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200 2022 598

Bern VerwG · 2022-09-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. September 2022

Sachverhalt

A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) stellte im Februar 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2021 (Akten des Amtes für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegeg- ner; act. II] 77). Mit Schreiben vom 23. März 2022 (act. II 35) forderte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle … (nachfolgend: Arbeitslosenkasse), die Versicherte auf, bis spätestens am 31. Mai 2022 die vom Arbeitgeber aus- gefüllte Bescheinigung des erzielten Zwischenverdienstes für den Monat Februar 2022 einzureichen und wies sie auf die Säumnisfolge des Erlö- schens des Anspruchs hin. Am 30. Juni 2022 wurden eine Arbeitgeberbe- scheinigung vom 28. Juni 2022 (act. II 20) sowie die Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2022 (act. II 22 ff.) nachgereicht. Mit Verfü- gung vom 22. Juli 2022 (act. II 16) lehnte die Arbeitslosenkasse die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis

28. Februar 2022 aufgrund zu spät eingereichter Unterlagen ab. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II 10) wies das AVA mit Entscheid vom 5. September 2022 (act. II 2) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids und eine „Kompromisslösung mit der Arbeitslosenkasse“. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2022 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung pro Februar 2022.

E. 1.3 Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'703.-- bzw. einem Tag- geldanspruch von Fr. 99.65 pro Tag (act. II 37) und der umstrittenen An- spruchsdauer vom 1. bis 28. Februar 2022 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person nach Art. 29 Abs. 2 AVIV der Arbeitslosenkasse das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 5 2.3 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2015, 8C_63/2015, E. 4.2.1, und 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3b S. 246, 114 V 123 E. 3b f. S. 124). Dies kann dann der Fall sein, wenn eine plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Hand- lungsunfähigkeit der versicherten Person die rechtzeitige Geltendmachung des Entschädigungsanspruches verunmöglicht hat (Rz. C192 der AVIG- Praxis ALE [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls

– gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch

– da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Entscheide des BGer vom

25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Arbeitslo- senkasse die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2022 (act. II

35) auf die noch fehlende Bescheinigung des erzielten Zwischenverdiens- tes betreffend den Monat Februar 2022 aufmerksam gemacht und sie – unter Hinweis auf die dreimonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG – aufgefordert hat, diese bis am 31. Mai 2022 einzureichen. Damit wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung wesentlichen Unterlagen hinge- wiesen (vgl. E. 2.3 hiervor). Weiter steht ausser Streit, dass der Arbeitslo- senkasse erst am 30. Juni 2022 eine Arbeitgeberbescheinigung vom

28. Juni 2022 (act. II 20) sowie die Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2022 (act. II 22 ff.) zugingen. Damit erfolgte die Einreichung die- ser Unterlagen offensichtlich zu spät, war doch die Frist dafür am 31. Mai 2022 abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung nicht innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG bis zum 31. Mai 2022 durch das Einrei- chen aller erforderlichen Unterlagen geltend gemacht hat, ist nicht zu be- anstanden, dass der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2022 verneint hat. 3.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie geltend macht, ihre Situation sei nicht in allen Belangen korrekt erfasst worden, kann ihr nicht gefolgt werden, legt sie doch nicht dar, welche entscheidwesentlichen Umstände von der Verwaltung un- berücksichtigt geblieben sein sollen. Dass sie mit ihrer damaligen Arbeitge- berin die direkte Zustellung der Zwischenverdienstbescheinigung an die Arbeitslosenkasse vereinbarte und die fristgerechte Einreichung der ent- sprechenden Unterlagen nicht überprüfte, hat sie sich selber anzurechnen, was sie denn auch anerkennt (vgl. Beschwerde S. 1). Unerheblich ist, dass sich die Beschwerdeführerin das erste Mal bei der Arbeitslosenkasse an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 7 gemeldet hat und in diesem Bereich über keine Erfahrung verfügte. Rechtsunkenntnis vermag den Eintritt der Verwirkung nicht zu hindern und stellt auch keinen Wiederherstellungsgrund dar (vgl. E. 2.3 hiervor; Rz. C192 der AVIG-Praxis ALE). Abgesehen davon wurde die Beschwer- deführerin bereits vor dem Schreiben vom 23. März 2022 (act. II 35) mehr- fach und explizit auf die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des An- spruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach dem Ende der Kontrollperiode hingewiesen (vgl. u.a. act. II 41, 67, 74). Hier nicht entscheidend ist zudem, wie lange die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse angemeldet war und ob sie sich jederzeit aktiv um Arbeit bemüht hat. Da es sich – wie ausgeführt (vgl. E. 2.3 hiervor) – bei der Frist in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG um eine Verwirkungsfrist handelt und weder die Verwaltung noch das Ge- richt diesbezüglich über einen Ermessensspielraum verfügen, bleibt denn auch kein Raum für eine Kompromisslösung. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 8
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 9 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 598 ALV FUE/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Januar 2023 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) stellte im Februar 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2021 (Akten des Amtes für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegeg- ner; act. II] 77). Mit Schreiben vom 23. März 2022 (act. II 35) forderte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle … (nachfolgend: Arbeitslosenkasse), die Versicherte auf, bis spätestens am 31. Mai 2022 die vom Arbeitgeber aus- gefüllte Bescheinigung des erzielten Zwischenverdienstes für den Monat Februar 2022 einzureichen und wies sie auf die Säumnisfolge des Erlö- schens des Anspruchs hin. Am 30. Juni 2022 wurden eine Arbeitgeberbe- scheinigung vom 28. Juni 2022 (act. II 20) sowie die Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2022 (act. II 22 ff.) nachgereicht. Mit Verfü- gung vom 22. Juli 2022 (act. II 16) lehnte die Arbeitslosenkasse die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis

28. Februar 2022 aufgrund zu spät eingereichter Unterlagen ab. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II 10) wies das AVA mit Entscheid vom 5. September 2022 (act. II 2) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids und eine „Kompromisslösung mit der Arbeitslosenkasse“. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2022 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung pro Februar 2022. 1.3 Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'703.-- bzw. einem Tag- geldanspruch von Fr. 99.65 pro Tag (act. II 37) und der umstrittenen An- spruchsdauer vom 1. bis 28. Februar 2022 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person nach Art. 29 Abs. 2 AVIV der Arbeitslosenkasse das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 5 2.3 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2015, 8C_63/2015, E. 4.2.1, und 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3b S. 246, 114 V 123 E. 3b f. S. 124). Dies kann dann der Fall sein, wenn eine plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Hand- lungsunfähigkeit der versicherten Person die rechtzeitige Geltendmachung des Entschädigungsanspruches verunmöglicht hat (Rz. C192 der AVIG- Praxis ALE [abrufbar unter: ]). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls

– gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch

– da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Entscheide des BGer vom

25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Arbeitslo- senkasse die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2022 (act. II

35) auf die noch fehlende Bescheinigung des erzielten Zwischenverdiens- tes betreffend den Monat Februar 2022 aufmerksam gemacht und sie – unter Hinweis auf die dreimonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG – aufgefordert hat, diese bis am 31. Mai 2022 einzureichen. Damit wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung wesentlichen Unterlagen hinge- wiesen (vgl. E. 2.3 hiervor). Weiter steht ausser Streit, dass der Arbeitslo- senkasse erst am 30. Juni 2022 eine Arbeitgeberbescheinigung vom

28. Juni 2022 (act. II 20) sowie die Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2022 (act. II 22 ff.) zugingen. Damit erfolgte die Einreichung die- ser Unterlagen offensichtlich zu spät, war doch die Frist dafür am 31. Mai 2022 abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung nicht innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG bis zum 31. Mai 2022 durch das Einrei- chen aller erforderlichen Unterlagen geltend gemacht hat, ist nicht zu be- anstanden, dass der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2022 verneint hat. 3.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie geltend macht, ihre Situation sei nicht in allen Belangen korrekt erfasst worden, kann ihr nicht gefolgt werden, legt sie doch nicht dar, welche entscheidwesentlichen Umstände von der Verwaltung un- berücksichtigt geblieben sein sollen. Dass sie mit ihrer damaligen Arbeitge- berin die direkte Zustellung der Zwischenverdienstbescheinigung an die Arbeitslosenkasse vereinbarte und die fristgerechte Einreichung der ent- sprechenden Unterlagen nicht überprüfte, hat sie sich selber anzurechnen, was sie denn auch anerkennt (vgl. Beschwerde S. 1). Unerheblich ist, dass sich die Beschwerdeführerin das erste Mal bei der Arbeitslosenkasse an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 7 gemeldet hat und in diesem Bereich über keine Erfahrung verfügte. Rechtsunkenntnis vermag den Eintritt der Verwirkung nicht zu hindern und stellt auch keinen Wiederherstellungsgrund dar (vgl. E. 2.3 hiervor; Rz. C192 der AVIG-Praxis ALE). Abgesehen davon wurde die Beschwer- deführerin bereits vor dem Schreiben vom 23. März 2022 (act. II 35) mehr- fach und explizit auf die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des An- spruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach dem Ende der Kontrollperiode hingewiesen (vgl. u.a. act. II 41, 67, 74). Hier nicht entscheidend ist zudem, wie lange die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse angemeldet war und ob sie sich jederzeit aktiv um Arbeit bemüht hat. Da es sich – wie ausgeführt (vgl. E. 2.3 hiervor) – bei der Frist in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG um eine Verwirkungsfrist handelt und weder die Verwaltung noch das Ge- richt diesbezüglich über einen Ermessensspielraum verfügen, bleibt denn auch kein Raum für eine Kompromisslösung. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 8 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 9 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.