opencaselaw.ch

200 2022 607

Bern VerwG · 2022-09-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. September 2022

Sachverhalt

A. Mit Revisionsverfügung vom 2. November 2021 forderte das Staatssekreta- riat für Wirtschaft SECO von der A.________ (Beschwerdeführerin) un- rechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2021 in der Höhe von Fr. 42'261.05 zurück (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossi- er Arbeitslosenkasse Bern 01.03.2020-28.02.2022 [act. IIA] 326-333). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2021 (Dossier Arbeitslo- senkasse Bern 01.03.2022-29.02.2024 [act. IIB] 89) wies das SECO nach Durchführung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 19. August 2022 ab und setzte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 77'216.15 fest (act. IIB 13- 18, 108 f.). Hiergegen erhob die A.________ am 21. September 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Dossier Arbeitslosenkasse Bern 01.03.2020-28.02.2022 [act. II] 51-60, 61-63). B. Während dem laufenden Rückforderungsverfahren hatte die A.________ ab Januar 2022 wiederum Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wurde von der Arbeitslosen- kasse für die Monate Januar bis März 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 12'681.-- bejaht und vorerst formlos mit der Rückforderung verrechnet (act. IIA 288, II 147, 88, 85). Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 verlangte die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung der Monate Februar und März 2022 (act. II 80, IIB 130). Auf ihr Ersuchen hin (act. II 68) verfügte die Arbeitslosenkasse am 5. Juli 2022 die Verrechnung der Kurzarbeitsentschädigung der Monate Januar bis März 2022 mit der Rückforderung (act. IIB 115-117). Die hierge- gen erhobene Einsprache vom 29. Juli 2022 (act. IIB 97-101) wies das AVA mit Entscheid vom 13. September 2022 ab und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 30-37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erhob die A.________, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden An- trägen: 1. Der Entscheid der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 13. September 2022 und die Verrechnungsverfügung vom 5. Juli 2022, Verfügungs- Nr. 22-114, seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die fälligen Kurzarbeitsentschädigungen gemäss den Abrechnungen Januar 2022 bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- seien umge- hend an die Beschwerdeführerin auszubezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Sep- tember 2022 (act. II 30-37). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsansprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückge- forderter Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 5. Juli 2022 (act. IIB 115-117) beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Denn einem Ein- spracheentscheid kommt voller Devolutiveffekt zu, indem er an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt. Anfechtungsobjekt im kantonalen Be- schwerdeverfahren bildet demnach ausschliesslich der Einspracheent- scheid (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30).

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 5 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezoge- nen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (BGE 141 V 139 E. 6.1 S. 144). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen so- wie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom

25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallver- sicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). 2.3 Für die Zulässigkeit einer Verrechnung ist massgeblich, ob die For- derungen gegenseitig und gleichartig sind sowie ob zum Zeitpunkt der Ver- rechnung die Fälligkeit eingetreten war (Art. 120 Abs. 1 OR). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Ge- genforderung bestritten ist (Art. 120 Abs. 2 OR; vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 15. Dezember 2009, 9C_941/2009, E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 6 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen durch das SECO erfolgt und die Verrechnung der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 110 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Fragen der Rückforderung und der Verrechnung wurden deshalb zu Recht in voneinander unabhängi- gen Verfahren beurteilt. Im vorliegenden Fall ist allein zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommene Verrechnung von zu viel ausge- richteten Kurzarbeitsentschädigungen in den Monaten März 2020 bis Mai 2021 mit Kurzarbeitsentschädigungen der Monate Januar bis März 2022 zulässig ist. 3.2 Die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit von Forderung und Ge- genforderung, der Fälligkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die Gleichartigkeit der Forderungen sind klarerweise erfüllt. Bezüglich der hier massgebenden Frage, ob die Verwaltung weiterhin un- geschmälerte Versicherungsleistungen zu leisten hat, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig (BGer 9C_941/2009, E. 5.2), was der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Sep- tember 2022 (act. II 30-37) denn auch angeordnet hat. Soweit die Be- schwerdeführerin unter Bezugnahme auf die AVIG-Praxis RVEI (Rückfor- derung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) Rz. D4 bis D5a geltend macht, es könne offensichtlich nicht zulässig sein, ihr weitere Kurzarbeitsentschä- digungen vorzuenthalten und der Beschwerdegegner habe lediglich eine pauschale und oberflächliche Interessenabwägung vorgenommen (Be- schwerde S. 3 Ziff. 3 ff.), kann sie nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten. Rz. D5a f. RVEI beziehen sich dem Wortlaut nach auf die aufschiebende Wirkung von Einsprachen und Beschwerden bzw. deren Entzug im Rück- forderungsverfahren. Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der geltenden Kompetenzord- nung, wonach die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Arbeitgeberkontrollen dem SECO und die Verrechnung der Arbeitslo- senkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG, Art. 111 Abs. 2 AVIV; vgl. auch angefochtenen Entscheid, S. 4 f.), indes zu Recht im Verrechnungsverfah- ren angeordnet. Dabei hat er eine rechtsgenügliche Interessenabwägung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 7 vorgenommen, indem er die erheblichen öffentlichen Interessen der Ar- beitslosenversicherung und der Versichertengemeinschaft (Sicherung öf- fentlicher Gelder, Schonung öffentlicher Mittel, Vermeidung von Rückforde- rungen) den privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt und Erstere schwerer gewichtet hat (act. II 36). Dies ist mit Blick auf den der Verwaltung bei dieser Frage zustehenden weiten Ermessensspielraum und die einschlägige Rechtsprechung (BGE 105 V 266 E. 2 und 3 S. 269; AHI 2000 S. 185 E. 5; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4) nicht zu beanstan- den, zumal die Darstellung der Beschwerdeführerin, die Verrechnung führe nicht nur zu Liquiditätsproblemen sowie zum Verlust von Arbeitsplätzen, sondern stelle eine massive Bedrohung für ihre generelle wirtschaftliche Existenz dar und die Inhaberin werde so in den Privatkonkurs getrieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), von ihr nicht belegt wird. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Prozessaussichten im Rückforderungsprozess (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 f.) vermögen an die- sem Ergebnis nichts zu ändern. Im Übrigen ist in jenem Verfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Der Entzug der aufschieben- den Wirkung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch for- mell (durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung) nicht in Frage gestellt. Zusammenfassend ist die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsan- sprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückgeforderter Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG zulässig. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom vom 13. September 2022 (act. II 30-37) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 8 5. 5.1 Da es sich bei der hier streitigen Frage der Verrechnung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.

Dispositiv
  1. Der Entscheid der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 13. September 2022 und die Verrechnungsverfügung vom 5. Juli 2022, Verfügungs- Nr. 22-114, seien vollumfänglich aufzuheben.
  2. Die fälligen Kurzarbeitsentschädigungen gemäss den Abrechnungen Januar 2022 bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- seien umge- hend an die Beschwerdeführerin auszubezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Sep- tember 2022 (act. II 30-37). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsansprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückge- forderter Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 5. Juli 2022 (act. IIB 115-117) beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Denn einem Ein- spracheentscheid kommt voller Devolutiveffekt zu, indem er an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt. Anfechtungsobjekt im kantonalen Be- schwerdeverfahren bildet demnach ausschliesslich der Einspracheent- scheid (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 5
  6. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezoge- nen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (BGE 141 V 139 E. 6.1 S. 144). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen so- wie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom
  7. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallver- sicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). 2.3 Für die Zulässigkeit einer Verrechnung ist massgeblich, ob die For- derungen gegenseitig und gleichartig sind sowie ob zum Zeitpunkt der Ver- rechnung die Fälligkeit eingetreten war (Art. 120 Abs. 1 OR). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Ge- genforderung bestritten ist (Art. 120 Abs. 2 OR; vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 15. Dezember 2009, 9C_941/2009, E. 5.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 6
  8. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen durch das SECO erfolgt und die Verrechnung der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 110 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Fragen der Rückforderung und der Verrechnung wurden deshalb zu Recht in voneinander unabhängi- gen Verfahren beurteilt. Im vorliegenden Fall ist allein zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommene Verrechnung von zu viel ausge- richteten Kurzarbeitsentschädigungen in den Monaten März 2020 bis Mai 2021 mit Kurzarbeitsentschädigungen der Monate Januar bis März 2022 zulässig ist. 3.2 Die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit von Forderung und Ge- genforderung, der Fälligkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die Gleichartigkeit der Forderungen sind klarerweise erfüllt. Bezüglich der hier massgebenden Frage, ob die Verwaltung weiterhin un- geschmälerte Versicherungsleistungen zu leisten hat, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig (BGer 9C_941/2009, E. 5.2), was der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Sep- tember 2022 (act. II 30-37) denn auch angeordnet hat. Soweit die Be- schwerdeführerin unter Bezugnahme auf die AVIG-Praxis RVEI (Rückfor- derung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) Rz. D4 bis D5a geltend macht, es könne offensichtlich nicht zulässig sein, ihr weitere Kurzarbeitsentschä- digungen vorzuenthalten und der Beschwerdegegner habe lediglich eine pauschale und oberflächliche Interessenabwägung vorgenommen (Be- schwerde S. 3 Ziff. 3 ff.), kann sie nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten. Rz. D5a f. RVEI beziehen sich dem Wortlaut nach auf die aufschiebende Wirkung von Einsprachen und Beschwerden bzw. deren Entzug im Rück- forderungsverfahren. Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der geltenden Kompetenzord- nung, wonach die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Arbeitgeberkontrollen dem SECO und die Verrechnung der Arbeitslo- senkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG, Art. 111 Abs. 2 AVIV; vgl. auch angefochtenen Entscheid, S. 4 f.), indes zu Recht im Verrechnungsverfah- ren angeordnet. Dabei hat er eine rechtsgenügliche Interessenabwägung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 7 vorgenommen, indem er die erheblichen öffentlichen Interessen der Ar- beitslosenversicherung und der Versichertengemeinschaft (Sicherung öf- fentlicher Gelder, Schonung öffentlicher Mittel, Vermeidung von Rückforde- rungen) den privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt und Erstere schwerer gewichtet hat (act. II 36). Dies ist mit Blick auf den der Verwaltung bei dieser Frage zustehenden weiten Ermessensspielraum und die einschlägige Rechtsprechung (BGE 105 V 266 E. 2 und 3 S. 269; AHI 2000 S. 185 E. 5; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4) nicht zu beanstan- den, zumal die Darstellung der Beschwerdeführerin, die Verrechnung führe nicht nur zu Liquiditätsproblemen sowie zum Verlust von Arbeitsplätzen, sondern stelle eine massive Bedrohung für ihre generelle wirtschaftliche Existenz dar und die Inhaberin werde so in den Privatkonkurs getrieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), von ihr nicht belegt wird. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Prozessaussichten im Rückforderungsprozess (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 f.) vermögen an die- sem Ergebnis nichts zu ändern. Im Übrigen ist in jenem Verfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Der Entzug der aufschieben- den Wirkung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch for- mell (durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung) nicht in Frage gestellt. Zusammenfassend ist die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsan- sprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückgeforderter Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG zulässig.
  9. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom vom 13. September 2022 (act. II 30-37) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 8
  10. 5.1 Da es sich bei der hier streitigen Frage der Verrechnung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 9
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 607 ALV KOJ/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Februar 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Revisionsverfügung vom 2. November 2021 forderte das Staatssekreta- riat für Wirtschaft SECO von der A.________ (Beschwerdeführerin) un- rechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2021 in der Höhe von Fr. 42'261.05 zurück (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossi- er Arbeitslosenkasse Bern 01.03.2020-28.02.2022 [act. IIA] 326-333). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2021 (Dossier Arbeitslo- senkasse Bern 01.03.2022-29.02.2024 [act. IIB] 89) wies das SECO nach Durchführung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 19. August 2022 ab und setzte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 77'216.15 fest (act. IIB 13- 18, 108 f.). Hiergegen erhob die A.________ am 21. September 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Dossier Arbeitslosenkasse Bern 01.03.2020-28.02.2022 [act. II] 51-60, 61-63). B. Während dem laufenden Rückforderungsverfahren hatte die A.________ ab Januar 2022 wiederum Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wurde von der Arbeitslosen- kasse für die Monate Januar bis März 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 12'681.-- bejaht und vorerst formlos mit der Rückforderung verrechnet (act. IIA 288, II 147, 88, 85). Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 verlangte die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung der Monate Februar und März 2022 (act. II 80, IIB 130). Auf ihr Ersuchen hin (act. II 68) verfügte die Arbeitslosenkasse am 5. Juli 2022 die Verrechnung der Kurzarbeitsentschädigung der Monate Januar bis März 2022 mit der Rückforderung (act. IIB 115-117). Die hierge- gen erhobene Einsprache vom 29. Juli 2022 (act. IIB 97-101) wies das AVA mit Entscheid vom 13. September 2022 ab und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 30-37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erhob die A.________, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden An- trägen: 1. Der Entscheid der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 13. September 2022 und die Verrechnungsverfügung vom 5. Juli 2022, Verfügungs- Nr. 22-114, seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die fälligen Kurzarbeitsentschädigungen gemäss den Abrechnungen Januar 2022 bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- seien umge- hend an die Beschwerdeführerin auszubezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Sep- tember 2022 (act. II 30-37). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsansprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückge- forderter Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 5. Juli 2022 (act. IIB 115-117) beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Denn einem Ein- spracheentscheid kommt voller Devolutiveffekt zu, indem er an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt. Anfechtungsobjekt im kantonalen Be- schwerdeverfahren bildet demnach ausschliesslich der Einspracheent- scheid (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 5 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezoge- nen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (BGE 141 V 139 E. 6.1 S. 144). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen so- wie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom

25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallver- sicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). 2.3 Für die Zulässigkeit einer Verrechnung ist massgeblich, ob die For- derungen gegenseitig und gleichartig sind sowie ob zum Zeitpunkt der Ver- rechnung die Fälligkeit eingetreten war (Art. 120 Abs. 1 OR). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Ge- genforderung bestritten ist (Art. 120 Abs. 2 OR; vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 15. Dezember 2009, 9C_941/2009, E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 6 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen durch das SECO erfolgt und die Verrechnung der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 110 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Fragen der Rückforderung und der Verrechnung wurden deshalb zu Recht in voneinander unabhängi- gen Verfahren beurteilt. Im vorliegenden Fall ist allein zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommene Verrechnung von zu viel ausge- richteten Kurzarbeitsentschädigungen in den Monaten März 2020 bis Mai 2021 mit Kurzarbeitsentschädigungen der Monate Januar bis März 2022 zulässig ist. 3.2 Die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit von Forderung und Ge- genforderung, der Fälligkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die Gleichartigkeit der Forderungen sind klarerweise erfüllt. Bezüglich der hier massgebenden Frage, ob die Verwaltung weiterhin un- geschmälerte Versicherungsleistungen zu leisten hat, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig (BGer 9C_941/2009, E. 5.2), was der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Sep- tember 2022 (act. II 30-37) denn auch angeordnet hat. Soweit die Be- schwerdeführerin unter Bezugnahme auf die AVIG-Praxis RVEI (Rückfor- derung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) Rz. D4 bis D5a geltend macht, es könne offensichtlich nicht zulässig sein, ihr weitere Kurzarbeitsentschä- digungen vorzuenthalten und der Beschwerdegegner habe lediglich eine pauschale und oberflächliche Interessenabwägung vorgenommen (Be- schwerde S. 3 Ziff. 3 ff.), kann sie nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten. Rz. D5a f. RVEI beziehen sich dem Wortlaut nach auf die aufschiebende Wirkung von Einsprachen und Beschwerden bzw. deren Entzug im Rück- forderungsverfahren. Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der geltenden Kompetenzord- nung, wonach die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Arbeitgeberkontrollen dem SECO und die Verrechnung der Arbeitslo- senkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG, Art. 111 Abs. 2 AVIV; vgl. auch angefochtenen Entscheid, S. 4 f.), indes zu Recht im Verrechnungsverfah- ren angeordnet. Dabei hat er eine rechtsgenügliche Interessenabwägung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 7 vorgenommen, indem er die erheblichen öffentlichen Interessen der Ar- beitslosenversicherung und der Versichertengemeinschaft (Sicherung öf- fentlicher Gelder, Schonung öffentlicher Mittel, Vermeidung von Rückforde- rungen) den privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt und Erstere schwerer gewichtet hat (act. II 36). Dies ist mit Blick auf den der Verwaltung bei dieser Frage zustehenden weiten Ermessensspielraum und die einschlägige Rechtsprechung (BGE 105 V 266 E. 2 und 3 S. 269; AHI 2000 S. 185 E. 5; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4) nicht zu beanstan- den, zumal die Darstellung der Beschwerdeführerin, die Verrechnung führe nicht nur zu Liquiditätsproblemen sowie zum Verlust von Arbeitsplätzen, sondern stelle eine massive Bedrohung für ihre generelle wirtschaftliche Existenz dar und die Inhaberin werde so in den Privatkonkurs getrieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), von ihr nicht belegt wird. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Prozessaussichten im Rückforderungsprozess (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 f.) vermögen an die- sem Ergebnis nichts zu ändern. Im Übrigen ist in jenem Verfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Der Entzug der aufschieben- den Wirkung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch for- mell (durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung) nicht in Frage gestellt. Zusammenfassend ist die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsan- sprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückgeforderter Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG zulässig. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom vom 13. September 2022 (act. II 30-37) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 8 5. 5.1 Da es sich bei der hier streitigen Frage der Verrechnung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.