Einspracheentscheid vom 29. August 2022 (2021.DIJ.4476 KNS)
Sachverhalt
A. A.a. A.________ bezieht aufgrund einer seit Geburt bestehenden Blindheit eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Akten des Amts für Sozialversicherungen des Kantons Bern [nachfolgend ASV bzw. Beschwerdegegner], [act. III] pag. 16/112; Beschwerde, Sachverhalt, lit. A). Ferner wurden ihm (sowie für seine Ehefrau und seinen Sohn) vom ASV für diverse Zeiträume Verbil- ligungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ausgerichtet (act. III pag. 16/99, 124, 130 f.). Mit E-Mail vom 1. April 2020 (act. III pag. 16/112 f.) reichte A.________ beim ASV vier Formulare "Überprüfung Anrecht auf Prämienverbilligung" betreffend den Bezug einer Hilflosenentschädigung für die Jahre 2016 bis 2020 ein (act. III pag. 16/115-119). Dabei machte er geltend, erst vor kurzer Zeit erfahren zu haben, dass er die Hilflosenentschädigung selber deklarie- ren müsse, andernfalls sie beim (für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgeblichen) Einkommen automatisch dazugerechnet werde. So habe er und seine Familie in den Jahren 2016 bis 2018 keine Prämienverbilli- gung erhalten. Er ersuche das ASV deshalb, "die Situation einer allfälligen Prämienverbilligung für die vergangenen Jahre zu überprüfen" (act. III pag. 16/113). Mit E-Mail vom 16. April 2020 (act. III pag. 16/107 f.) teilte ihm das ASV mit, Korrekturen aufgrund der Hilflosenentschädigung könnten jeweils nur für das laufende Kalenderjahr vorgenommen werden, dies sobald das entsprechende Formular bzw. eine schriftliche Meldung vorliege, was zwin- gend jährlich vorgenommen werden müsse. Eine rückwirkende Korrektur aufgrund der ausgerichteten Hilflosenentschädigung könne daher nicht mehr erfolgen. Damit war A.________ nicht einverstanden, wobei er im weiteren E-Mailverkehr insbesondere auch den Datenaustausch zwischen der Steuerverwaltung und dem ASV hinsichtlich der Differenzierung zwi- schen den für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung rele-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 3 vanten und den nicht relevanten steuerbefreiten Einkünften (gemäss Ziffer 2.25 der Veranlagungsverfügungen) kritisierte (vgl. act. III pag. 16/82). A.b. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 (act. III pag. 16/73-77) bejahte das ASV gegenüber A.________ (sowie seiner Ehefrau und seinem Sohn) ei- nen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, während es "Auf den Antrag auf Überprüfung […] auf Prämienverbilligung für die Jahre 2018, 2019, 2021 und 2022" nicht eintrat. Dagegen erhob A.________ Ein- sprache und beantragte die Gewährung von Prämienverbilligung für die Zeit von Juli 2017 bis Dezember 2019 sowie für das Jahr 2021. Ferner stellte er den sinngemässen Antrag, das Informatiksystem für die automati- sche Übermittlung der Steuerdaten an das ASV sei dahingehend zu opti- mieren, als die Hilflosenentschädigung automatisch bei der Berechnung des für die Beurteilung der Prämienverbilligung massgeblichen Einkom- mens abgezogen werde (act. III pag. 16/19-22). Mit Einspracheverfügung vom 26. Mai 2021 (act. III pag. 1-9) hiess das ASV die Einsprache teilweise gut, indem es auf den "Antrag auf Nichtauf- rechnung der HE [Hilflosenentschädigung] zum Reineinkommen im Jahr 2021" eintrat und das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2019 sistierte. Auf den "Antrag auf Nichtaufrechnung der HE zum Reineinkommen in den Jahren 2018, 2019 und 2022 sowie die ‘künftigen Jahre’" wie auch auf den Antrag auf Verbesserung "im Bereich der Information des ASV über die Berechnung des massgebenden Ein- kommens mit dem HE-Abzug [und] der automatisierten Berücksichtigung des HE-Abzug bei der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs sowie des Vorgehens bei der Verarbeitung von Ziffer 2.25 der Steuerveran- lagung" trat das ASV nicht ein. Die dagegen von A.________ und seiner Ehefrau erhobene Beschwerde (act. III pag. 10-13) wies die Direktion für Inneres und Justiz (nachfolgend DIJ bzw. Vorinstanz) mit Beschwerdeent- scheid vom 29. August 2022 (act. III pag. 24-29) ab, soweit sie die Be- schwerde nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. Im Einzelnen verneinte die DIJ betreffend das Jahr 2021 ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 4 schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung, nachdem die Überprüfung des Anspruchs durch das ASV erfolgt (und verneint worden) sei (act. III pag. 26 E. 3.1) und wies den "Antrag […] auf Berücksichtigung der HE für die Jahre 2018, 2019 und die Jahre ab 2022" ab. Insoweit erwog die DIJ, für die Jahre 2018 und 2019 sei die Meldung in Unkenntnis der Meldemöglichkeit betreffend Hilflosenentschädigung unterlassen worden und ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung daher infolge Fristab- laufs verwirkt. Für das Jahr 2022 sei der Antrag auf Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung für die Berechnung des Anspruchs auf Prämien- verbilligung zu früh erfolgt. Für 2022 sowie die folgenden Jahre werde der Beschwerdegegner den Anspruch jährlich prüfen, wenn ihm A.________ und seine Ehefrau innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres den Nachweis über den Bezug der Hilflosenentschädigung einreichten (act. III pag. 25 E. 3.3). B. Dagegen erhoben A.________ und seine Ehefrau (nachfolgend Beschwer- deführende) mit Eingabe vom 25. September 2022 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 29. August 2022 respektive die rückwirkende Prüfung eines Anspruchs auf Verbilligun- gen für die Prämien der OKP. Ferner verlangen sie mittels zahlreichen wei- teren Anträgen zusammengefasst die Schaffung rechtlicher Grundlagen sowie die Optimierung der organisatorischen und administrativen Abläufe im Rahmen der Übermittlung der Steuerdaten an das ASV, beides mit dem Ziel, dass der Bezug von Hilflosenentschädigung bei der Ermittlung des für die Prämienverbilligung massgeblichen Einkommens automatisch abgezo- gen wird. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2022 erwog der In- struktionsrichter im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung, es gehe im vorliegenden Verfahren in erster Linie darum zu prüfen, in welcher Art und Weise der Beschwerdegegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 5 seinen Informations- und Aufklärungspflichten betreffend Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden nachgekommen sei. Vor diesem Hintergrund bzw. im Hinblick auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort forderte er den Beschwerdegegner auf, es sei namentlich aufzuzeigen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden bzw. in allge- meiner Form Bezüger von Hilflosenentschädigungen gegebenenfalls unter Mithilfe der Sozialversicherungsträger (Invaliden- und Unfallversicherung) und/oder der Steuerbehörden über die vorliegend zu beurteilende Proble- matik informiert und auf ihre diesbezüglichen Mitwirkungspflichten hinge- wiesen worden seien (vgl. Ziff. 4). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren" ein. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 2 ATSG). Die Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantona- len Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben – soweit den beantragten Individualrechtschutz betreffend (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 S. 457) – ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt sind (Art. 79 VRPG). Die Zuständigkeit ist gegeben (Art. 74 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. a EG KUMV). Da auch die Be- stimmungen über Frist sowie Form (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von autonomem kantonalem Ausführungsrecht zu bundesrechtlichem Sozialversicherungs- recht ergangen (BGE 145 I 26 E. 3.3 S. 34; vgl. MARTIN BÜRKLE, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 51 zu Art. 2; Art. 14 ff. des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bun- desgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]; Art. 1 und 4 ff. der kantonalen Krankenversiche- rungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]), weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 6 das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Anwendung findet (Art.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 29. August 2022 (act. III pag. 24-29). In Bezug auf den Anfechtungs- gegenstand ergibt sich Folgendes: Zunächst ist auf die Beschwerde, inso- weit die Beschwerdeführenden eine Neuprüfung der Prämienverbilligung für die Jahre 2016 und 2017 beantragen (vgl. Anträge, IX lit. a), nicht einzu- treten, liegt diesbezüglich doch kein Anfechtungsobjekt vor bzw. gehörten die nämlichen Jahre bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) zum Streitgegenstand (vgl. act. III pag. 12 [Antrag B]; vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Im Weiteren verlangen die Beschwerdeführenden mittels zahlreichen weiteren Anträgen die Optimierung der organisatorischen und administrativen Abläufe im Rahmen der Übermittlung der Steuerdaten an den Beschwerdegegner, mit dem Ziel, den Abzug der Hilflosenentschädi- gung bei der Ermittlung des für die Prämienverbilligung massgeblichen Einkommens zu automatisieren. Dabei handelt es sich um aufsichtsrechtli- che Begehren. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht über die beschwerdeweise genannten Behörden keine Aufsicht ausübt (vgl. RETO
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 7 FELLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
E. 1.3 Grundsätzlich beurteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichter und Einzelrichterinnen Streitigkeiten über die Prämienver- billigung (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. a EG KUMV). In- dessen kann der Einzelrichter eine Besetzung nach Art. 56 GSOG verlangen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen, was vorliegend zutrifft (Art. 57 Abs. 6 GSOG). Demnach ur- teilt das Verwaltungsgericht vorliegend in Dreierbesetzung (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Aufl. 2020, Art. 101 N. 10), bilden die gestellten Begehren nicht Bestand- teil des vorliegenden Verwaltungsjustizverfahrens (vgl. Art. 101 VRPG), weshalb auch in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt schliesslich auch in Bezug auf den Antrag der Beschwerde- führenden, der Beschwerdegegner und der Regierungsrat hätten die ent- sprechende Verordnung anzupassen (vgl. Beschwerde, Antrag II). Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner zu Recht infolge Verwirkung wegen Fristablaufs auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Neuberechnung der Prämienverbilligung für die Jahre 2018 und 2019 bzw. wegen verfrühter Antragsstellung auf das Gesuch um Prämienverbilli- gung für das Jahr 2022 nicht eingetreten ist.
E. 2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Gemäss Abs. 3 sorgen die Kanton dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkom- mens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 8 lung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberech- tigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nach- kommen müssen. Nach Abs. 4 informieren die Kantone die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung.
E. 2.2.1 Das Prämienverbilligungsverfahren ist je nach Kanton sehr unter- schiedlich geregelt, wobei die Kantone in der Ausgestaltung eine erhebli- che Freiheit geniessen (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 819 Rz. 1394). Deren Autonomie ist indessen dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestim- mungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 145 I 26 E. 3.3 S. 34).
E. 2.2.2 Bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung gibt es in den Kan- tonen drei unterschiedliche Verfahren: Beim "automatischen Verfahren oh- ne Antrag" eruiert der betreffende Kanton den Anspruch auf Prämienverbilligung von Amtes wegen auf Grundlage von aktuellen Steu- erdaten. Beim "automatischen Verfahren mit Antrag" stellt der betreffende Kanton Personen, die voraussichtlich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, automatisch ein Antragsformular zu. Beim "Verfahren mit Antrags- tellung" richtet der betreffende Kanton den Anspruch auf Prämienverbilli- gung nur aufgrund eines eingereichten Antrags aus (vgl. JÜRG M. TIEFENTHAL, Verwendung der Bundesbeiträge zur individuellen Prämien- verbilligung [IPV] durch die Kantone – rechtmässig oder zweckentfremdet?, in SZS 2017 S. 441 f.).
E. 2.3 Nach Art. 97 Abs. 1 KVG erlassen die Kantone die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Im Kanton Bern gilt in Bezug auf den streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) was folgt:
E. 2.3.1.1 Laut Art. 15 EG KUMV bestimmen sich die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der finanziellen, der persönlichen und der familiären Verhältnisse. Gemäss Art. 16 Abs. 1 EG KUMV werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 9 die finanziellen Verhältnisse grundsätzlich nach dem Steuergesetz vom
21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) beurteilt. Für deren Bestimmung ist laut Art. 16 Abs. 2 EG KUMV vom Reineinkommen auszugehen, welches sich gemäss Art. 6 Abs. 1 KKVV bei Personen, die der ordentlichen Steuerveranlagung unterliegen, nach Art. 30 bis 39 StG beurteilt. Massgebend ist die definitive Veranlagung gemäss Art. 7 KKVV. Ferner wird nach Art. 16 Abs. 2 lit. b EG KUMV und Art. 6 Abs. 4 lit. a KKVV das Reineinkommen u.a. insoweit korrigiert, als steuerbefreite Einkünfte und Gewinne dazugerechnet werden.
E. 2.3.1.2 Die Höhe der Prämienverbilligung bestimmt sich aufgrund des nach den Art. 15 bis 19 ermittelten massgebenden Einkommens und nach der Prämienregion, in der die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat (Art. 20 Abs. 2 EG KUMV).
E. 2.3.2 Nach Art. 24 Abs. 1 EG KUMV und Art. 13 Abs. 1 KKVV ist der Anspruch auf eine Prämienverbilligung grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Der Regierungsrat bestimmt den Kreis der Personen, deren Anspruch auf eine Prämienverbilligung nur auf Antrag hin festgestellt wird (Art. 24 Abs. 2 EG KUMV). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 13 Abs. 2 KKVV Gebrauch gemacht und in lit. a bis l bzw. in lit. a bis n (gemäss Art. 13 Abs. 2 KKVV in der seit 8. November 2021 gültigen Fassung [vgl. BAG 21-098]) jene Personen aufgelistet, welche die Verbilligung der Prämien beantragen müssen. Nach Art. 13 Abs. 5 KKVV ist der Antrag mit dem entsprechenden amtlichen Formular in Papierform samt den erforderlichen Beilagen oder – seit 1. Januar 2019 (BAG 18-075) – in elektronischer Form beim ASV einzureichen (vgl. auch Art. 13 Abs. 5 lit. a und b KKVV in der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung [BAG 20-049]). Schliesslich legt Art. 24 Abs. 3 EG KUMV den Zeitraum fest, innert welchem ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden kann.
E. 2.3.3 Soweit das KVG und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthalten, richten sich der Rechtsschutz und das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG (Art. 33 EG KUMV).
E. 2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist dieser klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 10 von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381, 146 V 28 E. 4.2 S. 35).
E. 2.25 des Steuererklärungsformulars deklariert werden (vgl. act. III pag. 16/50). Hierzu zählen etwa die Hilflosenentschädigungen nach Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), ungeachtet dessen, ob sie als Unterstützung aus öffentlichen Mitteln (im Sinne von Art. 24 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 29 Abs. 1 lit. d StG) oder als steuerfreier Schadenersatz qualifiziert werden (PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2019, Art. 22 DBG, N. 16; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 494, Rz. 13; BGE 132 II 128 E.
E. 3.1 S. 130; vgl. ferner Wegleitung 2018 zum Ausfüllen der Steuererklärung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 11 S. 24 [<www.sv.fin.be.ch> -> Privatpersonen -> Wegleitungen]). Denn so oder anders deckt die bei Hilflosigkeit auszurichtende Entschädigung nicht einen allfälligen Erwerbsausfall, sondern will den durch die Hilflosigkeit bewirkten Mehraufwand erfassen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 9 N. 21). Obgleich Hilflosenentschädigungen somit funktionell nicht als Einkommen zu qualifizieren sind bzw. nicht zum Reineinkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 EG KUMV und Art. 6 KKVV gehören, werden sie automatisch bei den finanziellen Verhältnissen, welche für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgeblich sind, berücksichtigt. Dies anerkennen Beschwerdegegner und Vorinstanz ausdrücklich (act. III pag. 7 E. 5.2.3; act. III pag. 26 E. 2.2).
E. 3.2.1 Was das Prämienverbilligungsverfahren anbelangt (vgl. E. 2.3.2 vorne), so erfolgt die Feststellung der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 24 Abs. 1 EG KUMV und Art. 13 Abs. 1 KKVV "grundsätzlich" bzw. "in der Regel" von Amtes wegen. Weil jedoch bei bestimmten Gruppen von Perso- nen die finanziellen Verhältnisse nicht allein aufgrund der Steuerdaten be- stimmt werden können, sollten diese Gruppen vom Automatismusverfahren ausgeschlossen und auf Antrag gestellt werden (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Änderung des EG KUMV; Beilage 10 zum Tagblatt des Grossen Rates, Februarsession 2000, S. 11 zu Art. 24 EG KUMV). In der Folge hat der Regierungsrat gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 24 Abs. 2 EG KUMV in Art. 13 Abs. 2 KKVV den Kreis jener Personen bestimmt, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nur auf Antrag hin festgestellt wird. Unter auslegungsrechtlichen Gesichts- punkten (vgl. E. 2.4 vorne) handelt es sich bei Art. 13 Abs. 2 KKVV – wie aus dem klaren Wortlaut des einleitenden Satzes "Folgende Personen müssen die Verbilligung der Prämien beantragen" zweifelsfrei hervorgeht – nicht bloss um eine beispielhafte, sondern um eine abschliessende Aufzäh- lung. Auch die Materialen lassen keinen anderen Schluss zu, wird im so- eben genannten gemeinsamen Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Änderung des EG KUMV zu dessen Art. 24 an selber Stel- le doch festgehalten, dass der Regierungsrat den Kreis dieser Personen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 12 bestimmt, welche einen Antrag stellen müssen (vgl. S. 11). Nichts Anderes folgt aus gesetzes- bzw. verordnungssystematischer Sicht. Demnach stellt das Prämienverbilligungsverfahren bei den unter Art. 13 Abs. 2 lit. a bis l bzw. lit. a bis n (vgl. E. 2.3.2 vorne) abschliessend aufge- führten Personenkreisen in Abweichung vom Grundsatz gemäss Art. 24 Abs. 1 EG KUMV und Art. 13 Abs. 1 KKVV ein Gesuchsverfahren dar. Es gilt somit konzeptionell ein Regel-Ausnahmeprinzip, indem bei denjenigen Personen, welche nicht unter Art. 13 Abs. 2 KKVV (Gesuchsverfahren) fallen, die Anspruchsprüfung durch Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen (vgl. Art. 16 Abs. 1 VRPG) erfolgt.
E. 3.2.2 Der Bezug einer Hilflosenentschädigung findet als Tatbestand we- der in Art. 24 Abs. 2 EG KUMV noch in Art. 13 Abs. 2 und 5 KKVV oder anderweitig (ausdrücklich) Erwähnung; auch lässt er sich offensichtlich nicht unter eine der in Art. 13 Abs. 2 KKVV lit. a bis l bzw. lit. a bis n (vgl. E. 2.3.2 vorne) aufgeführten Personenkategorien subsumieren. Anders gewendet stellen Bezüger einer Hilflosenentschädigung keine eigene in Art. 13 Abs. 2 KKVV erfasste Personenkategorie dar. Dem Regel- Ausnahmeprinzip folgend (vgl. E. 3.2.1 vorne) erfolgt die Feststellung des Anspruchs auf Prämienverbilligung bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung, welche nicht gleichzeitig zum Personenkreis gemäss Art. 13 Abs. 2 KKVV gehören, somit von Amtes wegen (Art. 24 Abs. 1 EG KUMV und Art. 13 Abs. 1 KKVV). Weil die Hilflosenentschädi- gung – wie gezeigt systemwidrig (vgl. E. 3.1 vorne) – beim massgeblichen Einkommen jedoch automatisch dazugerechnet wird, müssen Bezüger ei- ner Hilflosen-entschädigung im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Prämienverbilligung eine Korrektur der Aufrechnung der Hilflosenentschädigung ausdrücklich beim Beschwerdegegner geltend machen bzw. mittels eines separaten Formulars beantragen (so explizit <www.asv.dij.be.ch> -> Fokus Prämienverbilligung -> Wer hat Anrecht auf Prämienverbilligung -> Prämienverbilligung: Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung -> Hilflosenentschädigung). Der in Fällen wie dem Vorliegenden insoweit geltende Grundsatz der von Amtes wegen erfolgenden Anspruchsfeststellung wird demnach durchbrochen, indem das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 13 Prämienverbilligungsverfahren zumindest teilweise in die (implizite) Disposition der anspruchsberechtigten Person (zurück)gestellt wird. Im Ergebnis können bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung somit Bestand und/oder Höhe des Anspruchs auf Prämienverbilligung von einem entsprechenden Korrekturantrag der anspruchsberechtigten Person abhängen, obschon für dieses seit Jahren praktizierte Vorgehen weder im EG KUMV noch in der KKVV oder anderweitig eine positivrechtliche Grundlage besteht, was denn auch die Vorinstanz ausdrücklich einräumt (act. III pag. 26 E. 2.2). Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Art. 24 Abs. 3 EG KUMV auch auf Personengruppen wie Bezüger von Hilflo- senentschädigungen anwendbar ist, deren Anspruch nicht auf Antrag hin, sondern – mit allfälligem Korrekturbedarf – von Amtes wegen festgestellt wird.
E. 4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 3 EG KUMV (in der bis 30. Juni 2021 gültigen Fassung) kann die Verbilligung von Prämien nur für das laufende Kalenderjahr beantragt werden. In der seit 1. Juli 2021 massgeblichen Fassung (BAG 21-018) bestimmt Abs. 3, dass die Prämienverbilligung rückwirkend längstens auf den 1. Januar des laufenden Kalenderjahres beantragt werden kann. Die in Art. 24 Abs. 3 EG KUMV getroffene Regelung bezieht sich – sowohl in der bis 30. Juni 2021 gültigen als auch in der seit 1. Juli 2021 massgebli- chen Fassung – auf den Zeitraum, innert welchem der Anspruch auf Prä- mienverbilligung geltend zu machen ist. Mit den Adverben "nur" bzw. "längstens" kommt unter dem Blickwinkel der Auslegung (vgl. E. 2.4 vorne) gleichzeitig klar zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung erlischt, wenn er über das laufende Kalenderjahr hinaus (rückwirkend) bzw. für die Zeit vor dem 1. Januar des laufenden Kalenderjahres geltend ge- macht wird. Nichts Anderes folgt aus den Materialien, wonach die nicht fristgerechte Einreichung eines Antrags die Verwirkung des Anspruchs zur Folge habe und worin im Weiteren explizit von einer "Verwirkungsfrist" die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 14 Rede ist (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommis- sion zur Änderung des EG KUMV; Beilage 29 zum Tagblatt des Grossen Rates, Novembersession 2006, S. 6 zu Art. 24 Abs. 3 EG KUMV). Damit ist der Vorinstanz insoweit beizupflichten, als es sich bei Art. 24 Abs. 3 EG KUMV um eine nicht verlängerbare (und grundsätzlich von Amtes wegen zu beachtende, vgl. BGE 128 V 10 E. 5a S. 12) Verwirkungsfrist handelt (act. III pag. 26 E. 2.2).
E. 4.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführenden dem Beschwerde- gegner im Hinblick auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Prämien- verbilligung erstmals im April 2020 den Bezug einer Hilflosenentschädigung gemeldet haben (act. III pag. 16/112-119), womit eine Verwirkung des An- spruchs auf Prämienverbilligung für die Jahre 2018 und 2019 grundsätzlich zur Diskussion steht (vgl. E. 4.1 vorne). Indessen bezieht sich Art. 24 Abs. 3 EG KUMV – dem klaren Wortlaut ("beantragt werden") der Bestimmung folgend (vgl. E. 2.4 vorne) – auf Gesuchsverfahren und damit auf den in Art. 13 Abs. 2 KKVV definierten Personenkreis, welcher die Verbilligung der Prämien beantragen muss (vgl. E. 3.2.2 vorne). Für eine anderweitige Sichtweise ergeben sich auch in den Materialen keine Anhaltspunkte (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Ände- rung des EG KUMV; Beilage 29 zum Tagblatt des Grossen Rates, Novem- ber-Session 2006, S. 6 zu Art. 24 EG KUMV), was insofern sachimmanent ist, als der potentiell Anspruchsberechtigte bei einem von Amtes wegen eingeleiteten Prämienverbilligungsverfahren im Gegensatz zum Gesuchs- verfahren grundsätzlich nicht über das Verfahren disponiert bzw. disponie- ren kann und folglich auch keine Fristen zu wahren hat. Wie in E. 3.2.2 vorne gezeigt, erfolgt die Abklärung des Anspruchs auf Prämienverbilligung bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung zwar von Amtes wegen, doch wurde gleichzeitig auch ein Gesuchsverfahren instal- liert, indem Rechtsuchende dieses Personenkreises einen Antrag stellen müssen, wenn sie die von Amtes wegen erfolgende Aufrechnung der Hilf- losenentschädigung zum massgeblichen Reineinkommen (vgl. E. 2.3.1.1 vorne) rückgängig machen oder verhindern wollen. Damit könnte eine An- wendung von Art. 24 Abs. 3 EG KUMV zwar in Betracht fallen. Indessen weist die vom Beschwerdegegner praktizierte Vorgehensweise bei der Kor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 15 rektur der Aufrechnung von Hilflosenentschädigungen keine gesetzliche bzw. verordnungsmässige Grundlage auf (vgl. E. 3.2.2 vorne), womit die Zulässigkeit der von der Vorinstanz postulierten analogen Anwendung von Art. 24 Abs. 3 EG KUMV (act. III pag. 25 E. 3.3) aus grundsätzlicher Sicht fraglich erscheint, zumal der Kreis jener Personen, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nur auf Antrag hin festgestellt wird, nach Art. 24 Abs. 2 EG KUMV durch den Regierungsrat mittels Verordnung und nicht durch ein Amt einer Direktion bestimmt wird (vgl. auch Art. 88 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 43 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Or- ganisationsgesetz, OrG; BSG 152.01). Wie es sich damit verhält, bedarf vorliegend jedoch keiner abschliessenden Würdigung. Denn ungeachtet der Frage, ob die Vorgehensweise bei der Feststellung des Prämienverbilligungsanspruchs bei Bezügern von Hilflo- senentschädigungen dem Grundsatz nach zulässig ist, fällt eine Berufung auf Art. 24 Abs. 3 EG KUMV jedenfalls dann ausser Betracht, wenn die Verwaltung durch ihr Verhalten bei den Beschwerdeführenden den Ein- druck erweckt hat, die Einreichung eines Korrekturantrags sei nicht not- wendig (vgl. BGE 124 II 265 E. 4a S. 270). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführenden hinsichtlich der ihnen vom Beschwerdegegner auf- erlegten Mitwirkungspflicht bei der Geltendmachung des Prämienverbilli- gungsanspruchs rechtsgenüglich aufgeklärt wurden und damit entgegen ihrer (zu Recht unbestritten gebliebenen) Darstellung (vgl. act. III pag. 16/113; pag. 25 E. 3.3) bereits vor dem März/April 2020 bei pflichtgemäs- ser Sorgfalt hätten wissen müssen, dass die Korrektur der Aufrechnung der Hilflosenentschädigung mittels eines separaten Formulars geltend zu ma- chen gewesen wäre.
E. 5.1.1 vorne) – und der dadurch vorliegend geschaffenen besonderen Ver- trauensgrundlage (vgl. E. 5.3 vorne) – die bestehenden Systeme für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 19 Datenaustausch dergestalt optimiert werden, dass die Hilflosenentschädi- gung automatisch bei der Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilli- gung berücksichtigt (bzw. nicht zum Reineinkommen aufgerechnet) wird. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, dies sei nicht möglich (vgl. act. III pag. 6 E. 6), kann ihm nicht gefolgt werden, ist doch nicht einzuse- hen, weshalb eine Zusammenarbeit bzw. ein Datenaustausch mit der Al- ters-, Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung nicht möglich sein soll. Auch wenn zudem die Steuerbehörden aufgrund der Ausgestaltung des Steuererfassungsformulars (Ziffer 2.25) nicht in der Lage sind, dem Be- schwerdegegner die Bezüger von Hilflosenentschädigung zu melden (vgl. act. III pag. 16/13), wäre durchaus denkbar, dass sich die Aufklärung an sämtliche Steuerpflichtigen richtet, welche unter dieser Ziffer Einkommen deklariert haben. Unter dem Blickwinkel der Mitwirkungs- und der daran geknüpften Auf- klärungs- und Informationspflicht der Behörden (vgl. E. 5.2 vorne) müssten die potentiell Anspruchsberechtigten ab Zusprache einer Hilflosenentschä- digung darüber ins Bild gesetzt werden, dass sie ein Gesuch zwecks Kor- rektur deren Aufrechnung einzureichen haben (vgl. E. 5.1.2 vorne). Ob in diesem Fall die Anspruchsprüfung im Rahmen eines reinen Gesuchsver- fahrens mit Antrag (im Sinne von Art. 13 Abs. 2 KKVV; vgl. E. 2.2.2 vorne) oder aber des aktuell bestehenden Systems zu erfolgen hat, ist letztlich nicht massgebend und ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zu beurtei- len (vgl. E. 1.2 vorne). Wird dem potentiell Anspruchsberechtigten jedoch, wie hier (vgl. E. 3.2.2 vorne), eine Mitwirkungspflicht auferlegt, ist allemal entscheidend, dass der Betreffende mittels einer adressatenbezogenen Aufklärung in die Lage versetzt wird, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen – Gewährung von Prämienverbilligungen auf- grund bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse (vgl. E. 2.1 vorne) – ent- sprechende Rechtsfolge eintritt.
E. 5.1.2 Der in Art. 18 Abs. 1 VRPG verankerte Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungs- pflicht der Parteien ergänzt. So bestimmt (der Kraft Art. 33 EG KUMV auch auf Prämienverbilligungsverfahren grundsätzlich anwendbare [vgl. E. 2.3.3 vorne]) Art. 20 Abs. 1 VRPG, dass wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Beschaffen der Entscheidgrundlagen und die Beweisführung sind so- mit nicht allein Sache der Behörde, womit der Amtsbetrieb, der mit der Un- tersuchungspflicht verbunden ist, insoweit eingeschränkt wird. Die Mitwirkungspflicht gilt im Gesuchsverfahren, betrifft aber auch die Partei, welche in einem von Amtes wegen geführten Verfahren Anträge stellt. Die Mitwirkung liegt insoweit regelmässig im Interesse der Partei, weil diese nach der allgemeinen Beweislastregel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl. BVR 2016 S. 13 E. 5.3; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f.). Wird die Mitwirkung verweigert, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Die Nichteintretensfolge ist streng und auf Gesuchsver- fahren zugeschnitten (DAUM, a.a.O., Art. 20 N. 9).
E. 5.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot wider- sprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 17 341 E. 5.2.1 S. 346). Daraus lassen sich im rechtshängigen Verfahren u.a. behördliche Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Sinne eines prozessua- len Vertrauensschutzes ableiten (vgl. FELLER, a.a.O., Art. 16 N. 9). So muss etwa die in Art. 20 Abs. 1 VRPG statuierte, sich auf die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts beziehende Mitwirkungspflicht für die Parteien möglich und zumutbar sein. Sie ist daher an eine Aufklärungs- pflicht der Behörde geknüpft, welche die Betroffenen darüber zu informie- ren hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BVR 2016 S. 69 E. 2.3; vgl. DAUM, a.a.O., Art. 18 N. 5 sowie Art. 20 N. 5). Auch sind in rechtshängigen Verfahren die rechtsungewohnten, anwaltlich nicht ver- tretenen Parteien aufzuklären, wenn diese sich anschicken, einen – ihre Rechtsstellung verschlechternden – Verfahrensfehler zu begehen (vgl. FELLER, a.a.O., Art. 16 N. 9). Wie weit die Aufklärungspflicht geht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 18 N. 5).
E. 5.3 Wie in E. 3.2.2 vorne dargelegt, erfolgt die Feststellung des An- spruchs auf Prämienverbilligung bei Bezügern einer Hilflosenentschädi- gung, welche nicht gleichzeitig dem Personenkreis gemäss Art. 13 Abs. 2 KKVV angehören, von Amtes wegen. Damit obliegt die Verfahrensabwick- lung der Behörde bzw. dem Beschwerdegegner. Dabei darf der Rechtsu- chende grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt (vgl. E. 5.1.1 vorne). Dies gilt in besonderem Masse für die im hiesigen Verfahren im Fokus ste- hende Abklärung der finanziellen Verhältnisse, ist doch für deren Bestimmung von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 8 KKVV) abgesehen vom Reineinkommen auszugehen (Art. 16 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 KKVV), welches sich aus der definitiven, ordentlichen Steuerveranlagung ergibt (vgl. E. 2.3.1.1 vorne). Dabei hat der Rechtsuchende nach geltender Rechtslage nicht selber aktiv zu werden, sondern die kantonale Steuerverwaltung stellt dem Beschwerdegegner die für den Vollzug der Prämienverbilligung erforderlichen Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einem Abrufverfahren und damit von Amtes wegen zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug nötig ist (vgl. Art. 23 EG KUMV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 KKVV). Unter diese Informatio- nen fallen auch die nicht steuerbaren Einkünfte gemäss Ziff. 2.25 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 18 Steuererklärungsformulars, zu denen etwa die hier interessierenden Hilflo- senentschädigungen zählen (vgl. E. 3.1 vorne), zumal auch für diese Ein- künfte eine Deklarationspflicht besteht (vgl. VGE 2012.17/18U vom 30. Mai 2013, E. 6.3). Dass diese nicht steuerbaren Einkünfte – obwohl im Steuer- verfahren nach deren Art in Ziff. 2.25 ausdrücklich gefragt wird (vgl. act. III pag. 16/50) – dem Beschwerdegegner effektiv nur im Total, nicht jedoch nach deren Natur aufgeschlüsselt, mitgeteilt werden (vgl. act. III pag. 16/13), mit der Folge, dass die Hilflosenentschädigungen beim massgebli- chen Reineinkommen dazugerechnet werden, ist ein Umstand, mit dem der potentiell Anspruchsberechtigte nicht zu rechnen hat. Wie eingangs erläu- tert, darf er vielmehr – mangels anderslautender Hinweise in Gesetz und Verordnung – grundsätzlich darauf vertrauen, dass dem Beschwerdegeg- ner die für die Ermittlung des massgeblichen Reineinkommens relevanten Daten vollständig zur Verfügung stehen und dieser in die Lage versetzt ist, den Anspruch auf Prämienverbilligung gestützt auf ein lückenlos erstelltes Tatsachenfundament zu prüfen. Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass das vorliegend grundsätzlich zur Anwendung gelangende automatisierte Abklärungsver- fahren für den Rechtsuchenden eine besondere Vertrauensgrundlage hin- sichtlich vollständiger Abklärung der für die Feststellung des Anspruchs auf Prämienverbilligung notwendigen Informationen zu den finanziellen Ver- hältnissen schafft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim hier betroffenen Personenkreis weder auf Gesetzes- noch auf Verord- nungsstufe ein Gesuchsverfahren mit daraus sich ergebender spezifischer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der massgeblichen Einkommensver- hältnisse vorgesehen ist (vgl. E. 3.2.2 vorne).
E. 5.4 Wie in E. 1.2 vorne erwogen, bildet die Ausgestaltung des Prämi- enverbilligungsverfahrens – insbesondere die Frage nach den organisatori- schen und administrativen Abläufen oder etwa die Regelung des Datenaustauschs unter den Behörden – nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. In allgemeiner Hinsicht ist immerhin in Erwägung zu zie- hen, dass unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E.
E. 5.5.1 Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 29. September 2022 erwogen (vgl. E. 1e), war die Problematik der automatischen Auf- rechnung der Hilflosenentschädigung zum massgeblichen Reineinkommen Regierungsrat und Grossem Rat bereits im Jahre 2006 bekannt, wie sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 20 aus den Materialen ergibt: So hielt der Regierungsrat zum Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens hinsichtlich der im Zuge der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) erfolgten Revision des EG KUMV zu dessen Art. 16 Abs. 2 lit. b (Hinzurechnung von steuerbefreiten Einkünften) Fol- gendes fest (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kom- mission zur Änderung des EG KUMV; Beilage 29 zum Tagblatt des Grossen Rates, Novembersession 2006, S. 8): "Sechs Organisationen möchten die Hilflosenentschädigungen (...) von der Hinzurechnung ausnehmen. Die Anliegen wurden nicht übernommen. (...). Die Hilflosenentschädigung stellt heute kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Das Anliegen ist daher berechtigt. Im Verfahren der automatisierten Ermitt- lung auf der Grundlage der Steuerdaten stehen jedoch dem ASVS die Anga- ben über Hilflosenentschädigungen nicht zur Verfügung. Das ASVS kann deshalb nur im Einzelfall Korrekturen vornehmen, falls solche Leistungen von den Betroffenen tatsächlich gemeldet werden. Der Ansatz für eine umfassen- de Lösung dieses Problems muss über die Steuerveranlagung gesucht wer- den." Im Rahmen der Detailberatung im Grossen Rat zum EG KUMV erging zu- dem das folgende Votum (Tagblatt des Grossen Rates, 28. November 2006, S. 1120): "Simon Ryser, Bern (SP-JUSO). (…) . Ich wünsche zu folgenden zwei Fra- gen eine Antwort des Finanzdirektors, die im Tagblatt verankert wird. Erstens: Kann der Finanzdirektor bestätigen, dass die Hilflosenentschädigung von IV und AHV nicht als steuerbefreite Einkommen gelten? Zweitens: Ist das Amt für Sozialversicherungen und Stiftungsaufsicht anzuweisen, die Gesuchsstel- ler in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass der Bezug einer Hilflosen- entschädigung beim Antrag auf Prämienverbilligung nicht deklariert werden muss? Urs Gasche, Finanzdirektor. Ich kann bestätigen, dass die Hilflosenentschä- digung kein steuerbares Einkommen darstellt. Die Prämienverbilligung erfolgt im Kanton Bern über das ASVS. Da dessen elektronisches Verfahren Evok, Elektronischer Vollzug der Krankenversicherung, nur Zugriff auf die Zahl der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 21 gesamten steuerfreien Einkünfte hat, werden alle steuerfreien Einkommen au- tomatisch zum reinen Einkommen gerechnet. Das korrigierte Einkommen fällt damit möglicherweise zu hoch aus. Das ASVS löst dieses Problem im Mo- ment durch eine manuelle Korrektur. Der Anspruchsberechtigte kann dem ASVS Unterlagen einreichen, die beweisen, dass – in diesem Sinn fälschli- cherweise – gewisse steuerfreie Einkommen zum reinen Einkommen gerech- net worden sind. Daraufhin prüft das ASVS den Anspruch auf Prämienverbilligung erneut. Da von den rund 600 000 Steuerpflichtigen nur ein sehr kleiner Teil bezüglich der Hilflosenentschädigung betroffen ist, wäre eine Anpassung des elektronischen Systems bei den Steuern unverhältnis- mässig teuer und nicht vertretbar. Sinnvollerweise müssten aber die Betroffe- nen über das Steuerformular und über einen entsprechenden Link im Internet informiert werden, dass solche Fragen im Einzelfall direkt mit dem ASVS ge- klärt werden können. Parallel dazu wären alle Institutionen, die mit diesen be- troffenen Personen zu tun haben, entsprechend zu informieren. Die Steuerverwaltung ist bereit, zusammen mit dem ASVS diese Informationen zur Verfügung zu stellen."
E. 5.5.2 Wie demnach auch Regierungsrat und Grossem Rat offensichtlich bewusst war, dürfen weder systembedingte Unzulänglichkeiten noch Über- legungen zur Verfahrensökonomie oder die Minimierung von Verwaltungs- kosten zu einer Vereitelung eines materiellen Leistungsanspruchs führen. Vielmehr obliegt es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.1.1 vorne) den abklärenden Behörden, allfällige, sich aufgrund systembeding- ter Mängel zulasten der Rechtsuchenden potentiell ergebende Nachteile mit geeigneten Mitteln zu beheben. Insoweit stellt sich der Beschwerde- gegner in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 auf den Stand- punkt, es seien "zur Erfüllung der Informations- und Abklärungspflichten" diverse Massnahmen ergriffen worden (vgl. S. 2 f., Ziff. 1.2):
E. 5.5.2.1 So weise die Steuerverwaltung des Kantons Bern unter "TaxInfo" Bezüger von Hilflosenentschädigungen auf Folgendes hin: "Das Anrecht auf Krankenkassen-Prämienverbilligung beim gleichzeitigen Bezug einer Hilflosenentschädigung wird aus technischen Gründen nicht korrekt be- rechnet. Das ASV korrigiert auf Antrag die massgebenden Zahlen, bevor es den Anspruch festlegt. Ein entsprechendes Antragsformular [verlinkt] findet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 22 sich auf der Berner Informationsplattform für Menschen mit Behinderungen [verlinkt]." Diese Information ist abrufbar unter <www.taxinfo.sv.fin.be.ch> -> Themen -> Einkommens- und Vermögenssteuern -> Art. 38 StG -> Ver- billigung von Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
E. 5.5.2.2 Ferner weise die Steuerverwaltung des Kantons Bern in den Weg- leitungen der Steuerjahre 2011 bis 2018 zu Ziffer 2.25 unter "Beispiele für nicht steuerbare Einkünfte" auf Folgendes hin: "Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen (Personen mit Hilflosenentschädigungen, welche eine Krankenkassen-Prämienverbilligung beanspruchen, beachten bitte die besonderen Hinweise auf der Website der kantonalen Behindertenkonfe- renz www.kbk.ch > Hintergrund > Hinweise / Formulare)". Es sei geplant, diesen Hinweis in der Wegleitung für das Steuerjahr 2022 wieder aufzu- führen. Die Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung ist abrufbar un- ter <www.taxinfo.sv.fin.be.ch> -> Formulare -> Wegleitungen und Merkblätter -> Wegleitungen. Die aktuell im Internet abrufbaren Wegleitungen betreffen die Steuerjahre 2016 bis 2020.
E. 5.5.2.3 Sodann informiere der Beschwerdegegner in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Behindertenkonferenz Bern kbk auf der Website "Berner Informationsplattform für Menschen mit Behinderungen" barrierefrei darü- ber, dass bei der Prämienverbilligung die Nichtaufrechnung der Hilflosen- entschädigung beim Beschwerdegegner zu beantragen sei (<www.participa.ch> -> Unterstützung -> Finanzierung -> Hilflosenentschä- digung). Dort könne auch das Formular (Überprüfung Anrecht auf Prämien- verbilligung) heruntergeladen werden.
E. 5.5.2.4 Im Weiteren informiere der Beschwerdegegner auf seiner Website ebenfalls darüber, was unternommen werden müsse, damit die Hilflosen- entschädigung bei der Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs nicht aufgerechnet werde (vgl. <www.asv.dij.be.ch> -> Fokus Verbilligung Kran- kenkassenprämien -> Wer hat Anrecht auf Prämienverbilligung -> Prämi- enverbilligung: Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 23 Schliesslich räumt der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort ein, die Beschwerdeführenden hätten systembedingt nicht individuell über ihre Pflichten für eine Nichtanrechnung der Hilflosenentschädigung informiert werden können, weil ihm – dem Beschwerdegegner – nicht bekannt sei, welche im Kanton Bern wohnhaften Personen eine Hilflosenentschädigung bezögen, seien doch in den vom System EVOK automatisch generierten Mitteilungen keine individuellen Informationen enthalten (S. 3 f., Ziff. 1.3.2).
E. 5.5.3 In allgemeiner Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass sämtliche der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen zum Vorgehen für die Geltendmachung einer Anrechnungskorrektur dem potentiell An- spruchsberechtigten nicht – im Sinne einer "Bringschuld" seitens der Behörden – aktiv zur Kenntnis gebracht werden, sondern dieser umgekehrt sich die entsprechenden Informationen einholen muss, was jedoch bedin- gen würde, dass er sich der hier streitigen Problematik überhaupt bewusst ist. Zudem handelt es sich auch nicht um Publikationskanäle, für welche die Kenntnisfiktion greift. Darf der Rechtsuchende jedoch auf die Richtigkeit des Ergebnisses des amtlichen Abklärungsverfahrens im Rahmen der au- tomatisierten Ermittlung der Anspruchsberechtigung vertrauen (vgl. E. 4.2 und E. 5.3 vorne), bestand auch für die Beschwerdeführenden kein Anlass, (im Internet) Nachforschungen dahingehend zu betreiben, ob sie hinsicht- lich des Bezugs der Hilflosenentschädigung gegenüber dem Beschwerde- gegner (zusätzliche) Angaben zu machen hätten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen auch nicht individuell – sei es auch nur mit einem Hinweis auf die bestehenden Informationen im In- ternet – über ihre Pflichten für eine Nichtaufrechnung der Hilflosenentschä- digung informiert wurden (vgl. Beschwerdeantwort des Beschwerde- gegners, S. 4, Ziff. 1.3.2). Dieser Mangel wird insbesondere nicht im Steuerveranlagungsverfahren, welches dem Prämienverbilligungsverfahren systembedingt vorausgeht (vgl. E. 2.3.1.1 vorne), behoben: So wird in den Steuererklärungsformula- ren in Ziff. 2.25 zwar nach der Art der steuerfreien Einkunft gefragt (vgl. act. III pag. 16/50), es fehlen im Formular jedoch jegliche Hinweise darauf, dass die entsprechenden Angaben Auswirkungen bei der Prüfung eines An- spruchs auf Prämienverbilligung haben können. Sodann trifft es zwar zu,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 24 dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern auf ihrer Website punktuell auf die hier diskutierte Problematik hinweist. Hierzu ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Konsultation der entsprechenden Seiten von einem Informationsbedarf der steuerpflichtigen Person abhängt, welcher im Steu- erveranlagungsverfahren – namentlich, wenn das Ausfüllen der Steuerer- klärung keine besonderen Fragen aufwirft – nicht ohne weiteres gegeben ist, so dass auch die Kenntnisnahme der entsprechenden Informationen zu den Hilflosenentschädigungen von Zufälligkeiten abhängt. Dies gilt umso mehr, als die massgeblichen Informationen nicht prominent verortet sind: So liegt der Schluss für einen – zumal rechtsunkundigen – Bezüger einer Hilflosenentschädigung alles andere als nahe, sachdienliche Hinweise un- ter der Rubrik "Einkommens- und Vermögenssteuern -> Art. 38 StG" der Informationsplattform "Taxinfo" (vgl. E. 5.5.2.1 vorne) erhältlich machen zu können, und dies umso weniger, als unter Art. 38 StG lediglich ein Link mit dem Titel "Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflege- versicherung" existiert, nicht dagegen ein solcher mit einem Hinweis betref- fend Hilflosenentschädigungen. Auch die Hinweise in den Wegleitungen (vgl. E. 5.5.2.2 vorne) genügen der Aufklärungspflicht nicht, setzt die Kenntnisnahme der entsprechenden Informationen doch voraus, dass zur Frage der nicht steuerbaren Einkünfte – wie eben erwogen – überhaupt ein Erläuterungs- und in der Folge ein Konsultationsbedarf besteht. Die Infor- mation selber steht sodann zwar am Beginn der Aufzählung zu den nicht steuerbaren Einkünften, ist jedoch abgesehen vom Hinweis auf die Website der Behindertenkonferenz graphisch nicht hervorgehoben. Ferner enthält zwar die Website der "Berner Informationsplattform für Men- schen mit Behinderungen" Participia Ausführungen zur Problematik der Prämienverbilligung bei gleichzeitigem Bezug einer Hilflosenentschädigung (vgl. E. 5.5.2.3 vorne). Ob die Übertragung der Informationspflicht an einen privaten Rechtsträger (vgl. <www.kbk.ch> -> Statuten), welcher für die Richtigkeit der Angaben keine Haftung übernimmt (vgl. <www.participa.ch> -> Rechtliches), dem Grundsatz nach überhaupt genügen könnte, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich und der Beschwerdegeg- ner macht auch nicht geltend, dass Bezüger von Hilflosenentschädigungen seitens der Behörden adressatenbezogen auf die dort vorhandenen Infor- mationen hingewiesen werden. Schliesslich begründet auch der Umstand,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 25 dass der Beschwerdegegner auf seiner Website darüber informiere, was beim Bezug einer Hilflosenentschädigung unternommen werden müsse (vgl. E. 5.5.2.4 vorne), keine rechtsgenügliche Aufklärungs- und Informati- onspflicht, bestand doch für die Beschwerdeführenden unter den gegebe- nen Umständen mit einer Abklärung des Anspruchs von Amtes wegen (vgl. E. 5.3 vorne) gerade kein Anlass, entsprechende Informationen auf der Website des Beschwerdegegners einzuholen.
E. 5.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdegegner seiner Aufklärungs- und Informationspflicht in Zusammenhang mit der Feststel- lung des Prämienverbilligungsanspruchs bei Bezügern von Hilflosenent- schädigungen ungenügend nachkommt bzw. in Bezug auf die Beschwerdeführenden nachgekommen ist, und die Ausgestaltung des Ver- fahrens insoweit auf eine Vereitelung des Anspruchs hinausläuft. Insbe- sondere hatten die (nicht zum Personenkreis von Art. 13 Abs. 2 KKVV gehörenden) Beschwerdeführenden aufgrund der Durchführung des Prä- mienverbilligungsverfahrens von Amtes wegen im Verbund mit dem Um- stand, hinsichtlich ihrer (gesetzlich und verordnungsmässig nicht vorgesehenen, jedoch vom Beschwerdegegner auferlegten) Mitwirkungs- pflicht nicht hinreichend aufgeklärt und informiert worden zu sein, keinen Grund zur Annahme, im Hinblick auf die Nichtaufrechnung der Hilflosen- entschädigung zum massgeblichen Reineinkommen einen Korrekturantrag einreichen zu müssen. Daraus darf den Beschwerdeführenden kein Nach- teil erwachsen (vgl. E. 4.2 vorne). Damit erweist sich der Beschwerdeent- scheid der Vorinstanz vom 29. August 2022, mit welchem der infolge Verwirkung (Art. 24 Abs. 3 EG KUMV) des Prämienverbilligungsanspruchs erfolgte Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners (Einsprachever- fügung vom 26. Mai 2021) geschützt wurde (act. III pag. 26 E. 2.2 und pag. 25 E. 3.3; act. III pag. 3 E. 9.1.2), als rechtswidrig. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass es sich bei der Prüfung des Prä- mienverbilligungsanspruchs um einen Akt der Massenverwaltung handelt (Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners, S. 3, Ziff. 1.3.1), ändert doch dies nichts an der Zielsetzung der Aufklärungs- und Informations- pflicht, wonach der Rechtsuchende in die Lage versetzt sein muss, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen entsprechende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 26 Rechtsfolge eintritt (vgl. E. 5.4 vorne). Ferner trifft es zwar zu, dass – wie die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 29. August 2022 mit Blick auf die von ihr postulierte sinngemässe Anwendung von Art. 24 Art. 3 EG KUMV geltend macht – die Prämienverbilligung zeitgerecht eine finanzielle Entlastung bieten solle (act. III pag. 26 E. 2.2): In der Tat wohnt diesen Leistungen eine gewisse "Umlage"-Funktion inne und sie gelangen daher zeitgleich dann zur Ausrichtung, wenn der entsprechende Bedarf besteht (vgl. auch Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Änderung des EG KUMV; Beilage 29 zum Tagblatt des Grossen Rates, November-Session 2006, S. 6 zu Art. 24 EG KUMV). Dies schliesst jedoch eine rückwirkende Zusprechung nicht aus. Wohl wird damit die grundsätzli- che Funktion der Deckung eines laufenden Bedarfs dann verlassen, wenn eine Nachzahlung über einen längeren Zeitraum hinweg zur Diskussion steht. Dem wird jedoch dadurch Rechnung getragen, als der Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Art. 26 EG KUMV innerhalb von drei Jahren seit seiner Entstehung verjährt. Schliesslich kann der Beschwerdeent- scheid der Vorinstanz auch nicht unter dem Blickwinkel von Art. 20 Abs. 2 VRPG (vgl. E. 5.1.2 vorne) geschützt werden, liegt doch keine Verweige- rung der Mitwirkung vor respektive gründet die nicht erfolgte Mitwirkung auf einer ungenügenden Aufklärungs- und Informationspflicht der Behörden. Demnach ist der Beschwerdegegner verpflichtet, auf das streitgegenständ- liche Leistungsbegehren (vgl. E. 1.2 vorne) auch insoweit einzutreten und dieses zu prüfen, als es (Bestand und/oder Höhe) der Anspruchsberechti- gung der Jahre 2018 und 2019 betrifft.
E. 5.7 Was den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 an- belangt, war der entsprechende Antrag im Zeitpunkt der Einspracheverfü- gung vom 26. Mai 2021 (act. Ill pag. 1-9), welche den zeitlichen Überprüfungshorizont des hier angefochtenen Beschwerdeentscheids bil- dete, verfrüht. Denn Ansprüche auf Prämienverbilligung können nach Art. 24 Abs. 3 EG KUMV (in der bis 30. Juni 2021 gültigen Fassung) nur für das laufende Jahr gestellt werden. Dass die Vorinstanz das (vorläufige) Nicht- eintreten des Beschwerdegegners schützte, ist folglich nicht zu beanstan- den. Immerhin könnte in der Beschwerdeschrift, in welcher weiterhin ein Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, sinngemäss ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 27 neues diesbezügliches Gesuch erblickt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Sache an den Beschwerdegegner weiterzuleiten, damit er nunmehr auch den Anspruch auf Prämienverbilligung betreffend das Jahr 2022 prüft.
E. 5.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 29. August 2022 ist, soweit damit dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführenden betreffend Prä- mienverbilligung für die Jahre 2018 und 2019 nicht entsprochen wurde, aufzuheben und die Akten sind an den Beschwerdegegner zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Soweit weiterge- hend, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Praxis des Verwaltungsgerichts gemäss Beschluss der eABK [erweiterte Abteilungs- konferenz] vom 7. März 2001). Die Beschwerdeführenden sind für die Kos- tenverlegung als im wesentlichen Punkt (rückwirkende Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung) obsiegend zu betrachten (vgl. BVR 2016 S. 231 E. 4.1), womit in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfah- renskosten zu erheben sind.
E. 6.1.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gegenstandslos geworden und damit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
E. 6.1.3 Die Sache wird zur Neuverlegung bzw. Festsetzung der Verfah- renskosten des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Dabei wird sie jedoch zu beachten haben, dass dem Beschwerdegegner keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG; HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 28
E. 6.2 Trotz Obsiegens steht den nicht anwaltlich vertretenen Beschwer- deführenden keine Parteientschädigung zu. Zwar ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht umfangreich. Bei der vorliegenden Streitigkeit – Korrektur betreffend Aufrechnung der Hilflosenentschädigung zum Rei- neinkommen – handelt es sich jedoch um eine klar umrissene und von der Verwaltung dem Grundsatz nach von Anbeginn weg anerkannte Problema- tik. Der für die Interessenwahrung im vorliegenden Verfahren erforderliche respektive sachlich gebotene Aufwand überschritt deshalb nicht den Rah- men dessen, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise ne- benbei zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (HERZOG, a.a.O., Art. 104 N. 29). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Be- schwerdeentscheid vom 29. August 2022 der Direktion für Inneres und Justiz, soweit damit dem Leistungsbegehren betreffend Prämienverbilli- gung für die Jahre 2018 und 2019 nicht entsprochen wurde, aufgeho- ben und die Akten an den Beschwerdegegner zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 25. September 2022 wird zuständigkeitshalber an den Beschwerdegegner weitergeleitet, damit er den Anspruch auf Prämienverbilligung betreffend das Jahr 2022 prüft.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 29
- Die Sache wird zur Neufestsetzung der Verfahrenskosten des vorange- gangenen Verfahrens an die Direktion für Inneres und Justiz zurückge- wiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 30
- Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Rechtsamt - Direktion für Inneres und Justiz - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 584 KV SCP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Rechtsamt, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Beschwerdeentscheid vom 29. August 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. A.________ bezieht aufgrund einer seit Geburt bestehenden Blindheit eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Akten des Amts für Sozialversicherungen des Kantons Bern [nachfolgend ASV bzw. Beschwerdegegner], [act. III] pag. 16/112; Beschwerde, Sachverhalt, lit. A). Ferner wurden ihm (sowie für seine Ehefrau und seinen Sohn) vom ASV für diverse Zeiträume Verbil- ligungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ausgerichtet (act. III pag. 16/99, 124, 130 f.). Mit E-Mail vom 1. April 2020 (act. III pag. 16/112 f.) reichte A.________ beim ASV vier Formulare "Überprüfung Anrecht auf Prämienverbilligung" betreffend den Bezug einer Hilflosenentschädigung für die Jahre 2016 bis 2020 ein (act. III pag. 16/115-119). Dabei machte er geltend, erst vor kurzer Zeit erfahren zu haben, dass er die Hilflosenentschädigung selber deklarie- ren müsse, andernfalls sie beim (für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgeblichen) Einkommen automatisch dazugerechnet werde. So habe er und seine Familie in den Jahren 2016 bis 2018 keine Prämienverbilli- gung erhalten. Er ersuche das ASV deshalb, "die Situation einer allfälligen Prämienverbilligung für die vergangenen Jahre zu überprüfen" (act. III pag. 16/113). Mit E-Mail vom 16. April 2020 (act. III pag. 16/107 f.) teilte ihm das ASV mit, Korrekturen aufgrund der Hilflosenentschädigung könnten jeweils nur für das laufende Kalenderjahr vorgenommen werden, dies sobald das entsprechende Formular bzw. eine schriftliche Meldung vorliege, was zwin- gend jährlich vorgenommen werden müsse. Eine rückwirkende Korrektur aufgrund der ausgerichteten Hilflosenentschädigung könne daher nicht mehr erfolgen. Damit war A.________ nicht einverstanden, wobei er im weiteren E-Mailverkehr insbesondere auch den Datenaustausch zwischen der Steuerverwaltung und dem ASV hinsichtlich der Differenzierung zwi- schen den für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung rele-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 3 vanten und den nicht relevanten steuerbefreiten Einkünften (gemäss Ziffer 2.25 der Veranlagungsverfügungen) kritisierte (vgl. act. III pag. 16/82). A.b. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 (act. III pag. 16/73-77) bejahte das ASV gegenüber A.________ (sowie seiner Ehefrau und seinem Sohn) ei- nen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, während es "Auf den Antrag auf Überprüfung […] auf Prämienverbilligung für die Jahre 2018, 2019, 2021 und 2022" nicht eintrat. Dagegen erhob A.________ Ein- sprache und beantragte die Gewährung von Prämienverbilligung für die Zeit von Juli 2017 bis Dezember 2019 sowie für das Jahr 2021. Ferner stellte er den sinngemässen Antrag, das Informatiksystem für die automati- sche Übermittlung der Steuerdaten an das ASV sei dahingehend zu opti- mieren, als die Hilflosenentschädigung automatisch bei der Berechnung des für die Beurteilung der Prämienverbilligung massgeblichen Einkom- mens abgezogen werde (act. III pag. 16/19-22). Mit Einspracheverfügung vom 26. Mai 2021 (act. III pag. 1-9) hiess das ASV die Einsprache teilweise gut, indem es auf den "Antrag auf Nichtauf- rechnung der HE [Hilflosenentschädigung] zum Reineinkommen im Jahr 2021" eintrat und das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2019 sistierte. Auf den "Antrag auf Nichtaufrechnung der HE zum Reineinkommen in den Jahren 2018, 2019 und 2022 sowie die ‘künftigen Jahre’" wie auch auf den Antrag auf Verbesserung "im Bereich der Information des ASV über die Berechnung des massgebenden Ein- kommens mit dem HE-Abzug [und] der automatisierten Berücksichtigung des HE-Abzug bei der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs sowie des Vorgehens bei der Verarbeitung von Ziffer 2.25 der Steuerveran- lagung" trat das ASV nicht ein. Die dagegen von A.________ und seiner Ehefrau erhobene Beschwerde (act. III pag. 10-13) wies die Direktion für Inneres und Justiz (nachfolgend DIJ bzw. Vorinstanz) mit Beschwerdeent- scheid vom 29. August 2022 (act. III pag. 24-29) ab, soweit sie die Be- schwerde nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. Im Einzelnen verneinte die DIJ betreffend das Jahr 2021 ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 4 schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung, nachdem die Überprüfung des Anspruchs durch das ASV erfolgt (und verneint worden) sei (act. III pag. 26 E. 3.1) und wies den "Antrag […] auf Berücksichtigung der HE für die Jahre 2018, 2019 und die Jahre ab 2022" ab. Insoweit erwog die DIJ, für die Jahre 2018 und 2019 sei die Meldung in Unkenntnis der Meldemöglichkeit betreffend Hilflosenentschädigung unterlassen worden und ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung daher infolge Fristab- laufs verwirkt. Für das Jahr 2022 sei der Antrag auf Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung für die Berechnung des Anspruchs auf Prämien- verbilligung zu früh erfolgt. Für 2022 sowie die folgenden Jahre werde der Beschwerdegegner den Anspruch jährlich prüfen, wenn ihm A.________ und seine Ehefrau innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres den Nachweis über den Bezug der Hilflosenentschädigung einreichten (act. III pag. 25 E. 3.3). B. Dagegen erhoben A.________ und seine Ehefrau (nachfolgend Beschwer- deführende) mit Eingabe vom 25. September 2022 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 29. August 2022 respektive die rückwirkende Prüfung eines Anspruchs auf Verbilligun- gen für die Prämien der OKP. Ferner verlangen sie mittels zahlreichen wei- teren Anträgen zusammengefasst die Schaffung rechtlicher Grundlagen sowie die Optimierung der organisatorischen und administrativen Abläufe im Rahmen der Übermittlung der Steuerdaten an das ASV, beides mit dem Ziel, dass der Bezug von Hilflosenentschädigung bei der Ermittlung des für die Prämienverbilligung massgeblichen Einkommens automatisch abgezo- gen wird. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2022 erwog der In- struktionsrichter im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung, es gehe im vorliegenden Verfahren in erster Linie darum zu prüfen, in welcher Art und Weise der Beschwerdegegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 5 seinen Informations- und Aufklärungspflichten betreffend Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden nachgekommen sei. Vor diesem Hintergrund bzw. im Hinblick auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort forderte er den Beschwerdegegner auf, es sei namentlich aufzuzeigen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden bzw. in allge- meiner Form Bezüger von Hilflosenentschädigungen gegebenenfalls unter Mithilfe der Sozialversicherungsträger (Invaliden- und Unfallversicherung) und/oder der Steuerbehörden über die vorliegend zu beurteilende Proble- matik informiert und auf ihre diesbezüglichen Mitwirkungspflichten hinge- wiesen worden seien (vgl. Ziff. 4). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren" ein. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von autonomem kantonalem Ausführungsrecht zu bundesrechtlichem Sozialversicherungs- recht ergangen (BGE 145 I 26 E. 3.3 S. 34; vgl. MARTIN BÜRKLE, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 51 zu Art. 2; Art. 14 ff. des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bun- desgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]; Art. 1 und 4 ff. der kantonalen Krankenversiche- rungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]), weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 6 das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 2 ATSG). Die Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantona- len Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben – soweit den beantragten Individualrechtschutz betreffend (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 S. 457) – ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt sind (Art. 79 VRPG). Die Zuständigkeit ist gegeben (Art. 74 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. a EG KUMV). Da auch die Be- stimmungen über Frist sowie Form (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 29. August 2022 (act. III pag. 24-29). In Bezug auf den Anfechtungs- gegenstand ergibt sich Folgendes: Zunächst ist auf die Beschwerde, inso- weit die Beschwerdeführenden eine Neuprüfung der Prämienverbilligung für die Jahre 2016 und 2017 beantragen (vgl. Anträge, IX lit. a), nicht einzu- treten, liegt diesbezüglich doch kein Anfechtungsobjekt vor bzw. gehörten die nämlichen Jahre bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) zum Streitgegenstand (vgl. act. III pag. 12 [Antrag B]; vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Im Weiteren verlangen die Beschwerdeführenden mittels zahlreichen weiteren Anträgen die Optimierung der organisatorischen und administrativen Abläufe im Rahmen der Übermittlung der Steuerdaten an den Beschwerdegegner, mit dem Ziel, den Abzug der Hilflosenentschädi- gung bei der Ermittlung des für die Prämienverbilligung massgeblichen Einkommens zu automatisieren. Dabei handelt es sich um aufsichtsrechtli- che Begehren. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht über die beschwerdeweise genannten Behörden keine Aufsicht ausübt (vgl. RETO
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 7 FELLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 101 N. 10), bilden die gestellten Begehren nicht Bestand- teil des vorliegenden Verwaltungsjustizverfahrens (vgl. Art. 101 VRPG), weshalb auch in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt schliesslich auch in Bezug auf den Antrag der Beschwerde- führenden, der Beschwerdegegner und der Regierungsrat hätten die ent- sprechende Verordnung anzupassen (vgl. Beschwerde, Antrag II). Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner zu Recht infolge Verwirkung wegen Fristablaufs auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Neuberechnung der Prämienverbilligung für die Jahre 2018 und 2019 bzw. wegen verfrühter Antragsstellung auf das Gesuch um Prämienverbilli- gung für das Jahr 2022 nicht eingetreten ist. 1.3 Grundsätzlich beurteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichter und Einzelrichterinnen Streitigkeiten über die Prämienver- billigung (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. a EG KUMV). In- dessen kann der Einzelrichter eine Besetzung nach Art. 56 GSOG verlangen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen, was vorliegend zutrifft (Art. 57 Abs. 6 GSOG). Demnach ur- teilt das Verwaltungsgericht vorliegend in Dreierbesetzung (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Gemäss Abs. 3 sorgen die Kanton dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkom- mens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 8 lung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberech- tigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nach- kommen müssen. Nach Abs. 4 informieren die Kantone die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung. 2.2 2.2.1 Das Prämienverbilligungsverfahren ist je nach Kanton sehr unter- schiedlich geregelt, wobei die Kantone in der Ausgestaltung eine erhebli- che Freiheit geniessen (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 819 Rz. 1394). Deren Autonomie ist indessen dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestim- mungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 145 I 26 E. 3.3 S. 34). 2.2.2 Bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung gibt es in den Kan- tonen drei unterschiedliche Verfahren: Beim "automatischen Verfahren oh- ne Antrag" eruiert der betreffende Kanton den Anspruch auf Prämienverbilligung von Amtes wegen auf Grundlage von aktuellen Steu- erdaten. Beim "automatischen Verfahren mit Antrag" stellt der betreffende Kanton Personen, die voraussichtlich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, automatisch ein Antragsformular zu. Beim "Verfahren mit Antrags- tellung" richtet der betreffende Kanton den Anspruch auf Prämienverbilli- gung nur aufgrund eines eingereichten Antrags aus (vgl. JÜRG M. TIEFENTHAL, Verwendung der Bundesbeiträge zur individuellen Prämien- verbilligung [IPV] durch die Kantone – rechtmässig oder zweckentfremdet?, in SZS 2017 S. 441 f.). 2.3 Nach Art. 97 Abs. 1 KVG erlassen die Kantone die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Im Kanton Bern gilt in Bezug auf den streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) was folgt: 2.3.1 2.3.1.1 Laut Art. 15 EG KUMV bestimmen sich die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der finanziellen, der persönlichen und der familiären Verhältnisse. Gemäss Art. 16 Abs. 1 EG KUMV werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 9 die finanziellen Verhältnisse grundsätzlich nach dem Steuergesetz vom
21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) beurteilt. Für deren Bestimmung ist laut Art. 16 Abs. 2 EG KUMV vom Reineinkommen auszugehen, welches sich gemäss Art. 6 Abs. 1 KKVV bei Personen, die der ordentlichen Steuerveranlagung unterliegen, nach Art. 30 bis 39 StG beurteilt. Massgebend ist die definitive Veranlagung gemäss Art. 7 KKVV. Ferner wird nach Art. 16 Abs. 2 lit. b EG KUMV und Art. 6 Abs. 4 lit. a KKVV das Reineinkommen u.a. insoweit korrigiert, als steuerbefreite Einkünfte und Gewinne dazugerechnet werden. 2.3.1.2 Die Höhe der Prämienverbilligung bestimmt sich aufgrund des nach den Art. 15 bis 19 ermittelten massgebenden Einkommens und nach der Prämienregion, in der die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat (Art. 20 Abs. 2 EG KUMV). 2.3.2 Nach Art. 24 Abs. 1 EG KUMV und Art. 13 Abs. 1 KKVV ist der Anspruch auf eine Prämienverbilligung grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Der Regierungsrat bestimmt den Kreis der Personen, deren Anspruch auf eine Prämienverbilligung nur auf Antrag hin festgestellt wird (Art. 24 Abs. 2 EG KUMV). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 13 Abs. 2 KKVV Gebrauch gemacht und in lit. a bis l bzw. in lit. a bis n (gemäss Art. 13 Abs. 2 KKVV in der seit 8. November 2021 gültigen Fassung [vgl. BAG 21-098]) jene Personen aufgelistet, welche die Verbilligung der Prämien beantragen müssen. Nach Art. 13 Abs. 5 KKVV ist der Antrag mit dem entsprechenden amtlichen Formular in Papierform samt den erforderlichen Beilagen oder – seit 1. Januar 2019 (BAG 18-075) – in elektronischer Form beim ASV einzureichen (vgl. auch Art. 13 Abs. 5 lit. a und b KKVV in der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung [BAG 20-049]). Schliesslich legt Art. 24 Abs. 3 EG KUMV den Zeitraum fest, innert welchem ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden kann. 2.3.3 Soweit das KVG und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthalten, richten sich der Rechtsschutz und das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG (Art. 33 EG KUMV). 2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist dieser klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 10 von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381, 146 V 28 E. 4.2 S. 35). 3. 3.1 Wie in E. 2.3.1.1 vorne gezeigt, werden die für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung vorliegend interessierenden massge- benden finanziellen Verhältnisse (Art. 16 EG KUMV) im hier relevanten Kontext grundsätzlich auf der Basis der ordentlichen definitiven Steuerver- anlagung (Art. 7 KKVV) ermittelt, wobei das Reineinkommen u.a. insoweit korrigiert wird, als steuerbefreite Einkünfte – nach dem klaren Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 lit. a EG KUMV und Art. 6 Abs. 4 lit. a KKVV vorbehaltlos (vgl. auch Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Änderung des EG KUMV; Beilage 29 zum Tagblatt des Grossen Rates, November-Session 2006, S. 5 zu Art. 16 Abs. 2 lit. b) – dazugerechnet werden. Die steuerbefreiten Einkünfte gemäss dieser Bestimmungen ergeben sich aus den nicht steuerbaren Einkünften im Sinne des Steuerrechts (Art. 29 StG), welche in Ziffer 2.25 des Steuererklärungsformulars deklariert werden (vgl. act. III pag. 16/50). Hierzu zählen etwa die Hilflosenentschädigungen nach Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), ungeachtet dessen, ob sie als Unterstützung aus öffentlichen Mitteln (im Sinne von Art. 24 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 29 Abs. 1 lit. d StG) oder als steuerfreier Schadenersatz qualifiziert werden (PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2019, Art. 22 DBG, N. 16; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 494, Rz. 13; BGE 132 II 128 E. 3.1 S. 130; vgl. ferner Wegleitung 2018 zum Ausfüllen der Steuererklärung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 11 S. 24 [ -> Privatpersonen -> Wegleitungen]). Denn so oder anders deckt die bei Hilflosigkeit auszurichtende Entschädigung nicht einen allfälligen Erwerbsausfall, sondern will den durch die Hilflosigkeit bewirkten Mehraufwand erfassen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 9 N. 21). Obgleich Hilflosenentschädigungen somit funktionell nicht als Einkommen zu qualifizieren sind bzw. nicht zum Reineinkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 EG KUMV und Art. 6 KKVV gehören, werden sie automatisch bei den finanziellen Verhältnissen, welche für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgeblich sind, berücksichtigt. Dies anerkennen Beschwerdegegner und Vorinstanz ausdrücklich (act. III pag. 7 E. 5.2.3; act. III pag. 26 E. 2.2). 3.2 3.2.1 Was das Prämienverbilligungsverfahren anbelangt (vgl. E. 2.3.2 vorne), so erfolgt die Feststellung der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 24 Abs. 1 EG KUMV und Art. 13 Abs. 1 KKVV "grundsätzlich" bzw. "in der Regel" von Amtes wegen. Weil jedoch bei bestimmten Gruppen von Perso- nen die finanziellen Verhältnisse nicht allein aufgrund der Steuerdaten be- stimmt werden können, sollten diese Gruppen vom Automatismusverfahren ausgeschlossen und auf Antrag gestellt werden (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Änderung des EG KUMV; Beilage 10 zum Tagblatt des Grossen Rates, Februarsession 2000, S. 11 zu Art. 24 EG KUMV). In der Folge hat der Regierungsrat gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 24 Abs. 2 EG KUMV in Art. 13 Abs. 2 KKVV den Kreis jener Personen bestimmt, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nur auf Antrag hin festgestellt wird. Unter auslegungsrechtlichen Gesichts- punkten (vgl. E. 2.4 vorne) handelt es sich bei Art. 13 Abs. 2 KKVV – wie aus dem klaren Wortlaut des einleitenden Satzes "Folgende Personen müssen die Verbilligung der Prämien beantragen" zweifelsfrei hervorgeht – nicht bloss um eine beispielhafte, sondern um eine abschliessende Aufzäh- lung. Auch die Materialen lassen keinen anderen Schluss zu, wird im so- eben genannten gemeinsamen Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Änderung des EG KUMV zu dessen Art. 24 an selber Stel- le doch festgehalten, dass der Regierungsrat den Kreis dieser Personen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 12 bestimmt, welche einen Antrag stellen müssen (vgl. S. 11). Nichts Anderes folgt aus gesetzes- bzw. verordnungssystematischer Sicht. Demnach stellt das Prämienverbilligungsverfahren bei den unter Art. 13 Abs. 2 lit. a bis l bzw. lit. a bis n (vgl. E. 2.3.2 vorne) abschliessend aufge- führten Personenkreisen in Abweichung vom Grundsatz gemäss Art. 24 Abs. 1 EG KUMV und Art. 13 Abs. 1 KKVV ein Gesuchsverfahren dar. Es gilt somit konzeptionell ein Regel-Ausnahmeprinzip, indem bei denjenigen Personen, welche nicht unter Art. 13 Abs. 2 KKVV (Gesuchsverfahren) fallen, die Anspruchsprüfung durch Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen (vgl. Art. 16 Abs. 1 VRPG) erfolgt. 3.2.2 Der Bezug einer Hilflosenentschädigung findet als Tatbestand we- der in Art. 24 Abs. 2 EG KUMV noch in Art. 13 Abs. 2 und 5 KKVV oder anderweitig (ausdrücklich) Erwähnung; auch lässt er sich offensichtlich nicht unter eine der in Art. 13 Abs. 2 KKVV lit. a bis l bzw. lit. a bis n (vgl. E. 2.3.2 vorne) aufgeführten Personenkategorien subsumieren. Anders gewendet stellen Bezüger einer Hilflosenentschädigung keine eigene in Art. 13 Abs. 2 KKVV erfasste Personenkategorie dar. Dem Regel- Ausnahmeprinzip folgend (vgl. E. 3.2.1 vorne) erfolgt die Feststellung des Anspruchs auf Prämienverbilligung bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung, welche nicht gleichzeitig zum Personenkreis gemäss Art. 13 Abs. 2 KKVV gehören, somit von Amtes wegen (Art. 24 Abs. 1 EG KUMV und Art. 13 Abs. 1 KKVV). Weil die Hilflosenentschädi- gung – wie gezeigt systemwidrig (vgl. E. 3.1 vorne) – beim massgeblichen Einkommen jedoch automatisch dazugerechnet wird, müssen Bezüger ei- ner Hilflosen-entschädigung im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Prämienverbilligung eine Korrektur der Aufrechnung der Hilflosenentschädigung ausdrücklich beim Beschwerdegegner geltend machen bzw. mittels eines separaten Formulars beantragen (so explizit -> Fokus Prämienverbilligung -> Wer hat Anrecht auf Prämienverbilligung -> Prämienverbilligung: Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung -> Hilflosenentschädigung). Der in Fällen wie dem Vorliegenden insoweit geltende Grundsatz der von Amtes wegen erfolgenden Anspruchsfeststellung wird demnach durchbrochen, indem das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 13 Prämienverbilligungsverfahren zumindest teilweise in die (implizite) Disposition der anspruchsberechtigten Person (zurück)gestellt wird. Im Ergebnis können bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung somit Bestand und/oder Höhe des Anspruchs auf Prämienverbilligung von einem entsprechenden Korrekturantrag der anspruchsberechtigten Person abhängen, obschon für dieses seit Jahren praktizierte Vorgehen weder im EG KUMV noch in der KKVV oder anderweitig eine positivrechtliche Grundlage besteht, was denn auch die Vorinstanz ausdrücklich einräumt (act. III pag. 26 E. 2.2). Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Art. 24 Abs. 3 EG KUMV auch auf Personengruppen wie Bezüger von Hilflo- senentschädigungen anwendbar ist, deren Anspruch nicht auf Antrag hin, sondern – mit allfälligem Korrekturbedarf – von Amtes wegen festgestellt wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 3 EG KUMV (in der bis 30. Juni 2021 gültigen Fassung) kann die Verbilligung von Prämien nur für das laufende Kalenderjahr beantragt werden. In der seit 1. Juli 2021 massgeblichen Fassung (BAG 21-018) bestimmt Abs. 3, dass die Prämienverbilligung rückwirkend längstens auf den 1. Januar des laufenden Kalenderjahres beantragt werden kann. Die in Art. 24 Abs. 3 EG KUMV getroffene Regelung bezieht sich – sowohl in der bis 30. Juni 2021 gültigen als auch in der seit 1. Juli 2021 massgebli- chen Fassung – auf den Zeitraum, innert welchem der Anspruch auf Prä- mienverbilligung geltend zu machen ist. Mit den Adverben "nur" bzw. "längstens" kommt unter dem Blickwinkel der Auslegung (vgl. E. 2.4 vorne) gleichzeitig klar zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung erlischt, wenn er über das laufende Kalenderjahr hinaus (rückwirkend) bzw. für die Zeit vor dem 1. Januar des laufenden Kalenderjahres geltend ge- macht wird. Nichts Anderes folgt aus den Materialien, wonach die nicht fristgerechte Einreichung eines Antrags die Verwirkung des Anspruchs zur Folge habe und worin im Weiteren explizit von einer "Verwirkungsfrist" die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 14 Rede ist (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommis- sion zur Änderung des EG KUMV; Beilage 29 zum Tagblatt des Grossen Rates, Novembersession 2006, S. 6 zu Art. 24 Abs. 3 EG KUMV). Damit ist der Vorinstanz insoweit beizupflichten, als es sich bei Art. 24 Abs. 3 EG KUMV um eine nicht verlängerbare (und grundsätzlich von Amtes wegen zu beachtende, vgl. BGE 128 V 10 E. 5a S. 12) Verwirkungsfrist handelt (act. III pag. 26 E. 2.2). 4.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführenden dem Beschwerde- gegner im Hinblick auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Prämien- verbilligung erstmals im April 2020 den Bezug einer Hilflosenentschädigung gemeldet haben (act. III pag. 16/112-119), womit eine Verwirkung des An- spruchs auf Prämienverbilligung für die Jahre 2018 und 2019 grundsätzlich zur Diskussion steht (vgl. E. 4.1 vorne). Indessen bezieht sich Art. 24 Abs. 3 EG KUMV – dem klaren Wortlaut ("beantragt werden") der Bestimmung folgend (vgl. E. 2.4 vorne) – auf Gesuchsverfahren und damit auf den in Art. 13 Abs. 2 KKVV definierten Personenkreis, welcher die Verbilligung der Prämien beantragen muss (vgl. E. 3.2.2 vorne). Für eine anderweitige Sichtweise ergeben sich auch in den Materialen keine Anhaltspunkte (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Ände- rung des EG KUMV; Beilage 29 zum Tagblatt des Grossen Rates, Novem- ber-Session 2006, S. 6 zu Art. 24 EG KUMV), was insofern sachimmanent ist, als der potentiell Anspruchsberechtigte bei einem von Amtes wegen eingeleiteten Prämienverbilligungsverfahren im Gegensatz zum Gesuchs- verfahren grundsätzlich nicht über das Verfahren disponiert bzw. disponie- ren kann und folglich auch keine Fristen zu wahren hat. Wie in E. 3.2.2 vorne gezeigt, erfolgt die Abklärung des Anspruchs auf Prämienverbilligung bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung zwar von Amtes wegen, doch wurde gleichzeitig auch ein Gesuchsverfahren instal- liert, indem Rechtsuchende dieses Personenkreises einen Antrag stellen müssen, wenn sie die von Amtes wegen erfolgende Aufrechnung der Hilf- losenentschädigung zum massgeblichen Reineinkommen (vgl. E. 2.3.1.1 vorne) rückgängig machen oder verhindern wollen. Damit könnte eine An- wendung von Art. 24 Abs. 3 EG KUMV zwar in Betracht fallen. Indessen weist die vom Beschwerdegegner praktizierte Vorgehensweise bei der Kor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 15 rektur der Aufrechnung von Hilflosenentschädigungen keine gesetzliche bzw. verordnungsmässige Grundlage auf (vgl. E. 3.2.2 vorne), womit die Zulässigkeit der von der Vorinstanz postulierten analogen Anwendung von Art. 24 Abs. 3 EG KUMV (act. III pag. 25 E. 3.3) aus grundsätzlicher Sicht fraglich erscheint, zumal der Kreis jener Personen, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nur auf Antrag hin festgestellt wird, nach Art. 24 Abs. 2 EG KUMV durch den Regierungsrat mittels Verordnung und nicht durch ein Amt einer Direktion bestimmt wird (vgl. auch Art. 88 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 43 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Or- ganisationsgesetz, OrG; BSG 152.01). Wie es sich damit verhält, bedarf vorliegend jedoch keiner abschliessenden Würdigung. Denn ungeachtet der Frage, ob die Vorgehensweise bei der Feststellung des Prämienverbilligungsanspruchs bei Bezügern von Hilflo- senentschädigungen dem Grundsatz nach zulässig ist, fällt eine Berufung auf Art. 24 Abs. 3 EG KUMV jedenfalls dann ausser Betracht, wenn die Verwaltung durch ihr Verhalten bei den Beschwerdeführenden den Ein- druck erweckt hat, die Einreichung eines Korrekturantrags sei nicht not- wendig (vgl. BGE 124 II 265 E. 4a S. 270). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführenden hinsichtlich der ihnen vom Beschwerdegegner auf- erlegten Mitwirkungspflicht bei der Geltendmachung des Prämienverbilli- gungsanspruchs rechtsgenüglich aufgeklärt wurden und damit entgegen ihrer (zu Recht unbestritten gebliebenen) Darstellung (vgl. act. III pag. 16/113; pag. 25 E. 3.3) bereits vor dem März/April 2020 bei pflichtgemäs- ser Sorgfalt hätten wissen müssen, dass die Korrektur der Aufrechnung der Hilflosenentschädigung mittels eines separaten Formulars geltend zu ma- chen gewesen wäre. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG (vgl. E. 2.3.3 vorne) stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 16 den zu sein (Abs. 2). Damit gilt für die Sachverhaltsermittlung der Untersu- chungsgrundsatz, welcher besagt, dass die verfügende Instanz den rechts- erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Die untersuchende Behör- de hat nach der materiellen Wahrheit zu suchen und einen objektiv richti- gen (gesetzmässigen) Entscheid zu fällen (BVR 2012 S. 261 E. 3.3.1). 5.1.2 Der in Art. 18 Abs. 1 VRPG verankerte Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungs- pflicht der Parteien ergänzt. So bestimmt (der Kraft Art. 33 EG KUMV auch auf Prämienverbilligungsverfahren grundsätzlich anwendbare [vgl. E. 2.3.3 vorne]) Art. 20 Abs. 1 VRPG, dass wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Beschaffen der Entscheidgrundlagen und die Beweisführung sind so- mit nicht allein Sache der Behörde, womit der Amtsbetrieb, der mit der Un- tersuchungspflicht verbunden ist, insoweit eingeschränkt wird. Die Mitwirkungspflicht gilt im Gesuchsverfahren, betrifft aber auch die Partei, welche in einem von Amtes wegen geführten Verfahren Anträge stellt. Die Mitwirkung liegt insoweit regelmässig im Interesse der Partei, weil diese nach der allgemeinen Beweislastregel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl. BVR 2016 S. 13 E. 5.3; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f.). Wird die Mitwirkung verweigert, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Die Nichteintretensfolge ist streng und auf Gesuchsver- fahren zugeschnitten (DAUM, a.a.O., Art. 20 N. 9). 5.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot wider- sprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 17 341 E. 5.2.1 S. 346). Daraus lassen sich im rechtshängigen Verfahren u.a. behördliche Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Sinne eines prozessua- len Vertrauensschutzes ableiten (vgl. FELLER, a.a.O., Art. 16 N. 9). So muss etwa die in Art. 20 Abs. 1 VRPG statuierte, sich auf die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts beziehende Mitwirkungspflicht für die Parteien möglich und zumutbar sein. Sie ist daher an eine Aufklärungs- pflicht der Behörde geknüpft, welche die Betroffenen darüber zu informie- ren hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BVR 2016 S. 69 E. 2.3; vgl. DAUM, a.a.O., Art. 18 N. 5 sowie Art. 20 N. 5). Auch sind in rechtshängigen Verfahren die rechtsungewohnten, anwaltlich nicht ver- tretenen Parteien aufzuklären, wenn diese sich anschicken, einen – ihre Rechtsstellung verschlechternden – Verfahrensfehler zu begehen (vgl. FELLER, a.a.O., Art. 16 N. 9). Wie weit die Aufklärungspflicht geht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 18 N. 5). 5.3 Wie in E. 3.2.2 vorne dargelegt, erfolgt die Feststellung des An- spruchs auf Prämienverbilligung bei Bezügern einer Hilflosenentschädi- gung, welche nicht gleichzeitig dem Personenkreis gemäss Art. 13 Abs. 2 KKVV angehören, von Amtes wegen. Damit obliegt die Verfahrensabwick- lung der Behörde bzw. dem Beschwerdegegner. Dabei darf der Rechtsu- chende grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt (vgl. E. 5.1.1 vorne). Dies gilt in besonderem Masse für die im hiesigen Verfahren im Fokus ste- hende Abklärung der finanziellen Verhältnisse, ist doch für deren Bestimmung von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 8 KKVV) abgesehen vom Reineinkommen auszugehen (Art. 16 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 KKVV), welches sich aus der definitiven, ordentlichen Steuerveranlagung ergibt (vgl. E. 2.3.1.1 vorne). Dabei hat der Rechtsuchende nach geltender Rechtslage nicht selber aktiv zu werden, sondern die kantonale Steuerverwaltung stellt dem Beschwerdegegner die für den Vollzug der Prämienverbilligung erforderlichen Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einem Abrufverfahren und damit von Amtes wegen zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug nötig ist (vgl. Art. 23 EG KUMV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 KKVV). Unter diese Informatio- nen fallen auch die nicht steuerbaren Einkünfte gemäss Ziff. 2.25 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 18 Steuererklärungsformulars, zu denen etwa die hier interessierenden Hilflo- senentschädigungen zählen (vgl. E. 3.1 vorne), zumal auch für diese Ein- künfte eine Deklarationspflicht besteht (vgl. VGE 2012.17/18U vom 30. Mai 2013, E. 6.3). Dass diese nicht steuerbaren Einkünfte – obwohl im Steuer- verfahren nach deren Art in Ziff. 2.25 ausdrücklich gefragt wird (vgl. act. III pag. 16/50) – dem Beschwerdegegner effektiv nur im Total, nicht jedoch nach deren Natur aufgeschlüsselt, mitgeteilt werden (vgl. act. III pag. 16/13), mit der Folge, dass die Hilflosenentschädigungen beim massgebli- chen Reineinkommen dazugerechnet werden, ist ein Umstand, mit dem der potentiell Anspruchsberechtigte nicht zu rechnen hat. Wie eingangs erläu- tert, darf er vielmehr – mangels anderslautender Hinweise in Gesetz und Verordnung – grundsätzlich darauf vertrauen, dass dem Beschwerdegeg- ner die für die Ermittlung des massgeblichen Reineinkommens relevanten Daten vollständig zur Verfügung stehen und dieser in die Lage versetzt ist, den Anspruch auf Prämienverbilligung gestützt auf ein lückenlos erstelltes Tatsachenfundament zu prüfen. Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass das vorliegend grundsätzlich zur Anwendung gelangende automatisierte Abklärungsver- fahren für den Rechtsuchenden eine besondere Vertrauensgrundlage hin- sichtlich vollständiger Abklärung der für die Feststellung des Anspruchs auf Prämienverbilligung notwendigen Informationen zu den finanziellen Ver- hältnissen schafft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim hier betroffenen Personenkreis weder auf Gesetzes- noch auf Verord- nungsstufe ein Gesuchsverfahren mit daraus sich ergebender spezifischer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der massgeblichen Einkommensver- hältnisse vorgesehen ist (vgl. E. 3.2.2 vorne). 5.4 Wie in E. 1.2 vorne erwogen, bildet die Ausgestaltung des Prämi- enverbilligungsverfahrens – insbesondere die Frage nach den organisatori- schen und administrativen Abläufen oder etwa die Regelung des Datenaustauschs unter den Behörden – nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. In allgemeiner Hinsicht ist immerhin in Erwägung zu zie- hen, dass unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.1.1 vorne) – und der dadurch vorliegend geschaffenen besonderen Ver- trauensgrundlage (vgl. E. 5.3 vorne) – die bestehenden Systeme für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 19 Datenaustausch dergestalt optimiert werden, dass die Hilflosenentschädi- gung automatisch bei der Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilli- gung berücksichtigt (bzw. nicht zum Reineinkommen aufgerechnet) wird. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, dies sei nicht möglich (vgl. act. III pag. 6 E. 6), kann ihm nicht gefolgt werden, ist doch nicht einzuse- hen, weshalb eine Zusammenarbeit bzw. ein Datenaustausch mit der Al- ters-, Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung nicht möglich sein soll. Auch wenn zudem die Steuerbehörden aufgrund der Ausgestaltung des Steuererfassungsformulars (Ziffer 2.25) nicht in der Lage sind, dem Be- schwerdegegner die Bezüger von Hilflosenentschädigung zu melden (vgl. act. III pag. 16/13), wäre durchaus denkbar, dass sich die Aufklärung an sämtliche Steuerpflichtigen richtet, welche unter dieser Ziffer Einkommen deklariert haben. Unter dem Blickwinkel der Mitwirkungs- und der daran geknüpften Auf- klärungs- und Informationspflicht der Behörden (vgl. E. 5.2 vorne) müssten die potentiell Anspruchsberechtigten ab Zusprache einer Hilflosenentschä- digung darüber ins Bild gesetzt werden, dass sie ein Gesuch zwecks Kor- rektur deren Aufrechnung einzureichen haben (vgl. E. 5.1.2 vorne). Ob in diesem Fall die Anspruchsprüfung im Rahmen eines reinen Gesuchsver- fahrens mit Antrag (im Sinne von Art. 13 Abs. 2 KKVV; vgl. E. 2.2.2 vorne) oder aber des aktuell bestehenden Systems zu erfolgen hat, ist letztlich nicht massgebend und ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zu beurtei- len (vgl. E. 1.2 vorne). Wird dem potentiell Anspruchsberechtigten jedoch, wie hier (vgl. E. 3.2.2 vorne), eine Mitwirkungspflicht auferlegt, ist allemal entscheidend, dass der Betreffende mittels einer adressatenbezogenen Aufklärung in die Lage versetzt wird, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen – Gewährung von Prämienverbilligungen auf- grund bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse (vgl. E. 2.1 vorne) – ent- sprechende Rechtsfolge eintritt. 5.5 5.5.1 Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 29. September 2022 erwogen (vgl. E. 1e), war die Problematik der automatischen Auf- rechnung der Hilflosenentschädigung zum massgeblichen Reineinkommen Regierungsrat und Grossem Rat bereits im Jahre 2006 bekannt, wie sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 20 aus den Materialen ergibt: So hielt der Regierungsrat zum Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens hinsichtlich der im Zuge der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) erfolgten Revision des EG KUMV zu dessen Art. 16 Abs. 2 lit. b (Hinzurechnung von steuerbefreiten Einkünften) Fol- gendes fest (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kom- mission zur Änderung des EG KUMV; Beilage 29 zum Tagblatt des Grossen Rates, Novembersession 2006, S. 8): "Sechs Organisationen möchten die Hilflosenentschädigungen (...) von der Hinzurechnung ausnehmen. Die Anliegen wurden nicht übernommen. (...). Die Hilflosenentschädigung stellt heute kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Das Anliegen ist daher berechtigt. Im Verfahren der automatisierten Ermitt- lung auf der Grundlage der Steuerdaten stehen jedoch dem ASVS die Anga- ben über Hilflosenentschädigungen nicht zur Verfügung. Das ASVS kann deshalb nur im Einzelfall Korrekturen vornehmen, falls solche Leistungen von den Betroffenen tatsächlich gemeldet werden. Der Ansatz für eine umfassen- de Lösung dieses Problems muss über die Steuerveranlagung gesucht wer- den." Im Rahmen der Detailberatung im Grossen Rat zum EG KUMV erging zu- dem das folgende Votum (Tagblatt des Grossen Rates, 28. November 2006, S. 1120): "Simon Ryser, Bern (SP-JUSO). (…) . Ich wünsche zu folgenden zwei Fra- gen eine Antwort des Finanzdirektors, die im Tagblatt verankert wird. Erstens: Kann der Finanzdirektor bestätigen, dass die Hilflosenentschädigung von IV und AHV nicht als steuerbefreite Einkommen gelten? Zweitens: Ist das Amt für Sozialversicherungen und Stiftungsaufsicht anzuweisen, die Gesuchsstel- ler in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass der Bezug einer Hilflosen- entschädigung beim Antrag auf Prämienverbilligung nicht deklariert werden muss? Urs Gasche, Finanzdirektor. Ich kann bestätigen, dass die Hilflosenentschä- digung kein steuerbares Einkommen darstellt. Die Prämienverbilligung erfolgt im Kanton Bern über das ASVS. Da dessen elektronisches Verfahren Evok, Elektronischer Vollzug der Krankenversicherung, nur Zugriff auf die Zahl der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 21 gesamten steuerfreien Einkünfte hat, werden alle steuerfreien Einkommen au- tomatisch zum reinen Einkommen gerechnet. Das korrigierte Einkommen fällt damit möglicherweise zu hoch aus. Das ASVS löst dieses Problem im Mo- ment durch eine manuelle Korrektur. Der Anspruchsberechtigte kann dem ASVS Unterlagen einreichen, die beweisen, dass – in diesem Sinn fälschli- cherweise – gewisse steuerfreie Einkommen zum reinen Einkommen gerech- net worden sind. Daraufhin prüft das ASVS den Anspruch auf Prämienverbilligung erneut. Da von den rund 600 000 Steuerpflichtigen nur ein sehr kleiner Teil bezüglich der Hilflosenentschädigung betroffen ist, wäre eine Anpassung des elektronischen Systems bei den Steuern unverhältnis- mässig teuer und nicht vertretbar. Sinnvollerweise müssten aber die Betroffe- nen über das Steuerformular und über einen entsprechenden Link im Internet informiert werden, dass solche Fragen im Einzelfall direkt mit dem ASVS ge- klärt werden können. Parallel dazu wären alle Institutionen, die mit diesen be- troffenen Personen zu tun haben, entsprechend zu informieren. Die Steuerverwaltung ist bereit, zusammen mit dem ASVS diese Informationen zur Verfügung zu stellen." 5.5.2 Wie demnach auch Regierungsrat und Grossem Rat offensichtlich bewusst war, dürfen weder systembedingte Unzulänglichkeiten noch Über- legungen zur Verfahrensökonomie oder die Minimierung von Verwaltungs- kosten zu einer Vereitelung eines materiellen Leistungsanspruchs führen. Vielmehr obliegt es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.1.1 vorne) den abklärenden Behörden, allfällige, sich aufgrund systembeding- ter Mängel zulasten der Rechtsuchenden potentiell ergebende Nachteile mit geeigneten Mitteln zu beheben. Insoweit stellt sich der Beschwerde- gegner in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 auf den Stand- punkt, es seien "zur Erfüllung der Informations- und Abklärungspflichten" diverse Massnahmen ergriffen worden (vgl. S. 2 f., Ziff. 1.2): 5.5.2.1 So weise die Steuerverwaltung des Kantons Bern unter "TaxInfo" Bezüger von Hilflosenentschädigungen auf Folgendes hin: "Das Anrecht auf Krankenkassen-Prämienverbilligung beim gleichzeitigen Bezug einer Hilflosenentschädigung wird aus technischen Gründen nicht korrekt be- rechnet. Das ASV korrigiert auf Antrag die massgebenden Zahlen, bevor es den Anspruch festlegt. Ein entsprechendes Antragsformular [verlinkt] findet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 22 sich auf der Berner Informationsplattform für Menschen mit Behinderungen [verlinkt]." Diese Information ist abrufbar unter -> Themen -> Einkommens- und Vermögenssteuern -> Art. 38 StG -> Ver- billigung von Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 5.5.2.2 Ferner weise die Steuerverwaltung des Kantons Bern in den Weg- leitungen der Steuerjahre 2011 bis 2018 zu Ziffer 2.25 unter "Beispiele für nicht steuerbare Einkünfte" auf Folgendes hin: "Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen (Personen mit Hilflosenentschädigungen, welche eine Krankenkassen-Prämienverbilligung beanspruchen, beachten bitte die besonderen Hinweise auf der Website der kantonalen Behindertenkonfe- renz www.kbk.ch > Hintergrund > Hinweise / Formulare)". Es sei geplant, diesen Hinweis in der Wegleitung für das Steuerjahr 2022 wieder aufzu- führen. Die Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung ist abrufbar un- ter -> Formulare -> Wegleitungen und Merkblätter -> Wegleitungen. Die aktuell im Internet abrufbaren Wegleitungen betreffen die Steuerjahre 2016 bis 2020. 5.5.2.3 Sodann informiere der Beschwerdegegner in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Behindertenkonferenz Bern kbk auf der Website "Berner Informationsplattform für Menschen mit Behinderungen" barrierefrei darü- ber, dass bei der Prämienverbilligung die Nichtaufrechnung der Hilflosen- entschädigung beim Beschwerdegegner zu beantragen sei (-> Unterstützung -> Finanzierung -> Hilflosenentschä- digung). Dort könne auch das Formular (Überprüfung Anrecht auf Prämien- verbilligung) heruntergeladen werden. 5.5.2.4 Im Weiteren informiere der Beschwerdegegner auf seiner Website ebenfalls darüber, was unternommen werden müsse, damit die Hilflosen- entschädigung bei der Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs nicht aufgerechnet werde (vgl. -> Fokus Verbilligung Kran- kenkassenprämien -> Wer hat Anrecht auf Prämienverbilligung -> Prämi- enverbilligung: Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 23 Schliesslich räumt der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort ein, die Beschwerdeführenden hätten systembedingt nicht individuell über ihre Pflichten für eine Nichtanrechnung der Hilflosenentschädigung informiert werden können, weil ihm – dem Beschwerdegegner – nicht bekannt sei, welche im Kanton Bern wohnhaften Personen eine Hilflosenentschädigung bezögen, seien doch in den vom System EVOK automatisch generierten Mitteilungen keine individuellen Informationen enthalten (S. 3 f., Ziff. 1.3.2). 5.5.3 In allgemeiner Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass sämtliche der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen zum Vorgehen für die Geltendmachung einer Anrechnungskorrektur dem potentiell An- spruchsberechtigten nicht – im Sinne einer "Bringschuld" seitens der Behörden – aktiv zur Kenntnis gebracht werden, sondern dieser umgekehrt sich die entsprechenden Informationen einholen muss, was jedoch bedin- gen würde, dass er sich der hier streitigen Problematik überhaupt bewusst ist. Zudem handelt es sich auch nicht um Publikationskanäle, für welche die Kenntnisfiktion greift. Darf der Rechtsuchende jedoch auf die Richtigkeit des Ergebnisses des amtlichen Abklärungsverfahrens im Rahmen der au- tomatisierten Ermittlung der Anspruchsberechtigung vertrauen (vgl. E. 4.2 und E. 5.3 vorne), bestand auch für die Beschwerdeführenden kein Anlass, (im Internet) Nachforschungen dahingehend zu betreiben, ob sie hinsicht- lich des Bezugs der Hilflosenentschädigung gegenüber dem Beschwerde- gegner (zusätzliche) Angaben zu machen hätten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen auch nicht individuell – sei es auch nur mit einem Hinweis auf die bestehenden Informationen im In- ternet – über ihre Pflichten für eine Nichtaufrechnung der Hilflosenentschä- digung informiert wurden (vgl. Beschwerdeantwort des Beschwerde- gegners, S. 4, Ziff. 1.3.2). Dieser Mangel wird insbesondere nicht im Steuerveranlagungsverfahren, welches dem Prämienverbilligungsverfahren systembedingt vorausgeht (vgl. E. 2.3.1.1 vorne), behoben: So wird in den Steuererklärungsformula- ren in Ziff. 2.25 zwar nach der Art der steuerfreien Einkunft gefragt (vgl. act. III pag. 16/50), es fehlen im Formular jedoch jegliche Hinweise darauf, dass die entsprechenden Angaben Auswirkungen bei der Prüfung eines An- spruchs auf Prämienverbilligung haben können. Sodann trifft es zwar zu,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 24 dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern auf ihrer Website punktuell auf die hier diskutierte Problematik hinweist. Hierzu ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Konsultation der entsprechenden Seiten von einem Informationsbedarf der steuerpflichtigen Person abhängt, welcher im Steu- erveranlagungsverfahren – namentlich, wenn das Ausfüllen der Steuerer- klärung keine besonderen Fragen aufwirft – nicht ohne weiteres gegeben ist, so dass auch die Kenntnisnahme der entsprechenden Informationen zu den Hilflosenentschädigungen von Zufälligkeiten abhängt. Dies gilt umso mehr, als die massgeblichen Informationen nicht prominent verortet sind: So liegt der Schluss für einen – zumal rechtsunkundigen – Bezüger einer Hilflosenentschädigung alles andere als nahe, sachdienliche Hinweise un- ter der Rubrik "Einkommens- und Vermögenssteuern -> Art. 38 StG" der Informationsplattform "Taxinfo" (vgl. E. 5.5.2.1 vorne) erhältlich machen zu können, und dies umso weniger, als unter Art. 38 StG lediglich ein Link mit dem Titel "Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflege- versicherung" existiert, nicht dagegen ein solcher mit einem Hinweis betref- fend Hilflosenentschädigungen. Auch die Hinweise in den Wegleitungen (vgl. E. 5.5.2.2 vorne) genügen der Aufklärungspflicht nicht, setzt die Kenntnisnahme der entsprechenden Informationen doch voraus, dass zur Frage der nicht steuerbaren Einkünfte – wie eben erwogen – überhaupt ein Erläuterungs- und in der Folge ein Konsultationsbedarf besteht. Die Infor- mation selber steht sodann zwar am Beginn der Aufzählung zu den nicht steuerbaren Einkünften, ist jedoch abgesehen vom Hinweis auf die Website der Behindertenkonferenz graphisch nicht hervorgehoben. Ferner enthält zwar die Website der "Berner Informationsplattform für Men- schen mit Behinderungen" Participia Ausführungen zur Problematik der Prämienverbilligung bei gleichzeitigem Bezug einer Hilflosenentschädigung (vgl. E. 5.5.2.3 vorne). Ob die Übertragung der Informationspflicht an einen privaten Rechtsträger (vgl. -> Statuten), welcher für die Richtigkeit der Angaben keine Haftung übernimmt (vgl. -> Rechtliches), dem Grundsatz nach überhaupt genügen könnte, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich und der Beschwerdegeg- ner macht auch nicht geltend, dass Bezüger von Hilflosenentschädigungen seitens der Behörden adressatenbezogen auf die dort vorhandenen Infor- mationen hingewiesen werden. Schliesslich begründet auch der Umstand,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 25 dass der Beschwerdegegner auf seiner Website darüber informiere, was beim Bezug einer Hilflosenentschädigung unternommen werden müsse (vgl. E. 5.5.2.4 vorne), keine rechtsgenügliche Aufklärungs- und Informati- onspflicht, bestand doch für die Beschwerdeführenden unter den gegebe- nen Umständen mit einer Abklärung des Anspruchs von Amtes wegen (vgl. E. 5.3 vorne) gerade kein Anlass, entsprechende Informationen auf der Website des Beschwerdegegners einzuholen. 5.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdegegner seiner Aufklärungs- und Informationspflicht in Zusammenhang mit der Feststel- lung des Prämienverbilligungsanspruchs bei Bezügern von Hilflosenent- schädigungen ungenügend nachkommt bzw. in Bezug auf die Beschwerdeführenden nachgekommen ist, und die Ausgestaltung des Ver- fahrens insoweit auf eine Vereitelung des Anspruchs hinausläuft. Insbe- sondere hatten die (nicht zum Personenkreis von Art. 13 Abs. 2 KKVV gehörenden) Beschwerdeführenden aufgrund der Durchführung des Prä- mienverbilligungsverfahrens von Amtes wegen im Verbund mit dem Um- stand, hinsichtlich ihrer (gesetzlich und verordnungsmässig nicht vorgesehenen, jedoch vom Beschwerdegegner auferlegten) Mitwirkungs- pflicht nicht hinreichend aufgeklärt und informiert worden zu sein, keinen Grund zur Annahme, im Hinblick auf die Nichtaufrechnung der Hilflosen- entschädigung zum massgeblichen Reineinkommen einen Korrekturantrag einreichen zu müssen. Daraus darf den Beschwerdeführenden kein Nach- teil erwachsen (vgl. E. 4.2 vorne). Damit erweist sich der Beschwerdeent- scheid der Vorinstanz vom 29. August 2022, mit welchem der infolge Verwirkung (Art. 24 Abs. 3 EG KUMV) des Prämienverbilligungsanspruchs erfolgte Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners (Einsprachever- fügung vom 26. Mai 2021) geschützt wurde (act. III pag. 26 E. 2.2 und pag. 25 E. 3.3; act. III pag. 3 E. 9.1.2), als rechtswidrig. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass es sich bei der Prüfung des Prä- mienverbilligungsanspruchs um einen Akt der Massenverwaltung handelt (Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners, S. 3, Ziff. 1.3.1), ändert doch dies nichts an der Zielsetzung der Aufklärungs- und Informations- pflicht, wonach der Rechtsuchende in die Lage versetzt sein muss, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen entsprechende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 26 Rechtsfolge eintritt (vgl. E. 5.4 vorne). Ferner trifft es zwar zu, dass – wie die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 29. August 2022 mit Blick auf die von ihr postulierte sinngemässe Anwendung von Art. 24 Art. 3 EG KUMV geltend macht – die Prämienverbilligung zeitgerecht eine finanzielle Entlastung bieten solle (act. III pag. 26 E. 2.2): In der Tat wohnt diesen Leistungen eine gewisse "Umlage"-Funktion inne und sie gelangen daher zeitgleich dann zur Ausrichtung, wenn der entsprechende Bedarf besteht (vgl. auch Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Änderung des EG KUMV; Beilage 29 zum Tagblatt des Grossen Rates, November-Session 2006, S. 6 zu Art. 24 EG KUMV). Dies schliesst jedoch eine rückwirkende Zusprechung nicht aus. Wohl wird damit die grundsätzli- che Funktion der Deckung eines laufenden Bedarfs dann verlassen, wenn eine Nachzahlung über einen längeren Zeitraum hinweg zur Diskussion steht. Dem wird jedoch dadurch Rechnung getragen, als der Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Art. 26 EG KUMV innerhalb von drei Jahren seit seiner Entstehung verjährt. Schliesslich kann der Beschwerdeent- scheid der Vorinstanz auch nicht unter dem Blickwinkel von Art. 20 Abs. 2 VRPG (vgl. E. 5.1.2 vorne) geschützt werden, liegt doch keine Verweige- rung der Mitwirkung vor respektive gründet die nicht erfolgte Mitwirkung auf einer ungenügenden Aufklärungs- und Informationspflicht der Behörden. Demnach ist der Beschwerdegegner verpflichtet, auf das streitgegenständ- liche Leistungsbegehren (vgl. E. 1.2 vorne) auch insoweit einzutreten und dieses zu prüfen, als es (Bestand und/oder Höhe) der Anspruchsberechti- gung der Jahre 2018 und 2019 betrifft. 5.7 Was den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 an- belangt, war der entsprechende Antrag im Zeitpunkt der Einspracheverfü- gung vom 26. Mai 2021 (act. Ill pag. 1-9), welche den zeitlichen Überprüfungshorizont des hier angefochtenen Beschwerdeentscheids bil- dete, verfrüht. Denn Ansprüche auf Prämienverbilligung können nach Art. 24 Abs. 3 EG KUMV (in der bis 30. Juni 2021 gültigen Fassung) nur für das laufende Jahr gestellt werden. Dass die Vorinstanz das (vorläufige) Nicht- eintreten des Beschwerdegegners schützte, ist folglich nicht zu beanstan- den. Immerhin könnte in der Beschwerdeschrift, in welcher weiterhin ein Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, sinngemäss ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 27 neues diesbezügliches Gesuch erblickt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Sache an den Beschwerdegegner weiterzuleiten, damit er nunmehr auch den Anspruch auf Prämienverbilligung betreffend das Jahr 2022 prüft. 5.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 29. August 2022 ist, soweit damit dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführenden betreffend Prä- mienverbilligung für die Jahre 2018 und 2019 nicht entsprochen wurde, aufzuheben und die Akten sind an den Beschwerdegegner zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Soweit weiterge- hend, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 6.1.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Praxis des Verwaltungsgerichts gemäss Beschluss der eABK [erweiterte Abteilungs- konferenz] vom 7. März 2001). Die Beschwerdeführenden sind für die Kos- tenverlegung als im wesentlichen Punkt (rückwirkende Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung) obsiegend zu betrachten (vgl. BVR 2016 S. 231 E. 4.1), womit in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfah- renskosten zu erheben sind. 6.1.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gegenstandslos geworden und damit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 6.1.3 Die Sache wird zur Neuverlegung bzw. Festsetzung der Verfah- renskosten des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Dabei wird sie jedoch zu beachten haben, dass dem Beschwerdegegner keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG; HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 28 6.2 Trotz Obsiegens steht den nicht anwaltlich vertretenen Beschwer- deführenden keine Parteientschädigung zu. Zwar ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht umfangreich. Bei der vorliegenden Streitigkeit – Korrektur betreffend Aufrechnung der Hilflosenentschädigung zum Rei- neinkommen – handelt es sich jedoch um eine klar umrissene und von der Verwaltung dem Grundsatz nach von Anbeginn weg anerkannte Problema- tik. Der für die Interessenwahrung im vorliegenden Verfahren erforderliche respektive sachlich gebotene Aufwand überschritt deshalb nicht den Rah- men dessen, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise ne- benbei zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (HERZOG, a.a.O., Art. 104 N. 29). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Be- schwerdeentscheid vom 29. August 2022 der Direktion für Inneres und Justiz, soweit damit dem Leistungsbegehren betreffend Prämienverbilli- gung für die Jahre 2018 und 2019 nicht entsprochen wurde, aufgeho- ben und die Akten an den Beschwerdegegner zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 25. September 2022 wird zuständigkeitshalber an den Beschwerdegegner weitergeleitet, damit er den Anspruch auf Prämienverbilligung betreffend das Jahr 2022 prüft. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 29 5. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Verfahrenskosten des vorange- gangenen Verfahrens an die Direktion für Inneres und Justiz zurückge- wiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2022, KV/22/584, Seite 30
6. Zu eröffnen (R):
- A.________ und B.________
- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Rechtsamt
- Direktion für Inneres und Justiz
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.