Verfügung vom 11. August 2022
Sachverhalt
A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, nach Ausbildungsende über mehrere Jahre unter anderem selbständigerwerbend in den Bereichen … und … sowie … und zuletzt arbeitslos (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 27 S. 2), meldete sich nach verschiedenen stationären psychiatrischen Klinikaufenthalten (AB 14 S. 8, 15, 20, 26) im Oktober 2019 unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende psychische Leiden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, gewährte Ar- beitsvermittlung (AB 42) und erteilte Kostengutsprache für ein Aufbautrai- ning vom 18. Januar bis 18. April 2021 im Zentrum C.________ in … (AB 68). Nachdem letzteres frühzeitig per 29. März 2021 abgebrochen wurde (AB 78, 82 S. 7 Ziff. 6.1), erfolgte am 6. April 2021 (AB 80) der Abschluss der beruflichen Eingliederung. Im weiteren Verlauf gab die IVB u.a. ein bi- disziplinäres orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim D.________ (MEDAS) in Auftrag, welches damit Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den für die Begutachtungsstelle F.________ tätige Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beauftragte (vgl. Ge- samtbeurteilung vom 24. März 2022, AB 115.1; inklusive orthopädisches und psychiatrisches Teilgutachten, AB 115.2, 109.1). Mit Vorbescheid vom
4. April 2022 (AB 116) stellte die IVB mangels relevanter gesundheitlicher Einschränkung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dage- gen erhob der Versicherte am 29. April 2022 (AB 124) unter Hinweis auf eine Beurteilung des behandelnden Psychiaters (AB 124 S. 2) Einwand. Nach Einholung einer Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters (AB
130) verfügte die IVB am 11. August 2022 (AB 131) dem Vorbescheid ent- sprechend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. September 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ein Gerichtsgutachten der Disziplinen Or- thopädie und Psychiatrie in Auftrag zu geben und gestützt darauf seien Leistungen der IV, namentlich eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsanwalt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Novem- ber 2022 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. November 2022 (in den Gerichtsakten) auf Abwei- sung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2022 gab der Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Replik (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 21. Dezember 2022).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. August 2022 (AB 131). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen, wobei namentlich die Zusprechung einer ganzen Rente be- antragt wird.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 11. August 2022 (AB 131), womit sie nach dem In- krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2019 (AB 1) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 5 diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.4.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 6 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 7 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Verlaufsbe- richt vom 11. Mai 2021 (AB 84 S. 2) an, es sei weiterhin von führenden persönlichkeitsimmanenten Beeinträchtigungen im Sinne einer kombinier- ten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) in Kombination mit einer ADHS- Symptomatik (ICD-10 F90.0, DD überdurchschnittliche Intelligenz) auszu- gehen. Es bestünden interaktionelle Auffälligkeiten und funktionelle Beein- trächtigungen (S. 2 Ziff. 2). Der Patient ziehe sich weiterhin massiv zurück, erlebe bereits geringe Anforderungen an sich als Überforderung und sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 8 selber als depressiv, antriebs- und ideenlos, beschreibe ein Gefühl der Ge- fühllosigkeit und eine Anhedonie. Die Erarbeitung eines weiteren (berufli- chen) Vorgehens sei auf dem Boden des selbsterlebten Gesundheitszu- standes nicht umsetzbar. Der Patient erlebe sich als nicht arbeitsfähig resp. mit der Erhaltung einer gewissen Tagesstruktur bereits vollumfänglich aus- gelastet (S. 2 Ziff. 1). Es sei insgesamt von einem komplexen Zustandsbild auszugehen, das unterdessen in sich verfestigt anmute. Der Patient verfü- ge über einen deutlich eingeschränkten/alexithymen Zugang zu eigenem emotional Erlebtem. Zurückliegend sei es wiederholt zu raptusartigen Ge- fühlsausbrüchen mit auch suizidalen Handlungen, die als Ausdruck von Verzweiflung zu werten seien, gekommen (S. 3 Ziff. 3). Aufgrund der funk- tionellen Beeinträchtigungen sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 9). 3.1.2 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. März 2022 (AB 115.1) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7 Ziff. 4.2.1). Aus integrativer Sicht wurde festgehalten, es be- stehe weder eine Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer allfällig adaptierten Tätigkeit (S. 11 Ziff. 4.9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die fol- genden Diagnosen (S. 7 Ziff. 4.2.2): - ICD-10 M23.3: Status nach am 6. Juli 2018 erfolgter Arthroskopie des linken Kniegelenks mit lateraler Teilmeniskektomie und arthroskopisch assistierter VKB-Plastik mittels vierfach gebündelter Semitendinosus- sehne; ggw. ohne Funktionseinschränkung - ICD-10 M54.97: Belastungsabhängig verstärkte lumbospondylogene Schmerzsymptomatik bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysba- lance; ggw. ohne Funktionseinschränkung - ICD-10 F68.0: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten vom 5. August 2021 (AB 115.2) legte Dr. med. G.________ dar, im Rahmen der klinischen Untersu- chung habe sich beim sportlich durchtrainierten ausgesprochen muskulö- sen Kraft- und Kampfsportler auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen durchgeführten Testverfahren eine durchgehende Konsis- tenz der Untersuchungsbefunde ohne Bewegungseinschränkung der ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 9 zelnen Gelenke sowie der Wirbelsäule bei allseits stabiler ligamentärer Gelenkführung gezeigt (S. 49). Nach eingehendem Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie anhand der klinischen Untersuchung hätten beim Probanden seit Antragsstellung und anhaltend zu keinem Zeitpunkt gesi- cherte orthopädisch-chirurgische Störungsbilder mit handicapierenden Auswirkungen vorgelegen, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähig- keit in der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit sowie einer allfällig adaptier- ten Tätigkeit um mehr als 20% einschränkten (S. 52 Ziff. 8). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Februar 2022 (AB 109.1) führte Prof. Dr. med. E.________ aus, aufgrund der Gesamtschau der Begutach- tungsergebnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, sei von einer deutlich geringeren Beeinträchtigung auszugehen, als dies aufgrund der eigenen Beschwerdeschilderungen des Exploranden anzunehmen wäre. Es seien eine depressive Störung sowie eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht zu ziehen gewesen. Die Hauptsymptome einer in Frage kommenden depressiven Störung – de- pressive Stimmung, Interessen- oder Freudeverlust und verminderter An- trieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit – hätten sich in der Begutachtung nicht feststellen lassen (S. 38 Ziff. 6.3). Der Proband habe sich während der Be- gutachtung schwingungsfähig gezeigt. Er gehe verschiedenen Aktivitäten nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störun- gen mangels Antrieb und wegen des Interessensverlustes in der Regel nicht in der Lage seien. Er gebe an, Sport zu treiben und zu malen, habe Urlaub gemacht und pflege seinen Facebook-Account. Diese Aktivitäten seien ungewöhnlich für depressiv erkrankte Patienten, da meist nicht nur Antrieb und Interesse, sondern auch das Konzentrationsvermögen fehle. Auch in der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen oder für ein Nachlassen der Aufmerksamkeit gezeigt. Der Explorand sei in modischer Kleidung erschie- nen und sei gepflegt gewesen. So ein Erscheinungsbild schliesse zwar eine Depression nicht aus, aber bei einem grossen Teil der Personen, die an einer gravierend beeinträchtigenden Depression leiden würden, lasse sich feststellen, dass diese keinen besonderen Wert auf ihr Erscheinungs- bild mehr legten. Insgesamt sei die vorbeschriebene depressive Erkran- kung als remittiert zu beurteilen. Für eine somatoforme Schmerz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 10 störung/Somatisierungsstörung werde in der Rechtsprechung und in den Qualitätsleitlinien gefordert, dass zuvor eine Symptomausweitung bzw. Aggravation ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es lägen deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vor (S. 39). Beim Explorand habe zwischen den subjektiven, häufig massiven Be- schwerdeschilderungen und dem Verhalten in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Ferner habe die subjektiv geschilder- te Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome und zu den Angaben zur Lokalisation gestanden. Auch habe das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme thera- peutischer Hilfe gestanden. Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zum Urteil führten, dass der Proband aggraviere (S. 45 f.). Das Folgende beste- he beim Exploranden:
• Inkonsistenz innerhalb der Beschwerdeschilderung.
• Inkonsistenz zwischen Selbstschilderungen und fremdanamnesti- schen Informationen, einschliesslich der Aktenlage.
• Inkonsistenz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe.
• Inkonsistenz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objek- tiven Untersuchungsbefunden.
• Inkonsistenz zwischen der Art der beklagten Beschwerden und ihres Verlaufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffen- den Krankheitsbilds andererseits.
• Inkonsistenz zwischen behauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkennbarkeit von Leidensdruck bei appellativer, demonstrativer, übertriebener, dramatischer oder theatralischer Wir- kung des Vorbringens der Klagen.
• Das Vorbringen der Klagen lasse beim Gutachter kein Gefühl des Be- troffenseins entstehen, sondern ein Gefühl des Unechten, des Fal- schen, der Nichteinfühlbarkeit und Nichtverstehbarkeit. Zudem stehe der Bezug von Rentenleistungen im Vordergrund (S. 40). Weiter habe sich auch gezeigt, dass beim Exploranden IV-fremde Faktoren im Vordergrund stünden und keine Behandlungsoptionen vorlägen, welche die ohnehin uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu verbessern vermöchten (S. 43). Ferner verfüge der Proband über Ressourcen. Er sei nicht durch eine namhafte psychische Beeinträchtigung/Störung in seinen Alltagsfähig- keiten und in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Dafür spreche, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 11 Explorand einen Tagesablauf mit sozialen Kontakten inner- und ausserhalb der Familie und ein gutes Hilfssystem angebe. Er betreibe Sport, betreue einen Hund, male, mache Urlaub und pflege seinen Facebook-Account. Seine sozialen Aktivitäten seien insgesamt von guter Qualität. Dement- sprechend sei er im Rahmen seiner Möglichkeiten ausreichend gut zur Wissensanwendung und zur Planung sowie Strukturierung von Aufgaben in der Lage. Er sei zu dyadischen Beziehungen befähigt, zur Anpassung an Routinen und Regeln in der Lage und nicht durch eine psychische Erkran- kung in seiner Durchhaltefähigkeit oder Fähigkeit zur Proaktivität und Spon- tanaktivität eingeschränkt. Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Dem Referenten präsentiere sich ein psychisch nicht beeinträchtigter Mann (S. 46 f. Ziff. 7.4). Es bestehe sowohl in der bisheri- gen Tätigkeit als auch in jeder dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein 100% Pensum (S. 47 f. Ziff. 8.1 f.). 3.1.3 Mit Bericht vom 27. April 2022 (AB 124 S. 2) hielt Dr. med. H.________ in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten fest, die in sei- nem Bericht vom 11. Mai 2021 aufgeführten Umstände und Angaben seien nicht ausreichend gewürdigt worden; vorschnell und vordergründig habe der psychiatrische Gutachter auf die eigene Untersuchung abgestellt. Die Inkonsistenzen erschlössen sich ihm in Kenntnis der Gesamtproblematik sowie der Anamnese nicht und die Diskrepanz zur Aktenlage erscheine keineswegs schlüssig. Der Patient habe zu keinem Zeitpunkt medizinische Hilfe verweigert, sei mehrfach stationär und seit Jahren ambulant psychia- trisch behandelt worden und nehme seit mehreren Jahren Psychopharma- ka ein. Soweit der psychiatrische Gutachter als Diagnose die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose) nenne, stütze er sich vollumfänglich auf seine eigene Untersuchung, ohne einen Bezug zur Aktenlage herzustellen. Eine differentialdiagnostische Beurtei- lung der Aktenlage und der Vordiagnosen unterlasse er. Die nicht gerecht- fertigte Vereinfachung der Leidensgeschichte des Patienten werde der Ge- samtheit der Beschwerden keineswegs gerecht. Das psychiatrische Gut- achten spiegle den Patienten nicht wider. Es sei eine einseitig argumentier- te Beurteilung einer bewusstseinsnahen Aggravation ohne Berücksichti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 12 gung des Gesamtkontextes oder einer biographischen Einordung erfolgt (S. 4). 3.1.4 Am 6. August 2022 (AB 130) nahm der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. E.________ Stellung zum Bericht von Dr. med. H.________ vom 27. April 2022 und führte aus, durch diesen ändere sich nichts an sei- ner psychiatrischen Beurteilung (S. 1). Ergänzend führte er aus, Dr. med. H.________ habe vorwiegend beziehungsgetriebene sowie sozial belas- tende Faktoren beschrieben. Damit habe er den negativen Einfluss nicht krankheitsbedingter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt, obwohl deutliche Anhaltspunkte dafür beständen, dass das psychische Beschwer- debild von Anfang an erheblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbestimmt worden sei und werde. Ferner stelle eine appellative Suizida- lität kein ausreichendes Kriterium einer schweren depressiven Episode dar. Insbesondere bei Cluster B-Persön-lichkeiten liessen sich appellative Sui- zidäusserungen oder -handlungen auch ohne begleitendes depressives Syndrom beobachten (S. 2). Im Längsschnitt gebe es keine Hinweise für eine verfestigte, längerdauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung, welche über längere Dauer gesi- chert zugeordnet werden könne (S. 7). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte mit im Beschwerdeverfahren von der Beschwerde- gegnerin eingereichtem Bericht vom 14. November 2022 (in den Gerichts- akten) dar, dass auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Februar 2022 und die psychiatrisch-gutachterliche Stellungnahme vom 6. August 2022 abgestellt werden könne. Insbesondere führte er aus, beim Versicherten scheine eine Cluster B-Persönlichkeit mit geringer Sozialkompetenz sowie mit mangelnder Fähigkeit zur Impuls- und Emotionsregulation vorzuliegen. Es hätten sich bei ihm eine „überspielende“ Kontaktaufnahme, die andau- ernde Annahme überwiegend negativer Gedanken anderer über ihn, rap- tusartige Impulsdurchbrüche, selbstschädigende Handlungen (Amphet- amin-, Steroid- und Medikamenten-Abusus; Schneiden/Ritzen; Suizidver- such), ein erschwerter therapeutischer Zugang mit ungenügender Behand- lungseinsicht, appellative suizidale Äusserungen und angewandte Kom- pensationsstrategien (exzessives Krafttraining, Vollkontakt-Kampfsport)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 13 gezeigt. Dieser Persönlichkeitsausprägung zugrundeliegend sei meist ein reduzierter Selbstwert bei instabilem Selbstbild, das stetiger äusserer Zu- fuhr durch Bestätigung und Anerkennung bedürfe, wobei dieses Bedürfnis bei einer strukturell nur wenig stabilen (mässig gut integrierten) Persönlich- keit mit narzisstischer Prägung aber nicht zugestanden werden könne. Schlussendlich gelinge die psychisch-emotionale Stabilisierung mittels (vermeintlich) reiferer (Kraft-Kampfsport) und unreifer Abwehrmechanismen (Substanz-Abusus, selbstschädigende Impulsdurchbrüche) zulasten eines hohen bis übermässigen Energieaufwandes mehr oder minder gut, wobei dieser nach aussen hin als deutliches Defizit der psychischen Belastbarkeit mit gewissen nachvollziehbaren funktionellen Einschränkungen imponiere. Eine derartige Ausgestaltung der Persönlichkeit könne zwar die kontextü- bergreifenden interpersonellen Konflikte sowie die unzulänglichen und ma- ladaptiven Bewältigungsstrategien mit den nachfolgenden negativen psy- chosozialen Begleitumständen plausibel erscheinen lassen, stelle jedoch keine manifeste psychische Störung im engeren Sinne dar und begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht auch keinen relevanten, invalidisie- rend-überdauernden Gesundheitsschaden (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 14 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 11. August 2022 (AB 131) massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. März 2022 (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, AB 115.1; inklusive orthopädisches und psychiatrisches Teilgutachten, AB 115.2, 109.1) samt ergänzender Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.________ vom 6. August 2022 (AB 130) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Ab- klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Insbesondere diskutierten sie auch IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen zu anderen Arztberichten. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Auf die gutachterlichen Einschätzungen ist somit abzustellen. Die Vorbringen in der Beschwerde sowie die Berichte des behandelnden Psychiaters vermögen – wie nachfolgend dargelegt wird – an den Schluss- folgerungen nichts zu ändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 15 3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Gutachter hätten diverse Male „gemahnt“ werden müssen, bis sie ihre Beurteilung abgege- ben hätten, weshalb Zweifel an der sorgfältigen Erstellung des Gutachtens beständen (vgl. Beschwerde S. 15 f. Ziff. 48 und auch AB 124 S. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass die bidisziplinäre Untersuchung am 5. August 2021 erfolgte, während das psychiatrische Teilgutachten am 12. Februar 2022 und das orthopädische Teilgutachten mit der bidisziplinären Gesamt- beurteilung am 24. März 2022 unterschrieben wurden (AB 109.1 S. 1, 115.2 S. 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die- ser Umstand allein den Beweiswert des orthopädisch-psychiatrischen Gut- achtens nicht zu schmälern. So ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht dargelegt, inwiefern dadurch das Gutach- ten nicht schlüssig und nachvollziehbar sein soll. Anhaltspunkte dafür, dass sich zwischen der Untersuchung und der Fertigstellung der Gutachten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geändert hätte, liegen nicht vor. Das bidisziplinäre Gutachten ist in formeller Hinsicht somit nicht zu beanstanden. 3.3.3 Der orthopädische Gutachter Dr. med. G.________ führte gestützt auf die Aktenlage, die Bildgebung und seine klinische Untersuchung diffe- renziert und schlüssig aus, dass beim sportlich durchtrainierten und ausge- sprochen muskulösen Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht seit An- tragsstellung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor- liegen (AB 115.2 S. 44 Ziff. 6.1, 50, 52 Ziff. 8). Diese Beurteilung ist in sich nachvollziehbar und überzeugt und wird vom Beschwerdeführer im Grund- satz denn auch nicht beanstandet. 3.3.4 Aus psychiatrischer Sicht legte Prof. Dr. med. E.________ ebenfalls ausführlich und plausibel dar, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Dabei diskutierte er – entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde (S. 14 f. Ziff. 42 und 47) – eingehend die in den Akten dargelegten Diagnosen der vorbehandelnden Ärzte und begründete mit Hinweis auf die Hauptsymptome einer depressiven Störung (so dia- gnostiziert in den Austrittsberichten über die stationären psychiatrischen Klinikaufenthalte, AB 14 S. 8, 15, 20, 26; 32 S. 3) nachvollziehbar, dass eine solche beim Beschwerdeführer, der einen unauffälligen psychopatho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 16 logischen Befund zeigte, als remittiert zu beurteilen ist (AB 109.1 S. 38 f. Ziff. 6.3). Zudem nahm er detailliert dazu Stellung, weshalb er die differen- tialdiagnostisch erwähnte somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungs- störung nicht bestätige. So erläuterte Prof. Dr. med. E.________ im Rah- men der Prüfung, ob Aspekte einer Symptomausweitung bzw. einer Aggra- vation vorliegen, differenziert, dass sich zwar hinsichtlich der psychiatri- schen Anamnese keine Diskrepanzen ergaben (AB 109.1 S. 31 ff. und S. 37), jedoch bei der Befragung und Beurteilung der Konsistenz sowie Plau- sibilität erhebliche Inkonsistenzen und Auffälligkeiten bestanden hätten (vgl. AB 109.1 S. 43 ff. Ziff. 7.3). Insbesondere zeigten sich deutliche Dis- krepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdefüh- rers (er könne mit Stressbewältigung sehr eingeschränkt umgehen, leide an „Panikattacken“, müsse oft weinen, ziehe sich sozial zurück, habe mit Personen Probleme, habe ein erheblich reduziertes Konzentrationsvermö- gen, sei bei geistigen Anstrengungen schnell ermüdet und emotional insta- bil; AB 109.1 S. 31 Ziff. 3.1) im Vergleich zum gezeigten Verhalten anläss- lich der Untersuchung und zum alltäglichen Funktionsniveau mit den ver- schiedenen Aktivitäten und den ausgeübten Hobbies (er betreibe gerne Kraft- und Kampfsport – gemäss dem orthopädischen Gutachten ein- bis dreimal pro Woche Kraftsport sowie ein- bis zweimal die Woche Ausdauer auf dem Velo und regelmässiges Kampfsporttraining, AB 115.2 S. 19 Ziff. 3.2.3.1 – male gerne und sei kreativ, betreue oft den Hund des Onkels, nutze Medien wie Facebook und Whatsapp, sei mit den Kindern im … in den Ferien gewesen, wobei er selber mit dem Personenwagen nach … gefahren und mit der Fähre weitergereist sei, AB 109.1 S. 35 Ziff. 6). Ge- stützt auf die Gesamtschau aller Auffälligkeiten kam Prof. Dr. med. E.________ stringent zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aggraviert (AB 109.1 S. 45). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Inkonsistenzen sowie die Aggravation seien nicht nachvollziehbar thematisiert und aufge- zeigt worden (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 31), trifft demnach nicht zu. Wei- ter überzeugt, dass beim Beschwerdeführer der Rentenbezug im Vorder- grund steht (AB 109.1 S. 40), was denn auch mit seinen Angaben während der orthopädischen Untersuchung übereinstimmt, wonach er angab, er denke, dass ihm momentan mit einer Rente am besten geholfen wäre (AB 115.2 S. 51 Ziff. 7.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 17 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Prof. Dr. med. E.________ unter Beizug der klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 f.) die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose, ICD-10 F68.0; AB 109.1 Ziff.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 ff.) und beurteilte den Beschwerdeführer überzeugend als zu 100% arbeitsfähig (AB 109.1 S. 47 f. Ziff. 8). Weiter gab er an, es habe sich ihm in der gutachterlichen Untersuchung ein psychisch nicht beeinträchtigter Mann gezeigt (AB 109.1 S. 47), der über verschiedene Ressourcen verfüge (AB 109.1 S. 46 Ziff. 7.4; auch Dr. med. G.________ schätzte die Ressour- cenlage des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der abgeschlosse- nen Berufsausbildung und der jahrelang erfolgreich ausgeübten selbstän- digen Erwerbstätigkeit als durchaus gut ein, vgl. 115.2 S. 51). Soweit in der Beschwerde (S. 14 Ziff. 43) die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähig- keit kritisiert und diese als „zu allgemein“ beurteilt wird, kann dem gestützt auf das Dargelegte nicht gefolgt werden. Die Einschätzungen von Prof. Dr. med. E.________ sind in sich schlüssig sowie überzeugend und werden vollumfänglich durch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 14. November 2022 gestützt (in den Gerichtsakten). Daran vermögen die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 11. Mai 2021 (AB 84 S. 2) und vom 27. April 2022 (AB 124 S. 2) nichts zu ändern. Soweit dieser von einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) in Kombination mit einer ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.0) ausgeht und eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge funktioneller Beeinträchtigungen verneint, kann ihm nicht gefolgt werden. Dies weil seine Schlussfolgerungen ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und dessen Selbsteinschätzung basieren (AB 84 S. 2 Ziff. 1 f. und S. 4 Ziff. 9, 124 S. 4), ohne dass eine kritische medizini- sche Würdigung erfolgt wäre. Im Rahmen der Stellungnahme vom 27. April 2022 (AB 124 S. 2) trat Dr. med. H.________ zudem advokatorisch auf, ohne eigene substantielle medizinische Einschätzungen vorzunehmen. Weiter trifft – entgegen seiner Auffassung – nicht zu, dass sich Prof. Dr. med. E.________ vollumfänglich bzw. einzig auf die Ergebnisse der eigenen Untersuchung gestützt und keinen Bezug zur Aktenlage hergestellt hat, nahm dieser doch ausführlich zu den in den Akten dargelegten Dia- gnosen der vorbehandelnden Ärzte Stellung und berücksichtigte auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 18 bislang durchgeführten Behandlungsversuche (AB 109.1 S. 38 f. Ziff. 6.3 und S. 43). Mit Stellungnahme vom 6. August 2022 (AB 130 S. 2) wies Prof. Dr. med. E.________ – entsprechend seinen Ausführungen im psych- iatrischen Teilgutachten (AB 109.1 S. 43) – zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer IV-fremde Faktoren vorliegen und das Beschwerdebild von Anfang an erheblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. E. 2.4.4 hiervor) mitbestimmt wurde und wird, was sich entsprechend auch aus den Austrittsberichten über die stationären psychiatrischen Klinikauf- enthalte zeigt. So wurde bei diesen als Eintrittsgrund stets auf eine psycho- soziale Überlastungssituation mit im Wesentlichen Beziehungsproblemen, Schulden und Arbeitslosigkeit hingewiesen (AB 14 S. 9, 15, 20, 26). Den negativen Einfluss dieser nicht krankheitsbedingten (sozialen) Faktoren hat Dr. med. H.________ nicht abgegrenzt. Ferner kam Prof. Dr. med. E.________ einleuchtend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Cluster B-Persönlichkeit anzunehmen ist (AB 130 S. 2), was Dr. med. I.________ in der Stellungnahme vom 14. November 2022 (S. 4 f., in den Gerichtsakten) eingehend und stringent bestätigte. Soweit Dr. med. H.________ sodann eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneinte (AB 84 S. 4 Ziff. 9), steht dies in Widerspruch zu den Feststellungen während des Aufbautrainings im Zentrum C.________, in welchem der Beschwerdeführer nach wenigen Erklärungen selbständig an seinem Auf- trag arbeiten konnte und in einer ruhigen Arbeitsumgebung sowie mit kla- ren Aufträgen eine befriedigende bis gute Leistung erbrachte (AB 82 S. 3). Auf die Berichte von Dr. med. H.________ kann somit nicht abgestellt wer- den und diese sprechen auch nicht gegen die Annahmen der Gutachter. 3.3.5 Zusammenfassend bildet das bidisziplinäre Gutachten vom
24. März 2022 (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, AB 115.1; inklusive or- thopädisches und psychiatrisches Teilgutachten, AB 115.2, 109.1) samt ergänzender Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.________ vom 6. August 2022 (AB 130) – anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 15 Ziff. 48) – eine zuverlässige Grundlage für die rechtliche Würdigung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Dabei überzeugt unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden IV- fremden Faktoren (AB 115.1 S. 8 Ziff. 4.3), der guten Ressourcenlage (AB 115.1 S. 9 Ziff. 4.5) und der gezeigten Aggravation (AB 115.1 S. 10 Ziff.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 19 4.6) die konsensuale Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer keine Funktionseinschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objekti- viert werden konnten und weder eine Einschränkung in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit noch in einer allfällig adaptierten Tätigkeit besteht (AB 115.1 S. 11 Ziff. 4.9). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 erübrigt sich vorliegend, weil eine länger dau- ernde Arbeitsunfähigkeit seit Antragsstellung von den Gutachtern nachvoll- ziehbar verneint wurde. Damit ist der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt, sodass – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (vgl. S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 16 Ziff. 49) – auf weitere Beweisvorkehrun- gen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Aus dem Dargelegten folgt, dass seit der Anmeldung zum Leistungsbezug anfangs Oktober 2019 (AB 1) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Folglich wurde der Anspruch auf IV-Leistungen mangels Invalidität (vgl. E. 2.2 hiervor) zu Recht verneint. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 11. August 2022 (AB 131) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 20 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. November 2022) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Ho- norar von Rechtsanwalt B.________. 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 15. Dezember 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand in der Höhe von 14 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 3'882.60 festzusetzen (Ho- norar: Fr. 3'500.--; Auslagen: Fr. 105.--; MWST: Fr. 277.60 [7.7% auf Fr. 3'605.--]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'814.-- (14 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 105.-- und die MWST von 7.7% auf Fr. 2'919.--, ausmachend Fr. 224.75, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'143.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 21 Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'882.60 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'143.75 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. August 2022 (AB 131). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen, wobei namentlich die Zusprechung einer ganzen Rente be- antragt wird. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 11. August 2022 (AB 131), womit sie nach dem In- krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2019 (AB 1) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 5 diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.4.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 6 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 7 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Verlaufsbe- richt vom 11. Mai 2021 (AB 84 S. 2) an, es sei weiterhin von führenden persönlichkeitsimmanenten Beeinträchtigungen im Sinne einer kombinier- ten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) in Kombination mit einer ADHS- Symptomatik (ICD-10 F90.0, DD überdurchschnittliche Intelligenz) auszu- gehen. Es bestünden interaktionelle Auffälligkeiten und funktionelle Beein- trächtigungen (S. 2 Ziff. 2). Der Patient ziehe sich weiterhin massiv zurück, erlebe bereits geringe Anforderungen an sich als Überforderung und sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 8 selber als depressiv, antriebs- und ideenlos, beschreibe ein Gefühl der Ge- fühllosigkeit und eine Anhedonie. Die Erarbeitung eines weiteren (berufli- chen) Vorgehens sei auf dem Boden des selbsterlebten Gesundheitszu- standes nicht umsetzbar. Der Patient erlebe sich als nicht arbeitsfähig resp. mit der Erhaltung einer gewissen Tagesstruktur bereits vollumfänglich aus- gelastet (S. 2 Ziff. 1). Es sei insgesamt von einem komplexen Zustandsbild auszugehen, das unterdessen in sich verfestigt anmute. Der Patient verfü- ge über einen deutlich eingeschränkten/alexithymen Zugang zu eigenem emotional Erlebtem. Zurückliegend sei es wiederholt zu raptusartigen Ge- fühlsausbrüchen mit auch suizidalen Handlungen, die als Ausdruck von Verzweiflung zu werten seien, gekommen (S. 3 Ziff. 3). Aufgrund der funk- tionellen Beeinträchtigungen sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 9). 3.1.2 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. März 2022 (AB 115.1) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7 Ziff. 4.2.1). Aus integrativer Sicht wurde festgehalten, es be- stehe weder eine Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer allfällig adaptierten Tätigkeit (S. 11 Ziff. 4.9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die fol- genden Diagnosen (S. 7 Ziff. 4.2.2): - ICD-10 M23.3: Status nach am 6. Juli 2018 erfolgter Arthroskopie des linken Kniegelenks mit lateraler Teilmeniskektomie und arthroskopisch assistierter VKB-Plastik mittels vierfach gebündelter Semitendinosus- sehne; ggw. ohne Funktionseinschränkung - ICD-10 M54.97: Belastungsabhängig verstärkte lumbospondylogene Schmerzsymptomatik bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysba- lance; ggw. ohne Funktionseinschränkung - ICD-10 F68.0: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten vom 5. August 2021 (AB 115.2) legte Dr. med. G.________ dar, im Rahmen der klinischen Untersu- chung habe sich beim sportlich durchtrainierten ausgesprochen muskulö- sen Kraft- und Kampfsportler auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen durchgeführten Testverfahren eine durchgehende Konsis- tenz der Untersuchungsbefunde ohne Bewegungseinschränkung der ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 9 zelnen Gelenke sowie der Wirbelsäule bei allseits stabiler ligamentärer Gelenkführung gezeigt (S. 49). Nach eingehendem Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie anhand der klinischen Untersuchung hätten beim Probanden seit Antragsstellung und anhaltend zu keinem Zeitpunkt gesi- cherte orthopädisch-chirurgische Störungsbilder mit handicapierenden Auswirkungen vorgelegen, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähig- keit in der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit sowie einer allfällig adaptier- ten Tätigkeit um mehr als 20% einschränkten (S. 52 Ziff. 8). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Februar 2022 (AB 109.1) führte Prof. Dr. med. E.________ aus, aufgrund der Gesamtschau der Begutach- tungsergebnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, sei von einer deutlich geringeren Beeinträchtigung auszugehen, als dies aufgrund der eigenen Beschwerdeschilderungen des Exploranden anzunehmen wäre. Es seien eine depressive Störung sowie eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht zu ziehen gewesen. Die Hauptsymptome einer in Frage kommenden depressiven Störung – de- pressive Stimmung, Interessen- oder Freudeverlust und verminderter An- trieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit – hätten sich in der Begutachtung nicht feststellen lassen (S. 38 Ziff. 6.3). Der Proband habe sich während der Be- gutachtung schwingungsfähig gezeigt. Er gehe verschiedenen Aktivitäten nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störun- gen mangels Antrieb und wegen des Interessensverlustes in der Regel nicht in der Lage seien. Er gebe an, Sport zu treiben und zu malen, habe Urlaub gemacht und pflege seinen Facebook-Account. Diese Aktivitäten seien ungewöhnlich für depressiv erkrankte Patienten, da meist nicht nur Antrieb und Interesse, sondern auch das Konzentrationsvermögen fehle. Auch in der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen oder für ein Nachlassen der Aufmerksamkeit gezeigt. Der Explorand sei in modischer Kleidung erschie- nen und sei gepflegt gewesen. So ein Erscheinungsbild schliesse zwar eine Depression nicht aus, aber bei einem grossen Teil der Personen, die an einer gravierend beeinträchtigenden Depression leiden würden, lasse sich feststellen, dass diese keinen besonderen Wert auf ihr Erscheinungs- bild mehr legten. Insgesamt sei die vorbeschriebene depressive Erkran- kung als remittiert zu beurteilen. Für eine somatoforme Schmerz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 10 störung/Somatisierungsstörung werde in der Rechtsprechung und in den Qualitätsleitlinien gefordert, dass zuvor eine Symptomausweitung bzw. Aggravation ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es lägen deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vor (S. 39). Beim Explorand habe zwischen den subjektiven, häufig massiven Be- schwerdeschilderungen und dem Verhalten in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Ferner habe die subjektiv geschilder- te Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome und zu den Angaben zur Lokalisation gestanden. Auch habe das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme thera- peutischer Hilfe gestanden. Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zum Urteil führten, dass der Proband aggraviere (S. 45 f.). Das Folgende beste- he beim Exploranden: • Inkonsistenz innerhalb der Beschwerdeschilderung. • Inkonsistenz zwischen Selbstschilderungen und fremdanamnesti- schen Informationen, einschliesslich der Aktenlage. • Inkonsistenz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. • Inkonsistenz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objek- tiven Untersuchungsbefunden. • Inkonsistenz zwischen der Art der beklagten Beschwerden und ihres Verlaufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffen- den Krankheitsbilds andererseits. • Inkonsistenz zwischen behauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkennbarkeit von Leidensdruck bei appellativer, demonstrativer, übertriebener, dramatischer oder theatralischer Wir- kung des Vorbringens der Klagen. • Das Vorbringen der Klagen lasse beim Gutachter kein Gefühl des Be- troffenseins entstehen, sondern ein Gefühl des Unechten, des Fal- schen, der Nichteinfühlbarkeit und Nichtverstehbarkeit. Zudem stehe der Bezug von Rentenleistungen im Vordergrund (S. 40). Weiter habe sich auch gezeigt, dass beim Exploranden IV-fremde Faktoren im Vordergrund stünden und keine Behandlungsoptionen vorlägen, welche die ohnehin uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu verbessern vermöchten (S. 43). Ferner verfüge der Proband über Ressourcen. Er sei nicht durch eine namhafte psychische Beeinträchtigung/Störung in seinen Alltagsfähig- keiten und in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Dafür spreche, dass der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 11 Explorand einen Tagesablauf mit sozialen Kontakten inner- und ausserhalb der Familie und ein gutes Hilfssystem angebe. Er betreibe Sport, betreue einen Hund, male, mache Urlaub und pflege seinen Facebook-Account. Seine sozialen Aktivitäten seien insgesamt von guter Qualität. Dement- sprechend sei er im Rahmen seiner Möglichkeiten ausreichend gut zur Wissensanwendung und zur Planung sowie Strukturierung von Aufgaben in der Lage. Er sei zu dyadischen Beziehungen befähigt, zur Anpassung an Routinen und Regeln in der Lage und nicht durch eine psychische Erkran- kung in seiner Durchhaltefähigkeit oder Fähigkeit zur Proaktivität und Spon- tanaktivität eingeschränkt. Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Dem Referenten präsentiere sich ein psychisch nicht beeinträchtigter Mann (S. 46 f. Ziff. 7.4). Es bestehe sowohl in der bisheri- gen Tätigkeit als auch in jeder dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein 100% Pensum (S. 47 f. Ziff. 8.1 f.). 3.1.3 Mit Bericht vom 27. April 2022 (AB 124 S. 2) hielt Dr. med. H.________ in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten fest, die in sei- nem Bericht vom 11. Mai 2021 aufgeführten Umstände und Angaben seien nicht ausreichend gewürdigt worden; vorschnell und vordergründig habe der psychiatrische Gutachter auf die eigene Untersuchung abgestellt. Die Inkonsistenzen erschlössen sich ihm in Kenntnis der Gesamtproblematik sowie der Anamnese nicht und die Diskrepanz zur Aktenlage erscheine keineswegs schlüssig. Der Patient habe zu keinem Zeitpunkt medizinische Hilfe verweigert, sei mehrfach stationär und seit Jahren ambulant psychia- trisch behandelt worden und nehme seit mehreren Jahren Psychopharma- ka ein. Soweit der psychiatrische Gutachter als Diagnose die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose) nenne, stütze er sich vollumfänglich auf seine eigene Untersuchung, ohne einen Bezug zur Aktenlage herzustellen. Eine differentialdiagnostische Beurtei- lung der Aktenlage und der Vordiagnosen unterlasse er. Die nicht gerecht- fertigte Vereinfachung der Leidensgeschichte des Patienten werde der Ge- samtheit der Beschwerden keineswegs gerecht. Das psychiatrische Gut- achten spiegle den Patienten nicht wider. Es sei eine einseitig argumentier- te Beurteilung einer bewusstseinsnahen Aggravation ohne Berücksichti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 12 gung des Gesamtkontextes oder einer biographischen Einordung erfolgt (S. 4). 3.1.4 Am 6. August 2022 (AB 130) nahm der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. E.________ Stellung zum Bericht von Dr. med. H.________ vom 27. April 2022 und führte aus, durch diesen ändere sich nichts an sei- ner psychiatrischen Beurteilung (S. 1). Ergänzend führte er aus, Dr. med. H.________ habe vorwiegend beziehungsgetriebene sowie sozial belas- tende Faktoren beschrieben. Damit habe er den negativen Einfluss nicht krankheitsbedingter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt, obwohl deutliche Anhaltspunkte dafür beständen, dass das psychische Beschwer- debild von Anfang an erheblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbestimmt worden sei und werde. Ferner stelle eine appellative Suizida- lität kein ausreichendes Kriterium einer schweren depressiven Episode dar. Insbesondere bei Cluster B-Persön-lichkeiten liessen sich appellative Sui- zidäusserungen oder -handlungen auch ohne begleitendes depressives Syndrom beobachten (S. 2). Im Längsschnitt gebe es keine Hinweise für eine verfestigte, längerdauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung, welche über längere Dauer gesi- chert zugeordnet werden könne (S. 7). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte mit im Beschwerdeverfahren von der Beschwerde- gegnerin eingereichtem Bericht vom 14. November 2022 (in den Gerichts- akten) dar, dass auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Februar 2022 und die psychiatrisch-gutachterliche Stellungnahme vom 6. August 2022 abgestellt werden könne. Insbesondere führte er aus, beim Versicherten scheine eine Cluster B-Persönlichkeit mit geringer Sozialkompetenz sowie mit mangelnder Fähigkeit zur Impuls- und Emotionsregulation vorzuliegen. Es hätten sich bei ihm eine „überspielende“ Kontaktaufnahme, die andau- ernde Annahme überwiegend negativer Gedanken anderer über ihn, rap- tusartige Impulsdurchbrüche, selbstschädigende Handlungen (Amphet- amin-, Steroid- und Medikamenten-Abusus; Schneiden/Ritzen; Suizidver- such), ein erschwerter therapeutischer Zugang mit ungenügender Behand- lungseinsicht, appellative suizidale Äusserungen und angewandte Kom- pensationsstrategien (exzessives Krafttraining, Vollkontakt-Kampfsport) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 13 gezeigt. Dieser Persönlichkeitsausprägung zugrundeliegend sei meist ein reduzierter Selbstwert bei instabilem Selbstbild, das stetiger äusserer Zu- fuhr durch Bestätigung und Anerkennung bedürfe, wobei dieses Bedürfnis bei einer strukturell nur wenig stabilen (mässig gut integrierten) Persönlich- keit mit narzisstischer Prägung aber nicht zugestanden werden könne. Schlussendlich gelinge die psychisch-emotionale Stabilisierung mittels (vermeintlich) reiferer (Kraft-Kampfsport) und unreifer Abwehrmechanismen (Substanz-Abusus, selbstschädigende Impulsdurchbrüche) zulasten eines hohen bis übermässigen Energieaufwandes mehr oder minder gut, wobei dieser nach aussen hin als deutliches Defizit der psychischen Belastbarkeit mit gewissen nachvollziehbaren funktionellen Einschränkungen imponiere. Eine derartige Ausgestaltung der Persönlichkeit könne zwar die kontextü- bergreifenden interpersonellen Konflikte sowie die unzulänglichen und ma- ladaptiven Bewältigungsstrategien mit den nachfolgenden negativen psy- chosozialen Begleitumständen plausibel erscheinen lassen, stelle jedoch keine manifeste psychische Störung im engeren Sinne dar und begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht auch keinen relevanten, invalidisie- rend-überdauernden Gesundheitsschaden (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 14 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 11. August 2022 (AB 131) massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. März 2022 (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, AB 115.1; inklusive orthopädisches und psychiatrisches Teilgutachten, AB 115.2, 109.1) samt ergänzender Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.________ vom 6. August 2022 (AB 130) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Ab- klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Insbesondere diskutierten sie auch IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen zu anderen Arztberichten. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Auf die gutachterlichen Einschätzungen ist somit abzustellen. Die Vorbringen in der Beschwerde sowie die Berichte des behandelnden Psychiaters vermögen – wie nachfolgend dargelegt wird – an den Schluss- folgerungen nichts zu ändern. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 15 3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Gutachter hätten diverse Male „gemahnt“ werden müssen, bis sie ihre Beurteilung abgege- ben hätten, weshalb Zweifel an der sorgfältigen Erstellung des Gutachtens beständen (vgl. Beschwerde S. 15 f. Ziff. 48 und auch AB 124 S. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass die bidisziplinäre Untersuchung am 5. August 2021 erfolgte, während das psychiatrische Teilgutachten am 12. Februar 2022 und das orthopädische Teilgutachten mit der bidisziplinären Gesamt- beurteilung am 24. März 2022 unterschrieben wurden (AB 109.1 S. 1, 115.2 S. 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die- ser Umstand allein den Beweiswert des orthopädisch-psychiatrischen Gut- achtens nicht zu schmälern. So ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht dargelegt, inwiefern dadurch das Gutach- ten nicht schlüssig und nachvollziehbar sein soll. Anhaltspunkte dafür, dass sich zwischen der Untersuchung und der Fertigstellung der Gutachten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geändert hätte, liegen nicht vor. Das bidisziplinäre Gutachten ist in formeller Hinsicht somit nicht zu beanstanden. 3.3.3 Der orthopädische Gutachter Dr. med. G.________ führte gestützt auf die Aktenlage, die Bildgebung und seine klinische Untersuchung diffe- renziert und schlüssig aus, dass beim sportlich durchtrainierten und ausge- sprochen muskulösen Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht seit An- tragsstellung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor- liegen (AB 115.2 S. 44 Ziff. 6.1, 50, 52 Ziff. 8). Diese Beurteilung ist in sich nachvollziehbar und überzeugt und wird vom Beschwerdeführer im Grund- satz denn auch nicht beanstandet. 3.3.4 Aus psychiatrischer Sicht legte Prof. Dr. med. E.________ ebenfalls ausführlich und plausibel dar, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Dabei diskutierte er – entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde (S. 14 f. Ziff. 42 und 47) – eingehend die in den Akten dargelegten Diagnosen der vorbehandelnden Ärzte und begründete mit Hinweis auf die Hauptsymptome einer depressiven Störung (so dia- gnostiziert in den Austrittsberichten über die stationären psychiatrischen Klinikaufenthalte, AB 14 S. 8, 15, 20, 26; 32 S. 3) nachvollziehbar, dass eine solche beim Beschwerdeführer, der einen unauffälligen psychopatho- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 16 logischen Befund zeigte, als remittiert zu beurteilen ist (AB 109.1 S. 38 f. Ziff. 6.3). Zudem nahm er detailliert dazu Stellung, weshalb er die differen- tialdiagnostisch erwähnte somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungs- störung nicht bestätige. So erläuterte Prof. Dr. med. E.________ im Rah- men der Prüfung, ob Aspekte einer Symptomausweitung bzw. einer Aggra- vation vorliegen, differenziert, dass sich zwar hinsichtlich der psychiatri- schen Anamnese keine Diskrepanzen ergaben (AB 109.1 S. 31 ff. und S. 37), jedoch bei der Befragung und Beurteilung der Konsistenz sowie Plau- sibilität erhebliche Inkonsistenzen und Auffälligkeiten bestanden hätten (vgl. AB 109.1 S. 43 ff. Ziff. 7.3). Insbesondere zeigten sich deutliche Dis- krepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdefüh- rers (er könne mit Stressbewältigung sehr eingeschränkt umgehen, leide an „Panikattacken“, müsse oft weinen, ziehe sich sozial zurück, habe mit Personen Probleme, habe ein erheblich reduziertes Konzentrationsvermö- gen, sei bei geistigen Anstrengungen schnell ermüdet und emotional insta- bil; AB 109.1 S. 31 Ziff. 3.1) im Vergleich zum gezeigten Verhalten anläss- lich der Untersuchung und zum alltäglichen Funktionsniveau mit den ver- schiedenen Aktivitäten und den ausgeübten Hobbies (er betreibe gerne Kraft- und Kampfsport – gemäss dem orthopädischen Gutachten ein- bis dreimal pro Woche Kraftsport sowie ein- bis zweimal die Woche Ausdauer auf dem Velo und regelmässiges Kampfsporttraining, AB 115.2 S. 19 Ziff. 3.2.3.1 – male gerne und sei kreativ, betreue oft den Hund des Onkels, nutze Medien wie Facebook und Whatsapp, sei mit den Kindern im … in den Ferien gewesen, wobei er selber mit dem Personenwagen nach … gefahren und mit der Fähre weitergereist sei, AB 109.1 S. 35 Ziff. 6). Ge- stützt auf die Gesamtschau aller Auffälligkeiten kam Prof. Dr. med. E.________ stringent zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aggraviert (AB 109.1 S. 45). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Inkonsistenzen sowie die Aggravation seien nicht nachvollziehbar thematisiert und aufge- zeigt worden (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 31), trifft demnach nicht zu. Wei- ter überzeugt, dass beim Beschwerdeführer der Rentenbezug im Vorder- grund steht (AB 109.1 S. 40), was denn auch mit seinen Angaben während der orthopädischen Untersuchung übereinstimmt, wonach er angab, er denke, dass ihm momentan mit einer Rente am besten geholfen wäre (AB 115.2 S. 51 Ziff. 7.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 17 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Prof. Dr. med. E.________ unter Beizug der klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 f.) die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose, ICD-10 F68.0; AB 109.1 Ziff. 6.1 ff.) und beurteilte den Beschwerdeführer überzeugend als zu 100% arbeitsfähig (AB 109.1 S. 47 f. Ziff. 8). Weiter gab er an, es habe sich ihm in der gutachterlichen Untersuchung ein psychisch nicht beeinträchtigter Mann gezeigt (AB 109.1 S. 47), der über verschiedene Ressourcen verfüge (AB 109.1 S. 46 Ziff. 7.4; auch Dr. med. G.________ schätzte die Ressour- cenlage des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der abgeschlosse- nen Berufsausbildung und der jahrelang erfolgreich ausgeübten selbstän- digen Erwerbstätigkeit als durchaus gut ein, vgl. 115.2 S. 51). Soweit in der Beschwerde (S. 14 Ziff. 43) die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähig- keit kritisiert und diese als „zu allgemein“ beurteilt wird, kann dem gestützt auf das Dargelegte nicht gefolgt werden. Die Einschätzungen von Prof. Dr. med. E.________ sind in sich schlüssig sowie überzeugend und werden vollumfänglich durch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 14. November 2022 gestützt (in den Gerichtsakten). Daran vermögen die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 11. Mai 2021 (AB 84 S. 2) und vom 27. April 2022 (AB 124 S. 2) nichts zu ändern. Soweit dieser von einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) in Kombination mit einer ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.0) ausgeht und eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge funktioneller Beeinträchtigungen verneint, kann ihm nicht gefolgt werden. Dies weil seine Schlussfolgerungen ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und dessen Selbsteinschätzung basieren (AB 84 S. 2 Ziff. 1 f. und S. 4 Ziff. 9, 124 S. 4), ohne dass eine kritische medizini- sche Würdigung erfolgt wäre. Im Rahmen der Stellungnahme vom 27. April 2022 (AB 124 S. 2) trat Dr. med. H.________ zudem advokatorisch auf, ohne eigene substantielle medizinische Einschätzungen vorzunehmen. Weiter trifft – entgegen seiner Auffassung – nicht zu, dass sich Prof. Dr. med. E.________ vollumfänglich bzw. einzig auf die Ergebnisse der eigenen Untersuchung gestützt und keinen Bezug zur Aktenlage hergestellt hat, nahm dieser doch ausführlich zu den in den Akten dargelegten Dia- gnosen der vorbehandelnden Ärzte Stellung und berücksichtigte auch die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 18 bislang durchgeführten Behandlungsversuche (AB 109.1 S. 38 f. Ziff. 6.3 und S. 43). Mit Stellungnahme vom 6. August 2022 (AB 130 S. 2) wies Prof. Dr. med. E.________ – entsprechend seinen Ausführungen im psych- iatrischen Teilgutachten (AB 109.1 S. 43) – zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer IV-fremde Faktoren vorliegen und das Beschwerdebild von Anfang an erheblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. E. 2.4.4 hiervor) mitbestimmt wurde und wird, was sich entsprechend auch aus den Austrittsberichten über die stationären psychiatrischen Klinikauf- enthalte zeigt. So wurde bei diesen als Eintrittsgrund stets auf eine psycho- soziale Überlastungssituation mit im Wesentlichen Beziehungsproblemen, Schulden und Arbeitslosigkeit hingewiesen (AB 14 S. 9, 15, 20, 26). Den negativen Einfluss dieser nicht krankheitsbedingten (sozialen) Faktoren hat Dr. med. H.________ nicht abgegrenzt. Ferner kam Prof. Dr. med. E.________ einleuchtend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Cluster B-Persönlichkeit anzunehmen ist (AB 130 S. 2), was Dr. med. I.________ in der Stellungnahme vom 14. November 2022 (S. 4 f., in den Gerichtsakten) eingehend und stringent bestätigte. Soweit Dr. med. H.________ sodann eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneinte (AB 84 S. 4 Ziff. 9), steht dies in Widerspruch zu den Feststellungen während des Aufbautrainings im Zentrum C.________, in welchem der Beschwerdeführer nach wenigen Erklärungen selbständig an seinem Auf- trag arbeiten konnte und in einer ruhigen Arbeitsumgebung sowie mit kla- ren Aufträgen eine befriedigende bis gute Leistung erbrachte (AB 82 S. 3). Auf die Berichte von Dr. med. H.________ kann somit nicht abgestellt wer- den und diese sprechen auch nicht gegen die Annahmen der Gutachter. 3.3.5 Zusammenfassend bildet das bidisziplinäre Gutachten vom
- März 2022 (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, AB 115.1; inklusive or- thopädisches und psychiatrisches Teilgutachten, AB 115.2, 109.1) samt ergänzender Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.________ vom 6. August 2022 (AB 130) – anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 15 Ziff. 48) – eine zuverlässige Grundlage für die rechtliche Würdigung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Dabei überzeugt unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden IV- fremden Faktoren (AB 115.1 S. 8 Ziff. 4.3), der guten Ressourcenlage (AB 115.1 S. 9 Ziff. 4.5) und der gezeigten Aggravation (AB 115.1 S. 10 Ziff. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 19 4.6) die konsensuale Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer keine Funktionseinschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objekti- viert werden konnten und weder eine Einschränkung in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit noch in einer allfällig adaptierten Tätigkeit besteht (AB 115.1 S. 11 Ziff. 4.9). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 erübrigt sich vorliegend, weil eine länger dau- ernde Arbeitsunfähigkeit seit Antragsstellung von den Gutachtern nachvoll- ziehbar verneint wurde. Damit ist der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt, sodass – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (vgl. S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 16 Ziff. 49) – auf weitere Beweisvorkehrun- gen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).
- Aus dem Dargelegten folgt, dass seit der Anmeldung zum Leistungsbezug anfangs Oktober 2019 (AB 1) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Folglich wurde der Anspruch auf IV-Leistungen mangels Invalidität (vgl. E. 2.2 hiervor) zu Recht verneint. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 11. August 2022 (AB 131) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 20 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. November 2022) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Ho- norar von Rechtsanwalt B.________. 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 15. Dezember 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand in der Höhe von 14 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 3'882.60 festzusetzen (Ho- norar: Fr. 3'500.--; Auslagen: Fr. 105.--; MWST: Fr. 277.60 [7.7% auf Fr. 3'605.--]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'814.-- (14 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 105.-- und die MWST von 7.7% auf Fr. 2'919.--, ausmachend Fr. 224.75, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'143.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 21 Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'882.60 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'143.75 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 534 IV LOU/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juni 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. August 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, nach Ausbildungsende über mehrere Jahre unter anderem selbständigerwerbend in den Bereichen … und … sowie … und zuletzt arbeitslos (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 27 S. 2), meldete sich nach verschiedenen stationären psychiatrischen Klinikaufenthalten (AB 14 S. 8, 15, 20, 26) im Oktober 2019 unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende psychische Leiden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, gewährte Ar- beitsvermittlung (AB 42) und erteilte Kostengutsprache für ein Aufbautrai- ning vom 18. Januar bis 18. April 2021 im Zentrum C.________ in … (AB 68). Nachdem letzteres frühzeitig per 29. März 2021 abgebrochen wurde (AB 78, 82 S. 7 Ziff. 6.1), erfolgte am 6. April 2021 (AB 80) der Abschluss der beruflichen Eingliederung. Im weiteren Verlauf gab die IVB u.a. ein bi- disziplinäres orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim D.________ (MEDAS) in Auftrag, welches damit Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den für die Begutachtungsstelle F.________ tätige Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beauftragte (vgl. Ge- samtbeurteilung vom 24. März 2022, AB 115.1; inklusive orthopädisches und psychiatrisches Teilgutachten, AB 115.2, 109.1). Mit Vorbescheid vom
4. April 2022 (AB 116) stellte die IVB mangels relevanter gesundheitlicher Einschränkung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dage- gen erhob der Versicherte am 29. April 2022 (AB 124) unter Hinweis auf eine Beurteilung des behandelnden Psychiaters (AB 124 S. 2) Einwand. Nach Einholung einer Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters (AB
130) verfügte die IVB am 11. August 2022 (AB 131) dem Vorbescheid ent- sprechend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. September 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ein Gerichtsgutachten der Disziplinen Or- thopädie und Psychiatrie in Auftrag zu geben und gestützt darauf seien Leistungen der IV, namentlich eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsanwalt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Novem- ber 2022 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. November 2022 (in den Gerichtsakten) auf Abwei- sung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2022 gab der Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Replik (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 21. Dezember 2022). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. August 2022 (AB 131). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen, wobei namentlich die Zusprechung einer ganzen Rente be- antragt wird. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 11. August 2022 (AB 131), womit sie nach dem In- krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2019 (AB 1) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 5 diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.4.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 6 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 7 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Verlaufsbe- richt vom 11. Mai 2021 (AB 84 S. 2) an, es sei weiterhin von führenden persönlichkeitsimmanenten Beeinträchtigungen im Sinne einer kombinier- ten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) in Kombination mit einer ADHS- Symptomatik (ICD-10 F90.0, DD überdurchschnittliche Intelligenz) auszu- gehen. Es bestünden interaktionelle Auffälligkeiten und funktionelle Beein- trächtigungen (S. 2 Ziff. 2). Der Patient ziehe sich weiterhin massiv zurück, erlebe bereits geringe Anforderungen an sich als Überforderung und sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 8 selber als depressiv, antriebs- und ideenlos, beschreibe ein Gefühl der Ge- fühllosigkeit und eine Anhedonie. Die Erarbeitung eines weiteren (berufli- chen) Vorgehens sei auf dem Boden des selbsterlebten Gesundheitszu- standes nicht umsetzbar. Der Patient erlebe sich als nicht arbeitsfähig resp. mit der Erhaltung einer gewissen Tagesstruktur bereits vollumfänglich aus- gelastet (S. 2 Ziff. 1). Es sei insgesamt von einem komplexen Zustandsbild auszugehen, das unterdessen in sich verfestigt anmute. Der Patient verfü- ge über einen deutlich eingeschränkten/alexithymen Zugang zu eigenem emotional Erlebtem. Zurückliegend sei es wiederholt zu raptusartigen Ge- fühlsausbrüchen mit auch suizidalen Handlungen, die als Ausdruck von Verzweiflung zu werten seien, gekommen (S. 3 Ziff. 3). Aufgrund der funk- tionellen Beeinträchtigungen sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 9). 3.1.2 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. März 2022 (AB 115.1) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7 Ziff. 4.2.1). Aus integrativer Sicht wurde festgehalten, es be- stehe weder eine Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer allfällig adaptierten Tätigkeit (S. 11 Ziff. 4.9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die fol- genden Diagnosen (S. 7 Ziff. 4.2.2): - ICD-10 M23.3: Status nach am 6. Juli 2018 erfolgter Arthroskopie des linken Kniegelenks mit lateraler Teilmeniskektomie und arthroskopisch assistierter VKB-Plastik mittels vierfach gebündelter Semitendinosus- sehne; ggw. ohne Funktionseinschränkung - ICD-10 M54.97: Belastungsabhängig verstärkte lumbospondylogene Schmerzsymptomatik bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysba- lance; ggw. ohne Funktionseinschränkung - ICD-10 F68.0: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten vom 5. August 2021 (AB 115.2) legte Dr. med. G.________ dar, im Rahmen der klinischen Untersu- chung habe sich beim sportlich durchtrainierten ausgesprochen muskulö- sen Kraft- und Kampfsportler auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen durchgeführten Testverfahren eine durchgehende Konsis- tenz der Untersuchungsbefunde ohne Bewegungseinschränkung der ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 9 zelnen Gelenke sowie der Wirbelsäule bei allseits stabiler ligamentärer Gelenkführung gezeigt (S. 49). Nach eingehendem Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie anhand der klinischen Untersuchung hätten beim Probanden seit Antragsstellung und anhaltend zu keinem Zeitpunkt gesi- cherte orthopädisch-chirurgische Störungsbilder mit handicapierenden Auswirkungen vorgelegen, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähig- keit in der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit sowie einer allfällig adaptier- ten Tätigkeit um mehr als 20% einschränkten (S. 52 Ziff. 8). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Februar 2022 (AB 109.1) führte Prof. Dr. med. E.________ aus, aufgrund der Gesamtschau der Begutach- tungsergebnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, sei von einer deutlich geringeren Beeinträchtigung auszugehen, als dies aufgrund der eigenen Beschwerdeschilderungen des Exploranden anzunehmen wäre. Es seien eine depressive Störung sowie eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht zu ziehen gewesen. Die Hauptsymptome einer in Frage kommenden depressiven Störung – de- pressive Stimmung, Interessen- oder Freudeverlust und verminderter An- trieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit – hätten sich in der Begutachtung nicht feststellen lassen (S. 38 Ziff. 6.3). Der Proband habe sich während der Be- gutachtung schwingungsfähig gezeigt. Er gehe verschiedenen Aktivitäten nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störun- gen mangels Antrieb und wegen des Interessensverlustes in der Regel nicht in der Lage seien. Er gebe an, Sport zu treiben und zu malen, habe Urlaub gemacht und pflege seinen Facebook-Account. Diese Aktivitäten seien ungewöhnlich für depressiv erkrankte Patienten, da meist nicht nur Antrieb und Interesse, sondern auch das Konzentrationsvermögen fehle. Auch in der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen oder für ein Nachlassen der Aufmerksamkeit gezeigt. Der Explorand sei in modischer Kleidung erschie- nen und sei gepflegt gewesen. So ein Erscheinungsbild schliesse zwar eine Depression nicht aus, aber bei einem grossen Teil der Personen, die an einer gravierend beeinträchtigenden Depression leiden würden, lasse sich feststellen, dass diese keinen besonderen Wert auf ihr Erscheinungs- bild mehr legten. Insgesamt sei die vorbeschriebene depressive Erkran- kung als remittiert zu beurteilen. Für eine somatoforme Schmerz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 10 störung/Somatisierungsstörung werde in der Rechtsprechung und in den Qualitätsleitlinien gefordert, dass zuvor eine Symptomausweitung bzw. Aggravation ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es lägen deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vor (S. 39). Beim Explorand habe zwischen den subjektiven, häufig massiven Be- schwerdeschilderungen und dem Verhalten in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Ferner habe die subjektiv geschilder- te Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome und zu den Angaben zur Lokalisation gestanden. Auch habe das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme thera- peutischer Hilfe gestanden. Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zum Urteil führten, dass der Proband aggraviere (S. 45 f.). Das Folgende beste- he beim Exploranden:
• Inkonsistenz innerhalb der Beschwerdeschilderung.
• Inkonsistenz zwischen Selbstschilderungen und fremdanamnesti- schen Informationen, einschliesslich der Aktenlage.
• Inkonsistenz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe.
• Inkonsistenz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objek- tiven Untersuchungsbefunden.
• Inkonsistenz zwischen der Art der beklagten Beschwerden und ihres Verlaufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffen- den Krankheitsbilds andererseits.
• Inkonsistenz zwischen behauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkennbarkeit von Leidensdruck bei appellativer, demonstrativer, übertriebener, dramatischer oder theatralischer Wir- kung des Vorbringens der Klagen.
• Das Vorbringen der Klagen lasse beim Gutachter kein Gefühl des Be- troffenseins entstehen, sondern ein Gefühl des Unechten, des Fal- schen, der Nichteinfühlbarkeit und Nichtverstehbarkeit. Zudem stehe der Bezug von Rentenleistungen im Vordergrund (S. 40). Weiter habe sich auch gezeigt, dass beim Exploranden IV-fremde Faktoren im Vordergrund stünden und keine Behandlungsoptionen vorlägen, welche die ohnehin uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu verbessern vermöchten (S. 43). Ferner verfüge der Proband über Ressourcen. Er sei nicht durch eine namhafte psychische Beeinträchtigung/Störung in seinen Alltagsfähig- keiten und in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Dafür spreche, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 11 Explorand einen Tagesablauf mit sozialen Kontakten inner- und ausserhalb der Familie und ein gutes Hilfssystem angebe. Er betreibe Sport, betreue einen Hund, male, mache Urlaub und pflege seinen Facebook-Account. Seine sozialen Aktivitäten seien insgesamt von guter Qualität. Dement- sprechend sei er im Rahmen seiner Möglichkeiten ausreichend gut zur Wissensanwendung und zur Planung sowie Strukturierung von Aufgaben in der Lage. Er sei zu dyadischen Beziehungen befähigt, zur Anpassung an Routinen und Regeln in der Lage und nicht durch eine psychische Erkran- kung in seiner Durchhaltefähigkeit oder Fähigkeit zur Proaktivität und Spon- tanaktivität eingeschränkt. Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Dem Referenten präsentiere sich ein psychisch nicht beeinträchtigter Mann (S. 46 f. Ziff. 7.4). Es bestehe sowohl in der bisheri- gen Tätigkeit als auch in jeder dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein 100% Pensum (S. 47 f. Ziff. 8.1 f.). 3.1.3 Mit Bericht vom 27. April 2022 (AB 124 S. 2) hielt Dr. med. H.________ in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten fest, die in sei- nem Bericht vom 11. Mai 2021 aufgeführten Umstände und Angaben seien nicht ausreichend gewürdigt worden; vorschnell und vordergründig habe der psychiatrische Gutachter auf die eigene Untersuchung abgestellt. Die Inkonsistenzen erschlössen sich ihm in Kenntnis der Gesamtproblematik sowie der Anamnese nicht und die Diskrepanz zur Aktenlage erscheine keineswegs schlüssig. Der Patient habe zu keinem Zeitpunkt medizinische Hilfe verweigert, sei mehrfach stationär und seit Jahren ambulant psychia- trisch behandelt worden und nehme seit mehreren Jahren Psychopharma- ka ein. Soweit der psychiatrische Gutachter als Diagnose die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose) nenne, stütze er sich vollumfänglich auf seine eigene Untersuchung, ohne einen Bezug zur Aktenlage herzustellen. Eine differentialdiagnostische Beurtei- lung der Aktenlage und der Vordiagnosen unterlasse er. Die nicht gerecht- fertigte Vereinfachung der Leidensgeschichte des Patienten werde der Ge- samtheit der Beschwerden keineswegs gerecht. Das psychiatrische Gut- achten spiegle den Patienten nicht wider. Es sei eine einseitig argumentier- te Beurteilung einer bewusstseinsnahen Aggravation ohne Berücksichti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 12 gung des Gesamtkontextes oder einer biographischen Einordung erfolgt (S. 4). 3.1.4 Am 6. August 2022 (AB 130) nahm der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. E.________ Stellung zum Bericht von Dr. med. H.________ vom 27. April 2022 und führte aus, durch diesen ändere sich nichts an sei- ner psychiatrischen Beurteilung (S. 1). Ergänzend führte er aus, Dr. med. H.________ habe vorwiegend beziehungsgetriebene sowie sozial belas- tende Faktoren beschrieben. Damit habe er den negativen Einfluss nicht krankheitsbedingter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt, obwohl deutliche Anhaltspunkte dafür beständen, dass das psychische Beschwer- debild von Anfang an erheblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbestimmt worden sei und werde. Ferner stelle eine appellative Suizida- lität kein ausreichendes Kriterium einer schweren depressiven Episode dar. Insbesondere bei Cluster B-Persön-lichkeiten liessen sich appellative Sui- zidäusserungen oder -handlungen auch ohne begleitendes depressives Syndrom beobachten (S. 2). Im Längsschnitt gebe es keine Hinweise für eine verfestigte, längerdauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung, welche über längere Dauer gesi- chert zugeordnet werden könne (S. 7). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte mit im Beschwerdeverfahren von der Beschwerde- gegnerin eingereichtem Bericht vom 14. November 2022 (in den Gerichts- akten) dar, dass auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Februar 2022 und die psychiatrisch-gutachterliche Stellungnahme vom 6. August 2022 abgestellt werden könne. Insbesondere führte er aus, beim Versicherten scheine eine Cluster B-Persönlichkeit mit geringer Sozialkompetenz sowie mit mangelnder Fähigkeit zur Impuls- und Emotionsregulation vorzuliegen. Es hätten sich bei ihm eine „überspielende“ Kontaktaufnahme, die andau- ernde Annahme überwiegend negativer Gedanken anderer über ihn, rap- tusartige Impulsdurchbrüche, selbstschädigende Handlungen (Amphet- amin-, Steroid- und Medikamenten-Abusus; Schneiden/Ritzen; Suizidver- such), ein erschwerter therapeutischer Zugang mit ungenügender Behand- lungseinsicht, appellative suizidale Äusserungen und angewandte Kom- pensationsstrategien (exzessives Krafttraining, Vollkontakt-Kampfsport)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 13 gezeigt. Dieser Persönlichkeitsausprägung zugrundeliegend sei meist ein reduzierter Selbstwert bei instabilem Selbstbild, das stetiger äusserer Zu- fuhr durch Bestätigung und Anerkennung bedürfe, wobei dieses Bedürfnis bei einer strukturell nur wenig stabilen (mässig gut integrierten) Persönlich- keit mit narzisstischer Prägung aber nicht zugestanden werden könne. Schlussendlich gelinge die psychisch-emotionale Stabilisierung mittels (vermeintlich) reiferer (Kraft-Kampfsport) und unreifer Abwehrmechanismen (Substanz-Abusus, selbstschädigende Impulsdurchbrüche) zulasten eines hohen bis übermässigen Energieaufwandes mehr oder minder gut, wobei dieser nach aussen hin als deutliches Defizit der psychischen Belastbarkeit mit gewissen nachvollziehbaren funktionellen Einschränkungen imponiere. Eine derartige Ausgestaltung der Persönlichkeit könne zwar die kontextü- bergreifenden interpersonellen Konflikte sowie die unzulänglichen und ma- ladaptiven Bewältigungsstrategien mit den nachfolgenden negativen psy- chosozialen Begleitumständen plausibel erscheinen lassen, stelle jedoch keine manifeste psychische Störung im engeren Sinne dar und begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht auch keinen relevanten, invalidisie- rend-überdauernden Gesundheitsschaden (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 14 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 11. August 2022 (AB 131) massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. März 2022 (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, AB 115.1; inklusive orthopädisches und psychiatrisches Teilgutachten, AB 115.2, 109.1) samt ergänzender Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.________ vom 6. August 2022 (AB 130) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Ab- klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Insbesondere diskutierten sie auch IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen zu anderen Arztberichten. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Auf die gutachterlichen Einschätzungen ist somit abzustellen. Die Vorbringen in der Beschwerde sowie die Berichte des behandelnden Psychiaters vermögen – wie nachfolgend dargelegt wird – an den Schluss- folgerungen nichts zu ändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 15 3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Gutachter hätten diverse Male „gemahnt“ werden müssen, bis sie ihre Beurteilung abgege- ben hätten, weshalb Zweifel an der sorgfältigen Erstellung des Gutachtens beständen (vgl. Beschwerde S. 15 f. Ziff. 48 und auch AB 124 S. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass die bidisziplinäre Untersuchung am 5. August 2021 erfolgte, während das psychiatrische Teilgutachten am 12. Februar 2022 und das orthopädische Teilgutachten mit der bidisziplinären Gesamt- beurteilung am 24. März 2022 unterschrieben wurden (AB 109.1 S. 1, 115.2 S. 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die- ser Umstand allein den Beweiswert des orthopädisch-psychiatrischen Gut- achtens nicht zu schmälern. So ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht dargelegt, inwiefern dadurch das Gutach- ten nicht schlüssig und nachvollziehbar sein soll. Anhaltspunkte dafür, dass sich zwischen der Untersuchung und der Fertigstellung der Gutachten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geändert hätte, liegen nicht vor. Das bidisziplinäre Gutachten ist in formeller Hinsicht somit nicht zu beanstanden. 3.3.3 Der orthopädische Gutachter Dr. med. G.________ führte gestützt auf die Aktenlage, die Bildgebung und seine klinische Untersuchung diffe- renziert und schlüssig aus, dass beim sportlich durchtrainierten und ausge- sprochen muskulösen Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht seit An- tragsstellung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor- liegen (AB 115.2 S. 44 Ziff. 6.1, 50, 52 Ziff. 8). Diese Beurteilung ist in sich nachvollziehbar und überzeugt und wird vom Beschwerdeführer im Grund- satz denn auch nicht beanstandet. 3.3.4 Aus psychiatrischer Sicht legte Prof. Dr. med. E.________ ebenfalls ausführlich und plausibel dar, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Dabei diskutierte er – entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde (S. 14 f. Ziff. 42 und 47) – eingehend die in den Akten dargelegten Diagnosen der vorbehandelnden Ärzte und begründete mit Hinweis auf die Hauptsymptome einer depressiven Störung (so dia- gnostiziert in den Austrittsberichten über die stationären psychiatrischen Klinikaufenthalte, AB 14 S. 8, 15, 20, 26; 32 S. 3) nachvollziehbar, dass eine solche beim Beschwerdeführer, der einen unauffälligen psychopatho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 16 logischen Befund zeigte, als remittiert zu beurteilen ist (AB 109.1 S. 38 f. Ziff. 6.3). Zudem nahm er detailliert dazu Stellung, weshalb er die differen- tialdiagnostisch erwähnte somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungs- störung nicht bestätige. So erläuterte Prof. Dr. med. E.________ im Rah- men der Prüfung, ob Aspekte einer Symptomausweitung bzw. einer Aggra- vation vorliegen, differenziert, dass sich zwar hinsichtlich der psychiatri- schen Anamnese keine Diskrepanzen ergaben (AB 109.1 S. 31 ff. und S. 37), jedoch bei der Befragung und Beurteilung der Konsistenz sowie Plau- sibilität erhebliche Inkonsistenzen und Auffälligkeiten bestanden hätten (vgl. AB 109.1 S. 43 ff. Ziff. 7.3). Insbesondere zeigten sich deutliche Dis- krepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdefüh- rers (er könne mit Stressbewältigung sehr eingeschränkt umgehen, leide an „Panikattacken“, müsse oft weinen, ziehe sich sozial zurück, habe mit Personen Probleme, habe ein erheblich reduziertes Konzentrationsvermö- gen, sei bei geistigen Anstrengungen schnell ermüdet und emotional insta- bil; AB 109.1 S. 31 Ziff. 3.1) im Vergleich zum gezeigten Verhalten anläss- lich der Untersuchung und zum alltäglichen Funktionsniveau mit den ver- schiedenen Aktivitäten und den ausgeübten Hobbies (er betreibe gerne Kraft- und Kampfsport – gemäss dem orthopädischen Gutachten ein- bis dreimal pro Woche Kraftsport sowie ein- bis zweimal die Woche Ausdauer auf dem Velo und regelmässiges Kampfsporttraining, AB 115.2 S. 19 Ziff. 3.2.3.1 – male gerne und sei kreativ, betreue oft den Hund des Onkels, nutze Medien wie Facebook und Whatsapp, sei mit den Kindern im … in den Ferien gewesen, wobei er selber mit dem Personenwagen nach … gefahren und mit der Fähre weitergereist sei, AB 109.1 S. 35 Ziff. 6). Ge- stützt auf die Gesamtschau aller Auffälligkeiten kam Prof. Dr. med. E.________ stringent zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aggraviert (AB 109.1 S. 45). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Inkonsistenzen sowie die Aggravation seien nicht nachvollziehbar thematisiert und aufge- zeigt worden (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 31), trifft demnach nicht zu. Wei- ter überzeugt, dass beim Beschwerdeführer der Rentenbezug im Vorder- grund steht (AB 109.1 S. 40), was denn auch mit seinen Angaben während der orthopädischen Untersuchung übereinstimmt, wonach er angab, er denke, dass ihm momentan mit einer Rente am besten geholfen wäre (AB 115.2 S. 51 Ziff. 7.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 17 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Prof. Dr. med. E.________ unter Beizug der klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 f.) die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose, ICD-10 F68.0; AB 109.1 Ziff. 6.1 ff.) und beurteilte den Beschwerdeführer überzeugend als zu 100% arbeitsfähig (AB 109.1 S. 47 f. Ziff. 8). Weiter gab er an, es habe sich ihm in der gutachterlichen Untersuchung ein psychisch nicht beeinträchtigter Mann gezeigt (AB 109.1 S. 47), der über verschiedene Ressourcen verfüge (AB 109.1 S. 46 Ziff. 7.4; auch Dr. med. G.________ schätzte die Ressour- cenlage des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der abgeschlosse- nen Berufsausbildung und der jahrelang erfolgreich ausgeübten selbstän- digen Erwerbstätigkeit als durchaus gut ein, vgl. 115.2 S. 51). Soweit in der Beschwerde (S. 14 Ziff. 43) die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähig- keit kritisiert und diese als „zu allgemein“ beurteilt wird, kann dem gestützt auf das Dargelegte nicht gefolgt werden. Die Einschätzungen von Prof. Dr. med. E.________ sind in sich schlüssig sowie überzeugend und werden vollumfänglich durch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 14. November 2022 gestützt (in den Gerichtsakten). Daran vermögen die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 11. Mai 2021 (AB 84 S. 2) und vom 27. April 2022 (AB 124 S. 2) nichts zu ändern. Soweit dieser von einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) in Kombination mit einer ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.0) ausgeht und eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge funktioneller Beeinträchtigungen verneint, kann ihm nicht gefolgt werden. Dies weil seine Schlussfolgerungen ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und dessen Selbsteinschätzung basieren (AB 84 S. 2 Ziff. 1 f. und S. 4 Ziff. 9, 124 S. 4), ohne dass eine kritische medizini- sche Würdigung erfolgt wäre. Im Rahmen der Stellungnahme vom 27. April 2022 (AB 124 S. 2) trat Dr. med. H.________ zudem advokatorisch auf, ohne eigene substantielle medizinische Einschätzungen vorzunehmen. Weiter trifft – entgegen seiner Auffassung – nicht zu, dass sich Prof. Dr. med. E.________ vollumfänglich bzw. einzig auf die Ergebnisse der eigenen Untersuchung gestützt und keinen Bezug zur Aktenlage hergestellt hat, nahm dieser doch ausführlich zu den in den Akten dargelegten Dia- gnosen der vorbehandelnden Ärzte Stellung und berücksichtigte auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 18 bislang durchgeführten Behandlungsversuche (AB 109.1 S. 38 f. Ziff. 6.3 und S. 43). Mit Stellungnahme vom 6. August 2022 (AB 130 S. 2) wies Prof. Dr. med. E.________ – entsprechend seinen Ausführungen im psych- iatrischen Teilgutachten (AB 109.1 S. 43) – zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer IV-fremde Faktoren vorliegen und das Beschwerdebild von Anfang an erheblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. E. 2.4.4 hiervor) mitbestimmt wurde und wird, was sich entsprechend auch aus den Austrittsberichten über die stationären psychiatrischen Klinikauf- enthalte zeigt. So wurde bei diesen als Eintrittsgrund stets auf eine psycho- soziale Überlastungssituation mit im Wesentlichen Beziehungsproblemen, Schulden und Arbeitslosigkeit hingewiesen (AB 14 S. 9, 15, 20, 26). Den negativen Einfluss dieser nicht krankheitsbedingten (sozialen) Faktoren hat Dr. med. H.________ nicht abgegrenzt. Ferner kam Prof. Dr. med. E.________ einleuchtend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Cluster B-Persönlichkeit anzunehmen ist (AB 130 S. 2), was Dr. med. I.________ in der Stellungnahme vom 14. November 2022 (S. 4 f., in den Gerichtsakten) eingehend und stringent bestätigte. Soweit Dr. med. H.________ sodann eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneinte (AB 84 S. 4 Ziff. 9), steht dies in Widerspruch zu den Feststellungen während des Aufbautrainings im Zentrum C.________, in welchem der Beschwerdeführer nach wenigen Erklärungen selbständig an seinem Auf- trag arbeiten konnte und in einer ruhigen Arbeitsumgebung sowie mit kla- ren Aufträgen eine befriedigende bis gute Leistung erbrachte (AB 82 S. 3). Auf die Berichte von Dr. med. H.________ kann somit nicht abgestellt wer- den und diese sprechen auch nicht gegen die Annahmen der Gutachter. 3.3.5 Zusammenfassend bildet das bidisziplinäre Gutachten vom
24. März 2022 (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, AB 115.1; inklusive or- thopädisches und psychiatrisches Teilgutachten, AB 115.2, 109.1) samt ergänzender Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.________ vom 6. August 2022 (AB 130) – anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 15 Ziff. 48) – eine zuverlässige Grundlage für die rechtliche Würdigung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Dabei überzeugt unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden IV- fremden Faktoren (AB 115.1 S. 8 Ziff. 4.3), der guten Ressourcenlage (AB 115.1 S. 9 Ziff. 4.5) und der gezeigten Aggravation (AB 115.1 S. 10 Ziff.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 19 4.6) die konsensuale Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer keine Funktionseinschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objekti- viert werden konnten und weder eine Einschränkung in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit noch in einer allfällig adaptierten Tätigkeit besteht (AB 115.1 S. 11 Ziff. 4.9). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 erübrigt sich vorliegend, weil eine länger dau- ernde Arbeitsunfähigkeit seit Antragsstellung von den Gutachtern nachvoll- ziehbar verneint wurde. Damit ist der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt, sodass – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (vgl. S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 16 Ziff. 49) – auf weitere Beweisvorkehrun- gen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Aus dem Dargelegten folgt, dass seit der Anmeldung zum Leistungsbezug anfangs Oktober 2019 (AB 1) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Folglich wurde der Anspruch auf IV-Leistungen mangels Invalidität (vgl. E. 2.2 hiervor) zu Recht verneint. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 11. August 2022 (AB 131) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 20 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. November 2022) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Ho- norar von Rechtsanwalt B.________. 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 15. Dezember 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand in der Höhe von 14 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 3'882.60 festzusetzen (Ho- norar: Fr. 3'500.--; Auslagen: Fr. 105.--; MWST: Fr. 277.60 [7.7% auf Fr. 3'605.--]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'814.-- (14 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 105.-- und die MWST von 7.7% auf Fr. 2'919.--, ausmachend Fr. 224.75, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'143.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2023, IV/22/534, Seite 21 Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'882.60 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'143.75 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.