Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022
Sachverhalt
A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 15. Februar 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region … [act. II] 237-239) und stellte am 17. März 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung (Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIB] 197 f.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. II 190), die der Versicherte am 18. Mai 2022 wahrnahm (act. II 187), stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), RAV …, den Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 2022 (act. II 168 f.) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 10. Mai 2022 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchs- berechtigung ein. Daran hielt das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 (act. II 13-17) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, am 8. November 2022 (Postaufgabe) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 13. Oktober 2022 und die mit ihm bestätigten 38 Einstelltage seien aufzuheben. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern vom 13. Oktober sei aufzuheben und die Einstelltage seien von 38 auf 3 Tage zu reduzieren. 3. Subeventualiter: Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern vom 13. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 3 Am 16. Dezember 2022 ging eine Replik des Beschwerdeführers samt Kostennote beim Gericht ein. Mit Duplik vom 10. Januar 2023 hielt der Beschwerdegegner an seinem Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 (act. II 13-17). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 4 spruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 38 Tagen ab dem 10. Mai 2022.
E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 38 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Diese Bestimmung betrifft auch die Nicht- annahme einer selbst gefundenen Stelle. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbe- stand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 5 Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsver- handlungen bemüht. Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungsun- terlagen oder das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der versi- cherten Person während des Bewerbungsgesprächs (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 5.2). 2.3 Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Aus- nahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 5.1). 2.4 Die versicherte Person ist verpflichtet, eine zugewiesene Arbeit an- zunehmen, die einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versi- cherten Verdienstes, wenn und solange sie Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) erhält. Denn diesfalls hat die Arbeit unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG als zumutbar zu gelten (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41). Aus dem Umstand, dass die versicherte Person vom Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 377 E. 2c dd S. 380). 2.5 Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rück- sicht nimmt. Der Begriff ʺFähigkeitenʺ umfasst die körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten. Die Arbeit darf eine versicherte Person bezüg- lich ihrer Fähigkeiten unterfordern, jedoch nicht überfordern (vgl. Staatsse- kretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, B285; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass an einem Dienstag im Mai 2022 ein Bewerbungsgespräch in der C.________ (C.________ AG) stattfand. Anlässlich dieses Gespräches wurde dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 6 schwerdeführer weder ein Arbeitsvertrag angeboten noch ein Lohn bekannt gegeben (act. II 206). Ebenfalls unbestritten ist, dass keine weiteren Termi- ne vereinbart worden sind. Fraglich ist, ob er durch sein Verhalten in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2 hier- vor). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass er … Mutterspra- che sei und nur sehr gebrochen Deutsch verstehe (Beschwerde S. 3 Ziff. 7). Diesbezüglich wurde im Verlaufsprotokoll bereits im Eintrag zum Erst- gespräch vom 18. März 2022 festgehalten ʺKD spricht nicht viel Dʺ (act. II 6). Der Beschwerdeführer erschien denn auch an allen Gesprächen beim RAV mit einem Übersetzer (act. II 1-7). Gestützt darauf muss davon aus- gegangen werden, dass sprachliche Missverständnisse am Vorstellungs- gespräch durchaus im Bereich des Möglichen liegen. 3.2.2 Die Ausführungen der Geschäftsführerin der C.________, D.________, sind widerspruchsfrei. Sie hielt auf dem Formular des RAV fest, der Beschwerdeführer habe einen Lohn von Fr. 6'500.-- x 13 verlangt, was einem monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 7’041.65 (Fr. 6'500.-- x 13 : 12) entspricht, und keinen Probetag machen wollen (act. II 206). In der E-Mail vom 4. Mai 2022 führte sie dann aus, der Beschwerdeführer habe die Zusicherung eines Lohnes von Fr. 7'000.-- verlangt, nur dann komme er für einen Probetag, sonst sei er zu beschäftigt (act. II 204). Die- ser Lohn entspricht dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 7'042.-- (vgl. Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 10), was die Geschäfts- führerin nicht wissen konnte. Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich in seiner Stellungnahme vom
18. Mai 2022 (act. II 187) nicht dazu, ob ein Probetag ein Thema gewesen sei, obschon der Beschwerdegegner ihm am 12. Mai 2022 (act. II 190) die Möglichkeit dazu gab. Er führte jedoch aus, er sei vermutlich von der Schwester der Chefin empfangen worden und habe keinerlei klare Auskunft betreffend seine Aufgaben, Arbeitszeiten und Verantwortungen erhalten. Es sei ein sehr unprofessionelles Gespräch gewesen, welches ihn nicht unbedingt dazu bewogen habe, eine Stelle anzutreten, welche ohnehin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 7 sehr unter seiner Lohnforderung sei. Da er momentan im Gespräch mit weiteren … sei, in denen höhere Positionen gesucht würden und auch … gesprochen werde, habe er sich diese Optionen nicht mit dieser (Stelle) vernichten wollen (act. II 187). In seinem Schreiben mit dem Betreff ʺAntrag auf Änderung der RAV Beraterin, Frau E.________ (act. II 176; Eingang beim RAV am 1. Juni 2022) legte er dar, er habe schon drei Beratungsge- spräche mit Frau E.________ gehabt, und sie sage ihm immer, er müsse eine Arbeit annehmen, auch wenn er dabei ca. Fr. 2’000.-- weniger verdie- ne, worauf er erwidert hätte, dass er seine Spesen habe und auch Kun- denbetreuung (recte: Kinderbetreuung) und Alimente von monatlich Fr. 1'000.-- bezahlen müsse. Aus diesen Äusserungen des Beschwerdefüh- rers ist zu schliessen, dass er an der Stelle in der C.________ nicht inter- essiert und grundsätzlich nicht bereit war, eine Stelle anzunehmen, bei welcher er Fr. 2'000.-- weniger verdient hätte als vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheinen die widerspruchsfreien Aussa- gen der Geschäftsführerin D.________, gemäss welcher der Beschwerde- führer einen Lohn von Fr. 7'000.-- verlangt hat, als glaubwürdig. Dabei dürf- te es sich auch nicht um ein sprachliches Missverständnis gehandelt ha- ben. Überdies ergibt sich aus den Akten, dass er es als unzumutbar erach- tete, eine Stelle anzunehmen, welche nicht seiner bisherigen Position als … entsprach (vgl. act. II 176 f.; 131). Bei dieser Ausgangslage ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angaben der potentiellen Arbeitgeberin den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten anlässlich des Vorstellungsgespräches signalisiert hat, dass er an einer Stelle ohne Zusicherung eines Lohnes von Fr. 7'000.-- nicht interessiert war. Da er damit zumindest in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt und seine Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird, ist dies als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu qualifizieren. 3.2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst enthalten die Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) gewesen wäre. Als Berufsbezeichnung wurde … / … oder … / … angege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 8 ben (act. II 206). Die Stelle als … oder … entsprach offensichtlich den be- ruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers, war er doch seit Jahren als … oder … erwerbstätig (vgl. act. II 223-225). Er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Arbeit seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechend sachgerecht auszuführen, worauf der Beschwerdegegner zu Recht verwies (act. II 15). Allenfalls wäre der Beschwerdeführer mit der Arbeit als … zwar unterfordert nicht jedoch überfordert gewesen (vgl. E. 2.5 hiervor). Sodann wäre die Arbeit auch hinsichtlich des Lohnniveaus zumutbar gewesen. Der monatliche Lohn hätte gemäss Rücksprache mit der potentiellen Arbeitge- berin zwischen Fr. 4'203.-- und Fr. 4'920.-- betragen (act. II 191), was den Vorgaben des L-GAV für 2022 von …. entsprach (act. IIA 11). Der Be- schwerdeführer hätte somit ein Einkommen erzielt, welches zwar unter der für die Zumutbarkeit relevanten Grösse von 70 % des versicherten Ver- dienstes liegt (Fr. 7'042.-- x 70 % = Fr. 4'929.40). Er wäre jedoch verpflich- tet gewesen, diese Stelle unter Vorbehalt von Kompensationszahlungen zumindest als Zwischenverdienst anzunehmen, wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat (vgl. E. 2.4 hiervor; act. II 15). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er hätte bereits im Mai 2022 einen Zwischenverdienst bei der F.________ GmbH gehabt, weshalb dem Beschwerdegegner selbst bei einer Ablehnung der Arbeits- stelle bei der C.________ als Zwischenverdienst kein Schaden entstanden wäre (Beschwerde S. 4 Ziff. 13), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn beim Zwischenverdienst bei der F.________ GmbH handelte es sich um eine Anstellung ohne festes Pensum im Stundenlohn (act. IIB 173-175, 128 f., 88 f.), womit das monatliche Einkommen nicht vorhersehbar war und Schwankungen unterlag. Der vom Beschwerdeführer erzielte Zwischenver- dienst lag in den Monaten Mai bis August 2022 (act. IIB 18-21) mit Fr. 147.40 (Mai), Fr. 1'105.60 (Juni), Fr. 2'395.45 (Juli) sowie Fr. 2'985.05 (August) deutlich unter dem durch die abgelehnte Stelle mindestens mögli- chen Verdienst von Fr. 4'203.--, worauf der Beschwerdegegner zu Recht verwies (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 5). 3.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdefüh- rer zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 9 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 38 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von 38 Ein- stelltagen angeordnet, was im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich im Rahmen des vom SECO her- ausgegebenen ʺEinstellrastersʺ bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2.B/1). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem schweren Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, zumal die Sanktion auch den Umstand berücksichtigt, dass es sich um die erstmalige diesbezügliche Verfehlung handelte. Bei dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 10 Ausgangslage besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 11
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin MLaw B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 13 Oktober 2022 weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 13. Oktober 2022 und die mit ihm bestätigten 38 Einstelltage seien aufzuheben.
- Eventualiter: Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern vom 13. Oktober sei aufzuheben und die Einstelltage seien von 38 auf 3 Tage zu reduzieren.
- Subeventualiter: Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern vom 13. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 3 Am 16. Dezember 2022 ging eine Replik des Beschwerdeführers samt Kostennote beim Gericht ein. Mit Duplik vom 10. Januar 2023 hielt der Beschwerdegegner an seinem Rechtsbegehren fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 (act. II 13-17). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 4 spruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 38 Tagen ab dem 10. Mai 2022. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 38 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Diese Bestimmung betrifft auch die Nicht- annahme einer selbst gefundenen Stelle. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbe- stand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 5 Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsver- handlungen bemüht. Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungsun- terlagen oder das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der versi- cherten Person während des Bewerbungsgesprächs (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 5.2). 2.3 Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Aus- nahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 5.1). 2.4 Die versicherte Person ist verpflichtet, eine zugewiesene Arbeit an- zunehmen, die einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versi- cherten Verdienstes, wenn und solange sie Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) erhält. Denn diesfalls hat die Arbeit unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG als zumutbar zu gelten (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41). Aus dem Umstand, dass die versicherte Person vom Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 377 E. 2c dd S. 380). 2.5 Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rück- sicht nimmt. Der Begriff ʺFähigkeitenʺ umfasst die körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten. Die Arbeit darf eine versicherte Person bezüg- lich ihrer Fähigkeiten unterfordern, jedoch nicht überfordern (vgl. Staatsse- kretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, B285; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
- 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass an einem Dienstag im Mai 2022 ein Bewerbungsgespräch in der C.________ (C.________ AG) stattfand. Anlässlich dieses Gespräches wurde dem Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 6 schwerdeführer weder ein Arbeitsvertrag angeboten noch ein Lohn bekannt gegeben (act. II 206). Ebenfalls unbestritten ist, dass keine weiteren Termi- ne vereinbart worden sind. Fraglich ist, ob er durch sein Verhalten in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2 hier- vor). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass er … Mutterspra- che sei und nur sehr gebrochen Deutsch verstehe (Beschwerde S. 3 Ziff. 7). Diesbezüglich wurde im Verlaufsprotokoll bereits im Eintrag zum Erst- gespräch vom 18. März 2022 festgehalten ʺKD spricht nicht viel Dʺ (act. II 6). Der Beschwerdeführer erschien denn auch an allen Gesprächen beim RAV mit einem Übersetzer (act. II 1-7). Gestützt darauf muss davon aus- gegangen werden, dass sprachliche Missverständnisse am Vorstellungs- gespräch durchaus im Bereich des Möglichen liegen. 3.2.2 Die Ausführungen der Geschäftsführerin der C.________, D.________, sind widerspruchsfrei. Sie hielt auf dem Formular des RAV fest, der Beschwerdeführer habe einen Lohn von Fr. 6'500.-- x 13 verlangt, was einem monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 7’041.65 (Fr. 6'500.-- x 13 : 12) entspricht, und keinen Probetag machen wollen (act. II 206). In der E-Mail vom 4. Mai 2022 führte sie dann aus, der Beschwerdeführer habe die Zusicherung eines Lohnes von Fr. 7'000.-- verlangt, nur dann komme er für einen Probetag, sonst sei er zu beschäftigt (act. II 204). Die- ser Lohn entspricht dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 7'042.-- (vgl. Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 10), was die Geschäfts- führerin nicht wissen konnte. Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2022 (act. II 187) nicht dazu, ob ein Probetag ein Thema gewesen sei, obschon der Beschwerdegegner ihm am 12. Mai 2022 (act. II 190) die Möglichkeit dazu gab. Er führte jedoch aus, er sei vermutlich von der Schwester der Chefin empfangen worden und habe keinerlei klare Auskunft betreffend seine Aufgaben, Arbeitszeiten und Verantwortungen erhalten. Es sei ein sehr unprofessionelles Gespräch gewesen, welches ihn nicht unbedingt dazu bewogen habe, eine Stelle anzutreten, welche ohnehin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 7 sehr unter seiner Lohnforderung sei. Da er momentan im Gespräch mit weiteren … sei, in denen höhere Positionen gesucht würden und auch … gesprochen werde, habe er sich diese Optionen nicht mit dieser (Stelle) vernichten wollen (act. II 187). In seinem Schreiben mit dem Betreff ʺAntrag auf Änderung der RAV Beraterin, Frau E.________ (act. II 176; Eingang beim RAV am 1. Juni 2022) legte er dar, er habe schon drei Beratungsge- spräche mit Frau E.________ gehabt, und sie sage ihm immer, er müsse eine Arbeit annehmen, auch wenn er dabei ca. Fr. 2’000.-- weniger verdie- ne, worauf er erwidert hätte, dass er seine Spesen habe und auch Kun- denbetreuung (recte: Kinderbetreuung) und Alimente von monatlich Fr. 1'000.-- bezahlen müsse. Aus diesen Äusserungen des Beschwerdefüh- rers ist zu schliessen, dass er an der Stelle in der C.________ nicht inter- essiert und grundsätzlich nicht bereit war, eine Stelle anzunehmen, bei welcher er Fr. 2'000.-- weniger verdient hätte als vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheinen die widerspruchsfreien Aussa- gen der Geschäftsführerin D.________, gemäss welcher der Beschwerde- führer einen Lohn von Fr. 7'000.-- verlangt hat, als glaubwürdig. Dabei dürf- te es sich auch nicht um ein sprachliches Missverständnis gehandelt ha- ben. Überdies ergibt sich aus den Akten, dass er es als unzumutbar erach- tete, eine Stelle anzunehmen, welche nicht seiner bisherigen Position als … entsprach (vgl. act. II 176 f.; 131). Bei dieser Ausgangslage ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angaben der potentiellen Arbeitgeberin den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten anlässlich des Vorstellungsgespräches signalisiert hat, dass er an einer Stelle ohne Zusicherung eines Lohnes von Fr. 7'000.-- nicht interessiert war. Da er damit zumindest in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt und seine Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird, ist dies als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu qualifizieren. 3.2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst enthalten die Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) gewesen wäre. Als Berufsbezeichnung wurde … / … oder … / … angege- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 8 ben (act. II 206). Die Stelle als … oder … entsprach offensichtlich den be- ruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers, war er doch seit Jahren als … oder … erwerbstätig (vgl. act. II 223-225). Er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Arbeit seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechend sachgerecht auszuführen, worauf der Beschwerdegegner zu Recht verwies (act. II 15). Allenfalls wäre der Beschwerdeführer mit der Arbeit als … zwar unterfordert nicht jedoch überfordert gewesen (vgl. E. 2.5 hiervor). Sodann wäre die Arbeit auch hinsichtlich des Lohnniveaus zumutbar gewesen. Der monatliche Lohn hätte gemäss Rücksprache mit der potentiellen Arbeitge- berin zwischen Fr. 4'203.-- und Fr. 4'920.-- betragen (act. II 191), was den Vorgaben des L-GAV für 2022 von …. entsprach (act. IIA 11). Der Be- schwerdeführer hätte somit ein Einkommen erzielt, welches zwar unter der für die Zumutbarkeit relevanten Grösse von 70 % des versicherten Ver- dienstes liegt (Fr. 7'042.-- x 70 % = Fr. 4'929.40). Er wäre jedoch verpflich- tet gewesen, diese Stelle unter Vorbehalt von Kompensationszahlungen zumindest als Zwischenverdienst anzunehmen, wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat (vgl. E. 2.4 hiervor; act. II 15). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er hätte bereits im Mai 2022 einen Zwischenverdienst bei der F.________ GmbH gehabt, weshalb dem Beschwerdegegner selbst bei einer Ablehnung der Arbeits- stelle bei der C.________ als Zwischenverdienst kein Schaden entstanden wäre (Beschwerde S. 4 Ziff. 13), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn beim Zwischenverdienst bei der F.________ GmbH handelte es sich um eine Anstellung ohne festes Pensum im Stundenlohn (act. IIB 173-175, 128 f., 88 f.), womit das monatliche Einkommen nicht vorhersehbar war und Schwankungen unterlag. Der vom Beschwerdeführer erzielte Zwischenver- dienst lag in den Monaten Mai bis August 2022 (act. IIB 18-21) mit Fr. 147.40 (Mai), Fr. 1'105.60 (Juni), Fr. 2'395.45 (Juli) sowie Fr. 2'985.05 (August) deutlich unter dem durch die abgelehnte Stelle mindestens mögli- chen Verdienst von Fr. 4'203.--, worauf der Beschwerdegegner zu Recht verwies (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 5). 3.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdefüh- rer zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 9
- Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 38 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von 38 Ein- stelltagen angeordnet, was im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich im Rahmen des vom SECO her- ausgegebenen ʺEinstellrastersʺ bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2.B/1). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem schweren Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, zumal die Sanktion auch den Umstand berücksichtigt, dass es sich um die erstmalige diesbezügliche Verfehlung handelte. Bei dieser Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 10 Ausgangslage besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Oktober 2022 weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 11
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin MLaw B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 674 ALV WIS/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 15. Februar 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region … [act. II] 237-239) und stellte am 17. März 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung (Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIB] 197 f.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. II 190), die der Versicherte am 18. Mai 2022 wahrnahm (act. II 187), stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), RAV …, den Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 2022 (act. II 168 f.) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 10. Mai 2022 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchs- berechtigung ein. Daran hielt das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 (act. II 13-17) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, am 8. November 2022 (Postaufgabe) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 13. Oktober 2022 und die mit ihm bestätigten 38 Einstelltage seien aufzuheben. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern vom 13. Oktober sei aufzuheben und die Einstelltage seien von 38 auf 3 Tage zu reduzieren. 3. Subeventualiter: Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern vom 13. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 3 Am 16. Dezember 2022 ging eine Replik des Beschwerdeführers samt Kostennote beim Gericht ein. Mit Duplik vom 10. Januar 2023 hielt der Beschwerdegegner an seinem Rechtsbegehren fest.
Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 (act. II 13-17). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 4 spruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 38 Tagen ab dem 10. Mai 2022. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 38 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Diese Bestimmung betrifft auch die Nicht- annahme einer selbst gefundenen Stelle. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbe- stand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 5 Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsver- handlungen bemüht. Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungsun- terlagen oder das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der versi- cherten Person während des Bewerbungsgesprächs (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 5.2). 2.3 Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Aus- nahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 5.1). 2.4 Die versicherte Person ist verpflichtet, eine zugewiesene Arbeit an- zunehmen, die einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versi- cherten Verdienstes, wenn und solange sie Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) erhält. Denn diesfalls hat die Arbeit unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG als zumutbar zu gelten (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41). Aus dem Umstand, dass die versicherte Person vom Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 377 E. 2c dd S. 380). 2.5 Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rück- sicht nimmt. Der Begriff ʺFähigkeitenʺ umfasst die körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten. Die Arbeit darf eine versicherte Person bezüg- lich ihrer Fähigkeiten unterfordern, jedoch nicht überfordern (vgl. Staatsse- kretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, B285; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass an einem Dienstag im Mai 2022 ein Bewerbungsgespräch in der C.________ (C.________ AG) stattfand. Anlässlich dieses Gespräches wurde dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 6 schwerdeführer weder ein Arbeitsvertrag angeboten noch ein Lohn bekannt gegeben (act. II 206). Ebenfalls unbestritten ist, dass keine weiteren Termi- ne vereinbart worden sind. Fraglich ist, ob er durch sein Verhalten in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2 hier- vor). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass er … Mutterspra- che sei und nur sehr gebrochen Deutsch verstehe (Beschwerde S. 3 Ziff. 7). Diesbezüglich wurde im Verlaufsprotokoll bereits im Eintrag zum Erst- gespräch vom 18. März 2022 festgehalten ʺKD spricht nicht viel Dʺ (act. II 6). Der Beschwerdeführer erschien denn auch an allen Gesprächen beim RAV mit einem Übersetzer (act. II 1-7). Gestützt darauf muss davon aus- gegangen werden, dass sprachliche Missverständnisse am Vorstellungs- gespräch durchaus im Bereich des Möglichen liegen. 3.2.2 Die Ausführungen der Geschäftsführerin der C.________, D.________, sind widerspruchsfrei. Sie hielt auf dem Formular des RAV fest, der Beschwerdeführer habe einen Lohn von Fr. 6'500.-- x 13 verlangt, was einem monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 7’041.65 (Fr. 6'500.-- x 13 : 12) entspricht, und keinen Probetag machen wollen (act. II 206). In der E-Mail vom 4. Mai 2022 führte sie dann aus, der Beschwerdeführer habe die Zusicherung eines Lohnes von Fr. 7'000.-- verlangt, nur dann komme er für einen Probetag, sonst sei er zu beschäftigt (act. II 204). Die- ser Lohn entspricht dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 7'042.-- (vgl. Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 10), was die Geschäfts- führerin nicht wissen konnte. Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich in seiner Stellungnahme vom
18. Mai 2022 (act. II 187) nicht dazu, ob ein Probetag ein Thema gewesen sei, obschon der Beschwerdegegner ihm am 12. Mai 2022 (act. II 190) die Möglichkeit dazu gab. Er führte jedoch aus, er sei vermutlich von der Schwester der Chefin empfangen worden und habe keinerlei klare Auskunft betreffend seine Aufgaben, Arbeitszeiten und Verantwortungen erhalten. Es sei ein sehr unprofessionelles Gespräch gewesen, welches ihn nicht unbedingt dazu bewogen habe, eine Stelle anzutreten, welche ohnehin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 7 sehr unter seiner Lohnforderung sei. Da er momentan im Gespräch mit weiteren … sei, in denen höhere Positionen gesucht würden und auch … gesprochen werde, habe er sich diese Optionen nicht mit dieser (Stelle) vernichten wollen (act. II 187). In seinem Schreiben mit dem Betreff ʺAntrag auf Änderung der RAV Beraterin, Frau E.________ (act. II 176; Eingang beim RAV am 1. Juni 2022) legte er dar, er habe schon drei Beratungsge- spräche mit Frau E.________ gehabt, und sie sage ihm immer, er müsse eine Arbeit annehmen, auch wenn er dabei ca. Fr. 2’000.-- weniger verdie- ne, worauf er erwidert hätte, dass er seine Spesen habe und auch Kun- denbetreuung (recte: Kinderbetreuung) und Alimente von monatlich Fr. 1'000.-- bezahlen müsse. Aus diesen Äusserungen des Beschwerdefüh- rers ist zu schliessen, dass er an der Stelle in der C.________ nicht inter- essiert und grundsätzlich nicht bereit war, eine Stelle anzunehmen, bei welcher er Fr. 2'000.-- weniger verdient hätte als vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheinen die widerspruchsfreien Aussa- gen der Geschäftsführerin D.________, gemäss welcher der Beschwerde- führer einen Lohn von Fr. 7'000.-- verlangt hat, als glaubwürdig. Dabei dürf- te es sich auch nicht um ein sprachliches Missverständnis gehandelt ha- ben. Überdies ergibt sich aus den Akten, dass er es als unzumutbar erach- tete, eine Stelle anzunehmen, welche nicht seiner bisherigen Position als … entsprach (vgl. act. II 176 f.; 131). Bei dieser Ausgangslage ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angaben der potentiellen Arbeitgeberin den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten anlässlich des Vorstellungsgespräches signalisiert hat, dass er an einer Stelle ohne Zusicherung eines Lohnes von Fr. 7'000.-- nicht interessiert war. Da er damit zumindest in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt und seine Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird, ist dies als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu qualifizieren. 3.2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst enthalten die Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) gewesen wäre. Als Berufsbezeichnung wurde … / … oder … / … angege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 8 ben (act. II 206). Die Stelle als … oder … entsprach offensichtlich den be- ruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers, war er doch seit Jahren als … oder … erwerbstätig (vgl. act. II 223-225). Er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Arbeit seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechend sachgerecht auszuführen, worauf der Beschwerdegegner zu Recht verwies (act. II 15). Allenfalls wäre der Beschwerdeführer mit der Arbeit als … zwar unterfordert nicht jedoch überfordert gewesen (vgl. E. 2.5 hiervor). Sodann wäre die Arbeit auch hinsichtlich des Lohnniveaus zumutbar gewesen. Der monatliche Lohn hätte gemäss Rücksprache mit der potentiellen Arbeitge- berin zwischen Fr. 4'203.-- und Fr. 4'920.-- betragen (act. II 191), was den Vorgaben des L-GAV für 2022 von …. entsprach (act. IIA 11). Der Be- schwerdeführer hätte somit ein Einkommen erzielt, welches zwar unter der für die Zumutbarkeit relevanten Grösse von 70 % des versicherten Ver- dienstes liegt (Fr. 7'042.-- x 70 % = Fr. 4'929.40). Er wäre jedoch verpflich- tet gewesen, diese Stelle unter Vorbehalt von Kompensationszahlungen zumindest als Zwischenverdienst anzunehmen, wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat (vgl. E. 2.4 hiervor; act. II 15). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er hätte bereits im Mai 2022 einen Zwischenverdienst bei der F.________ GmbH gehabt, weshalb dem Beschwerdegegner selbst bei einer Ablehnung der Arbeits- stelle bei der C.________ als Zwischenverdienst kein Schaden entstanden wäre (Beschwerde S. 4 Ziff. 13), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn beim Zwischenverdienst bei der F.________ GmbH handelte es sich um eine Anstellung ohne festes Pensum im Stundenlohn (act. IIB 173-175, 128 f., 88 f.), womit das monatliche Einkommen nicht vorhersehbar war und Schwankungen unterlag. Der vom Beschwerdeführer erzielte Zwischenver- dienst lag in den Monaten Mai bis August 2022 (act. IIB 18-21) mit Fr. 147.40 (Mai), Fr. 1'105.60 (Juni), Fr. 2'395.45 (Juli) sowie Fr. 2'985.05 (August) deutlich unter dem durch die abgelehnte Stelle mindestens mögli- chen Verdienst von Fr. 4'203.--, worauf der Beschwerdegegner zu Recht verwies (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 5). 3.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdefüh- rer zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 9 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 38 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von 38 Ein- stelltagen angeordnet, was im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich im Rahmen des vom SECO her- ausgegebenen ʺEinstellrastersʺ bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2.B/1). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem schweren Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, zumal die Sanktion auch den Umstand berücksichtigt, dass es sich um die erstmalige diesbezügliche Verfehlung handelte. Bei dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, ALV/22/674, Seite 10 Ausgangslage besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
13. Oktober 2022 weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin MLaw B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.