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200 2022 587

Bern VerwG · 2023-03-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. September 2022

Sachverhalt

A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter ... bzw. eidgenössisch diplomierter ... und war zuletzt als .../... tätig. Im April 2019 meldete er sich unter Hinweis auf zwei seit Oktober 2018 erlittene Diskushernien bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9, siehe ferner AB 1/2 Ziff. 3, 54, 67). Die IVB traf er- werbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine Grundabklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Ab- klärungsstelle D.________ vom 7. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021 (AB 57, 68) und einen Arbeitsversuch bei der E.________ GmbH inklusive Coaching durch die Abklärungsstelle D.________ vom 9. Januar bis

9. April 2021 (AB 65, 76/2 ff., 80). Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2021 (AB 82) stellte die IVB dem Versicherten die Zusprache einer befristeten abgestuften Invalidenrente in Aussicht, während sie die am 24. Juni 2020 gewährte Arbeitsvermittlung (AB 46) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 84) abschloss. Nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid Ein- wand erhoben hatte (AB 90), holte die IVB ein bidisziplinäres rheumatolo- gisch-psychiatrisches Gutachten ein (AB 122.3 [Gesamtbeurteilung], 122.1 f.) und verneinte nach erneutem Vorbescheidverfahren (AB 123, 126) mit Verfügung vom 12. September 2022 (AB 128) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. September 2022 Beschwerde und bean- tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente, auszurich- ten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2023 wurde die C.________ (nachfolgend: Beigeladene) zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. März 2023).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. September 2022 (AB 128). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere die für den Invaliditätsgrad massgebenden Vergleichseinkommen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Zwar datiert die angefochtene Verfügung (vom 12. September 2022 [AB 128]) nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Leistungsanspruchs angesichts der An- meldung zum Leistungsbezug im April 2019 (AB 9) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. hinten E. 4.1), weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) mass- gebend sind (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreis- schreiben des über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9100 f.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 5 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2022 (AB 128) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären psychiatrisch- rheumatologischen Gutachten der Dres. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, Facharzt für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, vom 8. Juni 2022 (AB 122.3 [bidisziplinäre Gesamtbeurteilung]). Darin hielten die Gut- achter fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde (vgl. auch AB 122.2/14 ff.), könnten die Angaben im rheumatologischen Gutachten im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich übernommen werden (AB 122.3/3 Ziff. 4.1). Dem rheumatologischen Gutachten ist als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, klinisch intermittierende diskogene Kreuzschmer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 6 zen bei multisegmentalen Diskopathien LWK2 bis S1 und Spondylarthro- sen (MRI vom 11. März 2022) aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der rheumatologische Gutachter eine mus- kuläre Dysbalance am Schultergürtel (Trapezius) und am Beckengürtel (Knieflexoren) beidseits, beginnende Fingerpolyarthrosen, ein klinischer Verdacht auf beginnende Arthrosen der Grosszehengrundgelenke und Spreizfüsse (AB 122.1/15 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. med. G.________ fest, entsprechend den Angaben im Rahmen der beruflichen Massnahmen, die aus gutachterlich-rheumatologischer Sicht nachvollzieh- bar seien, müsse ab Oktober 2018 langfristig noch von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt 50 % ausgegangen werden, wobei initial und postoperativ während längerer Zeit (5. Oktober 2018 bis 30. Septem- ber 2019) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dass keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, entspreche der verminder- ten Belastbarkeit aufgrund der diskogenen Schmerzsymptomatik. In einer optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und rücke- nadaptierten Tätigkeit bestehe demgegenüber aufgrund der geringeren mechanischen Belastungen im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit medizi- nisch-theoretisch eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei für die Zeit zwischen dem 5. Oktober 2018 und Ende Septem- ber 2019 ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Oktober 2019 habe die Arbeitsunfähigkeit dann 30 % betragen (AB 122.1/19 f.). 3.2 Das bidisziplinäre Gutachten vom 8. Juni 2022 (AB 122.3) einsch- liesslich der beiden Teilgutachten (AB 122.1 f.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen me- dizinischen Expertise und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die dar- in enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vor- akten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getrof- fen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die Befundlage, die medi- zinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 7 Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Ar- beitsfähigkeit nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. Ebenso ist keine offenkundige und massgebliche Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und den Befunden der beruflichen Grundab- klärung der Abklärungsstelle D.________ (vgl. AB 60) respektive des daran anschliessenden Arbeitsversuchs bei der E.________ GmbH (vgl. AB 80) ersichtlich. Allein der Umstand, dass die im Gutachten attestierte Arbeits- fähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (AB 122.1/19) nicht mit den im Rahmen der Abklärungen der Eingliederungsfähigkeit gewonnen Erkenntnissen (vgl. dazu AB 80/8 ff.) übereinstimmt, mag die Beweiskraft des Gutachtens dabei nicht in Frage zu stellen (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 12. April 2022, 9C_489/2021, E. 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat unter diesen Umständen zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt, was denn auch zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 2). Der Beschwerdeführer war folglich aufgrund eines rheumatologischer Gesundheitsschadens zwischen dem 5. Oktober 2018 und dem 30. September 2019 vollständig arbeitsun- fähig und anschliessend ab Oktober 2019 in der bisherigen Tätigkeit als ... zu 50 %, respektive in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (AB 122.1/19). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im April 2019 (AB 9). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt somit unter Berücksichtigung der sog. Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. vorne E. 2.3) auf Oktober 2019. Angesichts der ab dem 5. Oktober 2018 ausgewiesenen fortwährenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % in der bisherigen Tätigkeit (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 8 vorne E. 3.2) war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. vorne E. 2.3) in diesem Zeitpunkt erfüllt (zu den verschiedenen Funktionen dieser Fristen vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.). Nachfolgend sind daher die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens anhand eines Einkommensvergleichs per Oktober 2019 zu prüfen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens seit dem 13. August 2018 bei der H.________ als .../.... Dieses Ar- beitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit am

21. September 2018 per 6. Oktober 2018 gekündigt (AB 2 bzw. 18/1). Zwar ereignete sich die erste akute Diskushernie mit daran anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit am 5. Oktober 2018 und damit noch während des Arbeitsverhältnisses (vgl. AB 5, 9/6 Ziff. 6.1, 26.2, 27/2 f. Ziff. 1.3 und 2.1, 122.1/9 Ziff. 3.2, 122.1/19). Indes hätte der Beschwerde- führer – anders als in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 12) vertreten – auch ohne den eingetretenen Gesundheitsschaden seine vormalige Anstellung aus nicht gesundheitlichen Gründen verloren. Denn die Arbeitgeberin sprach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 9 die Kündigung noch vor dem Bandscheibenvorfall und gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen aus, weil die "Kenntnisse und Fähigkeit für eine sinngemässe Erledigung der Aufgaben" nicht ausgereicht hätten (AB 18/2 Ziff. 2.2). Die späteren, davon abweichenden Angaben des Beschwerde- führers gegenüber der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin zum Kündigungsgrund (vgl. Protokoll S. 2, Eintrag vom 5. Oktober 2020) sind nicht zutreffend. 4.2.3 Unter diesen Umständen bildet das zuletzt erzielte Erwerbsein- kommen keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des Validenein- kommens, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne der LSE 2018 heranzog (vgl. AB 128/1 unten; dazu vorne E. 4.2.1). Mit Blick auf die Ausbildungen und die Erwerbsbiografie des Beschwerdefüh- rers, welche langjährige Beschäftigungen in der ... und im ... beinhaltet (vgl. AB 54, 67), ist es sodann nicht zu beanstanden und wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer im Grundsatz anerkannt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 13), dass die Beschwerdegegnerin anstelle des üblicherweise verwendeten Totalwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl. Entscheid des BGer vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.2.1; vgl. auch hinten E. 4.3.2 für das Invalideneinkommen) auf die berufsgruppenspezifischen Werte der Berufsgruppe "Verkaufskräfte" Ziff. 52 gemäss Schweizer Be- rufsnomenklatur CH-ISCO-19 (siehe dazu www.bfs.admin.ch, Rubrik: Sta- tistiken finden/Arbeit und Erwerb/Nomenklaturen/Schweizer Berufsnomen- klatur CH-ISCO-19) der LSE-Tabelle T17 (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht [T17]) abstellte. 4.2.4 Innerhalb des hiervor genannten Tabellenlohnes zog die Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung den Totalwert von Fr. 5'790.-- heran (AB 128/1 vgl. LSE 2018, T17, Ziff. 52, Total, Männer). Der Be- schwerdeführer rügt, dass die Verwaltung bei der Wahl des konkreten mo- natlichen Einkommens sein Lebensalter ausser Acht gelassen habe. Aus- zugehen sei vom dem Lebensalter entsprechenden Lohn von Fr. 7'096.-- (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 13 f.; vgl. LSE 2018, T17, Ziff. 52, >= 50 Jahre, Männer).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 10 Gemäss dem per 1. Januar 2022 neu eingefügten – indes hier nicht an- wendbaren (vgl. vorne E. 2.1) – Art. 25 Abs. 3 Satz 3 IVV wären bei der Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen die altersunabhängi- gen Werte zu verwenden (vgl. auch KSIR Rz. 3207). Unter der bis 31. De- zember 2021 geltenden Rechtslage findet sich weder im IVG noch in der IVV eine vergleichbare Vorgabe. Immerhin ist dem hier anwendbaren (vgl. vorne E. 2.1; siehe zudem KSIR Vorwort [S. 2]) vom BSV herausgegebe- nen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver- sicherung (KSIH) in Bezug auf die mit LSE 2012 eingeführte Tabelle T17 der Hinweis zu entnehmen, dass unter "Lebensalter" das Total zu verwen- den sei (vgl. BSV, KSIH, Anhang II: Vergleich zwischen der LSE 2010 und der LSE 2012; dazu auch Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4). Unter die- ser Rechtslage schützte das Bundesgericht jedoch wiederholt kantonale Urteile, bei denen im Rahmen der Invaliditätsbemessung anhand der LSE- Tabelle T17 Werte für konkrete Alterskategorien eingesetzt wurden (vgl. SVR 2022 UV Nr. 20 E. 4.1; Entscheide des BGer vom 2. November 2022, 9C_385/2022, E. 4.3.1 und 4.5, und vom 21. Januar 2022, 8C_715/2020, E. 3.4.2.3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern liess die Frage, ob der altersun- abhängige Totalwert oder der Wert der jeweilig einschlägigen Alterskatego- rie anzuwenden ist, teilweise mangels Auswirkung auf den Rentenanspruch ausdrücklich offen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 23. September 2022, IV/2022/372, E. 4.5.3, vom 21. Juli 2021, IV/2021/213, E. 5.5, vom 5. Mai 2020, IV/2020/432, E. 6.3.2, vom 6. Januar 2020, IV/2019/627, E. 5.7, vom 19. November 2019, IV/2019/482, E. 5.4.1, vom 13. März 2018, IV/2017/601, E. 6.2, und vom 14. November 2017, IV/2016/1141, E. 7.2), stellte entsprechend dem Hinweis in KSIH An- hang VII auf den Totalwert ab (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, IV/2022/244, E. 5.3.1, vom 23. März 2021, IV/2020/857, E. 5.3.1, vom 24. August 2020, IV/2020/69, E. 4.2.1, vom 26. Mai 2020, IV/2019/864, E. 4.2, vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, E. 4.3.2, vom 18. Mai 2018, IV/2016/1116, E. 5.2, vom 8. Mai 2017, IV/2017/267, E. 6.1 und vom 30. Juni 2015, IV/2015/350, E. 4.3.2) oder zog die altersspezifischen Werte heran (vgl. Entscheide des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2021, IV/2021/656, E. 5.4, vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 11

6. August 2021, IV/2021/284, E. 5.3.2, vom 28. Juni 2019, IV/2018/829, E. 5.2.1, vom 14. November 2017, IV/2017/382, E. 4.3, und 6. November 2015, IV/2015/713, E. 4.5). Für den vorliegenden Fall lassen sich aus der dargestellten kantonalen Rechtsprechung deshalb keine Schlüsse ziehen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Vorgaben ist das Validen- einkommen jedenfalls ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln (vgl. vor- ne E. 4.2.1; BGer 8C_715/2020, E. 3.4.2.3), wobei die Wahl der massge- blichen Tabellenposition den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden soll (BGer 9C_835/2022, E. 4.3.1). Aufgerechnet auf ein Jahr, unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung (vgl. BFS, Nominallohnindex, T1.1.15, Män- ner, 2016-2020, Total, 101.5 [2018] bzw. 102.4 [2019]) sowie angepasst auf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Wo- che, Total, 2019) betragen der Totalwert Fr. 73'075.-- (Fr. 5'790.-- [LSE 2018, T17, Ziff. 52, Total, Männer] x 12 / 101.5 x 102.4 / 40 x 41.7) bzw. der altersspezifische Wert Fr. 89'558.-- (Fr. 7'096.-- [LSE 2018, T17, Ziff. 52, >=50, Männer] x 12 / 101.5 x 102.4 / 40 x 41.7). Der Beschwerde- führer erzielte gemäss den Einträgen im Individuellen Konto (IK; AB 17) vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens (im Jahr 2018) in den Jahren 2006 bis 2017 – ausgenommen Phasen der Arbeitslosigkeit (namentlich: 2015 und 2017) – durchwegs Erwerbseinkommen, welche über dem altersspezi- fischen lohnstatistischen Wert und gleichsam deutlich höher ausfielen als der Totalwert. Insoweit erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall ein dem altersspezi- fischen Tabellenlohn entsprechendes Valideneinkommen erzielt hätte. Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Einzelfall anstelle des Totalwertes auf den hier genaueren altersspezifischen Wert abzustellen. Das massge- bende Valideneinkommen beträgt demzufolge Fr. 89'558.--. 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 12 4.3.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297, 148 V 174 E. 6.2 S. 181). Diese Zahlen sind denn auch hier zur Bemessung des Invalideneinkommens massge- bend. 4.3.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 13 4.3.4 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver- werten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeits- fähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizini- sche Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). 4.3.5 Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 8. Ju- ni 2022 (AB 122.3) ist der Beschwerdeführer ab Oktober 2019 in der bishe- rigen Tätigkeit als ... zu 50 % arbeitsfähig, währenddem er in einer optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptier- ten Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 70 % arbeitsfähig ist (AB 122.1/19). Mit diesem Belastungsprofil, welches im Wesentlichen eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens zum Gegenstand hat, und ohne an- derweitige massgebende somatische oder psychische Einschränkungen sowie der gleichzeitig verbleibenden hohen Restarbeitsfähigkeit sind die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbaren Tätigkeiten nicht bloss noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der hypothetische Arbeits- markt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Ent- gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (vgl. vorne E. 4.3.3). Daran vermögen insbesondere auch die Ergebnisse der stattgehabten Eingliederungsmassnahmen nichts zu ändern, da sie die fachärztliche gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht infrage zu stellen vermögen (vgl. vorne E. 3.2). Weiter bietet die im Rahmen der vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 14 mals über Jahrzehnte ausgeübte ...- bzw. ...tätigkeit gewonnene Berufser- fahrung eine in einer angepassten Tätigkeit wertvolle nutzbare Ressource (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 4.1.2). Zudem bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in sei- ner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Juli 2015, 9C_118/2015, E. 4.4), was auch mit Blick auf die verkürzte Aktivitätsdauer positiv zu werten ist (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.2 S. 27). Dies gilt denn auch ohne Weiteres für zumutbare (einfache) Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, welche meist nicht eine lange Einarbeitungszeit voraussetzen (Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.1 mit Hinweis). Zu berück- sichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer im zeitlichen Verlauf einzig zwischen dem 5. Oktober 2018 und Ende September 2019 eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit aufwies und danach an beruflichen Eingliederungs- massnahmen teilnahm. Eine (ausgeprägte) arbeitsmarktliche Desintegrati- on lag daher nicht vor. Im Übrigen war die Beschwerdegegnerin angesichts des offenen gutachterlichen Belastungsprofils rechtsprechungsgemäss nicht gehalten, die dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsaussichten und Verdienstmöglichkeiten weitergehend zu konkretisieren (vgl. vorne E. 4.3.3). 4.3.6 Unter den vorerwähnten Umständen steht schliesslich auch das Alter des Beschwerdeführers (geb. TT. MM 1959 [AB 9/1 Ziff. 1.1]) der zu- mutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen. Der in Be- zug auf die verbleibende Aktivitätsdauer massgebende Zeitpunkt bildet derjenige der Fertigstellung des bidisziplinären Gutachtens am 8. Juni 2022 (AB 122.3/1; vgl. vorne E. 4.3.4); nicht massgebend sind demgegenüber das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. Beschwer- de S. 5 Rz. 16). Der Beschwerdeführer war im besagten Zeitpunkt 62 Jahre und neun Monate alt, womit ihm bis zum Erreichen des ordentlichen Pensi- onsalters noch eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren und drei Monaten blieb. Auch wenn es sich hierbei um eine eher kurze Aktivitätsdauer han- delt, bestand gleichzeitig eine vergleichsweise hohe Restarbeitsfähigkeit, wobei dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine beruflichen Ressourcen und das medizinische Zumutbarkeitsprofil ein breiter Fächer von Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 15 weistätigkeiten mit minimalem oder nur geringen Einarbeitungsaufwand offen stand. Gerade solche Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGer 8C_535/2021, E. 5.4.3 in fine mit Hinweis). Die Rechtsprechung hat schliesslich für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Men- schen relativ hohe Hürden aufgestellt (vgl. Entscheid des BGer 8C_535/2021, E. 5.6 mit Hinweisen) sowie in vergleichbaren Fällen wie- derholt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht (vgl. etwa Ent- scheide des BGer vom 23. Januar 2018, 8C_645/2017, E. 4.2.2 und 4.3.2; und vom 21. März 2016, 9C_536/2016, E. 4.2). Bei einer Gesamtbetrach- tung der konkreten Umstände sowie unter Berücksichtigung der weitrei- chenden Schadenminderungspflicht des Versicherten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit zu bejahen. 4.3.7 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich im Eventualstandpunkt die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom lohnstatistisch ermittel- ten Invalideneinkommen von mindestens 10 % (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Rz. 18 ff.). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Soweit der Beschwerdeführer die Verwendung der lohnstatistischen Tabel- lenlöhne der LSE für das Invalideneinkommen kritisiert, hat das Bundesge- richt in Bezug auf aArt. 28a Abs. 1 IVG in der hier massgebenden bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 16

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. vorne E. 2.1) im jüngst ergangen Leitentscheid BGE 148 V 174 festgehalten, es bestehe aktuell kein ernsthafter sachlicher Grund für eine Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE den Aus- gangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statisti- scher Werte darstellen (Regeste; E. 9.2.3 f. S. 191 ff.). Es besteht dabei auch mit Blick auf das Einzelvotum eines beteiligten Bundesrichters (vgl. dazu Beschwerde S. 8 Rz. 24) kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist sodann angesichts des offen formulierten medizinischen Zumutbarkeitsprofils, welches einzig eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens zum Inhalt hat (vgl. vorne E. 3.2), nicht angezeigt, zumal eine Beschränkung des Betätigungsfeldes auf kör- perlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten zu keinem lohnrelevanten Nachteil führt (Entscheid des BGer vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1). Dies gilt im Rahmen des hier massgebenden Kompetenzni- veaus 1 auch dann, wenn aufgrund des Zumutbarkeitsprofils dem Be- schwerdeführer nicht mehr alle leichten Tätigkeiten möglich sein sollten (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.3). An- dernfalls würde im Ergebnis eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Gesichtspunkts resultieren. Die verbleibende Restarbeitsfähig- keit von 70 % wirkt sich sodann – unabhängig davon, ob sie vollschichtig umsetzbar ist – gemessen an der praxisgemäss heranzuziehenden LSE- Tabelle T18 (Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2) bei Männern ohne Kaderfunktion verglichen mit einer Vollzeitbeschäftigung lediglich geringfügig lohnsenkend aus (vgl. vgl. BFS, T18 Monatlicher Brut- tolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge- schlecht, Schweiz 2018, Ohne Kaderfunktion, Männer, Teilzeit [50 % - 74 %] bzw. Vollzeit [90 % oder mehr]), weshalb sich unter diesem Ge- sichtspunkt ebenfalls kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Ent- scheid des BGer vom 27. Oktober 2021, 8C_329/2021, E. 8.6). Schliesslich werden insbesondere Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom

18. Mai 2021, 8C_176/2021, E. 6.2.2), sodass auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers zu keiner Lohneinbusse führt. Weitere Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 17 zugsgründe sind nicht ersichtlich. Es besteht daher keine hinreichende Grundlage für die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn. 4.3.8 Zusammenfassend ist daher das Invalideneinkommen gestützt auf den geschlechtsspezifischen Totalwert der LSE 2018 in untersten Kompe- tenzniveau (Fr. 5'417.--; BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentral- wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer), hoch- gerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2019 (vgl. BFS, T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total: 101.5 [2018] bzw. 102.4 [2019]) sowie angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) in einem medizinisch-theoretisch zumutbaren Pensum von 70 % (vgl. vorne E. 3.2) auf Fr. 47'857.-- festzulegen (Fr. 5'417.-- x 12 / 101.5 x 102.4 / 40 x 41.7 x 70 %). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 47 % ([Fr. 89'558.-- ./. Fr. 47'857.--] / Fr. 89'558.-- x 100; zur Rundungspraxis siehe BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 (vgl. vorne E. 4.1) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. vor- ne E. 2.3). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. September 2022 (AB 128) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 eine Viertels- rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 18 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteienträgen gemessenen – bloss teilweise Obsiegens ist nicht vorzu- nehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungs- gerichts [eABK] vom 13. Oktober 2009 sowie E. 6.2 hiernach), womit die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 13. März 2023), sodass sie mangels aktiver Teilnahme am Ver- fahren von der Kostenpflicht ausgenommen ist (vgl. MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die be- schwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädi- gung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Unter diesen Umständen ist die Parteien- tschädigung im vorliegenden Verfahren nicht zu reduzieren und entspre- chend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt Oliver Zigerli vom

7. November 2022 sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 19 deführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 3'614.30 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 12. September 2022 aufgehoben und dem Beschwer- deführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'614.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 587 IV JAP/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. März 2023 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 12. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter ... bzw. eidgenössisch diplomierter ... und war zuletzt als .../... tätig. Im April 2019 meldete er sich unter Hinweis auf zwei seit Oktober 2018 erlittene Diskushernien bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9, siehe ferner AB 1/2 Ziff. 3, 54, 67). Die IVB traf er- werbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine Grundabklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Ab- klärungsstelle D.________ vom 7. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021 (AB 57, 68) und einen Arbeitsversuch bei der E.________ GmbH inklusive Coaching durch die Abklärungsstelle D.________ vom 9. Januar bis

9. April 2021 (AB 65, 76/2 ff., 80). Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2021 (AB 82) stellte die IVB dem Versicherten die Zusprache einer befristeten abgestuften Invalidenrente in Aussicht, während sie die am 24. Juni 2020 gewährte Arbeitsvermittlung (AB 46) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 84) abschloss. Nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid Ein- wand erhoben hatte (AB 90), holte die IVB ein bidisziplinäres rheumatolo- gisch-psychiatrisches Gutachten ein (AB 122.3 [Gesamtbeurteilung], 122.1 f.) und verneinte nach erneutem Vorbescheidverfahren (AB 123, 126) mit Verfügung vom 12. September 2022 (AB 128) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. September 2022 Beschwerde und bean- tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente, auszurich- ten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2023 wurde die C.________ (nachfolgend: Beigeladene) zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. März 2023). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. September 2022 (AB 128). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere die für den Invaliditätsgrad massgebenden Vergleichseinkommen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Zwar datiert die angefochtene Verfügung (vom 12. September 2022 [AB 128]) nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Leistungsanspruchs angesichts der An- meldung zum Leistungsbezug im April 2019 (AB 9) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. hinten E. 4.1), weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) mass- gebend sind (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreis- schreiben des über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9100 f.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 5 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2022 (AB 128) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären psychiatrisch- rheumatologischen Gutachten der Dres. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, Facharzt für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, vom 8. Juni 2022 (AB 122.3 [bidisziplinäre Gesamtbeurteilung]). Darin hielten die Gut- achter fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde (vgl. auch AB 122.2/14 ff.), könnten die Angaben im rheumatologischen Gutachten im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich übernommen werden (AB 122.3/3 Ziff. 4.1). Dem rheumatologischen Gutachten ist als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, klinisch intermittierende diskogene Kreuzschmer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 6 zen bei multisegmentalen Diskopathien LWK2 bis S1 und Spondylarthro- sen (MRI vom 11. März 2022) aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der rheumatologische Gutachter eine mus- kuläre Dysbalance am Schultergürtel (Trapezius) und am Beckengürtel (Knieflexoren) beidseits, beginnende Fingerpolyarthrosen, ein klinischer Verdacht auf beginnende Arthrosen der Grosszehengrundgelenke und Spreizfüsse (AB 122.1/15 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. med. G.________ fest, entsprechend den Angaben im Rahmen der beruflichen Massnahmen, die aus gutachterlich-rheumatologischer Sicht nachvollzieh- bar seien, müsse ab Oktober 2018 langfristig noch von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt 50 % ausgegangen werden, wobei initial und postoperativ während längerer Zeit (5. Oktober 2018 bis 30. Septem- ber 2019) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dass keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, entspreche der verminder- ten Belastbarkeit aufgrund der diskogenen Schmerzsymptomatik. In einer optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und rücke- nadaptierten Tätigkeit bestehe demgegenüber aufgrund der geringeren mechanischen Belastungen im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit medizi- nisch-theoretisch eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei für die Zeit zwischen dem 5. Oktober 2018 und Ende Septem- ber 2019 ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Oktober 2019 habe die Arbeitsunfähigkeit dann 30 % betragen (AB 122.1/19 f.). 3.2 Das bidisziplinäre Gutachten vom 8. Juni 2022 (AB 122.3) einsch- liesslich der beiden Teilgutachten (AB 122.1 f.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen me- dizinischen Expertise und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die dar- in enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vor- akten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getrof- fen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die Befundlage, die medi- zinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 7 Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Ar- beitsfähigkeit nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. Ebenso ist keine offenkundige und massgebliche Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und den Befunden der beruflichen Grundab- klärung der Abklärungsstelle D.________ (vgl. AB 60) respektive des daran anschliessenden Arbeitsversuchs bei der E.________ GmbH (vgl. AB 80) ersichtlich. Allein der Umstand, dass die im Gutachten attestierte Arbeits- fähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (AB 122.1/19) nicht mit den im Rahmen der Abklärungen der Eingliederungsfähigkeit gewonnen Erkenntnissen (vgl. dazu AB 80/8 ff.) übereinstimmt, mag die Beweiskraft des Gutachtens dabei nicht in Frage zu stellen (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 12. April 2022, 9C_489/2021, E. 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat unter diesen Umständen zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt, was denn auch zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 2). Der Beschwerdeführer war folglich aufgrund eines rheumatologischer Gesundheitsschadens zwischen dem 5. Oktober 2018 und dem 30. September 2019 vollständig arbeitsun- fähig und anschliessend ab Oktober 2019 in der bisherigen Tätigkeit als ... zu 50 %, respektive in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (AB 122.1/19). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im April 2019 (AB 9). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt somit unter Berücksichtigung der sog. Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. vorne E. 2.3) auf Oktober 2019. Angesichts der ab dem 5. Oktober 2018 ausgewiesenen fortwährenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % in der bisherigen Tätigkeit (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 8 vorne E. 3.2) war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. vorne E. 2.3) in diesem Zeitpunkt erfüllt (zu den verschiedenen Funktionen dieser Fristen vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.). Nachfolgend sind daher die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens anhand eines Einkommensvergleichs per Oktober 2019 zu prüfen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens seit dem 13. August 2018 bei der H.________ als .../.... Dieses Ar- beitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit am

21. September 2018 per 6. Oktober 2018 gekündigt (AB 2 bzw. 18/1). Zwar ereignete sich die erste akute Diskushernie mit daran anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit am 5. Oktober 2018 und damit noch während des Arbeitsverhältnisses (vgl. AB 5, 9/6 Ziff. 6.1, 26.2, 27/2 f. Ziff. 1.3 und 2.1, 122.1/9 Ziff. 3.2, 122.1/19). Indes hätte der Beschwerde- führer – anders als in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 12) vertreten – auch ohne den eingetretenen Gesundheitsschaden seine vormalige Anstellung aus nicht gesundheitlichen Gründen verloren. Denn die Arbeitgeberin sprach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 9 die Kündigung noch vor dem Bandscheibenvorfall und gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen aus, weil die "Kenntnisse und Fähigkeit für eine sinngemässe Erledigung der Aufgaben" nicht ausgereicht hätten (AB 18/2 Ziff. 2.2). Die späteren, davon abweichenden Angaben des Beschwerde- führers gegenüber der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin zum Kündigungsgrund (vgl. Protokoll S. 2, Eintrag vom 5. Oktober 2020) sind nicht zutreffend. 4.2.3 Unter diesen Umständen bildet das zuletzt erzielte Erwerbsein- kommen keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des Validenein- kommens, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne der LSE 2018 heranzog (vgl. AB 128/1 unten; dazu vorne E. 4.2.1). Mit Blick auf die Ausbildungen und die Erwerbsbiografie des Beschwerdefüh- rers, welche langjährige Beschäftigungen in der ... und im ... beinhaltet (vgl. AB 54, 67), ist es sodann nicht zu beanstanden und wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer im Grundsatz anerkannt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 13), dass die Beschwerdegegnerin anstelle des üblicherweise verwendeten Totalwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl. Entscheid des BGer vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.2.1; vgl. auch hinten E. 4.3.2 für das Invalideneinkommen) auf die berufsgruppenspezifischen Werte der Berufsgruppe "Verkaufskräfte" Ziff. 52 gemäss Schweizer Be- rufsnomenklatur CH-ISCO-19 (siehe dazu www.bfs.admin.ch, Rubrik: Sta- tistiken finden/Arbeit und Erwerb/Nomenklaturen/Schweizer Berufsnomen- klatur CH-ISCO-19) der LSE-Tabelle T17 (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht [T17]) abstellte. 4.2.4 Innerhalb des hiervor genannten Tabellenlohnes zog die Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung den Totalwert von Fr. 5'790.-- heran (AB 128/1 vgl. LSE 2018, T17, Ziff. 52, Total, Männer). Der Be- schwerdeführer rügt, dass die Verwaltung bei der Wahl des konkreten mo- natlichen Einkommens sein Lebensalter ausser Acht gelassen habe. Aus- zugehen sei vom dem Lebensalter entsprechenden Lohn von Fr. 7'096.-- (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 13 f.; vgl. LSE 2018, T17, Ziff. 52, >= 50 Jahre, Männer).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 10 Gemäss dem per 1. Januar 2022 neu eingefügten – indes hier nicht an- wendbaren (vgl. vorne E. 2.1) – Art. 25 Abs. 3 Satz 3 IVV wären bei der Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen die altersunabhängi- gen Werte zu verwenden (vgl. auch KSIR Rz. 3207). Unter der bis 31. De- zember 2021 geltenden Rechtslage findet sich weder im IVG noch in der IVV eine vergleichbare Vorgabe. Immerhin ist dem hier anwendbaren (vgl. vorne E. 2.1; siehe zudem KSIR Vorwort [S. 2]) vom BSV herausgegebe- nen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver- sicherung (KSIH) in Bezug auf die mit LSE 2012 eingeführte Tabelle T17 der Hinweis zu entnehmen, dass unter "Lebensalter" das Total zu verwen- den sei (vgl. BSV, KSIH, Anhang II: Vergleich zwischen der LSE 2010 und der LSE 2012; dazu auch Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4). Unter die- ser Rechtslage schützte das Bundesgericht jedoch wiederholt kantonale Urteile, bei denen im Rahmen der Invaliditätsbemessung anhand der LSE- Tabelle T17 Werte für konkrete Alterskategorien eingesetzt wurden (vgl. SVR 2022 UV Nr. 20 E. 4.1; Entscheide des BGer vom 2. November 2022, 9C_385/2022, E. 4.3.1 und 4.5, und vom 21. Januar 2022, 8C_715/2020, E. 3.4.2.3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern liess die Frage, ob der altersun- abhängige Totalwert oder der Wert der jeweilig einschlägigen Alterskatego- rie anzuwenden ist, teilweise mangels Auswirkung auf den Rentenanspruch ausdrücklich offen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 23. September 2022, IV/2022/372, E. 4.5.3, vom 21. Juli 2021, IV/2021/213, E. 5.5, vom 5. Mai 2020, IV/2020/432, E. 6.3.2, vom 6. Januar 2020, IV/2019/627, E. 5.7, vom 19. November 2019, IV/2019/482, E. 5.4.1, vom 13. März 2018, IV/2017/601, E. 6.2, und vom 14. November 2017, IV/2016/1141, E. 7.2), stellte entsprechend dem Hinweis in KSIH An- hang VII auf den Totalwert ab (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, IV/2022/244, E. 5.3.1, vom 23. März 2021, IV/2020/857, E. 5.3.1, vom 24. August 2020, IV/2020/69, E. 4.2.1, vom 26. Mai 2020, IV/2019/864, E. 4.2, vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, E. 4.3.2, vom 18. Mai 2018, IV/2016/1116, E. 5.2, vom 8. Mai 2017, IV/2017/267, E. 6.1 und vom 30. Juni 2015, IV/2015/350, E. 4.3.2) oder zog die altersspezifischen Werte heran (vgl. Entscheide des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2021, IV/2021/656, E. 5.4, vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 11

6. August 2021, IV/2021/284, E. 5.3.2, vom 28. Juni 2019, IV/2018/829, E. 5.2.1, vom 14. November 2017, IV/2017/382, E. 4.3, und 6. November 2015, IV/2015/713, E. 4.5). Für den vorliegenden Fall lassen sich aus der dargestellten kantonalen Rechtsprechung deshalb keine Schlüsse ziehen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Vorgaben ist das Validen- einkommen jedenfalls ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln (vgl. vor- ne E. 4.2.1; BGer 8C_715/2020, E. 3.4.2.3), wobei die Wahl der massge- blichen Tabellenposition den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden soll (BGer 9C_835/2022, E. 4.3.1). Aufgerechnet auf ein Jahr, unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung (vgl. BFS, Nominallohnindex, T1.1.15, Män- ner, 2016-2020, Total, 101.5 [2018] bzw. 102.4 [2019]) sowie angepasst auf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Wo- che, Total, 2019) betragen der Totalwert Fr. 73'075.-- (Fr. 5'790.-- [LSE 2018, T17, Ziff. 52, Total, Männer] x 12 / 101.5 x 102.4 / 40 x 41.7) bzw. der altersspezifische Wert Fr. 89'558.-- (Fr. 7'096.-- [LSE 2018, T17, Ziff. 52, >=50, Männer] x 12 / 101.5 x 102.4 / 40 x 41.7). Der Beschwerde- führer erzielte gemäss den Einträgen im Individuellen Konto (IK; AB 17) vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens (im Jahr 2018) in den Jahren 2006 bis 2017 – ausgenommen Phasen der Arbeitslosigkeit (namentlich: 2015 und 2017) – durchwegs Erwerbseinkommen, welche über dem altersspezi- fischen lohnstatistischen Wert und gleichsam deutlich höher ausfielen als der Totalwert. Insoweit erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall ein dem altersspezi- fischen Tabellenlohn entsprechendes Valideneinkommen erzielt hätte. Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Einzelfall anstelle des Totalwertes auf den hier genaueren altersspezifischen Wert abzustellen. Das massge- bende Valideneinkommen beträgt demzufolge Fr. 89'558.--. 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 12 4.3.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297, 148 V 174 E. 6.2 S. 181). Diese Zahlen sind denn auch hier zur Bemessung des Invalideneinkommens massge- bend. 4.3.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 13 4.3.4 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver- werten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeits- fähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizini- sche Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). 4.3.5 Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 8. Ju- ni 2022 (AB 122.3) ist der Beschwerdeführer ab Oktober 2019 in der bishe- rigen Tätigkeit als ... zu 50 % arbeitsfähig, währenddem er in einer optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptier- ten Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 70 % arbeitsfähig ist (AB 122.1/19). Mit diesem Belastungsprofil, welches im Wesentlichen eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens zum Gegenstand hat, und ohne an- derweitige massgebende somatische oder psychische Einschränkungen sowie der gleichzeitig verbleibenden hohen Restarbeitsfähigkeit sind die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbaren Tätigkeiten nicht bloss noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der hypothetische Arbeits- markt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Ent- gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (vgl. vorne E. 4.3.3). Daran vermögen insbesondere auch die Ergebnisse der stattgehabten Eingliederungsmassnahmen nichts zu ändern, da sie die fachärztliche gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht infrage zu stellen vermögen (vgl. vorne E. 3.2). Weiter bietet die im Rahmen der vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 14 mals über Jahrzehnte ausgeübte ...- bzw. ...tätigkeit gewonnene Berufser- fahrung eine in einer angepassten Tätigkeit wertvolle nutzbare Ressource (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 4.1.2). Zudem bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in sei- ner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Juli 2015, 9C_118/2015, E. 4.4), was auch mit Blick auf die verkürzte Aktivitätsdauer positiv zu werten ist (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.2 S. 27). Dies gilt denn auch ohne Weiteres für zumutbare (einfache) Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, welche meist nicht eine lange Einarbeitungszeit voraussetzen (Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.1 mit Hinweis). Zu berück- sichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer im zeitlichen Verlauf einzig zwischen dem 5. Oktober 2018 und Ende September 2019 eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit aufwies und danach an beruflichen Eingliederungs- massnahmen teilnahm. Eine (ausgeprägte) arbeitsmarktliche Desintegrati- on lag daher nicht vor. Im Übrigen war die Beschwerdegegnerin angesichts des offenen gutachterlichen Belastungsprofils rechtsprechungsgemäss nicht gehalten, die dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsaussichten und Verdienstmöglichkeiten weitergehend zu konkretisieren (vgl. vorne E. 4.3.3). 4.3.6 Unter den vorerwähnten Umständen steht schliesslich auch das Alter des Beschwerdeführers (geb. TT. MM 1959 [AB 9/1 Ziff. 1.1]) der zu- mutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen. Der in Be- zug auf die verbleibende Aktivitätsdauer massgebende Zeitpunkt bildet derjenige der Fertigstellung des bidisziplinären Gutachtens am 8. Juni 2022 (AB 122.3/1; vgl. vorne E. 4.3.4); nicht massgebend sind demgegenüber das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. Beschwer- de S. 5 Rz. 16). Der Beschwerdeführer war im besagten Zeitpunkt 62 Jahre und neun Monate alt, womit ihm bis zum Erreichen des ordentlichen Pensi- onsalters noch eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren und drei Monaten blieb. Auch wenn es sich hierbei um eine eher kurze Aktivitätsdauer han- delt, bestand gleichzeitig eine vergleichsweise hohe Restarbeitsfähigkeit, wobei dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine beruflichen Ressourcen und das medizinische Zumutbarkeitsprofil ein breiter Fächer von Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 15 weistätigkeiten mit minimalem oder nur geringen Einarbeitungsaufwand offen stand. Gerade solche Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGer 8C_535/2021, E. 5.4.3 in fine mit Hinweis). Die Rechtsprechung hat schliesslich für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Men- schen relativ hohe Hürden aufgestellt (vgl. Entscheid des BGer 8C_535/2021, E. 5.6 mit Hinweisen) sowie in vergleichbaren Fällen wie- derholt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht (vgl. etwa Ent- scheide des BGer vom 23. Januar 2018, 8C_645/2017, E. 4.2.2 und 4.3.2; und vom 21. März 2016, 9C_536/2016, E. 4.2). Bei einer Gesamtbetrach- tung der konkreten Umstände sowie unter Berücksichtigung der weitrei- chenden Schadenminderungspflicht des Versicherten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit zu bejahen. 4.3.7 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich im Eventualstandpunkt die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom lohnstatistisch ermittel- ten Invalideneinkommen von mindestens 10 % (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Rz. 18 ff.). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Soweit der Beschwerdeführer die Verwendung der lohnstatistischen Tabel- lenlöhne der LSE für das Invalideneinkommen kritisiert, hat das Bundesge- richt in Bezug auf aArt. 28a Abs. 1 IVG in der hier massgebenden bis zum

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31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. vorne E. 2.1) im jüngst ergangen Leitentscheid BGE 148 V 174 festgehalten, es bestehe aktuell kein ernsthafter sachlicher Grund für eine Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE den Aus- gangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statisti- scher Werte darstellen (Regeste; E. 9.2.3 f. S. 191 ff.). Es besteht dabei auch mit Blick auf das Einzelvotum eines beteiligten Bundesrichters (vgl. dazu Beschwerde S. 8 Rz. 24) kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist sodann angesichts des offen formulierten medizinischen Zumutbarkeitsprofils, welches einzig eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens zum Inhalt hat (vgl. vorne E. 3.2), nicht angezeigt, zumal eine Beschränkung des Betätigungsfeldes auf kör- perlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten zu keinem lohnrelevanten Nachteil führt (Entscheid des BGer vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1). Dies gilt im Rahmen des hier massgebenden Kompetenzni- veaus 1 auch dann, wenn aufgrund des Zumutbarkeitsprofils dem Be- schwerdeführer nicht mehr alle leichten Tätigkeiten möglich sein sollten (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.3). An- dernfalls würde im Ergebnis eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Gesichtspunkts resultieren. Die verbleibende Restarbeitsfähig- keit von 70 % wirkt sich sodann – unabhängig davon, ob sie vollschichtig umsetzbar ist – gemessen an der praxisgemäss heranzuziehenden LSE- Tabelle T18 (Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2) bei Männern ohne Kaderfunktion verglichen mit einer Vollzeitbeschäftigung lediglich geringfügig lohnsenkend aus (vgl. vgl. BFS, T18 Monatlicher Brut- tolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge- schlecht, Schweiz 2018, Ohne Kaderfunktion, Männer, Teilzeit [50 % - 74 %] bzw. Vollzeit [90 % oder mehr]), weshalb sich unter diesem Ge- sichtspunkt ebenfalls kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Ent- scheid des BGer vom 27. Oktober 2021, 8C_329/2021, E. 8.6). Schliesslich werden insbesondere Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom

18. Mai 2021, 8C_176/2021, E. 6.2.2), sodass auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers zu keiner Lohneinbusse führt. Weitere Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 17 zugsgründe sind nicht ersichtlich. Es besteht daher keine hinreichende Grundlage für die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn. 4.3.8 Zusammenfassend ist daher das Invalideneinkommen gestützt auf den geschlechtsspezifischen Totalwert der LSE 2018 in untersten Kompe- tenzniveau (Fr. 5'417.--; BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentral- wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer), hoch- gerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2019 (vgl. BFS, T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total: 101.5 [2018] bzw. 102.4 [2019]) sowie angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) in einem medizinisch-theoretisch zumutbaren Pensum von 70 % (vgl. vorne E. 3.2) auf Fr. 47'857.-- festzulegen (Fr. 5'417.-- x 12 / 101.5 x 102.4 / 40 x 41.7 x 70 %). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 47 % ([Fr. 89'558.-- ./. Fr. 47'857.--] / Fr. 89'558.-- x 100; zur Rundungspraxis siehe BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 (vgl. vorne E. 4.1) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. vor- ne E. 2.3). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. September 2022 (AB 128) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 eine Viertels- rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 18 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteienträgen gemessenen – bloss teilweise Obsiegens ist nicht vorzu- nehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungs- gerichts [eABK] vom 13. Oktober 2009 sowie E. 6.2 hiernach), womit die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 13. März 2023), sodass sie mangels aktiver Teilnahme am Ver- fahren von der Kostenpflicht ausgenommen ist (vgl. MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die be- schwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädi- gung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Unter diesen Umständen ist die Parteien- tschädigung im vorliegenden Verfahren nicht zu reduzieren und entspre- chend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt Oliver Zigerli vom

7. November 2022 sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 19 deführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 3'614.30 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 12. September 2022 aufgehoben und dem Beschwer- deführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'614.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- C.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/22/587, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.