Einspracheentscheid vom 5. September 2022
Sachverhalt
A. Die 1950 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) neben ihrer Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 17). Mit Verfügung vom 7. April 2022 (AB 28) sprach die AKB mit Wirkung ab 1. Februar 2022 EL zu. In der Berechnung des EL-Anspruchs berücksichtigte sie unter an- derem bei Ausgaben für Wohnkosten einen Netto-Mietzins (ohne Neben- kosten) von Fr. 9'348.-- und eine Heizkostenpauschale von Fr. 1'260.-- bzw. total Fr. 10'608.-- (vgl. AB 28/6). Dagegen erhob die Versicherte am
27. April 2022 Einsprache und beanstandete die angerechneten Wohnkos- ten und das berücksichtigte Erwerbseinkommen (AB 30), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 13. Mai 2022 (AB 32) die EL-Berechnung hinsicht- lich des Erwerbseinkommens anpasste. Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Juni 2022 ebenfalls Einsprache (AB 33). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (AB 34) berechnete die AKB den EL-Anspruch ab 1. Mai 2022 auf- grund des geänderten Erwerbseinkommens abermals neu. Sie ging dabei von unveränderten Wohnkosten aus (vgl. AB 34/7). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juli 2022 Einsprache und beanstandete wiederum die angerechneten Wohnkosten. Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (AB 36) vereinigte die AKB die Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 13. Juni (recte: Mai) 2022 (AB 32) und vom 24. Juni 2022 (AB 34) und wies die Einsprachen gegen die Berechnung der Wohn- und Nebenkosten ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspra- cheentscheid vom 5. September 2022 sei aufzuheben und die Angelegen- heit sei zur Neuberechnung des EL-Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Daneben stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 3 pflege, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlichen An- walt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2022 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2023 bewilligte der Instruk- tionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege und ordnete ihr Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt bei. Mit Replik vom 10. März 2023 anerkennt die Beschwerdeführerin sinn- gemäss den angefochtenen Einspracheentscheid soweit nicht die Anrech- nung des jährlichen Beitrags in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds von Fr. 2'500.-- betreffend (vgl. Replik S. 1). Mit Duplik vom 5. Mai 2023 hält die Beschwerdegegnerin in ihrem Abwei- sungsantrag fest. Am 31. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Mai 2023).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Septem- ber 2022 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab Februar 2022 und in diesem Zusammenhang – nach dem sich die Beschwerdefüh- rerin mit Replik vom 10. Mai 2023 (S. 1) dem angefochtenen Einspra- cheentscheid hinsichtlich der übrigen Heiz- und Nebenkostenpauschale unterzog – einzig noch die Anrechnung des jährlichen Beitrags in den Un- terhalts- und Erneuerungsfonds von Fr. 2'500.-- als Wohnkosten bei den Auslagen (vgl. AB 36/2). Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxis- gemäss auf den noch umstrittenen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen, unbestrittenen bzw. nicht mehr bestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Aufgrund der einzig noch umstrittenen Anrechnung des jährlichen Beitrags in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds von Fr. 2'500.-- als Wohnkosten bei den Auslagen und weil der angefochtene Einspracheent- scheid in zeitlicher Hinsicht ohnehin nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfaltet (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 5 bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend beurteilt sich daher der EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2022 (vgl. vorne E. 1.3) nach den Bestimmungen des ELG sowie der einschlägigen Nebenerlasse in der von 1. Januar bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen Fassung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen fest- gelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe bezie- hen;
b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 für Alleinstehende Fr. 19'610.-- und für Ehepaare Fr. 29'415.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist we- der eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 6 Höchstbetrag werden für eine allein lebende Person in der hier massge- benden Region ... ("...", vgl. dazu Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Depar- tements des Inneren [EDI] vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Ge- meinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Ar- beitslose, in der Änderung vom 11. November 2021 [AS 2021 740]) wurden im Jahr 2022 Fr. 16'440.-- anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Fas- sung {AS 2020 585}]). Die Anrechenbarkeit und Höhe einer Pauschale für Neben- bzw. für Heizkosten richten sich nach Art. 16a f. ELV (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand vom
1. Januar 2022] Rz. 3235.01 ff.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist zivilrechtlich Mieterin der von ihr bewohnten Liegenschaft (...; vgl. AB 26/4). Der für die EL- Berechnung massgebende Mietzins ist dabei nach den Grundsätzen der sog. "Kostenmiete" zu überprüfen respektive zu bestimmen. Gemäss Miet- vertrag betrug der Mietzins ("Netto-Kostenmiete") ab 1. Januar 2021 pro Monat Fr. 779.-- (vgl. auch AB 26/1; ab 1. September 2022 Fr. 813.-- [AB 33/7]). Der Nettomietzins beinhaltet keinerlei Nebenkosten. Diese ge- hen gemäss Mietvertrag grundsätzlich direkt und vollständig zulasten der Mietenden, das heisst, die Mietenden rechnen für sämtliche Heiz- und Ne- benkosten wie Eigentümer direkt mit den jeweiligen Lieferanten, Werken, öffentlichen Stellen usw. ab und sind für diese Administration verantwort- lich. Der Mietvertrag zählt exemplarisch einige zulasten der Mietenden an- fallende Nebenkostenpositionen auf (AB 26/4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 7 Gemäss der Mietkostenabrechnung ab 1. Januar 2021 (AB 26/1) berück- sichtigte die Siedlungsgenossenschaft C.________ (nachfolgend: Sied- lungsgenossenschaft) bei den Mietkosten den kantonalen Gebäudeversi- cherungswert bzw. die darauf entfallende Versicherungsprämie, den Bau- rechtszins, die Finanzierungskosten (mittels Hypothekarverschreibung), die Liegenschaftssteuer basierend auf dem amtlichen Liegenschaftswert, die Staats- und Gemeindesteuern sowie – jeweils ohne weitergehende Be- zeichnung – Versicherungen, Verwaltung und Unterhalt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Statuten der Siedlungsgenossenschaft (nach- folgend: Statuten; AB 26) besteht – neben einem Reservefonds (vgl. Art. 21 Statuten) – ein Unterhalts- und Erneuerungsfonds, welcher durch von der Generalversammlung der Siedlungsgenossenschaft festgesetzte Jahres- beiträge der Mitglieder geäufnet wird. Wenn zwei (oder mehr) Mitglieder ein Haus der Siedlungsgenossenschaft mieten, müssen diese nur einen Jah- resbeitrag entrichten. Einzelheiten kann die Verwaltung in einem Regle- ment regeln (Art. 22 Abs. 1 Statuten [AB 26/23]). Gestützt darauf hat die Verwaltung der Siedlungsgenossenschaft am 5. März 2016 ein Reglement zum Unterhalts- und Erneuerungsfonds (AB 33/8 f.; nachfolgend: Regle- ment) erlassen. Mit dem Unterhalts- und Erneuerungsfonds wird Kapital für Investitionen der Genossenschaft in deren Liegenschaften bereitgestellt (Ziff. 1 Abs. 1 Reglement). Der Fondsbeitrag wird den Mitgliedern jährlich in Rechnung gestellt (Ziff. 2 Abs. 2 Reglement). Dem Merkblatt der Siedlungsgenossenschaft aus dem Jahr 2022 (AB 33/2) ist unter anderem zu entnehmen, bei der für die Mietzinsberechnung mass- gebenden Kostenmiete seien verschiedene Kosten nicht enthalten, welche bei einer Marktmiete in den Nebenkosten enthalten seien. "Nicht enthaltene Kosten (Mietvertrag)" seien direkt von der Mietpartei zu bezahlen: Energie- verbrauch, Heizung und Warmwasser, Kaminfeger, ARA-Gebühr, Boiler entkalken, Abfallgebühren, Recycling-Container, Mängelbehebung, Ener- giecheck und Gartenunterhalt. Unter dem Titel "Unterhalts u. Erneuerungs- fonds (Statuten)" müsse jedes Mitglied der Genossenschaft jährlich einen Betrag einzahlen. Die Höhe werde von der Generalversammlung festgelegt und betrage aktuell Fr. 2'500.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 8 3.2 3.2.1 Die Siedlungsgenossenschaft hat für die Ermittlung der Mietkosten (vgl. dazu AB 26/1) ausdrücklich die Kostenmiete für massgebend erklärt (Art. 3 Abs. 2 lit. c Statuten; AB 26/4), indes ergibt sich einzig gestützt auf die Statuen, die massgebenden Reglemente und den Mietvertrag nicht eindeutig, ob der jährliche Beitrag an den Unterhalts- und Erneuerungs- fonds den (EL-rechtlich anrechenbaren) Mietkosten oder den – aufgrund der pauschalen Abgeltung von Neben- und Heizkosten gemäss Art. 16a f. ELV (vgl. vorne E. 2.3) – nicht zusätzlich anrechenbaren Nebenkosten an- zurechnen ist. Zudem lassen sich auch in den EL-Bestimmungen keine weiterführenden Angaben zur Kostenmiete und deren Bestandteile ausma- chen. Deshalb rechtfertigt es sich, vergleichsweise das vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) entwickelte einfache Kostenmietmodell heranzu- ziehen (vgl. dazu Einladung des BWO zur "Vernehmlassung zum Modell einer Kostenmiete für vom Bund geförderte Wohnungen" vom 12. August 2022 [abrufbar: https://www.bwo.admin.ch > Wohnraumförderung > Bun- deshilfen seit 2003 (WFG) > Vernehmlassung "Modell Kostenmiete" > Do- kumente]). Dieses Modell stützt sich auf Art. 8 der Verordnung vom 26. No- vember 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohn- raumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1; vgl. BWO, Modell einer Kos- tenmiete für vom Bund geförderte Wohnungen, Merkblatt, vom 12. August 2022 [nachfolgend: BWO-Merkblatt; abrufbar: https://www.bwo. admin.ch > Wohnraumförderung > Bundeshilfen seit 2003 [WFG] > Vernehmlassung "Modell Kostenmiete" > Dokumente), gemäss deren Abs. 1 Ziff. d Unter- haltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds als anrechenbare Liegenschaftskosten zur Festsetzung des Mietzinses berücksichtigt werden können. Der Verzicht auf Gewinnstreben im gemeinnützigen Wohnbau und die Vermietung von Wohnraum nach der Kostenmiete i.S.v. Art. 8 WFV – wie auch von der Siedlungsgenossenschaft so praktiziert (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 Statuten [AB 26/16 f.]) – führen dazu, dass die Mietzins- einnahmen alle laufenden Liegenschaftskosten (Finanzierungskosten, Bau- rechtszinse und Betriebskosten) decken und gleichzeitig genügend Mittel für den langfristigen Werterhalt vorhanden sind (vgl. BWO-Merkblatt S. 2 Ziff. II). Dabei unterteilen sich die Betriebskosten unter anderem in Unter- haltskosten und Rückstellungen bzw. Einlagen in einen Erneuerungsfonds
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 9 für werterhaltende Instandsetzungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 lit. d WFV; vgl. BWO-Merkblatt S. 3 Ziff. V lit. A). Die jährlichen Rückstellungen in den Erneuerungsfonds werden getätigt, um genügend Mittel für grosszyklische Erneuerungen anzusparen (vgl. BWO, Modell einer Kostenmiete für vom Bund geförderte Wohnungen, Erläuterungen, vom 12. August 2022 [nach- folgend: BWO-Erläuterungen; abrufbar: https://www. bwo.admin.ch > Wohnraumförderung > Bundeshilfen seit 2003 [WFG] > Vernehmlassung "Modell Kostenmiete" > Dokumente] S. 4 Ziff. V lit. C Nr. 3). Demgegenüber umfassen die Unterhaltskosten die regelmässig anfallenden Aufwendungen für das Instandhalten der Liegenschaft (vgl. BWO-Erläuterungen S. 4 Ziff. V lit. C Nr. 3). Dies bedeutet, dass von einem gemeinnützigen Wohnbauträ- ger Rückstellungen bzw. Einlagen in einen Erneuerungsfonds als selbst- ständige Position neben den Unterhaltskosten als anrechenbarer Liegen- schaftsunterhalt berücksichtigt werden kann und diese Kosten in der Folge in die Mietzinskalkulation miteinzubeziehen sind. 3.2.2 Im vorliegenden Fall wurden Einlagen von gegenwärtig Fr. 2'500.-- (vgl. AB 33/2) in den Erneuerungsfonds sowohl statutarisch (Art. 4 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 1 Statuen [AB 26/23]) wie auch durch ein separates Re- glement (vgl. AB 33) ausdrücklich vorgesehen. Damit übereinstimmend listete die Siedlungsgenossenschaft in den Informationen zur Mietkosten- berechnung die für die Kostenmiete massgebenden Berechnungskriterien auf respektive schied die nicht enthaltenen, direkt zulasten der Mietenden anfallenden Kosten (vgl. auch AB 26/5) aus. Dabei wurden die Einlagen in den Erneuerungsfonds nicht ausgeschieden. Dem insoweit widersprechend wurden jedoch bei der Mietkostenabrechnung neben den Finanzierungs- kosten, dem Baurechtszins, den Versicherungskosten, den Steuern und den Verwaltungskosten lediglich noch die laufenden Unterhaltskosten, nicht jedoch die Rückstellungen in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds berücksichtigt (vgl. AB 26/1). Hierbei handelt es sich auch dem Voranste- henden zufolge um pro vermietete Wohneinheit (vgl. Art. 4 Abs. 4 Statuten [AB 26/17]) und nicht bloss bzw. bereits aufgrund der Mitgliedschaft in der Siedlungsgenossenschaft geschuldete Mietkosten. Dies ergibt sich – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt (vgl. Replik S. 2) – bereits daraus, dass nur ein Jahresbeitrag an den Unterhalts- und Erneuerungs- fonds geleistet werden muss, auch wenn zwei (oder mehr) Genossen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 10 schaftsmitglieder ein Haus der Siedlungsgenossenschaft mieten (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Statuten [AB 26/23]). Die aufgrund des Mietverhältnisses an die Siedlungsgenossenschaft als Vermieterin der Liegenschaft periodisch zu entrichtenden Beiträge an den Unterhalts- und Erneuerungsfonds stellen damit keine ausserhalb des Mietverhältnisses anfallende Nebenkosten der Mietenden dar, sondern bilden im Rahmen der Kostenmiete – auch in An- lehnung an die Verwaltungspraxis zu Art. 8 Abs.1 lit. d WFV (siehe dazu E. 3.2.1 hiervor) – Bestandteil der für die Festsetzung der Mietkosten anre- chenbaren Liegenschaftskosten. Sie sind demzufolge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Ausgaben für Mietkosten i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt allerdings, dass die Mietkosten den hier massgebenden Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- für die jährlich an- rechenbaren Miet- und Nebenkosten nicht überschreiten (vgl. dazu vorne E. 2.3). 3.2.3 Die Anrechnung der Rückstellungen in den Unterhalts- und Erneue- rungsfonds führt – anders als von der Beschwerdegegnerin geltend ge- macht (vgl. Duplik S. 2) und wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt (vgl. Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin S. 1 f.) – in Bezug auf die Berechnung der massgeblichen Ausgaben nicht zu einer finanziellen Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern. Denn bei Eigentümern sind Rückstellungen zur Werterhaltung dem Vermögen anzu- rechnen, während sie sich bei den Ausgaben nicht auswirken, wohingegen bei Mietern die Rückstellungen nur bei den (Miet-)Ausgaben zu berücksich- tigen sind und dadurch nicht zu einer Erhaltung oder gar Vermehrung des Vermögens führen können. Mit der Anrechnung der Einlagen in der Unter- halts- und Erneuerungsfonds bei den Ausgaben wird die Beschwerdeführe- rin im Ergebnis nicht anders behandelt, als wenn sie als Nichtgenossen- schafterin die Liegenschaft zur Untermiete bewohnen würde, zumal auch dann die mit dem Mietobjekt verbundenen Kosten auf sie entfallen würden. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. September 2022 (AB 36) in Gutheissung der Beschwerde insoweit auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 11 zuheben, als bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. Februar 2022 der jährliche Beitrag in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds von gegen- wärtig Fr. 2'500.-- bei den Auslagen für Wohnkosten zu berücksichtigen ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch dahingehend neu zu berechnen. Vorbehalten bleibt, dass der für Miet- und Nebenkosten an- rechenbare Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (vgl. dazu vorne E. 2.3) nicht überschritten wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. vorne E. 1.2). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die be- schwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5), was vorlie- gend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung ihrer Parteikosten. Diese sind entspre- chend der angemessenen und auch ansonsten nicht zu beanstandenden Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 31. Mai 2023, mit welcher ein Honorar von Fr. 3'000.-- (rund 12 Stunden à Fr. 250.--) und Auslagen von Fr. 26.60 zzgl. Mehrwertsteuer (MWST) geltend gemacht wird, auf Fr. 3'259.65 ([Fr. 3'000.-- + Fr. 26.60] x 1.077; inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin diesen Betrag zu ersetzen. 5.3 Die mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 12 zum Tragen. Das betreffende Gesuch ist daher als erledigt vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern insoweit aufgehoben, als bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der jährliche Beitrag in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds im Sinne der Erwägungen zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so- weit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. Fr. 3'259.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Septem- ber 2022 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab Februar 2022 und in diesem Zusammenhang – nach dem sich die Beschwerdefüh- rerin mit Replik vom 10. Mai 2023 (S. 1) dem angefochtenen Einspra- cheentscheid hinsichtlich der übrigen Heiz- und Nebenkostenpauschale unterzog – einzig noch die Anrechnung des jährlichen Beitrags in den Un- terhalts- und Erneuerungsfonds von Fr. 2'500.-- als Wohnkosten bei den Auslagen (vgl. AB 36/2). Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxis- gemäss auf den noch umstrittenen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen, unbestrittenen bzw. nicht mehr bestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Aufgrund der einzig noch umstrittenen Anrechnung des jährlichen Beitrags in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds von Fr. 2'500.-- als Wohnkosten bei den Auslagen und weil der angefochtene Einspracheent- scheid in zeitlicher Hinsicht ohnehin nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfaltet (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 5 bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend beurteilt sich daher der EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2022 (vgl. vorne E. 1.3) nach den Bestimmungen des ELG sowie der einschlägigen Nebenerlasse in der von 1. Januar bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen Fassung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen fest- gelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe bezie- hen; b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 für Alleinstehende Fr. 19'610.-- und für Ehepaare Fr. 29'415.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist we- der eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 6 Höchstbetrag werden für eine allein lebende Person in der hier massge- benden Region ... ("...", vgl. dazu Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Depar- tements des Inneren [EDI] vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Ge- meinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Ar- beitslose, in der Änderung vom 11. November 2021 [AS 2021 740]) wurden im Jahr 2022 Fr. 16'440.-- anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Fas- sung {AS 2020 585}]). Die Anrechenbarkeit und Höhe einer Pauschale für Neben- bzw. für Heizkosten richten sich nach Art. 16a f. ELV (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand vom
- Januar 2022] Rz. 3235.01 ff.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
- 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist zivilrechtlich Mieterin der von ihr bewohnten Liegenschaft (...; vgl. AB 26/4). Der für die EL- Berechnung massgebende Mietzins ist dabei nach den Grundsätzen der sog. "Kostenmiete" zu überprüfen respektive zu bestimmen. Gemäss Miet- vertrag betrug der Mietzins ("Netto-Kostenmiete") ab 1. Januar 2021 pro Monat Fr. 779.-- (vgl. auch AB 26/1; ab 1. September 2022 Fr. 813.-- [AB 33/7]). Der Nettomietzins beinhaltet keinerlei Nebenkosten. Diese ge- hen gemäss Mietvertrag grundsätzlich direkt und vollständig zulasten der Mietenden, das heisst, die Mietenden rechnen für sämtliche Heiz- und Ne- benkosten wie Eigentümer direkt mit den jeweiligen Lieferanten, Werken, öffentlichen Stellen usw. ab und sind für diese Administration verantwort- lich. Der Mietvertrag zählt exemplarisch einige zulasten der Mietenden an- fallende Nebenkostenpositionen auf (AB 26/4 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 7 Gemäss der Mietkostenabrechnung ab 1. Januar 2021 (AB 26/1) berück- sichtigte die Siedlungsgenossenschaft C.________ (nachfolgend: Sied- lungsgenossenschaft) bei den Mietkosten den kantonalen Gebäudeversi- cherungswert bzw. die darauf entfallende Versicherungsprämie, den Bau- rechtszins, die Finanzierungskosten (mittels Hypothekarverschreibung), die Liegenschaftssteuer basierend auf dem amtlichen Liegenschaftswert, die Staats- und Gemeindesteuern sowie – jeweils ohne weitergehende Be- zeichnung – Versicherungen, Verwaltung und Unterhalt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Statuten der Siedlungsgenossenschaft (nach- folgend: Statuten; AB 26) besteht – neben einem Reservefonds (vgl. Art. 21 Statuten) – ein Unterhalts- und Erneuerungsfonds, welcher durch von der Generalversammlung der Siedlungsgenossenschaft festgesetzte Jahres- beiträge der Mitglieder geäufnet wird. Wenn zwei (oder mehr) Mitglieder ein Haus der Siedlungsgenossenschaft mieten, müssen diese nur einen Jah- resbeitrag entrichten. Einzelheiten kann die Verwaltung in einem Regle- ment regeln (Art. 22 Abs. 1 Statuten [AB 26/23]). Gestützt darauf hat die Verwaltung der Siedlungsgenossenschaft am 5. März 2016 ein Reglement zum Unterhalts- und Erneuerungsfonds (AB 33/8 f.; nachfolgend: Regle- ment) erlassen. Mit dem Unterhalts- und Erneuerungsfonds wird Kapital für Investitionen der Genossenschaft in deren Liegenschaften bereitgestellt (Ziff. 1 Abs. 1 Reglement). Der Fondsbeitrag wird den Mitgliedern jährlich in Rechnung gestellt (Ziff. 2 Abs. 2 Reglement). Dem Merkblatt der Siedlungsgenossenschaft aus dem Jahr 2022 (AB 33/2) ist unter anderem zu entnehmen, bei der für die Mietzinsberechnung mass- gebenden Kostenmiete seien verschiedene Kosten nicht enthalten, welche bei einer Marktmiete in den Nebenkosten enthalten seien. "Nicht enthaltene Kosten (Mietvertrag)" seien direkt von der Mietpartei zu bezahlen: Energie- verbrauch, Heizung und Warmwasser, Kaminfeger, ARA-Gebühr, Boiler entkalken, Abfallgebühren, Recycling-Container, Mängelbehebung, Ener- giecheck und Gartenunterhalt. Unter dem Titel "Unterhalts u. Erneuerungs- fonds (Statuten)" müsse jedes Mitglied der Genossenschaft jährlich einen Betrag einzahlen. Die Höhe werde von der Generalversammlung festgelegt und betrage aktuell Fr. 2'500.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 8 3.2 3.2.1 Die Siedlungsgenossenschaft hat für die Ermittlung der Mietkosten (vgl. dazu AB 26/1) ausdrücklich die Kostenmiete für massgebend erklärt (Art. 3 Abs. 2 lit. c Statuten; AB 26/4), indes ergibt sich einzig gestützt auf die Statuen, die massgebenden Reglemente und den Mietvertrag nicht eindeutig, ob der jährliche Beitrag an den Unterhalts- und Erneuerungs- fonds den (EL-rechtlich anrechenbaren) Mietkosten oder den – aufgrund der pauschalen Abgeltung von Neben- und Heizkosten gemäss Art. 16a f. ELV (vgl. vorne E. 2.3) – nicht zusätzlich anrechenbaren Nebenkosten an- zurechnen ist. Zudem lassen sich auch in den EL-Bestimmungen keine weiterführenden Angaben zur Kostenmiete und deren Bestandteile ausma- chen. Deshalb rechtfertigt es sich, vergleichsweise das vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) entwickelte einfache Kostenmietmodell heranzu- ziehen (vgl. dazu Einladung des BWO zur "Vernehmlassung zum Modell einer Kostenmiete für vom Bund geförderte Wohnungen" vom 12. August 2022 [abrufbar: https://www.bwo.admin.ch > Wohnraumförderung > Bun- deshilfen seit 2003 (WFG) > Vernehmlassung "Modell Kostenmiete" > Do- kumente]). Dieses Modell stützt sich auf Art. 8 der Verordnung vom 26. No- vember 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohn- raumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1; vgl. BWO, Modell einer Kos- tenmiete für vom Bund geförderte Wohnungen, Merkblatt, vom 12. August 2022 [nachfolgend: BWO-Merkblatt; abrufbar: https://www.bwo. admin.ch > Wohnraumförderung > Bundeshilfen seit 2003 [WFG] > Vernehmlassung "Modell Kostenmiete" > Dokumente), gemäss deren Abs. 1 Ziff. d Unter- haltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds als anrechenbare Liegenschaftskosten zur Festsetzung des Mietzinses berücksichtigt werden können. Der Verzicht auf Gewinnstreben im gemeinnützigen Wohnbau und die Vermietung von Wohnraum nach der Kostenmiete i.S.v. Art. 8 WFV – wie auch von der Siedlungsgenossenschaft so praktiziert (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 Statuten [AB 26/16 f.]) – führen dazu, dass die Mietzins- einnahmen alle laufenden Liegenschaftskosten (Finanzierungskosten, Bau- rechtszinse und Betriebskosten) decken und gleichzeitig genügend Mittel für den langfristigen Werterhalt vorhanden sind (vgl. BWO-Merkblatt S. 2 Ziff. II). Dabei unterteilen sich die Betriebskosten unter anderem in Unter- haltskosten und Rückstellungen bzw. Einlagen in einen Erneuerungsfonds Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 9 für werterhaltende Instandsetzungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 lit. d WFV; vgl. BWO-Merkblatt S. 3 Ziff. V lit. A). Die jährlichen Rückstellungen in den Erneuerungsfonds werden getätigt, um genügend Mittel für grosszyklische Erneuerungen anzusparen (vgl. BWO, Modell einer Kostenmiete für vom Bund geförderte Wohnungen, Erläuterungen, vom 12. August 2022 [nach- folgend: BWO-Erläuterungen; abrufbar: https://www. bwo.admin.ch > Wohnraumförderung > Bundeshilfen seit 2003 [WFG] > Vernehmlassung "Modell Kostenmiete" > Dokumente] S. 4 Ziff. V lit. C Nr. 3). Demgegenüber umfassen die Unterhaltskosten die regelmässig anfallenden Aufwendungen für das Instandhalten der Liegenschaft (vgl. BWO-Erläuterungen S. 4 Ziff. V lit. C Nr. 3). Dies bedeutet, dass von einem gemeinnützigen Wohnbauträ- ger Rückstellungen bzw. Einlagen in einen Erneuerungsfonds als selbst- ständige Position neben den Unterhaltskosten als anrechenbarer Liegen- schaftsunterhalt berücksichtigt werden kann und diese Kosten in der Folge in die Mietzinskalkulation miteinzubeziehen sind. 3.2.2 Im vorliegenden Fall wurden Einlagen von gegenwärtig Fr. 2'500.-- (vgl. AB 33/2) in den Erneuerungsfonds sowohl statutarisch (Art. 4 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 1 Statuen [AB 26/23]) wie auch durch ein separates Re- glement (vgl. AB 33) ausdrücklich vorgesehen. Damit übereinstimmend listete die Siedlungsgenossenschaft in den Informationen zur Mietkosten- berechnung die für die Kostenmiete massgebenden Berechnungskriterien auf respektive schied die nicht enthaltenen, direkt zulasten der Mietenden anfallenden Kosten (vgl. auch AB 26/5) aus. Dabei wurden die Einlagen in den Erneuerungsfonds nicht ausgeschieden. Dem insoweit widersprechend wurden jedoch bei der Mietkostenabrechnung neben den Finanzierungs- kosten, dem Baurechtszins, den Versicherungskosten, den Steuern und den Verwaltungskosten lediglich noch die laufenden Unterhaltskosten, nicht jedoch die Rückstellungen in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds berücksichtigt (vgl. AB 26/1). Hierbei handelt es sich auch dem Voranste- henden zufolge um pro vermietete Wohneinheit (vgl. Art. 4 Abs. 4 Statuten [AB 26/17]) und nicht bloss bzw. bereits aufgrund der Mitgliedschaft in der Siedlungsgenossenschaft geschuldete Mietkosten. Dies ergibt sich – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt (vgl. Replik S. 2) – bereits daraus, dass nur ein Jahresbeitrag an den Unterhalts- und Erneuerungs- fonds geleistet werden muss, auch wenn zwei (oder mehr) Genossen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 10 schaftsmitglieder ein Haus der Siedlungsgenossenschaft mieten (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Statuten [AB 26/23]). Die aufgrund des Mietverhältnisses an die Siedlungsgenossenschaft als Vermieterin der Liegenschaft periodisch zu entrichtenden Beiträge an den Unterhalts- und Erneuerungsfonds stellen damit keine ausserhalb des Mietverhältnisses anfallende Nebenkosten der Mietenden dar, sondern bilden im Rahmen der Kostenmiete – auch in An- lehnung an die Verwaltungspraxis zu Art. 8 Abs.1 lit. d WFV (siehe dazu E. 3.2.1 hiervor) – Bestandteil der für die Festsetzung der Mietkosten anre- chenbaren Liegenschaftskosten. Sie sind demzufolge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Ausgaben für Mietkosten i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt allerdings, dass die Mietkosten den hier massgebenden Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- für die jährlich an- rechenbaren Miet- und Nebenkosten nicht überschreiten (vgl. dazu vorne E. 2.3). 3.2.3 Die Anrechnung der Rückstellungen in den Unterhalts- und Erneue- rungsfonds führt – anders als von der Beschwerdegegnerin geltend ge- macht (vgl. Duplik S. 2) und wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt (vgl. Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin S. 1 f.) – in Bezug auf die Berechnung der massgeblichen Ausgaben nicht zu einer finanziellen Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern. Denn bei Eigentümern sind Rückstellungen zur Werterhaltung dem Vermögen anzu- rechnen, während sie sich bei den Ausgaben nicht auswirken, wohingegen bei Mietern die Rückstellungen nur bei den (Miet-)Ausgaben zu berücksich- tigen sind und dadurch nicht zu einer Erhaltung oder gar Vermehrung des Vermögens führen können. Mit der Anrechnung der Einlagen in der Unter- halts- und Erneuerungsfonds bei den Ausgaben wird die Beschwerdeführe- rin im Ergebnis nicht anders behandelt, als wenn sie als Nichtgenossen- schafterin die Liegenschaft zur Untermiete bewohnen würde, zumal auch dann die mit dem Mietobjekt verbundenen Kosten auf sie entfallen würden.
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- September 2022 (AB 36) in Gutheissung der Beschwerde insoweit auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 11 zuheben, als bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. Februar 2022 der jährliche Beitrag in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds von gegen- wärtig Fr. 2'500.-- bei den Auslagen für Wohnkosten zu berücksichtigen ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch dahingehend neu zu berechnen. Vorbehalten bleibt, dass der für Miet- und Nebenkosten an- rechenbare Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (vgl. dazu vorne E. 2.3) nicht überschritten wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. vorne E. 1.2).
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die be- schwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5), was vorlie- gend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung ihrer Parteikosten. Diese sind entspre- chend der angemessenen und auch ansonsten nicht zu beanstandenden Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 31. Mai 2023, mit welcher ein Honorar von Fr. 3'000.-- (rund 12 Stunden à Fr. 250.--) und Auslagen von Fr. 26.60 zzgl. Mehrwertsteuer (MWST) geltend gemacht wird, auf Fr. 3'259.65 ([Fr. 3'000.-- + Fr. 26.60] x 1.077; inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin diesen Betrag zu ersetzen. 5.3 Die mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 12 zum Tragen. Das betreffende Gesuch ist daher als erledigt vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
- Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern insoweit aufgehoben, als bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der jährliche Beitrag in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds im Sinne der Erwägungen zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so- weit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. Fr. 3'259.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 599 EL SCP/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Juni 2023 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. September 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1950 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) neben ihrer Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 17). Mit Verfügung vom 7. April 2022 (AB 28) sprach die AKB mit Wirkung ab 1. Februar 2022 EL zu. In der Berechnung des EL-Anspruchs berücksichtigte sie unter an- derem bei Ausgaben für Wohnkosten einen Netto-Mietzins (ohne Neben- kosten) von Fr. 9'348.-- und eine Heizkostenpauschale von Fr. 1'260.-- bzw. total Fr. 10'608.-- (vgl. AB 28/6). Dagegen erhob die Versicherte am
27. April 2022 Einsprache und beanstandete die angerechneten Wohnkos- ten und das berücksichtigte Erwerbseinkommen (AB 30), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 13. Mai 2022 (AB 32) die EL-Berechnung hinsicht- lich des Erwerbseinkommens anpasste. Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Juni 2022 ebenfalls Einsprache (AB 33). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (AB 34) berechnete die AKB den EL-Anspruch ab 1. Mai 2022 auf- grund des geänderten Erwerbseinkommens abermals neu. Sie ging dabei von unveränderten Wohnkosten aus (vgl. AB 34/7). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juli 2022 Einsprache und beanstandete wiederum die angerechneten Wohnkosten. Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (AB 36) vereinigte die AKB die Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 13. Juni (recte: Mai) 2022 (AB 32) und vom 24. Juni 2022 (AB 34) und wies die Einsprachen gegen die Berechnung der Wohn- und Nebenkosten ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspra- cheentscheid vom 5. September 2022 sei aufzuheben und die Angelegen- heit sei zur Neuberechnung des EL-Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Daneben stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 3 pflege, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlichen An- walt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2022 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2023 bewilligte der Instruk- tionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege und ordnete ihr Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt bei. Mit Replik vom 10. März 2023 anerkennt die Beschwerdeführerin sinn- gemäss den angefochtenen Einspracheentscheid soweit nicht die Anrech- nung des jährlichen Beitrags in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds von Fr. 2'500.-- betreffend (vgl. Replik S. 1). Mit Duplik vom 5. Mai 2023 hält die Beschwerdegegnerin in ihrem Abwei- sungsantrag fest. Am 31. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Mai 2023). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Septem- ber 2022 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab Februar 2022 und in diesem Zusammenhang – nach dem sich die Beschwerdefüh- rerin mit Replik vom 10. Mai 2023 (S. 1) dem angefochtenen Einspra- cheentscheid hinsichtlich der übrigen Heiz- und Nebenkostenpauschale unterzog – einzig noch die Anrechnung des jährlichen Beitrags in den Un- terhalts- und Erneuerungsfonds von Fr. 2'500.-- als Wohnkosten bei den Auslagen (vgl. AB 36/2). Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxis- gemäss auf den noch umstrittenen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen, unbestrittenen bzw. nicht mehr bestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Aufgrund der einzig noch umstrittenen Anrechnung des jährlichen Beitrags in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds von Fr. 2'500.-- als Wohnkosten bei den Auslagen und weil der angefochtene Einspracheent- scheid in zeitlicher Hinsicht ohnehin nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfaltet (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 5 bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend beurteilt sich daher der EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2022 (vgl. vorne E. 1.3) nach den Bestimmungen des ELG sowie der einschlägigen Nebenerlasse in der von 1. Januar bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen Fassung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen fest- gelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe bezie- hen;
b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 für Alleinstehende Fr. 19'610.-- und für Ehepaare Fr. 29'415.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist we- der eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 6 Höchstbetrag werden für eine allein lebende Person in der hier massge- benden Region ... ("...", vgl. dazu Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Depar- tements des Inneren [EDI] vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Ge- meinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Ar- beitslose, in der Änderung vom 11. November 2021 [AS 2021 740]) wurden im Jahr 2022 Fr. 16'440.-- anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Fas- sung {AS 2020 585}]). Die Anrechenbarkeit und Höhe einer Pauschale für Neben- bzw. für Heizkosten richten sich nach Art. 16a f. ELV (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand vom
1. Januar 2022] Rz. 3235.01 ff.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist zivilrechtlich Mieterin der von ihr bewohnten Liegenschaft (...; vgl. AB 26/4). Der für die EL- Berechnung massgebende Mietzins ist dabei nach den Grundsätzen der sog. "Kostenmiete" zu überprüfen respektive zu bestimmen. Gemäss Miet- vertrag betrug der Mietzins ("Netto-Kostenmiete") ab 1. Januar 2021 pro Monat Fr. 779.-- (vgl. auch AB 26/1; ab 1. September 2022 Fr. 813.-- [AB 33/7]). Der Nettomietzins beinhaltet keinerlei Nebenkosten. Diese ge- hen gemäss Mietvertrag grundsätzlich direkt und vollständig zulasten der Mietenden, das heisst, die Mietenden rechnen für sämtliche Heiz- und Ne- benkosten wie Eigentümer direkt mit den jeweiligen Lieferanten, Werken, öffentlichen Stellen usw. ab und sind für diese Administration verantwort- lich. Der Mietvertrag zählt exemplarisch einige zulasten der Mietenden an- fallende Nebenkostenpositionen auf (AB 26/4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 7 Gemäss der Mietkostenabrechnung ab 1. Januar 2021 (AB 26/1) berück- sichtigte die Siedlungsgenossenschaft C.________ (nachfolgend: Sied- lungsgenossenschaft) bei den Mietkosten den kantonalen Gebäudeversi- cherungswert bzw. die darauf entfallende Versicherungsprämie, den Bau- rechtszins, die Finanzierungskosten (mittels Hypothekarverschreibung), die Liegenschaftssteuer basierend auf dem amtlichen Liegenschaftswert, die Staats- und Gemeindesteuern sowie – jeweils ohne weitergehende Be- zeichnung – Versicherungen, Verwaltung und Unterhalt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Statuten der Siedlungsgenossenschaft (nach- folgend: Statuten; AB 26) besteht – neben einem Reservefonds (vgl. Art. 21 Statuten) – ein Unterhalts- und Erneuerungsfonds, welcher durch von der Generalversammlung der Siedlungsgenossenschaft festgesetzte Jahres- beiträge der Mitglieder geäufnet wird. Wenn zwei (oder mehr) Mitglieder ein Haus der Siedlungsgenossenschaft mieten, müssen diese nur einen Jah- resbeitrag entrichten. Einzelheiten kann die Verwaltung in einem Regle- ment regeln (Art. 22 Abs. 1 Statuten [AB 26/23]). Gestützt darauf hat die Verwaltung der Siedlungsgenossenschaft am 5. März 2016 ein Reglement zum Unterhalts- und Erneuerungsfonds (AB 33/8 f.; nachfolgend: Regle- ment) erlassen. Mit dem Unterhalts- und Erneuerungsfonds wird Kapital für Investitionen der Genossenschaft in deren Liegenschaften bereitgestellt (Ziff. 1 Abs. 1 Reglement). Der Fondsbeitrag wird den Mitgliedern jährlich in Rechnung gestellt (Ziff. 2 Abs. 2 Reglement). Dem Merkblatt der Siedlungsgenossenschaft aus dem Jahr 2022 (AB 33/2) ist unter anderem zu entnehmen, bei der für die Mietzinsberechnung mass- gebenden Kostenmiete seien verschiedene Kosten nicht enthalten, welche bei einer Marktmiete in den Nebenkosten enthalten seien. "Nicht enthaltene Kosten (Mietvertrag)" seien direkt von der Mietpartei zu bezahlen: Energie- verbrauch, Heizung und Warmwasser, Kaminfeger, ARA-Gebühr, Boiler entkalken, Abfallgebühren, Recycling-Container, Mängelbehebung, Ener- giecheck und Gartenunterhalt. Unter dem Titel "Unterhalts u. Erneuerungs- fonds (Statuten)" müsse jedes Mitglied der Genossenschaft jährlich einen Betrag einzahlen. Die Höhe werde von der Generalversammlung festgelegt und betrage aktuell Fr. 2'500.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 8 3.2 3.2.1 Die Siedlungsgenossenschaft hat für die Ermittlung der Mietkosten (vgl. dazu AB 26/1) ausdrücklich die Kostenmiete für massgebend erklärt (Art. 3 Abs. 2 lit. c Statuten; AB 26/4), indes ergibt sich einzig gestützt auf die Statuen, die massgebenden Reglemente und den Mietvertrag nicht eindeutig, ob der jährliche Beitrag an den Unterhalts- und Erneuerungs- fonds den (EL-rechtlich anrechenbaren) Mietkosten oder den – aufgrund der pauschalen Abgeltung von Neben- und Heizkosten gemäss Art. 16a f. ELV (vgl. vorne E. 2.3) – nicht zusätzlich anrechenbaren Nebenkosten an- zurechnen ist. Zudem lassen sich auch in den EL-Bestimmungen keine weiterführenden Angaben zur Kostenmiete und deren Bestandteile ausma- chen. Deshalb rechtfertigt es sich, vergleichsweise das vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) entwickelte einfache Kostenmietmodell heranzu- ziehen (vgl. dazu Einladung des BWO zur "Vernehmlassung zum Modell einer Kostenmiete für vom Bund geförderte Wohnungen" vom 12. August 2022 [abrufbar: https://www.bwo.admin.ch > Wohnraumförderung > Bun- deshilfen seit 2003 (WFG) > Vernehmlassung "Modell Kostenmiete" > Do- kumente]). Dieses Modell stützt sich auf Art. 8 der Verordnung vom 26. No- vember 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohn- raumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1; vgl. BWO, Modell einer Kos- tenmiete für vom Bund geförderte Wohnungen, Merkblatt, vom 12. August 2022 [nachfolgend: BWO-Merkblatt; abrufbar: https://www.bwo. admin.ch > Wohnraumförderung > Bundeshilfen seit 2003 [WFG] > Vernehmlassung "Modell Kostenmiete" > Dokumente), gemäss deren Abs. 1 Ziff. d Unter- haltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds als anrechenbare Liegenschaftskosten zur Festsetzung des Mietzinses berücksichtigt werden können. Der Verzicht auf Gewinnstreben im gemeinnützigen Wohnbau und die Vermietung von Wohnraum nach der Kostenmiete i.S.v. Art. 8 WFV – wie auch von der Siedlungsgenossenschaft so praktiziert (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 Statuten [AB 26/16 f.]) – führen dazu, dass die Mietzins- einnahmen alle laufenden Liegenschaftskosten (Finanzierungskosten, Bau- rechtszinse und Betriebskosten) decken und gleichzeitig genügend Mittel für den langfristigen Werterhalt vorhanden sind (vgl. BWO-Merkblatt S. 2 Ziff. II). Dabei unterteilen sich die Betriebskosten unter anderem in Unter- haltskosten und Rückstellungen bzw. Einlagen in einen Erneuerungsfonds
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 9 für werterhaltende Instandsetzungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 lit. d WFV; vgl. BWO-Merkblatt S. 3 Ziff. V lit. A). Die jährlichen Rückstellungen in den Erneuerungsfonds werden getätigt, um genügend Mittel für grosszyklische Erneuerungen anzusparen (vgl. BWO, Modell einer Kostenmiete für vom Bund geförderte Wohnungen, Erläuterungen, vom 12. August 2022 [nach- folgend: BWO-Erläuterungen; abrufbar: https://www. bwo.admin.ch > Wohnraumförderung > Bundeshilfen seit 2003 [WFG] > Vernehmlassung "Modell Kostenmiete" > Dokumente] S. 4 Ziff. V lit. C Nr. 3). Demgegenüber umfassen die Unterhaltskosten die regelmässig anfallenden Aufwendungen für das Instandhalten der Liegenschaft (vgl. BWO-Erläuterungen S. 4 Ziff. V lit. C Nr. 3). Dies bedeutet, dass von einem gemeinnützigen Wohnbauträ- ger Rückstellungen bzw. Einlagen in einen Erneuerungsfonds als selbst- ständige Position neben den Unterhaltskosten als anrechenbarer Liegen- schaftsunterhalt berücksichtigt werden kann und diese Kosten in der Folge in die Mietzinskalkulation miteinzubeziehen sind. 3.2.2 Im vorliegenden Fall wurden Einlagen von gegenwärtig Fr. 2'500.-- (vgl. AB 33/2) in den Erneuerungsfonds sowohl statutarisch (Art. 4 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 1 Statuen [AB 26/23]) wie auch durch ein separates Re- glement (vgl. AB 33) ausdrücklich vorgesehen. Damit übereinstimmend listete die Siedlungsgenossenschaft in den Informationen zur Mietkosten- berechnung die für die Kostenmiete massgebenden Berechnungskriterien auf respektive schied die nicht enthaltenen, direkt zulasten der Mietenden anfallenden Kosten (vgl. auch AB 26/5) aus. Dabei wurden die Einlagen in den Erneuerungsfonds nicht ausgeschieden. Dem insoweit widersprechend wurden jedoch bei der Mietkostenabrechnung neben den Finanzierungs- kosten, dem Baurechtszins, den Versicherungskosten, den Steuern und den Verwaltungskosten lediglich noch die laufenden Unterhaltskosten, nicht jedoch die Rückstellungen in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds berücksichtigt (vgl. AB 26/1). Hierbei handelt es sich auch dem Voranste- henden zufolge um pro vermietete Wohneinheit (vgl. Art. 4 Abs. 4 Statuten [AB 26/17]) und nicht bloss bzw. bereits aufgrund der Mitgliedschaft in der Siedlungsgenossenschaft geschuldete Mietkosten. Dies ergibt sich – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt (vgl. Replik S. 2) – bereits daraus, dass nur ein Jahresbeitrag an den Unterhalts- und Erneuerungs- fonds geleistet werden muss, auch wenn zwei (oder mehr) Genossen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 10 schaftsmitglieder ein Haus der Siedlungsgenossenschaft mieten (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Statuten [AB 26/23]). Die aufgrund des Mietverhältnisses an die Siedlungsgenossenschaft als Vermieterin der Liegenschaft periodisch zu entrichtenden Beiträge an den Unterhalts- und Erneuerungsfonds stellen damit keine ausserhalb des Mietverhältnisses anfallende Nebenkosten der Mietenden dar, sondern bilden im Rahmen der Kostenmiete – auch in An- lehnung an die Verwaltungspraxis zu Art. 8 Abs.1 lit. d WFV (siehe dazu E. 3.2.1 hiervor) – Bestandteil der für die Festsetzung der Mietkosten anre- chenbaren Liegenschaftskosten. Sie sind demzufolge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Ausgaben für Mietkosten i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt allerdings, dass die Mietkosten den hier massgebenden Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- für die jährlich an- rechenbaren Miet- und Nebenkosten nicht überschreiten (vgl. dazu vorne E. 2.3). 3.2.3 Die Anrechnung der Rückstellungen in den Unterhalts- und Erneue- rungsfonds führt – anders als von der Beschwerdegegnerin geltend ge- macht (vgl. Duplik S. 2) und wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt (vgl. Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin S. 1 f.) – in Bezug auf die Berechnung der massgeblichen Ausgaben nicht zu einer finanziellen Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern. Denn bei Eigentümern sind Rückstellungen zur Werterhaltung dem Vermögen anzu- rechnen, während sie sich bei den Ausgaben nicht auswirken, wohingegen bei Mietern die Rückstellungen nur bei den (Miet-)Ausgaben zu berücksich- tigen sind und dadurch nicht zu einer Erhaltung oder gar Vermehrung des Vermögens führen können. Mit der Anrechnung der Einlagen in der Unter- halts- und Erneuerungsfonds bei den Ausgaben wird die Beschwerdeführe- rin im Ergebnis nicht anders behandelt, als wenn sie als Nichtgenossen- schafterin die Liegenschaft zur Untermiete bewohnen würde, zumal auch dann die mit dem Mietobjekt verbundenen Kosten auf sie entfallen würden. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. September 2022 (AB 36) in Gutheissung der Beschwerde insoweit auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 11 zuheben, als bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. Februar 2022 der jährliche Beitrag in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds von gegen- wärtig Fr. 2'500.-- bei den Auslagen für Wohnkosten zu berücksichtigen ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch dahingehend neu zu berechnen. Vorbehalten bleibt, dass der für Miet- und Nebenkosten an- rechenbare Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (vgl. dazu vorne E. 2.3) nicht überschritten wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. vorne E. 1.2). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die be- schwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5), was vorlie- gend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung ihrer Parteikosten. Diese sind entspre- chend der angemessenen und auch ansonsten nicht zu beanstandenden Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 31. Mai 2023, mit welcher ein Honorar von Fr. 3'000.-- (rund 12 Stunden à Fr. 250.--) und Auslagen von Fr. 26.60 zzgl. Mehrwertsteuer (MWST) geltend gemacht wird, auf Fr. 3'259.65 ([Fr. 3'000.-- + Fr. 26.60] x 1.077; inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin diesen Betrag zu ersetzen. 5.3 Die mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 12 zum Tragen. Das betreffende Gesuch ist daher als erledigt vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern insoweit aufgehoben, als bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der jährliche Beitrag in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds im Sinne der Erwägungen zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so- weit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. Fr. 3'259.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, EL/22/599, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.