opencaselaw.ch

200 2022 559

Bern VerwG · 2024-09-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. August 2022

Sachverhalt

A. Der am 18. Mai 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwer- deführer) erhielt ab 1995 Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsge- brechen Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis

31. Dezember 2021]; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1.112, 1.123, 1.124, 1.132). Anfang 2011 wurde eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vereinbar mit einem Aspergersyndrom diagnostiziert und es erfolgte am

1. März 2011 eine Anmeldung zum Bezug von weiteren IV-Leistungen (AB 1.84, 1.91 S. 7, 1.92). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2011 gewährte die (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons Graubünden (IVGR) eine erst- malige berufliche Ausbildung in Form der Fortsetzung der – bereits 2008 begonnenen, im Februar 2011 aber abgebrochenen (AB 1.83) – Lehre zum … EFZ (AB 1.41, 1.45). Diese schloss der Versicherte im Juni 2012 erfolg- reich ab (AB 1.31 f.). Ab Sommer 2012 erhielt er von der IV Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AB 1.30). Nachdem sich der Versicherte in der Folge trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht an die Abmachungen mit der IVGR hielt, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom

14. Dezember 2012 abgeschlossen (AB 1.23-1.25). Mit Verfügung vom

23. Juli 2013 (AB 1.5) verneinte die IVGR – ausgehend von der gleichen statistischen Lohnbasis der Vergleichseinkommen und abzüglich einer 30%igen Einschränkung beim Invalideneinkommen – einen Rentenan- spruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 %. B. Nach Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Bern ersuchte der Ver- sicherte im Juni 2015 (AB 2) die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) erneut um Ausrichtung von Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Okto- ber 2015 (AB 18) trat die IVB auf das Leistungsbegehren betreffend Rente mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 3 Verhältnisse nicht ein. Am 5. Februar 2016 ordnete sie eine berufliche Ab- klärung an und sprach mit Mitteilungen vom 14. April und 7. Juni 2016 ei- nen Arbeitsversuch mit Job-Coaching zu (AB 21, 28, 35). Dieser führte per

1. August 2016 zu einer Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % (vgl. Coachingbericht vom 15. August 2016 [AB 43 S. 2-4]). Mit Verfügung vom 15. November 2016 (AB 50) schloss die IVB die beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen ab; betreffend Rente verwies sie auf die Nichteintre- tensverfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 18). Mit als "Revisionsantrag" bezeichneter Eingabe vom 28. April 2017 (AB 51) bat der Versicherte um Überprüfung des Rentenanspruchs. Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 53, 56 f.) trat die IVB mit Verfü- gung vom 13. September 2017 (AB 59) auf das Leistungsbegehren nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde (AB 62 S. 3 ff.) mit Urteil vom 28. März 2018, IV/2017/907 (AB 66), ab. C. Am 20. August 2021 (AB 74) ersuchte der Versicherte die IVB erneut um Zusprache einer Invalidenrente. Diese stellte mit Vorbescheid vom 6. Ja- nuar 2022 (AB 76) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (AB 81, 83 f.) und einer Stellung- nahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. August 2022 (AB 88) verfügte die IVB am 18. August 2022 (AB 89) wie in Aussicht gestellt. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- walt C.________, mit Eingabe vom 15. September 2022 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2022 und die Zu- sprache einer Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Okto- ber 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. August 2022 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung. Die geltend gemachte (Beschwerde Rz. 16) prozessuale Revision der Verfügung vom 13. Juli 2013 (AB 1.5) liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Darüber hinaus läge die Zuständigkeit für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 5 prozessuales Revisionsverfahren grundsätzlich bei der IVGR, die den zu revidierenden Entscheid erlassen hat. Indes führt der Wohnsitzwechsel dazu, dass das Revisionsverfahren durch eine andere Verwaltungseinheit durchgeführt wird als diejenige, welche ursprünglich örtlich zuständig war (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

1. Aufl. 2020, Art. 53 N. 38). Weil zudem die Beschwerdegegnerin im vor- liegenden Beschwerdeverfahren eine diesbezügliche Prozesserklärung abgegeben hat (Beschwerdeantwort S. 3 f. lit. C Ziff. 10 f.), kann der An- fechtungsgegenstand aus prozessökonomischen Gründen auf die liquide (entscheidreife) Frage der prozessualen Revision ausgedehnt werden (vgl. dazu BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Zunächst ist die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts zu klären. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV, SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705, 706). In zeitli- cher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwischen den Parteien ist umstritten, was in diesem Sinne als entscheidender Tatbestand zu betrachten ist und ob die bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 6

31. Januar 2021 gültig gewesene oder die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist. 2.2 Im Zentrum des Interesses betreffend anwendbarem Recht steht dabei Art. 26 Abs. 1 IVV in der bis zum 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. AS 2021 706 S. 17; nachfolgend aArt. 26 Abs. 1 IVV). Diese Bestimmung traf für Geburts- und Frühinvalide beim Einkommensvergleich eine Sonderlösung (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 153). Bei versicherten Personen, welche wegen der Inva- lidität keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, entsprach gemäss dieser Norm das Valideneinkommen nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Diese Bestimmung wurde mit der WEIV dahingehend abgeändert, als bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Aus- bildung beginnen oder abschliessen können, das Einkommen ohne Invali- dität (Valideneinkommen) gestützt auf die Zentralwerte der LSE bestimmt wird, wobei alters- und geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind (vgl. Art. 26 Abs. 6 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV; vgl. Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV zu den Ausführungsbestimmungen zur WEIV, abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>, Rubrik: Sozialversicherungen/Invali- denversicherung IV/Reformen & Revisionen/Weiterentwicklung der IV). 2.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei ihm liege eine Frühinvalidität vor. Die (damals zuständige) IVGR habe bei Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) die Invaliditätsbemessung zu Un- recht nicht gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV vorgenommen. Mit Erfüllung des 30. Altersjahres im Mai 2021 hätte bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- (ungekürzter Medianwert gemäss den LSE; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], IV-Rundschreiben Nr. 393) erstmals ein über 40 % liegender Invaliditätsgrad vorgelegen. Die Veränderung des Va- lideneinkommens für Frühinvalide bei Überschreiten der einzelnen Alters- schwellen habe altrechtlich eine Tatsachenänderung dargestellt, die eine revisionsweise Überprüfung bzw. Wiederanmeldung im Sinne von Art. 88a IVV bzw. 87 Abs. 2 und 3 IVV gerechtfertigt habe. Da ein gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 7 aArt. 26 Abs. 1 IVV berechneter Invaliditätsgrad vor Erreichen des 30. Al- tersjahres nicht zu einer Rente berechtigt hätte, habe an der Anfechtung früherer Verfügungen kein Rechtsschutzinteresse bestanden. Die Rechts- kraft insbesondere der Verfügung vom 23. Juli 2013 könne daher der An- passung des Valideneinkommens nicht entgegengehalten werden. Die Veränderung des Valideneinkommens gemäss aArt. 26 Abs. 1 IVV sei im Mai 2021 eingetreten und sei spätestens drei Monate später (vgl. Art. 88a IVV), also noch im Jahr 2021, erheblich und damit anspruchsbegründend geworden. Dementsprechend sei die bis Ende 2021 in Kraft gestandene Rechtslage anwendbar (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, ein Rentenanspruch entstehe gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmel- dung (August 2021 [AB 74]), mithin am 1. Februar 2022. Dieser Zeitpunkt sei massgebend für die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts. Dementsprechend finde das ab 1. Januar 2022 geltende Recht Anwendung (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7; AB 89 S. 2). 2.2.3 Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs entscheidend (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]). Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich – vgl. bereits E. 2.2.2 hiervor – frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Geltend- machung (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG) auf den Zeit- punkt, in dem mit Erfüllung des leistungsbegründenden Sachverhalts (Art. 28 Abs. 1 IVG) der Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. BGE 146 V 331 S. 337 f. E. 5.2). Mit Blick auf die im August 2021 erfolgte Neuanmel- dung zum Leistungsbezug (AB 74) entstand der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers somit frühestens im Februar 2022. Damit sind die diesbe- züglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 8 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 9 2.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.7.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 3). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.7.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 10 2.7.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.7.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.7.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. August 2021 (AB 74) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2022 (AB 89) materiell ge- prüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im mass- gebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 23. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 11 (AB 1.5) und der Verfügung vom 20. August 2021 (AB 74) eine Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die Verfü- gungen vom 7. Oktober 2015 (AB 18), vom 15. November 2016 (AB 50) und vom 13. September 2017 (AB 59), da diesen keine umfassende mate- rielle Prüfung des Leistungsanspruchs zu Grunde lag (vgl. E. 2.7.5 hiervor). 3.2 Die IVGR stützte die rentenabweisende Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) im Wesentlichen auf den Abschlussbericht des RAD Ost- schweiz vom 7. Januar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.). Darin hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Verweis auf frühere Arztberichte fest, es sei über im Vordergrund stehende Schwierigkeiten des Sozialverhaltens berichtet worden. Der Beschwerde- führer ecke überall an und verhalte sich stur. Die Beschwerden seien neu einem Aspergersyndrom zugeordnet worden. Bei in der Testung allerdings knappem Erreichen des Cut-offs für diese Störung dürfe von einer eher milden Ausprägung der Störung ausgegangen werden. Weiter seien Schwierigkeiten der emotionalen Regulation und stures Festhalten an ei- genen Vorgehensweisen, die immer wieder zu sozialen Schwierigkeiten führten, festgehalten worden. Auf Basis dieser Berichte seien Einschrän- kungen in der Berufswahl bejaht und dem Beschwerdeführer Unterstützung gewährt worden. Es sei ihm gelungen, erfolgreich eine Lehre als … zu ab- solvieren. Gemäss dem Schlussbericht E.________ vom 4. September 2012 bestehe bei einer Präsenz von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 70 %. Im anschliessenden Jobcoaching habe der Beschwerdeführer teil- weise die Mitarbeit verweigert. Nach Einleitung eines Mahn- und Bedenk- zeitverfahrens habe sich die Situation vorübergehend gebessert, dann ha- be der Beschwerdeführer die Mitarbeit aber wieder eingestellt. Er habe bewiesen, dass er an einem Arbeitsplatz mit klaren Strukturen eine wie oben beschriebene Leistung erbringen könne. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar und habe ein unflexibles und stures Verhalten und dadurch ein vermindertes Arbeitstempo. Es bestehe im erlernten Beruf als … eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 70 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 12 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 20. Juli 2015 (AB 4) diagnostizierte Dr. med. G.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Autismus-Spektrum- Störung i.S. eines Aspergersyndroms (ICD-10 F84.5) sowie einen Status nach depressiver Episode 2010. Bezüglich der beruflichen Schwierigkeiten sei ein IV-gestütztes autismusbezogenes Coaching durch eine autismuss- pezifische Eingliederungsfachstelle erforderlich. Damit sei die Prognose, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, nicht ungünstig. Unter Berück- sichtigung der autismusspezifischen Beeinträchtigungen sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen. Der Patient zeige sich aufgrund der Reizempfindlichkeit vor allem nachmittags zunehmend er- schöpft und benötige anschliessend eine lange Erholungsphase. Des Wei- teren zeige er eine limitierte Teamfähigkeit sowie Schwierigkeiten bei der Festlegung von Prioritäten in der alltäglichen Handlungsplanung; ferner falle es ihm nicht leicht, in unstrukturierten Situationen flexibel zu handeln. Insbesondere bei häufigeren Wechseln und unvorhersehbaren Abläufen und Strukturen zeige der Patient eine erhöhte innere Anspannung, jeweils auch ausgelöst durch Zeitdruck. Günstig für ihn seien ein reizarmer Ar- beitsort, eine strukturierte Arbeitstätigkeit mit klarem Arbeitsauftrag, gere- gelte Abläufe und ein benannter Ansprechpartner bzw. Vorgesetzter mit einem gewissen Hintergrundwissen bezüglich autistischer Störungen. 3.3.2 Dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB

41) ist nebst der Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Aspergersyn- droms (ICD-10 F84.5), bestehend seit Kindheit, eine nicht näher bezeich- nete Insomnie zu entnehmen. Die Prognose sei mit autismusspezifischer beruflicher Unterstützung sowie autismuserfahrener therapeutischer Beglei- tung bei einem reduzierten Pensum (max. 50 - 60 % im angepassten Set- ting) und einer Leistungsfähigkeit von 60 - 80 % günstig. Bei einem höher- prozentigen Pensum sei es zu vermehrten Absenzen aufgrund körperlicher Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Grippesymptomen gekom- men. Nach der Reduktion auf 50 % seien diese signifikant weniger aufge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 13 treten. Um diese bei autistisch Veranlagten typischen Überlastungssym- ptome fortan dauerhaft zu vermeiden, sollte das Pensum beim Patienten nicht erneut versuchsweise erhöht werden. 3.3.3 In der ärztlichen Stellungnahme vom 4. August 2017 (AB 57 S. 4 f.) hielt Dr. med. G.________ fest, der Patient habe im Rahmen autismus- bedingter gesundheitlicher Veränderungen bzw. Verschlechterungen das Arbeitspensum im Mai 2016 von 70 % auf 50 % reduzieren müssen. Es habe sich herausgestellt, dass das Pensum im Rahmen der autismusbezo- genen Gesundheitsveränderungen nicht auf über 50 % gesteigert werden könne. Eine teilangepasste Tätigkeit sollte durch ein fortlaufendes autis- musspezifisches Coaching begleitet werden. 3.3.4 Am 29. März 2022 (AB 84 S. 2 f.) führte Dr. med. G.________ aus, es sei im Rahmen von Pensumserhöhungsversuchen vermehrt zu Ausfäl- len und Absenzen durch psychische Überlastung gekommen, die sich zu- meist ausser durch Pensumsreduktion typischerweise nicht effektiv medi- kamentös behandeln liessen. Anzufügen sei, dass mit Pensumserhöhung verbundene Schlafstörungen nachgewiesen die autistische Symptomatik tagsüber verstärkten, wodurch sich bei Betroffenen schnell eine Teufels- kreis-Dynamik inklusive Leistungsabfall und nachfolgenden Existenzängs- ten bezüglich Arbeitsplatzverlust entwickelten. 3.3.5 In der Stellungnahme vom 11. August 2022 (AB 88) verneinte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie sowie Praktischer Arzt, eine relevante anhaltende Änderung des Ge- sundheitszustandes seit dem RAD-Abschlussbericht von Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2013. Dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 29. März 2022 seien keine Änderungen des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Dessen Argumentation sei mit jener in den früheren Berichten praktisch vergleichbar. Es sei darauf hingewiesen, dass eine grundlegende Änderung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Autis- mus-Spektrum-Störung auch nicht zu erwarten sei, zumal es sich um eine Störung mit Beginn im Kindesalter mit stetigem Verlauf handle. Es könne somit weiterhin auf die damalige RAD-ärztliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus dem Jahr 2013 abgestellt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 14 3.4 Mit Blick auf die hiervor dargestellte Aktenlage ist eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) zu verneinen. Dr. med. G.________ geht aufgrund der au- tismusspezifischen Beeinträchtigungen von einer maximal zumutbaren Ar- beitsfähigkeit von 50 % aus. Die in seinen Berichten festgehaltenen Beein- trächtigungen wurden indessen bereits in den Berichten von Dr. med. I.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Februar und

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 März 2011 (AB 1.72 S. 1 ff., 1.90 S. 1 ff., 1.90 S. 12 f.) und von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

25. Februar 2011 (AB 1.90 S. 7 ff.) einlässlich diskutiert. Wie Dr. med. G.________ wiesen auch die Dres. med. I.________ und J.________ auf die Notwendigkeit eines angepassten Arbeitsplatzes sowie eines beglei- tenden Coachings und einer psychotherapeutischen Behandlung hin. De- ren Einschätzungen flossen schliesslich in die RAD-Beurteilung vom 7. Ja- nuar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.) ein, wonach eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei einem zumutbaren vollen Pensum vorliegt. Soweit Dr. med. G.________ bei identischer Diagnose und identischen Befunden seit Juli 2015 eine ein- geschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert (vgl. AB 4), handelt es sich somit um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Daran ändern auch die weiteren Berichte von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB 41), 4. August 2017 (AB 57 S. 4 f.) und 29. März 2022 (AB 84 S. 2 f.) nichts, bestätigt er darin bezüglich des Aspergersyndroms und dessen Auswirkungen doch lediglich das bereits zuvor Festgehaltene, was denn auch vom RAD-Arzt Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 11. August 2022 (AB 88) überzeugend dargelegt worden ist. Eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) ist damit nicht erstellt und das Vorliegen eines medizinischen Neuanmeldungsgrundes ist zu verneinen. 3.5 Des Weiteren liegt auch kein erwerblicher Neuanmeldungsgrund vor: Zwar hat der Beschwerdeführer im August 2016 und damit im mass- gebenden Vergleichszeitraum eine Anstellung bei der K.________ AG in einem Pensum von 50 % angetreten (AB 73 S. 2 f.). Da jedoch die IVGR in der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) bei der Invaliditätsbemessung je

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 15 von der gleichen statistischen Lohnbasis ausging, wobei sie beim Invali- deneinkommen – bei einer Einschränkung von 30 % – von einer Leistungs- fähigkeit von 70 % ausging, welche der Beschwerdeführer in seiner aktuel- len Tätigkeit nicht ausschöpft, kann das effektiv erzielte Einkommen von vornherein nicht als Grundlage für die Invaliditätsbemessung dienen. Der Stellenantritt bei der K.________ AG stellt damit keine für den Rentenan- spruch wesentliche Sachverhaltsänderung dar. 3.6 Für den Fall, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint werden sollte, beantragt der Beschwerdeführer eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (Beschwerde, S. 11 Rz. 16 f.). 3.6.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, bei Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Die Erwerbsbiographie zeige, dass eine Leistungsfähigkeit von 70 % – wie in der Verfügung festgehalten – nicht habe erreicht werden können. Es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Er verweist auf den Entscheid des BGer vom 6. September 2018, 9C_682/2017, wonach Erkenntnisse aus gescheiterten Eingliede- rungsversuchen in der freien Wirtschaft unter Umständen auch als Revisi- onsgrund im Sinne einer prozessualen Revision zu berücksichtigen sind (Beschwerde, S. 11 Rz. 16; Stellungnahme vom 8. November 2022, S. 2). 3.6.3 Der Beschwerdeführer schloss seine Lehre als … EFZ am 29. Juni 2012 ab (AB 1.31 f.). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2013 (AB 1.15) wurde ihm die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 16 grad von 30 % angekündigt. Die damals zuständige IVGR ging dabei ge- stützt auf den Abschlussbericht der Einrichtung E.________ (Lehrbetrieb) vom 4. September 2012 (AB 1.31) und den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.) von einer zumut- baren Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2013 Einwand (AB 1.13). Darin hielt er fest, er habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass trotz eines vorhandenen Ar- beitsmarktes und verschiedenen Vorstellungsgesprächen letztlich doch kein Arbeitsplatz für ihn vorhanden gewesen sei. Dies habe zu gesundheit- lichen Problemen geführt. Im Arztzeugnis vom 9. Mai 2013 (AB 1.9) führte Dipl. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, gewisse Exekutivfunktionen bedürften bei einem Menschen mit Autismus besonderer Beachtung und spezifischen Wissens. Ansonsten könne man diesen Leuten nicht gerecht werden. Im Fall seines Patienten sei es trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, eine geeignete Tätigkeit zu finden. Die Arbeit als … sei eindeutig zu hektisch und zu verwirrend gewesen. Die Behinderung des Patienten durch den Autismus wiege zu schwer, als dass er sich als ... im 1. Arbeitsmarkt behaupten könne. In der Folge liess die IVGR den RAD-Arzt Dr. med. D.________ zu den Einwänden Stellung nehmen. Dieser hielt am 31. Mai 2013 an seiner bisherigen Einschätzung fest (AB 1.6 S. 8). Am 23. Juli 2013 erging die rentenabweisende Verfü- gung (AB 1.5), welche unangefochten blieb. 3.6.4 Aus dem hiervor Wiedergegebenen erhellt, dass die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. deren zeitlicher Umfang bereits im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Ren- tenanspruchs thematisiert worden sind und die IVGR diesbezügliche Ein- wände geprüft und verworfen hat. D.h. der Beschwerdeführer wurde da- mals nicht als Frühinvalider eingestuft und die beiden Vergleichseinkom- men wurden ausgehend von der gleichen statistischen Lohnbasis festge- setzt (vgl. E. 3.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer nun darauf hin- weist, er übe bei der K.________ AG ein Pensum von 50 % aus (vgl. AB 73) und ein höheres Pensum habe sich nicht realisieren lassen bzw. habe zu gesundheitlichen Verschlechterungen geführt (vgl. AB 84 S. 2 f.), stellt dies keinen Aspekt dar, der vor Erlass der Verfügung nicht bekannt und gewürdigt worden wäre (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Vorausset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 17 zungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) sind damit nicht erfüllt. 3.7 Nach dem Dargelegten ist im hier massgebenden Vergleichszeit- raum (vgl. E. 3.1 hiervor) weder eine den Leistungsanspruch beeinflussen- de wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten noch sind die Voraus- setzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) erfüllt, weshalb keine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfol- gen hat (E. 2.7.4 hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Rente zu Recht abgewiesen. Die gegen die Verfü- gung vom 18. August 2022 (AB 89) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. März 2011 eine Anmeldung zum Bezug von weiteren IV-Leistungen (AB 1.84, 1.91 S. 7, 1.92). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2011 gewährte die (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons Graubünden (IVGR) eine erst- malige berufliche Ausbildung in Form der Fortsetzung der – bereits 2008 begonnenen, im Februar 2011 aber abgebrochenen (AB 1.83) – Lehre zum … EFZ (AB 1.41, 1.45). Diese schloss der Versicherte im Juni 2012 erfolg- reich ab (AB 1.31 f.). Ab Sommer 2012 erhielt er von der IV Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AB 1.30). Nachdem sich der Versicherte in der Folge trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht an die Abmachungen mit der IVGR hielt, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom
  2. Dezember 2012 abgeschlossen (AB 1.23-1.25). Mit Verfügung vom
  3. Juli 2013 (AB 1.5) verneinte die IVGR – ausgehend von der gleichen statistischen Lohnbasis der Vergleichseinkommen und abzüglich einer 30%igen Einschränkung beim Invalideneinkommen – einen Rentenan- spruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 %. B. Nach Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Bern ersuchte der Ver- sicherte im Juni 2015 (AB 2) die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) erneut um Ausrichtung von Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Okto- ber 2015 (AB 18) trat die IVB auf das Leistungsbegehren betreffend Rente mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 3 Verhältnisse nicht ein. Am 5. Februar 2016 ordnete sie eine berufliche Ab- klärung an und sprach mit Mitteilungen vom 14. April und 7. Juni 2016 ei- nen Arbeitsversuch mit Job-Coaching zu (AB 21, 28, 35). Dieser führte per
  4. August 2016 zu einer Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % (vgl. Coachingbericht vom 15. August 2016 [AB 43 S. 2-4]). Mit Verfügung vom 15. November 2016 (AB 50) schloss die IVB die beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen ab; betreffend Rente verwies sie auf die Nichteintre- tensverfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 18). Mit als "Revisionsantrag" bezeichneter Eingabe vom 28. April 2017 (AB 51) bat der Versicherte um Überprüfung des Rentenanspruchs. Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 53, 56 f.) trat die IVB mit Verfü- gung vom 13. September 2017 (AB 59) auf das Leistungsbegehren nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde (AB 62 S. 3 ff.) mit Urteil vom 28. März 2018, IV/2017/907 (AB 66), ab. C. Am 20. August 2021 (AB 74) ersuchte der Versicherte die IVB erneut um Zusprache einer Invalidenrente. Diese stellte mit Vorbescheid vom 6. Ja- nuar 2022 (AB 76) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (AB 81, 83 f.) und einer Stellung- nahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. August 2022 (AB 88) verfügte die IVB am 18. August 2022 (AB 89) wie in Aussicht gestellt. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- walt C.________, mit Eingabe vom 15. September 2022 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2022 und die Zu- sprache einer Invalidenrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Okto- ber 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. August 2022 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung. Die geltend gemachte (Beschwerde Rz. 16) prozessuale Revision der Verfügung vom 13. Juli 2013 (AB 1.5) liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Darüber hinaus läge die Zuständigkeit für ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 5 prozessuales Revisionsverfahren grundsätzlich bei der IVGR, die den zu revidierenden Entscheid erlassen hat. Indes führt der Wohnsitzwechsel dazu, dass das Revisionsverfahren durch eine andere Verwaltungseinheit durchgeführt wird als diejenige, welche ursprünglich örtlich zuständig war (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
  8. Aufl. 2020, Art. 53 N. 38). Weil zudem die Beschwerdegegnerin im vor- liegenden Beschwerdeverfahren eine diesbezügliche Prozesserklärung abgegeben hat (Beschwerdeantwort S. 3 f. lit. C Ziff. 10 f.), kann der An- fechtungsgegenstand aus prozessökonomischen Gründen auf die liquide (entscheidreife) Frage der prozessualen Revision ausgedehnt werden (vgl. dazu BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. Zunächst ist die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts zu klären. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV, SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705, 706). In zeitli- cher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwischen den Parteien ist umstritten, was in diesem Sinne als entscheidender Tatbestand zu betrachten ist und ob die bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 6
  10. Januar 2021 gültig gewesene oder die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist. 2.2 Im Zentrum des Interesses betreffend anwendbarem Recht steht dabei Art. 26 Abs. 1 IVV in der bis zum 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. AS 2021 706 S. 17; nachfolgend aArt. 26 Abs. 1 IVV). Diese Bestimmung traf für Geburts- und Frühinvalide beim Einkommensvergleich eine Sonderlösung (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 153). Bei versicherten Personen, welche wegen der Inva- lidität keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, entsprach gemäss dieser Norm das Valideneinkommen nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Diese Bestimmung wurde mit der WEIV dahingehend abgeändert, als bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Aus- bildung beginnen oder abschliessen können, das Einkommen ohne Invali- dität (Valideneinkommen) gestützt auf die Zentralwerte der LSE bestimmt wird, wobei alters- und geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind (vgl. Art. 26 Abs. 6 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV; vgl. Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV zu den Ausführungsbestimmungen zur WEIV, abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>, Rubrik: Sozialversicherungen/Invali- denversicherung IV/Reformen & Revisionen/Weiterentwicklung der IV). 2.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei ihm liege eine Frühinvalidität vor. Die (damals zuständige) IVGR habe bei Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) die Invaliditätsbemessung zu Un- recht nicht gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV vorgenommen. Mit Erfüllung des 30. Altersjahres im Mai 2021 hätte bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- (ungekürzter Medianwert gemäss den LSE; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], IV-Rundschreiben Nr. 393) erstmals ein über 40 % liegender Invaliditätsgrad vorgelegen. Die Veränderung des Va- lideneinkommens für Frühinvalide bei Überschreiten der einzelnen Alters- schwellen habe altrechtlich eine Tatsachenänderung dargestellt, die eine revisionsweise Überprüfung bzw. Wiederanmeldung im Sinne von Art. 88a IVV bzw. 87 Abs. 2 und 3 IVV gerechtfertigt habe. Da ein gestützt auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 7 aArt. 26 Abs. 1 IVV berechneter Invaliditätsgrad vor Erreichen des 30. Al- tersjahres nicht zu einer Rente berechtigt hätte, habe an der Anfechtung früherer Verfügungen kein Rechtsschutzinteresse bestanden. Die Rechts- kraft insbesondere der Verfügung vom 23. Juli 2013 könne daher der An- passung des Valideneinkommens nicht entgegengehalten werden. Die Veränderung des Valideneinkommens gemäss aArt. 26 Abs. 1 IVV sei im Mai 2021 eingetreten und sei spätestens drei Monate später (vgl. Art. 88a IVV), also noch im Jahr 2021, erheblich und damit anspruchsbegründend geworden. Dementsprechend sei die bis Ende 2021 in Kraft gestandene Rechtslage anwendbar (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, ein Rentenanspruch entstehe gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmel- dung (August 2021 [AB 74]), mithin am 1. Februar 2022. Dieser Zeitpunkt sei massgebend für die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts. Dementsprechend finde das ab 1. Januar 2022 geltende Recht Anwendung (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7; AB 89 S. 2). 2.2.3 Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs entscheidend (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]). Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich – vgl. bereits E. 2.2.2 hiervor – frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Geltend- machung (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG) auf den Zeit- punkt, in dem mit Erfüllung des leistungsbegründenden Sachverhalts (Art. 28 Abs. 1 IVG) der Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. BGE 146 V 331 S. 337 f. E. 5.2). Mit Blick auf die im August 2021 erfolgte Neuanmel- dung zum Leistungsbezug (AB 74) entstand der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers somit frühestens im Februar 2022. Damit sind die diesbe- züglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 8 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 9 2.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.7.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 3). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.7.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 10 2.7.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.7.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.7.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2).
  11. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. August 2021 (AB 74) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2022 (AB 89) materiell ge- prüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im mass- gebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 23. Juli 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 11 (AB 1.5) und der Verfügung vom 20. August 2021 (AB 74) eine Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die Verfü- gungen vom 7. Oktober 2015 (AB 18), vom 15. November 2016 (AB 50) und vom 13. September 2017 (AB 59), da diesen keine umfassende mate- rielle Prüfung des Leistungsanspruchs zu Grunde lag (vgl. E. 2.7.5 hiervor). 3.2 Die IVGR stützte die rentenabweisende Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) im Wesentlichen auf den Abschlussbericht des RAD Ost- schweiz vom 7. Januar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.). Darin hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Verweis auf frühere Arztberichte fest, es sei über im Vordergrund stehende Schwierigkeiten des Sozialverhaltens berichtet worden. Der Beschwerde- führer ecke überall an und verhalte sich stur. Die Beschwerden seien neu einem Aspergersyndrom zugeordnet worden. Bei in der Testung allerdings knappem Erreichen des Cut-offs für diese Störung dürfe von einer eher milden Ausprägung der Störung ausgegangen werden. Weiter seien Schwierigkeiten der emotionalen Regulation und stures Festhalten an ei- genen Vorgehensweisen, die immer wieder zu sozialen Schwierigkeiten führten, festgehalten worden. Auf Basis dieser Berichte seien Einschrän- kungen in der Berufswahl bejaht und dem Beschwerdeführer Unterstützung gewährt worden. Es sei ihm gelungen, erfolgreich eine Lehre als … zu ab- solvieren. Gemäss dem Schlussbericht E.________ vom 4. September 2012 bestehe bei einer Präsenz von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 70 %. Im anschliessenden Jobcoaching habe der Beschwerdeführer teil- weise die Mitarbeit verweigert. Nach Einleitung eines Mahn- und Bedenk- zeitverfahrens habe sich die Situation vorübergehend gebessert, dann ha- be der Beschwerdeführer die Mitarbeit aber wieder eingestellt. Er habe bewiesen, dass er an einem Arbeitsplatz mit klaren Strukturen eine wie oben beschriebene Leistung erbringen könne. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar und habe ein unflexibles und stures Verhalten und dadurch ein vermindertes Arbeitstempo. Es bestehe im erlernten Beruf als … eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 70 %. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 12 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 20. Juli 2015 (AB 4) diagnostizierte Dr. med. G.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Autismus-Spektrum- Störung i.S. eines Aspergersyndroms (ICD-10 F84.5) sowie einen Status nach depressiver Episode 2010. Bezüglich der beruflichen Schwierigkeiten sei ein IV-gestütztes autismusbezogenes Coaching durch eine autismuss- pezifische Eingliederungsfachstelle erforderlich. Damit sei die Prognose, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, nicht ungünstig. Unter Berück- sichtigung der autismusspezifischen Beeinträchtigungen sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen. Der Patient zeige sich aufgrund der Reizempfindlichkeit vor allem nachmittags zunehmend er- schöpft und benötige anschliessend eine lange Erholungsphase. Des Wei- teren zeige er eine limitierte Teamfähigkeit sowie Schwierigkeiten bei der Festlegung von Prioritäten in der alltäglichen Handlungsplanung; ferner falle es ihm nicht leicht, in unstrukturierten Situationen flexibel zu handeln. Insbesondere bei häufigeren Wechseln und unvorhersehbaren Abläufen und Strukturen zeige der Patient eine erhöhte innere Anspannung, jeweils auch ausgelöst durch Zeitdruck. Günstig für ihn seien ein reizarmer Ar- beitsort, eine strukturierte Arbeitstätigkeit mit klarem Arbeitsauftrag, gere- gelte Abläufe und ein benannter Ansprechpartner bzw. Vorgesetzter mit einem gewissen Hintergrundwissen bezüglich autistischer Störungen. 3.3.2 Dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB 41) ist nebst der Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Aspergersyn- droms (ICD-10 F84.5), bestehend seit Kindheit, eine nicht näher bezeich- nete Insomnie zu entnehmen. Die Prognose sei mit autismusspezifischer beruflicher Unterstützung sowie autismuserfahrener therapeutischer Beglei- tung bei einem reduzierten Pensum (max. 50 - 60 % im angepassten Set- ting) und einer Leistungsfähigkeit von 60 - 80 % günstig. Bei einem höher- prozentigen Pensum sei es zu vermehrten Absenzen aufgrund körperlicher Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Grippesymptomen gekom- men. Nach der Reduktion auf 50 % seien diese signifikant weniger aufge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 13 treten. Um diese bei autistisch Veranlagten typischen Überlastungssym- ptome fortan dauerhaft zu vermeiden, sollte das Pensum beim Patienten nicht erneut versuchsweise erhöht werden. 3.3.3 In der ärztlichen Stellungnahme vom 4. August 2017 (AB 57 S. 4 f.) hielt Dr. med. G.________ fest, der Patient habe im Rahmen autismus- bedingter gesundheitlicher Veränderungen bzw. Verschlechterungen das Arbeitspensum im Mai 2016 von 70 % auf 50 % reduzieren müssen. Es habe sich herausgestellt, dass das Pensum im Rahmen der autismusbezo- genen Gesundheitsveränderungen nicht auf über 50 % gesteigert werden könne. Eine teilangepasste Tätigkeit sollte durch ein fortlaufendes autis- musspezifisches Coaching begleitet werden. 3.3.4 Am 29. März 2022 (AB 84 S. 2 f.) führte Dr. med. G.________ aus, es sei im Rahmen von Pensumserhöhungsversuchen vermehrt zu Ausfäl- len und Absenzen durch psychische Überlastung gekommen, die sich zu- meist ausser durch Pensumsreduktion typischerweise nicht effektiv medi- kamentös behandeln liessen. Anzufügen sei, dass mit Pensumserhöhung verbundene Schlafstörungen nachgewiesen die autistische Symptomatik tagsüber verstärkten, wodurch sich bei Betroffenen schnell eine Teufels- kreis-Dynamik inklusive Leistungsabfall und nachfolgenden Existenzängs- ten bezüglich Arbeitsplatzverlust entwickelten. 3.3.5 In der Stellungnahme vom 11. August 2022 (AB 88) verneinte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie sowie Praktischer Arzt, eine relevante anhaltende Änderung des Ge- sundheitszustandes seit dem RAD-Abschlussbericht von Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2013. Dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 29. März 2022 seien keine Änderungen des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Dessen Argumentation sei mit jener in den früheren Berichten praktisch vergleichbar. Es sei darauf hingewiesen, dass eine grundlegende Änderung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Autis- mus-Spektrum-Störung auch nicht zu erwarten sei, zumal es sich um eine Störung mit Beginn im Kindesalter mit stetigem Verlauf handle. Es könne somit weiterhin auf die damalige RAD-ärztliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus dem Jahr 2013 abgestellt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 14 3.4 Mit Blick auf die hiervor dargestellte Aktenlage ist eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) zu verneinen. Dr. med. G.________ geht aufgrund der au- tismusspezifischen Beeinträchtigungen von einer maximal zumutbaren Ar- beitsfähigkeit von 50 % aus. Die in seinen Berichten festgehaltenen Beein- trächtigungen wurden indessen bereits in den Berichten von Dr. med. I.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Februar und
  12. März 2011 (AB 1.72 S. 1 ff., 1.90 S. 1 ff., 1.90 S. 12 f.) und von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  13. Februar 2011 (AB 1.90 S. 7 ff.) einlässlich diskutiert. Wie Dr. med. G.________ wiesen auch die Dres. med. I.________ und J.________ auf die Notwendigkeit eines angepassten Arbeitsplatzes sowie eines beglei- tenden Coachings und einer psychotherapeutischen Behandlung hin. De- ren Einschätzungen flossen schliesslich in die RAD-Beurteilung vom 7. Ja- nuar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.) ein, wonach eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei einem zumutbaren vollen Pensum vorliegt. Soweit Dr. med. G.________ bei identischer Diagnose und identischen Befunden seit Juli 2015 eine ein- geschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert (vgl. AB 4), handelt es sich somit um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Daran ändern auch die weiteren Berichte von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB 41), 4. August 2017 (AB 57 S. 4 f.) und 29. März 2022 (AB 84 S. 2 f.) nichts, bestätigt er darin bezüglich des Aspergersyndroms und dessen Auswirkungen doch lediglich das bereits zuvor Festgehaltene, was denn auch vom RAD-Arzt Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 11. August 2022 (AB 88) überzeugend dargelegt worden ist. Eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) ist damit nicht erstellt und das Vorliegen eines medizinischen Neuanmeldungsgrundes ist zu verneinen. 3.5 Des Weiteren liegt auch kein erwerblicher Neuanmeldungsgrund vor: Zwar hat der Beschwerdeführer im August 2016 und damit im mass- gebenden Vergleichszeitraum eine Anstellung bei der K.________ AG in einem Pensum von 50 % angetreten (AB 73 S. 2 f.). Da jedoch die IVGR in der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) bei der Invaliditätsbemessung je Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 15 von der gleichen statistischen Lohnbasis ausging, wobei sie beim Invali- deneinkommen – bei einer Einschränkung von 30 % – von einer Leistungs- fähigkeit von 70 % ausging, welche der Beschwerdeführer in seiner aktuel- len Tätigkeit nicht ausschöpft, kann das effektiv erzielte Einkommen von vornherein nicht als Grundlage für die Invaliditätsbemessung dienen. Der Stellenantritt bei der K.________ AG stellt damit keine für den Rentenan- spruch wesentliche Sachverhaltsänderung dar. 3.6 Für den Fall, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint werden sollte, beantragt der Beschwerdeführer eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (Beschwerde, S. 11 Rz. 16 f.). 3.6.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, bei Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Die Erwerbsbiographie zeige, dass eine Leistungsfähigkeit von 70 % – wie in der Verfügung festgehalten – nicht habe erreicht werden können. Es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Er verweist auf den Entscheid des BGer vom 6. September 2018, 9C_682/2017, wonach Erkenntnisse aus gescheiterten Eingliede- rungsversuchen in der freien Wirtschaft unter Umständen auch als Revisi- onsgrund im Sinne einer prozessualen Revision zu berücksichtigen sind (Beschwerde, S. 11 Rz. 16; Stellungnahme vom 8. November 2022, S. 2). 3.6.3 Der Beschwerdeführer schloss seine Lehre als … EFZ am 29. Juni 2012 ab (AB 1.31 f.). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2013 (AB 1.15) wurde ihm die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditäts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 16 grad von 30 % angekündigt. Die damals zuständige IVGR ging dabei ge- stützt auf den Abschlussbericht der Einrichtung E.________ (Lehrbetrieb) vom 4. September 2012 (AB 1.31) und den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.) von einer zumut- baren Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2013 Einwand (AB 1.13). Darin hielt er fest, er habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass trotz eines vorhandenen Ar- beitsmarktes und verschiedenen Vorstellungsgesprächen letztlich doch kein Arbeitsplatz für ihn vorhanden gewesen sei. Dies habe zu gesundheit- lichen Problemen geführt. Im Arztzeugnis vom 9. Mai 2013 (AB 1.9) führte Dipl. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, gewisse Exekutivfunktionen bedürften bei einem Menschen mit Autismus besonderer Beachtung und spezifischen Wissens. Ansonsten könne man diesen Leuten nicht gerecht werden. Im Fall seines Patienten sei es trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, eine geeignete Tätigkeit zu finden. Die Arbeit als … sei eindeutig zu hektisch und zu verwirrend gewesen. Die Behinderung des Patienten durch den Autismus wiege zu schwer, als dass er sich als ... im 1. Arbeitsmarkt behaupten könne. In der Folge liess die IVGR den RAD-Arzt Dr. med. D.________ zu den Einwänden Stellung nehmen. Dieser hielt am 31. Mai 2013 an seiner bisherigen Einschätzung fest (AB 1.6 S. 8). Am 23. Juli 2013 erging die rentenabweisende Verfü- gung (AB 1.5), welche unangefochten blieb. 3.6.4 Aus dem hiervor Wiedergegebenen erhellt, dass die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. deren zeitlicher Umfang bereits im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Ren- tenanspruchs thematisiert worden sind und die IVGR diesbezügliche Ein- wände geprüft und verworfen hat. D.h. der Beschwerdeführer wurde da- mals nicht als Frühinvalider eingestuft und die beiden Vergleichseinkom- men wurden ausgehend von der gleichen statistischen Lohnbasis festge- setzt (vgl. E. 3.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer nun darauf hin- weist, er übe bei der K.________ AG ein Pensum von 50 % aus (vgl. AB 73) und ein höheres Pensum habe sich nicht realisieren lassen bzw. habe zu gesundheitlichen Verschlechterungen geführt (vgl. AB 84 S. 2 f.), stellt dies keinen Aspekt dar, der vor Erlass der Verfügung nicht bekannt und gewürdigt worden wäre (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Vorausset- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 17 zungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) sind damit nicht erfüllt. 3.7 Nach dem Dargelegten ist im hier massgebenden Vergleichszeit- raum (vgl. E. 3.1 hiervor) weder eine den Leistungsanspruch beeinflussen- de wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten noch sind die Voraus- setzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) erfüllt, weshalb keine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfol- gen hat (E. 2.7.4 hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Rente zu Recht abgewiesen. Die gegen die Verfü- gung vom 18. August 2022 (AB 89) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  14. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 559 IV KNB/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2024 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. August 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 18. Mai 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwer- deführer) erhielt ab 1995 Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsge- brechen Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis

31. Dezember 2021]; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1.112, 1.123, 1.124, 1.132). Anfang 2011 wurde eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vereinbar mit einem Aspergersyndrom diagnostiziert und es erfolgte am

1. März 2011 eine Anmeldung zum Bezug von weiteren IV-Leistungen (AB 1.84, 1.91 S. 7, 1.92). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2011 gewährte die (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons Graubünden (IVGR) eine erst- malige berufliche Ausbildung in Form der Fortsetzung der – bereits 2008 begonnenen, im Februar 2011 aber abgebrochenen (AB 1.83) – Lehre zum … EFZ (AB 1.41, 1.45). Diese schloss der Versicherte im Juni 2012 erfolg- reich ab (AB 1.31 f.). Ab Sommer 2012 erhielt er von der IV Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AB 1.30). Nachdem sich der Versicherte in der Folge trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht an die Abmachungen mit der IVGR hielt, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom

14. Dezember 2012 abgeschlossen (AB 1.23-1.25). Mit Verfügung vom

23. Juli 2013 (AB 1.5) verneinte die IVGR – ausgehend von der gleichen statistischen Lohnbasis der Vergleichseinkommen und abzüglich einer 30%igen Einschränkung beim Invalideneinkommen – einen Rentenan- spruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 %. B. Nach Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Bern ersuchte der Ver- sicherte im Juni 2015 (AB 2) die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) erneut um Ausrichtung von Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Okto- ber 2015 (AB 18) trat die IVB auf das Leistungsbegehren betreffend Rente mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 3 Verhältnisse nicht ein. Am 5. Februar 2016 ordnete sie eine berufliche Ab- klärung an und sprach mit Mitteilungen vom 14. April und 7. Juni 2016 ei- nen Arbeitsversuch mit Job-Coaching zu (AB 21, 28, 35). Dieser führte per

1. August 2016 zu einer Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % (vgl. Coachingbericht vom 15. August 2016 [AB 43 S. 2-4]). Mit Verfügung vom 15. November 2016 (AB 50) schloss die IVB die beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen ab; betreffend Rente verwies sie auf die Nichteintre- tensverfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 18). Mit als "Revisionsantrag" bezeichneter Eingabe vom 28. April 2017 (AB 51) bat der Versicherte um Überprüfung des Rentenanspruchs. Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 53, 56 f.) trat die IVB mit Verfü- gung vom 13. September 2017 (AB 59) auf das Leistungsbegehren nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde (AB 62 S. 3 ff.) mit Urteil vom 28. März 2018, IV/2017/907 (AB 66), ab. C. Am 20. August 2021 (AB 74) ersuchte der Versicherte die IVB erneut um Zusprache einer Invalidenrente. Diese stellte mit Vorbescheid vom 6. Ja- nuar 2022 (AB 76) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (AB 81, 83 f.) und einer Stellung- nahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. August 2022 (AB 88) verfügte die IVB am 18. August 2022 (AB 89) wie in Aussicht gestellt. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- walt C.________, mit Eingabe vom 15. September 2022 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2022 und die Zu- sprache einer Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Okto- ber 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. August 2022 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung. Die geltend gemachte (Beschwerde Rz. 16) prozessuale Revision der Verfügung vom 13. Juli 2013 (AB 1.5) liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Darüber hinaus läge die Zuständigkeit für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 5 prozessuales Revisionsverfahren grundsätzlich bei der IVGR, die den zu revidierenden Entscheid erlassen hat. Indes führt der Wohnsitzwechsel dazu, dass das Revisionsverfahren durch eine andere Verwaltungseinheit durchgeführt wird als diejenige, welche ursprünglich örtlich zuständig war (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

1. Aufl. 2020, Art. 53 N. 38). Weil zudem die Beschwerdegegnerin im vor- liegenden Beschwerdeverfahren eine diesbezügliche Prozesserklärung abgegeben hat (Beschwerdeantwort S. 3 f. lit. C Ziff. 10 f.), kann der An- fechtungsgegenstand aus prozessökonomischen Gründen auf die liquide (entscheidreife) Frage der prozessualen Revision ausgedehnt werden (vgl. dazu BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Zunächst ist die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts zu klären. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV, SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705, 706). In zeitli- cher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwischen den Parteien ist umstritten, was in diesem Sinne als entscheidender Tatbestand zu betrachten ist und ob die bis zum

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31. Januar 2021 gültig gewesene oder die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist. 2.2 Im Zentrum des Interesses betreffend anwendbarem Recht steht dabei Art. 26 Abs. 1 IVV in der bis zum 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. AS 2021 706 S. 17; nachfolgend aArt. 26 Abs. 1 IVV). Diese Bestimmung traf für Geburts- und Frühinvalide beim Einkommensvergleich eine Sonderlösung (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 153). Bei versicherten Personen, welche wegen der Inva- lidität keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, entsprach gemäss dieser Norm das Valideneinkommen nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Diese Bestimmung wurde mit der WEIV dahingehend abgeändert, als bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Aus- bildung beginnen oder abschliessen können, das Einkommen ohne Invali- dität (Valideneinkommen) gestützt auf die Zentralwerte der LSE bestimmt wird, wobei alters- und geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind (vgl. Art. 26 Abs. 6 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV; vgl. Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV zu den Ausführungsbestimmungen zur WEIV, abrufbar unter, Rubrik: Sozialversicherungen/Invali- denversicherung IV/Reformen & Revisionen/Weiterentwicklung der IV). 2.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei ihm liege eine Frühinvalidität vor. Die (damals zuständige) IVGR habe bei Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) die Invaliditätsbemessung zu Un- recht nicht gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV vorgenommen. Mit Erfüllung des 30. Altersjahres im Mai 2021 hätte bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- (ungekürzter Medianwert gemäss den LSE; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], IV-Rundschreiben Nr. 393) erstmals ein über 40 % liegender Invaliditätsgrad vorgelegen. Die Veränderung des Va- lideneinkommens für Frühinvalide bei Überschreiten der einzelnen Alters- schwellen habe altrechtlich eine Tatsachenänderung dargestellt, die eine revisionsweise Überprüfung bzw. Wiederanmeldung im Sinne von Art. 88a IVV bzw. 87 Abs. 2 und 3 IVV gerechtfertigt habe. Da ein gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 7 aArt. 26 Abs. 1 IVV berechneter Invaliditätsgrad vor Erreichen des 30. Al- tersjahres nicht zu einer Rente berechtigt hätte, habe an der Anfechtung früherer Verfügungen kein Rechtsschutzinteresse bestanden. Die Rechts- kraft insbesondere der Verfügung vom 23. Juli 2013 könne daher der An- passung des Valideneinkommens nicht entgegengehalten werden. Die Veränderung des Valideneinkommens gemäss aArt. 26 Abs. 1 IVV sei im Mai 2021 eingetreten und sei spätestens drei Monate später (vgl. Art. 88a IVV), also noch im Jahr 2021, erheblich und damit anspruchsbegründend geworden. Dementsprechend sei die bis Ende 2021 in Kraft gestandene Rechtslage anwendbar (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, ein Rentenanspruch entstehe gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmel- dung (August 2021 [AB 74]), mithin am 1. Februar 2022. Dieser Zeitpunkt sei massgebend für die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts. Dementsprechend finde das ab 1. Januar 2022 geltende Recht Anwendung (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7; AB 89 S. 2). 2.2.3 Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs entscheidend (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]). Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich – vgl. bereits E. 2.2.2 hiervor – frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Geltend- machung (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG) auf den Zeit- punkt, in dem mit Erfüllung des leistungsbegründenden Sachverhalts (Art. 28 Abs. 1 IVG) der Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. BGE 146 V 331 S. 337 f. E. 5.2). Mit Blick auf die im August 2021 erfolgte Neuanmel- dung zum Leistungsbezug (AB 74) entstand der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers somit frühestens im Februar 2022. Damit sind die diesbe- züglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 8 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 9 2.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.7.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 3). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.7.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 10 2.7.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.7.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.7.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. August 2021 (AB 74) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2022 (AB 89) materiell ge- prüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im mass- gebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 23. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 11 (AB 1.5) und der Verfügung vom 20. August 2021 (AB 74) eine Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die Verfü- gungen vom 7. Oktober 2015 (AB 18), vom 15. November 2016 (AB 50) und vom 13. September 2017 (AB 59), da diesen keine umfassende mate- rielle Prüfung des Leistungsanspruchs zu Grunde lag (vgl. E. 2.7.5 hiervor). 3.2 Die IVGR stützte die rentenabweisende Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) im Wesentlichen auf den Abschlussbericht des RAD Ost- schweiz vom 7. Januar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.). Darin hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Verweis auf frühere Arztberichte fest, es sei über im Vordergrund stehende Schwierigkeiten des Sozialverhaltens berichtet worden. Der Beschwerde- führer ecke überall an und verhalte sich stur. Die Beschwerden seien neu einem Aspergersyndrom zugeordnet worden. Bei in der Testung allerdings knappem Erreichen des Cut-offs für diese Störung dürfe von einer eher milden Ausprägung der Störung ausgegangen werden. Weiter seien Schwierigkeiten der emotionalen Regulation und stures Festhalten an ei- genen Vorgehensweisen, die immer wieder zu sozialen Schwierigkeiten führten, festgehalten worden. Auf Basis dieser Berichte seien Einschrän- kungen in der Berufswahl bejaht und dem Beschwerdeführer Unterstützung gewährt worden. Es sei ihm gelungen, erfolgreich eine Lehre als … zu ab- solvieren. Gemäss dem Schlussbericht E.________ vom 4. September 2012 bestehe bei einer Präsenz von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 70 %. Im anschliessenden Jobcoaching habe der Beschwerdeführer teil- weise die Mitarbeit verweigert. Nach Einleitung eines Mahn- und Bedenk- zeitverfahrens habe sich die Situation vorübergehend gebessert, dann ha- be der Beschwerdeführer die Mitarbeit aber wieder eingestellt. Er habe bewiesen, dass er an einem Arbeitsplatz mit klaren Strukturen eine wie oben beschriebene Leistung erbringen könne. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar und habe ein unflexibles und stures Verhalten und dadurch ein vermindertes Arbeitstempo. Es bestehe im erlernten Beruf als … eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 70 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 12 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 20. Juli 2015 (AB 4) diagnostizierte Dr. med. G.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Autismus-Spektrum- Störung i.S. eines Aspergersyndroms (ICD-10 F84.5) sowie einen Status nach depressiver Episode 2010. Bezüglich der beruflichen Schwierigkeiten sei ein IV-gestütztes autismusbezogenes Coaching durch eine autismuss- pezifische Eingliederungsfachstelle erforderlich. Damit sei die Prognose, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, nicht ungünstig. Unter Berück- sichtigung der autismusspezifischen Beeinträchtigungen sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen. Der Patient zeige sich aufgrund der Reizempfindlichkeit vor allem nachmittags zunehmend er- schöpft und benötige anschliessend eine lange Erholungsphase. Des Wei- teren zeige er eine limitierte Teamfähigkeit sowie Schwierigkeiten bei der Festlegung von Prioritäten in der alltäglichen Handlungsplanung; ferner falle es ihm nicht leicht, in unstrukturierten Situationen flexibel zu handeln. Insbesondere bei häufigeren Wechseln und unvorhersehbaren Abläufen und Strukturen zeige der Patient eine erhöhte innere Anspannung, jeweils auch ausgelöst durch Zeitdruck. Günstig für ihn seien ein reizarmer Ar- beitsort, eine strukturierte Arbeitstätigkeit mit klarem Arbeitsauftrag, gere- gelte Abläufe und ein benannter Ansprechpartner bzw. Vorgesetzter mit einem gewissen Hintergrundwissen bezüglich autistischer Störungen. 3.3.2 Dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB

41) ist nebst der Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Aspergersyn- droms (ICD-10 F84.5), bestehend seit Kindheit, eine nicht näher bezeich- nete Insomnie zu entnehmen. Die Prognose sei mit autismusspezifischer beruflicher Unterstützung sowie autismuserfahrener therapeutischer Beglei- tung bei einem reduzierten Pensum (max. 50 - 60 % im angepassten Set- ting) und einer Leistungsfähigkeit von 60 - 80 % günstig. Bei einem höher- prozentigen Pensum sei es zu vermehrten Absenzen aufgrund körperlicher Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Grippesymptomen gekom- men. Nach der Reduktion auf 50 % seien diese signifikant weniger aufge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 13 treten. Um diese bei autistisch Veranlagten typischen Überlastungssym- ptome fortan dauerhaft zu vermeiden, sollte das Pensum beim Patienten nicht erneut versuchsweise erhöht werden. 3.3.3 In der ärztlichen Stellungnahme vom 4. August 2017 (AB 57 S. 4 f.) hielt Dr. med. G.________ fest, der Patient habe im Rahmen autismus- bedingter gesundheitlicher Veränderungen bzw. Verschlechterungen das Arbeitspensum im Mai 2016 von 70 % auf 50 % reduzieren müssen. Es habe sich herausgestellt, dass das Pensum im Rahmen der autismusbezo- genen Gesundheitsveränderungen nicht auf über 50 % gesteigert werden könne. Eine teilangepasste Tätigkeit sollte durch ein fortlaufendes autis- musspezifisches Coaching begleitet werden. 3.3.4 Am 29. März 2022 (AB 84 S. 2 f.) führte Dr. med. G.________ aus, es sei im Rahmen von Pensumserhöhungsversuchen vermehrt zu Ausfäl- len und Absenzen durch psychische Überlastung gekommen, die sich zu- meist ausser durch Pensumsreduktion typischerweise nicht effektiv medi- kamentös behandeln liessen. Anzufügen sei, dass mit Pensumserhöhung verbundene Schlafstörungen nachgewiesen die autistische Symptomatik tagsüber verstärkten, wodurch sich bei Betroffenen schnell eine Teufels- kreis-Dynamik inklusive Leistungsabfall und nachfolgenden Existenzängs- ten bezüglich Arbeitsplatzverlust entwickelten. 3.3.5 In der Stellungnahme vom 11. August 2022 (AB 88) verneinte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie sowie Praktischer Arzt, eine relevante anhaltende Änderung des Ge- sundheitszustandes seit dem RAD-Abschlussbericht von Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2013. Dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 29. März 2022 seien keine Änderungen des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Dessen Argumentation sei mit jener in den früheren Berichten praktisch vergleichbar. Es sei darauf hingewiesen, dass eine grundlegende Änderung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Autis- mus-Spektrum-Störung auch nicht zu erwarten sei, zumal es sich um eine Störung mit Beginn im Kindesalter mit stetigem Verlauf handle. Es könne somit weiterhin auf die damalige RAD-ärztliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus dem Jahr 2013 abgestellt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 14 3.4 Mit Blick auf die hiervor dargestellte Aktenlage ist eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) zu verneinen. Dr. med. G.________ geht aufgrund der au- tismusspezifischen Beeinträchtigungen von einer maximal zumutbaren Ar- beitsfähigkeit von 50 % aus. Die in seinen Berichten festgehaltenen Beein- trächtigungen wurden indessen bereits in den Berichten von Dr. med. I.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Februar und

14. März 2011 (AB 1.72 S. 1 ff., 1.90 S. 1 ff., 1.90 S. 12 f.) und von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

25. Februar 2011 (AB 1.90 S. 7 ff.) einlässlich diskutiert. Wie Dr. med. G.________ wiesen auch die Dres. med. I.________ und J.________ auf die Notwendigkeit eines angepassten Arbeitsplatzes sowie eines beglei- tenden Coachings und einer psychotherapeutischen Behandlung hin. De- ren Einschätzungen flossen schliesslich in die RAD-Beurteilung vom 7. Ja- nuar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.) ein, wonach eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei einem zumutbaren vollen Pensum vorliegt. Soweit Dr. med. G.________ bei identischer Diagnose und identischen Befunden seit Juli 2015 eine ein- geschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert (vgl. AB 4), handelt es sich somit um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Daran ändern auch die weiteren Berichte von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB 41), 4. August 2017 (AB 57 S. 4 f.) und 29. März 2022 (AB 84 S. 2 f.) nichts, bestätigt er darin bezüglich des Aspergersyndroms und dessen Auswirkungen doch lediglich das bereits zuvor Festgehaltene, was denn auch vom RAD-Arzt Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 11. August 2022 (AB 88) überzeugend dargelegt worden ist. Eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) ist damit nicht erstellt und das Vorliegen eines medizinischen Neuanmeldungsgrundes ist zu verneinen. 3.5 Des Weiteren liegt auch kein erwerblicher Neuanmeldungsgrund vor: Zwar hat der Beschwerdeführer im August 2016 und damit im mass- gebenden Vergleichszeitraum eine Anstellung bei der K.________ AG in einem Pensum von 50 % angetreten (AB 73 S. 2 f.). Da jedoch die IVGR in der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) bei der Invaliditätsbemessung je

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 15 von der gleichen statistischen Lohnbasis ausging, wobei sie beim Invali- deneinkommen – bei einer Einschränkung von 30 % – von einer Leistungs- fähigkeit von 70 % ausging, welche der Beschwerdeführer in seiner aktuel- len Tätigkeit nicht ausschöpft, kann das effektiv erzielte Einkommen von vornherein nicht als Grundlage für die Invaliditätsbemessung dienen. Der Stellenantritt bei der K.________ AG stellt damit keine für den Rentenan- spruch wesentliche Sachverhaltsänderung dar. 3.6 Für den Fall, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint werden sollte, beantragt der Beschwerdeführer eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (Beschwerde, S. 11 Rz. 16 f.). 3.6.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, bei Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Die Erwerbsbiographie zeige, dass eine Leistungsfähigkeit von 70 % – wie in der Verfügung festgehalten – nicht habe erreicht werden können. Es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Er verweist auf den Entscheid des BGer vom 6. September 2018, 9C_682/2017, wonach Erkenntnisse aus gescheiterten Eingliede- rungsversuchen in der freien Wirtschaft unter Umständen auch als Revisi- onsgrund im Sinne einer prozessualen Revision zu berücksichtigen sind (Beschwerde, S. 11 Rz. 16; Stellungnahme vom 8. November 2022, S. 2). 3.6.3 Der Beschwerdeführer schloss seine Lehre als … EFZ am 29. Juni 2012 ab (AB 1.31 f.). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2013 (AB 1.15) wurde ihm die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 16 grad von 30 % angekündigt. Die damals zuständige IVGR ging dabei ge- stützt auf den Abschlussbericht der Einrichtung E.________ (Lehrbetrieb) vom 4. September 2012 (AB 1.31) und den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.) von einer zumut- baren Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2013 Einwand (AB 1.13). Darin hielt er fest, er habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass trotz eines vorhandenen Ar- beitsmarktes und verschiedenen Vorstellungsgesprächen letztlich doch kein Arbeitsplatz für ihn vorhanden gewesen sei. Dies habe zu gesundheit- lichen Problemen geführt. Im Arztzeugnis vom 9. Mai 2013 (AB 1.9) führte Dipl. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, gewisse Exekutivfunktionen bedürften bei einem Menschen mit Autismus besonderer Beachtung und spezifischen Wissens. Ansonsten könne man diesen Leuten nicht gerecht werden. Im Fall seines Patienten sei es trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, eine geeignete Tätigkeit zu finden. Die Arbeit als … sei eindeutig zu hektisch und zu verwirrend gewesen. Die Behinderung des Patienten durch den Autismus wiege zu schwer, als dass er sich als ... im 1. Arbeitsmarkt behaupten könne. In der Folge liess die IVGR den RAD-Arzt Dr. med. D.________ zu den Einwänden Stellung nehmen. Dieser hielt am 31. Mai 2013 an seiner bisherigen Einschätzung fest (AB 1.6 S. 8). Am 23. Juli 2013 erging die rentenabweisende Verfü- gung (AB 1.5), welche unangefochten blieb. 3.6.4 Aus dem hiervor Wiedergegebenen erhellt, dass die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. deren zeitlicher Umfang bereits im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Ren- tenanspruchs thematisiert worden sind und die IVGR diesbezügliche Ein- wände geprüft und verworfen hat. D.h. der Beschwerdeführer wurde da- mals nicht als Frühinvalider eingestuft und die beiden Vergleichseinkom- men wurden ausgehend von der gleichen statistischen Lohnbasis festge- setzt (vgl. E. 3.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer nun darauf hin- weist, er übe bei der K.________ AG ein Pensum von 50 % aus (vgl. AB 73) und ein höheres Pensum habe sich nicht realisieren lassen bzw. habe zu gesundheitlichen Verschlechterungen geführt (vgl. AB 84 S. 2 f.), stellt dies keinen Aspekt dar, der vor Erlass der Verfügung nicht bekannt und gewürdigt worden wäre (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Vorausset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 17 zungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) sind damit nicht erfüllt. 3.7 Nach dem Dargelegten ist im hier massgebenden Vergleichszeit- raum (vgl. E. 3.1 hiervor) weder eine den Leistungsanspruch beeinflussen- de wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten noch sind die Voraus- setzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) erfüllt, weshalb keine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfol- gen hat (E. 2.7.4 hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Rente zu Recht abgewiesen. Die gegen die Verfü- gung vom 18. August 2022 (AB 89) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.