Einspracheentscheid vom 19. September 2022
Sachverhalt
A. Die 1991 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 17 f., 23, 31, 33, 35). Per 8. September 2015 wurde D.________ vom Sozialdienst C.________ zur Beiständin der Versi- cherten (Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [ZGB; SR 210]) ernannt (Ernennungsurkunde vom
8. September 2015 [act. II 2]). Bei der Anmeldung zum Bezug von Ergän- zungsleistungen im November 2017 beauftragte bzw. bevollmächtigte die Versicherte den Sozialdienst C.________ bzw. die Beiständin D.________, ihre Interessen bezüglich Ergänzungsleistungen gegenüber der AKB oder der zuständigen AHV-Zweigstelle zu vertreten und sämtliche Korrespon- denz (Verfügungen, Abrechnungen etc.) entgegenzunehmen. Die AKB stellte in der Folge die Korrespondenz inklusive Leistungsverfügungen bzw. einen Einspracheentscheid bis und mit 18. Januar 2022 dem Sozialdienst C.________ bzw. der Beiständin D.________ zu (act. II 17 f., 22, 29 - 37), dies mit Ausnahme der Fragebeantwortung vom 17. Oktober 2018 (act. II
25) einer direkt von der Versicherten gestellten Anfrage und einer Verfü- gung vom 31. Oktober 2018 (act. II 23), welche ebenfalls direkt der Versi- cherten zugestellt wurde. Nachdem die AKB Kenntnis davon erhalten hatte, dass per 1. August 2020 E.________ vom Sozialdienst C.________ zur neuen Beiständin der Versi- cherten (Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB) ernannt worden war (Ernennungsurkunde vom 13. August 2020 [act. II 41]), stellte die AKB die Leistungsverfügung vom 7. Februar 2022 (act. II 39) dem Sozialdienst C.________ bzw. der neuen Beiständin E.________ zu. Mit E-Mail vom
21. Februar 2022 (im Gerichtsdossier) erkundigte sich die AKB beim Sozi- aldienst C.________, ob die Beistandschaft der Versicherten aufgehoben worden sei, worauf der Sozialdienst C.________ mit E-Mail vom 22. Fe- bruar 2022 (im Gerichtsdossier) mitteilte, die Versicherte sei weiterhin durch E.________ verbeiständet. Daraufhin stellte die AKB auch die weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 3 ren Leistungsverfügungen vom 7. März (zwei Verfügungen) und 22. April 2022 (act. II 39, 52 f., 54) dem Sozialdienst C.________ bzw. der Beistän- din E.________ zu. Am 20. Mai 2022 (act. II 55) erhob die Versicherte gegen die Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) und 22. April 2022 (act. II 54) Einsprache. Bezüglich der Verfügungen vom 7. März 2022 hielt die Versicherte fest, über diese sei sie erst am 6. April 2022 durch ihre Beiständin E.________ informiert worden. Eine weitere Verfügung vom 10. Juni 2022 (act. II 56) wurde in der Folge direkt an die Versicherte eröffnet. Am 25. Juli 2022 (act. II 61) ergänzte die Versicherte, vertreten durch die F.________, die Ein- sprache vom 20. Mai 2022 und beantragte, die beiden Verfügungen vom
7. März 2022 seien wiedererwägungsweise aufzuheben; die Einsprache sei zwar verspätet erfolgt, die Voraussetzungen der Wiedererwägung seien jedoch erfüllt. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2022 (act. II 62) trat die AKB auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Mit Schreiben vom 19. September 2022 (act. II 63) trat die AKB ebenfalls nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. B. Am 24. Oktober 2022 leitete die AKB eine mit "Einsprache gegen die Ver- fügung vom 19. September 2022" überschriebene Eingabe vom 20. Okto- ber 2022, verfasst durch die Beiständin der Versicherten, E.________, zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern "zur weiteren Behandlung" weiter. Darin beantragt die Beschwerdeführerin, un- ter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Einsprache vom
20. Mai 2022 gegen die Verfügungen vom 7. März 2022 – samt Ergänzung vom 25. Juli 2022 – entgegenzunehmen; eventualiter sei eine neue Rechtsmittelfrist für die Verfügungen vom 7. März 2022 anzusetzen. Am 9. November 2022 reichte die Beiständin der Beschwerdeführerin, E.________, aufforderungsgemäss eine Prozessvollmacht nach und teilte
– ebenfalls aufforderungsgemäss – mit Eingabe vom 25. November 2022 mit, sie habe der Beschwerdeführerin am 7. April 2022 die Verfügungen vom 7. März 2022 ausgehändigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2023 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Instruktionsrichter ersuchte die Beiständin der Versicherten, E.________, mit Schreiben vom 14. Februar 2023, das Sozialhilfedossier und die Beistandschaftsakten der Beschwerdeführerin je ab August 2020 dem Gericht zur kurzen Einsichtnahme zuzustellen. Mit Eingabe vom
1. März 2023 reichte die (rückwirkend) per 1. Dezember 2022 neu ernannte Beiständin der Beschwerdeführerin, B.________ vom Sozialdienst C.________ (Ernennungsurkunde vom 29. Dezember 2022; kombinierte Begleit- und Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 393 und Art. 394 Abs. 1 ZGB [Beistandschaftsakten {act. Ia}] unpaginiert), einzig die Beistand- schaftsakten der Beschwerdeführerin ein, da kein Sozialhilfedossier geführt werde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Nichteintretensentscheid vom 19. September 2022 (act. II 62). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 20. Mai 2022 (act. II 55) infolge Verspätung nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, je- derzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118 E. 2.2). 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 6 unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. analog BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). 2.4 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betrof- fenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die bei- den Verfügungen vom 7. März 2022 seien ausschliesslich der Beiständin eröffnet worden, die zu diesem Zeitpunkt keine Vertretungsrechte gehabt habe, da lediglich eine Begleitbeistandschaft bestanden habe. Die Be- schwerdeführerin habe die besagten Dokumente nicht erhalten. Folglich liege ein Fall einer "mangelhaften Eröffnung" von Verfügungen vor, woraus der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen dürfe. Demnach sei sie so zu stellen, dass die Möglichkeit ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht ein- geschränkt oder vereitelt werde. 3.2 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob die Einsprache vom 20. Mai 2022 (act. II 55) gegen die beiden Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) rechtzeitig erhoben wurde und in diesem Zusammenhang insbeson- dere, ob in Bezug auf die beiden Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) allenfalls eine mangelhafte Eröffnung vorliegt. 3.2.1 Vorab festzuhalten ist, dass – wie die Beschwerdeführerin zutref- fend festhält (Beschwerde S. 1 Ziff. 1) – die Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB als vertretungslose Hilfestellung konzipiert ist; sie bezweckt, eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitend zu unterstützen, ohne deren Handlungsfähigkeit und Handlungs- freiheit einzuschränken (YVO BIDERBOST in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2022, Art. 393 N. 1 f.). 3.2.2 Seit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im No- vember 2017 war die Beschwerdeführerin bezüglich Ergänzungsleistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 7 gegenüber der Beschwerdegegnerin durch den Sozialdienst C.________ bzw. die damalige Begleitbeiständin D.________ vertreten, dies aufgrund eine gewillkürte Vollmacht (act. II 1/11) und nicht aufgrund der Ernennung von D.________ als Begleitbeiständin (act. II 2; vgl. E. 3.2.1 hiervor). An dieser gewillkürten Vollmacht zugunsten des Sozialdienstes C.________ änderte sich auch nichts, als per 1. August 2020 mit E.________ eine neue Begleitbeiständin ernannt wurde (act. II 41). Die im November 2017 ausge- stellte gewillkürte Vollmacht zugunsten des Sozialdienstes C.________ bzw. der jeweiligen Begleitbestandsperson wurde auch nie widderrufen. Erst als die Umwandlung der Begleitbeistandschaft von E.________ am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Oktober 2022 in eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft in Kombi- nation erfolgte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2), wurde die gewill- kürte Vollmacht durch eine gesetzliche Vertretung (vgl. YVO BIDERBOST, a.a.O., Art. 394 N. 1) abgelöst. Folglich vertrat im Zeitpunkt der Eröffnung der beiden Verfügungen vom
7. März 2022 (act. II 52 f.) der Sozialdienst C.________ bzw. die damalige Begleitbeiständin E.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin die Interessen der Beschwerdeführerin bezüglich Ergänzungsleistungen ge- stützt auf die gewillkürte Vollmacht vom November 2017 (act. II 1/11). In- dem die beiden Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) an den Sozialdienst C.________ bzw. an die Beiständin E.________ und nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt wurden, ist die Eröffnung korrekt erfolgt und die Einsprachefrist fing mit der Zustellung an den Sozialdienst C.________ an zu laufen. Damit ist die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2022 (act. II 55) offensichtlich nicht innerhalb der 30tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) und somit verspätet erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid vom
19. September 2022 (act. II 62) nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Beiständin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- A.________ (A-Post-Plus) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- März 2023 reichte die (rückwirkend) per 1. Dezember 2022 neu ernannte Beiständin der Beschwerdeführerin, B.________ vom Sozialdienst C.________ (Ernennungsurkunde vom 29. Dezember 2022; kombinierte Begleit- und Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 393 und Art. 394 Abs. 1 ZGB [Beistandschaftsakten {act. Ia}] unpaginiert), einzig die Beistand- schaftsakten der Beschwerdeführerin ein, da kein Sozialhilfedossier geführt werde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Nichteintretensentscheid vom 19. September 2022 (act. II 62). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 20. Mai 2022 (act. II 55) infolge Verspätung nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, je- derzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118 E. 2.2). 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 6 unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. analog BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). 2.4 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betrof- fenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die bei- den Verfügungen vom 7. März 2022 seien ausschliesslich der Beiständin eröffnet worden, die zu diesem Zeitpunkt keine Vertretungsrechte gehabt habe, da lediglich eine Begleitbeistandschaft bestanden habe. Die Be- schwerdeführerin habe die besagten Dokumente nicht erhalten. Folglich liege ein Fall einer "mangelhaften Eröffnung" von Verfügungen vor, woraus der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen dürfe. Demnach sei sie so zu stellen, dass die Möglichkeit ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht ein- geschränkt oder vereitelt werde. 3.2 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob die Einsprache vom 20. Mai 2022 (act. II 55) gegen die beiden Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) rechtzeitig erhoben wurde und in diesem Zusammenhang insbeson- dere, ob in Bezug auf die beiden Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) allenfalls eine mangelhafte Eröffnung vorliegt. 3.2.1 Vorab festzuhalten ist, dass – wie die Beschwerdeführerin zutref- fend festhält (Beschwerde S. 1 Ziff. 1) – die Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB als vertretungslose Hilfestellung konzipiert ist; sie bezweckt, eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitend zu unterstützen, ohne deren Handlungsfähigkeit und Handlungs- freiheit einzuschränken (YVO BIDERBOST in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2022, Art. 393 N. 1 f.). 3.2.2 Seit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im No- vember 2017 war die Beschwerdeführerin bezüglich Ergänzungsleistungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 7 gegenüber der Beschwerdegegnerin durch den Sozialdienst C.________ bzw. die damalige Begleitbeiständin D.________ vertreten, dies aufgrund eine gewillkürte Vollmacht (act. II 1/11) und nicht aufgrund der Ernennung von D.________ als Begleitbeiständin (act. II 2; vgl. E. 3.2.1 hiervor). An dieser gewillkürten Vollmacht zugunsten des Sozialdienstes C.________ änderte sich auch nichts, als per 1. August 2020 mit E.________ eine neue Begleitbeiständin ernannt wurde (act. II 41). Die im November 2017 ausge- stellte gewillkürte Vollmacht zugunsten des Sozialdienstes C.________ bzw. der jeweiligen Begleitbestandsperson wurde auch nie widderrufen. Erst als die Umwandlung der Begleitbeistandschaft von E.________ am
- Oktober 2022 in eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft in Kombi- nation erfolgte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2), wurde die gewill- kürte Vollmacht durch eine gesetzliche Vertretung (vgl. YVO BIDERBOST, a.a.O., Art. 394 N. 1) abgelöst. Folglich vertrat im Zeitpunkt der Eröffnung der beiden Verfügungen vom
- März 2022 (act. II 52 f.) der Sozialdienst C.________ bzw. die damalige Begleitbeiständin E.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin die Interessen der Beschwerdeführerin bezüglich Ergänzungsleistungen ge- stützt auf die gewillkürte Vollmacht vom November 2017 (act. II 1/11). In- dem die beiden Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) an den Sozialdienst C.________ bzw. an die Beiständin E.________ und nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt wurden, ist die Eröffnung korrekt erfolgt und die Einsprachefrist fing mit der Zustellung an den Sozialdienst C.________ an zu laufen. Damit ist die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2022 (act. II 55) offensichtlich nicht innerhalb der 30tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) und somit verspätet erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid vom
- September 2022 (act. II 62) nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 8
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Beiständin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - A.________ (A-Post-Plus) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 640 EL KNB/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Mai 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch ihre Beiständin B.________, Sozialdienst C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 17 f., 23, 31, 33, 35). Per 8. September 2015 wurde D.________ vom Sozialdienst C.________ zur Beiständin der Versi- cherten (Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [ZGB; SR 210]) ernannt (Ernennungsurkunde vom
8. September 2015 [act. II 2]). Bei der Anmeldung zum Bezug von Ergän- zungsleistungen im November 2017 beauftragte bzw. bevollmächtigte die Versicherte den Sozialdienst C.________ bzw. die Beiständin D.________, ihre Interessen bezüglich Ergänzungsleistungen gegenüber der AKB oder der zuständigen AHV-Zweigstelle zu vertreten und sämtliche Korrespon- denz (Verfügungen, Abrechnungen etc.) entgegenzunehmen. Die AKB stellte in der Folge die Korrespondenz inklusive Leistungsverfügungen bzw. einen Einspracheentscheid bis und mit 18. Januar 2022 dem Sozialdienst C.________ bzw. der Beiständin D.________ zu (act. II 17 f., 22, 29 - 37), dies mit Ausnahme der Fragebeantwortung vom 17. Oktober 2018 (act. II
25) einer direkt von der Versicherten gestellten Anfrage und einer Verfü- gung vom 31. Oktober 2018 (act. II 23), welche ebenfalls direkt der Versi- cherten zugestellt wurde. Nachdem die AKB Kenntnis davon erhalten hatte, dass per 1. August 2020 E.________ vom Sozialdienst C.________ zur neuen Beiständin der Versi- cherten (Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB) ernannt worden war (Ernennungsurkunde vom 13. August 2020 [act. II 41]), stellte die AKB die Leistungsverfügung vom 7. Februar 2022 (act. II 39) dem Sozialdienst C.________ bzw. der neuen Beiständin E.________ zu. Mit E-Mail vom
21. Februar 2022 (im Gerichtsdossier) erkundigte sich die AKB beim Sozi- aldienst C.________, ob die Beistandschaft der Versicherten aufgehoben worden sei, worauf der Sozialdienst C.________ mit E-Mail vom 22. Fe- bruar 2022 (im Gerichtsdossier) mitteilte, die Versicherte sei weiterhin durch E.________ verbeiständet. Daraufhin stellte die AKB auch die weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 3 ren Leistungsverfügungen vom 7. März (zwei Verfügungen) und 22. April 2022 (act. II 39, 52 f., 54) dem Sozialdienst C.________ bzw. der Beistän- din E.________ zu. Am 20. Mai 2022 (act. II 55) erhob die Versicherte gegen die Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) und 22. April 2022 (act. II 54) Einsprache. Bezüglich der Verfügungen vom 7. März 2022 hielt die Versicherte fest, über diese sei sie erst am 6. April 2022 durch ihre Beiständin E.________ informiert worden. Eine weitere Verfügung vom 10. Juni 2022 (act. II 56) wurde in der Folge direkt an die Versicherte eröffnet. Am 25. Juli 2022 (act. II 61) ergänzte die Versicherte, vertreten durch die F.________, die Ein- sprache vom 20. Mai 2022 und beantragte, die beiden Verfügungen vom
7. März 2022 seien wiedererwägungsweise aufzuheben; die Einsprache sei zwar verspätet erfolgt, die Voraussetzungen der Wiedererwägung seien jedoch erfüllt. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2022 (act. II 62) trat die AKB auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Mit Schreiben vom 19. September 2022 (act. II 63) trat die AKB ebenfalls nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. B. Am 24. Oktober 2022 leitete die AKB eine mit "Einsprache gegen die Ver- fügung vom 19. September 2022" überschriebene Eingabe vom 20. Okto- ber 2022, verfasst durch die Beiständin der Versicherten, E.________, zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern "zur weiteren Behandlung" weiter. Darin beantragt die Beschwerdeführerin, un- ter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Einsprache vom
20. Mai 2022 gegen die Verfügungen vom 7. März 2022 – samt Ergänzung vom 25. Juli 2022 – entgegenzunehmen; eventualiter sei eine neue Rechtsmittelfrist für die Verfügungen vom 7. März 2022 anzusetzen. Am 9. November 2022 reichte die Beiständin der Beschwerdeführerin, E.________, aufforderungsgemäss eine Prozessvollmacht nach und teilte
– ebenfalls aufforderungsgemäss – mit Eingabe vom 25. November 2022 mit, sie habe der Beschwerdeführerin am 7. April 2022 die Verfügungen vom 7. März 2022 ausgehändigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2023 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Instruktionsrichter ersuchte die Beiständin der Versicherten, E.________, mit Schreiben vom 14. Februar 2023, das Sozialhilfedossier und die Beistandschaftsakten der Beschwerdeführerin je ab August 2020 dem Gericht zur kurzen Einsichtnahme zuzustellen. Mit Eingabe vom
1. März 2023 reichte die (rückwirkend) per 1. Dezember 2022 neu ernannte Beiständin der Beschwerdeführerin, B.________ vom Sozialdienst C.________ (Ernennungsurkunde vom 29. Dezember 2022; kombinierte Begleit- und Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 393 und Art. 394 Abs. 1 ZGB [Beistandschaftsakten {act. Ia}] unpaginiert), einzig die Beistand- schaftsakten der Beschwerdeführerin ein, da kein Sozialhilfedossier geführt werde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Nichteintretensentscheid vom 19. September 2022 (act. II 62). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 20. Mai 2022 (act. II 55) infolge Verspätung nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, je- derzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118 E. 2.2). 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 6 unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. analog BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). 2.4 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betrof- fenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die bei- den Verfügungen vom 7. März 2022 seien ausschliesslich der Beiständin eröffnet worden, die zu diesem Zeitpunkt keine Vertretungsrechte gehabt habe, da lediglich eine Begleitbeistandschaft bestanden habe. Die Be- schwerdeführerin habe die besagten Dokumente nicht erhalten. Folglich liege ein Fall einer "mangelhaften Eröffnung" von Verfügungen vor, woraus der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen dürfe. Demnach sei sie so zu stellen, dass die Möglichkeit ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht ein- geschränkt oder vereitelt werde. 3.2 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob die Einsprache vom 20. Mai 2022 (act. II 55) gegen die beiden Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) rechtzeitig erhoben wurde und in diesem Zusammenhang insbeson- dere, ob in Bezug auf die beiden Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) allenfalls eine mangelhafte Eröffnung vorliegt. 3.2.1 Vorab festzuhalten ist, dass – wie die Beschwerdeführerin zutref- fend festhält (Beschwerde S. 1 Ziff. 1) – die Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB als vertretungslose Hilfestellung konzipiert ist; sie bezweckt, eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitend zu unterstützen, ohne deren Handlungsfähigkeit und Handlungs- freiheit einzuschränken (YVO BIDERBOST in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2022, Art. 393 N. 1 f.). 3.2.2 Seit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im No- vember 2017 war die Beschwerdeführerin bezüglich Ergänzungsleistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 7 gegenüber der Beschwerdegegnerin durch den Sozialdienst C.________ bzw. die damalige Begleitbeiständin D.________ vertreten, dies aufgrund eine gewillkürte Vollmacht (act. II 1/11) und nicht aufgrund der Ernennung von D.________ als Begleitbeiständin (act. II 2; vgl. E. 3.2.1 hiervor). An dieser gewillkürten Vollmacht zugunsten des Sozialdienstes C.________ änderte sich auch nichts, als per 1. August 2020 mit E.________ eine neue Begleitbeiständin ernannt wurde (act. II 41). Die im November 2017 ausge- stellte gewillkürte Vollmacht zugunsten des Sozialdienstes C.________ bzw. der jeweiligen Begleitbestandsperson wurde auch nie widderrufen. Erst als die Umwandlung der Begleitbeistandschaft von E.________ am
11. Oktober 2022 in eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft in Kombi- nation erfolgte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2), wurde die gewill- kürte Vollmacht durch eine gesetzliche Vertretung (vgl. YVO BIDERBOST, a.a.O., Art. 394 N. 1) abgelöst. Folglich vertrat im Zeitpunkt der Eröffnung der beiden Verfügungen vom
7. März 2022 (act. II 52 f.) der Sozialdienst C.________ bzw. die damalige Begleitbeiständin E.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin die Interessen der Beschwerdeführerin bezüglich Ergänzungsleistungen ge- stützt auf die gewillkürte Vollmacht vom November 2017 (act. II 1/11). In- dem die beiden Verfügungen vom 7. März 2022 (act. II 52 f.) an den Sozialdienst C.________ bzw. an die Beiständin E.________ und nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt wurden, ist die Eröffnung korrekt erfolgt und die Einsprachefrist fing mit der Zustellung an den Sozialdienst C.________ an zu laufen. Damit ist die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2022 (act. II 55) offensichtlich nicht innerhalb der 30tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) und somit verspätet erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid vom
19. September 2022 (act. II 62) nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023, EL/22/640, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Beiständin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- A.________ (A-Post-Plus) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.