Einspracheentscheid vom 11. August 2022
Sachverhalt
A.
Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
stellte am 8. September 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten
des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen-
kasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. IIA] 476-479) und meldete sich
am 11. Oktober 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 436 f.). Mit eingeschriebener Verfügung
vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418) stellte das AVA den Versicherten
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2021 für
die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfü-
gung wurde dem AVA mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag "Empfän-
ger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückge-
sandt (act. IIA 412). Am 15. November 2021 wurde die Verfügung noch-
mals mit normaler Post versandt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass
die Einsprachefrist durch die nochmalige Zustellung nicht verlängert werde
(act. IIA 407). Auch diese Sendung wurde mit dem Vermerk "Empfänger
konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt
(act. II 406). Nach einem Telefonat zwischen dem Versicherten und dem
AVA wurde ersterem am 11. Juli 2022 die Verfügung vom 5. November
2021 und das Schreiben vom 15. November 2021 mitsamt den jeweiligen
Belegen der Post per E-Mail zugestellt mit dem Hinweis, dass nach Auffas-
sung des AVA die Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei (Ak-
ten des AVA [act. II] 125). Mit als "Einsprache" bezeichneter und auf den
12. Juli 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe 15. Juli 2022; act. II 101-104)
gelangte der Versicherte an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Dieses leitete die besagte Eingabe mit Zwischenentscheid vom 26. Juli
2022, ALV/2022/428 (act. II 59-63), infolge funktionaler Unzuständigkeit zur
Durchführung des Einspracheverfahrens an das AVA weiter. Mit Entscheid
vom 11. August 2022 (act. II 52-56) trat das AVA auf die Eingabe mangels
Einhaltung der Einsprachefrist nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 3
B.
Mit Eingabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe) erhob der Versicherte
Beschwerde mit folgendem Antrag: "Neubeurteilung wegen Verfahrensfeh-
ler, Auszahlung der 44 KK Taggelder."
Mit Schreiben vom 1. September 2022 überwies der Beschwerdegegner
eine an ihn adressierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August
2022 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht.
Mit Eingabe vom 7. September 2022 (Postaufgabe) gelangte der Be-
schwerdeführer unaufgefordert an das Verwaltungsgericht und bestätigte
seinen in der Beschwerde gestellten Antrag.
Mit Schreiben vom 9. September 2022 überwies der Beschwerdegegner
eine an ihn adressierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. September
2022 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 schloss der Beschwerde-
gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid (Nichteintreten- sentscheid) vom 11. August 2022 (act. II 52-56). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 12. Juli 2022 (Postaufgabe 15. Juli 2022; act. II 101-104) gegen die Verfügung vom
5. November 2021 (act. IIA 416) nicht eingetreten ist. Soweit die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nicht diesen Streitgegenstand betreffen und er ausserhalb desselben Liegendes thematisiert bzw. sinngemäss materielle Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü-
genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro-
zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 5
2.2
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie
der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung
zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift
des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen be-
rechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis
ATSG).
Nach der Rechtsprechung hat eine Person, welche sich während eines
hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntge-
gebenen Adressenort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bishe-
rige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behör-
de zu melden, wo sie nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter
zu beauftragen, nötigenfalls während ihrer Abwesenheit für sie zu handeln,
eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten lassen. Vor-
aussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes
während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwar-
ten ist (BGE 117 V 131 E. 4a S. 132) und ein Prozessrechtsverhältnis be-
steht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu
verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide,
welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89
E. 4b aa S. 94, 115 Ia 12 E. 2a S. 15).
2.3
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.4
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde-
terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-
derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt (Art. 41 ATSG).
Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld-
losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren,
es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 6
kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise
bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung,
objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber
durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln
gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete
Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere
stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul-
detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2).
2.5
Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid
abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind
(BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die Ein-
stellungsverfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416) per Einschreiben
mit der Anrede/Anschrift "Herr A.________" an die Adresse "..." durch die
Schweizerische Post (Post) versandte und diese am 8. November 2021 die
Einschreibesendung infolge nicht erfolgreicher Zustellung am selben Tag
mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht
ermittelt werden" zurücksandte (vgl. act. IIA 412 sowie Sendungsverfolgung
der Post ["Track & Trace"], einsehbar unter <www.post.ch>).
3.2
Dem Beschwerdeführer kann vorab insofern nicht gefolgt werden,
als er eine Nichtigkeit der Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-
418) wegen fehlender Unterschrift geltend macht (Beschwerde S. 1). Eine
Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht gene-
rell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem
Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.) und besteht nament-
lich bei Verfügungen, welche IT-gestützt ausgefertigt werden, nicht (vgl.
BGE 112 V 87 f.). In der Praxis werden sozialversicherungsrechtliche Ver-
fügungen kaum je handschriftlich unterzeichnet (UELI KIESER, Kommentar
zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 57). Ausserdem geht aus dem Brief-
kopf der Verfügung und den weiteren Angaben (Adresse, Name der Sach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 7
bearbeiterin, Personen-Nr., SV-Nr. etc.) zweifelsfrei hervor, dass der mit
Einsprache beanstandete Entscheid vom Beschwerdegegner stammte,
woraus auf eine rechtliche Aussenwirkung zu schliessen ist. Der Name der
Sachbearbeiterin erscheint zudem auch an anderer Stelle in den Akten
(vgl. act. IIA 397, 401, 405, 411, 421, 432). Damit ist jedenfalls von einer
Kompetenzanmassung durch eine verwaltungsexterne Person mit Nichtig-
keitsfolge nicht auszugehen (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts
[BGer] vom 8. Oktober 2019, 8C_434/2019, E. 2.2).
3.3
Des Weiteren versah die Verwaltung die Verfügung vom 5. Novem-
ber 2021 (act. IIA 416-418), welche sie am selben Tag der Post übergab
(vgl. Sendungsverfolgung der Post ["Track & Trace"]; E. 3.1 hiervor), im
Zeitpunkt des Erlasses zu Recht mit der Adresse "...". Diese stimmt mit der
gesamten damaligen Aktenlage, namentlich auch den Angaben des Be-
schwerdeführers in dessen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
8. September 2021 (act. IIA 476) und seiner Anmeldung zur Arbeitsvermitt-
lung vom 11. Oktober 2021 (act. II 436), überein. Dieselbe Adresse ver-
wendete er sodann auch in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Ar-
beitslosenkasse vom 28. Oktober 2021 betreffend "Freiwillige Stellenauf-
gabe" (act. IIA 422) und damit noch wenige Tage vor Erlass der Verfügung
vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418). Eine Adressänderung erging bis
zum Verfügungserlass nicht, vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss
Auskunft der Einwohnergemeinde B.________ noch am 24. November
2021 am gleichen Wohnort gemeldet (act. IIA 402, 390). Unter diesen Um-
ständen durfte und musste die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt ohne
Weiteres davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer bisher ange-
gebene Adresse nach wie vor aktuell war.
Auch musste der Beschwerdeführer insbesondere infolge der Aufforderung
zur Stellungnahme zur freiwilligen Stellenaufgabe vom 18. Oktober 2021
(act. IIA 432), in der explizit darauf hingewiesen wurde, dass eine vorüber-
gehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen sei, wenn
die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden eintrete, und auf die er, wie
zuvor erwähnt, mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (act. IIA 422)
reagierte, damit rechnen, dass ihm ein Entscheid oder anderweitige dies-
bezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte. Folglich war er nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 8
Treu und Glauben auch gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm Akte der Ver-
waltung, die das fragliche Verfahren betreffen, zugestellt werden können
und hat er die an der bekannt gegebenen Adresse versuchte Zustellung als
erfolgt gelten zu lassen (so bereits BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.; Entscheid
des BGer vom 21. März 2016, 9C_102/2016, E. 2). Dass er später der
Verwaltung auf deren wiederholte Anfrage seine aktuelle Wohnadresse
nicht (zeitnah) mitteilte (act. IIA 393-397, 403), stellt eine Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht dar; daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der von ihm beanstandeten
Schreibweise seines Namens ("A.________"; vgl. E. 3.1 hiervor) etwas zu
seinen Gunsten ableiten. Auch wenn in der Verfügung vom 5. November
2021 (act. IIA 416-418) Nach- und Vorname nicht in Grossbuchstaben ge-
schrieben und mit Komma abgetrennt wurden (vgl. Beschwerde), geht aus
der vom Beschwerdegegner verwendeten Anrede/Anschrift eindeutig her-
vor, dass diese den Beschwerdeführer betrifft, handelt es sich doch dabei
um eine geläufige Schreibweise (vgl. etwa act. IIA 322, 325, 535). Ausser-
dem schrieb der Beschwerdeführer seinen Namen in dem der Einstellungs-
verfügung vorangegangenen Verfahren selber nicht einheitlich bzw. in der
von ihm nunmehr geforderten Art und Weise (act. IIA 422, 436, 438, 476).
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht (substanziiert) auf-
zuzeigen, inwiefern es infolge der von ihm monierten Schreibweise seines
Namens im (bisherigen) Verwaltungsverfahren mit dem Beschwerdegegner
zu Irreführungen bzw. Verwechslungen und dadurch einer Benachteiligung
von ihm gekommen wäre.
3.4
Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl.
E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Im Übrigen war es dem Beschwerde-
führer nach Erlass der Einstellungsverfügung auch ohne Weiteres möglich
– trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 346, 391) – mit der
Verwaltung per E-Mail zu kommunizieren (act. IIA 392, 394, 403).
3.5
Kann eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse nicht erfol-
gen, weil die Angabe einer aktuellen Adresse unterblieb, hat eine am bishe-
rigen Ort versuchte Zustellung – hier vom 8. November 2021 (vgl. E. 3.1
hiervor) – nach Ablauf der üblichen Abholfrist praxisgemäss als erfolgt zu
gelten (vgl. Entscheid des BGer vom 8. August 2016, 9C_815/2015,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 9
E. 4.2). Daran ändert nichts, dass die besagte Verfügung dem Beschwer-
deführer nachträglich auch noch mit E-Mail vom 11. Juli 2022 (act. II 125)
zur Kenntnis gebracht wurde; diese blosse Orientierung stellt nicht einen
Vertrauensschutz begründenden zweiten Versand (vgl. BGE 119 V 89
E. 4b aa S. 94) dar, erfolgte dieser doch zum einen nach Ablauf der ordent-
lichen Rechtsmittelfrist (vgl. BGE 118 V 190 E. 3a S. 190 f.) und zum ande-
ren wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der
Verwaltung die Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Dem-
nach erfolgte die Einsprache vom 12. Juli 2022 (act. II 101-104) gegen die
Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418) verspätet.
3.6
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspra-
cheentscheid vom 11. August 2022 (act. II 52-56) zu Recht auf die Ein-
sprache vom 12. Juli 2022 (act. II 101-104) nicht eingetreten. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 10
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid (Nichteintreten- sentscheid) vom 11. August 2022 (act. II 52-56). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 12. Juli 2022 (Postaufgabe 15. Juli 2022; act. II 101-104) gegen die Verfügung vom
- November 2021 (act. IIA 416) nicht eingetreten ist. Soweit die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nicht diesen Streitgegenstand betreffen und er ausserhalb desselben Liegendes thematisiert bzw. sinngemäss materielle Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 5 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen be- rechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Nach der Rechtsprechung hat eine Person, welche sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntge- gebenen Adressenort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bishe- rige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behör- de zu melden, wo sie nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während ihrer Abwesenheit für sie zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten lassen. Vor- aussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwar- ten ist (BGE 117 V 131 E. 4a S. 132) und ein Prozessrechtsverhältnis be- steht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 E. 4b aa S. 94, 115 Ia 12 E. 2a S. 15). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 6 kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.5 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).
- 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die Ein- stellungsverfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416) per Einschreiben mit der Anrede/Anschrift "Herr A.________" an die Adresse "..." durch die Schweizerische Post (Post) versandte und diese am 8. November 2021 die Einschreibesendung infolge nicht erfolgreicher Zustellung am selben Tag mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurücksandte (vgl. act. IIA 412 sowie Sendungsverfolgung der Post ["Track & Trace"], einsehbar unter <www.post.ch>). 3.2 Dem Beschwerdeführer kann vorab insofern nicht gefolgt werden, als er eine Nichtigkeit der Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416- 418) wegen fehlender Unterschrift geltend macht (Beschwerde S. 1). Eine Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht gene- rell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.) und besteht nament- lich bei Verfügungen, welche IT-gestützt ausgefertigt werden, nicht (vgl. BGE 112 V 87 f.). In der Praxis werden sozialversicherungsrechtliche Ver- fügungen kaum je handschriftlich unterzeichnet (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 57). Ausserdem geht aus dem Brief- kopf der Verfügung und den weiteren Angaben (Adresse, Name der Sach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 7 bearbeiterin, Personen-Nr., SV-Nr. etc.) zweifelsfrei hervor, dass der mit Einsprache beanstandete Entscheid vom Beschwerdegegner stammte, woraus auf eine rechtliche Aussenwirkung zu schliessen ist. Der Name der Sachbearbeiterin erscheint zudem auch an anderer Stelle in den Akten (vgl. act. IIA 397, 401, 405, 411, 421, 432). Damit ist jedenfalls von einer Kompetenzanmassung durch eine verwaltungsexterne Person mit Nichtig- keitsfolge nicht auszugehen (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Oktober 2019, 8C_434/2019, E. 2.2). 3.3 Des Weiteren versah die Verwaltung die Verfügung vom 5. Novem- ber 2021 (act. IIA 416-418), welche sie am selben Tag der Post übergab (vgl. Sendungsverfolgung der Post ["Track & Trace"]; E. 3.1 hiervor), im Zeitpunkt des Erlasses zu Recht mit der Adresse "...". Diese stimmt mit der gesamten damaligen Aktenlage, namentlich auch den Angaben des Be- schwerdeführers in dessen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
- September 2021 (act. IIA 476) und seiner Anmeldung zur Arbeitsvermitt- lung vom 11. Oktober 2021 (act. II 436), überein. Dieselbe Adresse ver- wendete er sodann auch in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Ar- beitslosenkasse vom 28. Oktober 2021 betreffend "Freiwillige Stellenauf- gabe" (act. IIA 422) und damit noch wenige Tage vor Erlass der Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418). Eine Adressänderung erging bis zum Verfügungserlass nicht, vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde B.________ noch am 24. November 2021 am gleichen Wohnort gemeldet (act. IIA 402, 390). Unter diesen Um- ständen durfte und musste die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt ohne Weiteres davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer bisher ange- gebene Adresse nach wie vor aktuell war. Auch musste der Beschwerdeführer insbesondere infolge der Aufforderung zur Stellungnahme zur freiwilligen Stellenaufgabe vom 18. Oktober 2021 (act. IIA 432), in der explizit darauf hingewiesen wurde, dass eine vorüber- gehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen sei, wenn die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden eintrete, und auf die er, wie zuvor erwähnt, mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (act. IIA 422) reagierte, damit rechnen, dass ihm ein Entscheid oder anderweitige dies- bezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte. Folglich war er nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 8 Treu und Glauben auch gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm Akte der Ver- waltung, die das fragliche Verfahren betreffen, zugestellt werden können und hat er die an der bekannt gegebenen Adresse versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (so bereits BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.; Entscheid des BGer vom 21. März 2016, 9C_102/2016, E. 2). Dass er später der Verwaltung auf deren wiederholte Anfrage seine aktuelle Wohnadresse nicht (zeitnah) mitteilte (act. IIA 393-397, 403), stellt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar; daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der von ihm beanstandeten Schreibweise seines Namens ("A.________"; vgl. E. 3.1 hiervor) etwas zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn in der Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418) Nach- und Vorname nicht in Grossbuchstaben ge- schrieben und mit Komma abgetrennt wurden (vgl. Beschwerde), geht aus der vom Beschwerdegegner verwendeten Anrede/Anschrift eindeutig her- vor, dass diese den Beschwerdeführer betrifft, handelt es sich doch dabei um eine geläufige Schreibweise (vgl. etwa act. IIA 322, 325, 535). Ausser- dem schrieb der Beschwerdeführer seinen Namen in dem der Einstellungs- verfügung vorangegangenen Verfahren selber nicht einheitlich bzw. in der von ihm nunmehr geforderten Art und Weise (act. IIA 422, 436, 438, 476). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht (substanziiert) auf- zuzeigen, inwiefern es infolge der von ihm monierten Schreibweise seines Namens im (bisherigen) Verwaltungsverfahren mit dem Beschwerdegegner zu Irreführungen bzw. Verwechslungen und dadurch einer Benachteiligung von ihm gekommen wäre. 3.4 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Im Übrigen war es dem Beschwerde- führer nach Erlass der Einstellungsverfügung auch ohne Weiteres möglich – trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 346, 391) – mit der Verwaltung per E-Mail zu kommunizieren (act. IIA 392, 394, 403). 3.5 Kann eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse nicht erfol- gen, weil die Angabe einer aktuellen Adresse unterblieb, hat eine am bishe- rigen Ort versuchte Zustellung – hier vom 8. November 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor) – nach Ablauf der üblichen Abholfrist praxisgemäss als erfolgt zu gelten (vgl. Entscheid des BGer vom 8. August 2016, 9C_815/2015, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 9 E. 4.2). Daran ändert nichts, dass die besagte Verfügung dem Beschwer- deführer nachträglich auch noch mit E-Mail vom 11. Juli 2022 (act. II 125) zur Kenntnis gebracht wurde; diese blosse Orientierung stellt nicht einen Vertrauensschutz begründenden zweiten Versand (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b aa S. 94) dar, erfolgte dieser doch zum einen nach Ablauf der ordent- lichen Rechtsmittelfrist (vgl. BGE 118 V 190 E. 3a S. 190 f.) und zum ande- ren wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Verwaltung die Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Dem- nach erfolgte die Einsprache vom 12. Juli 2022 (act. II 101-104) gegen die Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418) verspätet. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspra- cheentscheid vom 11. August 2022 (act. II 52-56) zu Recht auf die Ein- sprache vom 12. Juli 2022 (act. II 101-104) nicht eingetreten. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 10
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 496 ALV
KOJ/LUB/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 27. Oktober 2022
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 11. August 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
stellte am 8. September 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten
des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen-
kasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. IIA] 476-479) und meldete sich
am 11. Oktober 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 436 f.). Mit eingeschriebener Verfügung
vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418) stellte das AVA den Versicherten
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2021 für
die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfü-
gung wurde dem AVA mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag "Empfän-
ger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückge-
sandt (act. IIA 412). Am 15. November 2021 wurde die Verfügung noch-
mals mit normaler Post versandt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass
die Einsprachefrist durch die nochmalige Zustellung nicht verlängert werde
(act. IIA 407). Auch diese Sendung wurde mit dem Vermerk "Empfänger
konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt
(act. II 406). Nach einem Telefonat zwischen dem Versicherten und dem
AVA wurde ersterem am 11. Juli 2022 die Verfügung vom 5. November
2021 und das Schreiben vom 15. November 2021 mitsamt den jeweiligen
Belegen der Post per E-Mail zugestellt mit dem Hinweis, dass nach Auffas-
sung des AVA die Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei (Ak-
ten des AVA [act. II] 125). Mit als "Einsprache" bezeichneter und auf den
12. Juli 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe 15. Juli 2022; act. II 101-104)
gelangte der Versicherte an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Dieses leitete die besagte Eingabe mit Zwischenentscheid vom 26. Juli
2022, ALV/2022/428 (act. II 59-63), infolge funktionaler Unzuständigkeit zur
Durchführung des Einspracheverfahrens an das AVA weiter. Mit Entscheid
vom 11. August 2022 (act. II 52-56) trat das AVA auf die Eingabe mangels
Einhaltung der Einsprachefrist nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 3
B.
Mit Eingabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe) erhob der Versicherte
Beschwerde mit folgendem Antrag: "Neubeurteilung wegen Verfahrensfeh-
ler, Auszahlung der 44 KK Taggelder."
Mit Schreiben vom 1. September 2022 überwies der Beschwerdegegner
eine an ihn adressierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August
2022 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht.
Mit Eingabe vom 7. September 2022 (Postaufgabe) gelangte der Be-
schwerdeführer unaufgefordert an das Verwaltungsgericht und bestätigte
seinen in der Beschwerde gestellten Antrag.
Mit Schreiben vom 9. September 2022 überwies der Beschwerdegegner
eine an ihn adressierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. September
2022 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 schloss der Beschwerde-
gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 4
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid (Nichteintreten-
sentscheid) vom 11. August 2022 (act. II 52-56). Streitig und zu prüfen ist
einzig, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 12. Juli
2022 (Postaufgabe 15. Juli 2022; act. II 101-104) gegen die Verfügung vom
5. November 2021 (act. IIA 416) nicht eingetreten ist. Soweit die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht diesen Streitgegenstand betreffen und er
ausserhalb desselben Liegendes thematisiert bzw. sinngemäss materielle
Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164
E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder
-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü-
genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro-
zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 5
2.2
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie
der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung
zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift
des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen be-
rechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis
ATSG).
Nach der Rechtsprechung hat eine Person, welche sich während eines
hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntge-
gebenen Adressenort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bishe-
rige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behör-
de zu melden, wo sie nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter
zu beauftragen, nötigenfalls während ihrer Abwesenheit für sie zu handeln,
eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten lassen. Vor-
aussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes
während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwar-
ten ist (BGE 117 V 131 E. 4a S. 132) und ein Prozessrechtsverhältnis be-
steht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu
verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide,
welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89
E. 4b aa S. 94, 115 Ia 12 E. 2a S. 15).
2.3
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.4
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde-
terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-
derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt (Art. 41 ATSG).
Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld-
losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren,
es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 6
kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise
bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung,
objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber
durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln
gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete
Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere
stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul-
detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2).
2.5
Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid
abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind
(BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die Ein-
stellungsverfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416) per Einschreiben
mit der Anrede/Anschrift "Herr A.________" an die Adresse "..." durch die
Schweizerische Post (Post) versandte und diese am 8. November 2021 die
Einschreibesendung infolge nicht erfolgreicher Zustellung am selben Tag
mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht
ermittelt werden" zurücksandte (vgl. act. IIA 412 sowie Sendungsverfolgung
der Post ["Track & Trace"], einsehbar unter).
3.2
Dem Beschwerdeführer kann vorab insofern nicht gefolgt werden,
als er eine Nichtigkeit der Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-
418) wegen fehlender Unterschrift geltend macht (Beschwerde S. 1). Eine
Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht gene-
rell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem
Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.) und besteht nament-
lich bei Verfügungen, welche IT-gestützt ausgefertigt werden, nicht (vgl.
BGE 112 V 87 f.). In der Praxis werden sozialversicherungsrechtliche Ver-
fügungen kaum je handschriftlich unterzeichnet (UELI KIESER, Kommentar
zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 57). Ausserdem geht aus dem Brief-
kopf der Verfügung und den weiteren Angaben (Adresse, Name der Sach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 7
bearbeiterin, Personen-Nr., SV-Nr. etc.) zweifelsfrei hervor, dass der mit
Einsprache beanstandete Entscheid vom Beschwerdegegner stammte,
woraus auf eine rechtliche Aussenwirkung zu schliessen ist. Der Name der
Sachbearbeiterin erscheint zudem auch an anderer Stelle in den Akten
(vgl. act. IIA 397, 401, 405, 411, 421, 432). Damit ist jedenfalls von einer
Kompetenzanmassung durch eine verwaltungsexterne Person mit Nichtig-
keitsfolge nicht auszugehen (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts
[BGer] vom 8. Oktober 2019, 8C_434/2019, E. 2.2).
3.3
Des Weiteren versah die Verwaltung die Verfügung vom 5. Novem-
ber 2021 (act. IIA 416-418), welche sie am selben Tag der Post übergab
(vgl. Sendungsverfolgung der Post ["Track & Trace"]; E. 3.1 hiervor), im
Zeitpunkt des Erlasses zu Recht mit der Adresse "...". Diese stimmt mit der
gesamten damaligen Aktenlage, namentlich auch den Angaben des Be-
schwerdeführers in dessen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
8. September 2021 (act. IIA 476) und seiner Anmeldung zur Arbeitsvermitt-
lung vom 11. Oktober 2021 (act. II 436), überein. Dieselbe Adresse ver-
wendete er sodann auch in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Ar-
beitslosenkasse vom 28. Oktober 2021 betreffend "Freiwillige Stellenauf-
gabe" (act. IIA 422) und damit noch wenige Tage vor Erlass der Verfügung
vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418). Eine Adressänderung erging bis
zum Verfügungserlass nicht, vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss
Auskunft der Einwohnergemeinde B.________ noch am 24. November
2021 am gleichen Wohnort gemeldet (act. IIA 402, 390). Unter diesen Um-
ständen durfte und musste die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt ohne
Weiteres davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer bisher ange-
gebene Adresse nach wie vor aktuell war.
Auch musste der Beschwerdeführer insbesondere infolge der Aufforderung
zur Stellungnahme zur freiwilligen Stellenaufgabe vom 18. Oktober 2021
(act. IIA 432), in der explizit darauf hingewiesen wurde, dass eine vorüber-
gehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen sei, wenn
die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden eintrete, und auf die er, wie
zuvor erwähnt, mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (act. IIA 422)
reagierte, damit rechnen, dass ihm ein Entscheid oder anderweitige dies-
bezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte. Folglich war er nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 8
Treu und Glauben auch gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm Akte der Ver-
waltung, die das fragliche Verfahren betreffen, zugestellt werden können
und hat er die an der bekannt gegebenen Adresse versuchte Zustellung als
erfolgt gelten zu lassen (so bereits BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.; Entscheid
des BGer vom 21. März 2016, 9C_102/2016, E. 2). Dass er später der
Verwaltung auf deren wiederholte Anfrage seine aktuelle Wohnadresse
nicht (zeitnah) mitteilte (act. IIA 393-397, 403), stellt eine Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht dar; daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der von ihm beanstandeten
Schreibweise seines Namens ("A.________"; vgl. E. 3.1 hiervor) etwas zu
seinen Gunsten ableiten. Auch wenn in der Verfügung vom 5. November
2021 (act. IIA 416-418) Nach- und Vorname nicht in Grossbuchstaben ge-
schrieben und mit Komma abgetrennt wurden (vgl. Beschwerde), geht aus
der vom Beschwerdegegner verwendeten Anrede/Anschrift eindeutig her-
vor, dass diese den Beschwerdeführer betrifft, handelt es sich doch dabei
um eine geläufige Schreibweise (vgl. etwa act. IIA 322, 325, 535). Ausser-
dem schrieb der Beschwerdeführer seinen Namen in dem der Einstellungs-
verfügung vorangegangenen Verfahren selber nicht einheitlich bzw. in der
von ihm nunmehr geforderten Art und Weise (act. IIA 422, 436, 438, 476).
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht (substanziiert) auf-
zuzeigen, inwiefern es infolge der von ihm monierten Schreibweise seines
Namens im (bisherigen) Verwaltungsverfahren mit dem Beschwerdegegner
zu Irreführungen bzw. Verwechslungen und dadurch einer Benachteiligung
von ihm gekommen wäre.
3.4
Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl.
E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Im Übrigen war es dem Beschwerde-
führer nach Erlass der Einstellungsverfügung auch ohne Weiteres möglich
– trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 346, 391) – mit der
Verwaltung per E-Mail zu kommunizieren (act. IIA 392, 394, 403).
3.5
Kann eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse nicht erfol-
gen, weil die Angabe einer aktuellen Adresse unterblieb, hat eine am bishe-
rigen Ort versuchte Zustellung – hier vom 8. November 2021 (vgl. E. 3.1
hiervor) – nach Ablauf der üblichen Abholfrist praxisgemäss als erfolgt zu
gelten (vgl. Entscheid des BGer vom 8. August 2016, 9C_815/2015,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 9
E. 4.2). Daran ändert nichts, dass die besagte Verfügung dem Beschwer-
deführer nachträglich auch noch mit E-Mail vom 11. Juli 2022 (act. II 125)
zur Kenntnis gebracht wurde; diese blosse Orientierung stellt nicht einen
Vertrauensschutz begründenden zweiten Versand (vgl. BGE 119 V 89
E. 4b aa S. 94) dar, erfolgte dieser doch zum einen nach Ablauf der ordent-
lichen Rechtsmittelfrist (vgl. BGE 118 V 190 E. 3a S. 190 f.) und zum ande-
ren wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der
Verwaltung die Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Dem-
nach erfolgte die Einsprache vom 12. Juli 2022 (act. II 101-104) gegen die
Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418) verspätet.
3.6
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspra-
cheentscheid vom 11. August 2022 (act. II 52-56) zu Recht auf die Ein-
sprache vom 12. Juli 2022 (act. II 101-104) nicht eingetreten. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 10
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.