Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021 (IV/2020/845)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch vom 5. August 2022 wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers - IV-Stelle Bern (inkl. Revisionsgesuch vom 5. August 2022 mit Beila- gen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 449 IV
JAP/SCC/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 9. August 2022
Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Gesuchsteller
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom
10. Mai 2021 (IV/2020/845)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022,IV/22/449, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
Mit Urteil IV/2020/845 vom 10. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern eine Beschwerde des 1989 geborenen A.________
(Gesuchsteller) gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern (Gesuchsgeg-
nerin) vom 13. Oktober 2020 ab. Mit der in jenem Verfahren angefoch-
tenen Verfügung hatte die Gesuchsgegnerin – hauptsächlich gestützt
auf ein seitens der C.________ in Auftrag gegebenes neurologisch-
psychiatrisches Gutachten der MEDAS D.________ – das Leistungs-
gesuch des Gesuchstellers abschlägig beschieden. Das Verwaltungs-
gericht würdigte die besagte bidisziplinäre Expertise als voll beweiskräf-
tig und verneinte folglich die beschwerdeweise geltend gemachten An-
sprüche auf Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Invalidenrente. Eine
hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zog der Gesuch-
steller zurück (vgl. Prozessentscheid des Bundesgerichts vom 26. Ok-
tober 2021, 9C_355/2021).
Mit Eingabe vom 5. August 2022 ersucht der Gesuchsteller, vertreten
durch Rechtsanwalt B.________, um Revision des VGE IV/2020/845
und beantragt, in Aufhebung des Urteils sei die Gesuchsgegnerin zu
verurteilen, ihm "umgehend" eine Umschulung im Sinne einer berufli-
chen Eingliederungsmassnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sa-
che zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärung des Eingliede-
rungsanspruchs an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen. Er stützt
sein Rechtsbegehren im Wesentlichen darauf, dass die C.________
den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädi-
gung, gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS
E.________ vom 10. Dezember 2021 (Akten des Gesuchstellers [act. I]
3), neu beurteilt habe. Gestützt auf eine entsprechende Exploration im
Sommer 2021 sei festgestellt worden, dass er in einer leidensadaptier-
ten Tätigkeit unfallbedingt lediglich noch zu 70 % arbeitsfähig sei. Das
Gutachten der MEDAS E.________ widerlege somit jenes der MEDAS
D.________; beim ersteren und den damit verbundenen neuen Er-
kenntnissen betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Gesuchstellers
handle es sich um nachträgliche erhebliche Tatsachen und Beweismit-
tel, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien, und die da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022, IV/22/449, Seite 3
zu geführt hätten, dass dem Anspruch auf Umschulung im Sinne einer
beruflichen Eingliederungsmassnahme entsprochen worden wäre.
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung
neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver-
brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses
Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen
Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER,
Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 250). Das Verfahren
zur Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts ist in Art. 95 ff. des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Dabei wird unter anderem festge-
legt, dass ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts auf Gesuch
hin abgeändert oder aufgehoben werden kann, wenn die Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, un-
ter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstan-
den sind (Art. 95 lit. b VRPG). Das Revisionsgesuch muss innert 60
Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96
Abs. 1 VRPG).
Der Gesuchsteller erblickt einen Revisionsgrund im Gutachten der ME-
DAS E.________ vom 10. Dezember 2021 (act. I 3). Soweit er geltend
macht (Revisionsgesuch S. 4 Ziff. II Ziff. 7), fristauslösendes Ereignis
sei nicht die Ausfertigung des Gutachtens, sondern die Verfügung der
C.________ vom 3. Juni 2022 (act. I 4), ist dies nicht stichhaltig. Denn
er gelangte bereits am 22. Februar 2022 (act. I 5) an die Gesuchsgeg-
nerin und erklärte, die Expertise der MEDAS E.________ widerlege das
Gutachten der MEDAS D.________. Die Verfügung vom 13. Oktober
2020 erweise sich somit als offensichtlich unrichtig bzw. durch neue
Tatsachen und Beweismittel widerlegt; sie sei folglich in Wiedererwä-
gung zu ziehen bzw. zu revidieren. Dem rechtskundig vertretenen Ge-
suchsteller lag somit das nunmehr als (vermeintlicher) Revisionsgrund
angeführte Gutachten spätestens am 22. Februar 2022 vor. Aus dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022,IV/22/449, Seite 4
Umstand, dass die Gesuchsgegnerin das betreffende Schreiben nicht
an das Verwaltungsgericht weiterleitete, vermag der Gesuchsteller
nichts zu seinen Gunsten ableiten (Revisionsgesuch S. 4 f. Ziff. II Ziff.
7). Denn es handelte sich nicht um eine Fehladressierung, vielmehr
wollte der berufsmässig vertretene Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin
offensichtlich zu einer Revision bzw. Wiedererwägung im Sinne von
Art. 53 Abs. 1 bzw. 2 ATSG anhalten, mithin gelangte er bewusst an die
für eine Revision im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG i.V.m. Art. 95 ff. VRPG
unzuständige Behörde. Bei dieser Ausgangslage durfte er weder mit ei-
ner Weiterleitung seiner Eingabe rechnen noch war diese Handlung
geeignet, die relative Frist von Art. 96 Abs. 1 VRPG zu wahren (vgl. MI-
CHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR-
PG, 2. Aufl. 2020, Art. 42 N. 13). Augenfällig ist im Übrigen, dass er
nach der Antwort der Gesuchsgegnerin (act. I 6) bis zum 5. August
2022 untätig blieb, obwohl ihm aufgrund des besagten Antwortschrei-
bens klar sein musste, dass keine Weiterleitung erfolgte. Das Gesuch
wurde nach dem Gesagten verspätet gestellt, weshalb bereits deshalb
ein Forumsverschluss zu erfolgen hat (vgl. RUTH HERZOG in HER-
ZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 96 N. 3). Hinzu kommt, dass weder ein
tauglicher Revisionsgrund geltend gemacht wird noch ein solcher er-
sichtlich ist.
Das Gutachten der MEDAS E.________ wurde erst nach dem VGE
IV/2020/845 erstellt, so dass dieses Beweismittel nach dem Wortlaut
von Art. 95 lit. b VRPG von vornherein keine Revision des rechtskräfti-
gen Urteils zu bewirken vermag. Es förderte auch keine neuen tat-
beständlichen Gesichtspunkte zutage, sondern bewertete den Sach-
verhalt nur anders (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, S. 455, N.1333; BGE
143 V 105 E. 2.3 S. 108). Die Sachverständigen beriefen sich zur Be-
gründung der organisch objektivierbaren Befunde auf radiologische
bzw. neurographische Untersuchungen aus dem Jahre 2017 (act. I 3/11
f. Ziff. 1 f.), welche den Vorgutachtern bekannt und von diesen gewür-
digt worden waren. Diagnostisch ergab sich in Bezug auf den Status
nach Schnittwunde am rechten Unterschenkel vom 19. Juli 2016 eben-
falls nichts Neues. Insbesondere wurden das postulierte CRPS Typ 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022, IV/22/449, Seite 5
sowie die Neuralgie und Allodynie des Nervus suralis rechts (act. I 3/10
Ziff. 4.1) bereits im Gutachten der MEDAS D.________ diskutiert.
Schliesslich nahmen die Sachverständigen keine retrospektive Schät-
zung der Arbeits(un)fähigkeit vor. Damit erscheint durchaus fraglich, ob
das neue Administrativgutachten – soweit es als unechtes Novum quali-
fiziert werden könnte – überhaupt geeignet wäre, zu einer vom VGE
IV/2020/845 abweichenden Beurteilung zu führen, was hier aber offen
bleiben kann. Wäre der Gesuchsteller der Auffassung gewesen, dass
seine gesundheitliche Situation im Zeitpunkt des Urteils des Verwal-
tungsgerichts noch nicht vollständig und umfassend abgeklärt war, hät-
te er allenfalls im Rechtsmittelverfahren eine neue Begutachtung erwir-
ken müssen. Er zog jedoch das ordentliche Rechtsmittel zurück, wes-
halb eine materielle Überprüfung durch das Bundesgericht unterblieb
(vgl. BGer 9C_355/2021). Diesbezügliche Versäumnisse können nicht
auf dem Weg der Revision nachgeholt werden.
Unter diesen Umständen wird mit dem Revisionsgesuch vom 5. August
2022 kein Revisionsgrund substanziiert dargelegt, weshalb auf das Ge-
such auch deshalb offensichtlich nicht eingetreten werden kann, ohne
dass hierzu eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (HER-
ZOG, a.a.O., Art. 95 N. 16 und Art. 97 N. 9 f.).
Auf das Einholen einer Gesuchsantwort kann unter den gegebenen
Umständen verzichtet werden (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 und 69 VR-
PG).
Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist
auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen
(vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 250 mit Hinweis auf BGE 111 V 51). Das
VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine
Kostenbefreiung vor. Der zufolge des Nichteintretens als unterliegend
geltende Gesuchsteller hat daher – unter Vorbehalt der unentgeltlichen
Rechtspflege (siehe sogleich) – die Verfahrenskosten, gerichtlich be-
stimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022,IV/22/449, Seite 6
Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von
den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor-
aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt
beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis-
se es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VR-
PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbe-
gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge-
bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver-
nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon
absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13
S. 49 E. 8.1).
Vorliegend war der Prozess im Zeitpunkt des Einreichens des Gesu-
ches um unentgeltliche Rechtspflege von vornherein als aussichtslos zu
bezeichnen. Vorab wurde die relative Frist von Art. 96 Abs. 1 VRPG
nicht gewahrt. Des Weiteren wurde das Gutachten der MEDAS
E.________ erst nach dem 10. Mai 2021 erstellt und es fördert zudem
keinerlei erhebliche und vor dem Urteilsdatum entstandene Tatsachen
zutage, sondern stellt lediglich eine andere Beurteilung desselben
Sachverhalts dar. Damit waren die Gewinnaussichten beträchtlich ge-
ringer einzustufen als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022, IV/22/449, Seite 7
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge-
richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Auf das Revisionsgesuch vom 5. August 2022 wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von
Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem
Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers
- IV-Stelle Bern (inkl. Revisionsgesuch vom 5. August 2022 mit Beila-
gen)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.