Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022
Sachverhalt
A. A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in ... bezweckt unter ande- rem die Veredelung und den Handel mit und den Verkauf von ... und ..., die Schulung und Beratung rund ums Thema ... sowie den Handel mit ... und ... in den vorgenannten Bereichen (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; SHAB Nr. ... vom TT. MM 2014) und ist der AKB angeschlossen. Nachdem die Entschädigungsgesuche im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffend den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 (AB 49) und Dezember 2020 (AB 47) abgewiesen worden waren (AB 46, 48), bezog A.________ AG für die Monate Januar bis Mai und Juli 2021 Corona-Erwerbsersatz für C.________, Präsident des Verwaltungsrates (vgl. dazu AB 34-45). Das Leistungsgesuch für Co- rona-Erwerbsersatz für den Monat August 2021 (AB 31 bzw. 33) wies die AKB mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (AB 28) ab. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AB 26) wie auch ihren Antrag auf Corona-Erwerbsersatz für den Monat September 2021 (AB 27) zog A.________ AG mit Schreiben vom 7. bzw. vom 16. Dezember 2021 zurück (AB 15, 18). Weitere Leis- tungsgesuche für Corona-Erwerbsersatz betreffend die Monate Oktober und November 2021 (AB 17, 21) wies die AKB mit Verfügung vom 3. Janu- ar 2022 (AB 13) ab mit der Begründung, die von der A.________ AG gel- tend gemachten Gründe für eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit stün- den nicht in einem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 10) wies die AKB mit Entscheid vom 7. Juni 2022 ab (AB 2). B. Dagegen erhob A.________ AG, handelnd durch B.________, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 3 Entscheids sei der Beschwerdeführerin zuhanden von C.________ für die Monate Oktober und November 2021 Corona Erwerbsersatz auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2022 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom
22. September 2022 wurde C.________ (Beigeladener) zum Verfahren beigeladen und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beantragte der Beigeladene die Gut- heissung der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Juli 2021 [Version 4], S. 6, Normalverdienst ohne Kinder, basierend auf einem jährlichen Einkommen von Fr. 52'560.-- [nächsthöherer Tabellen- wert; vgl. AB 21/2 Ziff. 2.5, 25/2 Ziff. 2.5]) und einer strittigen Bezugsdauer von 61 Tagen (Oktober und November 2021) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beur- teilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin nahm zwar am Verwaltungsverfahren teil und drang dabei mit ihren Anträgen nicht durch. Alleine die formelle Beschwer ist jedoch für die Beschwerdelegitimation nicht ausreichend und wird über- dies auch nicht in jedem Fall vorausgesetzt (vgl. BGE 148 V 2). Entschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 4 dend ist vielmehr, ob die nicht selbst anspruchsberechtigte Beschwerdefüh- rerin – anspruchsberechtigt ist der Beigeladene (vgl. hinten E. 2.2.1) – als Arbeitgeberin insoweit (mittelbar) betroffen ist, dass ihr im Sinne einer Pro- zessstandschaft eine Beschwerdelegitimation zukommen. Dies hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheiden vom 24. November 2022, EO/2022/163, E. 1.1, und vom 31. März 2022, EO/2022/21, E. 1.1, bejaht (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich ergibt sich die Schwierigkeit dadurch, dass sowohl die positivrechtlich geregelte An- melde- und Beschwerdebefugnis der Arbeitgeberin (Art. 7 Abs. 2 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall) als auch die Anspruchsvoraussetzung der Er- werbs- bzw. Lohneinbusse des Arbeitnehmenden (Art. 2 Abs. 3bis lit. b Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall) jeweils unter umgekehrten Vorzeichen mit der arbeitsrechtlichen Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin (Art. 324 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) zusammen- hängen (vgl. BGE 148 V 265 E. 1.4.3 S. 269). Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren Ausführungen, wonach sie allen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere dem Lohnanspruch und den Sozialleistungen gegenüber dem Beigeladenen nachgekommen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 9), – anders als von der Beschwerdegegnerin vertreten (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 12) – ausdrücklich auf die Zeit vor der Pandemie und nicht auf den hier zu beurteilenden Zeitraum bezogen. Soweit die Beschwerdeführerin also (noch) keine Lohnfortzahlung geleitstet hat, könnte sich die Beschwerde- gegnerin im Falle der Gutheissung der Beschwerde den Lohnfortzahlungs- anspruch vom Beigeladenen abtreten lassen und den Lohn für die Monate Oktober und November 2021 von der Beschwerdeführerin nachfordern (vgl. KURT PÄRLI, Corona-Verordnungen des Bundesrates zur Arbeitslosenversi- cherung und zum Erwerbsausfall, in SZS 2021 S. 129 Ziff. 7). An der grundsätzlichen Subsidiarität des Corona-Erwerbsersatzes gegenüber der arbeitsrechtlichen Lohnfortzahlung ändert sich denn auch mit dem seit
17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung von Art. 2 Abs. 4 Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall (AS 2020 4571; zum anwendbaren Recht vgl. hinten E. 2.1), in welcher die Subsidiarität gegenüber Lohnfortzahlun- gen von Arbeitgebern – anders als in der ursprünglichen Fassung (vgl. AS 2020 871) – keine ausdrückliche Erwähnung mehr findet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2022, 9C_91/2022, E. 1.4.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 148 V 265 E. 5.3.5 S. 275), nichts. Damit erscheint
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 5 grundsätzlich fraglich, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt ein In- teresse daran haben könnte, dem Beigeladenden zu einem Corona- Erwerbsersatz zu verhelfen. Wie es sich damit verhält und ob die Be- schwerdeführerin selbst aufgrund einer besonderen Nähe zum Beigelade- nen (oder aus einem anderen Grund) ein eigenes schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 59 ATSG hat, kann hier mit Blick auf den Verfahrensausgang letztlich offen bleiben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde örtlich zuständig (Art. 10a Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall; vgl. BGE 147 V 423). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, wäre insoweit auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 2022 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beigeladenen auf Corona-Erwerbsersatz für die Monate Oktober und November 2021.
E. 1.3 Ausgehend von einem Taggeldansatz von Fr. 116.80 (Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV], Tabelle zur Ermittlung der EO-Entschädigung, gültig ab
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 6
E. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Denn beim Erwerbsausfall im Rah- men der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt ohne Sacheinheit (BGE 148 V 162 Re- geste a). Somit ist der umstrittene Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für die Monate Oktober und November 2021 nach dem im Zeitpunkt des Erlas- ses der Verfügung vom 3. Januar 2022 (AB 13) geltenden Recht zu prüfen.
E. 2.2 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 153]) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich ein- schränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess und die Anspruchsvorausset- zungen wie folgt präzisierte:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 7
E. 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der im streitbetroffenen Zeitraum gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2022 [AS 2020 4571]; vgl. vorne E. 2.1) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) unter der Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt, wenn:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkom- men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wur- de; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
E. 2.2.2 Als Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung gelten Personen, die ein Einkommen als Arbeitnehmende erzielen, und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidgremi- ums oder als am Betrieb finanziell Beteiligte einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebs haben (vgl. BSV, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavi- rus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE] Rz. 1025.2; gültig ab 17. September 2020, Stand: 17. Dezember 2021 [vgl. vorne E. 2.1]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 8
E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien un- bestritten ist, dass der Beigeladene in der hier zu prüfenden Periode Präsi- dent des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin war (AB 1, 49/6; SHAB Nr. ... vom TT. MM 2014, abrufbar: www.zefix.ch). Dadurch hatte er im Be- trieb der Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG inne (vgl. vorne E. 2.2.2). Folglich war er unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19 Verord- nung Erwerbsausfall (vgl. Rz. 1018 KS CE) grundsätzlich anspruchsbe- rechtigt. Dabei ist die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (AHV-pflichtiges Mindesteinkommen im Jahr 2019; vgl. vorne E. 2.2.1) nach Aktenlage (AB 21/2 Ziff. 2.5, 25/2 Ziff. 2.5) ohne Weiteres erfüllt. Ob die Voraussetzung des erlittenen Lohnausfalls (Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; vgl. auch vorne E. 1.1) gegeben ist, kann offen bleiben, da aufgrund der nachfolgenden Überlegungen zumindest die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall (vgl. vorne E. 2.2.1) nicht erfüllt ist.
E. 3.2.1 Im hier zu beurteilenden Zeitabschnitt von Oktober bis November 2021 galt gemäss Beschluss des Bundesrates vom 8. September 2021 (AS 2021 542) unter anderem im Innenbereich von Restaurations- und Ba- rbetrieben, bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten in der Freizeit, bei Veranstaltungen im Innenbereich und bei Kultur-, Sport- und Freizeitein- richtungen mit Innenbereichen eine Beschränkung des Zugangs ab 16 Jah- ren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat (sog. Zertifikatpflicht; vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 8. September 2021, abrufbar: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Coronavirus: Bundesrat dehnt Zertifikatspflicht aus und startet Konsultation zu neuen Einreisebestimmungen; Bundesamt für Gesundheit [BAG], Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020, S. 7 f., abrufbar: www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Massnahmen und Verordnun- gen). Dabei ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 9 auch nicht substantiiert dargetan, inwieweit der Betrieb der Beschwerdefüh- rerin aufgrund dieser (noch) geltenden Massnahmen direkt bzw. unmittel- bar massgeblich eingeschränkt worden wäre (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 6).
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Auswirkungen (der Coronavirus-Pandemie) seien in der Gastronomie durch Schliessun- gen, Sanktionen und die Zertifikatspflicht am stärksten zu spüren gewesen. Da ihr Hauptkundensegment in der Gastronomie liege, sei sie durch diese Situation indirekt stark betroffen gewesen (Beschwerde S. 1). Zu prüfen ist folglich, ob für die Zeit zwischen Oktober und November 2021 aufgrund der damals geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie – insbesondere soweit die Gastronomie betreffend
– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorne E. 2.3) zu einer massgeblichen indirekten Einschränkung der Erwerbstätig- keit der Beschwerdeführerin geführt haben.
E. 3.2.3 Vorab stellt sich die Frage, ob eine lediglich indirekte Betroffenheit durch behördlich angeordnete Massnahmen für die Anspruchsberechtigung ausreicht. Gemäss Wortlaut von Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall setzt der Entschädigungsanspruch unter anderem voraus, dass die Erwerbstätigkeit "aufgrund von behördlich angeordneten Mass- nahmen" ("en raison de mesures […] ordonnées par une autorité"; "a causa di provvedimenti ordinati dalle autorità") massgeblichen eingeschränkt ist (vgl. vorne E. 2.2.1). Daraus lässt sich nicht unbesehen schliessen, dass einzig eine direkte Betroffenheit i.S.e. unmittelbaren Kausalzusammen- hangs zwischen den angeordneten behördlichen Massnahmen und der geltend gemachten Einschränkung der Erwerbstätigkeit relevant sein kann. Ein Miteinbezug von mittelbar betroffenen Arbeitgebern lässt sich denn auch mit dem Sinn und Zweck des Corona-Erwerbsersatzes vereinbaren. So sah auch die ursprünglich gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) erlassene Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zwi- schenzeitlich eine Härtefallregelung explizit für nicht unmittelbar betroffene Selbstständigerwerbende vor (vgl. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsfall in der zwischen dem 17. März 2020 [AS 2020 1257] und dem
16. September 2020 [AS 2020 3705] gültig gewesen Fassung; vgl. dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 10 Botschaft des Bundesrates zum Covid-19-Gesetz, BBl 2020 6563; Medi- enmitteilung vom 16. April 2020, abrufbar: www.bsv.admin.ch > Sozialver- sicherungen > Erwerbsersatzordnung [EO] > Grundlagen & Gesetze > Co- rona: Entschädigung für Erwerbsausfall; BGE 147 V 423 E. 5.3.6 S. 437). Mit dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes (vgl. vorne E. 2.2) wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zwar auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Dabei sollte nach der gesetzgeberischen Intention die Ermächtigung zur Verordnungsgebung sachlich dadurch begrenzt werden, dass es sich um Massnahmen handeln muss, die in einem unmittelbaren und ausschliesslichen Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie stehen müssen und die entweder unmittelbar der Bekämpfung der Epidemie die- nen (Primärmassnahmen), oder aber der Bewältigung der Auswirkungen dienen, die durch diese epidemienrechtlichen Vorkehrungen des Bundesra- tes entstanden sind (Sekundärmassnahmen; vgl. Botschaft des Bundesra- tes zum Covid-19-Gesetz, BBl 2020 6589). Gleichwohl liess der Bundesrat auch bei anderen Tatbeständen eine lediglich mittelbare Betroffenheit genügen, so etwa für Eltern beim Ausfall der Fremdbetreuung von Kindern wegen behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Coronavi- rus (vgl. Art. 2 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der zwi- schen dem 17. September 2020 [AS 2020 3705] und dem 2. Februar 2022 [AS 2022 59] in Kraft gewesenen Fassung). Ob nun im Anwendungsbe- reich von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein unmittel- barer (direkter) Zusammenhang vorausgesetzt ist oder auch ein mittelbarer (indirekter) genügt, kann im vorliegenden Fall letztlich offen bleiben. Denn so oder anders ist hier in den Monaten Oktober und November 2021 ein Kausalzusammenhang zwischen den damals in Kraft gewesenen behördli- chen Massnahmen und der geltend gemachten massgebenden Einschrän- kung der Erwerbstätigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorne E. 2.3) erstellt.
E. 3.2.4 Mit der vom Bundesrat schrittweise zwischen dem 14. April und dem 17. September 2021 beschlossenen weitgehenden Aufhebung der behördlichen Massnahmen (vgl. dazu BAG, Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit De- zember 2020, S. 7 f., abrufbar: www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infekti- onskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 11 und Epidemien > Coronavirus > Massnahmen und Verordnungen) bestan- den im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum kaum mehr behördliche Einschränkungen. Deshalb hatten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe zu richten, welche die Versicherten für eine er- hebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machten. Diese Gründe mussten sodann in einem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE, Vorwort zur Version 18 [gültig ab 1. September 2021]). Hierauf hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (AB 2/2 Ziff. 3). Gemäss dem statutarischen Zweck der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Sachverhalt lit. A) sowie ihrer Deklaration, liegt ihr Hauptkunden- segment in der Gastronomie (Beschwerde S. 1) und sie erzielt im Bereich "Gastronomie, Restaurant, Hotel, Café, Bistro, Kantinen usw." rund zwei Drittel ihrer Umsätze (vgl. AB 2/3). Es erscheint daher naheliegend, dass sich ein Kundenrückgang bei den besagten (Abnehmer-)Betrieben negativ auf die laufende Nachfrage bei der Beschwerdeführerin als deren Zulieferin niederschlug. Der Ursprung des geltend gemachten Nachfragerückgangs kann indes zumindest im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht (mehr) auf die noch verbliebenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie zurückgeführt werden. Denn in den Monaten Okto- ber und November 2021 galt nach dem Gesagten insbesondere im Gastro- nomiebereich im Wesentlichen noch eine Zertifikatspflicht (vgl. vorne E. 3.2.1; sog. 3G-Regel, vgl. Art. 1 lit. a Ziff. 1-3 der Verordnung vom 4. Ju- ni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Co- vid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses [Covid-19- Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2]). Zudem bestand in der Schweiz damals bereits eine relativ hohe Quote an Personen mit mindestens einer Impfdosis (von 63.70 % per 1. Oktober 2021 ansteigend auf 67.04 % per
30. November 2021; Daten abrufbar: www.covid19.admin.ch > Impfungen, Schweiz > Zeitliche Entwicklung) und auch die restlichen Personen hatten als Genesene oder Getestete ohne Weiteres Zugang zu einem Zertifikat. Gegen Ende September 2021 wurden denn auch bereits insgesamt knapp zehn Millionen bzw. wöchentlich rund 600'000 Zertifikate ausgestellt. An Orten und Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfielen überdies im Ge- genzug sämtliche anderen Schutzmassnahmen, wie etwa die Masken- pflicht, Vorgaben betreffend Grösse der Gästegruppe, Abstand bzw. Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 12 schrankungen, Kontaktdatenerhebung oder Sitzpflicht (vgl. zum Ganzen: Medienmitteilung bzw. -konferenz des Bundesrates vom 24. September 2021, abrufbar: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Medienmitteilungen des Bundesrats > Coronavirus: Kostenloses Testen für Personen, die auf die zweite Impfdosis warten bzw. > Dokumentation > Medienkonferenzen > Archiv der Medienkonferenzen > 2021). Demnach bestanden rein aufgrund der noch geltenden behördlichen Mass- nahmen für die Gäste im Gastronomie- und Hotelleriegewerbe theoretisch keine namhaften objektiven Einschränkungen mehr. Soweit sich allenfalls in der Realität viele Personen trotz der vorhandenen Zugangsmöglichkeiten aus subjektiven Gründen gegen Besuche in Gastgewerbebetrieben ent- schieden (vgl. dazu Medienmitteilungen des Vereins GastroSuisse vom
E. 3.2.5 Daran vermag schliesslich die Eingabe des Beigeladenen vom
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 (AB 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder der Beschwerdefüh- rerin noch dem Beigeladenen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 8 September 2021 "Zertifikatspflicht hat weitreichende Folgen" bzw. vom
15. Oktober 2021 "Zertifikatspflicht trifft das Gastgewerbe hart" www.gastrosuisse.ch, > Verband > Medien > Medienmitteilungen > Archiv) vermag für sich alleine keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zu begründen. Denn die individuellen Beweggründe der Gäste dürften dabei mannigfaltig gewesen sein. So ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 2/3 Ziff. 7 f.; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 9) etwa denkbar, dass die wirtschaft- liche Situation das Konsumverhalten (negativ) beeinflusste oder sich das gesellschaftliche Verhalten – namentlich aufgrund der Pandemiesituation und der früher bestandenen Einschränkungen – veränderte, indem die Leu- te vermehrt zuhause kochen oder Liefer- bzw. "Take Away"-Angebote in Anspruch nahmen, weniger Ausflüge oder Reisen unternahmen, vermehrt (weiterhin) im Homeoffice arbeiteten oder allfällige Anlässe vermehrt in einen privaten Rahmen verschoben. Ebenso erscheint möglich, dass sich viele geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen mit Blick auf die damals weiterhin angespannte und unsichere epidemiologische Lage vor- sichtig verhielten und etwa auf Restaurantbesuche oder anderweitige Men- schenansammlungen verzichteten, um die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu verringern. Insgesamt stand daher ein allfälliger Kun- denrückgang bei den von der Beschwerdeführerin belieferten Gastgewer- bebetrieben allenfalls in einem allgemeinen Zusammenhang mit der Coro- navirus-Pandemie als solchen. Ein entsprechender Zusammenhang mit den im hier zu beurteilenden Zeitraum noch geltenden behördlichen Mass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 13 nahmen zur Epidemiebekämpfung (sog. Primärmassnahmen; vgl. dazu vorne E. 3.2.3) ist demgegenüber nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ausgewiesen. Selbst wenn eine lediglich mittelbare, das heisst indirek- te, Betroffenheit genügen würde (vgl. vorne E. 3.2.3), wäre ebenfalls nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus- Pandemie massgeblich einschränken musste.
E. 10 Oktober 2022 nicht zu ändern. So können der Beigeladene bzw. die Beschwerdeführerin aus den verschiedenen referenzierten Mitgliederum- fragen des Vereins GastroSuisse – soweit diese überhaupt den hier rele- vanten Zeitraum betreffen – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar gab in der zwischen dem 6. und 11. Oktober 2021 durchgeführten Online- Befragung eine Mehrzahl der befragten Mitgliedsbetriebe gegenüber dem Verein GastroSuisse an, sie hätten wegen der Ausweitung der Zertifikats- pflicht seit dem 13. September 2021 eine Umsatzeinbusse erlitten (AB 10/8 f.). Indes lassen sich – wie voranstehend erwähnt (vgl. vorne E. 3.2.4) – allein aus einer mit der Ausweitung der Zertifikatspflicht korrelie- renden Umsatzeinbusse keine zuverlässigen Schlüsse zum Bestand eines hinreichenden Kausalzusammenhangs zwischen den geltenden behördli- chen Massnahmen und dem (veränderten) Kundenverhalten ziehen. Denn dies würde in unzulässiger Weise andere mögliche Kausalfaktoren (vgl. dazu vorne E. 3.2.4) ausblenden. Hinzu kommt, dass an der Umfrage nur Gastgewerbebetriebe teilnahmen und nicht potentielle Gäste zu ihrem Konsumverhalten befragt wurden, sodass sich ohnehin keine zuverlässigen Aussagen zu den Ursachen bzw. Beweggründen der veränderten Kunden- frequenz machen lassen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ AG - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 400 EO JAP/ISD/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ AG handelnd durch B.________, einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladener betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022; Referenz: ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in ... bezweckt unter ande- rem die Veredelung und den Handel mit und den Verkauf von ... und ..., die Schulung und Beratung rund ums Thema ... sowie den Handel mit ... und ... in den vorgenannten Bereichen (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; SHAB Nr. ... vom TT. MM 2014) und ist der AKB angeschlossen. Nachdem die Entschädigungsgesuche im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffend den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 (AB 49) und Dezember 2020 (AB 47) abgewiesen worden waren (AB 46, 48), bezog A.________ AG für die Monate Januar bis Mai und Juli 2021 Corona-Erwerbsersatz für C.________, Präsident des Verwaltungsrates (vgl. dazu AB 34-45). Das Leistungsgesuch für Co- rona-Erwerbsersatz für den Monat August 2021 (AB 31 bzw. 33) wies die AKB mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (AB 28) ab. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AB 26) wie auch ihren Antrag auf Corona-Erwerbsersatz für den Monat September 2021 (AB 27) zog A.________ AG mit Schreiben vom 7. bzw. vom 16. Dezember 2021 zurück (AB 15, 18). Weitere Leis- tungsgesuche für Corona-Erwerbsersatz betreffend die Monate Oktober und November 2021 (AB 17, 21) wies die AKB mit Verfügung vom 3. Janu- ar 2022 (AB 13) ab mit der Begründung, die von der A.________ AG gel- tend gemachten Gründe für eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit stün- den nicht in einem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 10) wies die AKB mit Entscheid vom 7. Juni 2022 ab (AB 2). B. Dagegen erhob A.________ AG, handelnd durch B.________, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 3 Entscheids sei der Beschwerdeführerin zuhanden von C.________ für die Monate Oktober und November 2021 Corona Erwerbsersatz auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2022 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom
22. September 2022 wurde C.________ (Beigeladener) zum Verfahren beigeladen und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beantragte der Beigeladene die Gut- heissung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beur- teilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin nahm zwar am Verwaltungsverfahren teil und drang dabei mit ihren Anträgen nicht durch. Alleine die formelle Beschwer ist jedoch für die Beschwerdelegitimation nicht ausreichend und wird über- dies auch nicht in jedem Fall vorausgesetzt (vgl. BGE 148 V 2). Entschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 4 dend ist vielmehr, ob die nicht selbst anspruchsberechtigte Beschwerdefüh- rerin – anspruchsberechtigt ist der Beigeladene (vgl. hinten E. 2.2.1) – als Arbeitgeberin insoweit (mittelbar) betroffen ist, dass ihr im Sinne einer Pro- zessstandschaft eine Beschwerdelegitimation zukommen. Dies hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheiden vom 24. November 2022, EO/2022/163, E. 1.1, und vom 31. März 2022, EO/2022/21, E. 1.1, bejaht (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich ergibt sich die Schwierigkeit dadurch, dass sowohl die positivrechtlich geregelte An- melde- und Beschwerdebefugnis der Arbeitgeberin (Art. 7 Abs. 2 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall) als auch die Anspruchsvoraussetzung der Er- werbs- bzw. Lohneinbusse des Arbeitnehmenden (Art. 2 Abs. 3bis lit. b Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall) jeweils unter umgekehrten Vorzeichen mit der arbeitsrechtlichen Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin (Art. 324 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) zusammen- hängen (vgl. BGE 148 V 265 E. 1.4.3 S. 269). Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren Ausführungen, wonach sie allen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere dem Lohnanspruch und den Sozialleistungen gegenüber dem Beigeladenen nachgekommen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 9), – anders als von der Beschwerdegegnerin vertreten (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 12) – ausdrücklich auf die Zeit vor der Pandemie und nicht auf den hier zu beurteilenden Zeitraum bezogen. Soweit die Beschwerdeführerin also (noch) keine Lohnfortzahlung geleitstet hat, könnte sich die Beschwerde- gegnerin im Falle der Gutheissung der Beschwerde den Lohnfortzahlungs- anspruch vom Beigeladenen abtreten lassen und den Lohn für die Monate Oktober und November 2021 von der Beschwerdeführerin nachfordern (vgl. KURT PÄRLI, Corona-Verordnungen des Bundesrates zur Arbeitslosenversi- cherung und zum Erwerbsausfall, in SZS 2021 S. 129 Ziff. 7). An der grundsätzlichen Subsidiarität des Corona-Erwerbsersatzes gegenüber der arbeitsrechtlichen Lohnfortzahlung ändert sich denn auch mit dem seit
17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung von Art. 2 Abs. 4 Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall (AS 2020 4571; zum anwendbaren Recht vgl. hinten E. 2.1), in welcher die Subsidiarität gegenüber Lohnfortzahlun- gen von Arbeitgebern – anders als in der ursprünglichen Fassung (vgl. AS 2020 871) – keine ausdrückliche Erwähnung mehr findet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2022, 9C_91/2022, E. 1.4.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 148 V 265 E. 5.3.5 S. 275), nichts. Damit erscheint
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 5 grundsätzlich fraglich, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt ein In- teresse daran haben könnte, dem Beigeladenden zu einem Corona- Erwerbsersatz zu verhelfen. Wie es sich damit verhält und ob die Be- schwerdeführerin selbst aufgrund einer besonderen Nähe zum Beigelade- nen (oder aus einem anderen Grund) ein eigenes schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 59 ATSG hat, kann hier mit Blick auf den Verfahrensausgang letztlich offen bleiben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde örtlich zuständig (Art. 10a Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall; vgl. BGE 147 V 423). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, wäre insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 2022 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beigeladenen auf Corona-Erwerbsersatz für die Monate Oktober und November 2021. 1.3 Ausgehend von einem Taggeldansatz von Fr. 116.80 (Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV], Tabelle zur Ermittlung der EO-Entschädigung, gültig ab
1. Juli 2021 [Version 4], S. 6, Normalverdienst ohne Kinder, basierend auf einem jährlichen Einkommen von Fr. 52'560.-- [nächsthöherer Tabellen- wert; vgl. AB 21/2 Ziff. 2.5, 25/2 Ziff. 2.5]) und einer strittigen Bezugsdauer von 61 Tagen (Oktober und November 2021) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 6 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Denn beim Erwerbsausfall im Rah- men der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt ohne Sacheinheit (BGE 148 V 162 Re- geste a). Somit ist der umstrittene Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für die Monate Oktober und November 2021 nach dem im Zeitpunkt des Erlas- ses der Verfügung vom 3. Januar 2022 (AB 13) geltenden Recht zu prüfen. 2.2 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 153]) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich ein- schränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess und die Anspruchsvorausset- zungen wie folgt präzisierte:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 7 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der im streitbetroffenen Zeitraum gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2022 [AS 2020 4571]; vgl. vorne E. 2.1) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) unter der Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt, wenn:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkom- men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wur- de; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.2.2 Als Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung gelten Personen, die ein Einkommen als Arbeitnehmende erzielen, und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidgremi- ums oder als am Betrieb finanziell Beteiligte einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebs haben (vgl. BSV, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavi- rus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE] Rz. 1025.2; gültig ab 17. September 2020, Stand: 17. Dezember 2021 [vgl. vorne E. 2.1]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 8 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien un- bestritten ist, dass der Beigeladene in der hier zu prüfenden Periode Präsi- dent des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin war (AB 1, 49/6; SHAB Nr. ... vom TT. MM 2014, abrufbar: www.zefix.ch). Dadurch hatte er im Be- trieb der Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG inne (vgl. vorne E. 2.2.2). Folglich war er unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19 Verord- nung Erwerbsausfall (vgl. Rz. 1018 KS CE) grundsätzlich anspruchsbe- rechtigt. Dabei ist die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (AHV-pflichtiges Mindesteinkommen im Jahr 2019; vgl. vorne E. 2.2.1) nach Aktenlage (AB 21/2 Ziff. 2.5, 25/2 Ziff. 2.5) ohne Weiteres erfüllt. Ob die Voraussetzung des erlittenen Lohnausfalls (Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; vgl. auch vorne E. 1.1) gegeben ist, kann offen bleiben, da aufgrund der nachfolgenden Überlegungen zumindest die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall (vgl. vorne E. 2.2.1) nicht erfüllt ist. 3.2 3.2.1 Im hier zu beurteilenden Zeitabschnitt von Oktober bis November 2021 galt gemäss Beschluss des Bundesrates vom 8. September 2021 (AS 2021 542) unter anderem im Innenbereich von Restaurations- und Ba- rbetrieben, bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten in der Freizeit, bei Veranstaltungen im Innenbereich und bei Kultur-, Sport- und Freizeitein- richtungen mit Innenbereichen eine Beschränkung des Zugangs ab 16 Jah- ren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat (sog. Zertifikatpflicht; vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 8. September 2021, abrufbar: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Coronavirus: Bundesrat dehnt Zertifikatspflicht aus und startet Konsultation zu neuen Einreisebestimmungen; Bundesamt für Gesundheit [BAG], Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020, S. 7 f., abrufbar: www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Massnahmen und Verordnun- gen). Dabei ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 9 auch nicht substantiiert dargetan, inwieweit der Betrieb der Beschwerdefüh- rerin aufgrund dieser (noch) geltenden Massnahmen direkt bzw. unmittel- bar massgeblich eingeschränkt worden wäre (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 6). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Auswirkungen (der Coronavirus-Pandemie) seien in der Gastronomie durch Schliessun- gen, Sanktionen und die Zertifikatspflicht am stärksten zu spüren gewesen. Da ihr Hauptkundensegment in der Gastronomie liege, sei sie durch diese Situation indirekt stark betroffen gewesen (Beschwerde S. 1). Zu prüfen ist folglich, ob für die Zeit zwischen Oktober und November 2021 aufgrund der damals geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie – insbesondere soweit die Gastronomie betreffend
– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorne E. 2.3) zu einer massgeblichen indirekten Einschränkung der Erwerbstätig- keit der Beschwerdeführerin geführt haben. 3.2.3 Vorab stellt sich die Frage, ob eine lediglich indirekte Betroffenheit durch behördlich angeordnete Massnahmen für die Anspruchsberechtigung ausreicht. Gemäss Wortlaut von Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall setzt der Entschädigungsanspruch unter anderem voraus, dass die Erwerbstätigkeit "aufgrund von behördlich angeordneten Mass- nahmen" ("en raison de mesures […] ordonnées par une autorité"; "a causa di provvedimenti ordinati dalle autorità") massgeblichen eingeschränkt ist (vgl. vorne E. 2.2.1). Daraus lässt sich nicht unbesehen schliessen, dass einzig eine direkte Betroffenheit i.S.e. unmittelbaren Kausalzusammen- hangs zwischen den angeordneten behördlichen Massnahmen und der geltend gemachten Einschränkung der Erwerbstätigkeit relevant sein kann. Ein Miteinbezug von mittelbar betroffenen Arbeitgebern lässt sich denn auch mit dem Sinn und Zweck des Corona-Erwerbsersatzes vereinbaren. So sah auch die ursprünglich gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) erlassene Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zwi- schenzeitlich eine Härtefallregelung explizit für nicht unmittelbar betroffene Selbstständigerwerbende vor (vgl. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsfall in der zwischen dem 17. März 2020 [AS 2020 1257] und dem
16. September 2020 [AS 2020 3705] gültig gewesen Fassung; vgl. dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 10 Botschaft des Bundesrates zum Covid-19-Gesetz, BBl 2020 6563; Medi- enmitteilung vom 16. April 2020, abrufbar: www.bsv.admin.ch > Sozialver- sicherungen > Erwerbsersatzordnung [EO] > Grundlagen & Gesetze > Co- rona: Entschädigung für Erwerbsausfall; BGE 147 V 423 E. 5.3.6 S. 437). Mit dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes (vgl. vorne E. 2.2) wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zwar auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Dabei sollte nach der gesetzgeberischen Intention die Ermächtigung zur Verordnungsgebung sachlich dadurch begrenzt werden, dass es sich um Massnahmen handeln muss, die in einem unmittelbaren und ausschliesslichen Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie stehen müssen und die entweder unmittelbar der Bekämpfung der Epidemie die- nen (Primärmassnahmen), oder aber der Bewältigung der Auswirkungen dienen, die durch diese epidemienrechtlichen Vorkehrungen des Bundesra- tes entstanden sind (Sekundärmassnahmen; vgl. Botschaft des Bundesra- tes zum Covid-19-Gesetz, BBl 2020 6589). Gleichwohl liess der Bundesrat auch bei anderen Tatbeständen eine lediglich mittelbare Betroffenheit genügen, so etwa für Eltern beim Ausfall der Fremdbetreuung von Kindern wegen behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Coronavi- rus (vgl. Art. 2 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der zwi- schen dem 17. September 2020 [AS 2020 3705] und dem 2. Februar 2022 [AS 2022 59] in Kraft gewesenen Fassung). Ob nun im Anwendungsbe- reich von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein unmittel- barer (direkter) Zusammenhang vorausgesetzt ist oder auch ein mittelbarer (indirekter) genügt, kann im vorliegenden Fall letztlich offen bleiben. Denn so oder anders ist hier in den Monaten Oktober und November 2021 ein Kausalzusammenhang zwischen den damals in Kraft gewesenen behördli- chen Massnahmen und der geltend gemachten massgebenden Einschrän- kung der Erwerbstätigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorne E. 2.3) erstellt. 3.2.4 Mit der vom Bundesrat schrittweise zwischen dem 14. April und dem 17. September 2021 beschlossenen weitgehenden Aufhebung der behördlichen Massnahmen (vgl. dazu BAG, Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit De- zember 2020, S. 7 f., abrufbar: www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infekti- onskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 11 und Epidemien > Coronavirus > Massnahmen und Verordnungen) bestan- den im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum kaum mehr behördliche Einschränkungen. Deshalb hatten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe zu richten, welche die Versicherten für eine er- hebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machten. Diese Gründe mussten sodann in einem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE, Vorwort zur Version 18 [gültig ab 1. September 2021]). Hierauf hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (AB 2/2 Ziff. 3). Gemäss dem statutarischen Zweck der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Sachverhalt lit. A) sowie ihrer Deklaration, liegt ihr Hauptkunden- segment in der Gastronomie (Beschwerde S. 1) und sie erzielt im Bereich "Gastronomie, Restaurant, Hotel, Café, Bistro, Kantinen usw." rund zwei Drittel ihrer Umsätze (vgl. AB 2/3). Es erscheint daher naheliegend, dass sich ein Kundenrückgang bei den besagten (Abnehmer-)Betrieben negativ auf die laufende Nachfrage bei der Beschwerdeführerin als deren Zulieferin niederschlug. Der Ursprung des geltend gemachten Nachfragerückgangs kann indes zumindest im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht (mehr) auf die noch verbliebenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie zurückgeführt werden. Denn in den Monaten Okto- ber und November 2021 galt nach dem Gesagten insbesondere im Gastro- nomiebereich im Wesentlichen noch eine Zertifikatspflicht (vgl. vorne E. 3.2.1; sog. 3G-Regel, vgl. Art. 1 lit. a Ziff. 1-3 der Verordnung vom 4. Ju- ni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Co- vid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses [Covid-19- Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2]). Zudem bestand in der Schweiz damals bereits eine relativ hohe Quote an Personen mit mindestens einer Impfdosis (von 63.70 % per 1. Oktober 2021 ansteigend auf 67.04 % per
30. November 2021; Daten abrufbar: www.covid19.admin.ch > Impfungen, Schweiz > Zeitliche Entwicklung) und auch die restlichen Personen hatten als Genesene oder Getestete ohne Weiteres Zugang zu einem Zertifikat. Gegen Ende September 2021 wurden denn auch bereits insgesamt knapp zehn Millionen bzw. wöchentlich rund 600'000 Zertifikate ausgestellt. An Orten und Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfielen überdies im Ge- genzug sämtliche anderen Schutzmassnahmen, wie etwa die Masken- pflicht, Vorgaben betreffend Grösse der Gästegruppe, Abstand bzw. Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 12 schrankungen, Kontaktdatenerhebung oder Sitzpflicht (vgl. zum Ganzen: Medienmitteilung bzw. -konferenz des Bundesrates vom 24. September 2021, abrufbar: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Medienmitteilungen des Bundesrats > Coronavirus: Kostenloses Testen für Personen, die auf die zweite Impfdosis warten bzw. > Dokumentation > Medienkonferenzen > Archiv der Medienkonferenzen > 2021). Demnach bestanden rein aufgrund der noch geltenden behördlichen Mass- nahmen für die Gäste im Gastronomie- und Hotelleriegewerbe theoretisch keine namhaften objektiven Einschränkungen mehr. Soweit sich allenfalls in der Realität viele Personen trotz der vorhandenen Zugangsmöglichkeiten aus subjektiven Gründen gegen Besuche in Gastgewerbebetrieben ent- schieden (vgl. dazu Medienmitteilungen des Vereins GastroSuisse vom
8. September 2021 "Zertifikatspflicht hat weitreichende Folgen" bzw. vom
15. Oktober 2021 "Zertifikatspflicht trifft das Gastgewerbe hart" www.gastrosuisse.ch, > Verband > Medien > Medienmitteilungen > Archiv) vermag für sich alleine keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zu begründen. Denn die individuellen Beweggründe der Gäste dürften dabei mannigfaltig gewesen sein. So ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 2/3 Ziff. 7 f.; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 9) etwa denkbar, dass die wirtschaft- liche Situation das Konsumverhalten (negativ) beeinflusste oder sich das gesellschaftliche Verhalten – namentlich aufgrund der Pandemiesituation und der früher bestandenen Einschränkungen – veränderte, indem die Leu- te vermehrt zuhause kochen oder Liefer- bzw. "Take Away"-Angebote in Anspruch nahmen, weniger Ausflüge oder Reisen unternahmen, vermehrt (weiterhin) im Homeoffice arbeiteten oder allfällige Anlässe vermehrt in einen privaten Rahmen verschoben. Ebenso erscheint möglich, dass sich viele geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen mit Blick auf die damals weiterhin angespannte und unsichere epidemiologische Lage vor- sichtig verhielten und etwa auf Restaurantbesuche oder anderweitige Men- schenansammlungen verzichteten, um die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu verringern. Insgesamt stand daher ein allfälliger Kun- denrückgang bei den von der Beschwerdeführerin belieferten Gastgewer- bebetrieben allenfalls in einem allgemeinen Zusammenhang mit der Coro- navirus-Pandemie als solchen. Ein entsprechender Zusammenhang mit den im hier zu beurteilenden Zeitraum noch geltenden behördlichen Mass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 13 nahmen zur Epidemiebekämpfung (sog. Primärmassnahmen; vgl. dazu vorne E. 3.2.3) ist demgegenüber nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ausgewiesen. Selbst wenn eine lediglich mittelbare, das heisst indirek- te, Betroffenheit genügen würde (vgl. vorne E. 3.2.3), wäre ebenfalls nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus- Pandemie massgeblich einschränken musste. 3.2.5 Daran vermag schliesslich die Eingabe des Beigeladenen vom
10. Oktober 2022 nicht zu ändern. So können der Beigeladene bzw. die Beschwerdeführerin aus den verschiedenen referenzierten Mitgliederum- fragen des Vereins GastroSuisse – soweit diese überhaupt den hier rele- vanten Zeitraum betreffen – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar gab in der zwischen dem 6. und 11. Oktober 2021 durchgeführten Online- Befragung eine Mehrzahl der befragten Mitgliedsbetriebe gegenüber dem Verein GastroSuisse an, sie hätten wegen der Ausweitung der Zertifikats- pflicht seit dem 13. September 2021 eine Umsatzeinbusse erlitten (AB 10/8 f.). Indes lassen sich – wie voranstehend erwähnt (vgl. vorne E. 3.2.4) – allein aus einer mit der Ausweitung der Zertifikatspflicht korrelie- renden Umsatzeinbusse keine zuverlässigen Schlüsse zum Bestand eines hinreichenden Kausalzusammenhangs zwischen den geltenden behördli- chen Massnahmen und dem (veränderten) Kundenverhalten ziehen. Denn dies würde in unzulässiger Weise andere mögliche Kausalfaktoren (vgl. dazu vorne E. 3.2.4) ausblenden. Hinzu kommt, dass an der Umfrage nur Gastgewerbebetriebe teilnahmen und nicht potentielle Gäste zu ihrem Konsumverhalten befragt wurden, sodass sich ohnehin keine zuverlässigen Aussagen zu den Ursachen bzw. Beweggründen der veränderten Kunden- frequenz machen lassen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 (AB 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, EO/22/400, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder der Beschwerdefüh- rerin noch dem Beigeladenen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ AG
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.