Verfügung vom 26. August 2022
Sachverhalt
A.
A.a.
Mit Mitteilung vom 7. September 2006 wurden der … geborenen
A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) in Aner-
kennung des Geburtsgebrechens Ziffer 397 (kongenitale Paralysen und
Paresen in Form einer Armlähmung rechts) gemäss Anhang der Verord-
nung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR
831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021) Leistungen in Form
von medizinischen Massnahmen (Kosten für die Behandlung des Geburts-
gebrechens Ziffer 397 sowie ärztlich verordnete Behandlungsgeräte in ein-
facher und zweckmässiger Ausführung) zugesprochen (Akten der IV-Stelle
Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 7; 11). Dieser
Anspruch wurde am 20. Oktober 2016 bestätigt (act. II 31). Ferner gewähr-
te die IVB mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 (act. II 38) sowie 20. Sep-
tember 2018 (act. II 45) jeweils für die Dauer von zwei Jahren Leistungen in
Form von Physiotherapie.
A.b.
Im Dezember 2020 leitete die IVB eine weitere Überprüfung des zuletzt bis
Ende November 2020 gewährten Anspruchs auf Physiotherapie ein (act. II
48 f.). Sie zog medizinische Berichte bei und legte das Dossier Dr. med.
D.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztli-
cher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor (act. II 77). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (act. II 78) verneinte die IVB mit Verfügung vom
26. August 2022 (act. II 81) einen Anspruch auf Physiotherapie für die Zeit
ab 1. Oktober 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 3
B.
Dagegen liess die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern
B.________, diese vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe
vom 26. September 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 26. August 2022,
mit welcher das Verlängerungsgesuch für die Physiotherapie von
A.________ abgewiesen wurde und die Kostengutsprache vom 29. Sep-
tember 2018 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 aufgehoben wird, vollumfäng-
lich aufzuheben.
2.
Die IV-Stelle des Kantons Bern sei dazu zu verpflichten, das Verlänge-
rungsgesuch für die Physiotherapie von A.________ zu gewähren und die
damit verbundenen Kosten im Rahmen der Kostengutsprache vom 29. Sep-
tember 2018 und in bisher gewährtem Umfang zu bezahlen.
3.
Prozessuales Eventualbegehren: Es sei durch das Gericht im Sinne der
Verfahrensökonomie und der Prozessbeschleunigung ein medizinisches
Gutachten in Auftrag zu geben, um den Anspruch auf die Massnahme ab-
klären zu lassen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin einen
Bericht vom 24. Oktober 2022 von Prof. Dr. med. E.________, Fachärztin
für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie, Spital F.________, zu den Akten reichen (Akten der Beschwer-
deführerin [act. I] 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2022 beantragt die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie einen
Bericht von Dr. med. D.________ vom 13. Dezember 2022 sowie einen –
nach interner Zuweisung verfassten, gleichentags datierten und inhaltlich
gleich lautenden – Bericht des RAD-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
ins Recht (in den Gerichtsakten = act. II 89; 91).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. August 2022 (act. II 81). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen in Form von Physiotherapie über den 1. Okto- ber 2022 hinaus.
E. 1.3 Die medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsge- brechen können höchstens bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zugespro- chen werden (Art. 13 Abs. 1 IVG), wobei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung 16-jährig war. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 5
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG
(Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin-
sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. August 2022 (act. II 81). Darin
wird eine weitere Kostenübernahme für die bisher gewährte Physiotherapie
mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 verneint. Damit gelangt das seit 1. Januar
2022 geltende Recht zur Anwendung.
2.2
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll-
endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV
erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Liste nach
Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische
Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Diese Geburtsgebrechen
sind im Anhang der Verordnung vom 3. November 2021 des EDI über Ge-
burtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) aufgeführt (Art. 1 GgV-EDI).
2.3
2.3.1
Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung
von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Umfang der medizini-
schen Massnahmen und die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme
richten sich nach Art. 14 IVG. Nach dessen Abs. 1 umfassen die medizini-
schen Massnahmen
a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu-
lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchge-
führt werden von Ärztinnen oder Ärzten (Ziff. 1), Chiropraktorinnen oder
Chiropraktoren (Ziff. 2) oder Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag
einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder
eines Chiropraktors Leistungen erbringen (Ziff. 3);
b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 6
c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen
von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arznei-
mittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Ge-
genstände;
d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi-
nischen Rehabilitation;
e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen
Abteilung;
f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach
lit. c verordneten Arzneimitteln;
g. die medizinisch notwendigen Transportkosten.
2.3.2
Medizinische Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sein (sog. WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wis-
senschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krank-
heiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 14 Abs. 2 IVG). Wirksam ist eine medizinische Leistung, wenn sie objektiv
geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder
pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig
zu beeinflussen. Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behand-
lung voraus. Dabei gilt jene Anwendung als zweckmässig, welche gemes-
sen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken den
besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Zweckmäs-
sigkeit versteht sich demnach als angemessene Eignung im Einzelfall.
Schliesslich setzt die Wirtschaftlichkeit die Wirksamkeit und Zweckmässig-
keit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich in seinen Leis-
tungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der
Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (BGE 145
V 116 E. 3.2.1-3.2.3 S. 120; vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum KVG, HANS-ULRICH STAUFFER und BASILE CARDINAUX
[Hrsg.], 2. Aufl. 2018, Art. 32 N. 9).
2.4
Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Art.
13 IVG und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache fest-
gehalten (Art. 3 Abs. 4 IVV). Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 7
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl.
Entscheid des BGer vom 5. Juni 2023, 8C_109/2023, E. 4.2). Nach Art. 14
Abs. 4 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder
stationären medizinischen Behandlungen auf den Vorschlag des behan-
delnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen
Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu neh-
men.
3.
3.1
Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung
bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
26. August 2022 (act. II 81) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im
Wesentlichen wie folgt:
3.1.1
Dr. med. H.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,
diagnostizierte im Bericht vom 19. Juli 2006 bei der am 5. Juni 2006 gebo-
renen Beschwerdeführerin eine geburtstraumatische obere Plexusparese
rechts nach Massgabe von Ziffer 397 gemäss Anhang aGgV, und verord-
nete Physiotherapie (act. II 7), welche auch in den Folgejahren durchge-
führt wurde (act. II 16 S. 1; 33 S. 2; 37 S. 2).
3.1.2
Im Bericht vom 12. Juni 2017 (act. II 41) diagnostizierte Prof. Dr.
med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, einen Status nach geburts-
traumatischer Plexusparese rechts sowie einen kongenitalen Schiefhals mit
massivster Fibrose des Sternocleidomastoideus links. Unverändert sei die
Beschwerdeführerin ausserordentlich aktiv, gehe ca. alle zwei Wochen in
die Physiotherapie, gehe ins Handball, Ballett, treibe viel Sport. Subjektiv
sei die Beschwerdeführerin durch ihre Gebrechen nicht gestört, trotz
rechtsseitigem Befall sei sie Rechtshänderin, werfe auch beim Handball mit
der rechten Hand. Gegenüber der Vorkontrolle hätten sich keine Verände-
rungen eingestellt, nach wie vor beklage die Beschwerdeführerin eine Aus-
senrotationskontraktur/Limitierung der glenohumeralen Innenrotation, die
durch das Hervorstehen der Scapula gegenwärtig noch ausgezeichnet tole-
riert werde. Dennoch mache diese Tatsache die Fortsetzung der Physio-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 8
therapie notwendig, gegenwärtig noch im kleinen Rahmen (alle zwei Wo-
chen), was allenfalls bei Änderung ihrer sportlichen Aktivitäten ändern
könnte bzw. einer Steigerung bedürfte.
3.1.3
Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, RAD, hielt im
Bericht vom 18. September 2018 (act. II 44) fest, bei der Beschwerdeführe-
rin bestehe ein Restdefizit nach geburtstraumatischer oberer Armplexuslä-
sion rechts, die im Alltag gut kompensiert sei. Bei der Untersuchung
zeigten sich jedoch weiterhin noch Defizite im Schultergelenk rechts und
eine leichte Asymmetrie (S. 2). Aktuell sei die Weiterführung der Physiothe-
rapie im bisherigen Umfang (einmal alle zwei Wochen) medizinisch not-
wendig und sollte daher für einen Zeitraum von zwei Jahren genehmigt
werden. Danach seien ein aktueller Untersuchungsbefund sowie ein Be-
richt der Physiotherapie mit klar definierten neuen Zielen der Behandlung
und dem bisher erreichten Stand erforderlich, um dann neu entscheiden zu
können (S. 3).
3.1.4
Prof. Dr. med. E.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstruk-
tive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, hielt im Bericht vom
22. Dezember 2021 (act. II 71 S. 4 f.) fest, der nun bald 16-jährigen Be-
schwerdeführerin gehe es ausgezeichnet. Sie habe in der 6. Klasse mit
Handball spielen aufgehört und jetzt neuerdings aus Zeitgründen auch das
Ballett gestoppt. Sie möchte nächstes Jahr mit Korbball anfangen. Sie fühle
sich nicht eingeschränkt, könne alles was sie möchte mit ihrer rechten obe-
ren Extremität durchführen, einzig störe sie, v.a. kosmetisch, das Abstehen
der Scapula bei gewissen Bewegungen. Sie gehe sehr gerne einmal pro
Woche in die Physiotherapie. Es würden v.a. die Aussenrotation und die
Kraft verbessert (S. 4). In der Beurteilung hielt Prof. Dr. med. E.________
fest, es mache Sinn, die scapulastabilisierenden Muskeln wie den M.
rhomboideus, M. levator scapulae, M. serratus mit TENS zu kräftigen. Da-
neben wäre allenfalls auch der Übertritt in ein MTT oder in ein Fitness-
Studio für die Weiterführung der regelmässigen Übungen sinnvoll (S. 5).
3.1.5
Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 21. April
2022 (act. II 77) aus, die Weiterführung der Physiotherapie sei aus versi-
cherungsmedizinischer Sicht nicht indiziert. Ziel der Physiotherapie bei ei-
ner Plexusparese sei es, die normale Kraft und Beweglichkeit des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 9
betroffenen Armes herzustellen, die für eine normale und sichere Bewälti-
gung der gewöhnlichen Alltagsanforderungen notwendig seien. Patienten
mit einer Plexusparese könnten den betroffenen Arm meist nur begrenzt
belasten, da dieser meist kraftloser sei. Somit erfolge Physiotherapie, um
den damit verbundenen Einfluss auf die Leistungsdauer und Berufswahl zu
minimieren (S. 6). Bei der Beschwerdeführerin sei seit der Geburt bzw. seit
E. 15 Jahren Physiotherapie durchgeführt worden. Die Fähigkeiten bezüglich
Kraft, Beweglichkeit und Feinmotorik seien bereits seit 2017 in einer
überaus zufriedenstellenden Weise vorhanden und dokumentiert. Die Be-
schwerdeführerin treibe viel Sport, gehe zum Ballett und spiele Handball
und sei durch ihr Gebrechen nicht gestört. Sie sei Rechtshänderin (betrof-
fene Seite) und werfe beim Handball auch mit der rechten Hand. Der Kraft-
grad werde mit M5 angegeben. 2019 habe sich die rechte Schulter
praktisch symmetrisch bewegt und erreiche 180°, wobei sich der Scapulo-
humeralwinkel öffne. Aktuell bestehe ein flügelartiges Abstehen des Schul-
terblattes von 2cm bei bestimmten Bewegungen. Der Krankheitswert sei
begrenzt. Bei der Beschwerdeführerin würden zudem keine Schmerzen
oder Funktionseinbussen beschrieben (S. 7).
3.1.6
Prof. Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 24. Oktober 2022
(act. I 6 S. 1-3) fest, die Schwäche der rechten Schulter führe immer wieder
zu Fehlhaltungen und auch kompensatorischen Fehlbewegungen. Dies
müsse in der Physiotherapie immer wieder kontrolliert werden. Obwohl die
Beschwerdeführerin ein gutes Resultat nach kongenitaler Plexusparese
rechts habe, sei die Kontrolle der Haltungsschwäche des rechten Schulter-
gürtels extrem wichtig und sollte weitergeführt werden. Der M. serratus soll-
te weiterhin trainiert und die Übungen zu Hause im Heimprogramm
sicherlich alle zwei bis drei Wochen überprüft werden. Trotz gutem Resultat
habe die Beschwerdeführerin nach wie vor Beschwerden, v.a., wenn sie
ausdauernd arbeiten müsse und wenn die Haltungsschwäche sich be-
merkbar mache. Das Ziel der Physiotherapie bei einer Plexusparese sei es
nicht, eine normale Kraft und Beweglichkeit des Armes herzustellen, son-
dern mit den vorhandenen Schwächen den Arm und die Schulter optimal
einsetzen zu können. Dies benötige regelmässige Kontrollen in der Physio-
therapie, damit die Haltungsschulung bis ins frühe Erwachsenenalter ge-
währt sei (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 10
3.1.7
In den (separat verfassten) Stellungnahmen vom 13. Dezember
2022 (act. II 89; 91) hielten die RAD-Ärzte Dres. med. D.________ und
G.________ fest, seit der neurologischen RAD-Stellungnahme von 2018
habe sich die Situation weiter gebessert. Die Beschwerdeführerin könne
von der Durchführung weiterer Physiotherapie nicht mehr profitieren, nach-
dem sie bereits seit einiger Zeit gesundheitlich bestmöglich wiederherge-
stellt sei. Der Sport, den sie betreibe, sei die Prophylaxe vor einer
Verschlechterung. Prophylaktisch mit Physiotherapie weiter zu behandeln
sei in der gegebenen Situation überflüssig. Eine Verschlechterung der das
Geburtsgebrechen betreffenden Situation sei zwar bei Sistieren der Physio-
therapie denkbar, aber bei Aufrechterhaltung des Aktivitätenniveaus der
Beschwerdeführerin unwahrscheinlich. Die WZW-Kriterien seien in der ge-
genwärtigen Situation somit für weitere Verordnungen nicht erfüllt. Sollte es
zu einer relevanten Verschlechterung kommen, so wäre gänzlich unpro-
blematisch eine Wiederaufnahme der Behandlung möglich. Dass die Be-
schwerdeführerin ihren Hobbys nicht mehr werde nachgehen können, sei in
keiner Weise zu erwarten. Auch die Argumentation der Fortführung von
Therapie unter dem Aspekt der Verschlechterungsprophylaxe führe nicht
zur Erfüllung der WZW-Kriterien (act. II 89 S. 9; 91 S. 2 f.).
3.2
3.2.1
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2.2
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 11
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2.3
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV
Nr. 3 S. 8 E. 3.2).
Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi-
cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44
ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger
Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter-
nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142
V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469;
SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3).
3.2.4
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli-
che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte
und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S.
134 E. 4.3).
3.3
Die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom
21. April 2022 (act. II 77) sowie die Berichte der RAD-Ärzte Dres. med.
D.________ und G.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 89; 91) erfül-
len die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 12
(vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringen vollen Beweis. Dabei schadet es nicht,
dass es sich um Aktenberichte handelt, konnten die RAD-Ärzte ihre Stel-
lungnahmen doch auf einen lückenlos und zeitnah erhobenen sowie unbe-
strittenen Befund abstellen (vgl. E. 3.1 vorne). Dem beschwerdeweise
gestellten Eventualbegehren (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) zur Veran-
lassung einer Gerichtsexpertise ist folglich nicht stattzugeben, zumal – wie
zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.4.2 hinten) – auch die Berichte der behan-
delnden Ärztin Prof. Dr. med. E.________ keine auch nur geringen Zweifel
am Beweiswert der RAD-ärztlichen Stellungnahmen wecken (vgl. E. 3.2.3
vorne).
3.4
3.4.1
In ihrer Einschätzung bestätigten die RAD-Ärzte zwar dem Grund-
satz nach das Vorliegen eines leistungsberechtigten Geburtsgebrechens
gemäss Ziffer 397 Anhang GgV-EDI (Angeborene Paralysen und Paresen;
vgl. E. 2.2 vorne), hielten jedoch fest, dass das Ziel der Physiotherapie, die
Beweglichkeit und Funktion des rechten Armes zu erhalten, erreicht sei und
demzufolge die WZW-Kriterien für die Gewährung weiterer Physiotherapie
nicht mehr erfüllt seien (act. II 89 S. 9; 91 S. 2).
3.4.2
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:
Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Schreiben
vom 20. September 2018 als Ziel der Physiotherapie die Behandlung der
Restsymptome bezüglich dem rechten Schultergelenk und der leichten
Asymmetrie formulierte (act. II 45), dies basierend auf der Verordnung zur
Kinderphysiotherapie vom 3. bzw. 14. September 2018 (act. II 46 S. 4),
wonach das Ziel der Behandlung die Verbesserung der Gelenks- sowie
Muskulaturfunktion sei. Wie der RAD-Arzt Dr. med. D.________ schon im
Bericht vom 21. April 2022 (act. II 77 S. 7) mit Blick auf die Aktenlage zu-
treffend festhielt, sind die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bezüglich
Kraft, Beweglichkeit und Feinmotorik bereits seit 2017 in einer "überaus
zufriedenstellenden Weise vorhanden und dokumentiert". Tatsächlich be-
richtete Prof. Dr. med. I.________ am 12. Juni 2017, dass die Beschwerde-
führerin ausserordentlich aktiv sei und viel Sport (wie Handball und Ballet)
treibe, sich durch ihre Gebrechen nicht gestört fühle, trotz rechtsseitigem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 13
Befall Rechtshänderin sei und auch beim Handball mit der rechten Hand
werfe (act. II 41). An diesem in den weiteren Berichten der behandelnden
Ärzte so oder ähnlich wiederholt geschilderten Zustand mit insbesondere
fehlenden Schmerzen und fehlendem Funktionsverlust der vom Geburts-
gebrechen betroffenen Gliedmassen hat sich im Verlauf bis zur angefoch-
tenen Verfügung 26. August 2022 nichts Wesentliches geändert (act. II 71
S. 4 f). Erst danach respektive im Bericht vom 24. Oktober 2022 (act. I 6 S.
1-3) hielt Prof. Dr. med. E.________ fest, die Schwäche der rechten Schul-
ter führe immer wieder zu Fehlhaltungen und auch kompensatorischen
Fehlbewegungen und die Beschwerdeführerin klage über Beschwerden,
wenn sie ausdauernd arbeiten müsse und wenn sich die Haltungs-
schwäche bemerkbar mache. Wie jedoch aus dem nämlichen Bericht eben-
falls hervorgeht, haben sich die Befunde im Vergleich zum Bericht von Prof.
Dr. med. E.________ vom 22. Dezember 2021 (act. II 71 S. 4 f.) nicht we-
sentlich verschlechtert, womit die Beschwerdeführerin mit den RAD-Ärzten
auch weiterhin als "gesundheitlich bestmöglich wiederherstellt" (act. II 89 S.
9; 91 S. 2) zu betrachten, mithin das Behandlungsziel erreicht ist. Dies
räumt denn auch Prof. Dr. med. E.________ letztlich selber ein, wenn sie
von einem guten Resultat spricht, das die Beschwerdeführerin aufweise
(act. I 6 S. 2).
Soweit sie dennoch die Fortsetzung von Physiotherapie als notwendig er-
achtet, ist zu beachten, dass mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen
IV-Revision (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) die Harmonisierung
von IV und obligatorischer Krankenpflegeversicherung (OKP) konkretisiert
wurde und die medizinischen Massnahmen der IV fortan dieselben Voraus-
setzungen erfüllen müssen wie die Leistungen im Bereich der OKP (Bot-
schaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV]; BBl 2017 2651). Letztere
sollen in erster Linie der Krankheitsbehandlung im Sinne einer Wiederher-
stellung oder Verbesserung der geschädigten Gesundheit oder vor der Ab-
wendung einer konkret drohenden Verschlechterung derselben bewahren
(vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit,
SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 515 Rz. 356). Für die Gewährung von pro-
phylaktischen Massnahmen bildet Art. 12 ff. der Verordnung des EDI vom
29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpfle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 14
geversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung,
KLV;
SR
832.112.31) keine Grundlage. Die Physiotherapie wird dort nicht unter den
vergütungspflichten Kosten für präventive medizinische Massnahmen auf-
geführt. Ebenso wenig hat die IV (grundsätzlich) dafür aufzukommen (vgl.
MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
4. Aufl. 2022, S. 167 f., Rz. 7).
Nach der Darstellung von Prof. Dr. med. E.________ soll die Physiothera-
pie die Durchführung regelmässiger Kontrollen der Haltung bezwecken
(act. I 6 S. 2). Aufgrund dieses Berichts ist nicht überwiegend wahrschein-
lich erstellt, dass ohne die beantragten Massnahmen mit einer gesundheit-
lichen Verschlechterung konkret zu rechnen wäre. Vielmehr legten die
RAD-Ärzte Dres. med. G.________ und D.________ überzeugend dar,
dass der von der Beschwerdeführerin betriebene Sport als hinreichende
Prophylaxe vor einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des diene (act. II 89 S. 9; 91 S. 2). Hinzu kommt, dass die im Verfügungs-
zeitpunkt bereits gut 16-jährige Beschwerdeführerin während 15 Jahren in
physiotherapeutischer Behandlung stand und demzufolge im Hinblick auf
die für den Erhalt der Funktionalität der rechten Schulter und des rechten
Arms erforderlichen Vorkehren bestens instruiert sein dürfte. Somit handelt
es sich bei der beantragten Fortsetzung der Physiotherapie um eine pro-
phylaktische Massnahme (act. II 89 S. 9; 91 S. 3).
Demnach erweist sich eine weitere Gewährung von Physiotherapie als
nicht mehr zweckmässig und damit auch nicht mehr als wirtschaftlich im
Sinne von Art. 14 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.3.2 vorne).
3.5
Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass die
Voraussetzungen für eine (weitere) Gewährung von Physiotherapie auch
unter dem Blickwinkel von Art. 12 IVG (Anspruch auf medizinische Mass-
nahmen zur Eingliederung) nicht erfüllt sind, zumal keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass damit die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und
wesentlich verbessert oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beein-
trächtigung bewahrt würde (Abs. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 15
Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Ver-
gütung der entsprechenden Kosten für die Zeit ab 1. Oktober 2022 verneint
(act. II 81).
3.6
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 26. Au-
gust 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei
diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe zu entnehmen.
4.2
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Um-
kehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung.
Die
obsiegende
Beschwerdegegnerin
hat
als
Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 16
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.
Dispositiv
- Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 26. August 2022, mit welcher das Verlängerungsgesuch für die Physiotherapie von A.________ abgewiesen wurde und die Kostengutsprache vom 29. Sep- tember 2018 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 aufgehoben wird, vollumfäng- lich aufzuheben.
- Die IV-Stelle des Kantons Bern sei dazu zu verpflichten, das Verlänge- rungsgesuch für die Physiotherapie von A.________ zu gewähren und die damit verbundenen Kosten im Rahmen der Kostengutsprache vom 29. Sep- tember 2018 und in bisher gewährtem Umfang zu bezahlen.
- Prozessuales Eventualbegehren: Es sei durch das Gericht im Sinne der Verfahrensökonomie und der Prozessbeschleunigung ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, um den Anspruch auf die Massnahme ab- klären zu lassen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht vom 24. Oktober 2022 von Prof. Dr. med. E.________, Fachärztin für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Spital F.________, zu den Akten reichen (Akten der Beschwer- deführerin [act. I] 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2022 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie einen Bericht von Dr. med. D.________ vom 13. Dezember 2022 sowie einen – nach interner Zuweisung verfassten, gleichentags datierten und inhaltlich gleich lautenden – Bericht des RAD-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ins Recht (in den Gerichtsakten = act. II 89; 91). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. August 2022 (act. II 81). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen in Form von Physiotherapie über den 1. Okto- ber 2022 hinaus. 1.3 Die medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsge- brechen können höchstens bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zugespro- chen werden (Art. 13 Abs. 1 IVG), wobei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung 16-jährig war. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 5
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. August 2022 (act. II 81). Darin wird eine weitere Kostenübernahme für die bisher gewährte Physiotherapie mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 verneint. Damit gelangt das seit 1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung. 2.2 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll- endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Diese Geburtsgebrechen sind im Anhang der Verordnung vom 3. November 2021 des EDI über Ge- burtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) aufgeführt (Art. 1 GgV-EDI). 2.3 2.3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
- Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Umfang der medizini- schen Massnahmen und die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme richten sich nach Art. 14 IVG. Nach dessen Abs. 1 umfassen die medizini- schen Massnahmen a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu- lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchge- führt werden von Ärztinnen oder Ärzten (Ziff. 1), Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren (Ziff. 2) oder Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen (Ziff. 3); b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 6 c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arznei- mittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Ge- genstände; d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi- nischen Rehabilitation; e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach lit. c verordneten Arzneimitteln; g. die medizinisch notwendigen Transportkosten. 2.3.2 Medizinische Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (sog. WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wis- senschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krank- heiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Wirksam ist eine medizinische Leistung, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen. Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behand- lung voraus. Dabei gilt jene Anwendung als zweckmässig, welche gemes- sen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Zweckmäs- sigkeit versteht sich demnach als angemessene Eignung im Einzelfall. Schliesslich setzt die Wirtschaftlichkeit die Wirksamkeit und Zweckmässig- keit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich in seinen Leis- tungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (BGE 145 V 116 E. 3.2.1-3.2.3 S. 120; vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, HANS-ULRICH STAUFFER und BASILE CARDINAUX [Hrsg.], 2. Aufl. 2018, Art. 32 N. 9). 2.4 Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Art. 13 IVG und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache fest- gehalten (Art. 3 Abs. 4 IVV). Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 7 bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl. Entscheid des BGer vom 5. Juni 2023, 8C_109/2023, E. 4.2). Nach Art. 14 Abs. 4 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen auf den Vorschlag des behan- delnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu neh- men.
- 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
- August 2022 (act. II 81) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Dr. med. H.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 19. Juli 2006 bei der am 5. Juni 2006 gebo- renen Beschwerdeführerin eine geburtstraumatische obere Plexusparese rechts nach Massgabe von Ziffer 397 gemäss Anhang aGgV, und verord- nete Physiotherapie (act. II 7), welche auch in den Folgejahren durchge- führt wurde (act. II 16 S. 1; 33 S. 2; 37 S. 2). 3.1.2 Im Bericht vom 12. Juni 2017 (act. II 41) diagnostizierte Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, einen Status nach geburts- traumatischer Plexusparese rechts sowie einen kongenitalen Schiefhals mit massivster Fibrose des Sternocleidomastoideus links. Unverändert sei die Beschwerdeführerin ausserordentlich aktiv, gehe ca. alle zwei Wochen in die Physiotherapie, gehe ins Handball, Ballett, treibe viel Sport. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin durch ihre Gebrechen nicht gestört, trotz rechtsseitigem Befall sei sie Rechtshänderin, werfe auch beim Handball mit der rechten Hand. Gegenüber der Vorkontrolle hätten sich keine Verände- rungen eingestellt, nach wie vor beklage die Beschwerdeführerin eine Aus- senrotationskontraktur/Limitierung der glenohumeralen Innenrotation, die durch das Hervorstehen der Scapula gegenwärtig noch ausgezeichnet tole- riert werde. Dennoch mache diese Tatsache die Fortsetzung der Physio- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 8 therapie notwendig, gegenwärtig noch im kleinen Rahmen (alle zwei Wo- chen), was allenfalls bei Änderung ihrer sportlichen Aktivitäten ändern könnte bzw. einer Steigerung bedürfte. 3.1.3 Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, RAD, hielt im Bericht vom 18. September 2018 (act. II 44) fest, bei der Beschwerdeführe- rin bestehe ein Restdefizit nach geburtstraumatischer oberer Armplexuslä- sion rechts, die im Alltag gut kompensiert sei. Bei der Untersuchung zeigten sich jedoch weiterhin noch Defizite im Schultergelenk rechts und eine leichte Asymmetrie (S. 2). Aktuell sei die Weiterführung der Physiothe- rapie im bisherigen Umfang (einmal alle zwei Wochen) medizinisch not- wendig und sollte daher für einen Zeitraum von zwei Jahren genehmigt werden. Danach seien ein aktueller Untersuchungsbefund sowie ein Be- richt der Physiotherapie mit klar definierten neuen Zielen der Behandlung und dem bisher erreichten Stand erforderlich, um dann neu entscheiden zu können (S. 3). 3.1.4 Prof. Dr. med. E.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstruk- tive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, hielt im Bericht vom
- Dezember 2021 (act. II 71 S. 4 f.) fest, der nun bald 16-jährigen Be- schwerdeführerin gehe es ausgezeichnet. Sie habe in der 6. Klasse mit Handball spielen aufgehört und jetzt neuerdings aus Zeitgründen auch das Ballett gestoppt. Sie möchte nächstes Jahr mit Korbball anfangen. Sie fühle sich nicht eingeschränkt, könne alles was sie möchte mit ihrer rechten obe- ren Extremität durchführen, einzig störe sie, v.a. kosmetisch, das Abstehen der Scapula bei gewissen Bewegungen. Sie gehe sehr gerne einmal pro Woche in die Physiotherapie. Es würden v.a. die Aussenrotation und die Kraft verbessert (S. 4). In der Beurteilung hielt Prof. Dr. med. E.________ fest, es mache Sinn, die scapulastabilisierenden Muskeln wie den M. rhomboideus, M. levator scapulae, M. serratus mit TENS zu kräftigen. Da- neben wäre allenfalls auch der Übertritt in ein MTT oder in ein Fitness- Studio für die Weiterführung der regelmässigen Übungen sinnvoll (S. 5). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 21. April 2022 (act. II 77) aus, die Weiterführung der Physiotherapie sei aus versi- cherungsmedizinischer Sicht nicht indiziert. Ziel der Physiotherapie bei ei- ner Plexusparese sei es, die normale Kraft und Beweglichkeit des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 9 betroffenen Armes herzustellen, die für eine normale und sichere Bewälti- gung der gewöhnlichen Alltagsanforderungen notwendig seien. Patienten mit einer Plexusparese könnten den betroffenen Arm meist nur begrenzt belasten, da dieser meist kraftloser sei. Somit erfolge Physiotherapie, um den damit verbundenen Einfluss auf die Leistungsdauer und Berufswahl zu minimieren (S. 6). Bei der Beschwerdeführerin sei seit der Geburt bzw. seit 15 Jahren Physiotherapie durchgeführt worden. Die Fähigkeiten bezüglich Kraft, Beweglichkeit und Feinmotorik seien bereits seit 2017 in einer überaus zufriedenstellenden Weise vorhanden und dokumentiert. Die Be- schwerdeführerin treibe viel Sport, gehe zum Ballett und spiele Handball und sei durch ihr Gebrechen nicht gestört. Sie sei Rechtshänderin (betrof- fene Seite) und werfe beim Handball auch mit der rechten Hand. Der Kraft- grad werde mit M5 angegeben. 2019 habe sich die rechte Schulter praktisch symmetrisch bewegt und erreiche 180°, wobei sich der Scapulo- humeralwinkel öffne. Aktuell bestehe ein flügelartiges Abstehen des Schul- terblattes von 2cm bei bestimmten Bewegungen. Der Krankheitswert sei begrenzt. Bei der Beschwerdeführerin würden zudem keine Schmerzen oder Funktionseinbussen beschrieben (S. 7). 3.1.6 Prof. Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 24. Oktober 2022 (act. I 6 S. 1-3) fest, die Schwäche der rechten Schulter führe immer wieder zu Fehlhaltungen und auch kompensatorischen Fehlbewegungen. Dies müsse in der Physiotherapie immer wieder kontrolliert werden. Obwohl die Beschwerdeführerin ein gutes Resultat nach kongenitaler Plexusparese rechts habe, sei die Kontrolle der Haltungsschwäche des rechten Schulter- gürtels extrem wichtig und sollte weitergeführt werden. Der M. serratus soll- te weiterhin trainiert und die Übungen zu Hause im Heimprogramm sicherlich alle zwei bis drei Wochen überprüft werden. Trotz gutem Resultat habe die Beschwerdeführerin nach wie vor Beschwerden, v.a., wenn sie ausdauernd arbeiten müsse und wenn die Haltungsschwäche sich be- merkbar mache. Das Ziel der Physiotherapie bei einer Plexusparese sei es nicht, eine normale Kraft und Beweglichkeit des Armes herzustellen, son- dern mit den vorhandenen Schwächen den Arm und die Schulter optimal einsetzen zu können. Dies benötige regelmässige Kontrollen in der Physio- therapie, damit die Haltungsschulung bis ins frühe Erwachsenenalter ge- währt sei (S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 10 3.1.7 In den (separat verfassten) Stellungnahmen vom 13. Dezember 2022 (act. II 89; 91) hielten die RAD-Ärzte Dres. med. D.________ und G.________ fest, seit der neurologischen RAD-Stellungnahme von 2018 habe sich die Situation weiter gebessert. Die Beschwerdeführerin könne von der Durchführung weiterer Physiotherapie nicht mehr profitieren, nach- dem sie bereits seit einiger Zeit gesundheitlich bestmöglich wiederherge- stellt sei. Der Sport, den sie betreibe, sei die Prophylaxe vor einer Verschlechterung. Prophylaktisch mit Physiotherapie weiter zu behandeln sei in der gegebenen Situation überflüssig. Eine Verschlechterung der das Geburtsgebrechen betreffenden Situation sei zwar bei Sistieren der Physio- therapie denkbar, aber bei Aufrechterhaltung des Aktivitätenniveaus der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich. Die WZW-Kriterien seien in der ge- genwärtigen Situation somit für weitere Verordnungen nicht erfüllt. Sollte es zu einer relevanten Verschlechterung kommen, so wäre gänzlich unpro- blematisch eine Wiederaufnahme der Behandlung möglich. Dass die Be- schwerdeführerin ihren Hobbys nicht mehr werde nachgehen können, sei in keiner Weise zu erwarten. Auch die Argumentation der Fortführung von Therapie unter dem Aspekt der Verschlechterungsprophylaxe führe nicht zur Erfüllung der WZW-Kriterien (act. II 89 S. 9; 91 S. 2 f.). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 11 Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.2.4 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom
- April 2022 (act. II 77) sowie die Berichte der RAD-Ärzte Dres. med. D.________ und G.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 89; 91) erfül- len die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 12 (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringen vollen Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich um Aktenberichte handelt, konnten die RAD-Ärzte ihre Stel- lungnahmen doch auf einen lückenlos und zeitnah erhobenen sowie unbe- strittenen Befund abstellen (vgl. E. 3.1 vorne). Dem beschwerdeweise gestellten Eventualbegehren (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) zur Veran- lassung einer Gerichtsexpertise ist folglich nicht stattzugeben, zumal – wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.4.2 hinten) – auch die Berichte der behan- delnden Ärztin Prof. Dr. med. E.________ keine auch nur geringen Zweifel am Beweiswert der RAD-ärztlichen Stellungnahmen wecken (vgl. E. 3.2.3 vorne). 3.4 3.4.1 In ihrer Einschätzung bestätigten die RAD-Ärzte zwar dem Grund- satz nach das Vorliegen eines leistungsberechtigten Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 397 Anhang GgV-EDI (Angeborene Paralysen und Paresen; vgl. E. 2.2 vorne), hielten jedoch fest, dass das Ziel der Physiotherapie, die Beweglichkeit und Funktion des rechten Armes zu erhalten, erreicht sei und demzufolge die WZW-Kriterien für die Gewährung weiterer Physiotherapie nicht mehr erfüllt seien (act. II 89 S. 9; 91 S. 2). 3.4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Schreiben vom 20. September 2018 als Ziel der Physiotherapie die Behandlung der Restsymptome bezüglich dem rechten Schultergelenk und der leichten Asymmetrie formulierte (act. II 45), dies basierend auf der Verordnung zur Kinderphysiotherapie vom 3. bzw. 14. September 2018 (act. II 46 S. 4), wonach das Ziel der Behandlung die Verbesserung der Gelenks- sowie Muskulaturfunktion sei. Wie der RAD-Arzt Dr. med. D.________ schon im Bericht vom 21. April 2022 (act. II 77 S. 7) mit Blick auf die Aktenlage zu- treffend festhielt, sind die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bezüglich Kraft, Beweglichkeit und Feinmotorik bereits seit 2017 in einer "überaus zufriedenstellenden Weise vorhanden und dokumentiert". Tatsächlich be- richtete Prof. Dr. med. I.________ am 12. Juni 2017, dass die Beschwerde- führerin ausserordentlich aktiv sei und viel Sport (wie Handball und Ballet) treibe, sich durch ihre Gebrechen nicht gestört fühle, trotz rechtsseitigem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 13 Befall Rechtshänderin sei und auch beim Handball mit der rechten Hand werfe (act. II 41). An diesem in den weiteren Berichten der behandelnden Ärzte so oder ähnlich wiederholt geschilderten Zustand mit insbesondere fehlenden Schmerzen und fehlendem Funktionsverlust der vom Geburts- gebrechen betroffenen Gliedmassen hat sich im Verlauf bis zur angefoch- tenen Verfügung 26. August 2022 nichts Wesentliches geändert (act. II 71 S. 4 f). Erst danach respektive im Bericht vom 24. Oktober 2022 (act. I 6 S. 1-3) hielt Prof. Dr. med. E.________ fest, die Schwäche der rechten Schul- ter führe immer wieder zu Fehlhaltungen und auch kompensatorischen Fehlbewegungen und die Beschwerdeführerin klage über Beschwerden, wenn sie ausdauernd arbeiten müsse und wenn sich die Haltungs- schwäche bemerkbar mache. Wie jedoch aus dem nämlichen Bericht eben- falls hervorgeht, haben sich die Befunde im Vergleich zum Bericht von Prof. Dr. med. E.________ vom 22. Dezember 2021 (act. II 71 S. 4 f.) nicht we- sentlich verschlechtert, womit die Beschwerdeführerin mit den RAD-Ärzten auch weiterhin als "gesundheitlich bestmöglich wiederherstellt" (act. II 89 S. 9; 91 S. 2) zu betrachten, mithin das Behandlungsziel erreicht ist. Dies räumt denn auch Prof. Dr. med. E.________ letztlich selber ein, wenn sie von einem guten Resultat spricht, das die Beschwerdeführerin aufweise (act. I 6 S. 2). Soweit sie dennoch die Fortsetzung von Physiotherapie als notwendig er- achtet, ist zu beachten, dass mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen IV-Revision (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) die Harmonisierung von IV und obligatorischer Krankenpflegeversicherung (OKP) konkretisiert wurde und die medizinischen Massnahmen der IV fortan dieselben Voraus- setzungen erfüllen müssen wie die Leistungen im Bereich der OKP (Bot- schaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV]; BBl 2017 2651). Letztere sollen in erster Linie der Krankheitsbehandlung im Sinne einer Wiederher- stellung oder Verbesserung der geschädigten Gesundheit oder vor der Ab- wendung einer konkret drohenden Verschlechterung derselben bewahren (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 515 Rz. 356). Für die Gewährung von pro- phylaktischen Massnahmen bildet Art. 12 ff. der Verordnung des EDI vom
- September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpfle- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 14 geversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) keine Grundlage. Die Physiotherapie wird dort nicht unter den vergütungspflichten Kosten für präventive medizinische Massnahmen auf- geführt. Ebenso wenig hat die IV (grundsätzlich) dafür aufzukommen (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
- Aufl. 2022, S. 167 f., Rz. 7). Nach der Darstellung von Prof. Dr. med. E.________ soll die Physiothera- pie die Durchführung regelmässiger Kontrollen der Haltung bezwecken (act. I 6 S. 2). Aufgrund dieses Berichts ist nicht überwiegend wahrschein- lich erstellt, dass ohne die beantragten Massnahmen mit einer gesundheit- lichen Verschlechterung konkret zu rechnen wäre. Vielmehr legten die RAD-Ärzte Dres. med. G.________ und D.________ überzeugend dar, dass der von der Beschwerdeführerin betriebene Sport als hinreichende Prophylaxe vor einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustan- des diene (act. II 89 S. 9; 91 S. 2). Hinzu kommt, dass die im Verfügungs- zeitpunkt bereits gut 16-jährige Beschwerdeführerin während 15 Jahren in physiotherapeutischer Behandlung stand und demzufolge im Hinblick auf die für den Erhalt der Funktionalität der rechten Schulter und des rechten Arms erforderlichen Vorkehren bestens instruiert sein dürfte. Somit handelt es sich bei der beantragten Fortsetzung der Physiotherapie um eine pro- phylaktische Massnahme (act. II 89 S. 9; 91 S. 3). Demnach erweist sich eine weitere Gewährung von Physiotherapie als nicht mehr zweckmässig und damit auch nicht mehr als wirtschaftlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass die Voraussetzungen für eine (weitere) Gewährung von Physiotherapie auch unter dem Blickwinkel von Art. 12 IVG (Anspruch auf medizinische Mass- nahmen zur Eingliederung) nicht erfüllt sind, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass damit die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich verbessert oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beein- trächtigung bewahrt würde (Abs. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 15 Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Ver- gütung der entsprechenden Kosten für die Zeit ab 1. Oktober 2022 verneint (act. II 81). 3.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 26. Au- gust 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Um- kehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 16
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 579 IV
MAK/GET/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 27. November 2023
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiber Germann
A.________
gesetzlich vertreten durch B.________
vertreten durch Rechtsanwalt C.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 26. August 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a.
Mit Mitteilung vom 7. September 2006 wurden der … geborenen
A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) in Aner-
kennung des Geburtsgebrechens Ziffer 397 (kongenitale Paralysen und
Paresen in Form einer Armlähmung rechts) gemäss Anhang der Verord-
nung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR
831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021) Leistungen in Form
von medizinischen Massnahmen (Kosten für die Behandlung des Geburts-
gebrechens Ziffer 397 sowie ärztlich verordnete Behandlungsgeräte in ein-
facher und zweckmässiger Ausführung) zugesprochen (Akten der IV-Stelle
Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 7; 11). Dieser
Anspruch wurde am 20. Oktober 2016 bestätigt (act. II 31). Ferner gewähr-
te die IVB mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 (act. II 38) sowie 20. Sep-
tember 2018 (act. II 45) jeweils für die Dauer von zwei Jahren Leistungen in
Form von Physiotherapie.
A.b.
Im Dezember 2020 leitete die IVB eine weitere Überprüfung des zuletzt bis
Ende November 2020 gewährten Anspruchs auf Physiotherapie ein (act. II
48 f.). Sie zog medizinische Berichte bei und legte das Dossier Dr. med.
D.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztli-
cher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor (act. II 77). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (act. II 78) verneinte die IVB mit Verfügung vom
26. August 2022 (act. II 81) einen Anspruch auf Physiotherapie für die Zeit
ab 1. Oktober 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 3
B.
Dagegen liess die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern
B.________, diese vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe
vom 26. September 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 26. August 2022,
mit welcher das Verlängerungsgesuch für die Physiotherapie von
A.________ abgewiesen wurde und die Kostengutsprache vom 29. Sep-
tember 2018 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 aufgehoben wird, vollumfäng-
lich aufzuheben.
2.
Die IV-Stelle des Kantons Bern sei dazu zu verpflichten, das Verlänge-
rungsgesuch für die Physiotherapie von A.________ zu gewähren und die
damit verbundenen Kosten im Rahmen der Kostengutsprache vom 29. Sep-
tember 2018 und in bisher gewährtem Umfang zu bezahlen.
3.
Prozessuales Eventualbegehren: Es sei durch das Gericht im Sinne der
Verfahrensökonomie und der Prozessbeschleunigung ein medizinisches
Gutachten in Auftrag zu geben, um den Anspruch auf die Massnahme ab-
klären zu lassen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin einen
Bericht vom 24. Oktober 2022 von Prof. Dr. med. E.________, Fachärztin
für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie, Spital F.________, zu den Akten reichen (Akten der Beschwer-
deführerin [act. I] 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2022 beantragt die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie einen
Bericht von Dr. med. D.________ vom 13. Dezember 2022 sowie einen –
nach interner Zuweisung verfassten, gleichentags datierten und inhaltlich
gleich lautenden – Bericht des RAD-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
ins Recht (in den Gerichtsakten = act. II 89; 91).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 4
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. August 2022 (act.
II 81). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
medizinische Massnahmen in Form von Physiotherapie über den 1. Okto-
ber 2022 hinaus.
1.3
Die medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsge-
brechen können höchstens bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zugespro-
chen werden (Art. 13 Abs. 1 IVG), wobei die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Verfügung 16-jährig war. Der Streitwert liegt somit unter
Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 5
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG
(Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin-
sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. August 2022 (act. II 81). Darin
wird eine weitere Kostenübernahme für die bisher gewährte Physiotherapie
mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 verneint. Damit gelangt das seit 1. Januar
2022 geltende Recht zur Anwendung.
2.2
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll-
endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV
erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Liste nach
Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische
Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Diese Geburtsgebrechen
sind im Anhang der Verordnung vom 3. November 2021 des EDI über Ge-
burtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) aufgeführt (Art. 1 GgV-EDI).
2.3
2.3.1
Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung
von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Umfang der medizini-
schen Massnahmen und die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme
richten sich nach Art. 14 IVG. Nach dessen Abs. 1 umfassen die medizini-
schen Massnahmen
a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu-
lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchge-
führt werden von Ärztinnen oder Ärzten (Ziff. 1), Chiropraktorinnen oder
Chiropraktoren (Ziff. 2) oder Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag
einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder
eines Chiropraktors Leistungen erbringen (Ziff. 3);
b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 6
c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen
von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arznei-
mittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Ge-
genstände;
d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi-
nischen Rehabilitation;
e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen
Abteilung;
f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach
lit. c verordneten Arzneimitteln;
g. die medizinisch notwendigen Transportkosten.
2.3.2
Medizinische Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sein (sog. WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wis-
senschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krank-
heiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art.
14 Abs. 2 IVG). Wirksam ist eine medizinische Leistung, wenn sie objektiv
geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder
pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig
zu beeinflussen. Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behand-
lung voraus. Dabei gilt jene Anwendung als zweckmässig, welche gemes-
sen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken den
besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Zweckmäs-
sigkeit versteht sich demnach als angemessene Eignung im Einzelfall.
Schliesslich setzt die Wirtschaftlichkeit die Wirksamkeit und Zweckmässig-
keit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich in seinen Leis-
tungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der
Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (BGE 145
V 116 E. 3.2.1-3.2.3 S. 120; vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum KVG, HANS-ULRICH STAUFFER und BASILE CARDINAUX
[Hrsg.], 2. Aufl. 2018, Art. 32 N. 9).
2.4
Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Art.
13 IVG und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache fest-
gehalten (Art. 3 Abs. 4 IVV). Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 7
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl.
Entscheid des BGer vom 5. Juni 2023, 8C_109/2023, E. 4.2). Nach Art. 14
Abs. 4 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder
stationären medizinischen Behandlungen auf den Vorschlag des behan-
delnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen
Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu neh-
men.
3.
3.1
Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung
bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
26. August 2022 (act. II 81) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im
Wesentlichen wie folgt:
3.1.1
Dr. med. H.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,
diagnostizierte im Bericht vom 19. Juli 2006 bei der am 5. Juni 2006 gebo-
renen Beschwerdeführerin eine geburtstraumatische obere Plexusparese
rechts nach Massgabe von Ziffer 397 gemäss Anhang aGgV, und verord-
nete Physiotherapie (act. II 7), welche auch in den Folgejahren durchge-
führt wurde (act. II 16 S. 1; 33 S. 2; 37 S. 2).
3.1.2
Im Bericht vom 12. Juni 2017 (act. II 41) diagnostizierte Prof. Dr.
med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, einen Status nach geburts-
traumatischer Plexusparese rechts sowie einen kongenitalen Schiefhals mit
massivster Fibrose des Sternocleidomastoideus links. Unverändert sei die
Beschwerdeführerin ausserordentlich aktiv, gehe ca. alle zwei Wochen in
die Physiotherapie, gehe ins Handball, Ballett, treibe viel Sport. Subjektiv
sei die Beschwerdeführerin durch ihre Gebrechen nicht gestört, trotz
rechtsseitigem Befall sei sie Rechtshänderin, werfe auch beim Handball mit
der rechten Hand. Gegenüber der Vorkontrolle hätten sich keine Verände-
rungen eingestellt, nach wie vor beklage die Beschwerdeführerin eine Aus-
senrotationskontraktur/Limitierung der glenohumeralen Innenrotation, die
durch das Hervorstehen der Scapula gegenwärtig noch ausgezeichnet tole-
riert werde. Dennoch mache diese Tatsache die Fortsetzung der Physio-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 8
therapie notwendig, gegenwärtig noch im kleinen Rahmen (alle zwei Wo-
chen), was allenfalls bei Änderung ihrer sportlichen Aktivitäten ändern
könnte bzw. einer Steigerung bedürfte.
3.1.3
Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, RAD, hielt im
Bericht vom 18. September 2018 (act. II 44) fest, bei der Beschwerdeführe-
rin bestehe ein Restdefizit nach geburtstraumatischer oberer Armplexuslä-
sion rechts, die im Alltag gut kompensiert sei. Bei der Untersuchung
zeigten sich jedoch weiterhin noch Defizite im Schultergelenk rechts und
eine leichte Asymmetrie (S. 2). Aktuell sei die Weiterführung der Physiothe-
rapie im bisherigen Umfang (einmal alle zwei Wochen) medizinisch not-
wendig und sollte daher für einen Zeitraum von zwei Jahren genehmigt
werden. Danach seien ein aktueller Untersuchungsbefund sowie ein Be-
richt der Physiotherapie mit klar definierten neuen Zielen der Behandlung
und dem bisher erreichten Stand erforderlich, um dann neu entscheiden zu
können (S. 3).
3.1.4
Prof. Dr. med. E.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstruk-
tive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, hielt im Bericht vom
22. Dezember 2021 (act. II 71 S. 4 f.) fest, der nun bald 16-jährigen Be-
schwerdeführerin gehe es ausgezeichnet. Sie habe in der 6. Klasse mit
Handball spielen aufgehört und jetzt neuerdings aus Zeitgründen auch das
Ballett gestoppt. Sie möchte nächstes Jahr mit Korbball anfangen. Sie fühle
sich nicht eingeschränkt, könne alles was sie möchte mit ihrer rechten obe-
ren Extremität durchführen, einzig störe sie, v.a. kosmetisch, das Abstehen
der Scapula bei gewissen Bewegungen. Sie gehe sehr gerne einmal pro
Woche in die Physiotherapie. Es würden v.a. die Aussenrotation und die
Kraft verbessert (S. 4). In der Beurteilung hielt Prof. Dr. med. E.________
fest, es mache Sinn, die scapulastabilisierenden Muskeln wie den M.
rhomboideus, M. levator scapulae, M. serratus mit TENS zu kräftigen. Da-
neben wäre allenfalls auch der Übertritt in ein MTT oder in ein Fitness-
Studio für die Weiterführung der regelmässigen Übungen sinnvoll (S. 5).
3.1.5
Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 21. April
2022 (act. II 77) aus, die Weiterführung der Physiotherapie sei aus versi-
cherungsmedizinischer Sicht nicht indiziert. Ziel der Physiotherapie bei ei-
ner Plexusparese sei es, die normale Kraft und Beweglichkeit des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 9
betroffenen Armes herzustellen, die für eine normale und sichere Bewälti-
gung der gewöhnlichen Alltagsanforderungen notwendig seien. Patienten
mit einer Plexusparese könnten den betroffenen Arm meist nur begrenzt
belasten, da dieser meist kraftloser sei. Somit erfolge Physiotherapie, um
den damit verbundenen Einfluss auf die Leistungsdauer und Berufswahl zu
minimieren (S. 6). Bei der Beschwerdeführerin sei seit der Geburt bzw. seit
15 Jahren Physiotherapie durchgeführt worden. Die Fähigkeiten bezüglich
Kraft, Beweglichkeit und Feinmotorik seien bereits seit 2017 in einer
überaus zufriedenstellenden Weise vorhanden und dokumentiert. Die Be-
schwerdeführerin treibe viel Sport, gehe zum Ballett und spiele Handball
und sei durch ihr Gebrechen nicht gestört. Sie sei Rechtshänderin (betrof-
fene Seite) und werfe beim Handball auch mit der rechten Hand. Der Kraft-
grad werde mit M5 angegeben. 2019 habe sich die rechte Schulter
praktisch symmetrisch bewegt und erreiche 180°, wobei sich der Scapulo-
humeralwinkel öffne. Aktuell bestehe ein flügelartiges Abstehen des Schul-
terblattes von 2cm bei bestimmten Bewegungen. Der Krankheitswert sei
begrenzt. Bei der Beschwerdeführerin würden zudem keine Schmerzen
oder Funktionseinbussen beschrieben (S. 7).
3.1.6
Prof. Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 24. Oktober 2022
(act. I 6 S. 1-3) fest, die Schwäche der rechten Schulter führe immer wieder
zu Fehlhaltungen und auch kompensatorischen Fehlbewegungen. Dies
müsse in der Physiotherapie immer wieder kontrolliert werden. Obwohl die
Beschwerdeführerin ein gutes Resultat nach kongenitaler Plexusparese
rechts habe, sei die Kontrolle der Haltungsschwäche des rechten Schulter-
gürtels extrem wichtig und sollte weitergeführt werden. Der M. serratus soll-
te weiterhin trainiert und die Übungen zu Hause im Heimprogramm
sicherlich alle zwei bis drei Wochen überprüft werden. Trotz gutem Resultat
habe die Beschwerdeführerin nach wie vor Beschwerden, v.a., wenn sie
ausdauernd arbeiten müsse und wenn die Haltungsschwäche sich be-
merkbar mache. Das Ziel der Physiotherapie bei einer Plexusparese sei es
nicht, eine normale Kraft und Beweglichkeit des Armes herzustellen, son-
dern mit den vorhandenen Schwächen den Arm und die Schulter optimal
einsetzen zu können. Dies benötige regelmässige Kontrollen in der Physio-
therapie, damit die Haltungsschulung bis ins frühe Erwachsenenalter ge-
währt sei (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 10
3.1.7
In den (separat verfassten) Stellungnahmen vom 13. Dezember
2022 (act. II 89; 91) hielten die RAD-Ärzte Dres. med. D.________ und
G.________ fest, seit der neurologischen RAD-Stellungnahme von 2018
habe sich die Situation weiter gebessert. Die Beschwerdeführerin könne
von der Durchführung weiterer Physiotherapie nicht mehr profitieren, nach-
dem sie bereits seit einiger Zeit gesundheitlich bestmöglich wiederherge-
stellt sei. Der Sport, den sie betreibe, sei die Prophylaxe vor einer
Verschlechterung. Prophylaktisch mit Physiotherapie weiter zu behandeln
sei in der gegebenen Situation überflüssig. Eine Verschlechterung der das
Geburtsgebrechen betreffenden Situation sei zwar bei Sistieren der Physio-
therapie denkbar, aber bei Aufrechterhaltung des Aktivitätenniveaus der
Beschwerdeführerin unwahrscheinlich. Die WZW-Kriterien seien in der ge-
genwärtigen Situation somit für weitere Verordnungen nicht erfüllt. Sollte es
zu einer relevanten Verschlechterung kommen, so wäre gänzlich unpro-
blematisch eine Wiederaufnahme der Behandlung möglich. Dass die Be-
schwerdeführerin ihren Hobbys nicht mehr werde nachgehen können, sei in
keiner Weise zu erwarten. Auch die Argumentation der Fortführung von
Therapie unter dem Aspekt der Verschlechterungsprophylaxe führe nicht
zur Erfüllung der WZW-Kriterien (act. II 89 S. 9; 91 S. 2 f.).
3.2
3.2.1
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2.2
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 11
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2.3
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV
Nr. 3 S. 8 E. 3.2).
Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi-
cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44
ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger
Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter-
nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142
V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469;
SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3).
3.2.4
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli-
che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte
und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S.
134 E. 4.3).
3.3
Die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom
21. April 2022 (act. II 77) sowie die Berichte der RAD-Ärzte Dres. med.
D.________ und G.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 89; 91) erfül-
len die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 12
(vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringen vollen Beweis. Dabei schadet es nicht,
dass es sich um Aktenberichte handelt, konnten die RAD-Ärzte ihre Stel-
lungnahmen doch auf einen lückenlos und zeitnah erhobenen sowie unbe-
strittenen Befund abstellen (vgl. E. 3.1 vorne). Dem beschwerdeweise
gestellten Eventualbegehren (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) zur Veran-
lassung einer Gerichtsexpertise ist folglich nicht stattzugeben, zumal – wie
zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.4.2 hinten) – auch die Berichte der behan-
delnden Ärztin Prof. Dr. med. E.________ keine auch nur geringen Zweifel
am Beweiswert der RAD-ärztlichen Stellungnahmen wecken (vgl. E. 3.2.3
vorne).
3.4
3.4.1
In ihrer Einschätzung bestätigten die RAD-Ärzte zwar dem Grund-
satz nach das Vorliegen eines leistungsberechtigten Geburtsgebrechens
gemäss Ziffer 397 Anhang GgV-EDI (Angeborene Paralysen und Paresen;
vgl. E. 2.2 vorne), hielten jedoch fest, dass das Ziel der Physiotherapie, die
Beweglichkeit und Funktion des rechten Armes zu erhalten, erreicht sei und
demzufolge die WZW-Kriterien für die Gewährung weiterer Physiotherapie
nicht mehr erfüllt seien (act. II 89 S. 9; 91 S. 2).
3.4.2
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:
Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Schreiben
vom 20. September 2018 als Ziel der Physiotherapie die Behandlung der
Restsymptome bezüglich dem rechten Schultergelenk und der leichten
Asymmetrie formulierte (act. II 45), dies basierend auf der Verordnung zur
Kinderphysiotherapie vom 3. bzw. 14. September 2018 (act. II 46 S. 4),
wonach das Ziel der Behandlung die Verbesserung der Gelenks- sowie
Muskulaturfunktion sei. Wie der RAD-Arzt Dr. med. D.________ schon im
Bericht vom 21. April 2022 (act. II 77 S. 7) mit Blick auf die Aktenlage zu-
treffend festhielt, sind die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bezüglich
Kraft, Beweglichkeit und Feinmotorik bereits seit 2017 in einer "überaus
zufriedenstellenden Weise vorhanden und dokumentiert". Tatsächlich be-
richtete Prof. Dr. med. I.________ am 12. Juni 2017, dass die Beschwerde-
führerin ausserordentlich aktiv sei und viel Sport (wie Handball und Ballet)
treibe, sich durch ihre Gebrechen nicht gestört fühle, trotz rechtsseitigem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 13
Befall Rechtshänderin sei und auch beim Handball mit der rechten Hand
werfe (act. II 41). An diesem in den weiteren Berichten der behandelnden
Ärzte so oder ähnlich wiederholt geschilderten Zustand mit insbesondere
fehlenden Schmerzen und fehlendem Funktionsverlust der vom Geburts-
gebrechen betroffenen Gliedmassen hat sich im Verlauf bis zur angefoch-
tenen Verfügung 26. August 2022 nichts Wesentliches geändert (act. II 71
S. 4 f). Erst danach respektive im Bericht vom 24. Oktober 2022 (act. I 6 S.
1-3) hielt Prof. Dr. med. E.________ fest, die Schwäche der rechten Schul-
ter führe immer wieder zu Fehlhaltungen und auch kompensatorischen
Fehlbewegungen und die Beschwerdeführerin klage über Beschwerden,
wenn sie ausdauernd arbeiten müsse und wenn sich die Haltungs-
schwäche bemerkbar mache. Wie jedoch aus dem nämlichen Bericht eben-
falls hervorgeht, haben sich die Befunde im Vergleich zum Bericht von Prof.
Dr. med. E.________ vom 22. Dezember 2021 (act. II 71 S. 4 f.) nicht we-
sentlich verschlechtert, womit die Beschwerdeführerin mit den RAD-Ärzten
auch weiterhin als "gesundheitlich bestmöglich wiederherstellt" (act. II 89 S.
9; 91 S. 2) zu betrachten, mithin das Behandlungsziel erreicht ist. Dies
räumt denn auch Prof. Dr. med. E.________ letztlich selber ein, wenn sie
von einem guten Resultat spricht, das die Beschwerdeführerin aufweise
(act. I 6 S. 2).
Soweit sie dennoch die Fortsetzung von Physiotherapie als notwendig er-
achtet, ist zu beachten, dass mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen
IV-Revision (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) die Harmonisierung
von IV und obligatorischer Krankenpflegeversicherung (OKP) konkretisiert
wurde und die medizinischen Massnahmen der IV fortan dieselben Voraus-
setzungen erfüllen müssen wie die Leistungen im Bereich der OKP (Bot-
schaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV]; BBl 2017 2651). Letztere
sollen in erster Linie der Krankheitsbehandlung im Sinne einer Wiederher-
stellung oder Verbesserung der geschädigten Gesundheit oder vor der Ab-
wendung einer konkret drohenden Verschlechterung derselben bewahren
(vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit,
SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 515 Rz. 356). Für die Gewährung von pro-
phylaktischen Massnahmen bildet Art. 12 ff. der Verordnung des EDI vom
29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpfle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 14
geversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung,
KLV;
SR
832.112.31) keine Grundlage. Die Physiotherapie wird dort nicht unter den
vergütungspflichten Kosten für präventive medizinische Massnahmen auf-
geführt. Ebenso wenig hat die IV (grundsätzlich) dafür aufzukommen (vgl.
MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
4. Aufl. 2022, S. 167 f., Rz. 7).
Nach der Darstellung von Prof. Dr. med. E.________ soll die Physiothera-
pie die Durchführung regelmässiger Kontrollen der Haltung bezwecken
(act. I 6 S. 2). Aufgrund dieses Berichts ist nicht überwiegend wahrschein-
lich erstellt, dass ohne die beantragten Massnahmen mit einer gesundheit-
lichen Verschlechterung konkret zu rechnen wäre. Vielmehr legten die
RAD-Ärzte Dres. med. G.________ und D.________ überzeugend dar,
dass der von der Beschwerdeführerin betriebene Sport als hinreichende
Prophylaxe vor einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des diene (act. II 89 S. 9; 91 S. 2). Hinzu kommt, dass die im Verfügungs-
zeitpunkt bereits gut 16-jährige Beschwerdeführerin während 15 Jahren in
physiotherapeutischer Behandlung stand und demzufolge im Hinblick auf
die für den Erhalt der Funktionalität der rechten Schulter und des rechten
Arms erforderlichen Vorkehren bestens instruiert sein dürfte. Somit handelt
es sich bei der beantragten Fortsetzung der Physiotherapie um eine pro-
phylaktische Massnahme (act. II 89 S. 9; 91 S. 3).
Demnach erweist sich eine weitere Gewährung von Physiotherapie als
nicht mehr zweckmässig und damit auch nicht mehr als wirtschaftlich im
Sinne von Art. 14 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.3.2 vorne).
3.5
Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass die
Voraussetzungen für eine (weitere) Gewährung von Physiotherapie auch
unter dem Blickwinkel von Art. 12 IVG (Anspruch auf medizinische Mass-
nahmen zur Eingliederung) nicht erfüllt sind, zumal keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass damit die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und
wesentlich verbessert oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beein-
trächtigung bewahrt würde (Abs. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 15
Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Ver-
gütung der entsprechenden Kosten für die Zeit ab 1. Oktober 2022 verneint
(act. II 81).
3.6
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 26. Au-
gust 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei
diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe zu entnehmen.
4.2
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Um-
kehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung.
Die
obsiegende
Beschwerdegegnerin
hat
als
Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, IV/22/579, Seite 16
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.