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200 2022 399

Bern VerwG · 2022-05-31 · Deutsch BE

Verfügung vom 31. Mai 2022

Sachverhalt

A.

Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich im August 2011 unter Hinweis auf rechtsseitige Beschwerden

nach Exstirpation eines Kavernoms erstmals bei der Eidgenössischen Inva-

lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeila-

ge [AB] 1). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 (AB 25) wies die IV-Stelle

Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren ab, was das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Beschwerde hin (AB 26) mit Ur-

teil vom 17. Juni 2013 bestätigte (VGE IV/2013/130; AB 30).

Die im Rahmen einer Neuanmeldung vom Mai 2014 (AB 56) von der IVB

abermalig verfügte Leistungsabweisung vom 20. Januar 2015 (AB 93) hob

das Verwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung (AB 95) mit Urteil vom

7. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärun-

gen an die IVB zurück (VGE IV/2015/173; AB 106). Ausgehend vom dar-

aufhin

eingeholten

interdisziplinären

Gutachten

der

MEDAS

vom

17. März 2016 (AB 130.1) hielt die IVB mit Verfügung vom 14. Juli 2016

(AB 138) mangels Vorliegens eines Gesundheitsschadens mit invalidisie-

render Wirkung erneut an der Leistungsabweisung fest (bestätigt mit VGE

IV/2016/800 vom 15. Mai 2017; AB 147).

B.

Mit Gesuch vom 29. März 2022 (Posteingang; AB 167) ersuchte die Versi-

cherte unter Hinweis auf VGE IV/2016/800 (AB 147) sowie eine zwischen-

zeitlich eingetretene Ausschöpfung der therapeutischen Massnahmen

abermals um Leistungen der IV. Auf dieses Leistungsbegehren trat die IVB

nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 168, 171) mit Verfü-

gung vom 31. Mai 2022 (AB 173) mit der Begründung, dass eine Verände-

rung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei, nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 3

C.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan-

walt C.________, mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Beschwerde. Sie lässt

die folgenden Anträge stellen:

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022 sei aufzuhe-

ben.

Die IV sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch vom März 2022 ein-

zutreten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Am 1. September 2022 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine wei-

tere Stellungnahme zukommen, von welcher der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 2. September 2022 Kenntnis gegeben wurde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2022 (AB 173). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom März 2022 (AB 167) zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG

(Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG)

in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht-

licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die hier umstrittene

Neuanmeldung erfolgte im März 2022 (AB 167) und die angefochtene Ver-

fügung datiert vom 31. Mai 2022 (AB 173), d.h. der frühestmögliche Zeit-

punkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt im Jahr 2022,

weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der

seit dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (vgl. Rz. 9100

des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79

E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 5

2.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu

machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb-

lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen

eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel-

dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87

Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine

Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch

auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die

geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV

Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass

sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be-

gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten-

gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

2.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat

sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-

haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-

lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten

streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

2.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht

nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-

genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-

chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 6

behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2020 IV Nr. 45

S. 158 E. 4.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

2.5

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-

ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-

meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-

riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3

S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

3.

3.1

Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit

der leistungsabweisenden Verfügung vom 14. Juli 2016 (AB 138), welche

mit VGE IV/2016/800 vom 15. Mai 2017 (AB 147) bestätigt wurde. Zu prü-

fen ist demnach, ob in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis zum Erlass der ange-

fochtenen Verfügung vom 31. Mai 2022 (AB 173) eine erhebliche Verände-

rung des Sachverhalts glaubhaft gemacht ist (vgl. E. 2.2 ff. hiervor sowie

BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).

3.2

Die Verfügung vom 14. Juli 2016 (AB 138) bzw. VGE IV/2016/800

vom 15. Mai 2017 (AB 147) stützte sich in medizinischer Hinsicht massge-

blich auf das unbestrittenermassen voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten

vom 17. März 2016 (AB 130.1; vgl. VGE IV/2016/800, E. 3.3 [AB 147/13 f.];

vgl. zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte BGE 143 V 124 E. 2.2.2

S. 127, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Nach fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Allgemeine Innere

Medizin, Neurologie und Psychiatrie diagnostizierten die Experten im Rah-

men der Konsensbeurteilung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit disso-

ziative Störungen, gemischt, sowie eine Epilepsie unklarer Ätiologie mit

fokalen, generalisierten und dissoziativen Anfällen (AB 130.1/45 Ziff. 7). Im

Vordergrund stehe klar die dissoziative Störung; die Beschwerdeführerin

sei an den Rollstuhl gebunden und zeige auffällige Fehlstellungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 7

Hände sowie pathologische Bewegungsmuster an den oberen und unteren

Extremitäten, welche neurologisch topisch nicht zuzuordnen seien. Bei

Fehlen neurologisch fassbarer objektiver Befunde bezüglich der Bewe-

gungs- und Empfindungsstörungen sei – auch bei weitestgehend unauffäl-

ligem psychopathologischem Status – mit überwiegender Wahrscheinlich-

keit vom Vorliegen einer schweren psychogenen Störung bzw. von einer

wesentlichen dissoziativen Störung, mithin von einer ausgeprägten Abspal-

tung psychischer und physischer Funktionen auszugehen. Hinweise für ein

im Rahmen der Differenzialdiagnostik zu diskutierendes bewusstseinsna-

hes Verhalten seien nicht festgestellt worden (AB 130.1/46 Ziff. 9). In der

bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin eines … sowie in einer adaptierten

Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit April 2011 nicht arbeitsfähig

(AB 130.1/47 Ziff. 10 f.). Indiziert sei die Wiederaufnahme einer psychothe-

rapeutischen Behandlung, wobei hypnotherapeutische oder auch psycho-

analytische Verfahren in Frage kämen, welche die Arbeitsfähigkeit der Be-

schwerdeführerin möglicherweise verbessern könnten. Aufgrund der be-

reits mehrjährigen Krankheitsdauer werde eine solche Behandlung – wel-

che bei Sicherstellung entsprechender Hilfsmittel für Transport etc. zumut-

bar sei – längere Zeit bzw. mehrere Jahre in Anspruch nehmen

(AB 130.1/48 Ziff. 12).

3.3

In der Neuanmeldung vom März 2022 (AB 167) macht die Be-

schwerdeführerin keinen veränderten Gesundheitszustand geltend, son-

dern führt aus, seit VGE IV/2016/800 vom 15. Mai 2017 (AB 147) sei inso-

fern eine erhebliche Veränderung eingetreten, als sie in den vergangenen

fünf Jahren in Behandlung gestanden habe und gestützt auf die ärztlichen

Einschätzungen nunmehr als austherapiert gelte. Damit bezieht sie sich auf

Erwägung 3.7 des damaligen Verwaltungsgerichtsentscheides (VGE

IV/2016/800), wonach bei einem allfälligen späteren definitiven Scheitern

einer indizierten psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung

mit Fehlen einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit trotz

optimaler Kooperation, ein leistungsbegründender invalidisierender Ge-

sundheitsschaden nicht auszuschliessen sei (AB 147/17; vgl. Beschwerde

S. 5 f. Ziff. 5 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 8

3.3.1

Bei der wegen Epilepsie bereits langjährig in Behandlung gestande-

nen Beschwerdeführerin wurde im Mai 2011 ein intrakranielles Kavernom

entfernt (vgl. AB 26/8). Ab Sommer 2013 bestanden Lähmungserscheinun-

gen in beiden Beinen, welche die Beschwerdeführerin zur Benützung eines

Rollstuhls veranlassten (vgl. AB 31/4 Ziff. 4.2 f.). Es erfolgten umfassende

neurologische Abklärungen (vgl. AB 14/3 ff., 26/8, 55/3 ff.) sowie mehrere

stationäre Aufenthalte (AB 60/11 ff., 60/20 ff., 60/29, 91) samt – teilweise

lediglich zwischenzeitlich – Ergotherapie (AB 60/30, 91/2), psychologischer

Betreuung (AB 60/31) bzw. Gesprächstherapie (AB 60/23), medikamentö-

ser Behandlung (AB 55/3, 60/21, 60/31) und Physiotherapie (AB 60/21,

91/2). Im MEDAS-Gutachten vom 17. März 2016 kamen die Experten im

Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss, dass ein aufdeckendes

psychotherapeutisches Verfahren bzw. die Wiederaufnahme einer psycho-

therapeutischen Behandlung indiziert sei, wobei hypnotherapeutische oder

auch psychoanalytische Verfahren in Frage kämen (AB 130.1/42 Ziff. 4.3.7,

130.1/48 Ziff. 12). Nachdem der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, am 11. August 2016 zunächst ausführte,

dass die Beschwerdeführerin ausgedehnt psychiatrisch und psychologisch

abgeklärt und behandelt worden sei sowie eine neuerliche Therapie nicht

erfolgsversprechend sei (AB 139/21), meldete sich die Beschwerdeführerin

im Sommer 2017 beim Spital E.________, für eine längerfristige psychiatri-

sche Behandlung an (AB 156/1). Vom 23. Mai bis 10. Juli 2018 war sie in

der Klinik F.________ in stationärer Behandlung mit intensivem multimoda-

len körperlichem Therapieprogramm, wobei die Behandler keine wesentli-

che Verbesserung der Schmerzproblematik und Beschwerden festhielten

(AB 163). Im Frühjahr 2021 stand die Beschwerdeführerin während einem

Monat in stationärer Behandlung in der Klinik G.________ (AB 167/5 ff.).

Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, so-

wie Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

berichteten im Juli 2021 von einer geringfügigen, jedoch nicht zu bestrei-

tenden Symptomreduktion (AB 167/6). Die Beinlähmung mit therapeutisch

sehr ungewissen Aussichten verbleibe indessen immer noch (AB 167/8)

und die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser schweren Bewegungs-

störung nicht arbeitsfähig (AB 167/10). Nach knapp fünfjährigem Verlauf

mit in unterschiedlicher Frequenz stattgehabten verhaltenstherapeutischen

Massnahmen sowie KIP-Therapie (Katathym Imaginative Psychotherapie)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 9

und EMDR-Therapie (Eye Movement Desensitization and Reprocessing)

stellten Dres. med. H.________ und I.________ am 8. März 2022 fest,

dass effiziente Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien (AB 167/3; vgl.

auch AB 167/11).

3.3.2

Im Rahmen des hier massgeblichen herabgesetzten Beweismasses

des Glaubhaftmachens (E. 2.4 hiervor) hat die Beschwerdeführerin mit den

mit der Neuanmeldung vom März 2022 (AB 167) ins Recht gelegten Be-

richten glaubhaft gemacht, dass sie während mehreren Jahren Therapie-

massnahmen befolgt hat und diese nicht zu einer rentenerheblichen Ver-

besserung im Sinne einer Wiedererlangung einer ganzen oder teilweisen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt haben. Demgegenüber ist vorlie-

gend nicht zu beurteilen, ob die seit Mai 2017 (AB 147) vorgenommenen

Therapiemassnahmen (E. 3.3.1 hiervor) effektiv den Vorgaben gemäss

MEDAS-Gutachten

vom

17. März

2016

entsprachen

(AB 130.1/42

Ziff. 4.3.7, 130.1/48 Ziff. 12). Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die damaligen

gutachterlichen Empfehlungen bei diesem Beschwerdebild, für welches

weiterhin einhellig keine organisch-neurologischen Erklärungsansätze ge-

funden wurden (AB 167/6, 167/17), mit den aktuellen allgemeinen Behand-

lungsempfehlungen von Bewegungsstörungen bzw. Lähmungen auf disso-

ziativer Grundlage in Einklang stehen (vgl. AB 167/8). Zu bemerken ist zu

letzterem immerhin, dass die Behandler des Zentrums J.________ bereits

im März 2014 festhielten, die Beschwerdeführerin erlebe viel Unterstüt-

zung, Hilfe und Zuwendung durch ihre „spektakuläre“ Krankengeschichte

(Rollstuhlmobil), welche als Krankheitsgewinn interpretiert werden könne

und für die Therapie sorgfältig revidiert werden müsse. Ausserdem vermei-

de es die Beschwerdeführerin durch die intensive Beschäftigung mit ihren

Symptomen, bestehende Schwierigkeiten und Konflikte zu lösen (AB 60/5).

Weiter führte (auch) Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie,

am 14. April 2015 suggestive oder Hypnose-Therapien für eine mögliche

raschere Verbesserung des Bewegungsbildes auf (AB 101/2). Die Beant-

wortung dieser Fragen der therapeutischen Wirksamkeit und Effektivität

wird jedoch – wie hiervor festgehalten – unter Edition und fachärztlicher

Würdigung der echtzeitlichen Behandlungsaufzeichnungen ausserhalb der

hier zu prüfenden Frage, ob eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde,

zu beurteilen sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 10

3.4

Nach dem Dargelegten ist glaubhaft gemacht, dass seit VGE

IV/2016/800 vom 15. Mai 2017 (AB 147) eine potentiell rentenrelevante

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Demnach ist in

Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 31. Mai

2022 (AB 173) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsgesuch vom März 2022

(AB 167) eintrete, dieses insbesondere hinsichtlich der seit der Leistungs-

abweisung erfolgten Therapiebemühungen umfassend prüfe und ansch-

liessend über den Rentenanspruch befinde.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-

gen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

4.2

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-

setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Mit Kostennote vom 1. September 2022 macht Rechtsanwalt C.________

von B.________ einen Aufwand von 10.30 Stunden à Fr. 130.--, ausma-

chend Fr. 1'339.--, Spesen von Fr. 66.95 und die Mehrwertsteuer von

Fr. 108.25, total Fr. 1'514.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl.

zur Bemessung der Parteientschädigung bei gemeinnützig tätigen Rechts-

beratungsstellen Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei-

lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwal-

tungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 11

www.justice.be.ch; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Die Parteientschädigung

wird damit auf Fr. 1'514.20 festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerde-

gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 31. Mai 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne

der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt.

3.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von

Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'514.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu

ersetzen.

5.

Zu eröffnen (R):

- B.________, z.Hd. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 12

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2022 (AB 173). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom März 2022 (AB 167) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die hier umstrittene Neuanmeldung erfolgte im März 2022 (AB 167) und die angefochtene Ver- fügung datiert vom 31. Mai 2022 (AB 173), d.h. der frühestmögliche Zeit- punkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt im Jahr 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom
  5. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der seit dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 5 2.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 6 behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2020 IV Nr. 45 S. 158 E. 4.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  6. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit der leistungsabweisenden Verfügung vom 14. Juli 2016 (AB 138), welche mit VGE IV/2016/800 vom 15. Mai 2017 (AB 147) bestätigt wurde. Zu prü- fen ist demnach, ob in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 31. Mai 2022 (AB 173) eine erhebliche Verände- rung des Sachverhalts glaubhaft gemacht ist (vgl. E. 2.2 ff. hiervor sowie BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 3.2 Die Verfügung vom 14. Juli 2016 (AB 138) bzw. VGE IV/2016/800 vom 15. Mai 2017 (AB 147) stützte sich in medizinischer Hinsicht massge- blich auf das unbestrittenermassen voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 17. März 2016 (AB 130.1; vgl. VGE IV/2016/800, E. 3.3 [AB 147/13 f.]; vgl. zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie diagnostizierten die Experten im Rah- men der Konsensbeurteilung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit disso- ziative Störungen, gemischt, sowie eine Epilepsie unklarer Ätiologie mit fokalen, generalisierten und dissoziativen Anfällen (AB 130.1/45 Ziff. 7). Im Vordergrund stehe klar die dissoziative Störung; die Beschwerdeführerin sei an den Rollstuhl gebunden und zeige auffällige Fehlstellungen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 7 Hände sowie pathologische Bewegungsmuster an den oberen und unteren Extremitäten, welche neurologisch topisch nicht zuzuordnen seien. Bei Fehlen neurologisch fassbarer objektiver Befunde bezüglich der Bewe- gungs- und Empfindungsstörungen sei – auch bei weitestgehend unauffäl- ligem psychopathologischem Status – mit überwiegender Wahrscheinlich- keit vom Vorliegen einer schweren psychogenen Störung bzw. von einer wesentlichen dissoziativen Störung, mithin von einer ausgeprägten Abspal- tung psychischer und physischer Funktionen auszugehen. Hinweise für ein im Rahmen der Differenzialdiagnostik zu diskutierendes bewusstseinsna- hes Verhalten seien nicht festgestellt worden (AB 130.1/46 Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin eines … sowie in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit April 2011 nicht arbeitsfähig (AB 130.1/47 Ziff. 10 f.). Indiziert sei die Wiederaufnahme einer psychothe- rapeutischen Behandlung, wobei hypnotherapeutische oder auch psycho- analytische Verfahren in Frage kämen, welche die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin möglicherweise verbessern könnten. Aufgrund der be- reits mehrjährigen Krankheitsdauer werde eine solche Behandlung – wel- che bei Sicherstellung entsprechender Hilfsmittel für Transport etc. zumut- bar sei – längere Zeit bzw. mehrere Jahre in Anspruch nehmen (AB 130.1/48 Ziff. 12). 3.3 In der Neuanmeldung vom März 2022 (AB 167) macht die Be- schwerdeführerin keinen veränderten Gesundheitszustand geltend, son- dern führt aus, seit VGE IV/2016/800 vom 15. Mai 2017 (AB 147) sei inso- fern eine erhebliche Veränderung eingetreten, als sie in den vergangenen fünf Jahren in Behandlung gestanden habe und gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen nunmehr als austherapiert gelte. Damit bezieht sie sich auf Erwägung 3.7 des damaligen Verwaltungsgerichtsentscheides (VGE IV/2016/800), wonach bei einem allfälligen späteren definitiven Scheitern einer indizierten psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung mit Fehlen einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit trotz optimaler Kooperation, ein leistungsbegründender invalidisierender Ge- sundheitsschaden nicht auszuschliessen sei (AB 147/17; vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 5 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 8 3.3.1 Bei der wegen Epilepsie bereits langjährig in Behandlung gestande- nen Beschwerdeführerin wurde im Mai 2011 ein intrakranielles Kavernom entfernt (vgl. AB 26/8). Ab Sommer 2013 bestanden Lähmungserscheinun- gen in beiden Beinen, welche die Beschwerdeführerin zur Benützung eines Rollstuhls veranlassten (vgl. AB 31/4 Ziff. 4.2 f.). Es erfolgten umfassende neurologische Abklärungen (vgl. AB 14/3 ff., 26/8, 55/3 ff.) sowie mehrere stationäre Aufenthalte (AB 60/11 ff., 60/20 ff., 60/29, 91) samt – teilweise lediglich zwischenzeitlich – Ergotherapie (AB 60/30, 91/2), psychologischer Betreuung (AB 60/31) bzw. Gesprächstherapie (AB 60/23), medikamentö- ser Behandlung (AB 55/3, 60/21, 60/31) und Physiotherapie (AB 60/21, 91/2). Im MEDAS-Gutachten vom 17. März 2016 kamen die Experten im Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss, dass ein aufdeckendes psychotherapeutisches Verfahren bzw. die Wiederaufnahme einer psycho- therapeutischen Behandlung indiziert sei, wobei hypnotherapeutische oder auch psychoanalytische Verfahren in Frage kämen (AB 130.1/42 Ziff. 4.3.7, 130.1/48 Ziff. 12). Nachdem der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 11. August 2016 zunächst ausführte, dass die Beschwerdeführerin ausgedehnt psychiatrisch und psychologisch abgeklärt und behandelt worden sei sowie eine neuerliche Therapie nicht erfolgsversprechend sei (AB 139/21), meldete sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2017 beim Spital E.________, für eine längerfristige psychiatri- sche Behandlung an (AB 156/1). Vom 23. Mai bis 10. Juli 2018 war sie in der Klinik F.________ in stationärer Behandlung mit intensivem multimoda- len körperlichem Therapieprogramm, wobei die Behandler keine wesentli- che Verbesserung der Schmerzproblematik und Beschwerden festhielten (AB 163). Im Frühjahr 2021 stand die Beschwerdeführerin während einem Monat in stationärer Behandlung in der Klinik G.________ (AB 167/5 ff.). Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, so- wie Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten im Juli 2021 von einer geringfügigen, jedoch nicht zu bestrei- tenden Symptomreduktion (AB 167/6). Die Beinlähmung mit therapeutisch sehr ungewissen Aussichten verbleibe indessen immer noch (AB 167/8) und die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser schweren Bewegungs- störung nicht arbeitsfähig (AB 167/10). Nach knapp fünfjährigem Verlauf mit in unterschiedlicher Frequenz stattgehabten verhaltenstherapeutischen Massnahmen sowie KIP-Therapie (Katathym Imaginative Psychotherapie) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 9 und EMDR-Therapie (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) stellten Dres. med. H.________ und I.________ am 8. März 2022 fest, dass effiziente Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien (AB 167/3; vgl. auch AB 167/11). 3.3.2 Im Rahmen des hier massgeblichen herabgesetzten Beweismasses des Glaubhaftmachens (E. 2.4 hiervor) hat die Beschwerdeführerin mit den mit der Neuanmeldung vom März 2022 (AB 167) ins Recht gelegten Be- richten glaubhaft gemacht, dass sie während mehreren Jahren Therapie- massnahmen befolgt hat und diese nicht zu einer rentenerheblichen Ver- besserung im Sinne einer Wiedererlangung einer ganzen oder teilweisen Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt haben. Demgegenüber ist vorlie- gend nicht zu beurteilen, ob die seit Mai 2017 (AB 147) vorgenommenen Therapiemassnahmen (E. 3.3.1 hiervor) effektiv den Vorgaben gemäss MEDAS-Gutachten vom
  7. März 2016 entsprachen (AB 130.1/42 Ziff. 4.3.7, 130.1/48 Ziff. 12). Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die damaligen gutachterlichen Empfehlungen bei diesem Beschwerdebild, für welches weiterhin einhellig keine organisch-neurologischen Erklärungsansätze ge- funden wurden (AB 167/6, 167/17), mit den aktuellen allgemeinen Behand- lungsempfehlungen von Bewegungsstörungen bzw. Lähmungen auf disso- ziativer Grundlage in Einklang stehen (vgl. AB 167/8). Zu bemerken ist zu letzterem immerhin, dass die Behandler des Zentrums J.________ bereits im März 2014 festhielten, die Beschwerdeführerin erlebe viel Unterstüt- zung, Hilfe und Zuwendung durch ihre „spektakuläre“ Krankengeschichte (Rollstuhlmobil), welche als Krankheitsgewinn interpretiert werden könne und für die Therapie sorgfältig revidiert werden müsse. Ausserdem vermei- de es die Beschwerdeführerin durch die intensive Beschäftigung mit ihren Symptomen, bestehende Schwierigkeiten und Konflikte zu lösen (AB 60/5). Weiter führte (auch) Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, am 14. April 2015 suggestive oder Hypnose-Therapien für eine mögliche raschere Verbesserung des Bewegungsbildes auf (AB 101/2). Die Beant- wortung dieser Fragen der therapeutischen Wirksamkeit und Effektivität wird jedoch – wie hiervor festgehalten – unter Edition und fachärztlicher Würdigung der echtzeitlichen Behandlungsaufzeichnungen ausserhalb der hier zu prüfenden Frage, ob eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, zu beurteilen sein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 10 3.4 Nach dem Dargelegten ist glaubhaft gemacht, dass seit VGE IV/2016/800 vom 15. Mai 2017 (AB 147) eine potentiell rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2022 (AB 173) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsgesuch vom März 2022 (AB 167) eintrete, dieses insbesondere hinsichtlich der seit der Leistungs- abweisung erfolgten Therapiebemühungen umfassend prüfe und ansch- liessend über den Rentenanspruch befinde.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 1. September 2022 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Aufwand von 10.30 Stunden à Fr. 130.--, ausma- chend Fr. 1'339.--, Spesen von Fr. 66.95 und die Mehrwertsteuer von Fr. 108.25, total Fr. 1'514.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung bei gemeinnützig tätigen Rechts- beratungsstellen Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 11 www.justice.be.ch; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1'514.20 festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Mai 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  11. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  12. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'514.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  13. Zu eröffnen (R): - B.________, z.Hd. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 399 IV

SCP/SCM/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. Oktober 2022

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 31. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich im August 2011 unter Hinweis auf rechtsseitige Beschwerden

nach Exstirpation eines Kavernoms erstmals bei der Eidgenössischen Inva-

lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeila-

ge [AB] 1). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 (AB 25) wies die IV-Stelle

Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren ab, was das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Beschwerde hin (AB 26) mit Ur-

teil vom 17. Juni 2013 bestätigte (VGE IV/2013/130; AB 30).

Die im Rahmen einer Neuanmeldung vom Mai 2014 (AB 56) von der IVB

abermalig verfügte Leistungsabweisung vom 20. Januar 2015 (AB 93) hob

das Verwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung (AB 95) mit Urteil vom

7. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärun-

gen an die IVB zurück (VGE IV/2015/173; AB 106). Ausgehend vom dar-

aufhin

eingeholten

interdisziplinären

Gutachten

der

MEDAS

vom

17. März 2016 (AB 130.1) hielt die IVB mit Verfügung vom 14. Juli 2016

(AB 138) mangels Vorliegens eines Gesundheitsschadens mit invalidisie-

render Wirkung erneut an der Leistungsabweisung fest (bestätigt mit VGE

IV/2016/800 vom 15. Mai 2017; AB 147).

B.

Mit Gesuch vom 29. März 2022 (Posteingang; AB 167) ersuchte die Versi-

cherte unter Hinweis auf VGE IV/2016/800 (AB 147) sowie eine zwischen-

zeitlich eingetretene Ausschöpfung der therapeutischen Massnahmen

abermals um Leistungen der IV. Auf dieses Leistungsbegehren trat die IVB

nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 168, 171) mit Verfü-

gung vom 31. Mai 2022 (AB 173) mit der Begründung, dass eine Verände-

rung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei, nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 3

C.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan-

walt C.________, mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Beschwerde. Sie lässt

die folgenden Anträge stellen:

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022 sei aufzuhe-

ben.

Die IV sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch vom März 2022 ein-

zutreten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Am 1. September 2022 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine wei-

tere Stellungnahme zukommen, von welcher der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 2. September 2022 Kenntnis gegeben wurde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 4

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2022 (AB 173).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel-

dung vom März 2022 (AB 167) zu Recht nicht eingetreten ist.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder

-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG

(Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG)

in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht-

licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die hier umstrittene

Neuanmeldung erfolgte im März 2022 (AB 167) und die angefochtene Ver-

fügung datiert vom 31. Mai 2022 (AB 173), d.h. der frühestmögliche Zeit-

punkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt im Jahr 2022,

weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der

seit dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (vgl. Rz. 9100

des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79

E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 5

2.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu

machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb-

lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen

eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel-

dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87

Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine

Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch

auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die

geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV

Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass

sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be-

gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten-

gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

2.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat

sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-

haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-

lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten

streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

2.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht

nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-

genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-

chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 6

behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2020 IV Nr. 45

S. 158 E. 4.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

2.5

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-

ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-

meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-

riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3

S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

3.

3.1

Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit

der leistungsabweisenden Verfügung vom 14. Juli 2016 (AB 138), welche

mit VGE IV/2016/800 vom 15. Mai 2017 (AB 147) bestätigt wurde. Zu prü-

fen ist demnach, ob in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis zum Erlass der ange-

fochtenen Verfügung vom 31. Mai 2022 (AB 173) eine erhebliche Verände-

rung des Sachverhalts glaubhaft gemacht ist (vgl. E. 2.2 ff. hiervor sowie

BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).

3.2

Die Verfügung vom 14. Juli 2016 (AB 138) bzw. VGE IV/2016/800

vom 15. Mai 2017 (AB 147) stützte sich in medizinischer Hinsicht massge-

blich auf das unbestrittenermassen voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten

vom 17. März 2016 (AB 130.1; vgl. VGE IV/2016/800, E. 3.3 [AB 147/13 f.];

vgl. zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte BGE 143 V 124 E. 2.2.2

S. 127, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Nach fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Allgemeine Innere

Medizin, Neurologie und Psychiatrie diagnostizierten die Experten im Rah-

men der Konsensbeurteilung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit disso-

ziative Störungen, gemischt, sowie eine Epilepsie unklarer Ätiologie mit

fokalen, generalisierten und dissoziativen Anfällen (AB 130.1/45 Ziff. 7). Im

Vordergrund stehe klar die dissoziative Störung; die Beschwerdeführerin

sei an den Rollstuhl gebunden und zeige auffällige Fehlstellungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 7

Hände sowie pathologische Bewegungsmuster an den oberen und unteren

Extremitäten, welche neurologisch topisch nicht zuzuordnen seien. Bei

Fehlen neurologisch fassbarer objektiver Befunde bezüglich der Bewe-

gungs- und Empfindungsstörungen sei – auch bei weitestgehend unauffäl-

ligem psychopathologischem Status – mit überwiegender Wahrscheinlich-

keit vom Vorliegen einer schweren psychogenen Störung bzw. von einer

wesentlichen dissoziativen Störung, mithin von einer ausgeprägten Abspal-

tung psychischer und physischer Funktionen auszugehen. Hinweise für ein

im Rahmen der Differenzialdiagnostik zu diskutierendes bewusstseinsna-

hes Verhalten seien nicht festgestellt worden (AB 130.1/46 Ziff. 9). In der

bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin eines … sowie in einer adaptierten

Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit April 2011 nicht arbeitsfähig

(AB 130.1/47 Ziff. 10 f.). Indiziert sei die Wiederaufnahme einer psychothe-

rapeutischen Behandlung, wobei hypnotherapeutische oder auch psycho-

analytische Verfahren in Frage kämen, welche die Arbeitsfähigkeit der Be-

schwerdeführerin möglicherweise verbessern könnten. Aufgrund der be-

reits mehrjährigen Krankheitsdauer werde eine solche Behandlung – wel-

che bei Sicherstellung entsprechender Hilfsmittel für Transport etc. zumut-

bar sei – längere Zeit bzw. mehrere Jahre in Anspruch nehmen

(AB 130.1/48 Ziff. 12).

3.3

In der Neuanmeldung vom März 2022 (AB 167) macht die Be-

schwerdeführerin keinen veränderten Gesundheitszustand geltend, son-

dern führt aus, seit VGE IV/2016/800 vom 15. Mai 2017 (AB 147) sei inso-

fern eine erhebliche Veränderung eingetreten, als sie in den vergangenen

fünf Jahren in Behandlung gestanden habe und gestützt auf die ärztlichen

Einschätzungen nunmehr als austherapiert gelte. Damit bezieht sie sich auf

Erwägung 3.7 des damaligen Verwaltungsgerichtsentscheides (VGE

IV/2016/800), wonach bei einem allfälligen späteren definitiven Scheitern

einer indizierten psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung

mit Fehlen einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit trotz

optimaler Kooperation, ein leistungsbegründender invalidisierender Ge-

sundheitsschaden nicht auszuschliessen sei (AB 147/17; vgl. Beschwerde

S. 5 f. Ziff. 5 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 8

3.3.1

Bei der wegen Epilepsie bereits langjährig in Behandlung gestande-

nen Beschwerdeführerin wurde im Mai 2011 ein intrakranielles Kavernom

entfernt (vgl. AB 26/8). Ab Sommer 2013 bestanden Lähmungserscheinun-

gen in beiden Beinen, welche die Beschwerdeführerin zur Benützung eines

Rollstuhls veranlassten (vgl. AB 31/4 Ziff. 4.2 f.). Es erfolgten umfassende

neurologische Abklärungen (vgl. AB 14/3 ff., 26/8, 55/3 ff.) sowie mehrere

stationäre Aufenthalte (AB 60/11 ff., 60/20 ff., 60/29, 91) samt – teilweise

lediglich zwischenzeitlich – Ergotherapie (AB 60/30, 91/2), psychologischer

Betreuung (AB 60/31) bzw. Gesprächstherapie (AB 60/23), medikamentö-

ser Behandlung (AB 55/3, 60/21, 60/31) und Physiotherapie (AB 60/21,

91/2). Im MEDAS-Gutachten vom 17. März 2016 kamen die Experten im

Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss, dass ein aufdeckendes

psychotherapeutisches Verfahren bzw. die Wiederaufnahme einer psycho-

therapeutischen Behandlung indiziert sei, wobei hypnotherapeutische oder

auch psychoanalytische Verfahren in Frage kämen (AB 130.1/42 Ziff. 4.3.7,

130.1/48 Ziff. 12). Nachdem der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, am 11. August 2016 zunächst ausführte,

dass die Beschwerdeführerin ausgedehnt psychiatrisch und psychologisch

abgeklärt und behandelt worden sei sowie eine neuerliche Therapie nicht

erfolgsversprechend sei (AB 139/21), meldete sich die Beschwerdeführerin

im Sommer 2017 beim Spital E.________, für eine längerfristige psychiatri-

sche Behandlung an (AB 156/1). Vom 23. Mai bis 10. Juli 2018 war sie in

der Klinik F.________ in stationärer Behandlung mit intensivem multimoda-

len körperlichem Therapieprogramm, wobei die Behandler keine wesentli-

che Verbesserung der Schmerzproblematik und Beschwerden festhielten

(AB 163). Im Frühjahr 2021 stand die Beschwerdeführerin während einem

Monat in stationärer Behandlung in der Klinik G.________ (AB 167/5 ff.).

Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, so-

wie Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

berichteten im Juli 2021 von einer geringfügigen, jedoch nicht zu bestrei-

tenden Symptomreduktion (AB 167/6). Die Beinlähmung mit therapeutisch

sehr ungewissen Aussichten verbleibe indessen immer noch (AB 167/8)

und die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser schweren Bewegungs-

störung nicht arbeitsfähig (AB 167/10). Nach knapp fünfjährigem Verlauf

mit in unterschiedlicher Frequenz stattgehabten verhaltenstherapeutischen

Massnahmen sowie KIP-Therapie (Katathym Imaginative Psychotherapie)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 9

und EMDR-Therapie (Eye Movement Desensitization and Reprocessing)

stellten Dres. med. H.________ und I.________ am 8. März 2022 fest,

dass effiziente Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien (AB 167/3; vgl.

auch AB 167/11).

3.3.2

Im Rahmen des hier massgeblichen herabgesetzten Beweismasses

des Glaubhaftmachens (E. 2.4 hiervor) hat die Beschwerdeführerin mit den

mit der Neuanmeldung vom März 2022 (AB 167) ins Recht gelegten Be-

richten glaubhaft gemacht, dass sie während mehreren Jahren Therapie-

massnahmen befolgt hat und diese nicht zu einer rentenerheblichen Ver-

besserung im Sinne einer Wiedererlangung einer ganzen oder teilweisen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt haben. Demgegenüber ist vorlie-

gend nicht zu beurteilen, ob die seit Mai 2017 (AB 147) vorgenommenen

Therapiemassnahmen (E. 3.3.1 hiervor) effektiv den Vorgaben gemäss

MEDAS-Gutachten

vom

17. März

2016

entsprachen

(AB 130.1/42

Ziff. 4.3.7, 130.1/48 Ziff. 12). Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die damaligen

gutachterlichen Empfehlungen bei diesem Beschwerdebild, für welches

weiterhin einhellig keine organisch-neurologischen Erklärungsansätze ge-

funden wurden (AB 167/6, 167/17), mit den aktuellen allgemeinen Behand-

lungsempfehlungen von Bewegungsstörungen bzw. Lähmungen auf disso-

ziativer Grundlage in Einklang stehen (vgl. AB 167/8). Zu bemerken ist zu

letzterem immerhin, dass die Behandler des Zentrums J.________ bereits

im März 2014 festhielten, die Beschwerdeführerin erlebe viel Unterstüt-

zung, Hilfe und Zuwendung durch ihre „spektakuläre“ Krankengeschichte

(Rollstuhlmobil), welche als Krankheitsgewinn interpretiert werden könne

und für die Therapie sorgfältig revidiert werden müsse. Ausserdem vermei-

de es die Beschwerdeführerin durch die intensive Beschäftigung mit ihren

Symptomen, bestehende Schwierigkeiten und Konflikte zu lösen (AB 60/5).

Weiter führte (auch) Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie,

am 14. April 2015 suggestive oder Hypnose-Therapien für eine mögliche

raschere Verbesserung des Bewegungsbildes auf (AB 101/2). Die Beant-

wortung dieser Fragen der therapeutischen Wirksamkeit und Effektivität

wird jedoch – wie hiervor festgehalten – unter Edition und fachärztlicher

Würdigung der echtzeitlichen Behandlungsaufzeichnungen ausserhalb der

hier zu prüfenden Frage, ob eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde,

zu beurteilen sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 10

3.4

Nach dem Dargelegten ist glaubhaft gemacht, dass seit VGE

IV/2016/800 vom 15. Mai 2017 (AB 147) eine potentiell rentenrelevante

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Demnach ist in

Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 31. Mai

2022 (AB 173) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsgesuch vom März 2022

(AB 167) eintrete, dieses insbesondere hinsichtlich der seit der Leistungs-

abweisung erfolgten Therapiebemühungen umfassend prüfe und ansch-

liessend über den Rentenanspruch befinde.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-

gen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

4.2

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-

setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Mit Kostennote vom 1. September 2022 macht Rechtsanwalt C.________

von B.________ einen Aufwand von 10.30 Stunden à Fr. 130.--, ausma-

chend Fr. 1'339.--, Spesen von Fr. 66.95 und die Mehrwertsteuer von

Fr. 108.25, total Fr. 1'514.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl.

zur Bemessung der Parteientschädigung bei gemeinnützig tätigen Rechts-

beratungsstellen Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei-

lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwal-

tungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 11

www.justice.be.ch; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Die Parteientschädigung

wird damit auf Fr. 1'514.20 festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerde-

gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 31. Mai 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne

der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt.

3.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von

Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'514.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu

ersetzen.

5.

Zu eröffnen (R):

- B.________, z.Hd. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/399, Seite 12

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.