prozessleitende Verfügung vom 2. August 2022
Sachverhalt
A. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (im Folgenden: AKB bzw. Be- schwerdegegnerin) ist ein Einspracheverfahren von A.________ gegen die EL-Verfügung vom 17. Juni 2022 hängig. Mit an die B.________ adressier- ten und an die Beschwerdeführerin eröffneten prozessleitenden Verfügung vom 2. August 2022 (im Gerichtsdossier) sistierte die AKB das Einsprache- verfahren bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Invalidenrente durch die IV-Stelle des Kantons Bern von A.________. Ferner entzog sie einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem folgenden Antrag: Die EL-Verfügung vom 17.06.2022 soll aufgehoben werden. Die Ergän- zungsleistungen sollen ab 01. April 2022 mit dem Verzicht des hypotheti- schen Einkommens zugesprochen werden. Auf die Anrechnung eines zu- mutbaren Erwerbseinkommens soll gänzlich verzichtet werden. Am 31. August 2022 leitete die AKB eine an sie gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2022, welche durch den bevollmäch- tigten C.________ mitunterzeichnet wurde, an das Verwaltungsgericht wei- ter. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 3
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45).
E. 1.1.2 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Vorausset- zungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Kon- kretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbe- reiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zustän- digkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 4
E. 1.1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1).
E. 1.1.4 Im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungs- rechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten. Dar- aus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungs- grund weggefallen ist. Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein stellt indessen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse er- folgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; vgl. auch Entscheid des BGer vom 1. September 2021, 8C_395/2021, E. 2.3).
E. 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die prozessleitende Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 2. August 2022, mit welcher das Einspracheverfah- ren betreffend die EL-Verfügung vom 17. Juni 2022 bis zur rechtskräftigen Festsetzung der IV-Rente der Beschwerdeführerin sistiert wurde. Bei der Verfügung vom 2. August 2022 handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung (vgl. E. 1.1.1 hiervor), welche in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen ist. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde vom 30. August 2022 alleine unterzeichnet. Die Vollmacht vom 22. August 2022 (Beschwerdebei- lage [BB] 8) für C.________ bezieht sich ausdrücklich nur auf das Einspra- cheverfahren vor der AKB, weshalb vorliegend von einer eigenen Be- schwerdeführung durch die Beschwerdeführerin ohne Vertretung auszuge- hen ist. Daran ändert die durch C.________ mitunterzeichnete, an die Be- schwerdegegnerin gerichtete und von dieser ans Verwaltungsgericht wei- tergeleitete Eingabe vom 22. August 2022 nichts: diese richtet sich unter dem Titel ʺEinspracheʺ allein gegen die Verfügung der Beschwerdegegne- rin vom 17. Juni 2022 und erwähnt die hier angefochtene prozessleitende Verfügung vom 2. August 2022 nur am Rande; zur Sistierung des Einspra- cheverfahrens macht sie keine inhaltlichen Ausführungen, sondern äussert sich ausschliesslich zu materiellen Fragen im vor der AKB hängigen bzw. mit der vorliegend angefochtenen prozessleitenden Verfügung sistierten Einspracheverfahren.
E. 1.3 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. August 2022 betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. E. 1.1.2 hier- vor), weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. E. 1.1.2 f. hiervor). Bei Sistierungsverfügungen wird in der Rechtsprechung des Bundesge- richts der nicht wiedergutzumachende Nachteil in der Regel verneint (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 22). Dies trifft im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.1.3 f. hiervor) auch auf den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 6 vorliegenden Fall zu. Das Einspracheverfahren hinsichtlich EL-Leistungen wurde mit Blick auf das laufende IV-Verfahren sistiert, weil EL-rechtlich massgebend ist, wie hoch eine allfällige Invalidenrente ausfällt. Die da- durch bewirkte Verzögerung des Verfahrens stellt keinen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil dar (vgl. E. 1.1.4 hiervor). Doch auch anderweitig ist ein solcher Nachteil nicht ersichtlich: So erleidet die Beschwerdeführerin durch die Sistierung – wie auch durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung – keinen irreparablen finanziellen Schaden, da erst im Rahmen des später bzw. nach durchgeführtem IV- Rentenverfahren zu erlassenden Einspracheentscheids der Beschwerde- gegnerin über den EL-Anspruch zu befinden sein wird und die streitigen EL allenfalls nachträglich ausgerichtet werden können. Sodann werden der Beschwerdeführerin offenbar auch weiterhin EL ausgerichtet (vgl. Be- schwerde S. 1), womit mit der Verfahrenssistierung keine vollständige (vor- übergehende) Einstellung der EL einhergeht. Selbst jedoch wenn Letzteres der Fall wäre, ist in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensivef- fekts bei vorsorglichen Massnahmen respektive der dabei erforderlichen Interessenabwägung das Interesse der Verwaltung, keine Leistungen zu erbringen, welche sie später allenfalls zurückfordern muss oder deren Ein- bringlichkeit fraglich ist, höher zu gewichten, als das Interesse der Be- schwerdeführerin, weiterhin ungeschmälert EL zu beziehen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). Nach dem Dargelegten erfolgte die Sistierung des Einspracheverfahrens mit Blick auf das laufende, für das EL-Verfahren potentiell relevante IV- rechtliche Verfahren zu Recht, so dass das Vorliegen eines nicht wieder- gutzumachenden Nachteils und damit die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 2. August 2022 zu verneinen ist. Auf die Be- schwerde ist folglich nicht einzutreten.
E. 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde auch die Verfügung vom 17. Juni 2022 anfochten wollte (vgl. Rechtsbegeh- ren, lit. B hiervor), ist darauf infolge funktioneller Unzuständigkeit nicht ein- zutreten: Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 7 cheentscheid stellt formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren dar. Das Einspracheverfah- ren vor der AKB ist unbestritten noch nicht abgeschlossen und folglich ein anfechtbarer Einspracheentscheid noch nicht erlassen worden. Insofern mangelt es vorliegend an einem Anfechtungsgegenstand.
E. 1.5 Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort zur Sistierung des Einspracheverfahrens, obschon vorin- stanzlich ein entsprechender Prozessentscheid ergangen ist, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Bei dieser Ausgangslage erüb- rigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG; vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 10).
E. 1.6 Die mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 2. Au- gust 2022 entzogene aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde blieb unangefochten und wird mit Erlass des vorliegenden Entscheids ob- solet. 2. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 3. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Soweit ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. jedoch nachstehend E. 1.3 ff.).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 30. August 2022 wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (mit Beschwerde vom 30. August 2022 samt Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 492 EL LOU/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. September 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend prozessleitende Verfügung vom 2. August 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 2 Sachverhalt: A. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (im Folgenden: AKB bzw. Be- schwerdegegnerin) ist ein Einspracheverfahren von A.________ gegen die EL-Verfügung vom 17. Juni 2022 hängig. Mit an die B.________ adressier- ten und an die Beschwerdeführerin eröffneten prozessleitenden Verfügung vom 2. August 2022 (im Gerichtsdossier) sistierte die AKB das Einsprache- verfahren bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Invalidenrente durch die IV-Stelle des Kantons Bern von A.________. Ferner entzog sie einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem folgenden Antrag: Die EL-Verfügung vom 17.06.2022 soll aufgehoben werden. Die Ergän- zungsleistungen sollen ab 01. April 2022 mit dem Verzicht des hypotheti- schen Einkommens zugesprochen werden. Auf die Anrechnung eines zu- mutbaren Erwerbseinkommens soll gänzlich verzichtet werden. Am 31. August 2022 leitete die AKB eine an sie gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2022, welche durch den bevollmäch- tigten C.________ mitunterzeichnet wurde, an das Verwaltungsgericht wei- ter. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.1.2 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Vorausset- zungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Kon- kretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbe- reiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zustän- digkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 4 1.1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 1.1.4 Im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungs- rechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten. Dar- aus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungs- grund weggefallen ist. Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein stellt indessen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse er- folgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; vgl. auch Entscheid des BGer vom 1. September 2021, 8C_395/2021, E. 2.3). 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die prozessleitende Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 2. August 2022, mit welcher das Einspracheverfah- ren betreffend die EL-Verfügung vom 17. Juni 2022 bis zur rechtskräftigen Festsetzung der IV-Rente der Beschwerdeführerin sistiert wurde. Bei der Verfügung vom 2. August 2022 handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung (vgl. E. 1.1.1 hiervor), welche in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen ist. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Soweit ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. jedoch nachstehend E. 1.3 ff.). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde vom 30. August 2022 alleine unterzeichnet. Die Vollmacht vom 22. August 2022 (Beschwerdebei- lage [BB] 8) für C.________ bezieht sich ausdrücklich nur auf das Einspra- cheverfahren vor der AKB, weshalb vorliegend von einer eigenen Be- schwerdeführung durch die Beschwerdeführerin ohne Vertretung auszuge- hen ist. Daran ändert die durch C.________ mitunterzeichnete, an die Be- schwerdegegnerin gerichtete und von dieser ans Verwaltungsgericht wei- tergeleitete Eingabe vom 22. August 2022 nichts: diese richtet sich unter dem Titel ʺEinspracheʺ allein gegen die Verfügung der Beschwerdegegne- rin vom 17. Juni 2022 und erwähnt die hier angefochtene prozessleitende Verfügung vom 2. August 2022 nur am Rande; zur Sistierung des Einspra- cheverfahrens macht sie keine inhaltlichen Ausführungen, sondern äussert sich ausschliesslich zu materiellen Fragen im vor der AKB hängigen bzw. mit der vorliegend angefochtenen prozessleitenden Verfügung sistierten Einspracheverfahren. 1.3 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. August 2022 betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. E. 1.1.2 hier- vor), weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. E. 1.1.2 f. hiervor). Bei Sistierungsverfügungen wird in der Rechtsprechung des Bundesge- richts der nicht wiedergutzumachende Nachteil in der Regel verneint (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 22). Dies trifft im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.1.3 f. hiervor) auch auf den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 6 vorliegenden Fall zu. Das Einspracheverfahren hinsichtlich EL-Leistungen wurde mit Blick auf das laufende IV-Verfahren sistiert, weil EL-rechtlich massgebend ist, wie hoch eine allfällige Invalidenrente ausfällt. Die da- durch bewirkte Verzögerung des Verfahrens stellt keinen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil dar (vgl. E. 1.1.4 hiervor). Doch auch anderweitig ist ein solcher Nachteil nicht ersichtlich: So erleidet die Beschwerdeführerin durch die Sistierung – wie auch durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung – keinen irreparablen finanziellen Schaden, da erst im Rahmen des später bzw. nach durchgeführtem IV- Rentenverfahren zu erlassenden Einspracheentscheids der Beschwerde- gegnerin über den EL-Anspruch zu befinden sein wird und die streitigen EL allenfalls nachträglich ausgerichtet werden können. Sodann werden der Beschwerdeführerin offenbar auch weiterhin EL ausgerichtet (vgl. Be- schwerde S. 1), womit mit der Verfahrenssistierung keine vollständige (vor- übergehende) Einstellung der EL einhergeht. Selbst jedoch wenn Letzteres der Fall wäre, ist in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensivef- fekts bei vorsorglichen Massnahmen respektive der dabei erforderlichen Interessenabwägung das Interesse der Verwaltung, keine Leistungen zu erbringen, welche sie später allenfalls zurückfordern muss oder deren Ein- bringlichkeit fraglich ist, höher zu gewichten, als das Interesse der Be- schwerdeführerin, weiterhin ungeschmälert EL zu beziehen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). Nach dem Dargelegten erfolgte die Sistierung des Einspracheverfahrens mit Blick auf das laufende, für das EL-Verfahren potentiell relevante IV- rechtliche Verfahren zu Recht, so dass das Vorliegen eines nicht wieder- gutzumachenden Nachteils und damit die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 2. August 2022 zu verneinen ist. Auf die Be- schwerde ist folglich nicht einzutreten. 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde auch die Verfügung vom 17. Juni 2022 anfochten wollte (vgl. Rechtsbegeh- ren, lit. B hiervor), ist darauf infolge funktioneller Unzuständigkeit nicht ein- zutreten: Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 7 cheentscheid stellt formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren dar. Das Einspracheverfah- ren vor der AKB ist unbestritten noch nicht abgeschlossen und folglich ein anfechtbarer Einspracheentscheid noch nicht erlassen worden. Insofern mangelt es vorliegend an einem Anfechtungsgegenstand. 1.5 Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort zur Sistierung des Einspracheverfahrens, obschon vorin- stanzlich ein entsprechender Prozessentscheid ergangen ist, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Bei dieser Ausgangslage erüb- rigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG; vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 10). 1.6 Die mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 2. Au- gust 2022 entzogene aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde blieb unangefochten und wird mit Erlass des vorliegenden Entscheids ob- solet. 2. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 3. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 30. August 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (mit Beschwerde vom 30. August 2022 samt Beilagen)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.