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200 2022 519

Bern VerwG · 2023-01-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 14. Juli 2022

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 14. April 1998 bei einem Unfall mehrere Frakturen an beiden Bei- nen zu (Antwortbeilagen [AB] 1.1 S. 52). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Be- schwerdegegnerin) sprach ihm mit Verfügung vom 7. Juli 2003 (AB 28) mit Wirkung ab dem 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Am 4. März 2013 verfügte die IVB die Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente (AB 79). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Oktober 2013, IV/2013/261 (AB 92), ab und hob die Invalidenrente nach angedroh- ter Schlechterstellung (reformatio in peius) per 30. April 2013 auf. Das Bundesgericht (BGer) bestätigte dieses Urteil mit Entscheid vom 7. März 2014, 8C_867/2013 (AB 104). Am 2. Juni 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (AB 109). Die IVB holte ein Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 10. August 2015 und D.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2016 (AB 132.1 und 161.1) ein. Mit Verfügung vom 3. November 2016 (AB 172) verneinte die IVB den Anspruch auf eine Invalidenrente, was vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2017, IV/2016/1197 (VGE IV/2016/1197; AB 178), und vom BGer mit Entscheid vom 26. Oktober 2017, 8C_522/2017 (BGer 8C_522/2017; AB 182), geschützt wurde. Im November 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um berufliche Ein- gliederungsmassnahmen (AB 186). Die IVB gewährte in der Folge diverse berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining [AB 193, 205], Aufbautrai- ning [AB 224, 228, 235], Arbeitsvermittlung [AB 258], Arbeitsversuch mit Jobcoaching [AB 253, 260]). Mit Verfügung vom 4. November 2020 (AB

287) schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, da keine Eingliederung in der freien Wirtschaft habe realisiert werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 3 Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte im Februar 2020 abermals zum Leistungsbezug angemeldet (AB 273). In der Folge veranlasste die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS (Gutachten vom 28. April 2022; AB 340.1 bis 340.3), und stellte gestützt darauf mit Vorbescheid vom 3. Juni 2022 (AB 342) die Verneinung eines Rentenanspruchs man- gels einer revisionsrelevanten Veränderung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 344) verfügte sie am 14. Juli 2022 wie angekündigt (AB 348). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. September 2022 Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Sep- tember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 14. Juli 2022 nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs - mit Blick auf die Neu- anmeldung vom Februar 2020 (AB 273) und die halbjährige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) - vor dem 1. Januar 2022 (1. August 2020), weshalb dieser nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen ist (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 5 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 6 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be- gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV- Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 7 auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren - analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG - durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. Februar 2020 (AB 273) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage - da nicht streitig - vom Gericht nicht zu prü- fen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgeben- den Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 3. November 2016 (AB 172) und der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 8 (AB 348) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in einer für den Rentenanspruch erheb- lichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.4 hiervor). Nur wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.5 hiervor). Der Verfügung vom 4. November 2020 (AB 287), mit welcher die Arbeits- vermittlung abgeschlossen wurde, kommt als Vergleichszeitpunkt keine Bedeutung zu, lag ihr doch keine Prüfung des hier strittigen Leistungsan- spruchs zu Grunde. 3.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 3. November 2016 (AB

172) basierte im Wesentlichen auf den Gutachten der Dres. med. C.________ vom 10. August 2015 (AB 132.1) und D.________ vom 15. Juli 2016 (AB 161.1). Im orthopädischen Gutachten vom 10. August 2015 (AB 132.1 S. 18) führte Dr. med. C.________ die folgenden Diagnosen auf: orthopädisch-traumatologisch

- Unfall am 14. April 1998 mit/bei: 3°offener Femurfraktur links 2° offener Tibiatrümmerfraktur links Mehretagenfraktur des Unterschenkels rechts Pilon tibialer Fraktur rechts Status nach multiplen Operationen mit/bei: repetitiven Komplikationen Konsolidation aller Frakturen ausser persistierender Pseudarthrose an der Fibula links distal orthopädisch

- intermittierende lumbo-ischalgieforme Schmerzen mit/bei: Diskopathie L4/5 und möglicher Wurzelreizung L5 links nicht orthopädisch

- Chronifizierung

- Status nach Nierenerkrankung mit/bei: Operation in der Türkei 1986 Nierenentfernung in der Schweiz 1987 Dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte bis höchstens mittel- schwere, angepasste Tätigkeit (ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne ausschliesslich stehende Arbeiten, ohne Arbeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 9 in vorgeneigter Haltung) ganztags und ohne Leistungsminderung zumutbar (AB 132.1 S. 21 f. lit. B Ziff. 3). Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2016 (AB 161.1) stellte Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an- haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; AB 161.1 S. 20 lit. A Ziff. 4.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven, narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0; AB 161.1 S. 20 lit. A Ziff. 4.2). Das aktuelle psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers werde entscheidend von seinen durchgehend vehement und sehr demons- trativ vorgebrachten Klagen über seine diversen Schmerzen und Beein- trächtigungen geprägt. In Anbetracht dieses klinischen Bildes biete der Be- schwerdeführer zweifelsohne das Vollbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (AB 161.1 S. 22 f. lit. B Ziff. 5.2). Durch die Schmerz- störung lägen gewisse Einschränkungen vor. Darüber hinaus bestehe je- doch auch seit jeher eine deutliche Aggravationstendenz mit hohem Leis- tungsbegehren und dem grossen Wunsch nach Anerkennung des bisheri- gen Leidens und der Lebensleistung überhaupt. Zudem trügen krankheits- fremde Faktoren wie geringe Aussichten auf dem allgemeinen Arbeits- markt, jahrelange Abwesenheit aus dem Arbeitsprozess, fehlende Ausbil- dung etc. massgeblich zur Entwicklung und Chronifizierung der Schmerz- störung bei. Auch die kulturell mitbedingte, maximale Fixierung auf die Fa- milie und eine weitgehende Entpflichtung hätten mittlerweile zu einer star- ken Dekonditionierung und Regression geführt (AB 161.1 S. 43 lit. C Ziff. I.3). Das Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich seit der zunächst erfolgten Rentenzusprache im Jahr 2003 nicht verändert (AB 161.1 S. 41 lit. B Ziff. 5.7). Eine optimal an die körperlichen Beeinträchtigungen angepasste, einfache und gut strukturierte Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld, ohne hohe Anforderungen an die Sozialkompetenzen und die intellektuellen Fähigkei- ten sei zu sechs Stunden täglich zumutbar, wobei eine Leistungsminderung von maximal 10 % zu berücksichtigen sei (AB 161.1 S. S. 50 lit. C Ziff. VI.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 10 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 31. März 2017 (AB 178 S. 21) als Diagnose eine Ermüdungsfraktur der linken Fibula nach einer Materialentfernung vom 4. Oktober 2016 fest. Am 14. März 2017 sei eine Pseudarthrosenresektion der linken Fibula mit einer Plattenosteosynthese und einem Knochenersatz durch DBM (Demi- neralized Bone Matrix) sowie Stammzellen vom linken Beckenkamm durchgeführt worden. Es liege ein sehr guter postoperativer Verlauf mit regelrechter Wundheilung vor. Im Bericht vom 12. Juli 2018 (AB 219 S. 3 f.) führte Dr. med. E.________ nebst der bisherigen Diagnose neu eine posttraumatische, mediale und retropatellare Gonarthrose links sowie eine Lumboischialgie links bei Insta- bilität L4/L5 mit Prolaps L4/L5 links mit Tangierung der Wurzel L5 links auf. Am 22. Mai 2018 sei eine Titanplatte mit einem kleinen Fremdkörper des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) entfernt worden. Nach der Materi- alentfernung lägen unveränderte Schmerzen im linken OSG vor. Weiter bestünden unveränderte Beschwerden im linken Kniegelenk mit Ausbildung einer Arthrose und wechselhaften Beschwerden. Aktuell liege ein stabiler Verlauf bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätig- keit vor. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine weitere Steigerung mög- lich (AB 219 S. 3). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 26. März 2021 (AB 294) fest, der Be- schwerdeführer habe sich im September 2017 bei ihm in psychotherapeu- tisch-psychiatrische Behandlung begeben. Es sei als positives Zeichen zu werten, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2018 ein von der Invaliden- versicherung unterstütztes Belastbarkeitstraining absolviert habe (AB 294 S. 1). Über den Verlauf der Jahre 2019 und 2020 sei nicht nur von einer Kränkung, dass die unverschuldet erlittenen Unfallfolgen das Leben des Beschwerdeführers gravierend verändert hätten, sondern von einer krank- heitswertigen depressiven Symptomatik auszugehen. Es sei davon auszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 11 gehen, dass sich der Gesundheitszustand mindestens seit September 2017 massgeblich verschlechtert habe (AB 294 S. 2). 3.2.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 14. Mai 2021 (AB 315 S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Beginnende Gonarthrose links bei leichter posttraumatischer Varusfehlstel- lung femoral links mit/bei:

- Überrolltrauma 1998 mit 2° offener Femurfraktur links, mehrfragmentären Unterschenkelfrakturen beidseits und Pilon tibialer Fraktur rechts

- Status nach Release der verklebten Beugemuskulatur Unterschenkel und Oberschenkel links bei eingeschränkter OSG Dorsalflexion 2013

- aktuell: Beschwerden der distalen Tractus-Lücke postoperativ

- Status nach Überrolltrauma beider unteren Extremitäten 1998 mit

- Dorsalflexionsdefizit OSG links

- osteochondraler Läsion des medialen Talus nach Pilonfraktur rechts

- moderater Gonarthrose links In letzter Zeit bestünden wieder mehr Schmerzen im linken Knie. Der Be- schwerdeführer gehe weiterhin regelmässig in die Physiotherapie, wovon er profitiere (AB 315 S. 2). Der Röntgenbefund des linken Knies vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 Mai 2021 zeige im Vergleich zu den Voruntersuchungen einen statio- nären Befund, keine Arthroseprogression sowie eine bekannte retropatella- re und medial betonte Gonarthrose. Die Ausgangslage habe sich im We- sentlichen nicht verändert. Wie so oft sei zur Schmerzlinderung eine Knie- gelenksinfiltration empfohlen worden, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer werde weiterhin in die Physiotherapie gehen und sich bei Bedarf wieder melden (AB 315 S. 3). 3.2.4 Am 2. Juli 2021 berichtete Dr. med. F.________, dass die Be- schwerdeschilderung im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 um eine krank- heitswertige depressive Symptomatik ergänzt worden sei. Im April 2021 sei der Beschwerdeführer an Covid-19 erkrankt, was zu einer ärztlich attestier- ten Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis 1. Juni 2021 geführt habe. Im An- schluss daran habe der Beschwerdeführer die Aushilfstätigkeit als … (an einzelnen Tagen pro Woche, jeweils wenige Stunden pro Tag) nur mit Mühe ausführen können, da er (weiterhin) an Müdigkeit und Kraftlosigkeit gelitten habe. Es sei erneut auf die Anstrengungs- und Leistungsbereit- schaft des Beschwerdeführers hinzuweisen (AB 308 S. 1). Aus psychiatri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 12 scher Sicht bestehe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die genaue Gewichtung der einzelnen Faktoren könnte im Rahmen eines in- terdisziplinären Gutachtens abgeklärt werden (AB 308 S. 2). 3.2.5 Im bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten der MEDAS vom 28. April 2022 (AB 340.1 bis 340.3) stellten die Experten in interdisziplinärer Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen (AB 340.1 S. 10 Ziff. 4.3): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Funktionsstörungen der unteren Extremitäten mit beginnenden Aufbrauch- veränderungen der Kniegelenke, Bewegungseinschränkung der OSG und posttraumatischer Narbenbildung nach komplexer Beinverletzung beid- seits, hinterer Knieinstabilität links (ICD-10 S72.40, S82.28, M17.1) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Neigung zu unteren Rückenbeschwerden bei bekannten Aufbrauchverän- derungen der Bandscheiben und kleinen Wirbelgelenke (Osteochondrose, Spondylarthrose; ICD-10 M54.5) - Neigung zu Rückenbeschwerden ohne wesentliche funktionelle Beein- trächtigungen (ICD-10 M54.5) Der Gutachter Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Teilgut- achten vom 20. April 2022 (AB 340.2) aus, angesichts der schweren Ver- letzungen an den unteren Extremitäten im Rahmen eines Unfalles von 1998 sei es im Laufe der Jahre zu einer guten Konsolidation der ursprüng- lich stark verstellten Brüche gekommen. In Übereinstimmung mit der Beur- teilung der Behandler (u.a. des Spitals G.________) sei das funktionelle Ergebnis an beiden Beinen sehr zufriedenstellend. Die Beine könnten voll belastet werden. Die heute festgestellten Bewegungseinschränkungen des linken Sprunggelenkes und auch des linken Kniegelenkes gingen konform mit den im Vorgutachten von 2015 konstatierten Befunden, ebenso mit denjenigen in den letzten Arztberichten des Spitals G.________. Überwie- gend stehende oder gehende Arbeiten seien bereits seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar, dies auch in Übereinstimmung mit den Einschätzungen aus dem Jahr 2015. Der Abgleich der heute erhobenen Befunde mit denje- nigen im damaligen Gutachten ergebe keine relevante Änderung, womit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 13 keine Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf orthopädischem Gebiet resultiere (AB 340.2 S. 25 f. Ziff. 7.1). Aus orthopädischer Sicht sei die ursprüngliche Tätigkeit (Folienbeschichtung/-erstellung, ausschliesslich stehend) nicht mehr zumutbar (AB 340.2 S. 26 Ziff. 8). Hingegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend, ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, kurzzeitiges Stehen, Gehen [höchstens ein Drittel des Pensums], ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, oh- ne häufiges Bücken) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 340.2 S. 26 f. Ziff. 8.2). Die 100%ige Arbeitsfähigkeit liege seit ca. 2002 (seit der abschliessenden Konsolidierung der Brüche an den unteren Extremitäten) vor und sei in den Jahren 2017 und 2018 lediglich über kurze Zeit jeweils infolge operativer Intervention am linken Wadenbein unterbro- chen worden (AB 340.2 S. 27 Ziff. 8.2). Mithin habe sich seit der Verfügung vom 3. November 2016 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes in Bezug auf den Bewegungsapparat ergeben (AB 340.2 S. 27 Ziff. 8.3). Der Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, hielt im Teilgutachten vom 28. April 2022 (AB 340.3) zum Verlauf fest, nach dem Unfall im Jahr 1998 mit einem konsekutiven Polytrauma, Komplikationen im weiteren Verlauf und daraus resultierenden Einschrän- kungen sei es zu einer psychischen Reaktionsbildung im Sinne einer de- pressiv-ängstlichen Entwicklung gekommen, wobei retrospektiv - entspre- chend den Befundberichten - von einer mittelgradigen depressiven Sym- ptomatik auszugehen sei. Diese habe zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung geführt, welche ca. im Jahr 2002 wieder beendet worden sei. Damit sei retrospektiv von einer weitgehenden Remission der depressiven Episode mit anhaltenden schwankend ausgeprägten psychischen Beein- trächtigungen auszugehen, vorwiegend im Sinne von Reizbarkeit und Stimmungsschwankungen mit phasenweiser subdepressiver Herabge- stimmtheit und vor dem Hintergrund anhaltender körperlicher Beeinträchti- gungen sowie einer unklaren beruflichen Perspektive. Dabei sei der Aus- prägungsgrad einer Dysthymie plausibel. Nach der Aufhebung der langjäh- rigen Rente sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten depressiven Reaktionsbildung mit einer leichten depressiven Episode in den Jahren 2019 und 2020 gekommen, welche sich im Verlauf wieder zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 14 einer Dysthymie zurückgebildet habe (AB 340.3 S. 50 Ziff. 6.3.2). Anhalts- punkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung ergäben sich vor dem Hin- tergrund, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzsymptome nachvollziehbar seien, nicht. Ebenso bestehe aufgrund der soziobiografi- schen/psychiatrischen Anamnese kein Anhalt für eine Persönlichkeitsak- zentuierung, -störung oder -veränderung. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit ca. 23 Jahren psychi- sche Beeinträchtigungen unterschiedlicher Ausprägung, resultierend aus persistierenden körperlichen Einschränkungen, finanziellen Problemen, einer anhaltenden Kränkung und Enttäuschung, gepaart mit Unverständnis und geringgradiger Verbitterung, so dass sich die Dysthymie leistungsein- schränkend auswirke (AB 340.3 S. 51 Ziff. 6.3.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2002 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich bzw. von 70 % in jeglicher Tätigkeit, lediglich in der Zeit von 2019 bis Sommer 2020 habe aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung (überwiegend wahrscheinlichen eine leichte depressive Episode) "mögli- cherweise" eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden (AB 340.3 S. 52 Ziff. 8.1 f. und S. 54 Ziff. 8.3). Aus interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit seit dem 14. April 1998 nicht mehr zumutbar (AB 340.1 S. 12 Ziff. 4.5). Hingegen bestehe seit 2002 in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend, ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, kurzzeitiges Stehen, Gehen [höchstens ein Drittel des Pensums], ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, unterbrochen von den vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit den zwei durchgeführten operativen Eingriffen in den Jahren 2017 und 2018 bzw. von der Arbeitsfähigkeit von 60 % infolge einer vorübergehenden psychischen Verschlechterung in der Zeit von 2019 bis Sommer 2020 (AB 340.1 S. 12 f. Ziff. 4.6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 15 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348) massgeblich auf das Gutachten der MEDAS vom 28. April 2022 (AB 340.1 bis 340.3) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und genügt auch den revisionsrechtlichen Ansprüchen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. AB 340.1 S. 1 Ziff. 2) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (AB 340.2 S. 10 bis 15 Ziff. 2, AB 340.3 S. 9 bis 38 Ziff. 2) sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und dessen Verlauf sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- fähigkeit nachvollziehbar begründet dargestellt. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen (AB 340.2 S. 25 bis 28 Ziff. 7 f., AB 340.3 S. 51 bis 54 Ziff. 7 f.) in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdiszi- plinäre Gesamtbeurteilung (AB 340.1 S. 9 bis 14 Ziff. 14) ein. Damit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 16 3.4.1 Im orthopädischen Teilgutachten vom 20. April 2022 (AB 340.2) hat Dr. med. H.________ - unter Darlegung der Anamnese, der orthopädi- schen Untersuchungsbefunde und der Verhaltensbeobachtungen während der Begutachtung (AB 340.2 S. 16 bis 22 Ziff. 3 f.) - schlüssig und nach- vollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an Funktionsstörungen der unteren Extremitäten mit begin- nenden Aufbrauchveränderungen der Kniegelenke, Bewegungseinschrän- kung der OSG und posttraumatischer Narbenbildung nach komplexer Bein- verletzung beidseits sowie hinterer Knieinstabilität links (ICD-10 S72.40, S82.28, M17.1) leidet (AB 340.2 S. 25 Ziff. 6.3.1) und der Abgleich der aktuell erhobenen Befunde mit denjenigen im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. August 2015 (AB 132.1 S. 13 ff.) keine relevante Än- derung ergibt, womit denn auch keine Änderung der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit auf dem orthopädischen Gebiet resultiert (AB 340.2 S. 25 f. Ziff. 7.1). Der Experte hat einleuchtend begründet, dass in einer ange- passten Tätigkeit (überwiegend sitzend, ohne häufiges Treppen- oder Lei- ternsteigen, kurzzeitiges Stehen, Gehen [höchstens ein Drittel des Pen- sums], ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken) - aus orthopädischer Sicht - (nach wie vor) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % besteht. Diese Arbeits- und Leistungs- fähigkeit gelte seit ca. 2002 (seit der abschliessenden Konsolidierung der Brüche an den unteren Extremitäten) und sei in den Jahren 2017 und 2018 lediglich über kurze Zeit jeweils infolge der operativen Intervention am lin- ken Wadenbein unterbrochen worden (AB 340.2 S. 26 f. Ziff. 8.2). Gestützt darauf kam der Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass sich seit der Verfügung vom 3. November 2016 (AB 172) der Gesundheitszustand in Bezug auf den Bewegungsapparat nicht wesentlich verändert hat (AB 340.2 S. 27 Ziff. 8.3). Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres in das von den übrigen behandelnden Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen (vgl. AB 178 S. 21, AB 219 S. 3, AB 315 S. 3). Damit ist zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der somatische Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt nicht wesentlich verändert haben; die vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten nach den Operationen vom 14. März 2017 und 22. Mai 2018 sind nicht zu berücksichtigen, da sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 17 offenkundig nicht länger als drei Monate bestanden haben (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde, S. 3 f. Ziff. III.1.2 f.) nichts zu ändern, dass gemäss dem Gutach- ter Dr. med. H.________ - im Gegensatz zur Einschätzung des Vorgutach- ters Dr. med. C.________ - seit dem Unfall von 1998 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr besteht (vgl. AB 132.1 S. 22 lit. B Ziff. 4 f., AB 340.2 S. 26 Ziff. 8), handelt es sich dabei lediglich um eine im revi- sionsrechtlichen Kontext unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. 3.4.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. April 2022 (AB 340.3) hat Dr. med. I.________ unter sorgfältiger Anamnese- und Befunderhe- bung (AB 340.3 S. 38 bis 44 Ziff. 3 f.) schlüssig aufgezeigt, dass der Be- schwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) leidet (AB 340.3 S. 45 Ziff. 6.3.1 und S. 51 Ziff. 6.3.2). Nachdem diese über eine längere Zeit (seit ca. 2002) vorgelegen habe, sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2019 und 2020 (nach der Aufhebung der langjährigen Rente) zu einer depressiven Reak- tionsbildung mit einer leichten depressiven Episode gekommen, die sich im Verlauf wieder zu einer Dysthymie zurückgebildet habe (AB 340.3 S. 50 Ziff. 6.3.2). Der Experte hat einleuchtend dargelegt, dass beim Beschwer- deführer seit ca. 23 Jahren psychische Beeinträchtigungen unterschiedli- cher Ausprägung, resultierend aus persistierenden körperlichen Einschrän- kungen, finanziellen Problemen, einer anhaltenden Kränkung und Enttäu- schung, gepaart mit Unverständnis und geringgradiger Verbitterung, bestünden, weshalb sich die Dysthymie leistungseinschränkend auswirke (AB 340.3 S. 51 Ziff. 6.3.2). Der Gutachter hat daraus eine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 30 % in jeglicher Tätigkeit abgeleitet; lediglich in der Zeit von 2019 bis Sommer 2020 habe aufgrund der erwähnten Ver- schlechterung "möglicherweise" eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. Ar- beitsunfähigkeit von 40 % bestanden (AB 340.3 S. 52 Ziff. 8.1 f. und S. 54 Ziff. 8.3). Mithin ging der psychiatrische Gutachter offenkundig von einem im massgebenden Vergleichszeitraum weitestgehend unveränderten Zu- stand aus, mit Ausnahme einer von 2019 bis Sommer 2020 dauernden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 18 Verschlechterung im Sinne einer leichten depressiven Episode. Ob diese vorübergehende Verschlechterung eine im neuanmeldungsrechtlichen Kon- text relevante Veränderung darstellt, was die Beschwerdegegnerin verneint (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C Ziff. 4), kann vorliegend offen bleiben, denn wie bereits dargelegt, hat sich die leichte depressive Episode im Sommer 2020 zu der bereits zuvor bestehenden Dysthymie zurückgebildet mit der damit einhergehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit von wieder- um 70 %. Demnach lag im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2020 (vgl. E. 2 hiervor) so oder anders keine erhebliche Ände- rung des Sachverhaltes mehr vor, welche geeignet gewesen wäre, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3 hiervor). Auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vom 26. März und 2. Juli 2021 (AB 294 und 308) vermögen daran nichts zu ändern. Sie enthalten keine wesentlich neuen Aspekte oder Elemente, wel- che im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. I.________ unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. AB 340.3 S. 37 f. Ziff. 2 und S. 49 f. Ziff. 6.3.2). Was sodann die von Dr. med. F.________ diagnostizierte depressive Symptomatik (im Verlauf der Jahre 2019 und 2020) angeht, kann auf die diesbezüglichen oben stehenden Ausführungen verwiesen werden. Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung und der Persönlichkeit mit akzentuier- ten emotional unreifen, impulsiven, narzisstischen und histrionischen Zü- gen (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. III.1.1) an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. I.________ nichts zu ändern. Der Gutachter nahm in ausführ- licher und nachvollziehbarer Weise Stellung zu den früher gestellten Dia- gnosen einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeits- akzentuierung und begründete einlässlich, weshalb diese Diagnosen nicht bestätigt werden können (AB 340.3 S. 51 Ziff. 6.3.2). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ der damals diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (AB 161.1 S. 20 lit. A Ziff. 4.2) und diese Diagnose als sogenannte ICD-10-Z-Kodierung rechtlich ohnehin keine er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 19 hebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darzustellen vermag (Entscheid des BGer vom 18. Juni 2019, 8C_821/2018, E. 6.1.1). 3.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im mass- gebenden Vergleichszeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des me- dizinischen Sachverhalts eingetreten ist, welche in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zuliesse (vgl. E. 2.5.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Eintreten auf die Neuanmeldung resp. mit der Einholung eines Gut- achtens der MEDAS einen medizinischen Revisionsgrund anerkannt und wäre demnach verpflichtet gewesen, den Rentenanspruch allseitig zu prü- fen (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. III.2), kann dem nicht gefolgt werden. Stellt die IV-Stelle - nach dem Eintreten auf die Neuanmeldung - fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände- rung erfahren hat, so lehnt sie - wie vorliegend geschehen - das neue Ge- such ab. Nur beim Vorliegen eines Neuanmeldungsgrundes hat sie noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an- spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2022, 8C_236/2022, 8C_301/2022, E. 6.1; vgl. auch E. 2.5.2 hiervor sowie MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 122 zu Art. 30). 3.6 Sodann ist auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund aus- gewiesen. Zwar hat der Beschwerdeführer aus eigener Initiative - was sehr zu begrüssen ist - am 5. August 2020 eine Teilzeiterwerbstätigkeit als … angenommen (AB 310), jedoch erzielt er damit kein höheres Einkommen als das der Verfügung vom 3. November 2016 zu Grunde gelegte hypothe- tische Invalideneinkommen (vgl. AB 172 S. 2, AB 310 S. 10). 3.7 Zusammenfassend liegt weder in medizinischer noch in erwerb- licher Hinsicht eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen vor. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 20 des Rentenanspruchs (vgl. E. 2.5.5 hiervor). Damit erübrigt sich auch die Durchführung einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 und eines Einkommensvergleichs. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 14. Juli 2022 nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs - mit Blick auf die Neu- anmeldung vom Februar 2020 (AB 273) und die halbjährige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) - vor dem 1. Januar 2022 (1. August 2020), weshalb dieser nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen ist (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 5 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 6 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be- gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV- Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 7 auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren - analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG - durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
  5. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. Februar 2020 (AB 273) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage - da nicht streitig - vom Gericht nicht zu prü- fen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgeben- den Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 3. November 2016 (AB 172) und der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 8 (AB 348) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in einer für den Rentenanspruch erheb- lichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.4 hiervor). Nur wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.5 hiervor). Der Verfügung vom 4. November 2020 (AB 287), mit welcher die Arbeits- vermittlung abgeschlossen wurde, kommt als Vergleichszeitpunkt keine Bedeutung zu, lag ihr doch keine Prüfung des hier strittigen Leistungsan- spruchs zu Grunde. 3.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 3. November 2016 (AB 172) basierte im Wesentlichen auf den Gutachten der Dres. med. C.________ vom 10. August 2015 (AB 132.1) und D.________ vom 15. Juli 2016 (AB 161.1). Im orthopädischen Gutachten vom 10. August 2015 (AB 132.1 S. 18) führte Dr. med. C.________ die folgenden Diagnosen auf: orthopädisch-traumatologisch - Unfall am 14. April 1998 mit/bei: 3°offener Femurfraktur links 2° offener Tibiatrümmerfraktur links Mehretagenfraktur des Unterschenkels rechts Pilon tibialer Fraktur rechts Status nach multiplen Operationen mit/bei: repetitiven Komplikationen Konsolidation aller Frakturen ausser persistierender Pseudarthrose an der Fibula links distal orthopädisch - intermittierende lumbo-ischalgieforme Schmerzen mit/bei: Diskopathie L4/5 und möglicher Wurzelreizung L5 links nicht orthopädisch - Chronifizierung - Status nach Nierenerkrankung mit/bei: Operation in der Türkei 1986 Nierenentfernung in der Schweiz 1987 Dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte bis höchstens mittel- schwere, angepasste Tätigkeit (ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne ausschliesslich stehende Arbeiten, ohne Arbeiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 9 in vorgeneigter Haltung) ganztags und ohne Leistungsminderung zumutbar (AB 132.1 S. 21 f. lit. B Ziff. 3). Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2016 (AB 161.1) stellte Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an- haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; AB 161.1 S. 20 lit. A Ziff. 4.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven, narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0; AB 161.1 S. 20 lit. A Ziff. 4.2). Das aktuelle psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers werde entscheidend von seinen durchgehend vehement und sehr demons- trativ vorgebrachten Klagen über seine diversen Schmerzen und Beein- trächtigungen geprägt. In Anbetracht dieses klinischen Bildes biete der Be- schwerdeführer zweifelsohne das Vollbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (AB 161.1 S. 22 f. lit. B Ziff. 5.2). Durch die Schmerz- störung lägen gewisse Einschränkungen vor. Darüber hinaus bestehe je- doch auch seit jeher eine deutliche Aggravationstendenz mit hohem Leis- tungsbegehren und dem grossen Wunsch nach Anerkennung des bisheri- gen Leidens und der Lebensleistung überhaupt. Zudem trügen krankheits- fremde Faktoren wie geringe Aussichten auf dem allgemeinen Arbeits- markt, jahrelange Abwesenheit aus dem Arbeitsprozess, fehlende Ausbil- dung etc. massgeblich zur Entwicklung und Chronifizierung der Schmerz- störung bei. Auch die kulturell mitbedingte, maximale Fixierung auf die Fa- milie und eine weitgehende Entpflichtung hätten mittlerweile zu einer star- ken Dekonditionierung und Regression geführt (AB 161.1 S. 43 lit. C Ziff. I.3). Das Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich seit der zunächst erfolgten Rentenzusprache im Jahr 2003 nicht verändert (AB 161.1 S. 41 lit. B Ziff. 5.7). Eine optimal an die körperlichen Beeinträchtigungen angepasste, einfache und gut strukturierte Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld, ohne hohe Anforderungen an die Sozialkompetenzen und die intellektuellen Fähigkei- ten sei zu sechs Stunden täglich zumutbar, wobei eine Leistungsminderung von maximal 10 % zu berücksichtigen sei (AB 161.1 S. S. 50 lit. C Ziff. VI.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 10 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 31. März 2017 (AB 178 S. 21) als Diagnose eine Ermüdungsfraktur der linken Fibula nach einer Materialentfernung vom 4. Oktober 2016 fest. Am 14. März 2017 sei eine Pseudarthrosenresektion der linken Fibula mit einer Plattenosteosynthese und einem Knochenersatz durch DBM (Demi- neralized Bone Matrix) sowie Stammzellen vom linken Beckenkamm durchgeführt worden. Es liege ein sehr guter postoperativer Verlauf mit regelrechter Wundheilung vor. Im Bericht vom 12. Juli 2018 (AB 219 S. 3 f.) führte Dr. med. E.________ nebst der bisherigen Diagnose neu eine posttraumatische, mediale und retropatellare Gonarthrose links sowie eine Lumboischialgie links bei Insta- bilität L4/L5 mit Prolaps L4/L5 links mit Tangierung der Wurzel L5 links auf. Am 22. Mai 2018 sei eine Titanplatte mit einem kleinen Fremdkörper des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) entfernt worden. Nach der Materi- alentfernung lägen unveränderte Schmerzen im linken OSG vor. Weiter bestünden unveränderte Beschwerden im linken Kniegelenk mit Ausbildung einer Arthrose und wechselhaften Beschwerden. Aktuell liege ein stabiler Verlauf bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätig- keit vor. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine weitere Steigerung mög- lich (AB 219 S. 3). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 26. März 2021 (AB 294) fest, der Be- schwerdeführer habe sich im September 2017 bei ihm in psychotherapeu- tisch-psychiatrische Behandlung begeben. Es sei als positives Zeichen zu werten, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2018 ein von der Invaliden- versicherung unterstütztes Belastbarkeitstraining absolviert habe (AB 294 S. 1). Über den Verlauf der Jahre 2019 und 2020 sei nicht nur von einer Kränkung, dass die unverschuldet erlittenen Unfallfolgen das Leben des Beschwerdeführers gravierend verändert hätten, sondern von einer krank- heitswertigen depressiven Symptomatik auszugehen. Es sei davon auszu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 11 gehen, dass sich der Gesundheitszustand mindestens seit September 2017 massgeblich verschlechtert habe (AB 294 S. 2). 3.2.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 14. Mai 2021 (AB 315 S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Beginnende Gonarthrose links bei leichter posttraumatischer Varusfehlstel- lung femoral links mit/bei: - Überrolltrauma 1998 mit 2° offener Femurfraktur links, mehrfragmentären Unterschenkelfrakturen beidseits und Pilon tibialer Fraktur rechts - Status nach Release der verklebten Beugemuskulatur Unterschenkel und Oberschenkel links bei eingeschränkter OSG Dorsalflexion 2013 - aktuell: Beschwerden der distalen Tractus-Lücke postoperativ - Status nach Überrolltrauma beider unteren Extremitäten 1998 mit - Dorsalflexionsdefizit OSG links - osteochondraler Läsion des medialen Talus nach Pilonfraktur rechts - moderater Gonarthrose links In letzter Zeit bestünden wieder mehr Schmerzen im linken Knie. Der Be- schwerdeführer gehe weiterhin regelmässig in die Physiotherapie, wovon er profitiere (AB 315 S. 2). Der Röntgenbefund des linken Knies vom
  6. Mai 2021 zeige im Vergleich zu den Voruntersuchungen einen statio- nären Befund, keine Arthroseprogression sowie eine bekannte retropatella- re und medial betonte Gonarthrose. Die Ausgangslage habe sich im We- sentlichen nicht verändert. Wie so oft sei zur Schmerzlinderung eine Knie- gelenksinfiltration empfohlen worden, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer werde weiterhin in die Physiotherapie gehen und sich bei Bedarf wieder melden (AB 315 S. 3). 3.2.4 Am 2. Juli 2021 berichtete Dr. med. F.________, dass die Be- schwerdeschilderung im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 um eine krank- heitswertige depressive Symptomatik ergänzt worden sei. Im April 2021 sei der Beschwerdeführer an Covid-19 erkrankt, was zu einer ärztlich attestier- ten Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis 1. Juni 2021 geführt habe. Im An- schluss daran habe der Beschwerdeführer die Aushilfstätigkeit als … (an einzelnen Tagen pro Woche, jeweils wenige Stunden pro Tag) nur mit Mühe ausführen können, da er (weiterhin) an Müdigkeit und Kraftlosigkeit gelitten habe. Es sei erneut auf die Anstrengungs- und Leistungsbereit- schaft des Beschwerdeführers hinzuweisen (AB 308 S. 1). Aus psychiatri- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 12 scher Sicht bestehe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die genaue Gewichtung der einzelnen Faktoren könnte im Rahmen eines in- terdisziplinären Gutachtens abgeklärt werden (AB 308 S. 2). 3.2.5 Im bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten der MEDAS vom 28. April 2022 (AB 340.1 bis 340.3) stellten die Experten in interdisziplinärer Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen (AB 340.1 S. 10 Ziff. 4.3): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Funktionsstörungen der unteren Extremitäten mit beginnenden Aufbrauch- veränderungen der Kniegelenke, Bewegungseinschränkung der OSG und posttraumatischer Narbenbildung nach komplexer Beinverletzung beid- seits, hinterer Knieinstabilität links (ICD-10 S72.40, S82.28, M17.1) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Neigung zu unteren Rückenbeschwerden bei bekannten Aufbrauchverän- derungen der Bandscheiben und kleinen Wirbelgelenke (Osteochondrose, Spondylarthrose; ICD-10 M54.5) - Neigung zu Rückenbeschwerden ohne wesentliche funktionelle Beein- trächtigungen (ICD-10 M54.5) Der Gutachter Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Teilgut- achten vom 20. April 2022 (AB 340.2) aus, angesichts der schweren Ver- letzungen an den unteren Extremitäten im Rahmen eines Unfalles von 1998 sei es im Laufe der Jahre zu einer guten Konsolidation der ursprüng- lich stark verstellten Brüche gekommen. In Übereinstimmung mit der Beur- teilung der Behandler (u.a. des Spitals G.________) sei das funktionelle Ergebnis an beiden Beinen sehr zufriedenstellend. Die Beine könnten voll belastet werden. Die heute festgestellten Bewegungseinschränkungen des linken Sprunggelenkes und auch des linken Kniegelenkes gingen konform mit den im Vorgutachten von 2015 konstatierten Befunden, ebenso mit denjenigen in den letzten Arztberichten des Spitals G.________. Überwie- gend stehende oder gehende Arbeiten seien bereits seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar, dies auch in Übereinstimmung mit den Einschätzungen aus dem Jahr 2015. Der Abgleich der heute erhobenen Befunde mit denje- nigen im damaligen Gutachten ergebe keine relevante Änderung, womit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 13 keine Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf orthopädischem Gebiet resultiere (AB 340.2 S. 25 f. Ziff. 7.1). Aus orthopädischer Sicht sei die ursprüngliche Tätigkeit (Folienbeschichtung/-erstellung, ausschliesslich stehend) nicht mehr zumutbar (AB 340.2 S. 26 Ziff. 8). Hingegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend, ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, kurzzeitiges Stehen, Gehen [höchstens ein Drittel des Pensums], ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, oh- ne häufiges Bücken) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 340.2 S. 26 f. Ziff. 8.2). Die 100%ige Arbeitsfähigkeit liege seit ca. 2002 (seit der abschliessenden Konsolidierung der Brüche an den unteren Extremitäten) vor und sei in den Jahren 2017 und 2018 lediglich über kurze Zeit jeweils infolge operativer Intervention am linken Wadenbein unterbro- chen worden (AB 340.2 S. 27 Ziff. 8.2). Mithin habe sich seit der Verfügung vom 3. November 2016 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes in Bezug auf den Bewegungsapparat ergeben (AB 340.2 S. 27 Ziff. 8.3). Der Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, hielt im Teilgutachten vom 28. April 2022 (AB 340.3) zum Verlauf fest, nach dem Unfall im Jahr 1998 mit einem konsekutiven Polytrauma, Komplikationen im weiteren Verlauf und daraus resultierenden Einschrän- kungen sei es zu einer psychischen Reaktionsbildung im Sinne einer de- pressiv-ängstlichen Entwicklung gekommen, wobei retrospektiv - entspre- chend den Befundberichten - von einer mittelgradigen depressiven Sym- ptomatik auszugehen sei. Diese habe zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung geführt, welche ca. im Jahr 2002 wieder beendet worden sei. Damit sei retrospektiv von einer weitgehenden Remission der depressiven Episode mit anhaltenden schwankend ausgeprägten psychischen Beein- trächtigungen auszugehen, vorwiegend im Sinne von Reizbarkeit und Stimmungsschwankungen mit phasenweiser subdepressiver Herabge- stimmtheit und vor dem Hintergrund anhaltender körperlicher Beeinträchti- gungen sowie einer unklaren beruflichen Perspektive. Dabei sei der Aus- prägungsgrad einer Dysthymie plausibel. Nach der Aufhebung der langjäh- rigen Rente sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten depressiven Reaktionsbildung mit einer leichten depressiven Episode in den Jahren 2019 und 2020 gekommen, welche sich im Verlauf wieder zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 14 einer Dysthymie zurückgebildet habe (AB 340.3 S. 50 Ziff. 6.3.2). Anhalts- punkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung ergäben sich vor dem Hin- tergrund, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzsymptome nachvollziehbar seien, nicht. Ebenso bestehe aufgrund der soziobiografi- schen/psychiatrischen Anamnese kein Anhalt für eine Persönlichkeitsak- zentuierung, -störung oder -veränderung. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit ca. 23 Jahren psychi- sche Beeinträchtigungen unterschiedlicher Ausprägung, resultierend aus persistierenden körperlichen Einschränkungen, finanziellen Problemen, einer anhaltenden Kränkung und Enttäuschung, gepaart mit Unverständnis und geringgradiger Verbitterung, so dass sich die Dysthymie leistungsein- schränkend auswirke (AB 340.3 S. 51 Ziff. 6.3.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2002 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich bzw. von 70 % in jeglicher Tätigkeit, lediglich in der Zeit von 2019 bis Sommer 2020 habe aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung (überwiegend wahrscheinlichen eine leichte depressive Episode) "mögli- cherweise" eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden (AB 340.3 S. 52 Ziff. 8.1 f. und S. 54 Ziff. 8.3). Aus interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit seit dem 14. April 1998 nicht mehr zumutbar (AB 340.1 S. 12 Ziff. 4.5). Hingegen bestehe seit 2002 in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend, ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, kurzzeitiges Stehen, Gehen [höchstens ein Drittel des Pensums], ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, unterbrochen von den vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit den zwei durchgeführten operativen Eingriffen in den Jahren 2017 und 2018 bzw. von der Arbeitsfähigkeit von 60 % infolge einer vorübergehenden psychischen Verschlechterung in der Zeit von 2019 bis Sommer 2020 (AB 340.1 S. 12 f. Ziff. 4.6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 15 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348) massgeblich auf das Gutachten der MEDAS vom 28. April 2022 (AB 340.1 bis 340.3) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und genügt auch den revisionsrechtlichen Ansprüchen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. AB 340.1 S. 1 Ziff. 2) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (AB 340.2 S. 10 bis 15 Ziff. 2, AB 340.3 S. 9 bis 38 Ziff. 2) sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und dessen Verlauf sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- fähigkeit nachvollziehbar begründet dargestellt. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen (AB 340.2 S. 25 bis 28 Ziff. 7 f., AB 340.3 S. 51 bis 54 Ziff. 7 f.) in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdiszi- plinäre Gesamtbeurteilung (AB 340.1 S. 9 bis 14 Ziff. 14) ein. Damit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 16 3.4.1 Im orthopädischen Teilgutachten vom 20. April 2022 (AB 340.2) hat Dr. med. H.________ - unter Darlegung der Anamnese, der orthopädi- schen Untersuchungsbefunde und der Verhaltensbeobachtungen während der Begutachtung (AB 340.2 S. 16 bis 22 Ziff. 3 f.) - schlüssig und nach- vollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an Funktionsstörungen der unteren Extremitäten mit begin- nenden Aufbrauchveränderungen der Kniegelenke, Bewegungseinschrän- kung der OSG und posttraumatischer Narbenbildung nach komplexer Bein- verletzung beidseits sowie hinterer Knieinstabilität links (ICD-10 S72.40, S82.28, M17.1) leidet (AB 340.2 S. 25 Ziff. 6.3.1) und der Abgleich der aktuell erhobenen Befunde mit denjenigen im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. August 2015 (AB 132.1 S. 13 ff.) keine relevante Än- derung ergibt, womit denn auch keine Änderung der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit auf dem orthopädischen Gebiet resultiert (AB 340.2 S. 25 f. Ziff. 7.1). Der Experte hat einleuchtend begründet, dass in einer ange- passten Tätigkeit (überwiegend sitzend, ohne häufiges Treppen- oder Lei- ternsteigen, kurzzeitiges Stehen, Gehen [höchstens ein Drittel des Pen- sums], ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken) - aus orthopädischer Sicht - (nach wie vor) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % besteht. Diese Arbeits- und Leistungs- fähigkeit gelte seit ca. 2002 (seit der abschliessenden Konsolidierung der Brüche an den unteren Extremitäten) und sei in den Jahren 2017 und 2018 lediglich über kurze Zeit jeweils infolge der operativen Intervention am lin- ken Wadenbein unterbrochen worden (AB 340.2 S. 26 f. Ziff. 8.2). Gestützt darauf kam der Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass sich seit der Verfügung vom 3. November 2016 (AB 172) der Gesundheitszustand in Bezug auf den Bewegungsapparat nicht wesentlich verändert hat (AB 340.2 S. 27 Ziff. 8.3). Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres in das von den übrigen behandelnden Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen (vgl. AB 178 S. 21, AB 219 S. 3, AB 315 S. 3). Damit ist zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der somatische Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt nicht wesentlich verändert haben; die vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten nach den Operationen vom 14. März 2017 und 22. Mai 2018 sind nicht zu berücksichtigen, da sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 17 offenkundig nicht länger als drei Monate bestanden haben (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde, S. 3 f. Ziff. III.1.2 f.) nichts zu ändern, dass gemäss dem Gutach- ter Dr. med. H.________ - im Gegensatz zur Einschätzung des Vorgutach- ters Dr. med. C.________ - seit dem Unfall von 1998 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr besteht (vgl. AB 132.1 S. 22 lit. B Ziff. 4 f., AB 340.2 S. 26 Ziff. 8), handelt es sich dabei lediglich um eine im revi- sionsrechtlichen Kontext unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. 3.4.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. April 2022 (AB 340.3) hat Dr. med. I.________ unter sorgfältiger Anamnese- und Befunderhe- bung (AB 340.3 S. 38 bis 44 Ziff. 3 f.) schlüssig aufgezeigt, dass der Be- schwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) leidet (AB 340.3 S. 45 Ziff. 6.3.1 und S. 51 Ziff. 6.3.2). Nachdem diese über eine längere Zeit (seit ca. 2002) vorgelegen habe, sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2019 und 2020 (nach der Aufhebung der langjährigen Rente) zu einer depressiven Reak- tionsbildung mit einer leichten depressiven Episode gekommen, die sich im Verlauf wieder zu einer Dysthymie zurückgebildet habe (AB 340.3 S. 50 Ziff. 6.3.2). Der Experte hat einleuchtend dargelegt, dass beim Beschwer- deführer seit ca. 23 Jahren psychische Beeinträchtigungen unterschiedli- cher Ausprägung, resultierend aus persistierenden körperlichen Einschrän- kungen, finanziellen Problemen, einer anhaltenden Kränkung und Enttäu- schung, gepaart mit Unverständnis und geringgradiger Verbitterung, bestünden, weshalb sich die Dysthymie leistungseinschränkend auswirke (AB 340.3 S. 51 Ziff. 6.3.2). Der Gutachter hat daraus eine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 30 % in jeglicher Tätigkeit abgeleitet; lediglich in der Zeit von 2019 bis Sommer 2020 habe aufgrund der erwähnten Ver- schlechterung "möglicherweise" eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. Ar- beitsunfähigkeit von 40 % bestanden (AB 340.3 S. 52 Ziff. 8.1 f. und S. 54 Ziff. 8.3). Mithin ging der psychiatrische Gutachter offenkundig von einem im massgebenden Vergleichszeitraum weitestgehend unveränderten Zu- stand aus, mit Ausnahme einer von 2019 bis Sommer 2020 dauernden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 18 Verschlechterung im Sinne einer leichten depressiven Episode. Ob diese vorübergehende Verschlechterung eine im neuanmeldungsrechtlichen Kon- text relevante Veränderung darstellt, was die Beschwerdegegnerin verneint (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C Ziff. 4), kann vorliegend offen bleiben, denn wie bereits dargelegt, hat sich die leichte depressive Episode im Sommer 2020 zu der bereits zuvor bestehenden Dysthymie zurückgebildet mit der damit einhergehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit von wieder- um 70 %. Demnach lag im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2020 (vgl. E. 2 hiervor) so oder anders keine erhebliche Ände- rung des Sachverhaltes mehr vor, welche geeignet gewesen wäre, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3 hiervor). Auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vom 26. März und 2. Juli 2021 (AB 294 und 308) vermögen daran nichts zu ändern. Sie enthalten keine wesentlich neuen Aspekte oder Elemente, wel- che im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. I.________ unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. AB 340.3 S. 37 f. Ziff. 2 und S. 49 f. Ziff. 6.3.2). Was sodann die von Dr. med. F.________ diagnostizierte depressive Symptomatik (im Verlauf der Jahre 2019 und 2020) angeht, kann auf die diesbezüglichen oben stehenden Ausführungen verwiesen werden. Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung und der Persönlichkeit mit akzentuier- ten emotional unreifen, impulsiven, narzisstischen und histrionischen Zü- gen (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. III.1.1) an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. I.________ nichts zu ändern. Der Gutachter nahm in ausführ- licher und nachvollziehbarer Weise Stellung zu den früher gestellten Dia- gnosen einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeits- akzentuierung und begründete einlässlich, weshalb diese Diagnosen nicht bestätigt werden können (AB 340.3 S. 51 Ziff. 6.3.2). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ der damals diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (AB 161.1 S. 20 lit. A Ziff. 4.2) und diese Diagnose als sogenannte ICD-10-Z-Kodierung rechtlich ohnehin keine er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 19 hebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darzustellen vermag (Entscheid des BGer vom 18. Juni 2019, 8C_821/2018, E. 6.1.1). 3.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im mass- gebenden Vergleichszeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des me- dizinischen Sachverhalts eingetreten ist, welche in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zuliesse (vgl. E. 2.5.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Eintreten auf die Neuanmeldung resp. mit der Einholung eines Gut- achtens der MEDAS einen medizinischen Revisionsgrund anerkannt und wäre demnach verpflichtet gewesen, den Rentenanspruch allseitig zu prü- fen (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. III.2), kann dem nicht gefolgt werden. Stellt die IV-Stelle - nach dem Eintreten auf die Neuanmeldung - fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände- rung erfahren hat, so lehnt sie - wie vorliegend geschehen - das neue Ge- such ab. Nur beim Vorliegen eines Neuanmeldungsgrundes hat sie noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an- spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2022, 8C_236/2022, 8C_301/2022, E. 6.1; vgl. auch E. 2.5.2 hiervor sowie MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 122 zu Art. 30). 3.6 Sodann ist auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund aus- gewiesen. Zwar hat der Beschwerdeführer aus eigener Initiative - was sehr zu begrüssen ist - am 5. August 2020 eine Teilzeiterwerbstätigkeit als … angenommen (AB 310), jedoch erzielt er damit kein höheres Einkommen als das der Verfügung vom 3. November 2016 zu Grunde gelegte hypothe- tische Invalideneinkommen (vgl. AB 172 S. 2, AB 310 S. 10). 3.7 Zusammenfassend liegt weder in medizinischer noch in erwerb- licher Hinsicht eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen vor. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 20 des Rentenanspruchs (vgl. E. 2.5.5 hiervor). Damit erübrigt sich auch die Durchführung einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 und eines Einkommensvergleichs.
  7. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  8. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 21
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 519 IV FUE/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Januar 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 14. April 1998 bei einem Unfall mehrere Frakturen an beiden Bei- nen zu (Antwortbeilagen [AB] 1.1 S. 52). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Be- schwerdegegnerin) sprach ihm mit Verfügung vom 7. Juli 2003 (AB 28) mit Wirkung ab dem 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Am 4. März 2013 verfügte die IVB die Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente (AB 79). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Oktober 2013, IV/2013/261 (AB 92), ab und hob die Invalidenrente nach angedroh- ter Schlechterstellung (reformatio in peius) per 30. April 2013 auf. Das Bundesgericht (BGer) bestätigte dieses Urteil mit Entscheid vom 7. März 2014, 8C_867/2013 (AB 104). Am 2. Juni 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (AB 109). Die IVB holte ein Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 10. August 2015 und D.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2016 (AB 132.1 und 161.1) ein. Mit Verfügung vom 3. November 2016 (AB 172) verneinte die IVB den Anspruch auf eine Invalidenrente, was vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2017, IV/2016/1197 (VGE IV/2016/1197; AB 178), und vom BGer mit Entscheid vom 26. Oktober 2017, 8C_522/2017 (BGer 8C_522/2017; AB 182), geschützt wurde. Im November 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um berufliche Ein- gliederungsmassnahmen (AB 186). Die IVB gewährte in der Folge diverse berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining [AB 193, 205], Aufbautrai- ning [AB 224, 228, 235], Arbeitsvermittlung [AB 258], Arbeitsversuch mit Jobcoaching [AB 253, 260]). Mit Verfügung vom 4. November 2020 (AB

287) schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, da keine Eingliederung in der freien Wirtschaft habe realisiert werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 3 Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte im Februar 2020 abermals zum Leistungsbezug angemeldet (AB 273). In der Folge veranlasste die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS (Gutachten vom 28. April 2022; AB 340.1 bis 340.3), und stellte gestützt darauf mit Vorbescheid vom 3. Juni 2022 (AB 342) die Verneinung eines Rentenanspruchs man- gels einer revisionsrelevanten Veränderung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 344) verfügte sie am 14. Juli 2022 wie angekündigt (AB 348). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. September 2022 Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Sep- tember 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 14. Juli 2022 nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs - mit Blick auf die Neu- anmeldung vom Februar 2020 (AB 273) und die halbjährige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) - vor dem 1. Januar 2022 (1. August 2020), weshalb dieser nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen ist (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 5 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 6 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be- gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV- Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 7 auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren - analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG - durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. Februar 2020 (AB 273) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage - da nicht streitig - vom Gericht nicht zu prü- fen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgeben- den Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 3. November 2016 (AB 172) und der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 8 (AB 348) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in einer für den Rentenanspruch erheb- lichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.4 hiervor). Nur wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.5 hiervor). Der Verfügung vom 4. November 2020 (AB 287), mit welcher die Arbeits- vermittlung abgeschlossen wurde, kommt als Vergleichszeitpunkt keine Bedeutung zu, lag ihr doch keine Prüfung des hier strittigen Leistungsan- spruchs zu Grunde. 3.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 3. November 2016 (AB

172) basierte im Wesentlichen auf den Gutachten der Dres. med. C.________ vom 10. August 2015 (AB 132.1) und D.________ vom 15. Juli 2016 (AB 161.1). Im orthopädischen Gutachten vom 10. August 2015 (AB 132.1 S. 18) führte Dr. med. C.________ die folgenden Diagnosen auf: orthopädisch-traumatologisch

- Unfall am 14. April 1998 mit/bei: 3°offener Femurfraktur links 2° offener Tibiatrümmerfraktur links Mehretagenfraktur des Unterschenkels rechts Pilon tibialer Fraktur rechts Status nach multiplen Operationen mit/bei: repetitiven Komplikationen Konsolidation aller Frakturen ausser persistierender Pseudarthrose an der Fibula links distal orthopädisch

- intermittierende lumbo-ischalgieforme Schmerzen mit/bei: Diskopathie L4/5 und möglicher Wurzelreizung L5 links nicht orthopädisch

- Chronifizierung

- Status nach Nierenerkrankung mit/bei: Operation in der Türkei 1986 Nierenentfernung in der Schweiz 1987 Dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte bis höchstens mittel- schwere, angepasste Tätigkeit (ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne ausschliesslich stehende Arbeiten, ohne Arbeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 9 in vorgeneigter Haltung) ganztags und ohne Leistungsminderung zumutbar (AB 132.1 S. 21 f. lit. B Ziff. 3). Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2016 (AB 161.1) stellte Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an- haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; AB 161.1 S. 20 lit. A Ziff. 4.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven, narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0; AB 161.1 S. 20 lit. A Ziff. 4.2). Das aktuelle psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers werde entscheidend von seinen durchgehend vehement und sehr demons- trativ vorgebrachten Klagen über seine diversen Schmerzen und Beein- trächtigungen geprägt. In Anbetracht dieses klinischen Bildes biete der Be- schwerdeführer zweifelsohne das Vollbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (AB 161.1 S. 22 f. lit. B Ziff. 5.2). Durch die Schmerz- störung lägen gewisse Einschränkungen vor. Darüber hinaus bestehe je- doch auch seit jeher eine deutliche Aggravationstendenz mit hohem Leis- tungsbegehren und dem grossen Wunsch nach Anerkennung des bisheri- gen Leidens und der Lebensleistung überhaupt. Zudem trügen krankheits- fremde Faktoren wie geringe Aussichten auf dem allgemeinen Arbeits- markt, jahrelange Abwesenheit aus dem Arbeitsprozess, fehlende Ausbil- dung etc. massgeblich zur Entwicklung und Chronifizierung der Schmerz- störung bei. Auch die kulturell mitbedingte, maximale Fixierung auf die Fa- milie und eine weitgehende Entpflichtung hätten mittlerweile zu einer star- ken Dekonditionierung und Regression geführt (AB 161.1 S. 43 lit. C Ziff. I.3). Das Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich seit der zunächst erfolgten Rentenzusprache im Jahr 2003 nicht verändert (AB 161.1 S. 41 lit. B Ziff. 5.7). Eine optimal an die körperlichen Beeinträchtigungen angepasste, einfache und gut strukturierte Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld, ohne hohe Anforderungen an die Sozialkompetenzen und die intellektuellen Fähigkei- ten sei zu sechs Stunden täglich zumutbar, wobei eine Leistungsminderung von maximal 10 % zu berücksichtigen sei (AB 161.1 S. S. 50 lit. C Ziff. VI.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 10 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 31. März 2017 (AB 178 S. 21) als Diagnose eine Ermüdungsfraktur der linken Fibula nach einer Materialentfernung vom 4. Oktober 2016 fest. Am 14. März 2017 sei eine Pseudarthrosenresektion der linken Fibula mit einer Plattenosteosynthese und einem Knochenersatz durch DBM (Demi- neralized Bone Matrix) sowie Stammzellen vom linken Beckenkamm durchgeführt worden. Es liege ein sehr guter postoperativer Verlauf mit regelrechter Wundheilung vor. Im Bericht vom 12. Juli 2018 (AB 219 S. 3 f.) führte Dr. med. E.________ nebst der bisherigen Diagnose neu eine posttraumatische, mediale und retropatellare Gonarthrose links sowie eine Lumboischialgie links bei Insta- bilität L4/L5 mit Prolaps L4/L5 links mit Tangierung der Wurzel L5 links auf. Am 22. Mai 2018 sei eine Titanplatte mit einem kleinen Fremdkörper des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) entfernt worden. Nach der Materi- alentfernung lägen unveränderte Schmerzen im linken OSG vor. Weiter bestünden unveränderte Beschwerden im linken Kniegelenk mit Ausbildung einer Arthrose und wechselhaften Beschwerden. Aktuell liege ein stabiler Verlauf bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätig- keit vor. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine weitere Steigerung mög- lich (AB 219 S. 3). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 26. März 2021 (AB 294) fest, der Be- schwerdeführer habe sich im September 2017 bei ihm in psychotherapeu- tisch-psychiatrische Behandlung begeben. Es sei als positives Zeichen zu werten, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2018 ein von der Invaliden- versicherung unterstütztes Belastbarkeitstraining absolviert habe (AB 294 S. 1). Über den Verlauf der Jahre 2019 und 2020 sei nicht nur von einer Kränkung, dass die unverschuldet erlittenen Unfallfolgen das Leben des Beschwerdeführers gravierend verändert hätten, sondern von einer krank- heitswertigen depressiven Symptomatik auszugehen. Es sei davon auszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 11 gehen, dass sich der Gesundheitszustand mindestens seit September 2017 massgeblich verschlechtert habe (AB 294 S. 2). 3.2.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 14. Mai 2021 (AB 315 S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Beginnende Gonarthrose links bei leichter posttraumatischer Varusfehlstel- lung femoral links mit/bei:

- Überrolltrauma 1998 mit 2° offener Femurfraktur links, mehrfragmentären Unterschenkelfrakturen beidseits und Pilon tibialer Fraktur rechts

- Status nach Release der verklebten Beugemuskulatur Unterschenkel und Oberschenkel links bei eingeschränkter OSG Dorsalflexion 2013

- aktuell: Beschwerden der distalen Tractus-Lücke postoperativ

- Status nach Überrolltrauma beider unteren Extremitäten 1998 mit

- Dorsalflexionsdefizit OSG links

- osteochondraler Läsion des medialen Talus nach Pilonfraktur rechts

- moderater Gonarthrose links In letzter Zeit bestünden wieder mehr Schmerzen im linken Knie. Der Be- schwerdeführer gehe weiterhin regelmässig in die Physiotherapie, wovon er profitiere (AB 315 S. 2). Der Röntgenbefund des linken Knies vom

14. Mai 2021 zeige im Vergleich zu den Voruntersuchungen einen statio- nären Befund, keine Arthroseprogression sowie eine bekannte retropatella- re und medial betonte Gonarthrose. Die Ausgangslage habe sich im We- sentlichen nicht verändert. Wie so oft sei zur Schmerzlinderung eine Knie- gelenksinfiltration empfohlen worden, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer werde weiterhin in die Physiotherapie gehen und sich bei Bedarf wieder melden (AB 315 S. 3). 3.2.4 Am 2. Juli 2021 berichtete Dr. med. F.________, dass die Be- schwerdeschilderung im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 um eine krank- heitswertige depressive Symptomatik ergänzt worden sei. Im April 2021 sei der Beschwerdeführer an Covid-19 erkrankt, was zu einer ärztlich attestier- ten Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis 1. Juni 2021 geführt habe. Im An- schluss daran habe der Beschwerdeführer die Aushilfstätigkeit als … (an einzelnen Tagen pro Woche, jeweils wenige Stunden pro Tag) nur mit Mühe ausführen können, da er (weiterhin) an Müdigkeit und Kraftlosigkeit gelitten habe. Es sei erneut auf die Anstrengungs- und Leistungsbereit- schaft des Beschwerdeführers hinzuweisen (AB 308 S. 1). Aus psychiatri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 12 scher Sicht bestehe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die genaue Gewichtung der einzelnen Faktoren könnte im Rahmen eines in- terdisziplinären Gutachtens abgeklärt werden (AB 308 S. 2). 3.2.5 Im bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten der MEDAS vom 28. April 2022 (AB 340.1 bis 340.3) stellten die Experten in interdisziplinärer Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen (AB 340.1 S. 10 Ziff. 4.3): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Funktionsstörungen der unteren Extremitäten mit beginnenden Aufbrauch- veränderungen der Kniegelenke, Bewegungseinschränkung der OSG und posttraumatischer Narbenbildung nach komplexer Beinverletzung beid- seits, hinterer Knieinstabilität links (ICD-10 S72.40, S82.28, M17.1) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Neigung zu unteren Rückenbeschwerden bei bekannten Aufbrauchverän- derungen der Bandscheiben und kleinen Wirbelgelenke (Osteochondrose, Spondylarthrose; ICD-10 M54.5) - Neigung zu Rückenbeschwerden ohne wesentliche funktionelle Beein- trächtigungen (ICD-10 M54.5) Der Gutachter Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Teilgut- achten vom 20. April 2022 (AB 340.2) aus, angesichts der schweren Ver- letzungen an den unteren Extremitäten im Rahmen eines Unfalles von 1998 sei es im Laufe der Jahre zu einer guten Konsolidation der ursprüng- lich stark verstellten Brüche gekommen. In Übereinstimmung mit der Beur- teilung der Behandler (u.a. des Spitals G.________) sei das funktionelle Ergebnis an beiden Beinen sehr zufriedenstellend. Die Beine könnten voll belastet werden. Die heute festgestellten Bewegungseinschränkungen des linken Sprunggelenkes und auch des linken Kniegelenkes gingen konform mit den im Vorgutachten von 2015 konstatierten Befunden, ebenso mit denjenigen in den letzten Arztberichten des Spitals G.________. Überwie- gend stehende oder gehende Arbeiten seien bereits seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar, dies auch in Übereinstimmung mit den Einschätzungen aus dem Jahr 2015. Der Abgleich der heute erhobenen Befunde mit denje- nigen im damaligen Gutachten ergebe keine relevante Änderung, womit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 13 keine Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf orthopädischem Gebiet resultiere (AB 340.2 S. 25 f. Ziff. 7.1). Aus orthopädischer Sicht sei die ursprüngliche Tätigkeit (Folienbeschichtung/-erstellung, ausschliesslich stehend) nicht mehr zumutbar (AB 340.2 S. 26 Ziff. 8). Hingegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend, ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, kurzzeitiges Stehen, Gehen [höchstens ein Drittel des Pensums], ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, oh- ne häufiges Bücken) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 340.2 S. 26 f. Ziff. 8.2). Die 100%ige Arbeitsfähigkeit liege seit ca. 2002 (seit der abschliessenden Konsolidierung der Brüche an den unteren Extremitäten) vor und sei in den Jahren 2017 und 2018 lediglich über kurze Zeit jeweils infolge operativer Intervention am linken Wadenbein unterbro- chen worden (AB 340.2 S. 27 Ziff. 8.2). Mithin habe sich seit der Verfügung vom 3. November 2016 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes in Bezug auf den Bewegungsapparat ergeben (AB 340.2 S. 27 Ziff. 8.3). Der Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, hielt im Teilgutachten vom 28. April 2022 (AB 340.3) zum Verlauf fest, nach dem Unfall im Jahr 1998 mit einem konsekutiven Polytrauma, Komplikationen im weiteren Verlauf und daraus resultierenden Einschrän- kungen sei es zu einer psychischen Reaktionsbildung im Sinne einer de- pressiv-ängstlichen Entwicklung gekommen, wobei retrospektiv - entspre- chend den Befundberichten - von einer mittelgradigen depressiven Sym- ptomatik auszugehen sei. Diese habe zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung geführt, welche ca. im Jahr 2002 wieder beendet worden sei. Damit sei retrospektiv von einer weitgehenden Remission der depressiven Episode mit anhaltenden schwankend ausgeprägten psychischen Beein- trächtigungen auszugehen, vorwiegend im Sinne von Reizbarkeit und Stimmungsschwankungen mit phasenweiser subdepressiver Herabge- stimmtheit und vor dem Hintergrund anhaltender körperlicher Beeinträchti- gungen sowie einer unklaren beruflichen Perspektive. Dabei sei der Aus- prägungsgrad einer Dysthymie plausibel. Nach der Aufhebung der langjäh- rigen Rente sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten depressiven Reaktionsbildung mit einer leichten depressiven Episode in den Jahren 2019 und 2020 gekommen, welche sich im Verlauf wieder zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 14 einer Dysthymie zurückgebildet habe (AB 340.3 S. 50 Ziff. 6.3.2). Anhalts- punkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung ergäben sich vor dem Hin- tergrund, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzsymptome nachvollziehbar seien, nicht. Ebenso bestehe aufgrund der soziobiografi- schen/psychiatrischen Anamnese kein Anhalt für eine Persönlichkeitsak- zentuierung, -störung oder -veränderung. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit ca. 23 Jahren psychi- sche Beeinträchtigungen unterschiedlicher Ausprägung, resultierend aus persistierenden körperlichen Einschränkungen, finanziellen Problemen, einer anhaltenden Kränkung und Enttäuschung, gepaart mit Unverständnis und geringgradiger Verbitterung, so dass sich die Dysthymie leistungsein- schränkend auswirke (AB 340.3 S. 51 Ziff. 6.3.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2002 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich bzw. von 70 % in jeglicher Tätigkeit, lediglich in der Zeit von 2019 bis Sommer 2020 habe aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung (überwiegend wahrscheinlichen eine leichte depressive Episode) "mögli- cherweise" eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden (AB 340.3 S. 52 Ziff. 8.1 f. und S. 54 Ziff. 8.3). Aus interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit seit dem 14. April 1998 nicht mehr zumutbar (AB 340.1 S. 12 Ziff. 4.5). Hingegen bestehe seit 2002 in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend, ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, kurzzeitiges Stehen, Gehen [höchstens ein Drittel des Pensums], ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, unterbrochen von den vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit den zwei durchgeführten operativen Eingriffen in den Jahren 2017 und 2018 bzw. von der Arbeitsfähigkeit von 60 % infolge einer vorübergehenden psychischen Verschlechterung in der Zeit von 2019 bis Sommer 2020 (AB 340.1 S. 12 f. Ziff. 4.6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 15 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348) massgeblich auf das Gutachten der MEDAS vom 28. April 2022 (AB 340.1 bis 340.3) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und genügt auch den revisionsrechtlichen Ansprüchen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. AB 340.1 S. 1 Ziff. 2) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (AB 340.2 S. 10 bis 15 Ziff. 2, AB 340.3 S. 9 bis 38 Ziff. 2) sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und dessen Verlauf sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- fähigkeit nachvollziehbar begründet dargestellt. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen (AB 340.2 S. 25 bis 28 Ziff. 7 f., AB 340.3 S. 51 bis 54 Ziff. 7 f.) in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdiszi- plinäre Gesamtbeurteilung (AB 340.1 S. 9 bis 14 Ziff. 14) ein. Damit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 16 3.4.1 Im orthopädischen Teilgutachten vom 20. April 2022 (AB 340.2) hat Dr. med. H.________ - unter Darlegung der Anamnese, der orthopädi- schen Untersuchungsbefunde und der Verhaltensbeobachtungen während der Begutachtung (AB 340.2 S. 16 bis 22 Ziff. 3 f.) - schlüssig und nach- vollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an Funktionsstörungen der unteren Extremitäten mit begin- nenden Aufbrauchveränderungen der Kniegelenke, Bewegungseinschrän- kung der OSG und posttraumatischer Narbenbildung nach komplexer Bein- verletzung beidseits sowie hinterer Knieinstabilität links (ICD-10 S72.40, S82.28, M17.1) leidet (AB 340.2 S. 25 Ziff. 6.3.1) und der Abgleich der aktuell erhobenen Befunde mit denjenigen im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. August 2015 (AB 132.1 S. 13 ff.) keine relevante Än- derung ergibt, womit denn auch keine Änderung der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit auf dem orthopädischen Gebiet resultiert (AB 340.2 S. 25 f. Ziff. 7.1). Der Experte hat einleuchtend begründet, dass in einer ange- passten Tätigkeit (überwiegend sitzend, ohne häufiges Treppen- oder Lei- ternsteigen, kurzzeitiges Stehen, Gehen [höchstens ein Drittel des Pen- sums], ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken) - aus orthopädischer Sicht - (nach wie vor) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % besteht. Diese Arbeits- und Leistungs- fähigkeit gelte seit ca. 2002 (seit der abschliessenden Konsolidierung der Brüche an den unteren Extremitäten) und sei in den Jahren 2017 und 2018 lediglich über kurze Zeit jeweils infolge der operativen Intervention am lin- ken Wadenbein unterbrochen worden (AB 340.2 S. 26 f. Ziff. 8.2). Gestützt darauf kam der Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass sich seit der Verfügung vom 3. November 2016 (AB 172) der Gesundheitszustand in Bezug auf den Bewegungsapparat nicht wesentlich verändert hat (AB 340.2 S. 27 Ziff. 8.3). Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres in das von den übrigen behandelnden Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen (vgl. AB 178 S. 21, AB 219 S. 3, AB 315 S. 3). Damit ist zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der somatische Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt nicht wesentlich verändert haben; die vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten nach den Operationen vom 14. März 2017 und 22. Mai 2018 sind nicht zu berücksichtigen, da sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 17 offenkundig nicht länger als drei Monate bestanden haben (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde, S. 3 f. Ziff. III.1.2 f.) nichts zu ändern, dass gemäss dem Gutach- ter Dr. med. H.________ - im Gegensatz zur Einschätzung des Vorgutach- ters Dr. med. C.________ - seit dem Unfall von 1998 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr besteht (vgl. AB 132.1 S. 22 lit. B Ziff. 4 f., AB 340.2 S. 26 Ziff. 8), handelt es sich dabei lediglich um eine im revi- sionsrechtlichen Kontext unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. 3.4.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. April 2022 (AB 340.3) hat Dr. med. I.________ unter sorgfältiger Anamnese- und Befunderhe- bung (AB 340.3 S. 38 bis 44 Ziff. 3 f.) schlüssig aufgezeigt, dass der Be- schwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) leidet (AB 340.3 S. 45 Ziff. 6.3.1 und S. 51 Ziff. 6.3.2). Nachdem diese über eine längere Zeit (seit ca. 2002) vorgelegen habe, sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2019 und 2020 (nach der Aufhebung der langjährigen Rente) zu einer depressiven Reak- tionsbildung mit einer leichten depressiven Episode gekommen, die sich im Verlauf wieder zu einer Dysthymie zurückgebildet habe (AB 340.3 S. 50 Ziff. 6.3.2). Der Experte hat einleuchtend dargelegt, dass beim Beschwer- deführer seit ca. 23 Jahren psychische Beeinträchtigungen unterschiedli- cher Ausprägung, resultierend aus persistierenden körperlichen Einschrän- kungen, finanziellen Problemen, einer anhaltenden Kränkung und Enttäu- schung, gepaart mit Unverständnis und geringgradiger Verbitterung, bestünden, weshalb sich die Dysthymie leistungseinschränkend auswirke (AB 340.3 S. 51 Ziff. 6.3.2). Der Gutachter hat daraus eine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 30 % in jeglicher Tätigkeit abgeleitet; lediglich in der Zeit von 2019 bis Sommer 2020 habe aufgrund der erwähnten Ver- schlechterung "möglicherweise" eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. Ar- beitsunfähigkeit von 40 % bestanden (AB 340.3 S. 52 Ziff. 8.1 f. und S. 54 Ziff. 8.3). Mithin ging der psychiatrische Gutachter offenkundig von einem im massgebenden Vergleichszeitraum weitestgehend unveränderten Zu- stand aus, mit Ausnahme einer von 2019 bis Sommer 2020 dauernden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 18 Verschlechterung im Sinne einer leichten depressiven Episode. Ob diese vorübergehende Verschlechterung eine im neuanmeldungsrechtlichen Kon- text relevante Veränderung darstellt, was die Beschwerdegegnerin verneint (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C Ziff. 4), kann vorliegend offen bleiben, denn wie bereits dargelegt, hat sich die leichte depressive Episode im Sommer 2020 zu der bereits zuvor bestehenden Dysthymie zurückgebildet mit der damit einhergehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit von wieder- um 70 %. Demnach lag im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2020 (vgl. E. 2 hiervor) so oder anders keine erhebliche Ände- rung des Sachverhaltes mehr vor, welche geeignet gewesen wäre, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3 hiervor). Auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vom 26. März und 2. Juli 2021 (AB 294 und 308) vermögen daran nichts zu ändern. Sie enthalten keine wesentlich neuen Aspekte oder Elemente, wel- che im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. I.________ unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. AB 340.3 S. 37 f. Ziff. 2 und S. 49 f. Ziff. 6.3.2). Was sodann die von Dr. med. F.________ diagnostizierte depressive Symptomatik (im Verlauf der Jahre 2019 und 2020) angeht, kann auf die diesbezüglichen oben stehenden Ausführungen verwiesen werden. Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung und der Persönlichkeit mit akzentuier- ten emotional unreifen, impulsiven, narzisstischen und histrionischen Zü- gen (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. III.1.1) an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. I.________ nichts zu ändern. Der Gutachter nahm in ausführ- licher und nachvollziehbarer Weise Stellung zu den früher gestellten Dia- gnosen einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeits- akzentuierung und begründete einlässlich, weshalb diese Diagnosen nicht bestätigt werden können (AB 340.3 S. 51 Ziff. 6.3.2). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ der damals diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (AB 161.1 S. 20 lit. A Ziff. 4.2) und diese Diagnose als sogenannte ICD-10-Z-Kodierung rechtlich ohnehin keine er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 19 hebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darzustellen vermag (Entscheid des BGer vom 18. Juni 2019, 8C_821/2018, E. 6.1.1). 3.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im mass- gebenden Vergleichszeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des me- dizinischen Sachverhalts eingetreten ist, welche in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zuliesse (vgl. E. 2.5.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Eintreten auf die Neuanmeldung resp. mit der Einholung eines Gut- achtens der MEDAS einen medizinischen Revisionsgrund anerkannt und wäre demnach verpflichtet gewesen, den Rentenanspruch allseitig zu prü- fen (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. III.2), kann dem nicht gefolgt werden. Stellt die IV-Stelle - nach dem Eintreten auf die Neuanmeldung - fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände- rung erfahren hat, so lehnt sie - wie vorliegend geschehen - das neue Ge- such ab. Nur beim Vorliegen eines Neuanmeldungsgrundes hat sie noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an- spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2022, 8C_236/2022, 8C_301/2022, E. 6.1; vgl. auch E. 2.5.2 hiervor sowie MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 122 zu Art. 30). 3.6 Sodann ist auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund aus- gewiesen. Zwar hat der Beschwerdeführer aus eigener Initiative - was sehr zu begrüssen ist - am 5. August 2020 eine Teilzeiterwerbstätigkeit als … angenommen (AB 310), jedoch erzielt er damit kein höheres Einkommen als das der Verfügung vom 3. November 2016 zu Grunde gelegte hypothe- tische Invalideneinkommen (vgl. AB 172 S. 2, AB 310 S. 10). 3.7 Zusammenfassend liegt weder in medizinischer noch in erwerb- licher Hinsicht eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen vor. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 20 des Rentenanspruchs (vgl. E. 2.5.5 hiervor). Damit erübrigt sich auch die Durchführung einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 und eines Einkommensvergleichs. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 348) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2023, IV/22/519, Seite 21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.