opencaselaw.ch

200 2022 40

Bern VerwG · 2021-12-01 · Deutsch BE

Verfügung vom 1. Dezember 2021

Sachverhalt

A. A.a. Der .. geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im März 2014 unter Hinweis auf eine Osteoporose sowie chronische lumbovertebrale Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB], [act. II] 1). Mit Verfügung vom 28. August 2015 (act. II 44) verneinte die IVB einen Rentenanspruch bei einem Invaliditäts- grad von 10%. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (act. II 84), nachdem sich der Versicherte im März 2017 (act. II 54) wegen Rü- ckenbeschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hatte. A.b. Nach einer weiteren Neuanmeldung im Dezember 2018 (act. II 88) liess die IVB den Versicherten im Nachgang zu einer (pendente lite) wiedererwä- gungsweise aufgehobenen Nichteintretensverfügung (act. II 96; 104) bei der MEDAS C.________ (nachfolgend MEDAS C.________) polydiszi- plinär begutachten (Expertise vom 22. September 2020 [act. II 180.1 ff.] sowie Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 [act. II 187]). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 (act. II 188) verneinte die IVB einen Rentenan- spruch bei einem Invaliditätsgrad von 37%. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. April 2022 (VGE IV/2021/109) dahingehend teilweise gut, als es dem Ver- sicherten vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze Rente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom

2. Dezember 2022 (8C_337/2022) ab. B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 3 Ferner verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 209 ff.) mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 (act. II 215) einen An- spruch auf Integrationsmassnahmen. Dagegen liess der Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 17. Januar 2022 ebenfalls Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren IV/200/2021/109 zu vereinen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerde- führer berufliche Eingliederungsmassnahmen in eine angepasste Tätigkeit zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung un- ter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltlicher Anwalt zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wies die Instruktionsrichterin den An- trag auf Verfahrensvereinigung ab. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 3. April, 19. Dezember 2022 und 10. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegeh- ren fest, wobei er weitere Akten ins Recht reichen liess (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 4 ff.).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Dezember 2021 (act. II 215). Was den Streitgegenstand betrifft, ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung unter dem Titel "Kein Anspruch auf Integrations- massnahmen" erging, womit allein Massnahmen im Sinne von aArt. 14a IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen und damit vor Inkrafttreten der Änderung des IVG am 1. Januar 2022 [Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705] massgeblichen Fassung, vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) gemeint sein können. Dies wird in den Erwägungen unter "Abklärungsergebnis" verdeutlicht, wonach Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dienten, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden könne, wobei die Voraussetzung dafür sei, dass seit mindestens sechs Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe. Die- se Erwägungen entsprechen dem Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzun- gen in Abs. 1 von aArt. 14a IVG, womit in Bezug auf den tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt der Verfügung klar ist, dass einzig über eine Integrationsmassnahme im Sinne dieser Bestimmung befunden wurde. Es ergeben sich sodann auch keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise über weitere Eingliederungsmassnah- men hätte verfügen müssen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2010, 8C_700/2009, E. 2.1 f.), stand doch seitens des Beschwerdeführers stets die allfällige Durchführung eines Belastbarkeitstrainings zur Debatte (vgl. act. II 203 S. 3; 208 S. 1 f.), was unter den hier gegebenen Umstän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 5 den einzig im Sinne einer Integrationsmassnahme gemäss aArt. 14a IVG verstanden werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Oktober 2012, 9C_801/2011, E. 1; Ziffer 1010.1 des Kreisschreibens über die Integrati- onsmassnahmen [KSIM], in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021). Wenn beschwerdeweise die Zusprechung nicht näher bezeichneter Ein- gliederungsmassnahmen in eine angepasste Tätigkeit verlangt wird, ist deshalb darauf – soweit damit weitere oder anderweitige Eingliederungs- massnahmen als jene gemäss aArt. 14a IVG gemeint sind – mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Daran ändert auch der Verweis in der Eingabe vom 19. Dezember 2022 auf BGE 145 V 209 nichts: Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer einen Anspruch auf Stellensuche gewährte und die Zusprache eines sechsmonatigen Coachings in Aussicht stellte (vgl. act. II 215 S. 1), gehörten Eingliederungsmassnahmen als Teilaspekt des Rentenanspruchs zum Streitgegenstand im Verfahren IV/2021/109. Im entsprechenden Urteil vom 7. April 2022 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Zu- mutbarkeit der Selbsteingliederung des Beschwerdeführers bejaht bzw. die Notwendigkeit befähigender Eingliederungsmassnahmen verneint (VGE IV/2021/109, E. 4.5.3), was das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. De- zember 2022, 8C_337/2022, geschützt hat. Demnach besteht auch unter Verweis auf BGE 145 V 209 kein Grund, das Beschwerdeverfahren auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Elemente auszudeh- nen. Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben, ob bereits im Lichte von VGE IV/2021/109, E. 4.5.3, ein Anspruch auf Integrationsmass- nahmen zu verneinen und die Beschwerde folglich abzuweisen wäre. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen im Sinne von aArt. 14a IVG.

E. 1.3 Mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 6 2. Nach aArt. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können und sofern die versicherte Person fähig ist, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (aArt. 4quater Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss aArt. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von aArt. 14a Abs. 1 IVG setzt eine min- destens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 173, Rz. 2), die darüber hinaus weiter anzudauern hat (vgl. NICOLE PETER, Berufliche Eingliederung im Kontext der europäischen Sachleistungsaushilfe, in SZS 2021 S. 395). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfü- gung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung, es fehle am Erfordernis einer seit mindestens sechs Monaten dauernden Arbeitsunfähigkeit (act. II 215 S. 1). 3.2 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, orthopädischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen, psychiatrischen und neuropsy- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 7 chologischen Untersuchung beruhenden Gutachten der MEDAS C.________ vom 22. September 2020 (act. II 180.1 ff.) wurden interdiszi- plinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 180.1 S. 9): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) - Nicht näher bezeichnete, organische und symptomatische psychische Störung, verschiedene neuropsychologische Defizite, intellektuelle Minderbegabung (ICD-10 F09) - Chronische Kreuzschmerzen mit teils Ausstrahlung in das linke und das rechte Bein (ICD-10 M54.4) bei o Zustand nach Spondylodese L4/5, gedeckter Dekompression L4/5 beidseits und Sequestrektomie, Diskektomie L4/5 links vom 9. Januar 2020 und o degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule - Chronische Nackenschmerzen mit teils Ausstrahlung in den linken Arm (ICD- 10 M53.1) bei o degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Osteo- chondrosen p.m. C3/C4 und linksbetonter Uncovertebralarthrose C3/C4 - Chronische Schmerzen an der Brustwirbelsäule (ICD-10 F47.24) bei o degenerativen Veränderungen an der Brustwirbelsäule - Belastungsabhängige Hüftschmerzen links bei o Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüfttotalprothese links durch minimal invasiver DAA Zugang (Pinnacle Sector II 52 mm, Inlay Pinnacle ALTRX neutral 52 mm/36 mm, Kopf Biolox Delta +5.0 mm/ 36 mm, Corail zementfrei 10 Standard) am 1. Mai 2019 bei Coxar- throse links - Belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei o Zustand nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie laterale Pars intermedia am 13. Mai 2016 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas Grad I (BMI 34.9 kg/m2) - Umbilikalhernie - Laborchemisch milde Hyperthyreose - Störungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwär- tiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Unklare Hemihypästhesie der linken Körperhälfte ohne eindeutigem bildge- benden Korrelat - Status nach rezidivierenden Alkoholentzugsanfällen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 8 - Kompensierter Tinnitus auris beidseits - Beginnende Hochtonschwerhörigkeit beidseits, nicht hörgerätepflichtig - Nicht otogen bedingte Schmerzen im linken Ohr mit Ausstrahlung in Kopf und Nacken In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter im Wesentlichen fest, aus psychiatrischer Sicht beständen zum einen diverse Schmerzen in verschiedenen Bereichen des Körpers. Die Schmerzen seien teilweise so- matisch, aber auch psychiatrisch mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren erklärbar. Zum andern zeige sich beim Beschwerdeführer, dass die Konzentration und die Aufmerksamkeit eingeschränkt seien, bzw. auch im Laufe der Zeit abge- nommen hätten. Das Gedächtnis wirke dabei in der Untersuchung etwas eingeschränkt. Ebenfalls sei aus neuropsychologischer Sicht von einer in- tellektuellen Minderbegabung mindestens im Sinne einer Lernbehinderung, möglicherweise auch entsprechend einer leichten Intelligenzminderung, auszugehen (S. 8). Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der im Vordergrund stehenden chronischen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das linke und das rechte Bein. Auf- grund chronischer Kreuz- und Beinschmerzen links sei im Januar 2020 eine dorsale Versteifungsoperation im Segment L4/L5 mit Kompression L4/L5, sowie Sequestrektomie und Disektomie L4/L5 von links erfolgt. Ak- tuell zeigten sich im Röntgenbild der Lendenwirbelsäule auch degenerative Veränderungen im Segment L3/L4. Ebenso zeigten sich degenerative Ver- änderungen an der Halswirbelsäule im Segment C3/C4 mit entsprechend angegebenen Nackenschmerzen, des Weiteren auch degenerative Verän- derungen in der Brustwirbelsäule. Bezüglich des Zustands nach Implantati- on einer Hüftprothese im Mai 2019 fänden sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen bei radio- logisch regelrecht einliegenden Implantaten. Ebenfalls fänden sich im rech- ten Kniegelenk bei Zustand nach Kniearthroskopie im Mai 2016 keine wesentlichen Funktionseinschränkungen (S. 8). In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als ... und als ... bestehe aus or- thopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In optimal angepasster Tätigkeit ergebe sich aufgrund des führenden orthopädischen Leidens oh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 9 ne relevante Beeinflussung durch die psychiatrische Situation eine Arbeits- fähigkeit von 70% (S. 12). 3.3 Das Verwaltungsgericht mass den Einschätzungen der Gutachter der MEDAS C.________ – soweit die medizinische Beurteilung und die (hier interessierende) Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit ab dem Begut- achtungszeitpunkt im Juli 2020 (act. II 180.1 S. 3) betreffend – im Urteil vom 7. April 2022 vollen Beweiswert bei (VGE IV/2021/109, E. 3.4 f.), was das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. Dezember 2022, 8C_337/2022, bestätigte. Damit liegt in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine 100%ige und in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit seit Juli 2020 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. VGE IV/2021/109, E. 3.6), wobei die orthopädischen Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit be- stimmend sind. Daran hat sich bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2021 (act. II 215) nichts geän- dert: 3.3.1 Zunächst vermögen die diversen, seit der Begutachtung erstellten und ins Recht gelegten Berichte des Spitals D.________ vom 1. September 2020 (act. II 198 S. 7 f.), 21. Oktober 2020 (S. 9 f.), 8. Januar 2021 (act. II 194 S. 31 ff.) und 8. Februar 2021 (act. II 198 S. 11 f.) in so- matischer Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung mit daraus resultie- render zusätzlicher funktioneller Einbusse zu belegen. So war der Eingriff hinsichtlich der im Gegensatz zum MEDAS C.________-Gutachten (act. II 180.2 S. 7) nunmehr als symptomatisch beurteilten Umbilikalhernie (vgl. act. II 198 S. 8) erfolgreich (S. 10; act. II 194 S. 32). Ferner war die Osteo- porose (act. II 198 S. 7) den Experten der MEDAS C.________ bekannt (act. II 180.1 S. 5), was ebenso auf die geltend gemachten und unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelisteten Beschwer- den im rechten Kniegelenk (act. II 194 S. 32) zutrifft (act. II 180.1 S. 9). Im Bericht des Spitals D.________ vom 8. Januar 2021 wird ausdrücklich auf die im Gutachten der MEDAS C.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% bzw. 30% Bezug genommen, ohne dass diese Einschätzungen diskutiert geschweige denn in Frage gestellt würden (vgl. act. II 194 S. 32 f.). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht vom

24. Juli 2021 (act. II 208 S. 3) von Dr. med. E.________, Facharzt für All- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 10 gemeine Innere Medizin, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit der Hausarzt des Beschwerdeführers zu Handen dessen Rechtsvertreterin unter Hinweis auf verbliebene Beschwerden nach der Rückenoperation im Januar 2020 (act. II 180.1 S. 8) sowie nicht näher bezeichnete neurokogni- tive Hirnfunktionsstörungen eine Arbeitsfähigkeit von 50% postuliert, nimmt er eine andere Bewertung desselben Sachverhalts vor, wie er bereits durch die Gutachter der MEDAS C.________ beurteilt wurde, ohne zu benennen, welche konkreten medizinischen Aspekte zu seiner abweichenden Beurtei- lung führen. Insbesondere ergeben sich auch aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 3.3.2 Ferner ändern auch die Berichte von Dr. med. F.________ – gemäss Akten die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers (vgl. act. II 180.2 S. 14), im Medizinalberuferegister (MedReg; <www.medregom.admin.ch>) indes ohne Facharzttitel aufgeführt – nichts an der Einschätzung im MEDAS C.________-Gutachten: So lassen sich der zu Handen der Rechtsvertreterin verfassten Stellungnahme vom 13. Februar 2021 (act. II 198 S. 5 f.) keine neuen Befunde entnehmen, welche im Rahmen der Administrativexpertise nicht berücksichtigt worden wären. Zwar nimmt Dr. med. F.________ auf letztere und namentlich die darin bescheinigte Arbeitsfähigkeit Bezug, legt jedoch nicht dar, welche konkre- ten medizinischen Aspekte nunmehr zu einer anderen Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens führen. Vielmehr beschränkt auch sie sich im Wesentlichen darauf, denselben Sachverhalt anders zu werten. Schliesslich stellte sie im Bericht vom 18. September 2021 (act. II 213 S. 3) eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes fest, postulier- te jedoch aus somatischer Sicht eine Verschlechterung und attestierte eine allein 25%ige bzw. auf 40% steigerbare Arbeitsfähigkeit. Damit äusserte sich Dr. med. F.________ ausserhalb ihres (mutmasslichen) Kompetenz- bereichs, womit auch dieser Bericht nichts an der Einschätzung im MEDAS C.________-Gutachten ändert, zumal nicht ansatzweise dargelegt wird, inwieweit die Verschlechterung des körperlichen Befindens mit einer ent- sprechenden respektive geänderten Befundlage korreliert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 11 3.3.3 Im Weiteren ist die beschwerdeweise geltend gemachte Dekondi- tionierung (vgl. S. 2) im Wesentlichen eine Folge der langen Erwerbslosig- keit des Beschwerdeführers (act. II 180.3 S. 10), wobei die sich daraus ergebende arbeitsmarktliche Desintegration – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt (VGE IV/2021/109, E. 4.5.3) und vom Bundesgericht bestätigt (8C_337/2022, E. 4.3.3) – nicht invaliditätsbedingt ist. Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, entgegen dem Entscheid des Bundesge- richts sei er nicht vom Sozialdienst aufgefordert worden, sich auf dem ers- ten Arbeitsmarkt zu bewerben (Eingabe vom 19. Dezember 2022), kann offen bleiben, ob dieser überhaupt im vorliegenden Verfahren (noch) zu hören ist und ob er – gegebenenfalls – zuträfe. Denn zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht, dass ihn die Minderbegabung und die damit verbundenen neuropsychologischen Defizite nicht daran hinder- ten, bis zum Jahr 2007 unter anderem als ... und ... arbeitstätig zu sein und auch später die von der Sozialhilfe vermittelten vergleichbaren Erwerbs- tätigkeiten auszuüben (vgl. BGer, 8C_337/2022, E. 4.3.3). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den ins Recht gelegten BIAS-Berichten (act. I 4). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem mit Eingabe vom 10. Januar 2023 eingereichten (selektiven) Auszug aus einem MEDAS G.________-Gutachten vom 28. September 2022 (act. I 16) zu seinen Gunsten ableiten will. Abgesehen davon, dass die Behauptung, es handle sich um ein "Obergutachten der MEDAS G.________ zu einem Gutachten der ‘MEDAS C.________’" nicht überprüfbar ist, betrifft das MEDAS G.________-Gutachten unbestrittenermassen einen anderen Fall, weshalb schon allein deshalb keine Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zulässig sind. Dies auch deshalb nicht, weil den Auszügen keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen zum Vorgehen bei neuropsychologischen Begutachtungen oder eine generelle Kritik zum ent- sprechenden Vorgehen im Rahmen von MEDAS C.________- Begutachtungen zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer legt auch keinen anderen (fach-)medizinischen Bericht vor, welcher in beweismässi- ger Hinsicht schlüssig darlegen würde, dass mit Blick auf die im MEDAS G.________-Gutachten getroffenen und auszugsweise vorgelegten Ein- schätzungen begründete Zweifel am Vorgehen der MEDAS C.________- Gutachter bestehen, welche den Beweiswert deren Expertise vom 22. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 12 September 2020 auch unter Berücksichtigung des bei der Wahl der Unter- suchungsmethoden weiten Ermessenspielraums (Entscheid des BGer vom

10. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.2) in Frage stellten. 3.4 Demnach ist auch in Würdigung der seit Erstattung des MEDAS C.________-Gutachtens vom 22. September 2020 (act. II 180.1 ff.) erstell- ten und zu den Akten gereichten medizinischen Berichte in Bezug auf eine Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 30%) er- stellt, womit das Tatbestandserfordernis einer andauernden 50%igen Ar- beitsunfähigkeit (vgl. E. 2 vorne) nicht erfüllt ist. Folglich besteht kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss aArt. 14a IVG. 3.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1. De- zember 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausge- wiesen. Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizie- ren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 13 Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerde- führers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. 4.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 14 4.3.2 Mit Kostennote vom 2. Dezember 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 5.85 Stunden geltend, was nicht zu bean- standen ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1'601.95 festzusetzen (Honorar: Fr. 1'462.50; Auslagen: Fr. 24.90; MWST: Fr. 114.55 [7.7% auf Fr. 1'487.40]). Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’170.-- (5.85 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 24.90 und die MWST von 7.7% auf Fr. 1'194.90, ausmachend Fr. 92.--, total somit eine Entschädigung von Fr. 1'286.90, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 15 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'601.95 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'286.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingaben vom 3. April und 19. Dezember 2022 sowie 10. Januar 2023)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Dezember 2021 (act. II 215). Was den Streitgegenstand betrifft, ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung unter dem Titel "Kein Anspruch auf Integrations- massnahmen" erging, womit allein Massnahmen im Sinne von aArt. 14a IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen und damit vor Inkrafttreten der Änderung des IVG am 1. Januar 2022 [Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705] massgeblichen Fassung, vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) gemeint sein können. Dies wird in den Erwägungen unter "Abklärungsergebnis" verdeutlicht, wonach Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dienten, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden könne, wobei die Voraussetzung dafür sei, dass seit mindestens sechs Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe. Die- se Erwägungen entsprechen dem Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzun- gen in Abs. 1 von aArt. 14a IVG, womit in Bezug auf den tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt der Verfügung klar ist, dass einzig über eine Integrationsmassnahme im Sinne dieser Bestimmung befunden wurde. Es ergeben sich sodann auch keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise über weitere Eingliederungsmassnah- men hätte verfügen müssen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2010, 8C_700/2009, E. 2.1 f.), stand doch seitens des Beschwerdeführers stets die allfällige Durchführung eines Belastbarkeitstrainings zur Debatte (vgl. act. II 203 S. 3; 208 S. 1 f.), was unter den hier gegebenen Umstän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 5 den einzig im Sinne einer Integrationsmassnahme gemäss aArt. 14a IVG verstanden werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Oktober 2012, 9C_801/2011, E. 1; Ziffer 1010.1 des Kreisschreibens über die Integrati- onsmassnahmen [KSIM], in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021). Wenn beschwerdeweise die Zusprechung nicht näher bezeichneter Ein- gliederungsmassnahmen in eine angepasste Tätigkeit verlangt wird, ist deshalb darauf – soweit damit weitere oder anderweitige Eingliederungs- massnahmen als jene gemäss aArt. 14a IVG gemeint sind – mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Daran ändert auch der Verweis in der Eingabe vom 19. Dezember 2022 auf BGE 145 V 209 nichts: Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer einen Anspruch auf Stellensuche gewährte und die Zusprache eines sechsmonatigen Coachings in Aussicht stellte (vgl. act. II 215 S. 1), gehörten Eingliederungsmassnahmen als Teilaspekt des Rentenanspruchs zum Streitgegenstand im Verfahren IV/2021/109. Im entsprechenden Urteil vom 7. April 2022 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Zu- mutbarkeit der Selbsteingliederung des Beschwerdeführers bejaht bzw. die Notwendigkeit befähigender Eingliederungsmassnahmen verneint (VGE IV/2021/109, E. 4.5.3), was das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. De- zember 2022, 8C_337/2022, geschützt hat. Demnach besteht auch unter Verweis auf BGE 145 V 209 kein Grund, das Beschwerdeverfahren auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Elemente auszudeh- nen. Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben, ob bereits im Lichte von VGE IV/2021/109, E. 4.5.3, ein Anspruch auf Integrationsmass- nahmen zu verneinen und die Beschwerde folglich abzuweisen wäre. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen im Sinne von aArt. 14a IVG. 1.3 Mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 6
  4. Nach aArt. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können und sofern die versicherte Person fähig ist, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (aArt. 4quater Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss aArt. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von aArt. 14a Abs. 1 IVG setzt eine min- destens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 173, Rz. 2), die darüber hinaus weiter anzudauern hat (vgl. NICOLE PETER, Berufliche Eingliederung im Kontext der europäischen Sachleistungsaushilfe, in SZS 2021 S. 395).
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfü- gung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung, es fehle am Erfordernis einer seit mindestens sechs Monaten dauernden Arbeitsunfähigkeit (act. II 215 S. 1). 3.2 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, orthopädischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen, psychiatrischen und neuropsy- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 7 chologischen Untersuchung beruhenden Gutachten der MEDAS C.________ vom 22. September 2020 (act. II 180.1 ff.) wurden interdiszi- plinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 180.1 S. 9): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) - Nicht näher bezeichnete, organische und symptomatische psychische Störung, verschiedene neuropsychologische Defizite, intellektuelle Minderbegabung (ICD-10 F09) - Chronische Kreuzschmerzen mit teils Ausstrahlung in das linke und das rechte Bein (ICD-10 M54.4) bei o Zustand nach Spondylodese L4/5, gedeckter Dekompression L4/5 beidseits und Sequestrektomie, Diskektomie L4/5 links vom 9. Januar 2020 und o degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule - Chronische Nackenschmerzen mit teils Ausstrahlung in den linken Arm (ICD- 10 M53.1) bei o degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Osteo- chondrosen p.m. C3/C4 und linksbetonter Uncovertebralarthrose C3/C4 - Chronische Schmerzen an der Brustwirbelsäule (ICD-10 F47.24) bei o degenerativen Veränderungen an der Brustwirbelsäule - Belastungsabhängige Hüftschmerzen links bei o Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüfttotalprothese links durch minimal invasiver DAA Zugang (Pinnacle Sector II 52 mm, Inlay Pinnacle ALTRX neutral 52 mm/36 mm, Kopf Biolox Delta +5.0 mm/ 36 mm, Corail zementfrei 10 Standard) am 1. Mai 2019 bei Coxar- throse links - Belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei o Zustand nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie laterale Pars intermedia am 13. Mai 2016 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas Grad I (BMI 34.9 kg/m2) - Umbilikalhernie - Laborchemisch milde Hyperthyreose - Störungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwär- tiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Unklare Hemihypästhesie der linken Körperhälfte ohne eindeutigem bildge- benden Korrelat - Status nach rezidivierenden Alkoholentzugsanfällen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 8 - Kompensierter Tinnitus auris beidseits - Beginnende Hochtonschwerhörigkeit beidseits, nicht hörgerätepflichtig - Nicht otogen bedingte Schmerzen im linken Ohr mit Ausstrahlung in Kopf und Nacken In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter im Wesentlichen fest, aus psychiatrischer Sicht beständen zum einen diverse Schmerzen in verschiedenen Bereichen des Körpers. Die Schmerzen seien teilweise so- matisch, aber auch psychiatrisch mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren erklärbar. Zum andern zeige sich beim Beschwerdeführer, dass die Konzentration und die Aufmerksamkeit eingeschränkt seien, bzw. auch im Laufe der Zeit abge- nommen hätten. Das Gedächtnis wirke dabei in der Untersuchung etwas eingeschränkt. Ebenfalls sei aus neuropsychologischer Sicht von einer in- tellektuellen Minderbegabung mindestens im Sinne einer Lernbehinderung, möglicherweise auch entsprechend einer leichten Intelligenzminderung, auszugehen (S. 8). Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der im Vordergrund stehenden chronischen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das linke und das rechte Bein. Auf- grund chronischer Kreuz- und Beinschmerzen links sei im Januar 2020 eine dorsale Versteifungsoperation im Segment L4/L5 mit Kompression L4/L5, sowie Sequestrektomie und Disektomie L4/L5 von links erfolgt. Ak- tuell zeigten sich im Röntgenbild der Lendenwirbelsäule auch degenerative Veränderungen im Segment L3/L4. Ebenso zeigten sich degenerative Ver- änderungen an der Halswirbelsäule im Segment C3/C4 mit entsprechend angegebenen Nackenschmerzen, des Weiteren auch degenerative Verän- derungen in der Brustwirbelsäule. Bezüglich des Zustands nach Implantati- on einer Hüftprothese im Mai 2019 fänden sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen bei radio- logisch regelrecht einliegenden Implantaten. Ebenfalls fänden sich im rech- ten Kniegelenk bei Zustand nach Kniearthroskopie im Mai 2016 keine wesentlichen Funktionseinschränkungen (S. 8). In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als ... und als ... bestehe aus or- thopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In optimal angepasster Tätigkeit ergebe sich aufgrund des führenden orthopädischen Leidens oh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 9 ne relevante Beeinflussung durch die psychiatrische Situation eine Arbeits- fähigkeit von 70% (S. 12). 3.3 Das Verwaltungsgericht mass den Einschätzungen der Gutachter der MEDAS C.________ – soweit die medizinische Beurteilung und die (hier interessierende) Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit ab dem Begut- achtungszeitpunkt im Juli 2020 (act. II 180.1 S. 3) betreffend – im Urteil vom 7. April 2022 vollen Beweiswert bei (VGE IV/2021/109, E. 3.4 f.), was das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. Dezember 2022, 8C_337/2022, bestätigte. Damit liegt in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine 100%ige und in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit seit Juli 2020 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. VGE IV/2021/109, E. 3.6), wobei die orthopädischen Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit be- stimmend sind. Daran hat sich bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2021 (act. II 215) nichts geän- dert: 3.3.1 Zunächst vermögen die diversen, seit der Begutachtung erstellten und ins Recht gelegten Berichte des Spitals D.________ vom 1. September 2020 (act. II 198 S. 7 f.), 21. Oktober 2020 (S. 9 f.), 8. Januar 2021 (act. II 194 S. 31 ff.) und 8. Februar 2021 (act. II 198 S. 11 f.) in so- matischer Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung mit daraus resultie- render zusätzlicher funktioneller Einbusse zu belegen. So war der Eingriff hinsichtlich der im Gegensatz zum MEDAS C.________-Gutachten (act. II 180.2 S. 7) nunmehr als symptomatisch beurteilten Umbilikalhernie (vgl. act. II 198 S. 8) erfolgreich (S. 10; act. II 194 S. 32). Ferner war die Osteo- porose (act. II 198 S. 7) den Experten der MEDAS C.________ bekannt (act. II 180.1 S. 5), was ebenso auf die geltend gemachten und unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelisteten Beschwer- den im rechten Kniegelenk (act. II 194 S. 32) zutrifft (act. II 180.1 S. 9). Im Bericht des Spitals D.________ vom 8. Januar 2021 wird ausdrücklich auf die im Gutachten der MEDAS C.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% bzw. 30% Bezug genommen, ohne dass diese Einschätzungen diskutiert geschweige denn in Frage gestellt würden (vgl. act. II 194 S. 32 f.). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht vom
  6. Juli 2021 (act. II 208 S. 3) von Dr. med. E.________, Facharzt für All- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 10 gemeine Innere Medizin, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit der Hausarzt des Beschwerdeführers zu Handen dessen Rechtsvertreterin unter Hinweis auf verbliebene Beschwerden nach der Rückenoperation im Januar 2020 (act. II 180.1 S. 8) sowie nicht näher bezeichnete neurokogni- tive Hirnfunktionsstörungen eine Arbeitsfähigkeit von 50% postuliert, nimmt er eine andere Bewertung desselben Sachverhalts vor, wie er bereits durch die Gutachter der MEDAS C.________ beurteilt wurde, ohne zu benennen, welche konkreten medizinischen Aspekte zu seiner abweichenden Beurtei- lung führen. Insbesondere ergeben sich auch aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 3.3.2 Ferner ändern auch die Berichte von Dr. med. F.________ – gemäss Akten die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers (vgl. act. II 180.2 S. 14), im Medizinalberuferegister (MedReg; <www.medregom.admin.ch>) indes ohne Facharzttitel aufgeführt – nichts an der Einschätzung im MEDAS C.________-Gutachten: So lassen sich der zu Handen der Rechtsvertreterin verfassten Stellungnahme vom 13. Februar 2021 (act. II 198 S. 5 f.) keine neuen Befunde entnehmen, welche im Rahmen der Administrativexpertise nicht berücksichtigt worden wären. Zwar nimmt Dr. med. F.________ auf letztere und namentlich die darin bescheinigte Arbeitsfähigkeit Bezug, legt jedoch nicht dar, welche konkre- ten medizinischen Aspekte nunmehr zu einer anderen Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens führen. Vielmehr beschränkt auch sie sich im Wesentlichen darauf, denselben Sachverhalt anders zu werten. Schliesslich stellte sie im Bericht vom 18. September 2021 (act. II 213 S. 3) eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes fest, postulier- te jedoch aus somatischer Sicht eine Verschlechterung und attestierte eine allein 25%ige bzw. auf 40% steigerbare Arbeitsfähigkeit. Damit äusserte sich Dr. med. F.________ ausserhalb ihres (mutmasslichen) Kompetenz- bereichs, womit auch dieser Bericht nichts an der Einschätzung im MEDAS C.________-Gutachten ändert, zumal nicht ansatzweise dargelegt wird, inwieweit die Verschlechterung des körperlichen Befindens mit einer ent- sprechenden respektive geänderten Befundlage korreliert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 11 3.3.3 Im Weiteren ist die beschwerdeweise geltend gemachte Dekondi- tionierung (vgl. S. 2) im Wesentlichen eine Folge der langen Erwerbslosig- keit des Beschwerdeführers (act. II 180.3 S. 10), wobei die sich daraus ergebende arbeitsmarktliche Desintegration – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt (VGE IV/2021/109, E. 4.5.3) und vom Bundesgericht bestätigt (8C_337/2022, E. 4.3.3) – nicht invaliditätsbedingt ist. Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, entgegen dem Entscheid des Bundesge- richts sei er nicht vom Sozialdienst aufgefordert worden, sich auf dem ers- ten Arbeitsmarkt zu bewerben (Eingabe vom 19. Dezember 2022), kann offen bleiben, ob dieser überhaupt im vorliegenden Verfahren (noch) zu hören ist und ob er – gegebenenfalls – zuträfe. Denn zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht, dass ihn die Minderbegabung und die damit verbundenen neuropsychologischen Defizite nicht daran hinder- ten, bis zum Jahr 2007 unter anderem als ... und ... arbeitstätig zu sein und auch später die von der Sozialhilfe vermittelten vergleichbaren Erwerbs- tätigkeiten auszuüben (vgl. BGer, 8C_337/2022, E. 4.3.3). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den ins Recht gelegten BIAS-Berichten (act. I 4). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem mit Eingabe vom 10. Januar 2023 eingereichten (selektiven) Auszug aus einem MEDAS G.________-Gutachten vom 28. September 2022 (act. I 16) zu seinen Gunsten ableiten will. Abgesehen davon, dass die Behauptung, es handle sich um ein "Obergutachten der MEDAS G.________ zu einem Gutachten der ‘MEDAS C.________’" nicht überprüfbar ist, betrifft das MEDAS G.________-Gutachten unbestrittenermassen einen anderen Fall, weshalb schon allein deshalb keine Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zulässig sind. Dies auch deshalb nicht, weil den Auszügen keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen zum Vorgehen bei neuropsychologischen Begutachtungen oder eine generelle Kritik zum ent- sprechenden Vorgehen im Rahmen von MEDAS C.________- Begutachtungen zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer legt auch keinen anderen (fach-)medizinischen Bericht vor, welcher in beweismässi- ger Hinsicht schlüssig darlegen würde, dass mit Blick auf die im MEDAS G.________-Gutachten getroffenen und auszugsweise vorgelegten Ein- schätzungen begründete Zweifel am Vorgehen der MEDAS C.________- Gutachter bestehen, welche den Beweiswert deren Expertise vom 22. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 12 September 2020 auch unter Berücksichtigung des bei der Wahl der Unter- suchungsmethoden weiten Ermessenspielraums (Entscheid des BGer vom
  7. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.2) in Frage stellten. 3.4 Demnach ist auch in Würdigung der seit Erstattung des MEDAS C.________-Gutachtens vom 22. September 2020 (act. II 180.1 ff.) erstell- ten und zu den Akten gereichten medizinischen Berichte in Bezug auf eine Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 30%) er- stellt, womit das Tatbestandserfordernis einer andauernden 50%igen Ar- beitsunfähigkeit (vgl. E. 2 vorne) nicht erfüllt ist. Folglich besteht kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss aArt. 14a IVG. 3.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1. De- zember 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  8. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausge- wiesen. Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizie- ren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 13 Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerde- führers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. 4.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 14 4.3.2 Mit Kostennote vom 2. Dezember 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 5.85 Stunden geltend, was nicht zu bean- standen ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1'601.95 festzusetzen (Honorar: Fr. 1'462.50; Auslagen: Fr. 24.90; MWST: Fr. 114.55 [7.7% auf Fr. 1'487.40]). Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’170.-- (5.85 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 24.90 und die MWST von 7.7% auf Fr. 1'194.90, ausmachend Fr. 92.--, total somit eine Entschädigung von Fr. 1'286.90, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 15
  13. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'601.95 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'286.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingaben vom 3. April und 19. Dezember 2022 sowie 10. Januar 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 40 IV MAK/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Januar 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Dezember 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der .. geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im März 2014 unter Hinweis auf eine Osteoporose sowie chronische lumbovertebrale Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB], [act. II] 1). Mit Verfügung vom 28. August 2015 (act. II 44) verneinte die IVB einen Rentenanspruch bei einem Invaliditäts- grad von 10%. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (act. II 84), nachdem sich der Versicherte im März 2017 (act. II 54) wegen Rü- ckenbeschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hatte. A.b. Nach einer weiteren Neuanmeldung im Dezember 2018 (act. II 88) liess die IVB den Versicherten im Nachgang zu einer (pendente lite) wiedererwä- gungsweise aufgehobenen Nichteintretensverfügung (act. II 96; 104) bei der MEDAS C.________ (nachfolgend MEDAS C.________) polydiszi- plinär begutachten (Expertise vom 22. September 2020 [act. II 180.1 ff.] sowie Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 [act. II 187]). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 (act. II 188) verneinte die IVB einen Rentenan- spruch bei einem Invaliditätsgrad von 37%. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. April 2022 (VGE IV/2021/109) dahingehend teilweise gut, als es dem Ver- sicherten vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze Rente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom

2. Dezember 2022 (8C_337/2022) ab. B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 3 Ferner verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 209 ff.) mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 (act. II 215) einen An- spruch auf Integrationsmassnahmen. Dagegen liess der Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 17. Januar 2022 ebenfalls Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren IV/200/2021/109 zu vereinen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerde- führer berufliche Eingliederungsmassnahmen in eine angepasste Tätigkeit zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung un- ter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltlicher Anwalt zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wies die Instruktionsrichterin den An- trag auf Verfahrensvereinigung ab. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 3. April, 19. Dezember 2022 und 10. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegeh- ren fest, wobei er weitere Akten ins Recht reichen liess (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 4 ff.). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Dezember 2021 (act. II 215). Was den Streitgegenstand betrifft, ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung unter dem Titel "Kein Anspruch auf Integrations- massnahmen" erging, womit allein Massnahmen im Sinne von aArt. 14a IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen und damit vor Inkrafttreten der Änderung des IVG am 1. Januar 2022 [Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705] massgeblichen Fassung, vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) gemeint sein können. Dies wird in den Erwägungen unter "Abklärungsergebnis" verdeutlicht, wonach Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dienten, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden könne, wobei die Voraussetzung dafür sei, dass seit mindestens sechs Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe. Die- se Erwägungen entsprechen dem Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzun- gen in Abs. 1 von aArt. 14a IVG, womit in Bezug auf den tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt der Verfügung klar ist, dass einzig über eine Integrationsmassnahme im Sinne dieser Bestimmung befunden wurde. Es ergeben sich sodann auch keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise über weitere Eingliederungsmassnah- men hätte verfügen müssen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2010, 8C_700/2009, E. 2.1 f.), stand doch seitens des Beschwerdeführers stets die allfällige Durchführung eines Belastbarkeitstrainings zur Debatte (vgl. act. II 203 S. 3; 208 S. 1 f.), was unter den hier gegebenen Umstän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 5 den einzig im Sinne einer Integrationsmassnahme gemäss aArt. 14a IVG verstanden werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Oktober 2012, 9C_801/2011, E. 1; Ziffer 1010.1 des Kreisschreibens über die Integrati- onsmassnahmen [KSIM], in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021). Wenn beschwerdeweise die Zusprechung nicht näher bezeichneter Ein- gliederungsmassnahmen in eine angepasste Tätigkeit verlangt wird, ist deshalb darauf – soweit damit weitere oder anderweitige Eingliederungs- massnahmen als jene gemäss aArt. 14a IVG gemeint sind – mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Daran ändert auch der Verweis in der Eingabe vom 19. Dezember 2022 auf BGE 145 V 209 nichts: Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer einen Anspruch auf Stellensuche gewährte und die Zusprache eines sechsmonatigen Coachings in Aussicht stellte (vgl. act. II 215 S. 1), gehörten Eingliederungsmassnahmen als Teilaspekt des Rentenanspruchs zum Streitgegenstand im Verfahren IV/2021/109. Im entsprechenden Urteil vom 7. April 2022 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Zu- mutbarkeit der Selbsteingliederung des Beschwerdeführers bejaht bzw. die Notwendigkeit befähigender Eingliederungsmassnahmen verneint (VGE IV/2021/109, E. 4.5.3), was das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. De- zember 2022, 8C_337/2022, geschützt hat. Demnach besteht auch unter Verweis auf BGE 145 V 209 kein Grund, das Beschwerdeverfahren auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Elemente auszudeh- nen. Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben, ob bereits im Lichte von VGE IV/2021/109, E. 4.5.3, ein Anspruch auf Integrationsmass- nahmen zu verneinen und die Beschwerde folglich abzuweisen wäre. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen im Sinne von aArt. 14a IVG. 1.3 Mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 6 2. Nach aArt. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können und sofern die versicherte Person fähig ist, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (aArt. 4quater Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss aArt. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von aArt. 14a Abs. 1 IVG setzt eine min- destens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 173, Rz. 2), die darüber hinaus weiter anzudauern hat (vgl. NICOLE PETER, Berufliche Eingliederung im Kontext der europäischen Sachleistungsaushilfe, in SZS 2021 S. 395). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfü- gung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung, es fehle am Erfordernis einer seit mindestens sechs Monaten dauernden Arbeitsunfähigkeit (act. II 215 S. 1). 3.2 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, orthopädischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen, psychiatrischen und neuropsy- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 7 chologischen Untersuchung beruhenden Gutachten der MEDAS C.________ vom 22. September 2020 (act. II 180.1 ff.) wurden interdiszi- plinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 180.1 S. 9): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) - Nicht näher bezeichnete, organische und symptomatische psychische Störung, verschiedene neuropsychologische Defizite, intellektuelle Minderbegabung (ICD-10 F09) - Chronische Kreuzschmerzen mit teils Ausstrahlung in das linke und das rechte Bein (ICD-10 M54.4) bei o Zustand nach Spondylodese L4/5, gedeckter Dekompression L4/5 beidseits und Sequestrektomie, Diskektomie L4/5 links vom 9. Januar 2020 und o degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule - Chronische Nackenschmerzen mit teils Ausstrahlung in den linken Arm (ICD- 10 M53.1) bei o degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Osteo- chondrosen p.m. C3/C4 und linksbetonter Uncovertebralarthrose C3/C4 - Chronische Schmerzen an der Brustwirbelsäule (ICD-10 F47.24) bei o degenerativen Veränderungen an der Brustwirbelsäule - Belastungsabhängige Hüftschmerzen links bei o Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüfttotalprothese links durch minimal invasiver DAA Zugang (Pinnacle Sector II 52 mm, Inlay Pinnacle ALTRX neutral 52 mm/36 mm, Kopf Biolox Delta +5.0 mm/ 36 mm, Corail zementfrei 10 Standard) am 1. Mai 2019 bei Coxar- throse links - Belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei o Zustand nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie laterale Pars intermedia am 13. Mai 2016 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas Grad I (BMI 34.9 kg/m2) - Umbilikalhernie - Laborchemisch milde Hyperthyreose - Störungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwär- tiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Unklare Hemihypästhesie der linken Körperhälfte ohne eindeutigem bildge- benden Korrelat - Status nach rezidivierenden Alkoholentzugsanfällen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 8 - Kompensierter Tinnitus auris beidseits - Beginnende Hochtonschwerhörigkeit beidseits, nicht hörgerätepflichtig - Nicht otogen bedingte Schmerzen im linken Ohr mit Ausstrahlung in Kopf und Nacken In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter im Wesentlichen fest, aus psychiatrischer Sicht beständen zum einen diverse Schmerzen in verschiedenen Bereichen des Körpers. Die Schmerzen seien teilweise so- matisch, aber auch psychiatrisch mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren erklärbar. Zum andern zeige sich beim Beschwerdeführer, dass die Konzentration und die Aufmerksamkeit eingeschränkt seien, bzw. auch im Laufe der Zeit abge- nommen hätten. Das Gedächtnis wirke dabei in der Untersuchung etwas eingeschränkt. Ebenfalls sei aus neuropsychologischer Sicht von einer in- tellektuellen Minderbegabung mindestens im Sinne einer Lernbehinderung, möglicherweise auch entsprechend einer leichten Intelligenzminderung, auszugehen (S. 8). Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der im Vordergrund stehenden chronischen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das linke und das rechte Bein. Auf- grund chronischer Kreuz- und Beinschmerzen links sei im Januar 2020 eine dorsale Versteifungsoperation im Segment L4/L5 mit Kompression L4/L5, sowie Sequestrektomie und Disektomie L4/L5 von links erfolgt. Ak- tuell zeigten sich im Röntgenbild der Lendenwirbelsäule auch degenerative Veränderungen im Segment L3/L4. Ebenso zeigten sich degenerative Ver- änderungen an der Halswirbelsäule im Segment C3/C4 mit entsprechend angegebenen Nackenschmerzen, des Weiteren auch degenerative Verän- derungen in der Brustwirbelsäule. Bezüglich des Zustands nach Implantati- on einer Hüftprothese im Mai 2019 fänden sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen bei radio- logisch regelrecht einliegenden Implantaten. Ebenfalls fänden sich im rech- ten Kniegelenk bei Zustand nach Kniearthroskopie im Mai 2016 keine wesentlichen Funktionseinschränkungen (S. 8). In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als ... und als ... bestehe aus or- thopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In optimal angepasster Tätigkeit ergebe sich aufgrund des führenden orthopädischen Leidens oh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 9 ne relevante Beeinflussung durch die psychiatrische Situation eine Arbeits- fähigkeit von 70% (S. 12). 3.3 Das Verwaltungsgericht mass den Einschätzungen der Gutachter der MEDAS C.________ – soweit die medizinische Beurteilung und die (hier interessierende) Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit ab dem Begut- achtungszeitpunkt im Juli 2020 (act. II 180.1 S. 3) betreffend – im Urteil vom 7. April 2022 vollen Beweiswert bei (VGE IV/2021/109, E. 3.4 f.), was das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. Dezember 2022, 8C_337/2022, bestätigte. Damit liegt in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine 100%ige und in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit seit Juli 2020 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. VGE IV/2021/109, E. 3.6), wobei die orthopädischen Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit be- stimmend sind. Daran hat sich bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2021 (act. II 215) nichts geän- dert: 3.3.1 Zunächst vermögen die diversen, seit der Begutachtung erstellten und ins Recht gelegten Berichte des Spitals D.________ vom 1. September 2020 (act. II 198 S. 7 f.), 21. Oktober 2020 (S. 9 f.), 8. Januar 2021 (act. II 194 S. 31 ff.) und 8. Februar 2021 (act. II 198 S. 11 f.) in so- matischer Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung mit daraus resultie- render zusätzlicher funktioneller Einbusse zu belegen. So war der Eingriff hinsichtlich der im Gegensatz zum MEDAS C.________-Gutachten (act. II 180.2 S. 7) nunmehr als symptomatisch beurteilten Umbilikalhernie (vgl. act. II 198 S. 8) erfolgreich (S. 10; act. II 194 S. 32). Ferner war die Osteo- porose (act. II 198 S. 7) den Experten der MEDAS C.________ bekannt (act. II 180.1 S. 5), was ebenso auf die geltend gemachten und unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelisteten Beschwer- den im rechten Kniegelenk (act. II 194 S. 32) zutrifft (act. II 180.1 S. 9). Im Bericht des Spitals D.________ vom 8. Januar 2021 wird ausdrücklich auf die im Gutachten der MEDAS C.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% bzw. 30% Bezug genommen, ohne dass diese Einschätzungen diskutiert geschweige denn in Frage gestellt würden (vgl. act. II 194 S. 32 f.). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht vom

24. Juli 2021 (act. II 208 S. 3) von Dr. med. E.________, Facharzt für All- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 10 gemeine Innere Medizin, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit der Hausarzt des Beschwerdeführers zu Handen dessen Rechtsvertreterin unter Hinweis auf verbliebene Beschwerden nach der Rückenoperation im Januar 2020 (act. II 180.1 S. 8) sowie nicht näher bezeichnete neurokogni- tive Hirnfunktionsstörungen eine Arbeitsfähigkeit von 50% postuliert, nimmt er eine andere Bewertung desselben Sachverhalts vor, wie er bereits durch die Gutachter der MEDAS C.________ beurteilt wurde, ohne zu benennen, welche konkreten medizinischen Aspekte zu seiner abweichenden Beurtei- lung führen. Insbesondere ergeben sich auch aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 3.3.2 Ferner ändern auch die Berichte von Dr. med. F.________ – gemäss Akten die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers (vgl. act. II 180.2 S. 14), im Medizinalberuferegister (MedReg; ) indes ohne Facharzttitel aufgeführt – nichts an der Einschätzung im MEDAS C.________-Gutachten: So lassen sich der zu Handen der Rechtsvertreterin verfassten Stellungnahme vom 13. Februar 2021 (act. II 198 S. 5 f.) keine neuen Befunde entnehmen, welche im Rahmen der Administrativexpertise nicht berücksichtigt worden wären. Zwar nimmt Dr. med. F.________ auf letztere und namentlich die darin bescheinigte Arbeitsfähigkeit Bezug, legt jedoch nicht dar, welche konkre- ten medizinischen Aspekte nunmehr zu einer anderen Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens führen. Vielmehr beschränkt auch sie sich im Wesentlichen darauf, denselben Sachverhalt anders zu werten. Schliesslich stellte sie im Bericht vom 18. September 2021 (act. II 213 S. 3) eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes fest, postulier- te jedoch aus somatischer Sicht eine Verschlechterung und attestierte eine allein 25%ige bzw. auf 40% steigerbare Arbeitsfähigkeit. Damit äusserte sich Dr. med. F.________ ausserhalb ihres (mutmasslichen) Kompetenz- bereichs, womit auch dieser Bericht nichts an der Einschätzung im MEDAS C.________-Gutachten ändert, zumal nicht ansatzweise dargelegt wird, inwieweit die Verschlechterung des körperlichen Befindens mit einer ent- sprechenden respektive geänderten Befundlage korreliert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 11 3.3.3 Im Weiteren ist die beschwerdeweise geltend gemachte Dekondi- tionierung (vgl. S. 2) im Wesentlichen eine Folge der langen Erwerbslosig- keit des Beschwerdeführers (act. II 180.3 S. 10), wobei die sich daraus ergebende arbeitsmarktliche Desintegration – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt (VGE IV/2021/109, E. 4.5.3) und vom Bundesgericht bestätigt (8C_337/2022, E. 4.3.3) – nicht invaliditätsbedingt ist. Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, entgegen dem Entscheid des Bundesge- richts sei er nicht vom Sozialdienst aufgefordert worden, sich auf dem ers- ten Arbeitsmarkt zu bewerben (Eingabe vom 19. Dezember 2022), kann offen bleiben, ob dieser überhaupt im vorliegenden Verfahren (noch) zu hören ist und ob er – gegebenenfalls – zuträfe. Denn zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht, dass ihn die Minderbegabung und die damit verbundenen neuropsychologischen Defizite nicht daran hinder- ten, bis zum Jahr 2007 unter anderem als ... und ... arbeitstätig zu sein und auch später die von der Sozialhilfe vermittelten vergleichbaren Erwerbs- tätigkeiten auszuüben (vgl. BGer, 8C_337/2022, E. 4.3.3). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den ins Recht gelegten BIAS-Berichten (act. I 4). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem mit Eingabe vom 10. Januar 2023 eingereichten (selektiven) Auszug aus einem MEDAS G.________-Gutachten vom 28. September 2022 (act. I 16) zu seinen Gunsten ableiten will. Abgesehen davon, dass die Behauptung, es handle sich um ein "Obergutachten der MEDAS G.________ zu einem Gutachten der ‘MEDAS C.________’" nicht überprüfbar ist, betrifft das MEDAS G.________-Gutachten unbestrittenermassen einen anderen Fall, weshalb schon allein deshalb keine Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zulässig sind. Dies auch deshalb nicht, weil den Auszügen keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen zum Vorgehen bei neuropsychologischen Begutachtungen oder eine generelle Kritik zum ent- sprechenden Vorgehen im Rahmen von MEDAS C.________- Begutachtungen zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer legt auch keinen anderen (fach-)medizinischen Bericht vor, welcher in beweismässi- ger Hinsicht schlüssig darlegen würde, dass mit Blick auf die im MEDAS G.________-Gutachten getroffenen und auszugsweise vorgelegten Ein- schätzungen begründete Zweifel am Vorgehen der MEDAS C.________- Gutachter bestehen, welche den Beweiswert deren Expertise vom 22. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 12 September 2020 auch unter Berücksichtigung des bei der Wahl der Unter- suchungsmethoden weiten Ermessenspielraums (Entscheid des BGer vom

10. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.2) in Frage stellten. 3.4 Demnach ist auch in Würdigung der seit Erstattung des MEDAS C.________-Gutachtens vom 22. September 2020 (act. II 180.1 ff.) erstell- ten und zu den Akten gereichten medizinischen Berichte in Bezug auf eine Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 30%) er- stellt, womit das Tatbestandserfordernis einer andauernden 50%igen Ar- beitsunfähigkeit (vgl. E. 2 vorne) nicht erfüllt ist. Folglich besteht kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss aArt. 14a IVG. 3.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1. De- zember 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausge- wiesen. Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizie- ren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 13 Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerde- führers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. 4.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 14 4.3.2 Mit Kostennote vom 2. Dezember 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 5.85 Stunden geltend, was nicht zu bean- standen ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1'601.95 festzusetzen (Honorar: Fr. 1'462.50; Auslagen: Fr. 24.90; MWST: Fr. 114.55 [7.7% auf Fr. 1'487.40]). Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’170.-- (5.85 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 24.90 und die MWST von 7.7% auf Fr. 1'194.90, ausmachend Fr. 92.--, total somit eine Entschädigung von Fr. 1'286.90, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/2022/40, Seite 15 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'601.95 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'286.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingaben vom 3. April und 19. Dezember 2022 sowie 10. Januar 2023)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.