Verfügung vom 26. September 2022
Sachverhalt
A. Die am 8. September 2003 geborene A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurde im März 2018 von ihren Eltern unter Hinweis auf eine Lernbehinderung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB sprach der Versicherten verschiedene be- rufliche Massnahmen zu und erteilte insbesondere Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 als … (AB 19). Mit dem Abschluss der Ausbildung (vgl. AB 39) erlangte die Versicherte ein Diplom als "…" (AB 35/2). Anschliessend erteilte die IVB Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 2. August bis 19. Septem- ber 2021 (AB 40), veranlasste eine "Arbeitsmarktliche Medizinische Ab- klärung AMA" vom 20. September bis 15. Oktober 2021 (AB 42; siehe dazu AB 45) und sprach der Versicherten einen weiteren Arbeitsversuch mit Coaching vom 16. November 2021 bis 31. Januar 2022 zu (AB 48). In me- dizinsicher Hinsicht holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 25. April 2022 (AB 59) ein und verneinte – gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 61, 66) – mit Verfügung vom 26. September 2022 (AB 68) einen Ren- tenanspruch mangels eines erstellten invalidisierenden Gesundheitsscha- dens. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 18. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie, es sei festzustellen, dass bei ihr ein Invaliditätsgrad von über 40 % vorliege, und es seien ihr die entsprechen- den gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegen- heit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2022 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Entgegen der For- mulierung in der Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 2) ist der strittige Rentenanspruch in einem rechtsgestalten- den Urteil zu entscheiden. Daher fehlt es dem Feststellungsbegehren auf- grund des Prinzips der Subsidiarität (vgl. dazu vgl. dazu BGE 122 V 28 E. 2b S. 30; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; MARKUS MÜLLER, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 4 pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) an einem schutzwürdi- gen Interesse. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Während die angefochtene Verfügung (vom 26. September 2022 [AB 68]) nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, läge der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die hier zu beurteilende Anmeldung zum Leistungsbezug für Erwachsene vom 8. März 2018 (Posteingang; AB 2) und darauf, dass die am 8. September 2003 ge- borene Beschwerdeführern (vgl. AB 3/2) nach der Vollendung des 18. Al- tersjahres frühestens ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Invaliden- rente hätte (Art. 29 Abs. 1 IVG), vor dem 1. Januar 2022. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Rentenanspruch nicht entsteht, solange die ver- sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. hinten E. 2.4) und die Beschwerdeführerin nach der Voll- endung des 18. Altersjahres – unterbrochen durch eine Ferienabwesenheit
– noch bis zum 31. Januar 2022 Taggelder der IV bezog (vgl. AB 40, 42, 48). Folglich kann ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Februar 2022 entstanden sein, weshalb die Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Den Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 23. Februar 2016 (AB 4) hielten Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und Dr. phil. D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, fest, es bestünden eine Begabung im Bereich einer Lernbehinderung und ein im Einzeltestver- fahren zur Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit mittels HAWIK-IV er- mittelter Gesamt-Intelligenzquotient (IQ) von 81. Das Leistungsprofil sei relativ ausgeglichen mit teilweise unterdurchschnittlichen, mehrheitlich grenzwertigen und einzelnen altersgerechten Leistungen. Es entspreche damit demjenigen der Testung von Mai 2013 (vgl. dazu AB 8/4 f.). Die ge- zeigten Lern- und Leistungsschwierigkeiten seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine diffuse Hirnschädigung im Zusammenhang mit einer möglichen Vernachlässigung und Mangelernährung im Säuglingsalter zurückzuführen. In allen bisherigen Abklärungen hätte eine Begabung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 7 Bereich einer Lernbehinderung objektiviert werden können. Testpsycholo- gisch sei lediglich eine leichte Lernbehinderung nachzuweisen, im Schulall- tag seien die Einschränkungen deutlicher und entsprächen einer schweren Lernbehinderung. Dies sei sicherlich darauf zurückzuführen, dass die Be- schwerdeführerin von der Eins-zu-eins-Situation stark profitiere, die Leis- tungen jedoch dann nicht selbstständig in einer Gruppe erbringen könne. In der aktuellen Abklärung habe die Beschwerdeführerin das typische Muster von Kindern mit einer Lernbehinderung gezeigt: Einfache, bildhafte und konkrete Lernhinhalte würden relativ sicher und mehrheitlich normgerecht bearbeitet. Bei zunehmender Komplexität, Reizdichte, Mehrstufigkeit und zunehmendem Abstraktionsgrad der Aufgaben zeigten sich deutliche Leis- tungsbeeinträchtigungen. Daneben wirke die Beschwerdeführerin kognitiv wenig flexibel, zeige ein verlangsamtes Auffassungsvermögen und ein re- duziertes Verständnis für logische Zusammenhänge. Andere pädagogische Massnahmen als die bereits bestehenden reduzierten individuellen schuli- schen Lernziele wurden nicht empfohlen. 3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, diagnostizierte in der Stellung- nahme vom 16. Mai 2018 (AB 10) neuropsychologische Defizite in ver- schiedenen Bereichen (selektive Aufmerksamkeit reduziert, geteilte Auf- merksamkeit auditiv reduziert, Mosaik-Test reduziert, Figurenerinnern re- duziert, Geschichten merken: sehr auffällig, Wortschatz reduziert) auf dem Boden einer diffusen kleinkindlichen Hirnschädigung. Sie bejahte, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, der die Beschwerdeführerin in ihrer Berufs- wahl oder bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin benötige eine enge Führung und Kontrolle. Aufgaben müssten ihr vorgezeigt und vorgemacht werden. Dauerndes Repetieren der Tätigkeiten sei wichtig. 3.1.3 Zwischen dem 20. September und dem 15. Oktober 2021 absolvier- te die Beschwerdeführerin eine Arbeitsmarktliche Medizinische Abklärung AMA (nachfolgend: AMA) bei der Abklärungsstelle F.________ (vgl. dazu E. 3.1.4 hiernach). In diesem Rahmen erfolgte unter anderem eine neuro- psychologische Abklärung durch lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, welche im Bericht vom 4. Oktober 2021 (AB 45/25-33)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 8 leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exe- kutivfunktionen, Sprache, Zahlenverarbeitung und Visuokonstruktion mit/bei einer Lernbehinderung (IQ 79; ICD-10 F81.9) und einer aktenanamnesti- schen diffusen kindlichen Hirnschädigung diagnostizierte (AB 45/32). Es bestünden einerseits intellektuelle Minderleistungen im Bereich einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9), andererseits kognitive Einschränkungen, welche die Lernbehinderung begleiteten. Mit überwiegender Wahrschein- lichkeit bestünden diese Einschränkungen schon seit immer, würden mög- licherweise mit einer diffusen kleinkindlichen Hirnschädigung zusammen- hängen und hätten zu einer verzögerten Entwicklung geführt. Eine Teilleis- tungsstörung sei nicht zu diagnostizieren. Es lägen keine anderen Diagno- sen mit Einfluss auf das kognitive Leistungsniveau vor. Verglichen mit Gleichaltrigen sei das gesamte Profil mit den objektivierten Defiziten, zu- sammen mit den klinischen Auffälligkeiten, als leichte neuropsychologische Störung zu werten. Intellektuelle und kognitive Fertigkeiten seien nicht zwei voneinander unabhängige Bereiche. Die intellektuellen Einschränkungen beeinflussten die kognitiven Leistungen negativ. Gleichzeitig könnten aus- geprägte kognitive Defizite die Ergebnisse in einem Intelligenztest negativ beeinflussen. Die unterdurchschnittliche Intelligenz führe dazu, dass weni- ger Strategien zur Kompensation von kognitiven, aber auch psychischen Problemen vorlägen (AB 45/31). Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich nicht vollumfänglich erklären, weshalb die Beschwerdeführerin die Attestausbildung nicht geschafft habe. Zwar sei sie im Altersvergleich bei komplexeren Aufgaben klar langsamer, jedoch ausreichend lernfähig. Zu- dem sei nach einem Erwerb von Routine ein höheres Arbeitstempo mög- lich. Andere Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien daher wahrscheinlich, auch wenn im beruflichen Alltag die Schwierigkeiten grös- ser ausfallen könnten als bei der neuropsychologischen Untersuchung. In einer angepassten Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin möglichst wenig in ihren Handlungen unterbrochen werden und sie sollte ihre Tätigkeiten seriell und nicht parallel abarbeiten können (z.B. nicht mehrere Bestellun- gen gleichzeitig aufnehmen). Die Abläufe seien ihr wiederholt in einfachen Worten und mit konkreten Beispielen zu erklären. Sie brauche etwas mehr Zeit als andere (inkl. verlängerte Einarbeitungszeit bei neuen Aufgaben), und der Zeitdruck sei eher gering zu halten. Für Rechenaufgaben benötige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 9 die Beschwerdeführerin einen Taschenrechner, und Aufgaben sollten keine hohen Anforderungen an die visuell-räumlichen Fähigkeiten sowie an die Sprache (Lesen und Verständnis) stellen. Hinweise auf eine verminderte zeitliche Belastbarkeit bestünden keine (AB 45/32). 3.1.4 Im Bericht der Abklärungsstelle F.________ vom 27. Oktober 2021 (AB 45/1-11) wurden gestützt auf die Ergebnisse der praktischen Abklärung Tätigkeiten im praktischen produktiven Bereich, welche strukturgleich und eher von repetitivem Charakter seien, als geeignet beschrieben. Die In- struktion habe die Beschwerdeführerin am besten durch Vordemonstration, anhand eines Musters oder einfacher mündlicher Erklärungen in Teilschrit- ten verarbeitet. Für die Arbeitsausführung benötige sie mehr Zeit und sollte die Aufträge nacheinander ausführen können. Zeitdruck sollte dosiert an die Beschwerdeführerin weitergegeben werden (AB 45/7). Im medizinischen Teil des Abklärungsberichts hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leichte kognitive Minderleis- tungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Sprache, Zahlenverarbeitung und Visuokonstruktion mit/bei einer Lernbehinderung (IQ 79; ICD-10 F81.9) und einer vorbeschriebenen diffusen kindlichen Hirn- schädigung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dia- gnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (AB 45/9 Ziff. 6.1 f.). Gestützt auf die Ergebnisse der praktischen Abklärung, die Er- kenntnisse der neuropsychologischen Abklärung von lic. phil G.________ (vgl. dazu E. 3.1.3 hiervor) und die Angaben der Eltern der Beschwerdefüh- rerin sowie einer eigenen Untersuchung bestätigte er die im Rahmen der Abklärung gezeigte Leistung von 55 % bei vollzeitlichem Arbeitsvolumen. Hierzu hielt er fest, dass in Anbetracht der Stabilität der Defizite bei gleich- zeitig hoher Arbeitsmotivation davon ausgegangen werden müsse, dass die zusätzlich zur Lernbehinderung bestehende frühkindliche diffuse Hirn- schädigung die Einschränkungen begründe, was vor allem unter Stress sichtbar werde. Da sich die Beobachtungen innerhalb der letzten Jahre kaum mehr verändert hätten, sei von einer stabilen Einschränkung auszu- gehen. In einer angepassten Tätigkeit mit einer zugewandten Umgebung mit möglichst wenig Ablenkung, einfachen und seriellen Arbeiten, mit enger Begleitung, bei der die Übernahme von Verantwortung eher vermieden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 10 werden sollte und ein Coach zu empfehlen wäre, bestehe bei einer vollzeit- lichen Präsenz eine Leistungsfähigkeit von 55 %. Die Qualitätsanforderun- gen habe die Beschwerdeführerin mehrheitlich erfüllen können. Diese Leis- tung könne sie nur in einem ihr optimal angepassten Setting erreichen, wo ihr Wohlwollen entgegengebracht werde und sie engmaschig von einer Bezugsperson begleitet werde (AB 45/9 f.). 3.1.5 Die RAD-Ärztin med. pract. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und für Pädiatrie, diagnostizierte in der Beurteilung vom
25. April 2022 (AB 59) leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Sprache, Zahlenverarbeitung und Visuokonstruktion mit/bei einer Lernbedinderung (IQ 79; ICD-10 F81.9) und einer diffusen frühkindlichen Hirnschädigung (AB 59/5 f.) und hielt fest, auf- grund des Verlaufs sei es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bleibende Einschränkungen habe. Diese seien in der AMA beschrieben und es könne darauf abgestellt werden. Der kleinkindliche Hirnschaden wegen Mangelernährung und Vernachlässigung im Heim in … sei eine Schädigung, die die geistige Entwicklung in unterschiedlichem Ausmass störe und eine Entwicklungsverzögerung ausmache. Da die Schädigung über einen langen Zeitraum des sich noch entwickelnden kindlichen Ge- hirns eintreten könne, seien auch die Ursachen mannigfaltig und unter- schiedlich. So könnte in diesem Falle auch an Gewaltanwendung im ersten Lebensjahr im Heim gedacht werden oder wegen Mangelernährung an eine dauernde Unterzuckerung mit Absterben von Nervenzellen oder eine mas- sive Deprivation. Bei einer frühkindlichen Hirnschädigung könnten neben motorischen Funktionen (bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden) auch Funktionen des Zentralnervensystems beeinträchtigt sein. Da die Schädigung in der Regel nicht wieder rückgängig zu machen und damit irreversibel sei, gebe es auch keine ursächliche oder heilende Behandlung. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine Hirnschädigung vorliege. Gestützt auf die medizinischen Akten ergäben sich per 16. Oktober 2021 Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, obwohl die IQ-Leistung über 70 liege. Die Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien und blieben stabil (AB 59/7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 11 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Trotz der grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be- richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 12 abhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2022 (AB 68) vornehmlich mit Verweis auf die erhobe- ne Lernbehinderung mit einer IQ-Leistung von zuletzt 79 das Bestehen eines anspruchserheblichen Gesundheitsschadens. Ihr ist zwar insoweit beizupflichten, dass nach konstanter Rechtsprechung alleine bei Vorliegen einer Intelligenzminderung mit einem IQ von über 70 Punkten ein invali- denversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden regelmäs- sig verneint wird. Jedoch kommt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
24. Juni 2020, 8C_302/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang betreffend die Stellungnahme des RAD vom
25. April 2022 (AB 59) ausführte, darin werde eine (zusätzliche) Hirnschä- digung lediglich als möglich postuliert, weshalb sie nicht mit dem erforderli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei (AB 68/2), ist dies aktenwidrig. Denn die RAD-Ärztin med. pract. I.________ bezeichnete in Übereinstimmung mit den weiteren medizini- schen Akten das Vorliegen einer Hirnschädigung vielmehr ausdrücklich als überwiegend wahrscheinlich und ging zudem von einer negativen Wech- selwirkung mit der Minderintelligenz aus (vgl. AB 59/7). Auch wenn ent- sprechende bildgebende bzw. apparative Befunde in den Akten nicht vor- liegen (vgl. AB 59/6), wurde zumindest im Rahmen der fachärztlichen klini- schen Untersuchung der Beschwerdeführerin anlässlich der AMA eine von der verminderten Intelligenzleistung losgelöste – das heisst eine ei- genständige – kognitive Minderleistung aufgrund einer diffusen frühkindli- chen Hirnschädigung bestätigt (vgl. AB 45/9 Ziff. 6.3). Auch der pauschale Ausschluss eines allfällig daraus resultierenden invalidisierenden Gesund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 13 heitsschadens alleine mit der Begründung, die frühkindlich erlebte Ver- nachlässigung (vgl. dazu AB 51/9-16) sei psychosozial bedingt gewesen, geht fehl. Die Hirnschädigung wurde denn auch vom RAD als irreversibel beschrieben (vgl. AB 68/2). Insgesamt bestehen damit verschiedene Hin- weise auf eine neben der unbestrittenen Intelligenzminderung existierende Hirnschädigung und einen dadurch im Gesamtkontext resultierenden mög- licherweise anspruchsrelevanten Gesundheitsschaden. 3.3.2 Die RAD-Ärztin stützte sich in der zusammenfassenden Aktenbeur- teilung vom 25. April 2022 (AB 59) im Wesentlichen auf die Ergebnisse der wiederholten neuropsychologischen Abklärungen von 2010, 2013, 2016 und 2021 (vgl. AB 4, 8, 45/25 ff.), die Ausbildungsberichte (AB 15, 20, 22, 25, 29, 39), die Beurteilung des behandelnden Kinder- und Jungendpsych- iaters (AB 4) und die Ergebnisse der AMA (AB 45). Ihr lagen damit zwar sämtliche aktenkundigen medizinischen und ausbildungsbezogenen Unter- lagen vor, jedoch stellen diese keinen lückenlosen Befund dar, aus wel- chem ein feststehender medizinischer Sachverhalt hervorginge, weshalb der Aktenbeurteilung kein Beweiswert zukommt. So sind den Akten hin- sichtlich der von der RAD-Ärztin als erstellt bzw. für die Arbeitsfähigkeit relevant eingestuften Hirnschädigung keine bisher erfolgte vertiefte neuro- logische oder bildgebende Abklärung zu entnehmen. Auch zur frühkindlich erlebten Deprivation sind bis auf zwei Berichte des Spitals J.________ zwi- schen August 2004 und August 2005 (AB 51/9-16) keine weitergehenden echtzeitlichen kindermedizinischen Unterlagen eingeholt worden. Alleine die wiederholt durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen, anläss- lich welcher insbesondere IQ-Testungen vorgenommen wurden, bieten ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, soweit sie angesichts des jeweiligen Alters der Be- schwerdeführerin überhaupt hierauf Bezug nahmen. Eine vertiefte fachärzt- liche Untersuchung mit den Testergebnissen ist sodann bis anhin nicht erfolgt, erweist sich aber im vorliegenden Fall als unerlässlich. Denn es war bzw. ist Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologsicher Defizite einzuschätzen, während neuropsychologische Abklärungen lediglich – aber immerhin – eine Zusatzuntersuchung darstellen (Entscheid des BGer vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Die klinische Untersuchung mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 14 Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bil- det denn auch die wichtigste Grundalge der ärztlichen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit (Entscheid des BGer vom 7. Juni 2021, 8C_138/2021, E. 4.2). Dies hat für den vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als neben der beschriebenen verminderten Intelligenzleistung kognitive Einschrän- kungen im Zusammenhang mit einer offenbar schwierig fassbaren (vgl. etwa AB 59/6 f.) Hirnschädigung zur Diskussion stehen und neuropsycho- logische Abklärungen den Nachweis einer organischen Hirnverletzung nicht zu erbringen vermögen (vgl. Entscheid des BGer vom 18. August 2022, 8C_115/2022, E. 4.2). Daran vermögen auch die aktenkundige kinderpsychiatrische Abklärung vom 23. Februar 2016 (AB 4), die den Fokus auf das schulische Leistungs- vermögen und auf gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderliche (heil)pädagogische Massnahmen legte, und der psychiatrische Mitbericht anlässlich der AMA (vgl. AB 45/8-10) nichts zu ändern. Letzterer be- schränkte sich auf einen groben psychiatrischen Befund (vgl. AB 45/8 in fine) und gibt ansonsten die Ergebnisse der eingeholten neuropsychologi- schen Abklärung wieder. Insoweit erlauben beide psychiatrischen Untersu- chungen augenscheinlich auch keine zuverlässige Überprüfung einer allfäl- lig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Rahmen des von der Rechtspre- chung vorgesehenen strukturierten normativen Beweisverfahrens (vgl. E. 2.3 vorne). 3.3.3 Betreffend die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit verwies die RAD-Ärztin med. pract. I.________ in der Stellungnahme vom
25. April 2022 (AB 59/6 f.) sinngemäss auf die Beurteilung der AMA (vgl. dazu AB 45), wobei aus der Verweisung nicht klar hervorgeht, ob sie ledig- lich den beschriebenen Einschränkungen zustimmte oder sich auch der im AMA-Bericht attestierten Arbeitsfähigkeit und dem beschriebenen Zumut- barkeitsprofil anschloss. Auf diese anlässlich der AMA ermittelte Arbeits- fähigkeit kann indes ebenfalls nicht unbesehen abgestellt werden, da die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen recht- sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesund- heitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch Eingliede- rungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 15 Arbeitsleistung zu beantworten ist (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Sep- tember 2021, 8C_170/2021, E. 5.1.2.2 mit Hinweisen). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin die Attestausbildung (EBA-Lehre) wegen Überforderung nicht abzuschliessen vermochte und lediglich die Ausbildung auf PrA-Niveau mit zusätzlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit absolvierte, auch wenn nach aktuellem Stand der medi- zinischen Akten nicht restlos klar ist, ob das Verfehlen des ursprünglichen Ausbildungsziels auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist oder nicht (vgl. AB 45/9; vgl. auch AB 45/7 Ziff. 4.2). Die allfällig medizinisch- theoretisch reduzierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie ein entspre- chendes Zumutbarkeitsprofil sind demnach ebenfalls unzureichend abge- klärt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt in diagnos- tischer Hinsicht und bezüglich der funktionellen Auswirkungen im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) unvollständig abgeklärt. Die Beschwerde ist daher – soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2)
– dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
26. September 2022 (AB 68) aufzuheben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie vorab die medizinischen Akten vervollständige bzw. aktualisiere und hernach im Rahmen eines versiche- rungsexternen polydisziplinären Gutachtens nach Art. 44 ATSG – mindes- tens die Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie umfassend – den medizinischen Sachverhalt und das funktionelle Leis- tungsvermögen interdisziplinär abkläre sowie anschliessend neu verfüge (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Falls gestützt auf das noch einzuholende Gutachten von einem Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähig- keit auszugehen wäre, wären von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklärungen zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie das Bestehen einer Frühinvalidität (vgl. Art. 26 Abs. 6 IVV) zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 16 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Entsprechend der angemessenen Honorarnote der B.________ vom
28. November 2022 (in den Gerichtsakten; vgl. dazu auch Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für franzö- sischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehält- lich der nachfolgenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 Dezember 2009, abrufbar unter www.vgb.justice.be.ch Rubrik: The- men/Kosten/unentgeltliche Rechtspflege) sind die von der Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1'670.30 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. Fr. 1'670.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 631 IV WIS/ISD/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. April 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 8. September 2003 geborene A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurde im März 2018 von ihren Eltern unter Hinweis auf eine Lernbehinderung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB sprach der Versicherten verschiedene be- rufliche Massnahmen zu und erteilte insbesondere Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 als … (AB 19). Mit dem Abschluss der Ausbildung (vgl. AB 39) erlangte die Versicherte ein Diplom als "…" (AB 35/2). Anschliessend erteilte die IVB Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 2. August bis 19. Septem- ber 2021 (AB 40), veranlasste eine "Arbeitsmarktliche Medizinische Ab- klärung AMA" vom 20. September bis 15. Oktober 2021 (AB 42; siehe dazu AB 45) und sprach der Versicherten einen weiteren Arbeitsversuch mit Coaching vom 16. November 2021 bis 31. Januar 2022 zu (AB 48). In me- dizinsicher Hinsicht holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 25. April 2022 (AB 59) ein und verneinte – gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 61, 66) – mit Verfügung vom 26. September 2022 (AB 68) einen Ren- tenanspruch mangels eines erstellten invalidisierenden Gesundheitsscha- dens. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 18. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie, es sei festzustellen, dass bei ihr ein Invaliditätsgrad von über 40 % vorliege, und es seien ihr die entsprechen- den gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegen- heit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehält- lich der nachfolgenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2022 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Entgegen der For- mulierung in der Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 2) ist der strittige Rentenanspruch in einem rechtsgestalten- den Urteil zu entscheiden. Daher fehlt es dem Feststellungsbegehren auf- grund des Prinzips der Subsidiarität (vgl. dazu vgl. dazu BGE 122 V 28 E. 2b S. 30; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; MARKUS MÜLLER, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 4 pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) an einem schutzwürdi- gen Interesse. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Während die angefochtene Verfügung (vom 26. September 2022 [AB 68]) nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, läge der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die hier zu beurteilende Anmeldung zum Leistungsbezug für Erwachsene vom 8. März 2018 (Posteingang; AB 2) und darauf, dass die am 8. September 2003 ge- borene Beschwerdeführern (vgl. AB 3/2) nach der Vollendung des 18. Al- tersjahres frühestens ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Invaliden- rente hätte (Art. 29 Abs. 1 IVG), vor dem 1. Januar 2022. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Rentenanspruch nicht entsteht, solange die ver- sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. hinten E. 2.4) und die Beschwerdeführerin nach der Voll- endung des 18. Altersjahres – unterbrochen durch eine Ferienabwesenheit
– noch bis zum 31. Januar 2022 Taggelder der IV bezog (vgl. AB 40, 42, 48). Folglich kann ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Februar 2022 entstanden sein, weshalb die Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Den Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 23. Februar 2016 (AB 4) hielten Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und Dr. phil. D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, fest, es bestünden eine Begabung im Bereich einer Lernbehinderung und ein im Einzeltestver- fahren zur Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit mittels HAWIK-IV er- mittelter Gesamt-Intelligenzquotient (IQ) von 81. Das Leistungsprofil sei relativ ausgeglichen mit teilweise unterdurchschnittlichen, mehrheitlich grenzwertigen und einzelnen altersgerechten Leistungen. Es entspreche damit demjenigen der Testung von Mai 2013 (vgl. dazu AB 8/4 f.). Die ge- zeigten Lern- und Leistungsschwierigkeiten seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine diffuse Hirnschädigung im Zusammenhang mit einer möglichen Vernachlässigung und Mangelernährung im Säuglingsalter zurückzuführen. In allen bisherigen Abklärungen hätte eine Begabung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 7 Bereich einer Lernbehinderung objektiviert werden können. Testpsycholo- gisch sei lediglich eine leichte Lernbehinderung nachzuweisen, im Schulall- tag seien die Einschränkungen deutlicher und entsprächen einer schweren Lernbehinderung. Dies sei sicherlich darauf zurückzuführen, dass die Be- schwerdeführerin von der Eins-zu-eins-Situation stark profitiere, die Leis- tungen jedoch dann nicht selbstständig in einer Gruppe erbringen könne. In der aktuellen Abklärung habe die Beschwerdeführerin das typische Muster von Kindern mit einer Lernbehinderung gezeigt: Einfache, bildhafte und konkrete Lernhinhalte würden relativ sicher und mehrheitlich normgerecht bearbeitet. Bei zunehmender Komplexität, Reizdichte, Mehrstufigkeit und zunehmendem Abstraktionsgrad der Aufgaben zeigten sich deutliche Leis- tungsbeeinträchtigungen. Daneben wirke die Beschwerdeführerin kognitiv wenig flexibel, zeige ein verlangsamtes Auffassungsvermögen und ein re- duziertes Verständnis für logische Zusammenhänge. Andere pädagogische Massnahmen als die bereits bestehenden reduzierten individuellen schuli- schen Lernziele wurden nicht empfohlen. 3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, diagnostizierte in der Stellung- nahme vom 16. Mai 2018 (AB 10) neuropsychologische Defizite in ver- schiedenen Bereichen (selektive Aufmerksamkeit reduziert, geteilte Auf- merksamkeit auditiv reduziert, Mosaik-Test reduziert, Figurenerinnern re- duziert, Geschichten merken: sehr auffällig, Wortschatz reduziert) auf dem Boden einer diffusen kleinkindlichen Hirnschädigung. Sie bejahte, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, der die Beschwerdeführerin in ihrer Berufs- wahl oder bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin benötige eine enge Führung und Kontrolle. Aufgaben müssten ihr vorgezeigt und vorgemacht werden. Dauerndes Repetieren der Tätigkeiten sei wichtig. 3.1.3 Zwischen dem 20. September und dem 15. Oktober 2021 absolvier- te die Beschwerdeführerin eine Arbeitsmarktliche Medizinische Abklärung AMA (nachfolgend: AMA) bei der Abklärungsstelle F.________ (vgl. dazu E. 3.1.4 hiernach). In diesem Rahmen erfolgte unter anderem eine neuro- psychologische Abklärung durch lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, welche im Bericht vom 4. Oktober 2021 (AB 45/25-33)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 8 leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exe- kutivfunktionen, Sprache, Zahlenverarbeitung und Visuokonstruktion mit/bei einer Lernbehinderung (IQ 79; ICD-10 F81.9) und einer aktenanamnesti- schen diffusen kindlichen Hirnschädigung diagnostizierte (AB 45/32). Es bestünden einerseits intellektuelle Minderleistungen im Bereich einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9), andererseits kognitive Einschränkungen, welche die Lernbehinderung begleiteten. Mit überwiegender Wahrschein- lichkeit bestünden diese Einschränkungen schon seit immer, würden mög- licherweise mit einer diffusen kleinkindlichen Hirnschädigung zusammen- hängen und hätten zu einer verzögerten Entwicklung geführt. Eine Teilleis- tungsstörung sei nicht zu diagnostizieren. Es lägen keine anderen Diagno- sen mit Einfluss auf das kognitive Leistungsniveau vor. Verglichen mit Gleichaltrigen sei das gesamte Profil mit den objektivierten Defiziten, zu- sammen mit den klinischen Auffälligkeiten, als leichte neuropsychologische Störung zu werten. Intellektuelle und kognitive Fertigkeiten seien nicht zwei voneinander unabhängige Bereiche. Die intellektuellen Einschränkungen beeinflussten die kognitiven Leistungen negativ. Gleichzeitig könnten aus- geprägte kognitive Defizite die Ergebnisse in einem Intelligenztest negativ beeinflussen. Die unterdurchschnittliche Intelligenz führe dazu, dass weni- ger Strategien zur Kompensation von kognitiven, aber auch psychischen Problemen vorlägen (AB 45/31). Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich nicht vollumfänglich erklären, weshalb die Beschwerdeführerin die Attestausbildung nicht geschafft habe. Zwar sei sie im Altersvergleich bei komplexeren Aufgaben klar langsamer, jedoch ausreichend lernfähig. Zu- dem sei nach einem Erwerb von Routine ein höheres Arbeitstempo mög- lich. Andere Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien daher wahrscheinlich, auch wenn im beruflichen Alltag die Schwierigkeiten grös- ser ausfallen könnten als bei der neuropsychologischen Untersuchung. In einer angepassten Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin möglichst wenig in ihren Handlungen unterbrochen werden und sie sollte ihre Tätigkeiten seriell und nicht parallel abarbeiten können (z.B. nicht mehrere Bestellun- gen gleichzeitig aufnehmen). Die Abläufe seien ihr wiederholt in einfachen Worten und mit konkreten Beispielen zu erklären. Sie brauche etwas mehr Zeit als andere (inkl. verlängerte Einarbeitungszeit bei neuen Aufgaben), und der Zeitdruck sei eher gering zu halten. Für Rechenaufgaben benötige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 9 die Beschwerdeführerin einen Taschenrechner, und Aufgaben sollten keine hohen Anforderungen an die visuell-räumlichen Fähigkeiten sowie an die Sprache (Lesen und Verständnis) stellen. Hinweise auf eine verminderte zeitliche Belastbarkeit bestünden keine (AB 45/32). 3.1.4 Im Bericht der Abklärungsstelle F.________ vom 27. Oktober 2021 (AB 45/1-11) wurden gestützt auf die Ergebnisse der praktischen Abklärung Tätigkeiten im praktischen produktiven Bereich, welche strukturgleich und eher von repetitivem Charakter seien, als geeignet beschrieben. Die In- struktion habe die Beschwerdeführerin am besten durch Vordemonstration, anhand eines Musters oder einfacher mündlicher Erklärungen in Teilschrit- ten verarbeitet. Für die Arbeitsausführung benötige sie mehr Zeit und sollte die Aufträge nacheinander ausführen können. Zeitdruck sollte dosiert an die Beschwerdeführerin weitergegeben werden (AB 45/7). Im medizinischen Teil des Abklärungsberichts hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leichte kognitive Minderleis- tungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Sprache, Zahlenverarbeitung und Visuokonstruktion mit/bei einer Lernbehinderung (IQ 79; ICD-10 F81.9) und einer vorbeschriebenen diffusen kindlichen Hirn- schädigung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dia- gnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (AB 45/9 Ziff. 6.1 f.). Gestützt auf die Ergebnisse der praktischen Abklärung, die Er- kenntnisse der neuropsychologischen Abklärung von lic. phil G.________ (vgl. dazu E. 3.1.3 hiervor) und die Angaben der Eltern der Beschwerdefüh- rerin sowie einer eigenen Untersuchung bestätigte er die im Rahmen der Abklärung gezeigte Leistung von 55 % bei vollzeitlichem Arbeitsvolumen. Hierzu hielt er fest, dass in Anbetracht der Stabilität der Defizite bei gleich- zeitig hoher Arbeitsmotivation davon ausgegangen werden müsse, dass die zusätzlich zur Lernbehinderung bestehende frühkindliche diffuse Hirn- schädigung die Einschränkungen begründe, was vor allem unter Stress sichtbar werde. Da sich die Beobachtungen innerhalb der letzten Jahre kaum mehr verändert hätten, sei von einer stabilen Einschränkung auszu- gehen. In einer angepassten Tätigkeit mit einer zugewandten Umgebung mit möglichst wenig Ablenkung, einfachen und seriellen Arbeiten, mit enger Begleitung, bei der die Übernahme von Verantwortung eher vermieden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 10 werden sollte und ein Coach zu empfehlen wäre, bestehe bei einer vollzeit- lichen Präsenz eine Leistungsfähigkeit von 55 %. Die Qualitätsanforderun- gen habe die Beschwerdeführerin mehrheitlich erfüllen können. Diese Leis- tung könne sie nur in einem ihr optimal angepassten Setting erreichen, wo ihr Wohlwollen entgegengebracht werde und sie engmaschig von einer Bezugsperson begleitet werde (AB 45/9 f.). 3.1.5 Die RAD-Ärztin med. pract. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und für Pädiatrie, diagnostizierte in der Beurteilung vom
25. April 2022 (AB 59) leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Sprache, Zahlenverarbeitung und Visuokonstruktion mit/bei einer Lernbedinderung (IQ 79; ICD-10 F81.9) und einer diffusen frühkindlichen Hirnschädigung (AB 59/5 f.) und hielt fest, auf- grund des Verlaufs sei es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bleibende Einschränkungen habe. Diese seien in der AMA beschrieben und es könne darauf abgestellt werden. Der kleinkindliche Hirnschaden wegen Mangelernährung und Vernachlässigung im Heim in … sei eine Schädigung, die die geistige Entwicklung in unterschiedlichem Ausmass störe und eine Entwicklungsverzögerung ausmache. Da die Schädigung über einen langen Zeitraum des sich noch entwickelnden kindlichen Ge- hirns eintreten könne, seien auch die Ursachen mannigfaltig und unter- schiedlich. So könnte in diesem Falle auch an Gewaltanwendung im ersten Lebensjahr im Heim gedacht werden oder wegen Mangelernährung an eine dauernde Unterzuckerung mit Absterben von Nervenzellen oder eine mas- sive Deprivation. Bei einer frühkindlichen Hirnschädigung könnten neben motorischen Funktionen (bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden) auch Funktionen des Zentralnervensystems beeinträchtigt sein. Da die Schädigung in der Regel nicht wieder rückgängig zu machen und damit irreversibel sei, gebe es auch keine ursächliche oder heilende Behandlung. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine Hirnschädigung vorliege. Gestützt auf die medizinischen Akten ergäben sich per 16. Oktober 2021 Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, obwohl die IQ-Leistung über 70 liege. Die Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien und blieben stabil (AB 59/7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 11 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Trotz der grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be- richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 12 abhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2022 (AB 68) vornehmlich mit Verweis auf die erhobe- ne Lernbehinderung mit einer IQ-Leistung von zuletzt 79 das Bestehen eines anspruchserheblichen Gesundheitsschadens. Ihr ist zwar insoweit beizupflichten, dass nach konstanter Rechtsprechung alleine bei Vorliegen einer Intelligenzminderung mit einem IQ von über 70 Punkten ein invali- denversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden regelmäs- sig verneint wird. Jedoch kommt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
24. Juni 2020, 8C_302/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang betreffend die Stellungnahme des RAD vom
25. April 2022 (AB 59) ausführte, darin werde eine (zusätzliche) Hirnschä- digung lediglich als möglich postuliert, weshalb sie nicht mit dem erforderli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei (AB 68/2), ist dies aktenwidrig. Denn die RAD-Ärztin med. pract. I.________ bezeichnete in Übereinstimmung mit den weiteren medizini- schen Akten das Vorliegen einer Hirnschädigung vielmehr ausdrücklich als überwiegend wahrscheinlich und ging zudem von einer negativen Wech- selwirkung mit der Minderintelligenz aus (vgl. AB 59/7). Auch wenn ent- sprechende bildgebende bzw. apparative Befunde in den Akten nicht vor- liegen (vgl. AB 59/6), wurde zumindest im Rahmen der fachärztlichen klini- schen Untersuchung der Beschwerdeführerin anlässlich der AMA eine von der verminderten Intelligenzleistung losgelöste – das heisst eine ei- genständige – kognitive Minderleistung aufgrund einer diffusen frühkindli- chen Hirnschädigung bestätigt (vgl. AB 45/9 Ziff. 6.3). Auch der pauschale Ausschluss eines allfällig daraus resultierenden invalidisierenden Gesund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 13 heitsschadens alleine mit der Begründung, die frühkindlich erlebte Ver- nachlässigung (vgl. dazu AB 51/9-16) sei psychosozial bedingt gewesen, geht fehl. Die Hirnschädigung wurde denn auch vom RAD als irreversibel beschrieben (vgl. AB 68/2). Insgesamt bestehen damit verschiedene Hin- weise auf eine neben der unbestrittenen Intelligenzminderung existierende Hirnschädigung und einen dadurch im Gesamtkontext resultierenden mög- licherweise anspruchsrelevanten Gesundheitsschaden. 3.3.2 Die RAD-Ärztin stützte sich in der zusammenfassenden Aktenbeur- teilung vom 25. April 2022 (AB 59) im Wesentlichen auf die Ergebnisse der wiederholten neuropsychologischen Abklärungen von 2010, 2013, 2016 und 2021 (vgl. AB 4, 8, 45/25 ff.), die Ausbildungsberichte (AB 15, 20, 22, 25, 29, 39), die Beurteilung des behandelnden Kinder- und Jungendpsych- iaters (AB 4) und die Ergebnisse der AMA (AB 45). Ihr lagen damit zwar sämtliche aktenkundigen medizinischen und ausbildungsbezogenen Unter- lagen vor, jedoch stellen diese keinen lückenlosen Befund dar, aus wel- chem ein feststehender medizinischer Sachverhalt hervorginge, weshalb der Aktenbeurteilung kein Beweiswert zukommt. So sind den Akten hin- sichtlich der von der RAD-Ärztin als erstellt bzw. für die Arbeitsfähigkeit relevant eingestuften Hirnschädigung keine bisher erfolgte vertiefte neuro- logische oder bildgebende Abklärung zu entnehmen. Auch zur frühkindlich erlebten Deprivation sind bis auf zwei Berichte des Spitals J.________ zwi- schen August 2004 und August 2005 (AB 51/9-16) keine weitergehenden echtzeitlichen kindermedizinischen Unterlagen eingeholt worden. Alleine die wiederholt durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen, anläss- lich welcher insbesondere IQ-Testungen vorgenommen wurden, bieten ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, soweit sie angesichts des jeweiligen Alters der Be- schwerdeführerin überhaupt hierauf Bezug nahmen. Eine vertiefte fachärzt- liche Untersuchung mit den Testergebnissen ist sodann bis anhin nicht erfolgt, erweist sich aber im vorliegenden Fall als unerlässlich. Denn es war bzw. ist Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologsicher Defizite einzuschätzen, während neuropsychologische Abklärungen lediglich – aber immerhin – eine Zusatzuntersuchung darstellen (Entscheid des BGer vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Die klinische Untersuchung mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 14 Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bil- det denn auch die wichtigste Grundalge der ärztlichen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit (Entscheid des BGer vom 7. Juni 2021, 8C_138/2021, E. 4.2). Dies hat für den vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als neben der beschriebenen verminderten Intelligenzleistung kognitive Einschrän- kungen im Zusammenhang mit einer offenbar schwierig fassbaren (vgl. etwa AB 59/6 f.) Hirnschädigung zur Diskussion stehen und neuropsycho- logische Abklärungen den Nachweis einer organischen Hirnverletzung nicht zu erbringen vermögen (vgl. Entscheid des BGer vom 18. August 2022, 8C_115/2022, E. 4.2). Daran vermögen auch die aktenkundige kinderpsychiatrische Abklärung vom 23. Februar 2016 (AB 4), die den Fokus auf das schulische Leistungs- vermögen und auf gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderliche (heil)pädagogische Massnahmen legte, und der psychiatrische Mitbericht anlässlich der AMA (vgl. AB 45/8-10) nichts zu ändern. Letzterer be- schränkte sich auf einen groben psychiatrischen Befund (vgl. AB 45/8 in fine) und gibt ansonsten die Ergebnisse der eingeholten neuropsychologi- schen Abklärung wieder. Insoweit erlauben beide psychiatrischen Untersu- chungen augenscheinlich auch keine zuverlässige Überprüfung einer allfäl- lig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Rahmen des von der Rechtspre- chung vorgesehenen strukturierten normativen Beweisverfahrens (vgl. E. 2.3 vorne). 3.3.3 Betreffend die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit verwies die RAD-Ärztin med. pract. I.________ in der Stellungnahme vom
25. April 2022 (AB 59/6 f.) sinngemäss auf die Beurteilung der AMA (vgl. dazu AB 45), wobei aus der Verweisung nicht klar hervorgeht, ob sie ledig- lich den beschriebenen Einschränkungen zustimmte oder sich auch der im AMA-Bericht attestierten Arbeitsfähigkeit und dem beschriebenen Zumut- barkeitsprofil anschloss. Auf diese anlässlich der AMA ermittelte Arbeits- fähigkeit kann indes ebenfalls nicht unbesehen abgestellt werden, da die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen recht- sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesund- heitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch Eingliede- rungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 15 Arbeitsleistung zu beantworten ist (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Sep- tember 2021, 8C_170/2021, E. 5.1.2.2 mit Hinweisen). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin die Attestausbildung (EBA-Lehre) wegen Überforderung nicht abzuschliessen vermochte und lediglich die Ausbildung auf PrA-Niveau mit zusätzlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit absolvierte, auch wenn nach aktuellem Stand der medi- zinischen Akten nicht restlos klar ist, ob das Verfehlen des ursprünglichen Ausbildungsziels auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist oder nicht (vgl. AB 45/9; vgl. auch AB 45/7 Ziff. 4.2). Die allfällig medizinisch- theoretisch reduzierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie ein entspre- chendes Zumutbarkeitsprofil sind demnach ebenfalls unzureichend abge- klärt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt in diagnos- tischer Hinsicht und bezüglich der funktionellen Auswirkungen im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) unvollständig abgeklärt. Die Beschwerde ist daher – soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2)
– dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
26. September 2022 (AB 68) aufzuheben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie vorab die medizinischen Akten vervollständige bzw. aktualisiere und hernach im Rahmen eines versiche- rungsexternen polydisziplinären Gutachtens nach Art. 44 ATSG – mindes- tens die Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie umfassend – den medizinischen Sachverhalt und das funktionelle Leis- tungsvermögen interdisziplinär abkläre sowie anschliessend neu verfüge (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Falls gestützt auf das noch einzuholende Gutachten von einem Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähig- keit auszugehen wäre, wären von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklärungen zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie das Bestehen einer Frühinvalidität (vgl. Art. 26 Abs. 6 IVV) zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 16 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Entsprechend der angemessenen Honorarnote der B.________ vom
28. November 2022 (in den Gerichtsakten; vgl. dazu auch Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für franzö- sischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
16. Dezember 2009, abrufbar unter www.vgb.justice.be.ch Rubrik: The- men/Kosten/unentgeltliche Rechtspflege) sind die von der Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1'670.30 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2023, IV/22/631, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. Fr. 1'670.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.