Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022
Sachverhalt
A. Der 1972 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) trat am 12. Oktober 2020 bei der B.________ ag (nachfol- gend: Arbeitgeberin) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als .../... an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 98). Der Versicherte war vom
16. September bis 7. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 87) und hielt sich vom 22. Oktober bis 30. November 2021 in der Klinik C.________ auf; anschliessend war er vom 1. bis 14. Dezember 2021 zu 100 % ar- beitsunfähig (act. II 97). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. September 2021 (act. II 96) aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2021. Am 15. De- zember 2021 (act. II 94 f.) meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermitt- lung an und verwies auf die Stellenlosigkeit ab dem 1. November 2021. Am
23. Dezember 2021 (act. II 64) erfolgte eine "Ergänzung zur Kündigung vom 27. September 2021" dahingehend, als das Arbeitsverhältnis per Sal- do aller Ansprüche auf den 31. Dezember 2021 aufgelöst wurde. Am 5. Ja- nuar 2022 (act. II 81 - 84) stellte der Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2022. Am 2. Februar 2022 (act. II 53 f.) erfolgte die Abmeldung beim RAV per 31. Januar 2022, da der Versicherte eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (act. II 44 f.) gewährte die Arbeitslo- senkasse, Zahlstelle ..., dem Versicherten das rechtliche Gehör bzw. gab ihm Gelegenheit zu erklären, aus welchen Gründen er die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist akzeptiert habe, wovon der Versichert kei- nen Gebrauch machte. In der Folge stellte die Arbeitslosenkasse, Zahlstel- le ..., den Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2022 (act. II 30 - 33) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2022 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und forderte zu viel ausbezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 2'125.-- zurück. Dagegen erhob der Versicher- te mit Eingabe vom 4. März 2022 (act. II 25 f.) Einsprache. Daraufhin holte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 3 der Fachdienst der Arbeitslosenkasse am 8. April 2022 (act. II 23) eine Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten ein, welche am 28. April 2022 erstattet wurde (act. II 22). Der Fachdienst der Arbeitslo- senkasse gewährte dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Mai 2022 (act. II 21) das rechtliche Gehör, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (act. II 14 - 20) hiess der Fachdienst der Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 4. März 2022 teilweise gut, in- dem das Einstellmass von 25 Tagen auf 13 Tage reduziert wurde; an der Rückforderung im Betrag von Fr. 2'125.-- wurde festgehalten. B. Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2022 (Postaufgabe: 5. Sep- tember 2022) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und somit die Aufhebung der Einstellung und der Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (act. II 14
- 20). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 13 Tage sowie die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'125.--.
E. 1.3 Bei 13 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 209.70 (act. II 46) bzw. einer Rückforderung von Fr. 2'125.-- (act. II 34) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend zu beurteilende Auflösung des Arbeits- verhältnisses bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (und die damit zusammenhängende Rückforderung) hat sich nach der am
1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 5 (AS 2020 5137 ff.) ereignet, weshalb der vorliegende Fall nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen ist. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2.2 Das Verhalten eines Arbeitnehmers, das darin besteht, eine vom Arbeitgeber unter Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist aus- gesprochenen Kündigung zu akzeptieren, einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen oder die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ende seiner Laufzeit zu verweigern, kann unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) fallen (BGE 112 V 323 E. 2b S. 324; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Ok- tober 2021, 8C_99/2021, E. 4.2). 2.2.3 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.2.4 Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 6 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020 [in BGE 147 V 417 nicht publizierte], E. 4.2). 2.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 7 der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Vorliegend erfolgte eine erstmalige Kündigung des vom Beschwer- deführer am 12. Oktober 2020 angetretenen Arbeitsverhältnisses (act. II
98) am 27. September 2021 (act. II 96) aus wirtschaftlichen Gründen. Da der Beschwerdeführer unter anderem vom 16. September bis 7. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war (act. II 87) und die Kündigung innerhalb der im ersten Dienstjahr 30 Tage betragenden Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR (vgl. E. 2.2.4 hiervor) ausgesprochen wurde, war diese Kündigung nichtig. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dauerte bis zum 14. De- zember 2021 (act. II 97). Am 23. Dezember 2021 (act. II 64) erfolgte eine erneute Kündigung per 31. Dezember 2021, d.h. mit einer Frist von rund einer Woche. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im zwei- ten Dienstjahr befand (act. II 98), betrug die ordentliche Kündigungsfrist zwei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR; Personalreglement der B.________ ag, Ziff. 15.1 [act. II 42]). Der Beschwerdeführer akzeptierte die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und meldete sich am 5. Januar 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. II 81 - 84).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 8 Der Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. April 2022 (act. II 22) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeit am 15. De- zember 2021 nach erfolgter Genesung in gegenseitiger Absprache nicht mehr aufgenommen habe. Die Nichteinhaltung der ordentlichen zweimona- tigen Kündigungsfrist auf den 28. Februar 2022 infolge krankheitsbeding- tem Kündigungsaufschub sei in gegenseitigem Einverständnis erfolgt. Die B.________ ag habe angeboten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der verbleibenden Zeit der Anstellung nochmals hätte aufnehmen kön- nen. Im gegenseitigen Einverständnis und nach Absprache sei das Arbeits- verhältnis per 31. Dezember 2021 einvernehmlich beendet worden. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei nicht von ihm, sondern von der ehemaligen Arbeitgeberin ausgegangen. Zudem sei das Angebot der ehemaligen Arbeitgeberin, während weiteren zwei Mona- ten zu arbeiten, nur "pro forma" gemacht worden. Die ehemalige Arbeitge- berin habe ihn unter Druck gesetzt und zum Verzicht auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gedrängt. Zudem sei er krankheitsbedingt geschwächt sowie labil gewesen und niemand habe ihn auf die sozialversi- cherungsrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht. 3.2.2 Wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, ak- zeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfüllen (vgl. E. 2.2.2 hiervor und BGE 112 V 323). Ob die Kündigung vom 23. Dezember 2021 (act. II 64), welche die ordentli- che Kündigungsfrist von zwei Monaten missachtete, von der ehemaligen Arbeitgeberin ausging, oder ob sie im gegenseitigen Einvernehmen erfolg- te, wie diese erklärt (act. II 22), kann offenbleiben. So oder anders wäre der Beschwerdeführer aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflich- tet gewesen, auf der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu beste- hen. Dass er von der ehemaligen Arbeitgeberin unter Druck gesetzt wurde, darauf zu verzichten, wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht belegt. Mit der Annahme der fristwidrigen Kündigung hat der Beschwerdeführer zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 9 vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit beigetragen. Dass er so geschwächt war, dass er nicht urteilsfähig war, ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Kündigung vom 27. September 2021 (act. II 96), die während der Zeit einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden und damit nichtig war (vgl. E. 3.1 hiervor), ist für die vorliegende Frage bedeu- tungslos und wirkt sich – entgegen dessen Annahme – nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seiner eigenen Rechtsun- kenntnis keine Vorteile ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). 3.3 Nach dem Dargelegten ist das widerspruchslose Hinnehmen der nicht fristgerechten Kündigung bzw. die Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 in gegenseitigem Einverneh- men als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu qualifizieren, womit eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt das Mass der Einstellung. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 10 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) heraus- gegebenen "Einstellraster für ALK, KAST und RAV" (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], D75, Ziff. 1.A) liegt bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in Form der Annahme durch die versi- cherte Person einer Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) oder einer nicht fristgerechten Kündigung und einem Lohnausfall von bis zu zwei Monaten ein Verschulden im mittleren Bereich vor. Dementsprechend erfolgte an- fänglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen (act. II 30 - 33). Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass dieser bereits am 1. Februar 2022 eine neue Stelle antreten konnte, wurde im Einspracheverfahren die Einstellungsdauer von 25 Tagen auf 13 Tage reduziert (act. II 18), was nicht zu beanstanden ist. 5. 5.1 Nachdem zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen erfolgt ist (vgl. E. 4.2 hiervor), wurden dem Be- schwerdeführer mit Abrechnung vom 2. Februar 2022 (act. II 46) für den Monat Januar 2022 zu Unrecht Taggelder im Betrag von Fr. 2'125.-- aus- bezahlt (21 kontrollierte Tage minus 10 getilgte Wartetage ergibt 11 Tag- gelder à Fr. 209.70 minus Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 181.70). Die Korrektur dieser zweifellos unrichtigen Taggeldausrichtung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3.2 hiervor), so dass die entspre- chende Rückforderung zu Recht mit Verfügung vom 3. März 2022 erfolgt ist (act. II 30 - 34), wobei die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3.3 hiervor) eingehalten wurden. 5.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 11 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 22. September 2022)
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (act. II 14 - 20). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 13 Tage sowie die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'125.--. 1.3 Bei 13 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 209.70 (act. II 46) bzw. einer Rückforderung von Fr. 2'125.-- (act. II 34) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend zu beurteilende Auflösung des Arbeits- verhältnisses bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (und die damit zusammenhängende Rückforderung) hat sich nach der am
- Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 5 (AS 2020 5137 ff.) ereignet, weshalb der vorliegende Fall nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen ist. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2.2 Das Verhalten eines Arbeitnehmers, das darin besteht, eine vom Arbeitgeber unter Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist aus- gesprochenen Kündigung zu akzeptieren, einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen oder die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ende seiner Laufzeit zu verweigern, kann unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) fallen (BGE 112 V 323 E. 2b S. 324; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Ok- tober 2021, 8C_99/2021, E. 4.2). 2.2.3 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.2.4 Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 6 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020 [in BGE 147 V 417 nicht publizierte], E. 4.2). 2.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 7 der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
- 3.1 Vorliegend erfolgte eine erstmalige Kündigung des vom Beschwer- deführer am 12. Oktober 2020 angetretenen Arbeitsverhältnisses (act. II 98) am 27. September 2021 (act. II 96) aus wirtschaftlichen Gründen. Da der Beschwerdeführer unter anderem vom 16. September bis 7. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war (act. II 87) und die Kündigung innerhalb der im ersten Dienstjahr 30 Tage betragenden Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR (vgl. E. 2.2.4 hiervor) ausgesprochen wurde, war diese Kündigung nichtig. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dauerte bis zum 14. De- zember 2021 (act. II 97). Am 23. Dezember 2021 (act. II 64) erfolgte eine erneute Kündigung per 31. Dezember 2021, d.h. mit einer Frist von rund einer Woche. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im zwei- ten Dienstjahr befand (act. II 98), betrug die ordentliche Kündigungsfrist zwei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR; Personalreglement der B.________ ag, Ziff. 15.1 [act. II 42]). Der Beschwerdeführer akzeptierte die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und meldete sich am 5. Januar 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. II 81 - 84). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 8 Der Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. April 2022 (act. II 22) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeit am 15. De- zember 2021 nach erfolgter Genesung in gegenseitiger Absprache nicht mehr aufgenommen habe. Die Nichteinhaltung der ordentlichen zweimona- tigen Kündigungsfrist auf den 28. Februar 2022 infolge krankheitsbeding- tem Kündigungsaufschub sei in gegenseitigem Einverständnis erfolgt. Die B.________ ag habe angeboten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der verbleibenden Zeit der Anstellung nochmals hätte aufnehmen kön- nen. Im gegenseitigen Einverständnis und nach Absprache sei das Arbeits- verhältnis per 31. Dezember 2021 einvernehmlich beendet worden. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei nicht von ihm, sondern von der ehemaligen Arbeitgeberin ausgegangen. Zudem sei das Angebot der ehemaligen Arbeitgeberin, während weiteren zwei Mona- ten zu arbeiten, nur "pro forma" gemacht worden. Die ehemalige Arbeitge- berin habe ihn unter Druck gesetzt und zum Verzicht auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gedrängt. Zudem sei er krankheitsbedingt geschwächt sowie labil gewesen und niemand habe ihn auf die sozialversi- cherungsrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht. 3.2.2 Wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, ak- zeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfüllen (vgl. E. 2.2.2 hiervor und BGE 112 V 323). Ob die Kündigung vom 23. Dezember 2021 (act. II 64), welche die ordentli- che Kündigungsfrist von zwei Monaten missachtete, von der ehemaligen Arbeitgeberin ausging, oder ob sie im gegenseitigen Einvernehmen erfolg- te, wie diese erklärt (act. II 22), kann offenbleiben. So oder anders wäre der Beschwerdeführer aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflich- tet gewesen, auf der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu beste- hen. Dass er von der ehemaligen Arbeitgeberin unter Druck gesetzt wurde, darauf zu verzichten, wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht belegt. Mit der Annahme der fristwidrigen Kündigung hat der Beschwerdeführer zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 9 vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit beigetragen. Dass er so geschwächt war, dass er nicht urteilsfähig war, ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Kündigung vom 27. September 2021 (act. II 96), die während der Zeit einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden und damit nichtig war (vgl. E. 3.1 hiervor), ist für die vorliegende Frage bedeu- tungslos und wirkt sich – entgegen dessen Annahme – nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seiner eigenen Rechtsun- kenntnis keine Vorteile ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). 3.3 Nach dem Dargelegten ist das widerspruchslose Hinnehmen der nicht fristgerechten Kündigung bzw. die Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 in gegenseitigem Einverneh- men als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu qualifizieren, womit eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt ist.
- Zu prüfen bleibt das Mass der Einstellung. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 10 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) heraus- gegebenen "Einstellraster für ALK, KAST und RAV" (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], D75, Ziff. 1.A) liegt bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in Form der Annahme durch die versi- cherte Person einer Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) oder einer nicht fristgerechten Kündigung und einem Lohnausfall von bis zu zwei Monaten ein Verschulden im mittleren Bereich vor. Dementsprechend erfolgte an- fänglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen (act. II 30 - 33). Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass dieser bereits am 1. Februar 2022 eine neue Stelle antreten konnte, wurde im Einspracheverfahren die Einstellungsdauer von 25 Tagen auf 13 Tage reduziert (act. II 18), was nicht zu beanstanden ist.
- 5.1 Nachdem zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen erfolgt ist (vgl. E. 4.2 hiervor), wurden dem Be- schwerdeführer mit Abrechnung vom 2. Februar 2022 (act. II 46) für den Monat Januar 2022 zu Unrecht Taggelder im Betrag von Fr. 2'125.-- aus- bezahlt (21 kontrollierte Tage minus 10 getilgte Wartetage ergibt 11 Tag- gelder à Fr. 209.70 minus Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 181.70). Die Korrektur dieser zweifellos unrichtigen Taggeldausrichtung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3.2 hiervor), so dass die entspre- chende Rückforderung zu Recht mit Verfügung vom 3. März 2022 erfolgt ist (act. II 30 - 34), wobei die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3.3 hiervor) eingehalten wurden. 5.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 11
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 22. September 2022) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 511 ALV MAK/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Oktober 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) trat am 12. Oktober 2020 bei der B.________ ag (nachfol- gend: Arbeitgeberin) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als .../... an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 98). Der Versicherte war vom
16. September bis 7. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 87) und hielt sich vom 22. Oktober bis 30. November 2021 in der Klinik C.________ auf; anschliessend war er vom 1. bis 14. Dezember 2021 zu 100 % ar- beitsunfähig (act. II 97). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. September 2021 (act. II 96) aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2021. Am 15. De- zember 2021 (act. II 94 f.) meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermitt- lung an und verwies auf die Stellenlosigkeit ab dem 1. November 2021. Am
23. Dezember 2021 (act. II 64) erfolgte eine "Ergänzung zur Kündigung vom 27. September 2021" dahingehend, als das Arbeitsverhältnis per Sal- do aller Ansprüche auf den 31. Dezember 2021 aufgelöst wurde. Am 5. Ja- nuar 2022 (act. II 81 - 84) stellte der Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2022. Am 2. Februar 2022 (act. II 53 f.) erfolgte die Abmeldung beim RAV per 31. Januar 2022, da der Versicherte eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (act. II 44 f.) gewährte die Arbeitslo- senkasse, Zahlstelle ..., dem Versicherten das rechtliche Gehör bzw. gab ihm Gelegenheit zu erklären, aus welchen Gründen er die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist akzeptiert habe, wovon der Versichert kei- nen Gebrauch machte. In der Folge stellte die Arbeitslosenkasse, Zahlstel- le ..., den Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2022 (act. II 30 - 33) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2022 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und forderte zu viel ausbezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 2'125.-- zurück. Dagegen erhob der Versicher- te mit Eingabe vom 4. März 2022 (act. II 25 f.) Einsprache. Daraufhin holte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 3 der Fachdienst der Arbeitslosenkasse am 8. April 2022 (act. II 23) eine Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten ein, welche am 28. April 2022 erstattet wurde (act. II 22). Der Fachdienst der Arbeitslo- senkasse gewährte dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Mai 2022 (act. II 21) das rechtliche Gehör, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (act. II 14 - 20) hiess der Fachdienst der Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 4. März 2022 teilweise gut, in- dem das Einstellmass von 25 Tagen auf 13 Tage reduziert wurde; an der Rückforderung im Betrag von Fr. 2'125.-- wurde festgehalten. B. Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2022 (Postaufgabe: 5. Sep- tember 2022) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und somit die Aufhebung der Einstellung und der Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (act. II 14
- 20). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 13 Tage sowie die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'125.--. 1.3 Bei 13 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 209.70 (act. II 46) bzw. einer Rückforderung von Fr. 2'125.-- (act. II 34) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend zu beurteilende Auflösung des Arbeits- verhältnisses bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (und die damit zusammenhängende Rückforderung) hat sich nach der am
1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 5 (AS 2020 5137 ff.) ereignet, weshalb der vorliegende Fall nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen ist. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2.2 Das Verhalten eines Arbeitnehmers, das darin besteht, eine vom Arbeitgeber unter Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist aus- gesprochenen Kündigung zu akzeptieren, einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen oder die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ende seiner Laufzeit zu verweigern, kann unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) fallen (BGE 112 V 323 E. 2b S. 324; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Ok- tober 2021, 8C_99/2021, E. 4.2). 2.2.3 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.2.4 Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 6 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020 [in BGE 147 V 417 nicht publizierte], E. 4.2). 2.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 7 der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Vorliegend erfolgte eine erstmalige Kündigung des vom Beschwer- deführer am 12. Oktober 2020 angetretenen Arbeitsverhältnisses (act. II
98) am 27. September 2021 (act. II 96) aus wirtschaftlichen Gründen. Da der Beschwerdeführer unter anderem vom 16. September bis 7. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war (act. II 87) und die Kündigung innerhalb der im ersten Dienstjahr 30 Tage betragenden Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR (vgl. E. 2.2.4 hiervor) ausgesprochen wurde, war diese Kündigung nichtig. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dauerte bis zum 14. De- zember 2021 (act. II 97). Am 23. Dezember 2021 (act. II 64) erfolgte eine erneute Kündigung per 31. Dezember 2021, d.h. mit einer Frist von rund einer Woche. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im zwei- ten Dienstjahr befand (act. II 98), betrug die ordentliche Kündigungsfrist zwei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR; Personalreglement der B.________ ag, Ziff. 15.1 [act. II 42]). Der Beschwerdeführer akzeptierte die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und meldete sich am 5. Januar 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. II 81 - 84).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 8 Der Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. April 2022 (act. II 22) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeit am 15. De- zember 2021 nach erfolgter Genesung in gegenseitiger Absprache nicht mehr aufgenommen habe. Die Nichteinhaltung der ordentlichen zweimona- tigen Kündigungsfrist auf den 28. Februar 2022 infolge krankheitsbeding- tem Kündigungsaufschub sei in gegenseitigem Einverständnis erfolgt. Die B.________ ag habe angeboten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der verbleibenden Zeit der Anstellung nochmals hätte aufnehmen kön- nen. Im gegenseitigen Einverständnis und nach Absprache sei das Arbeits- verhältnis per 31. Dezember 2021 einvernehmlich beendet worden. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei nicht von ihm, sondern von der ehemaligen Arbeitgeberin ausgegangen. Zudem sei das Angebot der ehemaligen Arbeitgeberin, während weiteren zwei Mona- ten zu arbeiten, nur "pro forma" gemacht worden. Die ehemalige Arbeitge- berin habe ihn unter Druck gesetzt und zum Verzicht auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gedrängt. Zudem sei er krankheitsbedingt geschwächt sowie labil gewesen und niemand habe ihn auf die sozialversi- cherungsrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht. 3.2.2 Wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, ak- zeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfüllen (vgl. E. 2.2.2 hiervor und BGE 112 V 323). Ob die Kündigung vom 23. Dezember 2021 (act. II 64), welche die ordentli- che Kündigungsfrist von zwei Monaten missachtete, von der ehemaligen Arbeitgeberin ausging, oder ob sie im gegenseitigen Einvernehmen erfolg- te, wie diese erklärt (act. II 22), kann offenbleiben. So oder anders wäre der Beschwerdeführer aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflich- tet gewesen, auf der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu beste- hen. Dass er von der ehemaligen Arbeitgeberin unter Druck gesetzt wurde, darauf zu verzichten, wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht belegt. Mit der Annahme der fristwidrigen Kündigung hat der Beschwerdeführer zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 9 vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit beigetragen. Dass er so geschwächt war, dass er nicht urteilsfähig war, ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Kündigung vom 27. September 2021 (act. II 96), die während der Zeit einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden und damit nichtig war (vgl. E. 3.1 hiervor), ist für die vorliegende Frage bedeu- tungslos und wirkt sich – entgegen dessen Annahme – nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seiner eigenen Rechtsun- kenntnis keine Vorteile ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). 3.3 Nach dem Dargelegten ist das widerspruchslose Hinnehmen der nicht fristgerechten Kündigung bzw. die Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 in gegenseitigem Einverneh- men als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu qualifizieren, womit eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt das Mass der Einstellung. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 10 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) heraus- gegebenen "Einstellraster für ALK, KAST und RAV" (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], D75, Ziff. 1.A) liegt bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in Form der Annahme durch die versi- cherte Person einer Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) oder einer nicht fristgerechten Kündigung und einem Lohnausfall von bis zu zwei Monaten ein Verschulden im mittleren Bereich vor. Dementsprechend erfolgte an- fänglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen (act. II 30 - 33). Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass dieser bereits am 1. Februar 2022 eine neue Stelle antreten konnte, wurde im Einspracheverfahren die Einstellungsdauer von 25 Tagen auf 13 Tage reduziert (act. II 18), was nicht zu beanstanden ist. 5. 5.1 Nachdem zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen erfolgt ist (vgl. E. 4.2 hiervor), wurden dem Be- schwerdeführer mit Abrechnung vom 2. Februar 2022 (act. II 46) für den Monat Januar 2022 zu Unrecht Taggelder im Betrag von Fr. 2'125.-- aus- bezahlt (21 kontrollierte Tage minus 10 getilgte Wartetage ergibt 11 Tag- gelder à Fr. 209.70 minus Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 181.70). Die Korrektur dieser zweifellos unrichtigen Taggeldausrichtung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3.2 hiervor), so dass die entspre- chende Rückforderung zu Recht mit Verfügung vom 3. März 2022 erfolgt ist (act. II 30 - 34), wobei die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3.3 hiervor) eingehalten wurden. 5.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 11 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 22. September 2022)
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.