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200 2022 566

Bern VerwG · 2023-06-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. September 2022

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der 1991 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei einem Invaliditätsgrad von 100% (Frühinvalidität) rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 eine ganze Rente zu (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 29 S. 2). Im Juli 2020 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes (AB 36 S. 2). Im Rahmen einer daraufhin im September 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (AB 42) tätigte die IVB medizini- sche und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 55) verfügte die IVB mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (AB 57) bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 40%, Haushalt 60%) ermittelten Invaliditätsgrad von 40% die Reduktion der ganzen Rente auf eine Viertelsrente. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Januar 2022 eröffnete die IVB eine weitere Rentenrevision (AB 63) und im Februar 2022 wurde die Versicherte erneut Mutter eines Sohnes (AB 67). Abermals tätigte die IVB Abklärungen und veranlasste einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Abklärungsbericht vom 26. April 2022, AB 74 S. 2). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2022 (AB 75) stellte sie in Aussicht, in Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (100% Haushalt) und einem Invaliditätsgrad von 0% die Viertelsrente auf Ende des der Zustel- lung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben. Nach dagegen erhobe- nem Einwand (AB 79) holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen (AB 82 S. 2) ein und verfügte am 2. September 2022 (AB 83) dem Vorbescheid entsprechend die Aufhebung der Viertelsrente per

31. Oktober 2022. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, diese substituiert durch Rechtsanwalt C.________, am

21. September 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 2. September 2022 sei aufzuheben und ihr sei eine Viertelsrente zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 3 zusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbeson- dere zur korrekten Ermittlung des Status und anschliessender Rentenbe- rechnung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Novem- ber 2022 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin zum Bericht des Abklärungsdienstes vom 22. November 2022 Stellung und bestätigte ihre Rechtsbegehren.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. September 2022 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Viertelsrente zu Recht per 31. Oktober 2022 aufgehoben hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49% gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 5 zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Einkommensvergleich). 2.3.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versi- cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In- validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt täti- gen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Janu- ar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt (gemischte Methode). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100% oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 6 werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100% entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versi- cherten Person sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil- dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichti- gen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100% erhöht (lit. b). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun- gen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe- reich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver- ändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand- lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 7 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu verglei- chen ist dazu der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2021 (AB 57), da damals eine umfassende Abklärung erfolgt ist (vgl. insbe- sondere Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 4. März 2021, AB 54 S. 2), mit demjenigen, der sich bis zur rentenaufhebenden Verfügung vom

2. September 2022 (AB 83) entwickelt hat (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2021 wurde die Beschwer- deführerin als Teilerwerbstätige (Status: 40% Erwerbstätigkeit und 60% Haushalt) bemessen (AB 57 S. 2). Die angefochtene Rentenaufhebung basiert demgegenüber auf der Annahme einer vollzeitlichen Haushalts- tätigkeit im Gesundheitsfall (AB 83 S. 1). Dabei wurde der Statuswechsel damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2022 erneut Mutter geworden sei. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob diese Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 8 burt zu einem Statuswechsel geführt hat, was ein Revisionsgrund wäre (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 Bei der Festlegung des Status (100% Haushaltstätigkeit) hat sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwer- deführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 26. April 2022 gestützt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, die Situation habe sich verändert. Wenn sie gesund wäre, würde sie sich vermutlich überlegen, eine ausser- häusliche Tätigkeit aufzunehmen, wenn ihr jüngster Sohn vierjährig (ev. Kindergarten) sei. Vorher jedoch nicht. Aktuell wäre sie Hausfrau und Mut- ter und würde sich um die Kinderbetreuung kümmern (AB 74 S. 4). Entge- gen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. S. 5 f. Ziff. 2) ist auf diese nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben abzustellen. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Fragen zum Status nicht verstanden resp. begriffen hätte, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 9; Eingabe vom 20. Dezember 2022 S. 1), sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kannte den diesbezüglichen Verfahrensablauf und die Fragen zum Status schon, da es nicht die erste Haushaltsabklärung war, bei welcher sie mitwirkte. Im Rahmen der ersten Abklärung im März 2021 beantwortete sie die Statusfragen bereits selber, ohne dass dies beanstan- det worden wäre; vielmehr wurden ihre Angaben durch ihre anwesende Mutter bestätigt (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 4. März 2021, AB 54 S. 3 Ziff. 3.4). Während der aktuellen Haushaltsabklärung im April 2022 gab sie erneut klar und unmissverständlich an, wie ihre Lebensgestaltung aussehen würde, wenn sie gesund wäre, mithin, dass sie „sicher“ vorerst nicht arbeiten würde und Hausfrau sowie Mutter wäre (AB 74 S. 4). Dies begründete sie nachvollziehbar mit dem Umstand, dass ihr im Februar 2022 geborener Sohn zu früh auf die Welt gekommen sei und dessen Ge- sundheit sowie die Kinderbetreuung vorgingen. Soweit die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, sie habe den Inhalt der Statusfrage nicht verstehen können, weil sie sich aufgrund der Spitalbedürftigkeit ihres Sohnes in einer psychisch belastenden Situation befunden habe (Beschwerde S. 7; Einga- be vom 20. Dezember 2022 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Während der Haushaltsabklärung gab sie an, dass es ihr selber soweit gut gehe. Auch ihr Sohn, der ein Frühchen sei und sich zurzeit noch im Spital befin- de, habe sich soweit gut erholt und sie denke, dass sie ihn nächstens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 9 heimnehmen könne (AB 74 S. 2 f. Ziff. 1.1). Auf die schlüssigen Angaben gemäss Abklärungsbericht ist daher abzustellen. Es kommt hinzu, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) keine Erwachsenen- schutzmassnahme anordnete (vgl. Schreiben der KESB vom 22. Februar 2021, AB 53), so dass auch in dieser Hinsicht keine Anzeichen bestehen, die Beschwerdeführerin hätte die hypothetische Frage nicht beantworten können. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.2), die während des Einwandverfahrens gemachten Angaben des Abklärungsdienstes in der Stellungnahme vom 31. August 2022 (AB 82 S.

2) stimmten nicht mit denjenigen im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 26. April 2022 (AB 74 S. 2) überein. So werde in der Stellungnahme erstmals aufgeführt, die Beschwerdeführerin sei darüber orientiert worden, dass sie seitens der Beschwerdegegnerin als Hausfrau bemessen werde und dies zur Aufhebung der Rente führen könnte. Dem ist entgegenzuhal- ten, dass im Abklärungsbericht sehr wohl festgehalten wurde, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund der veränderten Situation zu 100% als Hausfrau bemessen werde (vgl. AB 74 S. 4) und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr erfüllt seien (AB 74 S. 9 Ziff. 8). Entge- gen der Suggestion der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 20. De- zember 2022 S. 2) passte der Abklärungsdienst seine Angaben nicht nachträglich zugunsten der Invalidenversicherung an. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführerin explizit der Erwerbsstatus gemäss dem Erstge- spräch im März 2021 (AB 54 S. 3 Ziff. 3.4) vorgelegt, woraufhin die Be- schwerdeführerin diese ehemaligen Angaben bestätigte und – entgegen diesen – klar festhielt: „Die Situation habe sich verändert“ (AB 74 S. 4). Wenn in der Beschwerde (vgl. S. 7) nun vorgebracht wird, die Beschwerde- führerin würde nach der Geburt ihres jüngsten Sohnes hypothetisch den- selben Umfang an Erwerbstätigkeiten ausüben wie nach der Geburt ihres älteren Sohnes, ist dies nach ihren Angaben gegenüber der Abklärungs- person nicht glaubhaft, sondern es handelt sich offensichtlich um Überle- gungen versicherungsrechtlicher Natur. Ihre Argumentation widerspricht sich denn auch mit Blick darauf, dass sie einerseits in der Beschwerde vor- bringt, sie hätte die Statusfrage nicht verstehen resp. begreifen können (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 9; Eingabe vom 20. Dezember 2022 S. 1), während sie andererseits ausführt, sie habe sich dezidierte Überlegungen zur Kinderbetreuung gemacht (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.3), was wiederum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 10 ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2022 widerspricht, wonach sie sich noch nicht viele Gedanken über diese hypothetische Frage hätte machen müs- sen (S. 2). Schliesslich spricht die finanzielle Notwendigkeit einer Erwerbs- aufnahme – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwer- de S. 9 Ziff. 3.4) – nicht gegen eine ausschliessliche Tätigkeit im Aufga- benbereich (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorgebrachten Ein- wände gegen den Abklärungsbericht (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 3.1 ff.) überzeugen somit nicht. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdeführerin mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Geburt des im Jahre 2022 geborenen Sohnes nicht mehr teilerwerbstätig, sondern ausschliesslich im Aufgabenbereich tätig wäre. Die Invaliditätsbemessung nach dem Betätigungsvergleich (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ist damit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, dass zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen wären, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass dem Untersuchungsgrundsatz genügend Rechnung getragen wurde (Art. 43 Abs. 1 ATSG; ergänzend BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Weiter steht fest, dass mit diesem Statuswechsel ein materieller Revisionsgrund vorliegt und der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (E. 2.5.2 hiervor). 4. Infolge des Statuswechsels zur ausschliesslichen Tätigkeit im Auf- gabenbereich ist die Invalidität aufgrund eines Betätigungsvergleichs zu bemessen. 4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 11 schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 26. April 2022 (AB 74 S. 2) samt den Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 31. August 2022 (AB 82 S. 2) und vom 22. November 2022 (in den Gerichtsakten) er- füllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (vgl. E. 4.1 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Ab- klärungsperson basieren auf eigenen, im Telefongespräch mit der Be- schwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (AB 74 S. 2). Anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 7), war dabei weder eine Audioaufnahme noch ein Wortprotokoll der Angaben der Beschwerde- führerin notwendig oder erforderlich. Denn die Abklärungsperson hatte auf- grund der klaren und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin für die Verfassung des Abklärungsberichts alle erforderlichen Informatio- nen. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und es liegen keine klaren Fehl- einschätzungen vor. Der Beschwerdeführerin wurde zwar ab 1. Februar 2022 durch ihre Ärztin eine Haushaltshilfe und Hilfe bei der Kinderbetreu- ung verordnet (vgl. Verordnung Haushaltshilfe vom 2. Februar 2022, AB 69), diese betraf jedoch die Zeit der Schwangerschaft und war schwanger- schaftsbedingt. Soweit diese Hilfe auch weiterhin gewährt wird, ist gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht festzuhalten, dass diese nur vorü- bergehend gedacht ist (AB 74 S. 3 und S. 9 Ziff. 8). Soweit in der Be- schwerde daraus nun eine relevante Einschränkung im Bereich der Pflege und Betreuung der Kinder sowie im Haushalt abgeleitet wird (vgl. S. 10 Art. 3), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Selbst wenn im Be- reich Kinderbetreuung eine Einschränkung bestünde, würde offensichtlich eine Gesamteinschränkung von unter 40% resultieren. Insgesamt besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 12 mit Blick auf den überzeugenden Abklärungsbericht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 26. April 2022 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (AB 74 S. 9) erstellt. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per Ende Oktober 2022 aufgehoben. Da die Beschwerdeführerin weder älter als 55 Jahre ist (AB 3 S. 1) noch – auf- grund der ab Februar 2016 ausgerichteten ganzen Rente (AB 29 S. 2) – über 15 Jahre eine Rente bezogen hat, haben vor der Renteneinstellung keine Eingliederungsmassnahmen zu erfolgen (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211). Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2. September 2022 (AB 83) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 566 IV ACT/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juni 2023 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ substituiert durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der 1991 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei einem Invaliditätsgrad von 100% (Frühinvalidität) rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 eine ganze Rente zu (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 29 S. 2). Im Juli 2020 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes (AB 36 S. 2). Im Rahmen einer daraufhin im September 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (AB 42) tätigte die IVB medizini- sche und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 55) verfügte die IVB mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (AB 57) bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 40%, Haushalt 60%) ermittelten Invaliditätsgrad von 40% die Reduktion der ganzen Rente auf eine Viertelsrente. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Januar 2022 eröffnete die IVB eine weitere Rentenrevision (AB 63) und im Februar 2022 wurde die Versicherte erneut Mutter eines Sohnes (AB 67). Abermals tätigte die IVB Abklärungen und veranlasste einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Abklärungsbericht vom 26. April 2022, AB 74 S. 2). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2022 (AB 75) stellte sie in Aussicht, in Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (100% Haushalt) und einem Invaliditätsgrad von 0% die Viertelsrente auf Ende des der Zustel- lung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben. Nach dagegen erhobe- nem Einwand (AB 79) holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen (AB 82 S. 2) ein und verfügte am 2. September 2022 (AB 83) dem Vorbescheid entsprechend die Aufhebung der Viertelsrente per

31. Oktober 2022. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, diese substituiert durch Rechtsanwalt C.________, am

21. September 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 2. September 2022 sei aufzuheben und ihr sei eine Viertelsrente zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 3 zusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbeson- dere zur korrekten Ermittlung des Status und anschliessender Rentenbe- rechnung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Novem- ber 2022 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin zum Bericht des Abklärungsdienstes vom 22. November 2022 Stellung und bestätigte ihre Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. September 2022 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Viertelsrente zu Recht per 31. Oktober 2022 aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49% gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 5 zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Einkommensvergleich). 2.3.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versi- cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In- validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt täti- gen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Janu- ar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt (gemischte Methode). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100% oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 6 werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100% entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versi- cherten Person sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil- dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichti- gen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100% erhöht (lit. b). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun- gen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe- reich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver- ändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand- lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 7 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu verglei- chen ist dazu der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2021 (AB 57), da damals eine umfassende Abklärung erfolgt ist (vgl. insbe- sondere Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 4. März 2021, AB 54 S. 2), mit demjenigen, der sich bis zur rentenaufhebenden Verfügung vom

2. September 2022 (AB 83) entwickelt hat (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2021 wurde die Beschwer- deführerin als Teilerwerbstätige (Status: 40% Erwerbstätigkeit und 60% Haushalt) bemessen (AB 57 S. 2). Die angefochtene Rentenaufhebung basiert demgegenüber auf der Annahme einer vollzeitlichen Haushalts- tätigkeit im Gesundheitsfall (AB 83 S. 1). Dabei wurde der Statuswechsel damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2022 erneut Mutter geworden sei. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob diese Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 8 burt zu einem Statuswechsel geführt hat, was ein Revisionsgrund wäre (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 Bei der Festlegung des Status (100% Haushaltstätigkeit) hat sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwer- deführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 26. April 2022 gestützt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, die Situation habe sich verändert. Wenn sie gesund wäre, würde sie sich vermutlich überlegen, eine ausser- häusliche Tätigkeit aufzunehmen, wenn ihr jüngster Sohn vierjährig (ev. Kindergarten) sei. Vorher jedoch nicht. Aktuell wäre sie Hausfrau und Mut- ter und würde sich um die Kinderbetreuung kümmern (AB 74 S. 4). Entge- gen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. S. 5 f. Ziff. 2) ist auf diese nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben abzustellen. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Fragen zum Status nicht verstanden resp. begriffen hätte, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 9; Eingabe vom 20. Dezember 2022 S. 1), sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kannte den diesbezüglichen Verfahrensablauf und die Fragen zum Status schon, da es nicht die erste Haushaltsabklärung war, bei welcher sie mitwirkte. Im Rahmen der ersten Abklärung im März 2021 beantwortete sie die Statusfragen bereits selber, ohne dass dies beanstan- det worden wäre; vielmehr wurden ihre Angaben durch ihre anwesende Mutter bestätigt (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 4. März 2021, AB 54 S. 3 Ziff. 3.4). Während der aktuellen Haushaltsabklärung im April 2022 gab sie erneut klar und unmissverständlich an, wie ihre Lebensgestaltung aussehen würde, wenn sie gesund wäre, mithin, dass sie „sicher“ vorerst nicht arbeiten würde und Hausfrau sowie Mutter wäre (AB 74 S. 4). Dies begründete sie nachvollziehbar mit dem Umstand, dass ihr im Februar 2022 geborener Sohn zu früh auf die Welt gekommen sei und dessen Ge- sundheit sowie die Kinderbetreuung vorgingen. Soweit die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, sie habe den Inhalt der Statusfrage nicht verstehen können, weil sie sich aufgrund der Spitalbedürftigkeit ihres Sohnes in einer psychisch belastenden Situation befunden habe (Beschwerde S. 7; Einga- be vom 20. Dezember 2022 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Während der Haushaltsabklärung gab sie an, dass es ihr selber soweit gut gehe. Auch ihr Sohn, der ein Frühchen sei und sich zurzeit noch im Spital befin- de, habe sich soweit gut erholt und sie denke, dass sie ihn nächstens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 9 heimnehmen könne (AB 74 S. 2 f. Ziff. 1.1). Auf die schlüssigen Angaben gemäss Abklärungsbericht ist daher abzustellen. Es kommt hinzu, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) keine Erwachsenen- schutzmassnahme anordnete (vgl. Schreiben der KESB vom 22. Februar 2021, AB 53), so dass auch in dieser Hinsicht keine Anzeichen bestehen, die Beschwerdeführerin hätte die hypothetische Frage nicht beantworten können. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.2), die während des Einwandverfahrens gemachten Angaben des Abklärungsdienstes in der Stellungnahme vom 31. August 2022 (AB 82 S.

2) stimmten nicht mit denjenigen im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 26. April 2022 (AB 74 S. 2) überein. So werde in der Stellungnahme erstmals aufgeführt, die Beschwerdeführerin sei darüber orientiert worden, dass sie seitens der Beschwerdegegnerin als Hausfrau bemessen werde und dies zur Aufhebung der Rente führen könnte. Dem ist entgegenzuhal- ten, dass im Abklärungsbericht sehr wohl festgehalten wurde, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund der veränderten Situation zu 100% als Hausfrau bemessen werde (vgl. AB 74 S. 4) und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr erfüllt seien (AB 74 S. 9 Ziff. 8). Entge- gen der Suggestion der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 20. De- zember 2022 S. 2) passte der Abklärungsdienst seine Angaben nicht nachträglich zugunsten der Invalidenversicherung an. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführerin explizit der Erwerbsstatus gemäss dem Erstge- spräch im März 2021 (AB 54 S. 3 Ziff. 3.4) vorgelegt, woraufhin die Be- schwerdeführerin diese ehemaligen Angaben bestätigte und – entgegen diesen – klar festhielt: „Die Situation habe sich verändert“ (AB 74 S. 4). Wenn in der Beschwerde (vgl. S. 7) nun vorgebracht wird, die Beschwerde- führerin würde nach der Geburt ihres jüngsten Sohnes hypothetisch den- selben Umfang an Erwerbstätigkeiten ausüben wie nach der Geburt ihres älteren Sohnes, ist dies nach ihren Angaben gegenüber der Abklärungs- person nicht glaubhaft, sondern es handelt sich offensichtlich um Überle- gungen versicherungsrechtlicher Natur. Ihre Argumentation widerspricht sich denn auch mit Blick darauf, dass sie einerseits in der Beschwerde vor- bringt, sie hätte die Statusfrage nicht verstehen resp. begreifen können (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 9; Eingabe vom 20. Dezember 2022 S. 1), während sie andererseits ausführt, sie habe sich dezidierte Überlegungen zur Kinderbetreuung gemacht (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.3), was wiederum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 10 ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2022 widerspricht, wonach sie sich noch nicht viele Gedanken über diese hypothetische Frage hätte machen müs- sen (S. 2). Schliesslich spricht die finanzielle Notwendigkeit einer Erwerbs- aufnahme – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwer- de S. 9 Ziff. 3.4) – nicht gegen eine ausschliessliche Tätigkeit im Aufga- benbereich (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorgebrachten Ein- wände gegen den Abklärungsbericht (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 3.1 ff.) überzeugen somit nicht. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdeführerin mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Geburt des im Jahre 2022 geborenen Sohnes nicht mehr teilerwerbstätig, sondern ausschliesslich im Aufgabenbereich tätig wäre. Die Invaliditätsbemessung nach dem Betätigungsvergleich (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ist damit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, dass zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen wären, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass dem Untersuchungsgrundsatz genügend Rechnung getragen wurde (Art. 43 Abs. 1 ATSG; ergänzend BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Weiter steht fest, dass mit diesem Statuswechsel ein materieller Revisionsgrund vorliegt und der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (E. 2.5.2 hiervor). 4. Infolge des Statuswechsels zur ausschliesslichen Tätigkeit im Auf- gabenbereich ist die Invalidität aufgrund eines Betätigungsvergleichs zu bemessen. 4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 11 schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 26. April 2022 (AB 74 S. 2) samt den Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 31. August 2022 (AB 82 S. 2) und vom 22. November 2022 (in den Gerichtsakten) er- füllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (vgl. E. 4.1 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Ab- klärungsperson basieren auf eigenen, im Telefongespräch mit der Be- schwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (AB 74 S. 2). Anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 7), war dabei weder eine Audioaufnahme noch ein Wortprotokoll der Angaben der Beschwerde- führerin notwendig oder erforderlich. Denn die Abklärungsperson hatte auf- grund der klaren und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin für die Verfassung des Abklärungsberichts alle erforderlichen Informatio- nen. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und es liegen keine klaren Fehl- einschätzungen vor. Der Beschwerdeführerin wurde zwar ab 1. Februar 2022 durch ihre Ärztin eine Haushaltshilfe und Hilfe bei der Kinderbetreu- ung verordnet (vgl. Verordnung Haushaltshilfe vom 2. Februar 2022, AB 69), diese betraf jedoch die Zeit der Schwangerschaft und war schwanger- schaftsbedingt. Soweit diese Hilfe auch weiterhin gewährt wird, ist gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht festzuhalten, dass diese nur vorü- bergehend gedacht ist (AB 74 S. 3 und S. 9 Ziff. 8). Soweit in der Be- schwerde daraus nun eine relevante Einschränkung im Bereich der Pflege und Betreuung der Kinder sowie im Haushalt abgeleitet wird (vgl. S. 10 Art. 3), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Selbst wenn im Be- reich Kinderbetreuung eine Einschränkung bestünde, würde offensichtlich eine Gesamteinschränkung von unter 40% resultieren. Insgesamt besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 12 mit Blick auf den überzeugenden Abklärungsbericht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 26. April 2022 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (AB 74 S. 9) erstellt. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per Ende Oktober 2022 aufgehoben. Da die Beschwerdeführerin weder älter als 55 Jahre ist (AB 3 S. 1) noch – auf- grund der ab Februar 2016 ausgerichteten ganzen Rente (AB 29 S. 2) – über 15 Jahre eine Rente bezogen hat, haben vor der Renteneinstellung keine Eingliederungsmassnahmen zu erfolgen (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211). Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2. September 2022 (AB 83) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.