Einspracheentscheid vom 18. August 2022
Sachverhalt
A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schloss im Frühjahrssemester 2022 den Studiengang "..." ab (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 15, 17, 27). Zudem leistete er vom 14. Februar bis 8. Au- gust 2022 Zivildienst. Auf entsprechende Anmeldungen hin (AB 8 f., 13 f., 21 f., 27) richtete ihm die AKB für diesen Zeitraum eine Erwerbsausfallent- schädigung (EO-Entschädigung) von Fr. 103.20 pro Tag aus; als massge- bendes Einkommen zog sie dabei das letzte vor dem Zivildienst erzielte Einkommen des Versicherten heran (AB 5 f., 11 f., 18 f., 26; vgl. auch AB 27). Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (AB 17, 23), bestätigte die AKB mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (AB 16) den Tagesansatz von Fr. 103.20 für den besagten Zeitraum (14. Februar bis 8. August 2022). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies die AKB mit Entscheid vom 18. August 2022 (AB 10) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. August 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die EO-Entschädigung für seine Dienstzeit vom
14. Februar bis 8. August 2022 sei aufgrund des entgangenen branchen- üblichen Anfangslohns als ... zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei in dem Umfang teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 1. bis 8. August 2022 eine höhere EO-Entschädigung auf der Berechnungsgrundlage eines Monats- lohns à Fr. 6'371.55 brutto (exkl. 13. Monatslohn) zu gewähren sei. Im Üb- rigen sei die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. August 2022 (AB 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EO- Entschädigung für die Dienstperiode vom 14. Februar bis 8. August 2022 (176 Tage) und dabei insbesondere deren Höhe, wobei die Beschwerde- gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer teilweise zu- stimmte und vom 1. bis 8. August 2022 (8 Tage) nunmehr eine höhere EO- Entschädigung basierend auf dem (dem Beschwerdeführer zugesproche- nen) Lohn als ... von Fr. 6'371.55 (vgl. AB 2) beantragte.
E. 1.3 Bei 168 entschädigungsberechtigten Tagen im umstrittenen Zeit- raum (176 Tage - 8 Tage; vgl. E. 1.2 hiervor), einem Höchstbetrag der EO- Entschädigung von Fr. 196.-- im Tag (vgl. dazu die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebene Tabelle zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen, gültig ab 1. Juli 2021, S. 9 [Normaldienst ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 4 Kinder]) und einer bereits ausbezahlten EO-Entschädigung von Fr. 103.20 täglich (AB 5 f., 11 f., 18 f., 26) beläuft sich der Streitwert auf maximal Fr. 15'590.40 (168 Tage x [Fr. 196 - Fr. 103.20]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivi- len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienste) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbe- halten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienst- leistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatz- verordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Erwerbstäti- gen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b), sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, die keine der Vorausset- zungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 5 2.4 Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Diens- tes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV be- stimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von län- gerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Hierbei ist eine mögli- che Glaubhaftmachung, dass ohne das Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre, auf unbefristete oder min- destens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betref- fenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV). 2.5 Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgeset- zes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Er- werbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Perso- nen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem
– im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer – nachdem er bereits auf den 31. Januar 2021 den Titel "..." erlangt hatte – auf den 31. Juli 2022 den Studiengang "..." abgeschlossen hat (AB 15 S. 1, 17 S. 1 und S. 8, 27 S. 1 Ziff. 4.2). Weiter ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer neben seinem Studi- um seit Juni 2021 einer Erwerbstätigkeit als ... beim B.________ zu 53.571 % nachgegangen ist (AB 25 S.1, 27 S. 3). Damit gilt er als Erwerbs- tätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV, was unter den Parteien denn auch unbestritten ist. Dies hat zur Folge, dass die tägliche Grundentschädigung, die der Beschwerdeführer zugute hat, grundsätzlich basierend auf dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu berechnen ist (Art. 4 Abs. 1 EOV), es sei denn, er falle unter eine der beiden Ausnahme- bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 EOV. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdefüh- rer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV, d.h. während den letz- ten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst, mindestens vier Wo- chen erwerbstätig war (als ... in einer Teilzeitanstellung) und berechnete die EO-Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr. 103.20 pro Tag (AB 5 f., 11 f., 18 f.) blieb aus rein rechnerischer Sicht unbestritten, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 EOG [vgl. E. 2.2 hiervor]; vgl. auch Ziff. 4016 f. i.V.m. 4022 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebe- nen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO; Stand 1. Januar 2022]). Demgegenüber erachtete die Beschwerdegegnerin die in Art. 1 Abs. 2 lit. b und c EOV bzw. Art. 4 Abs. 2 EOV statuierte Vermutung für die Aufnahme einer (hypothetischen) Er- werbstätigkeit (vgl. E. 2.4 f. hiervor) als widerlegt, weil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer nicht möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den kompletten Berufsein- stieg ab August 2022 geplant gehabt habe und demnach lediglich eine be- fristete Stelle von weniger als 12 Monaten hätte aufnehmen können (AB 10 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 7 Der Beschwerdeführer verlangt dagegen die EO-Entschädigung in Anwen- dung von Art. 4 Abs. 2 EOV aufgrund des entgangenen branchenüblichen Anfangslohns als ... zu berechnen, da er während seines Zivildienstes sein Studium beendet habe. Zudem sei seine Situation vor Dienstbeginn eine andere gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt noch Veranstaltungen des Studiums besucht, ein Abschlusspraktikum absolviert und an der ...-Arbeit geschrieben habe. Ab Dienstbeginn sei nur noch die ...-Arbeit mit Abgabedatum Ende April 2022 verblieben, was eine starke Erhöhung des Pensums ermöglicht hätte (Beschwerde S. 1). 3.3 Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind, das heisst ob der Beschwerdeführer, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre, glaubhaft eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Obschon der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ab Februar 2022 (d.h. ab Beginn des Zivildienstes) sein Pensum als ... erhöht hätte, weil er im Früh- jahrssemester 2022 "nur" noch die ...-Arbeit habe abgeben müssen, was er Ende April 2022 getan habe (Beschwerde S. 1), sind für diese Zeit keine konkreten Stellenbemühungen als ... aktenkundig. Dies wird vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht, sondern er bestätigt vielmehr, aufgrund des Zivildienstes keine Stelle als ... gesucht zu haben (Beschwer- de S. 2). Zuvor hatte er jedoch angegeben, dass seit längerer Zeit der komplette Berufseinstieg auf August 2022 geplant gewesen sei. Dieser sei deshalb nicht möglich gewesen, weil der Zivildiensteinsatz nun aber bis am
8. August 2022 und somit bis in die letzte ... gedauert habe (E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Mit Hinblick auf diese Angaben ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Zivil- diensteinsatz bereits ab Februar 2022 eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (hinsichtlich der Aufnahme einer längeren Er- werbstätigkeit ab August 2022: vgl. E. 3.4 hiernach). Aus den Akten wird zudem auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer per Dienstantritt sein Einkommen um 25 % gesteigert hätte (vgl. Ziff. 5041 WEO). Unter diesen Umständen sind die Aufnahme einer (zusätzlichen zur bishe- rigen) Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (d.h. die Aufnahme einer unbefristeten oder mindestens einjährigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 8 Erwerbstätigkeit; vgl. E. 2.4 f. hiervor; vgl. auch Ziff. 5004 WEO) sowie das hierbei realisierbare wesentlich höhere Erwerbseinkommen nicht glaubhaft gemacht (SVR 2020 IV Nr. 45 S. 158 E. 4.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst im vorliegenden Fall, ob der Beschwerde- führer sein ...-Studium während des Dienstes beendet hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herbstsemester 2021 die letzten Modu- le seines Studiums und gab im Frühjahrssemester 2022 Ende April 2022 (während des Zivildienstes) die ...-Arbeit ab (AB 15 S. 1 f., 17 S. 1). Mit der Einreichung der ...-Arbeit gilt das Studium jedoch nicht als abgeschlossen. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss bean- sprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleich- zeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16. Juni 2022 folgen wird. Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass der for- melle Abschluss Ende des Frühjahrssemesters 2022 per 31. Juli 2022 er- folgt ist. Damit hat der Beschwerdeführer während des Zivildienstes seine Ausbil- dung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. c erster Teilsatz EOV abge- schlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Berechnung der EO- Entschädigung für den ganzen Zivildiensteinsatz (vom 14. Februar bis
8. August 2022) nach dem ortsüblichen Anfangslohn nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu erfolgen hat, sondern eine entsprechende Berechnung findet erst nach dem Abschluss der Ausbildung – hier der 1. August 2022 – statt. Da- bei gilt es zu beachten, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuier- ten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 9 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten resp. haben (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). Eine derartige Konstellation besteht im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, dass sein kompletter Berufs- einstieg nach Abschluss seines ...-Studiums im August 2022 geplant gewe- sen sei und dies nur aufgrund seines Zivildiensteinsatzes nicht möglich gewesen sei (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im September und Oktober 2022 Stellvertretungen für ... übernommen (AB 4 S. 1). Auch wenn es sich hierbei um erst nach Ab- schluss des Zivildienstes angetretene Stellen handelt, kann rechtspre- chungsgemäss, was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellen- antritts anbelangt, auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. August 2022, 9C_586/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.2.4). Mit den zeitnah zum Abschluss der Zivildienstperiode angetretenen Stellen als Stellvertre- ter von ... vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er ab August 2022 eine Erwerbstätigkeit als ... von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht im Zivildienst gewesen wäre (vgl. auch Rz. 5004 WEO), zumal der Anritt einer ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle als ... gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerde- führers insbesondere daran gescheitert ist, weil er aufgrund des Zivildiens- tes nur eine Woche Zeit gehabt hätte, sich auf ... vorzubereiten, was für einen Berufseinsteiger im ...beruf nicht genüge (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, zieht sie doch in der Beschwerdeantwort vom
25. Oktober 2022 (S. 4 Ziff. 3) für die Ermittlung der EO-Entschädigung ab August 2022, d.h. nach Abschluss des ...-Studiums, das als ... erzielte Er- werbseinkommen für die Berechnung der EO-Entschädigung heran. Nachdem Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) per 1. August 2022 erfüllt ist, ist die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers ab die- sem Zeitpunkt (vom 1. bis 8. August 2022) gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines ... zu bemessen. Entgegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 10 der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort vom 25. Ok- tober 2022, S. 4 Ziff. 4) ist dabei jedoch nicht auf die Einstufungsverfügung des B.________ vom 17. August 2021 (AB 2 S. 4) abzustellen, zumal diese erfolgt ist, bevor der Beschwerdeführer sein ...-Studium abgeschlossen hat und entsprechend tiefer ausgefallen ist. Die Sache ist deshalb an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen über die Höhe des ortsüblichen Anfangslohnes eines ... vornimmt und ansch- liessend über die Zeit vom 1. bis 8. August 2022 neu verfügt. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2022 soweit die Dienstperiode vom 1. bis 8. August 2022 betreffend aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese die EO- Entschädigung für die besagte Dienstperiode im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. Au- gust 2022 insoweit aufgehoben, als er die Dienstperiode vom 1. bis
- August 2022 betrifft. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der EO-Entschädigung für die Dienstperiode vom 1. bis
- August 2022 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 484 EO LOU/COC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2023 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. August 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schloss im Frühjahrssemester 2022 den Studiengang "..." ab (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 15, 17, 27). Zudem leistete er vom 14. Februar bis 8. Au- gust 2022 Zivildienst. Auf entsprechende Anmeldungen hin (AB 8 f., 13 f., 21 f., 27) richtete ihm die AKB für diesen Zeitraum eine Erwerbsausfallent- schädigung (EO-Entschädigung) von Fr. 103.20 pro Tag aus; als massge- bendes Einkommen zog sie dabei das letzte vor dem Zivildienst erzielte Einkommen des Versicherten heran (AB 5 f., 11 f., 18 f., 26; vgl. auch AB 27). Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (AB 17, 23), bestätigte die AKB mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (AB 16) den Tagesansatz von Fr. 103.20 für den besagten Zeitraum (14. Februar bis 8. August 2022). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies die AKB mit Entscheid vom 18. August 2022 (AB 10) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. August 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die EO-Entschädigung für seine Dienstzeit vom
14. Februar bis 8. August 2022 sei aufgrund des entgangenen branchen- üblichen Anfangslohns als ... zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei in dem Umfang teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 1. bis 8. August 2022 eine höhere EO-Entschädigung auf der Berechnungsgrundlage eines Monats- lohns à Fr. 6'371.55 brutto (exkl. 13. Monatslohn) zu gewähren sei. Im Üb- rigen sei die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. August 2022 (AB 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EO- Entschädigung für die Dienstperiode vom 14. Februar bis 8. August 2022 (176 Tage) und dabei insbesondere deren Höhe, wobei die Beschwerde- gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer teilweise zu- stimmte und vom 1. bis 8. August 2022 (8 Tage) nunmehr eine höhere EO- Entschädigung basierend auf dem (dem Beschwerdeführer zugesproche- nen) Lohn als ... von Fr. 6'371.55 (vgl. AB 2) beantragte. 1.3 Bei 168 entschädigungsberechtigten Tagen im umstrittenen Zeit- raum (176 Tage - 8 Tage; vgl. E. 1.2 hiervor), einem Höchstbetrag der EO- Entschädigung von Fr. 196.-- im Tag (vgl. dazu die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebene Tabelle zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen, gültig ab 1. Juli 2021, S. 9 [Normaldienst ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 4 Kinder]) und einer bereits ausbezahlten EO-Entschädigung von Fr. 103.20 täglich (AB 5 f., 11 f., 18 f., 26) beläuft sich der Streitwert auf maximal Fr. 15'590.40 (168 Tage x [Fr. 196 - Fr. 103.20]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivi- len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienste) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbe- halten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienst- leistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatz- verordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Erwerbstäti- gen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b), sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, die keine der Vorausset- zungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 5 2.4 Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Diens- tes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV be- stimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von län- gerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Hierbei ist eine mögli- che Glaubhaftmachung, dass ohne das Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre, auf unbefristete oder min- destens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betref- fenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV). 2.5 Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgeset- zes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Er- werbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Perso- nen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem
– im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer – nachdem er bereits auf den 31. Januar 2021 den Titel "..." erlangt hatte – auf den 31. Juli 2022 den Studiengang "..." abgeschlossen hat (AB 15 S. 1, 17 S. 1 und S. 8, 27 S. 1 Ziff. 4.2). Weiter ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer neben seinem Studi- um seit Juni 2021 einer Erwerbstätigkeit als ... beim B.________ zu 53.571 % nachgegangen ist (AB 25 S.1, 27 S. 3). Damit gilt er als Erwerbs- tätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV, was unter den Parteien denn auch unbestritten ist. Dies hat zur Folge, dass die tägliche Grundentschädigung, die der Beschwerdeführer zugute hat, grundsätzlich basierend auf dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu berechnen ist (Art. 4 Abs. 1 EOV), es sei denn, er falle unter eine der beiden Ausnahme- bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 EOV. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdefüh- rer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV, d.h. während den letz- ten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst, mindestens vier Wo- chen erwerbstätig war (als ... in einer Teilzeitanstellung) und berechnete die EO-Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr. 103.20 pro Tag (AB 5 f., 11 f., 18 f.) blieb aus rein rechnerischer Sicht unbestritten, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 EOG [vgl. E. 2.2 hiervor]; vgl. auch Ziff. 4016 f. i.V.m. 4022 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebe- nen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO; Stand 1. Januar 2022]). Demgegenüber erachtete die Beschwerdegegnerin die in Art. 1 Abs. 2 lit. b und c EOV bzw. Art. 4 Abs. 2 EOV statuierte Vermutung für die Aufnahme einer (hypothetischen) Er- werbstätigkeit (vgl. E. 2.4 f. hiervor) als widerlegt, weil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer nicht möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den kompletten Berufsein- stieg ab August 2022 geplant gehabt habe und demnach lediglich eine be- fristete Stelle von weniger als 12 Monaten hätte aufnehmen können (AB 10 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 7 Der Beschwerdeführer verlangt dagegen die EO-Entschädigung in Anwen- dung von Art. 4 Abs. 2 EOV aufgrund des entgangenen branchenüblichen Anfangslohns als ... zu berechnen, da er während seines Zivildienstes sein Studium beendet habe. Zudem sei seine Situation vor Dienstbeginn eine andere gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt noch Veranstaltungen des Studiums besucht, ein Abschlusspraktikum absolviert und an der ...-Arbeit geschrieben habe. Ab Dienstbeginn sei nur noch die ...-Arbeit mit Abgabedatum Ende April 2022 verblieben, was eine starke Erhöhung des Pensums ermöglicht hätte (Beschwerde S. 1). 3.3 Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind, das heisst ob der Beschwerdeführer, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre, glaubhaft eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Obschon der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ab Februar 2022 (d.h. ab Beginn des Zivildienstes) sein Pensum als ... erhöht hätte, weil er im Früh- jahrssemester 2022 "nur" noch die ...-Arbeit habe abgeben müssen, was er Ende April 2022 getan habe (Beschwerde S. 1), sind für diese Zeit keine konkreten Stellenbemühungen als ... aktenkundig. Dies wird vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht, sondern er bestätigt vielmehr, aufgrund des Zivildienstes keine Stelle als ... gesucht zu haben (Beschwer- de S. 2). Zuvor hatte er jedoch angegeben, dass seit längerer Zeit der komplette Berufseinstieg auf August 2022 geplant gewesen sei. Dieser sei deshalb nicht möglich gewesen, weil der Zivildiensteinsatz nun aber bis am
8. August 2022 und somit bis in die letzte ... gedauert habe (E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Mit Hinblick auf diese Angaben ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Zivil- diensteinsatz bereits ab Februar 2022 eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (hinsichtlich der Aufnahme einer längeren Er- werbstätigkeit ab August 2022: vgl. E. 3.4 hiernach). Aus den Akten wird zudem auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer per Dienstantritt sein Einkommen um 25 % gesteigert hätte (vgl. Ziff. 5041 WEO). Unter diesen Umständen sind die Aufnahme einer (zusätzlichen zur bishe- rigen) Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (d.h. die Aufnahme einer unbefristeten oder mindestens einjährigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 8 Erwerbstätigkeit; vgl. E. 2.4 f. hiervor; vgl. auch Ziff. 5004 WEO) sowie das hierbei realisierbare wesentlich höhere Erwerbseinkommen nicht glaubhaft gemacht (SVR 2020 IV Nr. 45 S. 158 E. 4.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst im vorliegenden Fall, ob der Beschwerde- führer sein ...-Studium während des Dienstes beendet hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herbstsemester 2021 die letzten Modu- le seines Studiums und gab im Frühjahrssemester 2022 Ende April 2022 (während des Zivildienstes) die ...-Arbeit ab (AB 15 S. 1 f., 17 S. 1). Mit der Einreichung der ...-Arbeit gilt das Studium jedoch nicht als abgeschlossen. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss bean- sprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleich- zeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16. Juni 2022 folgen wird. Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass der for- melle Abschluss Ende des Frühjahrssemesters 2022 per 31. Juli 2022 er- folgt ist. Damit hat der Beschwerdeführer während des Zivildienstes seine Ausbil- dung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. c erster Teilsatz EOV abge- schlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Berechnung der EO- Entschädigung für den ganzen Zivildiensteinsatz (vom 14. Februar bis
8. August 2022) nach dem ortsüblichen Anfangslohn nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu erfolgen hat, sondern eine entsprechende Berechnung findet erst nach dem Abschluss der Ausbildung – hier der 1. August 2022 – statt. Da- bei gilt es zu beachten, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuier- ten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 9 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten resp. haben (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). Eine derartige Konstellation besteht im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, dass sein kompletter Berufs- einstieg nach Abschluss seines ...-Studiums im August 2022 geplant gewe- sen sei und dies nur aufgrund seines Zivildiensteinsatzes nicht möglich gewesen sei (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im September und Oktober 2022 Stellvertretungen für ... übernommen (AB 4 S. 1). Auch wenn es sich hierbei um erst nach Ab- schluss des Zivildienstes angetretene Stellen handelt, kann rechtspre- chungsgemäss, was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellen- antritts anbelangt, auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. August 2022, 9C_586/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.2.4). Mit den zeitnah zum Abschluss der Zivildienstperiode angetretenen Stellen als Stellvertre- ter von ... vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er ab August 2022 eine Erwerbstätigkeit als ... von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht im Zivildienst gewesen wäre (vgl. auch Rz. 5004 WEO), zumal der Anritt einer ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle als ... gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerde- führers insbesondere daran gescheitert ist, weil er aufgrund des Zivildiens- tes nur eine Woche Zeit gehabt hätte, sich auf ... vorzubereiten, was für einen Berufseinsteiger im ...beruf nicht genüge (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, zieht sie doch in der Beschwerdeantwort vom
25. Oktober 2022 (S. 4 Ziff. 3) für die Ermittlung der EO-Entschädigung ab August 2022, d.h. nach Abschluss des ...-Studiums, das als ... erzielte Er- werbseinkommen für die Berechnung der EO-Entschädigung heran. Nachdem Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) per 1. August 2022 erfüllt ist, ist die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers ab die- sem Zeitpunkt (vom 1. bis 8. August 2022) gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines ... zu bemessen. Entgegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 10 der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort vom 25. Ok- tober 2022, S. 4 Ziff. 4) ist dabei jedoch nicht auf die Einstufungsverfügung des B.________ vom 17. August 2021 (AB 2 S. 4) abzustellen, zumal diese erfolgt ist, bevor der Beschwerdeführer sein ...-Studium abgeschlossen hat und entsprechend tiefer ausgefallen ist. Die Sache ist deshalb an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen über die Höhe des ortsüblichen Anfangslohnes eines ... vornimmt und ansch- liessend über die Zeit vom 1. bis 8. August 2022 neu verfügt. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2022 soweit die Dienstperiode vom 1. bis 8. August 2022 betreffend aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese die EO- Entschädigung für die besagte Dienstperiode im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, EO/2022/484, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. Au- gust 2022 insoweit aufgehoben, als er die Dienstperiode vom 1. bis
8. August 2022 betrifft. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der EO-Entschädigung für die Dienstperiode vom 1. bis
8. August 2022 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.