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200 2022 531

Bern VerwG · 2023-01-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022

Sachverhalt

A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbständigerwerbende ab dem

1. Februar 2021 für die Tätigkeit "..." an (Akten der AKB [act. II] 12). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (act. II 5) qualifizierte die AKB die er- wähnte Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit und stellte die Ab- rechnungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge den Auftraggebern als Arbeitgeber in Bezug auf die Versicherte fest. Daran hielt die AKB auf Ein- sprache der Versicherten hin (act. II 4) mit Entscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1) fest. B. Mit Eingabe vom 13. September 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: a) Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

20. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben; Eventualiter: b) Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

20. Juli 2022 sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit "..." der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 4 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver- hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an- vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein las- sen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen- den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er- werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar- ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 5 ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkei- ten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko ge- genüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 6 Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). 3. 3.1 In der Anmeldung für Selbständigerwerbende vom 10. Juli 2021 (act. II 12) hielt die Beschwerdeführerin hinsichtlich "Auftraggeber/Kunde" fest (act. II 12/4 f. Ziff. 6.2), sie sei seit dem 23. Februar 2021 drei Stunden pro Woche für C.________ tätig; sie erledige Haus- und Gartenarbeiten, Einkäufe, die Abfallentsorgung und hole Medikamente beim Arzt ab. Die Kundin sei momentan nach einem Spitalaufenthalt in der Rehabilitation und befinde sich seit dem TT. MM 2021 wieder zu Hause. Am TT. MM 2021 sei sie einmalig während 8.75 Stunden für D.________ tätig gewesen; sie ha- be palliative Pflege und Lagerung (mittags und abends), die Pflege und Ankleidung der Verstorbenen sowie die Trauerbegleitung der Tochter nachts ausgeführt. Seit dem 28. April 2021 sei sie während zwei bis drei Stunden pro Woche für E.________ gemäss Auftragserteilung vom selben Tag tätig (vgl. act. II 12/19 [Arbeitseinsatz: "Betreuung und Pflege von E.________"]). Weiter sei sie seit dem 12. Mai 2021 eine Stunde pro Wo- che für F.________ tätig und führe das Duschen, die Körper- und Nagel- pflege, das Bettbeziehen, die Verabreichung der Medikamente nach Anlei- tung des Kunden und die Betreuung aus. Ferner sei sie seit dem 20. Mai 2021 ein bis zwei Stunden pro Woche bei G.________ beschäftigt und nehme wichtige Erledigungen, die wegen der Gehbehinderung der Kundin nicht mehr selber erledigt werden könnten, wie z.B. Bankgeschäfte, Ein- kaufen, Kochen, Hausarbeiten usw., vor. Im Mai/Juni 2021 habe sie zudem einmalig bei H.________ einen Notfalleinsatz – mit Pflege, Betreuung, Hausarbeiten – geleistet, da eine Pflegerin/Betreuerin krankheitsbedingt ausgefallen sei. Sodann sei sie seit dem 24. Juni 2021 fünf bis zehn Stun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 7 den pro Woche für I.________ tätig und erledige Tätigkeiten, die wegen deren Sehbehinderung nicht mehr (allein) ausgeführt werden könnten, wie z.B. Begleitung beim Einkaufen, zum Optiker, zum Arzt und zur Podologin sowie das Waschen, Kochen und diverse Hausarbeiten. Neben der chrono- logischen Auflistung der Tätigkeiten zum Geschäftsaufbau (act. II 12/9-11) reichte die Beschwerdeführerin Honorar- oder Kundenrechnungen (act. II 12/12-26), Lieferantenrechnungen und Quittungen (betreffend Hygi- enemasken, Papier, "Flyer"-Versand, Werbung, Briefmarken, Telefonabon- nement; act. II12/27-44), einen Auszug aus dem Kassabuch betreffend das Konto "Honorare" (act. II 12/45), Werbematerialien (act. II 12/84-95) und eine Inventarliste mit Investitionsbelegen (Arbeitskleidung und -schuhe, Schwesternuhr, Abonnement "..."; act. II 12/46-53) ein. Weiter reichte sie die Policen der Krankenversicherung mit Einschluss Unfalldeckung sowie der Berufs- und Haftpflichtversicherung (act. II 12/55-58), eine Buchhal- tungs-Kontenaufstellung (act. II 12/60-63), Belege betreffend Geschäfts- kontoeröffnung mit Einzahlungsschein (act. II12/64 f.), Werbeaktivitäten (act. II 12/66-73) und investiertes Eigenkapital (act. II 12/74-80) ein. Im Be- schwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich ihre Zertifika- te betreffend ... vom 10. Dezember 2015 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) und "..." vom 12. Dezember 2015 (act. I 6), eine Kursbestätigung "..." vom 11. Januar 2018 (act. I 7), die Briefkastenbeschriftung (act. I 9) sowie ein "Gratis-Inserat" vom 9. Juni 2021 (act. I 10) ein. 3.2 Aus den Akten und Angaben ergibt sich damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin angebotenen und verrichteten Tätigkeiten (Begleitung/Unterstützung, [Grund-/Körper-]Pflege, Betreuung, Haus- und Gartenarbeiten usw.; act. II 12/4 f., 70, 91; vgl. auch <www..... ch>: Rubrik "ich biete…") um Dienstleistungen handelt. Im Zusammenhang mit der Aufnahme und Fortführung dieser Tätigkeiten hat die Beschwerde- führerin diverse Vorkehren bzw. Verrichtungen getroffen. Sie hat eine In- ternetseite mit dem Betreff "..." erstellt (vgl. <www.....ch>; act. II 12/53), eine Krankenversicherung mit Einschluss Unfalldeckung sowie eine Berufs- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen (act. II 12/55-58), ein Ge- schäftskonto eröffnet (act. II 12/64 f.) und zu Werbezwecken Flyer, Inserate sowie Fahrzeug- und Briefkastenbeschriftungen angefertigt (act. II 12/66- 73, act. I 9). Die Beschwerdeführerin nimmt damit nach aussen sichtbar in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 8 eigenem Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teil

– was überdies neben der Tatsache der abgeschlossenen Betriebsversi- cherung und dem Einschluss der Unfalldeckung in der Krankenversiche- rung – auch als Indiz für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos zu werten ist. Mit den erwähnten Vorkehren bekundet sie auch den Willen, sich durch regelmässige Akquisitionstätigkeit eine grössere Kundschaft zuzulegen sowie Einzelaufträge für wechselnde Kunden (wie etwa bei der Sterbe- und Trauerbegleitung, Unterstützung während Rehabilitation, Notfalleinsatz; act. II 12/4 f.; vgl. E. 3.2.1 hiernach) ausführen zu wollen und sich dadurch von der Mehrzahl der unselbständig auftretenden Hausdienstarbeitenden zu unterscheiden, die einzig für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

27. Mai 2020, 9C_757/2019, E. 4.2.1). Es trifft zwar zu, dass die Be- schwerdeführerin (aktuell) kein Personal angestellt und keine Geschäfts- räumlichkeiten angemietet hat (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 3). Dies er- scheint jedoch insbesondere mit Blick darauf, dass sich die Beschwerde- führerin noch im Geschäftsaufbau befindet sowie unterbrochener Ge- schäftstätigkeit infolge Tod des ... (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 3) nachvoll- ziehbar, denn für solche (eher) längerfristigen, beutenden Investitionen ist eine gute und beständige Auftragslage vorausgesetzt. Dass die Beschwer- deführerin zurzeit lediglich einen Geschäftsraum im eigenen Haus nutzt und kein eigenes Personal beschäftigt, schliesst eine selbständige Er- werbstätigkeit im Sinne der Verneinung eines Unternehmerrisikos recht- sprechungsgemäss nicht aus (vgl. BGer 9C_757/2019, E. 4.2). 3.2.1 Unter diesen Umständen sind die beiden von der Beschwerdeführe- rin als einmalig bezeichneten Einsätze bei D.________ und H.________ ohne Weiteres als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Bei Erste- rem umfasste die Tätigkeit am … und … 2021 eine palliative Begleitung, die Totenpflege sowie eine Trauerbegleitung von insgesamt bloss 8.75 Stunden, danach war der Einsatz abgeschlossen (vgl. dazu Rechnung vom

5. April 2021 inkl. Arbeitsrapport; act. II 12/16 f.). Bei Letzterem handelte es sich um einen Notfalleinsatz im Mai und Juni 2021 infolge krankheitsbe- dingtem Ausfall der zuständigen Pflegerin/Betreuerin, wobei eine Abrech- nung vom 6. Juni 2021 (act. II 12/24) einzig für die Zeit vom 1. bis 5. Juni 2021 mit einem fakturierten Stundentotal von 28.5 in den Akten liegt, nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 9 aber eine solche für den Einsatz im Vormonat. Aufgrund der gemäss Kon- tenblatt betragsmässig nicht wesentlich divergierenden Honorarforderun- gen (vgl. Einträge vom 9. und 14. Juni 2021, "Haben" Fr. 1'278.-- bzw. Fr. 1'026.--) dürfte der Einsatz im Mai 2021 nicht wesentlich anders abge- laufen sein. Das Dahinfallen dieser beiden kurzandauernden Erwerbsver- hältnisse kann nicht mit dem Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person gleichgesetzt werden. Dies zumal die Einsätze im ersten Fall infolge des unmittelbar bevorstehenden Todes der Kundin und im zweiten Fall bis zur wieder hergestellten Einsatzfähigkeit der zuständigen Pflegerin/Betreuerin offenkundig spontan und befristet erfolgten. Darüber hinaus weist die Be- schwerdeführerin – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) – eine regel- mässige und zielgerichtete Akquisitionstätigkeit aus, was sich auch darin zeigt, dass die beiden Einsätze zeitlich nacheinander erfolgten. Auch ist davon auszugehen, dass Kunden bei einer Begleitung bzw. Betreuung im Rahmen des Ablebens oder eines Notfalleinsatzes, mithin wenige Stunden dauernden Einsätzen, keine arbeitgeberähnliche Stellung mit dem damit verbundenen Aufwand einnehmen wollen. 3.2.2 Was die fünf anderen Verhältnisse mit regelmässigen wöchentli- chen Einsätzen bei C.________, E.________, F.________ (act. II 12/4), G.________ und I.________ (act. II 12/5) anbelangt, kommt in Anbetracht der hier bestehenden Ausgangslage – mit Dienstleistungstätigkeiten mit weder vergleichsweise besonders grossen Investitionen noch der Bezah- lung von Angestelltenlöhne (vgl. E. 3.2 hiervor) – dem Merkmal der arbeits- organisatorischen Abhängigkeit entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung für Selbständigerwerbende liegen keine schriftlichen Verträge vor; die Einsätze würden laufend in gegenseiti- gem Einvernehmen mündlich, nach Rücksicht auf die zeitliche Verfügbar- keit und die Kundenbedürfnisse abgemacht (act. II 12/6). Die der Anmel- dung beigelegten Abrechnungen und Rapporte betreffend die erwähnten Personen geben Auskunft über die durchgeführten Tätigkeiten wie Trans- porte, Einkauf/Besorgungen, Gartenarbeiten, Betreuung/Begleitung, Kör- perpflege, Hausarbeiten usw. (act. II 12/14 f., 18-23, 25 f.). Ein konkretes Weisungsrecht der auftraggebenden Person, wie die Arbeiten auszuführen sind, lässt sich diesen nicht entnehmen. Daraus ersichtlich wird jedoch,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 10 dass zu Beginn jeder Tätigkeitsaufnahme jeweils eine (kostenlose) Bespre- chung (und Vorstellung) stattfindet. Dies spricht dafür, dass die Beschwer- deführerin die ihr übertragenen Aufgaben in gegenseitiger Absprache wahrnimmt und – obschon sie gemäss Internetauftritt und den Leistungs- beschrieben in den Rechnungen im Bereich "..." auf die Kundenwünsche Rücksicht nimmt – sie sich auf Augenhöhe mit den jeweiligen Vertragspart- nern befindet und nicht in einem Unterordnungsverhältnis. Die Beschwer- deführerin stellt denn auch für die erbrachten Leistungen eigene Rechnun- gen für zeitlich unterschiedlich lange (teils monatsübergreifende) Perioden (act. II 12/14, 18, 20, 22, 25). Damit trägt sie auch selbst das Inkasso- und Delkredererisiko, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Des Weiteren führt sie die pflegerischen Tätigkeiten zwar bei den Kunden vor Ort aus, kommt aber für die Berufskleidung und -mittel sowie Hygieneartikel selber auf (act. II 12/9, 28,47-51). Zudem nutzt sie einen eigenen Wagen, den sie laut ihren Abrechnungen für ihre Einsätze verwenden muss (Fahr- ten, Transporte). Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Beschwerdefüh- rerin, ihre Dienste regelmässig für dieselbe Vertragspartei zu erbringen, oder ein Konkurrenzverbot bestehen keine. Insgesamt steht eine betriebs- wirtschaftlich-arbeitsorganisatorische Abhängigkeit im Hintergrund und es kann nicht von einer arbeitsorganisatorischen Integration in die jeweiligen Haushalte ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin Einsätze jederzeit auch ablehnen und eine andere bzw. zusätzliche Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Der Wegfall eines der erwähnten Vertragsverhältnisse ist demnach nicht vergleichbar mit einem Stellenverlust einer unselbständig erwerbenden Person. Unter Würdigung der gesamten Umstände überwie- gen die Merkmale, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen

– namentlich das Treffen wesentlicher Vorkehren um nach aussen sichtbar für eine unbestimmte Anzahl Kunden als Selbständigerwerbende tätig zu sein (vgl. E. 3.2 hiervor) und die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit bzw. das Nichtbestehen eines Subordinationsverhältnisses gegenüber ih- ren Vertragspartnern. Mithin ist auch für die besagten Vertragsverhältnisse mit regelmässig wöchentlichem Einsatz von einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit auszugehen. 3.3 Nach dem Dargelegten überwiegen hinsichtlich der zur Diskussion stehenden einmaligen wie regelmässigen Tätigkeiten die Merkmale für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 11 Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1) ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ (act. II 12/4 f.) ab dem 1. Februar 2021 als selbständig Erwerbende zu qualifizieren. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Honorarnote vom 19. Oktober 2022 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von Fr. 4'200.-- bzw. 14 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 12 lagen von Fr. 126.-- (3 % von Fr. 4'200.--) und Mehrwertsteuer (7.7 % von Fr. 4'326.--) im Betrag von Fr. 333.10, total Fr. 4'659.10 geltend. Der ver- anschlagte Aufwand erscheint mit Blick auf den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts wie auch rechtlich wenig umfangreichen Prozessgegenstand, den dadurch gebotenen Aufwand sowie insbesondere auch im Vergleich zu gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Mit Blick auf die gesam- ten Umstände und unter Berücksichtigung des erfolgten einfachen Schrif- tenwechsels wird vorliegend die Parteientschädigung ermessenweise auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Be- schwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für die in E. 3.2.1 bis 3.3 erwähnten Personen ab dem 1. Februar 2021 als selbständig Erwer- bende zu qualifizieren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Februar 2021 für die Tätigkeit "..." an (Akten der AKB [act. II] 12). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (act. II 5) qualifizierte die AKB die er- wähnte Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit und stellte die Ab- rechnungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge den Auftraggebern als Arbeitgeber in Bezug auf die Versicherte fest. Daran hielt die AKB auf Ein- sprache der Versicherten hin (act. II 4) mit Entscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1) fest. B. Mit Eingabe vom 13. September 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: a) Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
  2. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben; Eventualiter: b) Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
  3. Juli 2022 sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 3 Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit "..." der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 4 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver- hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an- vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein las- sen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen- den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er- werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar- ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 5 ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkei- ten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko ge- genüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 6 Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172).
  8. 3.1 In der Anmeldung für Selbständigerwerbende vom 10. Juli 2021 (act. II 12) hielt die Beschwerdeführerin hinsichtlich "Auftraggeber/Kunde" fest (act. II 12/4 f. Ziff. 6.2), sie sei seit dem 23. Februar 2021 drei Stunden pro Woche für C.________ tätig; sie erledige Haus- und Gartenarbeiten, Einkäufe, die Abfallentsorgung und hole Medikamente beim Arzt ab. Die Kundin sei momentan nach einem Spitalaufenthalt in der Rehabilitation und befinde sich seit dem TT. MM 2021 wieder zu Hause. Am TT. MM 2021 sei sie einmalig während 8.75 Stunden für D.________ tätig gewesen; sie ha- be palliative Pflege und Lagerung (mittags und abends), die Pflege und Ankleidung der Verstorbenen sowie die Trauerbegleitung der Tochter nachts ausgeführt. Seit dem 28. April 2021 sei sie während zwei bis drei Stunden pro Woche für E.________ gemäss Auftragserteilung vom selben Tag tätig (vgl. act. II 12/19 [Arbeitseinsatz: "Betreuung und Pflege von E.________"]). Weiter sei sie seit dem 12. Mai 2021 eine Stunde pro Wo- che für F.________ tätig und führe das Duschen, die Körper- und Nagel- pflege, das Bettbeziehen, die Verabreichung der Medikamente nach Anlei- tung des Kunden und die Betreuung aus. Ferner sei sie seit dem 20. Mai 2021 ein bis zwei Stunden pro Woche bei G.________ beschäftigt und nehme wichtige Erledigungen, die wegen der Gehbehinderung der Kundin nicht mehr selber erledigt werden könnten, wie z.B. Bankgeschäfte, Ein- kaufen, Kochen, Hausarbeiten usw., vor. Im Mai/Juni 2021 habe sie zudem einmalig bei H.________ einen Notfalleinsatz – mit Pflege, Betreuung, Hausarbeiten – geleistet, da eine Pflegerin/Betreuerin krankheitsbedingt ausgefallen sei. Sodann sei sie seit dem 24. Juni 2021 fünf bis zehn Stun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 7 den pro Woche für I.________ tätig und erledige Tätigkeiten, die wegen deren Sehbehinderung nicht mehr (allein) ausgeführt werden könnten, wie z.B. Begleitung beim Einkaufen, zum Optiker, zum Arzt und zur Podologin sowie das Waschen, Kochen und diverse Hausarbeiten. Neben der chrono- logischen Auflistung der Tätigkeiten zum Geschäftsaufbau (act. II 12/9-11) reichte die Beschwerdeführerin Honorar- oder Kundenrechnungen (act. II 12/12-26), Lieferantenrechnungen und Quittungen (betreffend Hygi- enemasken, Papier, "Flyer"-Versand, Werbung, Briefmarken, Telefonabon- nement; act. II12/27-44), einen Auszug aus dem Kassabuch betreffend das Konto "Honorare" (act. II 12/45), Werbematerialien (act. II 12/84-95) und eine Inventarliste mit Investitionsbelegen (Arbeitskleidung und -schuhe, Schwesternuhr, Abonnement "..."; act. II 12/46-53) ein. Weiter reichte sie die Policen der Krankenversicherung mit Einschluss Unfalldeckung sowie der Berufs- und Haftpflichtversicherung (act. II 12/55-58), eine Buchhal- tungs-Kontenaufstellung (act. II 12/60-63), Belege betreffend Geschäfts- kontoeröffnung mit Einzahlungsschein (act. II12/64 f.), Werbeaktivitäten (act. II 12/66-73) und investiertes Eigenkapital (act. II 12/74-80) ein. Im Be- schwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich ihre Zertifika- te betreffend ... vom 10. Dezember 2015 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) und "..." vom 12. Dezember 2015 (act. I 6), eine Kursbestätigung "..." vom 11. Januar 2018 (act. I 7), die Briefkastenbeschriftung (act. I 9) sowie ein "Gratis-Inserat" vom 9. Juni 2021 (act. I 10) ein. 3.2 Aus den Akten und Angaben ergibt sich damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin angebotenen und verrichteten Tätigkeiten (Begleitung/Unterstützung, [Grund-/Körper-]Pflege, Betreuung, Haus- und Gartenarbeiten usw.; act. II 12/4 f., 70, 91; vgl. auch <www..... ch>: Rubrik "ich biete…") um Dienstleistungen handelt. Im Zusammenhang mit der Aufnahme und Fortführung dieser Tätigkeiten hat die Beschwerde- führerin diverse Vorkehren bzw. Verrichtungen getroffen. Sie hat eine In- ternetseite mit dem Betreff "..." erstellt (vgl. <www.....ch>; act. II 12/53), eine Krankenversicherung mit Einschluss Unfalldeckung sowie eine Berufs- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen (act. II 12/55-58), ein Ge- schäftskonto eröffnet (act. II 12/64 f.) und zu Werbezwecken Flyer, Inserate sowie Fahrzeug- und Briefkastenbeschriftungen angefertigt (act. II 12/66- 73, act. I 9). Die Beschwerdeführerin nimmt damit nach aussen sichtbar in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 8 eigenem Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teil – was überdies neben der Tatsache der abgeschlossenen Betriebsversi- cherung und dem Einschluss der Unfalldeckung in der Krankenversiche- rung – auch als Indiz für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos zu werten ist. Mit den erwähnten Vorkehren bekundet sie auch den Willen, sich durch regelmässige Akquisitionstätigkeit eine grössere Kundschaft zuzulegen sowie Einzelaufträge für wechselnde Kunden (wie etwa bei der Sterbe- und Trauerbegleitung, Unterstützung während Rehabilitation, Notfalleinsatz; act. II 12/4 f.; vgl. E. 3.2.1 hiernach) ausführen zu wollen und sich dadurch von der Mehrzahl der unselbständig auftretenden Hausdienstarbeitenden zu unterscheiden, die einzig für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  9. Mai 2020, 9C_757/2019, E. 4.2.1). Es trifft zwar zu, dass die Be- schwerdeführerin (aktuell) kein Personal angestellt und keine Geschäfts- räumlichkeiten angemietet hat (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 3). Dies er- scheint jedoch insbesondere mit Blick darauf, dass sich die Beschwerde- führerin noch im Geschäftsaufbau befindet sowie unterbrochener Ge- schäftstätigkeit infolge Tod des ... (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 3) nachvoll- ziehbar, denn für solche (eher) längerfristigen, beutenden Investitionen ist eine gute und beständige Auftragslage vorausgesetzt. Dass die Beschwer- deführerin zurzeit lediglich einen Geschäftsraum im eigenen Haus nutzt und kein eigenes Personal beschäftigt, schliesst eine selbständige Er- werbstätigkeit im Sinne der Verneinung eines Unternehmerrisikos recht- sprechungsgemäss nicht aus (vgl. BGer 9C_757/2019, E. 4.2). 3.2.1 Unter diesen Umständen sind die beiden von der Beschwerdeführe- rin als einmalig bezeichneten Einsätze bei D.________ und H.________ ohne Weiteres als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Bei Erste- rem umfasste die Tätigkeit am … und … 2021 eine palliative Begleitung, die Totenpflege sowie eine Trauerbegleitung von insgesamt bloss 8.75 Stunden, danach war der Einsatz abgeschlossen (vgl. dazu Rechnung vom
  10. April 2021 inkl. Arbeitsrapport; act. II 12/16 f.). Bei Letzterem handelte es sich um einen Notfalleinsatz im Mai und Juni 2021 infolge krankheitsbe- dingtem Ausfall der zuständigen Pflegerin/Betreuerin, wobei eine Abrech- nung vom 6. Juni 2021 (act. II 12/24) einzig für die Zeit vom 1. bis 5. Juni 2021 mit einem fakturierten Stundentotal von 28.5 in den Akten liegt, nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 9 aber eine solche für den Einsatz im Vormonat. Aufgrund der gemäss Kon- tenblatt betragsmässig nicht wesentlich divergierenden Honorarforderun- gen (vgl. Einträge vom 9. und 14. Juni 2021, "Haben" Fr. 1'278.-- bzw. Fr. 1'026.--) dürfte der Einsatz im Mai 2021 nicht wesentlich anders abge- laufen sein. Das Dahinfallen dieser beiden kurzandauernden Erwerbsver- hältnisse kann nicht mit dem Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person gleichgesetzt werden. Dies zumal die Einsätze im ersten Fall infolge des unmittelbar bevorstehenden Todes der Kundin und im zweiten Fall bis zur wieder hergestellten Einsatzfähigkeit der zuständigen Pflegerin/Betreuerin offenkundig spontan und befristet erfolgten. Darüber hinaus weist die Be- schwerdeführerin – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) – eine regel- mässige und zielgerichtete Akquisitionstätigkeit aus, was sich auch darin zeigt, dass die beiden Einsätze zeitlich nacheinander erfolgten. Auch ist davon auszugehen, dass Kunden bei einer Begleitung bzw. Betreuung im Rahmen des Ablebens oder eines Notfalleinsatzes, mithin wenige Stunden dauernden Einsätzen, keine arbeitgeberähnliche Stellung mit dem damit verbundenen Aufwand einnehmen wollen. 3.2.2 Was die fünf anderen Verhältnisse mit regelmässigen wöchentli- chen Einsätzen bei C.________, E.________, F.________ (act. II 12/4), G.________ und I.________ (act. II 12/5) anbelangt, kommt in Anbetracht der hier bestehenden Ausgangslage – mit Dienstleistungstätigkeiten mit weder vergleichsweise besonders grossen Investitionen noch der Bezah- lung von Angestelltenlöhne (vgl. E. 3.2 hiervor) – dem Merkmal der arbeits- organisatorischen Abhängigkeit entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung für Selbständigerwerbende liegen keine schriftlichen Verträge vor; die Einsätze würden laufend in gegenseiti- gem Einvernehmen mündlich, nach Rücksicht auf die zeitliche Verfügbar- keit und die Kundenbedürfnisse abgemacht (act. II 12/6). Die der Anmel- dung beigelegten Abrechnungen und Rapporte betreffend die erwähnten Personen geben Auskunft über die durchgeführten Tätigkeiten wie Trans- porte, Einkauf/Besorgungen, Gartenarbeiten, Betreuung/Begleitung, Kör- perpflege, Hausarbeiten usw. (act. II 12/14 f., 18-23, 25 f.). Ein konkretes Weisungsrecht der auftraggebenden Person, wie die Arbeiten auszuführen sind, lässt sich diesen nicht entnehmen. Daraus ersichtlich wird jedoch, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 10 dass zu Beginn jeder Tätigkeitsaufnahme jeweils eine (kostenlose) Bespre- chung (und Vorstellung) stattfindet. Dies spricht dafür, dass die Beschwer- deführerin die ihr übertragenen Aufgaben in gegenseitiger Absprache wahrnimmt und – obschon sie gemäss Internetauftritt und den Leistungs- beschrieben in den Rechnungen im Bereich "..." auf die Kundenwünsche Rücksicht nimmt – sie sich auf Augenhöhe mit den jeweiligen Vertragspart- nern befindet und nicht in einem Unterordnungsverhältnis. Die Beschwer- deführerin stellt denn auch für die erbrachten Leistungen eigene Rechnun- gen für zeitlich unterschiedlich lange (teils monatsübergreifende) Perioden (act. II 12/14, 18, 20, 22, 25). Damit trägt sie auch selbst das Inkasso- und Delkredererisiko, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Des Weiteren führt sie die pflegerischen Tätigkeiten zwar bei den Kunden vor Ort aus, kommt aber für die Berufskleidung und -mittel sowie Hygieneartikel selber auf (act. II 12/9, 28,47-51). Zudem nutzt sie einen eigenen Wagen, den sie laut ihren Abrechnungen für ihre Einsätze verwenden muss (Fahr- ten, Transporte). Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Beschwerdefüh- rerin, ihre Dienste regelmässig für dieselbe Vertragspartei zu erbringen, oder ein Konkurrenzverbot bestehen keine. Insgesamt steht eine betriebs- wirtschaftlich-arbeitsorganisatorische Abhängigkeit im Hintergrund und es kann nicht von einer arbeitsorganisatorischen Integration in die jeweiligen Haushalte ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin Einsätze jederzeit auch ablehnen und eine andere bzw. zusätzliche Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Der Wegfall eines der erwähnten Vertragsverhältnisse ist demnach nicht vergleichbar mit einem Stellenverlust einer unselbständig erwerbenden Person. Unter Würdigung der gesamten Umstände überwie- gen die Merkmale, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen – namentlich das Treffen wesentlicher Vorkehren um nach aussen sichtbar für eine unbestimmte Anzahl Kunden als Selbständigerwerbende tätig zu sein (vgl. E. 3.2 hiervor) und die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit bzw. das Nichtbestehen eines Subordinationsverhältnisses gegenüber ih- ren Vertragspartnern. Mithin ist auch für die besagten Vertragsverhältnisse mit regelmässig wöchentlichem Einsatz von einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit auszugehen. 3.3 Nach dem Dargelegten überwiegen hinsichtlich der zur Diskussion stehenden einmaligen wie regelmässigen Tätigkeiten die Merkmale für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 11 Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1) ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ (act. II 12/4 f.) ab dem 1. Februar 2021 als selbständig Erwerbende zu qualifizieren.
  11. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Honorarnote vom 19. Oktober 2022 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von Fr. 4'200.-- bzw. 14 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 12 lagen von Fr. 126.-- (3 % von Fr. 4'200.--) und Mehrwertsteuer (7.7 % von Fr. 4'326.--) im Betrag von Fr. 333.10, total Fr. 4'659.10 geltend. Der ver- anschlagte Aufwand erscheint mit Blick auf den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts wie auch rechtlich wenig umfangreichen Prozessgegenstand, den dadurch gebotenen Aufwand sowie insbesondere auch im Vergleich zu gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Mit Blick auf die gesam- ten Umstände und unter Berücksichtigung des erfolgten einfachen Schrif- tenwechsels wird vorliegend die Parteientschädigung ermessenweise auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Be- schwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für die in E. 3.2.1 bis 3.3 erwähnten Personen ab dem 1. Februar 2021 als selbständig Erwer- bende zu qualifizieren.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  14. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  15. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 531 AHV LOU/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Januar 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbständigerwerbende ab dem

1. Februar 2021 für die Tätigkeit "..." an (Akten der AKB [act. II] 12). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (act. II 5) qualifizierte die AKB die er- wähnte Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit und stellte die Ab- rechnungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge den Auftraggebern als Arbeitgeber in Bezug auf die Versicherte fest. Daran hielt die AKB auf Ein- sprache der Versicherten hin (act. II 4) mit Entscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1) fest. B. Mit Eingabe vom 13. September 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: a) Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

20. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben; Eventualiter: b) Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

20. Juli 2022 sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit "..." der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 4 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver- hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an- vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein las- sen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen- den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er- werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar- ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 5 ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkei- ten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko ge- genüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 6 Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). 3. 3.1 In der Anmeldung für Selbständigerwerbende vom 10. Juli 2021 (act. II 12) hielt die Beschwerdeführerin hinsichtlich "Auftraggeber/Kunde" fest (act. II 12/4 f. Ziff. 6.2), sie sei seit dem 23. Februar 2021 drei Stunden pro Woche für C.________ tätig; sie erledige Haus- und Gartenarbeiten, Einkäufe, die Abfallentsorgung und hole Medikamente beim Arzt ab. Die Kundin sei momentan nach einem Spitalaufenthalt in der Rehabilitation und befinde sich seit dem TT. MM 2021 wieder zu Hause. Am TT. MM 2021 sei sie einmalig während 8.75 Stunden für D.________ tätig gewesen; sie ha- be palliative Pflege und Lagerung (mittags und abends), die Pflege und Ankleidung der Verstorbenen sowie die Trauerbegleitung der Tochter nachts ausgeführt. Seit dem 28. April 2021 sei sie während zwei bis drei Stunden pro Woche für E.________ gemäss Auftragserteilung vom selben Tag tätig (vgl. act. II 12/19 [Arbeitseinsatz: "Betreuung und Pflege von E.________"]). Weiter sei sie seit dem 12. Mai 2021 eine Stunde pro Wo- che für F.________ tätig und führe das Duschen, die Körper- und Nagel- pflege, das Bettbeziehen, die Verabreichung der Medikamente nach Anlei- tung des Kunden und die Betreuung aus. Ferner sei sie seit dem 20. Mai 2021 ein bis zwei Stunden pro Woche bei G.________ beschäftigt und nehme wichtige Erledigungen, die wegen der Gehbehinderung der Kundin nicht mehr selber erledigt werden könnten, wie z.B. Bankgeschäfte, Ein- kaufen, Kochen, Hausarbeiten usw., vor. Im Mai/Juni 2021 habe sie zudem einmalig bei H.________ einen Notfalleinsatz – mit Pflege, Betreuung, Hausarbeiten – geleistet, da eine Pflegerin/Betreuerin krankheitsbedingt ausgefallen sei. Sodann sei sie seit dem 24. Juni 2021 fünf bis zehn Stun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 7 den pro Woche für I.________ tätig und erledige Tätigkeiten, die wegen deren Sehbehinderung nicht mehr (allein) ausgeführt werden könnten, wie z.B. Begleitung beim Einkaufen, zum Optiker, zum Arzt und zur Podologin sowie das Waschen, Kochen und diverse Hausarbeiten. Neben der chrono- logischen Auflistung der Tätigkeiten zum Geschäftsaufbau (act. II 12/9-11) reichte die Beschwerdeführerin Honorar- oder Kundenrechnungen (act. II 12/12-26), Lieferantenrechnungen und Quittungen (betreffend Hygi- enemasken, Papier, "Flyer"-Versand, Werbung, Briefmarken, Telefonabon- nement; act. II12/27-44), einen Auszug aus dem Kassabuch betreffend das Konto "Honorare" (act. II 12/45), Werbematerialien (act. II 12/84-95) und eine Inventarliste mit Investitionsbelegen (Arbeitskleidung und -schuhe, Schwesternuhr, Abonnement "..."; act. II 12/46-53) ein. Weiter reichte sie die Policen der Krankenversicherung mit Einschluss Unfalldeckung sowie der Berufs- und Haftpflichtversicherung (act. II 12/55-58), eine Buchhal- tungs-Kontenaufstellung (act. II 12/60-63), Belege betreffend Geschäfts- kontoeröffnung mit Einzahlungsschein (act. II12/64 f.), Werbeaktivitäten (act. II 12/66-73) und investiertes Eigenkapital (act. II 12/74-80) ein. Im Be- schwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich ihre Zertifika- te betreffend ... vom 10. Dezember 2015 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) und "..." vom 12. Dezember 2015 (act. I 6), eine Kursbestätigung "..." vom 11. Januar 2018 (act. I 7), die Briefkastenbeschriftung (act. I 9) sowie ein "Gratis-Inserat" vom 9. Juni 2021 (act. I 10) ein. 3.2 Aus den Akten und Angaben ergibt sich damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin angebotenen und verrichteten Tätigkeiten (Begleitung/Unterstützung, [Grund-/Körper-]Pflege, Betreuung, Haus- und Gartenarbeiten usw.; act. II 12/4 f., 70, 91; vgl. auch : Rubrik "ich biete…") um Dienstleistungen handelt. Im Zusammenhang mit der Aufnahme und Fortführung dieser Tätigkeiten hat die Beschwerde- führerin diverse Vorkehren bzw. Verrichtungen getroffen. Sie hat eine In- ternetseite mit dem Betreff "..." erstellt (vgl.; act. II 12/53), eine Krankenversicherung mit Einschluss Unfalldeckung sowie eine Berufs- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen (act. II 12/55-58), ein Ge- schäftskonto eröffnet (act. II 12/64 f.) und zu Werbezwecken Flyer, Inserate sowie Fahrzeug- und Briefkastenbeschriftungen angefertigt (act. II 12/66- 73, act. I 9). Die Beschwerdeführerin nimmt damit nach aussen sichtbar in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 8 eigenem Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teil

– was überdies neben der Tatsache der abgeschlossenen Betriebsversi- cherung und dem Einschluss der Unfalldeckung in der Krankenversiche- rung – auch als Indiz für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos zu werten ist. Mit den erwähnten Vorkehren bekundet sie auch den Willen, sich durch regelmässige Akquisitionstätigkeit eine grössere Kundschaft zuzulegen sowie Einzelaufträge für wechselnde Kunden (wie etwa bei der Sterbe- und Trauerbegleitung, Unterstützung während Rehabilitation, Notfalleinsatz; act. II 12/4 f.; vgl. E. 3.2.1 hiernach) ausführen zu wollen und sich dadurch von der Mehrzahl der unselbständig auftretenden Hausdienstarbeitenden zu unterscheiden, die einzig für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

27. Mai 2020, 9C_757/2019, E. 4.2.1). Es trifft zwar zu, dass die Be- schwerdeführerin (aktuell) kein Personal angestellt und keine Geschäfts- räumlichkeiten angemietet hat (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 3). Dies er- scheint jedoch insbesondere mit Blick darauf, dass sich die Beschwerde- führerin noch im Geschäftsaufbau befindet sowie unterbrochener Ge- schäftstätigkeit infolge Tod des ... (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 3) nachvoll- ziehbar, denn für solche (eher) längerfristigen, beutenden Investitionen ist eine gute und beständige Auftragslage vorausgesetzt. Dass die Beschwer- deführerin zurzeit lediglich einen Geschäftsraum im eigenen Haus nutzt und kein eigenes Personal beschäftigt, schliesst eine selbständige Er- werbstätigkeit im Sinne der Verneinung eines Unternehmerrisikos recht- sprechungsgemäss nicht aus (vgl. BGer 9C_757/2019, E. 4.2). 3.2.1 Unter diesen Umständen sind die beiden von der Beschwerdeführe- rin als einmalig bezeichneten Einsätze bei D.________ und H.________ ohne Weiteres als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Bei Erste- rem umfasste die Tätigkeit am … und … 2021 eine palliative Begleitung, die Totenpflege sowie eine Trauerbegleitung von insgesamt bloss 8.75 Stunden, danach war der Einsatz abgeschlossen (vgl. dazu Rechnung vom

5. April 2021 inkl. Arbeitsrapport; act. II 12/16 f.). Bei Letzterem handelte es sich um einen Notfalleinsatz im Mai und Juni 2021 infolge krankheitsbe- dingtem Ausfall der zuständigen Pflegerin/Betreuerin, wobei eine Abrech- nung vom 6. Juni 2021 (act. II 12/24) einzig für die Zeit vom 1. bis 5. Juni 2021 mit einem fakturierten Stundentotal von 28.5 in den Akten liegt, nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 9 aber eine solche für den Einsatz im Vormonat. Aufgrund der gemäss Kon- tenblatt betragsmässig nicht wesentlich divergierenden Honorarforderun- gen (vgl. Einträge vom 9. und 14. Juni 2021, "Haben" Fr. 1'278.-- bzw. Fr. 1'026.--) dürfte der Einsatz im Mai 2021 nicht wesentlich anders abge- laufen sein. Das Dahinfallen dieser beiden kurzandauernden Erwerbsver- hältnisse kann nicht mit dem Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person gleichgesetzt werden. Dies zumal die Einsätze im ersten Fall infolge des unmittelbar bevorstehenden Todes der Kundin und im zweiten Fall bis zur wieder hergestellten Einsatzfähigkeit der zuständigen Pflegerin/Betreuerin offenkundig spontan und befristet erfolgten. Darüber hinaus weist die Be- schwerdeführerin – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) – eine regel- mässige und zielgerichtete Akquisitionstätigkeit aus, was sich auch darin zeigt, dass die beiden Einsätze zeitlich nacheinander erfolgten. Auch ist davon auszugehen, dass Kunden bei einer Begleitung bzw. Betreuung im Rahmen des Ablebens oder eines Notfalleinsatzes, mithin wenige Stunden dauernden Einsätzen, keine arbeitgeberähnliche Stellung mit dem damit verbundenen Aufwand einnehmen wollen. 3.2.2 Was die fünf anderen Verhältnisse mit regelmässigen wöchentli- chen Einsätzen bei C.________, E.________, F.________ (act. II 12/4), G.________ und I.________ (act. II 12/5) anbelangt, kommt in Anbetracht der hier bestehenden Ausgangslage – mit Dienstleistungstätigkeiten mit weder vergleichsweise besonders grossen Investitionen noch der Bezah- lung von Angestelltenlöhne (vgl. E. 3.2 hiervor) – dem Merkmal der arbeits- organisatorischen Abhängigkeit entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung für Selbständigerwerbende liegen keine schriftlichen Verträge vor; die Einsätze würden laufend in gegenseiti- gem Einvernehmen mündlich, nach Rücksicht auf die zeitliche Verfügbar- keit und die Kundenbedürfnisse abgemacht (act. II 12/6). Die der Anmel- dung beigelegten Abrechnungen und Rapporte betreffend die erwähnten Personen geben Auskunft über die durchgeführten Tätigkeiten wie Trans- porte, Einkauf/Besorgungen, Gartenarbeiten, Betreuung/Begleitung, Kör- perpflege, Hausarbeiten usw. (act. II 12/14 f., 18-23, 25 f.). Ein konkretes Weisungsrecht der auftraggebenden Person, wie die Arbeiten auszuführen sind, lässt sich diesen nicht entnehmen. Daraus ersichtlich wird jedoch,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 10 dass zu Beginn jeder Tätigkeitsaufnahme jeweils eine (kostenlose) Bespre- chung (und Vorstellung) stattfindet. Dies spricht dafür, dass die Beschwer- deführerin die ihr übertragenen Aufgaben in gegenseitiger Absprache wahrnimmt und – obschon sie gemäss Internetauftritt und den Leistungs- beschrieben in den Rechnungen im Bereich "..." auf die Kundenwünsche Rücksicht nimmt – sie sich auf Augenhöhe mit den jeweiligen Vertragspart- nern befindet und nicht in einem Unterordnungsverhältnis. Die Beschwer- deführerin stellt denn auch für die erbrachten Leistungen eigene Rechnun- gen für zeitlich unterschiedlich lange (teils monatsübergreifende) Perioden (act. II 12/14, 18, 20, 22, 25). Damit trägt sie auch selbst das Inkasso- und Delkredererisiko, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Des Weiteren führt sie die pflegerischen Tätigkeiten zwar bei den Kunden vor Ort aus, kommt aber für die Berufskleidung und -mittel sowie Hygieneartikel selber auf (act. II 12/9, 28,47-51). Zudem nutzt sie einen eigenen Wagen, den sie laut ihren Abrechnungen für ihre Einsätze verwenden muss (Fahr- ten, Transporte). Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Beschwerdefüh- rerin, ihre Dienste regelmässig für dieselbe Vertragspartei zu erbringen, oder ein Konkurrenzverbot bestehen keine. Insgesamt steht eine betriebs- wirtschaftlich-arbeitsorganisatorische Abhängigkeit im Hintergrund und es kann nicht von einer arbeitsorganisatorischen Integration in die jeweiligen Haushalte ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin Einsätze jederzeit auch ablehnen und eine andere bzw. zusätzliche Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Der Wegfall eines der erwähnten Vertragsverhältnisse ist demnach nicht vergleichbar mit einem Stellenverlust einer unselbständig erwerbenden Person. Unter Würdigung der gesamten Umstände überwie- gen die Merkmale, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen

– namentlich das Treffen wesentlicher Vorkehren um nach aussen sichtbar für eine unbestimmte Anzahl Kunden als Selbständigerwerbende tätig zu sein (vgl. E. 3.2 hiervor) und die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit bzw. das Nichtbestehen eines Subordinationsverhältnisses gegenüber ih- ren Vertragspartnern. Mithin ist auch für die besagten Vertragsverhältnisse mit regelmässig wöchentlichem Einsatz von einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit auszugehen. 3.3 Nach dem Dargelegten überwiegen hinsichtlich der zur Diskussion stehenden einmaligen wie regelmässigen Tätigkeiten die Merkmale für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 11 Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1) ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ (act. II 12/4 f.) ab dem 1. Februar 2021 als selbständig Erwerbende zu qualifizieren. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Honorarnote vom 19. Oktober 2022 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von Fr. 4'200.-- bzw. 14 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 12 lagen von Fr. 126.-- (3 % von Fr. 4'200.--) und Mehrwertsteuer (7.7 % von Fr. 4'326.--) im Betrag von Fr. 333.10, total Fr. 4'659.10 geltend. Der ver- anschlagte Aufwand erscheint mit Blick auf den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts wie auch rechtlich wenig umfangreichen Prozessgegenstand, den dadurch gebotenen Aufwand sowie insbesondere auch im Vergleich zu gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Mit Blick auf die gesam- ten Umstände und unter Berücksichtigung des erfolgten einfachen Schrif- tenwechsels wird vorliegend die Parteientschädigung ermessenweise auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Be- schwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für die in E. 3.2.1 bis 3.3 erwähnten Personen ab dem 1. Februar 2021 als selbständig Erwer- bende zu qualifizieren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.