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200 2022 386

Bern VerwG · 2022-05-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022

Sachverhalt

A.

Die 1944 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-

deführerin), bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen

(EL). Sie ist alleinstehend und bewohnt eine in ihrem Alleineigentum ste-

hende Eigentumswohnung (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons

Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 5).

Am 16. August 2021 meldete B.________, die Tochter der Versicherten,

ihre Mutter werde sich nach einem Spitalaufenthalt vorübergehend im Heim

aufhalten (so genanntes «Ferienbett»; act. II 49 S. 2). Mit Verfügung vom

28. Oktober 2021 (act. II 50) sprach die AKB ab 1. November 2021 EL von

monatlich Fr. 344.-- zu. Nachdem die Versicherte, fortan vertreten durch

ihre Tochter, dagegen Einsprache erhoben hatte (act. II 51), zog die AKB

die Verfügung in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Verfü-

gung vom 18. März 2022 für den Monat November 2021 EL von Fr. 673.--

zu (act. II 55). Gleichentags setzte sie den EL-Anspruch für Dezember

2021 auf Fr. 2'080.-- und ab Januar 2022 bis auf weiteres auf monatlich

Fr. 2'104.-- fest (act. II 56). Ende März 2022 trat die Versicherte aus dem

Heim aus (vgl. Akten der AKB [act. IIA] 130). Mit Verfügung vom 7. April

2022 (act. II 57) setzte die AKB den EL-Anspruch ab April 2022 auf monat-

lich Fr. 344.-- fest. Am 11. April 2022 erhob die Versicherte erneut Einspra-

che (act. II 58).

Die AKB vereinigte die Verfahren betreffend die beiden Verfügungen vom

18. März 2022 und jene vom 7. April 2022 und wies die Einsprache mit

Entscheid vom 24. Mai 2022 ab (act. II 59).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2022 zuhanden

der AKB Einwände; dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 3

weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, der Ein-

spracheentscheid vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und die EL seien neu

zu verfügen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August

2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Am 25. April 2023 reichte die Tochter der Beschwerdeführerin eine Gene-

ralvollmacht vom 2. September 2019 sowie medizinische Berichte ein (Be-

schwerdebeilagen [act. I] 16 ff.).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

24. Mai 2022 (act. II 59). Streitig ist der Anspruch auf EL während der Dau- er des Aufenthaltes im Heim vom 29. November 2021 bis März 2022. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 4

E. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei für den genannten Zeitraum keine Heimbe- rechnung vorzunehmen; vielmehr sei der EL-Anspruch auch für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 nach den Grundsätzen für zu Hause leben- de Personen zu berechnen, wobei die Kosten für den Heimaufenthalt als «sonstige Ausgaben» zu berücksichtigen seien. Bei einer solchen Berech- nung beliefen sich die EL auf insgesamt Fr. 19'268.-- (Dezember: Fr. 5'045.--, Januar – März: 3 x Fr. 4'741.--). Der Streitwert entspricht der Differenz zu den zugesprochenen EL. Er beläuft sich auf Fr. 10'876.-- und liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-

desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-

derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-

ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie-

feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des

Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt

während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige

Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März

2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7.

Januar 2021 (act. II 33 S. 2 ff.) zeigen klar, dass das neue Recht für die

Beschwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 5

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-

zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente

hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-

zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-

ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9

Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge-

legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi-

cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.3

Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in

einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben

dem allgemeinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die

damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG).

2.4

Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem

Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wer-

den als Ausgaben u.a. die Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem

Heim oder Spital berücksichtigt werden, als Ausgaben anerkannt (Art. 10

Abs. 2 lit. a ELG).

Solange eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung

beibehalten wird, sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzli-

che Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.01 der Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand: 1. Januar 2023]). Der

Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine

Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden

Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der

Wohnung zusteht (Rz. 3236.01 WEL). Der Mietwert der eigenen Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 6

ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten

(vgl. Rz. 3433.02 WEL).

2.5

Die vorgenannte Wegleitung stellt eine blosse Verwaltungsweisung

dar. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und

sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei

seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-

chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen

Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V

79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch

insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Er-

mangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des

Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

Ein vorübergehender Heimaufenthalt liegt vor, wenn er höchstens

drei Monate gedauert hat. Dauert der Heimaufenthalt länger, hat rückwir-

kend auf den Beginn des Heimaufenthaltes eine Umstellung auf eine

Heimberechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG zu erfolgen (vgl. Art. 14 Abs. 1

lit. bbis ELG). Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien un-

bestritten, dass die Beschwerdeführerin, deren jährliche EL bislang nach

den Grundsätzen für zu Hause lebende Personen berechnet worden war

(vgl. auch act. II 50 S. 6), sich vom 29. November 2021 bis 29. März 2022,

mithin vier Monate, im C.________ aufgehalten hat (vgl. act. IIA 103, 130

S. 1).

Die Beschwerdegegnerin nahm zu Recht rückwirkend für diesen Zeitraum

eine Heimberechnung vor (vgl. act. II 55 S. 3, 7 f., 56 S. 8 ff., 59 S. 2). Ent-

gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu berücksichtigen,

dass der Heimaufenthalt zum Teil auf das Jahr 2021 und zum Teil auf das

Jahr 2022 entfiel. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 7

ist entscheidend, dass der Heimaufenthalt insgesamt länger als drei Mona-

te gedauert hat. Das Kalenderjahr ist im Zusammenhang mit der Dauer des

Heimaufenthalts nicht erheblich. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die

Beschwerdeführerin sich nicht freiwillig während mehr als drei Monaten im

Heim aufhielt, wie sie einwendet.

3.2

Die Berechnung erfolgte jeweils zu Recht mit einer Heimtaxe: Die

Ausgaben für den zweitägigen Heimaufenthalt im Monat November 2021

wurden mit Fr. 164.50 pro Tag berücksichtigt (act. II 55 S. 3, 7), wobei die

EL-Berechnung für November 2021 (act. II 55 S. 7) noch nach der Berech-

nungsweise für zu Hause lebende Personen erfolgte, die Heimkosten dem-

nach als «sonstige Ausgaben» aufgeführt wurden. Ab Dezember 2021 kam

die Heimberechnung zur Anwendung, und zwar zunächst mit einer Heimta-

xe von Fr. 186.-- pro Tag (act. II 56 S. 8) und ab Januar 2022 mit einer sol-

chen von Fr. 186.80 pro Tag (act. II 56 S. 10). Diesbezüglich sind die Be-

rechnungen nicht zu beanstanden.

Hingegen sind sie für Dezember 2021 (act. II 56 S. 8) und für Januar bis

März 2022 (act. II 56 S. 10) in wie folgt nicht korrekt: Die Beschwerdeführe-

rin konnte das Heim Ende März 2022 und damit nach weniger als einem

Jahr wieder verlassen (vgl. act. IIA 130 S. 1), eine Rückkehr nach Hause

war mithin noch möglich und die Wohnung war beibehalten worden. Den-

noch hat die Beschwerdegegnerin den Jahresmietwert der selbstbewohn-

ten Eigentumswohnung (Fr. 14'150.--) sowie die damit zusammenhängen-

den Nebenkosten (Fr. 2'520.--) nicht – nebst der Heimtaxe – als zusätzliche

Ausgaben berücksichtigt (Rz. 3390.01 WEL; vgl. E. 2.4 hiervor). Insoweit

erweist sich die Beschwerde als begründet.

Bezüglich der übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen besteht auf-

grund der Akten kein Anlass, diese in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl.

BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

3.3

Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und der Einspra-

cheentscheid vom 24. Mai 2022 (act. II 59) ist insoweit aufzuheben, als

dieser die Monate Dezember 2021 bis März 2022 betrifft. Die Sache ist an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die den EL-Anspruch für die

erwähnten Monate unter Berücksichtigung des Jahresmietwerts zuzüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 8

Nebenkosten als zusätzliche Ausgaben zu berechnen und danach neu zu

verfügen haben wird. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuwei-

sen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-

kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-

heben.

4.2

Die durch ihre Tochter – mutmasslich unentgeltlich – vertretene Be-

schwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres teilweisen Obsie-

gens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur

Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was

der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung sei-

ner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205

E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
  2. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 9
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 386 EL

MAK/SCC/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 28. Juni 2023

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1944 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-

deführerin), bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen

(EL). Sie ist alleinstehend und bewohnt eine in ihrem Alleineigentum ste-

hende Eigentumswohnung (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons

Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 5).

Am 16. August 2021 meldete B.________, die Tochter der Versicherten,

ihre Mutter werde sich nach einem Spitalaufenthalt vorübergehend im Heim

aufhalten (so genanntes «Ferienbett»; act. II 49 S. 2). Mit Verfügung vom

28. Oktober 2021 (act. II 50) sprach die AKB ab 1. November 2021 EL von

monatlich Fr. 344.-- zu. Nachdem die Versicherte, fortan vertreten durch

ihre Tochter, dagegen Einsprache erhoben hatte (act. II 51), zog die AKB

die Verfügung in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Verfü-

gung vom 18. März 2022 für den Monat November 2021 EL von Fr. 673.--

zu (act. II 55). Gleichentags setzte sie den EL-Anspruch für Dezember

2021 auf Fr. 2'080.-- und ab Januar 2022 bis auf weiteres auf monatlich

Fr. 2'104.-- fest (act. II 56). Ende März 2022 trat die Versicherte aus dem

Heim aus (vgl. Akten der AKB [act. IIA] 130). Mit Verfügung vom 7. April

2022 (act. II 57) setzte die AKB den EL-Anspruch ab April 2022 auf monat-

lich Fr. 344.-- fest. Am 11. April 2022 erhob die Versicherte erneut Einspra-

che (act. II 58).

Die AKB vereinigte die Verfahren betreffend die beiden Verfügungen vom

18. März 2022 und jene vom 7. April 2022 und wies die Einsprache mit

Entscheid vom 24. Mai 2022 ab (act. II 59).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2022 zuhanden

der AKB Einwände; dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 3

weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, der Ein-

spracheentscheid vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und die EL seien neu

zu verfügen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August

2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Am 25. April 2023 reichte die Tochter der Beschwerdeführerin eine Gene-

ralvollmacht vom 2. September 2019 sowie medizinische Berichte ein (Be-

schwerdebeilagen [act. I] 16 ff.).

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand

bildet

der

Einspracheentscheid

vom

24. Mai 2022 (act. II 59). Streitig ist der Anspruch auf EL während der Dau-

er des Aufenthaltes im Heim vom 29. November 2021 bis März 2022.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 4

1.3

Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57

Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord-

nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin

beantragt sinngemäss, es sei für den genannten Zeitraum keine Heimbe-

rechnung vorzunehmen; vielmehr sei der EL-Anspruch auch für die Monate

Dezember 2021 bis März 2022 nach den Grundsätzen für zu Hause leben-

de Personen zu berechnen, wobei die Kosten für den Heimaufenthalt als

«sonstige Ausgaben» zu berücksichtigen seien. Bei einer solchen Berech-

nung beliefen sich die EL auf insgesamt Fr. 19'268.-- (Dezember:

Fr. 5'045.--, Januar – März: 3 x Fr. 4'741.--). Der Streitwert entspricht der

Differenz zu den zugesprochenen EL. Er beläuft sich auf Fr. 10'876.-- und

liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-

desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-

derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-

ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie-

feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des

Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt

während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige

Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März

2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7.

Januar 2021 (act. II 33 S. 2 ff.) zeigen klar, dass das neue Recht für die

Beschwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 5

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-

zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente

hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-

zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-

ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9

Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge-

legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi-

cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.3

Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in

einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben

dem allgemeinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die

damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG).

2.4

Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem

Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wer-

den als Ausgaben u.a. die Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem

Heim oder Spital berücksichtigt werden, als Ausgaben anerkannt (Art. 10

Abs. 2 lit. a ELG).

Solange eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung

beibehalten wird, sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzli-

che Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.01 der Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand: 1. Januar 2023]). Der

Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine

Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden

Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der

Wohnung zusteht (Rz. 3236.01 WEL). Der Mietwert der eigenen Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 6

ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten

(vgl. Rz. 3433.02 WEL).

2.5

Die vorgenannte Wegleitung stellt eine blosse Verwaltungsweisung

dar. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und

sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei

seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-

chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen

Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V

79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch

insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Er-

mangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des

Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

Ein vorübergehender Heimaufenthalt liegt vor, wenn er höchstens

drei Monate gedauert hat. Dauert der Heimaufenthalt länger, hat rückwir-

kend auf den Beginn des Heimaufenthaltes eine Umstellung auf eine

Heimberechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG zu erfolgen (vgl. Art. 14 Abs. 1

lit. bbis ELG). Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien un-

bestritten, dass die Beschwerdeführerin, deren jährliche EL bislang nach

den Grundsätzen für zu Hause lebende Personen berechnet worden war

(vgl. auch act. II 50 S. 6), sich vom 29. November 2021 bis 29. März 2022,

mithin vier Monate, im C.________ aufgehalten hat (vgl. act. IIA 103, 130

S. 1).

Die Beschwerdegegnerin nahm zu Recht rückwirkend für diesen Zeitraum

eine Heimberechnung vor (vgl. act. II 55 S. 3, 7 f., 56 S. 8 ff., 59 S. 2). Ent-

gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu berücksichtigen,

dass der Heimaufenthalt zum Teil auf das Jahr 2021 und zum Teil auf das

Jahr 2022 entfiel. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 7

ist entscheidend, dass der Heimaufenthalt insgesamt länger als drei Mona-

te gedauert hat. Das Kalenderjahr ist im Zusammenhang mit der Dauer des

Heimaufenthalts nicht erheblich. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die

Beschwerdeführerin sich nicht freiwillig während mehr als drei Monaten im

Heim aufhielt, wie sie einwendet.

3.2

Die Berechnung erfolgte jeweils zu Recht mit einer Heimtaxe: Die

Ausgaben für den zweitägigen Heimaufenthalt im Monat November 2021

wurden mit Fr. 164.50 pro Tag berücksichtigt (act. II 55 S. 3, 7), wobei die

EL-Berechnung für November 2021 (act. II 55 S. 7) noch nach der Berech-

nungsweise für zu Hause lebende Personen erfolgte, die Heimkosten dem-

nach als «sonstige Ausgaben» aufgeführt wurden. Ab Dezember 2021 kam

die Heimberechnung zur Anwendung, und zwar zunächst mit einer Heimta-

xe von Fr. 186.-- pro Tag (act. II 56 S. 8) und ab Januar 2022 mit einer sol-

chen von Fr. 186.80 pro Tag (act. II 56 S. 10). Diesbezüglich sind die Be-

rechnungen nicht zu beanstanden.

Hingegen sind sie für Dezember 2021 (act. II 56 S. 8) und für Januar bis

März 2022 (act. II 56 S. 10) in wie folgt nicht korrekt: Die Beschwerdeführe-

rin konnte das Heim Ende März 2022 und damit nach weniger als einem

Jahr wieder verlassen (vgl. act. IIA 130 S. 1), eine Rückkehr nach Hause

war mithin noch möglich und die Wohnung war beibehalten worden. Den-

noch hat die Beschwerdegegnerin den Jahresmietwert der selbstbewohn-

ten Eigentumswohnung (Fr. 14'150.--) sowie die damit zusammenhängen-

den Nebenkosten (Fr. 2'520.--) nicht – nebst der Heimtaxe – als zusätzliche

Ausgaben berücksichtigt (Rz. 3390.01 WEL; vgl. E. 2.4 hiervor). Insoweit

erweist sich die Beschwerde als begründet.

Bezüglich der übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen besteht auf-

grund der Akten kein Anlass, diese in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl.

BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

3.3

Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und der Einspra-

cheentscheid vom 24. Mai 2022 (act. II 59) ist insoweit aufzuheben, als

dieser die Monate Dezember 2021 bis März 2022 betrifft. Die Sache ist an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die den EL-Anspruch für die

erwähnten Monate unter Berücksichtigung des Jahresmietwerts zuzüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 8

Nebenkosten als zusätzliche Ausgaben zu berechnen und danach neu zu

verfügen haben wird. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuwei-

sen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-

kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-

heben.

4.2

Die durch ihre Tochter – mutmasslich unentgeltlich – vertretene Be-

schwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres teilweisen Obsie-

gens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur

Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was

der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung sei-

ner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205

E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-

spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

24. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu

verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.