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200 2022 449

Bern VerwG · 2021-05-10 · Deutsch BE

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021 (IV/2020/845)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch vom 5. August 2022 wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers - IV-Stelle Bern (inkl. Revisionsgesuch vom 5. August 2022 mit Beila- gen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 449 IV

JAP/SCC/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. August 2022

Verwaltungsrichter Jakob

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Gesuchsteller

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom

10. Mai 2021 (IV/2020/845)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022,IV/22/449, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

Mit Urteil IV/2020/845 vom 10. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht

des Kantons Bern eine Beschwerde des 1989 geborenen A.________

(Gesuchsteller) gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern (Gesuchsgeg-

nerin) vom 13. Oktober 2020 ab. Mit der in jenem Verfahren angefoch-

tenen Verfügung hatte die Gesuchsgegnerin – hauptsächlich gestützt

auf ein seitens der C.________ in Auftrag gegebenes neurologisch-

psychiatrisches Gutachten der MEDAS D.________ – das Leistungs-

gesuch des Gesuchstellers abschlägig beschieden. Das Verwaltungs-

gericht würdigte die besagte bidisziplinäre Expertise als voll beweiskräf-

tig und verneinte folglich die beschwerdeweise geltend gemachten An-

sprüche auf Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Invalidenrente. Eine

hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zog der Gesuch-

steller zurück (vgl. Prozessentscheid des Bundesgerichts vom 26. Ok-

tober 2021, 9C_355/2021).

Mit Eingabe vom 5. August 2022 ersucht der Gesuchsteller, vertreten

durch Rechtsanwalt B.________, um Revision des VGE IV/2020/845

und beantragt, in Aufhebung des Urteils sei die Gesuchsgegnerin zu

verurteilen, ihm "umgehend" eine Umschulung im Sinne einer berufli-

chen Eingliederungsmassnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sa-

che zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärung des Eingliede-

rungsanspruchs an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen. Er stützt

sein Rechtsbegehren im Wesentlichen darauf, dass die C.________

den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädi-

gung, gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS

E.________ vom 10. Dezember 2021 (Akten des Gesuchstellers [act. I]

3), neu beurteilt habe. Gestützt auf eine entsprechende Exploration im

Sommer 2021 sei festgestellt worden, dass er in einer leidensadaptier-

ten Tätigkeit unfallbedingt lediglich noch zu 70 % arbeitsfähig sei. Das

Gutachten der MEDAS E.________ widerlege somit jenes der MEDAS

D.________; beim ersteren und den damit verbundenen neuen Er-

kenntnissen betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Gesuchstellers

handle es sich um nachträgliche erhebliche Tatsachen und Beweismit-

tel, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien, und die da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022, IV/22/449, Seite 3

zu geführt hätten, dass dem Anspruch auf Umschulung im Sinne einer

beruflichen Eingliederungsmassnahme entsprochen worden wäre.

Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung

neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver-

brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses

Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen

Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER,

Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 250). Das Verfahren

zur Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts ist in Art. 95 ff. des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Dabei wird unter anderem festge-

legt, dass ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts auf Gesuch

hin abgeändert oder aufgehoben werden kann, wenn die Partei

nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-

mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, un-

ter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstan-

den sind (Art. 95 lit. b VRPG). Das Revisionsgesuch muss innert 60

Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96

Abs. 1 VRPG).

Der Gesuchsteller erblickt einen Revisionsgrund im Gutachten der ME-

DAS E.________ vom 10. Dezember 2021 (act. I 3). Soweit er geltend

macht (Revisionsgesuch S. 4 Ziff. II Ziff. 7), fristauslösendes Ereignis

sei nicht die Ausfertigung des Gutachtens, sondern die Verfügung der

C.________ vom 3. Juni 2022 (act. I 4), ist dies nicht stichhaltig. Denn

er gelangte bereits am 22. Februar 2022 (act. I 5) an die Gesuchsgeg-

nerin und erklärte, die Expertise der MEDAS E.________ widerlege das

Gutachten der MEDAS D.________. Die Verfügung vom 13. Oktober

2020 erweise sich somit als offensichtlich unrichtig bzw. durch neue

Tatsachen und Beweismittel widerlegt; sie sei folglich in Wiedererwä-

gung zu ziehen bzw. zu revidieren. Dem rechtskundig vertretenen Ge-

suchsteller lag somit das nunmehr als (vermeintlicher) Revisionsgrund

angeführte Gutachten spätestens am 22. Februar 2022 vor. Aus dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022,IV/22/449, Seite 4

Umstand, dass die Gesuchsgegnerin das betreffende Schreiben nicht

an das Verwaltungsgericht weiterleitete, vermag der Gesuchsteller

nichts zu seinen Gunsten ableiten (Revisionsgesuch S. 4 f. Ziff. II Ziff.

7). Denn es handelte sich nicht um eine Fehladressierung, vielmehr

wollte der berufsmässig vertretene Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin

offensichtlich zu einer Revision bzw. Wiedererwägung im Sinne von

Art. 53 Abs. 1 bzw. 2 ATSG anhalten, mithin gelangte er bewusst an die

für eine Revision im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG i.V.m. Art. 95 ff. VRPG

unzuständige Behörde. Bei dieser Ausgangslage durfte er weder mit ei-

ner Weiterleitung seiner Eingabe rechnen noch war diese Handlung

geeignet, die relative Frist von Art. 96 Abs. 1 VRPG zu wahren (vgl. MI-

CHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR-

PG, 2. Aufl. 2020, Art. 42 N. 13). Augenfällig ist im Übrigen, dass er

nach der Antwort der Gesuchsgegnerin (act. I 6) bis zum 5. August

2022 untätig blieb, obwohl ihm aufgrund des besagten Antwortschrei-

bens klar sein musste, dass keine Weiterleitung erfolgte. Das Gesuch

wurde nach dem Gesagten verspätet gestellt, weshalb bereits deshalb

ein Forumsverschluss zu erfolgen hat (vgl. RUTH HERZOG in HER-

ZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 96 N. 3). Hinzu kommt, dass weder ein

tauglicher Revisionsgrund geltend gemacht wird noch ein solcher er-

sichtlich ist.

Das Gutachten der MEDAS E.________ wurde erst nach dem VGE

IV/2020/845 erstellt, so dass dieses Beweismittel nach dem Wortlaut

von Art. 95 lit. b VRPG von vornherein keine Revision des rechtskräfti-

gen Urteils zu bewirken vermag. Es förderte auch keine neuen tat-

beständlichen Gesichtspunkte zutage, sondern bewertete den Sach-

verhalt nur anders (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, S. 455, N.1333; BGE

143 V 105 E. 2.3 S. 108). Die Sachverständigen beriefen sich zur Be-

gründung der organisch objektivierbaren Befunde auf radiologische

bzw. neurographische Untersuchungen aus dem Jahre 2017 (act. I 3/11

f. Ziff. 1 f.), welche den Vorgutachtern bekannt und von diesen gewür-

digt worden waren. Diagnostisch ergab sich in Bezug auf den Status

nach Schnittwunde am rechten Unterschenkel vom 19. Juli 2016 eben-

falls nichts Neues. Insbesondere wurden das postulierte CRPS Typ 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022, IV/22/449, Seite 5

sowie die Neuralgie und Allodynie des Nervus suralis rechts (act. I 3/10

Ziff. 4.1) bereits im Gutachten der MEDAS D.________ diskutiert.

Schliesslich nahmen die Sachverständigen keine retrospektive Schät-

zung der Arbeits(un)fähigkeit vor. Damit erscheint durchaus fraglich, ob

das neue Administrativgutachten – soweit es als unechtes Novum quali-

fiziert werden könnte – überhaupt geeignet wäre, zu einer vom VGE

IV/2020/845 abweichenden Beurteilung zu führen, was hier aber offen

bleiben kann. Wäre der Gesuchsteller der Auffassung gewesen, dass

seine gesundheitliche Situation im Zeitpunkt des Urteils des Verwal-

tungsgerichts noch nicht vollständig und umfassend abgeklärt war, hät-

te er allenfalls im Rechtsmittelverfahren eine neue Begutachtung erwir-

ken müssen. Er zog jedoch das ordentliche Rechtsmittel zurück, wes-

halb eine materielle Überprüfung durch das Bundesgericht unterblieb

(vgl. BGer 9C_355/2021). Diesbezügliche Versäumnisse können nicht

auf dem Weg der Revision nachgeholt werden.

Unter diesen Umständen wird mit dem Revisionsgesuch vom 5. August

2022 kein Revisionsgrund substanziiert dargelegt, weshalb auf das Ge-

such auch deshalb offensichtlich nicht eingetreten werden kann, ohne

dass hierzu eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (HER-

ZOG, a.a.O., Art. 95 N. 16 und Art. 97 N. 9 f.).

Auf das Einholen einer Gesuchsantwort kann unter den gegebenen

Umständen verzichtet werden (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 und 69 VR-

PG).

Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist

auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen

(vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 250 mit Hinweis auf BGE 111 V 51). Das

VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine

Kostenbefreiung vor. Der zufolge des Nichteintretens als unterliegend

geltende Gesuchsteller hat daher – unter Vorbehalt der unentgeltlichen

Rechtspflege (siehe sogleich) – die Verfahrenskosten, gerichtlich be-

stimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022,IV/22/449, Seite 6

Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren um Ge-

währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines

Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor-

aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt

beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis-

se es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VR-

PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbe-

gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-

ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-

zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-

sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge-

bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver-

nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon

absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13

S. 49 E. 8.1).

Vorliegend war der Prozess im Zeitpunkt des Einreichens des Gesu-

ches um unentgeltliche Rechtspflege von vornherein als aussichtslos zu

bezeichnen. Vorab wurde die relative Frist von Art. 96 Abs. 1 VRPG

nicht gewahrt. Des Weiteren wurde das Gutachten der MEDAS

E.________ erst nach dem 10. Mai 2021 erstellt und es fördert zudem

keinerlei erhebliche und vor dem Urteilsdatum entstandene Tatsachen

zutage, sondern stellt lediglich eine andere Beurteilung desselben

Sachverhalts dar. Damit waren die Gewinnaussichten beträchtlich ge-

ringer einzustufen als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltli-

che Rechtspflege ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022, IV/22/449, Seite 7

Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge-

richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Auf das Revisionsgesuch vom 5. August 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem

Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers

- IV-Stelle Bern (inkl. Revisionsgesuch vom 5. August 2022 mit Beila-

gen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.