Verfügung vom 23. Mai 2022
Sachverhalt
A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und ab März 2001 als ... beim Einzelunternehmen C.________ angestellt gewesen, meldete sich im September 2005 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 4, 14). Bei ei- nem Invaliditätsgrad von zunächst 60 % bezog er ab dem 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente bzw. bei einem solchen von 50 % ab dem
1. Februar 2012 eine halbe Rente der IV (AB 33, 60 f., 83). Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 hob das Bundesgericht (BGer) das Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, VGE IV/2019/456 (AB 150), sowie die von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) am 14. Mai 2019 verfügte Rentenaufhebung (AB 134) auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurück (9C_361/2020 [AB 158]). Gestützt auf die hierauf getätigten Abklärungen samt Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der D.________ (D.________ bzw. MEDAS) vom 1. November 2021 (AB 203.1-203.7) sowie eines Ab- klärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 3. März 2022 (AB 204), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 21. März 2022 (AB 205) bei einem In- validitätsgrad von nunmehr 38 % abermals die Rentenaufhebung in Aus- sicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 208) verfügte sie am 23. Mai 2022 (AB 210) entsprechend dem Vorbescheid. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde. Er lässt die fol- genden Anträge stellen: • Die Verfügung vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben. • Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente, eventualiter ei- ne Dreiviertels-Invalidenrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 3 eventualiter eine Rente in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente auszurichten. • Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerde- führer sei eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 210). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und diesbezüglich weiterhin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 4 die Frage, ob mit der letztinstanzlich aufgehobenen Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134, 158/8), mit welcher einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (AB 134/1), die halbe IV-Rente zu Recht (pro fu- turo) per Ende Juni 2019 aufgehoben wurde. Mit Blick auf diese Frage be- schränkt bzw. konzentriert sich das Rückweisungsverfahren auf eine Er- gänzung des medizinischen Sachverhalts (vorab) für die Zeit bis Mai 2019, primär in somatischer, d.h. orthopädischer, Hinsicht, wobei das Bundesge- richt die Beschwerdegegnerin zu einer umfassenden Begutachtung ver- pflichtete (AB 158/6 E. 4.4). In diesem Fall bleiben bis zum rechtskräftigen materiellen Abschluss des streitigen Revisionsverfahrens grundsätzlich diejenigen tatsächlichen Verhältnisse massgebend, welche sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis nach wie vor bestimmenden aufgehobenen ersten Revisionsverfügung verwirklicht hatten (MEIER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 432 N. 48). Bei dieser Konstellation dauert die aufschiebende Wirkung auch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens und bis zu einem neuen Entscheid an
– d.h. blieb die per Ende Juni 2019 aufgehobene Rente eingestellt (vgl. BGE 129 V 370; Entscheid des BGer vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1; E. 5 hiernach) – und beispielsweise auch die Frage der subjektiven Eingliederungsbereitschaft (vgl. E. 5 hiernach) ist weiterhin mit Blick auf den sich bis im Mai 2019 ergebenden Sachverhalt zu beant- worten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 5 Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die ange- fochtene Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 210), womit sie nach dem In- krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen sämtliche Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022, sind doch mit Blick auf die Frage der Rentenaufhebung per Ende Juni 2019 weiterhin die Verhält- nisse bis zur bundesgerichtlich aufgehobenen Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134) massgebend (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) anwendbar (vgl. Ziff. 9102 des Kreisschrei- bens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 6 gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsan- wender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 7 Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1), d.h. hier der Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134; vgl. E. 1.2 hiervor). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 8 3. 3.1 Es ist erstellt (und bundesgerichtlich bestätigt [AB 158/4 f. E. 4.1]), dass im hier massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs gemäss Verfügung vom
29. November 2011 (AB 60) und der vorliegend weiterhin zu prüfenden Rentenaufhebung per Ende Juni 2019 (vgl. AB 134) mindestens eine we- sentliche Veränderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (AB 150/7 E. 3, 150/19 E. 3.7). Damit ist der Rentenanspruch allseitig zu prüfen (vgl. zum Ganzen E. 2.5 hiervor). 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 210) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 1. November 2021 (AB 203.1-203.7). Darin stellten die Fachärzte im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung und nach Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oto-Rhino-Laryngologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie die folgen- den Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (AB 203.1/8 Ziff. 4.2.a): • chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T93.8/Z98.8/M23.32/ M23.36/M17.5) • rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) • Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.4) • Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1) Seit September 2018 (Vorgutachten Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2018 [AB 120.1]) be- stehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als ... als auch in einer ange- passten körperlich sehr leichten Tätigkeit (überwiegend sitzend, unter Wechselbelastung, ohne längeres Gehen und Stehen, ohne Einnahme kniender oder kauernder Positionen, ohne häufiges Überwinden von Trep- pen oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Heben von Lasten über 5 kg, ohne Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel und ohne Tätigkeiten, welche ein intaktes Richtungshören voraussetzen) eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bzw. von 7 bis 8 Stunden pro Tag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 9 Die leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbe- darf bestehe aufgrund der Depression, der Hörprobleme sowie des Tinnitus (AB 203.1/10 f. Ziff. 4.6 f. und 4.11). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 1. November 2021 (AB 203.1-203.7) erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert von Expertisen (E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beru- hen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie un- ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar und einlässlich begründet. Damit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Auch das psychiatrische Vorgutachten von Dr. med. E.________ vom 20. September 2018 (AB 120.1), auf welches die MEDAS-Gutachter Bezug nehmen, erfüllt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 10 rechtsprechungsgemässen Anforderungen und ist grundsätzlich voll be- weiskräftig. 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer massgeblich die psychiatrische Beur- teilung in Frage stellt (vgl. insbesondere Beschwerde S. 38 ff. Ziff. 44 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Unter sorgfältiger Anamnese- und Befund- erhebung (AB 203.4/1 ff. Ziff. 3 f.) diagnostizierte der psychiatrische ME- DAS-Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; AB 203.4/5 Ziff. 6.1). Dies ist unter anderem mit Blick auf den im Rahmen der psychia- trischen Untersuchung gezeigten bestimmenden Eindruck, die lediglich sehr leichtgradig ausgeprägten Befunde (wie: Stimmung etwas herabge- setzt, gelegentlich leichtgradig depressiv, Antrieb leichtgradig herabgesetzt [AB 203.4/5 Ziff. 4.3]), die fehlenden Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung (AB 203.4/6 Ziff. 6.3) sowie die nicht feststell- baren Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen (AB 203.4/8 Ziff. 7.3.3) schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Dabei überzeugt, wenn der Gutachter den vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Jahr 2016 durchlaufenen, notorisch mit einem hohen Energie- aufwand verbundenen Prozess einer ... und ... in seine Beurteilung einbe- zogen hat (AB 203.4/3, 203.4/7 f. Ziff. 7.1 und 7.3.3). Weiter verneinte der MEDAS-Experte unter Berücksichtigung der nicht möglichen näheren Be- schreibung der geklagten Ängste bzw. einer Panikattacke (ähnlich bereits anlässlich der Begutachtung von 2018 [AB 120.1/53 Ziff. 7.2, 120.1/55 Ziff. 7.4.1]), der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder im noch aus- serhalb seines Hauses unter Angstattacken leidet und sich in der Öffent- lichkeit frei bewegen kann sowie dem Autofahren ohne Schwierigkeiten die Diagnose einer Angst- oder Panikstörung in überzeugender Weise (AB 203.4/6 f. Ziff. 6.3 und 7.3.2, 203.4/8 Ziff. 7.3.3; vgl. zuvor AB 25/9 Ziff. 3.1). Dies wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die me- dizinische Situation abweichend einschätzt, führt jedenfalls nicht zum Schluss einer Voreingenommenheit des Gutachters (vgl. Beschwerde S. 39 f.); für die vorgeworfene Voreingenommenheit des Experten finden sich im Übrigen keine Anhaltspunkte in den Akten. Anders als in der Einga- be vom 20. Juli 2022 (S. 2) angenommen, hat der Experte die Ressourcen des Beschwerdeführers genügend abgeklärt und denn auch zu Recht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 11 seiner Einschätzung berücksichtigt. Dabei war der Gutachter gehalten, die bei der klinischen Präsentation festgestellten Inkonsistenzen offenzulegen (AB 203.1/9 f. Ziff. 4.3 und 4.5, 203.5/8 f. Ziff. 7.3.1), welche bereits der psychiatrische Vorgutachter Dr. med. E.________ erhoben hat, wobei die- ser u.a. festhielt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Auto fahre (AB 120.1/54 f. Ziff. 7.4.1 f.). An diesen gutachterlichen Erhebungen ver- mag die pauschal vorgetragene Bestreitung des Vorliegens von Inkonsis- tenzen (Beschwerde S. 43 f.; Eingabe vom 20. Juli 2022 S. 4) nichts zu ändern. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einschätzung des behan- delnden Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie. In seinem die bisherigen Einschätzungen vom 9. Februar 2018 (AB 102/2 f.), 9. Januar 2019 (AB 128/3 f.), 29. Mai 2019 (AB 137/217 f.) und 13. Februar 2021 (AB 157/12 f.) zuletzt weitestgehend bestätigenden Bericht vom 23. April 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 45) bringt er keine neuen Aspekte vor, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un- gewürdigt geblieben wären; in seinem neuesten Bericht setzt sich Dr. med. F.________ im Übrigen nicht mit dem MEDAS-Gutachten auseinander. Der Umstand allein, dass der Behandler eine abweichende Meinung äussert, vermag nicht Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Dabei lässt die von Dr. med. F.________ aufgeführte Medikamenteneinnahme (Escitalopram und Redormin [BB 45/2]; vgl. auch AB 203.7/3) nicht den Schluss auf eine be- stimmte medizinische Diagnose bzw. das Bestehen eines Gesundheits- schadens zu (vgl. Beschwerde S. 20 und 27). Die verlangte Einsicht in die gutachterlichen Prüfungs- und Testunterlagen bezieht sich auf die Experti- se von Dr. med. E.________ vom 20. September 2018 (AB 120.1; vgl. Be- schwerde S. 32, 34 und 39). Das Verwaltungsgericht hat über diesen An- trag bereits in VGE IV/2019/456 vom 5. Mai 2020 in antizipierter Beweis- würdigung entschieden, worauf verwiesen wird (AB 150/17 E. 3.5.4). So- weit der Beschwerdeführer nunmehr erneut die Einsichtnahme in diese Unterlagen beantragt, erweist sich dies als verspätet. Vielmehr hätte er allfällige daraus ableitbare Richtigstellungen im Anhörungsverfahren zur Verlaufsbegutachtung vorzutragen gehabt. Damit zielen die diesbezügli- chen Vorbringen in der Beschwerde von vornherein ins Leere. Zudem hat die MEDAS im Rahmen des hier massgeblichen und beweiskräftigen Gut- achtens (AB 203.1-203.7) solche testpsychologischen Zusatzuntersuchun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 12 gen (vgl. auch Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, 3. Aufl. 2016, Ziff. 4.3.2.2) für nicht erforderlich gehalten und ihre Einschätzung allein gestützt auf die ohnehin entscheidende eigene klini- sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver- haltensbeobachtung getroffen, wohingegen Testverfahren im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zu- kommt (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3). Daran ändert nichts, dass die MEDAS die von Dr. med. E.________ attes- tierte 80%ige Arbeitsfähigkeit per September 2018 im Ergebnis bestätigte (AB 203.4/9 Ziff. 8.1.4). 3.4.2 Auch in somatischer Hinsicht gibt das MEDAS-Gutachten vom
1. November 2021 (AB 203.1-203.7) zu keinen Beanstandungen Anlass. Mit Blick auf die vor Jahrzehnten erlittene Verletzung am rechten Knie (vgl. hierzu AB 2.1), die diesbezüglich bildgebende Untersuchung vom Juni 2019 (AB 182/13 f.) sowie die erhobenen Befunde (AB 203.5/4 f. Ziff. 4.3) überzeugt, dass der orthopädische Experte den chronischen Kniebe- schwerden rechts Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (AB 203.1/8 Ziff. 4.2.a, 203.5/7 Ziff. 6.1) und das Zumutbarkeitsprofil auf körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten eingrenzte (wechselbelastend, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne kniende und kauernde Position, ohne häufiges Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie ohne Bewegen von Lasten über 5 kg [AB 203.5/10 Ziff. 8.1.1]). Dabei bezog er die vorgetragenen Beschwerden am linken Knie, an den Hüften sowie an der linken Schulter und damit die beschwerdeweise vorgebrachten unfall- fremden Einschränkungen in die Beurteilung mit ein (AB 203.5/2, 203.5/7 ff. Ziff. 6.2 und 7.3.1; vgl. hierzu Beschwerde S. 47 sowie die Untersuchung des G.________-Kreisarztes vom 27. November 2019 [AB 181.51]). Eben- so trugen die Gutachter nach otorhinolaryngologischer Untersuchung (AB 203.6/2 f. Ziff. 4.3) sowie in Bestätigung der Beurteilung von Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom Juni 2016 (AB 182/15, 203.6/5 Ziff. 7.3.3) der Schallempfindungsschwerhörigkeit (ICD-10 H90.4) und dem Tinnitus (ICD-10 H93.1), beide rechts, schlüssig und nachvollziehbar Rechnung (AB 203.1/8 ff. Ziff. 4.2.a, 4.3 und 4.6 f.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 13 203.6/4 ff. Ziff. 6.1 und 8.1 f.). Damit wurden die somatischen Einschrän- kungen vollständig berücksichtigt. 3.5 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt mit dem voll beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom
1. November 2021 (AB 203.1-203.7) rechtsgenüglich abgeklärt, so dass sich weitere Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung erübri- gen (vgl. hierzu Beschwerde S. 37 Ziff. 42, S. 41 Ziff. 44, S. 52 sowie Ein- gabe vom 20. Juli 2022 S. 3 f.; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit September 2018 so- wohl in der angestammten Tätigkeit als ... als auch in einer angepassten körperlich sehr leichten Tätigkeit (überwiegend sitzend, unter Wechselbe- lastung, ohne längeres Gehen und Stehen, ohne Einnahme kniender oder kauernder Positionen, ohne häufiges Überwinden von Treppen oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Heben von Lasten über 5 kg, ohne Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel und ohne Tätigkeiten, wel- che ein intaktes Richtungshören voraussetzen) zu 80 % bzw. an 7 bis 8 Stunden pro Tag arbeits- und leistungsfähig ist (AB 203.1/10 f. Ziff. 4.6 f. und 4.11). Ob der unter anderem aus psychiatrischer Sicht attestierten Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % aus rechtlicher Sicht zu folgen ist, braucht mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.5.3 hiernach) nicht geprüft zu werden, womit ein Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren bzw. die Vornahme einer Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.3 hiervor) entbehr- lich ist. Denn aus einer Indikatorenprüfung kann ohnehin keine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren (Entscheid des BGer vom 10. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.4.2). Damit erübrigt sich denn auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 52). 3.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Resta- rbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auch umsetzen (vgl. hierzu Be- schwerde S. 44 und 48). Gemäss den gegenüber den Gutachtern gemach- ten Angaben verfügt er über jahrelange Erfahrung in der weiterhin zumut- baren Tätigkeit als Führungsperson im ...bereich (AB 203.4/2 Ziff. 3.2, 203.5/3 Ziff. 3.2.3, 203.6/2 Ziff. 3.2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 14 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 15 arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech- nen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig- keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer dop- pelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Mit Blick auf das veränderte, ab September 2018 gültige gutach- terliche Zumutbarkeitsprofil (E. 3.5 hiervor) hat der Einkommensvergleich auf das Jahr 2018 hin zu erfolgen. 4.5 4.5.1 Unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs (AB 120.1/53 Ziff. 7.1, 203.1/7 Ziff. 4.1, 203.4/2 f. Ziff. 3.2, 204/2 Ziff. 1), der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Führen eines ... zusammen mit der Ehefrau) gemäss eigenen Angaben schon lang- jährig nur noch stundenweise sowie ohne konkrete Aufgaben arbeitete und des Umstandes, dass die Ehefrau das Unternehmen im Jahr 2018 infolge Überforderung ohnehin verkauft hat (AB 203.4/2 Ziff. 3.2, 204/2 Ziff. 1; vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 28 und S. 45 Ziff. 46), ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 16 Gunsten des Beschwerdeführers von hypothetischen Werten gemäss der vom Schweizerischen Gewerbeverband (SGV) herausgegebenen Gewer- bestatistik 2017/2018, Rubrik ... „...“, Umsatzgruppe Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'999'999.00, mit einem Betrag von Fr. 101'100.00 ausgegangen ist (AB 204/4 Ziff. 4). Diesbezüglich kann vorliegend offenbleiben, ob für das hypothetische Valideneinkommen nicht doch auf den anlässlich der aufge- hobenen Verfügung vom 14. Mai 2019 herangezogenen und vom angeru- fenen Gericht in VGE IV/2019/456 bestätigten Wert von Fr. 94'300.00 ab- zustellen wäre (AB 134/1, 150/20 E. 4.2; vgl. E. 4.5.3 hiernach). 4.5.2 Der Beschwerdeführer setzt die ihm verbliebene und auch verwert- bare Restarbeitsfähigkeit nicht um, ihm sind aber sowohl die während Jah- ren als ... eines ... ausgeübte als auch eine angepasste Tätigkeit weiterhin zumutbar (E. 3.5 hiervor). Damit gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin von statistischen Werten gemäss LSE 2018, Tabelle T17, Ziffer 14 „Führungskräfte in Hotels, Restaurants, Handel und sonst. Dienstleistungen“, und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'190.-- ausgegangen ist (AB 204/4 Ziff. 4). Dabei hat sie zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (vgl. Beschwerde S. 50). Die Gutachter haben den gesundheitlichen Einschränkungen mit der um 20 % verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen und diese mit dem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Depres- sion, der Hörprobleme sowie des Tinnitus begründet (AB 203.1/10 Ziff. 4.6.2). Damit fällt eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen eines Tabellenlohnabzugs ausser Betracht (vgl. E. 4.3 hiervor). Weitere Gründe für die Vornahme eines Tabellenlohnabzuges liegen nicht vor, abgesehen davon, dass hier beide Vergleichseinkommen anhand statistischer Werte ermittelt werden, weshalb invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) als Abzugskriterien ohnehin ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.5.3 Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin nach Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditäts- grad von (höchstens) 38 % ermittelt (AB 204/4 Ziff. 4; vgl. E. 2.4, 4.5.1 und 4.5.2 hiervor). Es kann schliesslich offenbleiben, ob beim Einkommensver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 17 gleich nicht jeweils beim Validen- und Invalideneinkommen die gleichen statistischen Werte zu berücksichtigen wären, seien es diejenigen gemäss Gewerbestatistik 2017/2018 (Rubrik ... „...“, Umsatzgruppe Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'999'999.00) seien es diejenigen der Tabelle T17 der LSE 2018 (Ziff. 14 „Führungskräfte in Hotels, Restaurants, Handel und sonst. Dienst- leistungen“, Lebensalter 30-49 Jahre, Männer). Diesfalls resultierte jeweils ein der Arbeitsunfähigkeit entsprechender rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 20 % (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2; vgl. zum Tabellen- lohnabzug E. 4.5.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 210) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Weil die Beschwerdegegnerin in der dem aktuellen Verfahren vorausgehenden rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Mai 2019 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (AB 134/1), welche bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen (wie hier der den Beschwerdeführer betreffenden BGer 9C_361/2020 [AB 158]) auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen – nunmehr ange- fochtenen – Verfügung andauert (BGE 129 V 370; Entscheid des BGer vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1), bleibt die per Ende Juni 2019 aufgehobene Rente eingestellt (vgl. AB 134/1). Da der Beschwerdeführer auch in seiner angestammten Tätigkeit als ... im ...bereich zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3.5 hiervor), ist die Durchführung be- ruflicher Eingliederungsmassnahmen vorgängig zur Rentenaufhebung nicht notwendig (vgl. hierzu BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Ohnehin wäre die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (vgl. SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7) zu verneinen. Der Beschwerdeführer gab während der Begutachtung bei Dr. med. E.________ an, es gehe nichts mehr, er habe keine Geduld mehr, er habe die Nerven nicht mehr, auch andere Tätigkeiten sehe er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 18 nicht (AB 120.1/26 Ziff. 3.2.9). Ebenso gab er anlässlich der MEDAS- Begutachtung an, sich keine berufliche Tätigkeit mehr vorstellen zu können (AB 203.3/3 Ziff. 3.2.6, 203.5/3 Ziff. 3.2.6). Die MEDAS-Experten erachte- ten berufliche Massnahmen aufgrund der seit Jahren bestehenden subjek- tiv fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung als nicht erfolgreich durchführbar (AB 203.1/11 Ziff. 4.10, 203.4/7 Ziff. 7.2, 203.4/10 Ziff. 8.4, 203.5/11 Ziff. 8.4). Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer denn auch zu keinem Zeitpunkt um berufliche Eingliederungsmassnahmen. Ein weiterer Revisionsgrund ist bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 23. Mai 2022 (AB 210) nicht erkennbar und wird zu Recht nicht geltend gemacht. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, wegen Aufwands infolge der weitschweifigen Be- schwerde gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 19
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 372 IV ACT/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. September 2022 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und ab März 2001 als ... beim Einzelunternehmen C.________ angestellt gewesen, meldete sich im September 2005 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 4, 14). Bei ei- nem Invaliditätsgrad von zunächst 60 % bezog er ab dem 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente bzw. bei einem solchen von 50 % ab dem
1. Februar 2012 eine halbe Rente der IV (AB 33, 60 f., 83). Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 hob das Bundesgericht (BGer) das Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, VGE IV/2019/456 (AB 150), sowie die von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) am 14. Mai 2019 verfügte Rentenaufhebung (AB 134) auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurück (9C_361/2020 [AB 158]). Gestützt auf die hierauf getätigten Abklärungen samt Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der D.________ (D.________ bzw. MEDAS) vom 1. November 2021 (AB 203.1-203.7) sowie eines Ab- klärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 3. März 2022 (AB 204), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 21. März 2022 (AB 205) bei einem In- validitätsgrad von nunmehr 38 % abermals die Rentenaufhebung in Aus- sicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 208) verfügte sie am 23. Mai 2022 (AB 210) entsprechend dem Vorbescheid. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde. Er lässt die fol- genden Anträge stellen: • Die Verfügung vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben. • Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente, eventualiter ei- ne Dreiviertels-Invalidenrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 3 eventualiter eine Rente in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente auszurichten. • Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerde- führer sei eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 210). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und diesbezüglich weiterhin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 4 die Frage, ob mit der letztinstanzlich aufgehobenen Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134, 158/8), mit welcher einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (AB 134/1), die halbe IV-Rente zu Recht (pro fu- turo) per Ende Juni 2019 aufgehoben wurde. Mit Blick auf diese Frage be- schränkt bzw. konzentriert sich das Rückweisungsverfahren auf eine Er- gänzung des medizinischen Sachverhalts (vorab) für die Zeit bis Mai 2019, primär in somatischer, d.h. orthopädischer, Hinsicht, wobei das Bundesge- richt die Beschwerdegegnerin zu einer umfassenden Begutachtung ver- pflichtete (AB 158/6 E. 4.4). In diesem Fall bleiben bis zum rechtskräftigen materiellen Abschluss des streitigen Revisionsverfahrens grundsätzlich diejenigen tatsächlichen Verhältnisse massgebend, welche sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis nach wie vor bestimmenden aufgehobenen ersten Revisionsverfügung verwirklicht hatten (MEIER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 432 N. 48). Bei dieser Konstellation dauert die aufschiebende Wirkung auch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens und bis zu einem neuen Entscheid an
– d.h. blieb die per Ende Juni 2019 aufgehobene Rente eingestellt (vgl. BGE 129 V 370; Entscheid des BGer vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1; E. 5 hiernach) – und beispielsweise auch die Frage der subjektiven Eingliederungsbereitschaft (vgl. E. 5 hiernach) ist weiterhin mit Blick auf den sich bis im Mai 2019 ergebenden Sachverhalt zu beant- worten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 5 Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die ange- fochtene Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 210), womit sie nach dem In- krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen sämtliche Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022, sind doch mit Blick auf die Frage der Rentenaufhebung per Ende Juni 2019 weiterhin die Verhält- nisse bis zur bundesgerichtlich aufgehobenen Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134) massgebend (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) anwendbar (vgl. Ziff. 9102 des Kreisschrei- bens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 6 gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsan- wender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 7 Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1), d.h. hier der Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134; vgl. E. 1.2 hiervor). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 8 3. 3.1 Es ist erstellt (und bundesgerichtlich bestätigt [AB 158/4 f. E. 4.1]), dass im hier massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs gemäss Verfügung vom
29. November 2011 (AB 60) und der vorliegend weiterhin zu prüfenden Rentenaufhebung per Ende Juni 2019 (vgl. AB 134) mindestens eine we- sentliche Veränderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (AB 150/7 E. 3, 150/19 E. 3.7). Damit ist der Rentenanspruch allseitig zu prüfen (vgl. zum Ganzen E. 2.5 hiervor). 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 210) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 1. November 2021 (AB 203.1-203.7). Darin stellten die Fachärzte im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung und nach Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oto-Rhino-Laryngologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie die folgen- den Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (AB 203.1/8 Ziff. 4.2.a): • chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T93.8/Z98.8/M23.32/ M23.36/M17.5) • rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) • Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.4) • Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1) Seit September 2018 (Vorgutachten Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2018 [AB 120.1]) be- stehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als ... als auch in einer ange- passten körperlich sehr leichten Tätigkeit (überwiegend sitzend, unter Wechselbelastung, ohne längeres Gehen und Stehen, ohne Einnahme kniender oder kauernder Positionen, ohne häufiges Überwinden von Trep- pen oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Heben von Lasten über 5 kg, ohne Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel und ohne Tätigkeiten, welche ein intaktes Richtungshören voraussetzen) eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bzw. von 7 bis 8 Stunden pro Tag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 9 Die leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbe- darf bestehe aufgrund der Depression, der Hörprobleme sowie des Tinnitus (AB 203.1/10 f. Ziff. 4.6 f. und 4.11). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 1. November 2021 (AB 203.1-203.7) erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert von Expertisen (E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beru- hen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie un- ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar und einlässlich begründet. Damit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Auch das psychiatrische Vorgutachten von Dr. med. E.________ vom 20. September 2018 (AB 120.1), auf welches die MEDAS-Gutachter Bezug nehmen, erfüllt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 10 rechtsprechungsgemässen Anforderungen und ist grundsätzlich voll be- weiskräftig. 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer massgeblich die psychiatrische Beur- teilung in Frage stellt (vgl. insbesondere Beschwerde S. 38 ff. Ziff. 44 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Unter sorgfältiger Anamnese- und Befund- erhebung (AB 203.4/1 ff. Ziff. 3 f.) diagnostizierte der psychiatrische ME- DAS-Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; AB 203.4/5 Ziff. 6.1). Dies ist unter anderem mit Blick auf den im Rahmen der psychia- trischen Untersuchung gezeigten bestimmenden Eindruck, die lediglich sehr leichtgradig ausgeprägten Befunde (wie: Stimmung etwas herabge- setzt, gelegentlich leichtgradig depressiv, Antrieb leichtgradig herabgesetzt [AB 203.4/5 Ziff. 4.3]), die fehlenden Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung (AB 203.4/6 Ziff. 6.3) sowie die nicht feststell- baren Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen (AB 203.4/8 Ziff. 7.3.3) schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Dabei überzeugt, wenn der Gutachter den vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Jahr 2016 durchlaufenen, notorisch mit einem hohen Energie- aufwand verbundenen Prozess einer ... und ... in seine Beurteilung einbe- zogen hat (AB 203.4/3, 203.4/7 f. Ziff. 7.1 und 7.3.3). Weiter verneinte der MEDAS-Experte unter Berücksichtigung der nicht möglichen näheren Be- schreibung der geklagten Ängste bzw. einer Panikattacke (ähnlich bereits anlässlich der Begutachtung von 2018 [AB 120.1/53 Ziff. 7.2, 120.1/55 Ziff. 7.4.1]), der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder im noch aus- serhalb seines Hauses unter Angstattacken leidet und sich in der Öffent- lichkeit frei bewegen kann sowie dem Autofahren ohne Schwierigkeiten die Diagnose einer Angst- oder Panikstörung in überzeugender Weise (AB 203.4/6 f. Ziff. 6.3 und 7.3.2, 203.4/8 Ziff. 7.3.3; vgl. zuvor AB 25/9 Ziff. 3.1). Dies wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die me- dizinische Situation abweichend einschätzt, führt jedenfalls nicht zum Schluss einer Voreingenommenheit des Gutachters (vgl. Beschwerde S. 39 f.); für die vorgeworfene Voreingenommenheit des Experten finden sich im Übrigen keine Anhaltspunkte in den Akten. Anders als in der Einga- be vom 20. Juli 2022 (S. 2) angenommen, hat der Experte die Ressourcen des Beschwerdeführers genügend abgeklärt und denn auch zu Recht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 11 seiner Einschätzung berücksichtigt. Dabei war der Gutachter gehalten, die bei der klinischen Präsentation festgestellten Inkonsistenzen offenzulegen (AB 203.1/9 f. Ziff. 4.3 und 4.5, 203.5/8 f. Ziff. 7.3.1), welche bereits der psychiatrische Vorgutachter Dr. med. E.________ erhoben hat, wobei die- ser u.a. festhielt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Auto fahre (AB 120.1/54 f. Ziff. 7.4.1 f.). An diesen gutachterlichen Erhebungen ver- mag die pauschal vorgetragene Bestreitung des Vorliegens von Inkonsis- tenzen (Beschwerde S. 43 f.; Eingabe vom 20. Juli 2022 S. 4) nichts zu ändern. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einschätzung des behan- delnden Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie. In seinem die bisherigen Einschätzungen vom 9. Februar 2018 (AB 102/2 f.), 9. Januar 2019 (AB 128/3 f.), 29. Mai 2019 (AB 137/217 f.) und 13. Februar 2021 (AB 157/12 f.) zuletzt weitestgehend bestätigenden Bericht vom 23. April 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 45) bringt er keine neuen Aspekte vor, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un- gewürdigt geblieben wären; in seinem neuesten Bericht setzt sich Dr. med. F.________ im Übrigen nicht mit dem MEDAS-Gutachten auseinander. Der Umstand allein, dass der Behandler eine abweichende Meinung äussert, vermag nicht Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Dabei lässt die von Dr. med. F.________ aufgeführte Medikamenteneinnahme (Escitalopram und Redormin [BB 45/2]; vgl. auch AB 203.7/3) nicht den Schluss auf eine be- stimmte medizinische Diagnose bzw. das Bestehen eines Gesundheits- schadens zu (vgl. Beschwerde S. 20 und 27). Die verlangte Einsicht in die gutachterlichen Prüfungs- und Testunterlagen bezieht sich auf die Experti- se von Dr. med. E.________ vom 20. September 2018 (AB 120.1; vgl. Be- schwerde S. 32, 34 und 39). Das Verwaltungsgericht hat über diesen An- trag bereits in VGE IV/2019/456 vom 5. Mai 2020 in antizipierter Beweis- würdigung entschieden, worauf verwiesen wird (AB 150/17 E. 3.5.4). So- weit der Beschwerdeführer nunmehr erneut die Einsichtnahme in diese Unterlagen beantragt, erweist sich dies als verspätet. Vielmehr hätte er allfällige daraus ableitbare Richtigstellungen im Anhörungsverfahren zur Verlaufsbegutachtung vorzutragen gehabt. Damit zielen die diesbezügli- chen Vorbringen in der Beschwerde von vornherein ins Leere. Zudem hat die MEDAS im Rahmen des hier massgeblichen und beweiskräftigen Gut- achtens (AB 203.1-203.7) solche testpsychologischen Zusatzuntersuchun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 12 gen (vgl. auch Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, 3. Aufl. 2016, Ziff. 4.3.2.2) für nicht erforderlich gehalten und ihre Einschätzung allein gestützt auf die ohnehin entscheidende eigene klini- sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver- haltensbeobachtung getroffen, wohingegen Testverfahren im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zu- kommt (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3). Daran ändert nichts, dass die MEDAS die von Dr. med. E.________ attes- tierte 80%ige Arbeitsfähigkeit per September 2018 im Ergebnis bestätigte (AB 203.4/9 Ziff. 8.1.4). 3.4.2 Auch in somatischer Hinsicht gibt das MEDAS-Gutachten vom
1. November 2021 (AB 203.1-203.7) zu keinen Beanstandungen Anlass. Mit Blick auf die vor Jahrzehnten erlittene Verletzung am rechten Knie (vgl. hierzu AB 2.1), die diesbezüglich bildgebende Untersuchung vom Juni 2019 (AB 182/13 f.) sowie die erhobenen Befunde (AB 203.5/4 f. Ziff. 4.3) überzeugt, dass der orthopädische Experte den chronischen Kniebe- schwerden rechts Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (AB 203.1/8 Ziff. 4.2.a, 203.5/7 Ziff. 6.1) und das Zumutbarkeitsprofil auf körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten eingrenzte (wechselbelastend, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne kniende und kauernde Position, ohne häufiges Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie ohne Bewegen von Lasten über 5 kg [AB 203.5/10 Ziff. 8.1.1]). Dabei bezog er die vorgetragenen Beschwerden am linken Knie, an den Hüften sowie an der linken Schulter und damit die beschwerdeweise vorgebrachten unfall- fremden Einschränkungen in die Beurteilung mit ein (AB 203.5/2, 203.5/7 ff. Ziff. 6.2 und 7.3.1; vgl. hierzu Beschwerde S. 47 sowie die Untersuchung des G.________-Kreisarztes vom 27. November 2019 [AB 181.51]). Eben- so trugen die Gutachter nach otorhinolaryngologischer Untersuchung (AB 203.6/2 f. Ziff. 4.3) sowie in Bestätigung der Beurteilung von Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom Juni 2016 (AB 182/15, 203.6/5 Ziff. 7.3.3) der Schallempfindungsschwerhörigkeit (ICD-10 H90.4) und dem Tinnitus (ICD-10 H93.1), beide rechts, schlüssig und nachvollziehbar Rechnung (AB 203.1/8 ff. Ziff. 4.2.a, 4.3 und 4.6 f.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 13 203.6/4 ff. Ziff. 6.1 und 8.1 f.). Damit wurden die somatischen Einschrän- kungen vollständig berücksichtigt. 3.5 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt mit dem voll beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom
1. November 2021 (AB 203.1-203.7) rechtsgenüglich abgeklärt, so dass sich weitere Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung erübri- gen (vgl. hierzu Beschwerde S. 37 Ziff. 42, S. 41 Ziff. 44, S. 52 sowie Ein- gabe vom 20. Juli 2022 S. 3 f.; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit September 2018 so- wohl in der angestammten Tätigkeit als ... als auch in einer angepassten körperlich sehr leichten Tätigkeit (überwiegend sitzend, unter Wechselbe- lastung, ohne längeres Gehen und Stehen, ohne Einnahme kniender oder kauernder Positionen, ohne häufiges Überwinden von Treppen oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Heben von Lasten über 5 kg, ohne Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel und ohne Tätigkeiten, wel- che ein intaktes Richtungshören voraussetzen) zu 80 % bzw. an 7 bis 8 Stunden pro Tag arbeits- und leistungsfähig ist (AB 203.1/10 f. Ziff. 4.6 f. und 4.11). Ob der unter anderem aus psychiatrischer Sicht attestierten Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % aus rechtlicher Sicht zu folgen ist, braucht mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.5.3 hiernach) nicht geprüft zu werden, womit ein Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren bzw. die Vornahme einer Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.3 hiervor) entbehr- lich ist. Denn aus einer Indikatorenprüfung kann ohnehin keine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren (Entscheid des BGer vom 10. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.4.2). Damit erübrigt sich denn auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 52). 3.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Resta- rbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auch umsetzen (vgl. hierzu Be- schwerde S. 44 und 48). Gemäss den gegenüber den Gutachtern gemach- ten Angaben verfügt er über jahrelange Erfahrung in der weiterhin zumut- baren Tätigkeit als Führungsperson im ...bereich (AB 203.4/2 Ziff. 3.2, 203.5/3 Ziff. 3.2.3, 203.6/2 Ziff. 3.2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 14 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 15 arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech- nen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig- keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer dop- pelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Mit Blick auf das veränderte, ab September 2018 gültige gutach- terliche Zumutbarkeitsprofil (E. 3.5 hiervor) hat der Einkommensvergleich auf das Jahr 2018 hin zu erfolgen. 4.5 4.5.1 Unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs (AB 120.1/53 Ziff. 7.1, 203.1/7 Ziff. 4.1, 203.4/2 f. Ziff. 3.2, 204/2 Ziff. 1), der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Führen eines ... zusammen mit der Ehefrau) gemäss eigenen Angaben schon lang- jährig nur noch stundenweise sowie ohne konkrete Aufgaben arbeitete und des Umstandes, dass die Ehefrau das Unternehmen im Jahr 2018 infolge Überforderung ohnehin verkauft hat (AB 203.4/2 Ziff. 3.2, 204/2 Ziff. 1; vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 28 und S. 45 Ziff. 46), ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 16 Gunsten des Beschwerdeführers von hypothetischen Werten gemäss der vom Schweizerischen Gewerbeverband (SGV) herausgegebenen Gewer- bestatistik 2017/2018, Rubrik ... „...“, Umsatzgruppe Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'999'999.00, mit einem Betrag von Fr. 101'100.00 ausgegangen ist (AB 204/4 Ziff. 4). Diesbezüglich kann vorliegend offenbleiben, ob für das hypothetische Valideneinkommen nicht doch auf den anlässlich der aufge- hobenen Verfügung vom 14. Mai 2019 herangezogenen und vom angeru- fenen Gericht in VGE IV/2019/456 bestätigten Wert von Fr. 94'300.00 ab- zustellen wäre (AB 134/1, 150/20 E. 4.2; vgl. E. 4.5.3 hiernach). 4.5.2 Der Beschwerdeführer setzt die ihm verbliebene und auch verwert- bare Restarbeitsfähigkeit nicht um, ihm sind aber sowohl die während Jah- ren als ... eines ... ausgeübte als auch eine angepasste Tätigkeit weiterhin zumutbar (E. 3.5 hiervor). Damit gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin von statistischen Werten gemäss LSE 2018, Tabelle T17, Ziffer 14 „Führungskräfte in Hotels, Restaurants, Handel und sonst. Dienstleistungen“, und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'190.-- ausgegangen ist (AB 204/4 Ziff. 4). Dabei hat sie zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (vgl. Beschwerde S. 50). Die Gutachter haben den gesundheitlichen Einschränkungen mit der um 20 % verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen und diese mit dem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Depres- sion, der Hörprobleme sowie des Tinnitus begründet (AB 203.1/10 Ziff. 4.6.2). Damit fällt eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen eines Tabellenlohnabzugs ausser Betracht (vgl. E. 4.3 hiervor). Weitere Gründe für die Vornahme eines Tabellenlohnabzuges liegen nicht vor, abgesehen davon, dass hier beide Vergleichseinkommen anhand statistischer Werte ermittelt werden, weshalb invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) als Abzugskriterien ohnehin ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.5.3 Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin nach Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditäts- grad von (höchstens) 38 % ermittelt (AB 204/4 Ziff. 4; vgl. E. 2.4, 4.5.1 und 4.5.2 hiervor). Es kann schliesslich offenbleiben, ob beim Einkommensver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 17 gleich nicht jeweils beim Validen- und Invalideneinkommen die gleichen statistischen Werte zu berücksichtigen wären, seien es diejenigen gemäss Gewerbestatistik 2017/2018 (Rubrik ... „...“, Umsatzgruppe Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'999'999.00) seien es diejenigen der Tabelle T17 der LSE 2018 (Ziff. 14 „Führungskräfte in Hotels, Restaurants, Handel und sonst. Dienst- leistungen“, Lebensalter 30-49 Jahre, Männer). Diesfalls resultierte jeweils ein der Arbeitsunfähigkeit entsprechender rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 20 % (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2; vgl. zum Tabellen- lohnabzug E. 4.5.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 210) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Weil die Beschwerdegegnerin in der dem aktuellen Verfahren vorausgehenden rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Mai 2019 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (AB 134/1), welche bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen (wie hier der den Beschwerdeführer betreffenden BGer 9C_361/2020 [AB 158]) auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen – nunmehr ange- fochtenen – Verfügung andauert (BGE 129 V 370; Entscheid des BGer vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1), bleibt die per Ende Juni 2019 aufgehobene Rente eingestellt (vgl. AB 134/1). Da der Beschwerdeführer auch in seiner angestammten Tätigkeit als ... im ...bereich zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3.5 hiervor), ist die Durchführung be- ruflicher Eingliederungsmassnahmen vorgängig zur Rentenaufhebung nicht notwendig (vgl. hierzu BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Ohnehin wäre die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (vgl. SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7) zu verneinen. Der Beschwerdeführer gab während der Begutachtung bei Dr. med. E.________ an, es gehe nichts mehr, er habe keine Geduld mehr, er habe die Nerven nicht mehr, auch andere Tätigkeiten sehe er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 18 nicht (AB 120.1/26 Ziff. 3.2.9). Ebenso gab er anlässlich der MEDAS- Begutachtung an, sich keine berufliche Tätigkeit mehr vorstellen zu können (AB 203.3/3 Ziff. 3.2.6, 203.5/3 Ziff. 3.2.6). Die MEDAS-Experten erachte- ten berufliche Massnahmen aufgrund der seit Jahren bestehenden subjek- tiv fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung als nicht erfolgreich durchführbar (AB 203.1/11 Ziff. 4.10, 203.4/7 Ziff. 7.2, 203.4/10 Ziff. 8.4, 203.5/11 Ziff. 8.4). Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer denn auch zu keinem Zeitpunkt um berufliche Eingliederungsmassnahmen. Ein weiterer Revisionsgrund ist bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 23. Mai 2022 (AB 210) nicht erkennbar und wird zu Recht nicht geltend gemacht. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, wegen Aufwands infolge der weitschweifigen Be- schwerde gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/22/372, Seite 19 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2022)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.