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200 2022 59

Bern VerwG · 2021-12-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021

Sachverhalt

A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 10. November 2020 zur Arbeitsvermitt- lung an und stellte am 22. November 2020 einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 11. November 2020 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Be- schwerdegegner; act. II] 143 f., 185 - 188). Da laut dem vom Versicherten eingereichten Kündigungsschreiben der C.________ AG vom 14. Oktober 2020 (act. II 189) das entsprechende Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Versicherten fristlos aufgelöst worden sei, gab die Arbeitslosenkasse, Zahl- stelle …, diesem mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. II 169 - 172) Gelegenheit, sich zum Kündigungsgrund zu äussern, wovon der Versicher- te mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 (act. II 142, 160) Gebrauch mach- te. Daraufhin stellte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, den Versicherten mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (act. II 139 - 141) wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 15. Oktober 2020 für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 13. Januar 2021 Einsprache (act. II 99 - 108). Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten nach einer er- folglosen Schlichtungsverhandlung im arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die C.________ AG die Klageeinreichung in Aussicht gestellt hatte (act. II 92, 107), sistierte die Arbeitslosenkasse, Fachdienst, am 2. Februar 2021 (act. II 86 - 88) das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Urteil in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Nachdem der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Arbeitslosenkasse über den Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfah- rens in Form einer Vergleichsvereinbarung vom 18. bzw. 20. August 2021 mit entsprechender Abschreibungsverfügung des Regionalgerichts … vom

25. August 2021 (act. II 68 - 83) informiert hatte, hiess die Arbeitslosenkas- se, Fachdienst, mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 (act. II 52 - 61) die Einsprache vom 13. Januar 2021 teilweise gut, indem das ver- fügte Einstellmass von 48 Tagen auf 36 Tage reduziert wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die vorliegende Beschwerde sei im Sinne der nachstehenden Er- wägungen gutzuheissen. 2. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, Postfach 502, 3018 Bern, vom 27. De- zember 2021 sei aufzuheben. 3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle …, …, sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Sinne der nachstehenden Erwägungen das rückwirkend seit dem 15. Oktober 2020 ge- schuldete Arbeitslosentaggeld in Höhe von Fr. 169.50 pro Arbeits- tag auf das der Arbeitslosenkasse bekannte Konto des Beschwerdeführers auszuzahlen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für die Abrechnungen der Arbeits- losenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle …, …, vom November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021, im Sinne einer Rück- nahme, korrigierte Abrechnungen bzw. Verfügungen im Sinne des Antrags Ziff. 3 zuzustellen. 5. Eventualiter sei, sofern die Vereinbarkeit der Auferlegung einer Sanktion (Einstelltage) bejaht wird, Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 27. Dezember 2021 aufzuheben und der Ange- messenheit der auferlegten Sanktion eine rechtliche Prüfung zu unterziehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 (act. II 52 - 61). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt hat.

E. 1.3 Bei 36 umstrittenen Taggeldern in der Höhe von Fr. 169.50 (vgl. act. II 138) liegt der Streitwert mit Fr. 6'102.-- unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutba- re unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes- gericht {BGer}] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.4 Von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne einer Selbstkündigung kann gemäss den massgebenden staatsvertraglichen Bestimmungen dann nicht gesprochen werden, wenn eine versicherte Per- son die Beschäftigung nicht von sich aus aufgibt, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 6 Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b aa S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2). Stellt ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer un- missverständlich vor die Alternative, entweder selbst zu kündigen oder sonst die Kündigung des Arbeitgebers entgegenzunehmen, so ist die Selbstkündigung durch die versicherte Person einer Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzusetzen. Die Frage der selbstverschuldeten Arbeitslo- sigkeit ist in einem solchen Falle unter dem Gesichtspunkt von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen (BGE 124 V 234 E. 2b S. 235; ARV 1980 S. 15 E. 2a und 2b). 2.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 In der Beschwerde (S. 3 ff.) werden die Entwicklungen bis zum

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 14 Oktober 2020 (Datum Kündigung) sowie die Ereignisse des besagten Tages im Wesentlichen wie folgt geschildert:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 7 Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2018 bei der C.________ AG zu einem 100 %-Pensum zunächst als … angestellt und im Jahr 2019 zum … (mit Verantwortung für zwei Mitarbeiter) befördert worden. Das Arbeitsver- hältnis habe mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2020 am selben Datum durch die schriftliche Kündigung der C.________ AG geendet. Einer der dem Beschwerdeführer unterstellten Mitarbeiter habe von Beginn weg teil- weise Mühe gehabt, die Autorität des Beschwerdeführers anzuerkennen. Dies habe seitens des Beschwerdeführers immer wieder Geduld sowie Mehraufwand erfordert. Auch habe die Einweisung des Mitarbeiters ab und an zu Diskussionen über das Rollenverständnis und die Arbeitsteilung ge- führt. In der Folge habe der Beschwerdeführer dem Geschäftsführer der C.________ AG mehrmals die Probleme mit dem besagten Mitarbeiter mit- geteilt, woraufhin der Geschäftsführer dem Beschwerdeführer einzelne Ratschläge zur Lösung der Schwierigkeiten gegeben habe. Ende Septem- ber 2020 habe sich der Beschwerdeführer beim Betrieb einer … am Finger verletzt, woraufhin er von seinem Arzt für drei Wochen krankgeschrieben worden sei. Nach zwei Wochen der Krankschreibung habe der Geschäfts- führer um Mitteilung der Telefonnummer des behandelnden Arztes ersucht, da er sich erkundigen wolle, ob der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Auftragslage im Betrieb administrative Arbeiten im Büro verrichten könne. Dieses Ersuchen habe der Beschwerdeführer aufgrund von Misstrauen gegenüber dem Geschäftsführer abgelehnt. Am 14. Oktober 2020, zwei Tage nach Ende der Krankschreibung, sei es zu den fraglichen Ereignissen gekommen, die zur arbeitsrechtlichen Klage geführt hätten. Aufgrund der hohen Auftragslage sei erhöhtes Engagement aller Mitarbeitenden und Mehrarbeit gefordert gewesen. Leider habe sich wiederum der besagte Mitarbeiter des Beschwerdeführers quer gestellt und habe die Anweisun- gen nur ungenügend befolgt. Der Beschwerdeführer sei nach einer nicht zielführenden Diskussion mit dem Mitarbeiter im Büro des Geschäftsführers erschienen. In einer emotional aufgeladenen Diskussion, wo erstmals von Kündigung die Rede gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er jetzt aufgrund der negativen Emotionen nach Hause ge- he und seine Kündigung schreiben wolle. In dieser Situation könne er sich schlecht vorstellen, noch länger im Betrieb tätig zu sein, daher erwäge er die ordentliche Kündigung auf Ende Jahr. Der Geschäftsführer sei mit die- sem Vorgehen zunächst scheinbar einverstanden gewesen. Als der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 8 schwerdeführer jedoch den Arbeitsort habe verlassen wollen, habe ihn der Geschäftsführer aufgefordert zu warten, er werde umgehend ein Schreiben aufsetzen. Der Geschäftsführer habe verlauten lassen, dass es Arbeitsver- weigerung sei, wenn er nun die Arbeitsstätte verlasse. Nach zirka zwanzig Minuten habe der Geschäftsführer dem Beschwerdeführer ein Schreiben vorgelegt und ihn gebeten, dieses zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben rasch quer durchgelesen und unterzeichnet, er habe einfach möglichst schnell diese Situation hinter sich bringen wollen, damit er sich zu Hause habe beruhigen können. Ergänzend sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unbefriedigenden Situation mit dem Mitarbeiter seit einigen Wochen vor der fristlosen, einseitigen Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses unter Schlafstörungen gelitten habe und der emotionale Stress ihm auch auf den Appetit geschlagen habe. Er habe bemerkt, dass eine Veränderung der Situation nötig gewesen sei bzw. dass das Verhalten des Mitarbeiters ihm gegenüber rasch habe ändern müssen, ansonsten wolle er das Arbeitsverhältnis auf Ende Jahr beenden und sich eine neue Herausforderung suchen. Die C.________ AG, die von der kon- flikthaften und unguten Situation gewusst habe, habe keine genügenden Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer ergrif- fen, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Zur verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird in der Be- schwerde (S. 7) im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdegegner ge- he fälschlicherweise von einem Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle aus, ohne dabei den massgeblichen Umstand gewertet zu haben, dass der Beschwerdeführer mit der Kündi- gung nie einverstanden gewesen sei. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer ungerechtfertigt gekündigt worden, was bereits aufgrund der mit der C.________ AG geschlossenen Vereinbarung vom 18. bzw. 20. Au- gust 2021 klar ersichtlich sei. Weiter sei dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass sich der Beschwerdeführer mittels arbeitsrechtlicher Klage zur Wehr gesetzt habe und dass Einstelltage vor diesem Hintergrund unge- rechtfertigt erschienen. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner im Wesentlichen vor (Beschwerdeantwort S. 5), gemäss Arbeitgeberbescheinigung sei das Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 9 beitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per sofort am 14. Okto- ber 2020 ohne Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst worden. Bei einer Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen handle es sich gemäss aktueller Gerichtspraxis um eine Kündigung durch den Arbeit- nehmer. Zudem sei im Kündigungsschreiben vermerkt, dass das Arbeits- verhältnis auf Wunsch des Beschwerdeführers fristlos aufgelöst worden sei. Der Erhalt der Vertragsauflösung vom 14. Oktober 2020 sei durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt worden. In der Einsprache sei zudem erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wo- chen bereits gemerkt habe, dass eine Veränderung der Situation nötig ge- wesen sei bzw. dass das Verhalten des Mitarbeiters ihm gegenüber rasch hätte ändern müssen. Der Beschwerdeführer habe somit bereits seit eini- ger Zeit beabsichtigt gehabt, das Arbeitsverhältnis per Ende Jahr 2020 be- enden zu wollen und sich eine neue Herausforderung zu suchen. Gestützt auf diese Sachlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer auch effektiv die Kündigung im Oktober 2020 per Ende Dezember 2020 eingereicht hätte. Zum Zeitpunkt der Kün- digung sei keine Stelle zugesichert gewesen, der Beschwerdeführer sei dabei bewusst das Risiko eingegangen, arbeitslos zu werden (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Zudem habe der Beschwerdeführer bereits vor der fristlosen Kündigung seit einigen Wochen unter Schlafstörungen gelitten und der emotionale Stress habe ihm auch auf den Appetit geschlagen. Er habe bereits wegen der konflikthaften Situation beabsichtigt, das Arbeitsverhält- nis auf Ende Jahr zu beenden und sich eine neue Herausforderung zu su- chen. 3.3 Dem mit "Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses" betitelten und per Einschreiben an den Beschwerdeführer adressierten Schriftstück vom 14. Oktober 2020 (act. II 189) ist Folgendes zu entnehmen: "Hiermit lösen wir das zwischen der C.________ AG und ihnen bestehende Arbeits- verhältnis, begründet durch den Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2018 zum 14. Okt. 2020, auf ihren Wunsch fristlos auf. Wir bedauern diesen Schritt sehr, aber wenn sie sich nicht mehr im Stande sehen in unserem Betrieb und vor allem im … Team zu arbeiten, entsprechen wir ihrem Wunsch einer soforti- gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hiermit bestätige ich, A.________, die originalunterzeichnete Vertragsauflösung vom 14. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 10 2020 erhalten zu haben." Unterzeichnet wurde dieses Schriftstück vom Geschäftsführer der C.________ AG und einem Mitarbeiter der Personal- abteilung der C.________ AG sowie vom Beschwerdeführer. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die C.________ AG im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein ar- beitsrechtliches Verfahren eingeleitet hat (Schlichtungsgesuch vom 23. No- vember 2020 [act. II 124 - 131]; Klage vom 27. April 2021 [act. II 72 - 83]), welches in einer aussergerichtlichen Vergleichsvereinbarung vom 18. bzw.

20. August 2021 (act. II 71) mit entsprechender Abschreibung des Verfah- rens (act. II 69 f.) mündete. Gemäss der genannten Vergleichsvereinba- rung hatte die ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen einmaligen Betrag von Fr. 10'000.-- brutto zu bezahlen (act. II 71). 3.4 Mit Blick auf die gesamten Umstände ist erstellt, dass die Initiative zur Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vom Beschwerdefüh- rer ausging. Gemäss seinen eigenen Schilderungen (vgl. E. 3.1 hiervor) wollte er am 14. Oktober 2020 nach Hause gehen und seine Kündigung schreiben, er erwog die ordentliche Kündigung auf Ende Jahr. Zudem war der Beschwerdeführer durch die unbefriedigende Situation mit dem unter- gebenen Mitarbeiter belastet und erwog schon vor dem 14. Oktober 2020 – falls keine Änderung der Situation eintreten würde – die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Jahr. Folglich kann er aus dem Umstand, dass die ehemalige Arbeitgeberin das Kündigungsschreiben aufgesetzt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin wird denn auch explizit festgehal- ten, dass die Kündigung auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte. So- weit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nie mit der Kündigung einverstanden gewesen (vgl. E. 3.1 hiervor), ist festzuhalten, dass sich die- ses fehlende Einverständnis lediglich auf die Fristlosigkeit der Kündigung bezog. Wie erwähnt ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass er ohne- hin per Ende 2020 kündigen wollte und letztlich hat er eine Vergleichsver- einbarung abgeschlossen (act. II 71), bei welcher er rund zwei Monatslöhne erhalten hat (vgl. act. II 71 i.V.m. act. II 73 Rechtsbegehren Ziff. 1; die Kündigungsfrist betrug zwei Monate [vgl. act. II 74]). Nach dem Dargelegten ist im Ergebnis von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen auszugehen. Da weder die Aktenlage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 11 noch die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass die ehemalige Arbeitgeberin auf die Beendigung des Anstellungsver- hältnisses gedrängt hätte (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor), sondern diese sich erst auf dessen Aussagen und Initiative vom 14. Oktober 2020 hin – er wol- le jetzt nach Hause gehen und seine Kündigung schreiben – ihrerseits zum besagten Kündigungsschreiben veranlasst sah, ist diese Auflösung (wenn auch nicht als fristlose Kündigung) als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu werten. Folglich ist zu beurteilen, ob der Verbleib in der unbefristeten Stelle geradezu unzumutbar und der Beschwerdeführer daher aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht berechtigt war, das Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle zu beenden. Zwar bestand mit einem untergebenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers eine schwierige und angespannte Situation und mit seinem Vorgesetzten war das Einvernehmen aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit einer kurz vor dem 14. Oktober 2020 erfolgten Krankschreibung womöglich etwas getrübt; ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbei- tenden des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein jedoch keine Unzumutbarkeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Da auch die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafstörungen und Stress, der auf den Magen geschlagen habe, ausgelöst durch die angespannte Situation mit dem untergebenen Mitarbeiter) nicht durch ein ärztliches Zeugnis (oder andere geeignete Beweismittel) als schwerwiegend belegt sind, indem diese ein Weiterarbeiten in der dortigen Stelle aus gesundheit- lichen Gründen ausschlössen (vgl. E. 2.5 hiervor), liegt mit Blick auf den strengen Massstab betreffend das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstel- le keine Unzumutbarkeit vor. 3.5 Folglich hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – vom Grundsatz her – zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 36 Ein- stelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 12 4.1 4.1.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.1.2 Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonde- rer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Er- messen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.1.3 Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Län-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 13 ge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarkt- lage annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ar- beitsverhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemes- sung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Forts- etzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). 4.2 Indem der Beschwerdegegner die Einstellung von ursprünglich 48 auf 36 Tage reduziert hat, qualifizierte er das Verschulden des Beschwer- deführers als schwer im unteren Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor). Diese Reduk- tion begründet der Beschwerdegegner damit, dass aufgrund der aussergerichtlichen Vereinbarung an der Einstellung wegen der Nichtein- haltung der vertraglichen Kündigungsfrist nicht länger festgehalten werden könne (act. II 60; Beschwerdeantwort S. 5), was nicht zu beanstanden ist. Indem das Einstellmass von 36 Tagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt, wurde auch dem Umstand hinreichend schuldmindernd Rechnung getragen, dass ein angespanntes Verhältnis zu einem Mitarbei- ter und teilweise zum Vorgesetzten bestand und der Beschwerdeführer deshalb unter (nicht mit einem ärztlichen Zeugnis belegten) gesundheitli- chen Beschwerden litt (vgl. Beschwerdeantwort S. 6). Folglich besteht vor- liegend kein Anlass in das Ermessen des Beschwerdegegners einzu- greifen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9) die Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG durch die Organe der Ar- beitslosenversicherung geltend macht und Bezug auf ein Erstgespräch am

1. November 2020 (welches gemäss Beschwerdegegner jedoch am

23. November 2020 stattgefunden haben soll [Beschwerdeantwort S. 7]), ist festzuhalten, dass die Kündigung bereits am 14. Oktober 2020 (act. II

189) erfolgt war und sich der Beschwerdeführer am 10. November 2020 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und am 22. November 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hat (act. II 143 f., 185 - 188). Folg- lich ist bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs eine Verletzung der Bera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 14 tungspflicht – hinsichtlich der hier zu beurteilenden Einstelltage – durch die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben. Dass der Beschwer- deführer schon vor dem 14. Oktober 2020 Kontakt zur Arbeitslosenversi- cherung gehabt hätte, wird weder geltend gemacht noch ist solches belegt, womit der Beschwerdeführer aus den Vorbringen betreffend Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 4.4 4.4.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7), es sei nicht einzusehen, dass der Beschwerdegegner die Rahmenfrist in willkürlicher Weise auf den 11. Dezember 2020 verschoben habe, zudem würden die im Einspracheentscheid angestellten Berechnungen einer Rechtskontrolle nicht standhalten. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat der Beschwerdegegner diesbezüglich festgehalten (act. II 59), der Be- schwerdeführer habe (im arbeitsrechtlichen Verfahren) den Lohn inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn für die Zeit vom 15. Oktober 2020 bis

31. Dezember 2020 gefordert. Er habe einen einmaligen Betrag von Fr. 10'000.-- erhalten, welcher einer Dauer von 1.90 Monaten entspreche (Fr. 10'000.-- / Fr. 5'254.-- [versicherter Verdienst; vgl. act. II 46 - 50]). Da sich der Beschwerdeführer während des gemäss Arbeitszeugnis noch lau- fenden Arbeitsverhältnisses zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe und der erhaltene Betrag von Fr. 10'000.-- nicht exakt der Dauer der Kündigungsfrist von (zwei Monaten) entspreche, müsse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug entsprechend verschoben werden. Gemäss Arbeitszeugnis würde das Arbeitsverhältnis zwar erst per 31. De- zember 2020 enden. Die Dauer von 1.90 Monaten entspreche 57 Tagen (1.90 Monate x 30 Tage) ab dem 15. Oktober 2020 (1. Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses). Die Rahmenfrist werde um 57 Tage verschoben, d.h. ab dem 58 Tag und somit per 11. Dezember 2021 (richtig: 2020) eröffnet. 4.4.2 Mit Blick auf die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen ist die Ver- schiebung des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den

11. Dezember 2020 – nebst dem, dass ein Rechtsschutzinteresse des Be- schwerdeführers zumindest fraglich erscheint – nicht zu beanstanden. Denn gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 15 tungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind. Der Versicherte hat u.a. Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vor- zeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zu- stehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). 4.5 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage ab dem 11. Dezember 2020 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 16

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Die vorliegende Beschwerde sei im Sinne der nachstehenden Er- wägungen gutzuheissen.
  2. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, Postfach 502, 3018 Bern, vom 27. De- zember 2021 sei aufzuheben.
  3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle …, …, sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Sinne der nachstehenden Erwägungen das rückwirkend seit dem 15. Oktober 2020 ge- schuldete Arbeitslosentaggeld in Höhe von Fr. 169.50 pro Arbeits- tag auf das der Arbeitslosenkasse bekannte Konto des Beschwerdeführers auszuzahlen.
  4. Es sei dem Beschwerdeführer für die Abrechnungen der Arbeits- losenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle …, …, vom November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021, im Sinne einer Rück- nahme, korrigierte Abrechnungen bzw. Verfügungen im Sinne des Antrags Ziff. 3 zuzustellen.
  5. Eventualiter sei, sofern die Vereinbarkeit der Auferlegung einer Sanktion (Einstelltage) bejaht wird, Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 27. Dezember 2021 aufzuheben und der Ange- messenheit der auferlegten Sanktion eine rechtliche Prüfung zu unterziehen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 4 Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 (act. II 52 - 61). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt hat. 1.3 Bei 36 umstrittenen Taggeldern in der Höhe von Fr. 169.50 (vgl. act. II 138) liegt der Streitwert mit Fr. 6'102.-- unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  10. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutba- re unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes- gericht {BGer}] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.4 Von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne einer Selbstkündigung kann gemäss den massgebenden staatsvertraglichen Bestimmungen dann nicht gesprochen werden, wenn eine versicherte Per- son die Beschäftigung nicht von sich aus aufgibt, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 6 Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b aa S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2). Stellt ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer un- missverständlich vor die Alternative, entweder selbst zu kündigen oder sonst die Kündigung des Arbeitgebers entgegenzunehmen, so ist die Selbstkündigung durch die versicherte Person einer Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzusetzen. Die Frage der selbstverschuldeten Arbeitslo- sigkeit ist in einem solchen Falle unter dem Gesichtspunkt von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen (BGE 124 V 234 E. 2b S. 235; ARV 1980 S. 15 E. 2a und 2b). 2.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).
  11. 3.1 In der Beschwerde (S. 3 ff.) werden die Entwicklungen bis zum
  12. Oktober 2020 (Datum Kündigung) sowie die Ereignisse des besagten Tages im Wesentlichen wie folgt geschildert: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 7 Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2018 bei der C.________ AG zu einem 100 %-Pensum zunächst als … angestellt und im Jahr 2019 zum … (mit Verantwortung für zwei Mitarbeiter) befördert worden. Das Arbeitsver- hältnis habe mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2020 am selben Datum durch die schriftliche Kündigung der C.________ AG geendet. Einer der dem Beschwerdeführer unterstellten Mitarbeiter habe von Beginn weg teil- weise Mühe gehabt, die Autorität des Beschwerdeführers anzuerkennen. Dies habe seitens des Beschwerdeführers immer wieder Geduld sowie Mehraufwand erfordert. Auch habe die Einweisung des Mitarbeiters ab und an zu Diskussionen über das Rollenverständnis und die Arbeitsteilung ge- führt. In der Folge habe der Beschwerdeführer dem Geschäftsführer der C.________ AG mehrmals die Probleme mit dem besagten Mitarbeiter mit- geteilt, woraufhin der Geschäftsführer dem Beschwerdeführer einzelne Ratschläge zur Lösung der Schwierigkeiten gegeben habe. Ende Septem- ber 2020 habe sich der Beschwerdeführer beim Betrieb einer … am Finger verletzt, woraufhin er von seinem Arzt für drei Wochen krankgeschrieben worden sei. Nach zwei Wochen der Krankschreibung habe der Geschäfts- führer um Mitteilung der Telefonnummer des behandelnden Arztes ersucht, da er sich erkundigen wolle, ob der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Auftragslage im Betrieb administrative Arbeiten im Büro verrichten könne. Dieses Ersuchen habe der Beschwerdeführer aufgrund von Misstrauen gegenüber dem Geschäftsführer abgelehnt. Am 14. Oktober 2020, zwei Tage nach Ende der Krankschreibung, sei es zu den fraglichen Ereignissen gekommen, die zur arbeitsrechtlichen Klage geführt hätten. Aufgrund der hohen Auftragslage sei erhöhtes Engagement aller Mitarbeitenden und Mehrarbeit gefordert gewesen. Leider habe sich wiederum der besagte Mitarbeiter des Beschwerdeführers quer gestellt und habe die Anweisun- gen nur ungenügend befolgt. Der Beschwerdeführer sei nach einer nicht zielführenden Diskussion mit dem Mitarbeiter im Büro des Geschäftsführers erschienen. In einer emotional aufgeladenen Diskussion, wo erstmals von Kündigung die Rede gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er jetzt aufgrund der negativen Emotionen nach Hause ge- he und seine Kündigung schreiben wolle. In dieser Situation könne er sich schlecht vorstellen, noch länger im Betrieb tätig zu sein, daher erwäge er die ordentliche Kündigung auf Ende Jahr. Der Geschäftsführer sei mit die- sem Vorgehen zunächst scheinbar einverstanden gewesen. Als der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 8 schwerdeführer jedoch den Arbeitsort habe verlassen wollen, habe ihn der Geschäftsführer aufgefordert zu warten, er werde umgehend ein Schreiben aufsetzen. Der Geschäftsführer habe verlauten lassen, dass es Arbeitsver- weigerung sei, wenn er nun die Arbeitsstätte verlasse. Nach zirka zwanzig Minuten habe der Geschäftsführer dem Beschwerdeführer ein Schreiben vorgelegt und ihn gebeten, dieses zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben rasch quer durchgelesen und unterzeichnet, er habe einfach möglichst schnell diese Situation hinter sich bringen wollen, damit er sich zu Hause habe beruhigen können. Ergänzend sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unbefriedigenden Situation mit dem Mitarbeiter seit einigen Wochen vor der fristlosen, einseitigen Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses unter Schlafstörungen gelitten habe und der emotionale Stress ihm auch auf den Appetit geschlagen habe. Er habe bemerkt, dass eine Veränderung der Situation nötig gewesen sei bzw. dass das Verhalten des Mitarbeiters ihm gegenüber rasch habe ändern müssen, ansonsten wolle er das Arbeitsverhältnis auf Ende Jahr beenden und sich eine neue Herausforderung suchen. Die C.________ AG, die von der kon- flikthaften und unguten Situation gewusst habe, habe keine genügenden Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer ergrif- fen, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Zur verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird in der Be- schwerde (S. 7) im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdegegner ge- he fälschlicherweise von einem Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle aus, ohne dabei den massgeblichen Umstand gewertet zu haben, dass der Beschwerdeführer mit der Kündi- gung nie einverstanden gewesen sei. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer ungerechtfertigt gekündigt worden, was bereits aufgrund der mit der C.________ AG geschlossenen Vereinbarung vom 18. bzw. 20. Au- gust 2021 klar ersichtlich sei. Weiter sei dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass sich der Beschwerdeführer mittels arbeitsrechtlicher Klage zur Wehr gesetzt habe und dass Einstelltage vor diesem Hintergrund unge- rechtfertigt erschienen. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner im Wesentlichen vor (Beschwerdeantwort S. 5), gemäss Arbeitgeberbescheinigung sei das Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 9 beitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per sofort am 14. Okto- ber 2020 ohne Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst worden. Bei einer Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen handle es sich gemäss aktueller Gerichtspraxis um eine Kündigung durch den Arbeit- nehmer. Zudem sei im Kündigungsschreiben vermerkt, dass das Arbeits- verhältnis auf Wunsch des Beschwerdeführers fristlos aufgelöst worden sei. Der Erhalt der Vertragsauflösung vom 14. Oktober 2020 sei durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt worden. In der Einsprache sei zudem erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wo- chen bereits gemerkt habe, dass eine Veränderung der Situation nötig ge- wesen sei bzw. dass das Verhalten des Mitarbeiters ihm gegenüber rasch hätte ändern müssen. Der Beschwerdeführer habe somit bereits seit eini- ger Zeit beabsichtigt gehabt, das Arbeitsverhältnis per Ende Jahr 2020 be- enden zu wollen und sich eine neue Herausforderung zu suchen. Gestützt auf diese Sachlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer auch effektiv die Kündigung im Oktober 2020 per Ende Dezember 2020 eingereicht hätte. Zum Zeitpunkt der Kün- digung sei keine Stelle zugesichert gewesen, der Beschwerdeführer sei dabei bewusst das Risiko eingegangen, arbeitslos zu werden (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Zudem habe der Beschwerdeführer bereits vor der fristlosen Kündigung seit einigen Wochen unter Schlafstörungen gelitten und der emotionale Stress habe ihm auch auf den Appetit geschlagen. Er habe bereits wegen der konflikthaften Situation beabsichtigt, das Arbeitsverhält- nis auf Ende Jahr zu beenden und sich eine neue Herausforderung zu su- chen. 3.3 Dem mit "Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses" betitelten und per Einschreiben an den Beschwerdeführer adressierten Schriftstück vom 14. Oktober 2020 (act. II 189) ist Folgendes zu entnehmen: "Hiermit lösen wir das zwischen der C.________ AG und ihnen bestehende Arbeits- verhältnis, begründet durch den Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2018 zum 14. Okt. 2020, auf ihren Wunsch fristlos auf. Wir bedauern diesen Schritt sehr, aber wenn sie sich nicht mehr im Stande sehen in unserem Betrieb und vor allem im … Team zu arbeiten, entsprechen wir ihrem Wunsch einer soforti- gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hiermit bestätige ich, A.________, die originalunterzeichnete Vertragsauflösung vom 14. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 10 2020 erhalten zu haben." Unterzeichnet wurde dieses Schriftstück vom Geschäftsführer der C.________ AG und einem Mitarbeiter der Personal- abteilung der C.________ AG sowie vom Beschwerdeführer. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die C.________ AG im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein ar- beitsrechtliches Verfahren eingeleitet hat (Schlichtungsgesuch vom 23. No- vember 2020 [act. II 124 - 131]; Klage vom 27. April 2021 [act. II 72 - 83]), welches in einer aussergerichtlichen Vergleichsvereinbarung vom 18. bzw.
  13. August 2021 (act. II 71) mit entsprechender Abschreibung des Verfah- rens (act. II 69 f.) mündete. Gemäss der genannten Vergleichsvereinba- rung hatte die ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen einmaligen Betrag von Fr. 10'000.-- brutto zu bezahlen (act. II 71). 3.4 Mit Blick auf die gesamten Umstände ist erstellt, dass die Initiative zur Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vom Beschwerdefüh- rer ausging. Gemäss seinen eigenen Schilderungen (vgl. E. 3.1 hiervor) wollte er am 14. Oktober 2020 nach Hause gehen und seine Kündigung schreiben, er erwog die ordentliche Kündigung auf Ende Jahr. Zudem war der Beschwerdeführer durch die unbefriedigende Situation mit dem unter- gebenen Mitarbeiter belastet und erwog schon vor dem 14. Oktober 2020 – falls keine Änderung der Situation eintreten würde – die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Jahr. Folglich kann er aus dem Umstand, dass die ehemalige Arbeitgeberin das Kündigungsschreiben aufgesetzt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin wird denn auch explizit festgehal- ten, dass die Kündigung auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte. So- weit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nie mit der Kündigung einverstanden gewesen (vgl. E. 3.1 hiervor), ist festzuhalten, dass sich die- ses fehlende Einverständnis lediglich auf die Fristlosigkeit der Kündigung bezog. Wie erwähnt ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass er ohne- hin per Ende 2020 kündigen wollte und letztlich hat er eine Vergleichsver- einbarung abgeschlossen (act. II 71), bei welcher er rund zwei Monatslöhne erhalten hat (vgl. act. II 71 i.V.m. act. II 73 Rechtsbegehren Ziff. 1; die Kündigungsfrist betrug zwei Monate [vgl. act. II 74]). Nach dem Dargelegten ist im Ergebnis von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen auszugehen. Da weder die Aktenlage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 11 noch die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass die ehemalige Arbeitgeberin auf die Beendigung des Anstellungsver- hältnisses gedrängt hätte (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor), sondern diese sich erst auf dessen Aussagen und Initiative vom 14. Oktober 2020 hin – er wol- le jetzt nach Hause gehen und seine Kündigung schreiben – ihrerseits zum besagten Kündigungsschreiben veranlasst sah, ist diese Auflösung (wenn auch nicht als fristlose Kündigung) als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu werten. Folglich ist zu beurteilen, ob der Verbleib in der unbefristeten Stelle geradezu unzumutbar und der Beschwerdeführer daher aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht berechtigt war, das Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle zu beenden. Zwar bestand mit einem untergebenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers eine schwierige und angespannte Situation und mit seinem Vorgesetzten war das Einvernehmen aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit einer kurz vor dem 14. Oktober 2020 erfolgten Krankschreibung womöglich etwas getrübt; ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbei- tenden des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein jedoch keine Unzumutbarkeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Da auch die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafstörungen und Stress, der auf den Magen geschlagen habe, ausgelöst durch die angespannte Situation mit dem untergebenen Mitarbeiter) nicht durch ein ärztliches Zeugnis (oder andere geeignete Beweismittel) als schwerwiegend belegt sind, indem diese ein Weiterarbeiten in der dortigen Stelle aus gesundheit- lichen Gründen ausschlössen (vgl. E. 2.5 hiervor), liegt mit Blick auf den strengen Massstab betreffend das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstel- le keine Unzumutbarkeit vor. 3.5 Folglich hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – vom Grundsatz her – zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
  14. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 36 Ein- stelltagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 12 4.1 4.1.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.1.2 Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonde- rer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Er- messen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.1.3 Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Län- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 13 ge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarkt- lage annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ar- beitsverhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemes- sung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Forts- etzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). 4.2 Indem der Beschwerdegegner die Einstellung von ursprünglich 48 auf 36 Tage reduziert hat, qualifizierte er das Verschulden des Beschwer- deführers als schwer im unteren Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor). Diese Reduk- tion begründet der Beschwerdegegner damit, dass aufgrund der aussergerichtlichen Vereinbarung an der Einstellung wegen der Nichtein- haltung der vertraglichen Kündigungsfrist nicht länger festgehalten werden könne (act. II 60; Beschwerdeantwort S. 5), was nicht zu beanstanden ist. Indem das Einstellmass von 36 Tagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt, wurde auch dem Umstand hinreichend schuldmindernd Rechnung getragen, dass ein angespanntes Verhältnis zu einem Mitarbei- ter und teilweise zum Vorgesetzten bestand und der Beschwerdeführer deshalb unter (nicht mit einem ärztlichen Zeugnis belegten) gesundheitli- chen Beschwerden litt (vgl. Beschwerdeantwort S. 6). Folglich besteht vor- liegend kein Anlass in das Ermessen des Beschwerdegegners einzu- greifen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9) die Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG durch die Organe der Ar- beitslosenversicherung geltend macht und Bezug auf ein Erstgespräch am
  15. November 2020 (welches gemäss Beschwerdegegner jedoch am
  16. November 2020 stattgefunden haben soll [Beschwerdeantwort S. 7]), ist festzuhalten, dass die Kündigung bereits am 14. Oktober 2020 (act. II 189) erfolgt war und sich der Beschwerdeführer am 10. November 2020 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und am 22. November 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hat (act. II 143 f., 185 - 188). Folg- lich ist bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs eine Verletzung der Bera- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 14 tungspflicht – hinsichtlich der hier zu beurteilenden Einstelltage – durch die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben. Dass der Beschwer- deführer schon vor dem 14. Oktober 2020 Kontakt zur Arbeitslosenversi- cherung gehabt hätte, wird weder geltend gemacht noch ist solches belegt, womit der Beschwerdeführer aus den Vorbringen betreffend Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 4.4 4.4.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7), es sei nicht einzusehen, dass der Beschwerdegegner die Rahmenfrist in willkürlicher Weise auf den 11. Dezember 2020 verschoben habe, zudem würden die im Einspracheentscheid angestellten Berechnungen einer Rechtskontrolle nicht standhalten. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat der Beschwerdegegner diesbezüglich festgehalten (act. II 59), der Be- schwerdeführer habe (im arbeitsrechtlichen Verfahren) den Lohn inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn für die Zeit vom 15. Oktober 2020 bis
  17. Dezember 2020 gefordert. Er habe einen einmaligen Betrag von Fr. 10'000.-- erhalten, welcher einer Dauer von 1.90 Monaten entspreche (Fr. 10'000.-- / Fr. 5'254.-- [versicherter Verdienst; vgl. act. II 46 - 50]). Da sich der Beschwerdeführer während des gemäss Arbeitszeugnis noch lau- fenden Arbeitsverhältnisses zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe und der erhaltene Betrag von Fr. 10'000.-- nicht exakt der Dauer der Kündigungsfrist von (zwei Monaten) entspreche, müsse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug entsprechend verschoben werden. Gemäss Arbeitszeugnis würde das Arbeitsverhältnis zwar erst per 31. De- zember 2020 enden. Die Dauer von 1.90 Monaten entspreche 57 Tagen (1.90 Monate x 30 Tage) ab dem 15. Oktober 2020 (1. Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses). Die Rahmenfrist werde um 57 Tage verschoben, d.h. ab dem 58 Tag und somit per 11. Dezember 2021 (richtig: 2020) eröffnet. 4.4.2 Mit Blick auf die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen ist die Ver- schiebung des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den
  18. Dezember 2020 – nebst dem, dass ein Rechtsschutzinteresse des Be- schwerdeführers zumindest fraglich erscheint – nicht zu beanstanden. Denn gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 15 tungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind. Der Versicherte hat u.a. Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vor- zeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zu- stehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). 4.5 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage ab dem 11. Dezember 2020 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
  19. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  21. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 16
  22. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 59 ALV KNB/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. März 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 10. November 2020 zur Arbeitsvermitt- lung an und stellte am 22. November 2020 einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 11. November 2020 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Be- schwerdegegner; act. II] 143 f., 185 - 188). Da laut dem vom Versicherten eingereichten Kündigungsschreiben der C.________ AG vom 14. Oktober 2020 (act. II 189) das entsprechende Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Versicherten fristlos aufgelöst worden sei, gab die Arbeitslosenkasse, Zahl- stelle …, diesem mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. II 169 - 172) Gelegenheit, sich zum Kündigungsgrund zu äussern, wovon der Versicher- te mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 (act. II 142, 160) Gebrauch mach- te. Daraufhin stellte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, den Versicherten mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (act. II 139 - 141) wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 15. Oktober 2020 für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 13. Januar 2021 Einsprache (act. II 99 - 108). Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten nach einer er- folglosen Schlichtungsverhandlung im arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die C.________ AG die Klageeinreichung in Aussicht gestellt hatte (act. II 92, 107), sistierte die Arbeitslosenkasse, Fachdienst, am 2. Februar 2021 (act. II 86 - 88) das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Urteil in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Nachdem der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Arbeitslosenkasse über den Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfah- rens in Form einer Vergleichsvereinbarung vom 18. bzw. 20. August 2021 mit entsprechender Abschreibungsverfügung des Regionalgerichts … vom

25. August 2021 (act. II 68 - 83) informiert hatte, hiess die Arbeitslosenkas- se, Fachdienst, mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 (act. II 52 - 61) die Einsprache vom 13. Januar 2021 teilweise gut, indem das ver- fügte Einstellmass von 48 Tagen auf 36 Tage reduziert wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die vorliegende Beschwerde sei im Sinne der nachstehenden Er- wägungen gutzuheissen. 2. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, Postfach 502, 3018 Bern, vom 27. De- zember 2021 sei aufzuheben. 3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle …, …, sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Sinne der nachstehenden Erwägungen das rückwirkend seit dem 15. Oktober 2020 ge- schuldete Arbeitslosentaggeld in Höhe von Fr. 169.50 pro Arbeits- tag auf das der Arbeitslosenkasse bekannte Konto des Beschwerdeführers auszuzahlen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für die Abrechnungen der Arbeits- losenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle …, …, vom November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021, im Sinne einer Rück- nahme, korrigierte Abrechnungen bzw. Verfügungen im Sinne des Antrags Ziff. 3 zuzustellen. 5. Eventualiter sei, sofern die Vereinbarkeit der Auferlegung einer Sanktion (Einstelltage) bejaht wird, Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 27. Dezember 2021 aufzuheben und der Ange- messenheit der auferlegten Sanktion eine rechtliche Prüfung zu unterziehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 (act. II 52 - 61). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt hat. 1.3 Bei 36 umstrittenen Taggeldern in der Höhe von Fr. 169.50 (vgl. act. II 138) liegt der Streitwert mit Fr. 6'102.-- unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutba- re unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes- gericht {BGer}] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.4 Von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne einer Selbstkündigung kann gemäss den massgebenden staatsvertraglichen Bestimmungen dann nicht gesprochen werden, wenn eine versicherte Per- son die Beschäftigung nicht von sich aus aufgibt, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 6 Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b aa S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2). Stellt ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer un- missverständlich vor die Alternative, entweder selbst zu kündigen oder sonst die Kündigung des Arbeitgebers entgegenzunehmen, so ist die Selbstkündigung durch die versicherte Person einer Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzusetzen. Die Frage der selbstverschuldeten Arbeitslo- sigkeit ist in einem solchen Falle unter dem Gesichtspunkt von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen (BGE 124 V 234 E. 2b S. 235; ARV 1980 S. 15 E. 2a und 2b). 2.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 In der Beschwerde (S. 3 ff.) werden die Entwicklungen bis zum

14. Oktober 2020 (Datum Kündigung) sowie die Ereignisse des besagten Tages im Wesentlichen wie folgt geschildert:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 7 Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2018 bei der C.________ AG zu einem 100 %-Pensum zunächst als … angestellt und im Jahr 2019 zum … (mit Verantwortung für zwei Mitarbeiter) befördert worden. Das Arbeitsver- hältnis habe mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2020 am selben Datum durch die schriftliche Kündigung der C.________ AG geendet. Einer der dem Beschwerdeführer unterstellten Mitarbeiter habe von Beginn weg teil- weise Mühe gehabt, die Autorität des Beschwerdeführers anzuerkennen. Dies habe seitens des Beschwerdeführers immer wieder Geduld sowie Mehraufwand erfordert. Auch habe die Einweisung des Mitarbeiters ab und an zu Diskussionen über das Rollenverständnis und die Arbeitsteilung ge- führt. In der Folge habe der Beschwerdeführer dem Geschäftsführer der C.________ AG mehrmals die Probleme mit dem besagten Mitarbeiter mit- geteilt, woraufhin der Geschäftsführer dem Beschwerdeführer einzelne Ratschläge zur Lösung der Schwierigkeiten gegeben habe. Ende Septem- ber 2020 habe sich der Beschwerdeführer beim Betrieb einer … am Finger verletzt, woraufhin er von seinem Arzt für drei Wochen krankgeschrieben worden sei. Nach zwei Wochen der Krankschreibung habe der Geschäfts- führer um Mitteilung der Telefonnummer des behandelnden Arztes ersucht, da er sich erkundigen wolle, ob der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Auftragslage im Betrieb administrative Arbeiten im Büro verrichten könne. Dieses Ersuchen habe der Beschwerdeführer aufgrund von Misstrauen gegenüber dem Geschäftsführer abgelehnt. Am 14. Oktober 2020, zwei Tage nach Ende der Krankschreibung, sei es zu den fraglichen Ereignissen gekommen, die zur arbeitsrechtlichen Klage geführt hätten. Aufgrund der hohen Auftragslage sei erhöhtes Engagement aller Mitarbeitenden und Mehrarbeit gefordert gewesen. Leider habe sich wiederum der besagte Mitarbeiter des Beschwerdeführers quer gestellt und habe die Anweisun- gen nur ungenügend befolgt. Der Beschwerdeführer sei nach einer nicht zielführenden Diskussion mit dem Mitarbeiter im Büro des Geschäftsführers erschienen. In einer emotional aufgeladenen Diskussion, wo erstmals von Kündigung die Rede gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er jetzt aufgrund der negativen Emotionen nach Hause ge- he und seine Kündigung schreiben wolle. In dieser Situation könne er sich schlecht vorstellen, noch länger im Betrieb tätig zu sein, daher erwäge er die ordentliche Kündigung auf Ende Jahr. Der Geschäftsführer sei mit die- sem Vorgehen zunächst scheinbar einverstanden gewesen. Als der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 8 schwerdeführer jedoch den Arbeitsort habe verlassen wollen, habe ihn der Geschäftsführer aufgefordert zu warten, er werde umgehend ein Schreiben aufsetzen. Der Geschäftsführer habe verlauten lassen, dass es Arbeitsver- weigerung sei, wenn er nun die Arbeitsstätte verlasse. Nach zirka zwanzig Minuten habe der Geschäftsführer dem Beschwerdeführer ein Schreiben vorgelegt und ihn gebeten, dieses zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben rasch quer durchgelesen und unterzeichnet, er habe einfach möglichst schnell diese Situation hinter sich bringen wollen, damit er sich zu Hause habe beruhigen können. Ergänzend sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unbefriedigenden Situation mit dem Mitarbeiter seit einigen Wochen vor der fristlosen, einseitigen Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses unter Schlafstörungen gelitten habe und der emotionale Stress ihm auch auf den Appetit geschlagen habe. Er habe bemerkt, dass eine Veränderung der Situation nötig gewesen sei bzw. dass das Verhalten des Mitarbeiters ihm gegenüber rasch habe ändern müssen, ansonsten wolle er das Arbeitsverhältnis auf Ende Jahr beenden und sich eine neue Herausforderung suchen. Die C.________ AG, die von der kon- flikthaften und unguten Situation gewusst habe, habe keine genügenden Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer ergrif- fen, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Zur verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird in der Be- schwerde (S. 7) im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdegegner ge- he fälschlicherweise von einem Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle aus, ohne dabei den massgeblichen Umstand gewertet zu haben, dass der Beschwerdeführer mit der Kündi- gung nie einverstanden gewesen sei. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer ungerechtfertigt gekündigt worden, was bereits aufgrund der mit der C.________ AG geschlossenen Vereinbarung vom 18. bzw. 20. Au- gust 2021 klar ersichtlich sei. Weiter sei dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass sich der Beschwerdeführer mittels arbeitsrechtlicher Klage zur Wehr gesetzt habe und dass Einstelltage vor diesem Hintergrund unge- rechtfertigt erschienen. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner im Wesentlichen vor (Beschwerdeantwort S. 5), gemäss Arbeitgeberbescheinigung sei das Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 9 beitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per sofort am 14. Okto- ber 2020 ohne Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst worden. Bei einer Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen handle es sich gemäss aktueller Gerichtspraxis um eine Kündigung durch den Arbeit- nehmer. Zudem sei im Kündigungsschreiben vermerkt, dass das Arbeits- verhältnis auf Wunsch des Beschwerdeführers fristlos aufgelöst worden sei. Der Erhalt der Vertragsauflösung vom 14. Oktober 2020 sei durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt worden. In der Einsprache sei zudem erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wo- chen bereits gemerkt habe, dass eine Veränderung der Situation nötig ge- wesen sei bzw. dass das Verhalten des Mitarbeiters ihm gegenüber rasch hätte ändern müssen. Der Beschwerdeführer habe somit bereits seit eini- ger Zeit beabsichtigt gehabt, das Arbeitsverhältnis per Ende Jahr 2020 be- enden zu wollen und sich eine neue Herausforderung zu suchen. Gestützt auf diese Sachlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer auch effektiv die Kündigung im Oktober 2020 per Ende Dezember 2020 eingereicht hätte. Zum Zeitpunkt der Kün- digung sei keine Stelle zugesichert gewesen, der Beschwerdeführer sei dabei bewusst das Risiko eingegangen, arbeitslos zu werden (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Zudem habe der Beschwerdeführer bereits vor der fristlosen Kündigung seit einigen Wochen unter Schlafstörungen gelitten und der emotionale Stress habe ihm auch auf den Appetit geschlagen. Er habe bereits wegen der konflikthaften Situation beabsichtigt, das Arbeitsverhält- nis auf Ende Jahr zu beenden und sich eine neue Herausforderung zu su- chen. 3.3 Dem mit "Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses" betitelten und per Einschreiben an den Beschwerdeführer adressierten Schriftstück vom 14. Oktober 2020 (act. II 189) ist Folgendes zu entnehmen: "Hiermit lösen wir das zwischen der C.________ AG und ihnen bestehende Arbeits- verhältnis, begründet durch den Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2018 zum 14. Okt. 2020, auf ihren Wunsch fristlos auf. Wir bedauern diesen Schritt sehr, aber wenn sie sich nicht mehr im Stande sehen in unserem Betrieb und vor allem im … Team zu arbeiten, entsprechen wir ihrem Wunsch einer soforti- gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hiermit bestätige ich, A.________, die originalunterzeichnete Vertragsauflösung vom 14. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 10 2020 erhalten zu haben." Unterzeichnet wurde dieses Schriftstück vom Geschäftsführer der C.________ AG und einem Mitarbeiter der Personal- abteilung der C.________ AG sowie vom Beschwerdeführer. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die C.________ AG im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein ar- beitsrechtliches Verfahren eingeleitet hat (Schlichtungsgesuch vom 23. No- vember 2020 [act. II 124 - 131]; Klage vom 27. April 2021 [act. II 72 - 83]), welches in einer aussergerichtlichen Vergleichsvereinbarung vom 18. bzw.

20. August 2021 (act. II 71) mit entsprechender Abschreibung des Verfah- rens (act. II 69 f.) mündete. Gemäss der genannten Vergleichsvereinba- rung hatte die ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen einmaligen Betrag von Fr. 10'000.-- brutto zu bezahlen (act. II 71). 3.4 Mit Blick auf die gesamten Umstände ist erstellt, dass die Initiative zur Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vom Beschwerdefüh- rer ausging. Gemäss seinen eigenen Schilderungen (vgl. E. 3.1 hiervor) wollte er am 14. Oktober 2020 nach Hause gehen und seine Kündigung schreiben, er erwog die ordentliche Kündigung auf Ende Jahr. Zudem war der Beschwerdeführer durch die unbefriedigende Situation mit dem unter- gebenen Mitarbeiter belastet und erwog schon vor dem 14. Oktober 2020 – falls keine Änderung der Situation eintreten würde – die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Jahr. Folglich kann er aus dem Umstand, dass die ehemalige Arbeitgeberin das Kündigungsschreiben aufgesetzt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin wird denn auch explizit festgehal- ten, dass die Kündigung auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte. So- weit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nie mit der Kündigung einverstanden gewesen (vgl. E. 3.1 hiervor), ist festzuhalten, dass sich die- ses fehlende Einverständnis lediglich auf die Fristlosigkeit der Kündigung bezog. Wie erwähnt ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass er ohne- hin per Ende 2020 kündigen wollte und letztlich hat er eine Vergleichsver- einbarung abgeschlossen (act. II 71), bei welcher er rund zwei Monatslöhne erhalten hat (vgl. act. II 71 i.V.m. act. II 73 Rechtsbegehren Ziff. 1; die Kündigungsfrist betrug zwei Monate [vgl. act. II 74]). Nach dem Dargelegten ist im Ergebnis von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen auszugehen. Da weder die Aktenlage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 11 noch die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass die ehemalige Arbeitgeberin auf die Beendigung des Anstellungsver- hältnisses gedrängt hätte (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor), sondern diese sich erst auf dessen Aussagen und Initiative vom 14. Oktober 2020 hin – er wol- le jetzt nach Hause gehen und seine Kündigung schreiben – ihrerseits zum besagten Kündigungsschreiben veranlasst sah, ist diese Auflösung (wenn auch nicht als fristlose Kündigung) als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu werten. Folglich ist zu beurteilen, ob der Verbleib in der unbefristeten Stelle geradezu unzumutbar und der Beschwerdeführer daher aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht berechtigt war, das Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle zu beenden. Zwar bestand mit einem untergebenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers eine schwierige und angespannte Situation und mit seinem Vorgesetzten war das Einvernehmen aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit einer kurz vor dem 14. Oktober 2020 erfolgten Krankschreibung womöglich etwas getrübt; ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbei- tenden des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein jedoch keine Unzumutbarkeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Da auch die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafstörungen und Stress, der auf den Magen geschlagen habe, ausgelöst durch die angespannte Situation mit dem untergebenen Mitarbeiter) nicht durch ein ärztliches Zeugnis (oder andere geeignete Beweismittel) als schwerwiegend belegt sind, indem diese ein Weiterarbeiten in der dortigen Stelle aus gesundheit- lichen Gründen ausschlössen (vgl. E. 2.5 hiervor), liegt mit Blick auf den strengen Massstab betreffend das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstel- le keine Unzumutbarkeit vor. 3.5 Folglich hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – vom Grundsatz her – zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 36 Ein- stelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 12 4.1 4.1.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.1.2 Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonde- rer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Er- messen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.1.3 Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Län-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 13 ge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarkt- lage annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ar- beitsverhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemes- sung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Forts- etzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). 4.2 Indem der Beschwerdegegner die Einstellung von ursprünglich 48 auf 36 Tage reduziert hat, qualifizierte er das Verschulden des Beschwer- deführers als schwer im unteren Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor). Diese Reduk- tion begründet der Beschwerdegegner damit, dass aufgrund der aussergerichtlichen Vereinbarung an der Einstellung wegen der Nichtein- haltung der vertraglichen Kündigungsfrist nicht länger festgehalten werden könne (act. II 60; Beschwerdeantwort S. 5), was nicht zu beanstanden ist. Indem das Einstellmass von 36 Tagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt, wurde auch dem Umstand hinreichend schuldmindernd Rechnung getragen, dass ein angespanntes Verhältnis zu einem Mitarbei- ter und teilweise zum Vorgesetzten bestand und der Beschwerdeführer deshalb unter (nicht mit einem ärztlichen Zeugnis belegten) gesundheitli- chen Beschwerden litt (vgl. Beschwerdeantwort S. 6). Folglich besteht vor- liegend kein Anlass in das Ermessen des Beschwerdegegners einzu- greifen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9) die Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG durch die Organe der Ar- beitslosenversicherung geltend macht und Bezug auf ein Erstgespräch am

1. November 2020 (welches gemäss Beschwerdegegner jedoch am

23. November 2020 stattgefunden haben soll [Beschwerdeantwort S. 7]), ist festzuhalten, dass die Kündigung bereits am 14. Oktober 2020 (act. II

189) erfolgt war und sich der Beschwerdeführer am 10. November 2020 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und am 22. November 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hat (act. II 143 f., 185 - 188). Folg- lich ist bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs eine Verletzung der Bera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 14 tungspflicht – hinsichtlich der hier zu beurteilenden Einstelltage – durch die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben. Dass der Beschwer- deführer schon vor dem 14. Oktober 2020 Kontakt zur Arbeitslosenversi- cherung gehabt hätte, wird weder geltend gemacht noch ist solches belegt, womit der Beschwerdeführer aus den Vorbringen betreffend Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 4.4 4.4.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7), es sei nicht einzusehen, dass der Beschwerdegegner die Rahmenfrist in willkürlicher Weise auf den 11. Dezember 2020 verschoben habe, zudem würden die im Einspracheentscheid angestellten Berechnungen einer Rechtskontrolle nicht standhalten. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat der Beschwerdegegner diesbezüglich festgehalten (act. II 59), der Be- schwerdeführer habe (im arbeitsrechtlichen Verfahren) den Lohn inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn für die Zeit vom 15. Oktober 2020 bis

31. Dezember 2020 gefordert. Er habe einen einmaligen Betrag von Fr. 10'000.-- erhalten, welcher einer Dauer von 1.90 Monaten entspreche (Fr. 10'000.-- / Fr. 5'254.-- [versicherter Verdienst; vgl. act. II 46 - 50]). Da sich der Beschwerdeführer während des gemäss Arbeitszeugnis noch lau- fenden Arbeitsverhältnisses zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe und der erhaltene Betrag von Fr. 10'000.-- nicht exakt der Dauer der Kündigungsfrist von (zwei Monaten) entspreche, müsse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug entsprechend verschoben werden. Gemäss Arbeitszeugnis würde das Arbeitsverhältnis zwar erst per 31. De- zember 2020 enden. Die Dauer von 1.90 Monaten entspreche 57 Tagen (1.90 Monate x 30 Tage) ab dem 15. Oktober 2020 (1. Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses). Die Rahmenfrist werde um 57 Tage verschoben, d.h. ab dem 58 Tag und somit per 11. Dezember 2021 (richtig: 2020) eröffnet. 4.4.2 Mit Blick auf die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen ist die Ver- schiebung des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den

11. Dezember 2020 – nebst dem, dass ein Rechtsschutzinteresse des Be- schwerdeführers zumindest fraglich erscheint – nicht zu beanstanden. Denn gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 15 tungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind. Der Versicherte hat u.a. Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vor- zeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zu- stehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). 4.5 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage ab dem 11. Dezember 2020 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/59, Seite 16

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.