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200 2022 533

Bern VerwG · 2022-07-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Juli 2022

Sachverhalt

A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt vollzeitlich als ungelernter ... tätig, meldete sich im Januar 2018 un- ter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizini- sche Abklärungen, insbesondere liess sie den Versicherten durch die ME- DAS B.________ polydisziplinär begutachten. Im am 12. März 2019 erstat- teten Gutachten wiesen die Gutachter der MEDAS B.________ darauf hin, dass infolge einer Rückenoperation im Oktober 2018 ein instabiler postope- rativer Zustand vorliege, der eine abschliessende Beurteilung (noch) nicht ermögliche und eine Neubeurteilung im April 2019 angezeigt sei (act. II 62.1/17). Nachdem die IVB eine Beurteilung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 27. Juni 2019 (act. II 76) eingeholt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 (Invaliditätsgrad [IV-Grad] 100 %) in Aussicht (act. II 77). Im Rahmen des dagegen erhobe- nen Einwands wies der Versicherte darauf hin, dass am 12. September 2019 ein operativer Eingriff am linken Knie stattgefunden habe mit ansch- liessend attestierter Arbeitsunfähigkeit und den Rücken betreffend weitere Abklärungen vorgesehen seien (act. II 84). Am 3. März 2020 wurde dem Versicherten eine patellofemorale Teilprothese links implantiert (act. II 104) und nach einem Sturz im selben Monat musste ihm am 24. März 2020 die Quadrizepssehne links genäht werden (act. II 113/12), die am 30. Juni 2020 operativ revidiert werden musste (act. II 122/9). In der Folge nahm die IVB weitere medizinische Abklärungen vor, insbesondere holte sie (Ver- laufs-)Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. act. II 144 f. 145, 150, 158 f., 175, 177), edierte die Akten der C.________ (C.________; act. II 149) und veranlasste auf Empfehlung des RAD (act. II 180, 182) eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS D.________ (MEDAS D.________; Gutachten vom 27. Januar 2022; act. II 203.1-9). Mit neuem Vorbescheid vom 25. Februar 2022 kündigte die IVB die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 sowie vom 1. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 3 2020 bis 31. März 2021 (jeweils IV-Grad 100 %) an (act. II 205). Nach er- neutem Einwand (act. II 212) und Rückfragen bei der MEDAS D.________ (Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219) verfügte die IVB am 7. Juli 2022 wie vorbescheidweise angekündigt (act. II 223). B. Mit Eingabe vom 11. September 2022 erhob der Versicherte Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 7. Juli 2022 sei aufzuhe- ben und mir seien die mir zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzuspre- chen. 2. Die IV-Stelle des Kantons Bern sei zu verpflichten mir eine Viertelsrente (25 %) auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom

7. Juli 2022 (act. II 223). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und hierbei insbesondere, ob nebst den zugesprochenen befristeten ganzen Renten (vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 und vom 1. Juni 2020 bis

31. März 2021) auch über den 31. März 2021 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 5 oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223), womit sie nach dem Inkrafttre- ten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs sowie sämtliche hier zur Diskussion stehenden Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.4 und 4.3 ff. hiernach), weshalb vorlie- gend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100-9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Inva- lidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 6 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 7 abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der MEDAS D.________ vom

27. Januar 2022 (act. II 203.1-9; inkl. Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219). Darin diagnostizierten die Gutachter im Rahmen der interdiszi- plinären Konsensbeurteilung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chro- nisches lumbogluteales Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5/M79.65/Z98.8), chronische Kniebeschwerden links (ICD-10 M79.60/T93.2/Z98.8/Z96.6), eine rezidivierende depressive Störung, ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 8 genwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M79.66), eine leichte Adipositas (BMI 30 kg/m2; ICD-10 S66.0) und ein Zustand nach Stromunfall 2013 mit pas- sageren Parästhesien und anamnestisch passagerer sensomotorischer Halbseitenlähmung (ICD-10 T75.0; act. II 203.1/8 f.). Im allgemein-internistischen Teilgutachten erwähnte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Verlauf habe keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Re- konvaleszenz-Phasen bestanden (act. II 203.3/7). Im psychiatrischen Teilgutachten legte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dar, der Beschwerdeführer sei belastet durch die chronischen Schmerzen, die Einschränkungen im Alltag, die Im- potenz, die finanziellen Sorgen und die ungewisse Zukunft. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (act. II 203.4/5) und die Belastungen führten zu einer depressiven Entwicklung, die leicht bis mittelgradig ausgeprägt sei (act. II 203.4/6). Hin- weise für eine schwere depressive Störung fänden sich keine. Der Be- schwerdeführer lebe zusammen mit seiner Familie, leiste einige Arbeiten im Haushalt, kümmere sich um die Kinder, koche regelmässig und erledige Einkäufe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe insgesamt eine Ar- beitsfähigkeit von 70 % (bezogen auf ein Vollpensum) seit Juni 2021. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe aufgrund der Depression. Eine Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähig- keit stelle, die ohne viele soziale Kontakte geleistet werden könne und bei der keine Belastungsspitzen aufträten, sei angepasst. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (bezogen auf ein Vollpensum) seit Juni 2021 (act. II 203.4/8). Im orthopädischen Teilgutachten führte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die ebenso diffus wie massiv beklagten Beschwerden liessen sich auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls klar begründen. Durchaus nachvoll- ziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei höhergradiger Belastung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 9 längerdauernder Einnahme von Zwangshaltungen angesichts wiederholter lumbosakraler Eingriffe einschliesslich Spondylodese sowie auch eine Funktionsminderung und Schmerzhaftigkeit bezüglich des linken Kniege- lenks nach partiellem endoprothetischem Ersatz und mehrfach operativ behandelter Quadrizepssehnenruptur. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich deutlicher Inkonsistenzen lasse aber doch an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken (act. II 203.5/9). Für körperlich sehr leichte Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (act. II 203.5/12). Spätestens seit dem am 2. August 2017 erfolgten lumbalen Eingriff könne in der bisherigen Tätigkeit von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit sei spätestens sechs Monate nach dem letz- ten, am 25. Oktober 2018 durchgeführten lumbalen Eingriff eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen und nach der am

3. März 2020 durchgeführten Knieoperation sei wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber sechs Monate nach dem letzten, am

30. Juni 2020 durchgeführten Revisionseingriff eine zeitlich und leistungs- mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (act. II 203.5/13). Im neurologischen Teilgutachten legte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, dar, gesamthaft ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung. Die Beschwer- den seien nicht hinreichend neurologisch-organisch erklärbar. Die Minder- belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule und des Kniegelenks seien or- thopädischerseits zu würdigen, ansonsten seien die motorischen, sensori- schen und kognitiven Fähigkeiten erhalten (act. II 203.6/5). Interdisziplinär führten die Gutachter aus, im Vordergrund stünden das chronische lumbogluteale Schmerzsyndrom beidseits nach mehrfachen Infiltrationen und operativen Interventionen sowie die chronischen Kniebe- schwerden links bei ebenfalls mehrfachen operativen Eingriffen mit u.a. Implantation einer Patellofemoralprothese am 3. März 2020 mit anschlies- send aufgetretener Quadrizepssehnenruptur mit mehrfacher operativer Behandlung. Auch wenn klar ein organischer Kern für die beklagten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 10 schwerden nachweisbar sei, liessen sich diese durch die objektivierbaren Befunde nicht alle klar begründen. Anlässlich der orthopädischen Explora- tion hätten sich deutliche Inkonsistenzen gezeigt, so dass vom Vorliegen einer erheblichen nicht organischen Beschwerdekomponente auszugehen sei. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden verantwortlich sei eine chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Zudem hätten die chronischen Schmerzen, die Einschränkung im Alltag, die Impo- tenz, finanzielle Sorgen und die ungewisse Zukunft zu einer depressiven Entwicklung geführt. Aktuell sei vom Vorliegen einer leichten bis mittelgra- digen Episode auszugehen. Die Durchhaltefähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Zusätzliche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit könnten weder aus allgemeininternistischer noch neurologischer Sicht gestellt werden, es bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik (act. II 203.1/10). In der ange- stammten Tätigkeit als ... und in sämtlichen körperlich mittelschweren oder schweren sowie längerdauernden stehenden oder gehenden Tätigkeiten und Tätigkeiten mit kauernder, kniender oder gebückter Position bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine der Behinderung optimal ange- passte Tätigkeit sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne wiederhol- tes Überwinden von Treppen oder Gehen auf unebenem Grund und ohne Notwendigkeit der Einnahme von kniender, kauernder oder gebückter Posi- tionen. Idealerweise sollte die Tätigkeit ohne allzu viele soziale Kontakte und ohne Belastungsspitzen durchgeführt werden können. Tätigkeiten, welche eine erhöhte Anforderung an die Konzentration erforderten, seien ungeeignet. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine maximale Präsenz von 6-8 Stunden pro Tag und eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- zogen auf ein Vollzeitpensum. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit, aufgehobener Ar- beitsfähigkeit ab August 2017, 100%iger Arbeitsfähigkeit ab April 2019, aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2020, 100%iger Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 ange- nommen werden (act. II 203.1/11). Die volle Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit sei schon rein orthopädisch bedingt, die leichte Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 11 schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Ver- weistätigkeit sei psychiatrisch bedingt (act. II 203.1/12). Auf Rückfrage der Verwaltung führten die MEDAS D.________-Gutachter am 1. Mai 2022 aus, der MRI-Bericht vom 14. September 2021 habe be- reits im Zeitpunkt der Begutachtung im Rahmen eines Schreibens von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vom 15. September 2021 vorgelegen und sei im Gutachten korrekt zitiert worden. Desgleichen habe der Gutachter die eigene Durchsicht eines MRI vom 27. Oktober 2020 sowie den entspre- chenden Bericht mit klar genannter Partialläsion der Quadrizepssehne do- kumentiert und sowohl in der Diagnoseliste als auch der Beurteilung ange- führt. In diesem Sinne ergäbe auch der Sonographiebefund vom 15. März 2022 keine relevanten neuen Aspekte. Der orthopädischen Einschätzung des I.________ vom 19. Januar 2022 könne gut gefolgt werden. Erstaun- lich sei dagegen die von Dr. med. J.________ getroffene Behauptung, dass die gutachterliche Diagnose "falsch" sei. Das Gutachten basiere keines- falls, wie behauptet, "auf der Annahme einer intakten Quadrizepssehne", vielmehr sei deren Läsion klar benannt worden. Dr. med. J.________ be- gründe allerdings seine Behauptung einer bestenfalls 50 % betragenden Arbeitsfähigkeit keinesfalls durch funktionelle Befunde, sondern offenbar überwiegend durch die "Erkrankung der Wirbelsäule", was in diametralem Gegensatz zur im orthopädischen Teilgutachten ausführlich zitierten spezi- alärztlichen Einschätzung der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals K.________ stehe, welche das Fehlen relevanter somatischer Schmerzur- sachen zeige und eine Arbeitsfähigkeit von "mindestens 80%" attestiere. Dr. med. J.________ bezeichne die aktuell eingesetzte Orthese aufgrund der fixierten Streckhaltung als ungeeignet; dies könne nachvollzogen wer- den, doch lasse auch dieser Bericht eine ausführliche Dokumentation klini- scher Befunde vermissen; das Gangbild werde nur mit angelegter Orthese beschrieben. Im Gutachten sei dagegen dokumentiert worden, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der fokussierten Prüfung eine auffallend flüssige Bewegung mit problemlosem Einsatz auch der linken unteren Ex- tremität gezeigt habe. Es seien keine zusätzlichen Abklärungen nötig (act. II 219/4). Zusammenfassend sei aus interdisziplinärer Sicht festzuhal- ten, dass auch angesichts der zugestellten Berichte weiterhin an der gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 12 achterlichen Einschätzung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % festzuhalten sei, das formulierte Zumutbarkeitsprofil habe weiterhin Gültig- keit (act. II 219/5). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 27. Januar 2022 (act. II 203.1-9; inkl. Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219) – basie- rend auf einer allgemein-internistischen (act. II 203.3), psychiatrischen (act. II 203.4), orthopädischen (act. II 203.5) und neurologischen Untersu- chung (act. II 203.6) – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anfor- derungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beru- hen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 13 Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 203.1). Des Weiteren wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen im Vorbescheidverfahren Stellung genommen und dabei überzeugend aufge- zeigt, dass und weshalb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden kann (act. II 219). Dem Gutachten (inkl. Stellungnahme) kommt damit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. 3.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten setzte sich Dr. med. F.________ mit den Vordiagnosen, dem bisherigen Behandlungsverlauf und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander. Mit Blick auf die Befunderhebung überzeugt, dass der Gutachter die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/33.1) stellte. Der Beschwerdeführer beklagte zahlreiche körperliche Beschwerden (insbesondere Rücken- und Kniebeschwerden), deren Ausmass und die subjektive Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden konnten (vgl. act. II 203.5/9), weshalb eine psychische Überlagerung angenommen wurde (act. II 203.1/10). Als Belastungen nannte der Gutachter chronische Schmerzen, Einschränkungen im Alltag, die Impotenz, finanzielle Sorgen und die ungewisse Zukunft (act. II 203.4/5 f). Zudem waren im Rahmen der Untersuchung die Stimmung herabgesetzt, etwas gereizt sowie klagsam und die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt (act. II 203.4/4; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 169 ff. und S. 233 f.). Ebenso zeigte Dr. med. F.________ nachvollziehbar und überzeugend auf, weshalb er – anders als die behandelnde Assistenzärztin, med. pract. L.________ im Institut M.________ (Institut M.________; vgl. Bericht vom 13. August 2021; act. II 178) – keine schwere depressive Episode mit fraglichen psychotischen Symptomen diagnostizierte. So verwies er insbesondere auf das Fehlen von Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 14 Halluzinationen und Verzweiflung sowie auf das Vorhandensein eines Tagesablaufs, täglicher Aktivitäten (einige Arbeiten im Haushalt, Begleitung ... in ..., Erledigung kleinerer Einkäufe) und sozialer Kontakte (gute Bezie- hung mit Ehefrau, regelmässige Kontakte mit ... und deren Familien) hin (act. II 203.4/7), was einer entsprechenden Diagnose entgegensteht (vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, S. 175). Auch die im Vorbescheidverfahren eingereichte Stellungnahme des Instituts M.________ vom 22. März 2022 (act. II 210) spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der (zweifach identisch wiedergegebenen) Anmerkung betreffend Nichteinnahme des Antidepressivums "Sertralin" um eine nicht korrekte Angabe im Teilgutachten handelt (act. 210/1 f.). Dies bestätigten die MEDAS D.________-Gutachter denn auch in der Stellungnahme vom 1. Mai 2022 und wiesen darauf hin, dass im Rahmen der Diskussion hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität jedoch dann korrekt ausgeführt worden sei, dass das Antidepressivum im Referenzbereich gelegen habe, das Neuroleptikum dagegen nicht (vgl. MEDAS D.________-Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219/1 f.). Im Zusam- menhang mit der kritisierten unterschiedlichen Gewichtung bzw. Berück- sichtigung der Angaben und Befunde (act. II 210/2 f.) ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermes- sensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu re- spektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2021, 8C_28/2021, E. 4.2), was hier der Fall ist. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen (Entscheid des BGer vom 3. Juni 2022, 8C_134/2022, E. 5.1). Im Übrigen äusserten sich Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. L.________ in ihrer Stellungnahme zum psychiatrischen Teilgutachten auch nicht kon- kret zur Arbeitsfähigkeit. Vielmehr hatten sie in ihrem Bericht vom 13. Au-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 15 gust 2021 festgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer keine Arbeitsun- fähigkeit attestiert hätten und deren Einschätzung in einer leidensange- passten Tätigkeit schwierig sei (act. II 178/2 und 7). Soweit Dr. med. F.________ im psychiatrischen Teilgutachten zum Schluss kam, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei ab Juni 2021 um 30 % herab- gesetzt (act. II 203.4/8) und die MEDAS D.________-Gutachter in der in- terdisziplinären Gesamtwürdigung festhielten, die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Verweistätigkeit sei (einzig) psychiatrisch bedingt (act. II 203.1/12), kann vorliegend auf die Durch- führung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzich- tet werden, da, selbst wenn auf die psychiatrisch begründete Herabsetzung des Leistungsvermögens abgestellt wird, ohnehin (ab Januar bzw. Juni

2021) kein rentenbegründender IV-Grad (mehr) resultiert (vgl. E. 4.7 hier- nach). 3.3.2 In somatischer Hinsicht bestehen gestützt auf das internistische und das neurologische Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 203.3/5), was durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird (vgl. act. II 212; Beschwerde S.3 f.). Hinweise auf relevante internistische Beschwerden bestehen keine und werden auch nicht geltend (substanziiert) gemacht. Der neurologische Gutachter Dr. med. H.________ stellte keine neurologische Erkrankung fest; anlässlich dessen Untersuchung waren die motorischen, sensomotorischen und kognitiven Fähigkeiten erhalten (act. II 203.6/5). Gemäss dem Bericht des Spitals I.________ vom 19. Januar 2022 bestätigte sich in deren neurologischen Untersuchung auch eine regelrechte Innervation der Muskelanteile des Quadrizeps (act. II 208/6). Dr. med. G.________ legte aus orthopädischer Sicht unter Berücksichtigung der bildgebenden Vorbefunde, der klinischen Untersuchung (act. II 203.5/4-7) und in Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte nachvollziehbar dar, dass in der bisherigen Tätigkeit (sowie jeder anderen körperlich mittelschweren und schweren sowie längerdauernden, stehenden und gehenden oder in kauernder und kniender sowie gebückter Position durchzuführender Tätigkeit) spätestens seit der Rückenoperation vom 2. August 2017 eine bleibende und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 16 vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (act. II 203.5/12 f.), hingegen in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit (mit Vermeiden von wiederholtem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, längerem Stehen und Gehen, wiederholtem Treppensteigen, knienden, kauernden sowie gebückten Positionen) jeweils spätestens sechs Monate nach der Rückenoperation vom 25. Oktober 2018 bzw. der operativen Revision der Quadrizepssehne vom 30. Juni 2020 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand bzw. besteht, ausgenommen der zwischenzeitlich vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit der Knieoperation vom

3. März 2020 (act. II 203.5/13). An dieser schlüssigen Einschätzung vermögen auch die Berichte des behandelnden Dr. med. J.________ vom 9. (act. II 212/6 f.) und 16. März 2022 (act. II 208/1 f.) nichts zu ändern. Entgegen dessen Darstellung ging Dr. med. G.________ im orthopädischen Teilgutachten nicht von einer intakten Quadrizepssehne aus. Der orthopädische Gutachter hat im Rahmen der bildgebenden Befunde insbesondere die Sonographie vom 21. Oktober 2020 und das MRI vom 27. Oktober 2020 mit Angabe einer "Partialruptur am Patellaoberpol" bzw. "Partialruptur der Quadrizepssehne am Ansatz am Oberpol der Patella im medialen Aspekt" aufgeführt (act. II 203.5/6). Dass er nicht von einer intakten Quadrizepssehne ausging ergibt sich sodann auch aus der Diagnosestellung (act. II 203.5/8 Ziff. 6.1 "- radiologisch Partialläsion der Quadrizepssehne am patellären Ansatz [MRI 27.10.2020]") sowie der versicherungsmedizinischen Beurteilung (act. II 203.5/8 Ziff. 7.1 "anschliessend aufgetretener Quadrizepssehnenruptur", Ziff. 7.3.1 "am linken Kniegelenk persistiert eine Partialläsion der Quadrizepssehne"). Insofern enthält auch der Befund der Sonographie vom 15. März 2022 (act. II 212/8) keine neuen unberücksichtigten Aspekte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlich-orthopädischen Untersuchung angab, zur Begleitung ... täglich zweimal vom Wohnort zum offenbar 700 m entfernten ... und zurück zu laufen und ausserhalb der fokussierten Untersuchung flüssige und zügige Positionswechsel sowie einen kraftvollen Einsatz der Extremitäten zeigte (act. II 203.5/3, 11), was für eine (gewisse) Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der unteren Extremitäten spricht. Soweit Dr. med. J.________ von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ausging und dies mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 17 Erkrankung der Wirbelsäule begründete (act. II 208/2), steht dies, wie die Gutachter zutreffend in ihrer Stellungnahme ausführten, in Widerspruch zu den Berichten der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals K.________. Am

31. März 2021 erachtete Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unter Hinweis auf die schwierige Situation mit wiederholten Rückenoperationen sowie radiologisch stabilen Verhältnissen und ohne wesentliche degenerative Veränderungen im cranialen Anschlusssegment, den Beschwerdeführer zu mindestens 80 % arbeitsfähig für leichtere Tätigkeiten in einem angepass- ten Umfeld (act. II 165/2). Am 3. März 2021 berichtete Dr. med. O.________ von einer chirurgisch austherapierten Situation und er bestätigte den Ausschluss einer nennenswerten Anschlusssegmentpro- blematik. Weiter hielt er fest, dass von Seiten des Rückens wechselbelas- tende Tätigkeiten, frei wählbar sitzend/stehend/gehend unter Vermeidung von Zwangspositionen und repetitivem Heben von mittelschweren und schweren Lasten, dauerhaft möglich seien (act. II 203.8/6). Was die von Dr. med. J.________ für den Alltag als ungeeignet bezeichnete Orthese anbelangt (wegen der fixen Streckstellung; act. II 212/7), ist mit den ME- DAS D.________-Gutachtern festzuhalten, dass der behandelnde Or- thopäde lediglich das Gangbild mit angelegter Orthese beschrieb, die Gut- achter dagegen dokumentierten, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der fokussierten Prüfung eine auffallend flüssige Bewegung mit problemlo- sen Einsatz auch der linken unteren Extremität zeigte (act. II 219/4). Im Übrigen bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass ihm sehr leichte, überwiegende sitzende Tätigkeiten ("ohne, dass er viel herumlaufen müs- se") grundsätzlich noch zumutbar sind (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2.2 und 3). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärungen kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Mit- hin bestand gestützt auf die voll beweiskräftigen Einschätzungen der Gut- achter der MEDAS D.________ ab August 2017 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit; alsdann bestand in einer angepass- ten Tätigkeit ab April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, ab März 2020 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Januar 2021 eine Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 18 fähigkeit von 100 % und unter Berücksichtigung der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters (vgl. E. 3.3.1 hiervor) jedoch bereits ab Juni 2021 (und damit nicht erst ab Januar 2022 gemäss der gut- achterlichen Konsensbeurteilung; vgl. act. II 203.1/11) eine solche von 70 %. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 19 sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im Januar 2018 (act. II 2) ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf August 2018 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine (erste) Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitpunkt des frühestmögli- chen Rentenbeginns am 1. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen (act. II 223/7 oben), was der Beurteilung der MEDAS D.________-Gutachter entspricht und nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.4 hiervor; act. II 203.1/12). Damit resultiert ab diesem Zeitpunkt ein IV-Grad von 100 % und ein Anspruch auf eine ganze Rente (act. II 223/6 f.; vgl. E. 2.3 hiervor). 4.5 Ab April 2019 hat in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (vgl. E. 3.4 hiervor; act. II 203.1/12). Diese länger- dauernde Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine (zweite) Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist bzw. der IV-Grad zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.5.1 Der ungelernte Beschwerdeführer stand zuletzt von August 2014 bis Mai 2018 in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis mit der P.________ GmbH als ... (act. II 2, 25). Den Angaben der Arbeitgeberin zufolge wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (act. II 25/2). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ge- sundheitsfall weiterhin bei dieser Arbeitgeberin als ... tätig wäre. Entspre- chend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen gestützt auf den Lohn in dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu ermitteln.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 20 Gemäss der Arbeitgeberin betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn im Jahr 2018 Fr. 70'525.--. Indexiert auf das Jahr 2019 ergibt dies ein Validenein- kommen von Fr. 71'204.45 (Fr. 70'525.-- / 103.8 x 104.8 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Bst. F Ziff. 41-43, Indices 2018 bzw. 2019; gemäss NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts- zweige, Erläuterungen, umfasst die Ziff. 43 auch ...]). 4.5.2 Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit ab April 2019 nicht verwertete, ist das Invali- deneinkommen anhand statistischer Werte der LSE 2018 festzulegen. Pra- xisgemäss ist auf den anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE- Tabelle TA1 (vgl. Entscheid des BGer vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.2.1) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und in- dexiert auf das Jahr 2019 resultiert per April 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'347.-- (Fr. 5'417.-- x 12 [Monate] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 41.7 [betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2019, Total] / 105.1 x 106.0 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total, Indices 2018 bzw. 2019]). Ein Abzug vom Tabellenlohn hat die Ver- waltung zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkun- gen fanden im medizinischen Zumutbarkeitsprofil bereits genügend Ein- gang und dürfen damit nicht in die Bemessung eines leidensbedingten Ab- zugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Auch wenn dem Beschwerdeführer nur noch sehr leichte (ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg; vgl. act. II 203.1/11), überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind, stellt dies grundsätzlich keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Entscheide des BGer vom 22. Dezember 2020, 8C_725/2020, E. 4.4.2, vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1, vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer ist damit auf dem ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 21 beitsmarkt, der eine breite Palette von Hilfstätigkeiten bietet (leichtere Kon- troll-, Überwachungs- oder administrative Tätigkeiten), nicht übermässig eingeschränkt und es werden entsprechende Tätigkeiten altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich auch der Faktor Alter nicht lohnsenkend, son- dern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend auswirkt (Entscheid des BGer vom 15. März 2017, 8C_14/2017, E. 6.3). Fehlende Sprachkenntnis- se sowie Dienstjahre rechtfertigen in diesem Bereich ebenfalls keinen Ab- zug (Entscheide des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 7.2, und vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.3). Mit Blick auf die ausländi- sche Herkunft des Beschwerdeführers (act. II 3) ergibt sich, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (vgl. LSE 2018, Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2021, 9C_702/2020, 9C_703/2020, E. 6.3.2). 4.5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert damit per April 2019 ein IV-Grad von gerundet 4 % ([Fr. 71'204.45 ./. Fr. 68'347.--] / Fr. 71'204.45 x 100; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). In Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die ganze Rente per 1. Juli 2019 aufzu- heben (vgl. E. 2.3 und 2.5 f. hiervor). 4.6 Ab März 2020 hat in einer adaptierten Tätigkeit wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. E. 3.4 hiervor; act. II 203.1/12). Diese Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine (weitere) Invali- ditätsbemessung vorzunehmen ist bzw. der IV-Grad neu zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Es resultiert dabei ein IV-Grad von 100 % und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. Juni 2020 wiederum ein Anspruch auf eine ganze Rente (act. II 223/6, vgl. E. 2.3 und 2.5 f. hiervor). 4.7 Ab Januar 2021 hat in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähig- keit von 100 % und ab Juni 2021 eine solche von 70 % bestanden (vgl. E. 3.4 hiervor). Diese längerdauernden Veränderungen der Arbeitsfähigkeit stellen jeweils einen weiteren Revisionsgrund dar, womit auf diese Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 22 punkte hin wiederum Invaliditätsbemessungen vorzunehmen sind bzw. der IV-Grad zu bestimmen ist (vgl. E. 2.3 und 2.5 f. hiervor). 4.7.1 Wie bereits ausgeführt, ist das Valideneinkommen basierend auf dem Lohn von Fr. 70'525.-- (im Jahr 2018) als ... bei der letzten Arbeitgebe- rin zu berechnen (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Indexiert auf das Jahr 2021 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 71'815.90 (Fr. 70'525.-- / 103.8 x 105.7 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Bst. F Ziff. 41-43, Indices 2018 bzw. 2021). 4.7.2 Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 bzw. ab Juni 2021 wiederum nicht verwertete, ist beim Invalideneinkommen erneut auf den Totalwert der allgemeinen Tabelle TA1 der LSE 2018 im Kompetenzniveau 1 abzustel- len, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Brut- tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge- schlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; vgl. E. 4.5.2 hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers kommt nicht die LSE 2020 zur Anwendung (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.1), wurde diese doch erst im August 2022 und damit nach Erlass der hier an- gefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223) publiziert (vgl. zum Ganzen Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 6.2). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit und indexiert auf das Jahr 2021 resultiert per Januar 2021 bei voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 68'347.-- (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 105.1 x 106.0 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total, Indices 2018 bzw. 2021]) bzw. per Juni 2021 unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % ein solches von Fr. 47'842.90 (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 105.1 x 106.0 x 0.7). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist, wie bereits ausgeführt, wie- derum nicht gerechtfertigt (vgl. E. 4.5.2 in fine hiervor). 4.7.3 Damit resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkom- men ab Januar 2021 ein IV-Grad von gerundet 5 % ([Fr. 71'815.90 ./. Fr. 68'347.--] / Fr. 71'815.90 x 100) bzw. ab Juni 2021 ein solcher von ge- rundet 33 % ([Fr. 71'815.90 ./. Fr. 47'842.90] / Fr. 71'815.90 x 100). In An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 23 wendung von Art. 88a IVV ist die ganze Rente per 1. April 2021 aufzuhe- ben und es besteht auch per Juni 2021 kein rentenbegründender IV-Grad. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. med. Q.________, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 12. Sep- tember 2022 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) eine Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes geltend macht, erfolgte diese ärztliche Beurteilung nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung und bleibt so- weit unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Es steht dem Beschwerdeführer frei, den Bericht im Rahmen einer Neuan- meldung einzubringen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
  4. Juli 2022 (act. II 223). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und hierbei insbesondere, ob nebst den zugesprochenen befristeten ganzen Renten (vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 und vom 1. Juni 2020 bis
  5. März 2021) auch über den 31. März 2021 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 5 oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223), womit sie nach dem Inkrafttre- ten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs sowie sämtliche hier zur Diskussion stehenden Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.4 und 4.3 ff. hiernach), weshalb vorlie- gend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom
  7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100-9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Inva- lidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 6 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 7 abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  8. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der MEDAS D.________ vom
  9. Januar 2022 (act. II 203.1-9; inkl. Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219). Darin diagnostizierten die Gutachter im Rahmen der interdiszi- plinären Konsensbeurteilung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chro- nisches lumbogluteales Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5/M79.65/Z98.8), chronische Kniebeschwerden links (ICD-10 M79.60/T93.2/Z98.8/Z96.6), eine rezidivierende depressive Störung, ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 8 genwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M79.66), eine leichte Adipositas (BMI 30 kg/m2; ICD-10 S66.0) und ein Zustand nach Stromunfall 2013 mit pas- sageren Parästhesien und anamnestisch passagerer sensomotorischer Halbseitenlähmung (ICD-10 T75.0; act. II 203.1/8 f.). Im allgemein-internistischen Teilgutachten erwähnte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Verlauf habe keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Re- konvaleszenz-Phasen bestanden (act. II 203.3/7). Im psychiatrischen Teilgutachten legte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dar, der Beschwerdeführer sei belastet durch die chronischen Schmerzen, die Einschränkungen im Alltag, die Im- potenz, die finanziellen Sorgen und die ungewisse Zukunft. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (act. II 203.4/5) und die Belastungen führten zu einer depressiven Entwicklung, die leicht bis mittelgradig ausgeprägt sei (act. II 203.4/6). Hin- weise für eine schwere depressive Störung fänden sich keine. Der Be- schwerdeführer lebe zusammen mit seiner Familie, leiste einige Arbeiten im Haushalt, kümmere sich um die Kinder, koche regelmässig und erledige Einkäufe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe insgesamt eine Ar- beitsfähigkeit von 70 % (bezogen auf ein Vollpensum) seit Juni 2021. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe aufgrund der Depression. Eine Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähig- keit stelle, die ohne viele soziale Kontakte geleistet werden könne und bei der keine Belastungsspitzen aufträten, sei angepasst. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (bezogen auf ein Vollpensum) seit Juni 2021 (act. II 203.4/8). Im orthopädischen Teilgutachten führte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die ebenso diffus wie massiv beklagten Beschwerden liessen sich auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls klar begründen. Durchaus nachvoll- ziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei höhergradiger Belastung oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 9 längerdauernder Einnahme von Zwangshaltungen angesichts wiederholter lumbosakraler Eingriffe einschliesslich Spondylodese sowie auch eine Funktionsminderung und Schmerzhaftigkeit bezüglich des linken Kniege- lenks nach partiellem endoprothetischem Ersatz und mehrfach operativ behandelter Quadrizepssehnenruptur. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich deutlicher Inkonsistenzen lasse aber doch an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken (act. II 203.5/9). Für körperlich sehr leichte Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (act. II 203.5/12). Spätestens seit dem am 2. August 2017 erfolgten lumbalen Eingriff könne in der bisherigen Tätigkeit von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit sei spätestens sechs Monate nach dem letz- ten, am 25. Oktober 2018 durchgeführten lumbalen Eingriff eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen und nach der am
  10. März 2020 durchgeführten Knieoperation sei wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber sechs Monate nach dem letzten, am
  11. Juni 2020 durchgeführten Revisionseingriff eine zeitlich und leistungs- mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (act. II 203.5/13). Im neurologischen Teilgutachten legte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, dar, gesamthaft ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung. Die Beschwer- den seien nicht hinreichend neurologisch-organisch erklärbar. Die Minder- belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule und des Kniegelenks seien or- thopädischerseits zu würdigen, ansonsten seien die motorischen, sensori- schen und kognitiven Fähigkeiten erhalten (act. II 203.6/5). Interdisziplinär führten die Gutachter aus, im Vordergrund stünden das chronische lumbogluteale Schmerzsyndrom beidseits nach mehrfachen Infiltrationen und operativen Interventionen sowie die chronischen Kniebe- schwerden links bei ebenfalls mehrfachen operativen Eingriffen mit u.a. Implantation einer Patellofemoralprothese am 3. März 2020 mit anschlies- send aufgetretener Quadrizepssehnenruptur mit mehrfacher operativer Behandlung. Auch wenn klar ein organischer Kern für die beklagten Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 10 schwerden nachweisbar sei, liessen sich diese durch die objektivierbaren Befunde nicht alle klar begründen. Anlässlich der orthopädischen Explora- tion hätten sich deutliche Inkonsistenzen gezeigt, so dass vom Vorliegen einer erheblichen nicht organischen Beschwerdekomponente auszugehen sei. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden verantwortlich sei eine chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Zudem hätten die chronischen Schmerzen, die Einschränkung im Alltag, die Impo- tenz, finanzielle Sorgen und die ungewisse Zukunft zu einer depressiven Entwicklung geführt. Aktuell sei vom Vorliegen einer leichten bis mittelgra- digen Episode auszugehen. Die Durchhaltefähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Zusätzliche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit könnten weder aus allgemeininternistischer noch neurologischer Sicht gestellt werden, es bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik (act. II 203.1/10). In der ange- stammten Tätigkeit als ... und in sämtlichen körperlich mittelschweren oder schweren sowie längerdauernden stehenden oder gehenden Tätigkeiten und Tätigkeiten mit kauernder, kniender oder gebückter Position bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine der Behinderung optimal ange- passte Tätigkeit sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne wiederhol- tes Überwinden von Treppen oder Gehen auf unebenem Grund und ohne Notwendigkeit der Einnahme von kniender, kauernder oder gebückter Posi- tionen. Idealerweise sollte die Tätigkeit ohne allzu viele soziale Kontakte und ohne Belastungsspitzen durchgeführt werden können. Tätigkeiten, welche eine erhöhte Anforderung an die Konzentration erforderten, seien ungeeignet. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine maximale Präsenz von 6-8 Stunden pro Tag und eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- zogen auf ein Vollzeitpensum. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit, aufgehobener Ar- beitsfähigkeit ab August 2017, 100%iger Arbeitsfähigkeit ab April 2019, aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2020, 100%iger Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 ange- nommen werden (act. II 203.1/11). Die volle Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit sei schon rein orthopädisch bedingt, die leichte Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 11 schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Ver- weistätigkeit sei psychiatrisch bedingt (act. II 203.1/12). Auf Rückfrage der Verwaltung führten die MEDAS D.________-Gutachter am 1. Mai 2022 aus, der MRI-Bericht vom 14. September 2021 habe be- reits im Zeitpunkt der Begutachtung im Rahmen eines Schreibens von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vom 15. September 2021 vorgelegen und sei im Gutachten korrekt zitiert worden. Desgleichen habe der Gutachter die eigene Durchsicht eines MRI vom 27. Oktober 2020 sowie den entspre- chenden Bericht mit klar genannter Partialläsion der Quadrizepssehne do- kumentiert und sowohl in der Diagnoseliste als auch der Beurteilung ange- führt. In diesem Sinne ergäbe auch der Sonographiebefund vom 15. März 2022 keine relevanten neuen Aspekte. Der orthopädischen Einschätzung des I.________ vom 19. Januar 2022 könne gut gefolgt werden. Erstaun- lich sei dagegen die von Dr. med. J.________ getroffene Behauptung, dass die gutachterliche Diagnose "falsch" sei. Das Gutachten basiere keines- falls, wie behauptet, "auf der Annahme einer intakten Quadrizepssehne", vielmehr sei deren Läsion klar benannt worden. Dr. med. J.________ be- gründe allerdings seine Behauptung einer bestenfalls 50 % betragenden Arbeitsfähigkeit keinesfalls durch funktionelle Befunde, sondern offenbar überwiegend durch die "Erkrankung der Wirbelsäule", was in diametralem Gegensatz zur im orthopädischen Teilgutachten ausführlich zitierten spezi- alärztlichen Einschätzung der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals K.________ stehe, welche das Fehlen relevanter somatischer Schmerzur- sachen zeige und eine Arbeitsfähigkeit von "mindestens 80%" attestiere. Dr. med. J.________ bezeichne die aktuell eingesetzte Orthese aufgrund der fixierten Streckhaltung als ungeeignet; dies könne nachvollzogen wer- den, doch lasse auch dieser Bericht eine ausführliche Dokumentation klini- scher Befunde vermissen; das Gangbild werde nur mit angelegter Orthese beschrieben. Im Gutachten sei dagegen dokumentiert worden, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der fokussierten Prüfung eine auffallend flüssige Bewegung mit problemlosem Einsatz auch der linken unteren Ex- tremität gezeigt habe. Es seien keine zusätzlichen Abklärungen nötig (act. II 219/4). Zusammenfassend sei aus interdisziplinärer Sicht festzuhal- ten, dass auch angesichts der zugestellten Berichte weiterhin an der gut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 12 achterlichen Einschätzung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % festzuhalten sei, das formulierte Zumutbarkeitsprofil habe weiterhin Gültig- keit (act. II 219/5). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 27. Januar 2022 (act. II 203.1-9; inkl. Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219) – basie- rend auf einer allgemein-internistischen (act. II 203.3), psychiatrischen (act. II 203.4), orthopädischen (act. II 203.5) und neurologischen Untersu- chung (act. II 203.6) – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anfor- derungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beru- hen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 13 Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 203.1). Des Weiteren wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen im Vorbescheidverfahren Stellung genommen und dabei überzeugend aufge- zeigt, dass und weshalb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden kann (act. II 219). Dem Gutachten (inkl. Stellungnahme) kommt damit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. 3.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten setzte sich Dr. med. F.________ mit den Vordiagnosen, dem bisherigen Behandlungsverlauf und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander. Mit Blick auf die Befunderhebung überzeugt, dass der Gutachter die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/33.1) stellte. Der Beschwerdeführer beklagte zahlreiche körperliche Beschwerden (insbesondere Rücken- und Kniebeschwerden), deren Ausmass und die subjektive Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden konnten (vgl. act. II 203.5/9), weshalb eine psychische Überlagerung angenommen wurde (act. II 203.1/10). Als Belastungen nannte der Gutachter chronische Schmerzen, Einschränkungen im Alltag, die Impotenz, finanzielle Sorgen und die ungewisse Zukunft (act. II 203.4/5 f). Zudem waren im Rahmen der Untersuchung die Stimmung herabgesetzt, etwas gereizt sowie klagsam und die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt (act. II 203.4/4; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 169 ff. und S. 233 f.). Ebenso zeigte Dr. med. F.________ nachvollziehbar und überzeugend auf, weshalb er – anders als die behandelnde Assistenzärztin, med. pract. L.________ im Institut M.________ (Institut M.________; vgl. Bericht vom 13. August 2021; act. II 178) – keine schwere depressive Episode mit fraglichen psychotischen Symptomen diagnostizierte. So verwies er insbesondere auf das Fehlen von Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 14 Halluzinationen und Verzweiflung sowie auf das Vorhandensein eines Tagesablaufs, täglicher Aktivitäten (einige Arbeiten im Haushalt, Begleitung ... in ..., Erledigung kleinerer Einkäufe) und sozialer Kontakte (gute Bezie- hung mit Ehefrau, regelmässige Kontakte mit ... und deren Familien) hin (act. II 203.4/7), was einer entsprechenden Diagnose entgegensteht (vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, S. 175). Auch die im Vorbescheidverfahren eingereichte Stellungnahme des Instituts M.________ vom 22. März 2022 (act. II 210) spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der (zweifach identisch wiedergegebenen) Anmerkung betreffend Nichteinnahme des Antidepressivums "Sertralin" um eine nicht korrekte Angabe im Teilgutachten handelt (act. 210/1 f.). Dies bestätigten die MEDAS D.________-Gutachter denn auch in der Stellungnahme vom 1. Mai 2022 und wiesen darauf hin, dass im Rahmen der Diskussion hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität jedoch dann korrekt ausgeführt worden sei, dass das Antidepressivum im Referenzbereich gelegen habe, das Neuroleptikum dagegen nicht (vgl. MEDAS D.________-Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219/1 f.). Im Zusam- menhang mit der kritisierten unterschiedlichen Gewichtung bzw. Berück- sichtigung der Angaben und Befunde (act. II 210/2 f.) ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermes- sensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu re- spektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2021, 8C_28/2021, E. 4.2), was hier der Fall ist. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen (Entscheid des BGer vom 3. Juni 2022, 8C_134/2022, E. 5.1). Im Übrigen äusserten sich Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. L.________ in ihrer Stellungnahme zum psychiatrischen Teilgutachten auch nicht kon- kret zur Arbeitsfähigkeit. Vielmehr hatten sie in ihrem Bericht vom 13. Au- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 15 gust 2021 festgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer keine Arbeitsun- fähigkeit attestiert hätten und deren Einschätzung in einer leidensange- passten Tätigkeit schwierig sei (act. II 178/2 und 7). Soweit Dr. med. F.________ im psychiatrischen Teilgutachten zum Schluss kam, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei ab Juni 2021 um 30 % herab- gesetzt (act. II 203.4/8) und die MEDAS D.________-Gutachter in der in- terdisziplinären Gesamtwürdigung festhielten, die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Verweistätigkeit sei (einzig) psychiatrisch bedingt (act. II 203.1/12), kann vorliegend auf die Durch- führung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzich- tet werden, da, selbst wenn auf die psychiatrisch begründete Herabsetzung des Leistungsvermögens abgestellt wird, ohnehin (ab Januar bzw. Juni 2021) kein rentenbegründender IV-Grad (mehr) resultiert (vgl. E. 4.7 hier- nach). 3.3.2 In somatischer Hinsicht bestehen gestützt auf das internistische und das neurologische Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 203.3/5), was durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird (vgl. act. II 212; Beschwerde S.3 f.). Hinweise auf relevante internistische Beschwerden bestehen keine und werden auch nicht geltend (substanziiert) gemacht. Der neurologische Gutachter Dr. med. H.________ stellte keine neurologische Erkrankung fest; anlässlich dessen Untersuchung waren die motorischen, sensomotorischen und kognitiven Fähigkeiten erhalten (act. II 203.6/5). Gemäss dem Bericht des Spitals I.________ vom 19. Januar 2022 bestätigte sich in deren neurologischen Untersuchung auch eine regelrechte Innervation der Muskelanteile des Quadrizeps (act. II 208/6). Dr. med. G.________ legte aus orthopädischer Sicht unter Berücksichtigung der bildgebenden Vorbefunde, der klinischen Untersuchung (act. II 203.5/4-7) und in Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte nachvollziehbar dar, dass in der bisherigen Tätigkeit (sowie jeder anderen körperlich mittelschweren und schweren sowie längerdauernden, stehenden und gehenden oder in kauernder und kniender sowie gebückter Position durchzuführender Tätigkeit) spätestens seit der Rückenoperation vom 2. August 2017 eine bleibende und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 16 vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (act. II 203.5/12 f.), hingegen in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit (mit Vermeiden von wiederholtem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, längerem Stehen und Gehen, wiederholtem Treppensteigen, knienden, kauernden sowie gebückten Positionen) jeweils spätestens sechs Monate nach der Rückenoperation vom 25. Oktober 2018 bzw. der operativen Revision der Quadrizepssehne vom 30. Juni 2020 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand bzw. besteht, ausgenommen der zwischenzeitlich vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit der Knieoperation vom
  12. März 2020 (act. II 203.5/13). An dieser schlüssigen Einschätzung vermögen auch die Berichte des behandelnden Dr. med. J.________ vom 9. (act. II 212/6 f.) und 16. März 2022 (act. II 208/1 f.) nichts zu ändern. Entgegen dessen Darstellung ging Dr. med. G.________ im orthopädischen Teilgutachten nicht von einer intakten Quadrizepssehne aus. Der orthopädische Gutachter hat im Rahmen der bildgebenden Befunde insbesondere die Sonographie vom 21. Oktober 2020 und das MRI vom 27. Oktober 2020 mit Angabe einer "Partialruptur am Patellaoberpol" bzw. "Partialruptur der Quadrizepssehne am Ansatz am Oberpol der Patella im medialen Aspekt" aufgeführt (act. II 203.5/6). Dass er nicht von einer intakten Quadrizepssehne ausging ergibt sich sodann auch aus der Diagnosestellung (act. II 203.5/8 Ziff. 6.1 "- radiologisch Partialläsion der Quadrizepssehne am patellären Ansatz [MRI 27.10.2020]") sowie der versicherungsmedizinischen Beurteilung (act. II 203.5/8 Ziff. 7.1 "anschliessend aufgetretener Quadrizepssehnenruptur", Ziff. 7.3.1 "am linken Kniegelenk persistiert eine Partialläsion der Quadrizepssehne"). Insofern enthält auch der Befund der Sonographie vom 15. März 2022 (act. II 212/8) keine neuen unberücksichtigten Aspekte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlich-orthopädischen Untersuchung angab, zur Begleitung ... täglich zweimal vom Wohnort zum offenbar 700 m entfernten ... und zurück zu laufen und ausserhalb der fokussierten Untersuchung flüssige und zügige Positionswechsel sowie einen kraftvollen Einsatz der Extremitäten zeigte (act. II 203.5/3, 11), was für eine (gewisse) Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der unteren Extremitäten spricht. Soweit Dr. med. J.________ von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ausging und dies mit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 17 Erkrankung der Wirbelsäule begründete (act. II 208/2), steht dies, wie die Gutachter zutreffend in ihrer Stellungnahme ausführten, in Widerspruch zu den Berichten der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals K.________. Am
  13. März 2021 erachtete Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unter Hinweis auf die schwierige Situation mit wiederholten Rückenoperationen sowie radiologisch stabilen Verhältnissen und ohne wesentliche degenerative Veränderungen im cranialen Anschlusssegment, den Beschwerdeführer zu mindestens 80 % arbeitsfähig für leichtere Tätigkeiten in einem angepass- ten Umfeld (act. II 165/2). Am 3. März 2021 berichtete Dr. med. O.________ von einer chirurgisch austherapierten Situation und er bestätigte den Ausschluss einer nennenswerten Anschlusssegmentpro- blematik. Weiter hielt er fest, dass von Seiten des Rückens wechselbelas- tende Tätigkeiten, frei wählbar sitzend/stehend/gehend unter Vermeidung von Zwangspositionen und repetitivem Heben von mittelschweren und schweren Lasten, dauerhaft möglich seien (act. II 203.8/6). Was die von Dr. med. J.________ für den Alltag als ungeeignet bezeichnete Orthese anbelangt (wegen der fixen Streckstellung; act. II 212/7), ist mit den ME- DAS D.________-Gutachtern festzuhalten, dass der behandelnde Or- thopäde lediglich das Gangbild mit angelegter Orthese beschrieb, die Gut- achter dagegen dokumentierten, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der fokussierten Prüfung eine auffallend flüssige Bewegung mit problemlo- sen Einsatz auch der linken unteren Extremität zeigte (act. II 219/4). Im Übrigen bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass ihm sehr leichte, überwiegende sitzende Tätigkeiten ("ohne, dass er viel herumlaufen müs- se") grundsätzlich noch zumutbar sind (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2.2 und 3). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärungen kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Mit- hin bestand gestützt auf die voll beweiskräftigen Einschätzungen der Gut- achter der MEDAS D.________ ab August 2017 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit; alsdann bestand in einer angepass- ten Tätigkeit ab April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, ab März 2020 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Januar 2021 eine Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 18 fähigkeit von 100 % und unter Berücksichtigung der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters (vgl. E. 3.3.1 hiervor) jedoch bereits ab Juni 2021 (und damit nicht erst ab Januar 2022 gemäss der gut- achterlichen Konsensbeurteilung; vgl. act. II 203.1/11) eine solche von 70 %.
  14. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 19 sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im Januar 2018 (act. II 2) ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf August 2018 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine (erste) Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitpunkt des frühestmögli- chen Rentenbeginns am 1. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen (act. II 223/7 oben), was der Beurteilung der MEDAS D.________-Gutachter entspricht und nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.4 hiervor; act. II 203.1/12). Damit resultiert ab diesem Zeitpunkt ein IV-Grad von 100 % und ein Anspruch auf eine ganze Rente (act. II 223/6 f.; vgl. E. 2.3 hiervor). 4.5 Ab April 2019 hat in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (vgl. E. 3.4 hiervor; act. II 203.1/12). Diese länger- dauernde Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine (zweite) Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist bzw. der IV-Grad zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.5.1 Der ungelernte Beschwerdeführer stand zuletzt von August 2014 bis Mai 2018 in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis mit der P.________ GmbH als ... (act. II 2, 25). Den Angaben der Arbeitgeberin zufolge wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (act. II 25/2). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ge- sundheitsfall weiterhin bei dieser Arbeitgeberin als ... tätig wäre. Entspre- chend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen gestützt auf den Lohn in dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu ermitteln. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 20 Gemäss der Arbeitgeberin betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn im Jahr 2018 Fr. 70'525.--. Indexiert auf das Jahr 2019 ergibt dies ein Validenein- kommen von Fr. 71'204.45 (Fr. 70'525.-- / 103.8 x 104.8 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Bst. F Ziff. 41-43, Indices 2018 bzw. 2019; gemäss NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts- zweige, Erläuterungen, umfasst die Ziff. 43 auch ...]). 4.5.2 Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit ab April 2019 nicht verwertete, ist das Invali- deneinkommen anhand statistischer Werte der LSE 2018 festzulegen. Pra- xisgemäss ist auf den anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE- Tabelle TA1 (vgl. Entscheid des BGer vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.2.1) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und in- dexiert auf das Jahr 2019 resultiert per April 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'347.-- (Fr. 5'417.-- x 12 [Monate] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 41.7 [betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2019, Total] / 105.1 x 106.0 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total, Indices 2018 bzw. 2019]). Ein Abzug vom Tabellenlohn hat die Ver- waltung zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkun- gen fanden im medizinischen Zumutbarkeitsprofil bereits genügend Ein- gang und dürfen damit nicht in die Bemessung eines leidensbedingten Ab- zugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Auch wenn dem Beschwerdeführer nur noch sehr leichte (ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg; vgl. act. II 203.1/11), überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind, stellt dies grundsätzlich keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Entscheide des BGer vom 22. Dezember 2020, 8C_725/2020, E. 4.4.2, vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1, vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer ist damit auf dem ausgeglichenen Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 21 beitsmarkt, der eine breite Palette von Hilfstätigkeiten bietet (leichtere Kon- troll-, Überwachungs- oder administrative Tätigkeiten), nicht übermässig eingeschränkt und es werden entsprechende Tätigkeiten altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich auch der Faktor Alter nicht lohnsenkend, son- dern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend auswirkt (Entscheid des BGer vom 15. März 2017, 8C_14/2017, E. 6.3). Fehlende Sprachkenntnis- se sowie Dienstjahre rechtfertigen in diesem Bereich ebenfalls keinen Ab- zug (Entscheide des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 7.2, und vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.3). Mit Blick auf die ausländi- sche Herkunft des Beschwerdeführers (act. II 3) ergibt sich, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (vgl. LSE 2018, Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2021, 9C_702/2020, 9C_703/2020, E. 6.3.2). 4.5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert damit per April 2019 ein IV-Grad von gerundet 4 % ([Fr. 71'204.45 ./. Fr. 68'347.--] / Fr. 71'204.45 x 100; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). In Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die ganze Rente per 1. Juli 2019 aufzu- heben (vgl. E. 2.3 und 2.5 f. hiervor). 4.6 Ab März 2020 hat in einer adaptierten Tätigkeit wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. E. 3.4 hiervor; act. II 203.1/12). Diese Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine (weitere) Invali- ditätsbemessung vorzunehmen ist bzw. der IV-Grad neu zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Es resultiert dabei ein IV-Grad von 100 % und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. Juni 2020 wiederum ein Anspruch auf eine ganze Rente (act. II 223/6, vgl. E. 2.3 und 2.5 f. hiervor). 4.7 Ab Januar 2021 hat in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähig- keit von 100 % und ab Juni 2021 eine solche von 70 % bestanden (vgl. E. 3.4 hiervor). Diese längerdauernden Veränderungen der Arbeitsfähigkeit stellen jeweils einen weiteren Revisionsgrund dar, womit auf diese Zeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 22 punkte hin wiederum Invaliditätsbemessungen vorzunehmen sind bzw. der IV-Grad zu bestimmen ist (vgl. E. 2.3 und 2.5 f. hiervor). 4.7.1 Wie bereits ausgeführt, ist das Valideneinkommen basierend auf dem Lohn von Fr. 70'525.-- (im Jahr 2018) als ... bei der letzten Arbeitgebe- rin zu berechnen (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Indexiert auf das Jahr 2021 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 71'815.90 (Fr. 70'525.-- / 103.8 x 105.7 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Bst. F Ziff. 41-43, Indices 2018 bzw. 2021). 4.7.2 Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 bzw. ab Juni 2021 wiederum nicht verwertete, ist beim Invalideneinkommen erneut auf den Totalwert der allgemeinen Tabelle TA1 der LSE 2018 im Kompetenzniveau 1 abzustel- len, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Brut- tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge- schlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; vgl. E. 4.5.2 hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers kommt nicht die LSE 2020 zur Anwendung (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.1), wurde diese doch erst im August 2022 und damit nach Erlass der hier an- gefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223) publiziert (vgl. zum Ganzen Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 6.2). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit und indexiert auf das Jahr 2021 resultiert per Januar 2021 bei voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 68'347.-- (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 105.1 x 106.0 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total, Indices 2018 bzw. 2021]) bzw. per Juni 2021 unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % ein solches von Fr. 47'842.90 (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 105.1 x 106.0 x 0.7). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist, wie bereits ausgeführt, wie- derum nicht gerechtfertigt (vgl. E. 4.5.2 in fine hiervor). 4.7.3 Damit resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkom- men ab Januar 2021 ein IV-Grad von gerundet 5 % ([Fr. 71'815.90 ./. Fr. 68'347.--] / Fr. 71'815.90 x 100) bzw. ab Juni 2021 ein solcher von ge- rundet 33 % ([Fr. 71'815.90 ./. Fr. 47'842.90] / Fr. 71'815.90 x 100). In An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 23 wendung von Art. 88a IVV ist die ganze Rente per 1. April 2021 aufzuhe- ben und es besteht auch per Juni 2021 kein rentenbegründender IV-Grad.
  15. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. med. Q.________, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 12. Sep- tember 2022 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) eine Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes geltend macht, erfolgte diese ärztliche Beurteilung nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung und bleibt so- weit unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Es steht dem Beschwerdeführer frei, den Bericht im Rahmen einer Neuan- meldung einzubringen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4).
  16. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 533 IV WIS/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt vollzeitlich als ungelernter ... tätig, meldete sich im Januar 2018 un- ter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizini- sche Abklärungen, insbesondere liess sie den Versicherten durch die ME- DAS B.________ polydisziplinär begutachten. Im am 12. März 2019 erstat- teten Gutachten wiesen die Gutachter der MEDAS B.________ darauf hin, dass infolge einer Rückenoperation im Oktober 2018 ein instabiler postope- rativer Zustand vorliege, der eine abschliessende Beurteilung (noch) nicht ermögliche und eine Neubeurteilung im April 2019 angezeigt sei (act. II 62.1/17). Nachdem die IVB eine Beurteilung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 27. Juni 2019 (act. II 76) eingeholt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 (Invaliditätsgrad [IV-Grad] 100 %) in Aussicht (act. II 77). Im Rahmen des dagegen erhobe- nen Einwands wies der Versicherte darauf hin, dass am 12. September 2019 ein operativer Eingriff am linken Knie stattgefunden habe mit ansch- liessend attestierter Arbeitsunfähigkeit und den Rücken betreffend weitere Abklärungen vorgesehen seien (act. II 84). Am 3. März 2020 wurde dem Versicherten eine patellofemorale Teilprothese links implantiert (act. II 104) und nach einem Sturz im selben Monat musste ihm am 24. März 2020 die Quadrizepssehne links genäht werden (act. II 113/12), die am 30. Juni 2020 operativ revidiert werden musste (act. II 122/9). In der Folge nahm die IVB weitere medizinische Abklärungen vor, insbesondere holte sie (Ver- laufs-)Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. act. II 144 f. 145, 150, 158 f., 175, 177), edierte die Akten der C.________ (C.________; act. II 149) und veranlasste auf Empfehlung des RAD (act. II 180, 182) eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS D.________ (MEDAS D.________; Gutachten vom 27. Januar 2022; act. II 203.1-9). Mit neuem Vorbescheid vom 25. Februar 2022 kündigte die IVB die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 sowie vom 1. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 3 2020 bis 31. März 2021 (jeweils IV-Grad 100 %) an (act. II 205). Nach er- neutem Einwand (act. II 212) und Rückfragen bei der MEDAS D.________ (Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219) verfügte die IVB am 7. Juli 2022 wie vorbescheidweise angekündigt (act. II 223). B. Mit Eingabe vom 11. September 2022 erhob der Versicherte Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 7. Juli 2022 sei aufzuhe- ben und mir seien die mir zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzuspre- chen. 2. Die IV-Stelle des Kantons Bern sei zu verpflichten mir eine Viertelsrente (25 %) auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom

7. Juli 2022 (act. II 223). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und hierbei insbesondere, ob nebst den zugesprochenen befristeten ganzen Renten (vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 und vom 1. Juni 2020 bis

31. März 2021) auch über den 31. März 2021 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 5 oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223), womit sie nach dem Inkrafttre- ten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs sowie sämtliche hier zur Diskussion stehenden Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.4 und 4.3 ff. hiernach), weshalb vorlie- gend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100-9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Inva- lidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 6 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 7 abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der MEDAS D.________ vom

27. Januar 2022 (act. II 203.1-9; inkl. Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219). Darin diagnostizierten die Gutachter im Rahmen der interdiszi- plinären Konsensbeurteilung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chro- nisches lumbogluteales Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5/M79.65/Z98.8), chronische Kniebeschwerden links (ICD-10 M79.60/T93.2/Z98.8/Z96.6), eine rezidivierende depressive Störung, ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 8 genwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M79.66), eine leichte Adipositas (BMI 30 kg/m2; ICD-10 S66.0) und ein Zustand nach Stromunfall 2013 mit pas- sageren Parästhesien und anamnestisch passagerer sensomotorischer Halbseitenlähmung (ICD-10 T75.0; act. II 203.1/8 f.). Im allgemein-internistischen Teilgutachten erwähnte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Verlauf habe keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Re- konvaleszenz-Phasen bestanden (act. II 203.3/7). Im psychiatrischen Teilgutachten legte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dar, der Beschwerdeführer sei belastet durch die chronischen Schmerzen, die Einschränkungen im Alltag, die Im- potenz, die finanziellen Sorgen und die ungewisse Zukunft. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (act. II 203.4/5) und die Belastungen führten zu einer depressiven Entwicklung, die leicht bis mittelgradig ausgeprägt sei (act. II 203.4/6). Hin- weise für eine schwere depressive Störung fänden sich keine. Der Be- schwerdeführer lebe zusammen mit seiner Familie, leiste einige Arbeiten im Haushalt, kümmere sich um die Kinder, koche regelmässig und erledige Einkäufe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe insgesamt eine Ar- beitsfähigkeit von 70 % (bezogen auf ein Vollpensum) seit Juni 2021. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe aufgrund der Depression. Eine Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähig- keit stelle, die ohne viele soziale Kontakte geleistet werden könne und bei der keine Belastungsspitzen aufträten, sei angepasst. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (bezogen auf ein Vollpensum) seit Juni 2021 (act. II 203.4/8). Im orthopädischen Teilgutachten führte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die ebenso diffus wie massiv beklagten Beschwerden liessen sich auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls klar begründen. Durchaus nachvoll- ziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei höhergradiger Belastung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 9 längerdauernder Einnahme von Zwangshaltungen angesichts wiederholter lumbosakraler Eingriffe einschliesslich Spondylodese sowie auch eine Funktionsminderung und Schmerzhaftigkeit bezüglich des linken Kniege- lenks nach partiellem endoprothetischem Ersatz und mehrfach operativ behandelter Quadrizepssehnenruptur. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich deutlicher Inkonsistenzen lasse aber doch an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken (act. II 203.5/9). Für körperlich sehr leichte Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (act. II 203.5/12). Spätestens seit dem am 2. August 2017 erfolgten lumbalen Eingriff könne in der bisherigen Tätigkeit von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit sei spätestens sechs Monate nach dem letz- ten, am 25. Oktober 2018 durchgeführten lumbalen Eingriff eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen und nach der am

3. März 2020 durchgeführten Knieoperation sei wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber sechs Monate nach dem letzten, am

30. Juni 2020 durchgeführten Revisionseingriff eine zeitlich und leistungs- mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (act. II 203.5/13). Im neurologischen Teilgutachten legte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, dar, gesamthaft ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung. Die Beschwer- den seien nicht hinreichend neurologisch-organisch erklärbar. Die Minder- belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule und des Kniegelenks seien or- thopädischerseits zu würdigen, ansonsten seien die motorischen, sensori- schen und kognitiven Fähigkeiten erhalten (act. II 203.6/5). Interdisziplinär führten die Gutachter aus, im Vordergrund stünden das chronische lumbogluteale Schmerzsyndrom beidseits nach mehrfachen Infiltrationen und operativen Interventionen sowie die chronischen Kniebe- schwerden links bei ebenfalls mehrfachen operativen Eingriffen mit u.a. Implantation einer Patellofemoralprothese am 3. März 2020 mit anschlies- send aufgetretener Quadrizepssehnenruptur mit mehrfacher operativer Behandlung. Auch wenn klar ein organischer Kern für die beklagten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 10 schwerden nachweisbar sei, liessen sich diese durch die objektivierbaren Befunde nicht alle klar begründen. Anlässlich der orthopädischen Explora- tion hätten sich deutliche Inkonsistenzen gezeigt, so dass vom Vorliegen einer erheblichen nicht organischen Beschwerdekomponente auszugehen sei. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden verantwortlich sei eine chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Zudem hätten die chronischen Schmerzen, die Einschränkung im Alltag, die Impo- tenz, finanzielle Sorgen und die ungewisse Zukunft zu einer depressiven Entwicklung geführt. Aktuell sei vom Vorliegen einer leichten bis mittelgra- digen Episode auszugehen. Die Durchhaltefähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Zusätzliche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit könnten weder aus allgemeininternistischer noch neurologischer Sicht gestellt werden, es bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik (act. II 203.1/10). In der ange- stammten Tätigkeit als ... und in sämtlichen körperlich mittelschweren oder schweren sowie längerdauernden stehenden oder gehenden Tätigkeiten und Tätigkeiten mit kauernder, kniender oder gebückter Position bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine der Behinderung optimal ange- passte Tätigkeit sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne wiederhol- tes Überwinden von Treppen oder Gehen auf unebenem Grund und ohne Notwendigkeit der Einnahme von kniender, kauernder oder gebückter Posi- tionen. Idealerweise sollte die Tätigkeit ohne allzu viele soziale Kontakte und ohne Belastungsspitzen durchgeführt werden können. Tätigkeiten, welche eine erhöhte Anforderung an die Konzentration erforderten, seien ungeeignet. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine maximale Präsenz von 6-8 Stunden pro Tag und eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- zogen auf ein Vollzeitpensum. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit, aufgehobener Ar- beitsfähigkeit ab August 2017, 100%iger Arbeitsfähigkeit ab April 2019, aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2020, 100%iger Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 ange- nommen werden (act. II 203.1/11). Die volle Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit sei schon rein orthopädisch bedingt, die leichte Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 11 schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Ver- weistätigkeit sei psychiatrisch bedingt (act. II 203.1/12). Auf Rückfrage der Verwaltung führten die MEDAS D.________-Gutachter am 1. Mai 2022 aus, der MRI-Bericht vom 14. September 2021 habe be- reits im Zeitpunkt der Begutachtung im Rahmen eines Schreibens von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vom 15. September 2021 vorgelegen und sei im Gutachten korrekt zitiert worden. Desgleichen habe der Gutachter die eigene Durchsicht eines MRI vom 27. Oktober 2020 sowie den entspre- chenden Bericht mit klar genannter Partialläsion der Quadrizepssehne do- kumentiert und sowohl in der Diagnoseliste als auch der Beurteilung ange- führt. In diesem Sinne ergäbe auch der Sonographiebefund vom 15. März 2022 keine relevanten neuen Aspekte. Der orthopädischen Einschätzung des I.________ vom 19. Januar 2022 könne gut gefolgt werden. Erstaun- lich sei dagegen die von Dr. med. J.________ getroffene Behauptung, dass die gutachterliche Diagnose "falsch" sei. Das Gutachten basiere keines- falls, wie behauptet, "auf der Annahme einer intakten Quadrizepssehne", vielmehr sei deren Läsion klar benannt worden. Dr. med. J.________ be- gründe allerdings seine Behauptung einer bestenfalls 50 % betragenden Arbeitsfähigkeit keinesfalls durch funktionelle Befunde, sondern offenbar überwiegend durch die "Erkrankung der Wirbelsäule", was in diametralem Gegensatz zur im orthopädischen Teilgutachten ausführlich zitierten spezi- alärztlichen Einschätzung der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals K.________ stehe, welche das Fehlen relevanter somatischer Schmerzur- sachen zeige und eine Arbeitsfähigkeit von "mindestens 80%" attestiere. Dr. med. J.________ bezeichne die aktuell eingesetzte Orthese aufgrund der fixierten Streckhaltung als ungeeignet; dies könne nachvollzogen wer- den, doch lasse auch dieser Bericht eine ausführliche Dokumentation klini- scher Befunde vermissen; das Gangbild werde nur mit angelegter Orthese beschrieben. Im Gutachten sei dagegen dokumentiert worden, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der fokussierten Prüfung eine auffallend flüssige Bewegung mit problemlosem Einsatz auch der linken unteren Ex- tremität gezeigt habe. Es seien keine zusätzlichen Abklärungen nötig (act. II 219/4). Zusammenfassend sei aus interdisziplinärer Sicht festzuhal- ten, dass auch angesichts der zugestellten Berichte weiterhin an der gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 12 achterlichen Einschätzung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % festzuhalten sei, das formulierte Zumutbarkeitsprofil habe weiterhin Gültig- keit (act. II 219/5). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 27. Januar 2022 (act. II 203.1-9; inkl. Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219) – basie- rend auf einer allgemein-internistischen (act. II 203.3), psychiatrischen (act. II 203.4), orthopädischen (act. II 203.5) und neurologischen Untersu- chung (act. II 203.6) – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anfor- derungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beru- hen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 13 Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 203.1). Des Weiteren wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen im Vorbescheidverfahren Stellung genommen und dabei überzeugend aufge- zeigt, dass und weshalb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden kann (act. II 219). Dem Gutachten (inkl. Stellungnahme) kommt damit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. 3.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten setzte sich Dr. med. F.________ mit den Vordiagnosen, dem bisherigen Behandlungsverlauf und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander. Mit Blick auf die Befunderhebung überzeugt, dass der Gutachter die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/33.1) stellte. Der Beschwerdeführer beklagte zahlreiche körperliche Beschwerden (insbesondere Rücken- und Kniebeschwerden), deren Ausmass und die subjektive Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden konnten (vgl. act. II 203.5/9), weshalb eine psychische Überlagerung angenommen wurde (act. II 203.1/10). Als Belastungen nannte der Gutachter chronische Schmerzen, Einschränkungen im Alltag, die Impotenz, finanzielle Sorgen und die ungewisse Zukunft (act. II 203.4/5 f). Zudem waren im Rahmen der Untersuchung die Stimmung herabgesetzt, etwas gereizt sowie klagsam und die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt (act. II 203.4/4; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 169 ff. und S. 233 f.). Ebenso zeigte Dr. med. F.________ nachvollziehbar und überzeugend auf, weshalb er – anders als die behandelnde Assistenzärztin, med. pract. L.________ im Institut M.________ (Institut M.________; vgl. Bericht vom 13. August 2021; act. II 178) – keine schwere depressive Episode mit fraglichen psychotischen Symptomen diagnostizierte. So verwies er insbesondere auf das Fehlen von Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 14 Halluzinationen und Verzweiflung sowie auf das Vorhandensein eines Tagesablaufs, täglicher Aktivitäten (einige Arbeiten im Haushalt, Begleitung ... in ..., Erledigung kleinerer Einkäufe) und sozialer Kontakte (gute Bezie- hung mit Ehefrau, regelmässige Kontakte mit ... und deren Familien) hin (act. II 203.4/7), was einer entsprechenden Diagnose entgegensteht (vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, S. 175). Auch die im Vorbescheidverfahren eingereichte Stellungnahme des Instituts M.________ vom 22. März 2022 (act. II 210) spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der (zweifach identisch wiedergegebenen) Anmerkung betreffend Nichteinnahme des Antidepressivums "Sertralin" um eine nicht korrekte Angabe im Teilgutachten handelt (act. 210/1 f.). Dies bestätigten die MEDAS D.________-Gutachter denn auch in der Stellungnahme vom 1. Mai 2022 und wiesen darauf hin, dass im Rahmen der Diskussion hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität jedoch dann korrekt ausgeführt worden sei, dass das Antidepressivum im Referenzbereich gelegen habe, das Neuroleptikum dagegen nicht (vgl. MEDAS D.________-Stellungnahme vom 1. Mai 2022; act. II 219/1 f.). Im Zusam- menhang mit der kritisierten unterschiedlichen Gewichtung bzw. Berück- sichtigung der Angaben und Befunde (act. II 210/2 f.) ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermes- sensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu re- spektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2021, 8C_28/2021, E. 4.2), was hier der Fall ist. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen (Entscheid des BGer vom 3. Juni 2022, 8C_134/2022, E. 5.1). Im Übrigen äusserten sich Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. L.________ in ihrer Stellungnahme zum psychiatrischen Teilgutachten auch nicht kon- kret zur Arbeitsfähigkeit. Vielmehr hatten sie in ihrem Bericht vom 13. Au-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 15 gust 2021 festgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer keine Arbeitsun- fähigkeit attestiert hätten und deren Einschätzung in einer leidensange- passten Tätigkeit schwierig sei (act. II 178/2 und 7). Soweit Dr. med. F.________ im psychiatrischen Teilgutachten zum Schluss kam, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei ab Juni 2021 um 30 % herab- gesetzt (act. II 203.4/8) und die MEDAS D.________-Gutachter in der in- terdisziplinären Gesamtwürdigung festhielten, die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Verweistätigkeit sei (einzig) psychiatrisch bedingt (act. II 203.1/12), kann vorliegend auf die Durch- führung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzich- tet werden, da, selbst wenn auf die psychiatrisch begründete Herabsetzung des Leistungsvermögens abgestellt wird, ohnehin (ab Januar bzw. Juni

2021) kein rentenbegründender IV-Grad (mehr) resultiert (vgl. E. 4.7 hier- nach). 3.3.2 In somatischer Hinsicht bestehen gestützt auf das internistische und das neurologische Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 203.3/5), was durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird (vgl. act. II 212; Beschwerde S.3 f.). Hinweise auf relevante internistische Beschwerden bestehen keine und werden auch nicht geltend (substanziiert) gemacht. Der neurologische Gutachter Dr. med. H.________ stellte keine neurologische Erkrankung fest; anlässlich dessen Untersuchung waren die motorischen, sensomotorischen und kognitiven Fähigkeiten erhalten (act. II 203.6/5). Gemäss dem Bericht des Spitals I.________ vom 19. Januar 2022 bestätigte sich in deren neurologischen Untersuchung auch eine regelrechte Innervation der Muskelanteile des Quadrizeps (act. II 208/6). Dr. med. G.________ legte aus orthopädischer Sicht unter Berücksichtigung der bildgebenden Vorbefunde, der klinischen Untersuchung (act. II 203.5/4-7) und in Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte nachvollziehbar dar, dass in der bisherigen Tätigkeit (sowie jeder anderen körperlich mittelschweren und schweren sowie längerdauernden, stehenden und gehenden oder in kauernder und kniender sowie gebückter Position durchzuführender Tätigkeit) spätestens seit der Rückenoperation vom 2. August 2017 eine bleibende und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 16 vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (act. II 203.5/12 f.), hingegen in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit (mit Vermeiden von wiederholtem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, längerem Stehen und Gehen, wiederholtem Treppensteigen, knienden, kauernden sowie gebückten Positionen) jeweils spätestens sechs Monate nach der Rückenoperation vom 25. Oktober 2018 bzw. der operativen Revision der Quadrizepssehne vom 30. Juni 2020 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand bzw. besteht, ausgenommen der zwischenzeitlich vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit der Knieoperation vom

3. März 2020 (act. II 203.5/13). An dieser schlüssigen Einschätzung vermögen auch die Berichte des behandelnden Dr. med. J.________ vom 9. (act. II 212/6 f.) und 16. März 2022 (act. II 208/1 f.) nichts zu ändern. Entgegen dessen Darstellung ging Dr. med. G.________ im orthopädischen Teilgutachten nicht von einer intakten Quadrizepssehne aus. Der orthopädische Gutachter hat im Rahmen der bildgebenden Befunde insbesondere die Sonographie vom 21. Oktober 2020 und das MRI vom 27. Oktober 2020 mit Angabe einer "Partialruptur am Patellaoberpol" bzw. "Partialruptur der Quadrizepssehne am Ansatz am Oberpol der Patella im medialen Aspekt" aufgeführt (act. II 203.5/6). Dass er nicht von einer intakten Quadrizepssehne ausging ergibt sich sodann auch aus der Diagnosestellung (act. II 203.5/8 Ziff. 6.1 "- radiologisch Partialläsion der Quadrizepssehne am patellären Ansatz [MRI 27.10.2020]") sowie der versicherungsmedizinischen Beurteilung (act. II 203.5/8 Ziff. 7.1 "anschliessend aufgetretener Quadrizepssehnenruptur", Ziff. 7.3.1 "am linken Kniegelenk persistiert eine Partialläsion der Quadrizepssehne"). Insofern enthält auch der Befund der Sonographie vom 15. März 2022 (act. II 212/8) keine neuen unberücksichtigten Aspekte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlich-orthopädischen Untersuchung angab, zur Begleitung ... täglich zweimal vom Wohnort zum offenbar 700 m entfernten ... und zurück zu laufen und ausserhalb der fokussierten Untersuchung flüssige und zügige Positionswechsel sowie einen kraftvollen Einsatz der Extremitäten zeigte (act. II 203.5/3, 11), was für eine (gewisse) Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der unteren Extremitäten spricht. Soweit Dr. med. J.________ von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ausging und dies mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 17 Erkrankung der Wirbelsäule begründete (act. II 208/2), steht dies, wie die Gutachter zutreffend in ihrer Stellungnahme ausführten, in Widerspruch zu den Berichten der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals K.________. Am

31. März 2021 erachtete Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unter Hinweis auf die schwierige Situation mit wiederholten Rückenoperationen sowie radiologisch stabilen Verhältnissen und ohne wesentliche degenerative Veränderungen im cranialen Anschlusssegment, den Beschwerdeführer zu mindestens 80 % arbeitsfähig für leichtere Tätigkeiten in einem angepass- ten Umfeld (act. II 165/2). Am 3. März 2021 berichtete Dr. med. O.________ von einer chirurgisch austherapierten Situation und er bestätigte den Ausschluss einer nennenswerten Anschlusssegmentpro- blematik. Weiter hielt er fest, dass von Seiten des Rückens wechselbelas- tende Tätigkeiten, frei wählbar sitzend/stehend/gehend unter Vermeidung von Zwangspositionen und repetitivem Heben von mittelschweren und schweren Lasten, dauerhaft möglich seien (act. II 203.8/6). Was die von Dr. med. J.________ für den Alltag als ungeeignet bezeichnete Orthese anbelangt (wegen der fixen Streckstellung; act. II 212/7), ist mit den ME- DAS D.________-Gutachtern festzuhalten, dass der behandelnde Or- thopäde lediglich das Gangbild mit angelegter Orthese beschrieb, die Gut- achter dagegen dokumentierten, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der fokussierten Prüfung eine auffallend flüssige Bewegung mit problemlo- sen Einsatz auch der linken unteren Extremität zeigte (act. II 219/4). Im Übrigen bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass ihm sehr leichte, überwiegende sitzende Tätigkeiten ("ohne, dass er viel herumlaufen müs- se") grundsätzlich noch zumutbar sind (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2.2 und 3). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärungen kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Mit- hin bestand gestützt auf die voll beweiskräftigen Einschätzungen der Gut- achter der MEDAS D.________ ab August 2017 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit; alsdann bestand in einer angepass- ten Tätigkeit ab April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, ab März 2020 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Januar 2021 eine Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 18 fähigkeit von 100 % und unter Berücksichtigung der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters (vgl. E. 3.3.1 hiervor) jedoch bereits ab Juni 2021 (und damit nicht erst ab Januar 2022 gemäss der gut- achterlichen Konsensbeurteilung; vgl. act. II 203.1/11) eine solche von 70 %. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 19 sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im Januar 2018 (act. II 2) ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf August 2018 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine (erste) Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitpunkt des frühestmögli- chen Rentenbeginns am 1. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen (act. II 223/7 oben), was der Beurteilung der MEDAS D.________-Gutachter entspricht und nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.4 hiervor; act. II 203.1/12). Damit resultiert ab diesem Zeitpunkt ein IV-Grad von 100 % und ein Anspruch auf eine ganze Rente (act. II 223/6 f.; vgl. E. 2.3 hiervor). 4.5 Ab April 2019 hat in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (vgl. E. 3.4 hiervor; act. II 203.1/12). Diese länger- dauernde Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine (zweite) Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist bzw. der IV-Grad zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.5.1 Der ungelernte Beschwerdeführer stand zuletzt von August 2014 bis Mai 2018 in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis mit der P.________ GmbH als ... (act. II 2, 25). Den Angaben der Arbeitgeberin zufolge wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (act. II 25/2). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ge- sundheitsfall weiterhin bei dieser Arbeitgeberin als ... tätig wäre. Entspre- chend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen gestützt auf den Lohn in dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu ermitteln.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 20 Gemäss der Arbeitgeberin betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn im Jahr 2018 Fr. 70'525.--. Indexiert auf das Jahr 2019 ergibt dies ein Validenein- kommen von Fr. 71'204.45 (Fr. 70'525.-- / 103.8 x 104.8 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Bst. F Ziff. 41-43, Indices 2018 bzw. 2019; gemäss NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts- zweige, Erläuterungen, umfasst die Ziff. 43 auch ...]). 4.5.2 Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit ab April 2019 nicht verwertete, ist das Invali- deneinkommen anhand statistischer Werte der LSE 2018 festzulegen. Pra- xisgemäss ist auf den anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE- Tabelle TA1 (vgl. Entscheid des BGer vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.2.1) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und in- dexiert auf das Jahr 2019 resultiert per April 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'347.-- (Fr. 5'417.-- x 12 [Monate] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 41.7 [betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2019, Total] / 105.1 x 106.0 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total, Indices 2018 bzw. 2019]). Ein Abzug vom Tabellenlohn hat die Ver- waltung zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkun- gen fanden im medizinischen Zumutbarkeitsprofil bereits genügend Ein- gang und dürfen damit nicht in die Bemessung eines leidensbedingten Ab- zugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Auch wenn dem Beschwerdeführer nur noch sehr leichte (ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg; vgl. act. II 203.1/11), überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind, stellt dies grundsätzlich keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Entscheide des BGer vom 22. Dezember 2020, 8C_725/2020, E. 4.4.2, vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1, vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer ist damit auf dem ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 21 beitsmarkt, der eine breite Palette von Hilfstätigkeiten bietet (leichtere Kon- troll-, Überwachungs- oder administrative Tätigkeiten), nicht übermässig eingeschränkt und es werden entsprechende Tätigkeiten altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich auch der Faktor Alter nicht lohnsenkend, son- dern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend auswirkt (Entscheid des BGer vom 15. März 2017, 8C_14/2017, E. 6.3). Fehlende Sprachkenntnis- se sowie Dienstjahre rechtfertigen in diesem Bereich ebenfalls keinen Ab- zug (Entscheide des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 7.2, und vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.3). Mit Blick auf die ausländi- sche Herkunft des Beschwerdeführers (act. II 3) ergibt sich, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (vgl. LSE 2018, Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2021, 9C_702/2020, 9C_703/2020, E. 6.3.2). 4.5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert damit per April 2019 ein IV-Grad von gerundet 4 % ([Fr. 71'204.45 ./. Fr. 68'347.--] / Fr. 71'204.45 x 100; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). In Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die ganze Rente per 1. Juli 2019 aufzu- heben (vgl. E. 2.3 und 2.5 f. hiervor). 4.6 Ab März 2020 hat in einer adaptierten Tätigkeit wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. E. 3.4 hiervor; act. II 203.1/12). Diese Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine (weitere) Invali- ditätsbemessung vorzunehmen ist bzw. der IV-Grad neu zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Es resultiert dabei ein IV-Grad von 100 % und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. Juni 2020 wiederum ein Anspruch auf eine ganze Rente (act. II 223/6, vgl. E. 2.3 und 2.5 f. hiervor). 4.7 Ab Januar 2021 hat in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähig- keit von 100 % und ab Juni 2021 eine solche von 70 % bestanden (vgl. E. 3.4 hiervor). Diese längerdauernden Veränderungen der Arbeitsfähigkeit stellen jeweils einen weiteren Revisionsgrund dar, womit auf diese Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 22 punkte hin wiederum Invaliditätsbemessungen vorzunehmen sind bzw. der IV-Grad zu bestimmen ist (vgl. E. 2.3 und 2.5 f. hiervor). 4.7.1 Wie bereits ausgeführt, ist das Valideneinkommen basierend auf dem Lohn von Fr. 70'525.-- (im Jahr 2018) als ... bei der letzten Arbeitgebe- rin zu berechnen (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Indexiert auf das Jahr 2021 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 71'815.90 (Fr. 70'525.-- / 103.8 x 105.7 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Bst. F Ziff. 41-43, Indices 2018 bzw. 2021). 4.7.2 Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 bzw. ab Juni 2021 wiederum nicht verwertete, ist beim Invalideneinkommen erneut auf den Totalwert der allgemeinen Tabelle TA1 der LSE 2018 im Kompetenzniveau 1 abzustel- len, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Brut- tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge- schlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; vgl. E. 4.5.2 hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers kommt nicht die LSE 2020 zur Anwendung (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.1), wurde diese doch erst im August 2022 und damit nach Erlass der hier an- gefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223) publiziert (vgl. zum Ganzen Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 6.2). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit und indexiert auf das Jahr 2021 resultiert per Januar 2021 bei voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 68'347.-- (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 105.1 x 106.0 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total, Indices 2018 bzw. 2021]) bzw. per Juni 2021 unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % ein solches von Fr. 47'842.90 (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 105.1 x 106.0 x 0.7). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist, wie bereits ausgeführt, wie- derum nicht gerechtfertigt (vgl. E. 4.5.2 in fine hiervor). 4.7.3 Damit resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkom- men ab Januar 2021 ein IV-Grad von gerundet 5 % ([Fr. 71'815.90 ./. Fr. 68'347.--] / Fr. 71'815.90 x 100) bzw. ab Juni 2021 ein solcher von ge- rundet 33 % ([Fr. 71'815.90 ./. Fr. 47'842.90] / Fr. 71'815.90 x 100). In An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 23 wendung von Art. 88a IVV ist die ganze Rente per 1. April 2021 aufzuhe- ben und es besteht auch per Juni 2021 kein rentenbegründender IV-Grad. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 223) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. med. Q.________, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 12. Sep- tember 2022 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) eine Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes geltend macht, erfolgte diese ärztliche Beurteilung nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung und bleibt so- weit unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Es steht dem Beschwerdeführer frei, den Bericht im Rahmen einer Neuan- meldung einzubringen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/533, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.