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200 2022 388

Bern VerwG · 2022-05-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (UVGO 13.700.001/847)

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schaden- meldung UVG am 31. Dezember 2021 beim Geschlechtsverkehr eine Pe- nisfraktur erlitt (Akten der AXA [act. II] A1). Eine am 4. Januar 2022 formlos erfolgte Ablehnung ihrer Leistungspflicht (act. II A2) bestätigte die AXA mit Verfügung vom 28. März 2022 (act. II A16) mit der Begründung, dass we- der ein Unfall (mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors) noch eine un- fallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II A18) mit Entscheid vom 20. Mai 2022 (act. II A22) fest. B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Beschwerde und beantragt, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verur- teilen, die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 31. Dezember 2021 zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (act. II A22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für das Ereignis vom 31. Dezember 2021 und hierbei insbesondere, ob der Unfallbegriff erfüllt ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 4 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2021 UV Nr. 21 S. 102 E. 3.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2021 UV Nr. 10 S. 54 E. 4.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 5 Gerät ein Bewegungsablauf behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusse- ren Faktors zu bejahen (SVR 2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 28. März 2022 (act. II A16) und nunmehr ange- fochtenem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (act. II A18) verneinte die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung eines ungewöhnlichen äusse- ren Faktors und demnach das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne (vgl. hierzu E. 2.1 f. hiervor). 3.2 Den Akten ist zum Hergang des Ereignisses im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Im Operationsbericht des Spitals C.________ vom 31. Dezember 2021 (act. II M2) wurde zur Indikation ausgeführt, dass am Morgen des 31. De- zember 2021 es beim Geschlechtsverkehr beim Beschwerdeführer zu einer traumatischen Penisfraktur gekommen sei. Beim Versuch der Penetration der Partnerin sei es zu einem Deflexionstrauma mit typischem Stigma (aku- te Schmerzen und Tumeszenzverlust sowie Knackgeräusch sowie blutiger Anschwellung des Penis) gekommen (act. II M2). In der Schadenmeldung UVG vom 3. Januar 2022 (act. II A1) wurde fest- gehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2021 zuhause beim Geschlechtsverkehr eine Penisfraktur zugezogen habe. Im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 10. Januar 2022 (act. II M3) wurde zur Anamnese ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 6 berichtet, am Morgen um 08:30 Uhr mit seiner Frau Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, worauf er mit dem Penis auf ihr Becken aufgeprallt sei und es zu einem plötzlichen heftigen brennenden Schmerz im Penis ge- kommen sei. Im Rahmen der Einsprache vom 14. April 2022 hielt der Beschwerdeführer zum Hergang fest, beim Geschlechtsverkehr sei er zu weit aus der Vagina geraten, habe bei der nächsten Vorwärtsbewegung – u.a. auch wegen der Bewegung seiner Partnerin – die Vagina verfehlt und sei mit voller Wucht gegen ihr Becken geprallt (act. II A18/Ziff. III/2). Diese Ausführungen bestätigte er in der Beschwerde (S. 3 Ziff. IV/2). In sachverhaltlicher Hinsicht ist damit erstellt und zu Recht unbestritten, dass beim Geschlechtsverkehr am 31. Dezember 2021 der Penis des Be- schwerdeführers zu weit aus der Vagina geriet, er diese bei der nächsten Vorwärtsbewegung verfehlte und gegen das Becken seiner Partnerin prall- te. 3.3 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nach einem objekti- ven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall; bei Körperbewe- gungen ist das Erfordernis der äusseren Einwirkung grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Etwas Programmwidriges wie ein Stolpern, Ausrutschen oder Hinfallen, was den üblichen Vorgang des Geschlechtsakts beeinträchtigt bzw. gestört hatte, lag nicht vor. Ebenso wenig lag eine unkoordinierte Bewegung vor (Beschwerde S. 3 Ziff. IV/3). Bei der vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorwärtsbewegung zur Penetration der Vagina – nach dem sich der Penis nicht mehr in dieser befunden hatte – gehört mitunter naturgemäss zum normalen Bewegungsablauf beim Geschlechtsverkehr. Dass es dabei nicht zur Penetration kam bzw. die Vagina verfehlt wurde, stellt nichts Unge- wöhnliches dar. Dies zumal beim Geschlechtsverkehr davon ausgegangen werden muss und wie der Beschwerdeführer selbst festhält (act II A18 S. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 7 Ziff. III/2), dass sich dabei auch die Partnerin bewegt, womit es folglich durchaus nicht immer zur Penetration aber zu sonstigem Körperkontakt mit der Partnerin kommen kann. Mithin lag ein an sich regulärer Bewegungsab- lauf beim Geschlechtsverkehr vor, wobei ebenfalls nicht ungewöhnlich ist, dass laut dem Beschwerdeführer die Bewegungen der Partner nicht immer miteinander harmonieren bzw. ganz aufeinander abgestimmt sind (vgl. act. II A4). Dass der Penis an der Partnerin bei der Vorwärtsbewegung an deren Becken anschlagen kann, ist somit nicht ungewöhnlich. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, verhält es sich ähnlich wie im refe- renzierten RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137, wo ein Zahnschaden des Schnei- dezahns durch das Anstossen mit dem Trinkglas resultierte, wobei das Bundesgericht (BGer) das Anstossen als nicht ungewöhnlich (sondern als durchaus üblichen und alltäglichen Vorgang) beurteilte, selbst wenn dieses mit einer gewissen Heftigkeit erfolgte. Ebenso verneint wurde das Kriterium der Ungewöhnlichkeit etwa bei einem Musiker, der sich in Eile die Trompe- te ansetzte und sich dabei mit dem Instrument einen Teil des Schaufel- zahns abschlug (SVR 2002 KV Nr. 40). Ähnlich verhält es sich auch im Sport bei nicht ideal verlaufender Übung, die sich aber noch in der Spann- weite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). So ist ein Fehlschlag beim Golf in den Boden nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung etwas Normales. Der Kontakt des Schlägers mit dem Boden fällt daher objektiv betrachtet in die gewöhnliche Bandbreite der Verrichtung, weshalb kein Unfall im Rechtsinne vorliegt. Ebenfalls keinen Unfall erleidet, wer bei der Schussabgabe im Eishockey statt auf den Puck auf das Eis schlägt und sich an der Schulter verletzt (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2009, 8C_141/2009, E. 7.2). Im hier zu beurteilenden Fall ist nicht das Anschlagen des Penis am Be- cken beim erwähnten Geschlechtsakt ungewöhnlich, sondern ungewöhn- lich ist die Wirkung des Anpralls, welche jedoch für die Prüfung der Unge- wöhnlichkeit nicht von Bedeutung ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist deshalb unerheblich, ob, wie der Beschwerdeführer geltend machte, bei einer Inzi- denz von 1 von 175'000 Spitalaufenthalten eine Schwellkörperruptur als sehr seltene Verletzung bezeichnet werde (act. II A4). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2017,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 8 UV 2016/24 (vgl. <www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung>), ableiten (act. II A18 Ziff. 5). Dieser – für das angerufene Gericht ohnehin nicht präjudizierende – Entscheid bezog sich nicht auf einen vergleichbaren Sachverhalt (gemäss der Sachverhaltsschilderung des dortigen Beschwer- deführers sass dessen Partnerin auf ihm und ist dann aus-/abgerutscht) und die Frage hinsichtlich des Kriteriums des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde nicht abschliessend beantwortet, sondern vielmehr gerade offen gelassen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls zu Recht verneint. 3.4 Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG besteht ebenfalls nicht (vgl. E. 2.3 hiervor). In den medizinischen Berichten des Spitals C.________ vom 31. Dezember 2021, 10. Januar und 17. Februar 2022 wurde jeweils eine Penisfraktur des rechten Corpus Cavernosum (Schwellkörper) diagnostiziert (act. II M2-M4), welche Verletzung nicht un- ter eine der abschliessend aufgezählten Körperschädigungen fällt. 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

20. Mai 2022 (act. II A22) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 388 UV FUE/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (UVGO 13.700.001/847)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schaden- meldung UVG am 31. Dezember 2021 beim Geschlechtsverkehr eine Pe- nisfraktur erlitt (Akten der AXA [act. II] A1). Eine am 4. Januar 2022 formlos erfolgte Ablehnung ihrer Leistungspflicht (act. II A2) bestätigte die AXA mit Verfügung vom 28. März 2022 (act. II A16) mit der Begründung, dass we- der ein Unfall (mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors) noch eine un- fallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II A18) mit Entscheid vom 20. Mai 2022 (act. II A22) fest. B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Beschwerde und beantragt, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verur- teilen, die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 31. Dezember 2021 zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (act. II A22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für das Ereignis vom 31. Dezember 2021 und hierbei insbesondere, ob der Unfallbegriff erfüllt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 4 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2021 UV Nr. 21 S. 102 E. 3.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2021 UV Nr. 10 S. 54 E. 4.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 5 Gerät ein Bewegungsablauf behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusse- ren Faktors zu bejahen (SVR 2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 28. März 2022 (act. II A16) und nunmehr ange- fochtenem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (act. II A18) verneinte die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung eines ungewöhnlichen äusse- ren Faktors und demnach das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne (vgl. hierzu E. 2.1 f. hiervor). 3.2 Den Akten ist zum Hergang des Ereignisses im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Im Operationsbericht des Spitals C.________ vom 31. Dezember 2021 (act. II M2) wurde zur Indikation ausgeführt, dass am Morgen des 31. De- zember 2021 es beim Geschlechtsverkehr beim Beschwerdeführer zu einer traumatischen Penisfraktur gekommen sei. Beim Versuch der Penetration der Partnerin sei es zu einem Deflexionstrauma mit typischem Stigma (aku- te Schmerzen und Tumeszenzverlust sowie Knackgeräusch sowie blutiger Anschwellung des Penis) gekommen (act. II M2). In der Schadenmeldung UVG vom 3. Januar 2022 (act. II A1) wurde fest- gehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2021 zuhause beim Geschlechtsverkehr eine Penisfraktur zugezogen habe. Im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 10. Januar 2022 (act. II M3) wurde zur Anamnese ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 6 berichtet, am Morgen um 08:30 Uhr mit seiner Frau Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, worauf er mit dem Penis auf ihr Becken aufgeprallt sei und es zu einem plötzlichen heftigen brennenden Schmerz im Penis ge- kommen sei. Im Rahmen der Einsprache vom 14. April 2022 hielt der Beschwerdeführer zum Hergang fest, beim Geschlechtsverkehr sei er zu weit aus der Vagina geraten, habe bei der nächsten Vorwärtsbewegung – u.a. auch wegen der Bewegung seiner Partnerin – die Vagina verfehlt und sei mit voller Wucht gegen ihr Becken geprallt (act. II A18/Ziff. III/2). Diese Ausführungen bestätigte er in der Beschwerde (S. 3 Ziff. IV/2). In sachverhaltlicher Hinsicht ist damit erstellt und zu Recht unbestritten, dass beim Geschlechtsverkehr am 31. Dezember 2021 der Penis des Be- schwerdeführers zu weit aus der Vagina geriet, er diese bei der nächsten Vorwärtsbewegung verfehlte und gegen das Becken seiner Partnerin prall- te. 3.3 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nach einem objekti- ven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall; bei Körperbewe- gungen ist das Erfordernis der äusseren Einwirkung grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Etwas Programmwidriges wie ein Stolpern, Ausrutschen oder Hinfallen, was den üblichen Vorgang des Geschlechtsakts beeinträchtigt bzw. gestört hatte, lag nicht vor. Ebenso wenig lag eine unkoordinierte Bewegung vor (Beschwerde S. 3 Ziff. IV/3). Bei der vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorwärtsbewegung zur Penetration der Vagina – nach dem sich der Penis nicht mehr in dieser befunden hatte – gehört mitunter naturgemäss zum normalen Bewegungsablauf beim Geschlechtsverkehr. Dass es dabei nicht zur Penetration kam bzw. die Vagina verfehlt wurde, stellt nichts Unge- wöhnliches dar. Dies zumal beim Geschlechtsverkehr davon ausgegangen werden muss und wie der Beschwerdeführer selbst festhält (act II A18 S. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 7 Ziff. III/2), dass sich dabei auch die Partnerin bewegt, womit es folglich durchaus nicht immer zur Penetration aber zu sonstigem Körperkontakt mit der Partnerin kommen kann. Mithin lag ein an sich regulärer Bewegungsab- lauf beim Geschlechtsverkehr vor, wobei ebenfalls nicht ungewöhnlich ist, dass laut dem Beschwerdeführer die Bewegungen der Partner nicht immer miteinander harmonieren bzw. ganz aufeinander abgestimmt sind (vgl. act. II A4). Dass der Penis an der Partnerin bei der Vorwärtsbewegung an deren Becken anschlagen kann, ist somit nicht ungewöhnlich. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, verhält es sich ähnlich wie im refe- renzierten RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137, wo ein Zahnschaden des Schnei- dezahns durch das Anstossen mit dem Trinkglas resultierte, wobei das Bundesgericht (BGer) das Anstossen als nicht ungewöhnlich (sondern als durchaus üblichen und alltäglichen Vorgang) beurteilte, selbst wenn dieses mit einer gewissen Heftigkeit erfolgte. Ebenso verneint wurde das Kriterium der Ungewöhnlichkeit etwa bei einem Musiker, der sich in Eile die Trompe- te ansetzte und sich dabei mit dem Instrument einen Teil des Schaufel- zahns abschlug (SVR 2002 KV Nr. 40). Ähnlich verhält es sich auch im Sport bei nicht ideal verlaufender Übung, die sich aber noch in der Spann- weite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). So ist ein Fehlschlag beim Golf in den Boden nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung etwas Normales. Der Kontakt des Schlägers mit dem Boden fällt daher objektiv betrachtet in die gewöhnliche Bandbreite der Verrichtung, weshalb kein Unfall im Rechtsinne vorliegt. Ebenfalls keinen Unfall erleidet, wer bei der Schussabgabe im Eishockey statt auf den Puck auf das Eis schlägt und sich an der Schulter verletzt (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2009, 8C_141/2009, E. 7.2). Im hier zu beurteilenden Fall ist nicht das Anschlagen des Penis am Be- cken beim erwähnten Geschlechtsakt ungewöhnlich, sondern ungewöhn- lich ist die Wirkung des Anpralls, welche jedoch für die Prüfung der Unge- wöhnlichkeit nicht von Bedeutung ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist deshalb unerheblich, ob, wie der Beschwerdeführer geltend machte, bei einer Inzi- denz von 1 von 175'000 Spitalaufenthalten eine Schwellkörperruptur als sehr seltene Verletzung bezeichnet werde (act. II A4). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2017,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 8 UV 2016/24 (vgl.), ableiten (act. II A18 Ziff. 5). Dieser – für das angerufene Gericht ohnehin nicht präjudizierende – Entscheid bezog sich nicht auf einen vergleichbaren Sachverhalt (gemäss der Sachverhaltsschilderung des dortigen Beschwer- deführers sass dessen Partnerin auf ihm und ist dann aus-/abgerutscht) und die Frage hinsichtlich des Kriteriums des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde nicht abschliessend beantwortet, sondern vielmehr gerade offen gelassen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls zu Recht verneint. 3.4 Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG besteht ebenfalls nicht (vgl. E. 2.3 hiervor). In den medizinischen Berichten des Spitals C.________ vom 31. Dezember 2021, 10. Januar und 17. Februar 2022 wurde jeweils eine Penisfraktur des rechten Corpus Cavernosum (Schwellkörper) diagnostiziert (act. II M2-M4), welche Verletzung nicht un- ter eine der abschliessend aufgezählten Körperschädigungen fällt. 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

20. Mai 2022 (act. II A22) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, UV/22/388, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.