opencaselaw.ch

200 2022 673

Bern VerwG · 2025-07-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. Oktober 2022

Sachverhalt

A. Die 1975 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (mit Jahrgang 2009 und 2013). Sie war zuletzt bis 12. März 2019 als … teilerwerbstätig gewesen, als sie sich am 28. April 2019 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 6). Gestützt auf Abklärungen im medizinischen, erwerbli- chen und häuslichen Bereich (vgl. insb. den Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 22. Dezember 2019 [act. II 42] und den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Juni 2020 [act. II 48]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 30. Juni 2020 (act. II 49) der Versicher- ten bei einem Invaliditätsgrad von 84 %, basierend auf einem Status 35 % Erwerb und 65 % Haushalt, eine vom 1. bis 31. Oktober 2019 befristete ganze Invalidenrente bzw. eine Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem 1. November 2019 (Invaliditätsgrad von 25 %) in Aussicht. Nach Ein- wand der Versicherten vom 2. und 14. September 2020 (act. II 54, 57) und Einholen von Stellungnahmen des RAD vom 26. November 2020 und des Bereichs Abklärungen vom 9. Dezember 2020 (act. II 59 f.) verfügte die IVB am 13. Januar 2021 (act. II 62) wie in Aussicht gestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 65) hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, – soweit darauf einzutreten war – mit Urteil IV 200 2021 147 vom 9. Juni 2021, (act. II 71), unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese eine versicherungsexterne psychia- trische Begutachtung der Versicherten veranlasse und anschliessend über deren Rentenanspruch neu verfüge (E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 3 B. Im Nachgang zum VGE IV 200 2021 147 teilte die IVB der Versicherten am

23. Juni 2021 (act. II 74) mit, dass eine Begutachtung bei PD Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der D.________ AG notwendig sei. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 (act. II 78 f.) teilte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, der IVB einen Statuswechsel ab August 2021 mit einem Er- werbspensum von 60 % mit, dies aufgrund des Eintritts der jüngsten Toch- ter in die dritte Klasse. Gleichzeitig beantragte die Versicherte die Durchführung einer bidisziplinären neuropsychologisch-psychiatrischen Begutachtung und stellte Zusatzfragen zuhanden der Sachverständigen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (act. II 80) hielt die IVB an der vorgesehe- nen monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung fest, dies unter Wei- terleitung der Zusatzfragen an den Gutachter (vgl. act. II 81). Diese Verfügung blieb unangefochten. PD Dr. med. C.________ erstattete das psychiatrische Gutachten am 23. September 2021 (act. II 88.1 inklusive einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 [act. II 94]). Weiter liess die IVB einen Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung (act. II 95) und einen Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb (act. II 96) erstellen. Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren und der Einholung von Stel- lungnahmen des Abklärungsdienstes verneinte die IVB mit Verfügung vom

10. Mai 2022 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bzw. lebens- praktische Begleitung und sprach der Versicherten mit Verfügung vom

5. Oktober 2022 ausgehend von einem Status 35 % Erwerb und 65 % Haushalt vom 1. Oktober bis 30. November 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 84 % eine ganze Rente zu; ab dem 1. Dezember 2019 wurde der An- spruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 35 % verneint (act. II 97, 100 - 104, 110 f., 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 4 C. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114) erhob die Versi- cherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 7. November 2022 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab Dezember 2019 mindestens eine Viertelsrente und ab dem 1. August 2021 mindestens eine Dreivier- telsrente zuzusprechen, unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Beweisverfahren wurde mit prozessleitender Verfügung vom 23. De- zember 2022 geschlossen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 änderte die Beschwerdeführerin das be- schwerdeweise gestellte Rechtsbegehren dahingehend ab, als ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Oktober 2019 eine unbefriste- te ganze Rente auszurichten sei, unter Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 19. März 2024 hält die Beschwerdegegnerin an den in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen fest und bean- tragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am 26. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und machte weitere Ausführungen. Diese Eingabe wurde der Beschwerde- gegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2024 zur Kenntnis- nahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Ge- richt in Kopie ein gleichentags an die Beschwerdegegnerin zugestelltes Schreiben ein, mit welchem über eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes, eine Anstellung ab 23. November 2023 in einem 30%-Pensum als … und das laufende Trennungsverfahren zwischen der Beschwerdeführe- rin und ihrem Ehemann orientiert wurde. Gleichzeitig wurde darauf hinge- wiesen, dass sich im Gesundheitsfall durch die Trennung auch der Status verändert hätte; die Beschwerdeführerin hätte sich im Gesundheitsfall si-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 5 cher mindestens eine 80%ige Anstellung gesucht, da das jüngste Kind nächstes Jahr 12 Jahre alt werde. Am 14. Juni 2024 machte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit zusätzlichen Ausführungen. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Am 22. Juli 2025 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In- validenversicherung zu prüfen, unter Einschluss der für den Zeitraum vom

1. Oktober bis 30. November 2019 zugesprochenen ganzen Rente. Dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2023 das ur- sprüngliche Rechtsbegehren, wonach ihr ab Dezember 2019 mindestens eine Viertelsrente und ab dem 1. August 2021 mindestens eine Dreivier- telsrente zuzusprechen sei, dahingehend änderte, als ihr ab Oktober 2019 eine unbefristete ganze Rente auszurichten sei, ist nicht zu beanstanden. Das angepasste Rechtsbegehren bewegt sich innerhalb des frei zu prüfen- den Rentenanspruchs, d.h. innerhalb des Anfechtungs- und Streitgegen- stands.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 7 diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im April 2019 erfolgte Anmeldung (act. II 6) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) – die Beschwer- degegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober bis 30. November 2019 eine ganze Rente zugesprochen (act. II 114) –, weshalb das bis

31. Dezember 2021 gültige Recht und dabei insbesondere die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 8 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.6 2.6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 9 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Die gemischte Me- thode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Inva- liditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs- tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesund- heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.6.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeit- tätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 10 2.7 2.7.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.7.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.7.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 11 dung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. Vorliegend sind die folgenden medizinischen Dokumente von Belang: 3.1 PD Dr. med. C.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom

23. September 2021 (act. II 88.1) die folgende Diagnose mit aktueller Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. II 88.1/23 Ziff. 6):  Schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt der Gutachter fest (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1), in der angestammten Tätigkeit im ...-Bereich sei der Beschwerdeführerin aktuell aus gutachterlicher Sicht aufgrund der deutlich eingeschränkten Durchhaltefähigkeit maximal ein Pensum von 2 x 2 Stunden mit einer einstündigen Pause dazwischen pro Arbeitstag zuzu- muten. Bei einer theoretischen 42-Stundenwoche für eine 100%-Arbeit ergäbe dies mathematisch eine zeitliche Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit von knapp 48 %. Zusätzlich bestehe aufgrund der Schwierigkeiten in der Entscheidungsfindung und Urteilsfähigkeit, in der Planungs- und Strukturierungsfähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontakt- fähigkeit mit Dritten und in der Gruppenfähigkeit eine Leistungsminderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 12 von 50 % gegenüber einer gesunden Vergleichsperson. Somit betrage die aktuelle Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im ...-Bereich auf dem ersten Arbeitsmarkt mathematisch unter Zusammenzug der zeitlichen Belastbar- keit und der Leistungsfähigkeit 24 % (76 % Arbeitsunfähigkeit). Müsste die Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer Arbeit den jetzigen Umfang ihrer Tätigkeit im Haushalt und insbesondere in der Kinderbetreuung weiter voll- umfänglich leisten, würde sich aus gutachterlicher Sicht die Durchhalte- fähigkeit für eine zusätzliche berufliche Tätigkeit halbieren, sodass dann nur noch zwei Stunden am Tag in einer ...-Tätigkeit geleistet werden könn- ten. Die Leistungseinschränkung würde sich dagegen nicht ändern. Somit wäre die Arbeitsfähigkeit für eine ...-Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer jetzi- gen Pflichten im Haushalt und in der Kinderbetreuung nur halb so hoch (daher 12 % Arbeitsfähigkeit / 88 % Arbeitsunfähigkeit). Soweit es rückwirkend beurteilt werden könne, scheine nach den Angaben des Ehemanns der jetzige Zustand und somit das aktuelle Einschrän- kungsprofil seit Anfang des Jahres 2021 konstant, sodass ab Anfang die- ses Jahres die hier hergeleitete Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Davor habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Einschrän- kungsgrad höher gelegen. Aufgrund der fehlenden detaillierten Informatio- nen über die Entwicklung des Gesundheitszustands und die genaue Psychopathologie über das Jahr 2020 könne für diese Zeit jedoch keine exakte Rekonstruktion der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Für das Datum der gutachterlichen Untersuchung durch den RAD, basierend auf den dortigen Funktionsbeschreibungen und dem darin wiedergegebenen psychopatho- logischen Befund, sei aus heutiger gutachterlicher Sicht für den damaligen Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt der Gutachter fest (act. II 88.1/28 Ziff. 8.2), das durch den RAD im Jahr 2019 formulierte An- passungsprofil (act. II 42/13) sei aus heutiger gutachterlicher Sicht für die typischen Einschränkungen eines schizophrenen Residuums in dieser Form noch nicht ausreichend definiert. Neben den bereits damals in der Begutachtung dargelegten Anpassungen seien Tätigkeiten mit der Not- wendigkeit zur Selbststrukturierung oder Planung krankheitsbedingt nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 13 möglich. Darüber hinaus müsse mit einem deutlich erhöhten Betreuungs- bedarf aufgrund der krankheitsbedingten Entscheidungsschwierigkeiten gerechnet werden. Komplexere Arbeitsabläufe seien nicht möglich oder nur nach massiv erhöhter Einarbeitungszeit und dauerhaft erhöhter Betreu- ungsnotwendigkeit. Aufgrund der noch vorhandenen Konzentrationsstörun- gen sei auch mit einer langsameren Arbeitsweise aufgrund des erhöhten Korrekturbedarfs oder einer deutlich erhöhten Fehlerrate unter Zeitdruck zu rechnen. Wenn alle dargelegten Einschränkungen und Anpassungen voll- umfänglich umgesetzt werden könnten, würde aus gutachterlicher Sicht die Leistungseinschränkung vollständig entfallen. Eine solche vollumfängliche Umsetzung aller dargelegten Anpassungen und Akzeptanz von Einschrän- kungen am Arbeitsplatz wäre jedoch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus gut- achterlicher Sicht nicht realisierbar. Sie würde dem typischen Profil eines beschützten Arbeitsplatzes auf dem zweiten Arbeitsmarkt entsprechen. Für einen solchen beschützten Arbeitsplatz würde somit die unter Ziffer 8.1 hergeleitete Leistungseinschränkung entfallen. Die Einschränkung der zeit- lichen Belastbarkeit dagegen würde sich hierdurch nur geringfügig auf 2 x 2.5 Stunden pro Tag mit einer mindestens einstündigen Pause dazwischen vermindern, was bei einer theoretischen 42-Stundenwoche für 100 % knapp einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (40%igen Arbeitsunfähigkeit) ent- sprechen würde. Auch für einen solchen optimal angepassten Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt würde analog zu Ziffer 8.1 gelten, dass sich die zeitliche Belastbarkeit bei vollumfänglicher Weiterführung der aktuellen Tätigkeiten in Haushalt und Kinderbetreuung halbieren würde. Bei vollum- fänglicher Weiterführung der aktuellen «Haushalts- und Kinderbetreuungs- tätigkeiten» würde somit auch für den zweiten Arbeitsmarkt nur eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin richtete am 15. Dezember 2021 (act. II 93) die folgende Rückfrage an den Gutachter PD Dr. med. C.________: "Sie attestierten in der bisherigen ...-Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 24 %, in einer angepassten (weniger anspruchsvollen) Tätigkeit jedoch keine Ar- beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft mehr. Wie ist es zu erklären, dass die Versicherte in der anspruchsvollen ...-Tätigkeit noch über eine Arbeits- fähigkeit in der freien Wirtschaft verfügt, in einer weniger komplexen ange- passten Tätigkeit hingegen nicht mehr?"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 14 Zu dieser Rückfrage führte PD Dr. med. C.________ am 21. Dezember 2021 (act. II 94) aus, nach wie vor sehe er die volle Umsetzung der in Ziffer 8.2 des Gutachtens erwähnten Bedingungen auf dem ersten Arbeitsmarkt auch in Nischenarbeitsplätzen als nicht möglich an. Es sei jedoch im Gut- achten nicht ausgesagt worden, dass in einem nur teilweise angepassten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt keinerlei Arbeitsfähigkeit beste- hen würde. Dies bedeute für die Arbeitsfähigkeit in einem nur teilweise an- gepassten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt, dass die Arbeits- fähigkeit hierfür zwar höher liege als für den angestammten Arbeitsplatz im ...-Bereich (Ziffer 8.1 des Gutachtens), jedoch nicht gleich hoch wie bei einem optimal angepassten Arbeitsplatz, welche nur auf dem zweiten Ar- beitsmarkt umsetzbar wäre. Die zeitliche Belastbarkeit für eine solche ein- fache teilangepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre identisch mit der in der angestammten Tätigkeit. Daher wäre eine solche teilange- passte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt maximal 2 x 2 Stunden mit einer einstündigen Pause dazwischen pro Tag zumutbar. Sollte die Be- schwerdeführerin den Aufgabenumfang in Haushalt und Kinderbetreuung wie zum Begutachtungszeitpunkt beibehalten, wäre nur eine zweistündige Belastung pro Tag zumutbar. Bei der Annahme einer 42-Stundenwoche für eine 100%-Tätigkeit läge die zeitliche Belastbarkeit somit ohne Aufgaben im Haushalt und Kinderbetreuung bei 48 % und mit dem Umfang von Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung zum Begutachtungszeitpunkt bei 24 %. Zusätzlich wären bei einem teilangepassten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt auch bei diversen einfachen Tätigkeiten wie Fabrikar- beit, Putztätigkeiten, Verpackungstätigkeiten krankheitsbedingte Leistungs- einschränkungen anzunehmen. Wie hoch diese zusätzlichen Leistungsein- schränkungen in Prozent wären, wäre stark abhängig von dem genauen Anforderungsprofil der teilangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt. So würde zum Beispiel bei einer ungelernten Tätigkeit im Reini- gungsdienst eine hohe Selbstständigkeit erwartet werden, was bei der Beschwerdeführerin jedoch krankheitsbedingt stark eingeschränkt sei und so zu einer Leistungseinschränkung von zirka 40 % gegenüber einer ge- sunden Person führen würde. Bei repetitiven stark fremdstrukturierten Tätigkeiten am Fliessband oder bei Verpackungsarbeiten würde dagegen die krankheitsbedingte Konzentrationseinschränkung Schwierigkeiten be- reiten, was sich durch eine höhere Fehlerrate und langsamere Arbeitsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 15 schwindigkeit ausdrücken würde. So wäre auch für eine teilangepasste stark fremdstrukturierte Tätigkeit wie zum Beispiel am Fliessband eine 40%ige Leistungseinschränkung anzunehmen. Für eine einfache Verpa- ckungstätigkeit ohne direkten Zeitdruck durch ein Fliessband wäre immer noch eine 30%ige Leistungseinschränkung anzunehmen. Ziehe man nun diese Angaben zur zeitlichen Belastungsfähigkeit und zu der entsprechen- den Leistungseinschränkung für einen teilangepassten Arbeitsplatz inner- halb des ersten Arbeitsmarktes zusammen, käme ohne Aufgaben im Haushalt und in der Kinderbetreuung für Tätigkeiten im Reinigungsdienst oder am Fliessband mathematisch eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 28.8 % und für einfache Verpackungsarbeiten ohne Fliessband eine Arbeitsfähig- keit von 33.6 % zustande. Sollte die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben in Haushalt und Kinderbetreuung im gleichen Umfang wie zum Begutach- tungszeitpunkt weiterführen, müsste mit einer nur halb so grossen zeitli- chen Belastungsfähigkeit gerechnet werden. Unter Einbezug der genannten Leistungseinschränkungen ergebe sich so mathematisch eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 14.4 - 16.8 % je nach konkreter Tätigkeit. 4. 4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 16 Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.2 Das im Nachgang zum VGE IV 200 2021 147 (act. II 71) veranlass- te Gutachten von PD Dr. med. C.________ vom 23. September 2021 (act. II 88.1) inklusive der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 (act. II 94) erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Gutachter hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Be- schwerden auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die fachärztliche Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Überdies fügt sich die vom Gutachter gestellte Diagnose eines schizophrenen Residuums (F20.5) stimmig in die von den behandelnden Ärzten und dem RAD im Jahr 2019 abgegebenen Beurteilungen ein, die von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. einer paranoiden Schizophrenie oder einer Schizophrenia simplex ausgegangen waren (z.B. act. II 32/2, 24/2, 42/11). Folglich kommt dem Gutachten – was die medizinischen Fragestel- lungen anbelangt (vgl. aber nachfolgende Erwägungen) – voller Beweis- wert zu. Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerde- führerin an einem schizophrenen Residuum (F20.5) leidet. Daraus leitete der Gutachter in retrospektiver Hinsicht – gestützt auf den in der RAD- Untersuchung vom 5. Dezember 2019 detailliert erhobenen psychopatho- logischen Befund – für die Zeit vor 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ab (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1). Ab 2021 attestierte der Gutachter in der angestammten Tätigkeit im ...-Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 24 %. In einer optimal angepassten Tätigkeit be- stand laut dem Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und einer teilan- gepassten Tätigkeit eine solche von 28.8 % bis 33.6 %. Diese Einschätzung, welche die mit BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen berücksichtigte (vgl. act. II 88.1/25 ff. Ziff. 7.3 f.), ist schlüssig und über- zeugt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 17 Soweit der Gutachter jeweils bei vollumfänglicher Weiterführung der Tätig- keiten in Haushalt und Kinderbetreuung nebst der Teilerwerbstätigkeit die Halbierung der zeitlichen Belastbarkeit postulierte (act. II 88.1/27 f. Ziff. 8.1 f.; 94), ist festzuhalten, dass gemäss Bundesgericht bei der ge- mischten Methode der Invaliditätsbemessung mit dem neuen per 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis IVV (vgl. E. 2.6.3 hiervor; Bemessung der Invalidität im Erwerbs- und Aufgabenbereich, je bezogen auf ein Vollzeitpensum mit anschliessender Gewichtung entspre- chend dem zeitlichen Anteil) den Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- tätigkeit und Haushalt Rechnung getragen und eine bessere Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf sichergestellt wird (BGE 147 V 124 E. 5.2 S. 130, 145 V 370 E. 4.3 S. 375; zur vormaligen Rechtsprechung betref- fend Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Auf- gabenbereich vgl. BGE 134 V 9). Folglich war eine Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Hauhaltbereich nicht noch zusätzlich durch den Gutachter zu berücksichtigen – d.h. dies gehört nicht zu seiner Aufgabe –, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Einschätzung von PD Dr. med. C.________ abgestellt werden kann, mithin keine zusätzliche Einschrän- kung der zeitlichen Belastbarkeit zu berücksichtigen ist. Soweit der psychiatrische Gutachter in Bezug auf eine angepasste Tätig- keit festhielt (act. II 88.1/28 Ziff. 8.2; vgl. auch act. II 94/1), eine vollumfäng- liche Umsetzung aller dargelegten Anpassungen und Akzeptanz von Einschränkungen am Arbeitsplatz sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar, beschlägt dies die Frage, ob in Bezug auf ein bestimmtes Zu- mutbarkeitsprofil auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen vorhanden sind. So- mit handelt es sich nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit, sondern der erwerblichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Diese stellt eine Rechtsfrage dar, welche nicht von den Medizinern, sondern den Rechtsanwendern zu beantworten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2). 4.3 Zusammenfassend bestand gestützt auf das beweiskräftige Gutach- ten des PD Dr. med. C.________ bis Ende 2020 in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2021 bestand in der bisherigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 18 Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 24 %, in einer optimal angepassten Tätigkeit bestand eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer teilangepass- ten Tätigkeit eine solche von 28.8 % bis 33.6 %. Ausgehend davon ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Be- einträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichti- gung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per- sönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 19 dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es kann sich rechtsprechungsgemäss jedoch rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; SVR 2023 IV Nr. 13 S. 40, 8C_72/2022 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 5.2 5.2.1 Zum Status wurde mit dem Rückweisungsentscheid VGE IV 200 2021 147 (act. II 71) E. 3.3.2 – was für das angerufene Gericht verbindlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 20 ist (Urteil des BGer 8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2) – bis zum da- mals massgebenden Verfügungserlass am 13. Januar 2021 (act. II 62) für den Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von 35 % bzw. ein Haushaltsanteil von 65 % als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet. Weiter wurde in E. 4.1 und 4.3 f. von VGE IV 200 2021 147 zur Einschrän- kung im Haushalt – ebenfalls verbindlich – konstatiert, dass gestützt auf die beweiskräftige Haushaltsabklärung vom 17. März 2020 (AB 48 S. 2) ab

1. Februar 2019 eine Einschränkung von 75 % bzw. gewichtet 48.75 % ausgewiesen, ab September 2019 eine massgebende Einschränkung je- doch nicht mehr erstellt sei. Indes habe die Abklärungsfachperson die Ver- besserung der Fähigkeiten im Aufgabenbereich bzw. den Wegfall der Einschränkungen zu Unrecht bereits per Oktober 2019 berücksichtigt (act. II 48/10 Ziff. 8), mithin unter Ausserachtlassung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (zur grundsätzlichen Einräumung der dreimonati- gen Wartedauer: Urteil des BGer 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5). 5.2.2 Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt mit Blick auf die offenkundig erfüllte Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. AB 42 S. 14), die im April 2019 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 6) und in An- wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.5 hiervor) auf Oktober 2019. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor) ist bis Dezember 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen, was bei einem Erwerbsbereich im Umfang von 35 % eine gewichtete Ein- schränkung von 35 % ergibt (100 % x 0.35). Wird die bis Ende November 2019 massgebende gewichtete Einschränkung im häuslichen Bereich von 48.75 % (vgl. E. 5.2.1 hiervor) hinzugerechnet, resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von total gerundet 84 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Folglich ist korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit von 1. Oktober bis 30. November 2019 eine ganze Invalidenren- te zugesprochen hat. Ebenfalls korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Wegfalls der Einschränkung im Haushalt ab September 2019, was einen Revisions- grund darstellt, einen Rentenanspruch ab 1. Dezember 2019 (Ablauf der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 21 Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV) verneint hat (rentenausschlies- sender Invaliditätsgrad von 35 %). 5.2.3 Ab dem 14. Januar 2021 (Zeitraum nach dem massgebenden Ver- fügungserlass vom 13. Januar 2021 [act. II 62] im Verfahren IV 200 2021 147; vgl. E. 5.2.1 hiervor) kann bezüglich der Einschränkungen im Haushalt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2022 (act. II 96) abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 3 III./Ziff. 1) ist es nicht zu beanstanden, dass im damaligen Abklärungszeitpunkt am 31. Januar 2022 (act. II 96/2) aufgrund der Coro- na-Pandemie keine Erhebung vor Ort, sondern lediglich eine telefonische Abklärung vorgenommen wurde. Denn die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona-Pandemie wurden grösstenteils erst am 17. Februar 2022 aufgehoben und das Ende der "besonderen Lage" gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) trat per 1. April 2022 ein (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Febru- ar 2022: Coronavirus: Bundesrat hebt Massnahmen auf – einzig Masken- pflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie Isolation bleiben noch bis Ende März). Basierend auf dem beweiskräftigen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Juni 2020 (act. II 48) wurde bereits mit VGE IV 200 2021 147 (act. II 71/14) E. 4.5 festgehalten, dass ab September 2019 eine massgebende Einschränkung im Haushalt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr erstellt sei – dies auch unter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Familienangehöri- gen. Da im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2022 (act. II

96) bei den Einschränkungen im Haushalt nochmals die genau gleichen Angaben wie im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2020 (act. II 48) wiederholt wurden, hat diese Feststellung nach wie vor Gültigkeit. Ein Revisionsgrund liegt insoweit nicht vor. 5.2.4 Ab Januar 2021 war die Beschwerdeführerin nicht mehr zu 100 % arbeitsunfähig, sondern es bestand wiederum eine Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor). Dies stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar, ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit doch nicht geeignet, wiederum einen Rentenanspruch zu begründen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 22 5.2.5 Der von der Beschwerdegegnerin ab August 2021 berücksichtigte Statuswechsel von 35 % Erwerb und 65 % Haushalt zu 60 % Erwerb und 40 % Haushalt ist nicht zu beanstanden, da die jüngste, 2013 geborene Tochter ab dem genannten Zeitpunkt in die dritte Klasse ging und noch zwei Nachmittage pro Woche zu Hause war (act. II 96/3). Dieser Status- wechsel hin zu einem erweiterten Erwerbsbereich stellt einen Revisions- grund dar (vgl. E. 2.7 hiervor), womit per August 2021 eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. 5.2.5.1 Im Haushalt besteht nach wie vor keine Einschränkung (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor), was in diesem Bereich eine gewichtete Einschränkung von 0 % ergibt (0 % x 0.4). 5.2.5.2 Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Werte ermittelt (act. II 96/6), was nicht zu beanstanden ist. Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichen Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Vorliegend ist folglich von den LSE 2020, Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn [Zen- tralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 41 Allgemeine Büro und Sekretariats- kräfte, Lebensalter 30 - 49 Jahre, Frauen, Fr. 6'294.-- monatlich bzw. Fr. 75'528.-- jährlich auszugehen, da diese Tabelle am 23. August 2022 veröffentlich wurde und somit vor Erlass der vorliegend angefochtenen Ver- fügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114). Indexiert auf das Jahr 2021 resul- tiert ein Betrag von Fr. 76'037.85 (Tabelle T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2024, Ziff. 45 - 96 Sektor 3 Dienstleistungen, Index Jahr 2020: 103.7 Punkte, Index Jahr 2021: 104.4 Punkte). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für die Ziff. 45 - 96 Sektor III im Jahr 2021 von 41.7 Stunden ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 79'269.45 (Fr. 76'037.85 : 40 h x 41.7 h). 5.2.5.3 Bevor das Invalideneinkommen – mangels Verwertung der Restar- beitsfähigkeit ebenfalls gestützt auf statistische Daten – ermittelt werden kann, ist zu klären, ob die Restarbeitsfähigkeit am besten in der ange- stammten oder einer angepassten Tätigkeit verwertet werden kann und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 23 hierbei vorab, ob die vom Gutachter als optimal angepasste Tätigkeit defi- nierte Tätigkeit auf dem ersten oder nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt exis- tiert. PD Dr. med. C.________ stellte, was eine optimal adaptierte Tätigkeit an- belangt, zunächst auf das vom RAD definierte Zumutbarkeitsprofil ab (act. II 42/13), ergänzte dieses aber noch mit weiteren Einschränkungen (act. II 88.1/28 Ziff. 8.2). Das dergestalt ergänzte Zumutbarkeitsprofil lautet wie folgt: Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck (in diesem Rahmen sind auch Schichtarbeiten, Wochenendarbeiten zu vermeiden), Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Umstellungsfähigkeit einhergehen und mit häufigen wechselnden Aufgaben verbunden sind. Zudem sind Tätigkei- ten, die eine rasche Auffassungsgabe und eine rasche Umsetzung erfor- dern zu vermeiden. Zudem sind Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortungs- übernahme nicht möglich. Auch sind Tätigkeiten, die überwiegend im Publikumsverkehr oder mit der Arbeit in einem grösseren Team verbunden sind, nicht möglich. Aufgrund der Einschränkung exekutiver Funktionen und insbesondere auch des Arbeitstempos sind Tätigkeiten mit erhöhter kogni- tiver Beanspruchung zu vermeiden. Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zur Selbststrukturierung oder Planung sind krankheitsbedingt nicht möglich. Darüber hinaus muss mit einem deutlich erhöhten Betreuungsbedarf auf- grund der krankheitsbedingten Entscheidungsschwierigkeiten gerechnet werden. Komplexere Arbeitsabläufe sind nicht möglich oder nur nach mas- siv erhöhter Einarbeitungszeit und dauerhaft erhöhter Betreuungsnotwen- digkeit. Aufgrund der noch vorhandenen Konzentrationsstörungen ist auch mit einer langsameren Arbeitsweise aufgrund des erhöhten Korrekturbe- darfs oder einer deutlich erhöhten Fehlerrate unter Zeitdruck zu rechnen. Des Weiteren hielt der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom

21. Dezember 2021 (act. II 94) fest, dass auch bei diversen einfachen Tätigkeiten wie Fabrikarbeit, Putztätigkeiten, Verpackungstätigkeiten krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen bestehen. Mit Blick auf die vom Gutachter definierten, multiplen und kumulativen Anforderungen an eine optimal angepasste Tätigkeit wäre eine solche offenkundig nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Damit er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 24 scheint das Finden einer solchen Stelle rechtsprechungsgemäss von vorn- herein als ausgeschlossen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3), womit die Verwertung der optimal ange- passten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Daher kann diese auch nicht Basis für die Ermittlung des Invalideneinkommens bilden. In einer teilangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierte PD Dr. med. C.________ der Beschwerdeführerin je nach Tätigkeit zwar eine Arbeitsfähigkeit von 28.8 % - 33.6 % (act. II 94/2). Die bisherige Tätig- keit im … Bereich ist der Beschwerdeführerin zwei Mal zwei Stunden pro Tag mit einer Pause von einer Stunde möglich, was einer zeitlichen Belast- barkeit von 48 % entspricht. Abzüglich der Leistungseinschränkung von 50 % resultiert eine Arbeitsfähigkeit von 24 % (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1). Die- se Arbeitsfähigkeit hat laut Gutachter seit Januar 2021 Gültigkeit (act. II 88.1/27/Ziff. 8.1). In einer Hilfsarbeitertätigkeit wäre im Vergleich zur ange- stammten Tätigkeit im … Bereich auf einen wesentlich tieferen Tabellen- lohnwert zur Bestimmung des Invalideneinkommens abzustellen (angestammte Tätigkeit: LSE 2020, Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 41 Allgemeine Büro und Sekretari- atskräfte, Lebensalter 30 - 49 Jahre, Frauen, Fr. 6'294.-- monatlich; teilan- gepasste Tätigkeit/Hilfsarbeitertätigkeit: LSE 2020, Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 9, Hilfsar- beitskräfte, Lebensalter 30 - 49 Jahre, Frauen, Fr. 4'304.-- monatlich) bzw. wäre keine optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit möglich. Weil mit der für die angestammte Tätigkeit im … Bereich verbliebenen Arbeitsfähig- keit ein höheres Einkommen erzielt werden kann, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens darauf abzustellen. Nach dem eben Ausgeführten ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'294.-- bzw. jährlich Fr. 75'528.-- auszugehen. Indexiert auf das Jahr 2021 resultiert ein Betrag von Fr. 76'037.85 (Tabelle T1.2.15 Nominal- lohnindex, Frauen 2016 - 2024, Ziff. 45 - 96 Sektor 3 Dienstleistungen, In- dex Jahr 2020: 103.7 Punkte, Index Jahr 2021: 104.4 Punkte). Da die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 25 Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung lediglich zwei Mal zwei Stunden pro Tag mit einer Stunde Pause in der bisherigen Tätig- keit arbeitsfähig ist (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1), was pro Woche zwanzig Stun- den ergibt, hat keine Aufrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit zu erfolgen (Urteil des BGer 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 5.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen- stunden zu Grunde liegt (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76), ist der errechnete Wert aufgrund der zumutbaren 20-Stundenwoche zu halbieren, was einen Betrag von Fr. 38'018.90 ergibt. Die Berücksichtigung der zusätzlich attes- tierten Leistungsminderung von 50 % (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1) führt zu ei- nem Betrag von Fr. 19'009.45 (Fr. 38'018.90 x 0.5). Weiter ist mit Blick auf die notwendige einstündige Pause und die verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 5.1.2 hiervor) von 10 % zu gewähren, da gemäss Rechtsprechung ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach aus- serordentlichen Pausen einen solchen Abzug rechtfertigt (Urteil des BGer 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Damit resultiert ein Invali- deneinkommen von Fr. 17'108.50 (Fr. 19'009.45 x 0.9). Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt im erwerblichen Bereich ab August 2021 eine Einschränkung von 78.42 % ([Fr. 79'269.45 - Fr. 17'108.50] / Fr. 79'269.45 x 100), womit bei einem Status 60 % Erwerb und 40 % Haushalt eine gewichtete Einschrän- kung im erwerblichen Bereich von 47.05 % resultiert (78.42 % x 0.6). Da im häuslichen Bereich ab August 2021 wie bereits ausgeführt keine Ein- schränkung besteht, resultiert ein gerundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 47 %. Somit besteht – abweichend von der angefochtenen Verfügung – ab August 2021 (die Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV ist bei einer Statusände- rung nicht zu berücksichtigen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG, heute BGer] I 599/2005 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3) Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin – wie verfügt – von 1. Oktober bis 30. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 5.2.2 hiervor) und – abweichend von der angefochtenen Verfügung

– ab dem 1. August 2021 (zusätzlich) Anspruch auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 26 Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als von

1. Oktober bis 30. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. August 2021 Anspruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 6

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Die (teilweise) obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Antrag lautete zwar auf Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ab Oktober 2019, dieses „Überklagen“ rechtfertigt jedoch mangels Einfluss auf den Prozessaufwand keine Reduktion der Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Urteil des BGer 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1). Per 1. Januar 2024 hat der massgebende Mehrwertsteuersatz geändert (Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinan- zierung der AHV vom 9. Dezember 2022 [AS 2022 863]). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, ist der Steuersatz von 7.7 % anwendbar. Der Steuersatz von 8.1 % gilt für Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 27 tungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Be- rechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Haben die Anwältinnen oder Anwälte keine Aus- scheidung vorgenommen und kann nicht erstellt werden, wann die Kosten angefallen sind, wird für die gesamten Kosten der neue Steuersatz von 8.1 % angewandt (vgl. MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 der Eidgenössische Steuerverwaltung, Ziff. 2.1). Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ macht mit der (dritten) am 17. Juni 2024 eingegangenen Kostennote einen Aufwand von 10.8 Stunden à Fr. 280.-- bzw. Fr. 3'024.-- und Auslagen von Fr. 75.20 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 251.05, total Fr. 3‘350.25 geltend, was – abgesehen vom Mehrwertsteuersatz – nicht zu beanstanden ist. Rechts- anwältin B.________ hat keine Ausscheidung in vor und nach dem 1. Ja- nuar 2024 angefallenen Aufwand vorgenommen. Gestützt auf die drei jeweils ergänzten, sich im Gerichtsdossier befindenden Kostennoten kann jedoch eine entsprechende Ausscheidung wie folgt vorgenommen werden: In der Zeit vom 6. Oktober 2022 bis 2. Februar 2023 sind 8.6 Stunden Auf- wand bzw. ein Honorar von Fr. 2'408.-- (8.6 h x Fr. 280.--) zuzüglich Ausla- gen von Fr. 42.10 entstanden. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 188.65 (7.7 % von Fr. 2'450.10) resultiert ein Betrag von Fr. 2'638.75. Für die Zeit vom 2. Februar bis 14. Juni 2024 macht Rechtsanwältin B._______ einen Aufwand von 2.2 Stunden à Fr. 280.-- bzw. ein Honorar von Fr. 616.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 33.10 geltend. Unter Hinzurech- nung der Mehrwertsteuer von Fr. 52.60 (8.1 % von Fr. 649.10) resultiert ein Betrag von Fr. 701.70. Folglich ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'340.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [Fr. 2'638.75 + Fr. 701.70]) festzuset- zen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 5. Oktober 2022 dahingehend abgeän- dert, als die Beschwerdeführerin von 1. Oktober bis 30. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'340.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerde-führerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
  3. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 6 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In- validenversicherung zu prüfen, unter Einschluss der für den Zeitraum vom
  4. Oktober bis 30. November 2019 zugesprochenen ganzen Rente. Dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2023 das ur- sprüngliche Rechtsbegehren, wonach ihr ab Dezember 2019 mindestens eine Viertelsrente und ab dem 1. August 2021 mindestens eine Dreivier- telsrente zuzusprechen sei, dahingehend änderte, als ihr ab Oktober 2019 eine unbefristete ganze Rente auszurichten sei, ist nicht zu beanstanden. Das angepasste Rechtsbegehren bewegt sich innerhalb des frei zu prüfen- den Rentenanspruchs, d.h. innerhalb des Anfechtungs- und Streitgegen- stands. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 7 diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im April 2019 erfolgte Anmeldung (act. II 6) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) – die Beschwer- degegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober bis 30. November 2019 eine ganze Rente zugesprochen (act. II 114) –, weshalb das bis
  6. Dezember 2021 gültige Recht und dabei insbesondere die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 8 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.6 2.6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 9 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Die gemischte Me- thode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Inva- liditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs- tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesund- heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.6.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeit- tätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 10 2.7 2.7.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.7.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.7.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 11 dung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  7. Vorliegend sind die folgenden medizinischen Dokumente von Belang: 3.1 PD Dr. med. C.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom
  8. September 2021 (act. II 88.1) die folgende Diagnose mit aktueller Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. II 88.1/23 Ziff. 6):  Schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt der Gutachter fest (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1), in der angestammten Tätigkeit im ...-Bereich sei der Beschwerdeführerin aktuell aus gutachterlicher Sicht aufgrund der deutlich eingeschränkten Durchhaltefähigkeit maximal ein Pensum von 2 x 2 Stunden mit einer einstündigen Pause dazwischen pro Arbeitstag zuzu- muten. Bei einer theoretischen 42-Stundenwoche für eine 100%-Arbeit ergäbe dies mathematisch eine zeitliche Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit von knapp 48 %. Zusätzlich bestehe aufgrund der Schwierigkeiten in der Entscheidungsfindung und Urteilsfähigkeit, in der Planungs- und Strukturierungsfähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontakt- fähigkeit mit Dritten und in der Gruppenfähigkeit eine Leistungsminderung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 12 von 50 % gegenüber einer gesunden Vergleichsperson. Somit betrage die aktuelle Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im ...-Bereich auf dem ersten Arbeitsmarkt mathematisch unter Zusammenzug der zeitlichen Belastbar- keit und der Leistungsfähigkeit 24 % (76 % Arbeitsunfähigkeit). Müsste die Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer Arbeit den jetzigen Umfang ihrer Tätigkeit im Haushalt und insbesondere in der Kinderbetreuung weiter voll- umfänglich leisten, würde sich aus gutachterlicher Sicht die Durchhalte- fähigkeit für eine zusätzliche berufliche Tätigkeit halbieren, sodass dann nur noch zwei Stunden am Tag in einer ...-Tätigkeit geleistet werden könn- ten. Die Leistungseinschränkung würde sich dagegen nicht ändern. Somit wäre die Arbeitsfähigkeit für eine ...-Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer jetzi- gen Pflichten im Haushalt und in der Kinderbetreuung nur halb so hoch (daher 12 % Arbeitsfähigkeit / 88 % Arbeitsunfähigkeit). Soweit es rückwirkend beurteilt werden könne, scheine nach den Angaben des Ehemanns der jetzige Zustand und somit das aktuelle Einschrän- kungsprofil seit Anfang des Jahres 2021 konstant, sodass ab Anfang die- ses Jahres die hier hergeleitete Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Davor habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Einschrän- kungsgrad höher gelegen. Aufgrund der fehlenden detaillierten Informatio- nen über die Entwicklung des Gesundheitszustands und die genaue Psychopathologie über das Jahr 2020 könne für diese Zeit jedoch keine exakte Rekonstruktion der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Für das Datum der gutachterlichen Untersuchung durch den RAD, basierend auf den dortigen Funktionsbeschreibungen und dem darin wiedergegebenen psychopatho- logischen Befund, sei aus heutiger gutachterlicher Sicht für den damaligen Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt der Gutachter fest (act. II 88.1/28 Ziff. 8.2), das durch den RAD im Jahr 2019 formulierte An- passungsprofil (act. II 42/13) sei aus heutiger gutachterlicher Sicht für die typischen Einschränkungen eines schizophrenen Residuums in dieser Form noch nicht ausreichend definiert. Neben den bereits damals in der Begutachtung dargelegten Anpassungen seien Tätigkeiten mit der Not- wendigkeit zur Selbststrukturierung oder Planung krankheitsbedingt nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 13 möglich. Darüber hinaus müsse mit einem deutlich erhöhten Betreuungs- bedarf aufgrund der krankheitsbedingten Entscheidungsschwierigkeiten gerechnet werden. Komplexere Arbeitsabläufe seien nicht möglich oder nur nach massiv erhöhter Einarbeitungszeit und dauerhaft erhöhter Betreu- ungsnotwendigkeit. Aufgrund der noch vorhandenen Konzentrationsstörun- gen sei auch mit einer langsameren Arbeitsweise aufgrund des erhöhten Korrekturbedarfs oder einer deutlich erhöhten Fehlerrate unter Zeitdruck zu rechnen. Wenn alle dargelegten Einschränkungen und Anpassungen voll- umfänglich umgesetzt werden könnten, würde aus gutachterlicher Sicht die Leistungseinschränkung vollständig entfallen. Eine solche vollumfängliche Umsetzung aller dargelegten Anpassungen und Akzeptanz von Einschrän- kungen am Arbeitsplatz wäre jedoch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus gut- achterlicher Sicht nicht realisierbar. Sie würde dem typischen Profil eines beschützten Arbeitsplatzes auf dem zweiten Arbeitsmarkt entsprechen. Für einen solchen beschützten Arbeitsplatz würde somit die unter Ziffer 8.1 hergeleitete Leistungseinschränkung entfallen. Die Einschränkung der zeit- lichen Belastbarkeit dagegen würde sich hierdurch nur geringfügig auf 2 x 2.5 Stunden pro Tag mit einer mindestens einstündigen Pause dazwischen vermindern, was bei einer theoretischen 42-Stundenwoche für 100 % knapp einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (40%igen Arbeitsunfähigkeit) ent- sprechen würde. Auch für einen solchen optimal angepassten Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt würde analog zu Ziffer 8.1 gelten, dass sich die zeitliche Belastbarkeit bei vollumfänglicher Weiterführung der aktuellen Tätigkeiten in Haushalt und Kinderbetreuung halbieren würde. Bei vollum- fänglicher Weiterführung der aktuellen «Haushalts- und Kinderbetreuungs- tätigkeiten» würde somit auch für den zweiten Arbeitsmarkt nur eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin richtete am 15. Dezember 2021 (act. II 93) die folgende Rückfrage an den Gutachter PD Dr. med. C.________: "Sie attestierten in der bisherigen ...-Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 24 %, in einer angepassten (weniger anspruchsvollen) Tätigkeit jedoch keine Ar- beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft mehr. Wie ist es zu erklären, dass die Versicherte in der anspruchsvollen ...-Tätigkeit noch über eine Arbeits- fähigkeit in der freien Wirtschaft verfügt, in einer weniger komplexen ange- passten Tätigkeit hingegen nicht mehr?" Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 14 Zu dieser Rückfrage führte PD Dr. med. C.________ am 21. Dezember 2021 (act. II 94) aus, nach wie vor sehe er die volle Umsetzung der in Ziffer 8.2 des Gutachtens erwähnten Bedingungen auf dem ersten Arbeitsmarkt auch in Nischenarbeitsplätzen als nicht möglich an. Es sei jedoch im Gut- achten nicht ausgesagt worden, dass in einem nur teilweise angepassten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt keinerlei Arbeitsfähigkeit beste- hen würde. Dies bedeute für die Arbeitsfähigkeit in einem nur teilweise an- gepassten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt, dass die Arbeits- fähigkeit hierfür zwar höher liege als für den angestammten Arbeitsplatz im ...-Bereich (Ziffer 8.1 des Gutachtens), jedoch nicht gleich hoch wie bei einem optimal angepassten Arbeitsplatz, welche nur auf dem zweiten Ar- beitsmarkt umsetzbar wäre. Die zeitliche Belastbarkeit für eine solche ein- fache teilangepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre identisch mit der in der angestammten Tätigkeit. Daher wäre eine solche teilange- passte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt maximal 2 x 2 Stunden mit einer einstündigen Pause dazwischen pro Tag zumutbar. Sollte die Be- schwerdeführerin den Aufgabenumfang in Haushalt und Kinderbetreuung wie zum Begutachtungszeitpunkt beibehalten, wäre nur eine zweistündige Belastung pro Tag zumutbar. Bei der Annahme einer 42-Stundenwoche für eine 100%-Tätigkeit läge die zeitliche Belastbarkeit somit ohne Aufgaben im Haushalt und Kinderbetreuung bei 48 % und mit dem Umfang von Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung zum Begutachtungszeitpunkt bei 24 %. Zusätzlich wären bei einem teilangepassten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt auch bei diversen einfachen Tätigkeiten wie Fabrikar- beit, Putztätigkeiten, Verpackungstätigkeiten krankheitsbedingte Leistungs- einschränkungen anzunehmen. Wie hoch diese zusätzlichen Leistungsein- schränkungen in Prozent wären, wäre stark abhängig von dem genauen Anforderungsprofil der teilangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt. So würde zum Beispiel bei einer ungelernten Tätigkeit im Reini- gungsdienst eine hohe Selbstständigkeit erwartet werden, was bei der Beschwerdeführerin jedoch krankheitsbedingt stark eingeschränkt sei und so zu einer Leistungseinschränkung von zirka 40 % gegenüber einer ge- sunden Person führen würde. Bei repetitiven stark fremdstrukturierten Tätigkeiten am Fliessband oder bei Verpackungsarbeiten würde dagegen die krankheitsbedingte Konzentrationseinschränkung Schwierigkeiten be- reiten, was sich durch eine höhere Fehlerrate und langsamere Arbeitsge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 15 schwindigkeit ausdrücken würde. So wäre auch für eine teilangepasste stark fremdstrukturierte Tätigkeit wie zum Beispiel am Fliessband eine 40%ige Leistungseinschränkung anzunehmen. Für eine einfache Verpa- ckungstätigkeit ohne direkten Zeitdruck durch ein Fliessband wäre immer noch eine 30%ige Leistungseinschränkung anzunehmen. Ziehe man nun diese Angaben zur zeitlichen Belastungsfähigkeit und zu der entsprechen- den Leistungseinschränkung für einen teilangepassten Arbeitsplatz inner- halb des ersten Arbeitsmarktes zusammen, käme ohne Aufgaben im Haushalt und in der Kinderbetreuung für Tätigkeiten im Reinigungsdienst oder am Fliessband mathematisch eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 28.8 % und für einfache Verpackungsarbeiten ohne Fliessband eine Arbeitsfähig- keit von 33.6 % zustande. Sollte die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben in Haushalt und Kinderbetreuung im gleichen Umfang wie zum Begutach- tungszeitpunkt weiterführen, müsste mit einer nur halb so grossen zeitli- chen Belastungsfähigkeit gerechnet werden. Unter Einbezug der genannten Leistungseinschränkungen ergebe sich so mathematisch eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 14.4 - 16.8 % je nach konkreter Tätigkeit.
  9. 4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 16 Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.2 Das im Nachgang zum VGE IV 200 2021 147 (act. II 71) veranlass- te Gutachten von PD Dr. med. C.________ vom 23. September 2021 (act. II 88.1) inklusive der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 (act. II 94) erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Gutachter hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Be- schwerden auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die fachärztliche Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Überdies fügt sich die vom Gutachter gestellte Diagnose eines schizophrenen Residuums (F20.5) stimmig in die von den behandelnden Ärzten und dem RAD im Jahr 2019 abgegebenen Beurteilungen ein, die von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. einer paranoiden Schizophrenie oder einer Schizophrenia simplex ausgegangen waren (z.B. act. II 32/2, 24/2, 42/11). Folglich kommt dem Gutachten – was die medizinischen Fragestel- lungen anbelangt (vgl. aber nachfolgende Erwägungen) – voller Beweis- wert zu. Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerde- führerin an einem schizophrenen Residuum (F20.5) leidet. Daraus leitete der Gutachter in retrospektiver Hinsicht – gestützt auf den in der RAD- Untersuchung vom 5. Dezember 2019 detailliert erhobenen psychopatho- logischen Befund – für die Zeit vor 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ab (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1). Ab 2021 attestierte der Gutachter in der angestammten Tätigkeit im ...-Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 24 %. In einer optimal angepassten Tätigkeit be- stand laut dem Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und einer teilan- gepassten Tätigkeit eine solche von 28.8 % bis 33.6 %. Diese Einschätzung, welche die mit BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen berücksichtigte (vgl. act. II 88.1/25 ff. Ziff. 7.3 f.), ist schlüssig und über- zeugt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 17 Soweit der Gutachter jeweils bei vollumfänglicher Weiterführung der Tätig- keiten in Haushalt und Kinderbetreuung nebst der Teilerwerbstätigkeit die Halbierung der zeitlichen Belastbarkeit postulierte (act. II 88.1/27 f. Ziff. 8.1 f.; 94), ist festzuhalten, dass gemäss Bundesgericht bei der ge- mischten Methode der Invaliditätsbemessung mit dem neuen per 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis IVV (vgl. E. 2.6.3 hiervor; Bemessung der Invalidität im Erwerbs- und Aufgabenbereich, je bezogen auf ein Vollzeitpensum mit anschliessender Gewichtung entspre- chend dem zeitlichen Anteil) den Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- tätigkeit und Haushalt Rechnung getragen und eine bessere Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf sichergestellt wird (BGE 147 V 124 E. 5.2 S. 130, 145 V 370 E. 4.3 S. 375; zur vormaligen Rechtsprechung betref- fend Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Auf- gabenbereich vgl. BGE 134 V 9). Folglich war eine Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Hauhaltbereich nicht noch zusätzlich durch den Gutachter zu berücksichtigen – d.h. dies gehört nicht zu seiner Aufgabe –, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Einschätzung von PD Dr. med. C.________ abgestellt werden kann, mithin keine zusätzliche Einschrän- kung der zeitlichen Belastbarkeit zu berücksichtigen ist. Soweit der psychiatrische Gutachter in Bezug auf eine angepasste Tätig- keit festhielt (act. II 88.1/28 Ziff. 8.2; vgl. auch act. II 94/1), eine vollumfäng- liche Umsetzung aller dargelegten Anpassungen und Akzeptanz von Einschränkungen am Arbeitsplatz sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar, beschlägt dies die Frage, ob in Bezug auf ein bestimmtes Zu- mutbarkeitsprofil auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen vorhanden sind. So- mit handelt es sich nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit, sondern der erwerblichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Diese stellt eine Rechtsfrage dar, welche nicht von den Medizinern, sondern den Rechtsanwendern zu beantworten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2). 4.3 Zusammenfassend bestand gestützt auf das beweiskräftige Gutach- ten des PD Dr. med. C.________ bis Ende 2020 in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2021 bestand in der bisherigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 18 Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 24 %, in einer optimal angepassten Tätigkeit bestand eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer teilangepass- ten Tätigkeit eine solche von 28.8 % bis 33.6 %. Ausgehend davon ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen.
  10. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Be- einträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichti- gung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per- sönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 19 dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es kann sich rechtsprechungsgemäss jedoch rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; SVR 2023 IV Nr. 13 S. 40, 8C_72/2022 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 5.2 5.2.1 Zum Status wurde mit dem Rückweisungsentscheid VGE IV 200 2021 147 (act. II 71) E. 3.3.2 – was für das angerufene Gericht verbindlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 20 ist (Urteil des BGer 8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2) – bis zum da- mals massgebenden Verfügungserlass am 13. Januar 2021 (act. II 62) für den Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von 35 % bzw. ein Haushaltsanteil von 65 % als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet. Weiter wurde in E. 4.1 und 4.3 f. von VGE IV 200 2021 147 zur Einschrän- kung im Haushalt – ebenfalls verbindlich – konstatiert, dass gestützt auf die beweiskräftige Haushaltsabklärung vom 17. März 2020 (AB 48 S. 2) ab
  11. Februar 2019 eine Einschränkung von 75 % bzw. gewichtet 48.75 % ausgewiesen, ab September 2019 eine massgebende Einschränkung je- doch nicht mehr erstellt sei. Indes habe die Abklärungsfachperson die Ver- besserung der Fähigkeiten im Aufgabenbereich bzw. den Wegfall der Einschränkungen zu Unrecht bereits per Oktober 2019 berücksichtigt (act. II 48/10 Ziff. 8), mithin unter Ausserachtlassung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (zur grundsätzlichen Einräumung der dreimonati- gen Wartedauer: Urteil des BGer 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5). 5.2.2 Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt mit Blick auf die offenkundig erfüllte Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. AB 42 S. 14), die im April 2019 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 6) und in An- wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.5 hiervor) auf Oktober 2019. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor) ist bis Dezember 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen, was bei einem Erwerbsbereich im Umfang von 35 % eine gewichtete Ein- schränkung von 35 % ergibt (100 % x 0.35). Wird die bis Ende November 2019 massgebende gewichtete Einschränkung im häuslichen Bereich von 48.75 % (vgl. E. 5.2.1 hiervor) hinzugerechnet, resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von total gerundet 84 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Folglich ist korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit von 1. Oktober bis 30. November 2019 eine ganze Invalidenren- te zugesprochen hat. Ebenfalls korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Wegfalls der Einschränkung im Haushalt ab September 2019, was einen Revisions- grund darstellt, einen Rentenanspruch ab 1. Dezember 2019 (Ablauf der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 21 Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV) verneint hat (rentenausschlies- sender Invaliditätsgrad von 35 %). 5.2.3 Ab dem 14. Januar 2021 (Zeitraum nach dem massgebenden Ver- fügungserlass vom 13. Januar 2021 [act. II 62] im Verfahren IV 200 2021 147; vgl. E. 5.2.1 hiervor) kann bezüglich der Einschränkungen im Haushalt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2022 (act. II 96) abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 3 III./Ziff. 1) ist es nicht zu beanstanden, dass im damaligen Abklärungszeitpunkt am 31. Januar 2022 (act. II 96/2) aufgrund der Coro- na-Pandemie keine Erhebung vor Ort, sondern lediglich eine telefonische Abklärung vorgenommen wurde. Denn die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona-Pandemie wurden grösstenteils erst am 17. Februar 2022 aufgehoben und das Ende der "besonderen Lage" gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) trat per 1. April 2022 ein (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Febru- ar 2022: Coronavirus: Bundesrat hebt Massnahmen auf – einzig Masken- pflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie Isolation bleiben noch bis Ende März). Basierend auf dem beweiskräftigen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Juni 2020 (act. II 48) wurde bereits mit VGE IV 200 2021 147 (act. II 71/14) E. 4.5 festgehalten, dass ab September 2019 eine massgebende Einschränkung im Haushalt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr erstellt sei – dies auch unter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Familienangehöri- gen. Da im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2022 (act. II 96) bei den Einschränkungen im Haushalt nochmals die genau gleichen Angaben wie im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2020 (act. II 48) wiederholt wurden, hat diese Feststellung nach wie vor Gültigkeit. Ein Revisionsgrund liegt insoweit nicht vor. 5.2.4 Ab Januar 2021 war die Beschwerdeführerin nicht mehr zu 100 % arbeitsunfähig, sondern es bestand wiederum eine Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor). Dies stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar, ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit doch nicht geeignet, wiederum einen Rentenanspruch zu begründen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 22 5.2.5 Der von der Beschwerdegegnerin ab August 2021 berücksichtigte Statuswechsel von 35 % Erwerb und 65 % Haushalt zu 60 % Erwerb und 40 % Haushalt ist nicht zu beanstanden, da die jüngste, 2013 geborene Tochter ab dem genannten Zeitpunkt in die dritte Klasse ging und noch zwei Nachmittage pro Woche zu Hause war (act. II 96/3). Dieser Status- wechsel hin zu einem erweiterten Erwerbsbereich stellt einen Revisions- grund dar (vgl. E. 2.7 hiervor), womit per August 2021 eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. 5.2.5.1 Im Haushalt besteht nach wie vor keine Einschränkung (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor), was in diesem Bereich eine gewichtete Einschränkung von 0 % ergibt (0 % x 0.4). 5.2.5.2 Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Werte ermittelt (act. II 96/6), was nicht zu beanstanden ist. Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichen Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Vorliegend ist folglich von den LSE 2020, Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn [Zen- tralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 41 Allgemeine Büro und Sekretariats- kräfte, Lebensalter 30 - 49 Jahre, Frauen, Fr. 6'294.-- monatlich bzw. Fr. 75'528.-- jährlich auszugehen, da diese Tabelle am 23. August 2022 veröffentlich wurde und somit vor Erlass der vorliegend angefochtenen Ver- fügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114). Indexiert auf das Jahr 2021 resul- tiert ein Betrag von Fr. 76'037.85 (Tabelle T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2024, Ziff. 45 - 96 Sektor 3 Dienstleistungen, Index Jahr 2020: 103.7 Punkte, Index Jahr 2021: 104.4 Punkte). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für die Ziff. 45 - 96 Sektor III im Jahr 2021 von 41.7 Stunden ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 79'269.45 (Fr. 76'037.85 : 40 h x 41.7 h). 5.2.5.3 Bevor das Invalideneinkommen – mangels Verwertung der Restar- beitsfähigkeit ebenfalls gestützt auf statistische Daten – ermittelt werden kann, ist zu klären, ob die Restarbeitsfähigkeit am besten in der ange- stammten oder einer angepassten Tätigkeit verwertet werden kann und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 23 hierbei vorab, ob die vom Gutachter als optimal angepasste Tätigkeit defi- nierte Tätigkeit auf dem ersten oder nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt exis- tiert. PD Dr. med. C.________ stellte, was eine optimal adaptierte Tätigkeit an- belangt, zunächst auf das vom RAD definierte Zumutbarkeitsprofil ab (act. II 42/13), ergänzte dieses aber noch mit weiteren Einschränkungen (act. II 88.1/28 Ziff. 8.2). Das dergestalt ergänzte Zumutbarkeitsprofil lautet wie folgt: Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck (in diesem Rahmen sind auch Schichtarbeiten, Wochenendarbeiten zu vermeiden), Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Umstellungsfähigkeit einhergehen und mit häufigen wechselnden Aufgaben verbunden sind. Zudem sind Tätigkei- ten, die eine rasche Auffassungsgabe und eine rasche Umsetzung erfor- dern zu vermeiden. Zudem sind Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortungs- übernahme nicht möglich. Auch sind Tätigkeiten, die überwiegend im Publikumsverkehr oder mit der Arbeit in einem grösseren Team verbunden sind, nicht möglich. Aufgrund der Einschränkung exekutiver Funktionen und insbesondere auch des Arbeitstempos sind Tätigkeiten mit erhöhter kogni- tiver Beanspruchung zu vermeiden. Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zur Selbststrukturierung oder Planung sind krankheitsbedingt nicht möglich. Darüber hinaus muss mit einem deutlich erhöhten Betreuungsbedarf auf- grund der krankheitsbedingten Entscheidungsschwierigkeiten gerechnet werden. Komplexere Arbeitsabläufe sind nicht möglich oder nur nach mas- siv erhöhter Einarbeitungszeit und dauerhaft erhöhter Betreuungsnotwen- digkeit. Aufgrund der noch vorhandenen Konzentrationsstörungen ist auch mit einer langsameren Arbeitsweise aufgrund des erhöhten Korrekturbe- darfs oder einer deutlich erhöhten Fehlerrate unter Zeitdruck zu rechnen. Des Weiteren hielt der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom
  12. Dezember 2021 (act. II 94) fest, dass auch bei diversen einfachen Tätigkeiten wie Fabrikarbeit, Putztätigkeiten, Verpackungstätigkeiten krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen bestehen. Mit Blick auf die vom Gutachter definierten, multiplen und kumulativen Anforderungen an eine optimal angepasste Tätigkeit wäre eine solche offenkundig nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Damit er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 24 scheint das Finden einer solchen Stelle rechtsprechungsgemäss von vorn- herein als ausgeschlossen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3), womit die Verwertung der optimal ange- passten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Daher kann diese auch nicht Basis für die Ermittlung des Invalideneinkommens bilden. In einer teilangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierte PD Dr. med. C.________ der Beschwerdeführerin je nach Tätigkeit zwar eine Arbeitsfähigkeit von 28.8 % - 33.6 % (act. II 94/2). Die bisherige Tätig- keit im … Bereich ist der Beschwerdeführerin zwei Mal zwei Stunden pro Tag mit einer Pause von einer Stunde möglich, was einer zeitlichen Belast- barkeit von 48 % entspricht. Abzüglich der Leistungseinschränkung von 50 % resultiert eine Arbeitsfähigkeit von 24 % (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1). Die- se Arbeitsfähigkeit hat laut Gutachter seit Januar 2021 Gültigkeit (act. II 88.1/27/Ziff. 8.1). In einer Hilfsarbeitertätigkeit wäre im Vergleich zur ange- stammten Tätigkeit im … Bereich auf einen wesentlich tieferen Tabellen- lohnwert zur Bestimmung des Invalideneinkommens abzustellen (angestammte Tätigkeit: LSE 2020, Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 41 Allgemeine Büro und Sekretari- atskräfte, Lebensalter 30 - 49 Jahre, Frauen, Fr. 6'294.-- monatlich; teilan- gepasste Tätigkeit/Hilfsarbeitertätigkeit: LSE 2020, Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 9, Hilfsar- beitskräfte, Lebensalter 30 - 49 Jahre, Frauen, Fr. 4'304.-- monatlich) bzw. wäre keine optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit möglich. Weil mit der für die angestammte Tätigkeit im … Bereich verbliebenen Arbeitsfähig- keit ein höheres Einkommen erzielt werden kann, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens darauf abzustellen. Nach dem eben Ausgeführten ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'294.-- bzw. jährlich Fr. 75'528.-- auszugehen. Indexiert auf das Jahr 2021 resultiert ein Betrag von Fr. 76'037.85 (Tabelle T1.2.15 Nominal- lohnindex, Frauen 2016 - 2024, Ziff. 45 - 96 Sektor 3 Dienstleistungen, In- dex Jahr 2020: 103.7 Punkte, Index Jahr 2021: 104.4 Punkte). Da die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 25 Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung lediglich zwei Mal zwei Stunden pro Tag mit einer Stunde Pause in der bisherigen Tätig- keit arbeitsfähig ist (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1), was pro Woche zwanzig Stun- den ergibt, hat keine Aufrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit zu erfolgen (Urteil des BGer 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 5.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen- stunden zu Grunde liegt (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76), ist der errechnete Wert aufgrund der zumutbaren 20-Stundenwoche zu halbieren, was einen Betrag von Fr. 38'018.90 ergibt. Die Berücksichtigung der zusätzlich attes- tierten Leistungsminderung von 50 % (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1) führt zu ei- nem Betrag von Fr. 19'009.45 (Fr. 38'018.90 x 0.5). Weiter ist mit Blick auf die notwendige einstündige Pause und die verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 5.1.2 hiervor) von 10 % zu gewähren, da gemäss Rechtsprechung ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach aus- serordentlichen Pausen einen solchen Abzug rechtfertigt (Urteil des BGer 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Damit resultiert ein Invali- deneinkommen von Fr. 17'108.50 (Fr. 19'009.45 x 0.9). Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt im erwerblichen Bereich ab August 2021 eine Einschränkung von 78.42 % ([Fr. 79'269.45 - Fr. 17'108.50] / Fr. 79'269.45 x 100), womit bei einem Status 60 % Erwerb und 40 % Haushalt eine gewichtete Einschrän- kung im erwerblichen Bereich von 47.05 % resultiert (78.42 % x 0.6). Da im häuslichen Bereich ab August 2021 wie bereits ausgeführt keine Ein- schränkung besteht, resultiert ein gerundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 47 %. Somit besteht – abweichend von der angefochtenen Verfügung – ab August 2021 (die Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV ist bei einer Statusände- rung nicht zu berücksichtigen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG, heute BGer] I 599/2005 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3) Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin – wie verfügt – von 1. Oktober bis 30. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 5.2.2 hiervor) und – abweichend von der angefochtenen Verfügung – ab dem 1. August 2021 (zusätzlich) Anspruch auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 26 Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als von
  13. Oktober bis 30. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. August 2021 Anspruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
  14. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die (teilweise) obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Antrag lautete zwar auf Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ab Oktober 2019, dieses „Überklagen“ rechtfertigt jedoch mangels Einfluss auf den Prozessaufwand keine Reduktion der Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Urteil des BGer 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1). Per 1. Januar 2024 hat der massgebende Mehrwertsteuersatz geändert (Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinan- zierung der AHV vom 9. Dezember 2022 [AS 2022 863]). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, ist der Steuersatz von 7.7 % anwendbar. Der Steuersatz von 8.1 % gilt für Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 27 tungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Be- rechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Haben die Anwältinnen oder Anwälte keine Aus- scheidung vorgenommen und kann nicht erstellt werden, wann die Kosten angefallen sind, wird für die gesamten Kosten der neue Steuersatz von 8.1 % angewandt (vgl. MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 der Eidgenössische Steuerverwaltung, Ziff. 2.1). Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ macht mit der (dritten) am 17. Juni 2024 eingegangenen Kostennote einen Aufwand von 10.8 Stunden à Fr. 280.-- bzw. Fr. 3'024.-- und Auslagen von Fr. 75.20 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 251.05, total Fr. 3‘350.25 geltend, was – abgesehen vom Mehrwertsteuersatz – nicht zu beanstanden ist. Rechts- anwältin B.________ hat keine Ausscheidung in vor und nach dem 1. Ja- nuar 2024 angefallenen Aufwand vorgenommen. Gestützt auf die drei jeweils ergänzten, sich im Gerichtsdossier befindenden Kostennoten kann jedoch eine entsprechende Ausscheidung wie folgt vorgenommen werden: In der Zeit vom 6. Oktober 2022 bis 2. Februar 2023 sind 8.6 Stunden Auf- wand bzw. ein Honorar von Fr. 2'408.-- (8.6 h x Fr. 280.--) zuzüglich Ausla- gen von Fr. 42.10 entstanden. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 188.65 (7.7 % von Fr. 2'450.10) resultiert ein Betrag von Fr. 2'638.75. Für die Zeit vom 2. Februar bis 14. Juni 2024 macht Rechtsanwältin B._______ einen Aufwand von 2.2 Stunden à Fr. 280.-- bzw. ein Honorar von Fr. 616.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 33.10 geltend. Unter Hinzurech- nung der Mehrwertsteuer von Fr. 52.60 (8.1 % von Fr. 649.10) resultiert ein Betrag von Fr. 701.70. Folglich ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'340.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [Fr. 2'638.75 + Fr. 701.70]) festzuset- zen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 5. Oktober 2022 dahingehend abgeän- dert, als die Beschwerdeführerin von 1. Oktober bis 30. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  17. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'340.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  18. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerde-führerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 673 IV KNB/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (mit Jahrgang 2009 und 2013). Sie war zuletzt bis 12. März 2019 als … teilerwerbstätig gewesen, als sie sich am 28. April 2019 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 6). Gestützt auf Abklärungen im medizinischen, erwerbli- chen und häuslichen Bereich (vgl. insb. den Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 22. Dezember 2019 [act. II 42] und den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Juni 2020 [act. II 48]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 30. Juni 2020 (act. II 49) der Versicher- ten bei einem Invaliditätsgrad von 84 %, basierend auf einem Status 35 % Erwerb und 65 % Haushalt, eine vom 1. bis 31. Oktober 2019 befristete ganze Invalidenrente bzw. eine Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem 1. November 2019 (Invaliditätsgrad von 25 %) in Aussicht. Nach Ein- wand der Versicherten vom 2. und 14. September 2020 (act. II 54, 57) und Einholen von Stellungnahmen des RAD vom 26. November 2020 und des Bereichs Abklärungen vom 9. Dezember 2020 (act. II 59 f.) verfügte die IVB am 13. Januar 2021 (act. II 62) wie in Aussicht gestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 65) hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, – soweit darauf einzutreten war – mit Urteil IV 200 2021 147 vom 9. Juni 2021, (act. II 71), unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese eine versicherungsexterne psychia- trische Begutachtung der Versicherten veranlasse und anschliessend über deren Rentenanspruch neu verfüge (E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 3 B. Im Nachgang zum VGE IV 200 2021 147 teilte die IVB der Versicherten am

23. Juni 2021 (act. II 74) mit, dass eine Begutachtung bei PD Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der D.________ AG notwendig sei. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 (act. II 78 f.) teilte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, der IVB einen Statuswechsel ab August 2021 mit einem Er- werbspensum von 60 % mit, dies aufgrund des Eintritts der jüngsten Toch- ter in die dritte Klasse. Gleichzeitig beantragte die Versicherte die Durchführung einer bidisziplinären neuropsychologisch-psychiatrischen Begutachtung und stellte Zusatzfragen zuhanden der Sachverständigen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (act. II 80) hielt die IVB an der vorgesehe- nen monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung fest, dies unter Wei- terleitung der Zusatzfragen an den Gutachter (vgl. act. II 81). Diese Verfügung blieb unangefochten. PD Dr. med. C.________ erstattete das psychiatrische Gutachten am 23. September 2021 (act. II 88.1 inklusive einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 [act. II 94]). Weiter liess die IVB einen Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung (act. II 95) und einen Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb (act. II 96) erstellen. Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren und der Einholung von Stel- lungnahmen des Abklärungsdienstes verneinte die IVB mit Verfügung vom

10. Mai 2022 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bzw. lebens- praktische Begleitung und sprach der Versicherten mit Verfügung vom

5. Oktober 2022 ausgehend von einem Status 35 % Erwerb und 65 % Haushalt vom 1. Oktober bis 30. November 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 84 % eine ganze Rente zu; ab dem 1. Dezember 2019 wurde der An- spruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 35 % verneint (act. II 97, 100 - 104, 110 f., 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 4 C. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114) erhob die Versi- cherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 7. November 2022 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab Dezember 2019 mindestens eine Viertelsrente und ab dem 1. August 2021 mindestens eine Dreivier- telsrente zuzusprechen, unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Beweisverfahren wurde mit prozessleitender Verfügung vom 23. De- zember 2022 geschlossen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 änderte die Beschwerdeführerin das be- schwerdeweise gestellte Rechtsbegehren dahingehend ab, als ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Oktober 2019 eine unbefriste- te ganze Rente auszurichten sei, unter Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 19. März 2024 hält die Beschwerdegegnerin an den in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen fest und bean- tragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am 26. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und machte weitere Ausführungen. Diese Eingabe wurde der Beschwerde- gegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2024 zur Kenntnis- nahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Ge- richt in Kopie ein gleichentags an die Beschwerdegegnerin zugestelltes Schreiben ein, mit welchem über eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes, eine Anstellung ab 23. November 2023 in einem 30%-Pensum als … und das laufende Trennungsverfahren zwischen der Beschwerdeführe- rin und ihrem Ehemann orientiert wurde. Gleichzeitig wurde darauf hinge- wiesen, dass sich im Gesundheitsfall durch die Trennung auch der Status verändert hätte; die Beschwerdeführerin hätte sich im Gesundheitsfall si-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 5 cher mindestens eine 80%ige Anstellung gesucht, da das jüngste Kind nächstes Jahr 12 Jahre alt werde. Am 14. Juni 2024 machte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit zusätzlichen Ausführungen. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Am 22. Juli 2025 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 6 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In- validenversicherung zu prüfen, unter Einschluss der für den Zeitraum vom

1. Oktober bis 30. November 2019 zugesprochenen ganzen Rente. Dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2023 das ur- sprüngliche Rechtsbegehren, wonach ihr ab Dezember 2019 mindestens eine Viertelsrente und ab dem 1. August 2021 mindestens eine Dreivier- telsrente zuzusprechen sei, dahingehend änderte, als ihr ab Oktober 2019 eine unbefristete ganze Rente auszurichten sei, ist nicht zu beanstanden. Das angepasste Rechtsbegehren bewegt sich innerhalb des frei zu prüfen- den Rentenanspruchs, d.h. innerhalb des Anfechtungs- und Streitgegen- stands. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 7 diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im April 2019 erfolgte Anmeldung (act. II 6) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) – die Beschwer- degegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober bis 30. November 2019 eine ganze Rente zugesprochen (act. II 114) –, weshalb das bis

31. Dezember 2021 gültige Recht und dabei insbesondere die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 8 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.6 2.6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 9 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Die gemischte Me- thode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Inva- liditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs- tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesund- heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.6.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeit- tätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 10 2.7 2.7.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.7.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.7.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 11 dung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. Vorliegend sind die folgenden medizinischen Dokumente von Belang: 3.1 PD Dr. med. C.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom

23. September 2021 (act. II 88.1) die folgende Diagnose mit aktueller Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. II 88.1/23 Ziff. 6):  Schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt der Gutachter fest (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1), in der angestammten Tätigkeit im ...-Bereich sei der Beschwerdeführerin aktuell aus gutachterlicher Sicht aufgrund der deutlich eingeschränkten Durchhaltefähigkeit maximal ein Pensum von 2 x 2 Stunden mit einer einstündigen Pause dazwischen pro Arbeitstag zuzu- muten. Bei einer theoretischen 42-Stundenwoche für eine 100%-Arbeit ergäbe dies mathematisch eine zeitliche Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit von knapp 48 %. Zusätzlich bestehe aufgrund der Schwierigkeiten in der Entscheidungsfindung und Urteilsfähigkeit, in der Planungs- und Strukturierungsfähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontakt- fähigkeit mit Dritten und in der Gruppenfähigkeit eine Leistungsminderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 12 von 50 % gegenüber einer gesunden Vergleichsperson. Somit betrage die aktuelle Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im ...-Bereich auf dem ersten Arbeitsmarkt mathematisch unter Zusammenzug der zeitlichen Belastbar- keit und der Leistungsfähigkeit 24 % (76 % Arbeitsunfähigkeit). Müsste die Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer Arbeit den jetzigen Umfang ihrer Tätigkeit im Haushalt und insbesondere in der Kinderbetreuung weiter voll- umfänglich leisten, würde sich aus gutachterlicher Sicht die Durchhalte- fähigkeit für eine zusätzliche berufliche Tätigkeit halbieren, sodass dann nur noch zwei Stunden am Tag in einer ...-Tätigkeit geleistet werden könn- ten. Die Leistungseinschränkung würde sich dagegen nicht ändern. Somit wäre die Arbeitsfähigkeit für eine ...-Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer jetzi- gen Pflichten im Haushalt und in der Kinderbetreuung nur halb so hoch (daher 12 % Arbeitsfähigkeit / 88 % Arbeitsunfähigkeit). Soweit es rückwirkend beurteilt werden könne, scheine nach den Angaben des Ehemanns der jetzige Zustand und somit das aktuelle Einschrän- kungsprofil seit Anfang des Jahres 2021 konstant, sodass ab Anfang die- ses Jahres die hier hergeleitete Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Davor habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Einschrän- kungsgrad höher gelegen. Aufgrund der fehlenden detaillierten Informatio- nen über die Entwicklung des Gesundheitszustands und die genaue Psychopathologie über das Jahr 2020 könne für diese Zeit jedoch keine exakte Rekonstruktion der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Für das Datum der gutachterlichen Untersuchung durch den RAD, basierend auf den dortigen Funktionsbeschreibungen und dem darin wiedergegebenen psychopatho- logischen Befund, sei aus heutiger gutachterlicher Sicht für den damaligen Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt der Gutachter fest (act. II 88.1/28 Ziff. 8.2), das durch den RAD im Jahr 2019 formulierte An- passungsprofil (act. II 42/13) sei aus heutiger gutachterlicher Sicht für die typischen Einschränkungen eines schizophrenen Residuums in dieser Form noch nicht ausreichend definiert. Neben den bereits damals in der Begutachtung dargelegten Anpassungen seien Tätigkeiten mit der Not- wendigkeit zur Selbststrukturierung oder Planung krankheitsbedingt nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 13 möglich. Darüber hinaus müsse mit einem deutlich erhöhten Betreuungs- bedarf aufgrund der krankheitsbedingten Entscheidungsschwierigkeiten gerechnet werden. Komplexere Arbeitsabläufe seien nicht möglich oder nur nach massiv erhöhter Einarbeitungszeit und dauerhaft erhöhter Betreu- ungsnotwendigkeit. Aufgrund der noch vorhandenen Konzentrationsstörun- gen sei auch mit einer langsameren Arbeitsweise aufgrund des erhöhten Korrekturbedarfs oder einer deutlich erhöhten Fehlerrate unter Zeitdruck zu rechnen. Wenn alle dargelegten Einschränkungen und Anpassungen voll- umfänglich umgesetzt werden könnten, würde aus gutachterlicher Sicht die Leistungseinschränkung vollständig entfallen. Eine solche vollumfängliche Umsetzung aller dargelegten Anpassungen und Akzeptanz von Einschrän- kungen am Arbeitsplatz wäre jedoch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus gut- achterlicher Sicht nicht realisierbar. Sie würde dem typischen Profil eines beschützten Arbeitsplatzes auf dem zweiten Arbeitsmarkt entsprechen. Für einen solchen beschützten Arbeitsplatz würde somit die unter Ziffer 8.1 hergeleitete Leistungseinschränkung entfallen. Die Einschränkung der zeit- lichen Belastbarkeit dagegen würde sich hierdurch nur geringfügig auf 2 x 2.5 Stunden pro Tag mit einer mindestens einstündigen Pause dazwischen vermindern, was bei einer theoretischen 42-Stundenwoche für 100 % knapp einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (40%igen Arbeitsunfähigkeit) ent- sprechen würde. Auch für einen solchen optimal angepassten Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt würde analog zu Ziffer 8.1 gelten, dass sich die zeitliche Belastbarkeit bei vollumfänglicher Weiterführung der aktuellen Tätigkeiten in Haushalt und Kinderbetreuung halbieren würde. Bei vollum- fänglicher Weiterführung der aktuellen «Haushalts- und Kinderbetreuungs- tätigkeiten» würde somit auch für den zweiten Arbeitsmarkt nur eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin richtete am 15. Dezember 2021 (act. II 93) die folgende Rückfrage an den Gutachter PD Dr. med. C.________: "Sie attestierten in der bisherigen ...-Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 24 %, in einer angepassten (weniger anspruchsvollen) Tätigkeit jedoch keine Ar- beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft mehr. Wie ist es zu erklären, dass die Versicherte in der anspruchsvollen ...-Tätigkeit noch über eine Arbeits- fähigkeit in der freien Wirtschaft verfügt, in einer weniger komplexen ange- passten Tätigkeit hingegen nicht mehr?"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 14 Zu dieser Rückfrage führte PD Dr. med. C.________ am 21. Dezember 2021 (act. II 94) aus, nach wie vor sehe er die volle Umsetzung der in Ziffer 8.2 des Gutachtens erwähnten Bedingungen auf dem ersten Arbeitsmarkt auch in Nischenarbeitsplätzen als nicht möglich an. Es sei jedoch im Gut- achten nicht ausgesagt worden, dass in einem nur teilweise angepassten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt keinerlei Arbeitsfähigkeit beste- hen würde. Dies bedeute für die Arbeitsfähigkeit in einem nur teilweise an- gepassten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt, dass die Arbeits- fähigkeit hierfür zwar höher liege als für den angestammten Arbeitsplatz im ...-Bereich (Ziffer 8.1 des Gutachtens), jedoch nicht gleich hoch wie bei einem optimal angepassten Arbeitsplatz, welche nur auf dem zweiten Ar- beitsmarkt umsetzbar wäre. Die zeitliche Belastbarkeit für eine solche ein- fache teilangepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre identisch mit der in der angestammten Tätigkeit. Daher wäre eine solche teilange- passte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt maximal 2 x 2 Stunden mit einer einstündigen Pause dazwischen pro Tag zumutbar. Sollte die Be- schwerdeführerin den Aufgabenumfang in Haushalt und Kinderbetreuung wie zum Begutachtungszeitpunkt beibehalten, wäre nur eine zweistündige Belastung pro Tag zumutbar. Bei der Annahme einer 42-Stundenwoche für eine 100%-Tätigkeit läge die zeitliche Belastbarkeit somit ohne Aufgaben im Haushalt und Kinderbetreuung bei 48 % und mit dem Umfang von Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung zum Begutachtungszeitpunkt bei 24 %. Zusätzlich wären bei einem teilangepassten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt auch bei diversen einfachen Tätigkeiten wie Fabrikar- beit, Putztätigkeiten, Verpackungstätigkeiten krankheitsbedingte Leistungs- einschränkungen anzunehmen. Wie hoch diese zusätzlichen Leistungsein- schränkungen in Prozent wären, wäre stark abhängig von dem genauen Anforderungsprofil der teilangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt. So würde zum Beispiel bei einer ungelernten Tätigkeit im Reini- gungsdienst eine hohe Selbstständigkeit erwartet werden, was bei der Beschwerdeführerin jedoch krankheitsbedingt stark eingeschränkt sei und so zu einer Leistungseinschränkung von zirka 40 % gegenüber einer ge- sunden Person führen würde. Bei repetitiven stark fremdstrukturierten Tätigkeiten am Fliessband oder bei Verpackungsarbeiten würde dagegen die krankheitsbedingte Konzentrationseinschränkung Schwierigkeiten be- reiten, was sich durch eine höhere Fehlerrate und langsamere Arbeitsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 15 schwindigkeit ausdrücken würde. So wäre auch für eine teilangepasste stark fremdstrukturierte Tätigkeit wie zum Beispiel am Fliessband eine 40%ige Leistungseinschränkung anzunehmen. Für eine einfache Verpa- ckungstätigkeit ohne direkten Zeitdruck durch ein Fliessband wäre immer noch eine 30%ige Leistungseinschränkung anzunehmen. Ziehe man nun diese Angaben zur zeitlichen Belastungsfähigkeit und zu der entsprechen- den Leistungseinschränkung für einen teilangepassten Arbeitsplatz inner- halb des ersten Arbeitsmarktes zusammen, käme ohne Aufgaben im Haushalt und in der Kinderbetreuung für Tätigkeiten im Reinigungsdienst oder am Fliessband mathematisch eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 28.8 % und für einfache Verpackungsarbeiten ohne Fliessband eine Arbeitsfähig- keit von 33.6 % zustande. Sollte die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben in Haushalt und Kinderbetreuung im gleichen Umfang wie zum Begutach- tungszeitpunkt weiterführen, müsste mit einer nur halb so grossen zeitli- chen Belastungsfähigkeit gerechnet werden. Unter Einbezug der genannten Leistungseinschränkungen ergebe sich so mathematisch eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 14.4 - 16.8 % je nach konkreter Tätigkeit. 4. 4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 16 Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.2 Das im Nachgang zum VGE IV 200 2021 147 (act. II 71) veranlass- te Gutachten von PD Dr. med. C.________ vom 23. September 2021 (act. II 88.1) inklusive der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 (act. II 94) erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Gutachter hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Be- schwerden auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die fachärztliche Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Überdies fügt sich die vom Gutachter gestellte Diagnose eines schizophrenen Residuums (F20.5) stimmig in die von den behandelnden Ärzten und dem RAD im Jahr 2019 abgegebenen Beurteilungen ein, die von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. einer paranoiden Schizophrenie oder einer Schizophrenia simplex ausgegangen waren (z.B. act. II 32/2, 24/2, 42/11). Folglich kommt dem Gutachten – was die medizinischen Fragestel- lungen anbelangt (vgl. aber nachfolgende Erwägungen) – voller Beweis- wert zu. Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerde- führerin an einem schizophrenen Residuum (F20.5) leidet. Daraus leitete der Gutachter in retrospektiver Hinsicht – gestützt auf den in der RAD- Untersuchung vom 5. Dezember 2019 detailliert erhobenen psychopatho- logischen Befund – für die Zeit vor 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ab (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1). Ab 2021 attestierte der Gutachter in der angestammten Tätigkeit im ...-Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 24 %. In einer optimal angepassten Tätigkeit be- stand laut dem Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und einer teilan- gepassten Tätigkeit eine solche von 28.8 % bis 33.6 %. Diese Einschätzung, welche die mit BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen berücksichtigte (vgl. act. II 88.1/25 ff. Ziff. 7.3 f.), ist schlüssig und über- zeugt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 17 Soweit der Gutachter jeweils bei vollumfänglicher Weiterführung der Tätig- keiten in Haushalt und Kinderbetreuung nebst der Teilerwerbstätigkeit die Halbierung der zeitlichen Belastbarkeit postulierte (act. II 88.1/27 f. Ziff. 8.1 f.; 94), ist festzuhalten, dass gemäss Bundesgericht bei der ge- mischten Methode der Invaliditätsbemessung mit dem neuen per 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis IVV (vgl. E. 2.6.3 hiervor; Bemessung der Invalidität im Erwerbs- und Aufgabenbereich, je bezogen auf ein Vollzeitpensum mit anschliessender Gewichtung entspre- chend dem zeitlichen Anteil) den Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- tätigkeit und Haushalt Rechnung getragen und eine bessere Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf sichergestellt wird (BGE 147 V 124 E. 5.2 S. 130, 145 V 370 E. 4.3 S. 375; zur vormaligen Rechtsprechung betref- fend Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Auf- gabenbereich vgl. BGE 134 V 9). Folglich war eine Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Hauhaltbereich nicht noch zusätzlich durch den Gutachter zu berücksichtigen – d.h. dies gehört nicht zu seiner Aufgabe –, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Einschätzung von PD Dr. med. C.________ abgestellt werden kann, mithin keine zusätzliche Einschrän- kung der zeitlichen Belastbarkeit zu berücksichtigen ist. Soweit der psychiatrische Gutachter in Bezug auf eine angepasste Tätig- keit festhielt (act. II 88.1/28 Ziff. 8.2; vgl. auch act. II 94/1), eine vollumfäng- liche Umsetzung aller dargelegten Anpassungen und Akzeptanz von Einschränkungen am Arbeitsplatz sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar, beschlägt dies die Frage, ob in Bezug auf ein bestimmtes Zu- mutbarkeitsprofil auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen vorhanden sind. So- mit handelt es sich nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit, sondern der erwerblichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Diese stellt eine Rechtsfrage dar, welche nicht von den Medizinern, sondern den Rechtsanwendern zu beantworten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2). 4.3 Zusammenfassend bestand gestützt auf das beweiskräftige Gutach- ten des PD Dr. med. C.________ bis Ende 2020 in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2021 bestand in der bisherigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 18 Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 24 %, in einer optimal angepassten Tätigkeit bestand eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer teilangepass- ten Tätigkeit eine solche von 28.8 % bis 33.6 %. Ausgehend davon ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Be- einträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichti- gung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per- sönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 19 dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es kann sich rechtsprechungsgemäss jedoch rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; SVR 2023 IV Nr. 13 S. 40, 8C_72/2022 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 5.2 5.2.1 Zum Status wurde mit dem Rückweisungsentscheid VGE IV 200 2021 147 (act. II 71) E. 3.3.2 – was für das angerufene Gericht verbindlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 20 ist (Urteil des BGer 8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2) – bis zum da- mals massgebenden Verfügungserlass am 13. Januar 2021 (act. II 62) für den Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von 35 % bzw. ein Haushaltsanteil von 65 % als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet. Weiter wurde in E. 4.1 und 4.3 f. von VGE IV 200 2021 147 zur Einschrän- kung im Haushalt – ebenfalls verbindlich – konstatiert, dass gestützt auf die beweiskräftige Haushaltsabklärung vom 17. März 2020 (AB 48 S. 2) ab

1. Februar 2019 eine Einschränkung von 75 % bzw. gewichtet 48.75 % ausgewiesen, ab September 2019 eine massgebende Einschränkung je- doch nicht mehr erstellt sei. Indes habe die Abklärungsfachperson die Ver- besserung der Fähigkeiten im Aufgabenbereich bzw. den Wegfall der Einschränkungen zu Unrecht bereits per Oktober 2019 berücksichtigt (act. II 48/10 Ziff. 8), mithin unter Ausserachtlassung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (zur grundsätzlichen Einräumung der dreimonati- gen Wartedauer: Urteil des BGer 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5). 5.2.2 Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt mit Blick auf die offenkundig erfüllte Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. AB 42 S. 14), die im April 2019 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 6) und in An- wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.5 hiervor) auf Oktober 2019. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor) ist bis Dezember 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen, was bei einem Erwerbsbereich im Umfang von 35 % eine gewichtete Ein- schränkung von 35 % ergibt (100 % x 0.35). Wird die bis Ende November 2019 massgebende gewichtete Einschränkung im häuslichen Bereich von 48.75 % (vgl. E. 5.2.1 hiervor) hinzugerechnet, resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von total gerundet 84 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Folglich ist korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit von 1. Oktober bis 30. November 2019 eine ganze Invalidenren- te zugesprochen hat. Ebenfalls korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Wegfalls der Einschränkung im Haushalt ab September 2019, was einen Revisions- grund darstellt, einen Rentenanspruch ab 1. Dezember 2019 (Ablauf der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 21 Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV) verneint hat (rentenausschlies- sender Invaliditätsgrad von 35 %). 5.2.3 Ab dem 14. Januar 2021 (Zeitraum nach dem massgebenden Ver- fügungserlass vom 13. Januar 2021 [act. II 62] im Verfahren IV 200 2021 147; vgl. E. 5.2.1 hiervor) kann bezüglich der Einschränkungen im Haushalt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2022 (act. II 96) abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 3 III./Ziff. 1) ist es nicht zu beanstanden, dass im damaligen Abklärungszeitpunkt am 31. Januar 2022 (act. II 96/2) aufgrund der Coro- na-Pandemie keine Erhebung vor Ort, sondern lediglich eine telefonische Abklärung vorgenommen wurde. Denn die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona-Pandemie wurden grösstenteils erst am 17. Februar 2022 aufgehoben und das Ende der "besonderen Lage" gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) trat per 1. April 2022 ein (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Febru- ar 2022: Coronavirus: Bundesrat hebt Massnahmen auf – einzig Masken- pflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie Isolation bleiben noch bis Ende März). Basierend auf dem beweiskräftigen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Juni 2020 (act. II 48) wurde bereits mit VGE IV 200 2021 147 (act. II 71/14) E. 4.5 festgehalten, dass ab September 2019 eine massgebende Einschränkung im Haushalt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr erstellt sei – dies auch unter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Familienangehöri- gen. Da im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2022 (act. II

96) bei den Einschränkungen im Haushalt nochmals die genau gleichen Angaben wie im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2020 (act. II 48) wiederholt wurden, hat diese Feststellung nach wie vor Gültigkeit. Ein Revisionsgrund liegt insoweit nicht vor. 5.2.4 Ab Januar 2021 war die Beschwerdeführerin nicht mehr zu 100 % arbeitsunfähig, sondern es bestand wiederum eine Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor). Dies stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar, ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit doch nicht geeignet, wiederum einen Rentenanspruch zu begründen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 22 5.2.5 Der von der Beschwerdegegnerin ab August 2021 berücksichtigte Statuswechsel von 35 % Erwerb und 65 % Haushalt zu 60 % Erwerb und 40 % Haushalt ist nicht zu beanstanden, da die jüngste, 2013 geborene Tochter ab dem genannten Zeitpunkt in die dritte Klasse ging und noch zwei Nachmittage pro Woche zu Hause war (act. II 96/3). Dieser Status- wechsel hin zu einem erweiterten Erwerbsbereich stellt einen Revisions- grund dar (vgl. E. 2.7 hiervor), womit per August 2021 eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. 5.2.5.1 Im Haushalt besteht nach wie vor keine Einschränkung (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor), was in diesem Bereich eine gewichtete Einschränkung von 0 % ergibt (0 % x 0.4). 5.2.5.2 Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Werte ermittelt (act. II 96/6), was nicht zu beanstanden ist. Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichen Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Vorliegend ist folglich von den LSE 2020, Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn [Zen- tralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 41 Allgemeine Büro und Sekretariats- kräfte, Lebensalter 30 - 49 Jahre, Frauen, Fr. 6'294.-- monatlich bzw. Fr. 75'528.-- jährlich auszugehen, da diese Tabelle am 23. August 2022 veröffentlich wurde und somit vor Erlass der vorliegend angefochtenen Ver- fügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114). Indexiert auf das Jahr 2021 resul- tiert ein Betrag von Fr. 76'037.85 (Tabelle T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2024, Ziff. 45 - 96 Sektor 3 Dienstleistungen, Index Jahr 2020: 103.7 Punkte, Index Jahr 2021: 104.4 Punkte). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für die Ziff. 45 - 96 Sektor III im Jahr 2021 von 41.7 Stunden ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 79'269.45 (Fr. 76'037.85 : 40 h x 41.7 h). 5.2.5.3 Bevor das Invalideneinkommen – mangels Verwertung der Restar- beitsfähigkeit ebenfalls gestützt auf statistische Daten – ermittelt werden kann, ist zu klären, ob die Restarbeitsfähigkeit am besten in der ange- stammten oder einer angepassten Tätigkeit verwertet werden kann und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 23 hierbei vorab, ob die vom Gutachter als optimal angepasste Tätigkeit defi- nierte Tätigkeit auf dem ersten oder nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt exis- tiert. PD Dr. med. C.________ stellte, was eine optimal adaptierte Tätigkeit an- belangt, zunächst auf das vom RAD definierte Zumutbarkeitsprofil ab (act. II 42/13), ergänzte dieses aber noch mit weiteren Einschränkungen (act. II 88.1/28 Ziff. 8.2). Das dergestalt ergänzte Zumutbarkeitsprofil lautet wie folgt: Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck (in diesem Rahmen sind auch Schichtarbeiten, Wochenendarbeiten zu vermeiden), Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Umstellungsfähigkeit einhergehen und mit häufigen wechselnden Aufgaben verbunden sind. Zudem sind Tätigkei- ten, die eine rasche Auffassungsgabe und eine rasche Umsetzung erfor- dern zu vermeiden. Zudem sind Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortungs- übernahme nicht möglich. Auch sind Tätigkeiten, die überwiegend im Publikumsverkehr oder mit der Arbeit in einem grösseren Team verbunden sind, nicht möglich. Aufgrund der Einschränkung exekutiver Funktionen und insbesondere auch des Arbeitstempos sind Tätigkeiten mit erhöhter kogni- tiver Beanspruchung zu vermeiden. Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zur Selbststrukturierung oder Planung sind krankheitsbedingt nicht möglich. Darüber hinaus muss mit einem deutlich erhöhten Betreuungsbedarf auf- grund der krankheitsbedingten Entscheidungsschwierigkeiten gerechnet werden. Komplexere Arbeitsabläufe sind nicht möglich oder nur nach mas- siv erhöhter Einarbeitungszeit und dauerhaft erhöhter Betreuungsnotwen- digkeit. Aufgrund der noch vorhandenen Konzentrationsstörungen ist auch mit einer langsameren Arbeitsweise aufgrund des erhöhten Korrekturbe- darfs oder einer deutlich erhöhten Fehlerrate unter Zeitdruck zu rechnen. Des Weiteren hielt der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom

21. Dezember 2021 (act. II 94) fest, dass auch bei diversen einfachen Tätigkeiten wie Fabrikarbeit, Putztätigkeiten, Verpackungstätigkeiten krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen bestehen. Mit Blick auf die vom Gutachter definierten, multiplen und kumulativen Anforderungen an eine optimal angepasste Tätigkeit wäre eine solche offenkundig nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Damit er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 24 scheint das Finden einer solchen Stelle rechtsprechungsgemäss von vorn- herein als ausgeschlossen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3), womit die Verwertung der optimal ange- passten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Daher kann diese auch nicht Basis für die Ermittlung des Invalideneinkommens bilden. In einer teilangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierte PD Dr. med. C.________ der Beschwerdeführerin je nach Tätigkeit zwar eine Arbeitsfähigkeit von 28.8 % - 33.6 % (act. II 94/2). Die bisherige Tätig- keit im … Bereich ist der Beschwerdeführerin zwei Mal zwei Stunden pro Tag mit einer Pause von einer Stunde möglich, was einer zeitlichen Belast- barkeit von 48 % entspricht. Abzüglich der Leistungseinschränkung von 50 % resultiert eine Arbeitsfähigkeit von 24 % (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1). Die- se Arbeitsfähigkeit hat laut Gutachter seit Januar 2021 Gültigkeit (act. II 88.1/27/Ziff. 8.1). In einer Hilfsarbeitertätigkeit wäre im Vergleich zur ange- stammten Tätigkeit im … Bereich auf einen wesentlich tieferen Tabellen- lohnwert zur Bestimmung des Invalideneinkommens abzustellen (angestammte Tätigkeit: LSE 2020, Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 41 Allgemeine Büro und Sekretari- atskräfte, Lebensalter 30 - 49 Jahre, Frauen, Fr. 6'294.-- monatlich; teilan- gepasste Tätigkeit/Hilfsarbeitertätigkeit: LSE 2020, Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 9, Hilfsar- beitskräfte, Lebensalter 30 - 49 Jahre, Frauen, Fr. 4'304.-- monatlich) bzw. wäre keine optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit möglich. Weil mit der für die angestammte Tätigkeit im … Bereich verbliebenen Arbeitsfähig- keit ein höheres Einkommen erzielt werden kann, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens darauf abzustellen. Nach dem eben Ausgeführten ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'294.-- bzw. jährlich Fr. 75'528.-- auszugehen. Indexiert auf das Jahr 2021 resultiert ein Betrag von Fr. 76'037.85 (Tabelle T1.2.15 Nominal- lohnindex, Frauen 2016 - 2024, Ziff. 45 - 96 Sektor 3 Dienstleistungen, In- dex Jahr 2020: 103.7 Punkte, Index Jahr 2021: 104.4 Punkte). Da die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 25 Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung lediglich zwei Mal zwei Stunden pro Tag mit einer Stunde Pause in der bisherigen Tätig- keit arbeitsfähig ist (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1), was pro Woche zwanzig Stun- den ergibt, hat keine Aufrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit zu erfolgen (Urteil des BGer 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 5.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen- stunden zu Grunde liegt (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76), ist der errechnete Wert aufgrund der zumutbaren 20-Stundenwoche zu halbieren, was einen Betrag von Fr. 38'018.90 ergibt. Die Berücksichtigung der zusätzlich attes- tierten Leistungsminderung von 50 % (act. II 88.1/27 Ziff. 8.1) führt zu ei- nem Betrag von Fr. 19'009.45 (Fr. 38'018.90 x 0.5). Weiter ist mit Blick auf die notwendige einstündige Pause und die verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 5.1.2 hiervor) von 10 % zu gewähren, da gemäss Rechtsprechung ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach aus- serordentlichen Pausen einen solchen Abzug rechtfertigt (Urteil des BGer 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Damit resultiert ein Invali- deneinkommen von Fr. 17'108.50 (Fr. 19'009.45 x 0.9). Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt im erwerblichen Bereich ab August 2021 eine Einschränkung von 78.42 % ([Fr. 79'269.45 - Fr. 17'108.50] / Fr. 79'269.45 x 100), womit bei einem Status 60 % Erwerb und 40 % Haushalt eine gewichtete Einschrän- kung im erwerblichen Bereich von 47.05 % resultiert (78.42 % x 0.6). Da im häuslichen Bereich ab August 2021 wie bereits ausgeführt keine Ein- schränkung besteht, resultiert ein gerundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 47 %. Somit besteht – abweichend von der angefochtenen Verfügung – ab August 2021 (die Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV ist bei einer Statusände- rung nicht zu berücksichtigen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG, heute BGer] I 599/2005 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3) Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin – wie verfügt – von 1. Oktober bis 30. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 5.2.2 hiervor) und – abweichend von der angefochtenen Verfügung

– ab dem 1. August 2021 (zusätzlich) Anspruch auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 26 Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2022 (act. II 114) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als von

1. Oktober bis 30. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. August 2021 Anspruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die (teilweise) obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Antrag lautete zwar auf Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ab Oktober 2019, dieses „Überklagen“ rechtfertigt jedoch mangels Einfluss auf den Prozessaufwand keine Reduktion der Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Urteil des BGer 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1). Per 1. Januar 2024 hat der massgebende Mehrwertsteuersatz geändert (Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinan- zierung der AHV vom 9. Dezember 2022 [AS 2022 863]). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, ist der Steuersatz von 7.7 % anwendbar. Der Steuersatz von 8.1 % gilt für Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 27 tungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Be- rechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Haben die Anwältinnen oder Anwälte keine Aus- scheidung vorgenommen und kann nicht erstellt werden, wann die Kosten angefallen sind, wird für die gesamten Kosten der neue Steuersatz von 8.1 % angewandt (vgl. MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 der Eidgenössische Steuerverwaltung, Ziff. 2.1). Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ macht mit der (dritten) am 17. Juni 2024 eingegangenen Kostennote einen Aufwand von 10.8 Stunden à Fr. 280.-- bzw. Fr. 3'024.-- und Auslagen von Fr. 75.20 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 251.05, total Fr. 3‘350.25 geltend, was – abgesehen vom Mehrwertsteuersatz – nicht zu beanstanden ist. Rechts- anwältin B.________ hat keine Ausscheidung in vor und nach dem 1. Ja- nuar 2024 angefallenen Aufwand vorgenommen. Gestützt auf die drei jeweils ergänzten, sich im Gerichtsdossier befindenden Kostennoten kann jedoch eine entsprechende Ausscheidung wie folgt vorgenommen werden: In der Zeit vom 6. Oktober 2022 bis 2. Februar 2023 sind 8.6 Stunden Auf- wand bzw. ein Honorar von Fr. 2'408.-- (8.6 h x Fr. 280.--) zuzüglich Ausla- gen von Fr. 42.10 entstanden. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 188.65 (7.7 % von Fr. 2'450.10) resultiert ein Betrag von Fr. 2'638.75. Für die Zeit vom 2. Februar bis 14. Juni 2024 macht Rechtsanwältin B._______ einen Aufwand von 2.2 Stunden à Fr. 280.-- bzw. ein Honorar von Fr. 616.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 33.10 geltend. Unter Hinzurech- nung der Mehrwertsteuer von Fr. 52.60 (8.1 % von Fr. 649.10) resultiert ein Betrag von Fr. 701.70. Folglich ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'340.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [Fr. 2'638.75 + Fr. 701.70]) festzuset- zen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV/2022/673, Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 5. Oktober 2022 dahingehend abgeän- dert, als die Beschwerdeführerin von 1. Oktober bis 30. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'340.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerde-führerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.