opencaselaw.ch

200 2022 512

Bern VerwG · 2023-12-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. Juli 2022

Sachverhalt

A. Im Mai 2018 meldete sich die 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erstmals bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an. Sie sei seit dem 18. Januar 2018 bis auf wei- teres wegen Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenschäden zu 100% arbeitsunfähig (Antwortbeilage [AB] 2). Nach ersten Abklärungen in medizi- nischer und erwerblicher Hinsicht veranlasste die IV-Stelle Bern (nachfol- gend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. AB 45 S. 3 ff.) eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurochirurgie (Gut- achten der C.________ (MEDAS) vom 25. März 2019 samt Teilgutachten und Beilagen [AB 70.1 - 70.6]). Insbesondere gestützt auf dieses Gutach- ten wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13% mit Verfügung vom 26. Septem- ber 2019 ab (AB 109). Diese Verfügung blieb unangefochten. Unter Beilage eines Berichts von Dr. med. D.________, Facharzt für or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

18. Oktober 2020 (AB 111) meldete sich die Versicherte im Februar 2021 erneut zum Leistungsbezug an (AB 110). Die IV-Stelle nahm wiederum Abklärungen vor. Mit Bericht vom 25. Oktober 2021 empfahl der RAD eine bidisziplinäre psychiatrische und neurochirurgische (Verlaufs-)Begutach- tung (AB 140 S. 6 f.). Zwischenzeitlich gewährte die IV-Stelle ein Belast- barkeits- (13. Dezember 2021 bis 14. März 2022; AB 151) sowie ein Auf- bautraining (15. März bis 13. Mai 2022; AB 161) in der Abklärungsstelle E.________ (AB 151) samt entsprechenden Taggeldern (AB 157, 163). Am

10. Mai 2022 erstattete die MEDAS das in Auftrag gegebene Folgegutach- ten samt Aktenauszug, Teilgutachten und Beilagen (AB 169.1 - 169.6). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres erneuten Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenrente in Aussicht. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten rechtskräf- tigen Entscheid vom 26. September 2019 zwar verändert, sie habe bei ei- nem Invaliditätsgrad von nunmehr 30% aber nach wie vor keinen Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 3 auf eine Rente der Invalidenversicherung (AB 170). Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Juni 2022 Einwand (AB 175), welchen sie mit Eingabe vom 5. Juli 2022, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nachbegrün- den liess (AB 183). Am 21. Juli 2022 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbe- scheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 185). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 5. September 2022 Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertel-Invalidenrente, mindestens aber eine Viertelsrente zuzuspre- chen. Eventualiter sei das Dossier in Aufhebung der Verfügung für weitere Abklärungen und Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Juli 2022 (AB 185). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführe- rin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Beschwerdegeg- nerin trotz diesbezüglicher Rüge in der angefochtenen Verfügung weder zum Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 noch demjenigen der Abklärungsstelle E.________ zum Aufbautraining Stellung genommen habe und deren Einschätzungen und Prognosen bezüglich Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt ungehört geblieben seien (vgl. Beschwerde S. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 5 cher Bestandteil dieses Anspruchs. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er- möglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Gründe für das Festhalten am Vorbescheid genannt. Sie be- gründet dies im Wesentlichen damit, dass aus den im Einwand genannten Berichten keine neuen Tatsachen hervorgehen würden, welche bisher nicht berücksichtigt worden seien, so dass die darin enthaltenen anderslauten- den Einschätzungen nicht geeignet seien, das Gutachten der MEDAS in Zweifel zu ziehen, und dass für die Frage der Verwertbarkeit der Arbeits- fähigkeit nicht auf die konkreten Arbeitsmarktverhältnisse, sondern auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen sei (vgl. AB 185 S. 2). Die Be- schwerdegegnerin ist damit ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Sie hat die wesentlichen Überlegungen genannt, von de- nen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich die Verfügung stützt. Neben der sich aus dem Dispositiv ergebenden Tragweite der Verfügung sind aus der Begründung auch die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte ersichtlich, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung denn auch sachgerecht anfechten. Dass die Beschwerdegegne- rin in ihrer Begründung nicht in der von der Beschwerdeführerin gewünsch- ten Ausführlichkeit auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 und denjenigen der Abklärungsstelle E.________ über das Aufbau- training eingegangen ist, stellt nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Verletzung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 6 rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung ist somit zu vernei- nen. Ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Sachverhalts- feststellung und rechtliche Würdigung materiell korrekt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Juli 2022 (AB 185), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegt der Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (siehe AB 110 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die zu prüfende Rentenzusprache die Bestimmungen des IVG und die- jenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Was das anwendbare Recht hinsichtlich der Befristung der Rente angeht, ist der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung massgebend. Liegt dieser vor dem

1. Januar 2022, finden unverändert die Bestimmungen des IVG und dieje- nigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt der Zeitpunkt der Anspruchsänderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in Der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. Rz. 9102 KSIR).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 7 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes- tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 8 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwal- tung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 9 schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.8 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2021 (AB 110) eingetreten und hat über den Leistungsanspruch materiell entschieden (AB 185). Die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (E. 3.7 erster Absatz in fine hiervor). Seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (Verfügung vom 26. September 2019; AB 109) ist durch die seither stattgehabten Operationen (mit konsekutiv jeweils vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit und anschliessend schrittweiser Steigerung in Bezug auf angepasste Tätigkeiten; vgl. AB 137, 169.1 S. 10 und 173) offenkundig eine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten, weshalb der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 3.7 Abs. 2 hiervor). Dies ist denn auch unbestritten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 21. Juli 2022 (AB 185) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Folgegutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6). Diese Begutachtung ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit in Bezug auf die letzte Tätigkeit einerseits rezidivierende Zerviko- zephalgien bei degenerativen Veränderungen und Status nach Diskektomie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 10 und Dekompression C6/7 mit Stabilisation und Spondylodese mittels Cage am 16. Februar 2018 und Status nach Diskektomie ventral mit Dekompres- sion C5/6 und ventraler Stabilisation mittels Cage am 10. Juni 2020 sowie Status nach Revisionsoperation von ventral mit erneuter Dekompression und Stabilisierung und Spondylodese am 2. Juni 2021 nach Ausbau der Cages C5/6 und C6/7 wegen Lockerung und erneuter Implantation von Cages C5/6 und C6/7 mit Verplattung und andererseits rezidivierende Lumboischialgien beidseits bei degenerativen Veränderungen (ICD-10: M54.4) und Status nach dorsoventraler Stabilisation und Spondylodese L5/S1 (TLIF) und L4/5 mit dynamischer Stabilisation sowie S1-Neurolyse und L5-Nervenwurzeldekompression beidseits am 5. Februar 2020 und Status nach Re-Operation mit dorsaler dynamischer Stabilisation L5 - S1 und Nervenwurzeldekompression L3 beidseits am 2. September 2020. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkten die Gut- achter Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischer sowie partiell emotional instabiler Komponente (AB 169.1 S. 6). Bedingt durch die Notwendigkeit der operativen Interventionen in den Jah- ren 2020 und 2021 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten wesentlich verschlechtert. Nach der Lendenwirbelsäulenoperation vom

5. Februar 2020 habe für drei Monate postoperativ eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit und nach der zweiten Operation der Lendenwirbelsäule vom 4. (recte: 2.) September 2020 eine solche von sechs Monaten postoperativ bestanden. Nach der Operation der Halswir- belsäule vom 10. Juni 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit für sechs Wochen postoperativ und nach der zweiten Halswirbelsäulenoperation vom 6. Februar 2021 (recte: 2. Juni 2021) eine solche von zwölf Wochen postoperativ bestanden. Nach diesen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten werde jeweils eine Wiedereingliederung, beginnend mit zwei Stunden sowie Steigerung beispielsweise um eine Stunde pro Tag im Vierwochenrhythmus empfohlen. Danach gelte die aktuelle Einschät- zung (AB 169.1 S. 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 11 Bei der Versicherten bestünden aktuell noch diffuse Lumboischialgien in beiden Beinen, die nicht radikulär zuzuordnen, sondern als pseudoradikulär einzuschätzen seien. Es hätten sich keine neurologischen Defizite oder Radikulopathien feststellen lassen. Verschiedene degenerative Verände- rungen der Lenden- und Halswirbelsäule seien dokumentiert worden. Der- zeit vordergründig seien vor allem Zervikozephalgien, die sich durch eine verminderte Beweglichkeit infolge der zwischenzeitlich erfolgten operativen Interventionen gut erklären liessen. Auch diesbezüglich hätten keine asso- ziierten neurologischen Defizite oder Radikulopathien eruiert werden kön- nen. Bedingt durch die verschiedenen Eingriffe ergäben sich allgemein Einschränkungen der Beweglichkeit bzw. Belastbarkeit der Hals- sowie Lendenwirbelsäule (AB 169.1 S. 7). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als … sei die Versicherte seit dem

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und bei diesem Ausgang des Verfahrens – in Bezug auf die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin rechtfertigt vorliegend die Zusprechung eines hälftigen Parteikostenersatzes.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 19 Die von Fürsprecher B.________ eingereichte Kostennote vom 26. Oktober 2022 mit einem Honorar von Fr. 3’980.-- nebst Auslagen von Fr. 54.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 310.65 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung für teilweises Obsiegen in Höhe von total Fr. 2'172.50 (½ des geltend gemach- ten Honorars zuzüglich der hälftigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

E. 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

E. 6.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 3) ist die Prozessbedürftig- keit der Beschwerdeführerin erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Auch war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG) und ihr ist Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

E. 6.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 20 gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Gestützt auf die Kostennote von Fürsprecher B.________ wird die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'743.90 (½ des geltend gemachten Zeitaufwands x Fr. 200.-- / h [= Fr. 1'592.--] zuzüglich der hälftigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten ent- sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 21. Juli 2022 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin für die Zeit von 1. August 2021 bis 31. März 2022 ei- ne ganze Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 21 pflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die hälftigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'172.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'743.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6.5 Stunden pro Tag und einer Leistungseinschränkung von 10% noch (bzw. wieder) zumutbar sind. Als angepasst gelten Tätigkeiten ohne länge- re und wiederholte Zwangshaltungen, ohne repetitives und dauerhaftes Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten ohne technische Hilfsmit- tel von mehr als zehn Kilogramm, ohne Aufgaben auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Untergrund, ohne wiederkehrende oder längere Vibratio- nen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Bewegungsmonotonien, ohne häufige Überkopfarbeiten resp. ohne Aufgaben mit regelmässiger freier Rumpfbeuge oder Rückneigung, ohne längere und wiederholte Auf- gaben mit vor- und rückgebeugten Kopfhaltungen und Rotationen des Kop- fes und ohne Nässe und Zugluft (AB 169.1 S. 9). Angepasst sind ferner Tätigkeiten mit wechselnder Belastung (insbesondere Tätigkeiten auf Gür- telhöhe und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperposition wie Ste- hen und Sitzen und Arbeitsplätze mit guter Standsicherheit [AB 169.1 S. 9]) und Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten von fünf bis zeitwei- se maximal zehn Kilogramm in wirbelsäulengerechter Haltung. Damit ist eine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von 70% er- stellt (AB 169.1 S. 7 i.V.m. S. 9). Zu beachten ist jedoch, dass die Be- schwerdeführerin nach den stattgehabten Operationen jeweils auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war und in der Zeit da- nach von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, beginnend mit 2 Stunden pro Tag und Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der Präsenzzeit gemäss Zumut- barkeitsprofil von 6.5 Stunden (und damit von einer Zeit von 18 Wochen nach der Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit postoperativ bis zum Errei- chen der Arbeitsfähigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil; vgl. AB 169.1 S. 10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 16 sowie E. 4.2 hiervor). Gestützt hierauf ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 5. 5.1 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist vorliegend der 1. August 2021 (Neuanmeldung im Februar 2021 [AB 110]; vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit seit 16. Februar 2018 [AB 169.1 S. 8]; siehe zur Karenzfrist Art. 29 Abs. 1, zum Beginn der Auszahlung Art. 29 Abs. 3 und zur Wartezeit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor). Damals bestand noch im Nachgang zur Operation vom 2. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (bis zwölf Wochen postoperativ, d.h. bis 25. August 2021; AB 169.1 S. 10). Danach ist von einer Zeit von 18 Wochen mit schrittweiser Steigerung bis zum Erreichen der Arbeitsfähigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil auszuge- hen (vgl. AB 169.1 S. 10 sowie E. 4.5 hiervor). Die Arbeitsfähigkeit von 70% in angepasster Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil gilt somit erst ab

30. Dezember 2021 (nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit von 12 Wochen nach der Operation vom 2. Juni 2021 und einer anschliessend schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von ins- gesamt 18 Wochen). Diese Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die nach dem Dargelegten am 30. Dezember 2021 eintrat, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV), mithin per 30. März 2022. 5.2 Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente. Per 30. März 2022 ist sodann gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer dem Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.5 hiervor) angepassten Tätigkeit der Invaliditätsgrad neu zu bemessen (vgl. E. 3.8 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 17 vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, da die tatsächlichen Verhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Arbeit im Stundenlohn als … bei verschiedenen Arbeitgebern [vgl. AB 14, 76 f., 82]) es vorliegend nicht erlauben, das Einkommen hinreichend genau zu beziffern, das die Beschwerdeführerin im März 2022 ohne Gesundheitsschaden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielt hätte. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dabei auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin doch über keinen anerkannten Berufsabschluss (vgl. AB 2 S. 5, AB 110 S. 5). Da seit Eintritt der Invalidität kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf der gleichen Basis ermittelt (vgl. Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV), zumal der betreffende Tabellenlohn eine breite Palette der Be- schwerdeführerin noch möglicher Tätigkeiten widerspiegelt. Der für die Be- lange der Invalidenversicherung ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt durch- aus zahlreiche dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende leichte Arbeiten in wirbelsäulengerechter Haltung mit wechselnder Belastung ohne Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten von mehr als fünf bis zeitweise ma- ximal zehn Kilogramm (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2 sowie E. 4.5 hiervor). Sind – wie vorliegend – beide Vergleichseinkommen auf der gleichen Basis zu berechnen, erübrigt sich ein zahlenmässiger Einkommensvergleich. Der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich entspricht diesfalls grundsätzlich der medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit, welche gemäss dem schlüssigen Folgegutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6) 30% beträgt. Soweit die Beschwerde- führerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 25% beantragt (vgl. Beschwer- de S. 6 f.), ist festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2022 – und damit im Rahmen der Invaliditätsbemessung per 30. März 2022 (vgl. E. 3.1 und 5.1 hiervor) – gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug vom Tabellenlohn (von 10%) allein dann vorgesehen ist, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50% oder weniger beträgt. Eine solche Situation liegt hier nicht vor, wes- halb keine Grundlage für die Vornahme eines Abzugs besteht. Andere Ab- zugsgründe wurden mit der Einführung des neuen Rentensystems im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 18 Rahmen der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung per 1. Januar 2022 weder im IVG noch in der IVV vorgesehen. Selbst nach der bis

31. Dezember 2021 geltenden Praxis wären zudem allfällige invaliditäts- fremde Gründe für einen Tabellenlohnabzug (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) bei beiden statistischen Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen und deshalb auch diesfalls unbeacht- lich (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Bei einem ab 30. März 2022 (vgl. E. 5.1 hiervor) zu berücksichtigenden Invali- ditätsgrad von noch 30% hat die Beschwerdeführerin im vorliegend zu be- urteilenden Zeitraum somit bis Ende März 2022 den Rentenanspruch (sie- he auch Art. 47 Abs. 1bis IVG sowie Rz. 4102 KSIR). 5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, als der Beschwerde- führerin für die Zeit von 1. August 2021 bis 31. März 2022 eine ganze Ren- te zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 Februar 2018 nicht mehr arbeitsfähig (AB 169.1 S. 8). Medizinisch noch zumutbar seien leichte Arbeiten mit wechselnder Belastung und ebenso das Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten von fünf bis zeitwei- se maximal zehn Kilogramm in wirbelsäulengerechter Haltung. Dement- sprechend könne eine leichte körperliche Beschäftigung in wechselnder Körperhaltung mit Positionsausgleich ausgeübt werden (AB 169.1 S. 7). Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit längeren und wiederholten Zwangshaltun- gen – insbesondere mit vorgebeugtem Oberkörper – sowie das repetitive und dauerhafte Heben, Tragen bzw. Bewegen von Gewichten ohne techni- sche Hilfsmittel von mehr als zehn Kilogramm. Ebenfalls zu vermeiden sei- en Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und unebenem Untergrund sowie wie- derkehrende oder längere Vibrationen. Die dynamische Wirbelsäulenbe- lastbarkeit sei eingeschränkt für Wirbelsäulenzwangshaltungen, Bewe- gungsmonotonien, häufige Überkopfarbeiten resp. Tätigkeiten mit regel- mässiger freier Rumpfbeuge oder Rückneigung. Speziell das längere und wiederholte Arbeiten mit vor- und rückgebeugten Kopfhaltungen sowie mit Rotationen des Kopfes sei nicht zumutbar. Darüber hinaus hätten Arbeiten unter Nässe und Zugluft zu unterbleiben, könnten diese doch muskuläre Verspannungen auslösen oder verstärken. Günstig hingegen erschienen Tätigkeiten auf Gürtelhöhe und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Kör- perposition wie Stehen und Sitzen. Ebenso Arbeitsplätze mit guter Standsi- cherheit. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 12

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  4. Juli 2022 (AB 185). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführe- rin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Beschwerdegeg- nerin trotz diesbezüglicher Rüge in der angefochtenen Verfügung weder zum Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 noch demjenigen der Abklärungsstelle E.________ zum Aufbautraining Stellung genommen habe und deren Einschätzungen und Prognosen bezüglich Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt ungehört geblieben seien (vgl. Beschwerde S. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 5 cher Bestandteil dieses Anspruchs. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er- möglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Gründe für das Festhalten am Vorbescheid genannt. Sie be- gründet dies im Wesentlichen damit, dass aus den im Einwand genannten Berichten keine neuen Tatsachen hervorgehen würden, welche bisher nicht berücksichtigt worden seien, so dass die darin enthaltenen anderslauten- den Einschätzungen nicht geeignet seien, das Gutachten der MEDAS in Zweifel zu ziehen, und dass für die Frage der Verwertbarkeit der Arbeits- fähigkeit nicht auf die konkreten Arbeitsmarktverhältnisse, sondern auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen sei (vgl. AB 185 S. 2). Die Be- schwerdegegnerin ist damit ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Sie hat die wesentlichen Überlegungen genannt, von de- nen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich die Verfügung stützt. Neben der sich aus dem Dispositiv ergebenden Tragweite der Verfügung sind aus der Begründung auch die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte ersichtlich, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung denn auch sachgerecht anfechten. Dass die Beschwerdegegne- rin in ihrer Begründung nicht in der von der Beschwerdeführerin gewünsch- ten Ausführlichkeit auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 und denjenigen der Abklärungsstelle E.________ über das Aufbau- training eingegangen ist, stellt nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Verletzung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 6 rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung ist somit zu vernei- nen. Ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Sachverhalts- feststellung und rechtliche Würdigung materiell korrekt sind, ist nachfolgend zu prüfen.
  6. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Juli 2022 (AB 185), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegt der Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (siehe AB 110 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die zu prüfende Rentenzusprache die Bestimmungen des IVG und die- jenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Was das anwendbare Recht hinsichtlich der Befristung der Rente angeht, ist der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung massgebend. Liegt dieser vor dem
  7. Januar 2022, finden unverändert die Bestimmungen des IVG und dieje- nigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt der Zeitpunkt der Anspruchsänderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in Der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. Rz. 9102 KSIR). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 7 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes- tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 8 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwal- tung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 9 schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.8 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).
  8. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2021 (AB 110) eingetreten und hat über den Leistungsanspruch materiell entschieden (AB 185). Die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (E. 3.7 erster Absatz in fine hiervor). Seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (Verfügung vom 26. September 2019; AB 109) ist durch die seither stattgehabten Operationen (mit konsekutiv jeweils vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit und anschliessend schrittweiser Steigerung in Bezug auf angepasste Tätigkeiten; vgl. AB 137, 169.1 S. 10 und 173) offenkundig eine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten, weshalb der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 3.7 Abs. 2 hiervor). Dies ist denn auch unbestritten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 21. Juli 2022 (AB 185) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Folgegutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6). Diese Begutachtung ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit in Bezug auf die letzte Tätigkeit einerseits rezidivierende Zerviko- zephalgien bei degenerativen Veränderungen und Status nach Diskektomie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 10 und Dekompression C6/7 mit Stabilisation und Spondylodese mittels Cage am 16. Februar 2018 und Status nach Diskektomie ventral mit Dekompres- sion C5/6 und ventraler Stabilisation mittels Cage am 10. Juni 2020 sowie Status nach Revisionsoperation von ventral mit erneuter Dekompression und Stabilisierung und Spondylodese am 2. Juni 2021 nach Ausbau der Cages C5/6 und C6/7 wegen Lockerung und erneuter Implantation von Cages C5/6 und C6/7 mit Verplattung und andererseits rezidivierende Lumboischialgien beidseits bei degenerativen Veränderungen (ICD-10: M54.4) und Status nach dorsoventraler Stabilisation und Spondylodese L5/S1 (TLIF) und L4/5 mit dynamischer Stabilisation sowie S1-Neurolyse und L5-Nervenwurzeldekompression beidseits am 5. Februar 2020 und Status nach Re-Operation mit dorsaler dynamischer Stabilisation L5 - S1 und Nervenwurzeldekompression L3 beidseits am 2. September 2020. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkten die Gut- achter Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischer sowie partiell emotional instabiler Komponente (AB 169.1 S. 6). Bedingt durch die Notwendigkeit der operativen Interventionen in den Jah- ren 2020 und 2021 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten wesentlich verschlechtert. Nach der Lendenwirbelsäulenoperation vom
  9. Februar 2020 habe für drei Monate postoperativ eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit und nach der zweiten Operation der Lendenwirbelsäule vom 4. (recte: 2.) September 2020 eine solche von sechs Monaten postoperativ bestanden. Nach der Operation der Halswir- belsäule vom 10. Juni 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit für sechs Wochen postoperativ und nach der zweiten Halswirbelsäulenoperation vom 6. Februar 2021 (recte: 2. Juni 2021) eine solche von zwölf Wochen postoperativ bestanden. Nach diesen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten werde jeweils eine Wiedereingliederung, beginnend mit zwei Stunden sowie Steigerung beispielsweise um eine Stunde pro Tag im Vierwochenrhythmus empfohlen. Danach gelte die aktuelle Einschät- zung (AB 169.1 S. 10). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 11 Bei der Versicherten bestünden aktuell noch diffuse Lumboischialgien in beiden Beinen, die nicht radikulär zuzuordnen, sondern als pseudoradikulär einzuschätzen seien. Es hätten sich keine neurologischen Defizite oder Radikulopathien feststellen lassen. Verschiedene degenerative Verände- rungen der Lenden- und Halswirbelsäule seien dokumentiert worden. Der- zeit vordergründig seien vor allem Zervikozephalgien, die sich durch eine verminderte Beweglichkeit infolge der zwischenzeitlich erfolgten operativen Interventionen gut erklären liessen. Auch diesbezüglich hätten keine asso- ziierten neurologischen Defizite oder Radikulopathien eruiert werden kön- nen. Bedingt durch die verschiedenen Eingriffe ergäben sich allgemein Einschränkungen der Beweglichkeit bzw. Belastbarkeit der Hals- sowie Lendenwirbelsäule (AB 169.1 S. 7). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als … sei die Versicherte seit dem
  10. Februar 2018 nicht mehr arbeitsfähig (AB 169.1 S. 8). Medizinisch noch zumutbar seien leichte Arbeiten mit wechselnder Belastung und ebenso das Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten von fünf bis zeitwei- se maximal zehn Kilogramm in wirbelsäulengerechter Haltung. Dement- sprechend könne eine leichte körperliche Beschäftigung in wechselnder Körperhaltung mit Positionsausgleich ausgeübt werden (AB 169.1 S. 7). Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit längeren und wiederholten Zwangshaltun- gen – insbesondere mit vorgebeugtem Oberkörper – sowie das repetitive und dauerhafte Heben, Tragen bzw. Bewegen von Gewichten ohne techni- sche Hilfsmittel von mehr als zehn Kilogramm. Ebenfalls zu vermeiden sei- en Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und unebenem Untergrund sowie wie- derkehrende oder längere Vibrationen. Die dynamische Wirbelsäulenbe- lastbarkeit sei eingeschränkt für Wirbelsäulenzwangshaltungen, Bewe- gungsmonotonien, häufige Überkopfarbeiten resp. Tätigkeiten mit regel- mässiger freier Rumpfbeuge oder Rückneigung. Speziell das längere und wiederholte Arbeiten mit vor- und rückgebeugten Kopfhaltungen sowie mit Rotationen des Kopfes sei nicht zumutbar. Darüber hinaus hätten Arbeiten unter Nässe und Zugluft zu unterbleiben, könnten diese doch muskuläre Verspannungen auslösen oder verstärken. Günstig hingegen erschienen Tätigkeiten auf Gürtelhöhe und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Kör- perposition wie Stehen und Sitzen. Ebenso Arbeitsplätze mit guter Standsi- cherheit. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 12 6.5 Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 10% aufgrund eines ver- mehrten Pausenbedarfs. Die Versicherte sei in der Folge in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit noch zu 70% arbeitsfähig resp. zu 30% arbeitsunfähig (AB 169.1 S. 9). 4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behand- lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut- achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander- seits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgut- achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 13 4.4 Das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6) erfüllt sämtliche der in E. 4.3 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Unter- suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. In der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Kon- krete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. Das Gutachten hat somit volle Beweiskraft. Von der Beschwerdeführerin wird beschwerdeweise geltend gemacht, mit den nach dem Gutachten erstellten Berichten der Abklärungsstelle E.________ vom 18. Mai 2022 über das Aufbautraining (AB 172 S. 2 ff.) und des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 (AB 174), gemäss wel- chen eine Arbeitsfähigkeit von 70% im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, lägen konkrete Indizien vor, die gegen die Verlässlichkeit der gutach- terlichen Einschätzung sprechen würden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Fachpersonen Berufliche Integra- tion der Abklärungsstelle E.________ im Bericht vom 18. Mai 2022 festhiel- ten, sie schätzten eine Integration der Versicherten in den ersten Arbeits- markt zum aktuellen Zeitpunkt als unrealistisch ein, wobei sie dies mit dem von der Versicherten anlässlich des Aufbautrainings präsentierten Verhal- ten mit vielen Pausen und Unterbrüchen, Auffälligkeiten bezüglich Konzen- tration, teilweise unzureichenden Deutschkenntnissen und fehlender aner- kannter Ausbildung begründeten, sowie auch mit dem Eindruck, dass die Versicherte weiterhin psychisch beeinträchtigt scheine, zumal der behan- delnde Psychiater einen geschützten Arbeitsplatz als realistischste Mög- lichkeit für eine berufliche Integration bezeichnet habe (vgl. AB 172 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich im Rahmen der Begutachtung durch den fachmedizinischen Experten der MEDAS auf Basis der erhobe- nen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersu- chungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage (inkl. der Berichte des behandeln- den Psychiaters Dr. med. F.________) eine originäre Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit im Sin- ne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen nicht identifizieren liess Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 14 (AB 169.3 S. 9). Vielmehr war im Rahmen der Begutachtung eine Verdeut- lichungstendenz erkennbar und die durchgeführte Beschwerdevalidierung erbrachte durch hochauffällige Resultate den faktischen Beweis einer nicht- authentischen Beschwerdeschilderung (AB 169.3 S. 8; vgl. AB 169.3 S. 7). Auch die Konzentration erwies sich im Rahmen der Begutachtung als un- beeinträchtigt (AB 169.3 S. 5). Vor diesem Hintergrund sind die primär ge- stützt auf das von der Versicherten gezeigte Verhalten und die von den Gutachtern schlüssig als unzutreffend qualifizierte Einschätzung des be- handelnden Psychiaters gemachten Ausführungen im Bericht der Ab- klärungsstelle E.________ vom 18. Mai 2022 nicht geeignet, auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Gesamtbeurteilung zu wecken. Gleiches gilt für den beschwerdeweise angeführten Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 (AB 174). Darin nennt Dr. med. D.________ keine Punkte, die den Gutachtern nicht bekannt waren. Viel- mehr nimmt er aufgrund derselben Befunde eine um 20 Prozentpunkte tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, ohne Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Auch dies genügt nicht, um das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6) in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen. Dabei ist auch der Erfahrungstat- sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Dies umso mehr, als Dr. med. D.________ im angeführ- ten Bericht einen Rollenwechsel vollzieht, weg von der fachärztlichen Beur- teilung zum Parteivertreter, indem er sich – sein Fachgebiet verlassend – zum Rentenanspruch äussert (AB 174 S. 2), was sich beweiskraftmindernd auswirkt (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/ 2019, E. 4.3). Auch überzeugt seine implizite Argumentation nicht, wonach die von ihm durchgeführten Operationen nur deshalb erforderlich geworden seien, weil die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wieder eine Arbeit auf- genommen habe, zumal die Beschwerdeführerin vor den betreffenden Operationen (von einem Arbeitsaufnahmeversuch am 1. Mai 2018 während drei Stunden abgesehen [vgl. AB 55.3 S. 4]) bereits seit Januar 2018 keiner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 15 Arbeit mehr nachging (vgl. AB 14 S. 5, AB 76 S. 2 f., AB 77 S. 2 f., AB 82 S. 5). 4.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt mit dem bi- disziplinären Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6) rechtsgenüglich abklärt. Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als … seit dem 16. Februar 2018 nicht mehr arbeitsfähig ist (AB 169.1 S. 4 i.V.m. S. 8), dass ihr aber angepasste Arbeiten mit einer maximalen Präsenz von 6.5 Stunden pro Tag und einer Leistungseinschränkung von 10% noch (bzw. wieder) zumutbar sind. Als angepasst gelten Tätigkeiten ohne länge- re und wiederholte Zwangshaltungen, ohne repetitives und dauerhaftes Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten ohne technische Hilfsmit- tel von mehr als zehn Kilogramm, ohne Aufgaben auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Untergrund, ohne wiederkehrende oder längere Vibratio- nen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Bewegungsmonotonien, ohne häufige Überkopfarbeiten resp. ohne Aufgaben mit regelmässiger freier Rumpfbeuge oder Rückneigung, ohne längere und wiederholte Auf- gaben mit vor- und rückgebeugten Kopfhaltungen und Rotationen des Kop- fes und ohne Nässe und Zugluft (AB 169.1 S. 9). Angepasst sind ferner Tätigkeiten mit wechselnder Belastung (insbesondere Tätigkeiten auf Gür- telhöhe und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperposition wie Ste- hen und Sitzen und Arbeitsplätze mit guter Standsicherheit [AB 169.1 S. 9]) und Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten von fünf bis zeitwei- se maximal zehn Kilogramm in wirbelsäulengerechter Haltung. Damit ist eine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von 70% er- stellt (AB 169.1 S. 7 i.V.m. S. 9). Zu beachten ist jedoch, dass die Be- schwerdeführerin nach den stattgehabten Operationen jeweils auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war und in der Zeit da- nach von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, beginnend mit 2 Stunden pro Tag und Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der Präsenzzeit gemäss Zumut- barkeitsprofil von 6.5 Stunden (und damit von einer Zeit von 18 Wochen nach der Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit postoperativ bis zum Errei- chen der Arbeitsfähigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil; vgl. AB 169.1 S. 10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 16 sowie E. 4.2 hiervor). Gestützt hierauf ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen.
  11. 5.1 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist vorliegend der 1. August 2021 (Neuanmeldung im Februar 2021 [AB 110]; vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit seit 16. Februar 2018 [AB 169.1 S. 8]; siehe zur Karenzfrist Art. 29 Abs. 1, zum Beginn der Auszahlung Art. 29 Abs. 3 und zur Wartezeit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor). Damals bestand noch im Nachgang zur Operation vom 2. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (bis zwölf Wochen postoperativ, d.h. bis 25. August 2021; AB 169.1 S. 10). Danach ist von einer Zeit von 18 Wochen mit schrittweiser Steigerung bis zum Erreichen der Arbeitsfähigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil auszuge- hen (vgl. AB 169.1 S. 10 sowie E. 4.5 hiervor). Die Arbeitsfähigkeit von 70% in angepasster Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil gilt somit erst ab
  12. Dezember 2021 (nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit von 12 Wochen nach der Operation vom 2. Juni 2021 und einer anschliessend schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von ins- gesamt 18 Wochen). Diese Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die nach dem Dargelegten am 30. Dezember 2021 eintrat, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV), mithin per 30. März 2022. 5.2 Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente. Per 30. März 2022 ist sodann gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer dem Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.5 hiervor) angepassten Tätigkeit der Invaliditätsgrad neu zu bemessen (vgl. E. 3.8 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 17 vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, da die tatsächlichen Verhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Arbeit im Stundenlohn als … bei verschiedenen Arbeitgebern [vgl. AB 14, 76 f., 82]) es vorliegend nicht erlauben, das Einkommen hinreichend genau zu beziffern, das die Beschwerdeführerin im März 2022 ohne Gesundheitsschaden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielt hätte. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dabei auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin doch über keinen anerkannten Berufsabschluss (vgl. AB 2 S. 5, AB 110 S. 5). Da seit Eintritt der Invalidität kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf der gleichen Basis ermittelt (vgl. Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV), zumal der betreffende Tabellenlohn eine breite Palette der Be- schwerdeführerin noch möglicher Tätigkeiten widerspiegelt. Der für die Be- lange der Invalidenversicherung ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt durch- aus zahlreiche dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende leichte Arbeiten in wirbelsäulengerechter Haltung mit wechselnder Belastung ohne Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten von mehr als fünf bis zeitweise ma- ximal zehn Kilogramm (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2 sowie E. 4.5 hiervor). Sind – wie vorliegend – beide Vergleichseinkommen auf der gleichen Basis zu berechnen, erübrigt sich ein zahlenmässiger Einkommensvergleich. Der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich entspricht diesfalls grundsätzlich der medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit, welche gemäss dem schlüssigen Folgegutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6) 30% beträgt. Soweit die Beschwerde- führerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 25% beantragt (vgl. Beschwer- de S. 6 f.), ist festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2022 – und damit im Rahmen der Invaliditätsbemessung per 30. März 2022 (vgl. E. 3.1 und 5.1 hiervor) – gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug vom Tabellenlohn (von 10%) allein dann vorgesehen ist, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50% oder weniger beträgt. Eine solche Situation liegt hier nicht vor, wes- halb keine Grundlage für die Vornahme eines Abzugs besteht. Andere Ab- zugsgründe wurden mit der Einführung des neuen Rentensystems im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 18 Rahmen der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung per 1. Januar 2022 weder im IVG noch in der IVV vorgesehen. Selbst nach der bis
  13. Dezember 2021 geltenden Praxis wären zudem allfällige invaliditäts- fremde Gründe für einen Tabellenlohnabzug (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) bei beiden statistischen Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen und deshalb auch diesfalls unbeacht- lich (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Bei einem ab 30. März 2022 (vgl. E. 5.1 hiervor) zu berücksichtigenden Invali- ditätsgrad von noch 30% hat die Beschwerdeführerin im vorliegend zu be- urteilenden Zeitraum somit bis Ende März 2022 den Rentenanspruch (sie- he auch Art. 47 Abs. 1bis IVG sowie Rz. 4102 KSIR). 5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, als der Beschwerde- führerin für die Zeit von 1. August 2021 bis 31. März 2022 eine ganze Ren- te zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
  14. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und bei diesem Ausgang des Verfahrens – in Bezug auf die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin rechtfertigt vorliegend die Zusprechung eines hälftigen Parteikostenersatzes. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 19 Die von Fürsprecher B.________ eingereichte Kostennote vom 26. Oktober 2022 mit einem Honorar von Fr. 3’980.-- nebst Auslagen von Fr. 54.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 310.65 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung für teilweises Obsiegen in Höhe von total Fr. 2'172.50 (½ des geltend gemach- ten Honorars zuzüglich der hälftigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 6.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 3) ist die Prozessbedürftig- keit der Beschwerdeführerin erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Auch war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG) und ihr ist Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 20 gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Gestützt auf die Kostennote von Fürsprecher B.________ wird die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'743.90 (½ des geltend gemachten Zeitaufwands x Fr. 200.-- / h [= Fr. 1'592.--] zuzüglich der hälftigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten ent- sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 21. Juli 2022 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin für die Zeit von 1. August 2021 bis 31. März 2022 ei- ne ganze Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
  16. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 21 pflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit.
  18. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die hälftigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'172.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  19. Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'743.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  20. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 512 IV MAK/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Mai 2018 meldete sich die 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erstmals bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an. Sie sei seit dem 18. Januar 2018 bis auf wei- teres wegen Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenschäden zu 100% arbeitsunfähig (Antwortbeilage [AB] 2). Nach ersten Abklärungen in medizi- nischer und erwerblicher Hinsicht veranlasste die IV-Stelle Bern (nachfol- gend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. AB 45 S. 3 ff.) eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurochirurgie (Gut- achten der C.________ (MEDAS) vom 25. März 2019 samt Teilgutachten und Beilagen [AB 70.1 - 70.6]). Insbesondere gestützt auf dieses Gutach- ten wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13% mit Verfügung vom 26. Septem- ber 2019 ab (AB 109). Diese Verfügung blieb unangefochten. Unter Beilage eines Berichts von Dr. med. D.________, Facharzt für or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

18. Oktober 2020 (AB 111) meldete sich die Versicherte im Februar 2021 erneut zum Leistungsbezug an (AB 110). Die IV-Stelle nahm wiederum Abklärungen vor. Mit Bericht vom 25. Oktober 2021 empfahl der RAD eine bidisziplinäre psychiatrische und neurochirurgische (Verlaufs-)Begutach- tung (AB 140 S. 6 f.). Zwischenzeitlich gewährte die IV-Stelle ein Belast- barkeits- (13. Dezember 2021 bis 14. März 2022; AB 151) sowie ein Auf- bautraining (15. März bis 13. Mai 2022; AB 161) in der Abklärungsstelle E.________ (AB 151) samt entsprechenden Taggeldern (AB 157, 163). Am

10. Mai 2022 erstattete die MEDAS das in Auftrag gegebene Folgegutach- ten samt Aktenauszug, Teilgutachten und Beilagen (AB 169.1 - 169.6). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres erneuten Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenrente in Aussicht. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten rechtskräf- tigen Entscheid vom 26. September 2019 zwar verändert, sie habe bei ei- nem Invaliditätsgrad von nunmehr 30% aber nach wie vor keinen Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 3 auf eine Rente der Invalidenversicherung (AB 170). Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Juni 2022 Einwand (AB 175), welchen sie mit Eingabe vom 5. Juli 2022, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nachbegrün- den liess (AB 183). Am 21. Juli 2022 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbe- scheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 185). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 5. September 2022 Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertel-Invalidenrente, mindestens aber eine Viertelsrente zuzuspre- chen. Eventualiter sei das Dossier in Aufhebung der Verfügung für weitere Abklärungen und Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Juli 2022 (AB 185). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführe- rin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Beschwerdegeg- nerin trotz diesbezüglicher Rüge in der angefochtenen Verfügung weder zum Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 noch demjenigen der Abklärungsstelle E.________ zum Aufbautraining Stellung genommen habe und deren Einschätzungen und Prognosen bezüglich Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt ungehört geblieben seien (vgl. Beschwerde S. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 5 cher Bestandteil dieses Anspruchs. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er- möglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Gründe für das Festhalten am Vorbescheid genannt. Sie be- gründet dies im Wesentlichen damit, dass aus den im Einwand genannten Berichten keine neuen Tatsachen hervorgehen würden, welche bisher nicht berücksichtigt worden seien, so dass die darin enthaltenen anderslauten- den Einschätzungen nicht geeignet seien, das Gutachten der MEDAS in Zweifel zu ziehen, und dass für die Frage der Verwertbarkeit der Arbeits- fähigkeit nicht auf die konkreten Arbeitsmarktverhältnisse, sondern auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen sei (vgl. AB 185 S. 2). Die Be- schwerdegegnerin ist damit ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Sie hat die wesentlichen Überlegungen genannt, von de- nen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich die Verfügung stützt. Neben der sich aus dem Dispositiv ergebenden Tragweite der Verfügung sind aus der Begründung auch die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte ersichtlich, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung denn auch sachgerecht anfechten. Dass die Beschwerdegegne- rin in ihrer Begründung nicht in der von der Beschwerdeführerin gewünsch- ten Ausführlichkeit auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 und denjenigen der Abklärungsstelle E.________ über das Aufbau- training eingegangen ist, stellt nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Verletzung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 6 rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung ist somit zu vernei- nen. Ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Sachverhalts- feststellung und rechtliche Würdigung materiell korrekt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Juli 2022 (AB 185), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegt der Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (siehe AB 110 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die zu prüfende Rentenzusprache die Bestimmungen des IVG und die- jenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Was das anwendbare Recht hinsichtlich der Befristung der Rente angeht, ist der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung massgebend. Liegt dieser vor dem

1. Januar 2022, finden unverändert die Bestimmungen des IVG und dieje- nigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt der Zeitpunkt der Anspruchsänderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in Der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. Rz. 9102 KSIR).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 7 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes- tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 8 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwal- tung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 9 schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.8 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2021 (AB 110) eingetreten und hat über den Leistungsanspruch materiell entschieden (AB 185). Die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (E. 3.7 erster Absatz in fine hiervor). Seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (Verfügung vom 26. September 2019; AB 109) ist durch die seither stattgehabten Operationen (mit konsekutiv jeweils vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit und anschliessend schrittweiser Steigerung in Bezug auf angepasste Tätigkeiten; vgl. AB 137, 169.1 S. 10 und 173) offenkundig eine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten, weshalb der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 3.7 Abs. 2 hiervor). Dies ist denn auch unbestritten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 21. Juli 2022 (AB 185) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Folgegutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6). Diese Begutachtung ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit in Bezug auf die letzte Tätigkeit einerseits rezidivierende Zerviko- zephalgien bei degenerativen Veränderungen und Status nach Diskektomie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 10 und Dekompression C6/7 mit Stabilisation und Spondylodese mittels Cage am 16. Februar 2018 und Status nach Diskektomie ventral mit Dekompres- sion C5/6 und ventraler Stabilisation mittels Cage am 10. Juni 2020 sowie Status nach Revisionsoperation von ventral mit erneuter Dekompression und Stabilisierung und Spondylodese am 2. Juni 2021 nach Ausbau der Cages C5/6 und C6/7 wegen Lockerung und erneuter Implantation von Cages C5/6 und C6/7 mit Verplattung und andererseits rezidivierende Lumboischialgien beidseits bei degenerativen Veränderungen (ICD-10: M54.4) und Status nach dorsoventraler Stabilisation und Spondylodese L5/S1 (TLIF) und L4/5 mit dynamischer Stabilisation sowie S1-Neurolyse und L5-Nervenwurzeldekompression beidseits am 5. Februar 2020 und Status nach Re-Operation mit dorsaler dynamischer Stabilisation L5 - S1 und Nervenwurzeldekompression L3 beidseits am 2. September 2020. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkten die Gut- achter Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischer sowie partiell emotional instabiler Komponente (AB 169.1 S. 6). Bedingt durch die Notwendigkeit der operativen Interventionen in den Jah- ren 2020 und 2021 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten wesentlich verschlechtert. Nach der Lendenwirbelsäulenoperation vom

5. Februar 2020 habe für drei Monate postoperativ eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit und nach der zweiten Operation der Lendenwirbelsäule vom 4. (recte: 2.) September 2020 eine solche von sechs Monaten postoperativ bestanden. Nach der Operation der Halswir- belsäule vom 10. Juni 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit für sechs Wochen postoperativ und nach der zweiten Halswirbelsäulenoperation vom 6. Februar 2021 (recte: 2. Juni 2021) eine solche von zwölf Wochen postoperativ bestanden. Nach diesen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten werde jeweils eine Wiedereingliederung, beginnend mit zwei Stunden sowie Steigerung beispielsweise um eine Stunde pro Tag im Vierwochenrhythmus empfohlen. Danach gelte die aktuelle Einschät- zung (AB 169.1 S. 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 11 Bei der Versicherten bestünden aktuell noch diffuse Lumboischialgien in beiden Beinen, die nicht radikulär zuzuordnen, sondern als pseudoradikulär einzuschätzen seien. Es hätten sich keine neurologischen Defizite oder Radikulopathien feststellen lassen. Verschiedene degenerative Verände- rungen der Lenden- und Halswirbelsäule seien dokumentiert worden. Der- zeit vordergründig seien vor allem Zervikozephalgien, die sich durch eine verminderte Beweglichkeit infolge der zwischenzeitlich erfolgten operativen Interventionen gut erklären liessen. Auch diesbezüglich hätten keine asso- ziierten neurologischen Defizite oder Radikulopathien eruiert werden kön- nen. Bedingt durch die verschiedenen Eingriffe ergäben sich allgemein Einschränkungen der Beweglichkeit bzw. Belastbarkeit der Hals- sowie Lendenwirbelsäule (AB 169.1 S. 7). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als … sei die Versicherte seit dem

16. Februar 2018 nicht mehr arbeitsfähig (AB 169.1 S. 8). Medizinisch noch zumutbar seien leichte Arbeiten mit wechselnder Belastung und ebenso das Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten von fünf bis zeitwei- se maximal zehn Kilogramm in wirbelsäulengerechter Haltung. Dement- sprechend könne eine leichte körperliche Beschäftigung in wechselnder Körperhaltung mit Positionsausgleich ausgeübt werden (AB 169.1 S. 7). Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit längeren und wiederholten Zwangshaltun- gen – insbesondere mit vorgebeugtem Oberkörper – sowie das repetitive und dauerhafte Heben, Tragen bzw. Bewegen von Gewichten ohne techni- sche Hilfsmittel von mehr als zehn Kilogramm. Ebenfalls zu vermeiden sei- en Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und unebenem Untergrund sowie wie- derkehrende oder längere Vibrationen. Die dynamische Wirbelsäulenbe- lastbarkeit sei eingeschränkt für Wirbelsäulenzwangshaltungen, Bewe- gungsmonotonien, häufige Überkopfarbeiten resp. Tätigkeiten mit regel- mässiger freier Rumpfbeuge oder Rückneigung. Speziell das längere und wiederholte Arbeiten mit vor- und rückgebeugten Kopfhaltungen sowie mit Rotationen des Kopfes sei nicht zumutbar. Darüber hinaus hätten Arbeiten unter Nässe und Zugluft zu unterbleiben, könnten diese doch muskuläre Verspannungen auslösen oder verstärken. Günstig hingegen erschienen Tätigkeiten auf Gürtelhöhe und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Kör- perposition wie Stehen und Sitzen. Ebenso Arbeitsplätze mit guter Standsi- cherheit. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 12 6.5 Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 10% aufgrund eines ver- mehrten Pausenbedarfs. Die Versicherte sei in der Folge in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit noch zu 70% arbeitsfähig resp. zu 30% arbeitsunfähig (AB 169.1 S. 9). 4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behand- lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut- achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander- seits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgut- achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 13 4.4 Das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6) erfüllt sämtliche der in E. 4.3 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Unter- suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. In der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Kon- krete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. Das Gutachten hat somit volle Beweiskraft. Von der Beschwerdeführerin wird beschwerdeweise geltend gemacht, mit den nach dem Gutachten erstellten Berichten der Abklärungsstelle E.________ vom 18. Mai 2022 über das Aufbautraining (AB 172 S. 2 ff.) und des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 (AB 174), gemäss wel- chen eine Arbeitsfähigkeit von 70% im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, lägen konkrete Indizien vor, die gegen die Verlässlichkeit der gutach- terlichen Einschätzung sprechen würden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Fachpersonen Berufliche Integra- tion der Abklärungsstelle E.________ im Bericht vom 18. Mai 2022 festhiel- ten, sie schätzten eine Integration der Versicherten in den ersten Arbeits- markt zum aktuellen Zeitpunkt als unrealistisch ein, wobei sie dies mit dem von der Versicherten anlässlich des Aufbautrainings präsentierten Verhal- ten mit vielen Pausen und Unterbrüchen, Auffälligkeiten bezüglich Konzen- tration, teilweise unzureichenden Deutschkenntnissen und fehlender aner- kannter Ausbildung begründeten, sowie auch mit dem Eindruck, dass die Versicherte weiterhin psychisch beeinträchtigt scheine, zumal der behan- delnde Psychiater einen geschützten Arbeitsplatz als realistischste Mög- lichkeit für eine berufliche Integration bezeichnet habe (vgl. AB 172 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich im Rahmen der Begutachtung durch den fachmedizinischen Experten der MEDAS auf Basis der erhobe- nen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersu- chungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage (inkl. der Berichte des behandeln- den Psychiaters Dr. med. F.________) eine originäre Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit im Sin- ne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen nicht identifizieren liess

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 14 (AB 169.3 S. 9). Vielmehr war im Rahmen der Begutachtung eine Verdeut- lichungstendenz erkennbar und die durchgeführte Beschwerdevalidierung erbrachte durch hochauffällige Resultate den faktischen Beweis einer nicht- authentischen Beschwerdeschilderung (AB 169.3 S. 8; vgl. AB 169.3 S. 7). Auch die Konzentration erwies sich im Rahmen der Begutachtung als un- beeinträchtigt (AB 169.3 S. 5). Vor diesem Hintergrund sind die primär ge- stützt auf das von der Versicherten gezeigte Verhalten und die von den Gutachtern schlüssig als unzutreffend qualifizierte Einschätzung des be- handelnden Psychiaters gemachten Ausführungen im Bericht der Ab- klärungsstelle E.________ vom 18. Mai 2022 nicht geeignet, auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Gesamtbeurteilung zu wecken. Gleiches gilt für den beschwerdeweise angeführten Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 (AB 174). Darin nennt Dr. med. D.________ keine Punkte, die den Gutachtern nicht bekannt waren. Viel- mehr nimmt er aufgrund derselben Befunde eine um 20 Prozentpunkte tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, ohne Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Auch dies genügt nicht, um das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6) in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen. Dabei ist auch der Erfahrungstat- sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Dies umso mehr, als Dr. med. D.________ im angeführ- ten Bericht einen Rollenwechsel vollzieht, weg von der fachärztlichen Beur- teilung zum Parteivertreter, indem er sich – sein Fachgebiet verlassend – zum Rentenanspruch äussert (AB 174 S. 2), was sich beweiskraftmindernd auswirkt (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/ 2019, E. 4.3). Auch überzeugt seine implizite Argumentation nicht, wonach die von ihm durchgeführten Operationen nur deshalb erforderlich geworden seien, weil die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wieder eine Arbeit auf- genommen habe, zumal die Beschwerdeführerin vor den betreffenden Operationen (von einem Arbeitsaufnahmeversuch am 1. Mai 2018 während drei Stunden abgesehen [vgl. AB 55.3 S. 4]) bereits seit Januar 2018 keiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 15 Arbeit mehr nachging (vgl. AB 14 S. 5, AB 76 S. 2 f., AB 77 S. 2 f., AB 82 S. 5). 4.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt mit dem bi- disziplinären Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6) rechtsgenüglich abklärt. Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als … seit dem 16. Februar 2018 nicht mehr arbeitsfähig ist (AB 169.1 S. 4 i.V.m. S. 8), dass ihr aber angepasste Arbeiten mit einer maximalen Präsenz von 6.5 Stunden pro Tag und einer Leistungseinschränkung von 10% noch (bzw. wieder) zumutbar sind. Als angepasst gelten Tätigkeiten ohne länge- re und wiederholte Zwangshaltungen, ohne repetitives und dauerhaftes Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten ohne technische Hilfsmit- tel von mehr als zehn Kilogramm, ohne Aufgaben auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Untergrund, ohne wiederkehrende oder längere Vibratio- nen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Bewegungsmonotonien, ohne häufige Überkopfarbeiten resp. ohne Aufgaben mit regelmässiger freier Rumpfbeuge oder Rückneigung, ohne längere und wiederholte Auf- gaben mit vor- und rückgebeugten Kopfhaltungen und Rotationen des Kop- fes und ohne Nässe und Zugluft (AB 169.1 S. 9). Angepasst sind ferner Tätigkeiten mit wechselnder Belastung (insbesondere Tätigkeiten auf Gür- telhöhe und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperposition wie Ste- hen und Sitzen und Arbeitsplätze mit guter Standsicherheit [AB 169.1 S. 9]) und Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten von fünf bis zeitwei- se maximal zehn Kilogramm in wirbelsäulengerechter Haltung. Damit ist eine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von 70% er- stellt (AB 169.1 S. 7 i.V.m. S. 9). Zu beachten ist jedoch, dass die Be- schwerdeführerin nach den stattgehabten Operationen jeweils auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war und in der Zeit da- nach von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, beginnend mit 2 Stunden pro Tag und Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der Präsenzzeit gemäss Zumut- barkeitsprofil von 6.5 Stunden (und damit von einer Zeit von 18 Wochen nach der Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit postoperativ bis zum Errei- chen der Arbeitsfähigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil; vgl. AB 169.1 S. 10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 16 sowie E. 4.2 hiervor). Gestützt hierauf ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 5. 5.1 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist vorliegend der 1. August 2021 (Neuanmeldung im Februar 2021 [AB 110]; vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit seit 16. Februar 2018 [AB 169.1 S. 8]; siehe zur Karenzfrist Art. 29 Abs. 1, zum Beginn der Auszahlung Art. 29 Abs. 3 und zur Wartezeit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor). Damals bestand noch im Nachgang zur Operation vom 2. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (bis zwölf Wochen postoperativ, d.h. bis 25. August 2021; AB 169.1 S. 10). Danach ist von einer Zeit von 18 Wochen mit schrittweiser Steigerung bis zum Erreichen der Arbeitsfähigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil auszuge- hen (vgl. AB 169.1 S. 10 sowie E. 4.5 hiervor). Die Arbeitsfähigkeit von 70% in angepasster Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil gilt somit erst ab

30. Dezember 2021 (nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit von 12 Wochen nach der Operation vom 2. Juni 2021 und einer anschliessend schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von ins- gesamt 18 Wochen). Diese Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die nach dem Dargelegten am 30. Dezember 2021 eintrat, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV), mithin per 30. März 2022. 5.2 Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente. Per 30. März 2022 ist sodann gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer dem Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.5 hiervor) angepassten Tätigkeit der Invaliditätsgrad neu zu bemessen (vgl. E. 3.8 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 17 vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, da die tatsächlichen Verhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Arbeit im Stundenlohn als … bei verschiedenen Arbeitgebern [vgl. AB 14, 76 f., 82]) es vorliegend nicht erlauben, das Einkommen hinreichend genau zu beziffern, das die Beschwerdeführerin im März 2022 ohne Gesundheitsschaden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielt hätte. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dabei auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin doch über keinen anerkannten Berufsabschluss (vgl. AB 2 S. 5, AB 110 S. 5). Da seit Eintritt der Invalidität kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf der gleichen Basis ermittelt (vgl. Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV), zumal der betreffende Tabellenlohn eine breite Palette der Be- schwerdeführerin noch möglicher Tätigkeiten widerspiegelt. Der für die Be- lange der Invalidenversicherung ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt durch- aus zahlreiche dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende leichte Arbeiten in wirbelsäulengerechter Haltung mit wechselnder Belastung ohne Heben und Tragen bzw. Bewegen von Gewichten von mehr als fünf bis zeitweise ma- ximal zehn Kilogramm (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2 sowie E. 4.5 hiervor). Sind – wie vorliegend – beide Vergleichseinkommen auf der gleichen Basis zu berechnen, erübrigt sich ein zahlenmässiger Einkommensvergleich. Der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich entspricht diesfalls grundsätzlich der medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit, welche gemäss dem schlüssigen Folgegutachten der MEDAS vom 10. Mai 2022 (AB 169.1 - 169.6) 30% beträgt. Soweit die Beschwerde- führerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 25% beantragt (vgl. Beschwer- de S. 6 f.), ist festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2022 – und damit im Rahmen der Invaliditätsbemessung per 30. März 2022 (vgl. E. 3.1 und 5.1 hiervor) – gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug vom Tabellenlohn (von 10%) allein dann vorgesehen ist, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50% oder weniger beträgt. Eine solche Situation liegt hier nicht vor, wes- halb keine Grundlage für die Vornahme eines Abzugs besteht. Andere Ab- zugsgründe wurden mit der Einführung des neuen Rentensystems im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 18 Rahmen der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung per 1. Januar 2022 weder im IVG noch in der IVV vorgesehen. Selbst nach der bis

31. Dezember 2021 geltenden Praxis wären zudem allfällige invaliditäts- fremde Gründe für einen Tabellenlohnabzug (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) bei beiden statistischen Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen und deshalb auch diesfalls unbeacht- lich (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Bei einem ab 30. März 2022 (vgl. E. 5.1 hiervor) zu berücksichtigenden Invali- ditätsgrad von noch 30% hat die Beschwerdeführerin im vorliegend zu be- urteilenden Zeitraum somit bis Ende März 2022 den Rentenanspruch (sie- he auch Art. 47 Abs. 1bis IVG sowie Rz. 4102 KSIR). 5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, als der Beschwerde- führerin für die Zeit von 1. August 2021 bis 31. März 2022 eine ganze Ren- te zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und bei diesem Ausgang des Verfahrens – in Bezug auf die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin rechtfertigt vorliegend die Zusprechung eines hälftigen Parteikostenersatzes.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 19 Die von Fürsprecher B.________ eingereichte Kostennote vom 26. Oktober 2022 mit einem Honorar von Fr. 3’980.-- nebst Auslagen von Fr. 54.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 310.65 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung für teilweises Obsiegen in Höhe von total Fr. 2'172.50 (½ des geltend gemach- ten Honorars zuzüglich der hälftigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 6.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 3) ist die Prozessbedürftig- keit der Beschwerdeführerin erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Auch war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG) und ihr ist Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 20 gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Gestützt auf die Kostennote von Fürsprecher B.________ wird die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'743.90 (½ des geltend gemachten Zeitaufwands x Fr. 200.-- / h [= Fr. 1'592.--] zuzüglich der hälftigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten ent- sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 21. Juli 2022 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin für die Zeit von 1. August 2021 bis 31. März 2022 ei- ne ganze Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2023, IV/22/512, Seite 21 pflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die hälftigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'172.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'743.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.