opencaselaw.ch

200 2022 53

Bern VerwG · 2021-11-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. November 2021

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens "B.________", wel- ches … sowie …, insbesondere …, zum Zweck hat (vgl. www.zefix.ch). Im August und September 2021 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Verlängerung) für die Monate Juli und August 2021 an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nach- folgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2 - 7). Mit Schreiben vom

6. September 2021 (act. II 8) lehnte die AKB die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsersatzentschädigung ab dem 1. Juli 2021 ab, da der Umsatzrück- gang nicht auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen sei. Nachdem der Versicherte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung verlangt hatte (act. II 9), verfügte die AKB am 15. September 2021 (act. II 10) die Verneinung des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung für die Monate Juli und August 2021. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 11 - 13) wies die AKB mit Einspracheent- scheid vom 17. November 2021 (act. II 1) ab, sofern überhaupt darauf ein- zutreten war. B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 stellte die AKB dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, eine vom Versicherten erhobene, am 1. Dezember 2021 bei der AKB eingegangene "Einsprache für Monate Juli, August, September, Oktober" zwecks Weiter- behandlung zu. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktu- elle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 1 des Bundesgeset- zes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienst- leistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 58 ATSG; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehält- lich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Novem- ber 2021 (act. II 1). Streitig ist der Anspruch auf Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung für die Monate Juli und August 2021 (act. II 1, S. 2). Soweit der Beschwerdeführer die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 thematisiert, liegt dies ausser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 4 halb des Anfechtungsgegenstandes, befand doch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht darüber (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Weil lediglich der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent- schädigung für die Monate Juli und August 2021 zu beurteilen ist und mit Blick auf die für den Monat Juni 2021 ausgerichtete Entschädigung im Be- trag von Fr. 2'545.55 (act. II 16 am Ende) der Streitwert offenkundig unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Als Anspruchsgrundlage kommt – insoweit unbestritten – grundsätzlich die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 279 f., 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 15. September 2021 über den Leistungsanspruch (act. II 10). Daher sind die vom Bundesrat am

E. 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwer- bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; d.h. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beein- flussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten) unter der Vorausset- zung von Abs. 1bis lit. c (d.h. obligatorisch versichert gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

E. 2.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwer- bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge- schränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein- kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Vorausset- zung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 6 Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

E. 2.2.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbs- dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durch- schnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist selbstständigerwerbender … (vgl. act. II 7, S. 2 Ziff. 1b) und damit im …- resp. im weitesten Sinne im … tätig. Während der hier fraglichen Zeit mussten die im – weit verstandenen – … tätigen Selbstständigerwerbenden ihre Arbeit nicht aufgrund behördlicher Massnahmen unterbrechen (vgl. Dokument "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit De- zember 2020" [https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel- cov/massnahmen-des-bundes.html#15 70431754] und Verordnung vom

23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage]; SR 818.101.26), weshalb ein Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 und 2.2.1 hiervor]) von vornherein ausser Betracht fällt. Ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere ein Erwerbsausfall – vorliegen, kann offen bleiben. 3.2 Im … war die Erwerbstätigkeit Selbstständigerwerbender auch nicht wegen behördlich angeordneter Massnahmen massgeblich eingeschränkt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 7 so dass auch kein Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 und 2.2.2 hiervor]) bestehen kann. In der Beschwerde wird denn auch ausgeführt, dass die Kunden wegen Covid-19 Aufträge abgesagt hätten oder keine neuen Aufträge mehr erteilen würden, d.h. der Umsatzrückgang basiert auf dem Verhalten der potentiellen Kunden des Beschwerdeführers wegen der Angst vor dem Coronavirus und ist nicht direkte oder indirekte Folge behördlicher Massnahmen. Nur Letzteres kann jedoch zu einem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz führen. Auch hier kann offen bleiben, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere ein Erwerbsausfall – vorliegen; anders als in der Beschwerde offenbar angenommen, genügt ein Umsatzrückgang für sich allein nicht zur Begründung des Anspruchs. Dass der Beschwerdeführer bis Juni 2021 Corona-Erwerbsersatz bezogen hat (act. II 16), ändert daran nichts, da der Anspruch für jede Periode ein- zeln zu bestimmen ist. Da auch keine Leistungen zugesichert worden sind, scheidet auch ein Anspruch gestützt auf Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) aus. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Juli und August 2021 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2021 183) Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar (vgl. E. 2.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 5

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 53 EO ACT/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2022 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens "B.________", wel- ches … sowie …, insbesondere …, zum Zweck hat (vgl. www.zefix.ch). Im August und September 2021 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Verlängerung) für die Monate Juli und August 2021 an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nach- folgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2 - 7). Mit Schreiben vom

6. September 2021 (act. II 8) lehnte die AKB die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsersatzentschädigung ab dem 1. Juli 2021 ab, da der Umsatzrück- gang nicht auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen sei. Nachdem der Versicherte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung verlangt hatte (act. II 9), verfügte die AKB am 15. September 2021 (act. II 10) die Verneinung des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung für die Monate Juli und August 2021. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 11 - 13) wies die AKB mit Einspracheent- scheid vom 17. November 2021 (act. II 1) ab, sofern überhaupt darauf ein- zutreten war. B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 stellte die AKB dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, eine vom Versicherten erhobene, am 1. Dezember 2021 bei der AKB eingegangene "Einsprache für Monate Juli, August, September, Oktober" zwecks Weiter- behandlung zu. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktu- elle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 1 des Bundesgeset- zes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienst- leistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 58 ATSG; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehält- lich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Novem- ber 2021 (act. II 1). Streitig ist der Anspruch auf Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung für die Monate Juli und August 2021 (act. II 1, S. 2). Soweit der Beschwerdeführer die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 thematisiert, liegt dies ausser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 4 halb des Anfechtungsgegenstandes, befand doch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht darüber (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Weil lediglich der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent- schädigung für die Monate Juli und August 2021 zu beurteilen ist und mit Blick auf die für den Monat Juni 2021 ausgerichtete Entschädigung im Be- trag von Fr. 2'545.55 (act. II 16 am Ende) der Streitwert offenkundig unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Als Anspruchsgrundlage kommt – insoweit unbestritten – grundsätzlich die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 279 f., 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 15. September 2021 über den Leistungsanspruch (act. II 10). Daher sind die vom Bundesrat am

4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2021 183) Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar (vgl. E. 2.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 5 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwer- bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; d.h. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beein- flussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten) unter der Vorausset- zung von Abs. 1bis lit. c (d.h. obligatorisch versichert gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwer- bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge- schränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein- kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Vorausset- zung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 6 Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.2.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbs- dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durch- schnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist selbstständigerwerbender … (vgl. act. II 7, S. 2 Ziff. 1b) und damit im …- resp. im weitesten Sinne im … tätig. Während der hier fraglichen Zeit mussten die im – weit verstandenen – … tätigen Selbstständigerwerbenden ihre Arbeit nicht aufgrund behördlicher Massnahmen unterbrechen (vgl. Dokument "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit De- zember 2020" [https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel- cov/massnahmen-des-bundes.html#15 70431754] und Verordnung vom

23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage]; SR 818.101.26), weshalb ein Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 und 2.2.1 hiervor]) von vornherein ausser Betracht fällt. Ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere ein Erwerbsausfall – vorliegen, kann offen bleiben. 3.2 Im … war die Erwerbstätigkeit Selbstständigerwerbender auch nicht wegen behördlich angeordneter Massnahmen massgeblich eingeschränkt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 7 so dass auch kein Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 und 2.2.2 hiervor]) bestehen kann. In der Beschwerde wird denn auch ausgeführt, dass die Kunden wegen Covid-19 Aufträge abgesagt hätten oder keine neuen Aufträge mehr erteilen würden, d.h. der Umsatzrückgang basiert auf dem Verhalten der potentiellen Kunden des Beschwerdeführers wegen der Angst vor dem Coronavirus und ist nicht direkte oder indirekte Folge behördlicher Massnahmen. Nur Letzteres kann jedoch zu einem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz führen. Auch hier kann offen bleiben, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere ein Erwerbsausfall – vorliegen; anders als in der Beschwerde offenbar angenommen, genügt ein Umsatzrückgang für sich allein nicht zur Begründung des Anspruchs. Dass der Beschwerdeführer bis Juni 2021 Corona-Erwerbsersatz bezogen hat (act. II 16), ändert daran nichts, da der Anspruch für jede Periode ein- zeln zu bestimmen ist. Da auch keine Leistungen zugesichert worden sind, scheidet auch ein Anspruch gestützt auf Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) aus. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Juli und August 2021 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2022, EO/22/53, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.