Einspracheentscheid vom 29. November 2021
Sachverhalt
A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Angehöriger der …, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung (IV) in variierender Höhe (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1, 7, 10, 12 ff., 22 ff., 28, 31, 39 f., 43 ff., 48, 51, 55 f., 60, 62 f., 77 f., 81; Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1/11). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (act. II 85) wurde der Anspruch auf EL mit Wirkung ab April 2021 neu festgesetzt. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 86) wies die AKB mit Entscheid vom
29. November 2021 (act. II 88) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________, am 17. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. November 2021 seien ihm rückwirkend ab 1. April 2021 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 4'603.-- zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt. Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Mai 2022 bzw. Duplik vom 30. Juni 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 18. Juli 2022 liess sich der Beschwerdeführer zur instruktionsrichterlich aufgeworfenen Frage nach allfälligem Rechtsschutz durch Dritte verneh- men.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2021 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. April 2021 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bzw. in welchem Umfang bei der EL-Berechnung die Nebenkosten, die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung, die Gebäudeunterhaltskosten sowie Abschreibun- gen zu berücksichtigen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier, abgesehen von den Kosten des Stellplatzes (vgl. E. 3.2 hiernach) – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (act. II 85 S. 9 f.) ist für den Beschwerdeführer das bisherige Recht (monatlicher EL- Anspruch von Fr. 3'491.--; S. 8) vorteilhafter als das neue Recht (monatli- cher EL-Anspruch von Fr. 3'161.--; S. 10). Damit sind die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (aArt.) anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Überg- angsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Aus- gaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 5 scheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter an- derem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Hei- zungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationen- rechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäude- unterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Neben- kosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben be- grifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an. 2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 6 Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestim- mung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzge- ber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381, 146 V 28 E. 4.2 S. 35). 2.5 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvoll- ständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar ange- sehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse- hen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifi- ziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 147 V 2 E. 4.4.1 S. 9, 143 I 187 E. 3.2 S. 191, 134 V 182 E. 4.1 S. 185; SVR 2021 AHV Nr. 10 S. 31 E. 1.2.1). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich un- vermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter stren- gen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6). Stellt sich eine Rechtsfrage, die notwendigerweise beantwortet werden muss und deren Lösung sich aus dem Gesetz weder direkt noch ausle- gungsweise ergibt, und kann zudem auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers gesprochen werden, so liegt eine echte Ge- setzeslücke vor, die das Gericht nach der allgemeinen Regel des Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auszufüllen hat (BGE 143 I 187 E. 3.2 S. 191, 142 V 402 E. 4.2 S. 405, 113 V 6 E. 3c S. 12; ZAK 1988 S. 96 E. 3b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 7 2.6 Die Minderheit der … ist in der Schweiz durch die Verfassung sowie mehrere Staatsverträge in verschiedener Hinsicht geschützt. 2.6.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umge- kehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um ei- nen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens- form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche histo- risch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausge- grenzt oder als minderwertig angesehen wird (direkte Diskriminierung; vgl. statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1 S. 81, 136 I 297 E. 7.1 S. 305). Eine indi- rekte oder faktische Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die kei- ne offensichtliche Benachteiligung spezifisch gegen Diskriminierung ge- schützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sach- lich begründet wäre (BGE 136 I 297 E. 7.1 S. 306). Zu berücksichtigen ist, dass Art. 8 Abs. 2 BV anders als das Verbot der Geschlechterdiskriminie- rung (Art. 8 Abs. 3 BV) keinen Anspruch auf Herstellung der faktischen Gleichheit gewährleistet (BGE 136 I 297 E. 7.3 S. 306). 2.6.2 Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) regelt in Teil II die Geltung des Paktes und bestimmt u.a. im Sinne eines akzessorischen Diskriminie- rungsverbotes, dass die garantierten Rechte ohne Unterschied wie insbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 8 sondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Re- ligion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten sind (Art. 2 Abs. 1). Teil III enthält die Liste der garantier- ten Rechte. Das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 2 des Paktes ist nur in Verbindung mit den durch den Pakt gewährleisteten Rechten an- wendbar. Wegen des von der Schweiz angebrachten Vorbehalts zu Art. 26 des Pakts als selbstständiges Diskriminierungsverbot ist die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und ihr Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes ohne Diskriminierung ebenfalls nur in Verbindung mit anderen im Pakt ent- haltenen Rechten garantiert und kann daher im Bereich der Sozialversiche- rung nicht geltend gemacht werden. Nach Art. 27 des UNO-Pakts II darf Angehörigen von ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Der Schutzbereich des Art. 27 UNO-Pakt II geht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht über jenen von Art. 8 BV hinaus (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht {BGer}] vom 5. April 2006, I 750/04, E. 4.1). 2.6.3 Schweizer … sind als nationale Minderheit ausserdem durch das Rahmenübereinkommen vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Min- derheiten (RÜSNM; SR 0.441.1) geschützt. Als Vertragsstaat dieses Ab- kommens hat sich die Schweiz verpflichtet, jeder Person, die einer nationa- len Minderheit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten; jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ist verboten (Art. 4 Abs. 1). Das Rahmenübereinkommen enthält jedoch keine unmittel- bar anwendbaren Bestimmungen (BGE 147 I 103 E. 11.4 S. 113 f. mit Hin- weisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 9 3. 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten sowie die un- bestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass die- ser zusammen mit seiner Familie seit 2001 in einem „Mobile-Home“ wohnt, das ganzjährig auf dem Standplatz … abgestellt ist (Akten des Beschwer- deführers [act. I] 3; Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1/11). Die … vermietet den Be- wohnern von … einzelne Stellplätze, auf denen diese ihre Bauten errichten (act. I 3; Broschüre … [abrufbar unter <https://www...]). Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Unterkunft besteht aus zusammenge- stellten und aussen verschalten Containern mit einer Wohnfläche von ca. 100 m2 (Baujahr 2001; act. I 4; Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1/11). Mithin handelt es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers um eine Fahrnisbaute gemäss Art. 677 Abs. 1 ZGB (vgl. Beschwerde S. 15 Ziff. 2.2.5.5/38). Das ELG sieht, wie in E. 2.3 hiervor ausgeführt, in Bezug auf die Deckung des Wohnbedürfnisses im Wesentlichen eine Zweiteilung in Miet- und Ei- gentumsverhältnisse vor. Die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers lassen sich jedoch nicht klar einer dieser Konstellationen zuordnen, weil sich die in seinem Eigentum stehende Fahrnisbaute weder unter den Be- griff einer Mietwohnung noch jenen einer Liegenschaft subsumieren lässt und die Wohnverhältnisse Elemente sowohl eines Miet- (Miete des Stell- platzes) als auch eines Eigentumsverhältnisses (Eigentum an den Contai- nern) aufweisen. Mithin enthalten weder Gesetz noch Verordnung in Bezug auf Personen, die in einer mobilen Unterkunft bzw. Fahrnisbaute leben, eine Regelung zu den abzugsfähigen Kosten. Da sich die Lösung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage weder direkt noch auslegungsweise aus dem Gesetz ergibt und jegliche Hinweise für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinne, dass er die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden hat, fehlen, liegt eine echte Geset- zeslücke vor (vgl. E. 2.5 hiervor). Um sicherzustellen, dass die Deckung des elementaren Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers gewährleistet ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob und unter welchem Titel die geltend ge- machten Ausgaben abzugsfähig sind. 3.2 Was die Mietkosten für den Stellplatz von jährlich Fr. 3'240.-- (12 x Fr. 270.--; act. I 3 S. 1) anbelangt, besteht zwischen den Parteien nunmehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 10 Einigkeit (Beschwerde S. 12 Ziff. 2.2.5.1/31). Der Stellplatz bildet mit der mobilen Unterkunft eine notwendige, d.h. zur Erfüllung des Wohnbedürfnis- ses des Beschwerdeführers und seiner Familie unabdingbare Einheit. Der für den Stellplatz anfallende Mietzins stellt quasi ein Pendant zum „Mietzins einer Wohnung“ (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dar. Es liegt somit auf der Hand, den Beschwerdeführer in diesem Punkt wie einen Mieter zu behan- deln. Demnach liess die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Miete des Stellplatzes zu Recht in analoger Anwendung (vgl. zum Analogieschluss BGE 130 V 71 E. 3.2.1 S. 75) von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie in Nachachtung von Rz. 3237.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistun- gen zur AHV und IV (WEL) als anerkannte Ausgaben zu (act. II 85 S. 7; in diesem Sinne Entscheid des EVG vom 2. März 2005, P 72/03, E. 4.3; vgl. auch MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l’AI, 2015, Art. 10 N. 18). 3.3 3.3.1 Was die Nebenkosten betrifft, betragen diese gemäss Mietvertrag vom 16. Januar 2004 bzw. Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag jährlich Fr. 1'560.-- (Fr. 130.-- x 12; act. I 3 S. 1 und S. 4). Darin nicht enthalten sind gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Heizkosten (Beschwer- de S. 13 Ziff. 2.2.5.3/33). Diese Angabe deckt sich mit der Aufschlüsselung der Nebenkosten gemäss Mietvertrag (act. I 3 S. 3) sowie dem Fragebogen vom 8. Mai 2020 zur periodischen Revision (act. II 68 S. 3 Ziff. 8.3 und S. 4 Ziff. 9.2), wonach die Wohnung (mit Pellets) selbst beheizt werde. Die Beschwerdegegnerin gewährte – unter dem unzutreffenden Titel „effek- tive Nebenkosten“ – eine Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a Abs. 1 ELV („Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewoh- nen“) von Fr. 1'680.-- (act. II 85 S. 7, 88 S. 2). Der Beschwerdeführer wen- det dagegen ein, zusätzlich zur Pauschale für Nebenkosten sei ihm „wie jedem anderen Mieter“ die Heizkostenpauschale gemäss Art. 16b ELV im Betrag von Fr. 840.-- zuzubilligen (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 2.2.5.3/33 f.). Allenfalls seien lediglich die effektiven Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1'560.-- gestützt auf aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG und die Heizkostenpau- schale gemäss Art. 16b ELV zu berücksichtigen (Duplik S. 4 Ziff. 2/9). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits führt gegen eine Kumulation der Nebenkos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 11 tenpauschale und der Heizkostenpauschale ins Feld, der Anteil für Heiz- kosten sei in der Nebenkostenpauschale bereits enthalten. Ferner sei eine Kumulation von Pauschalen für im Eigentum stehende Liegenschaften mit Pauschalen für Mietwohnungen ausgeschlossen. Schliesslich müssten auch Eigentümer von Liegenschaften diese selber beheizen (Beschwerde- antwort S. 5 Ziff. 2.5 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1998 33 f.). 3.3.2 Gemäss Rz. 3237.04 WEL ist bei nicht im Eigentum stehenden mo- bilen Unterkünften – nebst den Mietzinsen bzw. den Leasingraten für die mobile Unterkunft und den Kosten für die Stellplatzmiete – die Heizkosten- pauschale nach Art. 16b ELV zu berücksichtigen, wogegen bei im Eigen- tum stehenden mobilen Unterkünften – nebst den Kosten für die Stell- platzmiete – die Pauschale für die Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV zur Anwendung gelangt. Bei der WEL handelt es sich um eine Verwaltungs- weisung. Solche richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulas- sen. Mit anderen Worten weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgabe darstellen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzesmässig sind bzw. in Ermangelung gesetz- licher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht in Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Verwaltungsweisung abzuwei- chen, da die in Rz. 3237.04 WEL getroffene Lösung sachgerecht ist (zu- stimmend offenbar auch VALTERIO, a.a.O., Art. 10 N. 18). So weisen die Eigentümer einer mobilen Unterkunft in Bezug auf die Nebenkosten mehr Gemeinsamkeiten mit Liegenschaftseigentümern auf als mit Mietern. Ins- besondere haben sowohl Liegenschaftseigentümer als auch Eigentümer einer mobilen Unterkunft selber zu verantworten, wie ihre Liegenschaft bzw. Fahrnisbaute ausgestattet ist – z.B. puncto Wärmedämmung und Verglasung, allfälliger Ausstattung mit thermischer Solar- und/oder Photo- voltaikanlage sowie Batteriespeicher – und wie sie beheizt wird. Demge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 12 genüber haben Mieter hierauf keinen Einfluss. Daher liegen bei Eigentü- mern von mobilen Unterkünften und Liegenschaften hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse vor, die den in Rz. 3237.04 WEL getroffenen Analo- gieschluss zulassen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen postuliert, die mobilen Unterkünfte der … dürften in der Regel schlechter isoliert sein als Miet- und Eigentumswohnungen, weshalb höhere Heizkosten entstünden (Beschwerde S. 14 Ziff. 2.2.5.3/34), mag dies bei seiner 20-jährigen Fahr- nisbaute (act. I 4 S. 4; Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1/11) zutreffen, sofern mit neueren Wohnungen verglichen wird. Demgegenüber weisen alte, nicht renovierte Liegenschaften im Vergleich zu Neubauten ebenfalls eine schlechte Isolierung und damit hohe Heizkosten für den Mieter bzw. Ei- gentümer auf. Indes verfügen namentlich Containerbauten neuerer Bau- weise – gleich wie neuere respektive renovierte Wohnhäuser – über gut isolierte Hüllen (inkl. Dreifachverglasung der Fenster; teilweise sind die Container sogar Minergie-P-ECO- resp. Minergie-A-ECO-zertifiziert), womit entsprechend niedrige Heizkosten anfallen (vgl. Ziff. 4 des Merkblatts des Kantons Bern „Mobile Containerbauten“ vom 1. September 2016 [abrufbar unter <www.weu.be.ch> Themen > Energie > Energievorschriften beim Bauen]; <https://container-buildings.ch/allgemein/container-fluechtlinge-asyl antenunterkuenfte-refugees>; <www.minergie.ch/media/190117_architektur _und_design_biosphera.pdf>). Folglich hängt die Höhe der Heizkosten mehr vom Alter sowie der Grösse der entsprechenden Baute ab, denn da- von, ob es sich um eine Immobilie oder Fahrnisbaute (bzw. einen Wohn- container) handelt. Daraus ergibt sich, dass Eigentümer einer mobilen Un- terkunft und demnach auch die … durch die Gleichbehandlung mit Liegen- schaftseigentümern nicht benachteiligt werden und die in Rz. 3237.04 WEL getroffene Lösung weder eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (vgl. E. 2.6.1 hiervor) noch einen Verstoss gegen Art. 27 UNO-Pakt II be- gründet (vgl. E. 2.6.2 in fine hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer ausserdem auf das RÜSNM beruft (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.2.2/20), ist zu wiederholen, dass dieses keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen enthält (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn der Be- schwerdeführer entgegen dem Dargelegten einem Mieter gleichzustellen wäre, die von ihm beantragte Kumulation von Heizkosten- und Nebenkos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 13 tenpauschale (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 2.2.5.2 f./32 ff.) ausgeschlossen wäre, weil die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16b Abs. 1 ELV allein bei Liegenschaftseigentümern zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann würden auch bei der eventualiter beantragten (Replik S. 4 Ziff. 2/9) Kumulierung von – wiederum allein den Mietern zuzubilligenden – Heizkos- tenpauschale und effektiven Nebenkosten Letztere jedenfalls nicht in der im Mietvertrag aufgeführten Höhe (Fr. 1'560.--; act. I 3 S. 1 und S. 4) berücksichtigt, da ein erheblicher Teil der dort genannten Nebenkosten (namentlich der Strom- und Wasserverbrauch, die Kehrichtbeseitigung, die Gebühren für einen Radio- und Kabelfernsehanschluss [act. I 3 S. 3]) zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zählt und nicht (nochmals) über die Nebenkosten gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt würde (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 491; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1761 N. 72). 3.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das ELG sehe nicht vor, dass die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung der mobilen Unter- kunft abgezogen werden könne, wodurch … systematisch diskriminiert würden. Entsprechend sei die bestehende Gesetzeslücke richterlich zu füllen (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 2.2.5.4/35). Damit dringt er nicht durch. Die Aufzählung der anerkannten Ausgaben ist in aArt. 10 ELG abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444), wobei die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung darin nicht enthalten ist. Von dieser Bestim- mung, die nicht als unvollständig qualifiziert werden kann (vgl. E. 2.5 hier- vor), kann nicht abgewichen werden (Art. 190 BV). Entsprechend sind die Kosten aus dem allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu bestreiten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb hier eine Dis- kriminierung der … vorliegen soll, kann doch ein Hauseigentümer diese Kosten ebenso wenig als anerkannte Ausgaben geltend machen und ist auch nicht ersichtlich, dass … durch die getroffene Regelung besonders stark benachteiligt würden (vgl. E. 2.6.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 14 3.5 Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in diskriminierungs- freier Auslegung von Art. 16 Abs. 1 ELV müssten auch ihm Gebäudeunter- haltskosten als anerkannte Ausgaben zugebilligt werden, und zwar nicht nur in der Höhe des für die direkte Steuer anwendbaren kantonalen Pau- schalabzugs von 20 % des Eigenmietwerts (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kanto- nalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]), sondern einer „realistischen“ Pauschale von Fr. 5'000.-- (Be- schwerde S. 15 ff. Ziff. 2.2.5.5/36 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es bestehe kein Anspruch auf einen solchen Abzug, weil die Fahrnisbaute keinen Eigenmietwert aufweise und folglich kein Ertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG resultiere (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten – in Form eines Pauschalabzuges (Art. 16 ELV) – einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass diese Regelung nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. E. 2.4 hiervor). Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurech- nenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL- Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern – zweckwidrig – der Erhal- tung des Vermögensstandes (BGE 142 V 311 E. 4 S. 316). Mobile Unterkünfte werden nicht im Grundbuch eingetragen (Art. 677 Abs. 1 und 2 ZGB) und steuerrechtlich nicht als Grundstücke (oder anderes unbewegliches Vermögen) qualifiziert (Art. 52 StG e contrario). Dement- sprechend resultiert aus einer Fahrnisbaute auch kein Liegenschaftsertrag bzw. Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 1 lit. b StG e contrario). Der Beschwerde- führer geht somit fehl in seiner Argumentation, es sei nicht ersichtlich, wes- halb der Eigentümer einer Liegenschaft Gebäudeunterhaltskosten geltend machen könne, während der Eigentümer einer Fahrnisbaute leer ausgehe (Beschwerde S. 16 Ziff. 2.2.5.5/39). Ein Liegenschaftseigentümer kann wie eben dargelegt nur dann Gebäudeunterhaltskosten (nota bene als Teil ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 15 ner Summe aus Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen) abzie- hen, sofern seine Liegenschaft einen mindestens so hohen Liegenschafts- ertrag aufweist (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und überdies wird ihm der Eigen- mietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1754 f. N. 66). Würde der Beschwerdefüh- rer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen wie ein Liegenschaftsei- gentümer behandelt, könnte er (ausgehend von den von ihm geltend ge- machten Werten; Beschwerde S. 19 Ziff. 2.2.5.5/48) 20 % (entsprechend dem anwendbaren Pauschalabzug) des Eigenmietwerts (Fr. 7'200.--), ausmachend Fr. 1'440.--, als Ausgaben abziehen und es müssten ihm – damit keine zweckwidrige Erhaltung des Vermögensstandes resultiert – im Gegenzug einnahmenseitig Fr. 7'200.-- angerechnet werden, was sich klar zu seinen Ungunsten auswirkte. Im Umstand, dass er nicht gleich wie Lie- genschaftseigentümer behandelt wird, liegt somit offenkundig keine Diskri- minierung begründet (vgl. E. 2.6.1 hiervor). 3.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei ein jährlicher Betrag für die Abschreibung seiner mobilen Unterkunft als Ausgabe anzurechnen (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 2.2.5.6/49 ff.). Die Beschwerdegegnerin geht zwar von einer grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Abschreibungen auf mobilen Unterkünften im Rahmen des Mietzinsmaximums gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG aus, allerdings verneint sie die Abschreibungsmöglichkeit für die 20-jährige Fahrnisbaute des Beschwerdeführers (Beschwerdeant- wort S. 6 Ziff. 2.8). Gemäss Rz. 3237.04 WEL ist, wenn sich die mobile Unterkunft im Eigen- tum der EL-beziehenden Person befindet, ein jährlicher Betrag für die Ab- schreibung zu berücksichtigen. Weder das Gesetz noch die Verordnung sehen diese Möglichkeit vor. Ob Rz. 3237.04 WEL einer eingehenden Prü- fung standhielte (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. E. 3.3.2 hiervor), d.h. ob es bundesrechtskonform ist, rein buchhalterische Ausga- ben – um eine solche handelt es sich bei Abschreibungen – als Ausgaben anzuerkennen bzw. ob dies nicht auf eine systemwidrige Vermögenserhal- tung mittels EL hinausliefe (in dem Sinne, dass mittels EL der Wertverlust einer mobilen Unterkunft ausgeglichen, d.h. der Ankauf einer neuen mobi- len Unterkunft nach deren vollständigen Abschreibung finanziert wird),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 16 kann in concreto offen bleiben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte, kann nach 20 Jahren ab Anschaffung der Fahrnisbaute (Baujahr 2001; act. I 4 S. 4) sowohl gemäss den analog heranzuziehenden Grund- sätzen der kantonalen Steuergesetzgebung (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 der kanto- nalen Abschreibungsverordnung vom 18. Oktober 2000 [AbV; BSG 661.312.59]), wonach pro Jahr eine Abschreibung von 25 % auf Fahrnis- bauten zulässig ist, als auch den bundessteuerlichen Grundsätzen (Ziff. 1 Merkblatt A/1995 - Geschäftliche Betriebe [abrufbar unter <www.estv.ad min.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/dbst-me rkblaetter.html>]), wonach bei Fahrnisbauten auf fremdem Grund eine Ab- schreibung von 20 % pro Jahr vorzunehmen ist, kein Abschreibungsbetrag mehr berücksichtigt werden. Im Einklang damit wird die mobile Unterkunft in der steuerlichen Veranlagungsverfügung 2019 (act. II 73) sowie in der EL-Berechnung (act. II 85 S. 7) denn auch nicht als Vermögen aufgeführt. Ins Leere zielt die Rüge des Beschwerdeführers, sein „Mobile-Home“ sei in Abweichung von der diskriminierenden Anwendung der erwähnten Ab- schreibungssätze wie ein Wohnhaus zu behandeln, das fest und dauernd mit dem Boden verbunden sei, womit ein jährlicher Abschreibungssatz von 2 % anzuwenden sei (Replik S. 9 f. Ziff. 5/28, S. 10 Ziff. 5/29). Ein solches Vorgehen widerspräche einerseits der EL-rechtlichen Nichtberücksichti- gung der Fahrnisbaute als Vermögen und andererseits führte dies zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Liegenschaftseigentümern, die keinerlei Abschreibungen als anrechenbare Ausgaben geltend machen können. Demnach berücksichtigte die Beschwerdegegnerin so oder anders zu Recht keine Abschreibung. 3.7 Zusammenfassend ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung des Beschwerdeführers zu verneinen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, der sich in doppelter Hinsicht diskriminiert fühlt, d.h. sowohl gegenüber Mietern als auch Liegenschafts- eigentümern (Replik S. 8 Ziff. 4/23), durchwegs die für ihn vorteilhaftesten anrechenbaren Ausgaben der Mieter bzw. Liegenschaftseigentümer bean- sprucht, was im Ergebnis zu einer erheblichen Bevorteilung gegenüber Mietern und Liegenschaftseigentümern führen würde. Dies wäre vorliegend umso weniger zu rechtfertigen, als der Beschwerdeführer ganzjährig sess- haft ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1/11), die nomadische Lebensweise seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 17 Jahren nicht mehr pflegt und darum auch nicht mehr auf eine mobile Unter- kunft angewiesen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2021 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher An- walt. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Ver- hältnisse grundsätzlich ausgewiesen (act. II 85 S. 7). Die Frage der Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers stellt sich bei der hier gegebenen Sachlage jedoch insofern, als die Stiftung D.________ eine Kostengutsprache für Rechtshilfe in der Höhe von Fr. 4'500.-- gewährte (Akten des Beschwerde- führers zum Schreiben vom 18. Juli 2022 [act. IA] 1). Die gewährte Rechts- hilfe wurde mit Verweis auf die Allgemeinen Bedingungen für Rechtshilfe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 18 erteilt (act. IA 1), wonach die Rechtshilfe subsidiär ist, d.h. nur zum Tragen kommt, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wird (act. IA 2 S. 1 7. Punkt und S. 2 Art. 6). Das Bundesgericht legte mit BGE 135 I 1 E. 7.4.2 S. 5 fest, in welchen Fällen keine Subsidiarität einer von einer Organisation gewährten Leistung zum Rechtsanspruch auf staatliche unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung gilt. Dies in Fällen, in denen eine Organisation zwar im konkreten Einzelfall Rechtsbeistand an- bietet, ohne eine Entschädigung zu verlangen, hingegen ihre Aufwände planmässig mittels zuvor erbrachter Beiträge oder Prämien derjenigen Per- son deckt, die als Gegenleistung die Rechtsvertretung in Anspruch nehmen können, wie das etwa bei Rechtsschutzversicherungen, Berufsverbänden oder Gewerkschaften der Fall ist. In concreto bietet die Stiftung D.________ den in der Schweiz wohnhaften Menschen Unterstützung an, ohne dies von zuvor getätigten Prämien bzw. Beiträgen abhängig zu ma- chen (vgl. act. IA 2). Mithin sind die Aufwände der Stiftung nicht gedeckt und die Leistungsansprecher haben vice versa auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen. Damit ist die gewährte Rechtshilfe der Stiftung D.________ effektiv subsidiär zum Rechtsanspruch auf staatliche unent- geltliche Rechtspflege. Da die Beschwerde überdies nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden kann und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung zu bejahen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gut- zuheissen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 19 Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 30. Mai 2022 macht Rechtsanwalt C.________ einen Aufwand von 38.85 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 10'878.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 837.60 (7.7 % von Fr. 10'878.--), total Fr. 11'715.60, geltend. Der veranschlagte Zeitaufwand von 38.85 Stunden, wovon 22.95 Stunden bis Beschwerdeeinreichung angefallen sind, ist an- gesichts der geringen Anzahl relevanter Akten, des einfachen Sachver- halts, der eng umrissenen, mässig komplexen Rechtsfragen, des geringen Streitwerts und mit Blick auf vergleichbare Fälle deutlich zu hoch. Nament- lich weist die Beschwerde unnötig weitschweifige theoretische Ausführun- gen insbesondere zur richterlichen Lückenfüllung (S. 9 ff. Ziff. 2.2.4/23 ff.) aber auch zum grundrechtlichen Schutz der … auf (S. 7 ff. Ziff. 2.2.2 f./19 ff.). Zudem ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Replik teilweise auf wiederholende Ausführungen zurückzuführen sind. Ausserdem mag aufgrund der vorliegenden Gege- benheiten ein Austausch zwischen der Rechtsvertretung und Herrn E.________ von der Stiftung F.________ zwar begründbar sein, allerdings übersteigt die ausgewiesene Kommunikation per E-Mail und Telefon den sachlich gebotenen Aufwand bei weitem. Mit Blick auf die gesamten Um- stände ist die Entschädigung des amtlichen Anwalts ermessensweise auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die ent- sprechende Entschädigung ist dem amtlichen Anwalt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VR- PG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 20
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiord- nung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutge- heissen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Das amtliche Honorar wird auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 44 EL publiziert in BVR 2023 S. 459 FUE/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt MLaw C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Angehöriger der …, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung (IV) in variierender Höhe (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1, 7, 10, 12 ff., 22 ff., 28, 31, 39 f., 43 ff., 48, 51, 55 f., 60, 62 f., 77 f., 81; Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1/11). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (act. II 85) wurde der Anspruch auf EL mit Wirkung ab April 2021 neu festgesetzt. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 86) wies die AKB mit Entscheid vom
29. November 2021 (act. II 88) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________, am 17. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. November 2021 seien ihm rückwirkend ab 1. April 2021 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 4'603.-- zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt. Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Mai 2022 bzw. Duplik vom 30. Juni 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 18. Juli 2022 liess sich der Beschwerdeführer zur instruktionsrichterlich aufgeworfenen Frage nach allfälligem Rechtsschutz durch Dritte verneh- men.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2021 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. April 2021 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bzw. in welchem Umfang bei der EL-Berechnung die Nebenkosten, die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung, die Gebäudeunterhaltskosten sowie Abschreibun- gen zu berücksichtigen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier, abgesehen von den Kosten des Stellplatzes (vgl. E. 3.2 hiernach) – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (act. II 85 S. 9 f.) ist für den Beschwerdeführer das bisherige Recht (monatlicher EL- Anspruch von Fr. 3'491.--; S. 8) vorteilhafter als das neue Recht (monatli- cher EL-Anspruch von Fr. 3'161.--; S. 10). Damit sind die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (aArt.) anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Überg- angsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Aus- gaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 5 scheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter an- derem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Hei- zungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationen- rechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäude- unterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Neben- kosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben be- grifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an. 2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 6 Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestim- mung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzge- ber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381, 146 V 28 E. 4.2 S. 35). 2.5 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvoll- ständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar ange- sehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse- hen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifi- ziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 147 V 2 E. 4.4.1 S. 9, 143 I 187 E. 3.2 S. 191, 134 V 182 E. 4.1 S. 185; SVR 2021 AHV Nr. 10 S. 31 E. 1.2.1). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich un- vermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter stren- gen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6). Stellt sich eine Rechtsfrage, die notwendigerweise beantwortet werden muss und deren Lösung sich aus dem Gesetz weder direkt noch ausle- gungsweise ergibt, und kann zudem auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers gesprochen werden, so liegt eine echte Ge- setzeslücke vor, die das Gericht nach der allgemeinen Regel des Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auszufüllen hat (BGE 143 I 187 E. 3.2 S. 191, 142 V 402 E. 4.2 S. 405, 113 V 6 E. 3c S. 12; ZAK 1988 S. 96 E. 3b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 7 2.6 Die Minderheit der … ist in der Schweiz durch die Verfassung sowie mehrere Staatsverträge in verschiedener Hinsicht geschützt. 2.6.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umge- kehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um ei- nen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens- form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche histo- risch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausge- grenzt oder als minderwertig angesehen wird (direkte Diskriminierung; vgl. statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1 S. 81, 136 I 297 E. 7.1 S. 305). Eine indi- rekte oder faktische Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die kei- ne offensichtliche Benachteiligung spezifisch gegen Diskriminierung ge- schützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sach- lich begründet wäre (BGE 136 I 297 E. 7.1 S. 306). Zu berücksichtigen ist, dass Art. 8 Abs. 2 BV anders als das Verbot der Geschlechterdiskriminie- rung (Art. 8 Abs. 3 BV) keinen Anspruch auf Herstellung der faktischen Gleichheit gewährleistet (BGE 136 I 297 E. 7.3 S. 306). 2.6.2 Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) regelt in Teil II die Geltung des Paktes und bestimmt u.a. im Sinne eines akzessorischen Diskriminie- rungsverbotes, dass die garantierten Rechte ohne Unterschied wie insbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 8 sondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Re- ligion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten sind (Art. 2 Abs. 1). Teil III enthält die Liste der garantier- ten Rechte. Das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 2 des Paktes ist nur in Verbindung mit den durch den Pakt gewährleisteten Rechten an- wendbar. Wegen des von der Schweiz angebrachten Vorbehalts zu Art. 26 des Pakts als selbstständiges Diskriminierungsverbot ist die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und ihr Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes ohne Diskriminierung ebenfalls nur in Verbindung mit anderen im Pakt ent- haltenen Rechten garantiert und kann daher im Bereich der Sozialversiche- rung nicht geltend gemacht werden. Nach Art. 27 des UNO-Pakts II darf Angehörigen von ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Der Schutzbereich des Art. 27 UNO-Pakt II geht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht über jenen von Art. 8 BV hinaus (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht {BGer}] vom 5. April 2006, I 750/04, E. 4.1). 2.6.3 Schweizer … sind als nationale Minderheit ausserdem durch das Rahmenübereinkommen vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Min- derheiten (RÜSNM; SR 0.441.1) geschützt. Als Vertragsstaat dieses Ab- kommens hat sich die Schweiz verpflichtet, jeder Person, die einer nationa- len Minderheit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten; jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ist verboten (Art. 4 Abs. 1). Das Rahmenübereinkommen enthält jedoch keine unmittel- bar anwendbaren Bestimmungen (BGE 147 I 103 E. 11.4 S. 113 f. mit Hin- weisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 9 3. 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten sowie die un- bestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass die- ser zusammen mit seiner Familie seit 2001 in einem „Mobile-Home“ wohnt, das ganzjährig auf dem Standplatz … abgestellt ist (Akten des Beschwer- deführers [act. I] 3; Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1/11). Die … vermietet den Be- wohnern von … einzelne Stellplätze, auf denen diese ihre Bauten errichten (act. I 3; Broschüre … [abrufbar unter Themen > Energie > Energievorschriften beim Bauen]; ; ). Folglich hängt die Höhe der Heizkosten mehr vom Alter sowie der Grösse der entsprechenden Baute ab, denn da- von, ob es sich um eine Immobilie oder Fahrnisbaute (bzw. einen Wohn- container) handelt. Daraus ergibt sich, dass Eigentümer einer mobilen Un- terkunft und demnach auch die … durch die Gleichbehandlung mit Liegen- schaftseigentümern nicht benachteiligt werden und die in Rz. 3237.04 WEL getroffene Lösung weder eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (vgl. E. 2.6.1 hiervor) noch einen Verstoss gegen Art. 27 UNO-Pakt II be- gründet (vgl. E. 2.6.2 in fine hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer ausserdem auf das RÜSNM beruft (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.2.2/20), ist zu wiederholen, dass dieses keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen enthält (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn der Be- schwerdeführer entgegen dem Dargelegten einem Mieter gleichzustellen wäre, die von ihm beantragte Kumulation von Heizkosten- und Nebenkos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 13 tenpauschale (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 2.2.5.2 f./32 ff.) ausgeschlossen wäre, weil die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16b Abs. 1 ELV allein bei Liegenschaftseigentümern zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann würden auch bei der eventualiter beantragten (Replik S. 4 Ziff. 2/9) Kumulierung von – wiederum allein den Mietern zuzubilligenden – Heizkos- tenpauschale und effektiven Nebenkosten Letztere jedenfalls nicht in der im Mietvertrag aufgeführten Höhe (Fr. 1'560.--; act. I 3 S. 1 und S. 4) berücksichtigt, da ein erheblicher Teil der dort genannten Nebenkosten (namentlich der Strom- und Wasserverbrauch, die Kehrichtbeseitigung, die Gebühren für einen Radio- und Kabelfernsehanschluss [act. I 3 S. 3]) zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zählt und nicht (nochmals) über die Nebenkosten gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt würde (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 491; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1761 N. 72). 3.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das ELG sehe nicht vor, dass die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung der mobilen Unter- kunft abgezogen werden könne, wodurch … systematisch diskriminiert würden. Entsprechend sei die bestehende Gesetzeslücke richterlich zu füllen (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 2.2.5.4/35). Damit dringt er nicht durch. Die Aufzählung der anerkannten Ausgaben ist in aArt. 10 ELG abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444), wobei die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung darin nicht enthalten ist. Von dieser Bestim- mung, die nicht als unvollständig qualifiziert werden kann (vgl. E. 2.5 hier- vor), kann nicht abgewichen werden (Art. 190 BV). Entsprechend sind die Kosten aus dem allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu bestreiten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb hier eine Dis- kriminierung der … vorliegen soll, kann doch ein Hauseigentümer diese Kosten ebenso wenig als anerkannte Ausgaben geltend machen und ist auch nicht ersichtlich, dass … durch die getroffene Regelung besonders stark benachteiligt würden (vgl. E. 2.6.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 14 3.5 Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in diskriminierungs- freier Auslegung von Art. 16 Abs. 1 ELV müssten auch ihm Gebäudeunter- haltskosten als anerkannte Ausgaben zugebilligt werden, und zwar nicht nur in der Höhe des für die direkte Steuer anwendbaren kantonalen Pau- schalabzugs von 20 % des Eigenmietwerts (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kanto- nalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]), sondern einer „realistischen“ Pauschale von Fr. 5'000.-- (Be- schwerde S. 15 ff. Ziff. 2.2.5.5/36 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es bestehe kein Anspruch auf einen solchen Abzug, weil die Fahrnisbaute keinen Eigenmietwert aufweise und folglich kein Ertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG resultiere (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten – in Form eines Pauschalabzuges (Art. 16 ELV) – einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass diese Regelung nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. E. 2.4 hiervor). Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurech- nenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL- Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern – zweckwidrig – der Erhal- tung des Vermögensstandes (BGE 142 V 311 E. 4 S. 316). Mobile Unterkünfte werden nicht im Grundbuch eingetragen (Art. 677 Abs. 1 und 2 ZGB) und steuerrechtlich nicht als Grundstücke (oder anderes unbewegliches Vermögen) qualifiziert (Art. 52 StG e contrario). Dement- sprechend resultiert aus einer Fahrnisbaute auch kein Liegenschaftsertrag bzw. Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 1 lit. b StG e contrario). Der Beschwerde- führer geht somit fehl in seiner Argumentation, es sei nicht ersichtlich, wes- halb der Eigentümer einer Liegenschaft Gebäudeunterhaltskosten geltend machen könne, während der Eigentümer einer Fahrnisbaute leer ausgehe (Beschwerde S. 16 Ziff. 2.2.5.5/39). Ein Liegenschaftseigentümer kann wie eben dargelegt nur dann Gebäudeunterhaltskosten (nota bene als Teil ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 15 ner Summe aus Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen) abzie- hen, sofern seine Liegenschaft einen mindestens so hohen Liegenschafts- ertrag aufweist (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und überdies wird ihm der Eigen- mietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1754 f. N. 66). Würde der Beschwerdefüh- rer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen wie ein Liegenschaftsei- gentümer behandelt, könnte er (ausgehend von den von ihm geltend ge- machten Werten; Beschwerde S. 19 Ziff. 2.2.5.5/48) 20 % (entsprechend dem anwendbaren Pauschalabzug) des Eigenmietwerts (Fr. 7'200.--), ausmachend Fr. 1'440.--, als Ausgaben abziehen und es müssten ihm – damit keine zweckwidrige Erhaltung des Vermögensstandes resultiert – im Gegenzug einnahmenseitig Fr. 7'200.-- angerechnet werden, was sich klar zu seinen Ungunsten auswirkte. Im Umstand, dass er nicht gleich wie Lie- genschaftseigentümer behandelt wird, liegt somit offenkundig keine Diskri- minierung begründet (vgl. E. 2.6.1 hiervor). 3.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei ein jährlicher Betrag für die Abschreibung seiner mobilen Unterkunft als Ausgabe anzurechnen (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 2.2.5.6/49 ff.). Die Beschwerdegegnerin geht zwar von einer grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Abschreibungen auf mobilen Unterkünften im Rahmen des Mietzinsmaximums gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG aus, allerdings verneint sie die Abschreibungsmöglichkeit für die 20-jährige Fahrnisbaute des Beschwerdeführers (Beschwerdeant- wort S. 6 Ziff. 2.8). Gemäss Rz. 3237.04 WEL ist, wenn sich die mobile Unterkunft im Eigen- tum der EL-beziehenden Person befindet, ein jährlicher Betrag für die Ab- schreibung zu berücksichtigen. Weder das Gesetz noch die Verordnung sehen diese Möglichkeit vor. Ob Rz. 3237.04 WEL einer eingehenden Prü- fung standhielte (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. E. 3.3.2 hiervor), d.h. ob es bundesrechtskonform ist, rein buchhalterische Ausga- ben – um eine solche handelt es sich bei Abschreibungen – als Ausgaben anzuerkennen bzw. ob dies nicht auf eine systemwidrige Vermögenserhal- tung mittels EL hinausliefe (in dem Sinne, dass mittels EL der Wertverlust einer mobilen Unterkunft ausgeglichen, d.h. der Ankauf einer neuen mobi- len Unterkunft nach deren vollständigen Abschreibung finanziert wird),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 16 kann in concreto offen bleiben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte, kann nach 20 Jahren ab Anschaffung der Fahrnisbaute (Baujahr 2001; act. I 4 S. 4) sowohl gemäss den analog heranzuziehenden Grund- sätzen der kantonalen Steuergesetzgebung (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 der kanto- nalen Abschreibungsverordnung vom 18. Oktober 2000 [AbV; BSG 661.312.59]), wonach pro Jahr eine Abschreibung von 25 % auf Fahrnis- bauten zulässig ist, als auch den bundessteuerlichen Grundsätzen (Ziff. 1 Merkblatt A/1995 - Geschäftliche Betriebe [abrufbar unter ]), wonach bei Fahrnisbauten auf fremdem Grund eine Ab- schreibung von 20 % pro Jahr vorzunehmen ist, kein Abschreibungsbetrag mehr berücksichtigt werden. Im Einklang damit wird die mobile Unterkunft in der steuerlichen Veranlagungsverfügung 2019 (act. II 73) sowie in der EL-Berechnung (act. II 85 S. 7) denn auch nicht als Vermögen aufgeführt. Ins Leere zielt die Rüge des Beschwerdeführers, sein „Mobile-Home“ sei in Abweichung von der diskriminierenden Anwendung der erwähnten Ab- schreibungssätze wie ein Wohnhaus zu behandeln, das fest und dauernd mit dem Boden verbunden sei, womit ein jährlicher Abschreibungssatz von 2 % anzuwenden sei (Replik S. 9 f. Ziff. 5/28, S. 10 Ziff. 5/29). Ein solches Vorgehen widerspräche einerseits der EL-rechtlichen Nichtberücksichti- gung der Fahrnisbaute als Vermögen und andererseits führte dies zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Liegenschaftseigentümern, die keinerlei Abschreibungen als anrechenbare Ausgaben geltend machen können. Demnach berücksichtigte die Beschwerdegegnerin so oder anders zu Recht keine Abschreibung. 3.7 Zusammenfassend ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung des Beschwerdeführers zu verneinen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, der sich in doppelter Hinsicht diskriminiert fühlt, d.h. sowohl gegenüber Mietern als auch Liegenschafts- eigentümern (Replik S. 8 Ziff. 4/23), durchwegs die für ihn vorteilhaftesten anrechenbaren Ausgaben der Mieter bzw. Liegenschaftseigentümer bean- sprucht, was im Ergebnis zu einer erheblichen Bevorteilung gegenüber Mietern und Liegenschaftseigentümern führen würde. Dies wäre vorliegend umso weniger zu rechtfertigen, als der Beschwerdeführer ganzjährig sess- haft ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1/11), die nomadische Lebensweise seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 17 Jahren nicht mehr pflegt und darum auch nicht mehr auf eine mobile Unter- kunft angewiesen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2021 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher An- walt. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Ver- hältnisse grundsätzlich ausgewiesen (act. II 85 S. 7). Die Frage der Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers stellt sich bei der hier gegebenen Sachlage jedoch insofern, als die Stiftung D.________ eine Kostengutsprache für Rechtshilfe in der Höhe von Fr. 4'500.-- gewährte (Akten des Beschwerde- führers zum Schreiben vom 18. Juli 2022 [act. IA] 1). Die gewährte Rechts- hilfe wurde mit Verweis auf die Allgemeinen Bedingungen für Rechtshilfe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 18 erteilt (act. IA 1), wonach die Rechtshilfe subsidiär ist, d.h. nur zum Tragen kommt, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wird (act. IA 2 S. 1 7. Punkt und S. 2 Art. 6). Das Bundesgericht legte mit BGE 135 I 1 E. 7.4.2 S. 5 fest, in welchen Fällen keine Subsidiarität einer von einer Organisation gewährten Leistung zum Rechtsanspruch auf staatliche unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung gilt. Dies in Fällen, in denen eine Organisation zwar im konkreten Einzelfall Rechtsbeistand an- bietet, ohne eine Entschädigung zu verlangen, hingegen ihre Aufwände planmässig mittels zuvor erbrachter Beiträge oder Prämien derjenigen Per- son deckt, die als Gegenleistung die Rechtsvertretung in Anspruch nehmen können, wie das etwa bei Rechtsschutzversicherungen, Berufsverbänden oder Gewerkschaften der Fall ist. In concreto bietet die Stiftung D.________ den in der Schweiz wohnhaften Menschen Unterstützung an, ohne dies von zuvor getätigten Prämien bzw. Beiträgen abhängig zu ma- chen (vgl. act. IA 2). Mithin sind die Aufwände der Stiftung nicht gedeckt und die Leistungsansprecher haben vice versa auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen. Damit ist die gewährte Rechtshilfe der Stiftung D.________ effektiv subsidiär zum Rechtsanspruch auf staatliche unent- geltliche Rechtspflege. Da die Beschwerde überdies nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden kann und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung zu bejahen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gut- zuheissen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 19 Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 30. Mai 2022 macht Rechtsanwalt C.________ einen Aufwand von 38.85 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 10'878.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 837.60 (7.7 % von Fr. 10'878.--), total Fr. 11'715.60, geltend. Der veranschlagte Zeitaufwand von 38.85 Stunden, wovon 22.95 Stunden bis Beschwerdeeinreichung angefallen sind, ist an- gesichts der geringen Anzahl relevanter Akten, des einfachen Sachver- halts, der eng umrissenen, mässig komplexen Rechtsfragen, des geringen Streitwerts und mit Blick auf vergleichbare Fälle deutlich zu hoch. Nament- lich weist die Beschwerde unnötig weitschweifige theoretische Ausführun- gen insbesondere zur richterlichen Lückenfüllung (S. 9 ff. Ziff. 2.2.4/23 ff.) aber auch zum grundrechtlichen Schutz der … auf (S. 7 ff. Ziff. 2.2.2 f./19 ff.). Zudem ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Replik teilweise auf wiederholende Ausführungen zurückzuführen sind. Ausserdem mag aufgrund der vorliegenden Gege- benheiten ein Austausch zwischen der Rechtsvertretung und Herrn E.________ von der Stiftung F.________ zwar begründbar sein, allerdings übersteigt die ausgewiesene Kommunikation per E-Mail und Telefon den sachlich gebotenen Aufwand bei weitem. Mit Blick auf die gesamten Um- stände ist die Entschädigung des amtlichen Anwalts ermessensweise auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die ent- sprechende Entschädigung ist dem amtlichen Anwalt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VR- PG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/22/44, Seite 20 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiord- nung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutge- heissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Das amtliche Honorar wird auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2022)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.