Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022
Sachverhalt
A.
Die 1944 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin), bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen
(EL). Sie ist alleinstehend und bewohnt eine in ihrem Alleineigentum ste-
hende Eigentumswohnung (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons
Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 5).
Am 16. August 2021 meldete B.________, die Tochter der Versicherten,
ihre Mutter werde sich nach einem Spitalaufenthalt vorübergehend im Heim
aufhalten (so genanntes «Ferienbett»; act. II 49 S. 2). Mit Verfügung vom
28. Oktober 2021 (act. II 50) sprach die AKB ab 1. November 2021 EL von
monatlich Fr. 344.-- zu. Nachdem die Versicherte, fortan vertreten durch
ihre Tochter, dagegen Einsprache erhoben hatte (act. II 51), zog die AKB
die Verfügung in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Verfü-
gung vom 18. März 2022 für den Monat November 2021 EL von Fr. 673.--
zu (act. II 55). Gleichentags setzte sie den EL-Anspruch für Dezember
2021 auf Fr. 2'080.-- und ab Januar 2022 bis auf weiteres auf monatlich
Fr. 2'104.-- fest (act. II 56). Ende März 2022 trat die Versicherte aus dem
Heim aus (vgl. Akten der AKB [act. IIA] 130). Mit Verfügung vom 7. April
2022 (act. II 57) setzte die AKB den EL-Anspruch ab April 2022 auf monat-
lich Fr. 344.-- fest. Am 11. April 2022 erhob die Versicherte erneut Einspra-
che (act. II 58).
Die AKB vereinigte die Verfahren betreffend die beiden Verfügungen vom
18. März 2022 und jene vom 7. April 2022 und wies die Einsprache mit
Entscheid vom 24. Mai 2022 ab (act. II 59).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2022 zuhanden
der AKB Einwände; dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 3
weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, der Ein-
spracheentscheid vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und die EL seien neu
zu verfügen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August
2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Am 25. April 2023 reichte die Tochter der Beschwerdeführerin eine Gene-
ralvollmacht vom 2. September 2019 sowie medizinische Berichte ein (Be-
schwerdebeilagen [act. I] 16 ff.).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
24. Mai 2022 (act. II 59). Streitig ist der Anspruch auf EL während der Dau- er des Aufenthaltes im Heim vom 29. November 2021 bis März 2022. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei für den genannten Zeitraum keine Heimbe- rechnung vorzunehmen; vielmehr sei der EL-Anspruch auch für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 nach den Grundsätzen für zu Hause leben- de Personen zu berechnen, wobei die Kosten für den Heimaufenthalt als «sonstige Ausgaben» zu berücksichtigen seien. Bei einer solchen Berech- nung beliefen sich die EL auf insgesamt Fr. 19'268.-- (Dezember: Fr. 5'045.--, Januar – März: 3 x Fr. 4'741.--). Der Streitwert entspricht der Differenz zu den zugesprochenen EL. Er beläuft sich auf Fr. 10'876.-- und liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-
ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie-
feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt
während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige
Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7.
Januar 2021 (act. II 33 S. 2 ff.) zeigen klar, dass das neue Recht für die
Beschwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 5
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach
lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente
hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-
zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9
Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge-
legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi-
cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in
einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben
dem allgemeinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die
damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG).
2.4
Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem
Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wer-
den als Ausgaben u.a. die Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem
Heim oder Spital berücksichtigt werden, als Ausgaben anerkannt (Art. 10
Abs. 2 lit. a ELG).
Solange eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung
beibehalten wird, sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzli-
che Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.01 der Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand: 1. Januar 2023]). Der
Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine
Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden
Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der
Wohnung zusteht (Rz. 3236.01 WEL). Der Mietwert der eigenen Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 6
ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten
(vgl. Rz. 3433.02 WEL).
2.5
Die vorgenannte Wegleitung stellt eine blosse Verwaltungsweisung
dar. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen
Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V
79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch
insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Er-
mangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des
Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
3.
3.1
Ein vorübergehender Heimaufenthalt liegt vor, wenn er höchstens
drei Monate gedauert hat. Dauert der Heimaufenthalt länger, hat rückwir-
kend auf den Beginn des Heimaufenthaltes eine Umstellung auf eine
Heimberechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG zu erfolgen (vgl. Art. 14 Abs. 1
lit. bbis ELG). Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien un-
bestritten, dass die Beschwerdeführerin, deren jährliche EL bislang nach
den Grundsätzen für zu Hause lebende Personen berechnet worden war
(vgl. auch act. II 50 S. 6), sich vom 29. November 2021 bis 29. März 2022,
mithin vier Monate, im C.________ aufgehalten hat (vgl. act. IIA 103, 130
S. 1).
Die Beschwerdegegnerin nahm zu Recht rückwirkend für diesen Zeitraum
eine Heimberechnung vor (vgl. act. II 55 S. 3, 7 f., 56 S. 8 ff., 59 S. 2). Ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu berücksichtigen,
dass der Heimaufenthalt zum Teil auf das Jahr 2021 und zum Teil auf das
Jahr 2022 entfiel. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 7
ist entscheidend, dass der Heimaufenthalt insgesamt länger als drei Mona-
te gedauert hat. Das Kalenderjahr ist im Zusammenhang mit der Dauer des
Heimaufenthalts nicht erheblich. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die
Beschwerdeführerin sich nicht freiwillig während mehr als drei Monaten im
Heim aufhielt, wie sie einwendet.
3.2
Die Berechnung erfolgte jeweils zu Recht mit einer Heimtaxe: Die
Ausgaben für den zweitägigen Heimaufenthalt im Monat November 2021
wurden mit Fr. 164.50 pro Tag berücksichtigt (act. II 55 S. 3, 7), wobei die
EL-Berechnung für November 2021 (act. II 55 S. 7) noch nach der Berech-
nungsweise für zu Hause lebende Personen erfolgte, die Heimkosten dem-
nach als «sonstige Ausgaben» aufgeführt wurden. Ab Dezember 2021 kam
die Heimberechnung zur Anwendung, und zwar zunächst mit einer Heimta-
xe von Fr. 186.-- pro Tag (act. II 56 S. 8) und ab Januar 2022 mit einer sol-
chen von Fr. 186.80 pro Tag (act. II 56 S. 10). Diesbezüglich sind die Be-
rechnungen nicht zu beanstanden.
Hingegen sind sie für Dezember 2021 (act. II 56 S. 8) und für Januar bis
März 2022 (act. II 56 S. 10) in wie folgt nicht korrekt: Die Beschwerdeführe-
rin konnte das Heim Ende März 2022 und damit nach weniger als einem
Jahr wieder verlassen (vgl. act. IIA 130 S. 1), eine Rückkehr nach Hause
war mithin noch möglich und die Wohnung war beibehalten worden. Den-
noch hat die Beschwerdegegnerin den Jahresmietwert der selbstbewohn-
ten Eigentumswohnung (Fr. 14'150.--) sowie die damit zusammenhängen-
den Nebenkosten (Fr. 2'520.--) nicht – nebst der Heimtaxe – als zusätzliche
Ausgaben berücksichtigt (Rz. 3390.01 WEL; vgl. E. 2.4 hiervor). Insoweit
erweist sich die Beschwerde als begründet.
Bezüglich der übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen besteht auf-
grund der Akten kein Anlass, diese in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl.
BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
3.3
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und der Einspra-
cheentscheid vom 24. Mai 2022 (act. II 59) ist insoweit aufzuheben, als
dieser die Monate Dezember 2021 bis März 2022 betrifft. Die Sache ist an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die den EL-Anspruch für die
erwähnten Monate unter Berücksichtigung des Jahresmietwerts zuzüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 8
Nebenkosten als zusätzliche Ausgaben zu berechnen und danach neu zu
verfügen haben wird. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
4.2
Die durch ihre Tochter – mutmasslich unentgeltlich – vertretene Be-
schwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres teilweisen Obsie-
gens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur
Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was
der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung sei-
ner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205
E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
- Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 386 EL
MAK/SCC/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 28. Juni 2023
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin), bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen
(EL). Sie ist alleinstehend und bewohnt eine in ihrem Alleineigentum ste-
hende Eigentumswohnung (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons
Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 5).
Am 16. August 2021 meldete B.________, die Tochter der Versicherten,
ihre Mutter werde sich nach einem Spitalaufenthalt vorübergehend im Heim
aufhalten (so genanntes «Ferienbett»; act. II 49 S. 2). Mit Verfügung vom
28. Oktober 2021 (act. II 50) sprach die AKB ab 1. November 2021 EL von
monatlich Fr. 344.-- zu. Nachdem die Versicherte, fortan vertreten durch
ihre Tochter, dagegen Einsprache erhoben hatte (act. II 51), zog die AKB
die Verfügung in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Verfü-
gung vom 18. März 2022 für den Monat November 2021 EL von Fr. 673.--
zu (act. II 55). Gleichentags setzte sie den EL-Anspruch für Dezember
2021 auf Fr. 2'080.-- und ab Januar 2022 bis auf weiteres auf monatlich
Fr. 2'104.-- fest (act. II 56). Ende März 2022 trat die Versicherte aus dem
Heim aus (vgl. Akten der AKB [act. IIA] 130). Mit Verfügung vom 7. April
2022 (act. II 57) setzte die AKB den EL-Anspruch ab April 2022 auf monat-
lich Fr. 344.-- fest. Am 11. April 2022 erhob die Versicherte erneut Einspra-
che (act. II 58).
Die AKB vereinigte die Verfahren betreffend die beiden Verfügungen vom
18. März 2022 und jene vom 7. April 2022 und wies die Einsprache mit
Entscheid vom 24. Mai 2022 ab (act. II 59).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2022 zuhanden
der AKB Einwände; dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 3
weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, der Ein-
spracheentscheid vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und die EL seien neu
zu verfügen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August
2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Am 25. April 2023 reichte die Tochter der Beschwerdeführerin eine Gene-
ralvollmacht vom 2. September 2019 sowie medizinische Berichte ein (Be-
schwerdebeilagen [act. I] 16 ff.).
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsgegenstand
bildet
der
Einspracheentscheid
vom
24. Mai 2022 (act. II 59). Streitig ist der Anspruch auf EL während der Dau-
er des Aufenthaltes im Heim vom 29. November 2021 bis März 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 4
1.3
Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57
Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord-
nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin
beantragt sinngemäss, es sei für den genannten Zeitraum keine Heimbe-
rechnung vorzunehmen; vielmehr sei der EL-Anspruch auch für die Monate
Dezember 2021 bis März 2022 nach den Grundsätzen für zu Hause leben-
de Personen zu berechnen, wobei die Kosten für den Heimaufenthalt als
«sonstige Ausgaben» zu berücksichtigen seien. Bei einer solchen Berech-
nung beliefen sich die EL auf insgesamt Fr. 19'268.-- (Dezember:
Fr. 5'045.--, Januar – März: 3 x Fr. 4'741.--). Der Streitwert entspricht der
Differenz zu den zugesprochenen EL. Er beläuft sich auf Fr. 10'876.-- und
liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-
ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie-
feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt
während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige
Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7.
Januar 2021 (act. II 33 S. 2 ff.) zeigen klar, dass das neue Recht für die
Beschwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 5
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach
lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente
hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-
zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9
Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge-
legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi-
cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in
einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben
dem allgemeinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die
damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG).
2.4
Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem
Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wer-
den als Ausgaben u.a. die Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem
Heim oder Spital berücksichtigt werden, als Ausgaben anerkannt (Art. 10
Abs. 2 lit. a ELG).
Solange eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung
beibehalten wird, sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzli-
che Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.01 der Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand: 1. Januar 2023]). Der
Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine
Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden
Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der
Wohnung zusteht (Rz. 3236.01 WEL). Der Mietwert der eigenen Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 6
ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten
(vgl. Rz. 3433.02 WEL).
2.5
Die vorgenannte Wegleitung stellt eine blosse Verwaltungsweisung
dar. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen
Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V
79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch
insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Er-
mangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des
Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
3.
3.1
Ein vorübergehender Heimaufenthalt liegt vor, wenn er höchstens
drei Monate gedauert hat. Dauert der Heimaufenthalt länger, hat rückwir-
kend auf den Beginn des Heimaufenthaltes eine Umstellung auf eine
Heimberechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG zu erfolgen (vgl. Art. 14 Abs. 1
lit. bbis ELG). Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien un-
bestritten, dass die Beschwerdeführerin, deren jährliche EL bislang nach
den Grundsätzen für zu Hause lebende Personen berechnet worden war
(vgl. auch act. II 50 S. 6), sich vom 29. November 2021 bis 29. März 2022,
mithin vier Monate, im C.________ aufgehalten hat (vgl. act. IIA 103, 130
S. 1).
Die Beschwerdegegnerin nahm zu Recht rückwirkend für diesen Zeitraum
eine Heimberechnung vor (vgl. act. II 55 S. 3, 7 f., 56 S. 8 ff., 59 S. 2). Ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu berücksichtigen,
dass der Heimaufenthalt zum Teil auf das Jahr 2021 und zum Teil auf das
Jahr 2022 entfiel. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 7
ist entscheidend, dass der Heimaufenthalt insgesamt länger als drei Mona-
te gedauert hat. Das Kalenderjahr ist im Zusammenhang mit der Dauer des
Heimaufenthalts nicht erheblich. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die
Beschwerdeführerin sich nicht freiwillig während mehr als drei Monaten im
Heim aufhielt, wie sie einwendet.
3.2
Die Berechnung erfolgte jeweils zu Recht mit einer Heimtaxe: Die
Ausgaben für den zweitägigen Heimaufenthalt im Monat November 2021
wurden mit Fr. 164.50 pro Tag berücksichtigt (act. II 55 S. 3, 7), wobei die
EL-Berechnung für November 2021 (act. II 55 S. 7) noch nach der Berech-
nungsweise für zu Hause lebende Personen erfolgte, die Heimkosten dem-
nach als «sonstige Ausgaben» aufgeführt wurden. Ab Dezember 2021 kam
die Heimberechnung zur Anwendung, und zwar zunächst mit einer Heimta-
xe von Fr. 186.-- pro Tag (act. II 56 S. 8) und ab Januar 2022 mit einer sol-
chen von Fr. 186.80 pro Tag (act. II 56 S. 10). Diesbezüglich sind die Be-
rechnungen nicht zu beanstanden.
Hingegen sind sie für Dezember 2021 (act. II 56 S. 8) und für Januar bis
März 2022 (act. II 56 S. 10) in wie folgt nicht korrekt: Die Beschwerdeführe-
rin konnte das Heim Ende März 2022 und damit nach weniger als einem
Jahr wieder verlassen (vgl. act. IIA 130 S. 1), eine Rückkehr nach Hause
war mithin noch möglich und die Wohnung war beibehalten worden. Den-
noch hat die Beschwerdegegnerin den Jahresmietwert der selbstbewohn-
ten Eigentumswohnung (Fr. 14'150.--) sowie die damit zusammenhängen-
den Nebenkosten (Fr. 2'520.--) nicht – nebst der Heimtaxe – als zusätzliche
Ausgaben berücksichtigt (Rz. 3390.01 WEL; vgl. E. 2.4 hiervor). Insoweit
erweist sich die Beschwerde als begründet.
Bezüglich der übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen besteht auf-
grund der Akten kein Anlass, diese in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl.
BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
3.3
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und der Einspra-
cheentscheid vom 24. Mai 2022 (act. II 59) ist insoweit aufzuheben, als
dieser die Monate Dezember 2021 bis März 2022 betrifft. Die Sache ist an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die den EL-Anspruch für die
erwähnten Monate unter Berücksichtigung des Jahresmietwerts zuzüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 8
Nebenkosten als zusätzliche Ausgaben zu berechnen und danach neu zu
verfügen haben wird. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
4.2
Die durch ihre Tochter – mutmasslich unentgeltlich – vertretene Be-
schwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres teilweisen Obsie-
gens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur
Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was
der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung sei-
ner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205
E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-
spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
24. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu
verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 9
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.