Verfügung vom 4. Oktober 2022
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. August 2006 unter Hinweis auf psychische Beschwer- den und Rückenschmerzen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 3). Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 (act. II 23) verneinte die IVB einen Anspruch auf Leistun- gen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Februar 2009, IV/2007/68221 (act. II 32), gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten an die IVB zurück zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung. In der Folge veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS B.________ (MEDAS-Gutachten vom 19. Februar 2010; act. II 50). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 (act. II 68) verneinte die IVB mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Leistungen. Ein hiergegen eingeleitetes Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil vom
13. Dezember 2010, IV/2010/1136 (act. II 75), zufolge Rückzugs der Be- schwerde als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. B. Nach Früherfassung (act. II 76) meldete sich die Versicherte am 10. Juni 2013 erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 79). Nach bidiszi- plinärer Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie FMH (Gutachten vom
27. November und 3. Dezember 2014; act. II 144.1 und 145.1), verneinte die IVB mit Verfügung vom 24. März 2015 mangels invalidisierenden Ge- sundheitsschadens den Anspruch auf Leistungen (act. II 151), was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. September 2016, IV/2015/413 (act. II 165), bestätigte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 3 C. Die Versicherte meldete sich am 2. Dezember 2021 unter Hinweis auf eine schizoaffektive Störung sowie eine chronische Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erneut bei der IVB zum Leis- tungsbezug an (act. II 169 S. 10). Diese holte medizinische Berichte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS E.________ (MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 [Akten der IV {act. IIA} 213.1] und MEDAS-Teilgutachten [act. IIA 213.2-213.4]). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 215) verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2022 den Anspruch auf Leistungen (act. IIA 217). D. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Vornahme weiterer Abklärungen und die Prüfung der Arbeitsfähigkeit durch einen unabhängigen Gutachter. Am 2. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein und am 21. No- vember 2022 stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Diese ging zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217), somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Mit Blick auf die Anmel- dung vom 2. Dezember 2021 (act. II 169 S. 10) sowie die sechsmonatige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 5 Frist des Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiernach) liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potentiellen Anspruchs auf eine Rente im Juni 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung ab dem
1. Januar 2022 Anwendung finden (vgl. dazu auch Rz. 9100 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 6 ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun- gen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe- reich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver- ändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 7 lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2. Dezem- ber 2021 (act. II 169 S. 10) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 24. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 8 (act. II 151; bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. September 2016, IV/2015/413 [act. II 165]) und der hier an- gefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217) eine (potentiell) anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetre- ten ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 24. März 2015 (act. II 151) massgeblich auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________ vom 27. November 2014 (act. II 144.1) und D.________ vom 3. Dezember 2014 (act. II 145.1). In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med. C.________ im Gutachten vom
27. November 2014 (act. II 144.1) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti- zierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einen Status nach PTBS (ICD-10 F43.1), unklare Zustände von Bewusstlo- sigkeit/Verdacht auf dissoziativen Stupor gemäss den Akten (ICD-10 F44.2), spezifische Phobie, gebessert (ICD-10 F40.2), akzentuierte Persön- lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und fehlende Ausbildung, mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z55/Z60.3; S. 9 Ziff. 4). Er hielt fest, eine Symptomatik im Sinne einer PTBS oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht nachweisbar. Die Beschwerdeführerin sei denn auch seit einigen Monaten nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (S. 10 f.). Subjektiv stünden die Schmerzen im Vordergrund (S. 11). In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. D.________ im Gutachten vom 3. Dezember 2014 (act. II 145.1) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dia- gnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chroni- sches, generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches Panvertebralsyn- drom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, eine Fingerpolyarthrose, radiologisch eine Gonarthrose links, Adipositas mit Body-Mass-Index von 40.64 kg/m2, laborchemisch eine Hepatopathie und anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom (S. 8 Ziff. III). Im Vordergrund stünden nicht soma- tisch abstützbare Beschwerden (S. 10). In somatisch-rheumatologischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in den von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 9 ihr ausgeübten Tätigkeiten als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen (S. 16). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, es habe nie eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (act. II 145.2). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) diagnostizierten Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (S. 7 Ziff. 4.2): - ICD-10 F 45.41: Chronifizierte, seit Jahren bestehende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - ICD-10 F 44.2: Unklare Zustände von Bewusstlosigkeit, hochgra- diger Verdacht auf dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) - ICD-10 F 22.0: Dermatozoenwahn; ED 2015 / EM 1998 - ICD-10 F 41.1: Generalisierte Angststörung - ICD-10 F 33.4: Rezidivierende depressive Störung; ggw. remittiert - ICD-10 Z 55: Funktionelle Analphabetin - ICD-10 Z 98.0: St. n. laparoskopischer, proximaler Magenbypass- operation 08/2016 - ICD-10 l10.00: Arterielle Hypertonie - ICD-10 M 54.90: Chronisches Panvertebralsyndrom - ICD-10 M 79.70: Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom Die Experten hielten fest, die Explorandin verfüge über wenig Ressourcen. Sie sei funktionelle Analphabetin, was ihre Möglichkeiten auf dem Arbeits- markt deutlich limitiere. Es ergäben sich aus gutachterlicher Sicht keine Hinweise auf Verdeutlichungen, Aggravation oder gar Simulationen. Für eine bewusstseinsnahe Selbstlimitierung oder einen sekundären Krank- heitsgewinn seien keine Hinweise ersichtlich (S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, aus internistischer Sicht bestünde seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatolo- gischer Sicht bestünden seit Jahren Schmerzen am Bewegungsapparat. Die leitliniengerechten Therapien hätten zu keinerlei Verbesserung der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 10 schwerden geführt. In der rheumatologischen Begutachtung von 2014 sei von einer chronischen Schmerzerkrankung ausgegangen und ein Fibro- myalgiesyndrom diagnostiziert worden. Zusätzlich sei die Diagnose einer DISH bei radiologisch typischen Befunden gestellt worden. Durch die nach- vollziehbaren Bewegungseinschränkungen, welche sich auch nicht durch physiotherapeutische Massnahmen namhaft verbessern würden, sei eine Funktionseinschränkung vorhanden, welche sich insbesondere bei körper- lich belastenden Tätigkeiten auch auf die Arbeitsfähigkeit ungünstig aus- wirke. Im Gegensatz zum bidisziplinären Gutachten vom 27. November 2014 und 3. Dezember 2014 seien auch schon zu diesem Zeitpunkt Verän- derungen und nachvollziehbare Einschränkungen dadurch vorhanden, wel- che sich auf die angestammte Tätigkeit als … negativ auswirkten. Somit sei überwiegend wahrscheinlich seit 2014 von einer anhaltend eingeschränk- ten Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit als … auszu- gehen. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeits- fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein komplexes psychiatrisches Leiden mit schwerem Gesundheitsschaden und nachhaltiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien vorhan- den, dominierten jedoch nicht direkt die Psychopathologie. Aufgrund der handicapierenden Fähigkeitsstörungen sei die Explorandin in allen Tätig- keiten unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes nicht mehr ein- satzfähig (0% arbeitsfähig, 100% arbeitsunfähig). Die Einschätzung gelte seit längerer Zeit, zumindest seit der Wiederanmeldung. Im Vergleich zum Referenzzeitpunkt finde sich das psychiatrische Störungsbild im Verlauf bis auf leichte graduelle Unterschiede, welche klinisch unerheblich einzuschät- zen seien, jedoch unverändert. Somit handle es sich um eine andere Be- wertung der Arbeitsfähigkeit desselben medizinischen Sachverhaltes (S. 10 f.). 3.3.2 Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2022 (Beschwerdebeilage [act. I] 2) führten Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, und Dr. phil. I.________, Psychotherapeutin, psychiatrische Dienste J.________, aus, die Patientin habe sich seit dem 23. Dezember 2021 in ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Sie diagnostizierten als Hauptdiagnose eine schizoaffektive Störung mit Dermatozoenwahn, gegenwärtig depressiv, und als weitere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 11 Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Anteilen, aktenanamnestisch PTBS sowie eine Angststörung (S. 1). Die Patientin klage bei Austritt v.a. über körperliche Schmerzen, Schlafstörungen und einen Dermatozoenwahn. Sie hielten zum psychopa- thologischen Befund u.a. fest, die Patientin sei formalgedanklich geordnet, verlangsamt und grübelnd, sie höre gelegentlich Stimmen, ohne diese Stimmen näher beschreiben zu können. Es lägen keine Ich-Störungen vor. Die Grundstimmung sei leicht bedrückt und die Patientin habe intermittie- rend Ausschläge zum depressiven Pol (S. 2 f.). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 12 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behand- lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut- achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander- seits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgut- achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.5 Die Experten Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ haben im MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) und in den MEDAS-Teilgutachten (act. IIA 213.2-213.4) die ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten vorgenommen. Sie haben sich sorg- fältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in den Beur- teilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) und die MEDAS-Teilgutachten von Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ (act. IIA 213.2-213.4) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen und erbringen vollen Beweis (E. 3.4.2 hiervor). 3.5.1 Im Einzelnen ist die Beurteilung von Dr. med. F.________, wonach sich in allgemeininternistischer Hinsicht keine Funktionseinschränkungen ergäben, überzeugend (act. IIA 213.2 S. 18). In rheumatologischer Hinsicht legte die Gutachterin schlüssig dar, dass die Mobilität im Rahmen des Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 13 achtens von 2014 zwar nicht eingeschränkt gewesen sei (keine orthopädi- schen Hilfsmittel), jedoch eine Verschlechterung der radiologischen Befun- de im Rahmen der neuerlichen Begutachtung nicht habe festgestellt wer- den können (act. IIA 213.3 S. 21). Es überzeugt, wenn die Expertin auf- grund der unveränderten radiologischen Befunde die Immobilität (Fortbe- wegung v.a. nur noch am Rollator) nicht nachvollziehen kann (act. IIA 213.3 S. 22). Die Expertin setzte sich eingehend mit der Frage auseinan- der, ob sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert habe: In der rheumatologischen Begutachtung im Dezember 2014 seien die gleichen Diagnosen wie in der aktuellen rheumatologischen Exploration gestellt worden und auch die bildgebenden Befunde hätten sich nicht verändert respektive verschlechtert (act. IIA 213.3 S. 28 Ziff. 8.4). Prof. Dr. med. G.________ führte in seiner Beurteilung nachvollziehbar aus, im Vordergrund der Beschwerden stünden weiterhin chronische Schmerzen. Diese seien von den Behandlern und Gutachtern bisher als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) oder neu als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F 45.41) beschrieben worden (act. IIA 213.4 S. 30). Seine Ein- schätzung überzeugt, wonach im Vergleich zum Referenzzeitpunkt allfällig eine minime Veränderung angegeben werden könne, wobei die subjektive Schmerzwahrnehmung angestiegen sein solle. Allerdings hätten die star- ken Schmerzen bereits den Auslöser für den Suizidversuch vom 24. April 2015 dargestellt, weshalb sich aus gutachterlicher Sicht keine klinisch rele- vante Veränderung ergebe. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass im Verlauf der chronischen Schmerzen die Behandlungsaktivitäten nicht nachvollziehbar angestiegen seien (act. IIA 213.4 S. 30). Betreffend die «Blockaden», welche Dr. med. C.________ im psychiatrischen Vorgutach- ten als unklare Zustände von Bewusstlosigkeit sowie Verdacht auf disso- ziativen Stupor eingeordnet habe, könnten in der hiesigen Untersuchung keine Veränderungen dargestellt werden (act. IIA 213.4 S. 30). Im Weiteren lägen keine Symptome einer PTBS vor (act. IIA 213.4 S. 31). Die Folge- störungen der traumatischen Erlebnisse seien durch die Behand- ler/Vorgutachter unterschiedlich eingeordnet und pauschal als Traumafol- gestörung, als Angststörung oder als Persönlichkeitsstörung nach Extrem- belastung gewertet worden. Dr. med. C.________ habe die Restsymptome
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 14 vornehmlich einer phobischen Angstsymptomatik zugeschrieben. So bleibe die diagnostische Einordnung dieses Symptomenkomplexes ein akademi- scher Akt, ohne dass sich im Verlauf klinisch nachhaltig hieran etwas geändert habe (act. IIA 213.4 S. 31). Der Experte legte nachvollziehbar und einleuchtend dar, dass im Vergleich zum Referenzzeitpunkt die wahnhafte Störung zwar neu im Verlauf diagnostiziert worden, jedoch offenbar schon deutlich vorher deren Erstmanifestation erfolgt sei, so dass das Störungs- bild zum Referenzzeitpunkt als bereits gegeben angesehen werden müsse (act. IIA 213.4 S. 32). Die hier massgebende Beurteilung durch den Exper- ten, dass das komplexe psychiatrische Störungsbild sich im Vergleich zum Referenzzeitpunkt bis auf leichte graduelle Unterschiede, welche klinisch als unerheblich einzuschätzen seien, unverändert zeige, ist schlüssig und überzeugt. Ebenfalls überzeugt die Schlussfolgerung, insofern neue Dia- gnosen gestellt würden, stellten diese sich als diagnostische andere Be- wertungen desselben medizinischen Sachverhaltes aus gutachterlicher Einschätzung dar (act. IIA 213.4 S. 33 Ziff. 7.1). 3.5.2 Nichts an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) zu ändern vermag der Austrittsbericht der psychiatri- schen Dienste J.________ vom 25. Juli 2022 (act. I 2). Denn dieser enthält kein Indiz, das gegen die Annahmen der Sachverständigen sprechen wür- de noch Anhaltspunkte für wesentliche Aspekte, die diese übersehen hät- ten; insbesondere findet sich darin kein Hinweis, dass sich der medizini- sche Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 24. März 2015 (act. II 151; vgl. E. 2.4.3 hiervor) verändert hätte. 3.6 Gestützt auf das schlüssige MEDAS-Gutachten ist erstellt, dass sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychischer (act. IIA 213.1 S. 8, 9,
11) als auch in somatischer (act. IIA 213.1 S. 10; act. IIA 213.2 S. 21; act. IIA 213.3 S. 21 f., 27 f.) Hinsicht nicht verändert hat, gibt doch der psychia- trische Experte explizit an, dass er eine andere Würdigung des gleichen Sachverhalts vorgenommen hat (act. IIA 213.4 S. 35 und 37). Dies ver- kennt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik (vgl. Beschwerde vom 26. Ok- tober 2022; Eingabe vom 2. November 2022), weshalb die von früheren Annahmen abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 15 psychiatrischen Gutachter Prof. Dr. med. G.________ gar nicht zum Tra- gen kommen kann. 3.7 Da eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keinen (medizinischen) Revisions- bzw. Neu- anmeldungsgrund darstellt (vgl. E. 2.4.2 hiervor) und ebenfalls kein Neu- anmeldungsgrund in erwerblicher Hinsicht ersichtlich ist, hat die Beschwer- deführerin weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Ergänzend ist einzig darauf hinzuweisen, dass wenn der mit Verweis auf die neue Begutachtung erfolgten Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie vollständig erwerbsunfähig sei, zu folgen wäre, diese Einschät- zung bei seit der Einreise grundsätzlich unverändertem Gesundheitszu- stand bereits damals Gültigkeit gehabt hätte und diesfalls ein Leistungsan- spruch mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen zu ver- neinen wäre; eine Frage, welche die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer im Nachgang zum Urteil vom 9. Februar 2009, IV/2007/68221 (act. II 32), getätigten Abklärungen deshalb nicht mehr abschliessend zu klären hatte, weil sich das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ergab. Eine Feststellung, die später auch vom hiesigen Gericht bestätigt wurde (VGE IV/2015/413 [act. II 165]) und bei weiterhin gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand wie dargelegt weiterhin Gültigkeit hat. Einer abschlies- senden Beurteilung der (leistungsspezifischen) versicherungsmässigen Voraussetzungen bedarf es deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht. 3.8 Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 16 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. 4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch vom 15. November 2022 um unentgelt- liche Rechtspflege (Posteingang am 21. November 2022). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfäl- ligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Beschwerde- beilage [act. IA] 1). Da das Verfahren zudem nicht als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist bezüglich der Verfahrenskosten gutzuheissen. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- befreit. 4.4 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 17 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217), somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Mit Blick auf die Anmel- dung vom 2. Dezember 2021 (act. II 169 S. 10) sowie die sechsmonatige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 5 Frist des Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiernach) liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potentiellen Anspruchs auf eine Rente im Juni 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung ab dem
- Januar 2022 Anwendung finden (vgl. dazu auch Rz. 9100 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 6 ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun- gen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe- reich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver- ändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 7 lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2. Dezem- ber 2021 (act. II 169 S. 10) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 24. März 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 8 (act. II 151; bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. September 2016, IV/2015/413 [act. II 165]) und der hier an- gefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217) eine (potentiell) anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetre- ten ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 24. März 2015 (act. II 151) massgeblich auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________ vom 27. November 2014 (act. II 144.1) und D.________ vom 3. Dezember 2014 (act. II 145.1). In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med. C.________ im Gutachten vom
- November 2014 (act. II 144.1) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti- zierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einen Status nach PTBS (ICD-10 F43.1), unklare Zustände von Bewusstlo- sigkeit/Verdacht auf dissoziativen Stupor gemäss den Akten (ICD-10 F44.2), spezifische Phobie, gebessert (ICD-10 F40.2), akzentuierte Persön- lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und fehlende Ausbildung, mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z55/Z60.3; S. 9 Ziff. 4). Er hielt fest, eine Symptomatik im Sinne einer PTBS oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht nachweisbar. Die Beschwerdeführerin sei denn auch seit einigen Monaten nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (S. 10 f.). Subjektiv stünden die Schmerzen im Vordergrund (S. 11). In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. D.________ im Gutachten vom 3. Dezember 2014 (act. II 145.1) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dia- gnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chroni- sches, generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches Panvertebralsyn- drom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, eine Fingerpolyarthrose, radiologisch eine Gonarthrose links, Adipositas mit Body-Mass-Index von 40.64 kg/m2, laborchemisch eine Hepatopathie und anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom (S. 8 Ziff. III). Im Vordergrund stünden nicht soma- tisch abstützbare Beschwerden (S. 10). In somatisch-rheumatologischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in den von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 9 ihr ausgeübten Tätigkeiten als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen (S. 16). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, es habe nie eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (act. II 145.2). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) diagnostizierten Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (S. 7 Ziff. 4.2): - ICD-10 F 45.41: Chronifizierte, seit Jahren bestehende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - ICD-10 F 44.2: Unklare Zustände von Bewusstlosigkeit, hochgra- diger Verdacht auf dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) - ICD-10 F 22.0: Dermatozoenwahn; ED 2015 / EM 1998 - ICD-10 F 41.1: Generalisierte Angststörung - ICD-10 F 33.4: Rezidivierende depressive Störung; ggw. remittiert - ICD-10 Z 55: Funktionelle Analphabetin - ICD-10 Z 98.0: St. n. laparoskopischer, proximaler Magenbypass- operation 08/2016 - ICD-10 l10.00: Arterielle Hypertonie - ICD-10 M 54.90: Chronisches Panvertebralsyndrom - ICD-10 M 79.70: Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom Die Experten hielten fest, die Explorandin verfüge über wenig Ressourcen. Sie sei funktionelle Analphabetin, was ihre Möglichkeiten auf dem Arbeits- markt deutlich limitiere. Es ergäben sich aus gutachterlicher Sicht keine Hinweise auf Verdeutlichungen, Aggravation oder gar Simulationen. Für eine bewusstseinsnahe Selbstlimitierung oder einen sekundären Krank- heitsgewinn seien keine Hinweise ersichtlich (S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, aus internistischer Sicht bestünde seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatolo- gischer Sicht bestünden seit Jahren Schmerzen am Bewegungsapparat. Die leitliniengerechten Therapien hätten zu keinerlei Verbesserung der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 10 schwerden geführt. In der rheumatologischen Begutachtung von 2014 sei von einer chronischen Schmerzerkrankung ausgegangen und ein Fibro- myalgiesyndrom diagnostiziert worden. Zusätzlich sei die Diagnose einer DISH bei radiologisch typischen Befunden gestellt worden. Durch die nach- vollziehbaren Bewegungseinschränkungen, welche sich auch nicht durch physiotherapeutische Massnahmen namhaft verbessern würden, sei eine Funktionseinschränkung vorhanden, welche sich insbesondere bei körper- lich belastenden Tätigkeiten auch auf die Arbeitsfähigkeit ungünstig aus- wirke. Im Gegensatz zum bidisziplinären Gutachten vom 27. November 2014 und 3. Dezember 2014 seien auch schon zu diesem Zeitpunkt Verän- derungen und nachvollziehbare Einschränkungen dadurch vorhanden, wel- che sich auf die angestammte Tätigkeit als … negativ auswirkten. Somit sei überwiegend wahrscheinlich seit 2014 von einer anhaltend eingeschränk- ten Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit als … auszu- gehen. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeits- fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein komplexes psychiatrisches Leiden mit schwerem Gesundheitsschaden und nachhaltiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien vorhan- den, dominierten jedoch nicht direkt die Psychopathologie. Aufgrund der handicapierenden Fähigkeitsstörungen sei die Explorandin in allen Tätig- keiten unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes nicht mehr ein- satzfähig (0% arbeitsfähig, 100% arbeitsunfähig). Die Einschätzung gelte seit längerer Zeit, zumindest seit der Wiederanmeldung. Im Vergleich zum Referenzzeitpunkt finde sich das psychiatrische Störungsbild im Verlauf bis auf leichte graduelle Unterschiede, welche klinisch unerheblich einzuschät- zen seien, jedoch unverändert. Somit handle es sich um eine andere Be- wertung der Arbeitsfähigkeit desselben medizinischen Sachverhaltes (S. 10 f.). 3.3.2 Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2022 (Beschwerdebeilage [act. I] 2) führten Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, und Dr. phil. I.________, Psychotherapeutin, psychiatrische Dienste J.________, aus, die Patientin habe sich seit dem 23. Dezember 2021 in ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Sie diagnostizierten als Hauptdiagnose eine schizoaffektive Störung mit Dermatozoenwahn, gegenwärtig depressiv, und als weitere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 11 Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Anteilen, aktenanamnestisch PTBS sowie eine Angststörung (S. 1). Die Patientin klage bei Austritt v.a. über körperliche Schmerzen, Schlafstörungen und einen Dermatozoenwahn. Sie hielten zum psychopa- thologischen Befund u.a. fest, die Patientin sei formalgedanklich geordnet, verlangsamt und grübelnd, sie höre gelegentlich Stimmen, ohne diese Stimmen näher beschreiben zu können. Es lägen keine Ich-Störungen vor. Die Grundstimmung sei leicht bedrückt und die Patientin habe intermittie- rend Ausschläge zum depressiven Pol (S. 2 f.). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 12 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behand- lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut- achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander- seits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgut- achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.5 Die Experten Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ haben im MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) und in den MEDAS-Teilgutachten (act. IIA 213.2-213.4) die ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten vorgenommen. Sie haben sich sorg- fältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in den Beur- teilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) und die MEDAS-Teilgutachten von Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ (act. IIA 213.2-213.4) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen und erbringen vollen Beweis (E. 3.4.2 hiervor). 3.5.1 Im Einzelnen ist die Beurteilung von Dr. med. F.________, wonach sich in allgemeininternistischer Hinsicht keine Funktionseinschränkungen ergäben, überzeugend (act. IIA 213.2 S. 18). In rheumatologischer Hinsicht legte die Gutachterin schlüssig dar, dass die Mobilität im Rahmen des Gut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 13 achtens von 2014 zwar nicht eingeschränkt gewesen sei (keine orthopädi- schen Hilfsmittel), jedoch eine Verschlechterung der radiologischen Befun- de im Rahmen der neuerlichen Begutachtung nicht habe festgestellt wer- den können (act. IIA 213.3 S. 21). Es überzeugt, wenn die Expertin auf- grund der unveränderten radiologischen Befunde die Immobilität (Fortbe- wegung v.a. nur noch am Rollator) nicht nachvollziehen kann (act. IIA 213.3 S. 22). Die Expertin setzte sich eingehend mit der Frage auseinan- der, ob sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert habe: In der rheumatologischen Begutachtung im Dezember 2014 seien die gleichen Diagnosen wie in der aktuellen rheumatologischen Exploration gestellt worden und auch die bildgebenden Befunde hätten sich nicht verändert respektive verschlechtert (act. IIA 213.3 S. 28 Ziff. 8.4). Prof. Dr. med. G.________ führte in seiner Beurteilung nachvollziehbar aus, im Vordergrund der Beschwerden stünden weiterhin chronische Schmerzen. Diese seien von den Behandlern und Gutachtern bisher als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) oder neu als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F 45.41) beschrieben worden (act. IIA 213.4 S. 30). Seine Ein- schätzung überzeugt, wonach im Vergleich zum Referenzzeitpunkt allfällig eine minime Veränderung angegeben werden könne, wobei die subjektive Schmerzwahrnehmung angestiegen sein solle. Allerdings hätten die star- ken Schmerzen bereits den Auslöser für den Suizidversuch vom 24. April 2015 dargestellt, weshalb sich aus gutachterlicher Sicht keine klinisch rele- vante Veränderung ergebe. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass im Verlauf der chronischen Schmerzen die Behandlungsaktivitäten nicht nachvollziehbar angestiegen seien (act. IIA 213.4 S. 30). Betreffend die «Blockaden», welche Dr. med. C.________ im psychiatrischen Vorgutach- ten als unklare Zustände von Bewusstlosigkeit sowie Verdacht auf disso- ziativen Stupor eingeordnet habe, könnten in der hiesigen Untersuchung keine Veränderungen dargestellt werden (act. IIA 213.4 S. 30). Im Weiteren lägen keine Symptome einer PTBS vor (act. IIA 213.4 S. 31). Die Folge- störungen der traumatischen Erlebnisse seien durch die Behand- ler/Vorgutachter unterschiedlich eingeordnet und pauschal als Traumafol- gestörung, als Angststörung oder als Persönlichkeitsstörung nach Extrem- belastung gewertet worden. Dr. med. C.________ habe die Restsymptome Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 14 vornehmlich einer phobischen Angstsymptomatik zugeschrieben. So bleibe die diagnostische Einordnung dieses Symptomenkomplexes ein akademi- scher Akt, ohne dass sich im Verlauf klinisch nachhaltig hieran etwas geändert habe (act. IIA 213.4 S. 31). Der Experte legte nachvollziehbar und einleuchtend dar, dass im Vergleich zum Referenzzeitpunkt die wahnhafte Störung zwar neu im Verlauf diagnostiziert worden, jedoch offenbar schon deutlich vorher deren Erstmanifestation erfolgt sei, so dass das Störungs- bild zum Referenzzeitpunkt als bereits gegeben angesehen werden müsse (act. IIA 213.4 S. 32). Die hier massgebende Beurteilung durch den Exper- ten, dass das komplexe psychiatrische Störungsbild sich im Vergleich zum Referenzzeitpunkt bis auf leichte graduelle Unterschiede, welche klinisch als unerheblich einzuschätzen seien, unverändert zeige, ist schlüssig und überzeugt. Ebenfalls überzeugt die Schlussfolgerung, insofern neue Dia- gnosen gestellt würden, stellten diese sich als diagnostische andere Be- wertungen desselben medizinischen Sachverhaltes aus gutachterlicher Einschätzung dar (act. IIA 213.4 S. 33 Ziff. 7.1). 3.5.2 Nichts an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) zu ändern vermag der Austrittsbericht der psychiatri- schen Dienste J.________ vom 25. Juli 2022 (act. I 2). Denn dieser enthält kein Indiz, das gegen die Annahmen der Sachverständigen sprechen wür- de noch Anhaltspunkte für wesentliche Aspekte, die diese übersehen hät- ten; insbesondere findet sich darin kein Hinweis, dass sich der medizini- sche Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 24. März 2015 (act. II 151; vgl. E. 2.4.3 hiervor) verändert hätte. 3.6 Gestützt auf das schlüssige MEDAS-Gutachten ist erstellt, dass sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychischer (act. IIA 213.1 S. 8, 9, 11) als auch in somatischer (act. IIA 213.1 S. 10; act. IIA 213.2 S. 21; act. IIA 213.3 S. 21 f., 27 f.) Hinsicht nicht verändert hat, gibt doch der psychia- trische Experte explizit an, dass er eine andere Würdigung des gleichen Sachverhalts vorgenommen hat (act. IIA 213.4 S. 35 und 37). Dies ver- kennt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik (vgl. Beschwerde vom 26. Ok- tober 2022; Eingabe vom 2. November 2022), weshalb die von früheren Annahmen abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 15 psychiatrischen Gutachter Prof. Dr. med. G.________ gar nicht zum Tra- gen kommen kann. 3.7 Da eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keinen (medizinischen) Revisions- bzw. Neu- anmeldungsgrund darstellt (vgl. E. 2.4.2 hiervor) und ebenfalls kein Neu- anmeldungsgrund in erwerblicher Hinsicht ersichtlich ist, hat die Beschwer- deführerin weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Ergänzend ist einzig darauf hinzuweisen, dass wenn der mit Verweis auf die neue Begutachtung erfolgten Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie vollständig erwerbsunfähig sei, zu folgen wäre, diese Einschät- zung bei seit der Einreise grundsätzlich unverändertem Gesundheitszu- stand bereits damals Gültigkeit gehabt hätte und diesfalls ein Leistungsan- spruch mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen zu ver- neinen wäre; eine Frage, welche die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer im Nachgang zum Urteil vom 9. Februar 2009, IV/2007/68221 (act. II 32), getätigten Abklärungen deshalb nicht mehr abschliessend zu klären hatte, weil sich das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ergab. Eine Feststellung, die später auch vom hiesigen Gericht bestätigt wurde (VGE IV/2015/413 [act. II 165]) und bei weiterhin gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand wie dargelegt weiterhin Gültigkeit hat. Einer abschlies- senden Beurteilung der (leistungsspezifischen) versicherungsmässigen Voraussetzungen bedarf es deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht. 3.8 Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 16 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. 4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch vom 15. November 2022 um unentgelt- liche Rechtspflege (Posteingang am 21. November 2022). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfäl- ligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Beschwerde- beilage [act. IA] 1). Da das Verfahren zudem nicht als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist bezüglich der Verfahrenskosten gutzuheissen. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- befreit. 4.4 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 17
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 649 IV ACT/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. September 2023 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Oktober 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. August 2006 unter Hinweis auf psychische Beschwer- den und Rückenschmerzen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 3). Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 (act. II 23) verneinte die IVB einen Anspruch auf Leistun- gen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Februar 2009, IV/2007/68221 (act. II 32), gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten an die IVB zurück zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung. In der Folge veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS B.________ (MEDAS-Gutachten vom 19. Februar 2010; act. II 50). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 (act. II 68) verneinte die IVB mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Leistungen. Ein hiergegen eingeleitetes Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil vom
13. Dezember 2010, IV/2010/1136 (act. II 75), zufolge Rückzugs der Be- schwerde als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. B. Nach Früherfassung (act. II 76) meldete sich die Versicherte am 10. Juni 2013 erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 79). Nach bidiszi- plinärer Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie FMH (Gutachten vom
27. November und 3. Dezember 2014; act. II 144.1 und 145.1), verneinte die IVB mit Verfügung vom 24. März 2015 mangels invalidisierenden Ge- sundheitsschadens den Anspruch auf Leistungen (act. II 151), was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. September 2016, IV/2015/413 (act. II 165), bestätigte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 3 C. Die Versicherte meldete sich am 2. Dezember 2021 unter Hinweis auf eine schizoaffektive Störung sowie eine chronische Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erneut bei der IVB zum Leis- tungsbezug an (act. II 169 S. 10). Diese holte medizinische Berichte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS E.________ (MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 [Akten der IV {act. IIA} 213.1] und MEDAS-Teilgutachten [act. IIA 213.2-213.4]). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 215) verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2022 den Anspruch auf Leistungen (act. IIA 217). D. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Vornahme weiterer Abklärungen und die Prüfung der Arbeitsfähigkeit durch einen unabhängigen Gutachter. Am 2. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein und am 21. No- vember 2022 stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Diese ging zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217), somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Mit Blick auf die Anmel- dung vom 2. Dezember 2021 (act. II 169 S. 10) sowie die sechsmonatige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 5 Frist des Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiernach) liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potentiellen Anspruchs auf eine Rente im Juni 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung ab dem
1. Januar 2022 Anwendung finden (vgl. dazu auch Rz. 9100 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 6 ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun- gen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe- reich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver- ändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 7 lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2. Dezem- ber 2021 (act. II 169 S. 10) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 24. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 8 (act. II 151; bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. September 2016, IV/2015/413 [act. II 165]) und der hier an- gefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217) eine (potentiell) anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetre- ten ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 24. März 2015 (act. II 151) massgeblich auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________ vom 27. November 2014 (act. II 144.1) und D.________ vom 3. Dezember 2014 (act. II 145.1). In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med. C.________ im Gutachten vom
27. November 2014 (act. II 144.1) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti- zierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einen Status nach PTBS (ICD-10 F43.1), unklare Zustände von Bewusstlo- sigkeit/Verdacht auf dissoziativen Stupor gemäss den Akten (ICD-10 F44.2), spezifische Phobie, gebessert (ICD-10 F40.2), akzentuierte Persön- lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und fehlende Ausbildung, mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z55/Z60.3; S. 9 Ziff. 4). Er hielt fest, eine Symptomatik im Sinne einer PTBS oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht nachweisbar. Die Beschwerdeführerin sei denn auch seit einigen Monaten nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (S. 10 f.). Subjektiv stünden die Schmerzen im Vordergrund (S. 11). In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. D.________ im Gutachten vom 3. Dezember 2014 (act. II 145.1) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dia- gnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chroni- sches, generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches Panvertebralsyn- drom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, eine Fingerpolyarthrose, radiologisch eine Gonarthrose links, Adipositas mit Body-Mass-Index von 40.64 kg/m2, laborchemisch eine Hepatopathie und anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom (S. 8 Ziff. III). Im Vordergrund stünden nicht soma- tisch abstützbare Beschwerden (S. 10). In somatisch-rheumatologischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in den von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 9 ihr ausgeübten Tätigkeiten als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen (S. 16). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, es habe nie eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (act. II 145.2). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) diagnostizierten Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (S. 7 Ziff. 4.2): - ICD-10 F 45.41: Chronifizierte, seit Jahren bestehende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - ICD-10 F 44.2: Unklare Zustände von Bewusstlosigkeit, hochgra- diger Verdacht auf dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) - ICD-10 F 22.0: Dermatozoenwahn; ED 2015 / EM 1998 - ICD-10 F 41.1: Generalisierte Angststörung - ICD-10 F 33.4: Rezidivierende depressive Störung; ggw. remittiert - ICD-10 Z 55: Funktionelle Analphabetin - ICD-10 Z 98.0: St. n. laparoskopischer, proximaler Magenbypass- operation 08/2016 - ICD-10 l10.00: Arterielle Hypertonie - ICD-10 M 54.90: Chronisches Panvertebralsyndrom - ICD-10 M 79.70: Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom Die Experten hielten fest, die Explorandin verfüge über wenig Ressourcen. Sie sei funktionelle Analphabetin, was ihre Möglichkeiten auf dem Arbeits- markt deutlich limitiere. Es ergäben sich aus gutachterlicher Sicht keine Hinweise auf Verdeutlichungen, Aggravation oder gar Simulationen. Für eine bewusstseinsnahe Selbstlimitierung oder einen sekundären Krank- heitsgewinn seien keine Hinweise ersichtlich (S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, aus internistischer Sicht bestünde seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatolo- gischer Sicht bestünden seit Jahren Schmerzen am Bewegungsapparat. Die leitliniengerechten Therapien hätten zu keinerlei Verbesserung der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 10 schwerden geführt. In der rheumatologischen Begutachtung von 2014 sei von einer chronischen Schmerzerkrankung ausgegangen und ein Fibro- myalgiesyndrom diagnostiziert worden. Zusätzlich sei die Diagnose einer DISH bei radiologisch typischen Befunden gestellt worden. Durch die nach- vollziehbaren Bewegungseinschränkungen, welche sich auch nicht durch physiotherapeutische Massnahmen namhaft verbessern würden, sei eine Funktionseinschränkung vorhanden, welche sich insbesondere bei körper- lich belastenden Tätigkeiten auch auf die Arbeitsfähigkeit ungünstig aus- wirke. Im Gegensatz zum bidisziplinären Gutachten vom 27. November 2014 und 3. Dezember 2014 seien auch schon zu diesem Zeitpunkt Verän- derungen und nachvollziehbare Einschränkungen dadurch vorhanden, wel- che sich auf die angestammte Tätigkeit als … negativ auswirkten. Somit sei überwiegend wahrscheinlich seit 2014 von einer anhaltend eingeschränk- ten Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit als … auszu- gehen. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeits- fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein komplexes psychiatrisches Leiden mit schwerem Gesundheitsschaden und nachhaltiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien vorhan- den, dominierten jedoch nicht direkt die Psychopathologie. Aufgrund der handicapierenden Fähigkeitsstörungen sei die Explorandin in allen Tätig- keiten unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes nicht mehr ein- satzfähig (0% arbeitsfähig, 100% arbeitsunfähig). Die Einschätzung gelte seit längerer Zeit, zumindest seit der Wiederanmeldung. Im Vergleich zum Referenzzeitpunkt finde sich das psychiatrische Störungsbild im Verlauf bis auf leichte graduelle Unterschiede, welche klinisch unerheblich einzuschät- zen seien, jedoch unverändert. Somit handle es sich um eine andere Be- wertung der Arbeitsfähigkeit desselben medizinischen Sachverhaltes (S. 10 f.). 3.3.2 Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2022 (Beschwerdebeilage [act. I] 2) führten Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, und Dr. phil. I.________, Psychotherapeutin, psychiatrische Dienste J.________, aus, die Patientin habe sich seit dem 23. Dezember 2021 in ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Sie diagnostizierten als Hauptdiagnose eine schizoaffektive Störung mit Dermatozoenwahn, gegenwärtig depressiv, und als weitere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 11 Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Anteilen, aktenanamnestisch PTBS sowie eine Angststörung (S. 1). Die Patientin klage bei Austritt v.a. über körperliche Schmerzen, Schlafstörungen und einen Dermatozoenwahn. Sie hielten zum psychopa- thologischen Befund u.a. fest, die Patientin sei formalgedanklich geordnet, verlangsamt und grübelnd, sie höre gelegentlich Stimmen, ohne diese Stimmen näher beschreiben zu können. Es lägen keine Ich-Störungen vor. Die Grundstimmung sei leicht bedrückt und die Patientin habe intermittie- rend Ausschläge zum depressiven Pol (S. 2 f.). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 12 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behand- lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut- achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander- seits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgut- achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.5 Die Experten Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ haben im MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) und in den MEDAS-Teilgutachten (act. IIA 213.2-213.4) die ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten vorgenommen. Sie haben sich sorg- fältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in den Beur- teilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) und die MEDAS-Teilgutachten von Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ (act. IIA 213.2-213.4) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen und erbringen vollen Beweis (E. 3.4.2 hiervor). 3.5.1 Im Einzelnen ist die Beurteilung von Dr. med. F.________, wonach sich in allgemeininternistischer Hinsicht keine Funktionseinschränkungen ergäben, überzeugend (act. IIA 213.2 S. 18). In rheumatologischer Hinsicht legte die Gutachterin schlüssig dar, dass die Mobilität im Rahmen des Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 13 achtens von 2014 zwar nicht eingeschränkt gewesen sei (keine orthopädi- schen Hilfsmittel), jedoch eine Verschlechterung der radiologischen Befun- de im Rahmen der neuerlichen Begutachtung nicht habe festgestellt wer- den können (act. IIA 213.3 S. 21). Es überzeugt, wenn die Expertin auf- grund der unveränderten radiologischen Befunde die Immobilität (Fortbe- wegung v.a. nur noch am Rollator) nicht nachvollziehen kann (act. IIA 213.3 S. 22). Die Expertin setzte sich eingehend mit der Frage auseinan- der, ob sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert habe: In der rheumatologischen Begutachtung im Dezember 2014 seien die gleichen Diagnosen wie in der aktuellen rheumatologischen Exploration gestellt worden und auch die bildgebenden Befunde hätten sich nicht verändert respektive verschlechtert (act. IIA 213.3 S. 28 Ziff. 8.4). Prof. Dr. med. G.________ führte in seiner Beurteilung nachvollziehbar aus, im Vordergrund der Beschwerden stünden weiterhin chronische Schmerzen. Diese seien von den Behandlern und Gutachtern bisher als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) oder neu als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F 45.41) beschrieben worden (act. IIA 213.4 S. 30). Seine Ein- schätzung überzeugt, wonach im Vergleich zum Referenzzeitpunkt allfällig eine minime Veränderung angegeben werden könne, wobei die subjektive Schmerzwahrnehmung angestiegen sein solle. Allerdings hätten die star- ken Schmerzen bereits den Auslöser für den Suizidversuch vom 24. April 2015 dargestellt, weshalb sich aus gutachterlicher Sicht keine klinisch rele- vante Veränderung ergebe. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass im Verlauf der chronischen Schmerzen die Behandlungsaktivitäten nicht nachvollziehbar angestiegen seien (act. IIA 213.4 S. 30). Betreffend die «Blockaden», welche Dr. med. C.________ im psychiatrischen Vorgutach- ten als unklare Zustände von Bewusstlosigkeit sowie Verdacht auf disso- ziativen Stupor eingeordnet habe, könnten in der hiesigen Untersuchung keine Veränderungen dargestellt werden (act. IIA 213.4 S. 30). Im Weiteren lägen keine Symptome einer PTBS vor (act. IIA 213.4 S. 31). Die Folge- störungen der traumatischen Erlebnisse seien durch die Behand- ler/Vorgutachter unterschiedlich eingeordnet und pauschal als Traumafol- gestörung, als Angststörung oder als Persönlichkeitsstörung nach Extrem- belastung gewertet worden. Dr. med. C.________ habe die Restsymptome
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 14 vornehmlich einer phobischen Angstsymptomatik zugeschrieben. So bleibe die diagnostische Einordnung dieses Symptomenkomplexes ein akademi- scher Akt, ohne dass sich im Verlauf klinisch nachhaltig hieran etwas geändert habe (act. IIA 213.4 S. 31). Der Experte legte nachvollziehbar und einleuchtend dar, dass im Vergleich zum Referenzzeitpunkt die wahnhafte Störung zwar neu im Verlauf diagnostiziert worden, jedoch offenbar schon deutlich vorher deren Erstmanifestation erfolgt sei, so dass das Störungs- bild zum Referenzzeitpunkt als bereits gegeben angesehen werden müsse (act. IIA 213.4 S. 32). Die hier massgebende Beurteilung durch den Exper- ten, dass das komplexe psychiatrische Störungsbild sich im Vergleich zum Referenzzeitpunkt bis auf leichte graduelle Unterschiede, welche klinisch als unerheblich einzuschätzen seien, unverändert zeige, ist schlüssig und überzeugt. Ebenfalls überzeugt die Schlussfolgerung, insofern neue Dia- gnosen gestellt würden, stellten diese sich als diagnostische andere Be- wertungen desselben medizinischen Sachverhaltes aus gutachterlicher Einschätzung dar (act. IIA 213.4 S. 33 Ziff. 7.1). 3.5.2 Nichts an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens vom 2. Juli 2022 (act. IIA 213.1) zu ändern vermag der Austrittsbericht der psychiatri- schen Dienste J.________ vom 25. Juli 2022 (act. I 2). Denn dieser enthält kein Indiz, das gegen die Annahmen der Sachverständigen sprechen wür- de noch Anhaltspunkte für wesentliche Aspekte, die diese übersehen hät- ten; insbesondere findet sich darin kein Hinweis, dass sich der medizini- sche Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 24. März 2015 (act. II 151; vgl. E. 2.4.3 hiervor) verändert hätte. 3.6 Gestützt auf das schlüssige MEDAS-Gutachten ist erstellt, dass sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychischer (act. IIA 213.1 S. 8, 9,
11) als auch in somatischer (act. IIA 213.1 S. 10; act. IIA 213.2 S. 21; act. IIA 213.3 S. 21 f., 27 f.) Hinsicht nicht verändert hat, gibt doch der psychia- trische Experte explizit an, dass er eine andere Würdigung des gleichen Sachverhalts vorgenommen hat (act. IIA 213.4 S. 35 und 37). Dies ver- kennt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik (vgl. Beschwerde vom 26. Ok- tober 2022; Eingabe vom 2. November 2022), weshalb die von früheren Annahmen abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 15 psychiatrischen Gutachter Prof. Dr. med. G.________ gar nicht zum Tra- gen kommen kann. 3.7 Da eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keinen (medizinischen) Revisions- bzw. Neu- anmeldungsgrund darstellt (vgl. E. 2.4.2 hiervor) und ebenfalls kein Neu- anmeldungsgrund in erwerblicher Hinsicht ersichtlich ist, hat die Beschwer- deführerin weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Ergänzend ist einzig darauf hinzuweisen, dass wenn der mit Verweis auf die neue Begutachtung erfolgten Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie vollständig erwerbsunfähig sei, zu folgen wäre, diese Einschät- zung bei seit der Einreise grundsätzlich unverändertem Gesundheitszu- stand bereits damals Gültigkeit gehabt hätte und diesfalls ein Leistungsan- spruch mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen zu ver- neinen wäre; eine Frage, welche die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer im Nachgang zum Urteil vom 9. Februar 2009, IV/2007/68221 (act. II 32), getätigten Abklärungen deshalb nicht mehr abschliessend zu klären hatte, weil sich das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ergab. Eine Feststellung, die später auch vom hiesigen Gericht bestätigt wurde (VGE IV/2015/413 [act. II 165]) und bei weiterhin gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand wie dargelegt weiterhin Gültigkeit hat. Einer abschlies- senden Beurteilung der (leistungsspezifischen) versicherungsmässigen Voraussetzungen bedarf es deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht. 3.8 Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. IIA 217) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 16 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. 4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch vom 15. November 2022 um unentgelt- liche Rechtspflege (Posteingang am 21. November 2022). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfäl- ligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Beschwerde- beilage [act. IA] 1). Da das Verfahren zudem nicht als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist bezüglich der Verfahrenskosten gutzuheissen. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- befreit. 4.4 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, IV/22/649, Seite 17 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.