opencaselaw.ch

200 2022 370

Bern VerwG · 2023-03-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (U/Ref.: 2019 6434108)

Sachverhalt

A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der C.________ AG, ..., in einem 60 %-Pensum als ... angestellt und dadurch bei der Allianz-Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsun- fälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie gemäss Unfallmeldung am

5. November 2019 bei der Arbeit wegen eines hinter ihr stehenden Abstell- wagens aus dem Gleichgewicht geriet und hinfiel; dabei zog sie sich eine Verletzung am linken Fussgelenk zu (Akten der Allianz [act. II] 2007; vgl. auch act. II 1019). Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sie für die Heilungskosten aufkam (act. II 2008) und Taggelder ausrichtete (act. II 1). Bei anhaltender (voller) Arbeitsunfähigkeit veranlasste sie ein bidiszi- plinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie (Ex- pertise der D.________ [Begutachtungsstelle D.________] vom 22. Febru- ar 2021 [act. II 1020]). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II

2052) stellte sie mit Verfügung vom 14. April 2021 die Versicherungsleis- tungen per 31. Dezember 2019 ein, dies mit der Begründung, aufgrund der Ausführungen der Gutachter sei bezüglich der Folgen des Unfalls vom 5. November 2019 spätestens nach acht Wochen der Status quo ante erreicht worden (act. II 2057). Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. act. II 2064) wies sie mit Entscheid vom 9. Mai 2022 ab (act. II 2078). B. Dagegen liess die Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2022 Be- schwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), insbesondere Taggelder und Heilungskosten, bis wann rech- tens, jedoch über den 31. Dezember 2019 hinausgehend, zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller Hinsicht beantragte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 3 sie eine Sistierung des Verfahrens bis zur Fertigstellung eines im IV-Ver- fahren veranlassten polydisziplinären Gutachtens (vgl. Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3 f.). In diesem Zusammenhang reichte sie am

16. Juni 2022 ein Schreiben der IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) vom

14. Juni 2022 (act. I 5) nach. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Septem- ber 2022 auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Sistierungs- antrags. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2022 wies der Instrukti- onsrichter den Antrag auf Verfahrenssistierung ab und edierte die IV-Akten; diese gingen am 9. September 2022 beim Gericht ein (act. III). Mit Stel- lungnahme vom 3. Oktober 2022 (vgl. prozessleitende Verfügung vom

12. September 2022) bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, dass das ausstehende IV-Gutachten auch für das vorliegende Verfahren relevant sei. Nachdem die E.________ (E.________; MEDAS) ihr Gutachten am 1. No- vember 2022 ausgefertigt hatte und es auf entsprechende Aufforderung hin dem Gericht zugestellt worden war (act. IIIA; vgl. dazu prozessleitende Ver- fügung vom 10. Oktober 2022), machte die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 23. November 2022 von der Möglichkeit von Schlussbemerkun- gen Gebrauch; die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (act. II 2078). Zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. November 2019 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall ohne weitere Leistungen per 31. Dezember 2019 abgeschlossen hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 5 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 6 Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 5. November 2019 einen versicherten Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) darstellt. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zunächst für die Folgen des Unfalls vom 5. November 2019 aufgekommen, indem sie die Heilungskosten übernommen (act. II 2008) und Taggelder ausgerichtet hat (act. II 1). 3.2 Umstritten ist namentlich die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 5. November 2019 und den über den 31. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 7 hinaus geltend gemachten Beschwerden (vgl. E. 2.2 hiervor). Dazu lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Anlässlich der ambulanten Erstbehandlung vom 6. November 2019 im Notfallzentrum des Spitals F.________ wurde (nebst einem Diabetes mellitus Typ 2 [unter oraler Antidiabetika]) ein Supinationstrauma OSG links diagnostiziert und eine konservative Therapie insbesondere mit einer An- kle-Brace für sechs Wochen vorgesehen, nachdem die Beschwerdeführerin die an sich indizierte Versorgung mit einem Gipsstiefel abgelehnt hatte (act. II 1002). Im MRT vom 9. Dezember 2019 im Institut G.________ zeigten sich eine Ruptur des Ligamentums fibulotalare anterius am fibularen An- satz, eine frische Längsspaltung der Peroneus brevis-Sehne auf der Höhe des Fibulaköpfchens mit Zeichen der Partialruptur des lateralen Sehnen- Bündels und ein Gelenkserguss im OSG (act. II 1003). Aufgrund persistie- render Beschwerden empfahlen die Ärzte des Spitals F.________ weiterhin eine konservative Therapie primär mit Ruhigstellung des Sprunggelenks im geschlossenen Unterschenkelgips (Bericht vom 29. Januar 2020; act. II 1007). 3.2.2 Nachdem bereits der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, den Verlauf mit nach über zwei Monaten nach dem Unfall noch bestehenden massiven Schmerzen als atypisch bezeichnet und deshalb die Entwicklung in Rich- tung eines Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) in Betracht gezogen hatte (act. II 1009; vgl. auch act. II 1006), stellte auch Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, Spital F.________, im Bericht vom 28. Februar 2020 die- se Verdachtsdiagnose und empfahl (infolge Verzichts der Beschwerdefüh- rerin auf eine Gipsruhigstellung) den Ausbau der Analgesie und eine Mobi- lisation des Sprunggelenks durch Physiotherapie (act. II 1010). In den wei- teren Berichten vom 9. Juni und 22. September 2020 erwähnte Dr. med. I.________ diese (Verdachts-)Diagnose dann nicht mehr, empfahl aber bei (weiterhin) persistierenden und immobilisierenden Schmerzen die Fortset- zung der konservativen Therapie (act. II 1012, 1016). Gestützt darauf fol- gerte der die Beschwerdegegnerin beratende Chirurg Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 8 J.________, dass das CRPS offenbar nicht mehr dominant sei (act. II 1014). 3.2.3 Als Diagnose erwähnte Dr. med. I.________ im Bericht vom 29. Ok- tober 2020 schliesslich eine chronische Schmerzproblematik mit/bei St. n. Längsriss der Peroneus brevis-Sehne nach OSG-Distorsion mit ATFL- Läsion links. Im Vergleich zu den Voraufnahmen zeige sich im MRI vom 6. Oktober 2020 die Peroneus brevis-Sehne weiterhin gesplittet, aber ohne Reizzustand. Es fänden sich minimale degenerative Veränderungen im TMT II-Gelenk. Klinisch zeige sich eine diffuse Schmerzproblematik ohne Korrelat in der erneuten MRI-Untersuchung, weshalb von einer Chronifizie- rung der Beschwerden auszugehen sei (act. II 1017). Ähnlich wurden im Bericht des Spitals K.________ vom 12. November 2020 Schmerzen im OSG links bei St. n. Längsriss der Peroneus brevis-Sehne nach OSG- Distorsion mit ATFL-Läsion links festgehalten. Die Beschwerden blieben etwas unklar; Anzeichen für ein CRP[S] bestünden keine. Einerseits schei- ne ein mechanisches Problem vorzuliegen, das jedoch bildtechnisch nicht erklärt werden könne, andererseits eine neuropathische Komponente mit Überempfindlichkeit auf der Haut (act. II 1018). 3.2.4 Die Dres. med. L.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierten in dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 22. Februar 2021 überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 5. November 2019 einen St. n. Distorsion des linken Fussgelenkes und Mittelfusses mit persistierender Schmerzangabe bei freier Beweglichkeit ohne objektivierbar relevante pa- thologische Befunde. Bloss möglich kausal zum Ereignis vom 5. November 2019 bzw. unfallfremd seien eine Trochanterdynie, ein Patellaspitzensyn- drom, eine Adipositas, ein Dekonditionierungssyndrom und ein Diabetes mellitus Typ II (act. II 1020/21 Ziff. 6). Auf orthopädischem Fachgebiet sei im Bereich des linken Fusses kein re- levanter Befund, speziell kein Hinweis auf ein CRPS oder auf wesentliche Verschleissprozesse, festzustellen. Die Symptomatik am linken Kniegelenk und am Trochanter sei als Ausdruck eines Reizzustandes an den inakti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 9 vitätsbedingt geschwächten Sehnenansätzen bei gleichzeitiger Zunahme des Körpergewichts zu interpretieren (act. II 1020/19). Die neurologische Untersuchung gelinge nur eingeschränkt, da bereits bei geringster Berührung des linken Beines heftigste Schmerzen beklagt wür- den. Auch demonstriere die Beschwerdeführerin neurologisch nicht erklär- bare Lähmungserscheinungen des linken Beines sowie eine nahezu vollständig fehlende Belastbarkeit des linken Beines, wobei sich bei Bewe- gung ausserhalb des Untersuchungszimmers zwar eine Schonentlastung des linken Beines zeige, die Beschwerdeführerin aber durchaus in der La- ge sei, das linke Bein aufzusetzen und zumindest partiell zu belasten. Die Kriterien für ein CRPS seien aus neurologischer Sicht nicht erfüllt. Aus rein neurologischer Sicht sei eine in der Vergangenheit auch diskutierte Allody- nie im Zuge einer Nervus suralis-Affektion im Rahmen der erlittenen Verlet- zung möglich. Ein Nachweis gelinge aber – nicht zuletzt bei deutlicher Ag- gravation der Beschwerdesymptomatik und zahlreichen Inkonsistenzen sowie Neigung zur Selbstlimitierung und sekundären Symptomausweitung

– nicht. Aus rein neurologischer Sicht könnten funktionelle Defizite nicht objektiviert werden (act. II 1020/20). Die subjektiv geltend gemachte, hochgradige Belastungsschmerzhaftigkeit des gesamten linken Beines könne auf der Grundlage der objektiven medi- zinischen Befunde in keiner Weise nachvollzogen werden; die Budapest- Kriterien für ein CRPS seien eindeutig nicht erfüllt. Es sei im Rahmen des Unfalls eine Distorsion mit Bänderverletzung am linken Sprunggelenk auf- getreten. Mit einer folgenlosen Abheilung sei innerhalb von acht Wochen zu rechnen. Der status quo ante habe sich ca. acht Wochen nach dem Unfall eingestellt. Es habe bei stattgehabter Verletzung nach ärztlicher Erfahrung eine Arbeitsunfähigkeit von maximal acht Wochen bestanden. Eine darü- berhinausgehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lasse sich anhand der medizinischen Akten und der aktuellen Befunde nicht begründen (act. II 1020/22 ff.). 3.2.5 In dem im IV-Verfahren veranlassten polydisziplinären MEDAS- Gutachten vom 1. November 2022 wurden mit qualitativer Minderung der Belastbarkeit eine bildmorphologische bilaterale Ruptur der Supraspinatus- sehnen und AC-Gelenksarthrose, bildmorphologische multisegmentale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 10 degenerative Veränderungen cervical und lumbal ohne assoziierten konsis- tenten orthopädisch-neurologischen Störungsbefund, eine bildmorphologi- sche mittelgradige femoropatellar-betonte Gonarthrose links und eine bild- morphologische geringe Coxarthrose beidseits diagnostiziert (act. IIIA 1.1/11 f. Ziff. 4.3). Aktenkundig sei 2019 und 2020 eine zunächst zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit orthopädisch begründet worden. In der Folge sei jedoch unter der Verdachtsdiagnose eines CRPS eine länger anhalten- de Arbeitsunfähigkeit genannt worden (act. IIIA 1.1/6). Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ verneine eine anhaltende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (act. IIIA 1.1/8). Auch in der Begutachtung der MEDAS liessen sich unfallbedingte Verletzungsfolgen nicht belegen; für ein CRPS ergebe sich aus den Befunden kein Anhalt (act. IIIA 1.1/15). Der diesbe- züglich deutlich protrahierte Verlauf lasse sich medizinisch nicht begründen (act. IIIA 1.5/42). Die Befunde zeigten bildmorphologische degenerative orthopädische Veränderungen. Diese würden die letzte, körperlich fordern- de Tätigkeit auf Dauer nicht mehr zulassen (act. IIIA 1.1/11). Somit bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit; körperlich überwie- gend leichte und überwiegend sitzend auszuübende Arbeiten seien indes- sen vollschichtig möglich (act. IIIA 1.1/13). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 11 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich vorliegend massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom

22. Februar 2021 (act. II 1020). Dieses erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Beurteilungen der Gutachter sind umfassend, beruhen auf einlässlichen Explorationen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden vorgenommen. Sie überzeu- gen inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Ebenso flossen die Teilgutachten – soweit erforderlich – in die interdiszi- plinäre Beurteilung ein. 3.4.1 Aus diesem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten ergibt sich, dass der Unfall vom 5. November 2019 eine Gesundheitsschädigung gesetzt hat (act. II 1020/22 Ziff. 1.6). Die Längsruptur der Peroneus brevis- Sehne ist jedoch die einzige weiterdauernde unfallkausale Verletzung (act. II 1020/18 Ziff. 5.1). Die Gutachter haben dieser keinen Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zugewiesen (act. II 1020/23 Ziff. 3.1.1). Das deckt sich mit der Einschätzung der MEDAS-Gut- achter (im IV-Verfahren), wurden doch einzig degenerative Befunde, die im Übrigen nicht den Fuss betreffen, als leistungseinschränkend bezeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 12 (act. IIIA 1.5/42; vgl. auch act. IIIA 1.1/15 Ziff. 4.9). Wenn die Gutachter der Begutachtungsstelle D.________ (im UV-Verfahren) vor diesem Hinter- grund zum Schluss gekommen sind, acht Wochen nach dem Unfall sei zwar keine restitutio ad integrum erfolgt, jedoch wiederum eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten (act. II 1020/23 Ziff. 3.1.3), so überzeugt dies. Dies stimmt denn auch mit den im Oktober 2020 bzw. De- zember 2021 und damit rund ein Jahr bzw. zwei Jahre nach dem Unfall angefertigten bildgebenden Aufnahmen überein. Gestützt darauf verneinte auch die behandelnde Dr. med. I.________ bereits im Oktober 2020 bei zwar weiterhin gesplitteter Peroneus brevis-Sehne einen Reizzustand und ging klinisch von einer diffusen Schmerzproblematik ohne Korrelat in der MRI-Untersuchung aus (act. II 1017). Übereinstimmend hielt der Radiologe Dr. med. N.________ gestützt auf die 2021 angefertigten Aufnahmen fest, dass die (nach wie vor erhobene) chronische Längsruptur der Peroneus brevis-Sehne wahrscheinlich klinisch irrelevant sei (act. III 44/7). 3.4.2 Die Gutachter der Begutachtungsstelle D.________ waren in Kenntnis der Unterlagen der behandelnden Ärzte und es liegen keinerlei Berichte behandelnder Fachärzte vor, welche die gutachterliche Beurtei- lung in Frage stellen würden (vgl. auch E. 3.3.1 f. hiervor). Es bestand da- mit im vorliegenden Verfahren kein Anlass für weitere Abklärungen. Daran ändert auch das von der IVB im IV-Verfahren in Auftrag gegebene und nun vorliegende MEDAS-Gutachten nichts. Im Gegenteil: Die MEDAS- Gutachter hatten sich (im Verfahren der finalen IV) integral mit allen heute geltend gemachten Beschwerden zu befassen. Selbst unter Berücksichti- gung dieser versicherungsrechtlich weiteren Rahmenbedingungen kommen die MEDAS-Gutachter zu keinen anderen Schlüssen als die Gutachter der Begutachtungsstelle D.________. Sie haben denn auch einzig aufgrund der degenerativen, jedoch nicht den (linken) Fuss betreffenden Beschwer- den eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich attestiert (act. II 1.5/40 f.). 3.4.3 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten CRPS ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte ein solches nie definitiv diagnostizieren konnten. Im Verlauf wurde zwar einma- lig festgehalten, es habe nach Entfernung des Gipses der Verdacht auf ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 13 CRPS bestanden (act. II 1016), was nicht anders gedeutet werden kann, als dass sich dieser Verdacht dann aber nicht bestätigte (so denn auch: CRPS "offenbar nicht mehr dominant" [act. II 1014] bzw. "Ausschluss CRPS Bein links" [act. III 44/4]). Auch die Gutachter der Begutachtungsstel- le D.________ fanden keinen Hinweis auf ein CRPS (act. II 1020/19 f.). Im Rahmen des MEDAS-Gutachtens wurde ein CRPS erneut und mit aller Deutlichkeit ausgeschlossen (act. IIIA 1.4/40 sowie 1.5/46). 3.5 Nach dem Dargelegten können keine auch nur geringen Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung ausgemacht werden. Demnach ist erstellt, dass sich der Status quo ante acht Wochen nach dem Unfall eingestellt hat (act. II 1020/23 Ziff. 2.3.3 und 3.1.3). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Dezember 2019 ohne weitere Leistungen abgeschlossen hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- versicherung beauftragte Versicherung ebenfalls keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 4

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 4
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (act. II 2078). Zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. November 2019 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall ohne weitere Leistungen per 31. Dezember 2019 abgeschlossen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 5 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 6 Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  5. 3.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 5. November 2019 einen versicherten Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) darstellt. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zunächst für die Folgen des Unfalls vom 5. November 2019 aufgekommen, indem sie die Heilungskosten übernommen (act. II 2008) und Taggelder ausgerichtet hat (act. II 1). 3.2 Umstritten ist namentlich die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 5. November 2019 und den über den 31. Dezember 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 7 hinaus geltend gemachten Beschwerden (vgl. E. 2.2 hiervor). Dazu lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Anlässlich der ambulanten Erstbehandlung vom 6. November 2019 im Notfallzentrum des Spitals F.________ wurde (nebst einem Diabetes mellitus Typ 2 [unter oraler Antidiabetika]) ein Supinationstrauma OSG links diagnostiziert und eine konservative Therapie insbesondere mit einer An- kle-Brace für sechs Wochen vorgesehen, nachdem die Beschwerdeführerin die an sich indizierte Versorgung mit einem Gipsstiefel abgelehnt hatte (act. II 1002). Im MRT vom 9. Dezember 2019 im Institut G.________ zeigten sich eine Ruptur des Ligamentums fibulotalare anterius am fibularen An- satz, eine frische Längsspaltung der Peroneus brevis-Sehne auf der Höhe des Fibulaköpfchens mit Zeichen der Partialruptur des lateralen Sehnen- Bündels und ein Gelenkserguss im OSG (act. II 1003). Aufgrund persistie- render Beschwerden empfahlen die Ärzte des Spitals F.________ weiterhin eine konservative Therapie primär mit Ruhigstellung des Sprunggelenks im geschlossenen Unterschenkelgips (Bericht vom 29. Januar 2020; act. II 1007). 3.2.2 Nachdem bereits der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, den Verlauf mit nach über zwei Monaten nach dem Unfall noch bestehenden massiven Schmerzen als atypisch bezeichnet und deshalb die Entwicklung in Rich- tung eines Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) in Betracht gezogen hatte (act. II 1009; vgl. auch act. II 1006), stellte auch Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, Spital F.________, im Bericht vom 28. Februar 2020 die- se Verdachtsdiagnose und empfahl (infolge Verzichts der Beschwerdefüh- rerin auf eine Gipsruhigstellung) den Ausbau der Analgesie und eine Mobi- lisation des Sprunggelenks durch Physiotherapie (act. II 1010). In den wei- teren Berichten vom 9. Juni und 22. September 2020 erwähnte Dr. med. I.________ diese (Verdachts-)Diagnose dann nicht mehr, empfahl aber bei (weiterhin) persistierenden und immobilisierenden Schmerzen die Fortset- zung der konservativen Therapie (act. II 1012, 1016). Gestützt darauf fol- gerte der die Beschwerdegegnerin beratende Chirurg Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 8 J.________, dass das CRPS offenbar nicht mehr dominant sei (act. II 1014). 3.2.3 Als Diagnose erwähnte Dr. med. I.________ im Bericht vom 29. Ok- tober 2020 schliesslich eine chronische Schmerzproblematik mit/bei St. n. Längsriss der Peroneus brevis-Sehne nach OSG-Distorsion mit ATFL- Läsion links. Im Vergleich zu den Voraufnahmen zeige sich im MRI vom 6. Oktober 2020 die Peroneus brevis-Sehne weiterhin gesplittet, aber ohne Reizzustand. Es fänden sich minimale degenerative Veränderungen im TMT II-Gelenk. Klinisch zeige sich eine diffuse Schmerzproblematik ohne Korrelat in der erneuten MRI-Untersuchung, weshalb von einer Chronifizie- rung der Beschwerden auszugehen sei (act. II 1017). Ähnlich wurden im Bericht des Spitals K.________ vom 12. November 2020 Schmerzen im OSG links bei St. n. Längsriss der Peroneus brevis-Sehne nach OSG- Distorsion mit ATFL-Läsion links festgehalten. Die Beschwerden blieben etwas unklar; Anzeichen für ein CRP[S] bestünden keine. Einerseits schei- ne ein mechanisches Problem vorzuliegen, das jedoch bildtechnisch nicht erklärt werden könne, andererseits eine neuropathische Komponente mit Überempfindlichkeit auf der Haut (act. II 1018). 3.2.4 Die Dres. med. L.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierten in dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 22. Februar 2021 überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 5. November 2019 einen St. n. Distorsion des linken Fussgelenkes und Mittelfusses mit persistierender Schmerzangabe bei freier Beweglichkeit ohne objektivierbar relevante pa- thologische Befunde. Bloss möglich kausal zum Ereignis vom 5. November 2019 bzw. unfallfremd seien eine Trochanterdynie, ein Patellaspitzensyn- drom, eine Adipositas, ein Dekonditionierungssyndrom und ein Diabetes mellitus Typ II (act. II 1020/21 Ziff. 6). Auf orthopädischem Fachgebiet sei im Bereich des linken Fusses kein re- levanter Befund, speziell kein Hinweis auf ein CRPS oder auf wesentliche Verschleissprozesse, festzustellen. Die Symptomatik am linken Kniegelenk und am Trochanter sei als Ausdruck eines Reizzustandes an den inakti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 9 vitätsbedingt geschwächten Sehnenansätzen bei gleichzeitiger Zunahme des Körpergewichts zu interpretieren (act. II 1020/19). Die neurologische Untersuchung gelinge nur eingeschränkt, da bereits bei geringster Berührung des linken Beines heftigste Schmerzen beklagt wür- den. Auch demonstriere die Beschwerdeführerin neurologisch nicht erklär- bare Lähmungserscheinungen des linken Beines sowie eine nahezu vollständig fehlende Belastbarkeit des linken Beines, wobei sich bei Bewe- gung ausserhalb des Untersuchungszimmers zwar eine Schonentlastung des linken Beines zeige, die Beschwerdeführerin aber durchaus in der La- ge sei, das linke Bein aufzusetzen und zumindest partiell zu belasten. Die Kriterien für ein CRPS seien aus neurologischer Sicht nicht erfüllt. Aus rein neurologischer Sicht sei eine in der Vergangenheit auch diskutierte Allody- nie im Zuge einer Nervus suralis-Affektion im Rahmen der erlittenen Verlet- zung möglich. Ein Nachweis gelinge aber – nicht zuletzt bei deutlicher Ag- gravation der Beschwerdesymptomatik und zahlreichen Inkonsistenzen sowie Neigung zur Selbstlimitierung und sekundären Symptomausweitung – nicht. Aus rein neurologischer Sicht könnten funktionelle Defizite nicht objektiviert werden (act. II 1020/20). Die subjektiv geltend gemachte, hochgradige Belastungsschmerzhaftigkeit des gesamten linken Beines könne auf der Grundlage der objektiven medi- zinischen Befunde in keiner Weise nachvollzogen werden; die Budapest- Kriterien für ein CRPS seien eindeutig nicht erfüllt. Es sei im Rahmen des Unfalls eine Distorsion mit Bänderverletzung am linken Sprunggelenk auf- getreten. Mit einer folgenlosen Abheilung sei innerhalb von acht Wochen zu rechnen. Der status quo ante habe sich ca. acht Wochen nach dem Unfall eingestellt. Es habe bei stattgehabter Verletzung nach ärztlicher Erfahrung eine Arbeitsunfähigkeit von maximal acht Wochen bestanden. Eine darü- berhinausgehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lasse sich anhand der medizinischen Akten und der aktuellen Befunde nicht begründen (act. II 1020/22 ff.). 3.2.5 In dem im IV-Verfahren veranlassten polydisziplinären MEDAS- Gutachten vom 1. November 2022 wurden mit qualitativer Minderung der Belastbarkeit eine bildmorphologische bilaterale Ruptur der Supraspinatus- sehnen und AC-Gelenksarthrose, bildmorphologische multisegmentale Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 10 degenerative Veränderungen cervical und lumbal ohne assoziierten konsis- tenten orthopädisch-neurologischen Störungsbefund, eine bildmorphologi- sche mittelgradige femoropatellar-betonte Gonarthrose links und eine bild- morphologische geringe Coxarthrose beidseits diagnostiziert (act. IIIA 1.1/11 f. Ziff. 4.3). Aktenkundig sei 2019 und 2020 eine zunächst zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit orthopädisch begründet worden. In der Folge sei jedoch unter der Verdachtsdiagnose eines CRPS eine länger anhalten- de Arbeitsunfähigkeit genannt worden (act. IIIA 1.1/6). Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ verneine eine anhaltende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (act. IIIA 1.1/8). Auch in der Begutachtung der MEDAS liessen sich unfallbedingte Verletzungsfolgen nicht belegen; für ein CRPS ergebe sich aus den Befunden kein Anhalt (act. IIIA 1.1/15). Der diesbe- züglich deutlich protrahierte Verlauf lasse sich medizinisch nicht begründen (act. IIIA 1.5/42). Die Befunde zeigten bildmorphologische degenerative orthopädische Veränderungen. Diese würden die letzte, körperlich fordern- de Tätigkeit auf Dauer nicht mehr zulassen (act. IIIA 1.1/11). Somit bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit; körperlich überwie- gend leichte und überwiegend sitzend auszuübende Arbeiten seien indes- sen vollschichtig möglich (act. IIIA 1.1/13). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 11 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich vorliegend massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom
  6. Februar 2021 (act. II 1020). Dieses erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Beurteilungen der Gutachter sind umfassend, beruhen auf einlässlichen Explorationen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden vorgenommen. Sie überzeu- gen inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Ebenso flossen die Teilgutachten – soweit erforderlich – in die interdiszi- plinäre Beurteilung ein. 3.4.1 Aus diesem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten ergibt sich, dass der Unfall vom 5. November 2019 eine Gesundheitsschädigung gesetzt hat (act. II 1020/22 Ziff. 1.6). Die Längsruptur der Peroneus brevis- Sehne ist jedoch die einzige weiterdauernde unfallkausale Verletzung (act. II 1020/18 Ziff. 5.1). Die Gutachter haben dieser keinen Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zugewiesen (act. II 1020/23 Ziff. 3.1.1). Das deckt sich mit der Einschätzung der MEDAS-Gut- achter (im IV-Verfahren), wurden doch einzig degenerative Befunde, die im Übrigen nicht den Fuss betreffen, als leistungseinschränkend bezeichnet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 12 (act. IIIA 1.5/42; vgl. auch act. IIIA 1.1/15 Ziff. 4.9). Wenn die Gutachter der Begutachtungsstelle D.________ (im UV-Verfahren) vor diesem Hinter- grund zum Schluss gekommen sind, acht Wochen nach dem Unfall sei zwar keine restitutio ad integrum erfolgt, jedoch wiederum eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten (act. II 1020/23 Ziff. 3.1.3), so überzeugt dies. Dies stimmt denn auch mit den im Oktober 2020 bzw. De- zember 2021 und damit rund ein Jahr bzw. zwei Jahre nach dem Unfall angefertigten bildgebenden Aufnahmen überein. Gestützt darauf verneinte auch die behandelnde Dr. med. I.________ bereits im Oktober 2020 bei zwar weiterhin gesplitteter Peroneus brevis-Sehne einen Reizzustand und ging klinisch von einer diffusen Schmerzproblematik ohne Korrelat in der MRI-Untersuchung aus (act. II 1017). Übereinstimmend hielt der Radiologe Dr. med. N.________ gestützt auf die 2021 angefertigten Aufnahmen fest, dass die (nach wie vor erhobene) chronische Längsruptur der Peroneus brevis-Sehne wahrscheinlich klinisch irrelevant sei (act. III 44/7). 3.4.2 Die Gutachter der Begutachtungsstelle D.________ waren in Kenntnis der Unterlagen der behandelnden Ärzte und es liegen keinerlei Berichte behandelnder Fachärzte vor, welche die gutachterliche Beurtei- lung in Frage stellen würden (vgl. auch E. 3.3.1 f. hiervor). Es bestand da- mit im vorliegenden Verfahren kein Anlass für weitere Abklärungen. Daran ändert auch das von der IVB im IV-Verfahren in Auftrag gegebene und nun vorliegende MEDAS-Gutachten nichts. Im Gegenteil: Die MEDAS- Gutachter hatten sich (im Verfahren der finalen IV) integral mit allen heute geltend gemachten Beschwerden zu befassen. Selbst unter Berücksichti- gung dieser versicherungsrechtlich weiteren Rahmenbedingungen kommen die MEDAS-Gutachter zu keinen anderen Schlüssen als die Gutachter der Begutachtungsstelle D.________. Sie haben denn auch einzig aufgrund der degenerativen, jedoch nicht den (linken) Fuss betreffenden Beschwer- den eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich attestiert (act. II 1.5/40 f.). 3.4.3 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten CRPS ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte ein solches nie definitiv diagnostizieren konnten. Im Verlauf wurde zwar einma- lig festgehalten, es habe nach Entfernung des Gipses der Verdacht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 13 CRPS bestanden (act. II 1016), was nicht anders gedeutet werden kann, als dass sich dieser Verdacht dann aber nicht bestätigte (so denn auch: CRPS "offenbar nicht mehr dominant" [act. II 1014] bzw. "Ausschluss CRPS Bein links" [act. III 44/4]). Auch die Gutachter der Begutachtungsstel- le D.________ fanden keinen Hinweis auf ein CRPS (act. II 1020/19 f.). Im Rahmen des MEDAS-Gutachtens wurde ein CRPS erneut und mit aller Deutlichkeit ausgeschlossen (act. IIIA 1.4/40 sowie 1.5/46). 3.5 Nach dem Dargelegten können keine auch nur geringen Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung ausgemacht werden. Demnach ist erstellt, dass sich der Status quo ante acht Wochen nach dem Unfall eingestellt hat (act. II 1020/23 Ziff. 2.3.3 und 3.1.3). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Dezember 2019 ohne weitere Leistungen abgeschlossen hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
  7. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- versicherung beauftragte Versicherung ebenfalls keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 370 UV SCI/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2023 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (U/Ref.: 2019 6434108)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der C.________ AG, ..., in einem 60 %-Pensum als ... angestellt und dadurch bei der Allianz-Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsun- fälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie gemäss Unfallmeldung am

5. November 2019 bei der Arbeit wegen eines hinter ihr stehenden Abstell- wagens aus dem Gleichgewicht geriet und hinfiel; dabei zog sie sich eine Verletzung am linken Fussgelenk zu (Akten der Allianz [act. II] 2007; vgl. auch act. II 1019). Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sie für die Heilungskosten aufkam (act. II 2008) und Taggelder ausrichtete (act. II 1). Bei anhaltender (voller) Arbeitsunfähigkeit veranlasste sie ein bidiszi- plinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie (Ex- pertise der D.________ [Begutachtungsstelle D.________] vom 22. Febru- ar 2021 [act. II 1020]). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II

2052) stellte sie mit Verfügung vom 14. April 2021 die Versicherungsleis- tungen per 31. Dezember 2019 ein, dies mit der Begründung, aufgrund der Ausführungen der Gutachter sei bezüglich der Folgen des Unfalls vom 5. November 2019 spätestens nach acht Wochen der Status quo ante erreicht worden (act. II 2057). Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. act. II 2064) wies sie mit Entscheid vom 9. Mai 2022 ab (act. II 2078). B. Dagegen liess die Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2022 Be- schwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), insbesondere Taggelder und Heilungskosten, bis wann rech- tens, jedoch über den 31. Dezember 2019 hinausgehend, zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller Hinsicht beantragte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 3 sie eine Sistierung des Verfahrens bis zur Fertigstellung eines im IV-Ver- fahren veranlassten polydisziplinären Gutachtens (vgl. Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3 f.). In diesem Zusammenhang reichte sie am

16. Juni 2022 ein Schreiben der IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) vom

14. Juni 2022 (act. I 5) nach. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Septem- ber 2022 auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Sistierungs- antrags. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2022 wies der Instrukti- onsrichter den Antrag auf Verfahrenssistierung ab und edierte die IV-Akten; diese gingen am 9. September 2022 beim Gericht ein (act. III). Mit Stel- lungnahme vom 3. Oktober 2022 (vgl. prozessleitende Verfügung vom

12. September 2022) bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, dass das ausstehende IV-Gutachten auch für das vorliegende Verfahren relevant sei. Nachdem die E.________ (E.________; MEDAS) ihr Gutachten am 1. No- vember 2022 ausgefertigt hatte und es auf entsprechende Aufforderung hin dem Gericht zugestellt worden war (act. IIIA; vgl. dazu prozessleitende Ver- fügung vom 10. Oktober 2022), machte die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 23. November 2022 von der Möglichkeit von Schlussbemerkun- gen Gebrauch; die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 4

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (act. II 2078). Zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. November 2019 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall ohne weitere Leistungen per 31. Dezember 2019 abgeschlossen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 5 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 6 Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 5. November 2019 einen versicherten Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) darstellt. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zunächst für die Folgen des Unfalls vom 5. November 2019 aufgekommen, indem sie die Heilungskosten übernommen (act. II 2008) und Taggelder ausgerichtet hat (act. II 1). 3.2 Umstritten ist namentlich die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 5. November 2019 und den über den 31. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 7 hinaus geltend gemachten Beschwerden (vgl. E. 2.2 hiervor). Dazu lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Anlässlich der ambulanten Erstbehandlung vom 6. November 2019 im Notfallzentrum des Spitals F.________ wurde (nebst einem Diabetes mellitus Typ 2 [unter oraler Antidiabetika]) ein Supinationstrauma OSG links diagnostiziert und eine konservative Therapie insbesondere mit einer An- kle-Brace für sechs Wochen vorgesehen, nachdem die Beschwerdeführerin die an sich indizierte Versorgung mit einem Gipsstiefel abgelehnt hatte (act. II 1002). Im MRT vom 9. Dezember 2019 im Institut G.________ zeigten sich eine Ruptur des Ligamentums fibulotalare anterius am fibularen An- satz, eine frische Längsspaltung der Peroneus brevis-Sehne auf der Höhe des Fibulaköpfchens mit Zeichen der Partialruptur des lateralen Sehnen- Bündels und ein Gelenkserguss im OSG (act. II 1003). Aufgrund persistie- render Beschwerden empfahlen die Ärzte des Spitals F.________ weiterhin eine konservative Therapie primär mit Ruhigstellung des Sprunggelenks im geschlossenen Unterschenkelgips (Bericht vom 29. Januar 2020; act. II 1007). 3.2.2 Nachdem bereits der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, den Verlauf mit nach über zwei Monaten nach dem Unfall noch bestehenden massiven Schmerzen als atypisch bezeichnet und deshalb die Entwicklung in Rich- tung eines Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) in Betracht gezogen hatte (act. II 1009; vgl. auch act. II 1006), stellte auch Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, Spital F.________, im Bericht vom 28. Februar 2020 die- se Verdachtsdiagnose und empfahl (infolge Verzichts der Beschwerdefüh- rerin auf eine Gipsruhigstellung) den Ausbau der Analgesie und eine Mobi- lisation des Sprunggelenks durch Physiotherapie (act. II 1010). In den wei- teren Berichten vom 9. Juni und 22. September 2020 erwähnte Dr. med. I.________ diese (Verdachts-)Diagnose dann nicht mehr, empfahl aber bei (weiterhin) persistierenden und immobilisierenden Schmerzen die Fortset- zung der konservativen Therapie (act. II 1012, 1016). Gestützt darauf fol- gerte der die Beschwerdegegnerin beratende Chirurg Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 8 J.________, dass das CRPS offenbar nicht mehr dominant sei (act. II 1014). 3.2.3 Als Diagnose erwähnte Dr. med. I.________ im Bericht vom 29. Ok- tober 2020 schliesslich eine chronische Schmerzproblematik mit/bei St. n. Längsriss der Peroneus brevis-Sehne nach OSG-Distorsion mit ATFL- Läsion links. Im Vergleich zu den Voraufnahmen zeige sich im MRI vom 6. Oktober 2020 die Peroneus brevis-Sehne weiterhin gesplittet, aber ohne Reizzustand. Es fänden sich minimale degenerative Veränderungen im TMT II-Gelenk. Klinisch zeige sich eine diffuse Schmerzproblematik ohne Korrelat in der erneuten MRI-Untersuchung, weshalb von einer Chronifizie- rung der Beschwerden auszugehen sei (act. II 1017). Ähnlich wurden im Bericht des Spitals K.________ vom 12. November 2020 Schmerzen im OSG links bei St. n. Längsriss der Peroneus brevis-Sehne nach OSG- Distorsion mit ATFL-Läsion links festgehalten. Die Beschwerden blieben etwas unklar; Anzeichen für ein CRP[S] bestünden keine. Einerseits schei- ne ein mechanisches Problem vorzuliegen, das jedoch bildtechnisch nicht erklärt werden könne, andererseits eine neuropathische Komponente mit Überempfindlichkeit auf der Haut (act. II 1018). 3.2.4 Die Dres. med. L.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierten in dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 22. Februar 2021 überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 5. November 2019 einen St. n. Distorsion des linken Fussgelenkes und Mittelfusses mit persistierender Schmerzangabe bei freier Beweglichkeit ohne objektivierbar relevante pa- thologische Befunde. Bloss möglich kausal zum Ereignis vom 5. November 2019 bzw. unfallfremd seien eine Trochanterdynie, ein Patellaspitzensyn- drom, eine Adipositas, ein Dekonditionierungssyndrom und ein Diabetes mellitus Typ II (act. II 1020/21 Ziff. 6). Auf orthopädischem Fachgebiet sei im Bereich des linken Fusses kein re- levanter Befund, speziell kein Hinweis auf ein CRPS oder auf wesentliche Verschleissprozesse, festzustellen. Die Symptomatik am linken Kniegelenk und am Trochanter sei als Ausdruck eines Reizzustandes an den inakti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 9 vitätsbedingt geschwächten Sehnenansätzen bei gleichzeitiger Zunahme des Körpergewichts zu interpretieren (act. II 1020/19). Die neurologische Untersuchung gelinge nur eingeschränkt, da bereits bei geringster Berührung des linken Beines heftigste Schmerzen beklagt wür- den. Auch demonstriere die Beschwerdeführerin neurologisch nicht erklär- bare Lähmungserscheinungen des linken Beines sowie eine nahezu vollständig fehlende Belastbarkeit des linken Beines, wobei sich bei Bewe- gung ausserhalb des Untersuchungszimmers zwar eine Schonentlastung des linken Beines zeige, die Beschwerdeführerin aber durchaus in der La- ge sei, das linke Bein aufzusetzen und zumindest partiell zu belasten. Die Kriterien für ein CRPS seien aus neurologischer Sicht nicht erfüllt. Aus rein neurologischer Sicht sei eine in der Vergangenheit auch diskutierte Allody- nie im Zuge einer Nervus suralis-Affektion im Rahmen der erlittenen Verlet- zung möglich. Ein Nachweis gelinge aber – nicht zuletzt bei deutlicher Ag- gravation der Beschwerdesymptomatik und zahlreichen Inkonsistenzen sowie Neigung zur Selbstlimitierung und sekundären Symptomausweitung

– nicht. Aus rein neurologischer Sicht könnten funktionelle Defizite nicht objektiviert werden (act. II 1020/20). Die subjektiv geltend gemachte, hochgradige Belastungsschmerzhaftigkeit des gesamten linken Beines könne auf der Grundlage der objektiven medi- zinischen Befunde in keiner Weise nachvollzogen werden; die Budapest- Kriterien für ein CRPS seien eindeutig nicht erfüllt. Es sei im Rahmen des Unfalls eine Distorsion mit Bänderverletzung am linken Sprunggelenk auf- getreten. Mit einer folgenlosen Abheilung sei innerhalb von acht Wochen zu rechnen. Der status quo ante habe sich ca. acht Wochen nach dem Unfall eingestellt. Es habe bei stattgehabter Verletzung nach ärztlicher Erfahrung eine Arbeitsunfähigkeit von maximal acht Wochen bestanden. Eine darü- berhinausgehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lasse sich anhand der medizinischen Akten und der aktuellen Befunde nicht begründen (act. II 1020/22 ff.). 3.2.5 In dem im IV-Verfahren veranlassten polydisziplinären MEDAS- Gutachten vom 1. November 2022 wurden mit qualitativer Minderung der Belastbarkeit eine bildmorphologische bilaterale Ruptur der Supraspinatus- sehnen und AC-Gelenksarthrose, bildmorphologische multisegmentale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 10 degenerative Veränderungen cervical und lumbal ohne assoziierten konsis- tenten orthopädisch-neurologischen Störungsbefund, eine bildmorphologi- sche mittelgradige femoropatellar-betonte Gonarthrose links und eine bild- morphologische geringe Coxarthrose beidseits diagnostiziert (act. IIIA 1.1/11 f. Ziff. 4.3). Aktenkundig sei 2019 und 2020 eine zunächst zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit orthopädisch begründet worden. In der Folge sei jedoch unter der Verdachtsdiagnose eines CRPS eine länger anhalten- de Arbeitsunfähigkeit genannt worden (act. IIIA 1.1/6). Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ verneine eine anhaltende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (act. IIIA 1.1/8). Auch in der Begutachtung der MEDAS liessen sich unfallbedingte Verletzungsfolgen nicht belegen; für ein CRPS ergebe sich aus den Befunden kein Anhalt (act. IIIA 1.1/15). Der diesbe- züglich deutlich protrahierte Verlauf lasse sich medizinisch nicht begründen (act. IIIA 1.5/42). Die Befunde zeigten bildmorphologische degenerative orthopädische Veränderungen. Diese würden die letzte, körperlich fordern- de Tätigkeit auf Dauer nicht mehr zulassen (act. IIIA 1.1/11). Somit bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit; körperlich überwie- gend leichte und überwiegend sitzend auszuübende Arbeiten seien indes- sen vollschichtig möglich (act. IIIA 1.1/13). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 11 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich vorliegend massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom

22. Februar 2021 (act. II 1020). Dieses erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Beurteilungen der Gutachter sind umfassend, beruhen auf einlässlichen Explorationen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden vorgenommen. Sie überzeu- gen inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Ebenso flossen die Teilgutachten – soweit erforderlich – in die interdiszi- plinäre Beurteilung ein. 3.4.1 Aus diesem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten ergibt sich, dass der Unfall vom 5. November 2019 eine Gesundheitsschädigung gesetzt hat (act. II 1020/22 Ziff. 1.6). Die Längsruptur der Peroneus brevis- Sehne ist jedoch die einzige weiterdauernde unfallkausale Verletzung (act. II 1020/18 Ziff. 5.1). Die Gutachter haben dieser keinen Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zugewiesen (act. II 1020/23 Ziff. 3.1.1). Das deckt sich mit der Einschätzung der MEDAS-Gut- achter (im IV-Verfahren), wurden doch einzig degenerative Befunde, die im Übrigen nicht den Fuss betreffen, als leistungseinschränkend bezeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 12 (act. IIIA 1.5/42; vgl. auch act. IIIA 1.1/15 Ziff. 4.9). Wenn die Gutachter der Begutachtungsstelle D.________ (im UV-Verfahren) vor diesem Hinter- grund zum Schluss gekommen sind, acht Wochen nach dem Unfall sei zwar keine restitutio ad integrum erfolgt, jedoch wiederum eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten (act. II 1020/23 Ziff. 3.1.3), so überzeugt dies. Dies stimmt denn auch mit den im Oktober 2020 bzw. De- zember 2021 und damit rund ein Jahr bzw. zwei Jahre nach dem Unfall angefertigten bildgebenden Aufnahmen überein. Gestützt darauf verneinte auch die behandelnde Dr. med. I.________ bereits im Oktober 2020 bei zwar weiterhin gesplitteter Peroneus brevis-Sehne einen Reizzustand und ging klinisch von einer diffusen Schmerzproblematik ohne Korrelat in der MRI-Untersuchung aus (act. II 1017). Übereinstimmend hielt der Radiologe Dr. med. N.________ gestützt auf die 2021 angefertigten Aufnahmen fest, dass die (nach wie vor erhobene) chronische Längsruptur der Peroneus brevis-Sehne wahrscheinlich klinisch irrelevant sei (act. III 44/7). 3.4.2 Die Gutachter der Begutachtungsstelle D.________ waren in Kenntnis der Unterlagen der behandelnden Ärzte und es liegen keinerlei Berichte behandelnder Fachärzte vor, welche die gutachterliche Beurtei- lung in Frage stellen würden (vgl. auch E. 3.3.1 f. hiervor). Es bestand da- mit im vorliegenden Verfahren kein Anlass für weitere Abklärungen. Daran ändert auch das von der IVB im IV-Verfahren in Auftrag gegebene und nun vorliegende MEDAS-Gutachten nichts. Im Gegenteil: Die MEDAS- Gutachter hatten sich (im Verfahren der finalen IV) integral mit allen heute geltend gemachten Beschwerden zu befassen. Selbst unter Berücksichti- gung dieser versicherungsrechtlich weiteren Rahmenbedingungen kommen die MEDAS-Gutachter zu keinen anderen Schlüssen als die Gutachter der Begutachtungsstelle D.________. Sie haben denn auch einzig aufgrund der degenerativen, jedoch nicht den (linken) Fuss betreffenden Beschwer- den eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich attestiert (act. II 1.5/40 f.). 3.4.3 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten CRPS ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte ein solches nie definitiv diagnostizieren konnten. Im Verlauf wurde zwar einma- lig festgehalten, es habe nach Entfernung des Gipses der Verdacht auf ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 13 CRPS bestanden (act. II 1016), was nicht anders gedeutet werden kann, als dass sich dieser Verdacht dann aber nicht bestätigte (so denn auch: CRPS "offenbar nicht mehr dominant" [act. II 1014] bzw. "Ausschluss CRPS Bein links" [act. III 44/4]). Auch die Gutachter der Begutachtungsstel- le D.________ fanden keinen Hinweis auf ein CRPS (act. II 1020/19 f.). Im Rahmen des MEDAS-Gutachtens wurde ein CRPS erneut und mit aller Deutlichkeit ausgeschlossen (act. IIIA 1.4/40 sowie 1.5/46). 3.5 Nach dem Dargelegten können keine auch nur geringen Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung ausgemacht werden. Demnach ist erstellt, dass sich der Status quo ante acht Wochen nach dem Unfall eingestellt hat (act. II 1020/23 Ziff. 2.3.3 und 3.1.3). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Dezember 2019 ohne weitere Leistungen abgeschlossen hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- versicherung beauftragte Versicherung ebenfalls keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, UV/2022/370, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.