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200 2022 54

Bern VerwG · 2022-05-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. Dezember 2021

Sachverhalt

A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … und …, zuletzt bis 28. Februar 2017 mit einem 40%-Pensum als … erwerbstätig, meldete sich im Dezember 2016 unter Hinweis auf die Verletzung eines Nervs, Muskelprobleme, starke Schmerzen sowie massi- ve Gefühlsstörungen im rechten Bein bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, 10). Die IVB nahm me- dizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach berufliche Mass- nahmen zu (AB 28, 44, 63, 59, 76). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl eine polydisziplinäre Begutachtung mit vorgängiger Abstinenzkon- trolle (AB 80 S. 4) wegen aktenanamnestischer Anhaltspunkte auf einen Gebrauch von Cannabinoiden (AB 75 S. 5). Nachdem die Versicherte auf- gefordert worden war, kontrollierte Suchtmittelabstinenz einzuhalten und Laborkontrollen dennoch positive Befunde ergaben (AB 85, 88, 91, 95, 100, 103), trat die IVB am 3. Mai 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 120). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 121) hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. August 2019 (VGE IV/19/433 [AB 124]) gut und wies die IVB an, die Leistungsansprüche mate- riell zu prüfen und darüber neu zu verfügen. B. Die IVB tätigte in der Folge weitere medizinische und erwerbliche Erhebun- gen und holte auf Empfehlung des RAD (AB 150 S. 8) bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 23. März 2021 samt Teil- gutachten [AB 169.1-5]). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb erstellen (AB 175). Mit Vorbescheid vom 31. August 2021 stell- te sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei einem IV-Grad von 20 % ab Juni 2017 bzw. von 37 % ab Januar 2018 (Status: Erwerb 60 %, Haus- halt 40 %) in Aussicht (AB 176). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Oktober 2021 Einwand (AB 179).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 3 Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 184) verfügte die IVB am 9. Dezember 2021 dem Vorbescheid entsprechend die Verneinung eines Rentenanspruchs (AB 185). C. Hiergegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 9. Dezember 2021 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf mindestens 40 % festzusetzen. 2. Vorgängig dem Erlass des Rentenentscheides sind Massnahmen beruflicher Art zu prüfen und anzuordnen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der EMRK anzusetzen. -unter Kosten und Entschädigungsfolge- Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2022 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2022 wies der Instrukti- onsrichter den Antrag auf Parteibefragung ab und setzte der Beschwerde- führerin Frist bis am 24. Februar 2022 um mitzuteilen, ob sie am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung festhalte, was diese mit Eingabe vom 17. Februar 2022 bejahte. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf die Durchführung der öffentlichen Schlussverhandlung vom 10. Mai 2022 verzichte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 4

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Dezember 2021 (AB 185). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. Nicht Streitgegenstand bildet hingegen ein allfälliger Anspruch auf berufli- che Massnahmen bzw. auf eine Umschulung (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2, S. 8 Art. 5), hat die Beschwerdegegnerin doch hierüber mit der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom

19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 6 besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindes- tens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; in Kraft seit Januar 2018). Die Berechnung des Invaliditäts- grads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätig- keit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV; in Kraft seit Januar 2018). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein- schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 7 Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV; in Kraft seit Januar 2018). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 23. März 2021 (AB 169.1) ab. Die Gutachter stellten nach Untersuchungen in den Fachbereichen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie folgende Diagno- sen (AB 169.1 S. 28 f., S. 41, 169.3 S. 7, 169.4 S. 21): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule mit Osteochondrose Th 7 bis 11 - Pseudolumboischialgie rechts bei Pseudarthrose L5/S1 bei Sta- tus nach Miniopen TLIF L4/5 und L5/S1 sowie dorsaler Stabili- sation L4 bis S1 Juni 2016 - Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung remittiert (ICD-10: F42.21) - Chronisch-neuropathische Schmerzen Bein rechts bei Status nach iatrogener Läsion der L4-Wurzel rechts bei Status nach TLIF L4/5 und L5/S1 von rechts am 8. Juni 2016 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Cervicovertebralsyndrom bei kleiner Diskushernie C5/6 ohne neurale Kompression

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 8 - Schulterschmerzen links - Leichte Chondropathia patellae rechts und wahrscheinlich auch links - Senk-/Spreizfüsse - Adipositas - Migräne mit Aura - Status nach handchirurgischer Dekompression eines Karpal- tunnelsyndroms rechts 2019 - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom ohne Neurokompres- sion - Nikotinabusus (40 pack years) - Rhinoconjunctivitis allergica - Penizillinallergie - Hypothyreose (substituiert) - Nebenschlussvarizen beidseits Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, führte im orthopädischen Teilgutachten aus, die Schmerzen in der Halswirbelsäule und die abnormen Untersu- chungsbefunde derselben könnten bei quasi unauffälligem MRI nicht objek- tiviert werden. Die Schmerzen in der Brustwirbelsäule und die leicht patho- logischen objektiven Befunde derselben seien mit der im MRI sichtbaren vermehrten Kyphose und Osteochondrose Th 7 bis 11 vereinbar. Die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und die pathologischen Untersu- chungsbefunde derselben seien Folge der im CT dargestellten fehlenden ossären Konsolidation bei Spondylodese L5/S1. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne allerdings die Ausstrahlung der Schmerzen in die Zehen I bis III rechts nicht erklärt werden. Die Schmerzen in der rechten Schulter könnten teilweise mit der im MRI nachgewiesenen mässigen Acromioclaviculargelenksarthrose plausibilisiert werden. Das Ausmass der präsentierten pathologischen objektivierten Befunde der rechten Schulter sei bei sonst normalem MRI allerdings nicht erklärt. Die Schmerzen in der linken Schulter und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben könn- ten bei normalem radiologischem Befund nicht nachvollzogen werden. Überdies klage die Beschwerdeführerin über Schmerzen in beiden Kniege- lenken. Klinisch falle einzig ein extremer Berührungsschmerz der Patella rechts mehr als links als pathologischer Befund auf. Im MRI sei nur eine leichte Chondropathie der Patella rechts dokumentiert, welche die Schmer- zen nicht erkläre und auch links könne von einem analogen Befund ausge- gangen werden (AB 169.1 S. 28). Aufgrund der Pseudarthrose L5/S1 nach Mini-open TLIF L4/5 und L5/S1 sowie dorsaler Stabilisation L4 bis S1 im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 9 Juni 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit als …, körperlich maximal mittel- schwer, mit häufig inklinierter Körperhaltung, gesamthaft bei voller Stun- denpräsenz seit Juni 2016 0 %. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätig- keiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, rekli- nierte und rotierte Körperhaltungen und ohne Arbeiten über der Horizonta- len, ohne Besteigen von Leitern, könnten ab Januar 2017 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 50 % zugemutet werden. Vorangehend habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation auch für adaptierte Tätigkeiten ab Juni 2016 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit bestanden (AB 169.1 S. 41). In internistischer Hinsicht stellte Dr. med. _______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine massgebliche Diagnose (AB 169.3 S. 8). In neurologischer Hinsicht legte Dr. med. D.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Neurologie, dar, im Rahmen der Operation an der Len- denwirbelsäule vom 8. Juni 2016 sei es zu einer Verletzung der Wurzel L4 rechts gekommen mit nachfolgend anhaltenden neuropathischen Schmer- zen. Die neuropathische Schmerztherapie mittels Antiepileptika, Antide- pressiva und Opiaten sowie die lokale Anwendung einer Capsaicin-Creme hätten zu keiner nachhaltigen Schmerzlinderung geführt, so dass zusätzlich auch noch Cannabis-Öl zum Einsatz komme (AB 169.4 S. 22). Für die zu- letzt ausgeübte Tätigkeit als … bestehe seit Dezember 2016 eine Arbeits- fähigkeit von 70 %. In der postoperativen Rehabilitationsphase von Juni bis November 2016 sei von keiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer ange- passten Tätigkeit (wechselbelastende Tätigkeit) könne ab Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei voller Stundenpräsenz angenommen werden (AB 169.4 S. 23). In psychiatrischer Hinsicht führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin habe in der Ver- gangenheit zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf äussere Belastungssitua- tionen mit Belastungsreaktionen mit kurzer oder längerer depressiver Re- aktion reagiert. Zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung sei keine depres- sive Symptomatik zu erheben gewesen (AB 169.5 S. 24). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für den Zeitraum seit dem Spitalaustritt nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 10 Rückenoperation am 14. Juni 2016 bis Februar 2020 habe eine Arbeits- fähigkeit von 80 % vorgelegen (AB 169.5 S. 31). Im interdisziplinären Konsens legten die Gutachter dar, die Gesamtarbeits- unfähigkeit ergebe sich aus dem orthopädischen Leiden (AB 169. 1 S. 41). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 23. März 2021 samt Teilgutachten (AB 169.1-5) erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutach- ten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 11 Die Gutachter haben schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der Pseudarthrose L5/S1 nach Mini-open TLIF L4/5 und L5/S1 sowie dorsaler Stabilisation L4 bis S1 im Juni 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit als … seit Juni 2016 aus or- thopädischer Sicht vollständig arbeitsunfähig war (AB 169.1 S. 33, 41). In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ist ihr seit Januar 2017 eine Leistung von 50 % mit voller Stundenpräsenz zumut- bar. Zuvor bestand im Rahmen der postoperativen Rehabilitation zwischen Juni und Dezember 2016 auch für adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 169.1 S. 41). Diese gutachterliche Beurteilung, auf die im Folgenden abgestellt werden kann (vgl. E. 5 hernach), ist zu Recht unbestritten. 4. Umstritten ist zunächst der Status der Beschwerdeführerin resp. der Um- fang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat im Abklärungsbericht Erwerb/Haushalt vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 17 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).

E. 6.2 Der Abklärungsbericht Erwerb/Haushalt vom 13. August 2021 (AB 175) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungs- person basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerde- führerin durchgeführten Erhebungen (S. 2). Der Abklärungsbericht ist zu- dem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeiten im Haushalt ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerde- führerin wurde angemessen Rechnung getragen. Die von den Gutachtern festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das entspre- chende Zumutbarkeitsprofil wurden berücksichtigt (AB 175 S. 6). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie im Erwerbsbereich ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kör- perhaltung zu 50 % eingeschränkt sei und im Haushalt, wo solche Körper- haltungen dominierten, lediglich zu 7.1 % (Beschwerde S. 6 f. Art. 4), lässt sie ausser Acht, dass sich die Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich anders als in einer Leistungslohn-bezogenen Tätigkeit auswirken. Im Haushalt können die zu verrichtenden Tätigkeiten optimal entsprechend dem medizinisch-theoretischen Leistungsvermögen angepasst und auf sieben Wochentage verteilt werden. Zudem können Familienangehörigen rechtsprechungsgemäss im Rahmen der familienrechtlichen Beistands- pflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistun- gen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Von der Beschwerdegegnerin wurde demnach zu Recht berücksichtigt, dass der Ehemann und die beiden 15- und 17-jährigen Töchter – auch wenn diese nicht motiviert sein sollten, die Beschwerdefüh- rerin entsprechend zu entlasten (Beschwerde Art. 4 S. 7) – im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Aufgabenbereich mitzuhelfen haben. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 18 Abklärungsperson berücksichtigte deren Mithilfe insbesondere im Bereich Einkauf, der Wohnungspflege sowie der Wäsche- und Kleiderpflege und führte die zu erledigenden Tätigkeiten einzeln auf (etwa Mitgehen zum Ein- kaufen und Mithelfen beim Hineintragen, Zimmer aufräumen, Betten bezie- hen, Wegräumen des Kehrichts, Wäsche tragen und wegräumen, AB 175 S. 10 ff.). Wenn der Ehemann und die Töchter je einen Teil der zu erledi- genden Haushaltsarbeiten übernehmen bzw. die Beschwerdeführerin un- terstützten, ist entgegen der Beschwerde (Art. 4 S. 6) nicht vom Entstehen einer unverhältnismässigen Belastung auszugehen. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass bei einem berufstätigen Familienangehö- rigen eine Mitarbeit von ein bis eineinhalb Stunden pro Tag als zumutbar erachtet wird (vgl. Entscheid des BGer vom 18. September 2008, 9C_446/2008, E. 4.3). Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte für klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson vor, weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Folglich liegt im Haushalt eine Einschränkung von 7.1 % vor (AB 175 S. 12), was eine gewichtete Einschränkung von 2.84 % (7.1 / 100 x 40 [Status]) ergibt. 7. Nach dem Gesagten beträgt ab Juni 2017 die gewichtete Einschränkung im Bereich Haushalt 2.84 % und im erwerblichen Bereich 17.5 %, sodass ein IV-Grad von gerundet 20 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resultiert. Ab Januar 2018 beträgt die gewichtete Einschränkung im Haushalt ebenfalls 2.84 % und im erwerblichen Bereich 34.56 %, sodass ein IV-Grad von gerundet 37 % resultiert. Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Grundsat- zes ʺEingliederung vor Renteʺ rügt (Beschwerde S. 8 Art. 5) ist festzuhal- ten, dass – falls ein Rentenanspruch durch allenfalls noch durchzuführende Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ohnehin nicht gegeben ist – der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 19 gefällt werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Mai 2021, 8C_204/2021, E. 4.2.2). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2021 (AB 185) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 August 2021 gestützt auf die Aussagen im Rahmen des Abklärungsge- sprächs, wonach die Beschwerdeführerin sicher zwischen 50 % und 60 % arbeiten würde, den Status auf 60 % Erwerb und 40 % Haushalt festgelegt (AB 175 S. 5 Ziff. 3.4). Dies unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde- führerin vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden zu 60 % im F.________ tätig war (AB 175 S. 4 Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie sei bei der Abklärung mit der Statusfrage überfordert gewesen, was daran ersichtlich sei, dass sie sich am Folgetag mit der Abklärungsperson telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Die An- gabe eines Pensums von 50-60 % habe sich nicht auf den Validitätsfall zum Zeitpunkt der Befragung bezogen, sondern auf den Zeitpunkt der Ein- reise in die Schweiz, als sie bereits Mutter zweier Töchter gewesen sei, weshalb ein höheres Pensum als 60 % nicht hätte bewältigt werden kön- nen. Mittlerweile seien ihre Töchter 15 und 17 Jahre alt und sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachge- hen (Beschwerde S. 4 f. Art. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 12 Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der protokollierten weiteren Aus- sagen im Zusammenhang mit der Statusfrage, “Es sei aber eine schwierige Frage, heute gebe es ja keinen Tag an dem sie nicht an Schmerzen leide. Sie kann sich vorstellen bei guter Gesundheit noch in der … oder mit … … zu arbeiten. Vielleicht würde sie sich sogar selber etwas aufbauen, Ideen hatte sie schon viele. bspw. mit einer Kollegin etwas für … … machen oder … in … anbieten“ (AB 175 S. 5 Ziff. 3.4), erhellt, dass die Beschwerdefüh- rerin die Frage verstanden hat, sie sich dazu Gedanken und Vorstellungen machen konnte (Aufbau einer selbständigen Tätigkeit) und dass sich ihre Antwort auf den Zeitpunkt der Abklärung bezog, erwähnte sie doch, es ge- be keine schmerzfreien Tage mehr. Dass am Folgetag der Abklärung der Status ein Thema gewesen wäre, ergibt sich aus dem Abklärungsbericht nicht, wurde doch einzig festgehalten, die Beschwerdeführerin habe noch- mals kundtun wollen, dass sie die Arbeiten nur verlangsamt und mit Pau- sen erledigen könne (AB 175 S. 3 Ziff. 1.1 i.f.). Weiter steht die Annahme eines 60 %-Pensums mit der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin im Einklang, war sie doch seit der Einreise in die Schweiz im 2011 nie voll erwerbstätig. Nach dem Dargelegten ist von einem Status 60 % Erwerb und 40 % Haus- halt auszugehen und der Invaliditätsgrad ist anhand der gemischten Me- thode (vgl. E. 2.4 hiervor) zu bestimmen (vgl. E. 5 ff. hiernach). 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist die Einschränkung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 13 so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid vom 9. März 2022, 8C_256/2021, E. 9, hat das Bundesgericht eine Änderung seiner bisheri- gen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Ta-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 14 bellenlöhne der LSE abgelehnt (vgl. auch Medienmitteilung vom 9. März 2022 auf www.bger.ch). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im Dezember 2016 (AB 3 S. 10) ist der frühestmögliche Renten- beginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2017 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der erste Einkommensver- gleich durchzuführen (E. 5.3 sogleich). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Validenein- kommens auf Tabellenlöhne ab (AB 175 S. 7), obschon die Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses explizit aufgrund der gesundheitlichen Problematik bzw. der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgte (AB 10 S. 1, 11.4). Dabei zog sie die LSE 2016, TA1, Frauen, Kompetenzni- veau 2, Ziff. 86-88 (…- u. …) bei. Dies ergibt an die betriebsübliche Ar- beitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 86-88) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 38'683.50 (Fr. 5'156.-- / 40 x 41.6 x 12 / 102.5 x 102.7 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2020, T1.2.10, Ziff. 86-88] x 0.6). Selbst wenn mit der Verwaltung und zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf die (höheren) Tabellenlöhne abgestellt würde – das im F.________ effektiv erzielte Einkommen (AB 10 S. 2, 4), aufgerech- net auf das Jahr 2017, fiele tiefer aus (Fr. 35'243.90 [Fr. 34'935.-- bei 60 % /101.8 x 102.7 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2020, T1.2.10, Ziff. 86-88]) – änderte sich am Ergebnis nichts, wie nachfolgend gezeigt wird. 5.3.2 Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die statistischen Lohnangaben der LSE 2016, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, fest, was nicht zu beanstanden ist. Dies ergibt an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, BUA, Total)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 15 angepasst, aufgerechnet auf das Jahr 2017 und unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27'394.50 (Fr. 4'363.-- / 40 x 41.7 x 12 / 105.0 x 105.4 [BFS, Nominallohnindex Frau- en, 2011-2020, T1.2.10, Total] x 0.5). Die Beschwerdeführerin beantragt einen Abzug vom Tabellenlohn von

E. 15 April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2). Ein Teilzeitpensum von 50 % wirkt sich gemäss T18 (bei Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50-74 %) nicht lohnsenkend, sondern gegenteils lohnerhöhend aus (Fr. 5'487.-- [bei 100 %] versus Fr. 6'000.-- [bei 50-74 %]). Dass der Be- schwerdeführerin – anders als zuvor – nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Ab- zug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Entscheid des BGer vom 19. September 2019, 8C_82/2019, E. 6.3.2 und vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018, E. 2.2.1). Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass die leichte bis mittelschwere Tätigkeit nur unter weiteren Bedingungen zumutbar ist (abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufi- ge inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Besteigen von Leitern [AB 169.1 S. 41 lit. c]). Denn soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten bis mittelschweren Tätigkeit han- delt, führen sie zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genann- ten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zu- mutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (BGer vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegne- rin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. 5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 38'683.50 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 27'394.50 resultiert eine Einschränkung im Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 16 der Erwerbstätigkeit von 29.18 % resp. gewichtet 17.5 % (29.18 % x 0.6 [Status]). 5.4 Per 1. Januar 2018 ist die Invaliditätsbemessung aufgrund der ge- mischten Methode in der IVV neu geregelt worden (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies stellt einen gesetzlich vorgegebenen Revisions- bzw. Neuanmel- dungsgrund dar (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017). Damit ist ein weiterer Einkommensver- gleich ab Januar 2018 vorzunehmen. Das Valideneinkommen ist auf maximal (vgl. E. 5.3.1 hiervor) Fr. 64'521.60 (Fr. 5'170.-- [LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 2, Ziff. 86-88] / 40 x 41.6 [BFS, BUA, Ziff. 86-88] x 12) festzulegen und das Invalideneinkommen beträgt Fr. 27'340.60 (Fr. 4'371.-- [LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Total] / 40 x 41.7 x 12 x 0.5). Ab dem 1. Januar 2018 resultiert folglich eine erwerbliche Einschränkung von 57.6 % resp. gewichtet 34.56 % (57.6 % x 0.6 [Status]). 6. Im Folgenden ist die Einschränkung im Aufgabenbereich zu prüfen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 20
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  5. Mai 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 54 IV FUE/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Mai 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … und …, zuletzt bis 28. Februar 2017 mit einem 40%-Pensum als … erwerbstätig, meldete sich im Dezember 2016 unter Hinweis auf die Verletzung eines Nervs, Muskelprobleme, starke Schmerzen sowie massi- ve Gefühlsstörungen im rechten Bein bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, 10). Die IVB nahm me- dizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach berufliche Mass- nahmen zu (AB 28, 44, 63, 59, 76). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl eine polydisziplinäre Begutachtung mit vorgängiger Abstinenzkon- trolle (AB 80 S. 4) wegen aktenanamnestischer Anhaltspunkte auf einen Gebrauch von Cannabinoiden (AB 75 S. 5). Nachdem die Versicherte auf- gefordert worden war, kontrollierte Suchtmittelabstinenz einzuhalten und Laborkontrollen dennoch positive Befunde ergaben (AB 85, 88, 91, 95, 100, 103), trat die IVB am 3. Mai 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 120). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 121) hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. August 2019 (VGE IV/19/433 [AB 124]) gut und wies die IVB an, die Leistungsansprüche mate- riell zu prüfen und darüber neu zu verfügen. B. Die IVB tätigte in der Folge weitere medizinische und erwerbliche Erhebun- gen und holte auf Empfehlung des RAD (AB 150 S. 8) bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 23. März 2021 samt Teil- gutachten [AB 169.1-5]). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb erstellen (AB 175). Mit Vorbescheid vom 31. August 2021 stell- te sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei einem IV-Grad von 20 % ab Juni 2017 bzw. von 37 % ab Januar 2018 (Status: Erwerb 60 %, Haus- halt 40 %) in Aussicht (AB 176). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Oktober 2021 Einwand (AB 179).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 3 Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 184) verfügte die IVB am 9. Dezember 2021 dem Vorbescheid entsprechend die Verneinung eines Rentenanspruchs (AB 185). C. Hiergegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 9. Dezember 2021 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf mindestens 40 % festzusetzen. 2. Vorgängig dem Erlass des Rentenentscheides sind Massnahmen beruflicher Art zu prüfen und anzuordnen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der EMRK anzusetzen. -unter Kosten und Entschädigungsfolge- Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2022 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2022 wies der Instrukti- onsrichter den Antrag auf Parteibefragung ab und setzte der Beschwerde- führerin Frist bis am 24. Februar 2022 um mitzuteilen, ob sie am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung festhalte, was diese mit Eingabe vom 17. Februar 2022 bejahte. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf die Durchführung der öffentlichen Schlussverhandlung vom 10. Mai 2022 verzichte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Dezember 2021 (AB 185). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. Nicht Streitgegenstand bildet hingegen ein allfälliger Anspruch auf berufli- che Massnahmen bzw. auf eine Umschulung (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2, S. 8 Art. 5), hat die Beschwerdegegnerin doch hierüber mit der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom

19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 6 besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindes- tens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; in Kraft seit Januar 2018). Die Berechnung des Invaliditäts- grads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätig- keit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV; in Kraft seit Januar 2018). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein- schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 7 Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV; in Kraft seit Januar 2018). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 23. März 2021 (AB 169.1) ab. Die Gutachter stellten nach Untersuchungen in den Fachbereichen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie folgende Diagno- sen (AB 169.1 S. 28 f., S. 41, 169.3 S. 7, 169.4 S. 21): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule mit Osteochondrose Th 7 bis 11 - Pseudolumboischialgie rechts bei Pseudarthrose L5/S1 bei Sta- tus nach Miniopen TLIF L4/5 und L5/S1 sowie dorsaler Stabili- sation L4 bis S1 Juni 2016 - Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung remittiert (ICD-10: F42.21) - Chronisch-neuropathische Schmerzen Bein rechts bei Status nach iatrogener Läsion der L4-Wurzel rechts bei Status nach TLIF L4/5 und L5/S1 von rechts am 8. Juni 2016 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Cervicovertebralsyndrom bei kleiner Diskushernie C5/6 ohne neurale Kompression

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 8 - Schulterschmerzen links - Leichte Chondropathia patellae rechts und wahrscheinlich auch links - Senk-/Spreizfüsse - Adipositas - Migräne mit Aura - Status nach handchirurgischer Dekompression eines Karpal- tunnelsyndroms rechts 2019 - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom ohne Neurokompres- sion - Nikotinabusus (40 pack years) - Rhinoconjunctivitis allergica - Penizillinallergie - Hypothyreose (substituiert) - Nebenschlussvarizen beidseits Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, führte im orthopädischen Teilgutachten aus, die Schmerzen in der Halswirbelsäule und die abnormen Untersu- chungsbefunde derselben könnten bei quasi unauffälligem MRI nicht objek- tiviert werden. Die Schmerzen in der Brustwirbelsäule und die leicht patho- logischen objektiven Befunde derselben seien mit der im MRI sichtbaren vermehrten Kyphose und Osteochondrose Th 7 bis 11 vereinbar. Die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und die pathologischen Untersu- chungsbefunde derselben seien Folge der im CT dargestellten fehlenden ossären Konsolidation bei Spondylodese L5/S1. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne allerdings die Ausstrahlung der Schmerzen in die Zehen I bis III rechts nicht erklärt werden. Die Schmerzen in der rechten Schulter könnten teilweise mit der im MRI nachgewiesenen mässigen Acromioclaviculargelenksarthrose plausibilisiert werden. Das Ausmass der präsentierten pathologischen objektivierten Befunde der rechten Schulter sei bei sonst normalem MRI allerdings nicht erklärt. Die Schmerzen in der linken Schulter und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben könn- ten bei normalem radiologischem Befund nicht nachvollzogen werden. Überdies klage die Beschwerdeführerin über Schmerzen in beiden Kniege- lenken. Klinisch falle einzig ein extremer Berührungsschmerz der Patella rechts mehr als links als pathologischer Befund auf. Im MRI sei nur eine leichte Chondropathie der Patella rechts dokumentiert, welche die Schmer- zen nicht erkläre und auch links könne von einem analogen Befund ausge- gangen werden (AB 169.1 S. 28). Aufgrund der Pseudarthrose L5/S1 nach Mini-open TLIF L4/5 und L5/S1 sowie dorsaler Stabilisation L4 bis S1 im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 9 Juni 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit als …, körperlich maximal mittel- schwer, mit häufig inklinierter Körperhaltung, gesamthaft bei voller Stun- denpräsenz seit Juni 2016 0 %. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätig- keiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, rekli- nierte und rotierte Körperhaltungen und ohne Arbeiten über der Horizonta- len, ohne Besteigen von Leitern, könnten ab Januar 2017 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 50 % zugemutet werden. Vorangehend habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation auch für adaptierte Tätigkeiten ab Juni 2016 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit bestanden (AB 169.1 S. 41). In internistischer Hinsicht stellte Dr. med. _______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine massgebliche Diagnose (AB 169.3 S. 8). In neurologischer Hinsicht legte Dr. med. D.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Neurologie, dar, im Rahmen der Operation an der Len- denwirbelsäule vom 8. Juni 2016 sei es zu einer Verletzung der Wurzel L4 rechts gekommen mit nachfolgend anhaltenden neuropathischen Schmer- zen. Die neuropathische Schmerztherapie mittels Antiepileptika, Antide- pressiva und Opiaten sowie die lokale Anwendung einer Capsaicin-Creme hätten zu keiner nachhaltigen Schmerzlinderung geführt, so dass zusätzlich auch noch Cannabis-Öl zum Einsatz komme (AB 169.4 S. 22). Für die zu- letzt ausgeübte Tätigkeit als … bestehe seit Dezember 2016 eine Arbeits- fähigkeit von 70 %. In der postoperativen Rehabilitationsphase von Juni bis November 2016 sei von keiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer ange- passten Tätigkeit (wechselbelastende Tätigkeit) könne ab Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei voller Stundenpräsenz angenommen werden (AB 169.4 S. 23). In psychiatrischer Hinsicht führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin habe in der Ver- gangenheit zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf äussere Belastungssitua- tionen mit Belastungsreaktionen mit kurzer oder längerer depressiver Re- aktion reagiert. Zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung sei keine depres- sive Symptomatik zu erheben gewesen (AB 169.5 S. 24). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für den Zeitraum seit dem Spitalaustritt nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 10 Rückenoperation am 14. Juni 2016 bis Februar 2020 habe eine Arbeits- fähigkeit von 80 % vorgelegen (AB 169.5 S. 31). Im interdisziplinären Konsens legten die Gutachter dar, die Gesamtarbeits- unfähigkeit ergebe sich aus dem orthopädischen Leiden (AB 169. 1 S. 41). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 23. März 2021 samt Teilgutachten (AB 169.1-5) erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutach- ten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 11 Die Gutachter haben schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der Pseudarthrose L5/S1 nach Mini-open TLIF L4/5 und L5/S1 sowie dorsaler Stabilisation L4 bis S1 im Juni 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit als … seit Juni 2016 aus or- thopädischer Sicht vollständig arbeitsunfähig war (AB 169.1 S. 33, 41). In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ist ihr seit Januar 2017 eine Leistung von 50 % mit voller Stundenpräsenz zumut- bar. Zuvor bestand im Rahmen der postoperativen Rehabilitation zwischen Juni und Dezember 2016 auch für adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 169.1 S. 41). Diese gutachterliche Beurteilung, auf die im Folgenden abgestellt werden kann (vgl. E. 5 hernach), ist zu Recht unbestritten. 4. Umstritten ist zunächst der Status der Beschwerdeführerin resp. der Um- fang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat im Abklärungsbericht Erwerb/Haushalt vom

13. August 2021 gestützt auf die Aussagen im Rahmen des Abklärungsge- sprächs, wonach die Beschwerdeführerin sicher zwischen 50 % und 60 % arbeiten würde, den Status auf 60 % Erwerb und 40 % Haushalt festgelegt (AB 175 S. 5 Ziff. 3.4). Dies unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde- führerin vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden zu 60 % im F.________ tätig war (AB 175 S. 4 Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie sei bei der Abklärung mit der Statusfrage überfordert gewesen, was daran ersichtlich sei, dass sie sich am Folgetag mit der Abklärungsperson telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Die An- gabe eines Pensums von 50-60 % habe sich nicht auf den Validitätsfall zum Zeitpunkt der Befragung bezogen, sondern auf den Zeitpunkt der Ein- reise in die Schweiz, als sie bereits Mutter zweier Töchter gewesen sei, weshalb ein höheres Pensum als 60 % nicht hätte bewältigt werden kön- nen. Mittlerweile seien ihre Töchter 15 und 17 Jahre alt und sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachge- hen (Beschwerde S. 4 f. Art. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 12 Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der protokollierten weiteren Aus- sagen im Zusammenhang mit der Statusfrage, “Es sei aber eine schwierige Frage, heute gebe es ja keinen Tag an dem sie nicht an Schmerzen leide. Sie kann sich vorstellen bei guter Gesundheit noch in der … oder mit … … zu arbeiten. Vielleicht würde sie sich sogar selber etwas aufbauen, Ideen hatte sie schon viele. bspw. mit einer Kollegin etwas für … … machen oder … in … anbieten“ (AB 175 S. 5 Ziff. 3.4), erhellt, dass die Beschwerdefüh- rerin die Frage verstanden hat, sie sich dazu Gedanken und Vorstellungen machen konnte (Aufbau einer selbständigen Tätigkeit) und dass sich ihre Antwort auf den Zeitpunkt der Abklärung bezog, erwähnte sie doch, es ge- be keine schmerzfreien Tage mehr. Dass am Folgetag der Abklärung der Status ein Thema gewesen wäre, ergibt sich aus dem Abklärungsbericht nicht, wurde doch einzig festgehalten, die Beschwerdeführerin habe noch- mals kundtun wollen, dass sie die Arbeiten nur verlangsamt und mit Pau- sen erledigen könne (AB 175 S. 3 Ziff. 1.1 i.f.). Weiter steht die Annahme eines 60 %-Pensums mit der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin im Einklang, war sie doch seit der Einreise in die Schweiz im 2011 nie voll erwerbstätig. Nach dem Dargelegten ist von einem Status 60 % Erwerb und 40 % Haus- halt auszugehen und der Invaliditätsgrad ist anhand der gemischten Me- thode (vgl. E. 2.4 hiervor) zu bestimmen (vgl. E. 5 ff. hiernach). 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist die Einschränkung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 13 so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid vom 9. März 2022, 8C_256/2021, E. 9, hat das Bundesgericht eine Änderung seiner bisheri- gen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Ta-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 14 bellenlöhne der LSE abgelehnt (vgl. auch Medienmitteilung vom 9. März 2022 auf www.bger.ch). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im Dezember 2016 (AB 3 S. 10) ist der frühestmögliche Renten- beginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2017 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der erste Einkommensver- gleich durchzuführen (E. 5.3 sogleich). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Validenein- kommens auf Tabellenlöhne ab (AB 175 S. 7), obschon die Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses explizit aufgrund der gesundheitlichen Problematik bzw. der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgte (AB 10 S. 1, 11.4). Dabei zog sie die LSE 2016, TA1, Frauen, Kompetenzni- veau 2, Ziff. 86-88 (…- u. …) bei. Dies ergibt an die betriebsübliche Ar- beitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 86-88) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 38'683.50 (Fr. 5'156.-- / 40 x 41.6 x 12 / 102.5 x 102.7 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2020, T1.2.10, Ziff. 86-88] x 0.6). Selbst wenn mit der Verwaltung und zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf die (höheren) Tabellenlöhne abgestellt würde – das im F.________ effektiv erzielte Einkommen (AB 10 S. 2, 4), aufgerech- net auf das Jahr 2017, fiele tiefer aus (Fr. 35'243.90 [Fr. 34'935.-- bei 60 % /101.8 x 102.7 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2020, T1.2.10, Ziff. 86-88]) – änderte sich am Ergebnis nichts, wie nachfolgend gezeigt wird. 5.3.2 Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die statistischen Lohnangaben der LSE 2016, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, fest, was nicht zu beanstanden ist. Dies ergibt an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, BUA, Total)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 15 angepasst, aufgerechnet auf das Jahr 2017 und unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27'394.50 (Fr. 4'363.-- / 40 x 41.7 x 12 / 105.0 x 105.4 [BFS, Nominallohnindex Frau- en, 2011-2020, T1.2.10, Total] x 0.5). Die Beschwerdeführerin beantragt einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % aufgrund des “Teilzeitmalus“, des Zumutbarkeitsprofils, gemäss wel- chem sie in praktisch sämtlichen Tätigkeiten eingeschränkt wäre, und weil die angestammte Tätigkeit eine schwere gewesen sei (Beschwerde S. 5 Art. 3). Damit dringt sie nicht durch. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit zu gewähren ist, ist praxisgemäss die LSE- Tabelle T18 heranzuziehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2). Ein Teilzeitpensum von 50 % wirkt sich gemäss T18 (bei Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50-74 %) nicht lohnsenkend, sondern gegenteils lohnerhöhend aus (Fr. 5'487.-- [bei 100 %] versus Fr. 6'000.-- [bei 50-74 %]). Dass der Be- schwerdeführerin – anders als zuvor – nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Ab- zug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Entscheid des BGer vom 19. September 2019, 8C_82/2019, E. 6.3.2 und vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018, E. 2.2.1). Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass die leichte bis mittelschwere Tätigkeit nur unter weiteren Bedingungen zumutbar ist (abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufi- ge inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Besteigen von Leitern [AB 169.1 S. 41 lit. c]). Denn soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten bis mittelschweren Tätigkeit han- delt, führen sie zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genann- ten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zu- mutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (BGer vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegne- rin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. 5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 38'683.50 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 27'394.50 resultiert eine Einschränkung im Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 16 der Erwerbstätigkeit von 29.18 % resp. gewichtet 17.5 % (29.18 % x 0.6 [Status]). 5.4 Per 1. Januar 2018 ist die Invaliditätsbemessung aufgrund der ge- mischten Methode in der IVV neu geregelt worden (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies stellt einen gesetzlich vorgegebenen Revisions- bzw. Neuanmel- dungsgrund dar (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017). Damit ist ein weiterer Einkommensver- gleich ab Januar 2018 vorzunehmen. Das Valideneinkommen ist auf maximal (vgl. E. 5.3.1 hiervor) Fr. 64'521.60 (Fr. 5'170.-- [LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 2, Ziff. 86-88] / 40 x 41.6 [BFS, BUA, Ziff. 86-88] x 12) festzulegen und das Invalideneinkommen beträgt Fr. 27'340.60 (Fr. 4'371.-- [LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Total] / 40 x 41.7 x 12 x 0.5). Ab dem 1. Januar 2018 resultiert folglich eine erwerbliche Einschränkung von 57.6 % resp. gewichtet 34.56 % (57.6 % x 0.6 [Status]). 6. Im Folgenden ist die Einschränkung im Aufgabenbereich zu prüfen. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 17 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht Erwerb/Haushalt vom 13. August 2021 (AB 175) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungs- person basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerde- führerin durchgeführten Erhebungen (S. 2). Der Abklärungsbericht ist zu- dem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeiten im Haushalt ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerde- führerin wurde angemessen Rechnung getragen. Die von den Gutachtern festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das entspre- chende Zumutbarkeitsprofil wurden berücksichtigt (AB 175 S. 6). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie im Erwerbsbereich ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kör- perhaltung zu 50 % eingeschränkt sei und im Haushalt, wo solche Körper- haltungen dominierten, lediglich zu 7.1 % (Beschwerde S. 6 f. Art. 4), lässt sie ausser Acht, dass sich die Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich anders als in einer Leistungslohn-bezogenen Tätigkeit auswirken. Im Haushalt können die zu verrichtenden Tätigkeiten optimal entsprechend dem medizinisch-theoretischen Leistungsvermögen angepasst und auf sieben Wochentage verteilt werden. Zudem können Familienangehörigen rechtsprechungsgemäss im Rahmen der familienrechtlichen Beistands- pflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistun- gen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Von der Beschwerdegegnerin wurde demnach zu Recht berücksichtigt, dass der Ehemann und die beiden 15- und 17-jährigen Töchter – auch wenn diese nicht motiviert sein sollten, die Beschwerdefüh- rerin entsprechend zu entlasten (Beschwerde Art. 4 S. 7) – im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Aufgabenbereich mitzuhelfen haben. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 18 Abklärungsperson berücksichtigte deren Mithilfe insbesondere im Bereich Einkauf, der Wohnungspflege sowie der Wäsche- und Kleiderpflege und führte die zu erledigenden Tätigkeiten einzeln auf (etwa Mitgehen zum Ein- kaufen und Mithelfen beim Hineintragen, Zimmer aufräumen, Betten bezie- hen, Wegräumen des Kehrichts, Wäsche tragen und wegräumen, AB 175 S. 10 ff.). Wenn der Ehemann und die Töchter je einen Teil der zu erledi- genden Haushaltsarbeiten übernehmen bzw. die Beschwerdeführerin un- terstützten, ist entgegen der Beschwerde (Art. 4 S. 6) nicht vom Entstehen einer unverhältnismässigen Belastung auszugehen. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass bei einem berufstätigen Familienangehö- rigen eine Mitarbeit von ein bis eineinhalb Stunden pro Tag als zumutbar erachtet wird (vgl. Entscheid des BGer vom 18. September 2008, 9C_446/2008, E. 4.3). Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte für klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson vor, weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Folglich liegt im Haushalt eine Einschränkung von 7.1 % vor (AB 175 S. 12), was eine gewichtete Einschränkung von 2.84 % (7.1 / 100 x 40 [Status]) ergibt. 7. Nach dem Gesagten beträgt ab Juni 2017 die gewichtete Einschränkung im Bereich Haushalt 2.84 % und im erwerblichen Bereich 17.5 %, sodass ein IV-Grad von gerundet 20 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resultiert. Ab Januar 2018 beträgt die gewichtete Einschränkung im Haushalt ebenfalls 2.84 % und im erwerblichen Bereich 34.56 %, sodass ein IV-Grad von gerundet 37 % resultiert. Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Grundsat- zes ʺEingliederung vor Renteʺ rügt (Beschwerde S. 8 Art. 5) ist festzuhal- ten, dass – falls ein Rentenanspruch durch allenfalls noch durchzuführende Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ohnehin nicht gegeben ist – der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 19 gefällt werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Mai 2021, 8C_204/2021, E. 4.2.2). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2021 (AB 185) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, IV/22/54, Seite 20 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom

9. Mai 2022)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.