten nicht auf Kenntnis der vollstän- digen Akten beruhe, ist aktenwidrig. Im Gutachten wird nicht nur an ver- schiedenen Stellen auf das besagte Vorkommnis vom 8. August 2021 so- wie daraus resultierende Operationen verwiesen (vgl. act. II 189.1/73/82/84/86), sondern die entsprechenden Berichte wurden vom Experten im Aktenauszug aufgeführt und – soweit notwendig – auch wie- dergegeben (act. II 189.1/73, 79). Folglich kann keine Rede von fehlender Aktenkenntnis des Experten sein. Soweit der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin sodann postuliert, der Gutachter "habe offenbar die Tragweite des am 08.08.2021 erfahrenen Gewaltaktes nicht erfasst" (Be- schwerde S. 13 Ziff. 25) bzw. habe nicht realisiert, dass sich die Beschwer- deführerin aufgrund der Straftat nach wie vor (gemeint ist wohl: auch noch am 24. November 2021) in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, "was grosse Fragezeichen bezüglich seiner fachlichen Eignung" aufwerfe (Beschwerde S. 15 Ziff. 29), sind seine Ausführungen bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer und psychiatrischer Laie für eine solche Beurteilung offensichtlich nicht befähigt ist (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1). Fachärztliche Berichte, die eine derartige Traumatisierung durch das Ereignis vom 8. August 2021 attestieren würden, welche sich sogar noch Monate später bei der Besich- tigung der Abklärungsstelle D.________ vom 24. November 2021 in mas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 16 sivster Weise ausgewirkt haben könnte, liegen keine in den Akten. Dies gilt auch für den beschwerdeweise aufgelegten Bericht des behandelnden med. prakt. J.________ (Beschwerde S. 13 Ziff. 25; act. I 3), welcher am

25. August 2022 – nota bene retrospektiv – zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von "erheblichen Angstzuständen" als Folge des tätlichen Angriffs berichtete. Im Übrigen findet diese Aussage keinerlei Rückhalt im zeitnahen Bericht der Psychiatrie H.________ vom 30. De- zember 2021 (vgl. E. 3.2.2). Schliesslich war eine interdisziplinäre Ver- laufsbegutachtung entgegen der Beschwerde (S. 6 Ziff. 12 zweiter Absatz, S. 10 f. Ziff. 20) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht not- wendig, hätte doch einzig und allein eine verschlechterte psychiatrische Problematik die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin beim Besich- tigungstermin vom 24. November 2021 erklären können. Inwiefern eine Handproblematik oder Beschwerden im Schultergelenksbereich (Be- schwerde S. 12 Ziff. 22) ein kooperatives Verhalten am besagten Termin hätten verunmöglichen sollen, ist nicht erkennbar und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht dargetan. 3.5 Mithin ist nicht erstellt, dass in psychiatrischer Hinsicht seit der Be- gutachtung vom 15. November 2018 eine Verschlechterung eingetreten ist und die Beschwerdeführerin deshalb nicht in der Lage war, am 24. Novem- ber 2021 bei der beruflichen Eingliederung mitzuwirken. Vielmehr ist über- wiegend wahrscheinlich, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin auf fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. auf (unberechtigter) subjektiver Krankheitsüberzeugung gründete. Unter diesen Umständen hat die Verwal- tung – nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (act. II

147) – den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund fehlender Mit- wirkung bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit der Beschwer- deführerin zu Recht verneint. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Ok- tober 2022 (act. II 195) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2023, IV/22/690, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.