Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022
Sachverhalt
A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. September 2021 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeits- losenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dos- sier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] pag. 173 f.) und stellte am
18. Oktober 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2021 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] pag. 129 ff.). Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 (act. IIA pag. 86) lud das RAV die Versicherte für den 8. April 2022, 11:00 Uhr, zu einem Beratungsgespräch ein. Nachdem die Versicherte diesen Termin nicht wahrgenommen hatte, erhielt sie mit Schreiben vom 12. April 2022 (act. IIA pag. 71) Gelegenheit, sich zum Terminversäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzu- reichen. Die Versicherte nahm mit Schreiben vom 20. April 2022 (act. IIA pag. 66) Stellung. Am 22. April 2022 (act. IIA pag. 63 ff.) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage ab dem
9. April 2022 aufgrund des Terminversäumnisses. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] pag. 7 f.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 (act. II pag. 2 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei abzuändern und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 (act. II pag. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführe- rin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tagen wegen eines Terminversäumnisses.
E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von sieben Tagen und einem Taggeldan- spruch von Fr. 263.50 (act. IIB pag. 63) liegt der Streitwert mit Fr. 1'844.50 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän- digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat sie – unter anderem – an Beratungsgesprächen und Informationsveranstal- tungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung insbesondere einzustellen, wenn sie die Kontroll- vorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. 3. Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin die schriftliche Einladung vom 25. Februar 2022 (act. IIA pag. 86) zum Beratungsgespräch am 8. April 2022 erhalten hat. Zudem steht fest, dass sie dem besagten Beratungsgespräch ohne vorgängiges Ersuchen um Terminverschiebung oder Abmeldung (vgl. Art. 25 lit. d AVIV) ferngeblieben ist. Damit steht ausser Frage, dass die Versicherte eine Weisung des RAV missachtet hat und folglich in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Am Ganzen ändert nichts, dass die Beschwerdefüh- rerin sich ihres Terminversäumnisses im Laufe des Tages bewusst gewor- den war, am Nachmittag des 8. April 2022 versucht hat, ihren RAV-Berater telefonisch zu erreichen und sich bei ihm per E-Mail für das unentschuldig- te Nichterscheinen entschuldigt hat (vgl. act. IIA pag. 66, act. II pag. 7 ff.). In der Beschwerde anerkennt die Beschwerdeführerin denn auch, dass ihr eigenverschuldetes Terminversäumnis eine Einstellung in der Anspruchs- berechtigung zur Folge hat (Beschwerde S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 5 4. Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sie- ben Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Ver- schuldens und ist vereinbar mit dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Einstellraster“, wonach bei einem erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorgesehen ist (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.A/1, <www.arbeit.swiss>). Der Beschwerdegegner hat den gesamten Umständen Rechnung getra- gen. Insbesondere hat er auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 6 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (vgl. act. IIA pag. 78 ff.) und die Einstellungsdauer damit angemessen zu ver- längern war (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, im angefoch- tenen Entscheid seien die von ihr im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen unberücksichtigt geblieben, welche ihre Kontaktaufnahme mit dem RAV am Nachmittag des 8. April 2022 belegen würden (Verbindungs- nachweis, E-Mail; act. II pag. 9 ff.). Nachdem das RAV in der Verfügung vom 22. April 2022 (act. IIA pag. 63 ff.) noch davon ausgegangen sei, die- ser Kontakt habe nicht stattgefunden bzw. sei dieser nicht belegt, hätte der Beschwerdegegner aufgrund der eingereichten Unterlagen das Einstell- mass reduzieren müssen. Mit dieser Begründung übersieht die Beschwer- deführerin, dass mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung das Terminversäumnis an sich und nicht das im Anschluss daran gezeigte Ver- halten sanktioniert wird. Entsprechend kann sie denn auch aus der glei- chentags erfolgten Kontaktaufnahme mit dem RAV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit besteht trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung bei der Bestim- mung der zu treffenden Sanktion einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von sieben Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 7
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 436 ALV WIS/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Oktober 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. September 2021 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeits- losenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dos- sier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] pag. 173 f.) und stellte am
18. Oktober 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2021 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] pag. 129 ff.). Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 (act. IIA pag. 86) lud das RAV die Versicherte für den 8. April 2022, 11:00 Uhr, zu einem Beratungsgespräch ein. Nachdem die Versicherte diesen Termin nicht wahrgenommen hatte, erhielt sie mit Schreiben vom 12. April 2022 (act. IIA pag. 71) Gelegenheit, sich zum Terminversäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzu- reichen. Die Versicherte nahm mit Schreiben vom 20. April 2022 (act. IIA pag. 66) Stellung. Am 22. April 2022 (act. IIA pag. 63 ff.) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage ab dem
9. April 2022 aufgrund des Terminversäumnisses. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] pag. 7 f.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 (act. II pag. 2 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei abzuändern und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 (act. II pag. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführe- rin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tagen wegen eines Terminversäumnisses. 1.3 Bei einer Einstelldauer von sieben Tagen und einem Taggeldan- spruch von Fr. 263.50 (act. IIB pag. 63) liegt der Streitwert mit Fr. 1'844.50 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän- digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat sie – unter anderem – an Beratungsgesprächen und Informationsveranstal- tungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung insbesondere einzustellen, wenn sie die Kontroll- vorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. 3. Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin die schriftliche Einladung vom 25. Februar 2022 (act. IIA pag. 86) zum Beratungsgespräch am 8. April 2022 erhalten hat. Zudem steht fest, dass sie dem besagten Beratungsgespräch ohne vorgängiges Ersuchen um Terminverschiebung oder Abmeldung (vgl. Art. 25 lit. d AVIV) ferngeblieben ist. Damit steht ausser Frage, dass die Versicherte eine Weisung des RAV missachtet hat und folglich in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Am Ganzen ändert nichts, dass die Beschwerdefüh- rerin sich ihres Terminversäumnisses im Laufe des Tages bewusst gewor- den war, am Nachmittag des 8. April 2022 versucht hat, ihren RAV-Berater telefonisch zu erreichen und sich bei ihm per E-Mail für das unentschuldig- te Nichterscheinen entschuldigt hat (vgl. act. IIA pag. 66, act. II pag. 7 ff.). In der Beschwerde anerkennt die Beschwerdeführerin denn auch, dass ihr eigenverschuldetes Terminversäumnis eine Einstellung in der Anspruchs- berechtigung zur Folge hat (Beschwerde S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 5 4. Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sie- ben Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Ver- schuldens und ist vereinbar mit dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Einstellraster“, wonach bei einem erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorgesehen ist (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.A/1,). Der Beschwerdegegner hat den gesamten Umständen Rechnung getra- gen. Insbesondere hat er auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 6 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (vgl. act. IIA pag. 78 ff.) und die Einstellungsdauer damit angemessen zu ver- längern war (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, im angefoch- tenen Entscheid seien die von ihr im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen unberücksichtigt geblieben, welche ihre Kontaktaufnahme mit dem RAV am Nachmittag des 8. April 2022 belegen würden (Verbindungs- nachweis, E-Mail; act. II pag. 9 ff.). Nachdem das RAV in der Verfügung vom 22. April 2022 (act. IIA pag. 63 ff.) noch davon ausgegangen sei, die- ser Kontakt habe nicht stattgefunden bzw. sei dieser nicht belegt, hätte der Beschwerdegegner aufgrund der eingereichten Unterlagen das Einstell- mass reduzieren müssen. Mit dieser Begründung übersieht die Beschwer- deführerin, dass mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung das Terminversäumnis an sich und nicht das im Anschluss daran gezeigte Ver- halten sanktioniert wird. Entsprechend kann sie denn auch aus der glei- chentags erfolgten Kontaktaufnahme mit dem RAV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit besteht trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung bei der Bestim- mung der zu treffenden Sanktion einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von sieben Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, ALV/22/436, Seite 7 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.