opencaselaw.ch

200 2022 397

Bern VerwG · 2023-04-25 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. Mai 2022

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 28. August 2014 hob die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) die dem 1960 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1.1/12) seit April 1999 aufgrund psychischer Einschränkungen (andauernde Per- sönlichkeitsstörung nach Extrembelastung [Folterungen in Gefangen- schaft]; AB 21/15 f.) ausgerichtete ganze Invalidenrente (AB 31, 49, 54) nach erfolgter Observation (Beweissicherung vor Ort [BvO]; AB 82, 87) und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 80, 84, 118) rückwirkend auf Ende Februar 2013 auf (AB 119; vgl. auch AB 86, 88). Mit weiterer Verfügung vom 7. Oktober 2014 forderte sie zudem in der Zeit von März bis September 2013 zu viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse zurück (AB 124). Je dagegen erhobene Beschwerden (AB 122, 126) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Mai 2015, IV/2014/882+955, ab (AB 145). Soweit es auf die dagegen erhobene Be- schwerde (AB 148) eintrat, bestätigte das Bundesgericht das kantonale Urteil mit Entscheid 9C_415/2015 vom 23. September 2015 (AB 153). Am 12. Januar 2016 erstattete die IVB Strafanzeige wegen unrechtmässi- gen Bezugs von IV-Leistungen, eventuell Betrugs (AB 162). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Bern stellte das Verfahren, in dessen Rahmen der Versicherte ein psychiatrisches Parteigutachten einreichen liess (AB 168.1/65 ff.), mangels rechtsgenüglicher Beweise mit Verfügung vom 10./15. Juni 2020 ein (AB 177). Mit Revisionsgesuch vom 18. September 2020 ans Bundesgericht ersuchte der Versicherte im Hauptantrag um die revisionsweise Aufhebung des Ent- scheids vom 23. September 2015, 9C_415/2015, und Ausrichtung einer vollen IV-Rente ab August 2014 (AB 178/3). Dieses Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2020, 9F_9/2020, ab (AB 182), nachdem es zuvor das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hatte (AB 179).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 3 B. Am 17. November 2017 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) ein Staatshaftungsbegehren ein (AB 168.1/2 ff.), welches diese an die zustän- dige IVB weiterleitete (AB 168.1/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 186 f., 188) wies die IVB dieses Gesuch mit Verfügung vom

24. Mai 2022 ab (AB 189). C. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 24. Juni 2022 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Haftung der IVB dem Grundsatz nach festzustellen und ihm seien die entgangenen Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 917'093.-- und eine Genugtu- ung im Umfang von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 28. Februar 2013 zu bezahlen bzw. (eventualiter) sei die Angelegenheit zur Weiterbe- handlung an die IVB zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, um Ansetzung eines zwei- ten Schriftenwechsels und um Beizug der Vorakten. Mit Gesuch vom

29. Juni 2022 präzisierte bzw. dokumentierte er das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter bewilligte mit prozessleitender Verfügung vom

15. August 2022 einerseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt und erachtete andererseits mit Blick auf die aussergewöhnlich umfangreich begründete Beschwerde und die darin umfassend abgehandelten Rechts- fragen einen zweiten Schriftenwechsel als nicht angezeigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 4 Mit (unaufgefordert eingereichter) Replik vom 28. Oktober 2022 und Duplik vom 7. Dezember 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am

19. Dezember 2022 liess sich der Beschwerdeführer nochmals unaufgefor- dert vernehmen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gegen Verfügungen über Er- satzforderungen aus Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG, bei welchen das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG ausser Betracht fällt (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG), kann somit direkt beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden. Die Sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde be- fugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 5

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Mai 2022 (AB 189). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber der IVB für einen ihm von einem ihrer Funktio- näre widerrechtlich zugefügten Schaden bzw. für die dadurch verursachte immaterielle Unbill hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 71 N. 179, nur nebenbei und ohne einen entsprechenden formellen pro- zessrechtlichen Antrag zu stellen, eine Sistierung des Genugtuungsverfah- rens verlangt, erfolgte dies unter Hinweis auf die angebliche Unsicherheit der psychischen Stabilität und auf die Wahrung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen. Entgegen seinen diesbezüglichen (pauschalen) Aus- führungen, wonach eine Genugtuungssumme in der Grössenordnung von Fr. 250'000.-- angemessen sei, lautet der entsprechende materiell- rechtliche Antrag auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.--. So- mit war es dem Beschwerdeführer möglich, ein konkretes Rechtsbegehren zu formulieren, weshalb sich eine Sistierung des Verfahrens nicht auf- drängt.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG). Für das Verfahren nach Abs. 1 (und 3) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Art. 3 - 9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 6 amten (VG; SR 170.32) sind sinngemäss anwendbar (Art. 78 Abs. 4 ATSG).

E. 2.2 Das VG, welchem u.a. alle Personen unterstehen, insoweit sie un- mittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG), regelt die (verschuldensunabhängige) Haftung mit öffent- lichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauter und ausserhalb der ordent- lichen Bundesverwaltung stehender Organisationen für Dritten widerrecht- lich zugefügte Schäden (Art. 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten ausserdem eine angemessene Geldsum- me als Genugtuung zusprechen, sofern den Beamten ein Verschulden trifft (Art. 6 Abs. 1 VG).

E. 2.3 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entschei- de und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (Art. 12 VG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Verant- wortlichen der Beschwerdegegnerin hätten trotz Kenntnis seiner Victimisie- rungstörung eine Observation durchführen lassen (vgl. AB 82) und ihn an- schliessend mit dem Bildmaterial konfrontiert (vgl. AB 87). In der Folge ha- be die Beschwerdegegnerin die Leistungen allein gestützt auf diese Obser- vation und eine RAD-ärztliche Einschätzung (vgl. AB 80, 84; vgl. auch AB 118) eingestellt (vgl. AB 119). Mit Blick auf das nachträglich von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte psychiatrische Gutachten vom 17. November 2016 (vgl. AB 168.1/65 ff.) erweise sich die RAD-ärztliche Einschätzung als fehlerhaft; entsprechend habe denn auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Strafverfah- ren eingestellt (vgl. AB 177). Später habe zudem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 18. Oktober 2016 (Urteil no. 61838/10 [Vukota-Bojic gegen die Schweiz]; vgl. AB 168.1/212 ff.) die Observation in der Art der vorliegenden als widerrechtlich, weil nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 7 auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhend, eingestuft. Un- geachtet all dessen habe sich die Beschwerdegegnerin in keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen, die in den Jahren 2013 bis 2022 "unterschlagenen" Renten nachzuzahlen. Damit habe sie unzählige Verstösse gegen das Völ- kerrecht begangen (Verletzung des Verbots der unmenschlichen oder er- niedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Menschenrechts- konvention vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101] resp. Art. 1 des Übe- reinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Verletzung der Privatsphäre i.S.v. Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II, Verletzung der Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II). Als Folge davon seien Schadenersatz (im Umfang der eingestellten Renten der IV und der Pensionskasse sowie der Ergänzungsleistungen) und Genugtu- ung (infolge Verfestigung und richtungsgebender Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes [Verfolgungszustände und -wahn] im Zusammen- hang mit der widerrechtlichen Observation) – als Wiedergutmachung i.S.v. Art. 41 EMRK und Art. 11 ff. FoK – geschuldet. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin, wonach die geltend gemachten völkerrechtlichen Verstösse durch den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes mitum- fasst worden seien, habe sich bisher weder das Verwaltungsgericht des Kantons Bern noch das Bundesgericht – da ausserhalb des Streitgegen- standes liegend – auch nur ansatzweise damit sowie den zahlreichen neu- en Sachverhaltselementen beschäftigt, weshalb diese nicht Gegenstand der Rechtskraft der in der Sache ergangenen Urteile seien; deshalb sei eine Staatshaftungsklage zulässig (Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 12 ff., S. 32 ff. Ziff. 80 ff., S. 38 f. Ziff. 94 f. und S. 65 ff. Ziff. 165 ff.; Replik, S. 4 ff. Ziff. 8 ff.). Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Einmaligkeit des Rechtsschutzes sei als Hindernis der Staatshaftung zu betrachten, bleibe immer noch der Vorrang des Völkerrechts und die Bindungswirkung von Art. 46 EMRK, erwiesen sich doch die Observation und BGer 9C_415/2015 im Zuge der EGMR-Rechtsprechung als konventions- und damit rechtswid- rig (Beschwerde, S. 39 Ziff. 96 und S. 44 Ziff. 106).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 8

E. 3.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sind die Versicherungsleis- tungen rechtskräftig beurteilt worden und könnten nicht nochmals im vorlie- genden Verfahren geprüft werden. Zudem fehle es an einer nachvollzieh- baren Widerrechtlichkeitsverletzung (Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 5 und 7); die Rechtmässigkeit der Observation sei im Rahmen des ordentli- chen Rechtsmittelverfahrens von Amtes wegen geprüft und für rechtens befunden worden (Duplik, S. 2).

E. 4 In Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 5.7 nach- folgend) kann die Frage der Verjährung respektive der Verwirkung offen- bleiben.

E. 5.1 Nach Meinung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1 hiervor) wurden das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 17. November 2016 (vgl. AB 168.1/65 ff.), der EGMR-Entscheid Vukota-Bojic mit der darin festge- stellten Rechtswidrigkeit der Observation (vgl. 168.1/212 ff.), die Verletzung von Art. 8 EMRK sowie die menschenunwürdige Behandlung nach Völker- recht noch nicht gerichtlich überprüft; diese seien also nicht Streitgegen- stand gewesen und folglich einer Überprüfung zugänglich.

E. 5.2 Rechtsfolge des Überprüfungsverbots von Art. 12 VG ist die Bin- dung des Staatshaftungsrichters an den hauptfrageweise im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren gefällten Entscheid über die Rechtmässigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung (RETO FELLER, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, 2007, S. 128). Bietet die anwendbare Prozessordnung dem Verfügungsadressaten die Gelegenheit, gerichtlichen Verwaltungsrechtsschutz einzufordern, steht der konventionsrechtliche Anspruch auf Gerichtszugang gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einer Anwendung von Art. 12 VG nicht entgegen. Postulat der Rechtsweggarantie gemäss EMRK ist mindestens einmalig gewährter ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 9 richtlicher Rechtsschutz, hingegen verlangt Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine ge- richtliche Nachkontrolle von Gerichtsentscheiden. Konventionskonform ist die Anwendung des Überprüfungsverbots ferner dann, wenn der Verfü- gungsadressat einen an sich offenstehenden Rechtsweg an eine Justiz- behörde nicht in Anspruch nimmt; wie auf die übrigen Verfahrensrechte des Art. 6 EMRK kann der Einzelne auch auf das Recht auf Gerichtszugang verzichten (FELLER, a.a.O. S. 132 f.).

E. 5.2.1 Vorliegend war es dem Beschwerdeführer möglich, die beanstande- ten Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2014 (AB 119) und 7. Oktober 2014 (AB 124) EMRK-konform anzufechten, was er denn auch tat (VGE IV/2014/882+955 [AB 145] und BGer 9C_415/2015 [AB 153]). Insofern bildet Art. 12 VG eine immanente Grundrechtsschranke, indem diese Bestimmung zum Ersten das legitime Ziel der Verhinderung wiederholter Prozessführung verfolgt, zum Zweiten verhältnismässig ist, indem sie nur zur Anwendung gelangt, wenn zuvor nicht schon Beschwer- deverfahren durchlaufen werden konnten und dadurch dem Aspekt der Rechtssicherheit Genüge getan wird, und zum Dritten bereits ein gerichtli- cher Rechtsschutz gewährt wurde, weshalb eine erneute Überprüfung auf dem Weg des Staatshaftungsverfahrens (kompensatorischer Rechts- schutz) unverhältnismässig erscheinen müsste (vgl. FELLER, a.a.O., S. 129 f.). An der konventionskonformen Anwendung des Überprüfungsverbots von Art. 12 VG ändert sodann nichts, dass der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren, nicht aber schon in den erwähnten rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahren die Verletzung von Grund- und Völ- kerrecht gerügt hatte und nun verlangt, infolge unterbliebener gerichtlicher Überprüfung müssten diese Aspekte im Staatshaftungsprozess beurteilt werden können. Vielmehr hätte er die Möglichkeit gehabt, bereits im ver- waltungsrechtlichen Vorbescheidverfahren (vgl. AB 88 ff.) und in den nach- folgenden Gerichtsverfahren ein Privatgutachten bei Dr. med. C.________ (vgl. AB 168.1/65 ff.]) einzuholen und einzureichen und andererseits die Widerrechtlichkeit der erfolgten Observation zu rügen. Indem er dies da- mals unterlassen hatte, verzichtete er in diesem Umfang auf den Gerichts- gang, weshalb der Anwendung des Überprüfungsverbots von Art. 12 VG zur Vermeidung einer eigentlichen gerichtlichen Nachkontrolle (auch) unter diesem Gesichtswinkel nichts entgegensteht. Schliesslich irrt der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 10 schwerdeführer, wenn er davon ausgeht, die jetzt behaupteten Völker- rechtsverletzungen seien noch nicht Streitgegenstand gewesen; Streitge- genstand ist ein Rechtsverhältnis, nicht die Frage der erhobenen Rügen. Folglich sind der Entscheid BGer 9C_415/2015 vom 23. September 2015 und der durch diesen bestätigte VGE IV/2014/882+955 vom 5. Mai 2015 einer (erneuten) Überprüfung nicht mehr zugänglich.

E. 5.2.2 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer mit seinem Revisionsge- such ans Bundesgericht (AB 178/2 ff.) eine Verknüpfung der aufgehobenen Rente mit dem eingestellten Strafverfahren konstruierte und daraus man- gels inkriminierenden Verhaltens die Widerrechtlichkeit der Rentenaufhe- bung geltend machte, drang er nicht durch; zudem führte das Bundesge- richt weiter aus, die übrigen von ihm erhobenen Einwände zielten allesamt auf eine unzulässige nochmalige Überprüfung der zugrunde liegenden Streitsache ab, und wies das Revisionsgesuch vollumfänglich ab (BGer 9F_9/2020 E. 2.3 [AB 182/4]).

E. 5.3 Abgesehen davon würdigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in VGE IV/2014/882+955, E. 3 und insbes. E. 3.3.3 (AB 145/10 ff.), sämtliche bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) – Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 28. August 2014 (AB 119) ergangenen Arztberichte. Das trifft namentlich auch auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

22. August 2013 (AB 80) zu, der nach erfolgter Observation noch ergänzt wurde (AB 84; vgl. auch AB 118). Weiter kam es zum Schluss, die Obser- vation sei rechtmässig (E. 3.5.2 [AB 145/16 f.]). Auf Beschwerde hin hielt das Bundesgericht zunächst fest, der medizinische Sachverhalt sei umfas- send und vollständig abgeklärt worden und das Verwaltungsgericht habe auch mit Rücksicht auf die anderen ärztlichen Angaben und Stellungnah- men auf den eingehenden und schlüssigen Untersuchungsbericht der RAD-Psychiaterin abstellen dürfen. Weiter wies es darauf hin, der Be- schwerdeführer habe die Rechtmässigkeit und Erkenntnisse des Observa- tionsberichts mit keinem Wort bestritten (BGer 9C_415/2015 E. 3.2.1 [AB 153/3]). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine angebliche Widerrechtlichkeit in der BvO sowie in der Begutachtung durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 11 die RAD-Psychiaterin rügt (Beschwerde, S. 44 ff.), verkennt er, dass diese Punkte bereits rechtskräftig und abschliessend beurteilt worden sind, so- dass gemäss Art. 12 VG nicht nochmals eine Prüfung au fond möglich ist.

E. 5.4 Daran ändert das erstmals im bundesgerichtlichen Revisionsverfah- ren und erneut im vorliegenden Staatshaftungsverfahren vorgetragene Ar- gument des eingestellten Strafverfahrens bzw. der daraus abgeleiteten Unschuldsvermutung (Beschwerde, S. 56 ff.) nichts. Schon das Bundesge- richt hielt in BGer 9F_9/2020, E. 2.1, fest, die Behauptung des Beschwer- deführers, wonach die Staatsanwaltschaft erkannt habe, dass kein hinrei- chender Beweis für die Aufhebung der Rente vorgelegen habe, sei klar aktenwidrig. Abgesehen davon führt entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers der Umstand, dass die Strafverfolgung eingestellt (bzw. nicht eröffnet) wurde, nicht ohne weiteres zur Verneinung einer Mitwirkungs- pflichtverletzung in der Invalidenversicherung. Nach ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletz- ten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden (vgl. BGE 111 V 172 E. 5a S. 177). Im vorliegenden Fall kommt der strafrichterlichen Sach- verhaltswürdigung keine Bindungswirkung zu, zumal die Sache gar nicht an das urteilende Strafgericht überwiesen worden ist. Kommt hinzu, dass im Strafverfahren ein anderes Beweismass und auch ein unterschiedlicher Verschuldensmassstab als im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangt; während im Ersteren der volle Beweis und Vorsatz erforderlich ist, reicht im Sozialversicherungsrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie leichte Fahrlässigkeit (vgl. auch Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. September 2015, IV/2015/396, E. 4.2). Folglich beurteilen die Sozialversicherungsträger den Leistungsan- spruch ungeachtet des Ausgangs eines Strafverfahrens und infolgedessen unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Tatbestandsverletzungen, ob Melde- oder Mitwirkungspflichten verletzt wurden.

E. 5.5 Als Zwischenergebnis steht fest, dass vorliegend der Rentenan- spruch einer Überprüfung über das Verfahren der Staatshaftung nicht zugänglich ist und die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2022 (AB 189) schon deshalb zu schützen und folglich die Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 12

E. 5.6 Entgegen den (sinngemässen) Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 40 ff.) steht bei diesem Zwischenergebnis der Vorrang und die unmittelbare Anwendung des Völkerrechts bzw. der EMRK und in diesem Zusammenhang die fehlende (genügende) gesetzliche Grundlage für die BvO nicht in Frage.

E. 5.6.1 Demnach können diese grundlegenden Normen (und damit auch die Konsequenzen aus der Rechtsprechung i.S. Vukota-Bojic gegen die Schweiz) nicht retrospektiv und vorbehaltlos auf bereits rechtskräftig abge- urteilte Sachen zurückwirken. Anders entscheiden würde bedeuten, dass bei nachträglich festgestellter Verletzung von solchen Normen jederzeit auf längst in Rechtskraft erwachsene Entscheide zurückgekommen werden könnte, was der oben aufgezeigten schützenswerten Einmaligkeit des Rechtsschutzes entgegenstände. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in BGE 143 I 377 (auch unter Bezugnahme auf das Schweizerische Straf- und Zivilprozessrecht) für den Entscheid über die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) nicht per se ausgeschlossen hat. Nota bene ist die Verwer- tung grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden letztere überwiegen (E. 5.1.1 S. 385 f.). So handelt es sich vorliegend um (unbeeinflusste) Handlungen des Beschwerdeführers, die im öffentlichen Raum aufgenommen wurden. Zudem war die auf Grund ausgewiesener Zweifel über dessen Leistungs(un)fähigkeit eingeleitete Observation (vgl. AB 82/2 Ziff. 1.2) auf wenige Tage von März bis Juli 2013 begrenzt und dauerte jeweils nur stundenweise an. Ohne dies vorlie- gend abschliessend beurteilen zu müssen, dürfte der Beschwerdeführer somit weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt gewe- sen sein und bloss einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position erlitten haben, der im überwiegenden öffentlichen Interesse lag und rechtmässig war (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.2 S. 386). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäs- sigkeit der Observation bei seinem Gang ans Bundesgericht nicht in Zweifel gezogen hatte (vgl. E. 5.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 13

E. 5.6.2 Aber selbst wenn man das Forum für eine erneute Überprüfung öff- nen wollte, würde der Beschwerdeführer nicht durchdringen: Gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 3 VG haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger für die von ihren Durchführungsorganen oder Funktionären einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügte Schäden. Eine Widerrechtlichkeit von Rechtsakten (Urteil und Verfügung) bedingt stets die Verletzung einer wichtigen Amtspflicht (so BGE 133 V 14 E. 8 S. 19 ff. = Pra 2008 S. 82 ff.). Wenn das Verhalten des Durchführungsorgans dem geltenden Recht entspricht, fehlt es offensichtlich an einer Widerrechtlich- keit, weshalb eine Verantwortlichkeit nach Art. 78 nicht entstehen kann (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 78 N. 68 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der EGMR hat mit seinem Urteil Vukota-Bojic vom 18. Oktober 2016 nicht eine neuere Rechtslage geschaffen, sondern bloss festgestellt, dass die bisherige Praxis (mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage) EMRK- widrig und damit widerrechtlich war. In der Folge wurde Art. 43a ATSG ein- geführt (AS 2019 2829). Bis zu dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 2019 war und blieb die Anordnung einer Observation EMRK-widrig und damit widerrechtlich. Anders die Verwertung der dabei erlangten Beweise: Hier gilt die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangtem Be- weismaterial. Auch im Falle einer Widerrechtlichkeit der Beweiserhebung unterliegen die daraus erlangten Beweise nicht einem Verwertungsverbot, sondern es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Wie es sich aber damit in con- creto verhält, muss offenbleiben, indem das Bundesgericht den Fall bereits endgültig beurteilt hat (9C_415/2015) und dieser oder auch nur Teilfragen daraus einer erneuten gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich sind (Forumsverschluss).

E. 5.6.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer einge- reichten, bislang nicht einer eingehenden gerichtlichen Prüfung unterzoge- nen, Privatgutachten des Dr. med. C.________ vom 17. November 2016 (AB 168.1/65 ff.) und weiteren nachträglich eingeholten medizinischen Be- urteilungen, welche sich im Wesentlichen auf die Folgen der (rechtskräftig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 14 als korrekt beurteilten) BvO beziehen bzw. auf die daraus abgeleiteten an- geblichen gesundheitlichen Verschlechterungen. Trotz Kenntnis dieses Gutachtens sah sich das Bundesgericht in BGer 9F_9/2020 zu keiner revi- sionsweisen Aufhebung des Entscheides BGer 9C_415/2015 veranlasst. Die darin postulierten gesundheitlichen Verschlechterungen sollen nun- mehr die Grundlage der Staatshaftung bilden. Nachdem aber die Frage nach einem IV-rechtlichen Leistungsanspruch definitiv verneint worden war und eine Staatshaftung ausgeschlossen ist, kommt den erst nach dem Ent- scheid BGer 9C_415/2015 eingeholten Privatgutachten des Dr. med. C.________ und den weiteren medizinischen Berichten im staatshaftungs- rechtlichen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ob das Gutachten und die besagten neuen Berichte allenfalls geeignet wären, Gegenstand einer IV-rechtlichen Neuanmeldung mit Wirkung ex nunc et pro futuro zu bilden, ist hier nicht zu beurteilen. Nichts ändert schliesslich das replicando Vorge- tragene zur angeblich unstatthaften Revision (Replik, S. 9 ff.), indem die Frage der medizinischen Revisionsvoraussetzungen im verwaltungsgericht- lichen Urteil IV/2014/882 längst abgehandelt und bundesgerichtlich mit Entscheid 9C_415/2015 bestätigt wurde.

E. 5.7 Insgesamt liegt kein widerrechtliches Verhalten der Beschwerde- gegnerin als Versicherungsträgerin vor. Demnach mangelt es an einer der kumulativen Haftungsvoraussetzungen der Staatshaftung, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen des Schadens (Beschwerde S. 65 ff.) und der Kausalität (zu der sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Beschwerde nicht weiter äusser- te, alsdann aber in der Replik, S. 32 ff.) noch einzugehen ist.

E. 5.8 Bei diesem Ergebnis – Verneinung eines widerrechtlichen Verhal- tens – mangelt es folgerichtig auch an einer Leistungsgrundlage für Genug- tuungsansprüche nach Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art 8 VG. Entsprechend ist auch nicht weiter auf die zusätzliche Haftungsvoraussetzung des Ver- schuldens einzugehen sowie auf den Bestand einer immateriellen Unbill (welche der Beschwerdeführer mit dem Ersuchen um Sistierung bis zu dessen Klärung implizit selbst in Frage zu stellen scheint). Ein Anspruch auf Genugtuung ist nicht ausgewiesen und die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 15

E. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der bereits instrukti- onsrichterlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwer- deführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

E. 6.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 16 den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

E. 6.2.2 Mit Kostennote vom 19. Dezember 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 58.5 Stunden zu Fr. 220.--, entsprechend einem Honorar von Fr. 12'870.--, und Auslagen von Fr. 47.80 geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist massiv überhöht. Die Beschwerde – bereits hierfür machte der amtliche Anwalt einen zeitlichen Aufwand von über 40 Stunden geltend (gemäss Kostennote vom 26. August 2022) – ist sehr umfassend und weitschweifig. Die entgegen der prozessleitenden Verfü- gung vom 15. August 2022 eingereichte Replik erweist sich mit Ausnahme der darin erstmals abgehandelten Kausalität als unnötig und wiederholt das schon in der Beschwerde Ausgeführte. Die Eingabe vom 19. Dezember 2022 war schliesslich gänzlich unnötig. Unter Berücksichtigung dessen sowie mit Blick auf die gesamten Umstände und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen wird das amtliche Honorar ermessensweise auf pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und Rechtsan- walt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 17
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die- ser Betrag wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinne von Art. 51 ff. BGG liegt über Fr. 30'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 397 IV LOU/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. August 2014 hob die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) die dem 1960 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1.1/12) seit April 1999 aufgrund psychischer Einschränkungen (andauernde Per- sönlichkeitsstörung nach Extrembelastung [Folterungen in Gefangen- schaft]; AB 21/15 f.) ausgerichtete ganze Invalidenrente (AB 31, 49, 54) nach erfolgter Observation (Beweissicherung vor Ort [BvO]; AB 82, 87) und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 80, 84, 118) rückwirkend auf Ende Februar 2013 auf (AB 119; vgl. auch AB 86, 88). Mit weiterer Verfügung vom 7. Oktober 2014 forderte sie zudem in der Zeit von März bis September 2013 zu viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse zurück (AB 124). Je dagegen erhobene Beschwerden (AB 122, 126) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Mai 2015, IV/2014/882+955, ab (AB 145). Soweit es auf die dagegen erhobene Be- schwerde (AB 148) eintrat, bestätigte das Bundesgericht das kantonale Urteil mit Entscheid 9C_415/2015 vom 23. September 2015 (AB 153). Am 12. Januar 2016 erstattete die IVB Strafanzeige wegen unrechtmässi- gen Bezugs von IV-Leistungen, eventuell Betrugs (AB 162). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Bern stellte das Verfahren, in dessen Rahmen der Versicherte ein psychiatrisches Parteigutachten einreichen liess (AB 168.1/65 ff.), mangels rechtsgenüglicher Beweise mit Verfügung vom 10./15. Juni 2020 ein (AB 177). Mit Revisionsgesuch vom 18. September 2020 ans Bundesgericht ersuchte der Versicherte im Hauptantrag um die revisionsweise Aufhebung des Ent- scheids vom 23. September 2015, 9C_415/2015, und Ausrichtung einer vollen IV-Rente ab August 2014 (AB 178/3). Dieses Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2020, 9F_9/2020, ab (AB 182), nachdem es zuvor das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hatte (AB 179).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 3 B. Am 17. November 2017 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) ein Staatshaftungsbegehren ein (AB 168.1/2 ff.), welches diese an die zustän- dige IVB weiterleitete (AB 168.1/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 186 f., 188) wies die IVB dieses Gesuch mit Verfügung vom

24. Mai 2022 ab (AB 189). C. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 24. Juni 2022 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Haftung der IVB dem Grundsatz nach festzustellen und ihm seien die entgangenen Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 917'093.-- und eine Genugtu- ung im Umfang von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 28. Februar 2013 zu bezahlen bzw. (eventualiter) sei die Angelegenheit zur Weiterbe- handlung an die IVB zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, um Ansetzung eines zwei- ten Schriftenwechsels und um Beizug der Vorakten. Mit Gesuch vom

29. Juni 2022 präzisierte bzw. dokumentierte er das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter bewilligte mit prozessleitender Verfügung vom

15. August 2022 einerseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt und erachtete andererseits mit Blick auf die aussergewöhnlich umfangreich begründete Beschwerde und die darin umfassend abgehandelten Rechts- fragen einen zweiten Schriftenwechsel als nicht angezeigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 4 Mit (unaufgefordert eingereichter) Replik vom 28. Oktober 2022 und Duplik vom 7. Dezember 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am

19. Dezember 2022 liess sich der Beschwerdeführer nochmals unaufgefor- dert vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gegen Verfügungen über Er- satzforderungen aus Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG, bei welchen das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG ausser Betracht fällt (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG), kann somit direkt beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden. Die Sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde be- fugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 5 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Mai 2022 (AB 189). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber der IVB für einen ihm von einem ihrer Funktio- näre widerrechtlich zugefügten Schaden bzw. für die dadurch verursachte immaterielle Unbill hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 71 N. 179, nur nebenbei und ohne einen entsprechenden formellen pro- zessrechtlichen Antrag zu stellen, eine Sistierung des Genugtuungsverfah- rens verlangt, erfolgte dies unter Hinweis auf die angebliche Unsicherheit der psychischen Stabilität und auf die Wahrung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen. Entgegen seinen diesbezüglichen (pauschalen) Aus- führungen, wonach eine Genugtuungssumme in der Grössenordnung von Fr. 250'000.-- angemessen sei, lautet der entsprechende materiell- rechtliche Antrag auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.--. So- mit war es dem Beschwerdeführer möglich, ein konkretes Rechtsbegehren zu formulieren, weshalb sich eine Sistierung des Verfahrens nicht auf- drängt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG). Für das Verfahren nach Abs. 1 (und 3) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Art. 3 - 9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 6 amten (VG; SR 170.32) sind sinngemäss anwendbar (Art. 78 Abs. 4 ATSG). 2.2 Das VG, welchem u.a. alle Personen unterstehen, insoweit sie un- mittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG), regelt die (verschuldensunabhängige) Haftung mit öffent- lichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauter und ausserhalb der ordent- lichen Bundesverwaltung stehender Organisationen für Dritten widerrecht- lich zugefügte Schäden (Art. 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten ausserdem eine angemessene Geldsum- me als Genugtuung zusprechen, sofern den Beamten ein Verschulden trifft (Art. 6 Abs. 1 VG). 2.3 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entschei- de und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (Art. 12 VG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Verant- wortlichen der Beschwerdegegnerin hätten trotz Kenntnis seiner Victimisie- rungstörung eine Observation durchführen lassen (vgl. AB 82) und ihn an- schliessend mit dem Bildmaterial konfrontiert (vgl. AB 87). In der Folge ha- be die Beschwerdegegnerin die Leistungen allein gestützt auf diese Obser- vation und eine RAD-ärztliche Einschätzung (vgl. AB 80, 84; vgl. auch AB 118) eingestellt (vgl. AB 119). Mit Blick auf das nachträglich von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte psychiatrische Gutachten vom 17. November 2016 (vgl. AB 168.1/65 ff.) erweise sich die RAD-ärztliche Einschätzung als fehlerhaft; entsprechend habe denn auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Strafverfah- ren eingestellt (vgl. AB 177). Später habe zudem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 18. Oktober 2016 (Urteil no. 61838/10 [Vukota-Bojic gegen die Schweiz]; vgl. AB 168.1/212 ff.) die Observation in der Art der vorliegenden als widerrechtlich, weil nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 7 auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhend, eingestuft. Un- geachtet all dessen habe sich die Beschwerdegegnerin in keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen, die in den Jahren 2013 bis 2022 "unterschlagenen" Renten nachzuzahlen. Damit habe sie unzählige Verstösse gegen das Völ- kerrecht begangen (Verletzung des Verbots der unmenschlichen oder er- niedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Menschenrechts- konvention vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101] resp. Art. 1 des Übe- reinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Verletzung der Privatsphäre i.S.v. Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II, Verletzung der Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II). Als Folge davon seien Schadenersatz (im Umfang der eingestellten Renten der IV und der Pensionskasse sowie der Ergänzungsleistungen) und Genugtu- ung (infolge Verfestigung und richtungsgebender Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes [Verfolgungszustände und -wahn] im Zusammen- hang mit der widerrechtlichen Observation) – als Wiedergutmachung i.S.v. Art. 41 EMRK und Art. 11 ff. FoK – geschuldet. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin, wonach die geltend gemachten völkerrechtlichen Verstösse durch den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes mitum- fasst worden seien, habe sich bisher weder das Verwaltungsgericht des Kantons Bern noch das Bundesgericht – da ausserhalb des Streitgegen- standes liegend – auch nur ansatzweise damit sowie den zahlreichen neu- en Sachverhaltselementen beschäftigt, weshalb diese nicht Gegenstand der Rechtskraft der in der Sache ergangenen Urteile seien; deshalb sei eine Staatshaftungsklage zulässig (Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 12 ff., S. 32 ff. Ziff. 80 ff., S. 38 f. Ziff. 94 f. und S. 65 ff. Ziff. 165 ff.; Replik, S. 4 ff. Ziff. 8 ff.). Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Einmaligkeit des Rechtsschutzes sei als Hindernis der Staatshaftung zu betrachten, bleibe immer noch der Vorrang des Völkerrechts und die Bindungswirkung von Art. 46 EMRK, erwiesen sich doch die Observation und BGer 9C_415/2015 im Zuge der EGMR-Rechtsprechung als konventions- und damit rechtswid- rig (Beschwerde, S. 39 Ziff. 96 und S. 44 Ziff. 106).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 8 3.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sind die Versicherungsleis- tungen rechtskräftig beurteilt worden und könnten nicht nochmals im vorlie- genden Verfahren geprüft werden. Zudem fehle es an einer nachvollzieh- baren Widerrechtlichkeitsverletzung (Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 5 und 7); die Rechtmässigkeit der Observation sei im Rahmen des ordentli- chen Rechtsmittelverfahrens von Amtes wegen geprüft und für rechtens befunden worden (Duplik, S. 2). 4. In Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 5.7 nach- folgend) kann die Frage der Verjährung respektive der Verwirkung offen- bleiben. 5. 5.1 Nach Meinung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1 hiervor) wurden das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 17. November 2016 (vgl. AB 168.1/65 ff.), der EGMR-Entscheid Vukota-Bojic mit der darin festge- stellten Rechtswidrigkeit der Observation (vgl. 168.1/212 ff.), die Verletzung von Art. 8 EMRK sowie die menschenunwürdige Behandlung nach Völker- recht noch nicht gerichtlich überprüft; diese seien also nicht Streitgegen- stand gewesen und folglich einer Überprüfung zugänglich. 5.2 Rechtsfolge des Überprüfungsverbots von Art. 12 VG ist die Bin- dung des Staatshaftungsrichters an den hauptfrageweise im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren gefällten Entscheid über die Rechtmässigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung (RETO FELLER, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, 2007, S. 128). Bietet die anwendbare Prozessordnung dem Verfügungsadressaten die Gelegenheit, gerichtlichen Verwaltungsrechtsschutz einzufordern, steht der konventionsrechtliche Anspruch auf Gerichtszugang gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einer Anwendung von Art. 12 VG nicht entgegen. Postulat der Rechtsweggarantie gemäss EMRK ist mindestens einmalig gewährter ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 9 richtlicher Rechtsschutz, hingegen verlangt Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine ge- richtliche Nachkontrolle von Gerichtsentscheiden. Konventionskonform ist die Anwendung des Überprüfungsverbots ferner dann, wenn der Verfü- gungsadressat einen an sich offenstehenden Rechtsweg an eine Justiz- behörde nicht in Anspruch nimmt; wie auf die übrigen Verfahrensrechte des Art. 6 EMRK kann der Einzelne auch auf das Recht auf Gerichtszugang verzichten (FELLER, a.a.O. S. 132 f.). 5.2.1 Vorliegend war es dem Beschwerdeführer möglich, die beanstande- ten Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2014 (AB 119) und 7. Oktober 2014 (AB 124) EMRK-konform anzufechten, was er denn auch tat (VGE IV/2014/882+955 [AB 145] und BGer 9C_415/2015 [AB 153]). Insofern bildet Art. 12 VG eine immanente Grundrechtsschranke, indem diese Bestimmung zum Ersten das legitime Ziel der Verhinderung wiederholter Prozessführung verfolgt, zum Zweiten verhältnismässig ist, indem sie nur zur Anwendung gelangt, wenn zuvor nicht schon Beschwer- deverfahren durchlaufen werden konnten und dadurch dem Aspekt der Rechtssicherheit Genüge getan wird, und zum Dritten bereits ein gerichtli- cher Rechtsschutz gewährt wurde, weshalb eine erneute Überprüfung auf dem Weg des Staatshaftungsverfahrens (kompensatorischer Rechts- schutz) unverhältnismässig erscheinen müsste (vgl. FELLER, a.a.O., S. 129 f.). An der konventionskonformen Anwendung des Überprüfungsverbots von Art. 12 VG ändert sodann nichts, dass der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren, nicht aber schon in den erwähnten rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahren die Verletzung von Grund- und Völ- kerrecht gerügt hatte und nun verlangt, infolge unterbliebener gerichtlicher Überprüfung müssten diese Aspekte im Staatshaftungsprozess beurteilt werden können. Vielmehr hätte er die Möglichkeit gehabt, bereits im ver- waltungsrechtlichen Vorbescheidverfahren (vgl. AB 88 ff.) und in den nach- folgenden Gerichtsverfahren ein Privatgutachten bei Dr. med. C.________ (vgl. AB 168.1/65 ff.]) einzuholen und einzureichen und andererseits die Widerrechtlichkeit der erfolgten Observation zu rügen. Indem er dies da- mals unterlassen hatte, verzichtete er in diesem Umfang auf den Gerichts- gang, weshalb der Anwendung des Überprüfungsverbots von Art. 12 VG zur Vermeidung einer eigentlichen gerichtlichen Nachkontrolle (auch) unter diesem Gesichtswinkel nichts entgegensteht. Schliesslich irrt der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 10 schwerdeführer, wenn er davon ausgeht, die jetzt behaupteten Völker- rechtsverletzungen seien noch nicht Streitgegenstand gewesen; Streitge- genstand ist ein Rechtsverhältnis, nicht die Frage der erhobenen Rügen. Folglich sind der Entscheid BGer 9C_415/2015 vom 23. September 2015 und der durch diesen bestätigte VGE IV/2014/882+955 vom 5. Mai 2015 einer (erneuten) Überprüfung nicht mehr zugänglich. 5.2.2 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer mit seinem Revisionsge- such ans Bundesgericht (AB 178/2 ff.) eine Verknüpfung der aufgehobenen Rente mit dem eingestellten Strafverfahren konstruierte und daraus man- gels inkriminierenden Verhaltens die Widerrechtlichkeit der Rentenaufhe- bung geltend machte, drang er nicht durch; zudem führte das Bundesge- richt weiter aus, die übrigen von ihm erhobenen Einwände zielten allesamt auf eine unzulässige nochmalige Überprüfung der zugrunde liegenden Streitsache ab, und wies das Revisionsgesuch vollumfänglich ab (BGer 9F_9/2020 E. 2.3 [AB 182/4]). 5.3 Abgesehen davon würdigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in VGE IV/2014/882+955, E. 3 und insbes. E. 3.3.3 (AB 145/10 ff.), sämtliche bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) – Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 28. August 2014 (AB 119) ergangenen Arztberichte. Das trifft namentlich auch auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

22. August 2013 (AB 80) zu, der nach erfolgter Observation noch ergänzt wurde (AB 84; vgl. auch AB 118). Weiter kam es zum Schluss, die Obser- vation sei rechtmässig (E. 3.5.2 [AB 145/16 f.]). Auf Beschwerde hin hielt das Bundesgericht zunächst fest, der medizinische Sachverhalt sei umfas- send und vollständig abgeklärt worden und das Verwaltungsgericht habe auch mit Rücksicht auf die anderen ärztlichen Angaben und Stellungnah- men auf den eingehenden und schlüssigen Untersuchungsbericht der RAD-Psychiaterin abstellen dürfen. Weiter wies es darauf hin, der Be- schwerdeführer habe die Rechtmässigkeit und Erkenntnisse des Observa- tionsberichts mit keinem Wort bestritten (BGer 9C_415/2015 E. 3.2.1 [AB 153/3]). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine angebliche Widerrechtlichkeit in der BvO sowie in der Begutachtung durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 11 die RAD-Psychiaterin rügt (Beschwerde, S. 44 ff.), verkennt er, dass diese Punkte bereits rechtskräftig und abschliessend beurteilt worden sind, so- dass gemäss Art. 12 VG nicht nochmals eine Prüfung au fond möglich ist. 5.4 Daran ändert das erstmals im bundesgerichtlichen Revisionsverfah- ren und erneut im vorliegenden Staatshaftungsverfahren vorgetragene Ar- gument des eingestellten Strafverfahrens bzw. der daraus abgeleiteten Unschuldsvermutung (Beschwerde, S. 56 ff.) nichts. Schon das Bundesge- richt hielt in BGer 9F_9/2020, E. 2.1, fest, die Behauptung des Beschwer- deführers, wonach die Staatsanwaltschaft erkannt habe, dass kein hinrei- chender Beweis für die Aufhebung der Rente vorgelegen habe, sei klar aktenwidrig. Abgesehen davon führt entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers der Umstand, dass die Strafverfolgung eingestellt (bzw. nicht eröffnet) wurde, nicht ohne weiteres zur Verneinung einer Mitwirkungs- pflichtverletzung in der Invalidenversicherung. Nach ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletz- ten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden (vgl. BGE 111 V 172 E. 5a S. 177). Im vorliegenden Fall kommt der strafrichterlichen Sach- verhaltswürdigung keine Bindungswirkung zu, zumal die Sache gar nicht an das urteilende Strafgericht überwiesen worden ist. Kommt hinzu, dass im Strafverfahren ein anderes Beweismass und auch ein unterschiedlicher Verschuldensmassstab als im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangt; während im Ersteren der volle Beweis und Vorsatz erforderlich ist, reicht im Sozialversicherungsrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie leichte Fahrlässigkeit (vgl. auch Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. September 2015, IV/2015/396, E. 4.2). Folglich beurteilen die Sozialversicherungsträger den Leistungsan- spruch ungeachtet des Ausgangs eines Strafverfahrens und infolgedessen unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Tatbestandsverletzungen, ob Melde- oder Mitwirkungspflichten verletzt wurden. 5.5 Als Zwischenergebnis steht fest, dass vorliegend der Rentenan- spruch einer Überprüfung über das Verfahren der Staatshaftung nicht zugänglich ist und die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2022 (AB 189) schon deshalb zu schützen und folglich die Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 12 5.6 Entgegen den (sinngemässen) Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 40 ff.) steht bei diesem Zwischenergebnis der Vorrang und die unmittelbare Anwendung des Völkerrechts bzw. der EMRK und in diesem Zusammenhang die fehlende (genügende) gesetzliche Grundlage für die BvO nicht in Frage. 5.6.1 Demnach können diese grundlegenden Normen (und damit auch die Konsequenzen aus der Rechtsprechung i.S. Vukota-Bojic gegen die Schweiz) nicht retrospektiv und vorbehaltlos auf bereits rechtskräftig abge- urteilte Sachen zurückwirken. Anders entscheiden würde bedeuten, dass bei nachträglich festgestellter Verletzung von solchen Normen jederzeit auf längst in Rechtskraft erwachsene Entscheide zurückgekommen werden könnte, was der oben aufgezeigten schützenswerten Einmaligkeit des Rechtsschutzes entgegenstände. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in BGE 143 I 377 (auch unter Bezugnahme auf das Schweizerische Straf- und Zivilprozessrecht) für den Entscheid über die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) nicht per se ausgeschlossen hat. Nota bene ist die Verwer- tung grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden letztere überwiegen (E. 5.1.1 S. 385 f.). So handelt es sich vorliegend um (unbeeinflusste) Handlungen des Beschwerdeführers, die im öffentlichen Raum aufgenommen wurden. Zudem war die auf Grund ausgewiesener Zweifel über dessen Leistungs(un)fähigkeit eingeleitete Observation (vgl. AB 82/2 Ziff. 1.2) auf wenige Tage von März bis Juli 2013 begrenzt und dauerte jeweils nur stundenweise an. Ohne dies vorlie- gend abschliessend beurteilen zu müssen, dürfte der Beschwerdeführer somit weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt gewe- sen sein und bloss einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position erlitten haben, der im überwiegenden öffentlichen Interesse lag und rechtmässig war (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.2 S. 386). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäs- sigkeit der Observation bei seinem Gang ans Bundesgericht nicht in Zweifel gezogen hatte (vgl. E. 5.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 13 5.6.2 Aber selbst wenn man das Forum für eine erneute Überprüfung öff- nen wollte, würde der Beschwerdeführer nicht durchdringen: Gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 3 VG haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger für die von ihren Durchführungsorganen oder Funktionären einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügte Schäden. Eine Widerrechtlichkeit von Rechtsakten (Urteil und Verfügung) bedingt stets die Verletzung einer wichtigen Amtspflicht (so BGE 133 V 14 E. 8 S. 19 ff. = Pra 2008 S. 82 ff.). Wenn das Verhalten des Durchführungsorgans dem geltenden Recht entspricht, fehlt es offensichtlich an einer Widerrechtlich- keit, weshalb eine Verantwortlichkeit nach Art. 78 nicht entstehen kann (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 78 N. 68 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der EGMR hat mit seinem Urteil Vukota-Bojic vom 18. Oktober 2016 nicht eine neuere Rechtslage geschaffen, sondern bloss festgestellt, dass die bisherige Praxis (mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage) EMRK- widrig und damit widerrechtlich war. In der Folge wurde Art. 43a ATSG ein- geführt (AS 2019 2829). Bis zu dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 2019 war und blieb die Anordnung einer Observation EMRK-widrig und damit widerrechtlich. Anders die Verwertung der dabei erlangten Beweise: Hier gilt die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangtem Be- weismaterial. Auch im Falle einer Widerrechtlichkeit der Beweiserhebung unterliegen die daraus erlangten Beweise nicht einem Verwertungsverbot, sondern es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Wie es sich aber damit in con- creto verhält, muss offenbleiben, indem das Bundesgericht den Fall bereits endgültig beurteilt hat (9C_415/2015) und dieser oder auch nur Teilfragen daraus einer erneuten gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich sind (Forumsverschluss). 5.6.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer einge- reichten, bislang nicht einer eingehenden gerichtlichen Prüfung unterzoge- nen, Privatgutachten des Dr. med. C.________ vom 17. November 2016 (AB 168.1/65 ff.) und weiteren nachträglich eingeholten medizinischen Be- urteilungen, welche sich im Wesentlichen auf die Folgen der (rechtskräftig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 14 als korrekt beurteilten) BvO beziehen bzw. auf die daraus abgeleiteten an- geblichen gesundheitlichen Verschlechterungen. Trotz Kenntnis dieses Gutachtens sah sich das Bundesgericht in BGer 9F_9/2020 zu keiner revi- sionsweisen Aufhebung des Entscheides BGer 9C_415/2015 veranlasst. Die darin postulierten gesundheitlichen Verschlechterungen sollen nun- mehr die Grundlage der Staatshaftung bilden. Nachdem aber die Frage nach einem IV-rechtlichen Leistungsanspruch definitiv verneint worden war und eine Staatshaftung ausgeschlossen ist, kommt den erst nach dem Ent- scheid BGer 9C_415/2015 eingeholten Privatgutachten des Dr. med. C.________ und den weiteren medizinischen Berichten im staatshaftungs- rechtlichen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ob das Gutachten und die besagten neuen Berichte allenfalls geeignet wären, Gegenstand einer IV-rechtlichen Neuanmeldung mit Wirkung ex nunc et pro futuro zu bilden, ist hier nicht zu beurteilen. Nichts ändert schliesslich das replicando Vorge- tragene zur angeblich unstatthaften Revision (Replik, S. 9 ff.), indem die Frage der medizinischen Revisionsvoraussetzungen im verwaltungsgericht- lichen Urteil IV/2014/882 längst abgehandelt und bundesgerichtlich mit Entscheid 9C_415/2015 bestätigt wurde. 5.7 Insgesamt liegt kein widerrechtliches Verhalten der Beschwerde- gegnerin als Versicherungsträgerin vor. Demnach mangelt es an einer der kumulativen Haftungsvoraussetzungen der Staatshaftung, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen des Schadens (Beschwerde S. 65 ff.) und der Kausalität (zu der sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Beschwerde nicht weiter äusser- te, alsdann aber in der Replik, S. 32 ff.) noch einzugehen ist. 5.8 Bei diesem Ergebnis – Verneinung eines widerrechtlichen Verhal- tens – mangelt es folgerichtig auch an einer Leistungsgrundlage für Genug- tuungsansprüche nach Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art 8 VG. Entsprechend ist auch nicht weiter auf die zusätzliche Haftungsvoraussetzung des Ver- schuldens einzugehen sowie auf den Bestand einer immateriellen Unbill (welche der Beschwerdeführer mit dem Ersuchen um Sistierung bis zu dessen Klärung implizit selbst in Frage zu stellen scheint). Ein Anspruch auf Genugtuung ist nicht ausgewiesen und die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 15 6. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der bereits instrukti- onsrichterlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwer- deführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 6.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 6.2.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 16 den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 6.2.2 Mit Kostennote vom 19. Dezember 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 58.5 Stunden zu Fr. 220.--, entsprechend einem Honorar von Fr. 12'870.--, und Auslagen von Fr. 47.80 geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist massiv überhöht. Die Beschwerde – bereits hierfür machte der amtliche Anwalt einen zeitlichen Aufwand von über 40 Stunden geltend (gemäss Kostennote vom 26. August 2022) – ist sehr umfassend und weitschweifig. Die entgegen der prozessleitenden Verfü- gung vom 15. August 2022 eingereichte Replik erweist sich mit Ausnahme der darin erstmals abgehandelten Kausalität als unnötig und wiederholt das schon in der Beschwerde Ausgeführte. Die Eingabe vom 19. Dezember 2022 war schliesslich gänzlich unnötig. Unter Berücksichtigung dessen sowie mit Blick auf die gesamten Umstände und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen wird das amtliche Honorar ermessensweise auf pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und Rechtsan- walt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/22/397, Seite 17 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die- ser Betrag wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinne von Art. 51 ff. BGG liegt über Fr. 30'000.--.