Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene Ä.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Un- ia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 362 - 363) und stellte am 19. Februar 2022 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 1. Dezember 2021 (AB 377 - 380). Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) verneinte die Arbeitslosenkasse die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperi- oden Januar bis April 2022, da der erzielte Zwischenverdienst höher sei als das dem Versicherten zustehende Arbeitslosentaggeld. Mit Verfügung vom
20. Juni 2022 (AB 210 - 211), das heisst drei Tage später, erachtete die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) nach erneuter Prüfung als nicht korrekt und hob sie auf. Am selben Tag liess sie dem Versicherten ein Schreiben "Informationen zum Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung" zukommen, in dem sie die Daten für den voraussicht- lichen Anspruch ab Dezember 2021 bekanntgab (AB 212 -213). Auf die gegen die Verfügung vom 20. Juni 2022 erhobene Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) trat die Arbeitslosenkasse mangels Anfechtungsob- jekts mit Entscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 74) nicht ein; gleichentags erliess sie eine neue Verfügung, in welcher sie den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Dezember 2021 aufgrund finanziell zumutba- rer Arbeit verneinte (AB 68 - 71). B. Gegen "den im Rahmen der Kassenverfügung vom 14. Juni 2022 geäus- serten Entscheid" erhob der Versicherte am 31. August 2022 "Einsprache" bei der Arbeitslosenkasse und verlangte, auf die gegen die Verfügung vom
20. Juni 2022 erhobene Einsprache vom 23. Juni 2022 sei einzutreten. Diese Eingabe wurde von der Arbeitslosenkasse am 8. September 2022 an das Verwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2022 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er nur Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 14. Juli 2022 erheben wolle, ob er einzig die Verfügung vom 14. Juli 2022, mit welcher der versicherte Verdienst festge- setzt worden ist, beanstande oder ob er beide Verwaltungsakte überprüfen lassen wolle. Die Beschwerdegegnerin informierte mit Schreiben vom 19. September 2022 das Verwaltungsgericht darüber, dass eine Einsprache gegen die Kassenverfügung vom 14. Juli 2022 eingegangen sei und leitete diese wei- ter (AB 11 - 12). Mit Eingabe vom 22. September 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er "in erster Linie" Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 14. Juli 2022 führen möchte. "Sicherheitshalber" habe er aber gegen die Verfügung vom 14. Juli, in welcher der versicherte Verdienst festgelegt worden war, auch Einsprache bei der Beschwerdegegnerin erhoben. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 73). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) hätte eintreten müs- sen.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61lit. c und d ATSG; Art. 80lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155); zu den Voraussetzungen einer Einsprache gehört unter anderen, dass überhaupt eine anfechtbare Verfügung – das heisst ein Anfechtungsobjekt – vorliegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 5 2.3 Während noch laufender Rechtsmittelfrist kann der Versicherer so- wohl zu Gunsten als auch zu Ungungsten der versicherten Person auf ei- nen Entscheid zurückkommen, ohne dass die Voraussetzungen der Wie- dererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen. Diese Möglichkeit besteht, solange die Rechtsmittelfrist läuft und kein Rechtsmit- tel erhoben wurde (BGE 107 V 191 S. 191 E. 1, vgl. dazu THOMAS FLÜCKI- GER in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER-NAEF [Hrsg.] Basler Kommentar ATSG, 2019, Art. 53 N. 97). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kon- trollperioden Januar bis und mit April 2022 verneint, weil der erzielte Zwi- schenverdienst mit Fr. 164.30 pro Tag höher sei als die Taggelder der Ar- beitslosenversicherung im Betrag von Fr. 149.85. Mit einer neuen Verfü- gung drei Tage später, am 20. Juni 2022 (AB 210 - 211), hat sie diese erste Verfügung in Wiedererwägung gezogen und sie aufgehoben, jedoch nichts Neues in der Sache selber angeordnet. Dieses Vorgehen ist gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. E. 2.3 hiervor). Anders als in der Verfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 unten) ausgeführt, war die Ver- fügung vom 17. Juni 2022 damit (von Anfang an) nicht nichtig, sondern sie war nur – aber immerhin – wegen Fehlerhaftigkeit aufgehoben worden. Gleichentags hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit form- losen Schreiben über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in- formiert (AB 212 - 213). Dieses Schreiben bestätigte sie mit Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 Juli 2022 (AB 68 - 71) und verneinte den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab Dezember 2021. Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin eine neue materielle Regelung getroffen, wogegen der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Einsprache erhoben hat (AB 11 - 12). 3.2 Anders als es die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 (S. 1 unten) ausgeführt hat, existierte die Wiedererwägungsverfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 - 211) noch, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 6 der Beschwerdeführer dagegen am 23. Juni 2022 Einsprache (AB 185 -
186) erhob; eine solche war damit ohne weiteres noch möglich. Aufgehoben und damit nicht mehr existent war in diesem Zeitpunkt hingegen die in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220), mit welcher ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden war. Die Verfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 - 211) ordnete allein die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2022 an, setzte jedoch den Anspruch auf Leistungen nicht neu fest. Der enthaltene Hinweis auf den versicherten Verdienst (Ziff. 2 der Begründung) diente dabei allein der Begründung der Wiedererwägung. Mit Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) wehrte sich der Beschwerdeführer nun nicht gegen die Wiedererwägung und damit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung an sich. Er nahm diese Aufhebung zwar zur Kenntnis, ging dann aber in seiner Begründung auf den Inhalt des aufgehobenen – und nicht des aufhebenden – Rechtsaktes ein und kritisierte diesen. Konkret bemängelte er die in der Verfügung vom 17. Juni 2022 vorgenommene Berechnung des Taggeldanspruchs und dessen Höhe, was sich denn auch aus der Beschwerde vom
31. August 2022 (S. 2 "zu VII" und in der Zusammenfassung) sowie aus der Eingabe vom 22. September 2022 an das Verwaltungsgericht ergibt. Die entsprechende Rechtsfrage zum Taggeldanspruch und dessen Höhe war zur Zeit der Einsprache vom
23. Juni 2022 (AB 185 - 186) jedoch hoheitlich noch nicht respektive nicht mehr geregelt, existierte die Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) an diesem Tag doch nicht mehr und war eine neue Verfügung noch nicht erlassen. Insbesondere war mit der formlosen "Information zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung" vom 20. Juni 2022 (AB 212 - 213) noch nichts Neues verfügt, sondern allein mitgeteilt worden. Dieser Umstand wird in der Beschwerde (S. 2 gegen oben) verkannt. In der Folge bestand mangels gültiger Verfügung über den Taggeldanspruch kein Anfechtungsobjekt und damit war eine Einsprache sachlogisch ausgeschlossen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die Eingabe vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sich gegen die neue Anordnung des Leistungsanspruchs in der Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 68 - 71) wehren, was er mit Einsprache vom 14. September 2022 (AB 11 - 12) auch tat, so dass er keiner Rechte verlustig ging.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 7 3.3 Da sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegen die Wie- dererwägung an sich wehrte, sondern dagegen, dass er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhielt (vgl. E. 3.2 hiervor), war die Eingabe genügend begründet, so dass die Beschwerdegegnerin auch keine Nach- frist zur Verbesserung der Einsprache gemäss Art. 10. Abs. 5 ATSV anset- zen musste – was bei Erfüllung zu einem materiellen Entscheid geführt hätte –, sondern sie konnte direkt entscheiden. 4. Nach dem hiervor Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) eingetreten. Der an- gefochtene Nichtseintretensenetscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 73) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 8
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 73). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) hätte eintreten müs- sen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61lit. c und d ATSG; Art. 80lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155); zu den Voraussetzungen einer Einsprache gehört unter anderen, dass überhaupt eine anfechtbare Verfügung – das heisst ein Anfechtungsobjekt – vorliegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 5 2.3 Während noch laufender Rechtsmittelfrist kann der Versicherer so- wohl zu Gunsten als auch zu Ungungsten der versicherten Person auf ei- nen Entscheid zurückkommen, ohne dass die Voraussetzungen der Wie- dererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen. Diese Möglichkeit besteht, solange die Rechtsmittelfrist läuft und kein Rechtsmit- tel erhoben wurde (BGE 107 V 191 S. 191 E. 1, vgl. dazu THOMAS FLÜCKI- GER in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER-NAEF [Hrsg.] Basler Kommentar ATSG, 2019, Art. 53 N. 97).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kon- trollperioden Januar bis und mit April 2022 verneint, weil der erzielte Zwi- schenverdienst mit Fr. 164.30 pro Tag höher sei als die Taggelder der Ar- beitslosenversicherung im Betrag von Fr. 149.85. Mit einer neuen Verfü- gung drei Tage später, am 20. Juni 2022 (AB 210 - 211), hat sie diese erste Verfügung in Wiedererwägung gezogen und sie aufgehoben, jedoch nichts Neues in der Sache selber angeordnet. Dieses Vorgehen ist gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. E. 2.3 hiervor). Anders als in der Verfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 unten) ausgeführt, war die Ver- fügung vom 17. Juni 2022 damit (von Anfang an) nicht nichtig, sondern sie war nur – aber immerhin – wegen Fehlerhaftigkeit aufgehoben worden. Gleichentags hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit form- losen Schreiben über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in- formiert (AB 212 - 213). Dieses Schreiben bestätigte sie mit Verfügung vom
- Juli 2022 (AB 68 - 71) und verneinte den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab Dezember 2021. Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin eine neue materielle Regelung getroffen, wogegen der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Einsprache erhoben hat (AB 11 - 12). 3.2 Anders als es die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 (S. 1 unten) ausgeführt hat, existierte die Wiedererwägungsverfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 - 211) noch, als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 6 der Beschwerdeführer dagegen am 23. Juni 2022 Einsprache (AB 185 - 186) erhob; eine solche war damit ohne weiteres noch möglich. Aufgehoben und damit nicht mehr existent war in diesem Zeitpunkt hingegen die in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220), mit welcher ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden war. Die Verfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 - 211) ordnete allein die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2022 an, setzte jedoch den Anspruch auf Leistungen nicht neu fest. Der enthaltene Hinweis auf den versicherten Verdienst (Ziff. 2 der Begründung) diente dabei allein der Begründung der Wiedererwägung. Mit Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) wehrte sich der Beschwerdeführer nun nicht gegen die Wiedererwägung und damit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung an sich. Er nahm diese Aufhebung zwar zur Kenntnis, ging dann aber in seiner Begründung auf den Inhalt des aufgehobenen – und nicht des aufhebenden – Rechtsaktes ein und kritisierte diesen. Konkret bemängelte er die in der Verfügung vom 17. Juni 2022 vorgenommene Berechnung des Taggeldanspruchs und dessen Höhe, was sich denn auch aus der Beschwerde vom
- August 2022 (S. 2 "zu VII" und in der Zusammenfassung) sowie aus der Eingabe vom 22. September 2022 an das Verwaltungsgericht ergibt. Die entsprechende Rechtsfrage zum Taggeldanspruch und dessen Höhe war zur Zeit der Einsprache vom
- Juni 2022 (AB 185 - 186) jedoch hoheitlich noch nicht respektive nicht mehr geregelt, existierte die Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) an diesem Tag doch nicht mehr und war eine neue Verfügung noch nicht erlassen. Insbesondere war mit der formlosen "Information zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung" vom 20. Juni 2022 (AB 212 - 213) noch nichts Neues verfügt, sondern allein mitgeteilt worden. Dieser Umstand wird in der Beschwerde (S. 2 gegen oben) verkannt. In der Folge bestand mangels gültiger Verfügung über den Taggeldanspruch kein Anfechtungsobjekt und damit war eine Einsprache sachlogisch ausgeschlossen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die Eingabe vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sich gegen die neue Anordnung des Leistungsanspruchs in der Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 68 - 71) wehren, was er mit Einsprache vom 14. September 2022 (AB 11 - 12) auch tat, so dass er keiner Rechte verlustig ging. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 7 3.3 Da sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegen die Wie- dererwägung an sich wehrte, sondern dagegen, dass er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhielt (vgl. E. 3.2 hiervor), war die Eingabe genügend begründet, so dass die Beschwerdegegnerin auch keine Nach- frist zur Verbesserung der Einsprache gemäss Art. 10. Abs. 5 ATSV anset- zen musste – was bei Erfüllung zu einem materiellen Entscheid geführt hätte –, sondern sie konnte direkt entscheiden.
- Nach dem hiervor Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) eingetreten. Der an- gefochtene Nichtseintretensenetscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 73) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 522 ALV ACT/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2022 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene Ä.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Un- ia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 362 - 363) und stellte am 19. Februar 2022 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 1. Dezember 2021 (AB 377 - 380). Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) verneinte die Arbeitslosenkasse die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperi- oden Januar bis April 2022, da der erzielte Zwischenverdienst höher sei als das dem Versicherten zustehende Arbeitslosentaggeld. Mit Verfügung vom
20. Juni 2022 (AB 210 - 211), das heisst drei Tage später, erachtete die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) nach erneuter Prüfung als nicht korrekt und hob sie auf. Am selben Tag liess sie dem Versicherten ein Schreiben "Informationen zum Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung" zukommen, in dem sie die Daten für den voraussicht- lichen Anspruch ab Dezember 2021 bekanntgab (AB 212 -213). Auf die gegen die Verfügung vom 20. Juni 2022 erhobene Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) trat die Arbeitslosenkasse mangels Anfechtungsob- jekts mit Entscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 74) nicht ein; gleichentags erliess sie eine neue Verfügung, in welcher sie den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Dezember 2021 aufgrund finanziell zumutba- rer Arbeit verneinte (AB 68 - 71). B. Gegen "den im Rahmen der Kassenverfügung vom 14. Juni 2022 geäus- serten Entscheid" erhob der Versicherte am 31. August 2022 "Einsprache" bei der Arbeitslosenkasse und verlangte, auf die gegen die Verfügung vom
20. Juni 2022 erhobene Einsprache vom 23. Juni 2022 sei einzutreten. Diese Eingabe wurde von der Arbeitslosenkasse am 8. September 2022 an das Verwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2022 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er nur Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 14. Juli 2022 erheben wolle, ob er einzig die Verfügung vom 14. Juli 2022, mit welcher der versicherte Verdienst festge- setzt worden ist, beanstande oder ob er beide Verwaltungsakte überprüfen lassen wolle. Die Beschwerdegegnerin informierte mit Schreiben vom 19. September 2022 das Verwaltungsgericht darüber, dass eine Einsprache gegen die Kassenverfügung vom 14. Juli 2022 eingegangen sei und leitete diese wei- ter (AB 11 - 12). Mit Eingabe vom 22. September 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er "in erster Linie" Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 14. Juli 2022 führen möchte. "Sicherheitshalber" habe er aber gegen die Verfügung vom 14. Juli, in welcher der versicherte Verdienst festgelegt worden war, auch Einsprache bei der Beschwerdegegnerin erhoben. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 73). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) hätte eintreten müs- sen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61lit. c und d ATSG; Art. 80lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155); zu den Voraussetzungen einer Einsprache gehört unter anderen, dass überhaupt eine anfechtbare Verfügung – das heisst ein Anfechtungsobjekt – vorliegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 5 2.3 Während noch laufender Rechtsmittelfrist kann der Versicherer so- wohl zu Gunsten als auch zu Ungungsten der versicherten Person auf ei- nen Entscheid zurückkommen, ohne dass die Voraussetzungen der Wie- dererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen. Diese Möglichkeit besteht, solange die Rechtsmittelfrist läuft und kein Rechtsmit- tel erhoben wurde (BGE 107 V 191 S. 191 E. 1, vgl. dazu THOMAS FLÜCKI- GER in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER-NAEF [Hrsg.] Basler Kommentar ATSG, 2019, Art. 53 N. 97). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kon- trollperioden Januar bis und mit April 2022 verneint, weil der erzielte Zwi- schenverdienst mit Fr. 164.30 pro Tag höher sei als die Taggelder der Ar- beitslosenversicherung im Betrag von Fr. 149.85. Mit einer neuen Verfü- gung drei Tage später, am 20. Juni 2022 (AB 210 - 211), hat sie diese erste Verfügung in Wiedererwägung gezogen und sie aufgehoben, jedoch nichts Neues in der Sache selber angeordnet. Dieses Vorgehen ist gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. E. 2.3 hiervor). Anders als in der Verfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 unten) ausgeführt, war die Ver- fügung vom 17. Juni 2022 damit (von Anfang an) nicht nichtig, sondern sie war nur – aber immerhin – wegen Fehlerhaftigkeit aufgehoben worden. Gleichentags hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit form- losen Schreiben über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in- formiert (AB 212 - 213). Dieses Schreiben bestätigte sie mit Verfügung vom
14. Juli 2022 (AB 68 - 71) und verneinte den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab Dezember 2021. Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin eine neue materielle Regelung getroffen, wogegen der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Einsprache erhoben hat (AB 11 - 12). 3.2 Anders als es die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 (S. 1 unten) ausgeführt hat, existierte die Wiedererwägungsverfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 - 211) noch, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 6 der Beschwerdeführer dagegen am 23. Juni 2022 Einsprache (AB 185 -
186) erhob; eine solche war damit ohne weiteres noch möglich. Aufgehoben und damit nicht mehr existent war in diesem Zeitpunkt hingegen die in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220), mit welcher ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden war. Die Verfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 - 211) ordnete allein die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2022 an, setzte jedoch den Anspruch auf Leistungen nicht neu fest. Der enthaltene Hinweis auf den versicherten Verdienst (Ziff. 2 der Begründung) diente dabei allein der Begründung der Wiedererwägung. Mit Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) wehrte sich der Beschwerdeführer nun nicht gegen die Wiedererwägung und damit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung an sich. Er nahm diese Aufhebung zwar zur Kenntnis, ging dann aber in seiner Begründung auf den Inhalt des aufgehobenen – und nicht des aufhebenden – Rechtsaktes ein und kritisierte diesen. Konkret bemängelte er die in der Verfügung vom 17. Juni 2022 vorgenommene Berechnung des Taggeldanspruchs und dessen Höhe, was sich denn auch aus der Beschwerde vom
31. August 2022 (S. 2 "zu VII" und in der Zusammenfassung) sowie aus der Eingabe vom 22. September 2022 an das Verwaltungsgericht ergibt. Die entsprechende Rechtsfrage zum Taggeldanspruch und dessen Höhe war zur Zeit der Einsprache vom
23. Juni 2022 (AB 185 - 186) jedoch hoheitlich noch nicht respektive nicht mehr geregelt, existierte die Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) an diesem Tag doch nicht mehr und war eine neue Verfügung noch nicht erlassen. Insbesondere war mit der formlosen "Information zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung" vom 20. Juni 2022 (AB 212 - 213) noch nichts Neues verfügt, sondern allein mitgeteilt worden. Dieser Umstand wird in der Beschwerde (S. 2 gegen oben) verkannt. In der Folge bestand mangels gültiger Verfügung über den Taggeldanspruch kein Anfechtungsobjekt und damit war eine Einsprache sachlogisch ausgeschlossen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die Eingabe vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sich gegen die neue Anordnung des Leistungsanspruchs in der Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 68 - 71) wehren, was er mit Einsprache vom 14. September 2022 (AB 11 - 12) auch tat, so dass er keiner Rechte verlustig ging.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 7 3.3 Da sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegen die Wie- dererwägung an sich wehrte, sondern dagegen, dass er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhielt (vgl. E. 3.2 hiervor), war die Eingabe genügend begründet, so dass die Beschwerdegegnerin auch keine Nach- frist zur Verbesserung der Einsprache gemäss Art. 10. Abs. 5 ATSV anset- zen musste – was bei Erfüllung zu einem materiellen Entscheid geführt hätte –, sondern sie konnte direkt entscheiden. 4. Nach dem hiervor Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) eingetreten. Der an- gefochtene Nichtseintretensenetscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 73) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.