opencaselaw.ch

200 2022 659

Bern VerwG · 2022-10-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022

Sachverhalt

A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 eine Lehre zum ... mit eidgenössischem Berufsattest (EBA; Akten des Amtes für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. II] 48, 50, 52, 74 f.). Am 15. Juli 2022 (Posteingang) meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 76 f.) und am

2. August 2022 (Posteingang) stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 31. Juli 2022 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIA] 44-47). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellung- nahme (act. II 60) stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom

8. September 2022 (act. II 34-36) wegen ungenügenden Arbeitsbemühun- gen vor Antragstellung ab dem 1. August 2022 für die Dauer von vier Ta- gen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AVA auf Einsprache (act. II 15, 25-32) hin mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 2-4) fest. B. Mit Eingabe vom 1. November 2022 (Postaufgabe) erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 19. Oktober 2022. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 3

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 (act. IIB 2-4). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwer- deführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Tagen.

E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 101.60 (act. IIA 6) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 4

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

E. 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 5 scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundes- gericht {BGer}] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3).

E. 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset- zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a).

E. 2.4 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Ar- beitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2; vgl. auch Entscheid des BGer vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2).

E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 8

E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass versicherte Personen auch ohne ent- sprechende Aufforderung durch die Verwaltung im Rahmen der Schaden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 6 minderungspflicht zur Stellensuche verpflichtet sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei solchen, die kurz vor Abschluss der Ausbildung stehen, beginnt die Pflicht zur Stellensuche (spätestens) im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Prü- fungsergebnisse bzw. im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV, wenn diese zeitlich früher erfolgt (vgl. AVIG-Praxis ALE B319; zur Bedeutung von Ver- waltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Da der Beschwerdeführer bereits vor seiner Anmeldung beim RAV vom 15. Juli 2022 (act. II 76 f.), nämlich mit Schreiben vom 21. Juni 2022 über das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung informiert wurde (act. II 52), musste er bereits ab diesem Zeitpunkt um die Stellensuche bemüht sein. Dass er mit Empfang jenes Schreibens Kenntnis über den erfolgreichen Abschluss hatte, ergibt sich aus seinem Bewerbungsschrei- ben vom 29. Juni 2022 an C.________, führte er darin doch aus, seit einer Woche ... zu sein (act. II 83). Im Übrigen stellte ihm auch der Lehrbetrieb am 1. Juli 2022 ein Arbeitszeugnis aus, in welchem auf den erfolgreichen Ausbildungsabschluss hingewiesen wurde (act. II 48). In Anbetracht dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung den Beurtei- lungszeitraum für die Arbeitsbemühungen ab Schreiben vom 21. Juni 2022 (bzw. dessen tags darauf erfolgter Zustellung) bis 31. Juli 2022 festlegte (act. II 34; act. IIB 3). In diesem über einmonatigen Zeitraum weist der Be- schwerdeführer lediglich die erwähnte eine Bewerbung an C.________ aus (act. II 83); anderweitige Arbeitsbemühungen sind nicht belegt und werden auch nicht geltend gemacht. Dies ist mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genü- gend erachtet werden (vgl. E. 2.4 hiervor), im hier massgebenden Zeitraum offenkundig ungenügend.

E. 3.3 Als Entschuldigungsgrund für die ungenügenden Arbeitsbemühun- gen macht der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Situation, nament- lich Rückenbeschwerden seit November 2020 geltend. Dies überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer legte der Verwaltung zwar eine (zweite) Ver- ordnung zur Physiotherapie vom 27. Oktober 2021 (act. II 30) sowie ein Aufgebot zur Infiltration für den 3. Februar 2022 (bzw. gemäss handschrift- licher Notiz für den 10. Februar 2022) inkl. Einwilligungserklärung für die invasive Schmerztherapie (act. II 28 f.) vor. Eine gesundheitlich bedingte Verhinderung zur Vornahme von Stellenbewerbungen ab Bekanntgabe der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 7 Prüfungsergebnisse im Juni 2022 ist damit jedoch keineswegs erstellt, zu- mal es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Lehre in dieser Zeit er- folgreich abzuschliessen und auch eine Stellenbewerbung vorzunehmen. Die geltend gemachten Rückenprobleme hinderten ihn nicht daran, sich für weitere Stellen zu bewerben. Andere Gründe, welche den Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen ermöglichen würden (vgl. AVIG-Praxis B320), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

E. 3.4 Zusammenfassend ist mit dem Beschwerdegegner von ungenügen- den Arbeitsbemühungen im massgebenden Beobachtungszeitraum auszu- gehen. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) nur ungenügend nachgekommen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

E. 3.5 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen.

E. 3.5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E.

E. 3.5.2 Bei der mit Verfügung vom 8. September 2022 (act. II 34-36) fest- gesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 (act. IIB 2-4) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen geht der Beschwerdegegner vom untersten Bereich des leichten Verschuldens aus (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dies hält in Würdi- gung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermes- sensprüfung stand (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (<www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/ Kreisschreiben/AVIG-Praxis; D79 Ziff. 1.A/1 bzw. 2) liegt die Anzahl Ein- stelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger Kündi- gungsfrist bei drei bis vier Tagen bzw. bei zweimonatiger Kündigungsfrist bei sechs bis acht Tagen, was auf den hier zur Diskussion stehenden Be- obachtungszeitraum analog anwendbar ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Es besteht mithin kein Anlass, die Sanktion von vier Einstelltagen aufzuheben bzw. das Sanktionsmass zu reduzieren.

E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 (act. IIB 2-4) sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 659 ALV KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 eine Lehre zum ... mit eidgenössischem Berufsattest (EBA; Akten des Amtes für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. II] 48, 50, 52, 74 f.). Am 15. Juli 2022 (Posteingang) meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 76 f.) und am

2. August 2022 (Posteingang) stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 31. Juli 2022 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIA] 44-47). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellung- nahme (act. II 60) stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom

8. September 2022 (act. II 34-36) wegen ungenügenden Arbeitsbemühun- gen vor Antragstellung ab dem 1. August 2022 für die Dauer von vier Ta- gen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AVA auf Einsprache (act. II 15, 25-32) hin mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 2-4) fest. B. Mit Eingabe vom 1. November 2022 (Postaufgabe) erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 19. Oktober 2022. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 (act. IIB 2-4). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwer- deführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Tagen. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 101.60 (act. IIA 6) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 5 scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundes- gericht {BGer}] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset- zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 2.4 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Ar- beitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2; vgl. auch Entscheid des BGer vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwer- deführer vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 eine Lehre zum ... EBA er- folgreich absolvierte. Die kantonale Prüfungskommission informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2022 über die mit Erfolg bestandene Abschlussprüfung und erteilte ihm gleichentags das Berufsat- test (act. II 52). In der Folge meldete er sich per 15. Juli 2022 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. II 76 f.) 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass versicherte Personen auch ohne ent- sprechende Aufforderung durch die Verwaltung im Rahmen der Schaden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 6 minderungspflicht zur Stellensuche verpflichtet sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei solchen, die kurz vor Abschluss der Ausbildung stehen, beginnt die Pflicht zur Stellensuche (spätestens) im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Prü- fungsergebnisse bzw. im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV, wenn diese zeitlich früher erfolgt (vgl. AVIG-Praxis ALE B319; zur Bedeutung von Ver- waltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Da der Beschwerdeführer bereits vor seiner Anmeldung beim RAV vom 15. Juli 2022 (act. II 76 f.), nämlich mit Schreiben vom 21. Juni 2022 über das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung informiert wurde (act. II 52), musste er bereits ab diesem Zeitpunkt um die Stellensuche bemüht sein. Dass er mit Empfang jenes Schreibens Kenntnis über den erfolgreichen Abschluss hatte, ergibt sich aus seinem Bewerbungsschrei- ben vom 29. Juni 2022 an C.________, führte er darin doch aus, seit einer Woche ... zu sein (act. II 83). Im Übrigen stellte ihm auch der Lehrbetrieb am 1. Juli 2022 ein Arbeitszeugnis aus, in welchem auf den erfolgreichen Ausbildungsabschluss hingewiesen wurde (act. II 48). In Anbetracht dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung den Beurtei- lungszeitraum für die Arbeitsbemühungen ab Schreiben vom 21. Juni 2022 (bzw. dessen tags darauf erfolgter Zustellung) bis 31. Juli 2022 festlegte (act. II 34; act. IIB 3). In diesem über einmonatigen Zeitraum weist der Be- schwerdeführer lediglich die erwähnte eine Bewerbung an C.________ aus (act. II 83); anderweitige Arbeitsbemühungen sind nicht belegt und werden auch nicht geltend gemacht. Dies ist mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genü- gend erachtet werden (vgl. E. 2.4 hiervor), im hier massgebenden Zeitraum offenkundig ungenügend. 3.3 Als Entschuldigungsgrund für die ungenügenden Arbeitsbemühun- gen macht der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Situation, nament- lich Rückenbeschwerden seit November 2020 geltend. Dies überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer legte der Verwaltung zwar eine (zweite) Ver- ordnung zur Physiotherapie vom 27. Oktober 2021 (act. II 30) sowie ein Aufgebot zur Infiltration für den 3. Februar 2022 (bzw. gemäss handschrift- licher Notiz für den 10. Februar 2022) inkl. Einwilligungserklärung für die invasive Schmerztherapie (act. II 28 f.) vor. Eine gesundheitlich bedingte Verhinderung zur Vornahme von Stellenbewerbungen ab Bekanntgabe der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 7 Prüfungsergebnisse im Juni 2022 ist damit jedoch keineswegs erstellt, zu- mal es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Lehre in dieser Zeit er- folgreich abzuschliessen und auch eine Stellenbewerbung vorzunehmen. Die geltend gemachten Rückenprobleme hinderten ihn nicht daran, sich für weitere Stellen zu bewerben. Andere Gründe, welche den Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen ermöglichen würden (vgl. AVIG-Praxis B320), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. 3.4 Zusammenfassend ist mit dem Beschwerdegegner von ungenügen- den Arbeitsbemühungen im massgebenden Beobachtungszeitraum auszu- gehen. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) nur ungenügend nachgekommen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 3.5 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 3.5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 8 3.5.2 Bei der mit Verfügung vom 8. September 2022 (act. II 34-36) fest- gesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 (act. IIB 2-4) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen geht der Beschwerdegegner vom untersten Bereich des leichten Verschuldens aus (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dies hält in Würdi- gung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermes- sensprüfung stand (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/ Kreisschreiben/AVIG-Praxis; D79 Ziff. 1.A/1 bzw. 2) liegt die Anzahl Ein- stelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger Kündi- gungsfrist bei drei bis vier Tagen bzw. bei zweimonatiger Kündigungsfrist bei sechs bis acht Tagen, was auf den hier zur Diskussion stehenden Be- obachtungszeitraum analog anwendbar ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Es besteht mithin kein Anlass, die Sanktion von vier Einstelltagen aufzuheben bzw. das Sanktionsmass zu reduzieren. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 (act. IIB 2-4) sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/659, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.