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200 2022 409

Bern VerwG · 2023-02-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. Juni 2022

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als ... bei der C.________ AG, ..., tätig, bezog infolge einer Krebser- krankung vom 1. bis 31. Dezember 2012 eine halbe Rente und anschlies- send vom 1. Januar bis 31. Oktober 2013 eine befristete Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 35 f., 40). Im August 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (AB 42). Die IVB traf Abklärungen, insbesondere holte sie ein polydiszi- plinäres Gutachten der D.________ ein (Medas 1; Gutachten vom 14. Ja- nuar 2019 [AB 129.1]), veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. AB 126, 135) und verneinte mit Verfügung vom 13. März 2019 (AB 139) bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Februar 2020, IV/2019/303 (AB 180), die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur ergän- zenden Abklärung an die Verwaltung zurück. Im Rahmen der weiteren Abklärungen holte die IVB unter anderem ein vom

8. Januar 2021 datierendes polydisziplinäres Gutachten der E.________ (Medas 2; AB 260.1-260.11) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 17. Februar 2021 (AB 262) die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 und einer halben Rente vom 1. Juli bis

31. August 2020 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand und beantragte unter anderem die Durchführung von beruflichen Massnahmen (AB 266). Die IVB sprach ihm in der Folge für die Dauer vom 17. Mai bis

29. August 2021 berufliche Massnahmen zu (AB 272 f.). Nach Aufforde- rung zur Mitwirkung (vgl. AB 279) wurden die beruflichen Massnahmen für die Dauer vom 30. August bis 29. November 2021 verlängert (AB 280, 282). Daran anschliessend erteilte die IVB für den Zeitraum vom 30. No- vember 2021 bis 6. März 2022 Kostengutsprache für Arbeit zur Zeitüber- brückung (AB 294, 300). Sodann holte die IVB eine ergänzende Stellung-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 3 nahme der Medas 2 ein (vgl. AB 301). Gestützt darauf und jeweils nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 310 ff.) wies die IVB mit Verfügung vom 9. Juni 2022 (AB 316) das Gesuch um (weitere) berufliche Massnahmen ab und sprach dem Versicherten mit separater Verfügung vom 15. Juli 2022 (AB 320) eine vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2022 befristete ganze Rente zu. B. Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2022 (AB 316) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 11. (sic!; Postaufgabe 6.) Juli 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Akten seien zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. August 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort Stellung. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 31. August 2022 zur Kenntnis ge- bracht.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juni 2022 (AB 316). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Mass- nahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht die Eingliederungsmassnahmen per

6. März 2022 abbrach und einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliede- rungsmassnahmen verneinte.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung (vom 9. Juni 2022 [AB 316]) datiert nach dem Inkrafttreten der IV-Änderung vom 19. Ju- ni 2020 und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Wiedereingliede- rungsmassnahmen nach dem 6. März 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 5 cherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung massgebend sind. 2.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG), Integrationsmassnah- men zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG), Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) sowie die Abga- be von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.3 Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen An- spruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmass- nahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berück- sichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Ein- zelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliede- rungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilas- pekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognos- tisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so- dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der kon- kreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnah- me dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.3.1 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 6 Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.3.2 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliede- rungswirksam ist, was kumulativ eine subjektive sowie objektive Eingliede- rungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheide des Bun- desgerichts [BGer] vom 28. Januar 2019, 8C_163/2019, E. 4.3.3.2, und vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des kon- kreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Ein- gliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungs- fähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjek- tive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicher- ten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüber-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 7 zeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Entscheid des BGer vom 17. August 2022, 8C_287/2022, E. 5.2.2 und 5.2.4 mit Hinweisen). 2.3.3 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten- bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzuspra- che über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in sol- chen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). 3. 3.1 Zur medizinischen Aktenlage ist vorab auf die Urteile des Verwal- tungsgerichts vom 5. Februar 2020, IV/2019/303, E. 2.3 (AB 180), und vom

8. Februar 2023, IV/2022/467, E. 3.1 und E. 3.2.1 ff. (betreffend die Verfü- gung vom 15. Juli 2022 [AB 320]), zu verweisen. Gemäss E. 3.4 f. des Ur- teils vom heutigen Tag ist dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Medas 2 vom 8. Januar 2021 (AB 260.1 [interdisziplinäre Gesamtbeurteilung]) und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2022 (AB 301) voller Beweiswert beizumes- sen und auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit abzustellen. Daran vermögen weder die übrigen medizinischen Akten, namentlich der Abklärungsbericht des behandelnden Neuropsychologen vom 2. November 2021 (AB 290) und das hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsattest vom 20. Januar 2022 (AB 302/2), noch die Ergebnisse der verschiedenen vom 21. Januar bis

22. Oktober 2019 (AB 126, 150, 164) sowie vom 17. Mai 2021 bis zu deren Abbruch am 6. März 2022 (AB 272, 280, 294; IV-Protokoll S. 24, Eintrag vom 7. März 2022) durchgeführten beruflichen Eingliederungs- bzw. Wie- dereingliederungsmassnahmen Zweifel zu wecken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 8 Dem Beschwerdeführer war damit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu- mindest ab Juni 2021 fortwährend eine dem gutachterlichen Zumutbar- keitsprofil angepasste Tätigkeit bei einem uneingeschränkten Pensum und einer 10%igen Leistungsminderung, entsprechend einer Restarbeitsfähig- keit von 90 %, zumutbar (AB 260.1/3 Ziff. 4.8). Spätestens ab demselben Zeitpunkt bestand im entsprechenden Umfang aus objektiver Sicht eine volle Eingliederungsfähigkeit (vgl. vorne E. 3.2.1 in initio). 3.2 3.2.1 Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens der Medas 2 wurden zwischen dem 17. Mai 2021 und dem 6. März 2022 wiederholt berufliche (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Dabei erreichte der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit bei Weitem nicht. So erzielte er während der Abklärung der Eingliederungs- fähigkeit bei der Stiftung F.________ vom 17. Mai bis 23. Juli 2021 (AB 276/2 Ziff. 1.1 f.) lediglich ein Präsenzpensum von 60 % mit einer Ar- beitsquantität von 18 % bei ungenügender Qualität (AB 276/9). Anlässlich der Verlängerung der Massnahme zwischen dem 30. August und dem

29. November 2021 (AB 280/1, 293/2 Ziff. 1.1 f.) erreichte er gemäss der Abklärungsstelle nur ein Präsenzpensum von 65 % (ohne Einrechnung der Toilettengänge, was eine reine Arbeitsleistung von ca. 15-20 % ergab) mit einer Arbeitsquantität von 17 % bei ungenügender Qualität (AB 293/8). Hierzu hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, der Be- schwerdeführer erfülle mit einer Präsenz am Arbeitsplatz von 80 % – was mit Blick auf die Präsenzangaben der Abklärungsstelle als wohlwollend erscheint – die verlangte Voraussetzung bezüglich Präsenz, jedoch ent- spreche die erbrachte Leistung knapp einer solchen im geschützten Rah- men (IV-Protokoll, S. 23, Eintrag vom 29. November 2021). Wie im Gutach- ten der Medas 2 (AB 260.3/12 f.) bzw. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2022 (AB 301/3) aufgezeigt, widerspiegeln die vom Beschwerdeführer gezeigten durchwegs sehr tiefen Arbeitsleistun- gen nicht das bei optimaler Anstrengung zu erwartende Ergebnis (sog. Ca- pacity), sondern lediglich die – für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebende (vgl. Entscheid des BGer vom 8. März 2022, 9C_487/2021, E. 4.1.2) – subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (sog. Perfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 9 mance). Die von den Eingliederungsfachleuten daraufhin angenommene sehr tiefe Leistungsfähigkeit ohne eine damit korrelierende massive Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ist daher nicht nachvollziehbar bzw. nicht überzeugend (vgl. dazu auch VGE IV/2022/467, E. 3.4.3). 3.2.2 Der Beschwerdeführer gab zur beruflichen Selbsteinschätzung in der Begutachtung im Wesentlichen an, er traue sich noch eine körperlich leichte (...-) Tätigkeit in einem Pensum von 40 % bis maximal 50 % zu, wo- bei ein erhöhter Pausenbedarf, ein Toilettenzugang und ein nicht zu hohes Arbeitstempo zu berücksichtigen seien. Nacht- und Schichtarbeit möchte er keine mehr (AB 260.1/12; vgl. ferner AB 260.3/5 in fine, 260.4/4, 260.5/5, 260.6/4 in fine, 260.7/5, 260.8/3, 260.9/2). Aus den wiederholten Angaben des Beschwerdeführers geht deutlich hervor, dass er eine dem gutachterli- chen Arbeits- und Belastungsprofil entsprechende quantitative und qualita- tive Arbeitsleistung letztlich aus subjektiven Gründen nicht zu erreichen bereit war. Die in quantitativer und qualitativer Hinsicht während der Ab- klärungen der Eingliederungsfähigkeit gezeigte geringe Arbeitsleistung (vgl. dazu AB 276/9, 293/8 f.) ist insgesamt medizinisch nicht begründet, son- dern kann einzig mit einem deutlich suboptimalen Leistungsverhalten im Sinne einer fehlenden Arbeitsmotivation respektive ungenügenden An- strengungsbereitschaft des Beschwerdeführers erklärt werden (vgl. AB 260.3/12 f., 301/3; vgl. dazu auch VGE IV/2022/467, E. 3.4.3). 3.3 Dem Voranstehenden zufolge forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daher zu Recht mit Schreiben vom 27. August 2021 (AB 279) zur Mitwirkung auf. Anders als in der Beschwerde (S. 5 Rz. 18 ff. und 28) vertreten bezog sich die Beschwerdegegnerin dabei ausdrücklich nicht primär auf die rein zeitliche Präsenz am Arbeitsplatz (die es aber min- destens zu halten galt), sondern auf die Leistung bei den ausgeführten Ar- beiten und sie verlangte, dass der Beschwerdeführer diese bestmöglich, motiviert und engagiert ausführe. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfe- ne Fehlverhalten betraf damit das im Rahmen der bisherigen Abklärungen gezeigte, medizinisch nicht erklärbare und stark ungenügende Leistungs- verhalten (vgl. AB 276/9 in fine). Im weiteren Verlauf der Abklärung der Integrationsfähigkeit ab dem 30. Au- gust 2021 hat der Beschwerdeführer die Arbeitsleistung nicht gesteigert. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 10 Gegenteil wurde eher ein Stagnieren bzw. eine Verringerung der Leistung beobachtet (vgl. AB 293/3 in fine), wobei die Quantität weiterhin stark un- terdurchschnittlich und die Qualität nach wie vor ungenügend ausfielen (vgl. AB 293/8), ohne dass dies durch neu hinzugetretene gesundheitliche Einschränkungen hätte erklärt werden können (vgl. dazu bereits vorne E. 3.1). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer trotz vorgängi- ger Ermahnung seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, weshalb die Be- schwerdegegnerin daraufhin die beruflichen Wiedereingliederungsmass- nahmen – wie angedroht (AB 279) – zu Recht per 6. März 2022 einstellte. 4. Nach dem Dargelegten ist der mit der angefochtenen Verfügung vom

9. Juni 2022 (AB 316) erfolgte Abschluss der Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juni 2022 (AB 316). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Mass- nahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht die Eingliederungsmassnahmen per
  4. März 2022 abbrach und einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliede- rungsmassnahmen verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung (vom 9. Juni 2022 [AB 316]) datiert nach dem Inkrafttreten der IV-Änderung vom 19. Ju- ni 2020 und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Wiedereingliede- rungsmassnahmen nach dem 6. März 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 5 cherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung massgebend sind. 2.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG), Integrationsmassnah- men zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG), Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) sowie die Abga- be von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.3 Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen An- spruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmass- nahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berück- sichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Ein- zelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliede- rungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilas- pekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognos- tisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so- dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der kon- kreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnah- me dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.3.1 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 6 Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.3.2 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliede- rungswirksam ist, was kumulativ eine subjektive sowie objektive Eingliede- rungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheide des Bun- desgerichts [BGer] vom 28. Januar 2019, 8C_163/2019, E. 4.3.3.2, und vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des kon- kreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Ein- gliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungs- fähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjek- tive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicher- ten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüber- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 7 zeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Entscheid des BGer vom 17. August 2022, 8C_287/2022, E. 5.2.2 und 5.2.4 mit Hinweisen). 2.3.3 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten- bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzuspra- che über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in sol- chen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3).
  6. 3.1 Zur medizinischen Aktenlage ist vorab auf die Urteile des Verwal- tungsgerichts vom 5. Februar 2020, IV/2019/303, E. 2.3 (AB 180), und vom
  7. Februar 2023, IV/2022/467, E. 3.1 und E. 3.2.1 ff. (betreffend die Verfü- gung vom 15. Juli 2022 [AB 320]), zu verweisen. Gemäss E. 3.4 f. des Ur- teils vom heutigen Tag ist dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Medas 2 vom 8. Januar 2021 (AB 260.1 [interdisziplinäre Gesamtbeurteilung]) und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2022 (AB 301) voller Beweiswert beizumes- sen und auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit abzustellen. Daran vermögen weder die übrigen medizinischen Akten, namentlich der Abklärungsbericht des behandelnden Neuropsychologen vom 2. November 2021 (AB 290) und das hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsattest vom 20. Januar 2022 (AB 302/2), noch die Ergebnisse der verschiedenen vom 21. Januar bis
  8. Oktober 2019 (AB 126, 150, 164) sowie vom 17. Mai 2021 bis zu deren Abbruch am 6. März 2022 (AB 272, 280, 294; IV-Protokoll S. 24, Eintrag vom 7. März 2022) durchgeführten beruflichen Eingliederungs- bzw. Wie- dereingliederungsmassnahmen Zweifel zu wecken. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 8 Dem Beschwerdeführer war damit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu- mindest ab Juni 2021 fortwährend eine dem gutachterlichen Zumutbar- keitsprofil angepasste Tätigkeit bei einem uneingeschränkten Pensum und einer 10%igen Leistungsminderung, entsprechend einer Restarbeitsfähig- keit von 90 %, zumutbar (AB 260.1/3 Ziff. 4.8). Spätestens ab demselben Zeitpunkt bestand im entsprechenden Umfang aus objektiver Sicht eine volle Eingliederungsfähigkeit (vgl. vorne E. 3.2.1 in initio). 3.2 3.2.1 Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens der Medas 2 wurden zwischen dem 17. Mai 2021 und dem 6. März 2022 wiederholt berufliche (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Dabei erreichte der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit bei Weitem nicht. So erzielte er während der Abklärung der Eingliederungs- fähigkeit bei der Stiftung F.________ vom 17. Mai bis 23. Juli 2021 (AB 276/2 Ziff. 1.1 f.) lediglich ein Präsenzpensum von 60 % mit einer Ar- beitsquantität von 18 % bei ungenügender Qualität (AB 276/9). Anlässlich der Verlängerung der Massnahme zwischen dem 30. August und dem
  9. November 2021 (AB 280/1, 293/2 Ziff. 1.1 f.) erreichte er gemäss der Abklärungsstelle nur ein Präsenzpensum von 65 % (ohne Einrechnung der Toilettengänge, was eine reine Arbeitsleistung von ca. 15-20 % ergab) mit einer Arbeitsquantität von 17 % bei ungenügender Qualität (AB 293/8). Hierzu hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, der Be- schwerdeführer erfülle mit einer Präsenz am Arbeitsplatz von 80 % – was mit Blick auf die Präsenzangaben der Abklärungsstelle als wohlwollend erscheint – die verlangte Voraussetzung bezüglich Präsenz, jedoch ent- spreche die erbrachte Leistung knapp einer solchen im geschützten Rah- men (IV-Protokoll, S. 23, Eintrag vom 29. November 2021). Wie im Gutach- ten der Medas 2 (AB 260.3/12 f.) bzw. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2022 (AB 301/3) aufgezeigt, widerspiegeln die vom Beschwerdeführer gezeigten durchwegs sehr tiefen Arbeitsleistun- gen nicht das bei optimaler Anstrengung zu erwartende Ergebnis (sog. Ca- pacity), sondern lediglich die – für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebende (vgl. Entscheid des BGer vom 8. März 2022, 9C_487/2021, E. 4.1.2) – subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (sog. Perfor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 9 mance). Die von den Eingliederungsfachleuten daraufhin angenommene sehr tiefe Leistungsfähigkeit ohne eine damit korrelierende massive Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ist daher nicht nachvollziehbar bzw. nicht überzeugend (vgl. dazu auch VGE IV/2022/467, E. 3.4.3). 3.2.2 Der Beschwerdeführer gab zur beruflichen Selbsteinschätzung in der Begutachtung im Wesentlichen an, er traue sich noch eine körperlich leichte (...-) Tätigkeit in einem Pensum von 40 % bis maximal 50 % zu, wo- bei ein erhöhter Pausenbedarf, ein Toilettenzugang und ein nicht zu hohes Arbeitstempo zu berücksichtigen seien. Nacht- und Schichtarbeit möchte er keine mehr (AB 260.1/12; vgl. ferner AB 260.3/5 in fine, 260.4/4, 260.5/5, 260.6/4 in fine, 260.7/5, 260.8/3, 260.9/2). Aus den wiederholten Angaben des Beschwerdeführers geht deutlich hervor, dass er eine dem gutachterli- chen Arbeits- und Belastungsprofil entsprechende quantitative und qualita- tive Arbeitsleistung letztlich aus subjektiven Gründen nicht zu erreichen bereit war. Die in quantitativer und qualitativer Hinsicht während der Ab- klärungen der Eingliederungsfähigkeit gezeigte geringe Arbeitsleistung (vgl. dazu AB 276/9, 293/8 f.) ist insgesamt medizinisch nicht begründet, son- dern kann einzig mit einem deutlich suboptimalen Leistungsverhalten im Sinne einer fehlenden Arbeitsmotivation respektive ungenügenden An- strengungsbereitschaft des Beschwerdeführers erklärt werden (vgl. AB 260.3/12 f., 301/3; vgl. dazu auch VGE IV/2022/467, E. 3.4.3). 3.3 Dem Voranstehenden zufolge forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daher zu Recht mit Schreiben vom 27. August 2021 (AB 279) zur Mitwirkung auf. Anders als in der Beschwerde (S. 5 Rz. 18 ff. und 28) vertreten bezog sich die Beschwerdegegnerin dabei ausdrücklich nicht primär auf die rein zeitliche Präsenz am Arbeitsplatz (die es aber min- destens zu halten galt), sondern auf die Leistung bei den ausgeführten Ar- beiten und sie verlangte, dass der Beschwerdeführer diese bestmöglich, motiviert und engagiert ausführe. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfe- ne Fehlverhalten betraf damit das im Rahmen der bisherigen Abklärungen gezeigte, medizinisch nicht erklärbare und stark ungenügende Leistungs- verhalten (vgl. AB 276/9 in fine). Im weiteren Verlauf der Abklärung der Integrationsfähigkeit ab dem 30. Au- gust 2021 hat der Beschwerdeführer die Arbeitsleistung nicht gesteigert. Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 10 Gegenteil wurde eher ein Stagnieren bzw. eine Verringerung der Leistung beobachtet (vgl. AB 293/3 in fine), wobei die Quantität weiterhin stark un- terdurchschnittlich und die Qualität nach wie vor ungenügend ausfielen (vgl. AB 293/8), ohne dass dies durch neu hinzugetretene gesundheitliche Einschränkungen hätte erklärt werden können (vgl. dazu bereits vorne E. 3.1). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer trotz vorgängi- ger Ermahnung seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, weshalb die Be- schwerdegegnerin daraufhin die beruflichen Wiedereingliederungsmass- nahmen – wie angedroht (AB 279) – zu Recht per 6. März 2022 einstellte.
  10. Nach dem Dargelegten ist der mit der angefochtenen Verfügung vom
  11. Juni 2022 (AB 316) erfolgte Abschluss der Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
  12. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 409 IV KOJ/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Februar 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juni 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als ... bei der C.________ AG, ..., tätig, bezog infolge einer Krebser- krankung vom 1. bis 31. Dezember 2012 eine halbe Rente und anschlies- send vom 1. Januar bis 31. Oktober 2013 eine befristete Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 35 f., 40). Im August 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (AB 42). Die IVB traf Abklärungen, insbesondere holte sie ein polydiszi- plinäres Gutachten der D.________ ein (Medas 1; Gutachten vom 14. Ja- nuar 2019 [AB 129.1]), veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. AB 126, 135) und verneinte mit Verfügung vom 13. März 2019 (AB 139) bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Februar 2020, IV/2019/303 (AB 180), die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur ergän- zenden Abklärung an die Verwaltung zurück. Im Rahmen der weiteren Abklärungen holte die IVB unter anderem ein vom

8. Januar 2021 datierendes polydisziplinäres Gutachten der E.________ (Medas 2; AB 260.1-260.11) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 17. Februar 2021 (AB 262) die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 und einer halben Rente vom 1. Juli bis

31. August 2020 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand und beantragte unter anderem die Durchführung von beruflichen Massnahmen (AB 266). Die IVB sprach ihm in der Folge für die Dauer vom 17. Mai bis

29. August 2021 berufliche Massnahmen zu (AB 272 f.). Nach Aufforde- rung zur Mitwirkung (vgl. AB 279) wurden die beruflichen Massnahmen für die Dauer vom 30. August bis 29. November 2021 verlängert (AB 280, 282). Daran anschliessend erteilte die IVB für den Zeitraum vom 30. No- vember 2021 bis 6. März 2022 Kostengutsprache für Arbeit zur Zeitüber- brückung (AB 294, 300). Sodann holte die IVB eine ergänzende Stellung-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 3 nahme der Medas 2 ein (vgl. AB 301). Gestützt darauf und jeweils nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 310 ff.) wies die IVB mit Verfügung vom 9. Juni 2022 (AB 316) das Gesuch um (weitere) berufliche Massnahmen ab und sprach dem Versicherten mit separater Verfügung vom 15. Juli 2022 (AB 320) eine vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2022 befristete ganze Rente zu. B. Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2022 (AB 316) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 11. (sic!; Postaufgabe 6.) Juli 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Akten seien zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. August 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort Stellung. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 31. August 2022 zur Kenntnis ge- bracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juni 2022 (AB 316). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Mass- nahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht die Eingliederungsmassnahmen per

6. März 2022 abbrach und einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliede- rungsmassnahmen verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung (vom 9. Juni 2022 [AB 316]) datiert nach dem Inkrafttreten der IV-Änderung vom 19. Ju- ni 2020 und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Wiedereingliede- rungsmassnahmen nach dem 6. März 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 5 cherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung massgebend sind. 2.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG), Integrationsmassnah- men zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG), Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) sowie die Abga- be von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.3 Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen An- spruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmass- nahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berück- sichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Ein- zelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliede- rungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilas- pekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognos- tisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so- dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der kon- kreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnah- me dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.3.1 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 6 Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.3.2 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliede- rungswirksam ist, was kumulativ eine subjektive sowie objektive Eingliede- rungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheide des Bun- desgerichts [BGer] vom 28. Januar 2019, 8C_163/2019, E. 4.3.3.2, und vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des kon- kreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Ein- gliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungs- fähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjek- tive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicher- ten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüber-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 7 zeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Entscheid des BGer vom 17. August 2022, 8C_287/2022, E. 5.2.2 und 5.2.4 mit Hinweisen). 2.3.3 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten- bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzuspra- che über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in sol- chen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). 3. 3.1 Zur medizinischen Aktenlage ist vorab auf die Urteile des Verwal- tungsgerichts vom 5. Februar 2020, IV/2019/303, E. 2.3 (AB 180), und vom

8. Februar 2023, IV/2022/467, E. 3.1 und E. 3.2.1 ff. (betreffend die Verfü- gung vom 15. Juli 2022 [AB 320]), zu verweisen. Gemäss E. 3.4 f. des Ur- teils vom heutigen Tag ist dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Medas 2 vom 8. Januar 2021 (AB 260.1 [interdisziplinäre Gesamtbeurteilung]) und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2022 (AB 301) voller Beweiswert beizumes- sen und auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit abzustellen. Daran vermögen weder die übrigen medizinischen Akten, namentlich der Abklärungsbericht des behandelnden Neuropsychologen vom 2. November 2021 (AB 290) und das hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsattest vom 20. Januar 2022 (AB 302/2), noch die Ergebnisse der verschiedenen vom 21. Januar bis

22. Oktober 2019 (AB 126, 150, 164) sowie vom 17. Mai 2021 bis zu deren Abbruch am 6. März 2022 (AB 272, 280, 294; IV-Protokoll S. 24, Eintrag vom 7. März 2022) durchgeführten beruflichen Eingliederungs- bzw. Wie- dereingliederungsmassnahmen Zweifel zu wecken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 8 Dem Beschwerdeführer war damit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu- mindest ab Juni 2021 fortwährend eine dem gutachterlichen Zumutbar- keitsprofil angepasste Tätigkeit bei einem uneingeschränkten Pensum und einer 10%igen Leistungsminderung, entsprechend einer Restarbeitsfähig- keit von 90 %, zumutbar (AB 260.1/3 Ziff. 4.8). Spätestens ab demselben Zeitpunkt bestand im entsprechenden Umfang aus objektiver Sicht eine volle Eingliederungsfähigkeit (vgl. vorne E. 3.2.1 in initio). 3.2 3.2.1 Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens der Medas 2 wurden zwischen dem 17. Mai 2021 und dem 6. März 2022 wiederholt berufliche (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Dabei erreichte der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit bei Weitem nicht. So erzielte er während der Abklärung der Eingliederungs- fähigkeit bei der Stiftung F.________ vom 17. Mai bis 23. Juli 2021 (AB 276/2 Ziff. 1.1 f.) lediglich ein Präsenzpensum von 60 % mit einer Ar- beitsquantität von 18 % bei ungenügender Qualität (AB 276/9). Anlässlich der Verlängerung der Massnahme zwischen dem 30. August und dem

29. November 2021 (AB 280/1, 293/2 Ziff. 1.1 f.) erreichte er gemäss der Abklärungsstelle nur ein Präsenzpensum von 65 % (ohne Einrechnung der Toilettengänge, was eine reine Arbeitsleistung von ca. 15-20 % ergab) mit einer Arbeitsquantität von 17 % bei ungenügender Qualität (AB 293/8). Hierzu hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, der Be- schwerdeführer erfülle mit einer Präsenz am Arbeitsplatz von 80 % – was mit Blick auf die Präsenzangaben der Abklärungsstelle als wohlwollend erscheint – die verlangte Voraussetzung bezüglich Präsenz, jedoch ent- spreche die erbrachte Leistung knapp einer solchen im geschützten Rah- men (IV-Protokoll, S. 23, Eintrag vom 29. November 2021). Wie im Gutach- ten der Medas 2 (AB 260.3/12 f.) bzw. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2022 (AB 301/3) aufgezeigt, widerspiegeln die vom Beschwerdeführer gezeigten durchwegs sehr tiefen Arbeitsleistun- gen nicht das bei optimaler Anstrengung zu erwartende Ergebnis (sog. Ca- pacity), sondern lediglich die – für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebende (vgl. Entscheid des BGer vom 8. März 2022, 9C_487/2021, E. 4.1.2) – subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (sog. Perfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 9 mance). Die von den Eingliederungsfachleuten daraufhin angenommene sehr tiefe Leistungsfähigkeit ohne eine damit korrelierende massive Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ist daher nicht nachvollziehbar bzw. nicht überzeugend (vgl. dazu auch VGE IV/2022/467, E. 3.4.3). 3.2.2 Der Beschwerdeführer gab zur beruflichen Selbsteinschätzung in der Begutachtung im Wesentlichen an, er traue sich noch eine körperlich leichte (...-) Tätigkeit in einem Pensum von 40 % bis maximal 50 % zu, wo- bei ein erhöhter Pausenbedarf, ein Toilettenzugang und ein nicht zu hohes Arbeitstempo zu berücksichtigen seien. Nacht- und Schichtarbeit möchte er keine mehr (AB 260.1/12; vgl. ferner AB 260.3/5 in fine, 260.4/4, 260.5/5, 260.6/4 in fine, 260.7/5, 260.8/3, 260.9/2). Aus den wiederholten Angaben des Beschwerdeführers geht deutlich hervor, dass er eine dem gutachterli- chen Arbeits- und Belastungsprofil entsprechende quantitative und qualita- tive Arbeitsleistung letztlich aus subjektiven Gründen nicht zu erreichen bereit war. Die in quantitativer und qualitativer Hinsicht während der Ab- klärungen der Eingliederungsfähigkeit gezeigte geringe Arbeitsleistung (vgl. dazu AB 276/9, 293/8 f.) ist insgesamt medizinisch nicht begründet, son- dern kann einzig mit einem deutlich suboptimalen Leistungsverhalten im Sinne einer fehlenden Arbeitsmotivation respektive ungenügenden An- strengungsbereitschaft des Beschwerdeführers erklärt werden (vgl. AB 260.3/12 f., 301/3; vgl. dazu auch VGE IV/2022/467, E. 3.4.3). 3.3 Dem Voranstehenden zufolge forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daher zu Recht mit Schreiben vom 27. August 2021 (AB 279) zur Mitwirkung auf. Anders als in der Beschwerde (S. 5 Rz. 18 ff. und 28) vertreten bezog sich die Beschwerdegegnerin dabei ausdrücklich nicht primär auf die rein zeitliche Präsenz am Arbeitsplatz (die es aber min- destens zu halten galt), sondern auf die Leistung bei den ausgeführten Ar- beiten und sie verlangte, dass der Beschwerdeführer diese bestmöglich, motiviert und engagiert ausführe. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfe- ne Fehlverhalten betraf damit das im Rahmen der bisherigen Abklärungen gezeigte, medizinisch nicht erklärbare und stark ungenügende Leistungs- verhalten (vgl. AB 276/9 in fine). Im weiteren Verlauf der Abklärung der Integrationsfähigkeit ab dem 30. Au- gust 2021 hat der Beschwerdeführer die Arbeitsleistung nicht gesteigert. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 10 Gegenteil wurde eher ein Stagnieren bzw. eine Verringerung der Leistung beobachtet (vgl. AB 293/3 in fine), wobei die Quantität weiterhin stark un- terdurchschnittlich und die Qualität nach wie vor ungenügend ausfielen (vgl. AB 293/8), ohne dass dies durch neu hinzugetretene gesundheitliche Einschränkungen hätte erklärt werden können (vgl. dazu bereits vorne E. 3.1). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer trotz vorgängi- ger Ermahnung seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, weshalb die Be- schwerdegegnerin daraufhin die beruflichen Wiedereingliederungsmass- nahmen – wie angedroht (AB 279) – zu Recht per 6. März 2022 einstellte. 4. Nach dem Dargelegten ist der mit der angefochtenen Verfügung vom

9. Juni 2022 (AB 316) erfolgte Abschluss der Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2023, IV/22/409, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.