Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022
Sachverhalt
A. Mit Revisionsverfügung vom 8. Dezember 2021 forderte das Staatssekreta- riat für Wirtschaft SECO von der A.________ AG (Beschwerdeführerin) unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von April 2020 bis August 2021 in der Höhe von Fr. 844'209.55 zurück (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Kantonale Amtsstelle [Erlass; act. IIA] 70-74). Die dagegen erho- bene Einsprache (act. IIA 26-35) wies das SECO mit unangefochtenem Entscheid vom 23. Februar 2022 (act. IIA 94-97) ab. Ein daraufhin am
9. März 2022 durch die A.________ AG gestelltes Erlassgesuch (act. IIA 38-47) beschied das AVA mit Entscheid vom 22. April 2022 (act. IIA 1-6) abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (Dossier Rechtsdienst [act. II] 9-17) mit Entscheid vom 8. Juli 2022 (act. II 1-5) fest. B. Hiergegen erhob die A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 12. September 2022 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 sei aufzuheben und die mit rechtskräftiger Verfügung AKB 2021-190 des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 8. Dezember 2021 verfügte Rückerstattung im Umfang von Fr. 844'209.55 sei vollständig zu erlassen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 aufzuheben und die mit rechtskräftiger Verfügung AKB 2021-190 des Staatssekre- tariats für Wirtschaft SECO vom 8. Dezember 2021 verfügte Rücker- stattung im Umfang von Fr. 844'209.55 sei teilweise im Umfang von Fr. 624'920.-- zu erlassen. 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 aufzu- heben und die mit rechtskräftiger Verfügung AKB 2021-190 des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 8. Dezember 2021 ver- fügte Rückerstattung im Umfang von Fr. 844'209.55 sei teilweise nach richterlichem Ermessen zu erlassen. 4. Subsubeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 auf- zuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Amt für Arbeitslosenversicherung zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 3 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 (act. II 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigungen von April 2020 bis August 2021 im Betrag von Fr. 844'209.55. Nicht zu prüfen ist die Rückfor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 4 derung als solche und deren Höhe; der diesbezügliche Einspracheent- scheid vom 23. Februar 2022 (act. IIA 94-97) ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Im Anwendungsbereich der Kurzarbeits- entschädigung ist auch der gute Glaube im Rahmen des nach dem Leis- tungsbezug erfolgenden Abklärungsverfahrens entscheidend (ARV 2001 N 18 S. 162 E. 4a bb). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 5 richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Kurzarbeitsentschädigung bewilligenden Verfügungen vom 1. April 2020 (Dossier Kantonale Amtsstel- le [act. IIB] 77-80), 25. August 2020 (act. IIB 40-43), 9. Dezember 2020 (act. IIB 33-36), 10. März 2021 (act. IIB 26-29) und 2. Juni 2021 (act. IIB 18-22) und die jeweils in der Folge eingereichten Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ sowie die Beilagen für die Mo- nate April 2020 bis August 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von total Fr. 844'209.55 ausgerichtet wurde (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IID] 533 f., 516 f., 510 f., 504 f., 497 f., 491 f., 481 f., 467 f., 463 f., 454 f., 448 f., 431 f., 423 f., 410 f., 395 f., 366 f., 352 f.). Im Rahmen einer am 25. November 2021 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (vgl. act. IIA 70) über- prüfte der Revisionsdienst des SECO die beanspruchten Kurzarbeitsent- schädigungen auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei wurden in Personaldos- siers sowie in einem Absenzenordner Auszüge einer elektronischen Zeiter- fassung vorgefunden. Es stellte sich heraus, dass Widersprüche zwischen der elektronischen Zeiterfassung sowie den vorgelegten manuell erstellten EXCEL-Monatslisten vorlagen. Für einige Mitarbeiter wurden Kurzarbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 6 ausfälle geltend gemacht, obwohl diese gemäss den elektronischen Zeiter- fassungen gearbeitet und vielfach sogar Mehrstunden geleistet haben, Fe- rientage oder unbezahlten Urlaub bezogen, Gleitzeitsaldi abbauten oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren. Für gewisse Mitarbeiter konnte keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegt werden. Überdies wurde festgestellt, dass Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende, welche sich in der Kündigungsfrist befanden sowie für Arbeitnehmende, die bereits aus dem Unternehmen ausgetreten waren, beantragt und abgerechnet wurde (act. IIA 70 f.). Folglich war der Arbeitsausfall nicht überprüfbar. Das SECO ab- erkannte daher mit dem die Revisionsverfügung vom 8. Dezember 2021 (act. IIA 70-74) bestätigenden Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 (act. IIA 94-97), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, die geltend gemachten Arbeitsausfälle infolge Unkontrollierbarkeit vollständig und for- derte die folglich unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 844'209.55 zurück. Das daraufhin durch die Beschwerdeführerin gestellte Erlassgesuch (act. IIA 38-47) wurde mit Entscheid vom 22. April 2022 (act. IIA 1-6) abgewie- sen, weil es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Daran hielt der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 (act. II 1-
5) fest. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei von zwei „Kategorien“ auszugehen (Beschwerde S. 16 Ziff. 46). Den vorhandenen, manuell geführten Listen gesamthaft den Beweiswert abzu- sprechen und den Erlass vollumfänglich zu verweigern, weil man in der Abrechnung bezüglich ca. eines Drittels der bezogenen Leistungen Fehler gemacht und Personen aufgeführt habe, die nicht berechtigt seien oder für die kein Arbeitsnachweis bestehe, sei willkürlich. Ca. zwei Drittel der bezo- genen Leistungen seien nicht wegen bösgläubigen Verhaltens zurückge- fordert worden, sondern weil die zum Beleg der Arbeitsausfälle vorgelegte Zeiterfassung aufgrund widersprechender Angaben ihren Beweiswert ver- liere (Beschwerde S. 19 Ziff. 53 f.). Dass die Listen nachträglich aufge- taucht seien, könne der Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Grobfahr- lässigkeit angelastet werden (Beschwerde S. 23 Ziff. 63). Würden die bei- den Kategorien vermischt – wie dies der Beschwerdegegner tue – führe dies zu stossenden Ergebnissen (Beschwerde S. 23 Ziff. 65).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 7 Zu beurteilen ist folglich, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der Kurza- rbeitsentschädigung gutgläubig war, und dabei insbesondere, ob das ihr vorgeworfene Fehlverhalten als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Ausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (Abs. 2). Mit anderen Worten ist die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls elementarer Bestandteil für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung: Das AVIG ersetzt mit der Kurzarbeitsentschädigung Erwerbsausfälle infolge Kurzarbeit. Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion der betrieblichen Arbeitszeit oder vorübergehende Betriebsschliessung mit entsprechender Herabsetzung des Lohnes (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2403 N. 459). Der Vergleich zwi- schen der normalen und der verkürzten Arbeitszeit ist folglich unabdingbar. Ohne entsprechende Arbeitszeiterfassung kann sachlogisch der Arbeits- ausfall nicht eruiert bzw. gar nicht erst geprüft werden. Die Beschwerdeführerin wurde in den Formularen „Voranmeldung von Kurzarbeit“ (act. IIB 23 f., 30 f. 37 f., 44 f., 81 f., 91 f.) explizit auf diese (gesetzliche) Pflicht zur Führung einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte), welche die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten zu beinhalten hat, für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden hingewiesen. Zudem enthielten die Entscheide, mit denen der Beschwerdeführerin nach den eingereichten Voranmeldungen Kurzarbeit bewilligt wurde, die entsprechende Information unter dem Titel „Wichtige Hinweise betreffend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 8 Kurzarbeitsentschädigung“ (act. IIB 22, 29, 43, 80). Die Beschwerdeführe- rin bestreitet denn auch nicht, um diese Voraussetzungen gewusst zu ha- ben (Beschwerde S. 15 Ziff. 42). 3.3 3.3.1 Was den nicht vorhandenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gung von Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis betrifft, wurde die Beschwerdeführerin insbesondere auf den monatlich zuhanden der zu- ständigen Arbeitslosenkasse einzureichenden Formularen „Antrag und Ab- rechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Monate April 2020 bis Au- gust 2021 (u.a. act. IID 534, 517, 511, 505, 498, 492) informiert, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Dass Personen, welche bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, keinen An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, versteht sich angesichts der Natur der Kurzarbeitsentschädigung von selbst, worauf der Beschwerde- gegner zu Recht verweist (act. II 4). Die Beschwerdeführerin hat hier wider besseres Wissen Leistungen abgerechnet bzw. geltend gemacht, womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehlt. 3.3.2 Ebenfalls zu verneinen ist die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführe- rin beim Empfang von Leistungen, soweit Personen unbezahlten Urlaub oder Ferien bezogen, Überzeit abbauten, Zivilschutzdienst leisteten oder während attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Der Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres bewusst sein müssen (vgl. E. 3.2 hiervor), dass für diese Personen keine Kurzarbeit beantragt werden darf. 3.3.3 Trotz Kenntnis des Erfordernisses einer betrieblichen Arbeitszeit- kontrolle für alle von Kurzarbeitszeit betroffenen Mitarbeitenden (vgl. E. 3.2 hiervor) konnte die Beschwerdeführerin für verschiedene ...mitarbeitende anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 25. November 2021 keine Wo- chenrapporte vorlegen (act. IIA 95). Es ist unbestritten, dass hier von der Beschwerdeführerin Leistungen bezogen wurden, für die keine Zeiterfas- sung bestand (Beschwerde S. 17 Ziff. 25). Die Beschwerdeführerin hat damit wider besseres Wissen Leistungen abgerechnet bzw. geltend ge- macht für ...mitarbeitende, die keine Arbeitszeitkontrolle führen, womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehlt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 9 3.3.4 In den Monaten April bis Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin die Absenzen für die Feiertage nicht in die Summe der Sollstunden miteinbe- zogen (act. IIA 71 Ziff. 1.3, 73 Ziff. 3.3). Die Berechnungsanweisungen wa- ren diesbezüglich klar; bereits im Entscheid vom 1. April 2020 (act. IIB 77-
80) wurde unter dem Titel „Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsent- schädigung“ festgehalten, dass ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn er auf Feiertage fällt (act. IIB 80). Die Organe der Beschwerdeführe- rin hätten bei pflichtgemässer Ausübung ihrer Überwachungspflichten bei solch hohen Beträgen – beispielsweise nach dem Vieraugenprinzip – die Fehler in den Abrechnungen erkennen können, womit zumindest grobfahr- lässiges Verhalten seitens der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. Art. 717 f. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). 3.3.5 Betreffend die Differenzen zwischen der elektronischen Zeiterfas- sung (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 21-25) und der manuellen Ab- rechnung mit EXCEL (act. I 10, 12) mag es zutreffen, dass die Beschwer- deführerin mit Info-Blatt vom 25. März 2020 (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIC] 199) der Belegschaft die Anweisung erteilte, die Stempeluhr nicht mehr zu benutzen. Erstellt ist jedoch, dass die Stempeluhr weiterbenutzt wurde und dabei davon ausgegangen werden kann, dass die Mitarbeiter die effektiven Anwesenheitszeiten stempelten, welche von den manuellen Arbeitszeiterfassungen durch die Beschwerdeführerin abwichen. Die Be- schwerdeführerin räumt denn beschwerdeweise (S. 7 insb. Ziff. 15) auch ein, dass die manuelle Erfassung nicht zeitgerecht und mehr oder weniger unkontrolliert erfolgt sei. So sei es teilweise dazu gekommen, ˮdass Abtei- lungsleiter bzw. die Verantwortlichen für die Mitteilung der Anwesenheiten Listen der Vorwoche verwendeten oder mündlich mitteilten, es sei gleich bzw. in gleicher Einteilung gearbeitet worden wie in der Vorwocheˮ (Be- schwerde S. 7 Ziff. 15). Jedenfalls hätte der Beschwerdeführerin bei der ihr gebotenen Sorgfalt bewusst sein müssen, dass aus der elektronischen Zeiterfassung keine Ausfallstunden resultierten und infolgedessen kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Bei allfälligen Unsicher- heiten, ob für den Beschwerdegegner die elektronische oder die manuelle Zeiterfassung massgeben war, hätte sie sich bei diesem erkundigen müs- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 10 Am Beispiel des Mitarbeiters C.________ wird im Folgenden aufgezeigt, wie offensichtlich falsch die Ausfallstunden gegenüber der Arbeitslosen- kasse deklariert wurden (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 20). C.________ hat unterschriftlich bestätigt, dass im Juli 2021 insgesamt 102 anrechenbare Ausfallstunden angefallen seien (vgl. Rapport über die wirtschaftlich be- dingten Ausfallstunden für die Abrechnungsperiode Juli 2021 [act. IID 365]). Gleichzeitig sind dem Auszug der elektronischen Zeiterfassung (act. I 16) deutlich abweichende Eintragungen zu entnehmen. Vom 5. bis 9. Juli 2021 und vom 12. bis 14. Juli 2021 machte die Beschwerdeführerin für C.________ jeweils 4 bis 8.5 anrechenbare Ausfallstunden täglich geltend (act. IID 365), obschon dieser gemäss der elektronischen Zeiterfassung an diesen Tagen jeweils täglich und mehrheitlich sogar mehr als 9 Stunden gearbeitet hat (act. I 16). Vom 19. bis am 21. Juli 2021 machte die Be- schwerdeführerin für C.________ täglich jeweils 8.5 anrechenbare Aus- fallstunden geltend (act. IID 365). Demgegenüber ist dem Auszug der elek- tronischen Zeiterfassung zu entnehmen, dass sich C.________ an diesen drei Tagen auf einer Dienstreise bzw. gemäss handschriftlicher Ergänzung auf dem entsprechenden Blatt Zivilschutzdienst leistete (act. I 16). Vom 26. Juli bis am 30. Juli 2021 hat er gemäss der elektronischen Zeiterfassung Urlaub bezogen und war dementsprechend abwesend. Im Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden wurden jedoch für C.________ vom
26. bis am 28. Juli 2021 täglich 4.5 und am 29. Juli 2021 8.5 anrechenbare Ausfallstunden geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe davon ausgehen kön- nen, die Mitarbeitenden würden sich an die Weisung halten, die Arbeits- stunden manuell und korrekt zu erfassen (Beschwerde 18 Ziff. 50) und ab Juli 2021 hätten sie unzutreffende Angaben mitunterzeichnet (Beschwerde S. 8 Ziff. 20), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es lag in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die geführten Arbeitszeitkon- trollen mit der gebotenen Sorgfalt zu überwachen und zu prüfen. Dass ihre Organe in diesem Bereich ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten ver- nachlässigt haben, stellt eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen hat (vgl. Art. 717 f. OR). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 16, S. 22 Ziff.
62) durfte die Beschwerdeführerin diese Pflichten nicht an die Arbeitslo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 11 senkasse delegieren bzw. davon ausgehen, dass diese die Abrechnungen inhaltlich und zeitgerecht überprüft und gegebenenfalls beanstandet bzw. zur Korrektur zurückweist. Dass die Organe der Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gehandelt haben, beweist schliesslich auch der Umstand, dass sie im Hinblick auf die Revision des SECO vom 25. November 2021 gemäss Revisionsbericht die Stempeluhr abmontieren liessen (act. IIA 95), was von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieb. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführe- rin beim Empfang sämtlicher Leistungen aus Kurzarbeitsentschädigung von April 2020 bis August 2021 zu verneinen. Folglich hat der Beschwerdegegner den Erlass der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigung zu Recht abgelehnt. Damit erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, handelt es sich dabei doch um eine kumulative Erlassvoraussetzung (vgl. E. 2.3 hiervor). 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrens- kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 12 nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge- richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). In besonders umfangrei- chen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten, aufgrund des sehr hohen Streitwertes gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 13 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerde- führerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 sei aufzuheben und die mit rechtskräftiger Verfügung AKB 2021-190 des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 8. Dezember 2021 verfügte Rückerstattung im Umfang von Fr. 844'209.55 sei vollständig zu erlassen.
- Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 aufzuheben und die mit rechtskräftiger Verfügung AKB 2021-190 des Staatssekre- tariats für Wirtschaft SECO vom 8. Dezember 2021 verfügte Rücker- stattung im Umfang von Fr. 844'209.55 sei teilweise im Umfang von Fr. 624'920.-- zu erlassen.
- Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 aufzu- heben und die mit rechtskräftiger Verfügung AKB 2021-190 des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 8. Dezember 2021 ver- fügte Rückerstattung im Umfang von Fr. 844'209.55 sei teilweise nach richterlichem Ermessen zu erlassen.
- Subsubeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 auf- zuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Amt für Arbeitslosenversicherung zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 3
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 (act. II 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigungen von April 2020 bis August 2021 im Betrag von Fr. 844'209.55. Nicht zu prüfen ist die Rückfor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 4 derung als solche und deren Höhe; der diesbezügliche Einspracheent- scheid vom 23. Februar 2022 (act. IIA 94-97) ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Im Anwendungsbereich der Kurzarbeits- entschädigung ist auch der gute Glaube im Rahmen des nach dem Leis- tungsbezug erfolgenden Abklärungsverfahrens entscheidend (ARV 2001 N 18 S. 162 E. 4a bb). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 5 richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).
- 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Kurzarbeitsentschädigung bewilligenden Verfügungen vom 1. April 2020 (Dossier Kantonale Amtsstel- le [act. IIB] 77-80), 25. August 2020 (act. IIB 40-43), 9. Dezember 2020 (act. IIB 33-36), 10. März 2021 (act. IIB 26-29) und 2. Juni 2021 (act. IIB 18-22) und die jeweils in der Folge eingereichten Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ sowie die Beilagen für die Mo- nate April 2020 bis August 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von total Fr. 844'209.55 ausgerichtet wurde (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IID] 533 f., 516 f., 510 f., 504 f., 497 f., 491 f., 481 f., 467 f., 463 f., 454 f., 448 f., 431 f., 423 f., 410 f., 395 f., 366 f., 352 f.). Im Rahmen einer am 25. November 2021 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (vgl. act. IIA 70) über- prüfte der Revisionsdienst des SECO die beanspruchten Kurzarbeitsent- schädigungen auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei wurden in Personaldos- siers sowie in einem Absenzenordner Auszüge einer elektronischen Zeiter- fassung vorgefunden. Es stellte sich heraus, dass Widersprüche zwischen der elektronischen Zeiterfassung sowie den vorgelegten manuell erstellten EXCEL-Monatslisten vorlagen. Für einige Mitarbeiter wurden Kurzarbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 6 ausfälle geltend gemacht, obwohl diese gemäss den elektronischen Zeiter- fassungen gearbeitet und vielfach sogar Mehrstunden geleistet haben, Fe- rientage oder unbezahlten Urlaub bezogen, Gleitzeitsaldi abbauten oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren. Für gewisse Mitarbeiter konnte keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegt werden. Überdies wurde festgestellt, dass Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende, welche sich in der Kündigungsfrist befanden sowie für Arbeitnehmende, die bereits aus dem Unternehmen ausgetreten waren, beantragt und abgerechnet wurde (act. IIA 70 f.). Folglich war der Arbeitsausfall nicht überprüfbar. Das SECO ab- erkannte daher mit dem die Revisionsverfügung vom 8. Dezember 2021 (act. IIA 70-74) bestätigenden Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 (act. IIA 94-97), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, die geltend gemachten Arbeitsausfälle infolge Unkontrollierbarkeit vollständig und for- derte die folglich unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 844'209.55 zurück. Das daraufhin durch die Beschwerdeführerin gestellte Erlassgesuch (act. IIA 38-47) wurde mit Entscheid vom 22. April 2022 (act. IIA 1-6) abgewie- sen, weil es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Daran hielt der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 (act. II 1- 5) fest. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei von zwei „Kategorien“ auszugehen (Beschwerde S. 16 Ziff. 46). Den vorhandenen, manuell geführten Listen gesamthaft den Beweiswert abzu- sprechen und den Erlass vollumfänglich zu verweigern, weil man in der Abrechnung bezüglich ca. eines Drittels der bezogenen Leistungen Fehler gemacht und Personen aufgeführt habe, die nicht berechtigt seien oder für die kein Arbeitsnachweis bestehe, sei willkürlich. Ca. zwei Drittel der bezo- genen Leistungen seien nicht wegen bösgläubigen Verhaltens zurückge- fordert worden, sondern weil die zum Beleg der Arbeitsausfälle vorgelegte Zeiterfassung aufgrund widersprechender Angaben ihren Beweiswert ver- liere (Beschwerde S. 19 Ziff. 53 f.). Dass die Listen nachträglich aufge- taucht seien, könne der Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Grobfahr- lässigkeit angelastet werden (Beschwerde S. 23 Ziff. 63). Würden die bei- den Kategorien vermischt – wie dies der Beschwerdegegner tue – führe dies zu stossenden Ergebnissen (Beschwerde S. 23 Ziff. 65). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 7 Zu beurteilen ist folglich, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der Kurza- rbeitsentschädigung gutgläubig war, und dabei insbesondere, ob das ihr vorgeworfene Fehlverhalten als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Ausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (Abs. 2). Mit anderen Worten ist die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls elementarer Bestandteil für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung: Das AVIG ersetzt mit der Kurzarbeitsentschädigung Erwerbsausfälle infolge Kurzarbeit. Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion der betrieblichen Arbeitszeit oder vorübergehende Betriebsschliessung mit entsprechender Herabsetzung des Lohnes (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2403 N. 459). Der Vergleich zwi- schen der normalen und der verkürzten Arbeitszeit ist folglich unabdingbar. Ohne entsprechende Arbeitszeiterfassung kann sachlogisch der Arbeits- ausfall nicht eruiert bzw. gar nicht erst geprüft werden. Die Beschwerdeführerin wurde in den Formularen „Voranmeldung von Kurzarbeit“ (act. IIB 23 f., 30 f. 37 f., 44 f., 81 f., 91 f.) explizit auf diese (gesetzliche) Pflicht zur Führung einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte), welche die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten zu beinhalten hat, für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden hingewiesen. Zudem enthielten die Entscheide, mit denen der Beschwerdeführerin nach den eingereichten Voranmeldungen Kurzarbeit bewilligt wurde, die entsprechende Information unter dem Titel „Wichtige Hinweise betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 8 Kurzarbeitsentschädigung“ (act. IIB 22, 29, 43, 80). Die Beschwerdeführe- rin bestreitet denn auch nicht, um diese Voraussetzungen gewusst zu ha- ben (Beschwerde S. 15 Ziff. 42). 3.3 3.3.1 Was den nicht vorhandenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gung von Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis betrifft, wurde die Beschwerdeführerin insbesondere auf den monatlich zuhanden der zu- ständigen Arbeitslosenkasse einzureichenden Formularen „Antrag und Ab- rechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Monate April 2020 bis Au- gust 2021 (u.a. act. IID 534, 517, 511, 505, 498, 492) informiert, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Dass Personen, welche bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, keinen An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, versteht sich angesichts der Natur der Kurzarbeitsentschädigung von selbst, worauf der Beschwerde- gegner zu Recht verweist (act. II 4). Die Beschwerdeführerin hat hier wider besseres Wissen Leistungen abgerechnet bzw. geltend gemacht, womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehlt. 3.3.2 Ebenfalls zu verneinen ist die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführe- rin beim Empfang von Leistungen, soweit Personen unbezahlten Urlaub oder Ferien bezogen, Überzeit abbauten, Zivilschutzdienst leisteten oder während attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Der Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres bewusst sein müssen (vgl. E. 3.2 hiervor), dass für diese Personen keine Kurzarbeit beantragt werden darf. 3.3.3 Trotz Kenntnis des Erfordernisses einer betrieblichen Arbeitszeit- kontrolle für alle von Kurzarbeitszeit betroffenen Mitarbeitenden (vgl. E. 3.2 hiervor) konnte die Beschwerdeführerin für verschiedene ...mitarbeitende anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 25. November 2021 keine Wo- chenrapporte vorlegen (act. IIA 95). Es ist unbestritten, dass hier von der Beschwerdeführerin Leistungen bezogen wurden, für die keine Zeiterfas- sung bestand (Beschwerde S. 17 Ziff. 25). Die Beschwerdeführerin hat damit wider besseres Wissen Leistungen abgerechnet bzw. geltend ge- macht für ...mitarbeitende, die keine Arbeitszeitkontrolle führen, womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehlt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 9 3.3.4 In den Monaten April bis Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin die Absenzen für die Feiertage nicht in die Summe der Sollstunden miteinbe- zogen (act. IIA 71 Ziff. 1.3, 73 Ziff. 3.3). Die Berechnungsanweisungen wa- ren diesbezüglich klar; bereits im Entscheid vom 1. April 2020 (act. IIB 77- 80) wurde unter dem Titel „Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsent- schädigung“ festgehalten, dass ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn er auf Feiertage fällt (act. IIB 80). Die Organe der Beschwerdeführe- rin hätten bei pflichtgemässer Ausübung ihrer Überwachungspflichten bei solch hohen Beträgen – beispielsweise nach dem Vieraugenprinzip – die Fehler in den Abrechnungen erkennen können, womit zumindest grobfahr- lässiges Verhalten seitens der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. Art. 717 f. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). 3.3.5 Betreffend die Differenzen zwischen der elektronischen Zeiterfas- sung (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 21-25) und der manuellen Ab- rechnung mit EXCEL (act. I 10, 12) mag es zutreffen, dass die Beschwer- deführerin mit Info-Blatt vom 25. März 2020 (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIC] 199) der Belegschaft die Anweisung erteilte, die Stempeluhr nicht mehr zu benutzen. Erstellt ist jedoch, dass die Stempeluhr weiterbenutzt wurde und dabei davon ausgegangen werden kann, dass die Mitarbeiter die effektiven Anwesenheitszeiten stempelten, welche von den manuellen Arbeitszeiterfassungen durch die Beschwerdeführerin abwichen. Die Be- schwerdeführerin räumt denn beschwerdeweise (S. 7 insb. Ziff. 15) auch ein, dass die manuelle Erfassung nicht zeitgerecht und mehr oder weniger unkontrolliert erfolgt sei. So sei es teilweise dazu gekommen, ˮdass Abtei- lungsleiter bzw. die Verantwortlichen für die Mitteilung der Anwesenheiten Listen der Vorwoche verwendeten oder mündlich mitteilten, es sei gleich bzw. in gleicher Einteilung gearbeitet worden wie in der Vorwocheˮ (Be- schwerde S. 7 Ziff. 15). Jedenfalls hätte der Beschwerdeführerin bei der ihr gebotenen Sorgfalt bewusst sein müssen, dass aus der elektronischen Zeiterfassung keine Ausfallstunden resultierten und infolgedessen kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Bei allfälligen Unsicher- heiten, ob für den Beschwerdegegner die elektronische oder die manuelle Zeiterfassung massgeben war, hätte sie sich bei diesem erkundigen müs- sen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 10 Am Beispiel des Mitarbeiters C.________ wird im Folgenden aufgezeigt, wie offensichtlich falsch die Ausfallstunden gegenüber der Arbeitslosen- kasse deklariert wurden (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 20). C.________ hat unterschriftlich bestätigt, dass im Juli 2021 insgesamt 102 anrechenbare Ausfallstunden angefallen seien (vgl. Rapport über die wirtschaftlich be- dingten Ausfallstunden für die Abrechnungsperiode Juli 2021 [act. IID 365]). Gleichzeitig sind dem Auszug der elektronischen Zeiterfassung (act. I 16) deutlich abweichende Eintragungen zu entnehmen. Vom 5. bis 9. Juli 2021 und vom 12. bis 14. Juli 2021 machte die Beschwerdeführerin für C.________ jeweils 4 bis 8.5 anrechenbare Ausfallstunden täglich geltend (act. IID 365), obschon dieser gemäss der elektronischen Zeiterfassung an diesen Tagen jeweils täglich und mehrheitlich sogar mehr als 9 Stunden gearbeitet hat (act. I 16). Vom 19. bis am 21. Juli 2021 machte die Be- schwerdeführerin für C.________ täglich jeweils 8.5 anrechenbare Aus- fallstunden geltend (act. IID 365). Demgegenüber ist dem Auszug der elek- tronischen Zeiterfassung zu entnehmen, dass sich C.________ an diesen drei Tagen auf einer Dienstreise bzw. gemäss handschriftlicher Ergänzung auf dem entsprechenden Blatt Zivilschutzdienst leistete (act. I 16). Vom 26. Juli bis am 30. Juli 2021 hat er gemäss der elektronischen Zeiterfassung Urlaub bezogen und war dementsprechend abwesend. Im Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden wurden jedoch für C.________ vom
- bis am 28. Juli 2021 täglich 4.5 und am 29. Juli 2021 8.5 anrechenbare Ausfallstunden geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe davon ausgehen kön- nen, die Mitarbeitenden würden sich an die Weisung halten, die Arbeits- stunden manuell und korrekt zu erfassen (Beschwerde 18 Ziff. 50) und ab Juli 2021 hätten sie unzutreffende Angaben mitunterzeichnet (Beschwerde S. 8 Ziff. 20), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es lag in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die geführten Arbeitszeitkon- trollen mit der gebotenen Sorgfalt zu überwachen und zu prüfen. Dass ihre Organe in diesem Bereich ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten ver- nachlässigt haben, stellt eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen hat (vgl. Art. 717 f. OR). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 16, S. 22 Ziff. 62) durfte die Beschwerdeführerin diese Pflichten nicht an die Arbeitslo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 11 senkasse delegieren bzw. davon ausgehen, dass diese die Abrechnungen inhaltlich und zeitgerecht überprüft und gegebenenfalls beanstandet bzw. zur Korrektur zurückweist. Dass die Organe der Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gehandelt haben, beweist schliesslich auch der Umstand, dass sie im Hinblick auf die Revision des SECO vom 25. November 2021 gemäss Revisionsbericht die Stempeluhr abmontieren liessen (act. IIA 95), was von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieb. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführe- rin beim Empfang sämtlicher Leistungen aus Kurzarbeitsentschädigung von April 2020 bis August 2021 zu verneinen. Folglich hat der Beschwerdegegner den Erlass der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigung zu Recht abgelehnt. Damit erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, handelt es sich dabei doch um eine kumulative Erlassvoraussetzung (vgl. E. 2.3 hiervor).
- Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen.
- 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
- März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrens- kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 12 nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge- richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). In besonders umfangrei- chen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten, aufgrund des sehr hohen Streitwertes gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 13
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerde- führerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 529 ALV SCP/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ AG vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Revisionsverfügung vom 8. Dezember 2021 forderte das Staatssekreta- riat für Wirtschaft SECO von der A.________ AG (Beschwerdeführerin) unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von April 2020 bis August 2021 in der Höhe von Fr. 844'209.55 zurück (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Kantonale Amtsstelle [Erlass; act. IIA] 70-74). Die dagegen erho- bene Einsprache (act. IIA 26-35) wies das SECO mit unangefochtenem Entscheid vom 23. Februar 2022 (act. IIA 94-97) ab. Ein daraufhin am
9. März 2022 durch die A.________ AG gestelltes Erlassgesuch (act. IIA 38-47) beschied das AVA mit Entscheid vom 22. April 2022 (act. IIA 1-6) abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (Dossier Rechtsdienst [act. II] 9-17) mit Entscheid vom 8. Juli 2022 (act. II 1-5) fest. B. Hiergegen erhob die A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 12. September 2022 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 sei aufzuheben und die mit rechtskräftiger Verfügung AKB 2021-190 des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 8. Dezember 2021 verfügte Rückerstattung im Umfang von Fr. 844'209.55 sei vollständig zu erlassen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 aufzuheben und die mit rechtskräftiger Verfügung AKB 2021-190 des Staatssekre- tariats für Wirtschaft SECO vom 8. Dezember 2021 verfügte Rücker- stattung im Umfang von Fr. 844'209.55 sei teilweise im Umfang von Fr. 624'920.-- zu erlassen. 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 aufzu- heben und die mit rechtskräftiger Verfügung AKB 2021-190 des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 8. Dezember 2021 ver- fügte Rückerstattung im Umfang von Fr. 844'209.55 sei teilweise nach richterlichem Ermessen zu erlassen. 4. Subsubeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 auf- zuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Amt für Arbeitslosenversicherung zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 3 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 (act. II 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigungen von April 2020 bis August 2021 im Betrag von Fr. 844'209.55. Nicht zu prüfen ist die Rückfor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 4 derung als solche und deren Höhe; der diesbezügliche Einspracheent- scheid vom 23. Februar 2022 (act. IIA 94-97) ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Im Anwendungsbereich der Kurzarbeits- entschädigung ist auch der gute Glaube im Rahmen des nach dem Leis- tungsbezug erfolgenden Abklärungsverfahrens entscheidend (ARV 2001 N 18 S. 162 E. 4a bb). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 5 richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Kurzarbeitsentschädigung bewilligenden Verfügungen vom 1. April 2020 (Dossier Kantonale Amtsstel- le [act. IIB] 77-80), 25. August 2020 (act. IIB 40-43), 9. Dezember 2020 (act. IIB 33-36), 10. März 2021 (act. IIB 26-29) und 2. Juni 2021 (act. IIB 18-22) und die jeweils in der Folge eingereichten Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ sowie die Beilagen für die Mo- nate April 2020 bis August 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von total Fr. 844'209.55 ausgerichtet wurde (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IID] 533 f., 516 f., 510 f., 504 f., 497 f., 491 f., 481 f., 467 f., 463 f., 454 f., 448 f., 431 f., 423 f., 410 f., 395 f., 366 f., 352 f.). Im Rahmen einer am 25. November 2021 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (vgl. act. IIA 70) über- prüfte der Revisionsdienst des SECO die beanspruchten Kurzarbeitsent- schädigungen auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei wurden in Personaldos- siers sowie in einem Absenzenordner Auszüge einer elektronischen Zeiter- fassung vorgefunden. Es stellte sich heraus, dass Widersprüche zwischen der elektronischen Zeiterfassung sowie den vorgelegten manuell erstellten EXCEL-Monatslisten vorlagen. Für einige Mitarbeiter wurden Kurzarbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 6 ausfälle geltend gemacht, obwohl diese gemäss den elektronischen Zeiter- fassungen gearbeitet und vielfach sogar Mehrstunden geleistet haben, Fe- rientage oder unbezahlten Urlaub bezogen, Gleitzeitsaldi abbauten oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren. Für gewisse Mitarbeiter konnte keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegt werden. Überdies wurde festgestellt, dass Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende, welche sich in der Kündigungsfrist befanden sowie für Arbeitnehmende, die bereits aus dem Unternehmen ausgetreten waren, beantragt und abgerechnet wurde (act. IIA 70 f.). Folglich war der Arbeitsausfall nicht überprüfbar. Das SECO ab- erkannte daher mit dem die Revisionsverfügung vom 8. Dezember 2021 (act. IIA 70-74) bestätigenden Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 (act. IIA 94-97), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, die geltend gemachten Arbeitsausfälle infolge Unkontrollierbarkeit vollständig und for- derte die folglich unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 844'209.55 zurück. Das daraufhin durch die Beschwerdeführerin gestellte Erlassgesuch (act. IIA 38-47) wurde mit Entscheid vom 22. April 2022 (act. IIA 1-6) abgewie- sen, weil es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Daran hielt der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 (act. II 1-
5) fest. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei von zwei „Kategorien“ auszugehen (Beschwerde S. 16 Ziff. 46). Den vorhandenen, manuell geführten Listen gesamthaft den Beweiswert abzu- sprechen und den Erlass vollumfänglich zu verweigern, weil man in der Abrechnung bezüglich ca. eines Drittels der bezogenen Leistungen Fehler gemacht und Personen aufgeführt habe, die nicht berechtigt seien oder für die kein Arbeitsnachweis bestehe, sei willkürlich. Ca. zwei Drittel der bezo- genen Leistungen seien nicht wegen bösgläubigen Verhaltens zurückge- fordert worden, sondern weil die zum Beleg der Arbeitsausfälle vorgelegte Zeiterfassung aufgrund widersprechender Angaben ihren Beweiswert ver- liere (Beschwerde S. 19 Ziff. 53 f.). Dass die Listen nachträglich aufge- taucht seien, könne der Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Grobfahr- lässigkeit angelastet werden (Beschwerde S. 23 Ziff. 63). Würden die bei- den Kategorien vermischt – wie dies der Beschwerdegegner tue – führe dies zu stossenden Ergebnissen (Beschwerde S. 23 Ziff. 65).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 7 Zu beurteilen ist folglich, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der Kurza- rbeitsentschädigung gutgläubig war, und dabei insbesondere, ob das ihr vorgeworfene Fehlverhalten als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Ausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (Abs. 2). Mit anderen Worten ist die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls elementarer Bestandteil für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung: Das AVIG ersetzt mit der Kurzarbeitsentschädigung Erwerbsausfälle infolge Kurzarbeit. Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion der betrieblichen Arbeitszeit oder vorübergehende Betriebsschliessung mit entsprechender Herabsetzung des Lohnes (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2403 N. 459). Der Vergleich zwi- schen der normalen und der verkürzten Arbeitszeit ist folglich unabdingbar. Ohne entsprechende Arbeitszeiterfassung kann sachlogisch der Arbeits- ausfall nicht eruiert bzw. gar nicht erst geprüft werden. Die Beschwerdeführerin wurde in den Formularen „Voranmeldung von Kurzarbeit“ (act. IIB 23 f., 30 f. 37 f., 44 f., 81 f., 91 f.) explizit auf diese (gesetzliche) Pflicht zur Führung einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte), welche die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten zu beinhalten hat, für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden hingewiesen. Zudem enthielten die Entscheide, mit denen der Beschwerdeführerin nach den eingereichten Voranmeldungen Kurzarbeit bewilligt wurde, die entsprechende Information unter dem Titel „Wichtige Hinweise betreffend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 8 Kurzarbeitsentschädigung“ (act. IIB 22, 29, 43, 80). Die Beschwerdeführe- rin bestreitet denn auch nicht, um diese Voraussetzungen gewusst zu ha- ben (Beschwerde S. 15 Ziff. 42). 3.3 3.3.1 Was den nicht vorhandenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gung von Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis betrifft, wurde die Beschwerdeführerin insbesondere auf den monatlich zuhanden der zu- ständigen Arbeitslosenkasse einzureichenden Formularen „Antrag und Ab- rechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Monate April 2020 bis Au- gust 2021 (u.a. act. IID 534, 517, 511, 505, 498, 492) informiert, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Dass Personen, welche bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, keinen An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, versteht sich angesichts der Natur der Kurzarbeitsentschädigung von selbst, worauf der Beschwerde- gegner zu Recht verweist (act. II 4). Die Beschwerdeführerin hat hier wider besseres Wissen Leistungen abgerechnet bzw. geltend gemacht, womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehlt. 3.3.2 Ebenfalls zu verneinen ist die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführe- rin beim Empfang von Leistungen, soweit Personen unbezahlten Urlaub oder Ferien bezogen, Überzeit abbauten, Zivilschutzdienst leisteten oder während attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Der Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres bewusst sein müssen (vgl. E. 3.2 hiervor), dass für diese Personen keine Kurzarbeit beantragt werden darf. 3.3.3 Trotz Kenntnis des Erfordernisses einer betrieblichen Arbeitszeit- kontrolle für alle von Kurzarbeitszeit betroffenen Mitarbeitenden (vgl. E. 3.2 hiervor) konnte die Beschwerdeführerin für verschiedene ...mitarbeitende anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 25. November 2021 keine Wo- chenrapporte vorlegen (act. IIA 95). Es ist unbestritten, dass hier von der Beschwerdeführerin Leistungen bezogen wurden, für die keine Zeiterfas- sung bestand (Beschwerde S. 17 Ziff. 25). Die Beschwerdeführerin hat damit wider besseres Wissen Leistungen abgerechnet bzw. geltend ge- macht für ...mitarbeitende, die keine Arbeitszeitkontrolle führen, womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehlt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 9 3.3.4 In den Monaten April bis Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin die Absenzen für die Feiertage nicht in die Summe der Sollstunden miteinbe- zogen (act. IIA 71 Ziff. 1.3, 73 Ziff. 3.3). Die Berechnungsanweisungen wa- ren diesbezüglich klar; bereits im Entscheid vom 1. April 2020 (act. IIB 77-
80) wurde unter dem Titel „Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsent- schädigung“ festgehalten, dass ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn er auf Feiertage fällt (act. IIB 80). Die Organe der Beschwerdeführe- rin hätten bei pflichtgemässer Ausübung ihrer Überwachungspflichten bei solch hohen Beträgen – beispielsweise nach dem Vieraugenprinzip – die Fehler in den Abrechnungen erkennen können, womit zumindest grobfahr- lässiges Verhalten seitens der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. Art. 717 f. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). 3.3.5 Betreffend die Differenzen zwischen der elektronischen Zeiterfas- sung (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 21-25) und der manuellen Ab- rechnung mit EXCEL (act. I 10, 12) mag es zutreffen, dass die Beschwer- deführerin mit Info-Blatt vom 25. März 2020 (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIC] 199) der Belegschaft die Anweisung erteilte, die Stempeluhr nicht mehr zu benutzen. Erstellt ist jedoch, dass die Stempeluhr weiterbenutzt wurde und dabei davon ausgegangen werden kann, dass die Mitarbeiter die effektiven Anwesenheitszeiten stempelten, welche von den manuellen Arbeitszeiterfassungen durch die Beschwerdeführerin abwichen. Die Be- schwerdeführerin räumt denn beschwerdeweise (S. 7 insb. Ziff. 15) auch ein, dass die manuelle Erfassung nicht zeitgerecht und mehr oder weniger unkontrolliert erfolgt sei. So sei es teilweise dazu gekommen, ˮdass Abtei- lungsleiter bzw. die Verantwortlichen für die Mitteilung der Anwesenheiten Listen der Vorwoche verwendeten oder mündlich mitteilten, es sei gleich bzw. in gleicher Einteilung gearbeitet worden wie in der Vorwocheˮ (Be- schwerde S. 7 Ziff. 15). Jedenfalls hätte der Beschwerdeführerin bei der ihr gebotenen Sorgfalt bewusst sein müssen, dass aus der elektronischen Zeiterfassung keine Ausfallstunden resultierten und infolgedessen kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Bei allfälligen Unsicher- heiten, ob für den Beschwerdegegner die elektronische oder die manuelle Zeiterfassung massgeben war, hätte sie sich bei diesem erkundigen müs- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 10 Am Beispiel des Mitarbeiters C.________ wird im Folgenden aufgezeigt, wie offensichtlich falsch die Ausfallstunden gegenüber der Arbeitslosen- kasse deklariert wurden (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 20). C.________ hat unterschriftlich bestätigt, dass im Juli 2021 insgesamt 102 anrechenbare Ausfallstunden angefallen seien (vgl. Rapport über die wirtschaftlich be- dingten Ausfallstunden für die Abrechnungsperiode Juli 2021 [act. IID 365]). Gleichzeitig sind dem Auszug der elektronischen Zeiterfassung (act. I 16) deutlich abweichende Eintragungen zu entnehmen. Vom 5. bis 9. Juli 2021 und vom 12. bis 14. Juli 2021 machte die Beschwerdeführerin für C.________ jeweils 4 bis 8.5 anrechenbare Ausfallstunden täglich geltend (act. IID 365), obschon dieser gemäss der elektronischen Zeiterfassung an diesen Tagen jeweils täglich und mehrheitlich sogar mehr als 9 Stunden gearbeitet hat (act. I 16). Vom 19. bis am 21. Juli 2021 machte die Be- schwerdeführerin für C.________ täglich jeweils 8.5 anrechenbare Aus- fallstunden geltend (act. IID 365). Demgegenüber ist dem Auszug der elek- tronischen Zeiterfassung zu entnehmen, dass sich C.________ an diesen drei Tagen auf einer Dienstreise bzw. gemäss handschriftlicher Ergänzung auf dem entsprechenden Blatt Zivilschutzdienst leistete (act. I 16). Vom 26. Juli bis am 30. Juli 2021 hat er gemäss der elektronischen Zeiterfassung Urlaub bezogen und war dementsprechend abwesend. Im Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden wurden jedoch für C.________ vom
26. bis am 28. Juli 2021 täglich 4.5 und am 29. Juli 2021 8.5 anrechenbare Ausfallstunden geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe davon ausgehen kön- nen, die Mitarbeitenden würden sich an die Weisung halten, die Arbeits- stunden manuell und korrekt zu erfassen (Beschwerde 18 Ziff. 50) und ab Juli 2021 hätten sie unzutreffende Angaben mitunterzeichnet (Beschwerde S. 8 Ziff. 20), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es lag in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die geführten Arbeitszeitkon- trollen mit der gebotenen Sorgfalt zu überwachen und zu prüfen. Dass ihre Organe in diesem Bereich ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten ver- nachlässigt haben, stellt eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen hat (vgl. Art. 717 f. OR). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 16, S. 22 Ziff.
62) durfte die Beschwerdeführerin diese Pflichten nicht an die Arbeitslo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 11 senkasse delegieren bzw. davon ausgehen, dass diese die Abrechnungen inhaltlich und zeitgerecht überprüft und gegebenenfalls beanstandet bzw. zur Korrektur zurückweist. Dass die Organe der Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gehandelt haben, beweist schliesslich auch der Umstand, dass sie im Hinblick auf die Revision des SECO vom 25. November 2021 gemäss Revisionsbericht die Stempeluhr abmontieren liessen (act. IIA 95), was von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieb. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführe- rin beim Empfang sämtlicher Leistungen aus Kurzarbeitsentschädigung von April 2020 bis August 2021 zu verneinen. Folglich hat der Beschwerdegegner den Erlass der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigung zu Recht abgelehnt. Damit erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, handelt es sich dabei doch um eine kumulative Erlassvoraussetzung (vgl. E. 2.3 hiervor). 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrens- kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 12 nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge- richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). In besonders umfangrei- chen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten, aufgrund des sehr hohen Streitwertes gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, ALV/22/529, Seite 13 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerde- führerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.