Verfügung vom 13. Mai 2022
Sachverhalt
A. Im Januar 2021 meldete sich der am xx. März 1988 geborene Schweizer Bürger A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Nach Ab- klärungen in erwerblicher (act. II 7, 16, 24, 26) und medizinischer Hinsicht (act. II 12, 19, 34), unter anderem einer Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (siehe psychia- trisches Gutachten vom 18. März 2022 [act. II 44.1]), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenrente in Aussicht, da er die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen weder für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Invalidenrente erfülle (act. II 45). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, am 11. April 2022 Einwand (act. II 50). Mit Schreiben vom 13. April 2022 setzte die IV- Stelle dem Versicherten Frist zur Nachbesserung der Einwände (act. II 51). Am 1. Mai 2022 erfolgte eine Einwandergänzung (act. II 52). Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Stel- lungnahmen zu den Einwänden ab. Es bestehe kein Rentenanspruch (act. II 53). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch B.________, am 18. Juni 2022 Beschwerde mit den Anträgen, in Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre- chen. Die Gebühren seien zu erlassen oder auf entsprechend tiefer Stufe festzusetzen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 1. Juli 2022 geleistet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 6. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Dezember 2022) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Angaben zu den finanziellen Verhältnissen samt Beilagen (act. IA) ein.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). 2.1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schwei- zern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksich- tigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Ist die Min- destbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 5 (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bür- gerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die (im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität) während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwen- dig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Der am xx. März 1988 geborene Beschwerdeführer ist seit Geburt Schweizer Bürger. In der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Be- schwerdegegnerin vom 13. Januar 2021 gab er an, seit dem 12. Juni 2020 in psychiatrischer Behandlung zu sein. Von 1995 bis zum 30. Juni 2007 habe er in … und vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Juni 2018 in … ge- lebt. Er habe Primarschulen in … (verschiedene Stufen) und bis zum Abitur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 7 im Mai 2007 die Schule D.________ besucht. Von 2008 bis 2020 sei er selbständiger … und … und nicht erwerbstätig gewesen (act. II 1). 3.2 Aus der Wohnsitzbescheinigung der Stadt … vom 23. November 2021 (act. II 33 S. 3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist, danach in der Schweiz umgezogen und im September 1994 (sechsjährig) nach … weggezogen ist. Anfang August 1999 zog er (elfjäh- rig) nach … (act. II 29) und Ende September 1999 nach … (act. II 29, 33 S. 3). Im August 2002 (14-jährig) zog er erneut nach … (act. II 33 S. 3). Ab März 2008 (vgl. act. II 7, 47 S. 2; 50 S. 6 f.) war der Beschwerdeführer zwecks Absolvierung der Rekrutenschule (RS) wiederum in der Schweiz, von wo er jedoch nach abgeschlossener RS anfangs September 2008 nach … weggezogen ist (act. II 33 S. 3). Gemäss seinen Aussagen hat er die RS in der Schweiz absolviert, um (als Doppelbürger) nicht in … Dienst leisten zu müssen. Er sei dann deswegen auch während dreizehn Jahren nicht mehr nach … gereist (vgl. act. II 31, 44.1 S. 15). Am 4. Mai 2018 erfolgte die Wiederanmeldung von … her (act. II 29). Seit spätestens Juli 2021 be- findet sich der Beschwerdeführer nun wieder in … (act. II 23, 27 f., 44.1 S. 9 f., 12 und 19), schriftenpolizeilich ist er indes gemäss Zentraler Perso- nenverwaltung (ZPV) weiterhin in der Schweiz gemeldet. 3.3 Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) findet sich im Jahr 2007 der Eintrag über ein Einkommen von Fr. 108.-- im September (Erwerbsersatz für zwei Tage Aushebung [act. II 47 S. 2; 50 S. 6 f.]). Im Jahr 2008 ein Eintrag für die Monate März bis Juli (5 Monate) über einen Betrag von Fr. 7'776.-- (Erwerbsersatz während der RS [act. II 47 S. 2; 50 S. 6 f.]). Später findet sich noch, versehen mit dem Code 04, d.h. nicht er- werbstätig, ein Eintrag im Jahr 2018 für die Monate Juni bis Dezember (7 Monate; act. II 7). Ab Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer so- zialhilferechtlich von der Burgergemeinde … unterstützt (act. II 10), später jedoch davon wieder abgelöst; die entsprechenden Bezüge wurden zurückbezahlt (act. II 50 S. 9 f.). In erwerblicher Hinsicht hat der Beschwer- deführer wiederholt ausgeführt, nie massgeblich erwerbstätig gewesen zu sein (act. II 1 S. 6; 12 S. 4; 13 S. 1 f.; 44.1 S. 17 f.). In … sei er nie versi- chert worden und in der Schweiz habe er keine freiwillige Versicherung abschliessen können (act. II 24, 26). Auf all diese Aussagen ist abzustellen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 8 zumal keinerlei Anzeichen dafür vorhanden sind, dass diese nicht zutreffen könnten. 3.4 Gemäss Arztbericht der Klinik E.________ vom 5. Februar 2021 (act. II 12 S. 2 ff.) begab sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 erstmals dort in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Es wur- den eine schizotype Störung (ICD-10: F21) sowie eine kombinierte Persön- lichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61) diagnostiziert und über die seither fortlaufende Therapie in wöchentli- cher/zweiwöchentlicher Frequenz berichtet. Angesichts des bisherigen Ver- laufs, der deutlichen Chronifizierung und bisher völlig fehlender Integrati- onsfähigkeit in den Arbeitsprozess sei von einer schlechten Prognose aus- zugehen. Die Arbeitsfähigkeit sei wahrscheinlich stark eingeschränkt. Zur Quantifizierung der Relevanz der psychischen Beeinträchtigung im Alltag werde eine Abklärung empfohlen. Gemäss den Angaben des Beschwerde- führers vom 23. November 2021 fanden vorher keine Behandlungen statt (act. II 31). Auch bezüglich dieser Aussage bestehen keine Anhaltpunkte, dass sie falsch sein könnte und entsprechend weitere Beweismittel greifbar wären, zumal die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer (vertreten durch seinen Vater) wiederholt zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufgefordert hatte (vgl. act. II 48 S. 1, act. II 51). 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (siehe act. II 41, 44.1). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.________ diagnostizierte in der Expertise vom 18. März 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitss- törung mit vorwiegend schizoiden sowie geringeren schizotypischen Antei- len (ICD-10: F61) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Ver- dacht auf eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9; act. II 44.1 S. 21 f.). Er erklärte, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit (wobei keine ursprüngliche Tätigkeit ausge- macht werden konnte [act. II 44.1 S. 31]) noch zu 50% arbeitsfähig. Seine Einschätzung erklärte der Sachverständige als seit ungefähr 8 bis 12 Wo- chen vor der Begutachtung (das heisst ab November 2021) gültig, dies aus beweistechnischen und diagnostischen Gründen (act. II 44.1 S. 32). Das Gutachten erfüllt die an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 9 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), ist nachvollziehbar und überzeugt. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Parteien in Frage gestellt. Dabei ist jedoch unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juni 2020 in psychiatrische Behandlung begeben hatte, eine Therapie in hoher Fre- quenz mit dennoch schlechter Prognose installiert werden musste und die behandelnden Ärzte bereits damals die gleichen Befunde erhoben und die gleiche Diagnose gestellt hatten (vgl. act. II 12 S. 3 ff.) wie der Gutachter, die hier massgebliche psychische Störung mit den entsprechenden Auswir- kungen bereits ab diesem Zeitpunkt auf Dauer erstellt. 3.4.2 Anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde S. 2 lit. H; act. II 1 S. 6 in fine) kann der Invaliditätseintritt auf keinen weiter zurückliegenden Zeitpunkt, insbesondere in die Kindheit, hin festgelegt werden. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Gutachter wesentliche Fak- toren der Entstehung des attestierten Gesundheitsschadens auch in der Jugend verortete. Dabei muss hier offenbleiben, ob die heute vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe an sein gesamtes damaliges Umfeld, als dessen Opfer er sich versteht, tatsächlich zutreffen und nicht vielmehr Ausdruck seiner heutigen Erkrankung sind, denn Beweis über diese Fragen kann nicht (mehr) geführt werden. Auch der Umstand, dass der Beschwer- deführer einen insoweit ungewöhnlichen Lebenslauf aufweist, als er offen- bar nie relevant erwerbstätig wurde und während vielen Jahren den Le- bensunterhalt im Wesentlichen von Zahlungen seines Vaters bestritt, än- dert daran nichts. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die Erkrankung sich im Zeitpunkt des Erwachsenwerdens und der langjährigen Ausland- aufenthalte manifestiert hätte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, in der Zeit vor dem 12. Juni 2020 je in ärztlicher Behandlung ge- wesen zu sein. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Abitur erfolgreich bestehen und in der Schweiz den (auch in der Funk- tion als Büroordonanz [act. II 50 S. 7] psychisch durchaus anspruchsvollen) Militärdienst (RS) absolvieren konnte, gegen eine massgebliche Erkran- kung mit Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der damali- gen Zeit. Es ist denn auch schlechterdings nicht realistisch, dass eine Per- son mit einer psychischen Störung, verursachend eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 40%, eine Rekrutenschule
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 10 absolvieren könnte. Solche Auffälligkeiten sind unbestritten echtzeitlich nicht verurkundet worden. Der Beschwerdeführer blieb schliesslich bis zur regulären Entlassung im Jahr 2020 in der Armee eingeteilt, obschon er (wegen der Abmeldung ins Ausland) schliesslich keinen Wiederholungs- kurs absolviert und deshalb noch im Jahr 2020 102 offene Diensttage hatte (vgl. act. II 50 S. 7). Auf jeden Fall erfolgte keine Entlassung aus gesund- heitlichen Gründen, so dass auch mit Abklärungen beim Militärärztlichen Dienst (Mil Az D) nichts gewonnen werden kann. 3.4.3 Im Juni 2020, als die Erkrankung im invalidisierenden Ausmass ausbrach, waren die versicherungsmässigen Voraussetzungen (dreijährige Beitragsleistung; vgl. E. 2.1.1 und 3.3 hiervor) für eine ordentliche Rente nicht erfüllt. Deren Erfüllung ist auch nicht durch Nachzahlung der Beiträge für die Monate Januar 2019 bis Mai 2020 (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG) mög- lich (für die Zeit bis Dezember 2018 sind die Beiträge bereits bezahlt und von September 2008 bis Mai 2018 hatte der Beschwerdeführer unstrittig keinen Wohnsitz in der Schweiz [vgl. act. II 29, 33 S. 3], sodass bei einer Nachzahlung bis zum Invaliditätseintritt eine Beitragsdauer von maximal 30 Monaten resultierte [vgl. act. II 7]). Es kann deshalb auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer 2019 und 2020 tatsächlich in der Schweiz Wohn- sitz hatte. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerde- führers auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung zu Recht ver- neint. 3.4.4 Nach dem Dargelegten war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (vgl. E. 3.4.1 hiervor) offensichtlich auch nicht während der gleichen Zahl von Jahren versichert, wie sein Jahrgang (vgl. E. 3.3 hiervor), sodass auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente (vgl. E. 2.1.2 hiervor) nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ergänzend ist der Beschwerdefüh- rer auf einen allfälligen Anspruch auf sogenannte rentenlose Ergänzungs- leistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) hinzuweisen, was aber Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzen würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeistän- dung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Soweit das Vermögen einen an- gemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist dem Ge- suchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbar- keit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozess- führung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 12 finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537 und E. 4.2.4 S. 539). 4.3.2 Mit Beschwerde vom 18. Juni 2022 beantragte der Beschwerde- führer, die Gebühren des Verfahrens seien zu erlassen oder auf entspre- chend tiefer Stufe festzusetzen. Am 1. Juli 2022 leistete er fristgerecht ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 800.--. Auf Aufforderung hin machte er am
6. Januar 2023 weitere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Gemäss den vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen eingereichten Un- terlagen (act. IA) verfügt er über ein Vermögen, welches ihm die Prozess- führung aus eigenen Mitteln ermöglicht. Das Vermögen beträgt (selbst wenn vom amtlichen Wert und nicht vom effektiven Verkehrswert ausge- gangen wird) mindestens Fr. 356'800.-- (act. IA 3 S. 6). Dem steht eine Hypothekarbelastung von Fr. 208'250.-- gegenüber (act. IA 12). Weitere Schulden werden nicht geltend gemacht (act. IA 1 S. 4). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein Nettovermögen von mindestens Fr. 148'000.--, was eine unentgeltliche Rechtspflege ausschliesst. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu begleichen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 Mai 2022 (act. II 53). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 4 rer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und dabei ins- besondere, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 13
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 382 IV SCI/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. März 2023 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Mai 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Januar 2021 meldete sich der am xx. März 1988 geborene Schweizer Bürger A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Nach Ab- klärungen in erwerblicher (act. II 7, 16, 24, 26) und medizinischer Hinsicht (act. II 12, 19, 34), unter anderem einer Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (siehe psychia- trisches Gutachten vom 18. März 2022 [act. II 44.1]), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenrente in Aussicht, da er die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen weder für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Invalidenrente erfülle (act. II 45). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, am 11. April 2022 Einwand (act. II 50). Mit Schreiben vom 13. April 2022 setzte die IV- Stelle dem Versicherten Frist zur Nachbesserung der Einwände (act. II 51). Am 1. Mai 2022 erfolgte eine Einwandergänzung (act. II 52). Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Stel- lungnahmen zu den Einwänden ab. Es bestehe kein Rentenanspruch (act. II 53). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch B.________, am 18. Juni 2022 Beschwerde mit den Anträgen, in Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre- chen. Die Gebühren seien zu erlassen oder auf entsprechend tiefer Stufe festzusetzen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 1. Juli 2022 geleistet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 6. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Dezember 2022) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Angaben zu den finanziellen Verhältnissen samt Beilagen (act. IA) ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
13. Mai 2022 (act. II 53). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 4 rer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und dabei ins- besondere, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). 2.1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schwei- zern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksich- tigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Ist die Min- destbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 5 (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bür- gerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die (im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität) während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwen- dig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Der am xx. März 1988 geborene Beschwerdeführer ist seit Geburt Schweizer Bürger. In der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Be- schwerdegegnerin vom 13. Januar 2021 gab er an, seit dem 12. Juni 2020 in psychiatrischer Behandlung zu sein. Von 1995 bis zum 30. Juni 2007 habe er in … und vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Juni 2018 in … ge- lebt. Er habe Primarschulen in … (verschiedene Stufen) und bis zum Abitur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 7 im Mai 2007 die Schule D.________ besucht. Von 2008 bis 2020 sei er selbständiger … und … und nicht erwerbstätig gewesen (act. II 1). 3.2 Aus der Wohnsitzbescheinigung der Stadt … vom 23. November 2021 (act. II 33 S. 3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist, danach in der Schweiz umgezogen und im September 1994 (sechsjährig) nach … weggezogen ist. Anfang August 1999 zog er (elfjäh- rig) nach … (act. II 29) und Ende September 1999 nach … (act. II 29, 33 S. 3). Im August 2002 (14-jährig) zog er erneut nach … (act. II 33 S. 3). Ab März 2008 (vgl. act. II 7, 47 S. 2; 50 S. 6 f.) war der Beschwerdeführer zwecks Absolvierung der Rekrutenschule (RS) wiederum in der Schweiz, von wo er jedoch nach abgeschlossener RS anfangs September 2008 nach … weggezogen ist (act. II 33 S. 3). Gemäss seinen Aussagen hat er die RS in der Schweiz absolviert, um (als Doppelbürger) nicht in … Dienst leisten zu müssen. Er sei dann deswegen auch während dreizehn Jahren nicht mehr nach … gereist (vgl. act. II 31, 44.1 S. 15). Am 4. Mai 2018 erfolgte die Wiederanmeldung von … her (act. II 29). Seit spätestens Juli 2021 be- findet sich der Beschwerdeführer nun wieder in … (act. II 23, 27 f., 44.1 S. 9 f., 12 und 19), schriftenpolizeilich ist er indes gemäss Zentraler Perso- nenverwaltung (ZPV) weiterhin in der Schweiz gemeldet. 3.3 Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) findet sich im Jahr 2007 der Eintrag über ein Einkommen von Fr. 108.-- im September (Erwerbsersatz für zwei Tage Aushebung [act. II 47 S. 2; 50 S. 6 f.]). Im Jahr 2008 ein Eintrag für die Monate März bis Juli (5 Monate) über einen Betrag von Fr. 7'776.-- (Erwerbsersatz während der RS [act. II 47 S. 2; 50 S. 6 f.]). Später findet sich noch, versehen mit dem Code 04, d.h. nicht er- werbstätig, ein Eintrag im Jahr 2018 für die Monate Juni bis Dezember (7 Monate; act. II 7). Ab Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer so- zialhilferechtlich von der Burgergemeinde … unterstützt (act. II 10), später jedoch davon wieder abgelöst; die entsprechenden Bezüge wurden zurückbezahlt (act. II 50 S. 9 f.). In erwerblicher Hinsicht hat der Beschwer- deführer wiederholt ausgeführt, nie massgeblich erwerbstätig gewesen zu sein (act. II 1 S. 6; 12 S. 4; 13 S. 1 f.; 44.1 S. 17 f.). In … sei er nie versi- chert worden und in der Schweiz habe er keine freiwillige Versicherung abschliessen können (act. II 24, 26). Auf all diese Aussagen ist abzustellen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 8 zumal keinerlei Anzeichen dafür vorhanden sind, dass diese nicht zutreffen könnten. 3.4 Gemäss Arztbericht der Klinik E.________ vom 5. Februar 2021 (act. II 12 S. 2 ff.) begab sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 erstmals dort in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Es wur- den eine schizotype Störung (ICD-10: F21) sowie eine kombinierte Persön- lichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61) diagnostiziert und über die seither fortlaufende Therapie in wöchentli- cher/zweiwöchentlicher Frequenz berichtet. Angesichts des bisherigen Ver- laufs, der deutlichen Chronifizierung und bisher völlig fehlender Integrati- onsfähigkeit in den Arbeitsprozess sei von einer schlechten Prognose aus- zugehen. Die Arbeitsfähigkeit sei wahrscheinlich stark eingeschränkt. Zur Quantifizierung der Relevanz der psychischen Beeinträchtigung im Alltag werde eine Abklärung empfohlen. Gemäss den Angaben des Beschwerde- führers vom 23. November 2021 fanden vorher keine Behandlungen statt (act. II 31). Auch bezüglich dieser Aussage bestehen keine Anhaltpunkte, dass sie falsch sein könnte und entsprechend weitere Beweismittel greifbar wären, zumal die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer (vertreten durch seinen Vater) wiederholt zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufgefordert hatte (vgl. act. II 48 S. 1, act. II 51). 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (siehe act. II 41, 44.1). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.________ diagnostizierte in der Expertise vom 18. März 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitss- törung mit vorwiegend schizoiden sowie geringeren schizotypischen Antei- len (ICD-10: F61) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Ver- dacht auf eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9; act. II 44.1 S. 21 f.). Er erklärte, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit (wobei keine ursprüngliche Tätigkeit ausge- macht werden konnte [act. II 44.1 S. 31]) noch zu 50% arbeitsfähig. Seine Einschätzung erklärte der Sachverständige als seit ungefähr 8 bis 12 Wo- chen vor der Begutachtung (das heisst ab November 2021) gültig, dies aus beweistechnischen und diagnostischen Gründen (act. II 44.1 S. 32). Das Gutachten erfüllt die an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 9 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), ist nachvollziehbar und überzeugt. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Parteien in Frage gestellt. Dabei ist jedoch unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juni 2020 in psychiatrische Behandlung begeben hatte, eine Therapie in hoher Fre- quenz mit dennoch schlechter Prognose installiert werden musste und die behandelnden Ärzte bereits damals die gleichen Befunde erhoben und die gleiche Diagnose gestellt hatten (vgl. act. II 12 S. 3 ff.) wie der Gutachter, die hier massgebliche psychische Störung mit den entsprechenden Auswir- kungen bereits ab diesem Zeitpunkt auf Dauer erstellt. 3.4.2 Anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde S. 2 lit. H; act. II 1 S. 6 in fine) kann der Invaliditätseintritt auf keinen weiter zurückliegenden Zeitpunkt, insbesondere in die Kindheit, hin festgelegt werden. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Gutachter wesentliche Fak- toren der Entstehung des attestierten Gesundheitsschadens auch in der Jugend verortete. Dabei muss hier offenbleiben, ob die heute vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe an sein gesamtes damaliges Umfeld, als dessen Opfer er sich versteht, tatsächlich zutreffen und nicht vielmehr Ausdruck seiner heutigen Erkrankung sind, denn Beweis über diese Fragen kann nicht (mehr) geführt werden. Auch der Umstand, dass der Beschwer- deführer einen insoweit ungewöhnlichen Lebenslauf aufweist, als er offen- bar nie relevant erwerbstätig wurde und während vielen Jahren den Le- bensunterhalt im Wesentlichen von Zahlungen seines Vaters bestritt, än- dert daran nichts. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die Erkrankung sich im Zeitpunkt des Erwachsenwerdens und der langjährigen Ausland- aufenthalte manifestiert hätte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, in der Zeit vor dem 12. Juni 2020 je in ärztlicher Behandlung ge- wesen zu sein. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Abitur erfolgreich bestehen und in der Schweiz den (auch in der Funk- tion als Büroordonanz [act. II 50 S. 7] psychisch durchaus anspruchsvollen) Militärdienst (RS) absolvieren konnte, gegen eine massgebliche Erkran- kung mit Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der damali- gen Zeit. Es ist denn auch schlechterdings nicht realistisch, dass eine Per- son mit einer psychischen Störung, verursachend eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 40%, eine Rekrutenschule
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 10 absolvieren könnte. Solche Auffälligkeiten sind unbestritten echtzeitlich nicht verurkundet worden. Der Beschwerdeführer blieb schliesslich bis zur regulären Entlassung im Jahr 2020 in der Armee eingeteilt, obschon er (wegen der Abmeldung ins Ausland) schliesslich keinen Wiederholungs- kurs absolviert und deshalb noch im Jahr 2020 102 offene Diensttage hatte (vgl. act. II 50 S. 7). Auf jeden Fall erfolgte keine Entlassung aus gesund- heitlichen Gründen, so dass auch mit Abklärungen beim Militärärztlichen Dienst (Mil Az D) nichts gewonnen werden kann. 3.4.3 Im Juni 2020, als die Erkrankung im invalidisierenden Ausmass ausbrach, waren die versicherungsmässigen Voraussetzungen (dreijährige Beitragsleistung; vgl. E. 2.1.1 und 3.3 hiervor) für eine ordentliche Rente nicht erfüllt. Deren Erfüllung ist auch nicht durch Nachzahlung der Beiträge für die Monate Januar 2019 bis Mai 2020 (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG) mög- lich (für die Zeit bis Dezember 2018 sind die Beiträge bereits bezahlt und von September 2008 bis Mai 2018 hatte der Beschwerdeführer unstrittig keinen Wohnsitz in der Schweiz [vgl. act. II 29, 33 S. 3], sodass bei einer Nachzahlung bis zum Invaliditätseintritt eine Beitragsdauer von maximal 30 Monaten resultierte [vgl. act. II 7]). Es kann deshalb auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer 2019 und 2020 tatsächlich in der Schweiz Wohn- sitz hatte. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerde- führers auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung zu Recht ver- neint. 3.4.4 Nach dem Dargelegten war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (vgl. E. 3.4.1 hiervor) offensichtlich auch nicht während der gleichen Zahl von Jahren versichert, wie sein Jahrgang (vgl. E. 3.3 hiervor), sodass auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente (vgl. E. 2.1.2 hiervor) nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ergänzend ist der Beschwerdefüh- rer auf einen allfälligen Anspruch auf sogenannte rentenlose Ergänzungs- leistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) hinzuweisen, was aber Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzen würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeistän- dung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Soweit das Vermögen einen an- gemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist dem Ge- suchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbar- keit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozess- führung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 12 finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537 und E. 4.2.4 S. 539). 4.3.2 Mit Beschwerde vom 18. Juni 2022 beantragte der Beschwerde- führer, die Gebühren des Verfahrens seien zu erlassen oder auf entspre- chend tiefer Stufe festzusetzen. Am 1. Juli 2022 leistete er fristgerecht ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 800.--. Auf Aufforderung hin machte er am
6. Januar 2023 weitere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Gemäss den vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen eingereichten Un- terlagen (act. IA) verfügt er über ein Vermögen, welches ihm die Prozess- führung aus eigenen Mitteln ermöglicht. Das Vermögen beträgt (selbst wenn vom amtlichen Wert und nicht vom effektiven Verkehrswert ausge- gangen wird) mindestens Fr. 356'800.-- (act. IA 3 S. 6). Dem steht eine Hypothekarbelastung von Fr. 208'250.-- gegenüber (act. IA 12). Weitere Schulden werden nicht geltend gemacht (act. IA 1 S. 4). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein Nettovermögen von mindestens Fr. 148'000.--, was eine unentgeltliche Rechtspflege ausschliesst. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu begleichen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023, IV/22/382, Seite 13 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.