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200 2022 621

Bern VerwG · 2023-04-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 14. September 2022

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), eidg. dipl. … mit Zusatzqualifikationen im …-/…, zuletzt bis 31. August 2018 angestellt gewesen als … im …-Bereich, meldete sich Ende Oktober 2018 infolge Depression bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1, 3, 15). Nach ersten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (vgl. AB 7.1 - 7.3, 14 ff., 19, 25, 29, 37) gewährte die IV-Stelle Bern (nachfol- gend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) ein Aufbautraining von 29. April bis 28. Juli 2019 durch die Abklärungsstelle C.________ (AB 32), das bis

27. Oktober 2019 verlängert wurde (AB 38). Nachdem die Massnahme rückwirkend per 7. August 2019 aus gesundheitlichen Gründen (vgl. AB 44) abgebrochen worden war (AB 40), veranlasste die IV-Stelle eine berufliche Abklärung durch die Abklärungsstelle C.________ für die Zeit von 14. Ok- tober bis 10. November 2019 (AB 45; siehe auch AB 42 sowie die Berichte in AB 49 und 53) und gewährte von 11. November 2019 bis 10. Januar 2021 weitere Eingliederungsmassnahmen (AB 48, 55, 61, 64; siehe auch den Bericht vom 25. Januar 2021 in AB 106 S. 2 ff.). Aufgrund einer gemeldeten Gesundheitsverschlechterung (vgl. AB 74, 85 f.) gab die IV-Stelle - auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) - eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen All- gemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Rheumatologie und Psychia- trie in Auftrag, die der D.________ (MEDAS) zugewiesen wurde (AB 88, 109 f., 114). Die beruflichen Massnahmen schloss sie mit Verfügung vom

26. Februar 2021 ab (AB 107). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom

4. November 2021 (Konsensbeurteilung mit Aktenauszug, Teilgutachten, Laborbefunden und zusätzlich angeforderten Akten [AB 124.1 - 124.8]) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. November 2021 die Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit von 1. Au- gust 2019 bis 30. September 2021 in Aussicht (AB 130). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. De- zember 2021, u.a. unter Beilage eines Berichts des Zentrums E.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 3 vom 16. November 2021 (AB 138 S. 19 ff.), einer Stellungnahme des be- handelnden Psychiaters vom 10. Dezember 2021 (AB 138 S. 22 ff.) sowie des letzten Arbeitsvertrags samt Provisionsvereinbarung des Versicherten (AB 138 S. 25 ff.), Einwand (AB 138 S. 1 ff.). Nach Einholung einer Stel- lungnahme der Gutachter vom 3. Juni 2022 (AB 147 S. 2 ff.), Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 149), Rücksprache mit dem RAD (AB 153) und erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs (AB 155 f.) sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. September 2022 ihrem Vorbescheid entsprechend eine von 1. August 2019 bis 30. September 2021 befristete ganze Rente zu und verneinte für die Folgezeit einen Ren- tenanspruch (Invaliditätsgrad von 29%; AB 165 S. 5 f.). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Oktober 2022 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung durch ein Obergutachten samt neurologischer Beurteilung, vertiefter Beur- teilung der Persönlichkeitsproblematik und der Folgen von Long-Covid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Ergän- zung des bestehenden Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 29. November 2022 hielt der Beschwerdeführer nach Ein- sicht in die aktuellen IV-Akten, insbesondere auch die E-Mail der F.________ AG vom 16. August 2022 (AB 161), vollumfänglich an der Be- schwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 4

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 14. September 2022 (AB 165), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs wie auch der seitherige Revisionsgrund (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiernach) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fas- sung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Rz. 9100-9102 des Kreis- schreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 6 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach aArt. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2) 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. No- vember 2021 (AB 124.1 - 124.8). Diese Begutachtung ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1), eine ADHS (ICD-10: F90.0), im Rahmen dieser beiden Diagnosen leicht- gradige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistung (vgl. AB 124.4 S. 24) resp. eine leichtgradige neuropsychologische Störung, eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73), ein chronisches zervikoverte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 8 brales Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn- drom, multiple muskuloskelettäre Beschwerden nicht allseits sicher zuzu- ordnender Ursache, teils mit Morgensteifigkeit, sowie chronische Knöchel- beschwerden links (AB 124.1 S. 6 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fanden sich (akten)anamnestisch eine komplexe post- traumatische Belastungsstörung (PTBS) bei wiederkehrenden Traumatisie- rungen in der Kindheit (ICD-10: F43.1), eine Somatisierungsstörung (ICD- 10: F45.0), eine Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein operativ entferntes spinales myxopapilläres Ependymom WHO-Grad I, ein Status nach trau- matischen Wirbelkörperfrakturen in BWS und LWS ohne konventionell- radiologische Korrelate, ein Status nach Schulterläsion rechts vor Jahren, zudem eine Adipositas, eine Pancolitis ulcerosa, ein Status nach Borrelie- ninfekt, ein Status nach latenter Tuberkulose, ein Status nach Covid-19- Infekt sowie rheumatologisch nicht zuzuordnende taktile Sensibilitätss- törungen an den Extremitäten peripher, am Hals rechts und im Gesicht (AB 124.1 S. 7 f.). Die Angaben des Exploranden seien in Übereinstimmung mit den Vorbe- richten und den aktuell zu erhebenden Befunden erfolgt. In der neuropsy- chologischen Testung hätten sich valide Befunde gezeigt (AB 124.1 S. 9). Die depressive Symptomatik erreiche derzeit das Niveau einer leichten bis mittelgradigen Episode und spiele im Zusammenhang mit den anderen psychischen Komorbiditäten in Bezug auf die Funktionalität eine einschrän- kende Rolle. In der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei der Explorand aufgrund seines dominanten Verhaltens eingeschränkt. In der Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sei der Explo- rand ohne medikamentöse Therapie durch das ADHS beeinträchtigt. In der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestünden keine relevanten Defizite, ebenso wenig wie in der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie in der Entscheidungsfähigkeit und Urteilsbildung. Leichte bis mittelgradige Ein- schränkungen bestünden in der Durchhaltefähigkeit. In der Selbstbehaup- tungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei der Explorand im Rahmen der selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile und der Versuche einer narzissti- schen Kompensation eingeschränkt. Die Interaktions-, Kommunikations- und Gruppenfähigkeit seien im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuierung und des ADHS durch Impulsivität und Störungen der Emotionsregulation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 9 mit emotionaler Instabilität eingeschränkt. Konflikte in stark hierarchischen Strukturen erschienen möglich (AB 124.1 S. 8). Als eine wichtige Ressource sei die Motivation des Exploranden, wieder im ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden, zu betrachten. Zudem sei auch seine Krankheitseinsicht sowie sein Wille, bei der therapeutischen Behand- lung mitzuarbeiten, eine wichtige Ressource. Auch die Beziehung zu seiner Ehefrau sowie seine Rolle als Vater würden als wichtige Ressourcen er- scheinen. Die Erlebnisse in der Kindheit sowie die verschiedenen somati- schen Probleme stellten jedoch eine starke Belastung dar, mit denen der Explorand noch lernen müsse, umzugehen (AB 124.1 S. 9). Das Profil der bisherigen Tätigkeit im …-Bereich sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der regelmässigen Interaktion mit Kunden und dem unmit- telbaren Verkaufsdruck in Anbetracht der durch die psychische Störung verursachten Einschränkungen nicht geeignet. In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit mindestens Mai 2018 aufgehoben. Das vom Exploranden angestrebte Ziel im …-Bereich sei günstig, wenn er dort selbstbestimmt mit selbstständiger Zeiteinteilung arbeiten könne und die Tätigkeit keinen unmittelbaren Druck durch Verkaufsziele und keine direk- ten Interaktionen mit Klienten beinhalte. Aus somatischer Sicht seien sehr leichte und leichte Tätigkeiten ohne wiederholt gebückt, kauernd, kniend oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeiten, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Hantieren mit Lasten von mehr als 3 - 5 kg, nur gelegentlich bis 10 kg, und ohne Tätigkei- ten in anhaltend kalter oder feuchter Umgebung möglich. In solchermassen angepasster Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 124.1 S. 9 f.). In den Akten werde ab Mai 2018, dem Datum der ausgesproche- nen Kündigung, bis Oktober 2019 durchgehend eine volle Arbeitsunfähig- keit attestiert. Im weiteren Verlauf seien bis Januar 2021 berufliche Reinte- grationsmassnahmen erfolgt, wobei in dieser Zeit auch Klinikaufenthalte stattgefunden hätten. Es habe in der ganzen Zeit keine stabile Arbeits- fähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit von 70% in einer angepassten Tätigkeit gelte ab Begutachtung. In der Bemessung der Arbeitsfähigkeit sei die psychiatrische Beurteilung führend. Die zeitliche Einschränkung beruhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 10 auf dem Bedarf des Exploranden zur Erholung und Emotionsregulation (AB 124.1 S. 10). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 Das der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2022 (AB 165) zugrundeliegende MEDAS-Gutachten vom 4. November 2021 (AB 124.1 - 124.8) erfüllt sämtliche der in E. 3.2 hiervor genannten, von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 11 Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Unter- suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es ist in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Kon- krete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. Es finden sich in den gesamten Akten keine wichtigen Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Mithin kann auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutach- ten vom 4. November 2021 (samt Stellungnahme der Gutachter vom 3. Ju- ni 2022 [AB 147] zu den erhobenen Einwänden) abgestellt werden. 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken: 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer das rheumatologische Teilgutachten (AB 124.5) in Zweifel zieht, weil der Gutachter ihm unterstelle, dass er ag- graviere und simuliere, indem er im Gutachten auch auf wenig präzise An- gaben, teils klinisch schwer fassbare Beschwerden und gewisse Diskre- panzen zwischen dem subjektiven Leiden und den rheumatologisch objek- tivierbaren Befunden hinweise, was im Widerspruch zu den Feststellungen der anderen Gutachter stehe, die keine Hinweise auf Aggravation oder Si- mulation gefunden hätten (vgl. Beschwerde Ziff. III/7. lit. a - e S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Es gehört zu den Aufgaben eines Gutachters, auch solche Beobachtungen zu dokumentieren (vgl. Entscheide des Bun- desgerichts [BGer] vom 24. Mai 2022, 9C_38/2022, E. 4.3, vom 17. Febru- ar 2020, 9C_699/2019, E. 3.2 und vom 9. November 2017, 8C_390/2017, E. 4.1). Auf eine Aggravation oder gar Simulation hat der rheumatologische Gutachter in der Folge jedoch ohnehin nicht geschlossen. Vielmehr hat er bei der Konsistenzprüfung in Übereinstimmung mit den übrigen Gutachtern explizit festgehalten, eine eigentliche Verdeutlichungstendenz finde sich in der rheumatologischen klinischen Untersuchung nicht (AB 124.5 S. 19). In der Folge hat er denn die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus rein rheumatologischer Sicht als eingeschränkt beurteilt (AB 124.5 S. 20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 12 Dass der rheumatologische Gutachter in seinem Teilgutachten unter "Neu- rostatus" ein "neurologisch aus rheumatologischer Sicht symmetrisches Reflexbild" festhielt (AB 124.5 S. 7), vermag (anders als vom Beschwerde- führer geltend gemacht; vgl. Beschwerde Ziff. III/7. lit. f S. 8) ebenfalls kei- ne Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken. Wie die Gut- achter in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 nachvollziehbar erläutern, werden gutachterlich im Rahmen der körperlichen Untersuchung selbstver- ständlich auch die Reflexe getestet. Dies diene unter anderem dazu, die Notwendigkeit einer zusätzlichen fachneurologischen Beurteilung abschät- zen zu können. Die entsprechende nicht-fachneurologische Befunderhe- bung werde dann - wie im rheumatologischen Teilgutachten erfolgt - ent- sprechend etikettiert, sodass allfällige Diskrepanzen zu (späteren) fachneu- rologischen Befunden einfach zu identifizieren seien (AB 147 S. 3 Ad 1). Weiter macht der Beschwerdeführer gegen die Zuverlässigkeit des rheu- matologischen Teilgutachtens geltend, Prof. em. Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Re- habilitation sowie für Rheumatologie, habe im Rahmen seines Berichts vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 September 2022 (AB 165). Streitig und zu prüfen ist der Rentenan- spruch und hierbei insbesondere, ob auch über den 30. September 2021 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rück- wirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne einge- schränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch unter Einschluss der für die Zeit von 1. August 2019 bis

30. September 2021 zugesprochenen befristeten ganzen Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 5

E. 16 November 2021 eine entzündliche Veränderung auch im Ansatz der Achillessehne festgehalten (vgl. AB 138 S. 21), während im Gutachten ab- gesehen von einer kurzstreckigen Split-Läsion der Peroneus brevis-Sehne keine entzündlichen Auffälligkeiten in den übrigen Sehnen und Strukturen gesehen worden seien (vgl. AB 124.5 S. 10). Dies stelle eine nicht be- gründbare Divergenz dar und lasse Zweifel an der Richtigkeit des Gutach- tens aufkommen (vgl. Beschwerde Ziff. III/7. lit. f. S. 8). Wie der RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 4. Juli 2022 einleuchtend darlegte (AB 153 S. 8), handelte es sich mit Blick auf die von Prof. em. Dr. med. G.________ bereits am 19. Januar 2022 festgestellte weitestgehende Remission der festgestellten Entzündungsaktivität im Bereich des Rückfusses (AB 149 S. 46) um eine bloss vorübergehende Phase mit erhöhter klinischer Ent- zündungsaktivität, welche iv-rechtlich nicht relevant ist (Art. 88a Abs. 2 IVV) und auch die Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden bei der Begut- achtung und bei der Untersuchung durch Prof. em. Dr. med. G.________ erklärt. Ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens kann darin nicht erblickt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 13 3.4.2 Der Beschwerdeführer bezweifelt ferner die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70% aus psychiatrischer Sicht, weil aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht klar hervorgehe, inwiefern welche der psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diese - isoliert betrachtet - einschränken würden (Be- schwerde Ziff. III/8. lit. a f. S. 9 sowie Ziff. III/10. lit. a ff. S. 16 f.; siehe auch Beschwerde Ziff. III/12. lit. a S. 20). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 schlüssig darlegen (AB 147 S. 4), ergibt sich die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aus der Überlappung der Symptome der diagnostizierten Er- krankungen und nicht aus einer simplen Addition der medizinisch-theore- tisch aus einer Behinderung resultierenden Einschränkungsgrade. Entspre- chend wird von der Rechtsprechung auch nicht verlangt, dass diese je Dia- gnose separat ausgewiesen werden. Im Rahmen einer Begutachtung geht es gerade nicht um eine isolierte Betrachtung der theoretischen Einschrän- kungen je Diagnose, sondern um eine gesamthafte Beurteilung der Arbeits- fähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Überschneidungen und Wech- selwirkungen, wie im Gutachten geschehen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 22 S. 76 E. 4.1). Weiter äussert der Beschwerdeführer Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens, weil nicht klar werde, weshalb keine Per- sönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. III/8. lit. c ff. S. 9 ff.). Auch diese Kritik ist unbegründet. Die Beurteilung basiert auf dem persönlichen und klinischen Eindruck, der im Rahmen der psychia- trischen Begutachtung massgebend ist, sowie auf der Aktenlage samt darin enthaltener ausführlicher und als sorgfältig qualifizierter Persönlichkeitsdia- gnostik (vgl. AB 37, 124.6 S. 13 sowie AB 147 S. 4 Ad a). Dass die Gutach- terinnen bei dieser Ausgangslage im Rahmen des ihnen zukommenden weiten Ermessenspielraums (vgl. zum Ganzen die Entscheide des BGer vom 18. Mai 2020, 8C_182/2020, E. 5.4 und vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3) auf die (nochmalige) Durchführung einer Persön- lichkeitsdiagnostik verzichtet haben, ist nicht zu beanstanden. Auch trifft nicht zu, dass die Gutachterinnen die Änderungen der Diagnostik der Per- sönlichkeitsstörungen hätten implementieren sollen und die Diagnosestel- lung deshalb nicht lege artis erfolgt ist (vgl. Beschwerde Ziff. III/8. lit. i ff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 14 S. 12 f.). Zum Zeitpunkt der Begutachtung war die ICD-10 massgebend und nicht die erst am 1. Januar 2022 in Kraft getretene ICD-11, weshalb sich die psychiatrischen Gutachterinnen zu Recht an die klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 hielten. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, seine psychosoziale Belastungs- situation sei im psychiatrischen Teilgutachten unzureichend berücksichtigt worden, weshalb dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft sei (vgl. Beschwerde Ziff. III/8. lit. l S. 13 f.), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die psy- chosoziale Belastungssituation wurde im Gutachten hinreichend erfasst (vgl. AB 124.1 S. 5 f.) und beispielsweise auch berücksichtigt, dass es fast zu einer Scheidung gekommen wäre. 3.4.3 Nachdem die Gutachter keine Hinweise für eine neurologische Ursache der Symptomatik des Beschwerdeführers fanden, ist entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. III/10. lit. c S. 17 und Beschwerde Ziff. III/12. lit. b) nicht zu beanstanden, dass sie auf den Beizug eines neurologischen Gutachters verzichteten (vgl. SVR 2021 UV Nr. 19 S. 96 E. 6.4; Entscheid des BGer vom 30. Januar 2015, 8C_277/ 2014, E. 5.2). Ebenso wenig ist die Kritik begründet, dass keine Abklärun- gen zu den Langzeitfolgen von Covid-19 erfolgten. Wie die Gutachter schlüssig darlegten, ist eine differenzierte und verlässliche Zuordnung der anamnestischen Symptome in concreto, d.h. bei sich überlappender Sym- ptomatik der einzelnen psychiatrischen Diagnosen, nicht möglich, womit von diesbezüglichen Abklärungen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Die aufgrund der Symptomatik objektivierbaren Einschränkungen wurden im Gutachten berücksichtigt. Überdies wurde, worauf die Gutachter zutref- fend hinwiesen (AB 147 S. 3 Ad 3), die Erschöpfungssymptomatik bereits im November 2016 (und damit Jahre vor der Covid-Infektion) geschildert (AB 17 S. 14), womit ein Zusammenhang mit der Covid-Erkrankung ohne- hin mehr als fraglich erscheint (vgl. AB 124.1 S. 6: insbesondere ergebe sich "aktuell kein Hinweis auf eine Long-Covid-Symptomatik"). 3.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt mit dem poly- disziplinären MEDAS-Gutachten vom 4. November 2021 (AB 124.1 - 124.8) rechtsgenüglich abgeklärt. Von Weiterungen im Sinne des eventualiter be- antragten Obergutachtens oder der subeventualiter beantragten Gutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 15 tensergänzung sind nach dem Dargelegten keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. November 2021 lag beim Be- schwerdeführer ab Mai 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Seit der Begutachtung (und damit seit Juni 2021) war er jedoch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, nicht wiederholt gebückt, kau- ernd, kniend oder über Kopf, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Hantieren mit Lasten von mehr als 3 - 5 kg, nur gelegentlich bis 10 kg, ohne Tätigkeiten in anhaltend kalter oder feuchter Umgebung, selbstbestimmt mit selbstständiger Zeitein- teilung ohne unmittelbaren Druck durch Verkaufsziele und ohne direkte Interaktionen mit Klienten) wieder zu 70% arbeitsfähig (vgl. AB 124.1 S. 9 f. sowie E. 3.1 hiervor). Auf diese Einschätzung, welche die mit BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen berücksichtigt (vgl. AB 124.6 S. 14 f., 124.1 S. 8 f.), ist abzustellen. Ausgehend davon ist nachfolgend der Rentenan- spruch zu prüfen. 4. 4.1 Angesichts der gestützt auf das Gutachten ausgewiesenen vorübergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit ab Mai 2018 bis im Juni 2021 und der im Oktober 2018 erfolgten Anmeldung (AB 1) waren die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 IVG für eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Mai 2019 offenkundig erfüllt. Da der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG jedoch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach aArt. 22 IVG beanspruchen kann, was beim Beschwerdeführer von

29. April bis zum Abbruch des ersten Aufbautrainings per 7. August 2019 der Fall war (siehe AB 32, 34, 38, 40 sowie Beschwerdebeilage [BB] 1 S. 11), hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht (erst) ab 1. August 2019 (Art. 29 Abs. 3 IVG) eine ganze Rente zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 16 4.2 Da der Beschwerdeführer seit Juni 2021 in Bezug auf eine ange- passte Tätigkeit wieder zu 70% arbeitsfähig ist, ist auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommensvergleich durchzuführen: 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen unstrittig zu Recht auf der Basis des ab 1. Januar 2018 bei der F.________ AG erziel- ten Verdienstes ermittelt, ist doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden 2021 weiterhin dort erwerbstätig gewesen wäre und trat die gesundheitliche Beeinträchtigung – zumindest in einem die Arbeitsfähigkeit einschränken- den Ausmass – doch erst während dieses Arbeitsverhältnisses im Mai 2018 auf (vgl. AB 1 S. 7 Ziff. 6.1 sowie AB 124.1 S. 9 Ziff. 4.7). Dafür, dass der Beschwerdeführer Provisionen hätte erwirtschaften kön- nen, die über die zugesicherten Provisionen hinausgehen (vgl. Beschwerde Ziff. III/5. lit. b ff. S. 4 f.), bestehen keine hinreichenden Anhaltpunkte, so dass hiervon nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit ausgegangen werden kann; der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz, wonach bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erschei- nung getretenen Schwankungen des zuletzt erzielten Einkommens auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu- stellen ist (vgl. Beschwerde Ziff. III/5. lit. e ff. S. 5 f. sowie statt vieler Ent- scheid des BGer vom 8. November 2022, 9C_341/2022, E. 4.3 f.), ist grundsätzlich auf ein beim selben Arbeitgeber erwirtschaftetes Einkommen zugeschnitten und nicht auf ein durch Stellenwechsel bzw. Arbeitslosigkeit bedingtes schwankendes Einkommen, wie das vorliegende (vgl. AB 14). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 88'500.-- in Bezug auf das Jahr 2018 ausgegangen (vgl. AB 15 S. 5 Ziff. 5.1 sowie AB 161). Daraus resultiert ein Valideneinkommen pro 2021 von Fr. 89'077.-- (Fr. 88'500.-- / 107.4 x 108.1 [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Ziff. 58 - 63 Information und Kommunikation]). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Beschwer- degegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und anhand der LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 62-63 (Informationstechnolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 17 gie und Informationsdienstleistungen), Kompetenzniveau 2, Männer (und damit ausgehend von Fr. 7'276.-- monatlichem Bruttolohn [Zentralwert]), das Invalideneinkommen 2021 ermittelt (vgl. AB 165 S. 5). Da für den Be- schwerdeführer gemäss Zumutbarkeitsprofil eine Tätigkeit im …-Bereich günstig ist und er über ein Diplom als … (AB 60 S. 3) sowie langjährige Erfahrung im …-Bereich verfügt und trotz fehlender Grundausbildung in diesem Bereich in der Lage war, über Jahre hohe resp. sogar wesentlich über dem entsprechenden LSE Kompetenzniveau 2-Wert liegende Ein- kommen zur erzielen (vgl. AB 14), ist dies weder in Bezug auf den gewähl- ten Wirtschaftszweig noch das Kompetenzniveau zu beanstanden (vgl. Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1). Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Nichts- destotrotz kann auf den von der Verwaltung herangezogenen Wert nicht abgestellt werden. Zum einen ist dieser Wert mit einer eckigen Klammer gekennzeichnet, was bedeutet, dass der Zahlenwert statistisch unsicher ist, womit äusserst fraglich erscheint, ob dieser eine hinreichend verlässliche Basis für die Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens dar- stellt, zum anderen sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeit- punkt des Rentenbeginns (bzw. der Rentenrevision) aktuellsten veröffent- lichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2), hier somit die am 23. August 2022 (und damit vor Verfügungserlass) veröffentlichten LSE 2020. Diese sind betreffend den hier interessierenden Wert statistisch denn auch sicher. Im Jahr 2020 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im Wirt- schaftszweig 62-63 (Informationstechnologie und Informationsdienstleis- tungen) im Kompetenzniveau 2, Männer, Fr. 6'722.-- (BFS, LSE 2020, Ta- belle TA1, Ziff. 62-63 [Informationstechnologie und Informationsdienstleis- tungen], Kompetenzniveau 2, Männer). Umgerechnet auf ein Jahr (Fr. 6'722.-- x 12 = Fr. 80'664.--) und aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (siehe BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) im Bereich Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen (Ziff. 62-63) von im Jahr 2021 41.2 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Wirtschaftszweig 62-63, Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen; Fr. 80'664.-- / 40 h x 41.2 h = Fr. 83’084.--)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 18 und der Nominallohnentwicklung 2021 angepasst (BFS, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Ziff. 58 - 63 Infor- mation und Kommunikation; Fr. 83’084.-- / 110.0 x 108.1 = Fr. 81'649.--) ergibt dies – unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% auch in einer angepassten Tätigkeit – ein hypothetisches Invali- deneinkommen von Fr. 57'154.-- (Fr. 81'649 x 0.7). 4.2.3 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind (vgl. Beschwerde Ziff. III/5. lit. i S. 6), hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu be- grenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Aufgrund der im Zumutbarkeitsprofil formulierten Bedingungen an eine Tätigkeit (körperlich leicht, nicht wiederholt gebückt, kauernd, kniend oder über Kopf, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Hantieren mit Lasten von mehr als 3 - 5 kg, nur gelegentlich bis 10 kg, ohne Tätigkeiten in anhaltend kalter oder feuch- ter Umgebung, selbstbestimmt mit selbstständiger Zeiteinteilung ohne un- mittelbaren Druck durch Verkaufsziele und ohne direkte Interaktionen mit Klienten) ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorliegend nicht gerechtfertigt, da davon auszugehen ist, dass es im …-Bereich (Nischen-)Arbeitsplätze gibt, die diese Bedingungen erfüllen, und zwar nicht nur hinsichtlich der körperli- chen Einschränkungen, sondern auch in Bezug auf Selbstbestimmtheit, selbständige Zeiteinteilung ohne unmittelbaren Druck durch Verkaufsziele und ohne direkte Interaktion mit Klienten, da gerade im …-Bereich sowohl flexible Arbeitszeiten als auch Kontakte per E-Mail/Skype etc. möglich bzw. sogar üblich sein dürften. 4.2.4 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 89'077.-- (vgl. E. 4.2.1 hiervor) dem Invalideneinkommen von Fr. 57'154.-- (vgl. E. 4.2.2 hiervor) gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 36% ([Fr. 89'077.-- - Fr. 57'154.--] / Fr. 89'077.-- x 100 = 36%). Die Beschwerdegegnerin hat die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 19 Rente somit zu Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 30. Sep- tember 2021 befristet. 4.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 14. September 2022 (AB 165) im Ergebnis nicht zu bean- standen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 20
  4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. No- vember 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 621 IV FUE/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. April 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), eidg. dipl. … mit Zusatzqualifikationen im …-/…, zuletzt bis 31. August 2018 angestellt gewesen als … im …-Bereich, meldete sich Ende Oktober 2018 infolge Depression bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1, 3, 15). Nach ersten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (vgl. AB 7.1 - 7.3, 14 ff., 19, 25, 29, 37) gewährte die IV-Stelle Bern (nachfol- gend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) ein Aufbautraining von 29. April bis 28. Juli 2019 durch die Abklärungsstelle C.________ (AB 32), das bis

27. Oktober 2019 verlängert wurde (AB 38). Nachdem die Massnahme rückwirkend per 7. August 2019 aus gesundheitlichen Gründen (vgl. AB 44) abgebrochen worden war (AB 40), veranlasste die IV-Stelle eine berufliche Abklärung durch die Abklärungsstelle C.________ für die Zeit von 14. Ok- tober bis 10. November 2019 (AB 45; siehe auch AB 42 sowie die Berichte in AB 49 und 53) und gewährte von 11. November 2019 bis 10. Januar 2021 weitere Eingliederungsmassnahmen (AB 48, 55, 61, 64; siehe auch den Bericht vom 25. Januar 2021 in AB 106 S. 2 ff.). Aufgrund einer gemeldeten Gesundheitsverschlechterung (vgl. AB 74, 85 f.) gab die IV-Stelle - auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) - eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen All- gemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Rheumatologie und Psychia- trie in Auftrag, die der D.________ (MEDAS) zugewiesen wurde (AB 88, 109 f., 114). Die beruflichen Massnahmen schloss sie mit Verfügung vom

26. Februar 2021 ab (AB 107). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom

4. November 2021 (Konsensbeurteilung mit Aktenauszug, Teilgutachten, Laborbefunden und zusätzlich angeforderten Akten [AB 124.1 - 124.8]) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. November 2021 die Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit von 1. Au- gust 2019 bis 30. September 2021 in Aussicht (AB 130). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. De- zember 2021, u.a. unter Beilage eines Berichts des Zentrums E.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 3 vom 16. November 2021 (AB 138 S. 19 ff.), einer Stellungnahme des be- handelnden Psychiaters vom 10. Dezember 2021 (AB 138 S. 22 ff.) sowie des letzten Arbeitsvertrags samt Provisionsvereinbarung des Versicherten (AB 138 S. 25 ff.), Einwand (AB 138 S. 1 ff.). Nach Einholung einer Stel- lungnahme der Gutachter vom 3. Juni 2022 (AB 147 S. 2 ff.), Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 149), Rücksprache mit dem RAD (AB 153) und erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs (AB 155 f.) sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. September 2022 ihrem Vorbescheid entsprechend eine von 1. August 2019 bis 30. September 2021 befristete ganze Rente zu und verneinte für die Folgezeit einen Ren- tenanspruch (Invaliditätsgrad von 29%; AB 165 S. 5 f.). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Oktober 2022 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung durch ein Obergutachten samt neurologischer Beurteilung, vertiefter Beur- teilung der Persönlichkeitsproblematik und der Folgen von Long-Covid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Ergän- zung des bestehenden Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 29. November 2022 hielt der Beschwerdeführer nach Ein- sicht in die aktuellen IV-Akten, insbesondere auch die E-Mail der F.________ AG vom 16. August 2022 (AB 161), vollumfänglich an der Be- schwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14. September 2022 (AB 165). Streitig und zu prüfen ist der Rentenan- spruch und hierbei insbesondere, ob auch über den 30. September 2021 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rück- wirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne einge- schränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch unter Einschluss der für die Zeit von 1. August 2019 bis

30. September 2021 zugesprochenen befristeten ganzen Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 14. September 2022 (AB 165), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs wie auch der seitherige Revisionsgrund (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiernach) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fas- sung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Rz. 9100-9102 des Kreis- schreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 6 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach aArt. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2) 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. No- vember 2021 (AB 124.1 - 124.8). Diese Begutachtung ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1), eine ADHS (ICD-10: F90.0), im Rahmen dieser beiden Diagnosen leicht- gradige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistung (vgl. AB 124.4 S. 24) resp. eine leichtgradige neuropsychologische Störung, eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73), ein chronisches zervikoverte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 8 brales Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn- drom, multiple muskuloskelettäre Beschwerden nicht allseits sicher zuzu- ordnender Ursache, teils mit Morgensteifigkeit, sowie chronische Knöchel- beschwerden links (AB 124.1 S. 6 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fanden sich (akten)anamnestisch eine komplexe post- traumatische Belastungsstörung (PTBS) bei wiederkehrenden Traumatisie- rungen in der Kindheit (ICD-10: F43.1), eine Somatisierungsstörung (ICD- 10: F45.0), eine Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein operativ entferntes spinales myxopapilläres Ependymom WHO-Grad I, ein Status nach trau- matischen Wirbelkörperfrakturen in BWS und LWS ohne konventionell- radiologische Korrelate, ein Status nach Schulterläsion rechts vor Jahren, zudem eine Adipositas, eine Pancolitis ulcerosa, ein Status nach Borrelie- ninfekt, ein Status nach latenter Tuberkulose, ein Status nach Covid-19- Infekt sowie rheumatologisch nicht zuzuordnende taktile Sensibilitätss- törungen an den Extremitäten peripher, am Hals rechts und im Gesicht (AB 124.1 S. 7 f.). Die Angaben des Exploranden seien in Übereinstimmung mit den Vorbe- richten und den aktuell zu erhebenden Befunden erfolgt. In der neuropsy- chologischen Testung hätten sich valide Befunde gezeigt (AB 124.1 S. 9). Die depressive Symptomatik erreiche derzeit das Niveau einer leichten bis mittelgradigen Episode und spiele im Zusammenhang mit den anderen psychischen Komorbiditäten in Bezug auf die Funktionalität eine einschrän- kende Rolle. In der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei der Explorand aufgrund seines dominanten Verhaltens eingeschränkt. In der Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sei der Explo- rand ohne medikamentöse Therapie durch das ADHS beeinträchtigt. In der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestünden keine relevanten Defizite, ebenso wenig wie in der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie in der Entscheidungsfähigkeit und Urteilsbildung. Leichte bis mittelgradige Ein- schränkungen bestünden in der Durchhaltefähigkeit. In der Selbstbehaup- tungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei der Explorand im Rahmen der selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile und der Versuche einer narzissti- schen Kompensation eingeschränkt. Die Interaktions-, Kommunikations- und Gruppenfähigkeit seien im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuierung und des ADHS durch Impulsivität und Störungen der Emotionsregulation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 9 mit emotionaler Instabilität eingeschränkt. Konflikte in stark hierarchischen Strukturen erschienen möglich (AB 124.1 S. 8). Als eine wichtige Ressource sei die Motivation des Exploranden, wieder im ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden, zu betrachten. Zudem sei auch seine Krankheitseinsicht sowie sein Wille, bei der therapeutischen Behand- lung mitzuarbeiten, eine wichtige Ressource. Auch die Beziehung zu seiner Ehefrau sowie seine Rolle als Vater würden als wichtige Ressourcen er- scheinen. Die Erlebnisse in der Kindheit sowie die verschiedenen somati- schen Probleme stellten jedoch eine starke Belastung dar, mit denen der Explorand noch lernen müsse, umzugehen (AB 124.1 S. 9). Das Profil der bisherigen Tätigkeit im …-Bereich sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der regelmässigen Interaktion mit Kunden und dem unmit- telbaren Verkaufsdruck in Anbetracht der durch die psychische Störung verursachten Einschränkungen nicht geeignet. In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit mindestens Mai 2018 aufgehoben. Das vom Exploranden angestrebte Ziel im …-Bereich sei günstig, wenn er dort selbstbestimmt mit selbstständiger Zeiteinteilung arbeiten könne und die Tätigkeit keinen unmittelbaren Druck durch Verkaufsziele und keine direk- ten Interaktionen mit Klienten beinhalte. Aus somatischer Sicht seien sehr leichte und leichte Tätigkeiten ohne wiederholt gebückt, kauernd, kniend oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeiten, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Hantieren mit Lasten von mehr als 3 - 5 kg, nur gelegentlich bis 10 kg, und ohne Tätigkei- ten in anhaltend kalter oder feuchter Umgebung möglich. In solchermassen angepasster Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 124.1 S. 9 f.). In den Akten werde ab Mai 2018, dem Datum der ausgesproche- nen Kündigung, bis Oktober 2019 durchgehend eine volle Arbeitsunfähig- keit attestiert. Im weiteren Verlauf seien bis Januar 2021 berufliche Reinte- grationsmassnahmen erfolgt, wobei in dieser Zeit auch Klinikaufenthalte stattgefunden hätten. Es habe in der ganzen Zeit keine stabile Arbeits- fähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit von 70% in einer angepassten Tätigkeit gelte ab Begutachtung. In der Bemessung der Arbeitsfähigkeit sei die psychiatrische Beurteilung führend. Die zeitliche Einschränkung beruhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 10 auf dem Bedarf des Exploranden zur Erholung und Emotionsregulation (AB 124.1 S. 10). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 Das der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2022 (AB 165) zugrundeliegende MEDAS-Gutachten vom 4. November 2021 (AB 124.1 - 124.8) erfüllt sämtliche der in E. 3.2 hiervor genannten, von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 11 Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Unter- suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es ist in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Kon- krete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. Es finden sich in den gesamten Akten keine wichtigen Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Mithin kann auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutach- ten vom 4. November 2021 (samt Stellungnahme der Gutachter vom 3. Ju- ni 2022 [AB 147] zu den erhobenen Einwänden) abgestellt werden. 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken: 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer das rheumatologische Teilgutachten (AB 124.5) in Zweifel zieht, weil der Gutachter ihm unterstelle, dass er ag- graviere und simuliere, indem er im Gutachten auch auf wenig präzise An- gaben, teils klinisch schwer fassbare Beschwerden und gewisse Diskre- panzen zwischen dem subjektiven Leiden und den rheumatologisch objek- tivierbaren Befunden hinweise, was im Widerspruch zu den Feststellungen der anderen Gutachter stehe, die keine Hinweise auf Aggravation oder Si- mulation gefunden hätten (vgl. Beschwerde Ziff. III/7. lit. a - e S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Es gehört zu den Aufgaben eines Gutachters, auch solche Beobachtungen zu dokumentieren (vgl. Entscheide des Bun- desgerichts [BGer] vom 24. Mai 2022, 9C_38/2022, E. 4.3, vom 17. Febru- ar 2020, 9C_699/2019, E. 3.2 und vom 9. November 2017, 8C_390/2017, E. 4.1). Auf eine Aggravation oder gar Simulation hat der rheumatologische Gutachter in der Folge jedoch ohnehin nicht geschlossen. Vielmehr hat er bei der Konsistenzprüfung in Übereinstimmung mit den übrigen Gutachtern explizit festgehalten, eine eigentliche Verdeutlichungstendenz finde sich in der rheumatologischen klinischen Untersuchung nicht (AB 124.5 S. 19). In der Folge hat er denn die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus rein rheumatologischer Sicht als eingeschränkt beurteilt (AB 124.5 S. 20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 12 Dass der rheumatologische Gutachter in seinem Teilgutachten unter "Neu- rostatus" ein "neurologisch aus rheumatologischer Sicht symmetrisches Reflexbild" festhielt (AB 124.5 S. 7), vermag (anders als vom Beschwerde- führer geltend gemacht; vgl. Beschwerde Ziff. III/7. lit. f S. 8) ebenfalls kei- ne Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken. Wie die Gut- achter in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 nachvollziehbar erläutern, werden gutachterlich im Rahmen der körperlichen Untersuchung selbstver- ständlich auch die Reflexe getestet. Dies diene unter anderem dazu, die Notwendigkeit einer zusätzlichen fachneurologischen Beurteilung abschät- zen zu können. Die entsprechende nicht-fachneurologische Befunderhe- bung werde dann - wie im rheumatologischen Teilgutachten erfolgt - ent- sprechend etikettiert, sodass allfällige Diskrepanzen zu (späteren) fachneu- rologischen Befunden einfach zu identifizieren seien (AB 147 S. 3 Ad 1). Weiter macht der Beschwerdeführer gegen die Zuverlässigkeit des rheu- matologischen Teilgutachtens geltend, Prof. em. Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Re- habilitation sowie für Rheumatologie, habe im Rahmen seines Berichts vom

16. November 2021 eine entzündliche Veränderung auch im Ansatz der Achillessehne festgehalten (vgl. AB 138 S. 21), während im Gutachten ab- gesehen von einer kurzstreckigen Split-Läsion der Peroneus brevis-Sehne keine entzündlichen Auffälligkeiten in den übrigen Sehnen und Strukturen gesehen worden seien (vgl. AB 124.5 S. 10). Dies stelle eine nicht be- gründbare Divergenz dar und lasse Zweifel an der Richtigkeit des Gutach- tens aufkommen (vgl. Beschwerde Ziff. III/7. lit. f. S. 8). Wie der RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 4. Juli 2022 einleuchtend darlegte (AB 153 S. 8), handelte es sich mit Blick auf die von Prof. em. Dr. med. G.________ bereits am 19. Januar 2022 festgestellte weitestgehende Remission der festgestellten Entzündungsaktivität im Bereich des Rückfusses (AB 149 S. 46) um eine bloss vorübergehende Phase mit erhöhter klinischer Ent- zündungsaktivität, welche iv-rechtlich nicht relevant ist (Art. 88a Abs. 2 IVV) und auch die Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden bei der Begut- achtung und bei der Untersuchung durch Prof. em. Dr. med. G.________ erklärt. Ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens kann darin nicht erblickt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 13 3.4.2 Der Beschwerdeführer bezweifelt ferner die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70% aus psychiatrischer Sicht, weil aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht klar hervorgehe, inwiefern welche der psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diese - isoliert betrachtet - einschränken würden (Be- schwerde Ziff. III/8. lit. a f. S. 9 sowie Ziff. III/10. lit. a ff. S. 16 f.; siehe auch Beschwerde Ziff. III/12. lit. a S. 20). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 schlüssig darlegen (AB 147 S. 4), ergibt sich die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aus der Überlappung der Symptome der diagnostizierten Er- krankungen und nicht aus einer simplen Addition der medizinisch-theore- tisch aus einer Behinderung resultierenden Einschränkungsgrade. Entspre- chend wird von der Rechtsprechung auch nicht verlangt, dass diese je Dia- gnose separat ausgewiesen werden. Im Rahmen einer Begutachtung geht es gerade nicht um eine isolierte Betrachtung der theoretischen Einschrän- kungen je Diagnose, sondern um eine gesamthafte Beurteilung der Arbeits- fähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Überschneidungen und Wech- selwirkungen, wie im Gutachten geschehen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 22 S. 76 E. 4.1). Weiter äussert der Beschwerdeführer Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens, weil nicht klar werde, weshalb keine Per- sönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. III/8. lit. c ff. S. 9 ff.). Auch diese Kritik ist unbegründet. Die Beurteilung basiert auf dem persönlichen und klinischen Eindruck, der im Rahmen der psychia- trischen Begutachtung massgebend ist, sowie auf der Aktenlage samt darin enthaltener ausführlicher und als sorgfältig qualifizierter Persönlichkeitsdia- gnostik (vgl. AB 37, 124.6 S. 13 sowie AB 147 S. 4 Ad a). Dass die Gutach- terinnen bei dieser Ausgangslage im Rahmen des ihnen zukommenden weiten Ermessenspielraums (vgl. zum Ganzen die Entscheide des BGer vom 18. Mai 2020, 8C_182/2020, E. 5.4 und vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3) auf die (nochmalige) Durchführung einer Persön- lichkeitsdiagnostik verzichtet haben, ist nicht zu beanstanden. Auch trifft nicht zu, dass die Gutachterinnen die Änderungen der Diagnostik der Per- sönlichkeitsstörungen hätten implementieren sollen und die Diagnosestel- lung deshalb nicht lege artis erfolgt ist (vgl. Beschwerde Ziff. III/8. lit. i ff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 14 S. 12 f.). Zum Zeitpunkt der Begutachtung war die ICD-10 massgebend und nicht die erst am 1. Januar 2022 in Kraft getretene ICD-11, weshalb sich die psychiatrischen Gutachterinnen zu Recht an die klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 hielten. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, seine psychosoziale Belastungs- situation sei im psychiatrischen Teilgutachten unzureichend berücksichtigt worden, weshalb dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft sei (vgl. Beschwerde Ziff. III/8. lit. l S. 13 f.), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die psy- chosoziale Belastungssituation wurde im Gutachten hinreichend erfasst (vgl. AB 124.1 S. 5 f.) und beispielsweise auch berücksichtigt, dass es fast zu einer Scheidung gekommen wäre. 3.4.3 Nachdem die Gutachter keine Hinweise für eine neurologische Ursache der Symptomatik des Beschwerdeführers fanden, ist entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. III/10. lit. c S. 17 und Beschwerde Ziff. III/12. lit. b) nicht zu beanstanden, dass sie auf den Beizug eines neurologischen Gutachters verzichteten (vgl. SVR 2021 UV Nr. 19 S. 96 E. 6.4; Entscheid des BGer vom 30. Januar 2015, 8C_277/ 2014, E. 5.2). Ebenso wenig ist die Kritik begründet, dass keine Abklärun- gen zu den Langzeitfolgen von Covid-19 erfolgten. Wie die Gutachter schlüssig darlegten, ist eine differenzierte und verlässliche Zuordnung der anamnestischen Symptome in concreto, d.h. bei sich überlappender Sym- ptomatik der einzelnen psychiatrischen Diagnosen, nicht möglich, womit von diesbezüglichen Abklärungen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Die aufgrund der Symptomatik objektivierbaren Einschränkungen wurden im Gutachten berücksichtigt. Überdies wurde, worauf die Gutachter zutref- fend hinwiesen (AB 147 S. 3 Ad 3), die Erschöpfungssymptomatik bereits im November 2016 (und damit Jahre vor der Covid-Infektion) geschildert (AB 17 S. 14), womit ein Zusammenhang mit der Covid-Erkrankung ohne- hin mehr als fraglich erscheint (vgl. AB 124.1 S. 6: insbesondere ergebe sich "aktuell kein Hinweis auf eine Long-Covid-Symptomatik"). 3.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt mit dem poly- disziplinären MEDAS-Gutachten vom 4. November 2021 (AB 124.1 - 124.8) rechtsgenüglich abgeklärt. Von Weiterungen im Sinne des eventualiter be- antragten Obergutachtens oder der subeventualiter beantragten Gutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 15 tensergänzung sind nach dem Dargelegten keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. November 2021 lag beim Be- schwerdeführer ab Mai 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Seit der Begutachtung (und damit seit Juni 2021) war er jedoch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, nicht wiederholt gebückt, kau- ernd, kniend oder über Kopf, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Hantieren mit Lasten von mehr als 3 - 5 kg, nur gelegentlich bis 10 kg, ohne Tätigkeiten in anhaltend kalter oder feuchter Umgebung, selbstbestimmt mit selbstständiger Zeitein- teilung ohne unmittelbaren Druck durch Verkaufsziele und ohne direkte Interaktionen mit Klienten) wieder zu 70% arbeitsfähig (vgl. AB 124.1 S. 9 f. sowie E. 3.1 hiervor). Auf diese Einschätzung, welche die mit BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen berücksichtigt (vgl. AB 124.6 S. 14 f., 124.1 S. 8 f.), ist abzustellen. Ausgehend davon ist nachfolgend der Rentenan- spruch zu prüfen. 4. 4.1 Angesichts der gestützt auf das Gutachten ausgewiesenen vorübergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit ab Mai 2018 bis im Juni 2021 und der im Oktober 2018 erfolgten Anmeldung (AB 1) waren die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 IVG für eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Mai 2019 offenkundig erfüllt. Da der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG jedoch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach aArt. 22 IVG beanspruchen kann, was beim Beschwerdeführer von

29. April bis zum Abbruch des ersten Aufbautrainings per 7. August 2019 der Fall war (siehe AB 32, 34, 38, 40 sowie Beschwerdebeilage [BB] 1 S. 11), hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht (erst) ab 1. August 2019 (Art. 29 Abs. 3 IVG) eine ganze Rente zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 16 4.2 Da der Beschwerdeführer seit Juni 2021 in Bezug auf eine ange- passte Tätigkeit wieder zu 70% arbeitsfähig ist, ist auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommensvergleich durchzuführen: 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen unstrittig zu Recht auf der Basis des ab 1. Januar 2018 bei der F.________ AG erziel- ten Verdienstes ermittelt, ist doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden 2021 weiterhin dort erwerbstätig gewesen wäre und trat die gesundheitliche Beeinträchtigung – zumindest in einem die Arbeitsfähigkeit einschränken- den Ausmass – doch erst während dieses Arbeitsverhältnisses im Mai 2018 auf (vgl. AB 1 S. 7 Ziff. 6.1 sowie AB 124.1 S. 9 Ziff. 4.7). Dafür, dass der Beschwerdeführer Provisionen hätte erwirtschaften kön- nen, die über die zugesicherten Provisionen hinausgehen (vgl. Beschwerde Ziff. III/5. lit. b ff. S. 4 f.), bestehen keine hinreichenden Anhaltpunkte, so dass hiervon nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit ausgegangen werden kann; der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz, wonach bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erschei- nung getretenen Schwankungen des zuletzt erzielten Einkommens auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu- stellen ist (vgl. Beschwerde Ziff. III/5. lit. e ff. S. 5 f. sowie statt vieler Ent- scheid des BGer vom 8. November 2022, 9C_341/2022, E. 4.3 f.), ist grundsätzlich auf ein beim selben Arbeitgeber erwirtschaftetes Einkommen zugeschnitten und nicht auf ein durch Stellenwechsel bzw. Arbeitslosigkeit bedingtes schwankendes Einkommen, wie das vorliegende (vgl. AB 14). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 88'500.-- in Bezug auf das Jahr 2018 ausgegangen (vgl. AB 15 S. 5 Ziff. 5.1 sowie AB 161). Daraus resultiert ein Valideneinkommen pro 2021 von Fr. 89'077.-- (Fr. 88'500.-- / 107.4 x 108.1 [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Ziff. 58 - 63 Information und Kommunikation]). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Beschwer- degegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und anhand der LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 62-63 (Informationstechnolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 17 gie und Informationsdienstleistungen), Kompetenzniveau 2, Männer (und damit ausgehend von Fr. 7'276.-- monatlichem Bruttolohn [Zentralwert]), das Invalideneinkommen 2021 ermittelt (vgl. AB 165 S. 5). Da für den Be- schwerdeführer gemäss Zumutbarkeitsprofil eine Tätigkeit im …-Bereich günstig ist und er über ein Diplom als … (AB 60 S. 3) sowie langjährige Erfahrung im …-Bereich verfügt und trotz fehlender Grundausbildung in diesem Bereich in der Lage war, über Jahre hohe resp. sogar wesentlich über dem entsprechenden LSE Kompetenzniveau 2-Wert liegende Ein- kommen zur erzielen (vgl. AB 14), ist dies weder in Bezug auf den gewähl- ten Wirtschaftszweig noch das Kompetenzniveau zu beanstanden (vgl. Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1). Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Nichts- destotrotz kann auf den von der Verwaltung herangezogenen Wert nicht abgestellt werden. Zum einen ist dieser Wert mit einer eckigen Klammer gekennzeichnet, was bedeutet, dass der Zahlenwert statistisch unsicher ist, womit äusserst fraglich erscheint, ob dieser eine hinreichend verlässliche Basis für die Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens dar- stellt, zum anderen sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeit- punkt des Rentenbeginns (bzw. der Rentenrevision) aktuellsten veröffent- lichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2), hier somit die am 23. August 2022 (und damit vor Verfügungserlass) veröffentlichten LSE 2020. Diese sind betreffend den hier interessierenden Wert statistisch denn auch sicher. Im Jahr 2020 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im Wirt- schaftszweig 62-63 (Informationstechnologie und Informationsdienstleis- tungen) im Kompetenzniveau 2, Männer, Fr. 6'722.-- (BFS, LSE 2020, Ta- belle TA1, Ziff. 62-63 [Informationstechnologie und Informationsdienstleis- tungen], Kompetenzniveau 2, Männer). Umgerechnet auf ein Jahr (Fr. 6'722.-- x 12 = Fr. 80'664.--) und aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (siehe BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) im Bereich Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen (Ziff. 62-63) von im Jahr 2021 41.2 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Wirtschaftszweig 62-63, Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen; Fr. 80'664.-- / 40 h x 41.2 h = Fr. 83’084.--)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 18 und der Nominallohnentwicklung 2021 angepasst (BFS, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Ziff. 58 - 63 Infor- mation und Kommunikation; Fr. 83’084.-- / 110.0 x 108.1 = Fr. 81'649.--) ergibt dies – unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% auch in einer angepassten Tätigkeit – ein hypothetisches Invali- deneinkommen von Fr. 57'154.-- (Fr. 81'649 x 0.7). 4.2.3 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind (vgl. Beschwerde Ziff. III/5. lit. i S. 6), hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu be- grenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Aufgrund der im Zumutbarkeitsprofil formulierten Bedingungen an eine Tätigkeit (körperlich leicht, nicht wiederholt gebückt, kauernd, kniend oder über Kopf, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Hantieren mit Lasten von mehr als 3 - 5 kg, nur gelegentlich bis 10 kg, ohne Tätigkeiten in anhaltend kalter oder feuch- ter Umgebung, selbstbestimmt mit selbstständiger Zeiteinteilung ohne un- mittelbaren Druck durch Verkaufsziele und ohne direkte Interaktionen mit Klienten) ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorliegend nicht gerechtfertigt, da davon auszugehen ist, dass es im …-Bereich (Nischen-)Arbeitsplätze gibt, die diese Bedingungen erfüllen, und zwar nicht nur hinsichtlich der körperli- chen Einschränkungen, sondern auch in Bezug auf Selbstbestimmtheit, selbständige Zeiteinteilung ohne unmittelbaren Druck durch Verkaufsziele und ohne direkte Interaktion mit Klienten, da gerade im …-Bereich sowohl flexible Arbeitszeiten als auch Kontakte per E-Mail/Skype etc. möglich bzw. sogar üblich sein dürften. 4.2.4 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 89'077.-- (vgl. E. 4.2.1 hiervor) dem Invalideneinkommen von Fr. 57'154.-- (vgl. E. 4.2.2 hiervor) gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 36% ([Fr. 89'077.-- - Fr. 57'154.--] / Fr. 89'077.-- x 100 = 36%). Die Beschwerdegegnerin hat die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 19 Rente somit zu Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 30. Sep- tember 2021 befristet. 4.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 14. September 2022 (AB 165) im Ergebnis nicht zu bean- standen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, IV/22/621, Seite 20 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. No- vember 2022)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.