Verfügung vom 13. Juli 2022
Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer), zuletzt als (ungelernter) … erwerbstätig, wurde am … 2018 auf einem Parkplatz von einem Auto angefahren, wobei er sich eine (noch am selben Tag operativ versorgte) distale Unterarmfraktur sowie eine Riss- quetschwunde am lateralen Malleolus rechts zuzog (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 7.38 f.; 7.50). Im Juli 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die gesundheit- lichen Folgen dieses Unfalls bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 4). Die IVB zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [Suva]) bei – welcher (bis Mitte Juni 2019) Taggelder erbrachte und Heil- behandlung gewährte (act. II 7.45; 51.5) –, klärte den Sachverhalt in er- werblicher Hinsicht ab, holte Berichte behandelnder Ärzte ein und verneinte mit Mitteilung vom 26. März 2019 (act. II 27) einen Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen. Im weiteren Verlauf verneinte die Suva ihre Leistungs- pflicht für eine seit September 2019 zusätzlich aufgetretene Rückenproblematik sowie Beinbeschwerden links (act. II 31; 45; 69 S. 4; 86 S. 2 f.). Die IVB holte in der Folge die Akten des zuständigen, seit Juli 2019 Taggelder ausrichtenden (act. II 78) Krankentaggeldversicherers (ÖKK) ein und legte das medizinische Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 69). Mit Vorbescheid vom 24. August 2020 (act. II 70) stellte die IVB dem Versicherten die rückwirkende Ausrich- tung einer für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2019 befristeten halben sowie einer vom 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2020 befristeten ganzen Inva- lidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 81), woraufhin die IVB das Dossier erneut dem RAD vorlegte (act. II 84). Zudem führte sie mit dem Versicherten ein Assessment durch (act. II
89) und gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 92) sowie eine Grundabklärung zwecks Eruierung der Eingliederungsfähigkeit (act. II 99; 104). Nachdem der Versicherte im Rahmen dieser Grundabklärung gemäss Bericht der durchführenden Institution (C.________) quantitativ und qualitativ unter- durchschnittliche Leistungen erbracht hatte (act. II 104), forderte die IVB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 3 ihn mit Schreiben vom 3. Januar 2022 (act. II 111) auf, innert Frist mitzutei- len, ob er das (durch den RAD) formulierte Zumutbarkeitsprofil (volles Pen- sum bei optimal angepasster Tätigkeit) anerkenne und an entsprechenden beruflichen Massnahmen teilnehmen werde. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, stellte die IVB die Arbeitsvermittlung ein (act. II 123). Ferner sprach sie dem Versicherten nach erneutem, zweimalig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 114; 120; 125 f.) sowie nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (act. II 124) mit Verfügung vom
13. Juli 2022 (act. II 129) rückwirkend ab Februar 2019 eine halbe und ab Oktober 2019 eine bis und mit Februar 2022 befristete ganze Invalidenren- te zu. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 30. August 2022 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2022 sei aufzuhe- ben. 2. Der IV-Grad des Beschwerdeführers ist auch nach dem 2. (richtig: 28.) Februar 2022 auf 100% festzusetzen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2022 (act. II 129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ab März 2022 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat (BGE 125 V 413).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 5 Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2022 (act. II 129), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4 hinten), weshalb (mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 [vgl. E. 3.4 hinten]) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. De- zember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Ren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 6 te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer we- sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachver- halt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits der- jenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 7 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Wie in E. 3.4 vorne gezeigt, ist der Beschwerdeführer seit Mai 2020 in einer den Leiden angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, woraus ein (nicht mehr rentenbegründender) Invaliditätsgrad von maximal 35% resultiert (vgl. E. 5.4.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin führte vor der Rentenaufhebung unter Hinweis auf BGE 145 V 109 Eingliederungsmass- nahmen durch (act. II 104). Wurde jedoch – wie hier – die Anrechenbarkeit eines (höheren) Invalideneinkommens aus medizinischer Sicht nicht unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnah- men gestellt und geht auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht aus den Akten nicht einwandfrei hervor, dass die Verwertung eines bestimmten Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 18 tungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist, erübrigt sich die Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Soweit die Beschwerdegegnerin dennoch und zu Gunsten des Beschwerdeführers Eingliederungsmassnahmen veranlasste und die Invalidenrente bis zu deren Abschluss weiterausrichtete, führt dies zu kei- ner anderen Einschätzung. Dennoch stellt sich die Frage, ob der 1959 ge- borene Beschwerdeführer die medizinisch-theoretisch attestierte und – wie gezeigt – grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung umzusetzen- de Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeits- markt noch verwerten kann, was der Beschwerdeführer bestreitet (Beschwerde, S. 4-6) und – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100%
– die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt (Rechts- begehren, Ziff. 2).
E. 6.2.1 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach- gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs- vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 19 stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbil- dung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwert- baren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1).
E. 6.2.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2).
E. 6.3 Mit Bericht vom 17. August 2020 (act. II 69) attestierte der RAD- Arzt Dr. med. I.________ dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit (S. 5). Mithin stand die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit am 17. August 2020 fest. Dieser Zeitpunkt stellt den massgeblichen Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeits- fähigkeit bei vorgerücktem Alter dar (vgl. E. 6.2.2 vorne). Per 17. August 2020 war der Beschwerdeführer 61 Jahre und gut zwei Monate alt. Soweit er geltend macht, das Zumutbarkeitsprofil sei ihm erst am 14. Janu- ar 2022 eröffnet worden (Beschwerde, S. 8, Rz. 33), so trifft dies – abgese- hen davon, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäss Rechtsprechung nicht massgebend ist (vgl. E. 6.2.2 vorne) – offensichtlich nicht zu. Vielmehr weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die IV-Akten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2020 (act. II 75) zugestellt wurden (Beschwerdeantwort, S. 3, Rz. 8), womit er auch Kenntnis des Zumutbarkeitsprofils erlangte. Im Einwandschreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 20 vom 28. Oktober 2020 (act. II 81) nahm der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter denn auch konkret Bezug auf den Bericht vom 17. August 2020 und auf das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil (S. 2). Auch vermag der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand zu seinen Gunsten abzu- leiten, wonach die ÖKK dem Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2021 ein Krankentaggeld ausrichtete (Beschwerde, S. 8, Rz. 34), ist doch unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, da die medizinische Zumut- barkeit hinsichtlich einer Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Arbeit feststand, in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war.
E. 6.4 Dem Beschwerdeführer verblieben im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit (vgl. E. 6.3 vorne) noch drei Jahre und zehn Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Nach der Rechtsprechung reicht diese Aktivitätsdauer grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. So ist bei einfachen Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten meist nicht von einer langen Einarbeitungszeit bzw. einem grossen Umstellungsaufwand auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom
25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.1). Ferner spricht auch die Be- schaffenheit des Gesundheitsschadens nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, attestierte Dr. med. I.________ doch in einer Tätigkeit, welche dem von ihm formulierten negativen Leistungsprofil im Sinne einer körperlich leichten bis ausnahmsweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit Rechnung trägt, eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Mit Blick auf das RAD-ärztliche Zumutbarkeitsprofil kann nicht gesagt werden, eine zumut- bare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- bers möglich wäre, und dass das Finden einer entsprechenden Stelle da- her von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung ver- fügt (act. II 89 S. 1), werden doch für Hilfsarbeiten weder eine Berufsaus- bildung noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt, weshalb auch nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass der Beschwerde- führer seit über 30 Jahren (bei vier verschiedenen Arbeitgebern) einzig als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 21 … arbeitete (vgl. act. II 94 S. 2), zumal auch keine langjährige berufliche Desintegration vorliegt. Im Weiteren bestehen auch in psychischer Hinsicht respektive von Seiten der Persönlichkeitsstruktur keine Anhaltspunkte, wel- che gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen. Schliess- lich kann der Beschwerdeführer auch aus den Ergebnissen der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit in der C.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten, stellt doch die Frage der Verwertbarkeit eine Rechtsfrage dar und wurde die Massnahme nicht ärztlich begleitet, so dass die dort gezeigten Leistungen medizinisch nicht objektiviert wurden (vgl. E. 3.3.2 vorne) und mit Blick auf die Angaben der Tochter des Beschwerdeführers, wonach für ihn eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt kein Thema gewesen sei (vgl. Protokoll, Eintrag vom 10. Februar 2022 [in den Gerichtsakten]), nicht auszuschliessen ist, dass (auch) motivationale Gründe für die gezeigte Leistung verantwortlich zeichneten. Damit kann aus den Ergebnissen der Grundabklärung nicht auf eine fehlende Verwertbarkeit geschlossen wer- den. In Anbetracht dessen sowie mit Blick auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relativ hohen Hürden für die Annahme einer Unverwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (Entscheid des BGer vom
4. Juli 2019, 9C_673/2018, E. 3.2) ist die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu be- jahen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist die Zusprache einer (bloss) befristeten Inva- lidenrente nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Es ist nicht darauf zurückzukommen, dass dem Beschwerdeführer die Invaliden- rente deutlich länger zugesprochen wurde als ihm nach dem Dargelegten zugestanden hätte. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 22 gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tra- gen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialver- sicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 23 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 Juli 2022 (act. II 129) präsentierte sich die (medizinische) Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Gemäss Bericht des Spitals D.________ vom 15. Februar 2018 (act. II 7.38) zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom … 2018 eine (am selben Tag operativ versorgte) distale Unterarmfraktur links sowie eine Rissquetschwunde am lateralen Malleolus rechts zu. Mit weiterem Bericht vom 12. April 2018 wurde zudem eine (in der Folge konservativ behandel- te) Hüftkontusion diagnostiziert (act. II 7.35 S. 1 f.). Im Zuge einer im Spital D.________ erfolgten Untersuchung vom 12. Juni 2018 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, mit Bericht vom 14. Juni 2018 (act. II 7.18 S. 1 f.) fest, die Beweglichkeit des Unterarms sei frei und die endgra- dige Schmerzhaftigkeit nicht mehr nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer klage noch über Schmerzen in der Hüfte und im Knie linksseitig beim Ge- hen, das Gangbild sei aber flüssig. Konventionell radiologisch stellten sich die Frakturen nun knöchern weitgehend konsolidiert dar. Die Arbeitsun- fähigkeit betrage noch zwei weitere Wochen 100%, anschliessend werde ein Arbeitsversuch mit 50% unternommen (S. 1). Mit weiterem Bericht vom
E. 17 August 2020 umschriebene Zumutbarkeitsprofil mit 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit gilt für die Zeit ab 1. Mai 2020 (act. II 69 S. 5). Für die Zeit davor ist bis zur OSME vom 4. März 2019 (act. II 30.12) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) erstellt (vgl. E. 3.1.1 vorne). Nach der OSME wurde bis zum 12. Mai 2019 eine 100%ige, danach im Wesentlichen wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 33.32 S. 2; 33.25; 33.17 S. 3; 33.13 S. 2; 67 S. 3), womit in Bezug auf die seit der OSME bescheinigte gänzliche Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 IVV keine revisionsrelevante Verschlechterung (vgl. E. 2.4 vorne) erstellt ist. Damit gilt die bis Ende Februar 2019 massgebliche 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit ab der OSME bis Ende September 2019. Schliesslich ist mit der per Ende September 2019 aufgetretenen Lumboischialgie eine (revisionsrelevante; vgl. E. 2.4.1 vorne) Verschlechterung mit in der Folge 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2019 erstellt (act. II 40 S. 3; 69 S. 5). Wie der RAD-Arzt Dr. med. I.________ jedoch überzeugend (vgl. E. 3.3.1 vorne) ausführte, ist bei einer Diskushernie ohne neurologische Ausfälle (vgl. act. II 64.2 S. 2) und ohne fortgeschrittene degenerative Veränderungen unter konservativer Behandlung innerhalb von drei bis sechs Monaten eine Stabilisierung der Situation zu erwarten (act. II 69 S. 5), womit – entsprechend der RAD- ärztlichen Einschätzung – spätestens ab dem 1. Mai 2020 von einer (revisionsrelevanten) Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 13 vollständiger Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann (act. II 69 S. 5). Zusammenfassend beträgt somit die massgebliche medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit bis 30. September 2019 50%, ab 1. Oktober 2019 0% und ab 1. Mai 2020 (in angepasster Tätigkeit) 100%. Im Zuge dieser revisionsrelevanten Sachverhaltsänderungen ist der Rentenan- spruch jeweils frei und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.4 vorne). 4. Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ist in Anbetracht der im Juli 2018 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 4) sowie der seit Februar 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 5 S. 5) der Fe- bruar 2019 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies ist unbestrit- ten. 5. 5.1 5.1.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 14 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 5.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer seit 1988 als (ungelernter) … tätig war (act. II 94 S. 2), zuletzt respektive seit 2013 bei der J.________ AG (act. II 65). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass er im massge- benden Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns im Februar 2019 respek- tive in den Revisionszeitpunkten (vgl. E. 3.4 vorne) als Gesunder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 15 überwiegend wahrscheinlich bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich beschäftigt gewesen wäre. Damit ist auf die An- gaben der letzten Arbeitgeberin abzustellen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Gesunder einen Verdienst von Fr. 82'883.-- erzielte (act. II 65 S. 4; vgl. auch Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], act. II 15 S. 1). Dies wird denn auch beschwerdeweise nicht bestritten. Das Valideneinkommen für die (vorliegend zwecks Ermittlung der Invali- ditätsgrade massgeblichen) Jahre 2019 und 2020 ist der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen, wobei auf den Nominal- lohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nomi- nallohnindex, Männer, 2011 – 2021, Abschnitt F) beträgt das jährliche Vali- deneinkommen pro 2019 Fr. 84'168.-- (Fr. 82'883.-- / 103.2 x 104.8) und pro 2020 Fr. 84'810.50 (Fr. 82'883.-- / 103.2 x 105.6). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2022 (act. II 129) für die Zeit bis 30. September 2019 auf den bei der letzten Arbeitgeberin (im Rahmen der 50%igen Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit; vgl. act. II 30.24 [E. 3.4 vorne]) erzielten Verdienst abgestellt, was zu Recht unbestritten ist. Ab Oktober 2019 legte die Beschwerdegegnerin (ebenso zu Recht; vgl. E. 3.4 vorne) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für sämtliche Tätigkeiten zugrun- de, womit die Ermittlung eines Invalideneinkommens entfällt. Für die Zeit ab 1. Mai 2020 stellte die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte gemäss LSE ab, was in Anbetracht der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie der Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer keine ihm an sich zumutbare neue (den Leiden angepasste) Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hatte, nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 5.1.3 vorne). Dabei legte die Beschwerdegegnerin Tabelle TA1_tirage_skill_level der im Verfügungszeitpunkt publizierten LSE 2018 zugrunde, wobei sie auf die Position TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, abstellte, was mit Blick auf das vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ im Bericht vom 17. August 2020 formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 69 S. 5) zutreffend ist. Zu berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 16 tigen ist ferner, dass den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die be- triebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der massgeblichen Tabellenposition, welche sich im Jahr 2020 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Wert TOTAL). Schliesslich ist auch das Invaliden- einkommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzu- passen, wobei auf den Nominallohnindex abzustellen ist. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der einge- schränkten Leistungsfähigkeit sowie seines Alters einen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 5.1.3 vorne) von 10% von den Zahlen gemäss LSE (vgl. E. 5.3.1 vorne) geltend macht (Beschwerde, S. 7, Rz. 30 f.), kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 5.4.2 hinten) offen bleiben, ob ein solcher bei (medizinisch-theoretisch allein ausgewiesener) 100%iger Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungsminderung in leidensangepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.3.2 und 3.4 vorne) zu gewähren wäre. Soweit der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf eine nationalrätliche Motion "Wissenschaftliche Studien (Prof. Dr. iur. Gächter und Büro BASS)" vorbringt, die LSE- Tabellen würden das Lohnniveau von gesundheitlich Beeinträchtigten nur sehr unzureichend widerspiegeln (Beschwerde, S. 6 f., Rz. 25-29), hat sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 ausführlich geäussert und in E. 9.2.3 zusammengefasst erwogen, dass sich die bisherige Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden seien, subsidiär an den Zentral- bezie- hungsweise Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbildeten, orientiert habe. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallge- rechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglich- keiten eines Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3) zur Verfügung. Eine Änderung der Rechtsprechung dränge sich nicht auf. An- gesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. 5.4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 17 5.4.1 Demnach beträgt das Invalideneinkommen für die Zeit bis 30. Sep- tember 2019 Fr. 42'084.-- (50% von Fr. 84'168.--), woraus aus der Ge- genüberstellung der Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 50% resultiert. Für die Zeit ab 1. Oktober 2019 beträgt der Invaliditätsgrad bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- 100%. 5.4.2 Für die Zeit ab Mai 2020 ist – wie in E. 3.3.2 und 3.4 vorne darge- legt – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Doch selbst, wenn zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers ein leidensbedingter Abzug von 10% (vgl. E. 5.3.2 vorne) oder alterna- tiv (mit der Beschwerdegegnerin; act. II 129 S. 6) gar eine Leistungsminderung von 20% berücksichtigt wird, ändert sich am Ergebnis nichts: Diesfalls beträgt das Invalideneinkommen ab Mai 2020 – unter Zu- grundelegung der LSE 2018, einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% sowie indexbereinigt (BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2021, Abschnitt TOTAL) – Fr. 55'090.25 (Fr. 5’417.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105.1 x 106.8 x 0.8). Daraus resultiert eine Er- werbseinbusse von Fr. 29'720.25 (Fr. 84'810.50 - Fr. 55'090.25) und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) höchstens 35% (Fr. 29'720.25 / Fr. 84'810.50 x 100). Damit besteht ab August 2020 selbst bei Annahme einer 20%igen Leistungsminderung kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. E. 2.3 vorne). 6.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2022 sei aufzuhe- ben.
- Der IV-Grad des Beschwerdeführers ist auch nach dem 2. (richtig: 28.) Februar 2022 auf 100% festzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 4
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2022 (act. II 129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ab März 2022 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat (BGE 125 V 413). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 5 Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2022 (act. II 129), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4 hinten), weshalb (mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 [vgl. E. 3.4 hinten]) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. De- zember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Ren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 6 te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer we- sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachver- halt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits der- jenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 7 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
- Juli 2022 (act. II 129) präsentierte sich die (medizinische) Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Gemäss Bericht des Spitals D.________ vom 15. Februar 2018 (act. II 7.38) zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom … 2018 eine (am selben Tag operativ versorgte) distale Unterarmfraktur links sowie eine Rissquetschwunde am lateralen Malleolus rechts zu. Mit weiterem Bericht vom 12. April 2018 wurde zudem eine (in der Folge konservativ behandel- te) Hüftkontusion diagnostiziert (act. II 7.35 S. 1 f.). Im Zuge einer im Spital D.________ erfolgten Untersuchung vom 12. Juni 2018 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, mit Bericht vom 14. Juni 2018 (act. II 7.18 S. 1 f.) fest, die Beweglichkeit des Unterarms sei frei und die endgra- dige Schmerzhaftigkeit nicht mehr nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer klage noch über Schmerzen in der Hüfte und im Knie linksseitig beim Ge- hen, das Gangbild sei aber flüssig. Konventionell radiologisch stellten sich die Frakturen nun knöchern weitgehend konsolidiert dar. Die Arbeitsun- fähigkeit betrage noch zwei weitere Wochen 100%, anschliessend werde ein Arbeitsversuch mit 50% unternommen (S. 1). Mit weiterem Bericht vom
- August 2018 (act. II 23.9 S. 1 f.) attestierte Dr. med. E.________ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (als …) mit vollschichtiger Anwesenheit am Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 8 beitsplatz unter Vermeidung der Arbeit mit schweren oder vibrationsreichen Geräten (S. 1; vgl. auch act. II 26.26 S. 1). 3.1.2 Am 4. März 2019 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesemate- rials (OSME) im Unterarm links (act. II 30.12). Im Anschluss daran wurden dem Versicherten wechselnde Arbeitsunfähigkeitsgrade von 50 bzw. 100% attestiert (act. II 30.14 S. 3; 33.32 S. 2; 33.25; 33.27 S. 2; 33.22 S. 2; 67 S. 3). 3.1.3 Im Bericht des Spitals D.________ vom 16. Oktober 2019 (act. II 40 S. 3-9) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, der Beschwerdeführer klage über belastungsver- stärkte Schmerzen am Rücken und im linken Bein (S. 6). Die Arbeitsun- fähigkeit betrage seit 1. Oktober 2019 100% (S. 3). 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 7. Februar 2020 (act. II 64.2 S. 2 f.) einen Status nach Unterarmfraktur links, einen Verdacht auf eine TFCC-Läsion links, einen Verdacht auf ein CTS links sowie (anamnestisch) einen Ver- dacht auf einen traumatischen Bandscheibenvorfall LWS. Es bestehe keine neurologische Ausfallsymptomatik; eine Operation wolle der Beschwerde- führer nicht (S. 2). 3.1.5 Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Bericht vom 27. April 2020 (act. II 63 S. 3-9) für die Zeit vom
- November 2019 bis 30. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.1.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt im Bericht vom
- August 2020 (act. II 69) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine Lumbalgie mit nachgewiesener Diskushernie L3/L4 fest (S. 5). Weiter führte er aus, die Folgen des Verkehrsunfalls seien folgenlos ausgeheilt, insbesondere sei die Vorderarmfraktur ohne Bewegungsein- schränkung konsolidiert. Ein Monat nach der Metallentfernung vom 4. März 2019 lägen keine Unfallfolgen mehr vor (S. 4). Im September 2019 seien wegen einer Diskushernie Rückenschmerzen ohne neurologische Ausfälle aufgetreten. Eine lokale Infiltration habe die Schmerzen nicht deutlich ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 9 mindern können. Zurzeit finde keine Behandlung statt. Es liege eine ver- minderte Belastbarkeit der LWS vor, die Tätigkeit als … sei dem Be- schwerdeführer deshalb seit dem 1. Oktober 2019 nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wech- selbelastende (den Leiden angepasste) Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung nach Massgabe des negati- ven Belastbarkeitsprofils. Das Zumutbarkeitsprofil gelte ab dem 1. Mai 2020 (S. 5). 3.1.7 Vom 1. Juli bis 7. September 2021 absolvierte der Beschwerdefüh- rer bei der C.________ eine Grundabklärung zwecks Eruierung der Ein- gliederungsfähigkeit (act. II 104 S. 1). Im entsprechenden (undatierten), der Beschwerdegegnerin am 7. September 2021 zugestellten Bericht (act. II 104) wurde im Wesentlichen festgehalten, die Situation habe sich ver- schlechtert, seit er 85% arbeite. Das Arbeitsvolumen habe sich nun verrin- gert, da er mehr Pausen benötige. Die 100% hätten noch nicht erreicht werden können. Man sei aktuell bei 85/90% (S. 2). Geeignet sei eine über- wiegend sachbetonte, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit. Auch sollte der Arbeitgeber sich die Zeit nehmen, die Arbeitsschritte mehrmals zu zei- gen, denn die sprachliche Barriere sei enorm gross. Regelmässige Arbeits- zeiten und ein erhöhter Pausenbedarf sollten berücksichtigt werden (S. 11). 3.1.8 Mit Stellungnahme vom 30. März 2022 (act. II 124) hielt der RAD- Arzt Dr. med. I.________ fest, das am 17. August 2020 formulierte Zumut- barkeitsprofil stehe nicht in Widerspruch mit dem von der C.________ formulierten Belastbarkeitsprofil. Angesichts dessen, dass die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit zur Feststellung gekommen sei, dass sich die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ab einem Pensum von 85% erheblich verschlechtern würde, sei folgende Anpassung des am 17. August 2020 definierten Zumutbarkeitsprofils angezeigt (S. 2): Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% in Folge eines erhöhten Pausenbedarfs. Das Zumutbarkeitsprofil gelte ab dem 1. Mai 2020 (S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 10 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3. 3.3.1 Der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 17. August 2020 (act. II 69) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Experti- sen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) und erbringt vollen Beweis. Der RAD-Bericht ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung – welche mit den Be- richten der behandelnden Ärzte übereinstimmt (vgl. E. 3.1 vorne) – sowie die daraus resultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeitsbeurteilung (Fol- geabschätzung) nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind über- zeugend begründet. Daran ändert nichts, dass es sich um einen Aktenbericht handelt, können doch auch reine Aktengutachten beweiskräf- tig sein, sofern – wie vorliegend – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, was auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste gilt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Danach liegt im Wesentlichen eine Lumbalgie mit nachgewiesener Diskushernie L3/L4 (ohne neurologische Ausfallsymptomatik) links vor, welche das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als … (ab
- Oktober 2019) im Umfang von medizinisch-theoretisch 100% (Arbeits- fähigkeit 0%) respektive in einer den Leiden angepassten Tätigkeit um 0% (Arbeitsfähigkeit 100%) beeinträchtigt, wobei diese Einschätzung ab 1. Mai 2020 gilt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 11 An dieser Einschätzung ändert auch das pauschale Vorbringen des Be- schwerdeführers, das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil sei offen- sichtlich falsch (Beschwerde, S. 8, Rz. 35), nichts, legt er die Gründe für seine Auffassung doch nicht näher dar. Solche sind denn auch nicht er- sichtlich: So liegen keine medizinischen Berichte im Recht, welche sich zur RAD-ärztlichen Einschätzung vom 17. August 2020 äussern, geschweige denn, dass mittels solcher Berichte auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen geweckt würden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3.2 Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber der spätere Bericht des RAD-Arztes vom 30. März 2022 (act. II 124), worin Dr. med. I.________ bei im Vergleich zum Bericht vom 17. August 2020 identischem Zumutbarkeitsprofil zusätzlich eine 20%ige Leistungsminderung infolge vermehrten Pausenbedarfs attestierte (S. 3), basiert diese Einschätzung doch nicht auf zusätzlichen medizinischen Erkenntnissen, sondern einzig auf den Ergebnissen der zwecks Eruierung der Eingliederungsfähigkeit erfolgten Grundabklärung in der C.________ vom 1. Juli bis 7. September 2021: Zwar wurde im entsprechenden Bericht die Leistungs- und Belastbarkeit als stark eingeschränkt beschrieben (act. II 104 S. 2) und eine Vermittlung auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" als nicht möglich bezeichnet (S. 8). Einerseits ist die Frage nach der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht von Ärzten oder Eingliederungsfachpersonen zu beantworten, abgesehen davon, dass für die Invalidenversicherung der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Andererseits kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu, beruhen sie doch in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2020, 8C_21/2020, E. 4.1.2). So verhält es sich auch hier: Die im Bericht vom 7. September 2021 dargelegten Beeinträchtigungen beruhen allein auf deskriptiven Feststellungen anhand der Wahrnehmungen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 12 Eingliederungsfachpersonen. Weder wurde die Eingliederungsmassnahme medizinisch begleitet noch liegen Berichte von Ärzten im Recht, welche die während der Abklärung beobachteten Beeinträchtigungen in Falsifizierung des RAD-ärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofils medizinisch objektivieren. Damit vermögen die Ergebnisse der Grundabklärung den Beweiswert des vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ am 17. August 2020 erstellten Belastbarkeitsprofils weder in grundsätzlicher Hinsicht zu schmälern (vgl. Beschwerde, S. 3 f., Rz. 9-14) noch eine im Vergleich zum RAD-Bericht vom 17. August 2020 zusätzliche 20%ige Leistungsminderung zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Ein- schränkungen gemäss der C.________ erst ab einem Arbeitsvolumen von 85% (und nicht 80%) geltend machte. 3.4 Das im Bericht vom
- August 2020 umschriebene Zumutbarkeitsprofil mit 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit gilt für die Zeit ab 1. Mai 2020 (act. II 69 S. 5). Für die Zeit davor ist bis zur OSME vom 4. März 2019 (act. II 30.12) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) erstellt (vgl. E. 3.1.1 vorne). Nach der OSME wurde bis zum 12. Mai 2019 eine 100%ige, danach im Wesentlichen wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 33.32 S. 2; 33.25; 33.17 S. 3; 33.13 S. 2; 67 S. 3), womit in Bezug auf die seit der OSME bescheinigte gänzliche Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 IVV keine revisionsrelevante Verschlechterung (vgl. E. 2.4 vorne) erstellt ist. Damit gilt die bis Ende Februar 2019 massgebliche 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit ab der OSME bis Ende September 2019. Schliesslich ist mit der per Ende September 2019 aufgetretenen Lumboischialgie eine (revisionsrelevante; vgl. E. 2.4.1 vorne) Verschlechterung mit in der Folge 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2019 erstellt (act. II 40 S. 3; 69 S. 5). Wie der RAD-Arzt Dr. med. I.________ jedoch überzeugend (vgl. E. 3.3.1 vorne) ausführte, ist bei einer Diskushernie ohne neurologische Ausfälle (vgl. act. II 64.2 S. 2) und ohne fortgeschrittene degenerative Veränderungen unter konservativer Behandlung innerhalb von drei bis sechs Monaten eine Stabilisierung der Situation zu erwarten (act. II 69 S. 5), womit – entsprechend der RAD- ärztlichen Einschätzung – spätestens ab dem 1. Mai 2020 von einer (revisionsrelevanten) Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 13 vollständiger Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann (act. II 69 S. 5). Zusammenfassend beträgt somit die massgebliche medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit bis 30. September 2019 50%, ab 1. Oktober 2019 0% und ab 1. Mai 2020 (in angepasster Tätigkeit) 100%. Im Zuge dieser revisionsrelevanten Sachverhaltsänderungen ist der Rentenan- spruch jeweils frei und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.4 vorne).
- Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ist in Anbetracht der im Juli 2018 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 4) sowie der seit Februar 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 5 S. 5) der Fe- bruar 2019 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies ist unbestrit- ten.
- 5.1 5.1.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 14 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 5.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer seit 1988 als (ungelernter) … tätig war (act. II 94 S. 2), zuletzt respektive seit 2013 bei der J.________ AG (act. II 65). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass er im massge- benden Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns im Februar 2019 respek- tive in den Revisionszeitpunkten (vgl. E. 3.4 vorne) als Gesunder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 15 überwiegend wahrscheinlich bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich beschäftigt gewesen wäre. Damit ist auf die An- gaben der letzten Arbeitgeberin abzustellen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Gesunder einen Verdienst von Fr. 82'883.-- erzielte (act. II 65 S. 4; vgl. auch Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], act. II 15 S. 1). Dies wird denn auch beschwerdeweise nicht bestritten. Das Valideneinkommen für die (vorliegend zwecks Ermittlung der Invali- ditätsgrade massgeblichen) Jahre 2019 und 2020 ist der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen, wobei auf den Nominal- lohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nomi- nallohnindex, Männer, 2011 – 2021, Abschnitt F) beträgt das jährliche Vali- deneinkommen pro 2019 Fr. 84'168.-- (Fr. 82'883.-- / 103.2 x 104.8) und pro 2020 Fr. 84'810.50 (Fr. 82'883.-- / 103.2 x 105.6). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2022 (act. II 129) für die Zeit bis 30. September 2019 auf den bei der letzten Arbeitgeberin (im Rahmen der 50%igen Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit; vgl. act. II 30.24 [E. 3.4 vorne]) erzielten Verdienst abgestellt, was zu Recht unbestritten ist. Ab Oktober 2019 legte die Beschwerdegegnerin (ebenso zu Recht; vgl. E. 3.4 vorne) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für sämtliche Tätigkeiten zugrun- de, womit die Ermittlung eines Invalideneinkommens entfällt. Für die Zeit ab 1. Mai 2020 stellte die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte gemäss LSE ab, was in Anbetracht der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie der Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer keine ihm an sich zumutbare neue (den Leiden angepasste) Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hatte, nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 5.1.3 vorne). Dabei legte die Beschwerdegegnerin Tabelle TA1_tirage_skill_level der im Verfügungszeitpunkt publizierten LSE 2018 zugrunde, wobei sie auf die Position TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, abstellte, was mit Blick auf das vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ im Bericht vom 17. August 2020 formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 69 S. 5) zutreffend ist. Zu berücksich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 16 tigen ist ferner, dass den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die be- triebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der massgeblichen Tabellenposition, welche sich im Jahr 2020 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Wert TOTAL). Schliesslich ist auch das Invaliden- einkommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzu- passen, wobei auf den Nominallohnindex abzustellen ist. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der einge- schränkten Leistungsfähigkeit sowie seines Alters einen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 5.1.3 vorne) von 10% von den Zahlen gemäss LSE (vgl. E. 5.3.1 vorne) geltend macht (Beschwerde, S. 7, Rz. 30 f.), kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 5.4.2 hinten) offen bleiben, ob ein solcher bei (medizinisch-theoretisch allein ausgewiesener) 100%iger Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungsminderung in leidensangepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.3.2 und 3.4 vorne) zu gewähren wäre. Soweit der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf eine nationalrätliche Motion "Wissenschaftliche Studien (Prof. Dr. iur. Gächter und Büro BASS)" vorbringt, die LSE- Tabellen würden das Lohnniveau von gesundheitlich Beeinträchtigten nur sehr unzureichend widerspiegeln (Beschwerde, S. 6 f., Rz. 25-29), hat sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 ausführlich geäussert und in E. 9.2.3 zusammengefasst erwogen, dass sich die bisherige Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden seien, subsidiär an den Zentral- bezie- hungsweise Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbildeten, orientiert habe. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallge- rechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglich- keiten eines Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3) zur Verfügung. Eine Änderung der Rechtsprechung dränge sich nicht auf. An- gesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. 5.4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 17 5.4.1 Demnach beträgt das Invalideneinkommen für die Zeit bis 30. Sep- tember 2019 Fr. 42'084.-- (50% von Fr. 84'168.--), woraus aus der Ge- genüberstellung der Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 50% resultiert. Für die Zeit ab 1. Oktober 2019 beträgt der Invaliditätsgrad bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- 100%. 5.4.2 Für die Zeit ab Mai 2020 ist – wie in E. 3.3.2 und 3.4 vorne darge- legt – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Doch selbst, wenn zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers ein leidensbedingter Abzug von 10% (vgl. E. 5.3.2 vorne) oder alterna- tiv (mit der Beschwerdegegnerin; act. II 129 S. 6) gar eine Leistungsminderung von 20% berücksichtigt wird, ändert sich am Ergebnis nichts: Diesfalls beträgt das Invalideneinkommen ab Mai 2020 – unter Zu- grundelegung der LSE 2018, einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% sowie indexbereinigt (BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2021, Abschnitt TOTAL) – Fr. 55'090.25 (Fr. 5’417.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105.1 x 106.8 x 0.8). Daraus resultiert eine Er- werbseinbusse von Fr. 29'720.25 (Fr. 84'810.50 - Fr. 55'090.25) und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) höchstens 35% (Fr. 29'720.25 / Fr. 84'810.50 x 100). Damit besteht ab August 2020 selbst bei Annahme einer 20%igen Leistungsminderung kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. E. 2.3 vorne).
- 6.1 Wie in E. 3.4 vorne gezeigt, ist der Beschwerdeführer seit Mai 2020 in einer den Leiden angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, woraus ein (nicht mehr rentenbegründender) Invaliditätsgrad von maximal 35% resultiert (vgl. E. 5.4.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin führte vor der Rentenaufhebung unter Hinweis auf BGE 145 V 109 Eingliederungsmass- nahmen durch (act. II 104). Wurde jedoch – wie hier – die Anrechenbarkeit eines (höheren) Invalideneinkommens aus medizinischer Sicht nicht unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnah- men gestellt und geht auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht aus den Akten nicht einwandfrei hervor, dass die Verwertung eines bestimmten Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 18 tungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist, erübrigt sich die Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Soweit die Beschwerdegegnerin dennoch und zu Gunsten des Beschwerdeführers Eingliederungsmassnahmen veranlasste und die Invalidenrente bis zu deren Abschluss weiterausrichtete, führt dies zu kei- ner anderen Einschätzung. Dennoch stellt sich die Frage, ob der 1959 ge- borene Beschwerdeführer die medizinisch-theoretisch attestierte und – wie gezeigt – grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung umzusetzen- de Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeits- markt noch verwerten kann, was der Beschwerdeführer bestreitet (Beschwerde, S. 4-6) und – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% – die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt (Rechts- begehren, Ziff. 2). 6.2 6.2.1 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach- gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs- vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 19 stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbil- dung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwert- baren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1). 6.2.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). 6.3 Mit Bericht vom 17. August 2020 (act. II 69) attestierte der RAD- Arzt Dr. med. I.________ dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit (S. 5). Mithin stand die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit am 17. August 2020 fest. Dieser Zeitpunkt stellt den massgeblichen Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeits- fähigkeit bei vorgerücktem Alter dar (vgl. E. 6.2.2 vorne). Per 17. August 2020 war der Beschwerdeführer 61 Jahre und gut zwei Monate alt. Soweit er geltend macht, das Zumutbarkeitsprofil sei ihm erst am 14. Janu- ar 2022 eröffnet worden (Beschwerde, S. 8, Rz. 33), so trifft dies – abgese- hen davon, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäss Rechtsprechung nicht massgebend ist (vgl. E. 6.2.2 vorne) – offensichtlich nicht zu. Vielmehr weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die IV-Akten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2020 (act. II 75) zugestellt wurden (Beschwerdeantwort, S. 3, Rz. 8), womit er auch Kenntnis des Zumutbarkeitsprofils erlangte. Im Einwandschreiben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 20 vom 28. Oktober 2020 (act. II 81) nahm der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter denn auch konkret Bezug auf den Bericht vom 17. August 2020 und auf das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil (S. 2). Auch vermag der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand zu seinen Gunsten abzu- leiten, wonach die ÖKK dem Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2021 ein Krankentaggeld ausrichtete (Beschwerde, S. 8, Rz. 34), ist doch unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, da die medizinische Zumut- barkeit hinsichtlich einer Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Arbeit feststand, in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war. 6.4 Dem Beschwerdeführer verblieben im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit (vgl. E. 6.3 vorne) noch drei Jahre und zehn Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Nach der Rechtsprechung reicht diese Aktivitätsdauer grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. So ist bei einfachen Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten meist nicht von einer langen Einarbeitungszeit bzw. einem grossen Umstellungsaufwand auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom
- November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.1). Ferner spricht auch die Be- schaffenheit des Gesundheitsschadens nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, attestierte Dr. med. I.________ doch in einer Tätigkeit, welche dem von ihm formulierten negativen Leistungsprofil im Sinne einer körperlich leichten bis ausnahmsweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit Rechnung trägt, eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Mit Blick auf das RAD-ärztliche Zumutbarkeitsprofil kann nicht gesagt werden, eine zumut- bare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- bers möglich wäre, und dass das Finden einer entsprechenden Stelle da- her von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung ver- fügt (act. II 89 S. 1), werden doch für Hilfsarbeiten weder eine Berufsaus- bildung noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt, weshalb auch nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass der Beschwerde- führer seit über 30 Jahren (bei vier verschiedenen Arbeitgebern) einzig als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 21 … arbeitete (vgl. act. II 94 S. 2), zumal auch keine langjährige berufliche Desintegration vorliegt. Im Weiteren bestehen auch in psychischer Hinsicht respektive von Seiten der Persönlichkeitsstruktur keine Anhaltspunkte, wel- che gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen. Schliess- lich kann der Beschwerdeführer auch aus den Ergebnissen der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit in der C.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten, stellt doch die Frage der Verwertbarkeit eine Rechtsfrage dar und wurde die Massnahme nicht ärztlich begleitet, so dass die dort gezeigten Leistungen medizinisch nicht objektiviert wurden (vgl. E. 3.3.2 vorne) und mit Blick auf die Angaben der Tochter des Beschwerdeführers, wonach für ihn eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt kein Thema gewesen sei (vgl. Protokoll, Eintrag vom 10. Februar 2022 [in den Gerichtsakten]), nicht auszuschliessen ist, dass (auch) motivationale Gründe für die gezeigte Leistung verantwortlich zeichneten. Damit kann aus den Ergebnissen der Grundabklärung nicht auf eine fehlende Verwertbarkeit geschlossen wer- den. In Anbetracht dessen sowie mit Blick auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relativ hohen Hürden für die Annahme einer Unverwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (Entscheid des BGer vom
- Juli 2019, 9C_673/2018, E. 3.2) ist die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu be- jahen. 6.5 Zusammenfassend ist die Zusprache einer (bloss) befristeten Inva- lidenrente nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Es ist nicht darauf zurückzukommen, dass dem Beschwerdeführer die Invaliden- rente deutlich länger zugesprochen wurde als ihm nach dem Dargelegten zugestanden hätte.
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 22 gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tra- gen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialver- sicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 23 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 494 IV KNB/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Juli 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer), zuletzt als (ungelernter) … erwerbstätig, wurde am … 2018 auf einem Parkplatz von einem Auto angefahren, wobei er sich eine (noch am selben Tag operativ versorgte) distale Unterarmfraktur sowie eine Riss- quetschwunde am lateralen Malleolus rechts zuzog (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 7.38 f.; 7.50). Im Juli 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die gesundheit- lichen Folgen dieses Unfalls bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 4). Die IVB zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [Suva]) bei – welcher (bis Mitte Juni 2019) Taggelder erbrachte und Heil- behandlung gewährte (act. II 7.45; 51.5) –, klärte den Sachverhalt in er- werblicher Hinsicht ab, holte Berichte behandelnder Ärzte ein und verneinte mit Mitteilung vom 26. März 2019 (act. II 27) einen Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen. Im weiteren Verlauf verneinte die Suva ihre Leistungs- pflicht für eine seit September 2019 zusätzlich aufgetretene Rückenproblematik sowie Beinbeschwerden links (act. II 31; 45; 69 S. 4; 86 S. 2 f.). Die IVB holte in der Folge die Akten des zuständigen, seit Juli 2019 Taggelder ausrichtenden (act. II 78) Krankentaggeldversicherers (ÖKK) ein und legte das medizinische Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 69). Mit Vorbescheid vom 24. August 2020 (act. II 70) stellte die IVB dem Versicherten die rückwirkende Ausrich- tung einer für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2019 befristeten halben sowie einer vom 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2020 befristeten ganzen Inva- lidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 81), woraufhin die IVB das Dossier erneut dem RAD vorlegte (act. II 84). Zudem führte sie mit dem Versicherten ein Assessment durch (act. II
89) und gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 92) sowie eine Grundabklärung zwecks Eruierung der Eingliederungsfähigkeit (act. II 99; 104). Nachdem der Versicherte im Rahmen dieser Grundabklärung gemäss Bericht der durchführenden Institution (C.________) quantitativ und qualitativ unter- durchschnittliche Leistungen erbracht hatte (act. II 104), forderte die IVB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 3 ihn mit Schreiben vom 3. Januar 2022 (act. II 111) auf, innert Frist mitzutei- len, ob er das (durch den RAD) formulierte Zumutbarkeitsprofil (volles Pen- sum bei optimal angepasster Tätigkeit) anerkenne und an entsprechenden beruflichen Massnahmen teilnehmen werde. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, stellte die IVB die Arbeitsvermittlung ein (act. II 123). Ferner sprach sie dem Versicherten nach erneutem, zweimalig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 114; 120; 125 f.) sowie nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (act. II 124) mit Verfügung vom
13. Juli 2022 (act. II 129) rückwirkend ab Februar 2019 eine halbe und ab Oktober 2019 eine bis und mit Februar 2022 befristete ganze Invalidenren- te zu. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 30. August 2022 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2022 sei aufzuhe- ben. 2. Der IV-Grad des Beschwerdeführers ist auch nach dem 2. (richtig: 28.) Februar 2022 auf 100% festzusetzen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 4
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2022 (act. II 129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ab März 2022 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat (BGE 125 V 413). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 5 Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2022 (act. II 129), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4 hinten), weshalb (mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 [vgl. E. 3.4 hinten]) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. De- zember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Ren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 6 te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer we- sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachver- halt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits der- jenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 7 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
13. Juli 2022 (act. II 129) präsentierte sich die (medizinische) Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Gemäss Bericht des Spitals D.________ vom 15. Februar 2018 (act. II 7.38) zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom … 2018 eine (am selben Tag operativ versorgte) distale Unterarmfraktur links sowie eine Rissquetschwunde am lateralen Malleolus rechts zu. Mit weiterem Bericht vom 12. April 2018 wurde zudem eine (in der Folge konservativ behandel- te) Hüftkontusion diagnostiziert (act. II 7.35 S. 1 f.). Im Zuge einer im Spital D.________ erfolgten Untersuchung vom 12. Juni 2018 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, mit Bericht vom 14. Juni 2018 (act. II 7.18 S. 1 f.) fest, die Beweglichkeit des Unterarms sei frei und die endgra- dige Schmerzhaftigkeit nicht mehr nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer klage noch über Schmerzen in der Hüfte und im Knie linksseitig beim Ge- hen, das Gangbild sei aber flüssig. Konventionell radiologisch stellten sich die Frakturen nun knöchern weitgehend konsolidiert dar. Die Arbeitsun- fähigkeit betrage noch zwei weitere Wochen 100%, anschliessend werde ein Arbeitsversuch mit 50% unternommen (S. 1). Mit weiterem Bericht vom
17. August 2018 (act. II 23.9 S. 1 f.) attestierte Dr. med. E.________ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (als …) mit vollschichtiger Anwesenheit am Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 8 beitsplatz unter Vermeidung der Arbeit mit schweren oder vibrationsreichen Geräten (S. 1; vgl. auch act. II 26.26 S. 1). 3.1.2 Am 4. März 2019 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesemate- rials (OSME) im Unterarm links (act. II 30.12). Im Anschluss daran wurden dem Versicherten wechselnde Arbeitsunfähigkeitsgrade von 50 bzw. 100% attestiert (act. II 30.14 S. 3; 33.32 S. 2; 33.25; 33.27 S. 2; 33.22 S. 2; 67 S. 3). 3.1.3 Im Bericht des Spitals D.________ vom 16. Oktober 2019 (act. II 40 S. 3-9) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, der Beschwerdeführer klage über belastungsver- stärkte Schmerzen am Rücken und im linken Bein (S. 6). Die Arbeitsun- fähigkeit betrage seit 1. Oktober 2019 100% (S. 3). 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 7. Februar 2020 (act. II 64.2 S. 2 f.) einen Status nach Unterarmfraktur links, einen Verdacht auf eine TFCC-Läsion links, einen Verdacht auf ein CTS links sowie (anamnestisch) einen Ver- dacht auf einen traumatischen Bandscheibenvorfall LWS. Es bestehe keine neurologische Ausfallsymptomatik; eine Operation wolle der Beschwerde- führer nicht (S. 2). 3.1.5 Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Bericht vom 27. April 2020 (act. II 63 S. 3-9) für die Zeit vom
25. November 2019 bis 30. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.1.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt im Bericht vom
17. August 2020 (act. II 69) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine Lumbalgie mit nachgewiesener Diskushernie L3/L4 fest (S. 5). Weiter führte er aus, die Folgen des Verkehrsunfalls seien folgenlos ausgeheilt, insbesondere sei die Vorderarmfraktur ohne Bewegungsein- schränkung konsolidiert. Ein Monat nach der Metallentfernung vom 4. März 2019 lägen keine Unfallfolgen mehr vor (S. 4). Im September 2019 seien wegen einer Diskushernie Rückenschmerzen ohne neurologische Ausfälle aufgetreten. Eine lokale Infiltration habe die Schmerzen nicht deutlich ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 9 mindern können. Zurzeit finde keine Behandlung statt. Es liege eine ver- minderte Belastbarkeit der LWS vor, die Tätigkeit als … sei dem Be- schwerdeführer deshalb seit dem 1. Oktober 2019 nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wech- selbelastende (den Leiden angepasste) Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung nach Massgabe des negati- ven Belastbarkeitsprofils. Das Zumutbarkeitsprofil gelte ab dem 1. Mai 2020 (S. 5). 3.1.7 Vom 1. Juli bis 7. September 2021 absolvierte der Beschwerdefüh- rer bei der C.________ eine Grundabklärung zwecks Eruierung der Ein- gliederungsfähigkeit (act. II 104 S. 1). Im entsprechenden (undatierten), der Beschwerdegegnerin am 7. September 2021 zugestellten Bericht (act. II
104) wurde im Wesentlichen festgehalten, die Situation habe sich ver- schlechtert, seit er 85% arbeite. Das Arbeitsvolumen habe sich nun verrin- gert, da er mehr Pausen benötige. Die 100% hätten noch nicht erreicht werden können. Man sei aktuell bei 85/90% (S. 2). Geeignet sei eine über- wiegend sachbetonte, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit. Auch sollte der Arbeitgeber sich die Zeit nehmen, die Arbeitsschritte mehrmals zu zei- gen, denn die sprachliche Barriere sei enorm gross. Regelmässige Arbeits- zeiten und ein erhöhter Pausenbedarf sollten berücksichtigt werden (S. 11). 3.1.8 Mit Stellungnahme vom 30. März 2022 (act. II 124) hielt der RAD- Arzt Dr. med. I.________ fest, das am 17. August 2020 formulierte Zumut- barkeitsprofil stehe nicht in Widerspruch mit dem von der C.________ formulierten Belastbarkeitsprofil. Angesichts dessen, dass die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit zur Feststellung gekommen sei, dass sich die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ab einem Pensum von 85% erheblich verschlechtern würde, sei folgende Anpassung des am 17. August 2020 definierten Zumutbarkeitsprofils angezeigt (S. 2): Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% in Folge eines erhöhten Pausenbedarfs. Das Zumutbarkeitsprofil gelte ab dem 1. Mai 2020 (S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 10 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3. 3.3.1 Der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 17. August 2020 (act. II 69) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Experti- sen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) und erbringt vollen Beweis. Der RAD-Bericht ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung – welche mit den Be- richten der behandelnden Ärzte übereinstimmt (vgl. E. 3.1 vorne) – sowie die daraus resultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeitsbeurteilung (Fol- geabschätzung) nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind über- zeugend begründet. Daran ändert nichts, dass es sich um einen Aktenbericht handelt, können doch auch reine Aktengutachten beweiskräf- tig sein, sofern – wie vorliegend – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, was auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste gilt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Danach liegt im Wesentlichen eine Lumbalgie mit nachgewiesener Diskushernie L3/L4 (ohne neurologische Ausfallsymptomatik) links vor, welche das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als … (ab
1. Oktober 2019) im Umfang von medizinisch-theoretisch 100% (Arbeits- fähigkeit 0%) respektive in einer den Leiden angepassten Tätigkeit um 0% (Arbeitsfähigkeit 100%) beeinträchtigt, wobei diese Einschätzung ab 1. Mai 2020 gilt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 11 An dieser Einschätzung ändert auch das pauschale Vorbringen des Be- schwerdeführers, das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil sei offen- sichtlich falsch (Beschwerde, S. 8, Rz. 35), nichts, legt er die Gründe für seine Auffassung doch nicht näher dar. Solche sind denn auch nicht er- sichtlich: So liegen keine medizinischen Berichte im Recht, welche sich zur RAD-ärztlichen Einschätzung vom 17. August 2020 äussern, geschweige denn, dass mittels solcher Berichte auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen geweckt würden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3.2 Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber der spätere Bericht des RAD-Arztes vom 30. März 2022 (act. II 124), worin Dr. med. I.________ bei im Vergleich zum Bericht vom 17. August 2020 identischem Zumutbarkeitsprofil zusätzlich eine 20%ige Leistungsminderung infolge vermehrten Pausenbedarfs attestierte (S. 3), basiert diese Einschätzung doch nicht auf zusätzlichen medizinischen Erkenntnissen, sondern einzig auf den Ergebnissen der zwecks Eruierung der Eingliederungsfähigkeit erfolgten Grundabklärung in der C.________ vom 1. Juli bis 7. September 2021: Zwar wurde im entsprechenden Bericht die Leistungs- und Belastbarkeit als stark eingeschränkt beschrieben (act. II 104 S. 2) und eine Vermittlung auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" als nicht möglich bezeichnet (S. 8). Einerseits ist die Frage nach der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht von Ärzten oder Eingliederungsfachpersonen zu beantworten, abgesehen davon, dass für die Invalidenversicherung der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Andererseits kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu, beruhen sie doch in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2020, 8C_21/2020, E. 4.1.2). So verhält es sich auch hier: Die im Bericht vom 7. September 2021 dargelegten Beeinträchtigungen beruhen allein auf deskriptiven Feststellungen anhand der Wahrnehmungen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 12 Eingliederungsfachpersonen. Weder wurde die Eingliederungsmassnahme medizinisch begleitet noch liegen Berichte von Ärzten im Recht, welche die während der Abklärung beobachteten Beeinträchtigungen in Falsifizierung des RAD-ärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofils medizinisch objektivieren. Damit vermögen die Ergebnisse der Grundabklärung den Beweiswert des vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ am 17. August 2020 erstellten Belastbarkeitsprofils weder in grundsätzlicher Hinsicht zu schmälern (vgl. Beschwerde, S. 3 f., Rz. 9-14) noch eine im Vergleich zum RAD-Bericht vom 17. August 2020 zusätzliche 20%ige Leistungsminderung zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Ein- schränkungen gemäss der C.________ erst ab einem Arbeitsvolumen von 85% (und nicht 80%) geltend machte. 3.4 Das im Bericht vom 17. August 2020 umschriebene Zumutbarkeitsprofil mit 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit gilt für die Zeit ab 1. Mai 2020 (act. II 69 S. 5). Für die Zeit davor ist bis zur OSME vom 4. März 2019 (act. II 30.12) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) erstellt (vgl. E. 3.1.1 vorne). Nach der OSME wurde bis zum 12. Mai 2019 eine 100%ige, danach im Wesentlichen wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 33.32 S. 2; 33.25; 33.17 S. 3; 33.13 S. 2; 67 S. 3), womit in Bezug auf die seit der OSME bescheinigte gänzliche Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 IVV keine revisionsrelevante Verschlechterung (vgl. E. 2.4 vorne) erstellt ist. Damit gilt die bis Ende Februar 2019 massgebliche 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit ab der OSME bis Ende September 2019. Schliesslich ist mit der per Ende September 2019 aufgetretenen Lumboischialgie eine (revisionsrelevante; vgl. E. 2.4.1 vorne) Verschlechterung mit in der Folge 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2019 erstellt (act. II 40 S. 3; 69 S. 5). Wie der RAD-Arzt Dr. med. I.________ jedoch überzeugend (vgl. E. 3.3.1 vorne) ausführte, ist bei einer Diskushernie ohne neurologische Ausfälle (vgl. act. II 64.2 S. 2) und ohne fortgeschrittene degenerative Veränderungen unter konservativer Behandlung innerhalb von drei bis sechs Monaten eine Stabilisierung der Situation zu erwarten (act. II 69 S. 5), womit – entsprechend der RAD- ärztlichen Einschätzung – spätestens ab dem 1. Mai 2020 von einer (revisionsrelevanten) Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 13 vollständiger Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann (act. II 69 S. 5). Zusammenfassend beträgt somit die massgebliche medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit bis 30. September 2019 50%, ab 1. Oktober 2019 0% und ab 1. Mai 2020 (in angepasster Tätigkeit) 100%. Im Zuge dieser revisionsrelevanten Sachverhaltsänderungen ist der Rentenan- spruch jeweils frei und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.4 vorne). 4. Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ist in Anbetracht der im Juli 2018 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 4) sowie der seit Februar 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 5 S. 5) der Fe- bruar 2019 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies ist unbestrit- ten. 5. 5.1 5.1.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 14 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 5.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer seit 1988 als (ungelernter) … tätig war (act. II 94 S. 2), zuletzt respektive seit 2013 bei der J.________ AG (act. II 65). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass er im massge- benden Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns im Februar 2019 respek- tive in den Revisionszeitpunkten (vgl. E. 3.4 vorne) als Gesunder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 15 überwiegend wahrscheinlich bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich beschäftigt gewesen wäre. Damit ist auf die An- gaben der letzten Arbeitgeberin abzustellen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Gesunder einen Verdienst von Fr. 82'883.-- erzielte (act. II 65 S. 4; vgl. auch Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], act. II 15 S. 1). Dies wird denn auch beschwerdeweise nicht bestritten. Das Valideneinkommen für die (vorliegend zwecks Ermittlung der Invali- ditätsgrade massgeblichen) Jahre 2019 und 2020 ist der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen, wobei auf den Nominal- lohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nomi- nallohnindex, Männer, 2011 – 2021, Abschnitt F) beträgt das jährliche Vali- deneinkommen pro 2019 Fr. 84'168.-- (Fr. 82'883.-- / 103.2 x 104.8) und pro 2020 Fr. 84'810.50 (Fr. 82'883.-- / 103.2 x 105.6). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2022 (act. II 129) für die Zeit bis 30. September 2019 auf den bei der letzten Arbeitgeberin (im Rahmen der 50%igen Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit; vgl. act. II 30.24 [E. 3.4 vorne]) erzielten Verdienst abgestellt, was zu Recht unbestritten ist. Ab Oktober 2019 legte die Beschwerdegegnerin (ebenso zu Recht; vgl. E. 3.4 vorne) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für sämtliche Tätigkeiten zugrun- de, womit die Ermittlung eines Invalideneinkommens entfällt. Für die Zeit ab 1. Mai 2020 stellte die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte gemäss LSE ab, was in Anbetracht der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie der Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer keine ihm an sich zumutbare neue (den Leiden angepasste) Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hatte, nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 5.1.3 vorne). Dabei legte die Beschwerdegegnerin Tabelle TA1_tirage_skill_level der im Verfügungszeitpunkt publizierten LSE 2018 zugrunde, wobei sie auf die Position TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, abstellte, was mit Blick auf das vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ im Bericht vom 17. August 2020 formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 69 S. 5) zutreffend ist. Zu berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 16 tigen ist ferner, dass den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die be- triebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der massgeblichen Tabellenposition, welche sich im Jahr 2020 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Wert TOTAL). Schliesslich ist auch das Invaliden- einkommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzu- passen, wobei auf den Nominallohnindex abzustellen ist. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der einge- schränkten Leistungsfähigkeit sowie seines Alters einen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 5.1.3 vorne) von 10% von den Zahlen gemäss LSE (vgl. E. 5.3.1 vorne) geltend macht (Beschwerde, S. 7, Rz. 30 f.), kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 5.4.2 hinten) offen bleiben, ob ein solcher bei (medizinisch-theoretisch allein ausgewiesener) 100%iger Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungsminderung in leidensangepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.3.2 und 3.4 vorne) zu gewähren wäre. Soweit der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf eine nationalrätliche Motion "Wissenschaftliche Studien (Prof. Dr. iur. Gächter und Büro BASS)" vorbringt, die LSE- Tabellen würden das Lohnniveau von gesundheitlich Beeinträchtigten nur sehr unzureichend widerspiegeln (Beschwerde, S. 6 f., Rz. 25-29), hat sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 ausführlich geäussert und in E. 9.2.3 zusammengefasst erwogen, dass sich die bisherige Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden seien, subsidiär an den Zentral- bezie- hungsweise Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbildeten, orientiert habe. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallge- rechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglich- keiten eines Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3) zur Verfügung. Eine Änderung der Rechtsprechung dränge sich nicht auf. An- gesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. 5.4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 17 5.4.1 Demnach beträgt das Invalideneinkommen für die Zeit bis 30. Sep- tember 2019 Fr. 42'084.-- (50% von Fr. 84'168.--), woraus aus der Ge- genüberstellung der Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 50% resultiert. Für die Zeit ab 1. Oktober 2019 beträgt der Invaliditätsgrad bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- 100%. 5.4.2 Für die Zeit ab Mai 2020 ist – wie in E. 3.3.2 und 3.4 vorne darge- legt – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Doch selbst, wenn zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers ein leidensbedingter Abzug von 10% (vgl. E. 5.3.2 vorne) oder alterna- tiv (mit der Beschwerdegegnerin; act. II 129 S. 6) gar eine Leistungsminderung von 20% berücksichtigt wird, ändert sich am Ergebnis nichts: Diesfalls beträgt das Invalideneinkommen ab Mai 2020 – unter Zu- grundelegung der LSE 2018, einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% sowie indexbereinigt (BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2021, Abschnitt TOTAL) – Fr. 55'090.25 (Fr. 5’417.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105.1 x 106.8 x 0.8). Daraus resultiert eine Er- werbseinbusse von Fr. 29'720.25 (Fr. 84'810.50 - Fr. 55'090.25) und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) höchstens 35% (Fr. 29'720.25 / Fr. 84'810.50 x 100). Damit besteht ab August 2020 selbst bei Annahme einer 20%igen Leistungsminderung kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. E. 2.3 vorne). 6. 6.1 Wie in E. 3.4 vorne gezeigt, ist der Beschwerdeführer seit Mai 2020 in einer den Leiden angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, woraus ein (nicht mehr rentenbegründender) Invaliditätsgrad von maximal 35% resultiert (vgl. E. 5.4.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin führte vor der Rentenaufhebung unter Hinweis auf BGE 145 V 109 Eingliederungsmass- nahmen durch (act. II 104). Wurde jedoch – wie hier – die Anrechenbarkeit eines (höheren) Invalideneinkommens aus medizinischer Sicht nicht unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnah- men gestellt und geht auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht aus den Akten nicht einwandfrei hervor, dass die Verwertung eines bestimmten Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 18 tungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist, erübrigt sich die Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Soweit die Beschwerdegegnerin dennoch und zu Gunsten des Beschwerdeführers Eingliederungsmassnahmen veranlasste und die Invalidenrente bis zu deren Abschluss weiterausrichtete, führt dies zu kei- ner anderen Einschätzung. Dennoch stellt sich die Frage, ob der 1959 ge- borene Beschwerdeführer die medizinisch-theoretisch attestierte und – wie gezeigt – grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung umzusetzen- de Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeits- markt noch verwerten kann, was der Beschwerdeführer bestreitet (Beschwerde, S. 4-6) und – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100%
– die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt (Rechts- begehren, Ziff. 2). 6.2 6.2.1 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach- gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs- vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 19 stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbil- dung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwert- baren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1). 6.2.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). 6.3 Mit Bericht vom 17. August 2020 (act. II 69) attestierte der RAD- Arzt Dr. med. I.________ dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit (S. 5). Mithin stand die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit am 17. August 2020 fest. Dieser Zeitpunkt stellt den massgeblichen Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeits- fähigkeit bei vorgerücktem Alter dar (vgl. E. 6.2.2 vorne). Per 17. August 2020 war der Beschwerdeführer 61 Jahre und gut zwei Monate alt. Soweit er geltend macht, das Zumutbarkeitsprofil sei ihm erst am 14. Janu- ar 2022 eröffnet worden (Beschwerde, S. 8, Rz. 33), so trifft dies – abgese- hen davon, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäss Rechtsprechung nicht massgebend ist (vgl. E. 6.2.2 vorne) – offensichtlich nicht zu. Vielmehr weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die IV-Akten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2020 (act. II 75) zugestellt wurden (Beschwerdeantwort, S. 3, Rz. 8), womit er auch Kenntnis des Zumutbarkeitsprofils erlangte. Im Einwandschreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 20 vom 28. Oktober 2020 (act. II 81) nahm der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter denn auch konkret Bezug auf den Bericht vom 17. August 2020 und auf das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil (S. 2). Auch vermag der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand zu seinen Gunsten abzu- leiten, wonach die ÖKK dem Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2021 ein Krankentaggeld ausrichtete (Beschwerde, S. 8, Rz. 34), ist doch unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, da die medizinische Zumut- barkeit hinsichtlich einer Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Arbeit feststand, in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war. 6.4 Dem Beschwerdeführer verblieben im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit (vgl. E. 6.3 vorne) noch drei Jahre und zehn Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Nach der Rechtsprechung reicht diese Aktivitätsdauer grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. So ist bei einfachen Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten meist nicht von einer langen Einarbeitungszeit bzw. einem grossen Umstellungsaufwand auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom
25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.1). Ferner spricht auch die Be- schaffenheit des Gesundheitsschadens nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, attestierte Dr. med. I.________ doch in einer Tätigkeit, welche dem von ihm formulierten negativen Leistungsprofil im Sinne einer körperlich leichten bis ausnahmsweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit Rechnung trägt, eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Mit Blick auf das RAD-ärztliche Zumutbarkeitsprofil kann nicht gesagt werden, eine zumut- bare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- bers möglich wäre, und dass das Finden einer entsprechenden Stelle da- her von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung ver- fügt (act. II 89 S. 1), werden doch für Hilfsarbeiten weder eine Berufsaus- bildung noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt, weshalb auch nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass der Beschwerde- führer seit über 30 Jahren (bei vier verschiedenen Arbeitgebern) einzig als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 21 … arbeitete (vgl. act. II 94 S. 2), zumal auch keine langjährige berufliche Desintegration vorliegt. Im Weiteren bestehen auch in psychischer Hinsicht respektive von Seiten der Persönlichkeitsstruktur keine Anhaltspunkte, wel- che gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen. Schliess- lich kann der Beschwerdeführer auch aus den Ergebnissen der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit in der C.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten, stellt doch die Frage der Verwertbarkeit eine Rechtsfrage dar und wurde die Massnahme nicht ärztlich begleitet, so dass die dort gezeigten Leistungen medizinisch nicht objektiviert wurden (vgl. E. 3.3.2 vorne) und mit Blick auf die Angaben der Tochter des Beschwerdeführers, wonach für ihn eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt kein Thema gewesen sei (vgl. Protokoll, Eintrag vom 10. Februar 2022 [in den Gerichtsakten]), nicht auszuschliessen ist, dass (auch) motivationale Gründe für die gezeigte Leistung verantwortlich zeichneten. Damit kann aus den Ergebnissen der Grundabklärung nicht auf eine fehlende Verwertbarkeit geschlossen wer- den. In Anbetracht dessen sowie mit Blick auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relativ hohen Hürden für die Annahme einer Unverwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (Entscheid des BGer vom
4. Juli 2019, 9C_673/2018, E. 3.2) ist die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu be- jahen. 6.5 Zusammenfassend ist die Zusprache einer (bloss) befristeten Inva- lidenrente nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Es ist nicht darauf zurückzukommen, dass dem Beschwerdeführer die Invaliden- rente deutlich länger zugesprochen wurde als ihm nach dem Dargelegten zugestanden hätte. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 22 gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tra- gen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialver- sicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, IV/22/494, Seite 23 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.