Einspracheentscheid vom 1. September 2022
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 setzte die Ausgleichskasse des
Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den jährlichen
Ergänzungsleistungsanspruch des 1939 geborenen A.________ (nach-
folgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit ab 1. Januar 2022
bis auf weiteres auf Fr. 401.-- pro Monat fest (Akten der Ausgleichskasse,
Antwortbeilage [AB] 71), wobei sie die direkte Auszahlung an den Kranken-
versicherer anordnete (Art. 21a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung [ELG; SR 831.30]).
Am 25. Dezember 2021 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Ein-
sprache. Es sei von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens in Bezug
auf seine Ehefrau abzusehen und lediglich deren effektiver Nettolohn in der
EL-Berechnung zu berücksichtigen (AB 72; siehe auch AB 85 S. 1 und 4).
Nachdem der Versicherte am 23. März 2022 einen Stellenwechsel seiner
Ehefrau (AB 75 S. 1) und (zumindest implizit) eine Vermögensveränderung
gemeldet hatte (vgl. AB 77 S. 4), setzte die Ausgleichskasse den jährlichen
Ergänzungsleistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. März
2022 bis auf weiteres neu auf Fr. 427.-- pro Monat fest; dies mit Verfügung
vom 20. Mai 2022 und unabhängig von der Einsprache vom 25. Dezember
2021 (vgl. AB 83 S. 3).
Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2022 wies die AKB die Ein-
sprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021
ab (AB 88).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 21. Septem-
ber 2022 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die jährliche Ergänzungsleistung sei ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 3
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu
berechnen und entsprechend zuzusprechen. Die gleichzeitige identische
Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin leitete diese
am 26. September 2022 ans Verwaltungsgericht weiter.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 beantragt die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Am 21. November 2022 kam dem Verwaltungsgericht unaufgefordert eine
Replik zu. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 verzichtete die Beschwer-
degegnerin auf eine Stellungnahme dazu.
Mit Schreiben ans Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2023 bekräftigte der
Beschwerdeführer seine Anliegen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2022 (AB 88), mit dem diese ihre Verfügung vom
22. Dezember 2021 (AB 71) – und damit einen Anspruch des Beschwerde- führers auf eine jährliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 401.-- pro Monat für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022 (für die Zeit ab
1. März 2022 siehe die Verfügung vom 20. Mai 2022 in AB 83) – bestätigt hat. Anfechtungsgegenstand ist somit materiell die jährliche Ergänzungs- leistung für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022. Streitig und zu prü- fen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang die Fra- ge, ob in der EL-Berechnung zu Recht neben dem tatsächlichen Einkom- men der Ehefrau noch ein hypothetisches resp. ob zu Recht insgesamt Fr. 36'000.-- pro Jahr als Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau angerech- net wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Gemäss Berechnung des Beschwerdeführers hätte er einen um gut Fr. 10'000.-- pro Jahr höheren Anspruch auf jährliche Ergänzungsleis- tung, als ihm für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022 anteilsmässig gewährt worden ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 2 sowie AB 71 S. 6). Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann aufgrund von deren for- mell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) in zeitlicher Hinsicht von vorn- herein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258). Selbst, wenn sich der Anfechtungsgegenstand nicht nur auf die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022, sondern auf ein volles Ka- lenderjahr bezöge (vgl. E. 1.2 hiervor), läge der Streitwert unter Fr. 20'000.- -, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 5
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des
ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Ja-
nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerin-
nen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insge-
samt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen
Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat,
gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige
Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019 [EL-Reform]).
Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 22. Dezember 2021
(AB 71 S. 5 - 8) zeigen, dass das bisherige Recht für den Beschwerdefüh-
rer günstiger und somit vorliegend anwendbar ist.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9
Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
2.3
Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht
unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen
Fassung) fallen, als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um
Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte,
auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. De-
zember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Unter dem Titel des Verzicht-
seinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines
EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zu-
mutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 6
wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners
nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b
ELV weder direkt noch analog anwendbar.
2.4
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der
Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung
familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches [ZGB; SR 210] zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf
das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung,
die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls
auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 4
E. 12 E. 3.2 S. 14, 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a S. 290; SVR 2021
EL Nr. 2 S. 6 E. 2.3).
2.5
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht
oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegen-
de Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Eine (in
grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheide des Bundesgerichts
[BGer] vom 16. September 2022, 9C_148/2022, E. 3.2, vom 19. Januar
2022, 9C_376/2021, E. 2.2.1 und vom 9. Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1).
Die objektive Beweislast dafür liegt beim Leistungsansprecher (vgl. Ent-
scheide des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 und vom 2. Juli
2012, 9C_326/2012, E. 4.4).
3.
3.1
In der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2022 rechnete die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers
einen Bruttojahreslohn von insgesamt Fr. 36'000.-- an, und zwar teilweise
(soweit nicht tatsächlich erzielt) als Verzichtseinkommen (vgl. AB 71 S. 5).
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, eine Steige-
rung des beruflichen Arbeitspensums seiner Ehefrau auf mehr als 50% sei
aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. med. B.________, Facharzt für All-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 7
gemeine Innere Medizin, vom 11. Juni 2022 (BB 5) weder möglich noch
zumutbar. Für die Erzielung eines Einkommens von Fr. 36'000.-- würde
seine Ehefrau im privaten … zu 100% arbeiten müssen. Er sei gesundheit-
lich stark angeschlagen und auf die Pflege durch seine Ehefrau angewie-
sen. Ohne diese Pflege würde er die Spitex brauchen, was mehr koste, als
die als Verzichtseinkommen angerechneten Fr. 18'000.-- (siehe das zum
Bestandteil der Beschwerde erklärte Schreiben an die Beschwerdegegne-
rin vom 21. September 2022 S. 2 f., die Replik des Beschwerdeführers vom
E. 14 November 2022 S. 2 Ziff. 2.7), kein Vollzeitpensum leisten, um die an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 10
gerechneten Fr. 36'000.-- zu erzielen. Diesfalls bedürfte es eines Pensums
von 78% (Fr. 46'267.-- x 0.78 = Fr. 36'088.--), womit es ihr unverändert
möglich wäre, den Beschwerdeführer nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit
soweit nötig zu pflegen, zumal dessen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit
nicht mittels Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosigkeit
nachgewiesen sind.
3.3.3
Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich
aus dem Einwand, bei vermehrter Abwesenheit seiner Ehefrau würden
zusätzliche Kosten für die Spitex entstehen, welche zu Lasten der Kran-
kenkasse und von ihm gehen würden. Die Beschwerdegegnerin hat die EL-
Anspruchsberechtigung gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Be-
stimmungen zu prüfen und ihren Entscheid unabhängig von allfälligen fi-
nanziellen Interessen anderer Sozialversicherungsträger zu fällen.
3.4
Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers
möglich und zumutbar wäre, ein Einkommen von Fr. 36'000.-- zu erzielen.
Unter Anrechnung des Erwerbseinkommens in der genannten Höhe – nach
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrags von
Fr. 1'500.-- – zu zwei Dritteln (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der bis 31. De-
zember 2020 gültig gewesenen Fassung]), ausmachend Fr. 21'506.--, und
des Renteneinkommens des Beschwerdeführers von unbestritten total
Fr. 27'674.--, resultieren total anrechenbare Einnahmen von Fr. 49'180.--.
Stellt man diese den anrechenbaren Ausgaben von (unbestritten gebliebe-
nen) total Fr. 53'991.-- gegenüber, ergibt dies einen Ausgabenüberschuss
und damit einen Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 4'811.-- pro Jahr
resp. von Fr. 401.-- pro Monat. Der angefochtene Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 1. September 2022 (AB 88) ist somit nicht zu
beanstanden (vgl. die EL-Berechnung der Beschwerdegegnerin in AB 71
S. 5 f.) und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 11
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R)
- A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. De-
zember 2022)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
(samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2022 (AB 88), mit dem diese ihre Verfügung vom
- Dezember 2021 (AB 71) – und damit einen Anspruch des Beschwerde- führers auf eine jährliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 401.-- pro Monat für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022 (für die Zeit ab
- März 2022 siehe die Verfügung vom 20. Mai 2022 in AB 83) – bestätigt hat. Anfechtungsgegenstand ist somit materiell die jährliche Ergänzungs- leistung für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022. Streitig und zu prü- fen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang die Fra- ge, ob in der EL-Berechnung zu Recht neben dem tatsächlichen Einkom- men der Ehefrau noch ein hypothetisches resp. ob zu Recht insgesamt Fr. 36'000.-- pro Jahr als Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau angerech- net wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Gemäss Berechnung des Beschwerdeführers hätte er einen um gut Fr. 10'000.-- pro Jahr höheren Anspruch auf jährliche Ergänzungsleis- tung, als ihm für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022 anteilsmässig gewährt worden ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 2 sowie AB 71 S. 6). Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann aufgrund von deren for- mell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) in zeitlicher Hinsicht von vorn- herein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258). Selbst, wenn sich der Anfechtungsgegenstand nicht nur auf die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022, sondern auf ein volles Ka- lenderjahr bezöge (vgl. E. 1.2 hiervor), läge der Streitwert unter Fr. 20'000.- -, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 5
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerin- nen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insge- samt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 22. Dezember 2021 (AB 71 S. 5 - 8) zeigen, dass das bisherige Recht für den Beschwerdefüh- rer günstiger und somit vorliegend anwendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Unter dem Titel des Verzicht- seinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zu- mutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 6 wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. 2.4 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210] zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14, 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a S. 290; SVR 2021 EL Nr. 2 S. 6 E. 2.3). 2.5 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegen- de Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2022, 9C_148/2022, E. 3.2, vom 19. Januar 2022, 9C_376/2021, E. 2.2.1 und vom 9. Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1). Die objektive Beweislast dafür liegt beim Leistungsansprecher (vgl. Ent- scheide des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 und vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4).
- 3.1 In der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2022 rechnete die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Bruttojahreslohn von insgesamt Fr. 36'000.-- an, und zwar teilweise (soweit nicht tatsächlich erzielt) als Verzichtseinkommen (vgl. AB 71 S. 5). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, eine Steige- rung des beruflichen Arbeitspensums seiner Ehefrau auf mehr als 50% sei aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. med. B.________, Facharzt für All- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 7 gemeine Innere Medizin, vom 11. Juni 2022 (BB 5) weder möglich noch zumutbar. Für die Erzielung eines Einkommens von Fr. 36'000.-- würde seine Ehefrau im privaten … zu 100% arbeiten müssen. Er sei gesundheit- lich stark angeschlagen und auf die Pflege durch seine Ehefrau angewie- sen. Ohne diese Pflege würde er die Spitex brauchen, was mehr koste, als die als Verzichtseinkommen angerechneten Fr. 18'000.-- (siehe das zum Bestandteil der Beschwerde erklärte Schreiben an die Beschwerdegegne- rin vom 21. September 2022 S. 2 f., die Replik des Beschwerdeführers vom
- November 2022 S. 2 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2023). 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass seine Ehefrau aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Weder das Alter noch die Nationalität oder die mangelnden Sprachkenntnisse sprechen dagegen. Vielmehr hat die Ehefrau des Beschwerdeführers den entsprechenden Tatbeweis er- bracht; so war sie seit ihrer Einreise in die Schweiz an verschiedenen Ar- beitsstellen tätig und arbeitet aktuell als … … in einem Pensum von 45% (AB 75 S. 4 f.). Um eine Erhöhung des Arbeitspensums oder um weitere Stellen hat sie sich – unbestrittenermassen (vgl. AB 75 S. 1) – nicht bemüht und kann dementsprechend auch keine Arbeitsbemühungen vorweisen, die auf eine arbeitsmarktliche Unmöglichkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbs- tätigkeit schliessen liessen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid (AB 88 S. 2 f. Ziff. 2.3 f.) kann an dieser Stelle verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer hierzu nichts Gegenteiliges vorbringt. 3.3 Zu prüfen ist der Einwand, eine Steigerung des beruflichen Ar- beitspensums sei der Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht zumut- bar und aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nicht möglich. Diesbezüglich führt der Hausarzt des Ehepaares mit Arzt- zeugnis vom 11. Juni 2022 (BB 5) aus, die Ehefrau betreue den chronisch kranken und erheblich behinderten, bald 83-jährigen Beschwerdeführer seit Jahren und besorge den gemeinsamen Haushalt. Daneben arbeite sie zu ca. 50% in einem …. Für sie als ehemalige … sei die schwere körperliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 8 Arbeit in der …-Branche belastend. Dies umso mehr, als sie nach Schädi- gung des Nervus radialis an beiden Händen (und trotz beidseitiger Operati- on) weiterhin an chronischen Schmerzen in beiden Armen und im Schul- ter-/Nackenbereich leide. Im Rahmen einer Arthrose der Daumengelenke sei schmerzbedingt auch die Kraft in beiden Händen vermindert, was die Arbeitsleistung zusätzlich einschränke. Eine Steigerung des Arbeitspen- sums der Ehefrau auf mehr als 50% würde ausserdem wahrscheinlich den baldigen Eintritt ihres Ehemannes in eine Pflegeinstitution zur Folge haben mit entsprechenden zusätzlichen Kosten für Krankenkasse und Sozialver- sicherungen. 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers gemäss Arbeitsvertrag vom 25. August 2021 keine körperlich anstren- genden Arbeiten zugeteilt werden können, sondern dass sie nur Arbeiten im … und … als Mitarbeiterin … zu erledigen hat (AB 75 S. 4 f.). Weshalb ihr dies oder eine vergleichbare leichte Arbeit aus gesundheitlichen Grün- den nicht zu einem höheren Pensum als 50% möglich und zumutbar sein sollte, erschliesst sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom
- Juni 2022 (BB 5) nicht. Umso weniger, als der Ehefrau die Besorgung des gemeinsamen Haushaltes und die Betreuung und Pflege ihres Ehe- mannes gemäss Beurteilung von Dr. med. B.________ offenbar uneinge- schränkt möglich ist. Damit genügt das erwähnte Arztzeugnis den recht- sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige ärztliche Stel- lungnahme nicht (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 sowie Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7). Folglich ist mit dem Arztzeugnis nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erstellt, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitli- chen Gründen nicht möglich und zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bei der sie ein Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- pro Jahr erzielt. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 1. September 2022 korrekt festgehalten, dass unter gewissen Voraussetzungen von der Anrechnung des zumutbaren Erwerbseinkom- mens abgesehen werden kann, wenn der nicht rentenberechtigte Ehegatte unentgeltlich den Ehegatten pflegt und betreut. Ebenso zu Recht hat die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 9 Beschwerdegegnerin darauf verwiesen, dass die Pflege- und Betreuungs- bedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsberechtigung für eine mittle- re oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen sein muss, was für den Beschwerdeführer nicht zutrifft (AB 88 S. 4 Ziff. 2.6). Aufgrund der Arztzeugnisse von Dr. med. B.________ vom 2. Februar 2020 (AB 72 S. 4 f.) und 11. Juni 2022 (BB 5) ist zwar von einer gewissen Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, jedoch nicht in einem Ausmass, dass er während des ganzen oder auch nur eines halben Tages auf Pflege durch seine Ehefrau angewiesen wäre. Das von der Be- schwerdegegnerin im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachtete (hypothetische) Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36'000.-- entspricht unter Berücksichtigung des aktuellsten statisti- schen Zentralwerts des monatlichen Bruttolohns von Frauen bei einfachen Tätigkeiten von Fr. 53'840.-- (Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstruktur- erhebungen [LSE] 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total = Fr. 4'276.-- x 12 / 40 h x 41.7 h [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Total] / 107.9 x 108.6 [BFS, Lohnentwicklung, Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total, 2020 bzw. 2021]) einem Erwerbspensum von 67% (100 / Fr. 53'840.-- x Fr. 36'000.--). Der Ehefrau wäre es also durchaus möglich, nebst der ausserhäuslichen Tätig- keit den Beschwerdeführer soweit nötig zu pflegen. Daran ändert nichts, dass sie in ihrer aktuellen Tätigkeit mit aufgerechnet auf ein 100%-Pensum Fr. 46'267.-- pro Jahr (Fr. 1'735.-- x 12 / 45 x 100; vgl. AB 75 S. 7) unter- durchschnittlich verdient. Dass es ihr nicht möglich wäre, eine einfache Tätigkeit zu finden, die durch- schnittlich entlöhnt wird, ist mangels entsprechender Arbeitsbemühungen (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik vom 14. No- vember 2022 S. 2 Ziff. 2.7) ist seine Ehefrau nicht auf das … beschränkt, denn einfache Tätigkeiten erfordern in der Regel keine guten Sprachkennt- nisse (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2). Sogar gemessen an ihrer aktuellen Entlöhnung im … müsste sie, entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. Replik vom
- November 2022 S. 2 Ziff. 2.7), kein Vollzeitpensum leisten, um die an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 10 gerechneten Fr. 36'000.-- zu erzielen. Diesfalls bedürfte es eines Pensums von 78% (Fr. 46'267.-- x 0.78 = Fr. 36'088.--), womit es ihr unverändert möglich wäre, den Beschwerdeführer nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit soweit nötig zu pflegen, zumal dessen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nicht mittels Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosigkeit nachgewiesen sind. 3.3.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Einwand, bei vermehrter Abwesenheit seiner Ehefrau würden zusätzliche Kosten für die Spitex entstehen, welche zu Lasten der Kran- kenkasse und von ihm gehen würden. Die Beschwerdegegnerin hat die EL- Anspruchsberechtigung gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Be- stimmungen zu prüfen und ihren Entscheid unabhängig von allfälligen fi- nanziellen Interessen anderer Sozialversicherungsträger zu fällen. 3.4 Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, ein Einkommen von Fr. 36'000.-- zu erzielen. Unter Anrechnung des Erwerbseinkommens in der genannten Höhe – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrags von Fr. 1'500.-- – zu zwei Dritteln (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung]), ausmachend Fr. 21'506.--, und des Renteneinkommens des Beschwerdeführers von unbestritten total Fr. 27'674.--, resultieren total anrechenbare Einnahmen von Fr. 49'180.--. Stellt man diese den anrechenbaren Ausgaben von (unbestritten gebliebe- nen) total Fr. 53'991.-- gegenüber, ergibt dies einen Ausgabenüberschuss und damit einen Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 4'811.-- pro Jahr resp. von Fr. 401.-- pro Monat. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2022 (AB 88) ist somit nicht zu beanstanden (vgl. die EL-Berechnung der Beschwerdegegnerin in AB 71 S. 5 f.) und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 11
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R) - A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. De- zember 2022) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 570 EL
MAK/PES/LEA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 6. März 2023
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiber Peter
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 1. September 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 setzte die Ausgleichskasse des
Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den jährlichen
Ergänzungsleistungsanspruch des 1939 geborenen A.________ (nach-
folgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit ab 1. Januar 2022
bis auf weiteres auf Fr. 401.-- pro Monat fest (Akten der Ausgleichskasse,
Antwortbeilage [AB] 71), wobei sie die direkte Auszahlung an den Kranken-
versicherer anordnete (Art. 21a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung [ELG; SR 831.30]).
Am 25. Dezember 2021 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Ein-
sprache. Es sei von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens in Bezug
auf seine Ehefrau abzusehen und lediglich deren effektiver Nettolohn in der
EL-Berechnung zu berücksichtigen (AB 72; siehe auch AB 85 S. 1 und 4).
Nachdem der Versicherte am 23. März 2022 einen Stellenwechsel seiner
Ehefrau (AB 75 S. 1) und (zumindest implizit) eine Vermögensveränderung
gemeldet hatte (vgl. AB 77 S. 4), setzte die Ausgleichskasse den jährlichen
Ergänzungsleistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. März
2022 bis auf weiteres neu auf Fr. 427.-- pro Monat fest; dies mit Verfügung
vom 20. Mai 2022 und unabhängig von der Einsprache vom 25. Dezember
2021 (vgl. AB 83 S. 3).
Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2022 wies die AKB die Ein-
sprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021
ab (AB 88).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 21. Septem-
ber 2022 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die jährliche Ergänzungsleistung sei ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 3
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu
berechnen und entsprechend zuzusprechen. Die gleichzeitige identische
Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin leitete diese
am 26. September 2022 ans Verwaltungsgericht weiter.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 beantragt die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Am 21. November 2022 kam dem Verwaltungsgericht unaufgefordert eine
Replik zu. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 verzichtete die Beschwer-
degegnerin auf eine Stellungnahme dazu.
Mit Schreiben ans Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2023 bekräftigte der
Beschwerdeführer seine Anliegen.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 4
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 1. September 2022 (AB 88), mit dem diese ihre Verfügung vom
22. Dezember 2021 (AB 71) – und damit einen Anspruch des Beschwerde-
führers auf eine jährliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 401.-- pro
Monat für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022 (für die Zeit ab
1. März 2022 siehe die Verfügung vom 20. Mai 2022 in AB 83) – bestätigt
hat. Anfechtungsgegenstand ist somit materiell die jährliche Ergänzungs-
leistung für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022. Streitig und zu prü-
fen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang die Fra-
ge, ob in der EL-Berechnung zu Recht neben dem tatsächlichen Einkom-
men der Ehefrau noch ein hypothetisches resp. ob zu Recht insgesamt
Fr. 36'000.-- pro Jahr als Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau angerech-
net wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen
Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht,
die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung
mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
1.3
Gemäss Berechnung des Beschwerdeführers hätte er einen um
gut Fr. 10'000.-- pro Jahr höheren Anspruch auf jährliche Ergänzungsleis-
tung, als ihm für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022 anteilsmässig
gewährt worden ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 2 sowie AB 71 S. 6).
Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann aufgrund von deren for-
mell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen
Versicherung (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) in zeitlicher Hinsicht von vorn-
herein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V
255 E. 1.3 S. 258). Selbst, wenn sich der Anfechtungsgegenstand nicht nur
auf die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022, sondern auf ein volles Ka-
lenderjahr bezöge (vgl. E. 1.2 hiervor), läge der Streitwert unter Fr. 20'000.-
-, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän-
digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 5
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des
ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Ja-
nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerin-
nen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insge-
samt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen
Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat,
gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige
Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019 [EL-Reform]).
Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 22. Dezember 2021
(AB 71 S. 5 - 8) zeigen, dass das bisherige Recht für den Beschwerdefüh-
rer günstiger und somit vorliegend anwendbar ist.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9
Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
2.3
Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht
unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen
Fassung) fallen, als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um
Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte,
auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. De-
zember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Unter dem Titel des Verzicht-
seinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines
EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zu-
mutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 6
wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners
nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b
ELV weder direkt noch analog anwendbar.
2.4
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der
Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung
familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches [ZGB; SR 210] zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf
das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung,
die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls
auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V
12 E. 3.2 S. 14, 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a S. 290; SVR 2021
EL Nr. 2 S. 6 E. 2.3).
2.5
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht
oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegen-
de Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Eine (in
grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheide des Bundesgerichts
[BGer] vom 16. September 2022, 9C_148/2022, E. 3.2, vom 19. Januar
2022, 9C_376/2021, E. 2.2.1 und vom 9. Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1).
Die objektive Beweislast dafür liegt beim Leistungsansprecher (vgl. Ent-
scheide des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 und vom 2. Juli
2012, 9C_326/2012, E. 4.4).
3.
3.1
In der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2022 rechnete die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers
einen Bruttojahreslohn von insgesamt Fr. 36'000.-- an, und zwar teilweise
(soweit nicht tatsächlich erzielt) als Verzichtseinkommen (vgl. AB 71 S. 5).
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, eine Steige-
rung des beruflichen Arbeitspensums seiner Ehefrau auf mehr als 50% sei
aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. med. B.________, Facharzt für All-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 7
gemeine Innere Medizin, vom 11. Juni 2022 (BB 5) weder möglich noch
zumutbar. Für die Erzielung eines Einkommens von Fr. 36'000.-- würde
seine Ehefrau im privaten … zu 100% arbeiten müssen. Er sei gesundheit-
lich stark angeschlagen und auf die Pflege durch seine Ehefrau angewie-
sen. Ohne diese Pflege würde er die Spitex brauchen, was mehr koste, als
die als Verzichtseinkommen angerechneten Fr. 18'000.-- (siehe das zum
Bestandteil der Beschwerde erklärte Schreiben an die Beschwerdegegne-
rin vom 21. September 2022 S. 2 f., die Replik des Beschwerdeführers vom
14. November 2022 S. 2 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers ans
Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2023).
3.2
Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu
Recht ausgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen,
dass seine Ehefrau aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten
Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Weder das Alter noch die Nationalität
oder die mangelnden Sprachkenntnisse sprechen dagegen. Vielmehr hat
die Ehefrau des Beschwerdeführers den entsprechenden Tatbeweis er-
bracht; so war sie seit ihrer Einreise in die Schweiz an verschiedenen Ar-
beitsstellen tätig und arbeitet aktuell als … … in einem Pensum von 45%
(AB 75 S. 4 f.). Um eine Erhöhung des Arbeitspensums oder um weitere
Stellen hat sie sich – unbestrittenermassen (vgl. AB 75 S. 1) – nicht bemüht
und kann dementsprechend auch keine Arbeitsbemühungen vorweisen, die
auf eine arbeitsmarktliche Unmöglichkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbs-
tätigkeit schliessen liessen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin im Einspracheentscheid (AB 88 S. 2 f. Ziff. 2.3 f.) kann
an dieser Stelle verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer hierzu
nichts Gegenteiliges vorbringt.
3.3
Zu prüfen ist der Einwand, eine Steigerung des beruflichen Ar-
beitspensums sei der Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht zumut-
bar und aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers auch
nicht möglich. Diesbezüglich führt der Hausarzt des Ehepaares mit Arzt-
zeugnis vom 11. Juni 2022 (BB 5) aus, die Ehefrau betreue den chronisch
kranken und erheblich behinderten, bald 83-jährigen Beschwerdeführer seit
Jahren und besorge den gemeinsamen Haushalt. Daneben arbeite sie zu
ca. 50% in einem …. Für sie als ehemalige … sei die schwere körperliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 8
Arbeit in der …-Branche belastend. Dies umso mehr, als sie nach Schädi-
gung des Nervus radialis an beiden Händen (und trotz beidseitiger Operati-
on) weiterhin an chronischen Schmerzen in beiden Armen und im Schul-
ter-/Nackenbereich leide. Im Rahmen einer Arthrose der Daumengelenke
sei schmerzbedingt auch die Kraft in beiden Händen vermindert, was die
Arbeitsleistung zusätzlich einschränke. Eine Steigerung des Arbeitspen-
sums der Ehefrau auf mehr als 50% würde ausserdem wahrscheinlich den
baldigen Eintritt ihres Ehemannes in eine Pflegeinstitution zur Folge haben
mit entsprechenden zusätzlichen Kosten für Krankenkasse und Sozialver-
sicherungen.
3.3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers gemäss Arbeitsvertrag vom 25. August 2021 keine körperlich anstren-
genden Arbeiten zugeteilt werden können, sondern dass sie nur Arbeiten
im … und … als Mitarbeiterin … zu erledigen hat (AB 75 S. 4 f.). Weshalb
ihr dies oder eine vergleichbare leichte Arbeit aus gesundheitlichen Grün-
den nicht zu einem höheren Pensum als 50% möglich und zumutbar sein
sollte, erschliesst sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom
11. Juni 2022 (BB 5) nicht. Umso weniger, als der Ehefrau die Besorgung
des gemeinsamen Haushaltes und die Betreuung und Pflege ihres Ehe-
mannes gemäss Beurteilung von Dr. med. B.________ offenbar uneinge-
schränkt möglich ist. Damit genügt das erwähnte Arztzeugnis den recht-
sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige ärztliche Stel-
lungnahme nicht (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 sowie Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7).
Folglich ist mit dem Arztzeugnis nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erstellt, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitli-
chen Gründen nicht möglich und zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, bei der sie ein Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- pro Jahr
erzielt.
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 1. September 2022 korrekt festgehalten, dass unter gewissen
Voraussetzungen von der Anrechnung des zumutbaren Erwerbseinkom-
mens abgesehen werden kann, wenn der nicht rentenberechtigte Ehegatte
unentgeltlich den Ehegatten pflegt und betreut. Ebenso zu Recht hat die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 9
Beschwerdegegnerin darauf verwiesen, dass die Pflege- und Betreuungs-
bedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsberechtigung für eine mittle-
re oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen sein muss, was für
den Beschwerdeführer nicht zutrifft (AB 88 S. 4 Ziff. 2.6).
Aufgrund der Arztzeugnisse von Dr. med. B.________ vom 2. Februar
2020 (AB 72 S. 4 f.) und 11. Juni 2022 (BB 5) ist zwar von einer gewissen
Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, jedoch nicht in
einem Ausmass, dass er während des ganzen oder auch nur eines halben
Tages auf Pflege durch seine Ehefrau angewiesen wäre. Das von der Be-
schwerdegegnerin im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht
als zumutbar erachtete (hypothetische) Erwerbseinkommen der Ehefrau
von Fr. 36'000.-- entspricht unter Berücksichtigung des aktuellsten statisti-
schen Zentralwerts des monatlichen Bruttolohns von Frauen bei einfachen
Tätigkeiten von Fr. 53'840.-- (Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstruktur-
erhebungen [LSE] 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total =
Fr. 4'276.-- x 12 / 40 h x 41.7 h [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt-
schaftsabteilungen, Total] / 107.9 x 108.6 [BFS, Lohnentwicklung, Tabelle
T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total, 2020 bzw. 2021])
einem Erwerbspensum von 67% (100 / Fr. 53'840.-- x Fr. 36'000.--). Der
Ehefrau wäre es also durchaus möglich, nebst der ausserhäuslichen Tätig-
keit den Beschwerdeführer soweit nötig zu pflegen. Daran ändert nichts,
dass sie in ihrer aktuellen Tätigkeit mit aufgerechnet auf ein 100%-Pensum
Fr. 46'267.-- pro Jahr (Fr. 1'735.-- x 12 / 45 x 100; vgl. AB 75 S. 7) unter-
durchschnittlich verdient.
Dass es ihr nicht möglich wäre, eine einfache Tätigkeit zu finden, die durch-
schnittlich entlöhnt wird, ist mangels entsprechender Arbeitsbemühungen
(vgl. E. 3.2 hiervor) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik vom 14. No-
vember 2022 S. 2 Ziff. 2.7) ist seine Ehefrau nicht auf das … beschränkt,
denn einfache Tätigkeiten erfordern in der Regel keine guten Sprachkennt-
nisse (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015,
E. 3.4.2). Sogar gemessen an ihrer aktuellen Entlöhnung im … müsste sie,
entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. Replik vom
14. November 2022 S. 2 Ziff. 2.7), kein Vollzeitpensum leisten, um die an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 10
gerechneten Fr. 36'000.-- zu erzielen. Diesfalls bedürfte es eines Pensums
von 78% (Fr. 46'267.-- x 0.78 = Fr. 36'088.--), womit es ihr unverändert
möglich wäre, den Beschwerdeführer nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit
soweit nötig zu pflegen, zumal dessen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit
nicht mittels Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosigkeit
nachgewiesen sind.
3.3.3
Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich
aus dem Einwand, bei vermehrter Abwesenheit seiner Ehefrau würden
zusätzliche Kosten für die Spitex entstehen, welche zu Lasten der Kran-
kenkasse und von ihm gehen würden. Die Beschwerdegegnerin hat die EL-
Anspruchsberechtigung gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Be-
stimmungen zu prüfen und ihren Entscheid unabhängig von allfälligen fi-
nanziellen Interessen anderer Sozialversicherungsträger zu fällen.
3.4
Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers
möglich und zumutbar wäre, ein Einkommen von Fr. 36'000.-- zu erzielen.
Unter Anrechnung des Erwerbseinkommens in der genannten Höhe – nach
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrags von
Fr. 1'500.-- – zu zwei Dritteln (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der bis 31. De-
zember 2020 gültig gewesenen Fassung]), ausmachend Fr. 21'506.--, und
des Renteneinkommens des Beschwerdeführers von unbestritten total
Fr. 27'674.--, resultieren total anrechenbare Einnahmen von Fr. 49'180.--.
Stellt man diese den anrechenbaren Ausgaben von (unbestritten gebliebe-
nen) total Fr. 53'991.-- gegenüber, ergibt dies einen Ausgabenüberschuss
und damit einen Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 4'811.-- pro Jahr
resp. von Fr. 401.-- pro Monat. Der angefochtene Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 1. September 2022 (AB 88) ist somit nicht zu
beanstanden (vgl. die EL-Berechnung der Beschwerdegegnerin in AB 71
S. 5 f.) und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 11
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R)
- A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. De-
zember 2022)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
(samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.