opencaselaw.ch

200 2022 447

Bern VerwG · 2022-07-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ ist ... Staatsangehöriger, reiste am

16. August 2021 in die Schweiz ein und verfügt über eine Aufenthaltsbewil- ligung B (Akten des Amtes für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwer- degegner], Antwortbeilage [AB] 17). Seit seiner Einreise ist er bei der B.________ AG als ... in einem 90 %-Pensum angestellt (AB 15). Daneben bezieht er seit dem 1. Juli 2021 eine Rente aus ... (AB 6 Ziff. 7, 20). Mit E- Mail vom 9. November 2021 (AB 1-18 [inkl. Anhänge]) sowie erneut mit Formular vom 15. November (AB 31 f.) beantragte A.________ unter Ver- weis auf eine bestehende Versicherung bei der C.________ in ... (vgl. AB 16) die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 (AB 49-51) wies das ASV diesen Antrag ab mit der Begründung, A.________ erfülle den Status des Grenz- gängers nicht und es bestehe auch kein Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 72 f.) wies das ASV mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 ab (AB 111-119). B. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Einga- be vom 28. Juli 2022 (Eingang 5. August 2022) Beschwerde und beantrag- te sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2022 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und vom 26. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvor- schuss zu leisten oder die Beschwerde zurückzuziehen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Valuta 6. Oktober 2022 ging der Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 (AB 111-119). Streitig und zu prüfen ist die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Schweiz ab dem 16. August 2021.

E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Un- fall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 4 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus ... und arbeitet seit seiner Ein- reise am 16. August 2021 in der Schweiz (vgl. AB 15, 17). Daneben bezieht er seit dem 1. Juli 2021 eine Rente aus ... (AB 6 Ziff. 7, 20). In diesem Zu- sammenhang ist zu prüfen, ob er aufgrund der in ... abgeschlossenen Krankenpflegeversicherung (vgl. AB 16) die Voraussetzungen für die Be- freiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz erfüllt (vgl. vor- ne E. 1.2). Damit liegt unbestrittenermassen ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb vorab das anwendbare Recht zu bestimmen ist. 2.2 2.2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertrags- parteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser ist gemäss Art. 15 FZA Bestandteil des Abkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses An- hangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte an: - Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1); - die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11). 2.2.2 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt in persönlicher Hinsicht unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglieds- taaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004) und ist sachlich anwendbar auf Rechtsvorschiften über Zweige der sozialen Sicherheit, die – nebst anderem – Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 5 2.2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von ... und wohnt in einem Mitgliedstaat (AB 17 f.; vgl. zum Wohnsitz hinten E. 3.3), während hier die Versicherungsunterstellung in der Krankenversicherung, welche eine Voraussetzung für Leistungen bei Krankheit bildet, streitig ist. Die Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 ist demzufolge in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. 2.3 Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allge- meine Regeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den kollisions- rechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschrif- ten in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschrif- ten nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. 2.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterlie- gen Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbst- ständige Erwerbstätigkeit ausüben, in der Regel den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (sog. Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip; vgl. BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2 S. 157). Das Erwerbsortprinzip hat, wo nicht anders legiferiert wird, in allen Fällen Vorrang, in denen Wohn- und Be- schäftigungsland nicht identisch sind (GEBHARD EUGSTER, in: Blech- ta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversi- cherungsgesetz Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Art. 3 KVG N. 87). Im Bereich der Krankenversicherung hat dies zur Folge, dass Staatsan- gehörige eines Vertragsstaates, welche ausschliesslich in der Schweiz eine (abhängige oder selbstständige) Tätigkeit ausüben, der Versicherungs- pflicht nach den schweizerischen KVG unterstellt sind, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnen (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 88; vgl. auch Bundesamt für Gesundheit [BAG], Informationen im Zusammen- hang mit dem neuen europäischen Koordinationsrecht für die Sozialversi- cherungen [3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU], vom

9. März 2012, S. 3 Ziff. 3.1.1, abrufbar: www.bag.admin.ch > Gesetze & Bewilligungen > Gesetzgebung > Gesetz- gebung Versicherungen > Gesetzgebung Krankenversicherung > Internati- onale Sozialversicherungsabkommen > FZA und EFTA-Übereinkommen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 6 2.3.2 Das Erwerbsortprinzip gilt namentlich auch für Grenzgänger (EUGS- TER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 89). Vorbehalten bleibt das Unterstellungswahl- recht unter anderem für in ... wohnhafte Personen, sofern es sich bei ihnen um sog. "echte Grenzgänger" i.S.v. Art. 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt (Nr. 3 lit. a/i und lit. b Anhang XI "Schweiz" Verord- nung [EG] Nr. 883/2004; Art. 2 Abs. 6 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]; EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 89 f. und 102). Voraussetzung für die Ausübung des Unterstel- lungswahlrechts ist, dass die betreffende Person nicht in der Schweiz wohnt (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 104; zum koordinationsrechtlichen Begriff des Wohnorts siehe Art. 1 lit. j Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 2.3.3 Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechts- vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvor- schriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt (Art. 16 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Das Erwerbsortsprinzip hat demnach gegenüber dem An- knüpfungspunkt des Rentenbezugs Vorrang (vgl. vorne E. 2.3.1). 2.4 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 1 Abs.1 KVV). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Ver- sicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Er kann gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a), oder im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b). Der Bundesrat hat diese Ausnahmen unter anderem in Form der Nichtun- terstellung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. So können gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV bzw. Nr. 3 lit. b Anhang II Abschnitt A FZA i.V.m. Nr. 3 lit. a/i und b Anhang XI "Schweiz" Verordnung [EG] Nr. 883/2004 unter anderem Personen, die in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 7 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden kön- nen und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufent- halts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. Die Gleichwertigkeit mit der Krankenversicherung nach KVG ist hierfür nicht erforderlich (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 102; vgl. demgegenüber die Befreiung von der Versi- cherungspflicht nach Art. 2 Abs. 2 KVV). Voraussetzung für die Ausübung des Unterstellungwahlrechts ist, dass die betreffende Person nicht in der Schweiz wohnt (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 106). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz am 16. August 2021 (AB 17) in einem 90 %-Pensum in der Schweiz (AB 15) und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (AB 41). Gemäss den Angaben im Formular vom 8. November 2021 (AB 3-8 "Obligatorische Krankenpflegeversicherung") lebte der Beschwerdeführer zu diesem Zeit- punkt als Wochenaufenthalter von Montag bis Donnerstag in der Schweiz; sein Lebensmittelpunkt habe sich in ... befunden (AB 4). In einem späteren Formular vom 15. November 2021 (AB 31-34 "Antrag auf Befreiung von der Krankenpflegeversicherungspflicht in der Schweiz für Grenzgänger") gab der Beschwerdeführer an, er pendle alle zwei bis drei Wochen nach Hause (AB 32 Ziff. 2). In der E-Mail vom 30. November 2021 (AB 39) hielt er so- dann fest, der Aufenthalt pro Monat in der Schweiz und in ... sei derzeit noch sehr unterschiedlich. Er fahre im Moment noch alle zwei Wochen nach ..., meist von Mittwochabend bis Sonntagabend. Dies werde sich im Laufe der Zeit jedoch reduzieren, sodass er voraussichtlich einmal pro Mo- nat für vier bis sechs Tage in ... sein werde. Sein Lebensmittelpunkt sei derzeit noch "50:50", werde sich im Lauf der Zeit jedoch auch mehr in Rich- tung Schweiz verlagern. Dies sei alles noch ein wenig "im Fluss". 3.2 Da der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum einzig in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging, war er in Nachachtung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 8 kollisionsrechtlich vorrangigen Erwerbsortsprinzips (vgl. dazu vorne E. 2.3.1 f.) grundsätzlich der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt. Denn das freizügigkeitsrechtliche Erwerbsortsprinzip überlagert das im KVG verankerte Wohnortsprinzip (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. vorne E. 2.4) in- soweit, als Staatsangehörige, welche ausschliesslich in der Schweiz eine Tätigkeit ausüben, der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt sind, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnen (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Versicherungsunterstellung nach KVG gestützt auf das Erwerbsortprinzip geht zudem einer allfälligen Qualifikation des Beschwerdeführers als Grenzgänger (in Grundsatz) sowie auch dem Bezug von Rentenleistungen aus ... vor (vgl. vorne E. 2.3.2 f.). 3.3 Zu prüfen bleibt eine Befreiung von der Versicherungspflicht ge- stützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV (vgl. vorne E. 2.4). Eine solche ist hier indes nicht möglich, da bei Personen – wie dem Beschwerdeführer (vgl. AB 41) – mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Regel von einem schweizerischen Wohnsitz auszugehen ist, womit sie den schweizerischen Rechtsvorschrif- ten und damit auch der Versicherungspflicht nach KVG unterstehen (EUGS- TER, a.a.O, Art. 3 KVG N. 106). Personen mit einer Aufenthaltsbewilli- gung B, welche nur im Falle einer deklarierten Wohnsitzverletzung in die Schweiz erteilt wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion [AIG; SR 142.20]), haben denn auch nicht den Status von sog. "ech- ten" Grenzgängern, sogar wenn sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt (weiterhin) im Ausland haben und dorthin mindestens einmal wöchentlich zurückkehren (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 90 mit Hinweis). Dies be- deutet, dass der Beschwerdeführer auch dann der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt ist, wenn er gemäss Angaben im (ersten) Formular vom 8. November 2021 (AB 4) wöchentlich nach ... zurückkehrte. Aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers im Formular vom 15. November 2021 (AB 31-34) und der E-Mail vom 30. November 2021 (AB 39) ergibt sich dagegen, dass er lediglich jeweils unterschiedlich alle zwei bis drei respektive alle zwei Wochen nach ... zurückkehrte. Er ist daher – wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte (vgl. AB 116 Ziff. 5.2) – auch mit Blick auf diese Angaben nicht als "echter" Grenzgänger i.S.v. Art. 1 lit. f. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zu qualifizieren, zumal er unverändert über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 9 eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und später überdies auch nicht täg- lich bzw. mindestens einmal wöchentlich an seinen vorgebrachten Wohnort in ... zurückkehrte. Der Beschwerdeführer macht nunmehr mit E-Mail vom 13. Juli 2022 (AB 123) unter Bezugnahme auf den angefochtenen Einspracheentscheid geltend, er sei mittlerweile nun in einem 100 %-Pensum über die B.________ bei der D.________ angestellt Dies habe zur Folge, dass die Aufenthalte in der Schweiz sehr regelmässig seien. Er arbeite grundsätzlich von Montag bis Donnerstag und kehre – entgegen seiner ursprünglichen Annahme – regelmässig nach ... zurück. Unabhängig davon, dass diese nachträglichen Aussagen einen Sachverhalt nach Erlass des angefochte- nen Einspracheentscheids vom 5. Juli 2022 (AB 111-119) betreffen und daher von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), ist ihnen nicht zu folgen. Denn sie wurden in keiner Hinsicht belegt oder weitergehend begründet und wider- sprechen den früheren wiederholten Angaben des Beschwerdeführers, ohne dass hierfür ein überzeugender Grund erkennbar wäre. Namentlich eine allfällige zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspensums von 90 % auf eine Vollzeitbeschäftigung spricht gegen das vom Beschwerdeführer deklarierte Modell einer Viertageswoche mit An- und Rückreise am Montag bzw. Donnerstag. Entscheidend ist zudem, dass sich die Versicherungs- pflicht nach KVG – wie bereits erwähnt – bereits aus dem ausländerrechtli- chen Aufenthaltstitel ergibt. 3.4 Zusammenfassend untersteht der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit der Versicherungspflicht nach KVG (vgl. vorne E. 3.2) und die Ausübung des Unterstellungswahlrechts (Art. 2 Abs. 6 KVV) ist aufgrund des Aufenthaltstitels respektive des Wohn- sitzes in der Schweiz nicht möglich (vgl. vorne E. 3.3). Die in der Be- schwerde sinngemäss vorgebrachte Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes ist in Bezug auf die Ausnahme von der Versiche- rungspflicht nach Art. 2 Abs. 6 KVV – im Gegensatz zur Ausnahme von der Versicherungspflicht bei Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht be- steht, obligatorisch krankenversichert sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 KVV) – nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 10 erforderlich (vgl. vorne E. 2.4). Hierauf ist nicht weiter einzugehen. Eine anderweitige Ausnahme von der Versicherungspflicht bzw. ein anderer Befreiungsgrund (vgl. Art. 2 ff. KVV) ist schliesslich nicht ersichtlich. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. Juli 2022 (AB 111-119) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 447 KV ACT/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern, Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ ist ... Staatsangehöriger, reiste am

16. August 2021 in die Schweiz ein und verfügt über eine Aufenthaltsbewil- ligung B (Akten des Amtes für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwer- degegner], Antwortbeilage [AB] 17). Seit seiner Einreise ist er bei der B.________ AG als ... in einem 90 %-Pensum angestellt (AB 15). Daneben bezieht er seit dem 1. Juli 2021 eine Rente aus ... (AB 6 Ziff. 7, 20). Mit E- Mail vom 9. November 2021 (AB 1-18 [inkl. Anhänge]) sowie erneut mit Formular vom 15. November (AB 31 f.) beantragte A.________ unter Ver- weis auf eine bestehende Versicherung bei der C.________ in ... (vgl. AB 16) die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 (AB 49-51) wies das ASV diesen Antrag ab mit der Begründung, A.________ erfülle den Status des Grenz- gängers nicht und es bestehe auch kein Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 72 f.) wies das ASV mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 ab (AB 111-119). B. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Einga- be vom 28. Juli 2022 (Eingang 5. August 2022) Beschwerde und beantrag- te sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2022 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und vom 26. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvor- schuss zu leisten oder die Beschwerde zurückzuziehen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Valuta 6. Oktober 2022 ging der Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 (AB 111-119). Streitig und zu prüfen ist die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Schweiz ab dem 16. August 2021. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Un- fall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 4 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus ... und arbeitet seit seiner Ein- reise am 16. August 2021 in der Schweiz (vgl. AB 15, 17). Daneben bezieht er seit dem 1. Juli 2021 eine Rente aus ... (AB 6 Ziff. 7, 20). In diesem Zu- sammenhang ist zu prüfen, ob er aufgrund der in ... abgeschlossenen Krankenpflegeversicherung (vgl. AB 16) die Voraussetzungen für die Be- freiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz erfüllt (vgl. vor- ne E. 1.2). Damit liegt unbestrittenermassen ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb vorab das anwendbare Recht zu bestimmen ist. 2.2 2.2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertrags- parteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser ist gemäss Art. 15 FZA Bestandteil des Abkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses An- hangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte an: - Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1); - die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11). 2.2.2 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt in persönlicher Hinsicht unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglieds- taaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004) und ist sachlich anwendbar auf Rechtsvorschiften über Zweige der sozialen Sicherheit, die – nebst anderem – Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 5 2.2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von ... und wohnt in einem Mitgliedstaat (AB 17 f.; vgl. zum Wohnsitz hinten E. 3.3), während hier die Versicherungsunterstellung in der Krankenversicherung, welche eine Voraussetzung für Leistungen bei Krankheit bildet, streitig ist. Die Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 ist demzufolge in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. 2.3 Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allge- meine Regeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den kollisions- rechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschrif- ten in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschrif- ten nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. 2.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterlie- gen Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbst- ständige Erwerbstätigkeit ausüben, in der Regel den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (sog. Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip; vgl. BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2 S. 157). Das Erwerbsortprinzip hat, wo nicht anders legiferiert wird, in allen Fällen Vorrang, in denen Wohn- und Be- schäftigungsland nicht identisch sind (GEBHARD EUGSTER, in: Blech- ta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversi- cherungsgesetz Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Art. 3 KVG N. 87). Im Bereich der Krankenversicherung hat dies zur Folge, dass Staatsan- gehörige eines Vertragsstaates, welche ausschliesslich in der Schweiz eine (abhängige oder selbstständige) Tätigkeit ausüben, der Versicherungs- pflicht nach den schweizerischen KVG unterstellt sind, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnen (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 88; vgl. auch Bundesamt für Gesundheit [BAG], Informationen im Zusammen- hang mit dem neuen europäischen Koordinationsrecht für die Sozialversi- cherungen [3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU], vom

9. März 2012, S. 3 Ziff. 3.1.1, abrufbar: www.bag.admin.ch > Gesetze & Bewilligungen > Gesetzgebung > Gesetz- gebung Versicherungen > Gesetzgebung Krankenversicherung > Internati- onale Sozialversicherungsabkommen > FZA und EFTA-Übereinkommen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 6 2.3.2 Das Erwerbsortprinzip gilt namentlich auch für Grenzgänger (EUGS- TER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 89). Vorbehalten bleibt das Unterstellungswahl- recht unter anderem für in ... wohnhafte Personen, sofern es sich bei ihnen um sog. "echte Grenzgänger" i.S.v. Art. 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt (Nr. 3 lit. a/i und lit. b Anhang XI "Schweiz" Verord- nung [EG] Nr. 883/2004; Art. 2 Abs. 6 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]; EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 89 f. und 102). Voraussetzung für die Ausübung des Unterstel- lungswahlrechts ist, dass die betreffende Person nicht in der Schweiz wohnt (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 104; zum koordinationsrechtlichen Begriff des Wohnorts siehe Art. 1 lit. j Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 2.3.3 Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechts- vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvor- schriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt (Art. 16 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Das Erwerbsortsprinzip hat demnach gegenüber dem An- knüpfungspunkt des Rentenbezugs Vorrang (vgl. vorne E. 2.3.1). 2.4 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 1 Abs.1 KVV). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Ver- sicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Er kann gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a), oder im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b). Der Bundesrat hat diese Ausnahmen unter anderem in Form der Nichtun- terstellung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. So können gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV bzw. Nr. 3 lit. b Anhang II Abschnitt A FZA i.V.m. Nr. 3 lit. a/i und b Anhang XI "Schweiz" Verordnung [EG] Nr. 883/2004 unter anderem Personen, die in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 7 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden kön- nen und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufent- halts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. Die Gleichwertigkeit mit der Krankenversicherung nach KVG ist hierfür nicht erforderlich (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 102; vgl. demgegenüber die Befreiung von der Versi- cherungspflicht nach Art. 2 Abs. 2 KVV). Voraussetzung für die Ausübung des Unterstellungwahlrechts ist, dass die betreffende Person nicht in der Schweiz wohnt (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 106). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz am 16. August 2021 (AB 17) in einem 90 %-Pensum in der Schweiz (AB 15) und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (AB 41). Gemäss den Angaben im Formular vom 8. November 2021 (AB 3-8 "Obligatorische Krankenpflegeversicherung") lebte der Beschwerdeführer zu diesem Zeit- punkt als Wochenaufenthalter von Montag bis Donnerstag in der Schweiz; sein Lebensmittelpunkt habe sich in ... befunden (AB 4). In einem späteren Formular vom 15. November 2021 (AB 31-34 "Antrag auf Befreiung von der Krankenpflegeversicherungspflicht in der Schweiz für Grenzgänger") gab der Beschwerdeführer an, er pendle alle zwei bis drei Wochen nach Hause (AB 32 Ziff. 2). In der E-Mail vom 30. November 2021 (AB 39) hielt er so- dann fest, der Aufenthalt pro Monat in der Schweiz und in ... sei derzeit noch sehr unterschiedlich. Er fahre im Moment noch alle zwei Wochen nach ..., meist von Mittwochabend bis Sonntagabend. Dies werde sich im Laufe der Zeit jedoch reduzieren, sodass er voraussichtlich einmal pro Mo- nat für vier bis sechs Tage in ... sein werde. Sein Lebensmittelpunkt sei derzeit noch "50:50", werde sich im Lauf der Zeit jedoch auch mehr in Rich- tung Schweiz verlagern. Dies sei alles noch ein wenig "im Fluss". 3.2 Da der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum einzig in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging, war er in Nachachtung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 8 kollisionsrechtlich vorrangigen Erwerbsortsprinzips (vgl. dazu vorne E. 2.3.1 f.) grundsätzlich der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt. Denn das freizügigkeitsrechtliche Erwerbsortsprinzip überlagert das im KVG verankerte Wohnortsprinzip (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. vorne E. 2.4) in- soweit, als Staatsangehörige, welche ausschliesslich in der Schweiz eine Tätigkeit ausüben, der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt sind, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnen (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Versicherungsunterstellung nach KVG gestützt auf das Erwerbsortprinzip geht zudem einer allfälligen Qualifikation des Beschwerdeführers als Grenzgänger (in Grundsatz) sowie auch dem Bezug von Rentenleistungen aus ... vor (vgl. vorne E. 2.3.2 f.). 3.3 Zu prüfen bleibt eine Befreiung von der Versicherungspflicht ge- stützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV (vgl. vorne E. 2.4). Eine solche ist hier indes nicht möglich, da bei Personen – wie dem Beschwerdeführer (vgl. AB 41) – mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Regel von einem schweizerischen Wohnsitz auszugehen ist, womit sie den schweizerischen Rechtsvorschrif- ten und damit auch der Versicherungspflicht nach KVG unterstehen (EUGS- TER, a.a.O, Art. 3 KVG N. 106). Personen mit einer Aufenthaltsbewilli- gung B, welche nur im Falle einer deklarierten Wohnsitzverletzung in die Schweiz erteilt wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion [AIG; SR 142.20]), haben denn auch nicht den Status von sog. "ech- ten" Grenzgängern, sogar wenn sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt (weiterhin) im Ausland haben und dorthin mindestens einmal wöchentlich zurückkehren (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 90 mit Hinweis). Dies be- deutet, dass der Beschwerdeführer auch dann der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt ist, wenn er gemäss Angaben im (ersten) Formular vom 8. November 2021 (AB 4) wöchentlich nach ... zurückkehrte. Aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers im Formular vom 15. November 2021 (AB 31-34) und der E-Mail vom 30. November 2021 (AB 39) ergibt sich dagegen, dass er lediglich jeweils unterschiedlich alle zwei bis drei respektive alle zwei Wochen nach ... zurückkehrte. Er ist daher – wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte (vgl. AB 116 Ziff. 5.2) – auch mit Blick auf diese Angaben nicht als "echter" Grenzgänger i.S.v. Art. 1 lit. f. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zu qualifizieren, zumal er unverändert über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 9 eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und später überdies auch nicht täg- lich bzw. mindestens einmal wöchentlich an seinen vorgebrachten Wohnort in ... zurückkehrte. Der Beschwerdeführer macht nunmehr mit E-Mail vom 13. Juli 2022 (AB 123) unter Bezugnahme auf den angefochtenen Einspracheentscheid geltend, er sei mittlerweile nun in einem 100 %-Pensum über die B.________ bei der D.________ angestellt Dies habe zur Folge, dass die Aufenthalte in der Schweiz sehr regelmässig seien. Er arbeite grundsätzlich von Montag bis Donnerstag und kehre – entgegen seiner ursprünglichen Annahme – regelmässig nach ... zurück. Unabhängig davon, dass diese nachträglichen Aussagen einen Sachverhalt nach Erlass des angefochte- nen Einspracheentscheids vom 5. Juli 2022 (AB 111-119) betreffen und daher von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), ist ihnen nicht zu folgen. Denn sie wurden in keiner Hinsicht belegt oder weitergehend begründet und wider- sprechen den früheren wiederholten Angaben des Beschwerdeführers, ohne dass hierfür ein überzeugender Grund erkennbar wäre. Namentlich eine allfällige zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspensums von 90 % auf eine Vollzeitbeschäftigung spricht gegen das vom Beschwerdeführer deklarierte Modell einer Viertageswoche mit An- und Rückreise am Montag bzw. Donnerstag. Entscheidend ist zudem, dass sich die Versicherungs- pflicht nach KVG – wie bereits erwähnt – bereits aus dem ausländerrechtli- chen Aufenthaltstitel ergibt. 3.4 Zusammenfassend untersteht der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit der Versicherungspflicht nach KVG (vgl. vorne E. 3.2) und die Ausübung des Unterstellungswahlrechts (Art. 2 Abs. 6 KVV) ist aufgrund des Aufenthaltstitels respektive des Wohn- sitzes in der Schweiz nicht möglich (vgl. vorne E. 3.3). Die in der Be- schwerde sinngemäss vorgebrachte Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes ist in Bezug auf die Ausnahme von der Versiche- rungspflicht nach Art. 2 Abs. 6 KVV – im Gegensatz zur Ausnahme von der Versicherungspflicht bei Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht be- steht, obligatorisch krankenversichert sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 KVV) – nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 10 erforderlich (vgl. vorne E. 2.4). Hierauf ist nicht weiter einzugehen. Eine anderweitige Ausnahme von der Versicherungspflicht bzw. ein anderer Befreiungsgrund (vgl. Art. 2 ff. KVV) ist schliesslich nicht ersichtlich. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. Juli 2022 (AB 111-119) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.