Verfügung vom 25. Juli 2022
Sachverhalt
A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), gelernte ... mit Eidg. Berufsattest (EBA), meldete sich im August 2016 unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 3). Die (damals zuständige) SVA Aargau klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, holte Berichte behandelnder Ärzte ein und ver- anlasste bei der MEDAS C.________ (MEDAS) eine bidisziplinäre (psych- iatrisch-neuropsychologische) Begutachtung (Expertise vom 20. Juni 2018 [act. II 43.1 ff.]). Die SVA Aargau unterbreitete das MEDAS-Gutachten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung (act. II 45) und forderte die Versicherte auf, sich zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einer psychiatrischen Behandlung sowie einer Entzugsbehandlung von psycho- tropen Substanzen zu unterziehen (act. II 53). Nachdem sich die behan- delnde Psychiaterin (act. II 60 S. 2 ff.) und in der Folge – gestützt auf deren Beurteilung – auch der RAD (act. II 61) gegen eine solche Massnahme ausgesprochen hatten, zog die SVA Aargau ihre Aufforderung zurück (act. II 62). Ferner sprach sie der Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. II 59) ab 1. Februar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente zu, welche sie mit Verfügung vom 21. Februar 2020 (act. II 70) bzw. Mitteilung vom 24. März 2020 (act. II
72) revisionsweise bestätigte. A.b. Im April 2020 wechselte die Versicherte, welche im ... 2021 Mutter eines Sohnes geworden war (act. II 79 S. 2), ihren Wohnort in den Kanton Bern, wobei sie auf den Bauernhof ihres Lebenspartners zog, welcher die Be- schwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2020 (act. II 90
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 3 S. 2) als landwirtschaftliche Mitarbeiterin anstellte. Im Juli 2021 leitete die nunmehr zuständige IVB (act. II 78) ein weiteres Revisionsverfahren ein (act. II 84). Sie zog einen Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin ein (act. II 89) und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 92 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom
5. Januar 2022 (act. II 93) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 25% die Aufhebung der Rente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Ein- wand erheben (act. II 96), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Ab- klärungsdienstes einholte (act. II 100), welcher zudem den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb nach einer Anhörung der Versicherten und ihres Lebenspartners (und Vaters des gemeinsamen Sohnes) anpass- te und ergänzte (act. II 101 S. 2 ff.). Nach erneuter Durchführung des Vor- bescheidverfahrens (act. II 102 f.) mit Einholung einer weiteren Stellungnahme des Abklärungsdienstes (act. II 107) hob die IVB die Invali- denrente mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. II 108) bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb: 35%, Haushalt: 65%) ermittelten Invali- ditätsgrad von 37% auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgen- den Monats auf. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 13. September 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzuspre- chen. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur korrekten Ermittlung des Status und anschliessender Rentenberechnung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 4
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. II 108). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der IV und dabei insbesondere die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. II 108), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen erfolgte die revisionsrelevante Änderung im massgebli- chen Sachverhalt (vgl. E. 3.2 hinten) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. De- zember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 6 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 7 3. 3.1 Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. II 59) sprach die SVA Aargau der Versicherten ab 1. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zu, welche mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. II 108) aufgehoben wurde. Demnach bilden massgebende Vergleichszeit- punkte im vorliegenden Revisionsverfahren die Verfügung vom 24. Januar 2019 und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 (vgl. E. 2.3.4 vorne). Demgegenüber liegt der Verfügung vom 21. Februar 2020 (act. II 70) bzw. der Mitteilung vom 24. März 2020 (act. II 72) keine materi- elle Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer (medizini- scher) Sachverhaltsabklärung, einer Beweiswürdigung und einem Einkommensvergleich zugrunde (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2), womit diese Rechtsakte als Vergleichszeitpunkte ausser Betracht fallen. 3.2 Die Beschwerdeführerin gebar im ... 2021 einen Sohn (act. II 79 S. 2), welchen sie betreut (act. II 101 S. 3, 5, 11). Ein dadurch bedingter (und auch vorliegend erfolgter) Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Er- werbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verord- nungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom
2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (BGE 147 V 124; vgl. auch E. 2.3.2 vorne). Dies ist denn auch unbestritten. In der Folge ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühe- re Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 vorne). 4. Der in aArt. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheb- lich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 8 streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder ande- rer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Gestützt auf den Untersuchungs- grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leis- tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben: 5. 5.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so holte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Revisionsverfahren ein- zig einen Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2021 (act. II 89), ein. Darin stellt die be- handelnde Ärztin der Beschwerdeführerin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dependenten und emotional instabilen Anteilen vom Borderline- und impulsiven Typus (ICD-10 F61.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Chronifizierte, rezidivierende depressive Störung mit schwankenden Episo- den, vor einigen Monaten mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), gegenwär- tig remittiert (ICD-10 F33.4) Im Weiteren hielt Dr. med. D.________ fest, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2), die Beschwerdeführerin klage dauerhaft über Schlafstörun- gen, Erschöpfung gepaart mit Antriebslosigkeit, innere Erregung, Anspan- nung sowie über ihre Impulsivität und Temperamentsausbrüche. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70-80% seit Jahren und "für mindestens 3-5 Jahre." Prognostisch bleibe unklar, ob die gewünschte veränderte Wohnsi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 9 tuation zu einer Stabilisierung der Beschwerdeführerin führen werde, da weiterhin ihre Persönlichkeit für instabile Situationen sorge. Zudem habe sie sich bisher trotz einiger Versuche ihrerseits – seitens der Dr. med. D.________ – nicht getraut, die Traumatherapie zu beginnen (S. 3). 5.2 Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin von ei- nem unveränderten Gesundheitszustand aus (vgl. act. II 108 S. 1 i.V.m. act. II 101 S. 3 und act. II 89 S. 2), legte jedoch bei der Beurteilung des Invalideneinkommens die im psychiatrisch-neuropsychologischen MEDAS- Gutachten vom 20. Juni 2018 (act. II 43.1 ff.) bezogen auf einen geschütz- ten Rahmen attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 43.1 S. 8, 10) zugrunde (act. II 108 S. 1 i.V.m. act. II 101 S. 7). Hierzu ist mit Blick auf die ohnehin zu erfolgende Rückweisung (vgl. E. 8 hinten) zu bemerken was folgt: 5.2.1 Zunächst erscheint fraglich, ob die im MEDAS-Gutachten attestier- te Arbeitsunfähigkeit von 50% allein bezogen auf einen geschützten Rah- men auch weiterhin massgeblich ist. Das nämliche Gutachten war bei Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2022 bereits gut vierjährig und aus den Akten folgt, dass eine seit der referenziellen Verfügung vom 24. Januar 2019 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin zumindest im Raum steht: So stellte Dr. med. D.________ bereits im Bericht vom 26. Februar 2020 (act. II 71) fest, der Gesundheitszustand habe sich im Verlaufe der letzten zwei Jahre ein we- nig verbessert (S. 1), wobei ihre weiteren Ausführungen im besagten Be- richt auf eine deutliche Verbesserung schliessen lassen, wonach unter anderem die Medikation die Beschwerdeführerin "sehr stabilisiert" habe und die Beschwerdeführerin sich für ihre eigenen Belange zu interessieren begonnen habe (S. 2). Während zudem im MEDAS-Gutachten noch auf die psychopathologisch bedingten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, bei bestehendem Misstrauen gegenüber Menschen zwischenmenschliche Beziehungen eingehen zu können (act. II 43.1 S. 8), hingewiesen wurde, geht bereits aus dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 26. Februar 2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu einem Mann (ihrem heutigen Lebenspartner) aufbauen konnte. Daraus schloss die be- handelnde Psychiaterin in Bezug auf dyadische Beziehungen auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 10 deutliche Verbesserung (act. II 71 S. 3), wobei insoweit aufgrund der Ak- tenlage von einer dauerhaften Entwicklung auszugehen ist, gebar die Be- schwerdeführerin im ... 2021 (act. II 79 S. 2) doch einen Sohn und lebt sie seit April 2020 (act. II 77) gemeinsam mit ihrem Partner und Kindsvater auf dessen Bauernhof (act. II 89 S. 2). Dabei kann sie sich trotz einer gemäss Dr. med. D.________ offenbar belastenden zwischenmenschlichen Situati- on zwischen ihr und den ... Eltern des Partners behaupten (S. 2), wobei die Arbeit als "Familienfrau und Mutter" mittlerweile bessergehe (act. II 101 S. 3). Für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht ferner auch die Medikation, wird der Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. D.________ aktuell doch weder Olanzapin (für die Behandlung von akuten manischen Episoden bei bipolaren Störungen; act. II 25 S. 4) noch (aufgrund eines erlittenen Aborts zwischenzeitlich verabgabtes) Wellbutrin (zur Behandlung von depressiven Episoden; act. II 71 S. 2, 5) appliziert (vgl. act. II 89 S. 3). Aus alldem folgt, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht mehr zuverlässig auf die im MEDAS-Gutachten (in Bezug auf den zweiten Arbeitsmarkt) attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. 5.2.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gemäss damaliger Ein- schätzung im MEDAS-Gutachten eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch (als zumutbar erachtete) gezielte medizinische Massnahmen, u.a. durch eine Entgiftungstherapie und eine anschliessende Behandlung in einem störungsspezifischen Setting mit einer Optimierung der Medikation, zu erwarten war (act. II 43.1 S. 11), wobei eine ambulante Therapieform aus damaliger Sicht aufgrund der Schwere der Psychopathologie nicht aus- reichend zu sein schien (act. II 43.3 S. 17). Eine Steigerung des Arbeits- pensums erachtete die (federführende) psychiatrische Gutachterin als realistisch (S. 19). Obwohl auch der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 26. Juni 2018 die- se Massnahmen ausdrücklich unterstützte (act. II 45 S. 6), verzichtete die SVA Aargau auf deren Durchführung (act. II 62), nachdem Dr. med. D.________ mit Bericht vom 28. Januar 2019 bei der SVA Aargau insbe- sondere gegen eine (teil-)stationäre Behandlung opponiert (act. II 60 S. 3) und sich Dr. med. E.________ – wenngleich ohne nähere Begründung – ihrer Meinung angeschlossen hatte (act. II 61). Immerhin erachtete auch die behandelnde Psychiaterin die Durchführung einer Traumatherapie of-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 11 fensichtlich als indiziert (act. II 60 S. 4). Wie jedoch aus ihrem Bericht vom
26. Oktober 2021 hervorgeht, wurde mit einer solchen bis dato offenbar nicht begonnen (act. II 89 S. 3). Auch in den Akten ergeben sich keine An- haltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefoch- tenen Verfügung vom 25. Juli 2022 eine störungsspezifische Therapie im dargelegten Sinne angetreten hätte oder sie seitens der Beschwerdegeg- nerin zur Durchführung einer solchen aufgefordert worden wäre. 5.2.3 Schliesslich hat sich das MEDAS-Gutachten zur Frage nach einer hirnorganischen Ursache der geklagten Beschwerden unklar geäussert (vgl. act. II 43.1 S. 13, Ziff. 8), was der RAD-Arzt Dr. med. E.________ kri- tisierte (vgl. act. II 45 S. 4) und auf die Ergebnisse der neuropsychologi- schen Untersuchung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung verwies, wonach eine neurologische Abklärung inklusive EEG-Untersuchung zwecks Ausschluss einer klinisch relevanten Hirnfunktionsstörung oder Hirnerkrankung notwendig wäre (vgl. act. II 43.4 S. 11). 5.3 Demnach erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin als nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere genügt der Bericht von Dr. med. D.________ vom 26. Oktober 2021 (act. II 89) den rechtspre- chungsgemässen Anforderungen an einen medizinischen Bericht nicht (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), und es lassen sich gestützt darauf die rechtsrelevanten Fragen nicht zuverlässig beantworten (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Juni 2021, 8C_54/2021, E. 2.2). Weil die Abklärung des Gesundheitszustandes trotz namentlich im Raum stehender Verbesserung mit Blick auf weitere ab- klärungsbedürftige Tatbestandselemente (vgl. E. 6 f. sogleich) unerlässlich ist, wird die Beschwerdegegnerin deshalb eine Verlaufsbegutachtung zu veranlassen haben, in deren Rahmen der aktuelle Gesundheitszustand, die Frage nach der Erforderlichkeit weiterer Behandlungsmassnahmen und namentlich auch die Arbeitsfähigkeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Lebenspartners zu erörtern sein wird. Inwieweit eine zusätzliche neuro- logische Abklärung (vgl. E. 5.2.3 vorne) erforderlich ist, ist vom Versiche- rungsträger oder von der Gutachterstelle festzulegen (Art. 44 Abs. 5 ATSG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 12 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Ferner legte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 25. Juli 2022 (act. II 108) einen Status von 35% Erwerb und 65% Haushalt (act. II 101 S. 5) zugrunde. Dabei ist (zu Recht) unbestritten, dass aufgrund der Betreuung des im ... 2021 geborenen Sohnes (vgl. act. II 101 S. 3, 5, 11) im Vergleich zur Verfügung vom 24. Januar 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) ein Statuswechsel erfolgte und (zumindest im massgeblichen Beur- teilungszeitraum bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung vom 25. Juli 2022 [BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30]) in der Folge auch ein Wechsel in der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG) zum Tragen kommt (vgl. E. 3.2 vorne). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, überwiegend wahr- scheinlich sei im hypothetischen Gesundheitsfall von einem 35% überstei- genden Erwerbsanteil auszugehen (Beschwerde, S. 10, Ziff. 4).
E. 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet mit ihrem Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Kindes einen Landwirtschaftsbetrieb. Dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 13 ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit diese Lebenspart- nerschaft eingegangen wäre, zumal der Entschluss zum Zusammenleben offenbar nach dem (geplanten) Abriss der früheren Wohnung der Be- schwerdeführerin erfolgt war (vgl. act. II 71 S. 2). Weiter folgt aus den Ak- ten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem am 24. Januar 2020 zwischen ihr und ihrem Lebenspartner abgeschlossenen Arbeitsvertrag (act. II 90 S. 2) als "Landwirtschaftliche Mitarbeiterin (3. Arbeitsmarkt)" an- gestellt sein soll. Ferner soll der im Vertrag vereinbarte Bruttolohn von Fr. 425.-- gemäss Angaben der Beschwerdeführerin einem 10%-Pensum (vier Stunden pro Woche) entsprechen (vgl. act. II 101 S. 4). Inwieweit dies die für die Statusbestimmung u.a. massgeblichen erwerblichen bzw. be- trieblichen Verhältnisse (vgl. E. 6.2 vorne) korrekt abbildet, erscheint indes- sen abklärungsbedürftig, zumal der Lebenspartner gemäss Akten nur im Umfang von 20% als Landwirt arbeitet und 80% ausserbetrieblich tätig ist (vgl. S. 3). Zudem soll die Beschwerdeführerin gemäss ausdrücklicher Re- gelung im Arbeitsvertrag ihre Arbeit allein nach Massgabe "physischer und Psychischer Gesundheit" verrichten (act. II 90 S. 2). Gemäss diesen Anga- ben würde der Bauernbetrieb demnach mit einem Gesamtpensum von le- diglich höchstens 30% (zu maximal 10% durch die Beschwerdeführerin und im Umfang von 20% durch ihren Lebenspartner) bewirtschaftet, was nicht plausibel ist und weiterer Abklärung bedarf. Damit genügt der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. April 2022 (act. II 101 S. 2 ff.), welcher jenen vom 13. Dezember 2021 (act. II 92 S. 2 ff.) ersetzt, nicht zur Bestimmung des Status. Vielmehr sind auch die betrieblichen Verhältnisse (unter Berücksichtigung einer allfälligen Mitarbeit der Eltern des Lebenspartners) näher zu erheben und daraus abzuleiten, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin nebst ihren betrieblichen und häuslichen Aufgaben (wie insbesondere die Kinder- betreuung) noch – entsprechend ihren Angaben gegenüber der Ab- klärungsfachperson (act. II 101 S. 5) – als Gesunde zusätzlich ausserhäuslich erwerbstätig wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 14 7. In Bezug auf den Einkommensvergleich macht die Beschwerdeführerin geltend, hinsichtlich des Valideneinkommens sei sie als Frühinvalide (im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV) zu betrachten (Beschwerde, S. 12 f., Ziff. 2). Ferner sei mangels Verwertbarkeit von der Aufrechnung eines Invaliden- einkommens abzusehen (Beschwerde, S. 5 f., Ziff. 4 f.). Wie nachstehend zu zeigen ist, ergeben sich auch in Bezug auf den Einkommensvergleich noch zu klärende Fragen: 7.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Für die Bestimmung des lnva- liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 7.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Per- son wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statis- tik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Alters- jahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (aArt. 26 Abs. 1 IVV). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 15 abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinva- lide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstäti- gen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (aArt. 26 Abs. 2 IVV). 7.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 7.2 In Bezug auf das Valideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin für die lohnmässige Bezifferung die Tabellenlöhne gemäss der vom BFS herausgegebenen LSE des Jahres 2018 heran, wobei sie auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 47 (...), Frauen, Kompetenzniveau 2, ab- stellte (act. II 101 S. 7). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin gel- tend, es sei von einer Frühinvalidität nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 7.1.1 vorne) auszugehen (vgl. E. 7 vorne). Dem kann nicht ge- folgt werden: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der referenziellen (und unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 24. Januar 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) das Vorliegen einer Frühinvalidität im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV (implizit) verneint wurde (act. II 59 S. 5), womit sich die Frage stellt, ob in- soweit von einem zeitlich abgeschlossenen und damit rechtskräftig beurteil- ten Sachverhalt auszugehen ist mit der Folge, dass dieser der Revision gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG nicht mehr zugänglich wäre (BGE 136 V 369; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, Sozialversicherungsrechtstagung 2019, S. 185). Dies bedarf jedoch keiner abschliessenden Klärung. Denn selbst wenn auf die Frage der Frühinvalidität im Rahmen einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs zurückzukommen wäre, bliebe festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2011 eine ordentliche Lehre zur ... begann (act. II 1 S. 5) und in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bereits zu dieser Zeit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 16 medizinisch (respektive psychisch) bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Damit war die Beschwerdeführerin in der Berufswahl nicht gesundheitsbe- dingt eingeschränkt. Die Verkürzung der Lehrzeit erfolgte denn auch erst während der Ausbildung und ungeachtet dessen gilt eine zweijährige Aus- bildung mit Berufsattest wie die von der Beschwerdeführerin absolvierte Lehre zur ... EBA (act. II 3) praxisgemäss als zureichende Berufskenntnis im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_725/2019, E. 7). Damit ist keine Frühinvalidität gemäss aArt. 26 Abs. 1 IVV ausgewiesen, ungeachtet dessen, ob das bisherige Recht massgeblich ist oder gestützt auf lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 (IVV) Art. 26 Abs. 5 f. i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) zur Anwen- dung gelangt, wie dies die Beschwerdeführerin postuliert (Beschwerde, S. 12). 7.3 In Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegne- rin den gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2020 (act. II 90 S. 2) verein- barten Nettolohn von monatlich Fr. 400.-- (und nicht, wie an sich erforderlich, den Bruttolohn von Fr. 425.--) auf ein Jahr hochgerechnet (Fr. 4'800.--), womit sie davon ausging, dass dies der beruflich- erwerblichen Situation entspricht, in welcher die versicherte Person konkret steht und mit welcher sie ihre Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise voll aus- schöpft (vgl. E. 7.1.2 vorne). Indessen sind die betrieblichen Verhältnisse und namentlich auch der (qualitative und quantitative) Umfang der Mitarbeit der Beschwerdeführerin im bäuerlichen Betrieb dem Dargelegten zufolge abklärungsbedürftig (vgl. E. 6.3 vorne). Davon abgesehen wirft die arbeits- vertragliche Regelung auch für sich genommen Fragen auf: So ist die Be- schwerdeführerin als "Landwirtschaftliche Mitarbeiterin (3. Arbeitsmarkt)" angestellt, wobei sie ihre Arbeit nach Massgabe "physischer und Psychi- scher Gesundheit" verrichtet. Weil die Beschwerdeführerin zu ihrem Le- benspartner in keiner Beziehung gemäss Art. 1 Abs. 2 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft; BSG 222.153.21) steht, gelangen die Bestimmungen des NAV Landwirtschaft zur Anwendung, was denn auch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner ausdrücklich so vereinbart wurde (vgl. den Passus "Es gilt der Normalarbeitsvertrag: Landwirtschaft" [act. II 90 S. 2]). Der im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 17 Vertrag vereinbarte Bruttolohn von Fr. 425.--, mit welchem die Beschwer- deführerin die Schwelle zur Erwerbstätigen knapp überschreitet (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), soll gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin einem 10%-Pensum (vier Stunden pro Woche) entsprechen (vgl. act. II 101 S. 4; vgl. E. 6.3 vorne). Träfe dies zu, betrüge der Bruttolohn der Beschwerdeführerin hochgerechnet auf ein 100%- Pensum somit Fr. 4'250.--, was gemäss Art. 26 Abs. 3 NAV i.V.m. mit A1 Anhang 1 (Lohnrichtlinie für Arbeitnehmende) dem Lohn einer Betriebs- zweigleiterin mit abgeschlossener Meisterprüfung (mit Verantwortung für einen Betriebszweig und eigenständiger Planung von Teilbereichen) ent- spräche, welche Voraussetzungen auf die Beschwerdeführerin jedoch of- fensichtlich nicht zutreffen. Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn die Lohnrichtlinien des Schweizer Bauernverbandes (SBV) für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive Hauswirtschaft hinzugezogen werden, welche für die Jahre 2020 und 2021 in Bezug auf die hier (maximal anwendbare) Lohnklasse 5 ein Höchstgehalt von Fr. 3'740.-- vorsehen, dies aber nur dann, wenn es sich um voll leistungs- fähige Arbeitnehmende handelt (vgl. Allgemeine Grundsätze). Von einem branchenüblichen Lohn (vgl. Protokoll, Eintrag vom 11. April 2022 [in den Gerichtsakten]) kann somit nach Lage der vorliegenden Akten nicht die Rede sein. Nicht ausgewiesen wird im Arbeitsvertrag zudem der Natural- lohn, welchen die Beschwerdeführerin, gälte sie als externe Arbeitskraft, als in einer Hausgemeinschaft mit dem Betriebsinhaber lebend bezieht (vgl. dazu Art. 28 NAV Landwirtschaft). Demnach stellt der Arbeitsvertrag vom
24. Januar 2020 (act. II 90 S. 2) nach derzeitiger Aktenlage keine taugliche Grundlage für die Beurteilung des Invalideneinkommens dar. Dies nament- lich auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass ebenso die zugrunde gelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht der Klärung bedarf (vgl. E. 5.3 vorne). 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 aufzuheben und die Sache –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 18 dem beschwerdeweisen Eventualantrag entsprechend – an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfügt. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2022 die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde entzogen (act. II 108 S. 1). Dieser Entzug dauert bei Rückweisung der Sa- che an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Ver- fügung an (BGE 129 V 370; Entscheid des BGer vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1). 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 10.2 10.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 19 als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 10.2.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 17. November 2022 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'442.50 (12.75 Stun- den à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 87.-- und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 271.75 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird so- mit auf Fr. 3'801.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juli 2022 aufgehoben und die Sa- che wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu ver- füge. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerde- führerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'801.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 20
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 17. November 2022 [Kostennote]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 535 IV SCP/GET/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juli 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), gelernte ... mit Eidg. Berufsattest (EBA), meldete sich im August 2016 unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 3). Die (damals zuständige) SVA Aargau klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, holte Berichte behandelnder Ärzte ein und ver- anlasste bei der MEDAS C.________ (MEDAS) eine bidisziplinäre (psych- iatrisch-neuropsychologische) Begutachtung (Expertise vom 20. Juni 2018 [act. II 43.1 ff.]). Die SVA Aargau unterbreitete das MEDAS-Gutachten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung (act. II 45) und forderte die Versicherte auf, sich zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einer psychiatrischen Behandlung sowie einer Entzugsbehandlung von psycho- tropen Substanzen zu unterziehen (act. II 53). Nachdem sich die behan- delnde Psychiaterin (act. II 60 S. 2 ff.) und in der Folge – gestützt auf deren Beurteilung – auch der RAD (act. II 61) gegen eine solche Massnahme ausgesprochen hatten, zog die SVA Aargau ihre Aufforderung zurück (act. II 62). Ferner sprach sie der Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. II 59) ab 1. Februar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente zu, welche sie mit Verfügung vom 21. Februar 2020 (act. II 70) bzw. Mitteilung vom 24. März 2020 (act. II
72) revisionsweise bestätigte. A.b. Im April 2020 wechselte die Versicherte, welche im ... 2021 Mutter eines Sohnes geworden war (act. II 79 S. 2), ihren Wohnort in den Kanton Bern, wobei sie auf den Bauernhof ihres Lebenspartners zog, welcher die Be- schwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2020 (act. II 90
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 3 S. 2) als landwirtschaftliche Mitarbeiterin anstellte. Im Juli 2021 leitete die nunmehr zuständige IVB (act. II 78) ein weiteres Revisionsverfahren ein (act. II 84). Sie zog einen Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin ein (act. II 89) und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 92 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom
5. Januar 2022 (act. II 93) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 25% die Aufhebung der Rente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Ein- wand erheben (act. II 96), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Ab- klärungsdienstes einholte (act. II 100), welcher zudem den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb nach einer Anhörung der Versicherten und ihres Lebenspartners (und Vaters des gemeinsamen Sohnes) anpass- te und ergänzte (act. II 101 S. 2 ff.). Nach erneuter Durchführung des Vor- bescheidverfahrens (act. II 102 f.) mit Einholung einer weiteren Stellungnahme des Abklärungsdienstes (act. II 107) hob die IVB die Invali- denrente mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. II 108) bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb: 35%, Haushalt: 65%) ermittelten Invali- ditätsgrad von 37% auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgen- den Monats auf. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 13. September 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzuspre- chen. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur korrekten Ermittlung des Status und anschliessender Rentenberechnung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. II 108). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der IV und dabei insbesondere die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. II 108), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen erfolgte die revisionsrelevante Änderung im massgebli- chen Sachverhalt (vgl. E. 3.2 hinten) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. De- zember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 6 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 7 3. 3.1 Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. II 59) sprach die SVA Aargau der Versicherten ab 1. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zu, welche mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. II 108) aufgehoben wurde. Demnach bilden massgebende Vergleichszeit- punkte im vorliegenden Revisionsverfahren die Verfügung vom 24. Januar 2019 und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 (vgl. E. 2.3.4 vorne). Demgegenüber liegt der Verfügung vom 21. Februar 2020 (act. II 70) bzw. der Mitteilung vom 24. März 2020 (act. II 72) keine materi- elle Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer (medizini- scher) Sachverhaltsabklärung, einer Beweiswürdigung und einem Einkommensvergleich zugrunde (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2), womit diese Rechtsakte als Vergleichszeitpunkte ausser Betracht fallen. 3.2 Die Beschwerdeführerin gebar im ... 2021 einen Sohn (act. II 79 S. 2), welchen sie betreut (act. II 101 S. 3, 5, 11). Ein dadurch bedingter (und auch vorliegend erfolgter) Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Er- werbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verord- nungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom
2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (BGE 147 V 124; vgl. auch E. 2.3.2 vorne). Dies ist denn auch unbestritten. In der Folge ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühe- re Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 vorne). 4. Der in aArt. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheb- lich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 8 streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder ande- rer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Gestützt auf den Untersuchungs- grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leis- tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben: 5. 5.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so holte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Revisionsverfahren ein- zig einen Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2021 (act. II 89), ein. Darin stellt die be- handelnde Ärztin der Beschwerdeführerin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dependenten und emotional instabilen Anteilen vom Borderline- und impulsiven Typus (ICD-10 F61.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Chronifizierte, rezidivierende depressive Störung mit schwankenden Episo- den, vor einigen Monaten mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), gegenwär- tig remittiert (ICD-10 F33.4) Im Weiteren hielt Dr. med. D.________ fest, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2), die Beschwerdeführerin klage dauerhaft über Schlafstörun- gen, Erschöpfung gepaart mit Antriebslosigkeit, innere Erregung, Anspan- nung sowie über ihre Impulsivität und Temperamentsausbrüche. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70-80% seit Jahren und "für mindestens 3-5 Jahre." Prognostisch bleibe unklar, ob die gewünschte veränderte Wohnsi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 9 tuation zu einer Stabilisierung der Beschwerdeführerin führen werde, da weiterhin ihre Persönlichkeit für instabile Situationen sorge. Zudem habe sie sich bisher trotz einiger Versuche ihrerseits – seitens der Dr. med. D.________ – nicht getraut, die Traumatherapie zu beginnen (S. 3). 5.2 Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin von ei- nem unveränderten Gesundheitszustand aus (vgl. act. II 108 S. 1 i.V.m. act. II 101 S. 3 und act. II 89 S. 2), legte jedoch bei der Beurteilung des Invalideneinkommens die im psychiatrisch-neuropsychologischen MEDAS- Gutachten vom 20. Juni 2018 (act. II 43.1 ff.) bezogen auf einen geschütz- ten Rahmen attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 43.1 S. 8, 10) zugrunde (act. II 108 S. 1 i.V.m. act. II 101 S. 7). Hierzu ist mit Blick auf die ohnehin zu erfolgende Rückweisung (vgl. E. 8 hinten) zu bemerken was folgt: 5.2.1 Zunächst erscheint fraglich, ob die im MEDAS-Gutachten attestier- te Arbeitsunfähigkeit von 50% allein bezogen auf einen geschützten Rah- men auch weiterhin massgeblich ist. Das nämliche Gutachten war bei Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2022 bereits gut vierjährig und aus den Akten folgt, dass eine seit der referenziellen Verfügung vom 24. Januar 2019 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin zumindest im Raum steht: So stellte Dr. med. D.________ bereits im Bericht vom 26. Februar 2020 (act. II 71) fest, der Gesundheitszustand habe sich im Verlaufe der letzten zwei Jahre ein we- nig verbessert (S. 1), wobei ihre weiteren Ausführungen im besagten Be- richt auf eine deutliche Verbesserung schliessen lassen, wonach unter anderem die Medikation die Beschwerdeführerin "sehr stabilisiert" habe und die Beschwerdeführerin sich für ihre eigenen Belange zu interessieren begonnen habe (S. 2). Während zudem im MEDAS-Gutachten noch auf die psychopathologisch bedingten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, bei bestehendem Misstrauen gegenüber Menschen zwischenmenschliche Beziehungen eingehen zu können (act. II 43.1 S. 8), hingewiesen wurde, geht bereits aus dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 26. Februar 2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu einem Mann (ihrem heutigen Lebenspartner) aufbauen konnte. Daraus schloss die be- handelnde Psychiaterin in Bezug auf dyadische Beziehungen auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 10 deutliche Verbesserung (act. II 71 S. 3), wobei insoweit aufgrund der Ak- tenlage von einer dauerhaften Entwicklung auszugehen ist, gebar die Be- schwerdeführerin im ... 2021 (act. II 79 S. 2) doch einen Sohn und lebt sie seit April 2020 (act. II 77) gemeinsam mit ihrem Partner und Kindsvater auf dessen Bauernhof (act. II 89 S. 2). Dabei kann sie sich trotz einer gemäss Dr. med. D.________ offenbar belastenden zwischenmenschlichen Situati- on zwischen ihr und den ... Eltern des Partners behaupten (S. 2), wobei die Arbeit als "Familienfrau und Mutter" mittlerweile bessergehe (act. II 101 S. 3). Für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht ferner auch die Medikation, wird der Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. D.________ aktuell doch weder Olanzapin (für die Behandlung von akuten manischen Episoden bei bipolaren Störungen; act. II 25 S. 4) noch (aufgrund eines erlittenen Aborts zwischenzeitlich verabgabtes) Wellbutrin (zur Behandlung von depressiven Episoden; act. II 71 S. 2, 5) appliziert (vgl. act. II 89 S. 3). Aus alldem folgt, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht mehr zuverlässig auf die im MEDAS-Gutachten (in Bezug auf den zweiten Arbeitsmarkt) attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. 5.2.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gemäss damaliger Ein- schätzung im MEDAS-Gutachten eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch (als zumutbar erachtete) gezielte medizinische Massnahmen, u.a. durch eine Entgiftungstherapie und eine anschliessende Behandlung in einem störungsspezifischen Setting mit einer Optimierung der Medikation, zu erwarten war (act. II 43.1 S. 11), wobei eine ambulante Therapieform aus damaliger Sicht aufgrund der Schwere der Psychopathologie nicht aus- reichend zu sein schien (act. II 43.3 S. 17). Eine Steigerung des Arbeits- pensums erachtete die (federführende) psychiatrische Gutachterin als realistisch (S. 19). Obwohl auch der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 26. Juni 2018 die- se Massnahmen ausdrücklich unterstützte (act. II 45 S. 6), verzichtete die SVA Aargau auf deren Durchführung (act. II 62), nachdem Dr. med. D.________ mit Bericht vom 28. Januar 2019 bei der SVA Aargau insbe- sondere gegen eine (teil-)stationäre Behandlung opponiert (act. II 60 S. 3) und sich Dr. med. E.________ – wenngleich ohne nähere Begründung – ihrer Meinung angeschlossen hatte (act. II 61). Immerhin erachtete auch die behandelnde Psychiaterin die Durchführung einer Traumatherapie of-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 11 fensichtlich als indiziert (act. II 60 S. 4). Wie jedoch aus ihrem Bericht vom
26. Oktober 2021 hervorgeht, wurde mit einer solchen bis dato offenbar nicht begonnen (act. II 89 S. 3). Auch in den Akten ergeben sich keine An- haltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefoch- tenen Verfügung vom 25. Juli 2022 eine störungsspezifische Therapie im dargelegten Sinne angetreten hätte oder sie seitens der Beschwerdegeg- nerin zur Durchführung einer solchen aufgefordert worden wäre. 5.2.3 Schliesslich hat sich das MEDAS-Gutachten zur Frage nach einer hirnorganischen Ursache der geklagten Beschwerden unklar geäussert (vgl. act. II 43.1 S. 13, Ziff. 8), was der RAD-Arzt Dr. med. E.________ kri- tisierte (vgl. act. II 45 S. 4) und auf die Ergebnisse der neuropsychologi- schen Untersuchung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung verwies, wonach eine neurologische Abklärung inklusive EEG-Untersuchung zwecks Ausschluss einer klinisch relevanten Hirnfunktionsstörung oder Hirnerkrankung notwendig wäre (vgl. act. II 43.4 S. 11). 5.3 Demnach erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin als nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere genügt der Bericht von Dr. med. D.________ vom 26. Oktober 2021 (act. II 89) den rechtspre- chungsgemässen Anforderungen an einen medizinischen Bericht nicht (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), und es lassen sich gestützt darauf die rechtsrelevanten Fragen nicht zuverlässig beantworten (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Juni 2021, 8C_54/2021, E. 2.2). Weil die Abklärung des Gesundheitszustandes trotz namentlich im Raum stehender Verbesserung mit Blick auf weitere ab- klärungsbedürftige Tatbestandselemente (vgl. E. 6 f. sogleich) unerlässlich ist, wird die Beschwerdegegnerin deshalb eine Verlaufsbegutachtung zu veranlassen haben, in deren Rahmen der aktuelle Gesundheitszustand, die Frage nach der Erforderlichkeit weiterer Behandlungsmassnahmen und namentlich auch die Arbeitsfähigkeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Lebenspartners zu erörtern sein wird. Inwieweit eine zusätzliche neuro- logische Abklärung (vgl. E. 5.2.3 vorne) erforderlich ist, ist vom Versiche- rungsträger oder von der Gutachterstelle festzulegen (Art. 44 Abs. 5 ATSG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 12 6. 6.1 Ferner legte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 25. Juli 2022 (act. II 108) einen Status von 35% Erwerb und 65% Haushalt (act. II 101 S. 5) zugrunde. Dabei ist (zu Recht) unbestritten, dass aufgrund der Betreuung des im ... 2021 geborenen Sohnes (vgl. act. II 101 S. 3, 5, 11) im Vergleich zur Verfügung vom 24. Januar 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) ein Statuswechsel erfolgte und (zumindest im massgeblichen Beur- teilungszeitraum bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung vom 25. Juli 2022 [BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30]) in der Folge auch ein Wechsel in der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG) zum Tragen kommt (vgl. E. 3.2 vorne). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, überwiegend wahr- scheinlich sei im hypothetischen Gesundheitsfall von einem 35% überstei- genden Erwerbsanteil auszugehen (Beschwerde, S. 10, Ziff. 4). 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 6.3 Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet mit ihrem Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Kindes einen Landwirtschaftsbetrieb. Dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 13 ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit diese Lebenspart- nerschaft eingegangen wäre, zumal der Entschluss zum Zusammenleben offenbar nach dem (geplanten) Abriss der früheren Wohnung der Be- schwerdeführerin erfolgt war (vgl. act. II 71 S. 2). Weiter folgt aus den Ak- ten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem am 24. Januar 2020 zwischen ihr und ihrem Lebenspartner abgeschlossenen Arbeitsvertrag (act. II 90 S. 2) als "Landwirtschaftliche Mitarbeiterin (3. Arbeitsmarkt)" an- gestellt sein soll. Ferner soll der im Vertrag vereinbarte Bruttolohn von Fr. 425.-- gemäss Angaben der Beschwerdeführerin einem 10%-Pensum (vier Stunden pro Woche) entsprechen (vgl. act. II 101 S. 4). Inwieweit dies die für die Statusbestimmung u.a. massgeblichen erwerblichen bzw. be- trieblichen Verhältnisse (vgl. E. 6.2 vorne) korrekt abbildet, erscheint indes- sen abklärungsbedürftig, zumal der Lebenspartner gemäss Akten nur im Umfang von 20% als Landwirt arbeitet und 80% ausserbetrieblich tätig ist (vgl. S. 3). Zudem soll die Beschwerdeführerin gemäss ausdrücklicher Re- gelung im Arbeitsvertrag ihre Arbeit allein nach Massgabe "physischer und Psychischer Gesundheit" verrichten (act. II 90 S. 2). Gemäss diesen Anga- ben würde der Bauernbetrieb demnach mit einem Gesamtpensum von le- diglich höchstens 30% (zu maximal 10% durch die Beschwerdeführerin und im Umfang von 20% durch ihren Lebenspartner) bewirtschaftet, was nicht plausibel ist und weiterer Abklärung bedarf. Damit genügt der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. April 2022 (act. II 101 S. 2 ff.), welcher jenen vom 13. Dezember 2021 (act. II 92 S. 2 ff.) ersetzt, nicht zur Bestimmung des Status. Vielmehr sind auch die betrieblichen Verhältnisse (unter Berücksichtigung einer allfälligen Mitarbeit der Eltern des Lebenspartners) näher zu erheben und daraus abzuleiten, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin nebst ihren betrieblichen und häuslichen Aufgaben (wie insbesondere die Kinder- betreuung) noch – entsprechend ihren Angaben gegenüber der Ab- klärungsfachperson (act. II 101 S. 5) – als Gesunde zusätzlich ausserhäuslich erwerbstätig wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 14 7. In Bezug auf den Einkommensvergleich macht die Beschwerdeführerin geltend, hinsichtlich des Valideneinkommens sei sie als Frühinvalide (im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV) zu betrachten (Beschwerde, S. 12 f., Ziff. 2). Ferner sei mangels Verwertbarkeit von der Aufrechnung eines Invaliden- einkommens abzusehen (Beschwerde, S. 5 f., Ziff. 4 f.). Wie nachstehend zu zeigen ist, ergeben sich auch in Bezug auf den Einkommensvergleich noch zu klärende Fragen: 7.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Für die Bestimmung des lnva- liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 7.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Per- son wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statis- tik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Alters- jahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (aArt. 26 Abs. 1 IVV). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 15 abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinva- lide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstäti- gen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (aArt. 26 Abs. 2 IVV). 7.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 7.2 In Bezug auf das Valideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin für die lohnmässige Bezifferung die Tabellenlöhne gemäss der vom BFS herausgegebenen LSE des Jahres 2018 heran, wobei sie auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 47 (...), Frauen, Kompetenzniveau 2, ab- stellte (act. II 101 S. 7). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin gel- tend, es sei von einer Frühinvalidität nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 7.1.1 vorne) auszugehen (vgl. E. 7 vorne). Dem kann nicht ge- folgt werden: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der referenziellen (und unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 24. Januar 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) das Vorliegen einer Frühinvalidität im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV (implizit) verneint wurde (act. II 59 S. 5), womit sich die Frage stellt, ob in- soweit von einem zeitlich abgeschlossenen und damit rechtskräftig beurteil- ten Sachverhalt auszugehen ist mit der Folge, dass dieser der Revision gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG nicht mehr zugänglich wäre (BGE 136 V 369; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, Sozialversicherungsrechtstagung 2019, S. 185). Dies bedarf jedoch keiner abschliessenden Klärung. Denn selbst wenn auf die Frage der Frühinvalidität im Rahmen einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs zurückzukommen wäre, bliebe festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2011 eine ordentliche Lehre zur ... begann (act. II 1 S. 5) und in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bereits zu dieser Zeit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 16 medizinisch (respektive psychisch) bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Damit war die Beschwerdeführerin in der Berufswahl nicht gesundheitsbe- dingt eingeschränkt. Die Verkürzung der Lehrzeit erfolgte denn auch erst während der Ausbildung und ungeachtet dessen gilt eine zweijährige Aus- bildung mit Berufsattest wie die von der Beschwerdeführerin absolvierte Lehre zur ... EBA (act. II 3) praxisgemäss als zureichende Berufskenntnis im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_725/2019, E. 7). Damit ist keine Frühinvalidität gemäss aArt. 26 Abs. 1 IVV ausgewiesen, ungeachtet dessen, ob das bisherige Recht massgeblich ist oder gestützt auf lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 (IVV) Art. 26 Abs. 5 f. i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) zur Anwen- dung gelangt, wie dies die Beschwerdeführerin postuliert (Beschwerde, S. 12). 7.3 In Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegne- rin den gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2020 (act. II 90 S. 2) verein- barten Nettolohn von monatlich Fr. 400.-- (und nicht, wie an sich erforderlich, den Bruttolohn von Fr. 425.--) auf ein Jahr hochgerechnet (Fr. 4'800.--), womit sie davon ausging, dass dies der beruflich- erwerblichen Situation entspricht, in welcher die versicherte Person konkret steht und mit welcher sie ihre Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise voll aus- schöpft (vgl. E. 7.1.2 vorne). Indessen sind die betrieblichen Verhältnisse und namentlich auch der (qualitative und quantitative) Umfang der Mitarbeit der Beschwerdeführerin im bäuerlichen Betrieb dem Dargelegten zufolge abklärungsbedürftig (vgl. E. 6.3 vorne). Davon abgesehen wirft die arbeits- vertragliche Regelung auch für sich genommen Fragen auf: So ist die Be- schwerdeführerin als "Landwirtschaftliche Mitarbeiterin (3. Arbeitsmarkt)" angestellt, wobei sie ihre Arbeit nach Massgabe "physischer und Psychi- scher Gesundheit" verrichtet. Weil die Beschwerdeführerin zu ihrem Le- benspartner in keiner Beziehung gemäss Art. 1 Abs. 2 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft; BSG 222.153.21) steht, gelangen die Bestimmungen des NAV Landwirtschaft zur Anwendung, was denn auch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner ausdrücklich so vereinbart wurde (vgl. den Passus "Es gilt der Normalarbeitsvertrag: Landwirtschaft" [act. II 90 S. 2]). Der im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 17 Vertrag vereinbarte Bruttolohn von Fr. 425.--, mit welchem die Beschwer- deführerin die Schwelle zur Erwerbstätigen knapp überschreitet (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), soll gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin einem 10%-Pensum (vier Stunden pro Woche) entsprechen (vgl. act. II 101 S. 4; vgl. E. 6.3 vorne). Träfe dies zu, betrüge der Bruttolohn der Beschwerdeführerin hochgerechnet auf ein 100%- Pensum somit Fr. 4'250.--, was gemäss Art. 26 Abs. 3 NAV i.V.m. mit A1 Anhang 1 (Lohnrichtlinie für Arbeitnehmende) dem Lohn einer Betriebs- zweigleiterin mit abgeschlossener Meisterprüfung (mit Verantwortung für einen Betriebszweig und eigenständiger Planung von Teilbereichen) ent- spräche, welche Voraussetzungen auf die Beschwerdeführerin jedoch of- fensichtlich nicht zutreffen. Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn die Lohnrichtlinien des Schweizer Bauernverbandes (SBV) für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive Hauswirtschaft hinzugezogen werden, welche für die Jahre 2020 und 2021 in Bezug auf die hier (maximal anwendbare) Lohnklasse 5 ein Höchstgehalt von Fr. 3'740.-- vorsehen, dies aber nur dann, wenn es sich um voll leistungs- fähige Arbeitnehmende handelt (vgl. Allgemeine Grundsätze). Von einem branchenüblichen Lohn (vgl. Protokoll, Eintrag vom 11. April 2022 [in den Gerichtsakten]) kann somit nach Lage der vorliegenden Akten nicht die Rede sein. Nicht ausgewiesen wird im Arbeitsvertrag zudem der Natural- lohn, welchen die Beschwerdeführerin, gälte sie als externe Arbeitskraft, als in einer Hausgemeinschaft mit dem Betriebsinhaber lebend bezieht (vgl. dazu Art. 28 NAV Landwirtschaft). Demnach stellt der Arbeitsvertrag vom
24. Januar 2020 (act. II 90 S. 2) nach derzeitiger Aktenlage keine taugliche Grundlage für die Beurteilung des Invalideneinkommens dar. Dies nament- lich auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass ebenso die zugrunde gelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht der Klärung bedarf (vgl. E. 5.3 vorne). 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 aufzuheben und die Sache –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 18 dem beschwerdeweisen Eventualantrag entsprechend – an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfügt. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2022 die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde entzogen (act. II 108 S. 1). Dieser Entzug dauert bei Rückweisung der Sa- che an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Ver- fügung an (BGE 129 V 370; Entscheid des BGer vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1). 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 10.2 10.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 19 als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 10.2.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 17. November 2022 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'442.50 (12.75 Stun- den à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 87.-- und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 271.75 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird so- mit auf Fr. 3'801.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juli 2022 aufgehoben und die Sa- che wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu ver- füge. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerde- führerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'801.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, IV/22/535, Seite 20 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 17. November 2022 [Kostennote])
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.