Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Dezember 2018 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. Dezember 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilagen [AB] 228, 232). In der Folge bezog er während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Dezember 2018 bis 2. September 2021, welche aufgrund der Covid-19-Pandemie um neun Monate verlängert worden war, Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten des Versicherten, Be- schwerdebeilage [BB] 2). Am 20. Juli 2021 stellte der Versicherte einen Antrag auf Eröffnung einer neuen Folgeleistungsrahmenfrist (AB 143). Daraufhin eröffnete die Unia eine solche ab dem 3. September 2021 bis 2. September 2023 und setzte die Höchstzahl der Taggelder auf 260 fest (AB 135). Am 14. Juli 2022 frag- te der Versicherte nach, ob er nicht Anspruch auf zusätzlich 120 Taggelder habe; dies, weil er am 3. Juli 2022 61 Jahre alt geworden sei (AB 48 f.). Mit Verfügung vom 24. August 2022 hielt die Unia fest, dass während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. September 2021 bis 2. Sep- tember 2023 ein Höchstanspruch von 260 Taggeldern bestehe. Dabei setz- te sie eine Beitragsrahmenfrist vom 3. September 2019 bis 2. September 2021 fest, berücksichtigte eine Tätigkeit bei der B.________, dauernd vom
1. August 2019 bis 30. November 2020, und ermittelte eine Beitragszeit von 14.933 Monaten (AB 43). Damit zeigte sich der Versicherte nicht ein- verstanden und machte mit Einsprache vom 14. September 2022 erneut einen Anspruch auf zusätzlich 120 Taggelder geltend (AB 36). Mit Ent- scheid vom 5. Oktober 2022 wies die Unia die Einsprache ab (AB 23).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2022 Be- schwerde mit dem Antrag, es seien ihm weitere 120 Taggelder auszurich- ten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Novem- ber 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid vom
5. Oktober 2022 sei insofern zu bestätigen, als der Taggeldhöchstanspruch 260 Taggelder betrage, allerdings bei einer Beitragszeit von 16 Monaten innerhalb der – ebenfalls pandemiebedingt verlängerten – Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Dezember 2018 bis 2. September 2021. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und mach- te zusätzlich geltend, es seien ihm 79 Taggelder, welche bis am 27. Sep- tember 2021 aufgelaufen seien, auszurichten. Er erklärte ferner, die Rah- menfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit seien völlig willkür- lich festgelegt worden. Zudem verwies er auf sein Schreiben an die Be- schwerdegegnerin vom 16. November 2022 (AB 6), mit welchem er im We- sentlichen geltend machte, die erstmalige Rahmenfrist für den Leistungs- bezug vom 3. Dezember 2018 bis 2. September 2019 hätte aufgrund von Erziehungszeit um zwei Jahre verlängert werden sollen, weshalb ihm die bis zum 2. September 2019 nicht bezogenen 79 Taggelder auszurichten seien (BB 2).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutre- ten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist vom 3. September 2021 bis 2. September 2023. Der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich ausschliesslich auf den Taggeldanspruch während der Folgerahmenfrist vom 3. September 2021 bis 2. September 2023. Die in der Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 9. Dezember 2022 geltend gemachten 79 Taggelder aus der vorhergehenden Leistungsrahmenfrist ab dem 3. Dezember 2018 bis
E. 1.3 Beantragt werden 120 Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 10'164.-- (120 x Fr. 84.70; AB 135). Der Streitwert liegt daher unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 5 Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 September 2021 liegen folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstan- des, sodass darauf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). Damit erübrigen sich auch Ausführun- gen in Bezug auf die allfällige in diesem Rahmen zu berücksichtigende Erziehungszeit, wie der Beschwerdeführer sie in der Eingabe vom 9. De- zember 2022 geltend macht (in den Gerichtsakten).
E. 2.1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern die- ses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor die- sem Tag (Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
E. 2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a); höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b); höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder eine Invali- denrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ent- spricht (lit. c Ziff. 1 und 2). Der Bundesrat kann für Versicherte, die inner- halb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungs- bezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 6
E. 2.3 Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Art. 13 AVIG eine Rah- menfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätz- liche 120 Taggelder (Art. 41b Abs. 1 AVIV). Die Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente voran- gehenden Monats verlängert (Abs. 2). Ist der Taggeldhöchstanspruch aus- geschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 3).
E. 3 September 2021 die Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt waren, wurde die Folgeleistungsrahmenfrist somit zu Recht ab diesem Zeitpunkt festgelegt.
E. 3.1 Aus den Akten folgt und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Dezember 2018 bis 2. September 2021 Taggelder der Beschwerdegegnerin bezog (BB 2) und am 20. Juli 2021 einen Antrag auf Eröffnung einer Folgerahmenfrist gestellt hat (AB 143). Mit Verfügung vom 24. August 2022 setzte die Be- schwerdegegnerin innerhalb der Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. September 2021 bis 2. September 2023 die Höchstzahl der Taggel- der auf 260 fest (AB 43). Die Dauer der massgebenden Beitragsrahmenfrist entspricht der Leistungsrahmenfrist vom 3. Dezember 2018 bis 2. Septem- ber 2021, welche pandemiebedingt verlängert worden war (vgl. Art. 8a Abs.
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder und sich auf Art. 27 Abs. 3 AVIG beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem der am 3. Juli 1961 geborene Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 7 schwerdeführer am 20. Juli 2021 Antrag auf Eröffnung einer neuen Folge- leistungsrahmenfrist gestellt hatte (AB 143), eröffnete die Beschwerdegeg- nerin diese ab dem 3. September 2021 (AB 135). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre und 2 Monate alt, d.h. die Leistungsrah- menfrist wurde mehr als vier Jahre vor dem vollendeten 65. Altersjahr (AHV-Rentenalter; Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) eröffnet. Entscheidend ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AVIG und von Art. 41b Abs. 1 AVIV das Alter bei Eröffnung der Rahmenfrist (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Demnach hätte der Beschwerdeführer – aufgrund der Tatsache, dass er am 3. Juli 2026 das AHV-Rentenalter von 65 Jahren erreichen wird – seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung frühestens per 3. Juli 2022 stellen dürfen, um Anspruch auf zusätzliche 120 Taggeldern zu haben. Es besteht kein Anlass, dem klaren Wortlaut dieser beiden Erlasse nicht zu folgen. Nichts anderes ist dem vom Staatsekretari- at für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>) zu entnehmen, wonach versi- cherte Personen, die erst während der laufenden Rahmenleistungsfrist das geforderte Alter erreichen, von der Rahmenfristverlängerung und den zu- sätzlichen Taggeldern nicht profitieren können (vgl. Rz. C95 AVIG-Praxis ALE). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) vermag daran auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG; SR 837.2) nichts zu ändern, wonach Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. Letzteres ist für die Geset- zesauslegung im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht massgebend. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder zu Recht verneint.
E. 3.3 Weiter trifft der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu, die Rah- menfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit seien von der Beschwerdegegnerin völlig willkürlich gesetzt worden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2022 S. 3, in den Gerichtsak- ten). Der Antrag auf eine neue Folgerahmenfrist wurde bereits am 20. Juli 2021 gestellt (AB 143). Die Folgerahmenfrist musste nahtlos an die Been- digung der bisherigen Leistungsrahmenfrist anschliessen, welche per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 8
2. September 2021 endete, weil eine neue Rahmenfrist für den Leistungs- bezug frühestens nach Ablauf der bisherigen Leistungsrahmenfrist eröffnet werden kann (SVR ALV 2008 Nr. 7 S. 21 E. 5.2). Gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Da ab dem
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 668 ALV MAK/SAW/STJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. April 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Dezember 2018 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. Dezember 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilagen [AB] 228, 232). In der Folge bezog er während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Dezember 2018 bis 2. September 2021, welche aufgrund der Covid-19-Pandemie um neun Monate verlängert worden war, Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten des Versicherten, Be- schwerdebeilage [BB] 2). Am 20. Juli 2021 stellte der Versicherte einen Antrag auf Eröffnung einer neuen Folgeleistungsrahmenfrist (AB 143). Daraufhin eröffnete die Unia eine solche ab dem 3. September 2021 bis 2. September 2023 und setzte die Höchstzahl der Taggelder auf 260 fest (AB 135). Am 14. Juli 2022 frag- te der Versicherte nach, ob er nicht Anspruch auf zusätzlich 120 Taggelder habe; dies, weil er am 3. Juli 2022 61 Jahre alt geworden sei (AB 48 f.). Mit Verfügung vom 24. August 2022 hielt die Unia fest, dass während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. September 2021 bis 2. Sep- tember 2023 ein Höchstanspruch von 260 Taggeldern bestehe. Dabei setz- te sie eine Beitragsrahmenfrist vom 3. September 2019 bis 2. September 2021 fest, berücksichtigte eine Tätigkeit bei der B.________, dauernd vom
1. August 2019 bis 30. November 2020, und ermittelte eine Beitragszeit von 14.933 Monaten (AB 43). Damit zeigte sich der Versicherte nicht ein- verstanden und machte mit Einsprache vom 14. September 2022 erneut einen Anspruch auf zusätzlich 120 Taggelder geltend (AB 36). Mit Ent- scheid vom 5. Oktober 2022 wies die Unia die Einsprache ab (AB 23).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2022 Be- schwerde mit dem Antrag, es seien ihm weitere 120 Taggelder auszurich- ten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Novem- ber 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid vom
5. Oktober 2022 sei insofern zu bestätigen, als der Taggeldhöchstanspruch 260 Taggelder betrage, allerdings bei einer Beitragszeit von 16 Monaten innerhalb der – ebenfalls pandemiebedingt verlängerten – Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Dezember 2018 bis 2. September 2021. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und mach- te zusätzlich geltend, es seien ihm 79 Taggelder, welche bis am 27. Sep- tember 2021 aufgelaufen seien, auszurichten. Er erklärte ferner, die Rah- menfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit seien völlig willkür- lich festgelegt worden. Zudem verwies er auf sein Schreiben an die Be- schwerdegegnerin vom 16. November 2022 (AB 6), mit welchem er im We- sentlichen geltend machte, die erstmalige Rahmenfrist für den Leistungs- bezug vom 3. Dezember 2018 bis 2. September 2019 hätte aufgrund von Erziehungszeit um zwei Jahre verlängert werden sollen, weshalb ihm die bis zum 2. September 2019 nicht bezogenen 79 Taggelder auszurichten seien (BB 2). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutre- ten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist vom 3. September 2021 bis 2. September 2023. Der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich ausschliesslich auf den Taggeldanspruch während der Folgerahmenfrist vom 3. September 2021 bis 2. September 2023. Die in der Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 9. Dezember 2022 geltend gemachten 79 Taggelder aus der vorhergehenden Leistungsrahmenfrist ab dem 3. Dezember 2018 bis
2. September 2021 liegen folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstan- des, sodass darauf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). Damit erübrigen sich auch Ausführun- gen in Bezug auf die allfällige in diesem Rahmen zu berücksichtigende Erziehungszeit, wie der Beschwerdeführer sie in der Eingabe vom 9. De- zember 2022 geltend macht (in den Gerichtsakten). 1.3 Beantragt werden 120 Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 10'164.-- (120 x Fr. 84.70; AB 135). Der Streitwert liegt daher unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 5 Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern die- ses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor die- sem Tag (Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a); höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b); höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder eine Invali- denrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ent- spricht (lit. c Ziff. 1 und 2). Der Bundesrat kann für Versicherte, die inner- halb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungs- bezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 6 2.3 Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Art. 13 AVIG eine Rah- menfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätz- liche 120 Taggelder (Art. 41b Abs. 1 AVIV). Die Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente voran- gehenden Monats verlängert (Abs. 2). Ist der Taggeldhöchstanspruch aus- geschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 3). 3. 3.1 Aus den Akten folgt und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Dezember 2018 bis 2. September 2021 Taggelder der Beschwerdegegnerin bezog (BB 2) und am 20. Juli 2021 einen Antrag auf Eröffnung einer Folgerahmenfrist gestellt hat (AB 143). Mit Verfügung vom 24. August 2022 setzte die Be- schwerdegegnerin innerhalb der Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. September 2021 bis 2. September 2023 die Höchstzahl der Taggel- der auf 260 fest (AB 43). Die Dauer der massgebenden Beitragsrahmenfrist entspricht der Leistungsrahmenfrist vom 3. Dezember 2018 bis 2. Septem- ber 2021, welche pandemiebedingt verlängert worden war (vgl. Art. 8a Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversiche- rung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Ar- beitslosenversicherung] vom 20. März 2020 [SR 837.033]). Unter Berück- sichtigung der Anstellung des Beschwerdeführers bei der B.________ ab dem 1. August 2019 bis 30. November 2020 (AB 175, 188) wurde – ent- sprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde- antwort S. 1 f.) – zu Recht eine Beitragszeit von 16 Monaten ermittelt und gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG (E. 2.2 hiervor) der Taggeldhöchstan- spruch auf 260 Tage festgelegt. Dies wird im Grundsatz vom Beschwerde- führer nicht beanstandet. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder und sich auf Art. 27 Abs. 3 AVIG beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem der am 3. Juli 1961 geborene Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023, ALV/22/668, Seite 7 schwerdeführer am 20. Juli 2021 Antrag auf Eröffnung einer neuen Folge- leistungsrahmenfrist gestellt hatte (AB 143), eröffnete die Beschwerdegeg- nerin diese ab dem 3. September 2021 (AB 135). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre und 2 Monate alt, d.h. die Leistungsrah- menfrist wurde mehr als vier Jahre vor dem vollendeten 65. Altersjahr (AHV-Rentenalter; Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) eröffnet. Entscheidend ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AVIG und von Art. 41b Abs. 1 AVIV das Alter bei Eröffnung der Rahmenfrist (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Demnach hätte der Beschwerdeführer – aufgrund der Tatsache, dass er am 3. Juli 2026 das AHV-Rentenalter von 65 Jahren erreichen wird – seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung frühestens per 3. Juli 2022 stellen dürfen, um Anspruch auf zusätzliche 120 Taggeldern zu haben. Es besteht kein Anlass, dem klaren Wortlaut dieser beiden Erlasse nicht zu folgen. Nichts anderes ist dem vom Staatsekretari- at für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter:) zu entnehmen, wonach versi- cherte Personen, die erst während der laufenden Rahmenleistungsfrist das geforderte Alter erreichen, von der Rahmenfristverlängerung und den zu- sätzlichen Taggeldern nicht profitieren können (vgl. Rz. C95 AVIG-Praxis ALE). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) vermag daran auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG; SR 837.2) nichts zu ändern, wonach Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. Letzteres ist für die Geset- zesauslegung im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht massgebend. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder zu Recht verneint. 3.3 Weiter trifft der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu, die Rah- menfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit seien von der Beschwerdegegnerin völlig willkürlich gesetzt worden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2022 S. 3, in den Gerichtsak- ten). Der Antrag auf eine neue Folgerahmenfrist wurde bereits am 20. Juli 2021 gestellt (AB 143). Die Folgerahmenfrist musste nahtlos an die Been- digung der bisherigen Leistungsrahmenfrist anschliessen, welche per
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2. September 2021 endete, weil eine neue Rahmenfrist für den Leistungs- bezug frühestens nach Ablauf der bisherigen Leistungsrahmenfrist eröffnet werden kann (SVR ALV 2008 Nr. 7 S. 21 E. 5.2). Gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Da ab dem
3. September 2021 die Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt waren, wurde die Folgeleistungsrahmenfrist somit zu Recht ab diesem Zeitpunkt festgelegt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.